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Verfahren : 2007/2105(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0336/2007

Eingereichte Texte :

A6-0336/2007

Aussprachen :

PV 23/10/2007 - 17
CRE 23/10/2007 - 17

Abstimmungen :

PV 24/10/2007 - 8.26
CRE 24/10/2007 - 8.26
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0471

Angenommene Texte
PDF 249kWORD 76k
Mittwoch, 24. Oktober 2007 - Straßburg
Grünbuch "Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene"
P6_TA(2007)0471A6-0336/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu dem Grünbuch "Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene" (2007/2105(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission "Für ein rauchfreies Europa: Strategieoptionen auf EU-Ebene" (KOM(2007)0027),

–   in Kenntnis des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums aus dem Jahr 2003 ('Framework Convention on Tobacco Control, FCTC'),

–   in Kenntnis der Europäischen Strategie der WHO von 2004 zur Tabakentwöhnung,

–   in Kenntnis der Politischen Empfehlungen der WHO von 2007 zum Schutz vor Passivrauchen,

–   in Kenntnis der Erklärung der Kommission vor dem Europäischen Parlament zur Verwendung von Tabak-Zusatzstoffen im Rahmen der Verhandlungen über die REACH-Verordnung und zu den Änderungsanträgen des Europäischen Parlaments betreffend Zusatzstoffe in Tabakprodukten(1),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0336/2007),

A.   unter Hinweis darauf, dass Tabakrauch ein komplexes Giftgemisch aus über 4 000 Substanzen ist, darunter Giften wie Blausäure, Ammoniak und Kohlenmonoxid, sowie über 50 Substanzen, die nachweislich krebserregend sind,

B.   in der Erwägung, dass allein in der Europäischen Union jährlich mindestens 650 000 Menschen an den Folgen des Rauchens sterben,

C.   in Erwägung, dass es wissenschaftlich erwiesen ist, dass Tabakrauch und rauchfreie Tabakerzeugnisse schwerwiegende Gesundheitsschäden und frühzeitigen Tod zur Folge haben,

D.   in Erwägung, dass Tabakrauch u.a. die Atemwege schädigt, mit der Folge von Reizungen der Schleimhäute, Husten, Heiserkeit, Kurzatmigkeit, verringerten Lungenfunktionswerten, Entstehung und Verschlimmerung von Asthma, Entstehung und Verschlimmerung von Lungenentzündungen, Bronchitis und chronisch–obstruktiven Lungenerkrankungen, und dass die Schädigungen der Blutgefäße so beträchtlich sind, dass dies zu Herzinfarkten und Schlaganfällen führen kann und das Risiko des Erblindens durch altersbedingte Makuladegeneration mehr als verdoppelt,

E.   unter Hinweis darauf, dass ein deutlich erhöhtes Risiko für Lungenkrebs durch Tabakrauchexposition generell oder am Arbeitsplatz nachgewiesen ist, und dass beispielsweise für Arbeitnehmer in Gastronomiebetrieben, in denen geraucht werden darf, die Wahrscheinlichkeit, an Lungenkrebs zu erkranken, um 50% höher liegt als bei Arbeitnehmern, die keinem Tabakrauch ausgesetzt sind,

F.   unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union nach Schätzungen jährlich etwa 80 000 Menschen an Passivrauchen sterben,

G.   unter Hinweis darauf, dass Kinder besonders empfindlich gegenüber Tabakrauchbelastung, beispielsweise im häuslichen Bereich und in privaten Verkehrsmitteln, sind,

H.   unter Hinweis darauf, dass Tabakrauchbelastung während der Schwangerschaft zu einem erhöhten Risiko für Fehlbildungen, Fehl-, Tot- und Frühgeburten, einem verminderten Längenwachstum des Fötus, einem kleineren Kopfumfang und einem geringeren Geburtsgewicht führen kann und dass ein Zusammenhang zwischen Passivrauchen und Mittelohrentzündungen, einer beeinträchtigten Lungenfunktion, Asthma sowie plötzlichem Säuglingstod besteht,

I.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und 25 der 27 Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums (Framework Convention on Tobacco Control, FCTC) bereits unterzeichnet und ratifiziert haben und dort in der Präambel auf die Satzung der Weltgesundheitsorganisation Bezug genommen wird, in der vermerkt ist, dass das höchstmögliche Gesundheitsniveau eines der grundlegenden Menschenrechte ist, und deren Artikel 8 die Verpflichtung enthält, Schutz vor Tabakrauch zu gewähren,

J.   in der Erwägung, dass der größtmögliche Nutzen für die Gesellschaft und die Wirtschaft erzielt wird, wenn rauchfreie Bereiche ergänzt werden durch effiziente Strategien zur Tabakentwöhnung auf der Ebene der Europäischen Union und/oder der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise a) effiziente Programme zur Förderung der Tabakentwöhnung in Bildungseinrichtungen, in Gesundheitseinrichtungen, am Arbeitsplatz und im sportlichen Umfeld und vermehrten Zugang zu Entwöhnungstherapien (Verhaltenstherapie und medikamentöse Behandlung) für Personen, die das Rauchen aufgeben wollen, b) Diagnose und Behandlung der Tabakabhängigkeit in nationalen Gesundheits- und Bildungsprogrammen und c) Zusammenarbeit, um die Tabakentwöhnung, wie in Artikel 14 des FCTC vorgesehen, leichter zugänglich und erschwinglicher zu machen,

K.   in der Erwägung, dass eine verantwortungsvolle Politik in der Pflicht steht, ein Umfeld zu schaffen, in dem das Rauchen nicht mehr als normal angesehen wird, das Raucher ermutigt, das Rauchen einzuschränken oder aufzugeben, das sie in der Entwöhnungsphase unterstützt und das verhindert, dass Kinder und Jugendliche mit dem Rauchen anfangen,

L.   in der Erwägung, dass nur ein umfassendes Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich der Gastronomie und Bars/Kneipen, sowie in sämtlichen öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln die Gesundheit von Arbeitnehmern und Nichtrauchern schützen kann, und dass es Rauchern hierdurch erheblich erleichtert wird, das Rauchen aufzugeben,

M.   unter Hinweis darauf, dass kein Umsatzeinbruch der Gastronomie in Mitgliedstaaten erkennbar ist, in denen ein umfassendes Rauchverbot eingeführt wurde,

N.   in der Erwägung, dass die Weltbank in ihrem Bericht von 1999 "Der Tabakepidemie Einhalt gebieten: Regierungen und wirtschaftliche Aspekte der Tabakkontrolle" die Kostenwirksamkeit von steuerlichen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage nach Tabakerzeugnissen und zur Verringerung des gesamten Tabakkonsums dargelegt hat und dass die WHO ebenfalls betont hat, dass die Besteuerung die größte Wirkung hat,

O.   in der Erwägung, dass die Europäische Strategie der WHO zur Tabakentwöhnung davon ausgeht, dass Maßnahmen zur Tabakentwöhnung (sowohl Verhaltenstherapie als auch medikamentöse Behandlung) ein wichtiger und kosteneffizienter Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Eindämmung des Tabakkonsums sind, die künftig zu einer erheblichen Entlastung der Gesundheitssysteme führen werden,

P.   unter Hinweis darauf, dass bekannt ist, dass durch den Tabakkonsum den europäischen Volkswirtschaften jährlich ein Schaden in dreistelliger Milliardenhöhe entsteht,

Q.   unter Hinweis darauf, dass die durch den Tabakkonsum verursachten Kosten der Gesundheitssysteme von der Allgemeinheit getragen werden und nicht von den Verursachern,

R.   in der Erwägung, dass es untragbar ist, dass einige Mitgliedstaaten den Kauf von Tabakerzeugnissen durch niedrige Steuersätze in ihren Ländern fördern, um ihre gesamten Steuereinnahmen zu erhöhen,

S.   in der Erwägung, dass nahezu 70 % der EU-Bürger Nichtraucher sind, 27 % Zigaretten rauchen, 5 % selbstgedrehte Zigaretten rauchen und 1 % Zigarren oder Pfeife rauchen,

T.   in der Erwägung, dass sich 86 % der EU-Bürger für Rauchverbote am Arbeitsplatz, 84 % für Rauchverbote an anderen öffentlichen Orten, 77 % in Restaurants und 61 % in Bars und Kneipen aussprechen,

U.   unter Hinweis darauf, dass zielgruppenspezifische Aufklärung, insbesondere bei Jugendlichen, werdenden Müttern und Eltern, einen Beitrag zur Minderung des Tabakkonsums leistet,

1.   begrüßt das Grünbuch der Kommission als Ausgangspunkt für eine verantwortungsvolle europäische Politik zum Schutz der Bürger vor dem die Gesundheit gefährdenden Tabakrauch;

2.   begrüßt das Vorgehen derjenigen Mitgliedstaaten, die bereits wirkungsvolle Maßnahmen zum Schutz vor Passivrauchen erlassen haben;

3.   erneuert die bereits in seiner Entschließung vom 23. Februar 2005 zu dem Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010(2) an die Kommission gerichtete Forderung, Tabakrauch in der Umwelt gemäß der Richtlinie über gefährliche Stoffe(3) so schnell wie möglich als krebserregendes Stoffgemisch der Kategorie I einzustufen, um Tabakrauch in der Umwelt in den Geltungsbereich der Richtlinie über Karzinogene und Mutagene(4) einzubeziehen;

4.   fordert die Kommission auf, die konkreten schädlichen Wirkungen des Rauchens bei Jugendlichen in den Mitgliedstaaten aufzulisten und zu quantifizieren, um dann europäische Ziele für die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Tabakkonsums unter Jugendlichen festzulegen, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, das Rauchen unter Jugendlichen bis zum Jahr 2025 um wenigstens 50% zu verringern;

5.   betont, dass es den Mitgliedstaaten, unbeschadet der durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auferlegten Verpflichtungen, freisteht, die Art der auf nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen festzulegen, dass sie jedoch in der Mitte und am Ende des in Ziffer 4 genannten festgelegten Zeitraums der Kommission über die erzielten Fortschritte bei der Verringerung der schädlichen Wirkungen des Rauchens unter Jugendlichen Bericht erstatten sollten,

6.   weist darauf hin, dass die Kommission bei der Erreichung der europäischen Ziele eine unterstützende Rolle zu spielen hat, indem sie den Mitgliedstaaten dabei behilflich ist, Wissen und bewährte Verfahren auszutauschen und europäische Forschungsarbeiten über die Bekämpfung der schädlichen Wirkungen des Rauchens unter Jugendlichen durchzuführen;

7.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz(5) vorzulegen, wonach alle Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass der Arbeitsplatz frei von Tabakrauch ist;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb von zwei Jahren ein uneingeschränktes Rauchverbot in sämtlichen geschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich der Gastronomie sowie in sämtlichen geschlossenen öffentlichen Einrichtungen und Verkehrsmitteln in der Europäischen Union einzuführen; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass die genannten Ziele nicht von allen Mitgliedstaaten erreicht werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2011 einen Vorschlag für Regelungen für den Nichtraucherschutz im Bereich des Arbeitsschutzes vorzulegen und dabei die bereits bestehenden nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten anzuerkennen;

9.   fordert die Mitgliedstaaten, die ein völliges Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Bars und Restaurants eingeführt haben, auf, eine Charta auf freiwilliger Basis zur Verkündung einer "europäischen rauchfreien Zone" zu entwickeln und zu unterzeichnen und damit eine Speerspitze von Mitgliedstaaten zu bilden, die bereits ein völliges Rauchverbot auf freiwilliger Basis erlassen haben, und fordert die Unterzeichner der Charta auf, die Möglichkeit zu prüfen, dieser freiwilligen Charta eines Tages durch das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit Rechtsstatus zu verleihen;

10.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das Rauchen auf öffentlichen Spielplätzen innerhalb von zwei Jahren zu verbieten;

11.   fordert die Kommission auf, einen Bericht über die Kosten zu erstellen, die den nationalen Gesundheitssystemen und der Wirtschaft der Europäischen Union durch das Rauchen und die Folgen der Tabakrauchbelastung entstehen;

12.   fordert die Kommission auf, möglichst bis 2008 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/37/EG(6) betreffend Tabakerzeugnisse vorzulegen, der zumindest Folgendes beinhaltet:

   - sofortiges Verbot sämtlicher suchtverstärkender Zusatzstoffe,
   - sofortiges Verbot sämtlicher aufgrund der bereits verfügbaren toxikologischen Daten bekannten Zusatzstoffe, die als solche oder bei der Pyrolyse (Verbrennung bei 600 bis 950° Celsius) krebserzeugend, erbgutverändernd oder die Nachkommen schädigend sind,
   - Einführung eines detaillierten Registrierungs-, Evaluierungs- und Zulassungsverfahrens für Tabakzusatzstoffe und vollständige Kennzeichnung aller Tabakzusatzstoffe auf der Packung,
   - automatisches Verbot aller Zusatzstoffe, für die die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen nicht vollständige Datensätze bis Ende 2008 vorlegen (u.a. nach Markennamen und Art gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, ihrer Mengen sowie toxikologische Daten),
   - Verpflichtung der Hersteller, sämtliche existierenden toxikologischen Daten über Zusatzstoffe und Stoffe im Tabakrauch, einschließlich der Pyrolyseprodukte, öffentlich zugänglich zu machen (öffentliche und In-house-Daten),
   - Aufbau eines Kompendiums von Tabakzusatzstoffen und Stoffen im Tabakrauch und Information der Verbraucher darüber,
   - Einführung eines Finanzierungssystems, das sämtliche Kosten für den Aufbau und Unterhalt von Bewertungs- und Überwachungsstrukturen (z.B. unabhängige Labors, Personal, wissenschaftliche Untersuchungen) den Herstellern von Tabakerzeugnissen auferlegt,
   - Anwendung der Produkthaftung auf die Hersteller und Einführung der Herstellerverantwortung für die Finanzierung sämtlicher durch die Folgen des Tabakkonsums entstehenden Gesundheitskosten;

13.   fordert die Kommission auf, weitere EU-weite verbindliche Maßnahmen für ein rauchfreies Europa und zur Förderung einer umfassenden Strategie zur Eindämmung des Tabakkonsums und zur Tabakentwöhnung zu prüfen, wie z.B.

   - ein EU-weites Verbot des Tabakkonsums in Anwesenheit von Minderjährigen in privaten Verkehrsmitteln,
   - ein EU-weites Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren,
   - eine Erlaubnis zur Aufstellung von Zigarettenautomaten nur dann zu erteilen, wenn diese für Minderjährige unzugänglich gemacht werden,
   - die Entfernung von Tabakerzeugnissen aus Selbstbedienungsauslagen im Einzelhandel,
   - die Unterbindung des Fernabsatzes (z.B. über das Internet) von Tabakerzeugnissen an Jugendliche unter 18 Jahren,
   - Förderung von Präventivmaßnahmen und Antirauch-Kampagnen für Jugendliche,
   - ein Verbot der Internetwerbung für Tabakerzeugnisse,
   - die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, eine inflationssichere Steuer auf alle Tabakerzeugnisse einzuführen,
   - die Festlegung eines EU-weiten hohen Mindeststeuersatzes auf Tabakerzeugnisse,
   - strengere Kontrollen gegen Tabakschmuggel;

14.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche fiskalischen Maßnahmen zu einem Rückgang des Tabakkonsums, insbesondere von Jugendlichen, beitragen könnten, und fordert die Kommission auf, auf der Grundlage dieser Prüfung eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu richten;

15.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Kauf von Tabakerzeugnissen nicht länger durch Beibehaltung niedriger Steuersätze in ihren Ländern Vorschub zu leisten;

16.   begrüßt den Beschluss Italiens, alle Transporte von nicht gekennzeichneten Zigaretten zu verbieten, um den Schmuggel zu bekämpfen und die Ursprungsbestimmung zu erleichtern;

17.   fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2001/37/EG vorzulegen, um die Vorschrift zur Angabe des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts auf Zigarettenpackungen abzuschaffen, die Rauchern derzeit einen irreführenden Vergleich ermöglicht;

18.   fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 2001/37/EG vorzulegen, um eine erneuerte Sammlung größerer, wirksamer Warnhinweise in Bildform aufzunehmen, die auf allen in der Europäischen Union verkauften Tabakerzeugnissen zwingend vorgeschrieben werden und auf beiden Seiten der Tabakpackungen angebracht werden müssen; ist der Ansicht, dass alle Warnhinweise auch klare Angaben zu Kontaktstellen enthalten sollten, um Rauchern zu helfen, das Rauchen aufzugeben, wie z.B. eine einschlägige kostenlose Telefonnummer oder Website;

19.   fordert die Kommission insbesondere auf, bei ihrer Änderung der Richtlinie 2001/37/EG die Einbeziehung eines Warnhinweises auf den Zusammenhang zwischen Rauchen und Erblindung zu empfehlen, da mehrere wissenschaftliche Studien aus jüngster Zeit solide und übereinstimmende Erkenntnisse erbracht haben, dass Rauchen zum Verlust der Sehkraft durch altersabhängige Makuladegeneration führt; ist der Ansicht, dass solche Warnhinweise in die Liste der Warnhinweise für Tabakerzeugnisse aufgenommen und mit geeigneten Bildern zur Unterstützung dieser Aussage versehen werden sollten;

20.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Rauchern, die mit dem Rauchen aufhören wollen, dies durch unterstützende Maßnahmen, wie z.B. folgende Maßnahmen zur Tabakentwöhnung, zu erleichtern:

   - verbesserten Zugang zu Therapien zur Tabakentwöhnung – sowohl pharmakologisch (z.B. Nikotinersatztherapie) als auch verhaltenstherapeutisch (Beratung) – durch Vergütung und Maßnahmen von Leistungserbringern im Gesundheitswesen,
   - erschwinglichere Produkte zur Tabakentwöhnung (z.B. Nikotinersatzprodukte) durch einen verringerten MwSt-Satz;

21.   weist darauf hin, dass nach der Europäischen Strategie der WHO zur Tabakentwöhnung eine mehr als zehnminütige intensive Beratung durch einen Arzt im Hinblick auf langfristige Abstinenz die höchste Erfolgsrate aufweist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Beratung zur Beendigung der Nikotinabhängigkeit in die nationalen Gesundheitssysteme einzubeziehen, indem Angehörige der Heilberufe im Bereich der medizinischen Grundversorgung ermutigt und geschult werden, tätig zu werden und Patienten systematisch nach dem Rauchen zu fragen und Rauchern zu empfehlen, das Rauchen aufzugeben und indem ihnen diese intensive Beratungstätigkeit vergütet wird;

22.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Aufklärungskampagnen über eine gesunde Lebensführung zu entwickeln, die auf alle Alters- und Gesellschaftsgruppen zugeschnitten sind, um so die Bürgerinnen und Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Eigenverantwortung sowie gegebenenfalls ihre Verantwortung als Eltern wahrzunehmen;

23.   ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen zur Tabakentwöhnung gewährleisten sollten, dass insbesondere jugendliche und wirtschaftlich schlechter gestellte Raucher Zugang zu erschwinglichen Produkten und Therapien zur Tabakentwöhnung, einschließlich Beratung, haben, um eine Ungleichbehandlung zu verhindern, durch die benachteiligte Bevölkerungsgruppen davon abgehalten werden, diese Maßnahmen in Anspruch zu nehmen;

24.   ist der Ansicht, dass Informationen über Möglichkeiten zur Einstellung des Rauchens, einschließlich kostenloser Telefonnummern oder einer Internetadresse, in allen Verkaufsstellen, wo Tabakerzeugnisse verkauft werden, in sichtbarer Form angeboten werden sollten;

25.   ermutigt die Kommission dazu, weiterhin unterstützende Maßnahmen auf EU-Ebene, wie z.B. Sensibilisierungsmaßnahmen, durchzuführen; ist der Ansicht, dass die Förderung der Fachkenntnisse von Ärzten und anderen Gesundheitsbediensteten ein wichtiger Bereich sein sollte, dem Priorität eingeräumt wird;

26.   fordert die Kommission dringendst auf, die mit dem Konsum von Snus verbundenen Gesundheitsrisiken sowie dessen Auswirkungen auf den Zigarettenkonsum zu untersuchen;

27.   fordert, als Teil der Haushaltsbehörde, in diesem Zusammenhang die Finanzierung für solche Sensibilisierungsmaßnahmen, die derzeit aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds gefördert werden, auch nach dessen Auslaufen in vollem Umfang sicherzustellen;

28.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung des Tabakkonsums als wichtige Priorität in ihre gesundheits- und entwicklungspolitische Arbeit einzubeziehen und mit einkommensschwachen Ländern zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die notwendige finanzielle und technische Unterstützung gewährt wird, damit die AKP-Partner der Europäischen Union ihren Verpflichtungen aus dem FCTC nachkommen können; fordert die Kommission auf, ihre finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem FCTC und verwandten Initiativen im System der Vereinten Nationen stets pünktlich zu erfüllen;

29.   fordert Italien und die Tschechische Republik auf, das FCTC so bald wie möglich zu ratifizieren;

30.   verurteilt die Missachtung der Rauchbeschränkungen im Europäischen Parlament durch einige Mitglieder und Bedienstete des Europäischen Parlaments, beispielsweise durch Rauchen auf den Treppen oder in der offenen Abgeordnetenbar in Straßburg;

31.   fordert unter Hinweis auf seine Vorbildfunktion sein Präsidium auf, ein Rauchverbot ohne Ausnahmen in sämtlichen Räumen des Europäischen Parlaments mit sofortiger Wirkung zu erlassen; fordert eine strenge Durchsetzung dieses Verbots;

32.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte vom 13.12.2006, P6_TA(2006)0552.
(2) ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 264.
(3) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).
(5) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(6) Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26).

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