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Verfahren : 2006/2049(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0294/2007

Eingereichte Texte :

A6-0294/2007

Aussprachen :

PV 26/09/2007 - 15
CRE 26/09/2007 - 15

Abstimmungen :

PV 27/09/2007 - 9.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0421

Angenommene Texte
PDF 139kWORD 59k
Donnerstag, 27. September 2007 - Straßburg
Pflichten von Dienstleistungserbringern bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen
P6_TA(2007)0421A6-0294/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zu den Verpflichtungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern (2006/2049(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Artikel 95 und 153 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Haftung von Dienstleistungserbringern (KOM(1990)0482),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über neue Leitlinien für die Haftung von Dienstleistungserbringern (KOM(1994)0260),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(1) (Dienstleistungsrichtlinie),

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2006)0744),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die verbraucherpolitische Strategie der Europäischen Union (2007-2013) (KOM(2007)0099),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Sicherheit von Dienstleistungen für Verbraucher (KOM(2003)0313),

–   unter Hinweis auf die vom Ausschuss des Europäischen Parlaments für Binnenmarkt und Verbraucherschutz beantragte und im März 2007 vorgelegte Studie zu Verpflichtungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern,

–   unter Hinweis auf die Antwort der Kommission vom 12. Januar 2006 auf die schriftliche Anfrage von Diana Wallis, MdEP,(2)

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2007 auf der Grundlage des Berichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"(3),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0294/2007),

A.   unter Hinweis darauf, dass die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Europäischen Union in hohem Maße vom Sektor der Dienstleistungen abhängt, der in ständigem Wachstum begriffen ist und einen Anteil von fast 70 % am BIP der Europäischen Union hat,

B.   unter Hinweis darauf, dass das Vertrauen der europäischen Verbraucher in einen grenzüberschreitenden Konsum gering ist, was durch die Tatsache belegt wird, dass im Jahr 2006 lediglich 6 % der Verbraucher online einen grenzüberschreitenden Kauf getätigt haben,

C.   unter Hinweis darauf, dass die Zahlen für den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen im Vergleich zum Warenhandel extrem niedrig sind,

D.   in der Erwägung, dass im Jahr 1985 eine Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte(4) angenommen wurde und im Jahr 2001 eine Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit(5),

E.   in der Erwägung, dass der Status der Verbrauchersicherheit und das Niveau des Verbraucherschutzes bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat zum anderen Unterschiede aufweisen, während der Verbraucherschutz im Bereich des Warenhandels durch das internationale und das Gemeinschaftsrecht hinreichend gewährleistet ist,

F.   in der Erwägung, dass einer jüngsten Eurobarometer-Umfrage zufolge 33 % der Verbraucher aussagen, dass Unternehmen den Verkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen verweigert haben mit der Begründung, der Verbraucher sei nicht in ihrem Land wohnhaft,

G.   in der Erwägung, dass die Verbraucherpolitik ebenso wichtig ist wie die Wettbewerbspolitik, da gut informierte Verbraucher Wettbewerbsdruck auf den Märkten schaffen,

H.   in der Erwägung, dass der derzeitige Besitzstand der Europäischen Union auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes fragmentiert ist, da die Europäische Union aufgrund der in den Verträgen vorgenommenen Zuweisung von Zuständigkeiten nur in bestimmten Sektoren bzw. für bestimmte Dienstleistungen klare Vorschriften festgelegt hat, z. B. für Fernverträge, unlautere Geschäftspraktiken, Verbraucherkredite, Pauschalreisen und Timeshare-Geschäfte,

I.   in der Erwägung, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die derzeitige Fragmentierung des legislativen Rahmens die Verbraucher von grenzüberschreitenden Geschäften abhalten kann und grenzüberschreitendem Betrug und Betrügern auf unwillkommene Weise Tür und Tor öffnen könnte,

J.   in der Erwägung, dass im Grünbuch über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz die Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern nicht angesprochen werden,

K.   in der Erwägung, dass weder der Verbraucher noch der Dienstleistungserbringer immer in der Lage sind, eindeutig zu bestimmen, welche rechtliche Regelung auf jeden einzelnen Aspekt ihrer Tätigkeiten anwendbar ist, d.h. ob das Recht des Gast- oder des Heimatlandes Anwendung findet oder ob der Regelungsrahmen des Gast- oder des Heimatlandes gilt,

L.   in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten Kunden von Dienstleistungen, die von privaten Einrichtungen erbracht werden, oftmals besser geschützt werden als diejenigen, die von öffentlichen Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen in Anspruch nehmen,

M.   in der Erwägung, dass in den bestehenden Rechtsvorschriften in der Regel weder die materiell-rechtlichen Verpflichtungen des Dienstleistungserbringers behandelt noch darin dem Verbraucher spezifische Rechtsbehelfe an die Hand gegeben werden, was im Gegensatz zu den Maßnahmen steht, die im Bereich des freien Warenverkehrs angenommen worden sind,

N.   in der Erwägung, dass das Fehlen einer Rechtsstruktur auf der Ebene der Gemeinschaft, die es den Verbrauchern gestatten würde, auf grenzüberschreitender Grundlage Sammelklagen gegen Betrüger und Erbringer von mangelhaften Dienstleistungen zu erheben, sowohl eine Lücke im Regelungsrahmen als auch – was noch wichtiger ist – eine Schranke für die Verbraucher darstellt, auf grenzüberschreitender Ebene kostenwirksam Rechtsmittel einzulegen und Schadensersatz zu erhalten,

O.   in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten keine fachkundige Stelle gibt, die Hilfestellung bei der außergerichtlichen Streitbeilegung leisten kann, und dass die bestehenden Strukturen auf Gemeinschaftsebene – ECC-Net (Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren) und FIN-NET (grenzübergreifendes Netz für außergerichtliche Beschwerden im Finanzdienstleistungssektor im Europäischen Wirtschaftsraum) – nicht hinlänglich bekannt und auch nicht mit genügend Ressourcen ausgestattet sind,

Binnenmarkt für Dienstleistungen

1.   befürwortet die Entwicklung von Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen;

2.   ist davon überzeugt, dass ein einheitlicheres System von Verpflichtungen für Dienstleistungserbringer erforderlich ist, da der Dienstleistungsmarkt zunehmend grenzüberschreitenden Charakter annimmt, damit die Entwicklung eines nahtlosen Binnenmarkts für Dienstleistungen weiter erleichtert wird;

3.   ist sich des Umstands bewusst, dass die Dienstleistungsrichtlinie, die bis zum 28. Dezember 2009 in sämtlichen Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden muss, beträchtliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen haben dürfte; stellt jedoch fest, dass die materiell-rechtlichen Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern in der Richtlinie nicht angegangen werden;

4.   ist davon überzeugt, dass die Klärung des rechtlichen Systems von Verpflichtungen der Dienstleistungserbringer in der Europäischen Union für die Verbraucher mehr Wettbewerb und mehr Auswahlmöglichkeiten herbeiführen wird und gleichzeitig keine ungerechtfertigten Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt schaffen sollte;

5.   glaubt, dass die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten Unsicherheit und fehlende Transparenz für Dienstleistungserbringer wie für Verbraucher zur Folge haben und die Verwendung der gemeinsamen Ressourcen der Europäischen Union erschweren, aber auch eine Gelegenheit für Wettbewerb im Verbraucherschutz bieten;

6.   bedauert, dass die derzeitige Mischung von Rechtsinstrumenten – einerseits Kollisionsnormen und andererseits Binnenmarktinstrumente – und das Versäumnis, eindeutig ihre gegenseitige Interaktion zu bestimmen, bedeutet, dass weder der Verbraucher noch der Dienstleistungserbringer jederzeit klar erkennen kann, welche rechtliche Regelung auf die einzelnen Aspekte ihrer Tätigkeiten Anwendung findet, d. h. ob das Recht des Gastlandes oder des Heimatlandes oder aber der Regelungsrahmen des Gastlandes oder des Heimatlandes Anwendung findet;

7.   ist davon überzeugt, dass die Verbraucher – bei Ungewissheit über die Sicherheit und Qualität einer Dienstleistung – dazu neigen, mentale Schranken gegen ausländische Lieferanten zu errichten, und sie so davor zurückschrecken, grenzüberschreitende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und dass bei einer negativen Erfahrung eines Verbrauchers häufig alle ausländischen Dienstleistungserbringer zu Unrecht in ein schlechtes Licht gerückt werden;

8.   weist darauf hin, dass die Verbraucher im Hinblick auf die Erbringung einer Dienstleistung im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstandes nicht so gut geschützt werden wie Verbraucher, die Waren erwerben;

9.   bekundet dennoch seine Vorbehalte in Bezug auf weitreichende, neue horizontale Instrumente zur Vollendung des Binnenmarkts für Dienstleistungen, solange die Dienstleistungsrichtlinie nicht uneingeschränkt umgesetzt worden ist;

10.   ist sich des Umstands bewusst, dass es sich bei Dienstleistungen oftmals um komplexe Strukturen handelt, bei denen menschliche Interaktion und Wahlmöglichkeiten eine Rolle spielen;

11.   ist davon überzeugt, dass nicht nur Verbraucher, sondern auch und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen Nutzen aus einer zusätzlichen Rechtssicherheit, Einfachheit und Kostensenkung ziehen könnten;

12.   verweist darauf, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen, wie dies im Allgemeinen Dienstleistungsabkommen festgelegt ist, auf sehr unterschiedliche Weise erbracht werden (beispielsweise Online-Verkauf, Reise in ein anderes Land zur Entgegennahme der Dienstleistung oder Reise des Dienstleistungserbringers in das Heimatland des Verbrauchers), was berücksichtigt werden sollte;

13.   weist darauf hin, dass es mehrere anhängige legislative Initiativen gibt, die darauf abzielen, Rechtssicherheit in Bezug auf die Rechte und insbesondere die Pflichten von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern zu gewährleisten, nämlich den Vorschlag für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (KOM(2005)0650), die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II )(6) und das Grünbuch über die Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz;

14.   weist darauf hin, dass Artikel 5 des Vorschlags Rom I von wesentlicher Bedeutung ist, um festzustellen, ob die Verbraucherschutzbestimmungen des Ursprungslands (des Dienstleistungserbringers) oder des Landes des Kunden (des Dienstleistungempfängers und Verbauchers) Anwendung finden; betont, dass die Ergebnisse des Legislativverfahrens unbedingt abgewartet werden müssen;

15.   bekundet seine Überzeugung, dass die Schaffung eines Dienstleistungsbinnenmarkts, dessen Rechtsrahmen auf den im EG-Vertrag verankerten und in der Dienstleistungsrichtlinie definierten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs beruht, davon abhängt, dass die einschlägigen Maßnahmen sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht eindeutig sind;

Öffentliche und private Dienstleistungserbringer

16.   fordert die Kommission auf, sich im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern vor Auge zu führen, dass nicht zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungserbringern, die gleichermaßen in den Anwendungsbereich der Verbraucherschutzrichtlinien fallen sollten, unterschieden werden sollte;

17.   erkennt an, dass die bestehenden Rechtsvorschriften in der Europäischen Union wie die Dienstleistungsrichtlinie und die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken(7) zwar keinerlei spezifische Vorschriften enthalten, die auf die Regulierung der grenzüberschreitenden Haftung von Dienstleistungserbringern abzielen, aber dennoch eine indirekte Wirkung auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften haben können;

18.   fordert die Kommission auf, die Umsetzung und Durchführung der bestehenden und noch ausstehenden horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften über die Haftung von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern aufmerksam zu überwachen;

19.   fordert die Kommission auf, Maßnahmen wie die Einführung von Normen auf EU-Ebene zu prüfen mit dem Ziel, die Sicherheit von Dienstleistungen zu fördern und die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die von Mitgliedstaaten erbracht werden, zu gewährleisten;

20.   fordert die Kommission auf, die Arbeit von ECC-Net und FIN-NET weiterzuentwickeln, mit Ressourcen auszustatten und zu fördern und für den Fall, dass weiterhin keine Systeme der alternativen Streitbeilegung in wichtigen Dienstleistungsbranchen in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, zumindest eine Empfehlung zum Thema in Erwägung zu ziehen;

21.   fordert die Kommission auf, die intensiven Überlegungen zur Einführung eines Rechtsinstruments auf Gemeinschaftsebene fortzusetzen, um grenzübergreifende Sammelklagen von Verbrauchern zu erleichtern und dadurch einen besseren Zugang zu Rechtsbehelfen zu schaffen;

22.   erkennt an, dass Regelungen für die Haftung von Dienstleistungserbringern – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – in sämtlichen Mitgliedstaaten bestehen; glaubt jedoch, dass es im Interesse der Klarheit und zur Schaffung von Verbrauchervertrauen eine gewisse Konvergenz insbesondere in grenzüberschreitenden Schlüsselbereichen geben muss; glaubt ebenfalls, dass eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und berufsständischen Organisationen dort notwendig ist, wo eine solche Zusammenarbeit zweckmäßig erscheint;

Forderung nach einem Vorschlag für ein horizontales Instrument zu den Verpflichtungen von Dienstleistungserbringern

23.   fordert die Kommission auf, ihre Arbeit auf sektoraler Grundlage in Schlüsselbereichen fortzusetzen und innerhalb von 12 Monaten ein Arbeitsprogramm für eine angemessene Bewertung der Auswirkungen bestehender und künftiger Rechtsvorschriften im Binnenmarkt auf die Verpflichtungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern und der Notwendigkeit eines breiten horizontalen Instruments zur Anpassung der Vorschriften über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zwecks Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus vorzulegen;

24.   ist der Auffassung, dass im Zuge einer solchen Bewertung ein möglichst breites Instrument geprüft werden sollte, das zumindest allgemeine Grundregeln enthalten sollte, mit denen eine angemessene Information über die Preisgestaltung, die Vertragsbedingungen und die Rechtsmittel im Falle von fehlerhaften oder verspäteten Dienstleistungen zur Auflage gemacht werden;

25.   fordert die Kommission auf, eindeutig das Zusammenwirken von Vorschriften des internationalen Privatrechts und Binnenmarktinstrumenten zu bestimmen, um keinen Zweifel daran zu lassen, wann die Rechtsvorschriften oder Regelungen des Heimat- oder des Gastlandes Anwendung finden, und – soweit dies möglich ist – keine Lücken in der für Dienstleistungserbringer geltenden Haftungsregelung zu lassen;

26.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission den Auswirkungen jedweder Initiative auf KMU Rechnung tragen sollte;

27.   fordert alle an der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für den Sektor Dienstleistungen beteiligten Generaldirektionen der Kommission auf, sich an der laufenden Arbeit an dem gemeinsamen Bezugsrahmen zu beteiligen, um Abschnitte über Dienstleistungsverträge vor allem in den Bereichen einzubeziehen, wo es bereits eine grenzüberschreitende Tätigkeit gibt oder aller Wahrscheinlichkeit nach geben wird, wobei – nur als Beispiel – die Finanzdienstleistungen und das Gesundheitswesen zu nennen sind;

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(2) P-4797/05.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0264.
(4) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
(5) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(6) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.
(7) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).

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