Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (KOM(2007)0217 – C6-0157/2007 – 2007/0077(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0217),
– gestützt auf den EG-Vertrag,
– gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,
– gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens(1), gemäß der es vom Rat konsultiert wurde (C6-0157/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0319/2007),
1. billigt die Empfehlung der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).