Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und die Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens (2007/2025(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide von 1966,
– unter Hinweis auf das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2003 (Protokoll von Palermo),
– unter Hinweis auf die Interamerikanische Konvention über die Verhütung, Bestrafung und Abschaffung von Gewalt gegen Frauen (Konvention von Belém do Pará) von 1994,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und das Fakultativprotokoll von 2002 sowie die Zweckmäßigkeit einer besseren Umsetzung,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW) und das Fakultativprotokoll von 1999,
– unter Hinweis auf die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen von 1948 und die in dem Bericht "Die Lage der Menschenrechte der Frau in Ciudad Juárez, Mexiko: das Recht, nicht Gegenstand von Gewalt und Diskriminierung zu sein" der Interamerikanischen Menschenrechtskommission vom 7. März 2003 enthaltenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf den dritten Bericht der mexikanischen Kommission zur Verhütung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in Ciudad Juárez für den Zeitraum Mai 2005 bis September 2006,
– unter Hinweis auf die in dem Bericht des Ausschusses des Europarats für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 12. Mai 2005 über das Verschwinden und die Ermordung einer großen Zahl von Frauen und jungen Mädchen in Mexiko, in der Entschließung 1454 (2005) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu diesem Thema sowie in der Antwort des Ministerkomitees des Europarats vom 28. September 2005 enthaltenen Empfehlungen,
– unter Hinweis auf die in dem Bericht "Die Integration der Menschenrechte der Frauen und die Gleichstellungsperspektive: Gewalt gegen Frauen" vom 13. Januar 2006 enthaltenen Empfehlungen, die die Erkenntnisse der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, Yakın Ertürk, nach ihrem Besuch in Mexiko darlegen,
– unter Hinweis auf die in dem Bericht "Die Integration der Menschenrechte der Frauen und das Gender Mainstreaming: Gewalt gegen Frauen" vom 10. Februar 2005 enthaltenen Empfehlungen, die die Erkenntnisse von Yakın Ertürk nach ihrem Besuch in Guatemala darlegen,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Anhörung des Ausschusses des Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und seines Unterausschusses Menschenrechte zum Thema Frauenmorde: Die Fälle Mexiko und Guatemala vom 19. April 2006,
– unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits(1), das 2003 unterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nikaragua und der Republik Panama andererseits sowie das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nikaragua und Panama(2),
– unter Hinweis auf das Regionale Strategiepapier der Kommission für Mittelamerika bzw. das länderbezogene Strategiepapier der Kommission für Mexiko für die Zeiträume 2001-2006 und 2007–2013,
– unter Hinweis auf Ziel 3 der Millenniums-Entwicklungsziele, das die Gleichstellung der Geschlechter und die Förderung eines größeren Einflusses der Frauen zum Gegenstand hat,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0338/2007),
A. in der Erwägung, dass Mexiko sowie alle Länder Mittelamerikas die Allgemeine Menschenrechtserklärung unterzeichnet und ratifiziert haben,
B. in der Erwägung, dass Mexiko auch gewählt wurde, um den Vorsitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übernehmen,
C. in der Erwägung, dass Mexiko seit 1999 einen Beobachterstatus beim Europarat hat und im Einklang mit diesem Status an den Sitzungen des Ministerkomitees und der diplomatischen Vertreter teilnimmt; in der Erwägung, dass Mexiko ebenfalls das Protokoll von Palermo ratifiziert hat,
D. in der Erwägung, dass Mexiko das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert hat,
E. in der Erwägung, dass der Begriff "Frauenmord (Feminizid)" auf folgende Definition der Gewalt gegen Frauen gemäß Artikel 1 der Konvention von Belem do Pará zurückgeht: jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt bzw. ihr Tod herbeigeführt wird, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich; weiter in der Erwägung, dass die Bestrafung und Ausmerzung von Frauenmorden unbedingt notwendig ist und für jeden Rechtsstaat Vorrang genießen muss,
F. in der Erwägung, dass die vorliegende Entschließung eine Aufforderung darstellt, die wenig zufriedenstellende Situation in einigen Staaten nachhaltig zu verbessern, und dass die in dieser Entschließung enthaltenen Feststellungen und Vorschläge keinesfalls eine Anklage oder Anklageschrift gegenüber Regierungen von uneingeschränkt souveränen Staaten, die als gleichberechtigte Partner in der internationalen Politik anerkannt sind, darstellen,
G. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen kein örtlich begrenztes Phänomen, sondern weltweit verbreitet ist und alle Staaten angeht, auch die in Europa, und dass diese Entschließung als Teil einer allgemeinen Strategie aufgefasst werden sollte und ihr Ziel konkrete gemeinsame Anstrengungen und Aktionen der Europäischen Union und ihrer Partnerländer zur Ausmerzung und Verhinderung der Todesfälle bei Frauen als Folge von Gewalt sind, wo immer diese auftreten mögen, sowie in der Erwägung, dass der Dialog, die Zusammenarbeit und der gegenseitige Erfahrungsaustausch zwischen den lateinamerikanischen und den europäischen Ländern auf diesem Gebiet unbedingt gefördert werden sollten,
H. in der Erwägung, dass die meisten Frauenmorde in Ciudad Juárez und in Guatemala außerordentlich brutal waren und viele Opfer sexueller Gewalt ausgesetzt waren, was an sich schon eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt; in der Erwägung, dass im Fall von Ciudad Juárez Faktoren wie Bevölkerungswachstum, Migrationsströme und die Präsenz organisierter Kriminalität zusammentreffen und dass ein hoher Prozentsatz dieser Morde dort begangen wurde, wo mexikanische Unternehmen, die sogenannten Maquiladoras, tätig sind, denen es an den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Frauen mangelt; in der Erwägung, dass es – wie dies in dem vorgenannten Mexiko-Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen Yakın Ertürk verlangt wird – notwendig ist, diese Gebiete mit den erforderlichen Infrastrukturen auszustatten, damit sich die Arbeitnehmerinnen dort sicherer bewegen können,
I. in der Erwägung, dass sich die Frauenmorde, die Gegenstand dieser Entschließung sind, nicht durch ein "allgemeines Klima der Gewalt" erklären lassen, sondern dass die Diskriminierung der Frau, die für sie ungünstigen sozioökonomischen Umstände vor Ort – zumal im Falle indigener Frauen –, die hohen Armutsraten, die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen, das Bandenwesen sowie die nicht erfolgte Zerschlagung der illegalen Sicherheitstruppen und geheimen Sicherheitsapparate berücksichtigt werden müssen,
J. in der Erwägung, dass es in der Entschließung 1454 (2005) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats heißt, dass von den mexikanischen Behörden mittlerweile beträchtliche Anstrengungen auf allen Ebenen unternommen werden, um das auseinander geratene soziale Gefüge in diesen Städten wieder in Ordnung zu bringen, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und die Ermordung und das Verschwinden von Frauen zu untersuchen und sowohl die Verantwortlichen für diese Verbrechen als auch jene, die zunächst die Untersuchungen behinderten und dem Lauf der Gerechtigkeit entgegenwirkten, vor Gericht zu bringen,
K. in der Erwägung, dass in dieser Angelegenheit in einigen Fällen Straffreiheit herrscht, dass also diejenigen, die solche Taten begangen haben, in der Praxis weder strafrechtlich noch administrativ, disziplinarrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, dass wegen der Taten keine Ermittlungen angestellt bzw. Sanktionen verhängt werden, dass Haushaltsmittel knapp sind und dass die geschädigten Frauen und ihre Familienangehörigen häufig am Zugang zur Justiz gehindert werden,
L. in der Erwägung, dass ein Rechtsstaat die Pflicht hat, geeignete Politiken zu fördern, damit Frauen insgesamt und insbesondere stark benachteiligte Frauen angemessen vor Diskriminierung, Gewalt und letzten Endes vor Frauenmorden geschützt werden, und dass in erster Linie das Verständnis der Behörden auf allen Ebenen und der gesamten Gesellschaft für die Schwere des Problems geweckt werden muss,
M. in der Erwägung, dass der Kampf gegen Frauenmorde und gegen die Straflosigkeit die Verstärkung der Präventivmaßnahmen, die Beseitigung jeglicher rechtlicher Diskriminierung, die Ermöglichung von Strafanzeigen und Schutzmaßnahmen für die Klägerinnen sowie die Stärkung des Gerichtswesens und der Strafverfahren (insbesondere im Kampf gegen das organisierte Verbrechen) von der gerichtlichen Ermittlung bis zur Vollstreckung der Urteile berücksichtigen muss,
N. in der Erwägung, dass der Wiederaufbau oder die Stärkung der Institutionen von wesentlicher Bedeutung ist, um die geschlechtsspezifische Gewalt wirksam zu bekämpfen, und angemessene personelle und finanzielle Mittel erfordert,
O. in der Erwägung, dass in Punkt 9 der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen, die im Jahr 1995 in Peking stattfand, ein auf allen internationalen Konferenzen des vorhergehenden Jahrzehnts bekräftigtes grundlegendes Prinzip wie folgt niedergelegt ist: "Die Umsetzung dieser Plattform, namentlich durch den Erlass einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die Ausarbeitung von Strategien, Politiken und Programmen und die Festlegung von Entwicklungsprioritäten, liegt in der souveränen Verantwortung eines jeden Staates, im Einklang mit allen Menschenrechten und Grundfreiheiten. Die Bedeutung der verschiedenen religiösen und ethischen Wertvorstellungen, Kulturtraditionen und philosophischen Überzeugungen der einzelnen Menschen und ihrer Gemeinwesen sowie deren volle Achtung sollten dazu beitragen, dass die Frauen ihre Menschenrechte im Hinblick auf die Herbeiführung von Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden uneingeschränkt wahrnehmen können",
P. in der Erwägung, dass Folter als Mittel zur Erlangung von Geständnissen mutmaßlicher Frauenmörder nicht hinnehmbar ist,
Q. in der Erwägung, dass auch zwei niederländische Staatsangehörige Frauenmorden zum Opfer gefallen sind, Hester Van Nierop 1998 und Brenda Susana Margaret Searle 2001, und dass die beiden Schuldigen am 26. Februar 2007 zu 33 bzw. 39 Jahren Gefängnis verurteilt wurden(3), dieses Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist, weil hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde,
R. in der Erwägung, dass die Problematik der Frauenmorde und in einigen Fällen der Straffreiheit für diejenigen, die Verbrechen an Frauen verübt haben, weiterhin fortbesteht,
S. in der Erwägung, dass die Gewalt in Ländern, in denen gesellschaftliche Stereotype Frauen zu den ersten Opfern der verschiedensten Formen dieser Gewalt machen, ein stets wiederkehrendes Phänomen ist,
T. unter Zustimmung zu den gesetzgeberischen Maßnahmen, die in Mexiko ergriffen worden sind, allen voran das Allgemeine Gesetz über das Recht der Frauen auf ein gewaltfreies Leben vom Februar 2007, sowie zur Schaffung von Sondereinrichtungen auf Bundes- und lokaler Ebene, wie z. B. der 2006 eingesetzten Sonderstaatsanwaltschaft für Gewaltverbrechen an Frauen, der Kommission für Juárez und des Nationalen Fraueninstituts,
U. in Anerkennung der Bemühungen der mittelamerikanischen Länder im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte der Frau in ihren Rechtsordnungen, jedoch in fortgesetzter Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung dieser Rechtsvorschriften,
V. in der Erwägung, dass die Interparlamentarische Allianz für Dialog und Zusammenarbeit zwischen Abgeordneten Spaniens, Mexikos und Guatemalas zur Förderung von Gesetzesinitiativen zur Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen gegründet wurde,
W. in der Erwägung, dass die Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fester Bestandteil des auswärtigen Handelns der Europäischen Union sein müssen,
X. in der Erwägung, dass die Demokratie- und Menschenrechtsklausel im Abkommen EG-Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit rechtsverbindliche und gegenseitig verpflichtende Bedeutung hat,
Y. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Partner bei der Unterzeichnung eines Abkommens mit einem Drittstaat, das eine Menschenrechtsklausel enthält, die Verantwortung dafür tragen, dass die internationalen Menschenrechtsübereinkünfte vom Unterzeichnungstag an eingehalten werden und dass diese Klausel auf Gegenseitigkeit beruht,
1. fordert von den Regierungen der Region und den europäischen Institutionen die vollständige Berücksichtigung der Empfehlungen in den verschiedenen Berichten und internationalen Menschenrechtinstrumenten, insbesondere der vorgenannten, die speziell die Menschenrechte von Frauen betreffen; anerkennt diesbezüglich die in Mexiko erreichten gesetzgeberischen Fortschritte auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen, begrüßt das Bundesgesetz zur Vermeidung und Beseitigung von Diskriminierung und ermuntert Mexiko, dieses Engagement fortzusetzen;
2. fordert die Regierungen Mexikos und Mittelamerikas nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen zu erreichen;
3. ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas sowie die europäischen Institutionen im Rahmen ihrer strategischen Partnerschaft mit diesen Ländern, die Politiken zur Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen gegen Gewalt, wie z.B. die Ausarbeitung bzw. den Ausbau von Sensibilisierungs- und Fortbildungsprogrammen im Bereich der Geschlechterproblematik, durch Kooperationsprogramme und mit finanziellen und technischen Mitteln zu unterstützen, die Mittel der mit den Mordermittlungen beauftragten Stellen aufzustocken, wirksame Systeme für den Schutz der Zeugen, der Opfer und ihrer Familienangehörigen zu schaffen, die Leistungsfähigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane und der Generalstaatsanwaltschaften zu stärken, damit die Täter verfolgt und abgeurteilt werden können, sowie den Drogenhandel und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen; fordert darüber hinaus die Förderung einer besseren institutionellen Koordinierung in diesen Bereichen auf allen Regierungsebenen;
4. fordert die europäischen Institutionen auf, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Ländern Mittelamerikas und Mexikos zu fördern, indem sie Initiativen auf allen Ebenen unterstützen, um die Gewalt gegen Frauen zu beseitigen und Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen auf den Weg zu bringen;
5. fordert die Europäische Union auf, die institutionelle Koordinierung mit Mexiko und den Staaten Mittelamerikas durch die Unterstützung der Auflegung eines Austauschs- und Kooperationsprogramms zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und ihren Partnern voranzutreiben, um Projekte durchzuführen, die der Unterstützung und dem Voneinanderlernen auf diesem Gebiet dienen;
6. anerkennt den deutlichen Willen, die Straflosigkeit zu bekämpfen, den die im Kongress Guatemalas vertretenen politischen Parteien gezeigt haben, indem sie die Internationale Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) gebilligt haben; fordert die nächste gewählte Regierung dieses Landes auf, dieser Anstrengung Kontinuität zu verleihen, indem sie die notwendigen institutionellen Voraussetzungen schafft, damit diese Internationale Kommission ihr Mandat wahrnimmt, und appelliert an die internationale Gemeinschaft, für die Verwirklichung dieser gemeinsamen Anstrengung, die Straflosigkeit zu bekämpfen, Sorge zu tragen;
7. fordert die Staaten Mittelamerikas auf, alle gebotenen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen zu ergreifen; dringt darauf, dass diese Maßnahmen die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, so wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen definiert werden, wie z.B. das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für die weiblichen Opfer und ihre Familienangehörigen, gewährleisten; ersucht die mexikanische Regierung, die zu diesem Zweck von den aufeinander folgenden Regierungen eingeleiteten energischen Maßnahmen fortzusetzen;
8. fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, jedwede Diskriminierung von Frauen in den nationalen Gesetzen zu streichen; anerkennt die Fortschritte, die in diesem Sinne in Mexiko mit der Annahme des Bundesgesetzes zur Vermeidung und Beseitigung von Diskriminierung und des allgemeinen Gesetzes zur Gleichstellung von Männern und Frauen erreicht worden sind, und ersucht die Behörden dieser Länder, Gesetzesinitiativen zu fördern, durch die Gewalt in der Familie und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens als schwere Straftaten eingestuft werden, sowie politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Straffreiheit und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, wobei sie sich auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Akteure der Zivilgesellschaft, die sich mit Frauenmorden und ihren Opfern beschäftigen, stützen sollten;
9. fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, die Tätigkeit der Nichtregierungsorganisationen und der Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Angehörigen der Opfer von Frauenmorden unterstützen, sowie der Menschenrechtler und Menschenrechtlerinnen durch die Schaffung eines wirksamen Schutzsystems für Zeugen und die Förderung von Wiedergutmachungsverfahren für die Angehörigen der Opfer, durch die diese nicht nur eine finanzielle Entschädigung, sondern auch psychologische Hilfe erhalten und ihnen der Zugang zu den Gerichten gewährt wird, zu achten und zu erleichtern, sowie in einen Dialog mit diesen Gesprächspartnern einzutreten und ihre wichtige Rolle in der Gesellschaft anzuerkennen;
10. fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und auf jeder Regierungsebene die Rechte der Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten sowie die Unternehmen zu ermutigen, im Rahmen ihrer unternehmerischen und sozialen Verantwortung auf die Unversehrtheit, die Sicherheit, das körperliche und geistige Wohlergehen sowie die Rechte ihrer Arbeitnehmerinnen zu achten;
11. fordert die Regierungen von Belize, Honduras und Nikaragua auf, das Fakultativprotokoll zum CEDAW zu ratifizieren;
12. bittet die Kommission, sich im Rahmen der bestehenden und der in Verhandlung befindlichen Abkommen für die Aufnahme einer gegenseitigen Verpflichtung zur Schaffung von Mechanismen zur Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel zu schaffen, deren juristische Formulierung auf den internationalen Verträgen, die von den Mitgliedstaaten, Mexiko und den Ländern Mittelamerikas unterzeichnet wurden, beruhen muss, unter besonderer Beachtung der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter entsprechend dem CEDAW und der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen;
13. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihrer Zusammenarbeit mit Mexiko und den Ländern Mittelamerikas der Umstrukturierung und Stärkung des Gerichts- und Gefängniswesens in der Region durch die Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und die Einführung von Sensibilisierungskampagnen und Verfahren zum Schutz der Opfer, Zeugen und Familienangehörigen, insbesondere im Fall einer Strafanzeige wegen Frauenmord, Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit auch andere Akteure, wie zum Beispiel das Internationale Arbeitsamt und die OECD, einbeziehen könnte, um gegebenenfalls Programme auszuarbeiten, durch die Sicherheit, angemessene Arbeitsbedingungen und gleiches Entgelt für Frauen gewährleistet werden können;
14. fordert die Kommission auf, einen methodischen Vorschlag zu unterbreiten, der u.a. in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und auf dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik im Juli 2008 in Lima im Hinblick darauf erörtert werden soll, wie die verschiedenen europäischen Initiativen zur Bekämpfung der Frauenmorde und ihrer Straflosigkeit in Zusammenarbeit mit den lokalen Einrichtungen und Organisationen koordiniert werden können, und deren Personal über Gleichstellungsfragen und insbesondere über Gewalt gegen Frauen aufzuklären; fordert ferner, dass diese Initiativen im zuständigen Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter unter Hinzuziehung seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und seiner Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko regelmäßig vorgestellt und diskutiert werden;
15. fordert die Delegation der Kommission in Mexiko auf, möglichst bald ein neues Menschenrechtsprogramm aufzulegen, das der in den letzten Jahren geleisteten Menschenrechtsarbeit Kontinuität verleiht und das drei vorrangige Schwerpunkte hat, nämlich erstens die Angleichung der mexikanischen Rechtsvorschriften an die im Bereich der Menschenrechte eingegangenen internationalen Verpflichtungen, zweitens die Ausmerzung der geschlechtsspezifischen Gewalt und drittens die Reform des Gerichtswesens;
16. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechtsprogramme in Mexiko und den Ländern Mittelamerikas in eine von der Haushaltslinie für die bilaterale Zusammenarbeit unabhängige Haushaltslinie eingestellt werden, damit die bereitgestellten knappen Finanzmittel nicht geschmälert werden;
17. fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in ihren politischen Dialog mit den Regierungen Mexikos und der Länder Mittelamerikas ebenso wie in ihren Dialog mit der Zivilgesellschaft, das Thema Gewalt gegen Frauen und insbesondere die Frauenmorde und der Zugang der Familien der Opfer und der Unterstützerorganisationen zur Justiz einbezogen werden;
18. ist erfreut über die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter und fordert die entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen nachdrücklich auf, zur Einführung eines ständigen Dialogs und Austauschs positiver Erfahrungen in diesem Bereich beizutragen; ersucht jedoch die Kommission, die in ihren länderbezogenen Strategiepapieren für den Zeitraum 2007-2013 den Frauenmorden, der Gewalt gegen Frauen und der Diskriminierung von Frauen gewidmete Aufmerksamkeit zu verstärken und einen Aktionsplan vorzuschlagen;
19. fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Bereich der Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern unternommenen Vorstöße zu unterstützen und ihren Beitrag zur Schaffung eines strukturierten Dialogs mit Blick auf den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zu leisten;
20. fordert die Kommission auf, eine Nachhaltigkeitsprüfung vorzunehmen und diese möglichst rasch im Rahmen der Verhandlungen über das künftige Assoziierungsabkommen EG-Mittelamerika um eine Gleichstellungsstudie zu erweitern, deren Ergebnisse während der Verhandlungen berücksichtigt werden;
21. fordert die Kommission auf, über entsprechende Fortschritte bei der Aushandlung des Assoziierungsabkommens EG-Mittelamerika vor Abschluss des Abkommens, auf jeden Fall aber vor dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima Auskunft zu geben;
22. fordert die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und ihre Botschaften auf, einen Runden Tisch zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt in ihren verschiedenen Erscheinungsformen sowie insbesondere zu Frauenmorden und Straflosigkeit im weltweiten Zusammenhang auszurichten, an dem die verschiedenen Netzwerke und parlamentarischen Initiativen, Forschungszentren, Menschenrechts- und Gleichstellungsorganisationen sowie Familienangehörige der Opfer teilnehmen;
23. ersucht seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und den Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko, bei Besuchen der jeweiligen parlamentarischen Delegationen sowie bei Besuchen der mexikanischen und mittelamerikanischen parlamentarischen Delegationen in Europa den Punkt "Geschlechtsspezifische Gewalt, Frauenmorde und Straflosigkeit in Mexiko, in Mittelamerika sowie in Europa" automatisch in ihr Programm aufzunehmen, um die Lage der Menschenrechte systematisch zu verfolgen, so wie dies die von der Konferenz der Delegationsvorsitzenden des Parlaments im Jahre 2006 angenommenen Standards vorsehen;
24. schlägt die Veranstaltung einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung seines Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, seines Unterausschusses Menschenrechte und der einschlägigen Delegationen vor dem 2008 in Lima geplanten Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik vor, um Bilanz aus den sowohl in der Europäischen Union als auch in Lateinamerika ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Erfahrungen der in diesem Bereich in Mexiko geschaffenen Einrichtungen, im Rahmen der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu ziehen;
25. verlangt, dass alle Fälle von Opfern, die Bürger eines Mitgliedstaats sind, in diese Bilanz aufgenommen werden;
26. fordert aus den in dieser Entschließung genannten Gründen den Rat und die künftigen Präsidentschaften der Europäischen Union auf, Leitlinien zu den Rechten der Frau zu verabschieden, die einen unschätzbaren Beitrag zur Festigung der Kohärenz und Bestandskraft der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union darstellen würden;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Vereinigten Mexikanischen Staaten, der Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nikaragua und Panama und von Belize zu übermitteln.