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Verfahren : 2007/0108(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0358/2007

Eingereichte Texte :

A6-0358/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 24/10/2007 - 8.20
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0465

Angenommene Texte
PDF 248kWORD 53k
Mittwoch, 24. Oktober 2007 - Straßburg
Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengen-Informationssystems (SIS) (Verordnung) *
P6_TA(2007)0465A6-0358/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung einer Kommunikationsinfrastruktur für die Umgebung des Schengener Informationssystems (SIS) (KOM(2007)0311 – C6-0216/2007 – 2007/0108(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0311),

–   gestützt auf Artikel 66 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0216/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0358/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der im Vorschlag der Kommission angegebene, als Richtschnur dienende, finanzielle Bezugsrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 3a des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Bestimmungen von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) festgelegt wird;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7
(7)  Die SISNET-Vereinbarung sieht außerdem Netz- und entsprechende Sicherheitsdienste für VISION vor, ein Netz zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Visumerteilung stattfindenden Konsultationsverfahren zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens, das jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags fällt, da der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden, für die Änderungen zuständig ist, die bei VISION im Falle der Migration zu einer anderen Kommunikationsinfrastruktur vorgenommen werden müssen.
(7)  Die SISNET-Vereinbarung sieht außerdem Netz- und entsprechende Sicherheitsdienste für VISION vor, ein Netz zur Unterstützung der im Zusammenhang mit der Visumerteilung stattfindenden Konsultationsverfahren zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Übereinkommens. Im Prinzip fällt VISION eigentlich nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags, da der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden , für die Änderungen zuständig ist, die bei VISION im Falle der Migration zu einer anderen Kommunikationsinfrastruktur vorgenommen werden müssen. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 und zur Erhaltung der Kohärenz und Konsistenz von SIS 1+ sollte die Kommission VISION in das neue Kommunikationsnetz s-TESTA integrieren und Durchführungsbefugnisse wahrnehmen.
Abänderung 9
Artikel 1 Absatz 5
(5)  Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
(5)  Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert. Jeder Mitgliedstaat trägt die durch die jeweiligen einzelstaatlichen Datenbanken und deren Anschluss an die Kommunikationsinfrastruktur SIS oder s-Testa entstehenden Kosten selbst.
Abänderung 2
Artikel 1 Absatz 5 a (neu)
(5a)  Das SIS wurde gemäß Titel IV des Schengener Übereinkommens eingerichtet. Nach der Aufnahme des Schengenbesitzstandes in die Verträge und der Bestimmung der Rechtsgrundlage erfordert jede Änderung ein neues Rechtsinstrument, das gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Bezugsvermerk des EG-Vertrags verabschiedet werden muss.
Abänderung 3
Artikel 3 Absatz 3
(3)  Der Rat koordiniert die Testmaßnahmen der Mitgliedstaaten und validiert die Testergebnisse, wobei er die Kommission auf dem Laufenden hält.
(3)  Der Rat koordiniert die Testmaßnahmen der Mitgliedstaaten und validiert die Testergebnisse, wobei er die Kommission und das Europäische Parlament auf dem Laufenden hält.
Abänderung 10
Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a)  Der Vertrag gemäß Absatz 1 muss den Vorgaben der Artikel 88 bis 107 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gerecht werden.
Abänderung 4
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Die Kosten, die den in Absatz 1 erwähnten Stellen durch die Ausführung der in Absatz 1 bezeichneten Ausgaben entstehen, werden aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
(2)  Die Kosten, die den in Absatz 1 vorgesehenen Stellen durch die Ausführung der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben entstehen, werden gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert.
Abänderung 5
Artikel 5 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat über die Vertragsbestimmungen gemäß Absatz 1 und über den einzelstaatlichen Vertragspartner.
Abänderung 6
Artikel 5 a (neu)
Artikel 5a
Sicherheit
Die Kommission leitet die für die Kommunikationsinfrastruktur erforderlichen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, ein.
Abänderung 11
Artikel 7 Absatz 2
(2)  Der zu dem nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Betrag der gemäß dem Beschluss 2000/265/EG des Rates bereitgestellten Mittel wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. Die Rückzahlungsbeträge werden auf der Grundlage der in Artikel 26 des Beschlusses 2000/265/EG festgelegten Beiträge der Mitgliedstaaten berechnet.
(2)  Der zu dem nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Betrag der gemäß dem Beschluss 2000/265/EG des Rates bereitgestellten Mittel wird von der Kommission zur Entwicklung der Kommunikationsinfrastruktur verwendet.
Abänderung 7
Artikel 9 Absatz 2
(2)  Vorbedingung für die Anwendung dieser Verordnung ist eine Mitteilung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates an die Kommission, dass keine Vereinbarung und kein Vertrag über Netz- und Sicherheitsdienste für den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Datenaustausch gemäß den Beschlüssen 2007/149/EG und 2000/265/EG des Rates abgeschlossen worden ist.
(2)  Diese Verordnung gilt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung und nach einer Mitteilung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates an die Kommission, dass keine Vereinbarung und kein Vertrag über Netz- und Sicherheitsdienste für den in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Datenaustausch gemäß den Beschlüssen 2007/149/EG und 2000/265/EG des Rates abgeschlossen worden ist.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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