Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 über den Antrag auf Konsultation hinsichtlich der Immunität und der Vorrechte von Gian Paolo Gobbo (2007/2014(IMM))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den am 18. Januar 2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag der Richterin im Vorverfahren beim Bezirksgericht von Verona (Italien) auf Konsultation hinsichtlich der Immunität von Gian Paolo Gobbo im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 81/96 R.G.N.R,
– nach Anhörung von Gian Paolo Gobbo gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– unter Hinweis auf Artikel 68 der Verfassung der italienischen Republik,
– unter Hinweis auf Artikel 3 des italienischen Gesetzes Nr. 140 vom 20. Juni 2003,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 13 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0367/2007),
A. in der Erwägung, dass Gian Paolo Gobbo Mitglied des Europäischen Parlaments ist und dass sein Mandat durch das Parlament am 15. Januar 2007 geprüft wurde,
B. in der Erwägung, dass Gian Paolo Gobbo zur Last gelegt wird, – mit zahlreichen weiteren Personen, von denen einige identifiziert worden und weitere noch zu identifizieren sind – eine paramilitärische Vereinigung mit politischen Zielen unter dem Namen "Grünhemden" gefördert, gebildet, geleitet und daran teilgenommen zu haben,
C. in der Erwägung, dass es nach Angaben der italienischen Staatsanwaltschaft Ziel der Grünhemden gewesen sei, eine Struktur aufzubauen, die hierarchisch organisiert und für einen eventuellen kollektiven Einsatz bei Gewalt- und Drohmaßnahmen geschult gewesen sei und auch eingesetzt worden sei, um Anhänger einzuschüchtern, die sich den politischen Weisungen der Spitzen der Bewegung widersetzten, und sie daran zu hindern, sich an der internen Debatte zu beteiligen, und so, nachdem sie Andersdenkende zum Schweigen gebracht habe, dazu beigetragen habe, in der Bewegung der Lega Nord selbst eine bestimmte politische Linie durchzusetzen,
D. in der Erwägung, dass die Mitglieder gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften uneingeschränkt nur davor geschützt sind, wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung verfolgt zu werden,
E. in der Erwägung, dass die Beteiligung an einer uniformierten Vereinigung paramilitärischer Art, die offensichtlich den Anschein erweckte, dass sie versuchte, ihre Ziele durch den potentiellen oder tatsächlichen Einsatz von Gewalt zu erreichen, eindeutig der Rolle und der Verantwortung zuwiderläuft und damit unvereinbar ist, die mit einem parlamentarischen Mandat verbunden ist, und dass deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies eine legitime Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit oder allgemein in Wahrnehmung des Mandats eines Mitglieds erfolgt wäre, das in ein Parlament gewählt wurde, das die Bürger vertritt,
F. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, der die einzige hier geltende Vorschrift ist, während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments den Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben,
G. in der Erwägung, dass die Mitglieder des italienischen Parlaments gemäß Artikel 68 der italienischen Verfassung keine Immunität vor Strafverfolgung genießen, es sei denn, es handelt sich um in Ausübung ihres Mandats vorgenommene Meinungsäußerungen oder Abstimmungen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist,
1. ist der Auffassung, dass die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften und, soweit anwendbar, Artikel 68 Absatz 1 der italienischen Verfassung die Gian Paolo Gobbo zur Last gelegten Taten nicht abdecken, und beschließt deshalb, seine Immunität und seine Vorrechte nicht zu schützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.