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Verfahren : 2005/2145(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0321/2007

Eingereichte Texte :

A6-0321/2007

Aussprachen :

PV 10/10/2007 - 22
CRE 10/10/2007 - 22

Abstimmungen :

PV 11/10/2007 - 6.4
CRE 11/10/2007 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0427

Angenommene Texte
PDF 449kWORD 99k
Donnerstag, 11. Oktober 2007 - Brüssel
Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *
P6_TA(2007)0427A6-0321/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2007)0122 – C6-0116/2007 – 2007/0045(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0122),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0116/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A6-0321/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 10
(10)  Da die Mitgliedstaaten die Kommission nicht darüber unterrichten müssen, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen, ist der zweite Unterabsatz des Artikels 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu streichen.
entfällt
Abänderung 2
ERWÄGUNG 12
(12)  Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP Mitteln, die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung übertragen wurden, erlassen.
(12)  Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden, und es muss nach einem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission sichergestellt sein, dass es bei der Anwendung der Sanktionen nicht zu Diskriminierungen zwischen den Empfängern von Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik kommt. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP Mitteln, die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung übertragen wurden, erlassen.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 14
(14)  Die Veröffentlichung dieser Informationen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
(14)  Die Veröffentlichung dieser Informationen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert das Verständnis der Bürger für die Unterstützung der multifunktionalen Landwirtschaft Europas und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf diese Mittel. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Landwirte erbringen für jeden in der Gesellschaft Leistungen, wofür die Betriebe einen Ausgleich erhalten. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere die Versorgung von fast 500 Millionen Europäern mit preisgünstigen und hochwertigen Lebensmitteln, die Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energieträgern und die Pflege der Kulturlandschaft. Um diesen Ausgleich zu erhalten, müssen die landwirtschaftlichen Betriebe fest definierte Vorgaben einhalten, die von den Behörden streng kontrolliert werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 14 A (neu)
(14a)  Die Veröffentlichung dieser Informationen berührt in erheblichem Umfang Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Es ist daher zwingend erforderlich, wesentliche datenschutzrechtliche Bestimmungen und die wesentlichen Elemente der Veröffentlichung in die Verordnung des Rates aufzunehmen und dies nicht allein dem Durchführungsrecht zu überlassen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Betroffenen über die Veröffentlichung zuvor informiert werden. Entscheidend ist, vorzuschreiben, dass diejenigen, die die Daten verwenden oder darin Einblick nehmen, sich entweder anmelden oder registrieren lassen.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 14 B (neu)
(14b)  Bei den Regelungen zur Transparenz handelt es sich um ein wesentliches Instrument der Haushaltskontrolle. Es ist daher sinnvoll, bei schweren Verstößen gegen das Transparenzgebot eine Kürzung der aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlten Mittel vorzusehen. Hierbei ist eine Übergangsfrist vorzusehen.
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1a)  In Artikel 6 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede erteilte Zulassung mit, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die Zahlstelle die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem von wesentlichen Änderungen der Strukturen oder der Arbeitsweise der zugelassenen Zahlstelle, die die Erfüllung der Bedingungen durch die Zahlstellen beeinträchtigen könnten."
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 6 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1b)  Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, kann die Kommission ihr die Zulassung entziehen, sofern der Mitgliedstaat nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der Kommission festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 1 C (neu)
Artikel 6 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1c)  In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
"(4a) Die Kommission überwacht die Zulassung von Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten. Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, weist die Kommission den zulassenden Mitgliedstaat an, der Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, sofern diese nicht innerhalb einer von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 1 D (neu)
Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1d)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Bescheinigende Stellen
Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle bescheinigt.
Kann eine bescheinigende Stelle ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen, widerruft der Mitgliedstaat die Benennung, sofern die bescheinigende Stelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Benennung der bescheinigenden Stellen mit, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die bescheinigenden Stellen fähig sind, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem von wesentlichen Änderungen der Strukturen oder der Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, die die Fähigkeit der bescheinigenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten.
Die Kommission überwacht die Benennung der bescheinigenden Stellen durch die Mitgliedstaaten sowie deren Arbeitsweise. Kann eine bescheinigende Stelle ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen, weist die Kommission den benennenden Mitgliedstaat an, die Benennung zu widerrufen, sofern die bescheinigende Stelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 1 E (neu)
Artikel 9 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1e)  In Artikel 9 wird folgender Absatz 3a angefügt:
"(3a) Unbeschadet der genannten Verpflichtungen gibt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen innerstaatlichen Ebene, bevor er Gemeinschaftsmittel im Jahr N und anschließend alljährlich erhält, im Rahmen der in Artikel 53b Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Zusammenfassung eine auf vorliegende Prüfungen und Erklärungen gestützte Erklärung ab, in der er versichert, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Finanzkontrollstrukturen vorhanden sind und funktionieren."
Abänderungen 11 und 12
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 2 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
a) die Kommission hat bereits in mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31 entschieden, die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für ein und dieselbe Maßnahme und aus ein und demselben Grund von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen;
a) die Kommission hat bereits in mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31 mit Bezug auf dieselbe Zahlstelle eines Mitgliedstaates entschieden, die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für ein und dieselbe Maßnahme und aus ein und demselben Grund von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die zweite Entscheidung nicht dieselbe Zahlstelle eines Mitgliedstaates betrifft, aber sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Fehler, der bei der zuerst geprüften Zahlstelle festgestellt wurde, fortbesteht. Diese Maßnahme ist erstmals nach dem 16. Oktober 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund von Artikel 2, anzuwenden.
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a festgelegt hat.
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a festgelegt hat. Dieser Prozentsatz wird reduziert, falls der Mitgliedstaat inzwischen teilweise die in der vorangehenden Entscheidung der Kommission benannten Mängel behoben hat. Die Kommission kann beschließen, diesen Prozentsatz alljährlich zu erhöhen, wenn die benannten Mängel seit vier Jahren oder länger bestehen.
Abänderung 14
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(3a)  Kann ein Mitgliedstaat im Rahmen des Rechnungsabschlusses nachweisen, dass die gemäß diesem Artikel entschiedene Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen nicht hinreichend gerechtfertigt ist, können die den Kürzungen oder ausgesetzten Zahlungen entsprechenden Beträge direkt und zuzüglich der gesetzlichen und in der Wirtschaft üblichen Kosten an den Mitgliedstaat zurückgezahlt werden.
Abänderung 15
ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 31 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(5a)  Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung."
Abänderung 16
ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 31 Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(6a)  In Artikel 31 wird folgender Absatz 5a angefügt:
"(5a) Die Kommission legt einen Jahresbericht vor, in dem die Beträge zusammengefasst werden, die aufgrund von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wurden, sowie die Beträge, die nicht ausgeschlossen werden konnten, weil die Mitgliedstaaten nicht, wie in Absatz 5 Buchstabe c vorgesehen, rechtzeitig unterrichtet wurden.
Im ersten Jahresbericht werden auch die in Unterabsatz 1 genannten Daten für bereits abgeschlossene Jahre der früheren Finanziellen Vorausschau zusammengefasst."
Abänderung 17
ARTIKEL 1 NUMMER 6 B (neu)
Artikel 32 Absatz 5 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(6b)  Artikel 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt – bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren –, werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen. Es wird eine Übergangszeit von fünf Jahren eingeräumt.
Die Mitgliedstaaten geben die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.
Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.
Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, kann die Kommission, wenn der wiedereinzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet , auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Zeitspannen verlängern."
Abänderung 18
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
7.  In Artikel 33 Absatz 4 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.
entfällt
Abänderung 19
ARTIKEL 1 NUMMER 7 A (neu)
Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(7a)  Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(8) Hat die Wiedereinziehung nicht vor dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums stattgefunden, werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder nach Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden."
Abänderung 20
ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE C
Artikel 42 Absatz 8 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
b) die ausführlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a, einschließlich der Aspekte, die mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zusammenhängen;
b) soweit erforderlich die ausführlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a, einschließlich der Aspekte, die mit Rückverfolgbarkeit, der Nutzung und Verwendung der Daten durch Dritte, dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den Schutz dieser Personen vor radikalen Tierschützern zusammenhängen;
Abänderung 21
ARTIKEL 1 NUMMER 9 A (neu)
Artikel 43 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(9a)  In Artikel 43 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, welche Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Agrarpolitik gewonnen wurden. Dieser Bericht enthält eine Übersicht darüber, wofür und von wem die Daten verwendet wurden, und eine Bewertung der Vorteile oder Nachteile der Veröffentlichung dieser Daten unter den Aspekten Offenheit, Transparenz und Verständnis der Allgemeinheit für die Gemeinsame Agrarpolitik. Die Kommission legt zudem dar, ob eine zentrale Veröffentlichung der Informationen auf der Ebene der Kommission sinnvoll wäre bzw. warum dies nicht der Fall ist."
Abänderung 22
ARTIKEL 1 NUMMER 9 B (neu)
Artikel 43 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(9b)  Folgender Artikel 43a wird eingefügt:
"Artikel 43a
Bewertungsberichte
(1)  Die Kommission legt 2008/2009 einen Bewertungsbericht vor, gegebenenfalls mit Legislativvorschlägen.
(2)  Die Kommission legt 2011 einen Bewertungsbericht vor, gegebenenfalls mit Legislativvorschlägen, der sich insbesondere auf die objektive Aufteilung der Mittel für die Landwirtschaft und für die Entwicklung des ländlichen Raums bezieht, die auf objektiven Kriterien statt auf historischen Ausgaben und Kompromissen im Rat beruht.
____________
1In Einklang mit der Erklärung Nr. 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1)."
Abänderung 23
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 44 a (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten die jährliche Ex-post-Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.
(1)  Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten die jährliche Ex-post-Veröffentlichung über das Internet von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Beim Eintritt auf der geplanten Internet-Seite ist eine Anmeldung bzw. Registrierung der Benutzer vorzusehen. Im Sinn beiderseitiger Transparenz sollte es jedem Empfänger von EU-Zahlungen, über den Informationen veröffentlicht wurden, ermöglicht werden, einen Bericht über die Besucher der einschlägigen Seiten einzusehen.
Die Veröffentlichung umfasst mindestens folgende Informationen:
(2)  Die Veröffentlichung umfasst mindestens folgende Informationen:
a) für den EGFL den Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;
a) im Fall des EGFL den Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben. Ausgaben zu Interventionszwecken sind zudem nach Maßnahmenbereich aufzuschlüsseln;
b) für den ELER den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.
b) im Fall des ELER den Betrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Schwerpunkten gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
ba) die Namen (Familiennamen und Vornamen) der Empfänger und – vorbehaltlich zwingender datenschutzrechtlicher Bestimmungen – die Gemeinden, in denen die Empfänger ihren Wohnsitz oder Firmensitz haben, sowie die Höhe der jährlichen Zahlung;
bb) sind bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Rechtsform der Einzelunternehmung die Betriebsleiter mit Vor- und Nachnamen zu veröffentlichen, dann sind bei den weiteren Rechtsformen von Unternehmen einschließlich der juristischen Personen auch die Vor- und Nachnamen der Kapitalgeber und die der Verantwortlichen anzugeben, z. B. Vorstände einer AG und Geschäftsführer einer GmbH.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben die Informationen weiter aufschlüsseln. Insbesondere können sie die Informationen zu Zahlungen aus dem ELER auch vorhabenbezogen veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet Zusatzzahlungen aus rein nationalen Mitteln (sog. Top-Ups) bekannt zu machen, jedoch ist die Veröffentlichung dieser Informationen zu fördern.
(3)  Die Informationen sind alljährlich zu einem Termin zu veröffentlichen, der von dem Mitgliedstaat festgelegt wird und der Kommission und den Empfängern entweder schriftlich vorab oder im Rahmen der Mitteilung der Zahlstelle über den Auszahlungsbetrag bekannt zu geben ist.
(4)  Im Fall von Ausgaben, die direkt aus dem EGFL finanziert werden und einzelne abhängig Beschäftigte betreffen, ist die Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Beschäftigten oder in einer Form zulässig, die keine Rückschlüsse auf das konkrete Gehalt eines einzelnen abhängig Beschäftigten zulässt.
(5)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Veröffentlichung nach Artikel 44a ganz oder teilweise auf der Ebene der einzelnen Zahlstellen erfolgt, wobei sie festlegen können, dass sich die Informationen auf die Zahlungen beschränken, die im Bereich der jeweiligen Zahlstelle anfallen (regionale Veröffentlichung).
(6)  Die Kommission richtet eine Internet-Plattform ein, die mit den Internet-Plattformen der Mitgliedstaaten vernetzt ist. Erfolgt die Veröffentlichung der Mitgliedstaaten auf der Ebene unterschiedlicher Zahlstellen, sind diese auch untereinander zu vernetzen. Den Mitgliedstaaten und der Kommission steht es frei, die veröffentlichten Daten allgemein zu bewerten und zu erläutern. Die Bewertung individueller Daten darf nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
(7)  Bei der Veröffentlichung der Informationen ist eine allgemeine Erläuterung darüber abzugeben, wofür die Zahlungen getätigt werden, und im Fall der Betriebsprämie ist eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Betriebsprämie in vielen Fällen das tatsächliche Betriebseinkommen darstellt und das tatsächliche Betriebseinkommen in einzelnen Fällen wegen der Erzeugungskosten unter dem Betrag der Betriebsprämie liegt.
___________
ABl.  L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).
Abänderung 24
ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)
Artikel 44 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(10a)  Folgender Artikel 44b wird eingefügt:
"Artikel 44b
Ergänzende Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten
(1)  Treten bei der jährlichen Veröffentlichung der Mitgliedstaaten nach dem 30. Juni 2009 aufgrund des Fehlens von Schlüsselelementen schwere Fehler auf, die die angestrebte Transparenz des Ausgabeverhaltens erheblich in Frage stellen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungen für den betroffenen Fonds und für die betroffene Zahlstelle pauschal für jedes Jahr, in dem die schweren Fehler nicht abgestellt werden, um 2 % zu kürzen. Artikel 17a Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt entsprechend.
(2)  Anhang VI Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird aufgehoben.(1)"
_____
ABl.  L 368 vom 23.12.2006, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 434/2007 (ABl. L 104 vom 21. 04.2007, S. 8).
Abänderung 25
ARTIKEL 2 ABSATZ 2
Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.
Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2008 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2008 getätigten Ausgaben.
Dies gilt für die Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Fall des EGFL nach dem 16. Oktober 2008 getätigt wurden, und für die Zahlungen, die im Fall des ELER nach dem 1. Januar 2008 getätigt wurden.
Artikel 1 Absätze 3 und 5 treten am 16. Oktober 2008 in Kraft.

(1)

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