Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2007 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen (6480/2007 – C6-0129/2007 – 2007/0807(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (6480/2007)(1),
– gestützt auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0129/2007),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0356/2007),
1. billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu übermitteln.
Von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vorgeschlagener Text
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Titel
Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
Initiative der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anerkennung, Überwachung und Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen
Abänderung 2 Erwägung 5
(5) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Anerkennung eines Urteils und/oder die Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt sein könnte.
(5) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses sollte in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Anerkennung eines Urteils und/oder die Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion unter einer offensichtlich nicht hinnehmbaren Verletzung der in den Verträgen der Europäischen Union verankerten Grundrechte verhängt wurde.
Abänderung 3 Erwägung 6
(6) Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien belassen.
(6) Dieser Rahmenbeschluss sollte jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Freiheit der Presse und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien sowie allgemein aller verfassungsrechtlichen Vorschriften, die Grundrechte betreffen und deren Anwendungsbereich nicht mit dem Wesen der Vollstreckung der Maßnahmen unvereinbar ist, belassen.
Abänderung 4 Erwägung 8
(8) Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen im Vollstreckungsstaat soll die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erhöhen, indem dieser die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und anderen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes Rechung zu tragen.
(8) Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen im Vollstreckungsstaat soll die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person erhöhen, indem dieser die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und anderen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes und dem Schutz der Gesellschaft im Allgemeinen Rechung zu tragen.
Abänderung 5 Erwägung 9
(9) Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches über alle für die Frage der Bewährung relevanten Umstände werden die Mitgliedstaaten ermuntert, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, dass die Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in den nationalen Registern dokumentiert wird.
(9) Zur Sicherstellung eines effektiven Informationsaustausches über alle für die Frage der Bewährung relevanten Umstände werden die Mitgliedstaaten ermuntert, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu ermöglichen, dass die Übernahme der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen in den nationalen Registern dokumentiert wird.
Abänderung 6 Artikel 1 Absatz 1
(1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es zur Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung einer verurteilten Person sowie zur Verbesserung des Opferschutzes die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat Bewährungsmaßnahmen, die auf der Grundlage eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils verhängt wurden, oder in einem solchen Urteil enthaltene alternative Sanktionen überwacht und alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung dieses Urteils stehenden Entscheidungen trifft, soweit er hierfür zuständig ist.
(1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die soziale Wiedereingliederung einer verurteilten Person zu erleichtern und den Opferschutz und den Schutz der Gesellschaft zu verbessern sowie im Fall von Straftätern, die nicht im Ausstellungsstaat wohnen, die Anwendung geeigneter Bewährungsstrafen, alternativer Sanktionen und bedingter Verurteilungen zu erleichtern. Mit Blick auf die Erreichung dieser Ziele werden in diesem Rahmenbeschluss die Regeln aufgestellt, nach denen der Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteile anerkennt und die Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen überwacht und vollstreckt.
Abänderung 7 Artikel 1 Absatz 2
(2) Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates fällt. Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen.
(2) Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung und Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen sowie für alle weiteren nachfolgenden Entscheidungen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Dieser Rahmenbeschluss gilt nicht für die Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen, durch das eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird und das in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2007/…/JI des Rates fällt. Anerkennung und Vollstreckung von Geldbußen oder Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen richten sich nach den Rechtsakten, die zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind, insbesondere dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen.
Abänderung 8 Artikel 2 Buchstabe b Ziffer ii
ii) nach Verbüßung eines Teils der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme (bedingte Entlassung);
ii) nach Verbüßung eines Teils der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme (Entscheidung über eine bedingte Entlassung / Strafaussetzung zur Bewährung) unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen
Abänderung 9 Artikel 2 Buchstabe c
c) "alternative Sanktion" eine Auflage oder Weisung, die als eigenständige Strafe verhängt wird und keine freiheitsentziehende Strafe, freiheitsentziehende Maßnahme oder Geldstrafe ist;
c) "alternative Sanktion" eine Auflage oder Weisung, die als eigenständige Strafe verhängt wird und weder einen Freiheitsentzug noch die Zahlung eines Geldbetrags beinhaltet;
Abänderung 10 Artikel 2 Buchstabe d
d) "bedingte Verurteilung" die Entscheidung eines Gerichts, bei der die Verhängung einer Strafe gegen Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen bedingt ausgesetzt ist;
d) "bedingte Verurteilung" die Entscheidung eines Gerichts, bei der die Verhängung einer Strafe unter Auferlegung einer oder mehrerer Bewährungsmaßnahmen bedingt ausgesetzt wurde;
Abänderung 11 Artikel 2 Buchstabe g
g) "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht werden und in dem alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils stehenden Entscheidungen getroffen werden, sofern er hierfür die Zuständigkeit übernommen hat.
g) "Vollstreckungsstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht werden und in dem nach einer Entscheidung gemäß Artikel 7 alle weiteren im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bewährungsstrafen, alternativen Sanktionen und bedingten Verurteilungen stehenden Entscheidungen getroffen werden.
Abänderung 12 Artikel 2 Buchstabe g a (neu)
ga) "rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt" den Ort, an dem die betreffende Person ihren ständigen Interessenschwerpunkt begründet hat, der unter Zuhilfenahme aller relevanten Fakten festzulegen ist.
Abänderung 13 Artikel 3
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und den Verfassungen der Mitgliedstaaten.
Abänderung 14 Artikel 4 Absatz 1
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Justizbehörde oder Justizbehörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Ausstellungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist.
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen nationalen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat der Ausstellungsstaat oder der Vollstreckungsstaat ist. Das Verzeichnis der zuständigen Behörden wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 15 Artikel 5 Absatz 1 Einleitung
(1) Ein Urteil, das eine oder mehrere der folgenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen enthält, kann an einen anderen Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Anerkennung und Übernahme der Überwachung dieser Maßnahmen und Sanktionen übermittelt werden:
(1) Ein Urteil oder eine Entscheidung über eine bedingte Entlassung, das bzw. die eine oder mehrere der folgenden Bewährungsmaßnahmen oder Auflagen oder Weisungen enthält, kann an einen anderen Mitgliedstaat, in dem die verurteilte Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Zwecke der Anerkennung und Übernahme der Überwachung dieser Maßnahmen bzw. Auflagen oder Weisungen übermittelt werden. In der Bescheinigung gemäß Artikel 6 können zu Überwachungszwecken eine oder mehrere der Bewährungsmaßnahmen oder der in einem Urteil enthaltenen Auflagen oder Weisungen aufgeführt sein:
Abänderung 16 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
a) Verpflichtung der verurteilten Person, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen;
a) Verpflichtung der verurteilten Person, der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats jeden Wohnsitz- oder Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzwechsel mitzuteilen;
Abänderung 17 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
b) Verpflichtung, bestimmte Orte im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ohne Erlaubnis nicht zu verlassen oder zu betreten, sowie sonstige Anordnungen, die die Lebensführung, den Aufenthalt, die allgemeine und berufliche Bildung, die berufliche Tätigkeit oder die Freizeitgestaltung betreffen;
b) Verpflichtung, bestimmte Orte im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ohne Erlaubnis nicht zu betreten, sowie sonstige Anordnungen, die die Lebensführung, den Aufenthalt, die allgemeine und berufliche Bildung, die berufliche Tätigkeit oder die Freizeitgestaltung betreffen;
Abänderung 18 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e
e) Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen;
e) Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats die Erfüllung dieser Verpflichtung zu melden;
Abänderung 19 Artikel 5 Absatz 1 a (neu)
(1a)Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses muss die Person, die vor Gericht steht, vor der Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung gehört werden.
Abänderung 20 Artikel 5 Absatz 3
(3) Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Sanktionen darf die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nur solche Maßnahmen und Sanktionen enthalten, die von dem jeweiligen Vollstreckungsstaat nach Absatz 2 mitgeteilt wurden.
(3) Neben den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Sanktionen darf die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nur solche Bewährungsmaßnahmen, Auflagen oder Weisungen enthalten, die von dem jeweiligen Vollstreckungsstaat nach Absatz 2 mitgeteilt wurden.
Abänderung 21 Artikel 6 Absatz 1
(1) Das Urteil oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils wird zusammen mit einer Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Formblatt zu verwenden ist, von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Justizbehörden.
(1) Die Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Muster zu verwenden ist, wird zusammen mit dem Urteil oder einer beglaubigten Abschrift des Urteils und gegebenenfalls der Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung von der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Abschrift davon sowie das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Verlangen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Justizbehörden.
Abänderung 22 Artikel 6 Absatz 3
(3) Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.
(3) Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung und einer etwaigen Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.
Abänderung 23 Artikel 6 Absatz 5
(5) Ist eine Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung erhält, nicht zuständig, dieses anzuerkennen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Justizbehörde. Diese zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die zuständige Behörde.
(5) Ist eine Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die ein Urteil zusammen mit einer Bescheinigung und jeder Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung erhält, nicht zuständig, dieses anzuerkennen, so übermittelt sie das Urteil zusammen mit der Bescheinigung von Amts wegen der zuständigen Justizbehörde. Diese zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an die zuständige Behörde.
Abänderung 24 Artikel 7 Absatz 1
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt das in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 übermittelte Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Übernahme der Überwachung nach Artikel 9 geltend zu machen.
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt das in Anwendung des Verfahrens nach Artikel 6 übermittelte Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen, erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Überwachung nach Artikel 9 geltend zu machen.
Abänderung 25 Artikel 7 Absatz 2
(2) Sind die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen nach ihrer Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Justizbehörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für Straftaten derselben Art vorgesehenen Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entsprechen.
(2) Sind die Bewährungsmaßnahmen oder die alternativen Sanktionen nach ihrer Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Justizbehörde dieses Staates sie an die nach ihrem eigenen Recht für ähnliche Straftaten bestehenden Bewährungsmaßnahmen und Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, anpassen. Die angepasste Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion entsprechen.
Abänderung 26 Artikel 7 Absatz 3 a (neu)
(3a)Wird eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion nach Absatz 2 angepasst, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats von dieser Entscheidung. Nach einer derartigen Unterrichtung kann die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats beschließen, die Bescheinigung und das Urteil sowie gegebenenfalls die Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung zurückzuziehen. Hierbei muss der verurteilten Person das Recht auf rechtliches Gehör gewährt werden.
Abänderung 27 Artikel 9 Absatz 1 Einleitung
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ablehnen, wenn
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung des Urteils oder gegebenenfalls der Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ablehnen, wenn
Abänderung 28 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a
a) die Bescheinigung nach Artikel 6 unvollständig ist oder dem Urteil offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;
a) die Bescheinigung nach Artikel 6 unvollständig ist oder dem Urteil oder der Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung offensichtlich nicht entspricht und nicht innerhalb einer von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gesetzten zumutbaren Frist vervollständigt oder berichtigt wurde;
Abänderung 29 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
b) die in Artikel 5 dargelegten Kriterien nicht erfüllt sind;
b) die in Artikel 5 dargelegten Kriterien, die die Anforderung des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Vollstreckungsstaat einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind, nicht erfüllt sind;
Abänderung 30 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
e) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist;
e) die Strafe nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bereits verjährt ist;
Abänderung 31 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i
i) das Urteil eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Rechts- oder Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann, oder
i) das Urteil oder gegebenenfalls die Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung eine medizinisch-therapeutische Maßnahme enthält, die unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 vom Vollstreckungsstaat gemäß seinem Gesundheitssystem nicht überwacht werden kann, oder
Abänderung 32 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j
j) im Falle des Artikels 13 Absatz 1 kein Einvernehmen über die Anpassung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erzielt werden kann.
entfällt
Abänderung 33 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j a (neu)
ja) die Bescheinigung oder das Urteil Maßnahmen beinhaltet, die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 dieses Rahmenbeschlusses weder aufgeführt noch akzeptiert sind.
Abänderung 34 Artikel 9 Absatz 2
(2) Bevor die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen des Absatzes 1 beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu versagen, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats ins Benehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
(2) Bevor die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, b, c, h und i beschließt, das Urteil oder gegebenenfalls die Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung nicht anzuerkennen und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen nicht zu übernehmen, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Justizbehörde des Ausstellungsstaats ins Benehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.
Abänderung 35 Artikel 10 Absatz 1
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats entscheidet innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung, ob sie das Urteil anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über ihre Entscheidung. Die Versagung der Anerkennung und die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung sind zu begründen.
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats entscheidet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung, ob sie das Urteil anerkennt und die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen übernimmt. Sie unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über ihre Entscheidung. Die Versagung der Anerkennung und die Ablehnung der Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung sind zu begründen.
Abänderung 36 Artikel 10 Absatz 2
(2) Ist es der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einem spezifischen Fall nicht möglich, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an.
(2) Ist es der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats in einem Ausnahmefall nicht möglich, die Frist nach Absatz 1 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats in jeder beliebigen Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird, an.
Abänderung 37 Artikel 11
Auf die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.
Auf die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.
Abänderung 38 Artikel 12 Absatz 1
(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats ist für alle weiteren im Zusammenhang mit der Bewährungsstrafe, der alternativen Sanktion oder der bedingten Verurteilung stehenden Entscheidungen wie die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen, den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder den Straferlass zuständig. In Bezug auf diese Entscheidungen sowie auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist dafür zuständig, alle weiteren im Zusammenhang mit der Bewährungsstrafe, der alternativen Sanktion, der bedingten Verurteilung oder der bedingten Entlassung stehenden Entscheidungen wie die nachträgliche Änderung von Bewährungsmaßnahmen, den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung, die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder deren Widerruf oder das Erlöschen der Strafe zu treffen. In Bezug auf diese Entscheidungen sowie auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar.
Abänderung 39 Artikel 12 Absatz 2
(2) Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann sich die Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit bedingten Verurteilungen vorbehalten. In diesem Fall ist das Recht des Ausstellungsstaats auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil anwendbar.
(2) Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats kann sich die Zuständigkeit für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit bedingten Verurteilungen vorbehalten. In diesem Fall ist das Recht des Ausstellungsstaats auf alle in Absatz 1 genannten Entscheidungen und auf alle weiteren Folgen aus dem Urteil anwendbar.
Abänderung 40 Artikel 12 Absatz 3
(3) Bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er als Vollstreckungsstaat in Einzelfällen die in Absatz 1 vorgesehene Übernahme der Zuständigkeit ablehnen kann. In diesen Fällen erfolgt die Entscheidung und Unterrichtung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren. Die Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Umsetzung kann jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung, die dem Generalsekretariat des Rates notifiziert wird, angeben, dass er als Vollstreckungsstaat in Kategorien von Fällen, die von diesem Mitgliedstaat zu spezifizieren sind, die in Absatz 1 vorgesehene Übernahme der Zuständigkeit ablehnt. In diesen Fällen erfolgt die Entscheidung, Begründung und Unterrichtung nach dem in Artikel 10 genannten Verfahren. Die Verpflichtung nach Artikel 7 Absatz 1 bleibt unberührt. Eine solche Erklärung eines Mitgliedstaats kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen bzw. Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 41 Artikel 13
Artikel 13
entfällt
Konsultation zwischen den zuständigen Justizbehörden
(1)Beabsichtigt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3, so konsultiert sie zuvor die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats zu den angepassten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.
(2)Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats kann bei der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung nach Artikel 6 auf die in Absatz 1 genannte Konsultation verzichten. In diesem Fall wird die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats von der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats über alle Anpassungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 nachträglich unterrichtet.
Abänderung 42 Artikel 14 Überschrift
Pflichten der beteiligten Behörden im Falle der Zuständigkeit des Vollstreckungsstaats für alle weiteren Entscheidungen
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 43 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion;
a) die alternativen Sanktionen und die Änderung der Bewährungsmaßnahmen;
Abänderung 44 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung;
b) der Widerruf der Bewährungsstrafe oder der bedingten Verurteilung;
Abänderung 45 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
c) die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 46 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d
d) das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.
d) das Erlöschen der Bewährungsstrafen, der bedingten Verurteilungen oder der alternativen Sanktionen.
Abänderung 47 Artikel 14 Absatz 1 a (neu)
(1a)In Fällen eines Widerrufs der Bewährungsstrafen, der bedingten Verurteilungen oder der alternativen Sanktionen ist außer in den in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten Fällen der Vollstreckungsstaat für die Vollstreckung der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe zuständig.
Abänderung 48 Artikel 14 Absatz 2
(2) Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung oder eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion bewirken können.
(2) Die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, über alle Umstände oder Erkenntnisse, die nach ihrer Auffassung den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung oder der bedingten Verurteilung oder eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen, bewirken können.
Abänderung 49 Artikel 14 Absatz 2 a (neu)
(2a)Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss die verurteilte Person von den Justizbehörden angehört werden, damit die Wirksamkeit des Grundprinzips, dass Angeklagten rechtliches Gehört gewährt werden muss, gewährleistet ist.
Abänderung 50 Artikel 15 Überschrift
Pflichten der beteiligten Behörden im Falle der Zuständigkeit des Ausstellungsstaats für alle weiteren Entscheidungen
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 51 Artikel 15 Absatz 1 Einleitung
(1) Ist die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats für alle weiteren Entscheidungen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3 zuständig, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats diese unverzüglich
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 52 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
a) über jeden Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion sowie
a) über einen Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder gegen die Auflagen und Weisungen, die eine alternative Sanktion darstellen, sowie
Abänderung 53 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i
i) geeignet ist, eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion zu bewirken,
i) geeignet ist, eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die eine alternative Sanktion darstellen, zu bewirken,
Abänderung 54 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
ii) geeignet ist, bei der Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung berücksichtigt zu werden, oder
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 55 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii
iii) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zur Folge haben könnte.
iii) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung und der bedingten Verurteilung zur Folge haben könnte.
Abänderung 56 Artikel 15 Absatz 3
(3) Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss der verurteilten Person rechtliches Gehör gegeben werden. Diesem Erfordernis kann gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgekommen werden.
(3) Vor der Entscheidung über die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung oder über den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung muss die verurteilte Person von den Justizbehörden angehört werden, damit die Wirksamkeit des Grundprinzips, dass Angeklagten rechtliches Gehör gewährt werden muss, gewährleistet ist.
Abänderung 57 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion;
a) die Änderung der Bewährungsmaßnahmen oder der Auflagen und Weisungen, die die alternative Sanktion darstellen;
Abänderung 58 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung;
b) den Widerruf der Aussetzung zur Bewährung und der bedingten Verurteilung;
Abänderung 59 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c
c)die Straffestsetzung im Falle einer bedingten Verurteilung;
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 60 Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d
d) das Erlöschen der Bewährungsmaßnahmen oder der alternativen Sanktion.
d) das Erlöschen der Bewährungsstrafe, der bedingten Verurteilung oder der alternativen Sanktion.
Abänderung 61 Artikel 15 Absatz 4 a (neu)
(4a)Jede Änderung einer Bewährungsmaßnahme oder der Auflagen oder Weisungen, die alternative Sanktionen darstellen, durch die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats erfolgt unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 5. Im Falle einer derartigen Änderung kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine neue Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i zu fällen.
Abänderung 62 Artikel 15 Absatz 5
(5) Im Falle der Straffestsetzung oder des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung teilt die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gleichzeitig mit, ob sie möglicherweise beabsichtigt, dem Vollstreckungsstaat
(5) Im Falle der Straffestsetzung oder des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung teilt die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats der zuständigen Justizbehörde des Vollstreckungsstaats gleichzeitig mit, dass keine Bewährungsmaßnahmen mehr überwacht werden müssen.
Abänderung 63 Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a
a) ein Urteil und eine Bescheinigung nach dem Rahmenbeschluss 2007/…/JI des Rates zur Übernahme der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafe zu übermitteln oder
entfällt
Abänderung 64 Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b
b) einen Europäischen Haftbefehl zur Übergabe des Verurteilten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu übermitteln.
entfällt
Abänderung 65 Artikel 15 Absatz 6
(6) Ist die Pflicht zur Vollstreckung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen erloschen, so beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die angeordneten Maßnahmen, sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats hiervon in Kenntnis gesetzt wird.
(6) Sobald sie von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats hiervon gemäß Absatz 5 in Kenntnis gesetzt wird, beendet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Überwachung und Vollstreckung der Bewährungsmaßnahmen.
Abänderung 66 Artikel 16 Überschrift
Amnestie und Begnadigung
Amnestie, Begnadigung und Wiederaufnahme des Verfahrens
Abänderung 67 Artikel 16 Absatz 1 a (neu)
Bei Bewährungsstrafen, bedingten Verurteilungen und alternativen Sanktionen, deren Überwachung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fällt, kann allein der Ausstellungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden.
Abänderung 68 Artikel 17
Verlässt die verurteilte Person den Vollstreckungsstaat und begründet in einem anderen Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, so überträgt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen sowie für alle weiteren mit der Vollstreckung des Urteils im Zusammenhang stehenden Entscheidungen wieder auf die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats.
(1) Verlässt die verurteilte Person den Vollstreckungsstaat oder beendet sie ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Vollstreckungsstaat, so überträgt die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen und der Auflagen und Weisungen, die die alternativen Sanktionen darstellen, sowie für alle weiteren mit der Vollstreckung des Urteils oder gegebenenfalls der Entscheidung zugunsten einer bedingten Entlassung im Zusammenhang stehenden Entscheidungen wieder auf die zuständige Justizbehörde des Ausstellungsstaats.
Abänderung 69 Artikel 17 Absatz 1 a (neu)
(1a)Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 1 findet auch statt, wenn der Ausstellungsstaat die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats darum ersucht, weil im Ausstellungsstaat ein neues Strafverfahren gegen die Person anhängig ist.