Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (KOM(2006)0822 – C6-0045/2007 – 2006/0269(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0822)(1),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0045/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0171/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 6
(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher im Wesentlichen ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sind hinfällig bzw. überflüssig geworden oder sollten aufgrund ihrer Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen.
(6) Die Vereinfachung sollte nicht dazu führen, dass die politischen Entscheidungen, die im Laufe der Jahre in der GAP getroffen worden sind, in Frage gestellt werden. Diese Verordnung sollte daher ausschließlich ein Rechtsakt zur technischen Vereinfachung sein. Sie sollte daher weder bestehende Instrumente ändern oder aufheben, es sei denn, diese sollten aufgrund ihrer rein technischen Art nicht auf Ratsebene behandelt werden, noch neue Instrumente oder Maßnahmen einführen.
Abänderung 2 Erwägung 7
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die Teile der GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden sollen. Dies gilt für bestimmte Teile der Sektoren Obst und Gemüse, Bananen sowie Wein. Die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1493/1999 sind daher nur insoweit in die vorliegende Verordnung aufzunehmen, als sie nicht wesentlich geändert werden sollen.
(7) Vor diesem Hintergrund sollte diese Verordnung nicht die GMO umfassen, die noch einer eingehenden Überarbeitung unterzogen werden und erst in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollen, wenn die in Gang befindlichen Reformen abgeschlossen sind.
Abänderung 3 Erwägung 9
(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind. Im Rahmen der GMO für Obst und Gemüse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse war die Kommission befugt, die Wirtschaftsjahre festzusetzen, weil die Produktionszyklen dieser Erzeugnisse sehr schwanken und die Festsetzung eines Wirtschaftsjahres in einigen Fällen gar nicht notwendig ist. Die in den vorgenannten Sektoren festgesetzten Wirtschaftsjahre und die Befugnis der Kommission, die Wirtschaftsjahre für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festzusetzen, sind daher in die vorliegende Verordnung einzubeziehen.
(9) Die GMO für Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Oliven, Flachs und Hanf, Bananen, Wein, Milch und Milcherzeugnisse sowie Seidenraupen umfassen Wirtschaftsjahre, die im Wesentlichen den biologischen Produktionszyklen jedes dieser Erzeugnisse angepasst sind.
Abänderung 4 Erwägung 11 a (neu)
(11a)Verbände mit Branchencharakter, die auf Betreiben von Marktteilnehmerorganisationen gegründet wurden und einen wesentlichen Teil verschiedener Teilbereiche des betreffenden Sektors umfassen, dürften dazu beitragen, den Marktverhältnissen besser Rechnung zu tragen und die Entwicklung wirtschaftlicher Verhaltensweisen zu fördern, um Kenntnis und Organisation der Erzeugung, Aufmachung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern. Da die Arbeit dieser Verbände mit Branchencharakter allgemein der Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags und insbesondere dieser Verordnung dienen kann, wird das Bestehen und die Tätigkeit derartiger Verbände in den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht in Frage gestellt.
Abänderung 5 Erwägung 20
(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Aufgrund ihres hauptsächlich technischen Charakters empfiehlt es sich jedoch, die Kommission zu ermächtigen, die diesbezüglichen Vorschriften auf der Grundlage der für die bestehenden Schemas geltenden Kriterien zu erlassen.
(20) Mit den Grundverordnungen für die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch sind gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper festgelegt worden. Die Schemas sind von unverzichtbarer Bedeutung für die Preisfeststellung in den Sektoren Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch und die Anwendung der Interventionsregelung in den Rind- und Schweinefleischsektoren. Außerdem sollen sie zur Markttransparenz beitragen. Diese Handelsklassenschemas für Schlachtkörper sind daher beizubehalten. Die Einstufung der Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern und von Schafen in Handelsklassen sollte auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper sollten mit einer Kennzeichnung versehen werden. Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vorzusehen.
Abänderung 6 Erwägung 25
(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind die bisher in der GMO für Zucker enthaltenen Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern in diese Verordnung zu übernehmen. Die Einzelheiten waren bisher in der GMO für Zucker in Anhang ÍI der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aufgeführt. Aufgrund des hochtechnischen Charakters dieser Bestimmungen erscheint es angebrachter, diese Fragen auf Kommissionsebene zu regeln.
(25) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, sind besondere Instrumente erforderlich. Daher sind Rahmenvorschriften zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern festzulegen. Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen bereits Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen von Rübenerzeugern und Zuckerunternehmen. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.
Abänderung 7 Erwägung 26
(26)Die Mannigfaltigkeit der natürlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten bringt große Schwierigkeiten für eine Vereinheitlichung aller Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben in der Gemeinschaft mit sich. Gegenwärtig bestehen Branchenvereinbarungen, die zwischen einer Vereinigung von Rübenerzeugern einerseits und einem Zuckerunternehmen andererseits getroffen wurden. Es empfiehlt sich daher, die Rahmenvorschriften auf die Festlegung der Mindestgarantien zu beschränken, die für die Rübenerzeuger und für die Zuckerindustrie im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Zuckerwirtschaft notwendig sind, und es sollte für die Branchenvereinbarungen die Möglichkeit vorbehalten werden, von einigen Regeln abzuweichen.
entfällt
Abänderung 8 Erwägung 35
(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung ist die Struktur der Milchquote derjenigen der Zuckerquote anzugleichen. Somit sollte der Ausgangspunkt der Vorschriften für den Milchsektor nicht mehr die Verpflichtung sein, bei Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine Zusatzabgabe zu zahlen, sondern die Festsetzung von einzelstaatlichen Quoten, bei deren Überschreitung eine Überschussabgabe erhoben wird.
(35) Gemäß dem Zweck dieser Verordnung sind die Bestimmungen über die Produktionsregulierung im Milchsektor und im Zuckersektor in ein und demselben Abschnitt zusammenzufassen. Somit ist im Milchsektor der Begriff "einzelstaatliche Referenzmengen" durch den Begriff "einzelstaatliche Quoten" zu ersetzen, bei deren Überschreitung eine Abgabe erhoben wird.
Abänderung 9 Erwägung 35 a (neu)
(35a)Hauptziel der Milchquotenregelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden. Außerdem sollte das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung der Quote eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, beibehalten werden.
Abänderung 10 Erwägung 95
(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben.
(95) Diese Verordnung überträgt der Kommission Zuständigkeiten, die in der Vergangenheit dem Rat zum Erlass technischer Bestimmungen gemäß dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 EG-Vertrag übertragen worden waren. Solche Rechtsakte des Rates müssen in Kraft bleiben, bis die Kommission aufgrund der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten die einschlägigen technischen Bestimmungen erlässt. Um zu vermeiden, dass es in solchen Fällen parallele Bestimmungen gibt, die vom Rat einerseits und von der Kommission andererseits erlassen werden, sollte die Kommission befugt sein, solche Ratsakte aufzuheben. Alle politischen Entscheidungen sollten gemäß Artikel 37 des Vertrags vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments getroffen werden.
Abänderung 11 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i
i)Obst und Gemüse, Anhang I Teil IX (nachstehend "der Obst- und Gemüsesektor" genannt);
entfällt
Abänderung 12 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j
j)Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Anhang I Teil X (nachstehend "der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse" genannt);
entfällt
Abänderung 13 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe l
l)Wein, Anhang I Teil XII (nachstehend "der Weinsektor" genannt);
entfällt
Abänderung 14 Artikel 1 Absatz 2
(2)Für die Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und Wein gelten nur die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung:
entfällt
a) die Artikel 3 und 4
b)Teil IV
c)Artikel 183
d)Artikel 184
e)Artikel 185
f)Artikel 188 und Artikel 189 Absatz 1
g)Artikel 195 Buchstabe a)
Abänderung 15 Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b a und b b (neu)
ba)"Referenzpreis": der Basispreis
bb)"Interventionspreis": der Preis, bei dem Interventionsmaßnahmen erfolgen.
Abänderung 16 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d
d) 1.August bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres für den Weinsektor;
entfällt
Abänderung 17 Artikel 3 Absatz 2
2.Für die Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse werden die Wirtschaftsjahre erforderlichenfalls von der Kommission festgesetzt.
entfällt
Abänderung 18 Artikel 9 Buchstabe f a (neu)
fa.Schweinefleisch
Abänderung 19 Artikel 39
(1) Die Kommission legt gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, für folgende Sektoren fest:
(1) Gemeinschaftliche Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, einschließlich der Vorschriften für die Angabe der Preise für bestimmte Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten, werden für folgende Sektoren festgelegt:
a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern,
a) Rindfleisch von ausgewachsenen Rindern,
b) Schweinefleisch,
b) Schweinefleisch,
c) Schaf- und Ziegenfleisch.
c) Schaf- und Ziegenfleisch.
(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 beachtet die Kommission u.a. folgende Kriterien:
(2) Bei der Festlegung der Handelsklassenschemas gemäß Absatz 1 wird insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen:
a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden;
a) bei Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden;
b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung;
b) bei Schweineschlachtkörpern umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage des Muskelfleischanteils im Verhältnis zum Gewicht, die direkte Feststellung des Muskelfleischanteils auf der Grundlage objektiver Messungen, die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und ihre Kennzeichnung;
c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden.
c) bei Schlachtkörpern von Schafen und Ziegen umfasst das Handelsklassenschema die Einstufung auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe, so dass die Einteilung der Schlachtkörper in Klassen und die Kennzeichnung der eingestuften Schlachtkörper ermöglicht werden.
Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe.
Bei Schlachtkörpern leichter Lämmer können andere Kriterien verwendet werden, insbesondere das Gewicht, die Fleischfarbe und die Fettfarbe.
(2a)Um die einheitliche Anwendung dieser Regelung in der Gemeinschaft zu gewährleisten, werden durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuss vor Ort Kontrollen durchgeführt.
Abänderung 20 Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f a (neu)
fa)Bienenzucht.
Abänderung 21 Artikel 47 Absatz 1
(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den von der Kommission festzulegenden Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.
(1) Die Branchenvereinbarungen und die Lieferverträge müssen mit Absatz 3 sowie mit den in Anhang III a dargelegten Bedingungen in Einklang stehen, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.
Abänderung 22 Artikel 50 Einleitung
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere
Die Kommission kann die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt erlassen, insbesondere die folgenden Bestimmungen:
-a) die Änderungen von Anhang II a;
Abänderung 23 Artikel 51 Einleitung
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen:
Um Initiativen der berufsständischen Vereinigungen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme der Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, kann die Kommission für die Sektoren lebende Pflanzen, Milch und Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügel folgende Maßnahmen treffen:
Abänderung 24 Artikel 51 Buchstabe d a (neu)
da)Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Tierhaltung.
Abänderung 25 Artikel 52 Absatz 2 a (neu)
(2a)Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 vom 27. Juli 1994 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung1.
__________________ 1 ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2005 (ABl. L 159 vom 22.6.2005, S. 1).
Abänderung 27 Artikel 118 Absatz 1 Einleitung
Die Mitgliedstaaten erkennen Branchenverbände an, die
Vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für einen Produktionssektor und unbeschadet der Anerkennung ähnlicher Verbände für die nicht unter diesen Artikel fallenden Erzeugnisse erkennen die Mitgliedstaaten nach ihren eigenen Bestimmungen Verbände mit Branchencharakter an, die
Abänderung 28 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe a
a) aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von Erzeugnissen der folgenden Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden:
a) aus repräsentativen Verbänden der mit der Erzeugung von sowie dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines bestimmten Sektors zusammenhängenden Wirtschaftszweige gebildet werden;
i)Olivensektor,
ii)Tabaksektor;
Abänderung 29 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Einleitung
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere
c) ein spezifisches Ziel verfolgen, insbesondere beispielsweise
Abänderung 30 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i
i) das Angebot zusammenzufassen und zu koordinieren und die Erzeugung der Mitglieder zu vermarkten,
i) das Angebot und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zusammenzufassen und zu koordinieren,
Abänderung 31 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii
ii) die Erzeugung und Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern,
ii) die Erzeugung und/oder Verarbeitung gemeinsam den Markterfordernissen anzupassen und die Erzeugnisse zu verbessern,
Abänderung 32 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv
iv) nachhaltige Produktionsverfahren und ein nachhaltiges Marktumfeld zu entwickeln.
iv) neue nachhaltige Produktionsverfahren zu erforschen und zu erproben und Studien über die Entwicklung des Marktes durchzuführen;
Abänderung 33 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv a (neu)
iva) die Innovation, qualitative Verbesserung, Vielfalt und Sicherheit der Erzeugnisse sowie die Erhaltung der Umwelt und der Artenvielfalt zu fördern;
Abänderung 34 Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv b (neu)
ivb) die Information über das Erzeugnis auf seinem gesamten Produktions- und Vermarktungsweg sowie seine Absatzförderung zu gewährleisten;
Abänderung 35 Artikel 118 Absatz 2 a (neu)
Die Verbände mit Branchencharakter können von den Behörden, die sie anerkannt haben, verlangen, dass die von ihnen beschlossenen Regeln, Vereinbarungen und Verhaltensweisen für sämtliche Marktteilnehmer verbindlich vorgeschrieben werden, deren Tätigkeit sich auf das betreffende Erzeugnis oder die betreffende Erzeugnisgruppe erstreckt.
Abänderung 36 Artikel 124
(1) Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann die Kommission für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der folgenden Sektoren in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben:
(1) Für die Sektoren Getreide, Zucker, Reis, Flachs und Hanf, Milch, Rindfleisch (für die in Anhang I Teil XV Buchstabe a genannten Erzeugnisse) und Oliven (für Erzeugnisse der KN-Codes 1509, 1510 00, 0709 90 39, 0711 20 90, 2306 90 19, 1522 00 31 und 1522 00 39) ist bei jeder Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.
a)Getreide,
Es kann jedoch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden:
b)Reis,
a) für Getreideerzeugnisse, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Versorgungslage auf diesem Markt haben,
c)Zucker,
b) wenn für die Verwaltung bestimmter Zucker- oder Reiseinfuhren keine Einfuhrlizenz erforderlich ist.
f)Flachs und Hanf, soweit es sich um Hanf handelt,
g)Bananen,
h) lebende Pflanzen,
i)Rindfleisch,
j)Milch und Milcherzeugnisse,
k)Schweinefleisch,
l)Schaf- und Ziegenfleisch,
m)Eier,
n)Geflügelfleisch,
o)Ethylalkohol.
(1a)Für die anderen Sektoren und Erzeugnisse kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr in die Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben.
Abänderung 37 Artikel 135 Absatz 2
(2) Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
(2) Der Rat überprüft, ob es unwahrscheinlich ist, dass zusätzliche Einfuhrzölle den Gemeinschaftsmarkt stören oder dass deren Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Abänderung 38 Artikel 187 Absatz 1 a (neu)
Die Kommission bemüht sich, diese Vorschriften nach dem Kostenwirksamkeitsprinzip festzulegen und gewährleistet den Mitgliedstaaten, dass sich daraus keine außergewöhnliche Erhöhung ihrer Haushaltslasten ergeben wird.
Abänderung 39 Artikel 187 Absatz 2 a (neu)
Bei den diesen Sanktionen vorausgehenden Verfahren wird das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewahrt.
Abänderung 40 Artikel 188 Absatz 1
(1) Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.
(1) Die Kommission wird nach Maßgabe der betreffenden Märkte von dem Verwaltungsausschuss für Fleisch, Milcherzeugnisse, pflanzliche Erzeugnisse bzw. Dauerkulturen unterstützt.
(1a)Die Kommission gewährleistet durch die Verfahren und eine ausreichende Finanzierung, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen ein hohes Maß an Sachverstand besitzen.
Abänderung 41 Artikel 188 Absatz 1 b (neu)
1b.Die Kommission bewertet spätestens zwei Jahre nach Erlass dieser Verordnung die Erfahrungen mit den Verwaltungsausschüssen und den Gruppen von Sachverständigen für die jeweiligen Sektoren und legt einen diesbezüglichen Bericht mit den Anmerkungen der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Abänderung 42 Artikel 188 Absatz 1 c (neu)
(1c)Für die Sitzungen der Verwaltungsausschüsse gilt Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG.
Abänderung 43 Artikel 188 Absatz 3
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
Abänderung 44 Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a
a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2517/69, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;
a) die Verordnungen (EWG) Nr. 234/68, (EWG) Nr. 827/68, (EWG) Nr. 2728/75, (EWG) Nr. 2729/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1055/77, (EWG) Nr. 2931/79, (EWG) Nr. 1358/80, (EWG) Nr. 3730/87, (EWG) Nr. 4088/87, (EWG) Nr. 2075/92, (EWG) Nr. 2077/92, (EWG) Nr. 404/93, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 2529/2001, (EG) Nr. 670/2003, (EG) Nr. 797/2004 und (EG) Nr. 1952/2005 mit Wirkung vom 1. Januar 2008;
Abänderung 45 Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe e
e) für Wein sowie für Artikel 191 ab dem 1. August 2008,
entfällt
Abänderung 46 Anhang I Teil IX
Vorschlag der Kommission
Teil IX: Obst und Gemüse
Bei Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
Beschreibung
0702 00 00
Tomaten, frisch oder gekühlt
0703
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt
0704
Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt
0705
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt
0706
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0707 00
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0708
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
ex 0709
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, ausgenommen Gemüse der Unterpositionen 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60
ex 0802
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Areka-(Betel-)Nüsse und Kolanüsse der Unterposition 0802 90 20
0803 00 11
Mehlbananen, frisch
ex 0803 00 90
Mehlbananen, getrocknet
0804 20 10
Feigen, frisch
0804 30 00
Ananas
0804 40 00
Avocadofrüchte
0804 50 00
Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte
0805
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806 10 10
Tafeltrauben, frisch (…. til spisebrug ?)
0807
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810
Andere Früchte, frisch
0813 50 31
0813 50 39
Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802
1212 99 30
Johannisbrot
Abänderung des Parlaments
entfällt
Abänderung 47 Anhang I Teil X
Vorschlag der Kommission
TEIL X: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Bei Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
Warenbezeichnung
a)
ex 0710
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00, Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0710 80 59
ex 0711
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Oliven der Unterposition 0711 20, Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" der Unterposition 0711 90 10 und Zuckermais der Unterposition 0711 90 30
ex 0712
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Kartoffeln, künstlich durch Hitze getrocknet, als Lebensmittel ungeeignet, der Unterposition ex 0712 90 05, Zuckermais der Unterpositionen ex 0712 90 11 und 0712 90 19 und Oliven der Unterposition ex 0712 90 90
0804 20 90
Feigen, getrocknet
0806 20
Weintrauben, getrocknete
ex 0811
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95
ex 0812
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Bananen der Unterposition ex 0812 90 95
ex 0813
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten dieses Kapitels, ausgenommen ausschließlich aus Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 bestehende Mischungen der Unterpositionen 0813 50 31 und 0813 50 39
0814 00 00
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
0904 20 10
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert
b)
ex 0811
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 1302 20
- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate
ex 2001
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
– Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
– Palmherzen der Unterposition 2001 90 60
– Oliven der Unterposition 2001 90 65
– Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 99
2002
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2003
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
ex 2004
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10, Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2004 10 91
ex 2005
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006, ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70, Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 und Früchte der Gattung "Capsicum" mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 90 10 und Kartoffeln, zubereitet oder haltbar gemacht, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken der Unterposition 2005 20 10
ex 2006 00
Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert), ausgenommen mit Zucker haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2006 00 38 und ex 2006 00 99
ex 2007
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
– homogenisierte Bananenzubereitungen der Unterposition ex 2007 10
– Bananenkonfitüren, -gelees, -marmeladen, -pürees und pasten der Unterpositionen ex 2007 99 39, ex 2007 99 58 und ex 2007 99 98
ex 2008
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
– Erdnussmark der Unterposition 2008 11 10
– Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
– Mais der Unterposition 2008 99 85
– Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
– Weinblätter, Hopfentriebe und andere ähnliche genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99
– Mischungen von anders zubereiteten oder haltbar gemachten Bananen der Unterpositionen ex 2008 92 59, ex 2008 92 78, ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98
– anders zubereitete oder haltbar gemachte Bananen der Unterpositionen ex 2008 99 49, ex 2008 99 68 und ex 2008 99 99
ex 2009
Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln, ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 und Bananensaft der Unterposition 2009 80
Abänderung des Parlaments
entfällt
Abänderung 48 Anhang I Teil XI
Vorschlag der Kommission
Teil XI: Wein
Bei Wein bezieht sich diese Verordnung auf die in nachstehender Tabelle aufgeführten Erzeugnisse:
KN-Code
Beschreibung
a)
2009 61
2009 69
Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2204 30 92
2204 30 94
2204 30 96
2204 30 98
anderer Traubenmost, ausgenommen teilweise gegorener, auch ohne Alkohol stummgemachter Most
b)
ex 2204
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, ausgenommen anderer Traubenmost der Positionen 2204 30 92, 2204 30 94, 2204 30 96 und 2204 30 98
c)
0806 10 90
Frische Weintrauben, andere als Tafeltrauben
2209 00 11
2209 00 19
Weinessig
d)
2206 00 10
Tresterwein
2307 00 11
2307 00 19
Weintrub
2308 00 11
2308 00 19
Traubentrester
Abänderung des Parlaments
entfällt
Abänderung 49 ANHANG II a (neu)
Abänderung des Parlaments
ANHANG IIa
BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF
ABSCHNITT I
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Vertragsparteien":
a) Zuckerunternehmen, (im Folgenden "Hersteller" genannt);
und
b) Zuckerrübenverkäufer, (im Folgenden "Verkäufer" genannt).
ABSCHNITT II
1. Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.
2. Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT III
1. Im Liefervertrag werden die Ankaufspreise für die Zuckerrübenmengen angegeben, wobei dahingehend zu unterscheiden ist, ob es sich bei den aus diesen Zuckerrüben erzeugten Zuckermengen um
a) Quotenzucker
oder
b) außerhalb der Quoten erzeugten Zucker
handelt.
Bei den in Buchstabe a genannten Mengen dürfen die Preise nicht unter dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
2. Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
3. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen von Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind.
4. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag über Zuckerrüben, die zur Erzeugung von Quotenzucker bestimmt sind, abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
ABSCHNITT IV
1. Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
2. Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.
ABSCHNITT V
1. Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
3. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.
4. Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.
ABSCHNITT VI
1. Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2. Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
ABSCHNITT VII
1. Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
ABSCHNITT VIII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
a) gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b) durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c) durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.
ABSCHNITT IX
1. Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a) die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;
b) die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;
c) die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
d) die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.
2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT X
1. In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2. Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT XI
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
ABSCHNITT XII
1. Die Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.
2. Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
3. Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
a) Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;
b) Regeln über die in Abschnitt III Absatz 4 genannte Aufteilung;
c) die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 2;
d) Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
e) einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
f) die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
g) die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
h) Angaben betreffend
i) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,
ii) die in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe c genannten Kosten,
iii) den in Abschnitt IX Absatz 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;
i) die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;
j) unbeschadet der Bestimmungen betreffend den Mindestpreis für Quotenzuckerrüben des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.
ABSCHNITT XIII
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen.
Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (KOM(2006)0755 – C6-0044/2007 – 2006/0256(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0755)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0044/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0141/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderung des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 6
(6) Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen und aufgrund der bestehenden Absatzmöglichkeiten für die Erzeuger stellt sich der Ausschluss von Mais aus der in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 vorgesehenen Interventionsregelung als die diesbezüglich am besten geeignete Maßnahme dar.
(6) Es müssen daher geeignete Maßnahmen erlassen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinschaftsmarktes für Getreide zu gewährleisten. Im Lichte der obigen Ausführungen sollten die jährlichen Ankäufe von Mais im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 vorgesehenen Interventionsregelung mengenmäßig begrenzt werden.
Abänderung 2 ARTIKEL 1 NUMMER 2 Artikel 5 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1784/2003)
(2)Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Gerste und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen."
entfällt
Abänderungen 3 und 4 ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1784/2003)
(2a)In Artikel 5 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
"Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Regelung erfolgen die jährlichen Ankäufe bei Mais für die Intervention bis zu folgenden Obergrenzen:
- 2 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2007/08,
- 1 Mio. Tonnen im Wirtschaftsjahr 2008/09,
- 0 Tonnen ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht mit einer Einschätzung über die Entwicklung des Maismarktes, über die wirtschaftliche Situation des Sektors und die Abschaffung oder Ausdehnung der Intervention, gegebenenfalls zusammen mit neuen Legislativvorschlägen, vor."
– gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments(1),
– gestützt auf die Artikel 3, 4 und 9 sowie auf Anlage I seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der offiziellen Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde über die Wahl von Beniamino Donnici ins Europäische Parlament,
– in Kenntnis der am 25. März 2007 eingegangenen Anfechtung der Gültigkeit der Wahl von Beniamino Donnici ins Europäische Parlament durch Achille Occhetto,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0198/2007),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 festgelegt ist, welche Ämter mit der Ausübung des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar sind,
B. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 und Anlage I der Geschäftsordnung die Mitglieder gehalten sind, eine Erklärung abzugeben, in der ihre beruflichen Tätigkeiten und alle anderen von ihnen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten genau anzugeben sind,
C. in der Erwägung, dass in Artikel 3 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Folgendes vorgesehen ist: "Wird ein Mitglied benannt, weil Bewerber derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der für Wahlprüfung zuständige Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist",
D. in der Erwägung, dass die nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung und insbesondere mit dem Primärrecht der Gemeinschaften und mit Geist und Buchstabe des Akts von 1976 stehen müssen; in der Erwägung, dass die zuständigen nationalen Behörden der Legislative, Exekutive und Judikative daher bei der Anwendung und/oder Auslegung ihrer nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament den Grundsätzen des gemeinschaftlichen Wahlrechts Rechnung tragen müssen,
E. in der Erwägung, dass auf der Grundlage von Artikel 6 des Akts von 1976, der vorsieht, dass die Abgeordneten des Europäischen Parlaments "weder an Aufträge noch an Weisungen" gebunden sind, und damit die Freiheit und Unabhängigkeit der Abgeordneten zum echten Schlüsselprinzip erklärt, beurteilt werden muss, ob der Rücktritt von Achille Occhetto gemäß Geist und Buchstaben dieses Akts erfolgt ist,
F. in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts (das 2009 in Kraft treten wird) vorgesehen ist, dass die "Abgeordneten [...] frei und unabhängig [sind]", und dass in Absatz 2, der sich eindeutig aus Absatz 1 ableitet, festgelegt ist, dass "Vereinbarungen über die Niederlegung des Mandats vor Ablauf oder zum Ende einer Wahlperiode [...] nichtig [sind]",
G. in der Erwägung, dass diese Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts lediglich eine Verdeutlichung des Grundsatzes der Freiheit und der Unabhängigkeit darstellen, der bereits im Akt von 1976 verankert ist und durch das Abgeordnetenstatut ausdrücklich zum Schutz des Europäischen Parlaments und seiner Mitglieder bekräftigt wird,
H. in der Erwägung, dass das Abgeordnetenstatut, obwohl es erst ab der 2009 beginnenden nächsten Wahlperiode in Kraft treten wird, nach dem derzeitigen Stand der Gemeinschaftsrechtsordnung einen Rechtsakt des Primärrechts darstellt, der vom Europäischen Parlament mit uneingeschränkter Zustimmung des Rates angenommen und ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
I. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sowie die für die Anwendung und/oder Auslegung der nationalen Vorschriften über das Verfahren für die Wahlen zum Europäischen Parlament zuständigen nationalen Behörden den Grundsätzen und Vorschriften des Abgeordnetenstatuts Rechnung tragen müssen und unter anderem gemäß dem in Artikel 10 des EG-Vertrags verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit davon Abstand nehmen müssen, Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die in offensichtlichem Widerspruch zu denen des Statuts stehen,
J. in der Erwägung, dass die Grundsätze und Vorschriften des Abgeordnetenstatuts unbestreitbar zu den in Artikel 6 des EU-Vertrags genannten Grundsätzen gehören, die das Fundament der Europäischen Union bilden (vor allem der Grundsatz der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit) und die die Europäische Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts achtet,
K. in der Erwägung, dass die rechtliche Tragweite des Anwendungsbereichs von Artikel 6 des Akts von 1976 im Interesse des Europäischen Parlaments auch die Kandidaten einschließt, die offiziell auf einer Wahlliste stehen, weil diese Abgeordneten Mitglieder des Parlaments werden könnten,
L. in der Erwägung, dass der Rücktritt von Achille Occhetto auf eine Vereinbarung mit dem anderen Teil der Liste "Società civile DI PIETRO-OCCHETTO" zurückgeht, die vor der Bekanntgabe der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 12. und 13. Juni 2004 gewählten Mitglieder getroffen wurde, und dass dieser Rücktritt daher als mit dem Buchstaben und Geist des Akts von 1976 unvereinbar und somit als nichtig zu betrachten ist,
M. in der Erwägung, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen und die Gültigkeit des Mandats von Beniamino Donnici aufgrund der Tatsache, dass der Rücktritt von Achille Occhetto nichtig ist, nicht erfüllt sind,
N. in der Erwägung, dass das regionale Verwaltungsgericht Latium (Gericht erster Instanz) in seinem Urteil vom 21. Juli 2006 die Ansicht vertreten hat, der von Achille Occhetto vor Bekanntgabe der Gewählten angekündigte Rücktritt stelle keinen Verzicht auf seinen Listenplatz dar, weil das Wahlergebnis aus Achtung vor dem Willen des Volkes als unantastbar und unveränderlich zu betrachten ist, und habe keine Auswirkungen auf die Entscheidung über eventuelle Ersetzungen in Fällen von Unvereinbarkeit, Verlust, Nichtwählbarkeit oder Verzicht der Berechtigten auf die Benennung oder das Amt; in der Erwägung, dass ein Kandidat, der zurückgetreten ist, bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ersetzung mithin das Recht hat, seinen Rücktritt zu widerrufen, um auf den frei gewordenen Sitz nachzurücken,
O. in der Erwägung, dass der italienische Staatsrat die Benennung von Achille Occhetto zu einem Mitglied des Europäischen Parlaments mit rechtskräftigem Urteil für nichtig erklärt hat,
P. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament – und nur das Europäische Parlament – gemäß Artikel 12 des Akts von 1976 die Mandate seiner Mitglieder prüft, die in allgemeiner Wahl gewählt wurden; in der Erwägung, dass dieses grundlegende Vorrecht des Europäischen Parlaments nicht in Frage gestellt und erst recht nicht durch eine Maßnahme der nationalen Behörden, die in offensichtlichem Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts steht, für ungültig erklärt werden kann, selbst wenn dieser Maßnahme Rechtskraft durch den obersten Gerichtshof dieses Staates verliehen wurde, wie dies beim vorliegenden Urteil des italienischen Staatsrats der Fall ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung dieses Vorrecht auch in Bezug auf rechtskräftige nationale Urteile, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, bestätigt und gegen den Staat entschieden hat,
Q. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das Mandat von Beniamino Donnici rechtmäßig für ungültig erklären und dabei die Entscheidung des italienischen Staatsrats außer Acht lassen kann, weil sie dem Buchstaben und dem Geist des Akts von 1976 widerspricht, und daher das Mandat von Achille Occhetto aufrechterhält,
1. erklärt das Mandat des Mitglieds des Europäischen Parlaments, Beniamino Donnici, dessen Wahl von der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt wurde, für ungültig,
2. bekräftigt die Gültigkeit des Mandats von Achille Occhetto,
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss den zuständigen italienischen Behörden, Beniamino Donnici und Archille Occhetto zu übermitteln.
– in Kenntnis der am 23. April 2007 gegenüber der Bundesrepublik Nigeria abgegebenen Erklärung über vorläufige Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtermission der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung und des Verhaltenskodex für die internationalen Wahlbeobachter, die am 27. Oktober 2005 im Rahmen der Vereinten Nationen verabschiedet wurden,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU (KOM(2000)0191),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Wahlen auf Landes- und Bundesebene 2007 in Nigeria den grundlegenden internationalen und regionalen Standards für demokratische Wahlen nicht genügten und daher nicht als glaubwürdig, frei und fair betrachtet werden können,
B. in der Erwägung, dass diese Wahlen den Hoffnungen und Erwartungen der Bürger Nigerias nicht entsprochen haben, die sich eifrig an den Wahlen beteiligten und oft unter sehr schwierigen Umständen wählten, wobei sie sich entschlossen zeigten, ihre Stimme abzugeben und ihr demokratisches Recht trotz einer Atmosphäre der Unsicherheit und Angst der Wähler in vielen Gebieten zu nutzen,
C. in der Erwägung, dass die Wahlbeobachtermission der Europäischen Union zu dem Schluss gelangte, dass die Wahlen durch schlechte Organisation, mangelnde Transparenz, weit verbreitete verfahrensmäßige Unregelmäßigkeiten, vielsagende Beweise für Betrug, insbesondere im Rahmen der Sammlung der Ergebnisse, Entzug des Wahlrechts in verschiedenen Verfahrensphasen und das Fehlen gleicher Bedingungen für die Kandidaten stark beeinträchtigt waren,
D. in der Erwägung, dass die nigerianische Regierung und die für die Durchführung der Wahlen Verantwortlichen, statt das Grundrecht der Bürger auf freie Wahl zu garantieren, aktiv an dem Betrug und der Gewalt mitwirkten oder zumindest Menschenrechtsverletzungen ignorierten, die von Anhängern der regierenden Partei und weiteren Personen begangen wurden,
E. in der Erwägung, dass die Wahllokale am Tag der Wahlen auf Landesebene sehr spät oder überhaupt nicht geöffnet wurden, dass es an ausreichendem Material mangelte und dass es nicht genügend Wahlhelfer gab, von denen die meisten auch über keine adäquate Ausbildung verfügten,
F. in der Erwägung, dass eine geheime Wahl wegen fehlender Wahlkabinen und schlechter Aufteilung der Wahllokale oft nicht gewährleistet war, dass die Verfahren nicht korrekt angewandt wurden, dass die unabhängigen Beobachter teilweise behindert wurden und dass beobachtet wurde, dass auch Minderjährige wählten,
G. in der Erwägung, dass die EU-Beobachter über Unregelmäßigkeiten während der Auszählung und Sammlung der Ergebnisse berichteten, darunter Störungen, fehlende Auszählung und unterschiedliche Ergebnisse, und dass die Ergebnisse der einzelnen Wahllokale auf keiner Ebene der Wahlbehörden landesweit öffentlich ausgehängt wurden,
H. in der Erwägung, dass diese Probleme Gewalt nach sich zogen, die dazu führte, dass in der Zeit vor und nach den Wahlen auf Landesebene vom 14. April 2007 mindestens 50 Personen getötet und ebenso viele verwundet wurden, wobei die Hälfte der Toten im Niger-Delta verzeichnet wurde, sowie allgemeines Chaos, wobei auch Wahlurnen von Schlägertrupps entwendet wurden,
I. in der Erwägung, dass einige der Mängel zwischen den Wahlen vom 14. April und vom 21. April 2007 behoben werden konnten, sowie in der Erwägung, dass die politischen Parteien und die Polizei konkrete Schritte hätten einleiten können, um ein friedliches und stabiles Umfeld zu schaffen,
J. in der Erwägung, dass die EU-Beobachter am Tag der Wahlen auf Bundesebene die gleiche Art von Unregelmäßigkeiten beobachteten wie am 14. April 2007, nämlich die Auffüllung von Wahlurnen, die Abänderung offizieller Ergebnislisten, den Diebstahl sensiblen Wahlmaterials, Stimmenkauf und die Stimmabgabe von Minderjährigen,
K. in der Erwägung, dass das Endergebnis in beiden Fällen ein erdrutschartiger Sieg für die regierende Demokratische Volkspartei (PDP) war, wobei in einigen Fällen hundert Prozent aller Stimmen für die PDP abgegeben wurden,
L. in der Erwägung, dass politische Parteien, Zivilgesellschaft und Medien gravierende Besorgnis über den Wahlverlauf geäußert haben,
M. in der Erwägung, dass die "Transition Monitoring Group", die größte einheimische Beobachterorganisation in Nigeria, eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen gefordert hat,
N. in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission sich nicht gut auf die Wahlen vorbereitete und bei den Wahlbeteiligten kein Vertrauen hinsichtlich ihrer Fähigkeit und Unparteilichkeit erweckte,
O. in der Erwägung, dass in den vorbereitenden Phasen der Wahlen Versäumnisse in Bezug auf grundlegende Fairness für die Opposition, Transparenz, Wählerregistrierung und Achtung der Rechtstaatlichkeit verzeichnet wurden und dass Präsident Olusegun Obasanjo versuchte, Kandidaten auszuschließen,
P. in der Erwägung, dass unter der Präsidentschaft von Obasanjo eindrucksvolle Errungenschaften verzeichnet und die Demokratie in ganz Afrika propagiert wurde, dass sie diese positiven Schritte aber nun konsolidieren und sich auf freie und faire Wahlen in Einklang mit internationalen Standards verpflichten muss,
Q. in der Erwägung, dass Frauen als Kandidaten und in den Wahlbehörden weiterhin unterrepräsentiert sind,
R. in der Erwägung, dass die allgemeinen Wahlen eine Möglichkeit für das Land boten, seine allererste Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf eine andere zu vollziehen und so die Demokratie zu konsolidieren,
S. in der Erwägung, dass die Wahlen mit ihren 140 Millionen Menschen, die ca. 250 Volksgruppen in Nigeria angehören und in 36 Staaten, jeweils mit eigenem Gouverneur und eigener Gesetzgebung, leben, sowie mit 64 Millionen registrierten Wählern die bedeutendsten je in Afrika durchgeführten waren,
T. in der Erwägung, dass die Transparenz und die Glaubwürdigkeit der Wahlen den internationalen Rang Nigerias sowie die Qualität der bilateralen Beziehungen und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit stark beeinflussen,
U. in der Erwägung, dass erfolgreiche und glaubwürdige Wahlen ein unverzügliches und pro-aktives nationales, regionales und weitreichenderes internationales Engagement erfordern, um Gewalt und Manipulationen bei den Wahlen vorzubeugen,
V. in der Erwägung, dass trotz der generell professionellen Arbeit der EU-Wahlbeobachtermission bezüglich der Vertrauensbildung der Wähler durch die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten, Verhinderung von Betrug und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung des Wahlverfahrens die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union durch das Fehlen einer kohärenten Politik nach den Wahlen, wenn es darum geht, auf gescheiterte Wahlen zu reagieren, beeinträchtigt wird,
W. in der Erwägung, dass die fragile Stabilität Nigerias auf dem Spiel steht,
1. fordert unverzügliche Abhilfemaßnahmen seitens der zuständigen Behörden und Personen, um die Voraussetzungen für glaubwürdige und transparente Wahlen in Nigeria wiederherzustellen;
2. fordert die staatlichen Stellen Nigerias nachdrücklich auf, unverzüglich, gründlich und transparent Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zu untersuchen und sofortige Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation zu bereinigen und die für diese Unregelmäßigkeiten Verantwortlichen für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen;
3. fordert konkrete Maßnahmen, um eine wirklich unabhängige Wahlbehörde mit umfassender Kapazität zur Durchführung freier und fairer Wahlen einzurichten;
4. bekräftigt, dass das nigerianische Volk ein Recht auf neue glaubwürdige Wahlen hat, die unter Aufsicht einer wirklich unabhängigen und effizienten Unabhängigen Nationalen Wahlkommission (INEC) durchgeführt werden; betont, dass die INEC derzeit die organisatorischen und logistischen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, nicht bewältigen kann;
5. bedauert, dass es dem Wahlgesetz von 2006 nach wie vor an grundlegenden Transparenzvoraussetzungen mangelt, insbesondere bezüglich der Sammlung und Veröffentlichung der Ergebnisse, und fordert dessen Änderung;
6. nimmt zur Kenntnis, dass möglicherweise ein aus Mitgliedern des Repräsentantenhauses und des Senats, die allen Parteien angehören, bestehender Ausschuss eingesetzt wird, um den Wahlverlauf zu überprüfen und Empfehlungen für neue und glaubwürdige Wahlen zu unterbreiten;
7. bedauert, dass trotz einer besseren Atmosphäre, in der Meinungs- und Versammlungsfreiheit während der Kampagne im Großen und Ganzen respektiert wurden, wobei die Gerichte im Allgemeinen eine positive und unabhängige Rolle übernahmen und die Menschen sich wirklich für die Demokratie engagierten, die Wahlen nicht als glaubwürdig betrachtet werden können;
8. bedauert nachdrücklich, dass trotz der Vorkehrungen der Regierung für den massiven Einsatz von Polizei, Armee und staatlichen Sicherheitsdiensten die Wahlen zum Tod von Menschen führten, sogar noch bevor die Stimmenauszählung begann und manchmal sogar bevor die Stimmen abgegeben wurden, wobei mindestens 200 Personen, darunter Kandidaten und Polizisten, bei Zwischenfällen im Zusammenhang mit den Wahlen getötet wurden;
9. fordert die staatlichen Stellen Nigerias, die INEC und die politischen Parteien auf, alle Fälle von Gewalt zu untersuchen und diejenigen, die Gewalttaten verübt haben, zur Rechenschaft zu ziehen;
10. verurteilt die Atmosphäre der Straflosigkeit für Verstöße gegen die Wahlgesetze, die Straffreiheit für die Verantwortlichen und die Praxis, Gangster anzuheuern, um Verstöße bei den Wahlen zu begehen, und fordert konkrete Maßnahmen auf diesem Gebiet;
11. fordert die nigerianische Regierung auf, sich in Bezug auf Anfechtungen des Wahlverfahrens nicht einzumischen, und fordert die Oppositionsparteien auf, die Wahlgerichtsverfahren zu nutzen, sich jeglicher Gewalt zu enthalten und die gemeinsamen Vermittlungsbemühungen der Afrikanischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten im Hinblick auf neue glaubwürdige Wahlen zu unterstützen, um Lösungen für die dramatische Situation nach den Wahlen zu finden;
12. begrüßt die von den Berufungsgerichten eingeführten Verfahren, um die rasche Behandlung von Eingaben nach den Wahlen zu vereinfachen und zu gewährleisten, bedauert jedoch, dass benachteiligte Oppositionsparteien, die Klage beim Wahlgericht erhoben, zwei Wochen nach den Präsidentschaftswahlen immer noch darauf warteten, dass die Anhörungen begannen;
13. fordert eine effektive und weitreichende Fortbildung in Bezug auf Bürger- und Wahlrechte und betont die Notwendigkeit, gegen das weit verbreitete Analphabetentum vorzugehen, das Bürgern in Nigeria den Zugang zur Presse verwehrt und auch, insbesondere für Frauen, eines der Haupthindernisse für die Teilnahme an Wahlen ist;
14. unterstützt die Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtermission der Europäischen Union;
15. fordert die Kommission auf, dem Rat und dem Europäischen Parlament einen kohärenten und glaubwürdigen Vorschlag zur Vorgehensweise der Europäischen Union nach Wahlen vorzulegen, der die freie Entscheidung der Bevölkerung in einem gegebenen Land respektiert, und befürchtet, dass die derzeitige Politik, einfach so weiter zu machen wie bisher, von Nachteil ist und die Glaubwürdigkeit der EU-Wahlbeobachtermissionen beeinträchtigt;
16. betont, dass die EU-Hilfe für Nigeria nicht gliedstaatlichen oder gesamtstaatlichen Einrichtungen geleistet werden sollte, solange keine neuen glaubwürdigen Wahlen organisiert wurden; weist darauf hin, dass diese Hilfe dem nigerianischen Volk zugute kommen muss und daher für verantwortungsvolle Staatsführung, Demokratisierung, Fortbildung von Wählern und gemeinschaftsgestützte grundlegende soziale Dienstleistungen, insbesondere durch Organisationen der Zivilgesellschaft, genutzt werden sollte;
17. fordert die Kommission und ihre Delegation in Nigeria auf, zu gewährleisten, dass die Regierung nicht in die Auswahl der Projekte oder die Ausführung irgendwelcher Finanzmittel der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte einbezogen wird, die ausdrücklich so konzipiert ist, dass sie ohne Zustimmung des Gastlandes operieren kann;
18. fordert die Regierung Nigerias nachdrücklich auf, die tief verankerten Verhaltensmuster, was Korruption, Gewalt und Straffreiheit betrifft, zu bekämpfen, die das Regieren in vielen Teilen des Landes, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene, sabotieren und dafür verantwortlich sind, dass die Mehrheit der Bürger Nigerias in Armut lebt und es ihnen an grundlegenden Dienstleistungen im Gesundheits- und Bildungswesen mangelt, und die Menschenrechte zu respektieren;
19. fordert die Behörden Nigerias auf, mit den lokalen Bevölkerungen Verhandlungen über die Zukunft des Niger-Deltas aufzunehmen, insbesondere über dessen soziale, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung;
20. stellt fest, dass die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ein entscheidender Aspekt der Demokratie ist und dazu beiträgt, soziale Gerechtigkeit und wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung Nigerias, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten der Kommission und dem Vorsitzenden des Exekutivrates der Afrikanischen Union sowie der Kommission und dem Ministerrat der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten zu übermitteln.
Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu den strategischen Zielen der Europäischen Union für die 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag
– unter Hinweis auf die 14. Konferenz der Vertragsparteien (CoP 14) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), die vom 3. bis 15. Juni 2007 in Den Haag, Niederlande, stattfindet,
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das CITES mit 171 Vertragsparteien einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union als umfassendstes globales Übereinkommen für den Schutz frei lebender Tiere und Pflanzen verhindert, dass frei lebende Tiere und Pflanzen infolge des internationalen Handels mit ihnen ausgerottet werden,
B. in der Erwägung, dass der Verbrauch natürlicher Ressourcen durch den Menschen, die Zerstörung von Lebensräumen, der Klimawandel, die Ausrottung frei lebender Arten und der illegale Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen die wesentlichen Ursachen für die Verarmung der biologischen Vielfalt der Erde sind,
C. in der Erwägung, dass wissenschaftlichen Berichten zufolge der Klimawandel den Verlust der Artenvielfalt noch beschleunigen und die Lage der gefährdeten Arten verschlimmern wird,
D. in der Erwägung, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den Abnehmerländern eine wesentliche Voraussetzung für die Eindämmung der Wilderei und des verbotenen internationalen Handels mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen ist und bleibt,
E. in der Erwägung, dass der illegale Handel die globale Agenda in Bezug auf die Nachhaltigkeit in den Bereichen Umwelt und Entwicklung ernsthaft untergräbt,
F. in der Erwägung, dass die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung der Europäischen Union den Rahmen für eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen bietet,
G. in der Erwägung, dass der vom 25. bis 27. Oktober 2005 unter britischem Ratsvorsitz veranstaltete Workshop mit dem Titel "Koordination der Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen" in einen vorläufigen Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen in der Europäischen Union (2006-2010) gemündet ist, der breite Billigung findet,
H. in der Erwägung, dass das CITES ergänzend zur Welternährungsorganisation (FAO) und anderen internationalen Gremien aktiv werden sollte, wenn es um die Erhaltung der Meeresfauna geht, die durch den internationalen Handel potenziell bedroht ist,
I. in der Erwägung, dass die Internationale Walfangkommission (IWC), die im Rahmen des CITES als bevollmächtigtes Gremium für die Regelung der Bestandserhaltung und Bewirtschaftung von Walen anerkannt wird, ein weltweites Moratorium für den kommerziellen Walfang erlassen hat,
J. in der Erwägung, dass Japan im Dokument Nr. 51 der CoP 14 vorgeschlagen hat, dass alle von der IWC überwachten Wale in die regelmäßige Überprüfung der Anhänge einbezogen werden, die CITES-Resolution Conf. 11.4, in der die Beziehung zwischen der IWC und dem CITES geregelt ist, abgeändert wird und die IWC wissenschaftliche Daten und Gutachten im Hinblick auf die CITES-Liste der Walarten vorlegt,
K. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 7. Juli 2005 zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT)(1) seine Enttäuschung über die "außerordentlich schleppenden Fortschritte" im FLEGT-Prozess geäußert hat; ferner in der Erwägung, dass CITES-Initiativen zur Regelung des internationalen Handels mit bestimmten Holzarten von entscheidender Bedeutung sind, da es keine verbindlichen und umfassenden Regelungen zum Verbot von Einfuhren von illegal und nicht nachhaltig gefälltem Holz in die Europäische Union gibt,
L. in der Erwägung, dass auf der 12. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP 12) entgegen der Empfehlung des Europäischen Parlaments der Beschluss gefasst wurde, den einmaligen Verkauf von staatlichen Elfenbeinvorräten aus Botswana, Namibia und Südafrika unter bestimmten Bedingungen zu erlauben, und dass die in diesen Beschlüssen festgelegten Voraussetzungen für den Handel immer noch nicht erfüllt sind,
M. in der Erwägung, dass die Menge des beschlagnahmten illegalen Elfenbeins seit der 13. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (CoP 13) erheblich zugenommen hat und Schätzungen zufolge mindestens 20 000 Elefanten jährlich getötet werden; ferner in der Erwägung, dass die Freigabe des Handels mit Elfenbein sich nachteilig auf die bereits stark dezimierten und zersplitterten Elefantenbestände in anderen Ländern in Afrika und Asien auswirken würde,
N. in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten der Weiße Hai in den Anhängen I und II jenes Übereinkommens aufgeführt wird, dass Australien im Jahr 2001 diese Art in Anhang III des CITES aufgenommen hat, Norwegen und Japan jedoch Vorbehalte geltend machen, und dass die Weltnaturschutzunion (IUCN) diese Art seit 1996 auf ihrer roten Liste der bedrohten Tierarten als "vom Aussterben bedroht" führt,
O. in der Erwägung, dass die Bestände asiatischer Großkatzen in zunehmendem Maße bedroht sind und mit Enttäuschung festzustellen ist, dass keine entschlossenen Maßnahmen getroffen werden, um dem Aussterben von Tigern und anderen Großkatzen Einhalt zu gebieten,
P. in der Erwägung, dass im Mai 2005 allgemeine Etikettierungsvorschriften eingeführt wurden, um den Kaviarhandel zu regulieren,
Q. in der Erwägung, dass der Artenschutz weiterhin die Grundlage für Beschlüsse über die Aufnahme bestimmter Arten in die Listen bzw. ihre Streichung daraus bilden muss und dass Überlegungen darüber angestellt werden sollten, wie sich die Umsetzung dieser Beschlüsse auf die Lebensgrundlagen der Menschen auswirkt,
R. in der Erwägung, dass nichts die Europäische Union daran hindert, intern strengere Regeln für die Einfuhr frei lebender Tiere zu beschließen, die auf den Zielsetzungen im Hinblick auf den Artenschutz oder auf anderen Belangen, etwa dem Tierschutz, beruhen,
1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Vorsorgeprinzip als wichtigsten Grundsatz bei allen Beschlüssen über Arbeitsdokumente oder Vorschläge für die Aufnahme in eine Liste anzuwenden sowie das Verursacherprinzip, den Ökosystem-Ansatz und die herkömmlichen Grundsätze in Bezug auf den Artenschutz zu berücksichtigen;
2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen, die auf eine engere Koordinierung zwischen dem CITES und anderen Übereinkommen zur Artenvielfalt abzielen, das CITES als globales Übereinkommen für den Artenschutz sowie die strengen Erhaltungsmaßnahmen des CITES nicht aushöhlen;
3. spricht sich entschieden gegen geheime Abstimmungen aus und ist enttäuscht darüber, dass der Ständige CITES-Ausschuss keine Vorschläge vorgelegt hat, um die Möglichkeit geheimer Abstimmungen bei der Beschlussfassung im Rahmen des Übereinkommens auszuschließen;
4. begrüßt die Vorschläge Kenias und Malis, ein 20-jähriges Moratorium für den gesamten Handel mit Elfenbein zu beschließen, die von Togo und Ghana unterstützt und in der Erklärung von Accra aufgegriffen werden, in der ein Verbot des Handels mit Elfenbein gefordert wird und die von Vertretern aus 19 afrikanischen Ländern unterzeichnet wurde;
5. weist darauf hin, dass das vorgeschlagene Moratorium nicht den auf der CoP 12 gefassten Beschluss berührt, den einmaligen Verkauf von staatlichem Elfenbeinbeständen aus Botswana, Namibia und Südafrika unter bestimmten Bedingungen zu erlauben;
6. betont, dass im Fall der Annahme der Vorschläge Kenias und Malis genügend Zeit bliebe, um die Überwachung der illegalen Tötung von Elefanten weiter zu verbessern, und die internationale Gemeinschaft die Möglichkeit hätte, bei der Diskussion den Schwerpunkt vom Elfenbeinhandel auf die reale Bedrohung der Elefanten und ihrer Lebensräume zu verlegen;
7. fordert nachdrücklich, dass die afrikanischen Regierungen den auf der CoP 13 gefassten Beschluss über die Durchführung eines Aktionsplans zur Überwachung des Handels mit Elfenbein von afrikanischen Elefanten, einschließlich der Berichterstattungsvorschriften, in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen umfassend umsetzen;
8. fordert die Kommission auf, die Bemühungen zu unterstützen, die Maßnahmen zur Erhaltung der Tiger zu verbessern und zu überwachen, beispielsweise indem Gesetzeslücken, Schwierigkeiten bei der Durchführung und Schwachstellen bei der Durchsetzung sowie fehlende Kapazitäten ausgemacht werden;
9. fordert die Kommission auf, über Fortschritte bei der Durchführung der Etikettierungsvorschriften für Kaviar Bericht zu erstatten, andere wichtige Erzeuger- und Verbraucherländer in Europa, Nordamerika und Asien zu ermuntern, die Etikettierungsregelung anzuwenden und Schritte im Hinblick auf die Einführung nachhaltiger Exportquoten zu unterstützen, die auf den zuverlässigsten und aktuellsten wissenschaftlichen Daten beruhen;
10. fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, folgende Vorschläge für die Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu unterstützen:
–
Übertragung von Nycticebus spp. (Zwergplumplori) aus Anhang II des CITES in Anhang I;
–
Rücknahme der Streichung von Lynx rufus (Rotluchs) aus Anhang II des CITES aufgrund der Ähnlichkeit mit dem Europäischen Luchs (Lynx lynx) und dem Iberischen Luchs (Lynx pardinus);
–
Aufnahme der beiden Haiarten Lamna nasus (Heringshai) und Squalus acanthias (Dornhai) in Anhang II des CITES, wie Deutschland im Namen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen hat;
–
Aufnahme von Pristidae spp. (Sägefische), die von der IUCN als äußerst gefährdete Arten eingestuft wurden, in Anhang I des CITES;
–
Aufnahme von Anguilla anguilla (Europäischer Aal) in Anhang II des CITES, wie Deutschland im Namen der Mitgliedstaaten vorgeschlagen hat;
–
Aufnahme von Pterapogon kauderni (Banggai-Kardinalbarsch) in Anhang II des CITES;
–
Aufnahme der Tropenholzsorten Brasilholz (Caesalpina echinata), Cocoboloholz und Honduras-Palisunder (Dalbergia retusa, Dalbergia granadillo und Dalbergia stevensonii) und Tropische Zeder (Cedrela spp.) in Anhang II des CITES;
–
Aufnahme von Lycaon pictus (Afrikanischer Wildhund) in Anhang II des CITES;
–
das Arbeitsdokument zur Einhaltung und Durchsetzung, das von Deutschland im Namen der Mitgliedstaaten vorgelegt wurde;
–
das Arbeitsdokument zum Internethandel mit Exemplaren von Arten, die auf der CITES-Liste aufgeführt sind, das Deutschland im Namen der Mitgliedstaaten vorgelegt hat;
–
Aufnahme von Cervus elaphus barbarus (Berberhirsch), Gazella cuvieri (Cuviergazelle), Gazella dorcas (Dorcasgazelle) und Gazella leptoceros (Dünengazelle) in Anhang I des CITES, wie Algerien vorgeschlagen hat;
–
das von Australien vorgelegte Arbeitsdokument zum Handel mit traditionellen Arzneimitteln;
–
die Vorschläge Kenias und Malis, ein 20-jähriges Moratorium für den gesamten Handel mit Elfenbein zu beschließen;
11. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, folgende Vorschläge abzulehnen:
–
das japanische Dokument Nr. 51 der CoP 14 über Wale;
–
die Ausfuhrquoten für Diceros bicornis (Spitzmaulnashorn) für Namibia und Südafrika;
–
die Ersetzung aller Kommentare zur Aufnahme der Elefantenpopulationen Botswanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes in Anhang II des CITES, die die Einrichtung jährlicher Ausfuhrquoten für den Handel mit Rohelfenbein ermöglichen würde;
–
die Änderung des Kommentars zur Aufnahme der Elefantenpopulation Botswanas in Anhang II des CITES, die die Einrichtung jährlicher Ausfuhrquoten für den Handel mit Rohelfenbein, den Handel mit lebenden Tieren zu kommerziellen Zwecken, den Handel mit Leder zu kommerziellen Zwecken, den Handel mit Häuten zu kommerziellen Zwecken sowie den Handel mit Jagdtrophäen zu nicht-kommerziellen Zwecken ermöglichen würde;
–
die vorgeschlagene Ausdehnung des Handels mit Wolle von Vicugna vicugna (Vikunia) auf neun Populationen in Bolivien, da einige dieser Populationen sehr klein sind;
–
den Vorschlag zur Übertragung der brasilianischen Population von Melanosuchus niger (Mohrenkaiman) aus Anhang I der CITES-Liste in Anhang II;
–
den Vorschlag, die Leoparden-Population (Panthera pardus) in Anhang II der CITES-Liste zu übertragen und die Ausfuhrquote bei Jagdtrophäen aus Mosambik zu erhöhen;
12. ist davon überzeugt, dass das CITES am besten dazu beitragen kann, die Existenzgrundlagen der armen Bevölkerungsgruppen zu sichern, wenn das Übereinkommen angewandt und durchgesetzt und der ungeregelte und illegale Handel unterbunden wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, das Dokument Nr. 14 der CoP 14, "das CITES und die Lebensgrundlagen" zurückzuziehen;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung des Übereinkommens zu verbessern, indem sie eine Strategie mit Prioritäten zur Erleichterung der Durchführung entwickeln und zusätzliche Anreize und Finanzmittel bereitstellen, insbesondere was die Ausbildung und technische Unterstützung bei Maßnahmen zur Festlegung der Arten betrifft, die in die Listen aufgenommen werden sollen, und wenn es um die Durchsetzung der Vorschriften geht;
14. weist darauf hin, dass die Europäische Union einer der größten Märkte weltweit für den illegalen Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen ist und die Einhaltung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich des Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen stärker zu koordinieren;
15. fordert die CITES-Vertragsparteien, die dies noch nicht getan haben, auf, die so genannte Gaborone-Änderung, durch die die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden könnte, zu ratifizieren;
16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den CITES-Vertragsparteien sowie dem CITES-Sekretariat zu übermitteln.
Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu dem Thema "Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU" (2006/2274(INI))
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU" (KOM(2006)0502),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa" (KOM(2003)0226),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie" (KOM(2005)0488) sowie der dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2005)1253 und SEK(2005)1289),
– in Kenntnis des Berichts "Ein innovatives Europa schaffen" (so genannter Aho-Bericht) der unabhängigen Expertengruppe "FuE und Innovation", die im Anschluss an das Gipfeltreffen in Hampton Court vom 27. Oktober 2005 eingesetzt wurde, vom 20. Januar 2006,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000, bei der beschlossen wurde, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, sowie der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes der Tagung des Europäischen Rates von Brüssel vom 22. und 23. März 2005 sowie vom 23. und 24. März 2006,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2769. Sitzung des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 4. Dezember 2006,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates "Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon" (KOM(2005)0024),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft" (KOM(2005)0330),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Die Finanzierung des Wachstums von KMU – Der besondere Beitrag Europas" (KOM(2006)0349),
– in Kenntnis der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten, der Berichte der Mitgliedstaaten vom Herbst 2006 zur Umsetzung der nationalen Reformprogramme sowie der Bewertung der Umsetzung der nationalen Reformprogramme, die die Kommission in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht 2006 (KOM(2006)0816) vorgenommen hat,
– in Kenntnis der Empfehlung 2005/601/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005-2008)(1) und der Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(2), die gemeinsam die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung bilden,
– in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)(3),
– in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)(4),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Technologieinstituts (KOM(2006)0604),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM(2000)0412) und dessen durch den Vorsitz geänderten Texts,
– in Kenntnis des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation(5) und der Mitteilung der Kommission "Wege zu einer wirksameren steuerlichen Förderung von FuE" (KOM(2006)0728),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen "Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2006" (SEK(2006)1467) und der Mitteilung der Kommission "Wirtschaftsreformen und Wettbewerbsfähigkeit: Kernaussagen des Europäischen Berichts über die Wettbewerbsfähigkeit 2006" (KOM(2006)0697),
– in Kenntnis der breit angelegten Innovationsstrategie für die Europäische Union 2006, die deutlich zeigt, dass die USA und Japan in diesem Bereich weiterhin gegenüber der Europäischen Union führend sind,
– in Kenntnis des OECD-Ausblicks Wissenschaft, Technologie und Industrie: Ausgabe 2006,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2006 zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Mehr Forschung und Innovation – In Wachstum und Beschäftigung investieren: Eine gemeinsame Strategie(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zur künftigen Patentpolitik in Europa (7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zum Beitrag zur Frühjahrstagung 2006 des Europäischen Rates mit Blick auf die Lissabon-Strategie(8),
– in Kenntnis des Berichts der Expertengruppe vom Juli 2004 mit dem Titel "Verbesserung der Institutionen für den Technologietransfer von der Wissenschaft zu den Unternehmen",
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses "Investitionen in Wissen und Innovation (Strategie von Lissabon)", (CESE 40/2007, INT/325),
– in Kenntnis der Initiative i2010, insbesondere der Mitteilung der Kommission "E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative: Beschleunigte Einführung elektronischer Behördendienste in Europa zum Nutzen aller" (KOM(2006)0173),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission "Innovation im Dienstleistungsbereich" vom November 2006,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zu dem Beitrag der künftigen Regionalpolitik zur Innovationsfähigkeit der Europäischen Union(9),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A6-0159/2007),
A. in Anbetracht des Stands der Umsetzung der Strategie von Lissabon und in Zusammenhang damit der Notwendigkeit einer umfassenderen Innovationsstrategie angesichts des globalen Wettbewerbs,
B. in der Erwägung, dass die Vielfalt durch Innovation ein Weg für die Europäische Union ist, den Herausforderungen der Globalisierung zu begegnen,
C. unter Hinweis darauf, dass sowohl die Weitergabe wissenschaftlicher Ergebnisse, besonders an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), als auch die Verfügbarkeit von Forschungsergebnissen, speziell für Innovationen mit gesellschaftlicher Tragweite, verbessert werden sollten und dass gegen die räumliche Konzentration von Innovationsplattformen vorgegangen werden sollte, damit die Fertigkeiten und die Vielfalt der einzelnen Regionen der Europäischen Union genutzt werden können,
D. in der Erwägung, dass das beträchtliche Fachwissen, das in den Forschungseinrichtungen der Europäischen Union konzentriert ist, nicht ausreichend genutzt wird,
E. in der Erwägung, dass das Umfeld für die Innovationsförderung nicht wettbewerbsfähig ist und es an Transparenz und fairen Bedingungen für alle Akteure, die innovative Tätigkeiten ausüben, fehlt, u. a. für innovative Kleinbetriebe und Zentren für technologische Innovation,
F. in der Erwägung, dass der herkömmliche Ansatz zur Stimulierung von Innovation, bei dem sich Anstöße von der Technologieseite mit einer Sogwirkung auf der Nachfrageseite verbinden, allein nicht ausreicht, sondern dass parallel dazu die Förderung günstiger Marktbedingungen erforderlich ist, durch die ein Innovationen bewirkendes Regelungsumfeld entsteht,
G. in der Erwägung, dass ein gut funktionierender Binnenmarkt, der durch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(10) unterstützt wird, ein günstiges Umfeld für Innovationen schafft, weil mehr Wettbewerb in einem größeren und stabileren Wirtschaftsraum entsteht, was mehr Investitionen anzieht und die Arbeitskräftemobilität fördert,
H. in der Erwägung, dass die im Binnenmarkt noch bestehenden Hindernisse, die der Mobilität von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften im Wege stehen, verhindern, dass die europäischen Unternehmen die Größe entwickeln, die notwendig ist, damit sich die Investitionen in Forschung und Innovation rentieren,
I. in der Erwägung, dass die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Verbesserung der Lebensqualität der EU-Bürger ein grundlegendes Ziel der Innovationstätigkeit ist,
J. in der Erwägung, dass das Prinzip der Spitzenleistung, das hauptsächlich zur Unterstützung der prioritären Spitzenforschung geeignet ist, einem gesunden Wettbewerb im Bereich der Innovationsförderung im Wege steht und kleinere Akteure (innovative Unternehmen, Technologie- und Innovationszentren, Forschungszentren) von Förderprogrammen ausschließt,
K. in der Erwägung, dass auch traditionelle Sektoren mit Hilfe von Innovationen weiter am Leben erhalten werden können,
L. in Erwägung des Stellenwerts von Innovationen bei der Gestaltung der Sozialmodelle der Mitgliedstaaten,
M. in der Erwägung, dass Innovationen dazu beitragen können, dass bestimmte Gruppen von Personen gesellschaftlich integriert werden, etwa Menschen mit Behinderungen,
N. in der Erwägung, dass das Innovationspotenzial der Europäischen Union bei Gütern, Dienstleistungen und Prozessen unzureichend genutzt wird,
O. in der Erwägung, dass der Prozess des Managements von Wissen über Innovationen und Rechte des geistigen Eigentums institutionell unterstützt werden muss,
P. in Anbetracht der Finanzierung der Innovationspolitik und des höheren Anteils öffentlicher Aufträge und öffentlich-privater Partnerschaften in diesem Zusammenhang,
Q. in der Erwägung, dass Bildung, einschließlich des interdisziplinären Unterrichts, der auch Bereiche umfasst, in denen sich die traditionellen Fachgebiete überschneiden, eine Voraussetzung für Innovationsfähigkeit ist und Innovationen ein integraler Bestandteil von Bildungsprogrammen auf allen Ebenen sein sollten,
R. in der Erwägung, dass das lebenslange Lernen zur Erweiterung der Kenntnisse über Innovationen beitragen kann und dass die Förderung der Informationsgesellschaft der Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt entgegenwirkt,
S. in der Erwägung, dass die Schaffung europäischer Qualitätsstandards und -normen für die frühen Phasen der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen Anstöße für Innovationen geben könnte,
T. in der Erwägung, dass das Siebte Forschungsrahmenprogramm zur Stärkung und Erweiterung des Europäischen Forschungsraums beitragen muss, der auf konkrete Zielvorgaben ausgerichtet ist,
U. in der Erwägung, dass die Definition von Innovation im so genannten "Oslo Manual" der OECD eine breite Auslegung erfahren hat und zum Standard in den Gemeinschaftsorganen wird,
1. begrüßt den Vorschlag der Kommission zur "Pilotmarkt-Initiative", mit der die Einführung innovativer Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen gefördert werden soll, in denen die Europäische Union weltweit eine führende Position einnehmen kann; ist der Auffassung, dass die neue Pilotmarkt-Initiative, die sich besonders auf die Schaffung und Vermarktung neuer innovativer Produkte und Dienstleistungen konzentrieren sollte, insbesondere in Bereichen gestartet wird, in denen ein hohes Nachfragepotenzial vorhanden ist, wobei sichergestellt werden muss, dass die weniger entwickelten Regionen nicht in Rückstand geraten;
2. hält es für außerordentlich wichtig, mit einem erweiterten Begriff von Innovation zu operieren, um nicht nur den Bereich Dienstleistungen, einschließlich Tourismus, sondern auch nichttechnologische Innovationen, d. h. kommerzielle und organisatorische Innovationen, in die Konzipierung der Maßnahmen zur Innovationsförderung einzubeziehen; stimmt den Schlussfolgerungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 4. Dezember 2006 uneingeschränkt zu, in denen die Kommission aufgefordert wird, politische Leitlinien für Innovationen im Dienstleistungsbereich und für nichttechnologische Innovationen auszuarbeiten, und fordert die Kommission auf, in diese Überlegungen vor allem die Vertretungsorganisationen von kleinen Unternehmen und Handwerksbetrieben einzubeziehen;
3. ist der Auffassung, dass KMU, Cluster und die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, Unternehmen, Universitäten und Forschungszentren zwar eine besondere Rolle bei der Suche nach innovativen Lösungen und ihrer Umsetzung u. a. in Branchen mit niedrigem und mittlerem Technisierungsgrad spielen können, dass aber eine systematische staatliche Unterstützung zu transparenten Bedingungen fehlt; begrüßt jedoch den neuen Rahmen für staatliche Beihilfen für FuE und Innovationen, der eine Liste konkreter Maßnahmen zur Unterstützung der Innovationstätigkeiten von KMU enthält;
4. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, europäischen Unternehmen und ihrem Innovationspotenzial durch Bürokratieabbau neue Impulse zu geben und so die Regelungsqualität zu verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand zu verringern; ist der Überzeugung, dass bessere Rechtsetzung, besonders die Reduzierung der unnötigen Belastungen von KMU durch Regulierung, günstige Marktbedingungen und die Einführung neuer innovativer Produkte und Dienste auf den Leitmärkten fördern und zudem das Vertrauen der Verbraucher steigern und Initiativen wie das vorgeschlagene Programm "Eurostars" unterstützen wird;
5. begrüßt, dass eine umfassende Innovationsstrategie zugunsten kleiner und kleinster Unternehmen eingeführt wurde, deren Innovationspotenzial, vor allem in Bereichen mit geringem oder mittlerem Technisierungsgrad und bei nichttechnologischen Innovationen, bislang unzureichend anerkannt und genutzt wird; bedauert allerdings, dass in der genannten Mitteilung der Kommission "Kenntnisse in die Praxis umsetzen" keine diesbezüglichen operationellen Maßnahmen vorgeschlagen werden; fordert die Kommission und den Rat daher auf, die spezifischen Merkmale und Bedürfnisse solcher Unternehmen in die zehn Prioritäten der umfassenden Innovationsstrategie einzubeziehen, und fordert die Kommission auf, in Absprache mit ihren Vertretungsorganisationen dem Rat und dem Parlament ein spezifisches Programm zur Innovationsförderung in diesen Unternehmen im weitesten Sinn vorzulegen, unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich;
6. betont die Bedeutung von Wissenschaft, Technologie und Innovation in den Bereichen Bildung und Kultur; betont, dass Veranstaltungen und Initiativen in die Lehrpläne der Schulen aufgenommen werden müssen, mit denen das Interesse der Jugendlichen an Wissenschaft und Innovation gesteigert und soll; ist der Ansicht, dass das Konzept des lebenslangen Lernens qualitativ und quantitativ verbessert und gestärkt werden muss und die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) gefördert werden muss, wenn sich in Europa eine Wissensgesellschaft herausbilden soll, die europäischen Innovationen dienlich ist;
7. empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten, ob ein wirklich europäisches Weiterbildungssystem geschaffen werden sollte, das dazu beitragen könnte, den Arbeitsmarkt in Europa zu stärken;
8. hält es für notwendig, Maßnahmen auf Unionsebene, regionaler und lokaler Ebene zu ergreifen, um die Zahl der Absolventen, insbesondere der weiblichen, von Naturwissenschafts-, Ingenieur- oder Technikstudiengängen, auch im Bereich der Grundlagenforschung zu steigern; ist der Auffassung, dass dabei insbesondere das Teilprogramm "Menschen" zur Umsetzung des Siebten Forschungsrahmenprogramms genutzt, Stipendien, Auszeichnungen und andere Anreize gefördert und durch Mentoringprojekte und andere Unterstützung gerade Frauen zu innovativen Unternehmensgründungen angeregt werden sollten;
9. regt an, dass die technischen und wissenschaftlichen Infrastrukturen geschaffen werden, die für Innovationen in bereits bestehenden tertiären Bildungseinrichtungen erforderlich sind, um den Forschungszentren Entwicklungsaussichten zu bieten; weist darauf hin, wie wichtig die Finanzierung qualitativ hochwertiger physischer und technologischer Infrastrukturen ist, um Investitionen anzuziehen und die Mobilität von Arbeitskräften zu erleichtern;
10. hebt hervor, dass für die Innovationsprozesse eine angemessene Raumplanung erforderlich ist, die neue Modelle für die Beziehungen zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten (wie etwa Cluster, Industrieparks und Plattformen) schafft, und weist auf die positiven Auswirkungen hin, die Innovationen auf organisatorische Prozesse haben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Aufbau neuer und zur Stärkung vorhandener technischer Infrastrukturen für die Innovationsentwicklung in Form von Innovationszentren, technologischen Gründerzentren und Forschungsentwicklungszentren in den Regionen, die über ein ausreichendes Innovations- und Wissenspotenzial verfügen, auf die Strukturfonds zurückzugreifen; ist der Ansicht, dass eine Vorbedingung für innovativen Kapazitätsaufbau in der Europäischen Union ein kostenloser oder kostengünstiger Breitbandzugang ist, der die kenntnisorientierte Unternehmenstätigkeit erleichtert; begrüßt die Bemühungen darum, den Wissenstransfer zwischen Universitäten, anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Industrie zu fördern;
11. fordert die Mitgliedstaaten auf, Steueranreize zu prüfen und umzusetzen, die die Unternehmen ermutigen, stärker in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren, gegebenenfalls auch durch eine Überprüfung der geltenden Bestimmungen und Anreize darauf hin, ob deren Strukturen noch sinnvoll sind;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich gemeinsam auf die Vollendung des Binnenmarkts hinzuarbeiten und zu einer politischen Einigung über legislative und nichtlegislative Maßnahmen in Bereichen zu gelangen, in denen es noch Hindernisse gibt, die dem freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeit im Wege stehen und die Unternehmen daran hindern, ihre Investitionen in Innovationen zu Geld zu machen;
13. hält es für notwendig, die Hindernisse für den freien Verkehr der Produktionsfaktoren und Waren auf dem Binnenmarkt abzubauen, um den Zugang zu Risikokapital zu erleichtern, die Mobilität der Forscher und technologisch innovativer Güter und Dienste sowie einen besseren Wissensfluss zu gewährleisten und so die Entwicklung eines wirklichen europäischen Innovationsraums zu begünstigen; vertritt die Auffassung, dass sinnvolle innovative Lösungen im Dienstleistungsbereich in größerem Umfang berücksichtigt werden sollten und dass der weitere Abbau von Hindernissen für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit von Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Innovationstätigkeit ankurbeln wird;
14. verweist auf die positiven Ergebnisse der Tätigkeit der Europäischen Technologieplattformen (ETP) und der Beteiligung der EUREKA-Cluster an diesen Plattformen und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Plattformen zu fördern und die Errichtung weiterer ETP-Netze anzuregen; begrüßt ferner die Entscheidung des Rates, gemeinsame Technologieinitiativen in Schlüsselbereichen der europäischen Innovationstätigkeit, wie z.B. das vorgeschlagene Programm "Eurostars", in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften vorzubereiten;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Rangordnung der Felder aufzustellen, die sie im Hinblick auf Innovation für vorrangig halten, und zwar sowohl auf dem Gebiet der angewandten Forschung und Technologien als auch der nichttechnologischen Maßnahmen, wie z. B. Managementtheorie und Verwaltungsorganisation, und neben ihren eigenen Prioritäten die von den ETP festgelegten Prioritäten im Bereich der Innovation zu unterstützen;
16. fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Praxis sowie die Ermittlung und den Austausch von Erfahrungen aus ungeeigneter Praxis zu fördern, um insbesondere die gemeinsamen technologischen Initiativen auf der Grundlage spezialisierter öffentlich-privater Partnerschaften besser zu regeln, wodurch die Entwicklung von Innovationen auch in weniger entwickelten Regionen der Europäischen Union gefördert würde;
17. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten darauf, dass sich das Europäische Technologieinstitut (EIT) – sofern es denn eingerichtet wird – auch mit der Beziehung zwischen Wissenseinrichtungen und Unternehmen befassen sollte, indem es Innovation in den Mittelpunkt rückt, und dass es neben seiner Aufgabe als Koordinator innerhalb des Wissensdreiecks auch dazu beitragen sollte, den Wettbewerb im Bereich Innovation anzukurbeln, und einen gewichtigen Beitrag zur Umsetzung des Europäischen Innovationspotentials in die Praxis leisten könnte;
18. verweist auf die Schaffung eines Europäischen Forschungsrates und spricht sich dafür aus, dass Innovationen und Möglichkeiten ihrer praktischen Anwendung bei laufenden Projekten ein wichtiges Kriterium für die Auswahl von Forschungsthemen darstellen;
19. betont, dass es das im Rahmen der Strategie von Lissabon gesetzte Ziel, wonach 3 % des BIP für FuE-Ausgaben aufgewendet werden sollen, lediglich als Mindestziel betrachtet;
20. versteht, dass die stets mit der FuE verbundenen Ungewissheit die Bereitschaft der Finanzmärkte, in FuE-Vorhaben zu investieren, schmälert; begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis einzurichten, die Investitionen in FuE-Vorhaben mit einem hohen Risikograd durch Darlehen und Bürgschaften unterstützt;
21. nimmt das Programm zur Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das angemessene Finanzierungsinstrumente vorsieht, sowie die genannte Mitteilung der Kommission über die Finanzierung von KMU, in der konkrete Maßnahmen zur Stärkung von Risikokapitalinvestitionen vorgesehen sind, zur Kenntnis;
22. betont, dass der Zugang zu Ressourcen für KMU, Kleinstunternehmen und Unternehmer wesentlich für die Anhebung des FuE-Niveaus, die Entwicklung neuer Technologien und die Umsetzung innovativer Lösungen ist; hält in diesem Zusammenhang nicht nur die Vorfinanzierung, sondern auch die weitere Finanzierung während eines ausreichend langen Zeitraums für notwendig; hebt jedoch hervor, dass der derzeitige Risikokapitalmarkt überhaupt nicht darauf eingeht, welche Bedürfnisse die Zielgruppe in Bezug auf die Finanzierung von Innovation hat, vor allem im Bereich der nichttechnologischen Innovation; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, in Regionen und Bereichen mit Innovationspotenzial und einer soliden Wissensgrundlage dazu überzugehen, mit öffentlichen Mitteln, u. a. aus den Strukturfonds, Risikokapitalfonds in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften aufzulegen; fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank (EIB) und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) ferner dringend auf, geeignete Finanzierungsmodelle festzulegen, indem Anpassungen beim Risikokapital vorgenommen oder erforderlichenfalls neuartige Finanzinstrumente konzipiert werden;
23. fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gemeinschaften auf, ökologische Innovationen in das Programm zur Wettbewerbsfähigkeit und Innovation aufzunehmen, und weist auf die Möglichkeit hin, Finanzhilfen für KMU in Anspruch zu nehmen, etwa im Rahmen des Jeremie-Programms; ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden, von Finanzhilfen für innovationsorientierte Forschung, etwa dem Innovationsvoucher-System, Gebrauch zu machen; ermutigt die verantwortlichen Akteure auf regionaler Ebene, auch experimentelle und daher riskante Maßnahmen durch Strukturfonds zu finanzieren;
24. fordert die verantwortlichen Akteure auf regionaler und lokaler Ebene auf, günstige Voraussetzungen zu schaffen und die Innovationsförderung zu einem Schwerpunkt in operationellen Programmen zu machen und Investitionen in Wissen, Innovation und Weiterbildung einen bedeutenden Anteil der Strukturfondsmittel zu widmen, wodurch – neben anderen Nutzen – Arbeitsplätze geschaffen und die Beschäftigungsfähigkeit verbessert würden und dem "Braindrain" und Abwanderungstendenzen entgegengewirkt würde; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, dies mit weiteren öffentlichen Investitionen in höhere Bildungseinrichtungen mit dem Ziel der individuellen Talentförderung zu unterstützen;
25. fordert die Kommission auf, eine entsprechende Bewertung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen, und zwar durch Auswertung der qualitativen, quantitativen und finanziellen Aspekte der Projekte und Maßnahmen, um auf diese Weise die Effizienz der künftigen Maßnahmen mit der Zeit zu verbessern;
26. erwartet, dass der größere Wettbewerb infolge des Binnenmarkts einen Anreiz für die Unternehmen schaffen wird, für Forschung und Innovation mehr Mittel bereitzustellen; fordert die Unternehmen auf, einen Teil ihrer Gewinne wieder in die Forschung und technologische Entwicklung zu reinvestieren;
27. ist der Auffassung, dass Umwelt-Innovation bei der Verbesserung der Energieeffizienz und der Entwicklung einer sauberen und sicheren Energieversorgung (einschließlich erneuerbarer Energieträger und sauberer fossiler Energie) sowie bei der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas eine wichtige Rolle spielt; ist daher der Auffassung, dass der Umwelt-Innovation in der Innovationsagenda der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte und die Europäische Union den so genannten "Top-Runner-Approach" (das energieeffizienteste Gerät wird zum Standard erklärt und ist Benchmark für den Marktzutritt) anwenden sollte;
28. weist darauf hin, dass städtische Zentren eine wichtige Rolle bei der Erarbeitung einer Innovationsstrategie für die ganze Region spielen und in bestimmten Fällen mit Erfolg versprechenden Projekte wie der Nutzung des Potenzials der energetischen Gebäudesanierung und der Kraft-Wärme-Kopplung Initiativen ergreifen oder andere Maßnahmen wie etwa die Entwicklung von Wissenschafts- und Technologieparks setzen können;
29. weist mit Nachdruck auf die Schwierigkeiten der weniger entwickelten Regionen hin, Kapital für Investitionen zu gewinnen, und fordert die Mitgliedstaaten sowie die Akteure auf lokaler und regionaler Ebene auf, verstärkt auf die Darlehensfazilitäten der EIB zurückzugreifen und im Bereich der Innovationsmaßnahmen öffentlich-private Partnerschaften zu fördern und zu stärken und dabei besonders bewährte Verfahren zu nutzen und auf die optimale Verwendung der öffentlichen Mittel zu achten;
30. hält es für dringend geboten, die Rolle von Unternehmen als Akteure und treibende Kraft bei Innovationen zu stärken, anstatt sie als bloße Abnehmer für Innovationsprozesse und -mechanismen zu sehen;
31. verweist auf die Initiative "Europe Innova", die einen aktiveren Ansatz im Bereich der Schaffung und Förderung innovativer Unternehmen im Dienstleistungssektor vorsieht;
32. fordert die Kommission auf, alle am Innovationsprozess beteiligten Akteure, besonders aber innovationsfreudige Einzelpersonen und Kleinunternehmen, zu ermutigen, die reformierten Netze der EuroInfoCentres und der Innovationsrelaiszentren für die Erbringung komplexer Dienste auf regionaler Ebene in Anspruch zu nehmen; ermutigt die Branchenverbände und Vertretungsorganisationen wie etwa Handelskammern und andere Informationszentren, sich in Zusammenarbeit mit den EuroInfoCentres und Innovationsrelaiszentren als gemeinsame Informationsanlaufstellen zu etablieren; fordert ferner die Kommission auf, die Vertretungsorganisationen von KMU in ihrer Funktion als Katalysator und Berater für Innovationen zu unterstützen, indem sie Hilfeleistungen für diese Beratungseinrichtungen anbieten;
33. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Bemühungen um die Verringerung regionaler Ungleichgewichte, die der Schaffung eines europäischen Wissenschafts- und Technologieraums im Wege stehen, fortzusetzen;
34. ist der Auffassung, dass öffentliche Aufträge, wenn sie auf die Entwicklung effizienterer und wirksamerer Güter und die Erbringung von rationell organisierten und durch ein besseres Preis-Leistungsverhältnis gekennzeichneten Dienstleistungen ausgerichtet sind, eine strategische Bedeutung für die Förderung innovativer Produkte und Dienstleistungen haben; fordert die Mitgliedstaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, bei der Auswahl der besten Angebote echte Innovationen zu berücksichtigen;
35. begrüßt die Absicht der Kommission, Leitlinien im Hinblick für einen möglichst wirkungsvollen Einsatz des konsolidierten Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge zu veröffentlichen, der nicht nur den Wettbewerb fördert, sondern auch die Regeln flexibler gestaltet und so Anreize für die Übernahme innovativer Lösungen bietet und die Kreativität fördert;
36. fordert den Rat und die Kommission auf, die Rechtsnormen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Aspekten von Forschung und Innovation zu verbessern, damit die Weitergabe von Verfahren, Methoden oder Entdeckungen in einem international offenen Umfeld besser geschützt ist;
37. stellt fest, dass Innovationen bei Dienstleistungen in der Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen und dass der Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Dienstleistungen in Europa oft auf das Geschäftsgeheimnis beschränkt ist; ist der Meinung, dass es für kleine Unternehmen schwierig und kostenaufwändig ist, Vertraulichkeitsvereinbarungen auszuhandeln und durchzusetzen und dass dies ein Hindernis für risikoreiche Vorhaben, bei denen mehrere Unternehmen kooperieren, und für die Beschaffung von Geldmitteln darstellen dürfte;
38. betont, dass sich die Bemühungen auf die Erleichterung der Umsetzung von Forschungsergebnissen in marktfähige Produkte, besonders für KMU, konzentrieren sollten (dabei ist darauf zu achten, dass auch für Grundlagenforschung noch Raum bleibt), und hält einen stärker ganzheitlichen Ansatz für notwendig, bei dem ein Ausgleich zwischen der engeren Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft und den Belangen der Verbraucher, der Bürgergesellschaft und des Umweltschutzes hergestellt wird, einschließlich aller lokalen Akteure (des öffentlichen und privaten Sektors); begrüßt, dass die Kommission eine Mitteilung zur Förderung des Wissenstransfers zwischen den Universitäten, anderen öffentlichen Forschungsstellen und der Industrie plant;
39. stellt fest, dass vernünftige und verlässliche Systeme für den Urheberrechtsschutz und Patente beim Aufbau einer innovativen, wissensgestützten Wirtschaft und Gesellschaft eine tragende Rolle spielen; fordert die Kommission und den EIF auf, die Möglichkeiten zu prüfen, wie kleinen Unternehmen eine angemessene finanzielle Unterstützung für ihre Patentanmeldungen geboten werden kann;
40. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alternative und komplementäre Mittel und Wege zu den Maßnahmen zum Rechtsschutz von Patenten auszuarbeiten, die Erfinder und im Entstehen begriffene neue Schöpfungsmodelle vor Erpressung und Rechtsmissbrauch schützen;
41. begrüßt die jüngsten Initiativen der Kommission im Bereich des offenen Zugangs, mit denen die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse verbessert werden soll;
42. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die gemeinsamen Regeln über die Patentierfähigkeit an die Erfordernisse der einzelnen Branchen angepasst werden;
43. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des neuen Gemeinschaftspatents ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem Trivialpatente und so genannte Sperrpatente beseitigt werden können;
44. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen die Normierung in Europa zu beschleunigen und die bereits bestehenden Normen effektiv zu nutzen;
45. ist der Auffassung, dass die schnellere Einführung interoperabler europäischer Normen die Entwicklung von Leitmärkten, insbesondere bei den Dienstleistungen und in den Hochtechnologiesektoren, sowie die weltweite Anwendung dieser Normen begünstigen und so den europäischen Unternehmen einen Vorteil gegenüber den anderen Akteuren auf dem Weltmarkt verschaffen wird;
46. fordert die Mitgliedstaaten auf, Verfahren zur Einigung über die europäischen Normen zu fördern, da ein rascher Konsens von ausschlaggebender Bedeutung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes der Europäischen Union, für den grenzüberschreitenden Handel und somit auch für die Rentabilität von Unternehmensinvestitionen in Forschung und Innovation ist;
47. fordert die Kommission auf, nicht nur die Einführung, sondern auch die Anwendung europäischer Normen zu unterstützen, insbesondere durch eine einfach gestaltete Übermittlung an die KMU; ist der Meinung, dass Handbücher und Erklärungen in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein sollten;
48. begrüßt die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den weltweiten Regulierungsbehörden und erwartet eine rasche und wirksame Verbreitung technischer Innovationen infolge der Normung;
49. hält die weltweit verbreitete Uneinheitlichkeit bei den Normen für alles andere als wünschenswert; empfiehlt, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die verschiedenen europäischen und internationalen Normungsorganisationen bei der Festlegung neuer Normen nach Möglichkeit prüfen sollten, ob bei der Normung nicht generell der internationale Aspekt in den Vordergrund gestellt werden soll;
50. weist auf die von der Kommission festgelegte Begriffsbestimmung von offenen Standards hin, wonach (i) der Standard von einer gemeinnützigen Einrichtung angenommen und aktualisiert wird und seine laufende Weiterentwicklung auf der Grundlage offener Entscheidungsfindungsverfahren erfolgt, die allen Interessierten offen stehen; (ii) der Standard veröffentlicht wurde und die Standardspezifikationen entweder kostenlos oder gegen ein nominelles Entgelt erhältlich sind; (iii) das geistige Eigentum – also eventuell bestehende Patente – am Standard oder Teilen davon unwiderruflich unentgeltlich zugänglich gemacht wird;
51. stimmt mit der Kommission überein, dass die "Cluster-Politik" ein wichtiger Bestandteil der Innovationspolitik der Mitgliedstaaten ist, und fordert die Akteure – insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene – auf, Cluster sowie Innovations- und Technologiezentren in Ballungsgebieten und im ländlichen Raum so zu fördern, dass ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Regionen erreicht werden kann; ermutigt die Mitgliedstaaten, so genannte spezialisierte Wissensregionen sowie Cluster und die EU-weite und grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf ihrem jeweiligen Gebiet zu unterstützen und auch die Zusammenarbeit mit Fachleuten aus Drittstaaten zu fördern; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Einführung von Verwaltungsstrukturen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren in einem Cluster und fordert, dass die Cluster auf grenzüberschreitende Aktivitäten ausgerichtet werden, wobei die Erfahrungen der Euroregionen genutzt werden sollten, die über etablierte grenzübergreifende Strukturen und soziale Netze verfügen, und weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang die EUREKA-Cluster und -Umbrellas konsultiert und beteiligt werden könnten;
52. verweist auf die Initiative des Ausschusses der Regionen zur Vernetzung der Regionen in einer "interaktiven Plattform territorialer Gemeinschaften", bei der es darum geht, Erfahrungen bei der Umsetzung der Strategie von Lissabon zu vergleichen und auszutauschen;
53. fordert die Kommission auf, die Innovationsprozesse in den Regionen zu beobachten und EU-weit einheitliche Innovationsindikatoren zu entwickeln, anhand derer sich die Innovationsbereitschaft der Mitgliedstaaten und Regionen zur Innovation besser ablesen lässt;
54. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, das Ansehen wissenschaftlicher Laufbahnen ganz gezielt zu stärken, mehr Werbung für die vorhandenen Anreize und Preise wie den Descartes-Preis, den Aristoteles-Preis und die Preise für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu machen und die intelligentesten und innovationsfreudigsten Wissenschaftler mit attraktiven Angeboten nach Europa zu locken;
55. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, nationale und europäische Innovationspreise zu schaffen und zu unterstützen;
56. ist der Auffassung, dass es geeigneter Verbraucherschutzinstrumente bedarf, um das Vertrauen und die Sicherheit und somit die öffentliche Akzeptanz der dank der Forschungsergebnisse entwickelten Waren und Dienstleistungen zu erhöhen;
57. betont, dass Innovationen der Verbesserung der Lebensqualität der EU-Bürger dienen und kein Selbstzweck sind; ist deshalb der Auffassung, dass der Wettbewerb und die Liberalisierung der Waren und Dienstleistungen zwar zur Erreichung des Ziels der Innovation beitragen, aber gegebenenfalls im öffentlichen Interesse von Überwachungs- und Verbraucherschutzmaßnahmen begleitet werden müssen;
58. hält es für notwendig, Innovationsmaßnahmen durch Informationskampagnen besser zu begleiten, und betont, dass die bei abgeschlossenen Projekten gemachten Erfahrungen ausgetauscht werden müssen; empfiehlt gleichzeitig, aus falschem Vorgehen bei erfolglosen Projekten zu lernen und davor zu warnen, in anderen Regionen der Europäischen Union die gleichen Fehler zu begehen;
59. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie regionale und lokale Behörden auf, den allgemeinen Zugang zu Tätigkeiten auf der Grundlage der IKT mit dem Ziel zu gewährleisten, das Lernen und Arbeiten über digitale Medien (e-Learning und e-Working) allgemein zu erleichtern;
60. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens
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Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 an den Rat zur Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens (2006/2094(INI))
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Bill Newton Dunn im Namen der ALDE-Fraktion, zur Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens (B6-0073/2006),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Entwicklung eines Strategiekonzepts für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität" (KOM(2005)0232),
– gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 90 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0152/2007),
A. angesichts der Fortschritte, die in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität seit ihren Anfängen vor dreißig Jahren bereits erzielt wurden,
B. in Anbetracht insbesondere der erheblichen Fortschritte in der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden (wie sie aus den Jahresberichten 2005 der Mitgliedstaaten, von Europol, Eurojust und der Gruppe "Zusammenarbeit im Zollwesen" hervorgehen), einer Zusammenarbeit, die der Eckstein jeder wirksamen, EU-weiten Politik für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist,
C. in der Erwägung, dass diese Anstrengungen, die zu einem vermehrten Informationsaustausch und einer Intensivierung der Schulungsinitiativen für die Dienststellen geführt haben, die zusammenarbeiten sollen, insofern Früchte tragen, als der Mangel an gegenseitigem Vertrauen abnimmt, der immer das Hauptproblem bei jeder Zusammenarbeit in diesem Bereich ist,
D. in der Erwägung, dass alle mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten Organe und Agenturen der Europäischen Union die bürgerlichen Freiheiten und die grundlegenden Menschenrechte von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen, einschließlich der höchsten Datenschutzstandards, in vollem Umfang achten sollten,
E. in der Erwägung jedoch, dass bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität heutzutage nur durch eine radikale Veränderung der Perspektive weitere Fortschritte erzielt werden können, die es ermöglicht, interne Zwänge, die immer komplexer werden, zu beseitigen und gleichzeitig mit der wachsenden Herausforderung exponentiell zunehmender externer Zwänge fertig zu werden,
F. angesichts der geografischen Ausdehnung der organisierten Kriminalität, die in einem Europa, das noch nie offener war als jetzt, aus ihrer perfekten Beherrschung der neuen Verkehrs-, Austausch- und Kommunikationsmittel bereits umfangreichen Nutzen gezogen hat, während die Strafverfolgungsbehörden häufig noch mit rechtlichen und verwaltungstechnischen Hindernissen, die ihnen im Arbeitsalltag im Wege stehen, zu kämpfen haben,
G. in der Erwägung, dass eine Entwicklung der kriminellen Vereinigungen hin zu immer komplexeren und strukturierteren unternehmerischen Modellen zu beobachten ist, welche in der Lage sind, die Wirtschafts- und Finanzmärkte zu durchdringen und auf der Suche nach legalen Wirtschaftsräumen, in die sie die unrechtmäßig erworbenen Mittel – häufig mittels ausgeklügelter Geldwäscheaktionen – leiten, zu verändern,
H. in der Erwägung, dass die Gründung und/oder der Erwerb von Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen mit massiven Finanzströmen tätig sind – auch durch das häufig auftretende Phänomen von Strohmännern in der Unternehmensleitung –, ein bevorzugtes Instrument krimineller Vereinigungen darstellt,
I. in der Erwägung, dass Bekämpfungsmaßnahmen allein nicht ausreichen, um das Phänomen der organisierten Kriminalität in den Griff zu bekommen, wenn sie nicht einhergehen mit einer aufmerksamen Analyse der Durchdringungskraft dieses Phänomens und der Fähigkeit mafioser Organisationen, insbesondere in einem Kontext schwacher sozialer Strukturen Fuß zu fassen,
J. in der Erwägung, dass sich die Auseinandersetzung mit der organisierten Kriminalität auf eingehende Untersuchungen zur Fähigkeit der Kapitalanhäufung und zur Vermischung legaler und illegaler Wirtschaftstätigkeiten auf globaler Ebene stützen muss, wobei Maßnahmen entwickelt werden müssen, um die Infiltration der öffentlichen Verwaltung durch die organisierte Kriminalität sowie deren Verbindungen mit Institutionen, Massenorganisationen und Vertretern der Politik zu verhindern,
K. in der Erwägung, dass die Aktivitäten des organisierten Verbrechens sich durch den Aufbau eines breiten Konsenses und durch die Kontrolle eines bestimmten Territoriums mittels illegaler Tätigkeiten vollziehen,
L. in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität terroristischen Organisationen Möglichkeiten bietet, durch die Nutzung ihrer einschlägigen Kanäle rechtswidrige Geschäfte abzuwickeln, die illegale Gewinne abwerfen, welche wiederum zur Durchführung terroristischer Aktivitäten genutzt werden,
M. in der Erwägung, dass in diesem Kampf gegen Zeit und Raum bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität die dringende Notwendigkeit, die für sie bereitgestellten Mittel und Methoden anzupassen, und die Fähigkeit zur Antizipation, die im Wesentlichen auf der sachdienlichen und maximalen Nutzung potenzieller Erkenntnisquellen beruht, miteinander verbunden werden müssen,
N. in der Erwägung, dass nur eine proaktive Politik es ermöglichen wird, mit der Realität einer extrem raffinierten Zusammenarbeit zwischen verschiedenen kriminellen Gruppen fertig zu werden und die wichtigsten Bedrohungen, die von diesen Organisationen für unsere Gesellschaften ausgehen, durch eine Präventionspolitik, die neue Akteure einbezieht, jedoch immer peinlich auf die umfassende Einhaltung der Grundrechte bedacht sein muss, zu entschärfen,
O. in der Erwägung, dass es einen allgemeinen Bedarf gibt, die Kenntnis der Kriminalitätsphänomene und ihre Verbreitung bei allen an der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Akteuren zu verbessern,
P. in der Erwägung, dass die Unterstützung seitens der im Allgemeinen unzureichend informierten Öffentlichkeit einen der Schlüssel zum mittel- und langfristigen Erfolg dieses Kampfes darstellt,
Q. in der Erwägung, dass die verfügbaren Instrumente der Gemeinschaft – wie Europol und Eurojust – erst dann in vollem Umfang ausgeschöpft werden können, wenn sie über eine wirkliche Handlungsautonomie verfügen, und dass es folglich dringend notwendig ist, sie mit einem größeren Handlungsfreiraum als heute auszustatten und gleichzeitig eine angemessene parlamentarische Kontrolle einzurichten, die es gestattet, die Zweckmäßigkeit und den tatsächlichen Mehrwert ihrer Maßnahmen im Bereich der Sicherheit sowie die vollumfängliche Einhaltung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zu bewerten,
R. in der Erwägung, dass mit Interesse zur Kenntnis zu nehmen ist, dass die Mitgliedstaaten mit der in diesem Jahr von Europol erstellten Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (OCTA)(1) über eine dynamische Analyse verfügen, mit der die Festlegung ihrer strategischen Prioritäten erleichtert wird, und dass dieser erste Schritt den Rat ermutigen sollte, den Weg in Richtung einer sachdienlichen Strukturierung eines Bereichs weiter zu verfolgen, in dem es noch zu unterschiedliche Formen der Kriminalitätsbekämpfung gibt, insbesondere durch die Vertiefung des Konzepts der Architektur der inneren Sicherheit, das vom österreichischen Ratsvorsitz initiiert wurde, und durch die operative Entwicklung des Grundsatzes der Interoperabilität; diese beiden Elemente, verbunden mit der Anwendung einer Methodik für die erkenntnisgestützte Strafverfolgung (Intelligence Led Law Enforcement), sollten dazu beitragen, neue Synergien zu erzielen und jede parasitäre Konkurrenz zwischen den mit der Auswertung befassten Dienststellen und/oder den für die Strafverfolgung zuständigen Dienststellen auf strategischer, technischer und operativer Ebene auszuschalten,
1. richtet die folgenden Empfehlungen an den Rat:
a)
ersucht den Rat, alle Mitgliedstaaten aufzufordern, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) und dessen Zusatzprotokolle über Menschenhandel und über das Einschleusen von Migranten zu ratifizieren sowie diese Rechtsakte anzuwenden;
b)
ersucht den Rat, die Mitgliedstaaten eindringlich zu ermutigen, Schulungs- und Austauschprogramme für die Dienststellen und Behörden, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind, nachdrücklich zu unterstützen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Programme – im Rahmen der Finanziellen Vorausschau und des entsprechenden allgemeinen Programms, aber auch unter dem Aspekt "Sicherheit" des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration – mit ausreichenden Haushaltsmitteln auszustatten, um die wirkliche Effizienz dieser Programme zu gewährleisten, und bewährte Verfahren auch anderen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen;
c)
erinnert den Rat daran, dass die Verstärkung der Instrumente der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit heutzutage die Anpassung der internen Strukturen voraussetzt, worin ein dreifaches Erfordernis zum Ausdruck kommt: das der Erstellung von Verfahrensmodellen, das des reibungslosen Informationsflusses über die Übermittlungssysteme und das der Verbesserung der Kenntnis des Phänomens der organisierten Kriminalität;
d)
fordert den Rat auf, im Hinblick auf ein wirksameres Handeln auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit ihre strafrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Definition von Begriffen und Straftatbeständen im Bereich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, und ihre strafrechtlichen Verfahren angleichen, wobei die Verfahrensgarantien in vollem Umfang erhalten bleiben müssen;
e)
regt an, dass der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, die Anwendung besonderer Ermittlungstechniken so bald wie möglich auszuweiten und die Einrichtung gemeinsamer Ermittlungsgruppen auszubauen, die mit dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen(2), dessen Inhalt von den Mitgliedstaaten weitgehend umgesetzt wurde(3), eingeführt wurden, und den Aspekt der Zusammenarbeit vor Ort in die verschiedenen Leitfäden über "bewährte Verfahren", die den betreffenden Dienststellen als ein operativer Rahmen dienen, systematisch aufzunehmen;
f)
weist den Rat und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass es notwendig ist, Regelungen über organisiertes Verbrechen und Terrorismus zum besonderen Schutz der Rechtsordnung und der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu erlassen;
g)
betont gegenüber dem Rat, dass der Informationsfluss zwischen den mit der Bekämpfung der Kriminalität befassten Akteuren reibungsloser funktionieren muss, was beträchtliche legislative Fortschritte erfordert, sowohl in konkreten Bereichen – wie bei der Erlangung und Zulässigkeit von Beweisen oder bei Finanzauskünften zur Feststellung und anschließenden Neutralisierung der Erträge aus Straftaten – als auch bei noch ungeklärten Grundsatzfragen wie dem Grundsatz der Verfügbarkeit, der eindeutig definiert werden und Schutzmechanismen enthalten muss, insbesondere was den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der dritten Säule betrifft; fordert hierzu den Rat nachdrücklich auf, dringend den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates (KOM(2005)0475) über den Datenschutz in der dritten Säule unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts, der vom Parlament am 27. September 2006 fast einstimmig angenommen wurde(4), zu verabschieden;
h)
stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf die Sachkunde der neu errichteten Agentur für Grundrechte zurückgreifen können, um die in der Charta der Grundrechte verankerten Rechte zu schützen und Fälle zu untersuchen, die im Bereich der innenpolitischen und justiziellen Zusammenarbeit vorgekommen sind; fordert darüber hinaus den Rat auf, erforderlichenfalls unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union seinerseits von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dies auch mit Bezug auf die Mitgliedstaaten zu fördern;
i)
ersucht den Rat, die Aufmerksamkeit der Mitgliedstaaten darauf zu lenken, dass die Ermittlungsstrategien verbessert und wirksame Maßnahmen gegen die organisierte Kriminalität getroffen werden müssen, indem rechtswidrig erworbene wirtschaftliche und finanzielle Mittel systematisch eingezogen werden;
j)
ersucht den Rat, die Mitgliedstaaten im Lichte des Aktionsplans der Kommission über Statistiken im Bereich der Kriminalität und Strafverfolgung (KOM(2006)0437) bei ihren Anstrengungen zu unterstützen, um die Kenntnis dieser Kriminalitätsphänomene durch die Ausrichtung und Vernetzung von statistischen Instrumenten in einer dynamischen Perspektive (wie dies bereits bei der OCTA der Fall ist) und auf der Grundlage gemeinsamer Indikatoren zu verbessern, damit die verbreiteten Erkenntnisse nicht nur eine genaue Bestandsaufnahme der organisierten Kriminalität liefern, sondern auch verglichen werden können und Vorschläge für verständliche und umsetzbare Strategien und Empfehlungen für Maßnahmen der vor Ort tätigen Dienststellen enthalten;
k)
fordert den Rat auf, Europol und Eurojust die erforderliche Autonomie zu gewähren, indem ihnen das vollumfängliche Initiativrecht in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eingeräumt wird, damit sie ihre Rolle eines Koordinators zugunsten der Rolle eines Motors bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf europäischer Ebene ausweiten können, wobei jedoch eine geeignete Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen muss, um deren Handeln nicht zu beeinträchtigen und um keine Ungleichgewichte und Überlappungen zu schaffen; stellt fest, dass diese Ausweitung ihrer Befugnisse mit der Einrichtung einer wirklichen parlamentarischen Kontrolle einhergehen muss, die sowohl aus Gründen der Legitimität als auch der Wirksamkeit nur das Parlament ordnungsgemäß ausüben kann;
l)
ersucht den Rat anzuerkennen, dass bei der Prävention kein Weg außer Acht gelassen werden darf, da das Thema einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf, insbesondere durch Initiativen, die darauf abzielen, neben den Opfern auch die Zeugen von Straftaten wirksam zu schützen, damit Auskunftsquellen verfügbar werden, die durch den ständigen Druck von Erpressung und Terror seitens krimineller Vereinigungen oftmals zum Schweigen gezwungen sind;
m)
schlägt dem Rat vor, dass auf europäischer Ebene eine echte Debatte über die Zweckmäßigkeit eines Kronzeugenstatus und seine Vereinbarkeit mit dem Fundament unserer gemeinsamen Werte der Einhaltung der Menschenrechte und der Menschenwürde geführt wird, damit die optimale Erkenntnisgewinnung auf eine vorab festgelegte und von allen akzeptierte rechtliche Grundlage gestellt wird;
n)
ist davon überzeugt, dass die Unterstützung durch die Öffentlichkeit mittel- und langfristig eine der Voraussetzungen für den Erfolg bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist; fordert den Rat daher auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Öffentlichkeit über die Erfolge zu unterrichten, die aufgrund der guten Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Strafverfolgungs- und Justizbehörden erzielt wurden, und insbesondere über die Instrumente und Akteure der Gemeinschaft, die daran Anteil hatten, damit ein Bewusstsein für den durch die Initiativen der Europäischen Union in diesem für die Bürger lebenswichtigen Bereich entstandenen Mehrwert geschaffen wird;
o)
schlägt dem Rat vor, die wichtigsten Erkenntnisse, die aus den periodischen Erhebungen von Eurobarometer (wie etwa aus der Erhebung im März 2006 über die organisierte Kriminalität und Korruption(5)) gewonnen werden, umfassend zu berücksichtigen, deren Aufgabe es sein sollte, die Wahrnehmung der Rolle der Europäischen Union in diesem Bereich durch die Unionsbürger und die gewünschte Weiterentwicklung auf europäischer Ebene zu ermitteln;
p)
fordert den Rat daher auf der Grundlage des Weißbuches über eine europäische Kommunikationspolitik(6) auf, einen Beitrag zur Konzipierung einer echten Strategie für die Organisation dieser Botschaften und ihre Verbreitung an die Öffentlichkeit zu leisten, in die das Europäische Netz für Kriminalprävention (EUCPN) eng einbezogen werden könnte, wenn seine Befugnisse ausgeweitet würden(7);
q)
legt dem Rat nahe, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, Programme insbesondere auf örtlicher Ebene zu fördern, die die Öffentlichkeit für den Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der sexuellen Ausbeutung, vor allem von Frauen und Kindern, sensibilisieren;
r)
ersucht den Rat nachdrücklich, den proaktiven Charakter der EU-Politik für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität in die Kooperationsabkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten aufzunehmen und gleichzeitig einen strengen Rahmen anzunehmen, der auch verbindliche Garantien hinsichtlich der Grundrechte enthält; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass mit der OCTA der einzuschlagende Weg klar abgesteckt wird, indem sie zweckdienliche Hinweise auf die Tätigkeitsbereiche und Netzwerke krimineller Gruppen, deren geografische Herkunft festgestellt werden konnte, enthält;
s)
rät dem Rat, angesichts der Anfälligkeit für die Kriminalität, die der Staatsapparat einiger Nachbarländer der Europäischen Union noch viel zu oft aufweist, einen spezifischen Ansatz zu verfolgen, der auf einer neuen Initiative für Transparenz und für die Bekämpfung der Korruption aufbaut und mit dem die Beziehungen mit Drittstaaten und vor allem mit denen in der Nachbarschaft der Europäischen Union strukturiert werden sollen;
t)
rät dem Rat darüber hinaus, die Mitgliedstaaten um höchste Wachsamkeit hinsichtlich möglicher Verbindungen zwischen terroristischen Organisationen und kriminellen Vereinigungen zu bitten, insbesondere im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
u)
fordert den Rat ferner auf, der herausragenden Rolle des EU-Koordinators für Terrorismusbekämpfung Rechnung zu tragen, dem die Aufsicht über die Instrumente und Erkenntnisse im Bereich der Terrorismusbekämpfung obliegt und der für die Abstimmung und die Integration der von Polizei und Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zuständig ist;
v)
ersucht den Ratsvorsitz, die unter dem österreichischen Ratsvorsitz angestoßenen Überlegungen wieder aufzunehmen und zu intensivieren, um eine echte "Architektur der inneren Sicherheit" zu erarbeiten;
w)
ersucht den Rat, durch Initiativen tätig zu werden, die in erster Linie auf das Abfangen von aus Geldwäsche stammendem Finanzkapital und auf das Einziehen von Gütern, die durch kriminelle und mafiose Aktivitäten erworben wurden, abzielen;
x)
fordert den Rat auf, sich dafür einzusetzen, dass alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ratifizieren;
y)
fordert den Rat auf, in den Mitgliedstaaten – und insbesondere in solchen Regionen, in denen der kulturelle und soziale Einfluss der organisierten Kriminalität am größten ist, – in Risikoschulen und -vierteln Projekte zur Erziehung zur Legalität zu fördern, um der organisierten Kriminalität mit einem großen Lernprojekt entgegenzuwirken;
z)
fordert den Rat auf, die Verwaltungs- und Regierungstätigkeiten derjenigen gewählten Organe auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu überwachen, die Politiker mit anhängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität und der Kriminalität der Mafia in ihren Reihen haben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.
Siehe den Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen in innerstaatliches Recht (KOM(2004)0858).
– unter Hinweis auf seine jüngsten Entschließungen zu Jammu und Kaschmir, insbesondere seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine strategische Partnerschaft(1), vom 17. November 2005 zu Kaschmir(2), vom 18. Mai 2006 zu dem Jahresbericht 2005 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(3), vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien(4), und vom 22. April 2004 zur Lage betreffend Menschenrechte und Demokratie in der Islamischen Republik Pakistan(5),
– unter Hinweis auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung(6), dessen Abschluss am 22. April 2004 vom Parlament gebilligt wurde(7),
– in Kenntnis aller Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu diesem Thema zwischen 1948 und 1971(8),
– unter Hinweis auf die Befürchtungen verschiedener Arbeitsgruppen und Berichterstatter des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und dessen Vorläufer, des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, sowie internationaler Menschenrechtsorganisationen in Bezug auf die Verletzung der Menschenrechte in Kaschmir,
– unter Hinweis auf das Indus-Wasser-Abkommen zwischen Indien und Pakistan von 1960,
– unter Hinweis auf den vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten im November 2004 angenommenen Bericht über die Reisen der Ad-hoc-Delegation des Parlaments nach Jammu und Kaschmir,
– unter Hinweis auf das verheerende Erdbeben, das Jammu und Kaschmir am 8. Oktober 2005 heimgesucht hat,
– unter Hinweis auf die Resolution Nr. A/RES/60/13 vom 14. November 2005 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der die Regierungen und die Menschen, die an der Erdbebennothilfe und an den Wiederaufbaubemühungen beteiligt waren, gelobt werden,
– unter Hinweis auf den Besuch des Präsidenten Pervez Musharraf der Islamischen Republik Pakistan beim Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten vom 12. September 2006,
– unter Hinweis auf das 7. Gipfeltreffen EU-Indien in Helsinki vom 13. Oktober 2006,
– unter Hinweis auf die erneuten Friedensbemühungen in Kaschmir seit Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens im Jahr 2003 und die anschließende Zusage von Präsident Musharraf im Januar 2004, wonach Pakistan dem grenzüberschreitenden Terrorismus keine Basis biete, die zukunftsorientierte Vision des indischen Premierministers Manmohan Singh, wonach Grenzen nicht neu gezogen werden können, jedoch darauf hingearbeitet werden kann, sie bedeutungslos zu machen, und die weitere Runde von Friedensgesprächen, die am 17. Januar 2007 begonnen haben,
– unter Hinweis auf den jüngsten Vierpunkteplan von Präsident Musharraf, den Kaschmir-Konflikt zu lösen (keine Veränderung der Grenzen von Jammu und Kaschmir, Freizügigkeit für die Menschen an der Grenz- und Kontrolllinie, eine gestaffelte Entmilitarisierung und Selbstverwaltung mit einem gemeinsamen Überwachungsmechanismus, an dem sich Indien, Pakistan und die Kaschmiris beteiligen), sowie unter Hinweis auf den Vorschlag von Premierminister Singh, es solle ein umfassender Vertrag für Frieden, Sicherheit und Freundschaft ausgearbeitet werden,
– unter Hinweis auf den Besuch des indischen Außenministers Pranab Mukherjee am 13. und 14. Januar 2007 in Pakistan, in dessen Verlauf vier Abkommen über vertrauensbildende Maßnahmen unterzeichnet wurden,
– unter Hinweis auf den Asienbericht Nr. 125 der Internationalen Krisengruppe vom 11. Dezember 2006 und die Berichte von Amnesty International, Freedom House, Human Rights Watch und der Abteilung Menschenrechte des Außenministeriums der Vereinigten Staaten,
– unter Hinweis auf die Reisen des Berichterstatters des Parlaments zu beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie im Juni 2006,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0158/2007),
A. in der Erwägung, dass das umstrittene Gebiet, welches das ehemalige Fürstentum Jammu und Kaschmir bildete, derzeit jeweils separat von der Republik Indien, der Islamischen Republik Pakistan und der Volksrepublik China verwaltet wird und eine Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen aufweist,
B. in der Erwägung, dass ein Großteil der Bevölkerung von Jammu und Kaschmir, insbesondere Gilgit und Baltistan, unter extremer Armut und Vernachlässigung leidet, erschreckende Defizite bei den grundlegenden Fähigkeiten Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsfürsorge aufweist, und dass demokratische Strukturen und Rechtsstaatlichkeit und Justiz nur sehr mangelhaft entwickelt sind; ferner in der Erwägung, dass die Gesamtregion Jammu und Kaschmir unter einem außergewöhnlichen wirtschaftlichen Niedergang leidet,
C. in der Erwägung, dass die Frage der Wasserressourcen auch ein Faktor ist, der den Konflikt zwischen Pakistan und Indien über Jammu und Kaschmir verschärft und für eine endgültige Lösung von Bedeutung ist,
D. in der Erwägung, dass Jammu und Kaschmir seit nunmehr fast 60 Jahren die Ursache für Konflikte sind und dass es in dieser Zeit eine Vielzahl von bewaffneten Konflikten zwischen Indien, Pakistan und China gegeben hat; in der Erwägung, dass diese Konflikte über 80 000 Todesopfer gefordert haben sollen; in der Erwägung, dass die Konflikte zwischen Indien und Pakistan jetzt auch internationalen Terrorismus umfassen, und in der Erwägung, dass China, Indien und Pakistan inzwischen Atommächte sind und Indien und Pakistan den Atomwaffensperrvertrag nicht unterzeichnet haben,
E. in der Erwägung, dass es zahlreiche Hinweise gibt, wonach Pakistan militante kaschmirische Gruppierungen über Jahre hinweg ausgebildet und mit Waffen, Geld und Schutz unterstützt hat und diese Gruppierungen aber nie für die Verbrechen, die sie in dem von Indien verwalteten Teil begangen haben, zur Rechenschaft gezogen hat; in der Erwägung, dass die Einschleusung von militanten Gruppierungen in den von Indien verwalteten Teil Jammu und Kaschmir Berichten der indischen Regierung zufolge jedoch seit dem 11. September 2001 erheblich zurückgegangen ist, und in der Erwägung, dass die Regierung Pakistans die Politik der Einschleusung endgültig aufgeben sollte,
F. in der Erwägung, dass seit November 2003 Waffenruhe an der Grenz- und Kontrolllinie herrscht und dass diese Waffenruhe trotz einiger Verstöße weiterhin eingehalten wird,
G. in der Erwägung, dass Indien und Pakistan dank dieser Waffenruhe einen Dialog über Jammu und Kaschmir aufnehmen konnten, der jetzt erste bescheidene Erfolge zeigt; in der Erwägung, dass eine Reihe vertrauensbildender Maßnahmen als Teil des Friedensprozesses durchgeführt wird; ferner in der Erwägung, dass die Bevölkerung Kaschmirs sich bemüht, die Früchte dieser vertrauensbildenden Maßnahmen zu ernten, und sie vor Ort konkret umsetzt; in der Erwägung, dass die Kaschmiris auf der chinesischen Seite bei diesem Prozess außen vor bleiben,
H. in der Erwägung, dass die zum Abschluss des Besuchs von Präsident Musharraf in Indien am 18. April 2005 von Indien und Pakistan gemeinsam abgegebene Erklärung dazu beigetragen hat, den Prozess der Annäherung zwischen den beiden Ländern zu verstärken, insbesondere indem die Unumkehrbarkeit des Friedensprozesses bekräftigt und die Anstrebung einer nichtmilitärischen Lösung des Kaschmir-Konflikts hervorgehoben wurde,
I. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Entwicklung für den Aufbau der physischen und sozialen Infrastruktur sowie zur Verbesserung des Produktionspotenzials von Jammu und Kaschmir entscheidend ist; in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung EU-Pakistan von 8. Februar 2007 ein positiver Schritt zur Stärkung ihrer Beziehungen ist, sowie in der Erwägung, dass beide Seiten bestrebt sind, die Umsetzung der Kooperationsabkommen der dritten Generation voranzutreiben, in der Überzeugung, dass dies zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung und des Wohlstands in Pakistan beitragen könnte; in der Erwägung, dass die Europäische Union und Pakistan ihr Engagement bekräftigt haben, Konflikte auf friedlichem Wege im Einklang mit dem Völkerrecht, bilateralen Abkommen und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zu lösen,
J. in der Erwägung, dass das derzeitige, seit 1994 geltende ausführliche Kooperationsabkommen der dritten Generation zwischen der Europäischen Union und Indien als institutionelle Grundlage eine gemeinsame politische Erklärung hat, in der jährliche Treffen auf Ministerebene festgelegt wurden und die Einleitung eines umfassenden politischen Dialogs gefördert wurde,
K. in der Erwägung, dass am Morgen des 8. Oktober 2005 ein Erdbeben mit einer Stärke von 7,6 auf der Richterskala, das verheerendste internationale Erdbeben seit Menschengedenken, ein breites Gebiet von Afghanistan bis Pakistan und Indien heimsuchte, die größten Auswirkungen jedoch in Jammu und Kaschmir zu spüren waren, wobei in Azad Jammu und Kaschmir und in der nordwestlichen Grenzprovinz Pakistans außergewöhnlich hohe Verluste zu verzeichnen waren,
L. in der Erwägung, dass das Erdbeben innerhalb weniger Minuten über 75 000 Todesopfer in Azad Jammu und Kaschmir forderte, eine Zahl, die später auf 88 000 anstieg, und 6 000 Menschenleben in dem von Indien verwalteten Jammu und Kaschmir forderte, und Zehntausende von Menschen dabei Verletzungen erlitten, Millionen heimatlos gemacht wurden, die auf der pakistanischen Seite nur die allernötigste Grundversorgung erhielten und ohne dauerhafte Bleibe, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Bildung sind; in der Erwägung, dass Dutzende von Städten und Dörfern teilweise oder vollkommen zerstört wurden, die Landwirtschaft stark geschwächt und die Umwelt verseucht wurde, sowie in der Erwägung, dass das Entwicklungsniveau stark zurückgeworfen wurde,
M. in der Erwägung, dass sowohl die staatlichen Streitkräfte als auch die bewaffneten Oppositionstruppen, die am Kaschmir-Konflikt beteiligt sind, sich an die Genfer Konvention von 1949 und das übliche internationale humanitäre Recht halten müssen, wonach Angriffe auf Zivilisten verboten sind und schwerwiegende Verstöße dagegen als Kriegsverbrechen gelten, die die Staaten strafrechtlich verfolgen müssen,
N. in der Erwägung, dass in den letzten zehn Jahren über 2 000 Soldaten beim Siachen-Gletscher getötet wurden, sowie in der Erwägung, dass der Waffenstillstand in der Region Siachen seit November 2005 zu begrüßen ist,
Einleitung
1. weist mit Nachdruck darauf hin, dass Indien, Pakistan und China (an das Pakistan 1963 das Gebiet jenseits des Karakorum-Gebietes abtrat) wichtige Partner der Europäischen Union sind, wobei die Beziehungen zu den beiden ersten Ländern den Status einer strategischen Partnerschaft haben; ist davon überzeugt, dass eine Beilegung des anhaltenden Konflikts entlang der Grenz- und Kontrolllinie am besten durch ein ständiges Engagement der Regierungen Indiens und Pakistans erreicht werden kann, wobei die Bevölkerungen aller Teile des ehemaligen Fürstentums einbezogen werden muss; ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Union aufgrund früherer Erfahrungen der erfolgreichen Konfliktbewältigung in einem multi-ethnischen, multi-nationalen und multi-religiösen Rahmen hier etwas zu bieten hat; bietet daher diese Entschließung und alle Treffen, die sich daraus ergeben könnten, als Teil einer gemeinsamen Erfahrung an, von der auch die Europäische Union lernen kann; betont erneut die Bedeutung einer anhaltenden Unterstützung der Europäischen Union sowohl für Indien als auch für Pakistan bei der Umsetzung des Friedensprozesses 2004;
2. stellt fest, dass Indien die größte säkulare Demokratie der Welt ist und demokratische Strukturen auf allen Ebenen entwickelt hat, während Pakistan die Demokratie in Azad Jammu und Kaschmir noch nicht voll umgesetzt hat und in Gilgit und Baltistan in Bezug auf die Demokratie noch einige Fortschritte machen muss; stellt fest, dass beide Länder Atommächte außerhalb des Atomwaffensperrvertrags sind; betont, dass zwar Indiens nukleare Doktrin auf dem Grundsatz beruht, keinen atomaren Erstschlag zu führen, Pakistan eine solche Zusage aber noch machen muss; stellt ebenfalls fest, dass Präsident Musharraf nicht in der Lage war, sein Versprechen von 1999 einzuhalten, "dass die Streitkräfte nicht die Absicht hätten, länger an der Macht zu bleiben, als es unbedingt notwendig ist, um den Weg zu bereiten, dass sich eine echte Demokratie in Pakistan entfalten kann";
3. bedauert außerordentlich die negative Kette von Ereignissen, die durch die Absetzung des Obersten Richters Iftikhar Muhammad Chaudhry in Gang gesetzt wurde, und die jüngsten Ausbrüche von Gewalt, anerkennt jedoch, dass die Absetzung tatsächlich eine neue Debatte über Demokratie, Verfassungsmäßigkeit und die Rolle des Militärs in Pakistan eröffnet hat; betont die dringende Notwendigkeit eines sicheren und unabhängigen Justizsystems, um die Situation des Volkes von Pakistan und insbesondere der Bevölkerung von Azad Jammu und Kaschmir sowie Gilgit und Baltistan zu verbessern;
4. fordert die Vertreter der Regierungen sowohl Indiens als auch Pakistans auf, die Chance zu nutzen, die sich aus den Erklärungen von Ministerpräsident Singh und Präsident Musharraf ergibt, der Suche nach Möglichkeiten einer erweiterten Selbstverwaltung, Bewegungsfreiheit, Entmilitarisierung und zwischenstaatlicher Zusammenarbeit in Bereichen wie Wasser, Tourismus, Handel und Umwelt einen neuen Impuls zu geben und einen echten Durchbruch bei der Suche nach einer Lösung des Kaschmir-Konflikts zu fördern;
5. stellt fest, dass die Auswirkungen des Erdbebens auf die Menschen in Azad Jammu und Kaschmir die bereits schlechte Versorgung noch weiter verschlechtert und das Potenzial zum Aufbau von Institutionen und Kapazitäten auf dramatische Weise beeinträchtigt hat; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, den Bewohnern Kaschmirs in dieser Hinsicht Unterstützung und Hilfestellung zuteil werden zu lassen;
6. fordert die Regierung Pakistans und die Regierung Indiens mit Nachdruck auf, die wesentlichen Fragen, bei denen es um Uferstreitigkeiten im Zusammenhang mit den großen Strömen und die Nutzung der Flüsse, die durch Jammu und Kaschmir fließen (die Flüsse Indus, Jhelum, Chenab, Ravi, Beas und Sutlej), geht, so schnell wir möglich unter Bezugnahme auf den im Indus-Wasser-Abkommen von 1960 derzeit zur Verfügung stehenden Mechanismus zu lösen; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Befriedigung der Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Tierhaltung und Wasserversorgung, z. B. die Verstärkung des Mangla-Staudamms oder der Bau des Baglihar-Damms, eine wichtige Priorität bleiben muss, und appelliert an beide Regierungen, umfassende Umwelt- und Sozialverträglichkeitsstudien in Auftrag zu geben, bevor künftige Entscheidungen über ein weiteres Dammprojekt getroffen werden;
7. äußert seine große Besorgnis über die negativen Auswirkungen, die der seit langer Zeit anhaltende Konflikt auf die Umwelt in Jammu und Kaschmir hatte, und zwar in einem Maße, dass die wirtschaftliche Zukunft von Jammu und Kaschmir aufgrund einer gravierenden Verschlechterung der Bodenqualität, von Luftverschmutzung, Verschmutzung der Flüsse und, was höchst dramatisch ist, des früheren Touristenanziehungspunkts Dal Lake, sowie der Entwaldung und des Aussterbens der Wildtiere auf dem Spiel steht;
8. nimmt die Bedeutung von Wasser, Sicherheit und einer nachhaltigen und sicheren Energieversorgung für die Stabilität und das Wachstum der Region sowie in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Entwicklung von Projekten in den Bereichen Bewässerung und Wasserkraft zur Kenntnis; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Regierung Pakistans und die Regierung Indiens ihren konstruktiven Dialog fortführen und Vertreter der Bevölkerung Kaschmirs zu Fragen über Uferstreitigkeiten konsultieren, und fordert sie nachdrücklich auf, bei Wasserressourcen einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen und anzuerkennen, dass wichtige Zusammenhänge zwischen Wasser, Land, örtlichen Benutzern, Umwelt und Infrastruktur bestehen;
9. hebt das gemeinsame Erbe Indiens und Pakistans hervor, das in der alten Kultur Jammus und Kaschmirs zum Ausdruck kommt; erkennt den Pluralismus, die vielfältige Kultur und die vielen Glaubensrichtungen und säkularen Traditionen der Menschen in Jammu und Kaschmir, die im indischen Teil von Jammu und Kaschmir gewahrt werden, an und misst ihnen einen hohen Stellenwert bei;
10. ist der Auffassung, dass die Achtung der Europäischen Union für regionale Identitäten und ihre Bemühungen, dafür zu sorgen, dass ihre eigenen Beschlüsse auf der geeignetsten Verwaltungsebene (d. h. möglichst nah an den Betroffenen) gefasst werden, für das Streben des kaschmirischen Volkes nach übertragenen Entscheidungsstrukturen und nach Anerkennung ihrer einzigartigen kulturellen Identität von Bedeutung sind;
Politische Lage: die Hoffnungen der Menschen
11. spricht Indien und Pakistan seine Anerkennung für die laufenden Friedensbemühungen aus und unterstützt diese; begrüßt die Tatsache, dass die bilateralen Gespräche, die nach den Bombenattentaten in Mumbai im Juli 2006 drei Monate lang ausgesetzt wurden, wieder aufgenommen wurden; unterstreicht, dass die Region, die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft die laufenden bilateralen Gespräche unterstützen müssen und dass der Austausch über eine Lösung des Konflikts weiter intensiviert werden muss, wobei den Menschen in Jammu und Kaschmir und ihren Nachbarn eine bessere Zukunft gewährleistet werden und eine Lösung des Kaschmir-Konflikts gefunden werden muss, die für alle Beteiligten akzeptabel ist;
12. fordert die Europäische Union auf, die Einbeziehung der lokalen Zivilgesellschaft in den Friedensprozess zu unterstützen und in erster Linie People-to-People-Projekte zu fördern, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen pakistanischen, indischen und kaschmirischen NRO voranzubringen;
13. hat die vertrauensbildenden Maßnahmen, die von Indien und Pakistan eingeleitet wurden und beim Abbau der Spannungen und des Misstrauens auf beiden Seiten einen gewissen Erfolg zeigen und grenzüberschreitende Familienzusammenführungen nach Jahren der Trennung ermöglicht haben, ausdrücklich begrüßt; weist besonders darauf hin, dass sich die Regierungen Indiens und Pakistans verstärkt darum bemühen sollten, die Bevölkerung Kaschmirs in die Lösung der Kernfragen einzubeziehen;
14. weist darauf hin, dass die normalen Bürger Kaschmirs aufgrund der humanitären Lage nach dem Erdbeben nunmehr allmählich aus dem Friedensprozess Nutzen ziehen, weil an der Grenz- und Kontrolllinie Handel getrieben wird und sowohl die indische als auch die pakistanische Regierung sich politisch zur Freizügigkeit sowie zum freien Verkehr von Gütern und Dienstleistungen bekannt haben (auch wenn dies erst in begrenztem Umfang erfolgt); fordert erneute Anstrengungen, damit alle Kaschmiris unabhängig von ihrer politischen Zugehörigkeit eng in die Modalitäten des Friedensprozesses und die vertrauensbildenden Maßnahmen eingebunden werden;
15. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Krisen und Konflikte der letzten Jahre die Bedeutung der Vereinten Nationen nicht geschwächt, sondern gestärkt haben und dass die Vereinten Nationen weiterhin ein wichtiges Forum für den Dialog und die Diplomatie sind; verweist auf die große Zahl der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen von 1948 bis 1971 zu Kaschmir, in denen sowohl die indische Regierung als auch die pakistanische Regierung aufgefordert wurden, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Lage zu verbessern, und in denen die Überzeugung zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine friedliche Beilegung des Konflikts den Interessen der Bevölkerungen in Jammu und Kaschmir, Indien und Pakistan am dienlichsten wäre; zieht angesichts dieser Überlegungen sowie angesichts wiederholter Verstöße gegen die in den diversen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen dargelegten Punkte die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen zur Einleitung einer Volksabstimmung bisher nicht erfüllt sind;
16. bekräftigt, dass nach Artikel 1 Absatz 1 des Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte alle Völker das Recht auf Selbstbestimmung haben; kraft dieses Rechts können sie frei über ihren politischen Status entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung gestalten; bekräftigt, dass nach Artikel 1 Absatz 3 alle Vertragsstaaten entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten haben; stellt jedoch fest, dass in allen Resolutionen der Vereinten Nationen zum Kaschmir-Konflikt ausdrücklich und ausschließlich das Recht des ehemaligen Fürstentums Jammu und Kaschmir anerkannt wird, Teil von Indien oder Pakistan zu werden; begrüßt im Rahmen einer dauerhaften Lösung des Kaschmir-Konflikts, die für die gesamte Region von außerordentlichem Nutzen wäre, die neuen Ideen, die derzeit im Rahmen des strukturierten Dialogs (Composite Dialogue) und der Gespräche am runden Tisch mit Indien erörtert werden (wobei die Wiederaufnahme des Dialogs der indischen Regierung mit der Allparteienkonferenz Hurriyat (APHC) besonders zu begrüßen ist); begrüßt insbesondere die Idee, die Grenzen auf Dauer bedeutlungslos zu machen, die Einführung eines Systems der Selbstverwaltung und institutionelle Vorkehrungen für eine gemeinsame oder kooperative Verwaltung; ermuntert sowohl Indien als auch Pakistan nachdrücklich, diese Konzepte in gemeinsamen Diskussionen und mit den Kaschmiris auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie und in Gilgit und Baltistan zu prüfen;
17. bedauert die anhaltende politische und humanitäre Krise in allen vier Teilen Jammus und Kaschmirs; begrüßt jedoch die Rolle des strukturierten Friedensprozesses bei den Bemühungen um eine dauerhafte Lösung für die Kaschmiris auf der Grundlage von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Grundrechte; unterstützt den Ansatz des "zweiten Weges" sowie einen umfassenden Dialog, an dem namhafte Persönlichkeiten, Akademiker und andere einschlägige Experten aus allen Teilen Kaschmirs sowie aus Indien und Pakistan, die praktische Vorschläge für eine engere Zusammenarbeit vorlegen, beteiligt werden sollen; beglückwünscht Indien und Pakistan, diese Gruppen zusammengebracht zu haben, und schlägt vor, dass die Europäische Union praktische Unterstützung bietet, wann immer sie von beiden Seiten und im Rahmen des strukturierten Friedensprozesses dazu aufgefordert wird;
18. bedauert jedoch, dass Pakistan es konsequent versäumt hat, seine Verpflichtungen zur Einführung repräsentativer demokratischer Strukturen, die diese Bezeichnung auch verdienen, in Azad Jammu und Kaschmir einzuführen; stellt insbesondere fest, dass Kaschmir in der Nationalversammlung Pakistans immer noch nicht vertreten ist und dass Azad Jammu und Kaschmir von dem Ministerium für die Angelegenheiten Kaschmirs in Islamabad verwaltet wird, dass pakistanische Beamte den Kaschmir-Rat beherrschen und dass der leitende Sekretär, der Generalinspektor der Polizei, der Generalhaushaltsprüfer und der Finanzsekretär alle aus Pakistan stammen; missbilligt die Bestimmung in der Interimsverfassung von 1974, wonach jede politische Aktivität, die nicht der Doktrin entspricht, dass Jammu und Kaschmir Teil Pakistans sind, untersagt ist und jeder Bewerber um einen Parlamentssitz in Azad Jammu und Kaschmir verpflichtet ist, eine entsprechende Loyalitätserklärung zu unterzeichnen; ist besorgt darüber, dass es in der Region Gilgit-Baltistan keinerlei demokratische Repräsentation gibt; macht ferner auf die Tatsache aufmerksam, dass die Verordnung der Regierung Pakistans von 1961 über Jammu und Kaschmir (Verwaltung von Besitz) das von Pakistan kontrollierte Land, das am 15. August 1947 zum Staat Jammu und Kaschmir gehörte, der Bundesregierung übertragen hat;
19. bedauert außerordentlich, dass die derzeitige Regierung Pakistans hinsichtlich der ethnischen Identität von Gilgit und Baltistan weiterhin ambivalent ist, wobei Erklärungen des Präsidenten von offiziellen Regierungsmitteilungen widersprochen wird; empfiehlt nachdrücklich, dass die Regierung Pakistans das Urteil des Obersten Gerichtshofs Pakistans vom 28. Mai 1999, das das kaschmirische Erbe der Bevölkerung von Gilgit und Baltistan hervorhebt und feststellt, dass die Regierung deren grundlegenden Menschenrechte, demokratischen Freiheiten und den Zugang zur Justiz gewährleisten sollte, unterstützt und umsetzt;
20. räumt ein, dass Pakistan sich in einer besonders komplexen Situation befindet und dass von vielen Seiten Druck auf das Land ausgeübt wird;
-
bedauert jedoch zutiefst, dass aufgrund des Fehlens eines ausreichenden politischen Willens auf nationaler Ebene, die grundlegende Versorgung, die politische Teilhabe und die Rechtsstaatlichkeit in Azad Jammu und Kaschmir anzugehen, die Frauen dort nach dem Erdbeben in einer verzweifelten Lage sind;
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weist erneut auf die Unterzeichnung des Kooperationsabkommens der dritten Generation EG-Pakistan im Jahr 2001 hin, in dem in Artikel 1 die Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie als ein Grundelement festgeschrieben sind, und fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, ihren Teil dazu beizutragen, um die Einhaltung dieser Grundsätze bei der Durchführung des Abkommens sicherzustellen; ist daher besonders besorgt darüber, dass die Menschen in Gilgit und Baltistan unter der direkten Herrschaft des Militärs stehen und über keine demokratischen Rechte verfügen;
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nimmt die Annahme des Gesetzes über den Schutz der Frauen zur Überarbeitung der sich auf die Scharia stützenden Hudood-Gesetze über Ehebruch und Vergewaltigung als einen positiven Schritt zur Kenntnis, um einen besseren Schutz der Rechte der Frau in Pakistan zu gewährleisten, und begrüßt das Eintreten von Präsident Musharraf und von überzeugten Reformern im Parlament für diese Änderungen trotz der Versuche, sie zum Scheitern zu bringen; betont jedoch, dass außer Frage steht, dass Pakistan noch mehr tun muss, um seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte zu erfüllen;
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ist weiterhin besorgt über die schwierige Lage, in der sich alle Minderheiten in der gesamten Region befinden;
21. fordert Pakistan nachdrücklich auf, seine Auffassung über demokratische Verantwortlichkeit und die Rechte der Minderheiten und die Rechte der Frauen in Azad Jammu und Kaschmir einer Revision zu unterziehen, da diese wie andernorts auch ein Schlüsselfaktor sind, wenn die Bedingungen für die Menschen verbessert und die Bedrohung des Terrorismus abgewehrt werden soll;
22. bringt seine Besorgnis über die fehlende Meinungsfreiheit in Azad Jammu und Kaschmir sowie über Berichte über Folterung und Misshandlungen, über die Diskriminierung von Flüchtlingen aus dem von Indien verwalteten Jammu und Kaschmir und über Korruption unter Regierungsbeamten zum Ausdruck und fordert die pakistanische Regierung auf sicherzustellen, dass die Menschen in Azad Jammu und Kaschmir ihre bürgerlichen und politischen Grundrechte in einem Umfeld wahrnehmen können, das frei ist von Zwang und Angst;
23. fordert Pakistan ferner auf, in Azad Jammu und Kaschmir die Abhaltung freier und fairer Wahlen sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Parlamentswahlen vom 11. Juli 2006 durch massiven Wahlschwindel und Manipulationen bei der Stimmabgabe gekennzeichnet waren und jeder Kandidat, der sich weigerte, sich dem Standpunkt anzuschließen, dass Kaschmir Pakistan beitreten solle, von den Wahlen ausgeschlossen wurde; fordert Pakistan ebenfalls auf, zum ersten Mal Wahlen in Gilgit und Baltistan abzuhalten;
24. fordert die Regierungen Pakistans und Indiens weiterhin nachdrücklich auf, den in Siachen seit 2003 bestehenden Waffenstillstand in einen dauerhaften Friedensvertrag umzuwandeln, denn hier, auf dem höchsten Schlachtfeld der Welt, sterben mehr Soldaten jährlich aus klimatischen Gründen als aufgrund des bewaffneten Konflikts;
25. fordert die Europäische Union auf, Indien und Pakistan ― unbeschadet der Position jeder Seite ― bei der Aushandlung einer Zone der vollständigen Truppenentflechtung in der Region Siachen zu unterstützen, insbesondere indem sie Unterstützung in Form von Überwachungstechnologien und Verifizierungsverfahren anbietet;
26. fordert die militanten bewaffneten Gruppen auf, einen Waffenstillstand auszurufen, auf den ein Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung folgen sollte; fordert die Regierung Pakistans und die Regierung Indiens auf, einen solchen Waffenstillstand zu erleichtern;
27. ermuntert die Regierung Pakistans, Websites und Zeitschriften mit militantem Inhalt zu schließen; schlägt vor, dass die Regierungen Pakistans und Indiens die Verabschiedung eines Gesetzes gegen Hassreden ins Auge fassen;
28. stellt fest, dass das von Indien verwaltete Jammu und Kaschmir gemäß Artikel 370 der indischen Verfassung einen Sonderstatus genießt, der ihm größere Autonomie verleiht als den anderen Staaten der Union; ist über die jüngsten Maßnahmen in Jammu und Kaschmir zur Stärkung der Demokratie (was sich in der Wahlbeteiligung von 75 % bei den jüngsten Kommunalwahlen gezeigt hat) und über die Bemühungen von Premierminister Singh zur Wiederaufnahme des Dialogs mit der APHC erfreut; stellt jedoch fest, dass es in der Praxis immer noch Unzulänglichkeiten gibt, was die Menschenrechte und die direkte Demokratie betrifft, was z. B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass alle Bewerber um ein politisches Amt in Jammu und Kaschmir (sowie in anderen Staaten) einen Loyalitätseid auf die Verfassung des Staates Jammu und Kaschmir leisten müssen, der die Integrität Indiens aufrechterhält; fordert die nationale Menschenrechtskommission Indiens (NHRC) mit Nachdruck auf, ihr Mandat im Zusammenhang mit mutmaßlichen oder nachgewiesenen Verstößen uneingeschränkt auszuüben, und fordert die NHRC mit Nachdruck auf, Abhilfe zu schaffen, was die Tatsache betrifft, dass Menschenrechtsexperten in ihrem Verwaltungsrat nicht vertreten sind, um der NHRC noch mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen; sieht stärkeren Fortschritten in diesem Bereich und positiven Ergebnissen im Zusammenhang mit den neuen Gesetzen über Kinderarbeit und über Frauen und Gewalt mit Erwartung entgegen; stellt mit Besorgnis fest, dass zahlreiche Kaschmiris ohne faires Verfahren in Haft gehalten werden;
29. bedauert die nachgewiesenen Menschenrechtsverletzungen durch die indischen Streitkräfte, insbesondere wenn Morde und Vergewaltigungen weiterhin in einem Klima der Straflosigkeit verübt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass die NHRC rechtlich nicht befugt ist, die Menschenrechtsverstöße zu untersuchen, die von den indischen Sicherheitskräften verübt wurden; ist aber dennoch erfreut über die Empfehlung der NHRC ― der auch Folge geleistet wird ― dass die Armee hochrangige Offiziere benennen sollte, um die Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in ihren Militäreinheiten zu überwachen; nimmt die Zusage der indischen Regierung vom September 2005 zur Kenntnis, Menschenrechtsverletzungen nicht zu tolerieren; fordert das Unterhaus des indischen Parlaments, Lok Sabha, nachdrücklich auf, die Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Menschenrechte in Erwägung zu ziehen, damit die NRHC unabhängig Anschuldigungen über Missbrauch durch Angehörige der Streitkräfte nachgehen kann;
30. betont, wie riskant es ist, die Todesstrafe in einer komplexen politischen Situation wie in dem Streit um Kaschmir beizubehalten, wo das Recht auf einen fairen Prozess nicht gewährleistet zu sein scheint; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Südasien in Bezug auf die Todesstrafe weiterhin die Lage schlecht ist, und bedauert zutiefst, dass sowohl die indische als auch die pakistanische Regierung für deren Beibehaltung sind; begrüßt, dass zu den entschiedenen Befürwortern der Abschaffung der Todesstrafe in der Region Präsident Kalam und der neu ernannte Oberste Richter beim Obersten Gerichtshof in Indien gehören; begrüßt die Resolution 2005/59 der UN-Menschenrechtskommission über die Frage der Todesstrafe und bekräftigt die EU-Menschenrechtsrichtlinien zur Todesstrafe; drängt Indien und Pakistan, den Beitritt zum Zweiten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und zivile Rechte und ähnliche regionale Übereinkommen mit Blick auf Einführung eines Moratoriums zur Todesstrafe in Betracht zu ziehen und sich in Richtung ihrer vollständigen Abschaffung zu bewegen;
31. begrüßt in diesem Zusammenhang die Erklärungen des Premierministers Singh, der eine "Null-Toleranz für Menschenrechtsverletzungen" in Kaschmir forderte, und ersucht die indische Regierung, jegliches Vorgehen, wie Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, das "Verschwinden" von Personen, Folter und willkürliche Festnahmen in Jammu und Kaschmir einzustellen;
32. stellt fest, dass die weit verbreitete Straflosigkeit weitere Menschenrechtsverletzungen im gesamten Staat sowohl ermutigt als auch erleichtert; fordert Indien und die Regierung des Staates Jammu und Kaschmir auf, alle Rechtsvorschriften aufzuheben, mit denen den Mitgliedern der Streitkräfte eine nachhaltige Straflosigkeit garantiert wird, und eine unabhängige und unparteiische Untersuchungskommission einzurichten, die sich mit gravierenden Verstößen der indischen Sicherheitskräfte gegen die internationalen Menschenrechte und das internationale humanitäre Recht seit dem Beginn des Konflikts befasst;
33. fordert die Regierungen Indiens und Pakistans nachdrücklich auf, internationalen Menschenrechtsorganisationen (wie Freedom House, Amnesty International und Human Rights Watch) unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu allen Teilen des ehemaligen Fürstentums zu gewähren, damit sie die dortige Menschenrechtslage untersuchen und in regelmäßigen Abständen unabhängige Berichte darüber verfassen können; drängt beide Regierungen, sich öffentlich zur uneingeschränkten Zusammenarbeit mit allen Menschenrechtsorganisationen, die ins Land kommen, zu bekennen;
34. fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, sich entschieden für die Anwendung der Demokratie- und Menschenrechtsklausel in ihren Abkommen mit Indien und Pakistan einzusetzen, dabei einen intensiven politischen Dialog mit beiden Ländern zu Menschenrechtsfragen, auch in Kaschmir anzustreben und die Möglichkeit der Aufnahme eines spezifischen Menschenrechtsdialogs mit Pakistan, wie er mit Indien bereits aufgenommen wurde, sowie der Einrichtung spezifischer Unterausschüsse für Menschenrechte, die sich mit beiden Ländern befassen, zu prüfen, wie dies für einige andere Ländern geschehen ist;
35. erkennt die schwierigen Lebensbedingungen einer Reihe von Gruppen an, darunter die zwangsvertriebenen Pandits des Kaschmirtals; fordert mit Nachdruck, dass die Diskriminierung dieser und anderer Gruppen, insbesondere bei Beschäftigungsverhältnissen, energisch bekämpft wird; schlägt vor, dass solche Gruppen in Eigeninitiative Ausschüsse mit ihren eigenen gewählten Vertretern einführen und dadurch gewährleisten, dass Frauen und der Teil der Bevölkerung, der jünger als 25 Jahre alt ist, angemessen vertreten sind;
36. schlägt vor, dass Indien den Grad des Erfolgs der Einsetzung des autonomen Bergentwicklungsrats (Autonomous Hill Council) in Ladakh 1993 überprüft; hofft, dass die Handelsroute Kargil-Skardu als Teil der vertrauensbildenden Maßnahmen wieder belebt werden kann und dass die Trennung Ladakh/nördliche Gebiete durch Übergänge überbrückt werden kann, die mit denen vergleichbar sind, die bereits andernorts entlang der Grenz- und Kontrolllinie geöffnet wurden;
37. begrüßt insbesondere, dass generell eine immer größere Zahl von Visa für den Reiseverkehr zwischen Indien und Pakistan ausgestellt wird und die Busverbindung Srinagar-Muzaffarabad wieder in Betrieb genommen wurde; stellt fest, dass ihre Benutzung – nach den jüngsten Statistiken – aber auf weniger als 400 Personen auf jeder Seite der Grenz- und Kontrolllinie beschränkt ist; fordert die indischen und die pakistanischen Behörden auf, die Beschränkungen im Bezug auf die Ausstellung von Reisegenehmigungen zu lockern;
38. beglückwünscht Indien zu seinen Anstrengungen, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Jammu und Kaschmir durch spezielle Pakete für diesen Staat zu fördern und seine Schwerpunkte auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs in Jammu und Kaschmir zu legen, und schlägt vor zu prüfen, wie die (bevorstehende) Partnerschaft EU-Indien in Zukunft dazu beitragen könnte, neue qualifizierte Arbeitsplätze, besonders für Frauen und Jugendliche, zu schaffen; ermuntert die Europäische Union, die Initiativen lokaler nichtstaatlicher Organisationen zu unterstützen und Projekte ins Leben zu rufen, mit denen Kapazitäten für Frauen in den Bereichen Produktion und Vermarktung aufgebaut werden; vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union Probleme im Bereich der Chancengleichheit lösen könnte, indem sie den Handel mit Erzeugnissen, wie Textilien und Kunsthandwerk, mit denen traditionell Frauen ihren Lebensunterhalt verdienen, verstärkt und den Handel im Dienstleistungsbereich in den Sparten erleichtert, in denen Frauen beschäftigt sind; empfiehlt, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Pakistan auf ähnliche Weise zu stärken;
39. fordert sowohl Indien als auch Pakistan auf, zu prüfen, wie sich eine verbesserte Sicherheitslage und die Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die Verwirklichung der Ziele, in ganz Jammu und Kaschmir Arbeitsplätze zu schaffen und den Fremdenverkehrssektor zu stärken, auswirken könnten;
Terrorismusbekämpfung
40. ist sich bewusst, dass es ohne die Beendigung des Terrorismus keine echten Fortschritte hin zu einer politischen Lösung oder einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Bevölkerung in ganz Jammu und Kaschmir geben kann; stellt fest, dass die Zahl der Opfer von Terroranschlägen zwar in den letzten fünf Jahren ständig gesunken ist, die Aktivitäten der sich ständig ändernden terroristischen Gruppen mit Basen in Azad Jammu und Kaschmir, wie Lashkar-e-Taiba und Harakat ul-Mujahedeen aber Hunderte Todesopfer im von Indien verwalteten Jammu und Kaschmir und darüber hinaus gefordert haben;
41. bedauert die nachgewiesenen Menschenrechtsverletzungen durch Pakistan, auch in Gilgit und Baltistan, wo 2004 angeblich gewalttätige Krawalle stattfanden, sowie die Tatsache, dass Terror und Gewalt durch bewaffnete militante Gruppen allzu häufig vorkommen; fordert Pakistan nachdrücklich auf, seine Auffassungen über die grundlegenden Rechte der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der freien Religionsausübung in Azad Jammun und Kaschmir und in Gilgit und Baltistan zu überprüfen, und nimmt mit Besorgnis Anschuldigungen von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International über Folter und Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren zur Kenntnis; fordert alle Beteiligten mit Nachdruck auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um gegen diese Verstöße vorzugehen; begrüßt die öffentlichen Zusagen Pakistans, gegen die Infiltration von militanten Gruppen über die Grenz- und Kontrolllinie vorzugehen, die außerhalb des Territoriums unter pakistanischer Kontrolle operieren; vertritt jedoch die Auffassung, dass Pakistan sehr viel stärkere und wirksamere Maßnahmen ergreifen muss; fordert nachdrücklich ein anhaltendes und entschiedenes Engagement von Präsident Musharraf, den Terrorismus zu bekämpfen, was anerkanntermaßen eine enorme Herausforderung bedeutet; billigt und unterstützt multilaterale und bilaterale Hilfen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Unterstützung Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus und bei den intensiven Bemühungen, das Leben der Menschen in Azad Jammu und Kaschmir und in Gilgit und Baltistan zu verbessern; fordert die Regierung von Pakistan und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ferner auf, ihre Anstrengungen zur Identifizierung und Festnahme potentieller Rekruten von Terroristen, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Pakistan kommen, zu verstärken; begrüßt die jüngste Einrichtung einer gemeinsamen Plattform der beiden Regierungen zur Bekämpfung des Terrorismus und zum Austausch von nachrichtendienstlichen Informationen (gemeinsamer Mechanismus zur Terrorismusbekämpfung Indien-Pakistan) und nimmt zur Kenntnis, dass die erste Sitzung der Plattform am 6. März 2007 in Islamabad stattfand;
42. unterstützt mit Nachdruck die an Pakistan gerichteten Empfehlungen der Internationalen Krisengruppe vom 11. Dezember 2006, entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um die militanten Gruppierungen in Azad Jammu und Kaschmir und in Gilgit und Baltistan zu entwaffnen, die terroristischen Ausbildungslager zu schließen, der Anwerbung und Ausbildung von Terroristen auf seinem Gebiet Einhalt zu gebieten und die Geld- und Waffenzufuhr an die Taliban und an andere ausländische oder lokale militante Gruppierungen auf pakistanischem Gebiet zu unterbinden;
43. ist zu der Erkenntnis gelangt, dass die Menschen in Kaschmir auf eine sehr viel geringere militärische Präsenz auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie hoffen, und unterstützt dies; weist jedoch darauf hin, dass eine wirkliche Entmilitarisierung nur dann stattfinden kann, wenn gleichzeitig wirksame Maßnahmen getroffen werden, um die Bedrohung einer Infiltration Jammus und Kaschmirs durch Mitglieder militanter Gruppierungen von außerhalb Pakistans anzugehen und wenn gleichzeitig vertrauensbildende Maßnahmen getroffen werden, wie die Beendigung der gegenseitigen Beschuldigungen, die vollständige Inbetriebnahme der Busverbindung Srinagar-Muzaffarabad, Kommunikations- und Handelsverbindungen sowie sonstige Maßnahmen, die in enger Konsultation mit den interessierten Kreisen in Kaschmir auf beiden Seiten festgelegt werden, und stellt fest, dass sich dies positiv auf die psychische Gesundheit und das Sicherheitsgefühl der Menschen in Kaschmir, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, auswirken wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass nur neue Initiativen, die sich mit der Zukunft befassen, eine positive Wechselwirkung herbeiführen können;
44. betont, das es für die Schaffung eines Klimas des Vertrauens und des guten Willens in der Region von größter Bedeutung ist, alle Hemmnisse und Behinderungen für alle Kaschmiris, in den gesamten Staat Jammu und Kaschmir zu reisen, zu beseitigen;
Vertrauensbildende Maßnahmen
45. ist hoch erfreut über die jüngsten Anzeichen wieder aufgenommener Bemühungen, zu denen sogar tief greifende politische Neuausrichtungen seitens der pakistanischen und der indischen Regierung zur Lösung des Kaschmir-Konflikts gehören;
46. begrüßt insbesondere die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Familien, die durch die Grenz- und Kontrolllinie getrennt wurden, wieder zusammenzuführen, indem fünf Grenzübergänge geöffnet wurden; ist sich dessen bewusst, dass die Öffnung von Treffpunkten entlang der Grenz- und Kontrolllinie als besonders langsam und der Dringlichkeit der Situation vor Ort nicht angemessen beschrieben wurde; befürwortet die Öffnung weiterer Grenzübergänge und hofft, dass der Grenzverkehr zunimmt; hofft darauf, dass der Grenzverkehr auf alle Bürger auf beiden Seiten ausgeweitet wird, und empfiehlt Indien und Pakistan, Maßnahmen einzuleiten, um sämtliches Reisen innerhalb oder außerhalb des ehemaligen Fürstentums durch schnelle und unkomplizierte Verwaltungs- und Konsularverfahren zu erleichtern;
47. hält es für wesentlich, den Austausch über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg quer durch alle Ebenen der Bürgergesellschaft und alle Schichten der Bevölkerung noch mehr zu intensivieren; schlägt vor, Austauschprogramme zwischen Rechtsvereinigungen, Schulen und Hochschulen, einschließlich einer gemeinsamen Universität mit einem Campus auf beiden Seiten der Trennungslinie, zu schaffen; schlägt vor, zwischen den Militärs einen Dialog einzuleiten, um dazu beizutragen, das gegenseitige Misstrauen zwischen den beiden Armeen abzubauen;
48. fordert die Regierungen von Indien und Pakistan auf, die Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt im Jammu und Kaschmir zu einem der entscheidenden Punkte für gemeinsame Aktivitäten und gemeinsame Aktionspläne auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie zu machen, und fordert die EU sowie die Mitgliedstaaten auf, derartige Vorhaben mit Nachdruck zu unterstützen;
49. empfiehlt, über die Errichtung eines gemeinsamen indisch-pakistanischen Überwachungszentrums nachzudenken, das Daten über die Wetterbildung und seismische Aktivität weitergeben soll, um Frühwarnungen bei Naturkatastrophen auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie geben zu können;
50. empfiehlt, auf politischer Ebene die Einrichtung eines gemeinsamen parlamentarischen Ausschusses Indien-Pakistan, um einen intensiveren parlamentarischen Austausch und Dialog zu fördern; schlägt ebenfalls vor, gemeinsame Arbeitsgruppen der lokalen Regierung einzurichten, um Handels- und Fremdenverkehrsfragen zu prüfen;
51. ermuntert die Unternehmen in der Europäischen Union, sich darüber klar zu werden, welches Investitions- und Fremdenverkehrspotenzial ganz Kaschmir hat und dass dort hoch motivierte Arbeitskräfte vorhanden sind; schlägt vor, dass die europäischen Unternehmen Joint Ventures mit lokalen Unternehmen eingehen und dass Vorkehrungen zur Absicherung von Investitionen getroffen werden, um das Vertrauen der Investoren zu erhöhen; fordert alle Beteiligten auf, die Vertretung der jeweiligen Handelskammern bei internationalen Handelsmessen in der Europäischen Union zu unterstützen und zu erleichtern, damit diese den Export ihrer Produkte fördern können;
52. unterstützt nach wie vor die Forderung an Pakistan, die Humanressourcen zu entwickeln, indem es in den tertiären Bildungssektor investiert, wozu auch Berufsschulen und Fachhochschulen in den bundesstaatlich verwalteten Gebieten, einschließlich der Gebiete von Gilgit-Baltistan in Kaschmir, gehören;
53. stellt fest, dass Indien das Land ist, das am meisten vom allgemeinen Präferenzsystem (APS) profitiert; fordert die Kommission eindringlich auf, die APS+-Regelung sowie andere geeignete Handelsmaßnahmen automatisch unmittelbar nach großen Naturkatastrophen, wie Erdbeben, zu überprüfen; begrüßt die Zusage aller südasiatischen Staaten im Rahmen der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit (SAARC), engagiert daran zu arbeiten, dass die Südasiatische Freihandelszone politisch und wirtschaftlich Realität wird, die sich eigentlich nur günstig auf die vier Teile von Jammu und Kaschmir auswirken kann; fordert die Regierung Pakistans auf, das "System der Positivliste" einzustellen; stellt mit Zufriedenheit fest, dass der Handel zwischen den beiden Ländern im vergangenen Jahrzehnt zwar fluktuiert hat, der gesamte Umfang des offiziellen Handels zwischen Indien und Pakistan jedoch von 180 Millionen USD im Jahre 1996 auf 602 Millionen USD im Jahre 2005 gestiegen ist, und dass diese Tendenz noch zunehmen könnte und gefördert werden sollte, zumal der hohe Grad, den der inoffizielle Handel erreicht, auf das latent vorhandene Handelspotenzial zwischen diesen Ländern schließen lässt;
54. weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Fremdenverkehr ein erhebliches Potenzial zur Ankurbelung der heimischen Wirtschaft darstellt; fordert die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten daher auf, die Sicherheitslage genau zu beobachten, um aktuelle, koordinierte Reisehinweise für diejenigen bereitstellen zu können, die nach Jammu und Kaschmir reisen möchten;
Auswirkungen des Erdbebens vom 8. Oktober 2005
55. weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Erdbeben schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben der Kaschmiris beiderseits der Grenz- und Kontrolllinie hatte und dass die überwältigende humanitäre Lage die fragile Kapazität der Institutionen vor Ort in Azad Jammu und Kaschmir und in der nordwestlichen Grenzprovinz Pakistans verschlechtert hat; hebt mit Nachdruck hervor, dass für diese Menschen das blanke Überleben inzwischen am wichtigsten ist;
56. bedauert, dass Azad Jammu und Kaschmir zusätzlich zu den zahlreichen Todesopfern unglaublichen materiellen Schaden an seiner Infrastruktur (Krankenhäuser, Schulen, Regierungsgebäude, Kommunikationsverbindungen) und an den vielfach bereits instabilen grundlegenden Institutionen und Dienstleistungen erlitten hat;
57. ist zutiefst betrübt darüber, dass dem Erdbeben eine unverhältnismäßig große Zahl von Kindern zum Opfer gefallen ist – nach Zahlen des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen wurden 17 000 Kinder getötet; ist äußerst besorgt über Berichte über Kinderhandel unmittelbar nach der Katastrophe und fordert die Regierung Pakistans auf, sich gezielt um die Frage der Rechte und des Schutzes der Kinder in Azad Jammu und Kaschmir und in Gilgit und Baltistan zu kümmern und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kinderhandels zu ergreifen;
58. verweist auf das Schicksal der Binnenvertriebenen und der Menschen, die nach dem Erdebeben weiterhin äußerst hilfsbedürftig sind; begrüßt in Ermangelung einer Konvention über die Rechte der Binnenvertriebenen die "Leitsätze" der Vereinten Nationen, die die Grundlage für eine humane Reaktion auf die schleichende Bedrohung der Menschenrechte durch die notgedrungene Vertreibung bilden, und fordert, dass alle einschlägigen Behörden, die ein Interesse an Kaschmir haben, diese Grundsätze achten; fordert die Regierung Pakistans auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um sobald wie möglich den Bewohnern derjenigen Dörfer Land zuzuweisen, die durch Erdrutsche praktisch verschwunden sind, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich als Dörfer neu zu bilden und dauerhaften und endgültigen Wohnraum neu aufzubauen; empfiehlt mit Nachdruck, dass die Europäische Union sich konsequent auf die oben genannten Grundsätze konzentriert, sowie auf die umfassenderen Fragen Demokratie, Justiz und Menschenrechte in allen vier Teilen Kaschmirs; ist ebenfalls der Auffassung, dass die seit langem bestehenden "Flüchtlingslager" auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie aufgelöst werden sollten und dem Schutz, den Bedürfnissen und der sozialen Integration der Menschen, die dort untergebracht sind, angemessen Rechnung getragen werden sollte und ihnen entweder gestattet werden muss, rasch nach Hause zurückzukehren, oder sie dauerhaft umgesiedelt werden müssen; stellt fest, dass die internationale Gemeinschaft in dieser Hinsicht dauerhafte Hilfestellung leisten sollte;
59. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Katastrophe eine Region getroffen hat, die bereits durch einen Konflikt und durch Terrorismus geschwächt ist und deren fundamentale Institutionen und regionale Stabilität durch organisierte Kriminalität und Einschleusung radikalislamischer Netze über die Grenz- und Kontrolllinie, die sich das zerklüftete Gelände zunutze machen, ausgehöhlt worden sind;
60. ist bestürzt darüber, dass sich die bereits äußerst bescheidenen Lebensbedingungen in Azad Jammu und Kaschmir vor dem Erdbeben (in Bezug auf Nahrung, Wasser, Unterkunft, sanitäre Einrichtungen, Schulen und eine mehr schlecht als recht funktionierende Gesundheitsfürsorge) infolge des Erdbebes sehr verschlechtert haben; fordert die zuständigen Behörden eindringlich auf, jetzt, da es Millionen Menschen an der grundlegendsten Versorgung fehlt, ihre Energien auf die Bekämpfung der Korruption zu konzentrieren, die den Strom der internationalen Hilfsgelder denen vorenthält, für die sie eigentlich gedacht waren, wobei außerdem beunruhigende Behauptungen laut geworden sind, wonach von den Vereinten Nationen verbotene terroristische Vereinigungen im Erdbebengebiet in Azad Jammu und Kaschmir tätig geworden sind; fordert die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Regierung Indiens und die Regierung Pakistans sowie die Hilfsagenturen auf, sich weiterhin auf die Grundbedürfnisse der Opfer des Erdbebens zu konzentrieren;
61. stellt fest, dass die Schwere und das Ausmaß des Erdbebens sehr viel größere Auswirkungen auf die pakistanische Seite der Grenz- und Kontrolllinie hatte, wodurch eine Vielzahl von lokalen Regierungsinfrastrukturen ausgelöscht und Verzögerungen bei solchen Dienstleistungen unvermeidlich waren, die zur Behebung des Notfalls erforderlich waren; beglückwünscht die Regierungen, die Streitkräfte und die örtliche Bevölkerung auf beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie zu ihrem Einsatz, ihrer Entschlossenheit und ihrem Engagement, den vielfachen Herausforderungen gerecht zu werden, die sich durch das Erdbeben ergaben;
Reaktionen auf das Erdbeben vom 8. Oktober 2005
62. erkennt an, dass die internationale Gemeinschaft, Indien und Pakistan unter den gegebenen Umständen schnell und positiv auf das Erdbeben reagiert haben: es gab sofort Kontakte auf höchster Ebene zwischen Indien und Pakistan; die einheimischen und lokalen nichtstaatlichen Organisationen haben gut reagiert und mit den lokalen und zentralen Verwaltungen zusammengearbeitet; erkennt uneingeschränkt an, dass die internationale Gemeinschaft und internationale NRO eine beispiellose Solidarität mit den Überlebenden und den Opfern des Erdbebens an den Tag gelegt haben, und begrüßt die Entwicklung neuer Partnerschaften; empfiehlt, dass die Europäische Union weitere Ersuchen um zusätzliche Unterstützung für den Wiederaufbau in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten positiv aufnimmt, und bittet die Kommission, aktualisierte Informationen über Ersuchen, die in diesem Zusammenhang eingegangen sind, vorzulegen;
63. stellt mit Besorgnis fest, dass in dem von der Asiatischen Entwicklungsbank und der Weltbank erstellten vorläufigen Bericht über die Schäden und Bedürfnisse, zu dem die Kommission beigetragen hat, der Verlust von Arbeitsplätzen bzw. des Lebensunterhalts infolge des Erdbebens auf insgesamt 29 % und die Zahl der betroffenen Menschen auf etwa 1,64 Millionen beziffert wird, mehr als die Hälfte von ihnen – laut Schätzungen – Jugendliche und Kinder unter 15 Jahren; begrüßt das Projekt der Kommission "Unterstützung Pakistans bei der frühen Beseitigung der Folgen des Erdbebens und dem Wiederaufbau", das über eine Mittelausstattung in Höhe von 50 Millionen EUR verfügt; betont, dass im Mittelpunkt dieses Vorhabens kurzfristig der Schutz der schutzbedürftigsten Gruppen, die Wiederaufnahme der Wirtschaftsaktivitäten in den betroffenen Gebieten, einschließlich der Wiederbelebung der kleinen Unternehmen und der Wiederherstellung der verlorenen Vermögenswerte in der Landwirtschaft, sowie die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Programmen zur Förderung von Kenntnissen und Fertigkeiten stehen sollten; empfiehlt, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des Lebensunterhalts mittel- und langfristig die Mikrofinanzierung und die Förderung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einschließen sollten, und fordert die Kommission dringend auf, solche Strategien langfristig zu unterstützen;
64. nimmt mit Befriedigung die von der Kommission für Soforthilfemaßnahmen für die Opfer des Erdbebens in Azad Jammu und Kaschmir und Pakistan bereitgestellten Mittel zur Kenntnis, drängt jedoch den für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständigen Kommissar, der Bitte des Premierministers von Azad Jammu und Kaschmir stattzugeben, weitere Mittel für Zwecke der Sanierung und des Wiederaufbaus freizugeben, die wesentlich dazu beitragen werden, die Nachwirkungen dieser humanitären Katastrophe zu beseitigen;
65. beglückwünscht all diejenigen, die daran beteiligt waren, die gesundheitlichen Bedürfnisse der Überlebenden des Erdbebens in den Lagern zu ermitteln und zu befriedigen, was trotz der Herausforderungen in Bezug auf die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und angemessenen hygienischen Einrichtungen nach der Katastrophe nicht zu massiven Ausbrüchen von Krankheiten durch verseuchtes Wasser geführt hat; beglückwünscht die Regierung Pakistans dazu, dass sie für mehr als zwei Millionen Erdbebenopfer Unterkünfte bereitgestellt und die Opfer versorgt hat, um sie durch den Winter zu bringen, und beglückwünscht ferner Indien dazu, dass es nun neue Unterkünfte für 30 000 Menschen geschaffen hat, die auf seiner Seite der Grenz- und Kontrolllinie obdachlos geworden waren; ist besorgt darüber, dass Berichten zufolge Tausende Menschen immer noch in Zelten leben, wie bei dem Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zur SAARC vom 15. bis 22. Dezember 2006 in Azad Jammu und Kaschmir festgestellt wurde;
66. stellt fest, dass Pakistan innerhalb weniger Tage nach der Katastrophe auf föderaler Ebene einen Ausschuss zur Linderung der Not gegründet hat, um die Such- und Rettungs- sowie Hilfsoperationen zu koordinieren; bedauert jedoch, dass Pakistan sich wegen der Nationalität der Piloten nicht in der Lage sah, das indische Angebot anzunehmen, Hubschrauber bereitzustellen, und auch gemeinsame Rettungsaktionen von beiden Seiten der Grenz- und Kontrolllinie, ärztliche Hilfeteams und die Reparatur der Telekom-Infrastruktur abgelehnt hat, die alle erheblich dazu hätten beitragen können, die Zahl der Opfer zu reduzieren; bedauert daher, dass das Erdbeben nicht als eine Möglichkeit genutzt wurde, um politischen Willen zu zeigen, den humanitären Bedürfnissen der Bevölkerung von Kaschmir Vorrang zu geben und politische Differenzen zu überwinden;
67. begrüßt, dass die Nachbarstaaten Pakistans (Indien, China, Iran, Afghanistan) und, in weiter entfernter Nachbarschaft, die Türkei und die Organisation der Islamischen Konferenz und die internationale Gemeinschaft insgesamt Pakistan so schnell finanzielle Hilfe zugesagt haben; beglückwünscht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und insbesondere die Generaldirektion Humanitäre Hilfe (ECHO), die bereits in Pakistan präsent ist, zu ihrer sofortigen und effizienten Reaktion; fordert die Geldgeber auf, ihre ursprünglichen Zusagen so bald wie möglich einzulösen;
68. begrüßt insbesondere die Kommission zu ihrem Programm zur fortlaufenden Finanzierung als Reaktion auf das Erdbeben, dem nunmehr 48,6 Millionen EUR zugewiesen wurden und das in Partnerschaft mit nichtstaatlichen Organisationen, dem Roten Kreuz und Agenturen der Vereinten Nationen durchgeführt wird; fordert, dass sich die Europäische Union weiterhin beim Wiederaufbau in Kaschmir engagiert;
69. betont, dass die Mittel für den Wiederaufbau in großem Umfang auf Initiativen zur Erhaltung der verbleibenden Wälder konzentriert werden sollten, insbesondere durch die Bereitstellung alternativer Brennstoffquellen, Wiederaufforstung, Umweltschulungsprogramme und möglicherweise Ausgleichsregelungen, die es der Regierung von Azad Jammu und Kaschmir erlauben, Ersatz für Einkommensverluste aufgrund eines Rückgangs beim Holzabsatz zu leisten;
70. bedauert, dass die Regierung Pakistans darauf bestanden hat, dass alle indischen Aufschriften von den aus Indien stammenden humanitären Hilfslieferungen entfernt werden mussten, bevor sie verteilt wurden;
71. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die anfänglich zögerliche Reaktion des pakistanischen Militärs auf die Katastrophe unmittelbar nach dem Erdbeben ein Vakuum geschaffen hat, das von militanten Organisationen vor Ort, wie z. B. der Organisation Jamaat-i-Islami und der Organisation Jamaat-ud-Dawa, vormals Lakshar-e-Tayyaba (die zur Terrororganisation erklärt wurde und als solche von der Regierung Musharraf 2002 verboten wurde), ausgenutzt wurde, und dass diese Organisationen de facto rasch zu Lieferanten von Nahrungsmitteln, Unterkünften, Schulmöglichkeiten für Kinder und Unterstützung für die Witwen geworden sind; ist sehr besorgt, dass dies die Glaubwürdigkeit solcher polarisierenden Gruppen in den Augen der lokalen Bevölkerung erhöht hat und das Potenzial für eine echte demokratische Vertretung weiter untergraben hat;
72. fordert die Regierungen Indiens und Pakistans ebenso wie die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um Schutzvorkehrungen zu treffen und die Verwendung der bereitgestellten Mittel genau zu verfolgen;
73. hält die Vereinbarung vom 2. Mai 2006, den Handel und Warenverkehr zwischen den geteilten Regionen von Jammu und Kaschmir über beide Seiten der Grenz- und Kontrolllinie hinweg wiederzubeleben, insoweit für einen großen Fortschritt, als beschlossen wurde, einen Lastwagendienst auf der Strecke Srinagar-Muzaffarabad sowie einen zweiten Busdienst durch Kaschmir, der Poonch in Jammu und Kaschmir mit Rawalakot in Azad Jammu und Kaschmir verbindet, einzurichten; schlägt den Bau eines Straßennetzes zwischen Jammu und Sialkot und Gilgit-Baltistan vor; schlägt ebenfalls die Einführung einer Bahnverbindung zwischen Jammu und Srinagar und eine Verbesserung der Verbindungsstraße zwischen den beiden Städten vor; begrüßt die Zusage von Premierminister Singh vom 23. Mai 2006, einen freieren Handel und eine größere Freizügigkeit mit "sanften Grenzen" zu schaffen, um ein Klima zu fördern, das der Beilegung des Kaschmir-Konflikts förderlich ist; ermuntert beide Seiten ausdrücklich, den offiziellen Handel rasch auszuweiten; fordert eine rasche Einigung über die Modalitäten im Straßengüterverkehr und betont, dass diese soweit wie möglich vereinfacht werden müssen; schlägt die Ausarbeitung eines integrierten Marktentwicklungsplans, der mehrere Anlagen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Kühlketten, Lieferungen in Kleincontainern und verplombte Lastwagen umfasst;
Schlussfolgerungen
74. fordert die Europäische Union und ihre Institutionen auf, dafür zu sorgen, dass das Schicksal der Menschen von Jammu und Kaschmir nicht aus dem Blickfeld der Öffentlichkeit verschwindet, und zu gewährleisten, dass Hilfs- und andere Programme mit dem Ziel einer langfristigen Erholung und des Aufbaus von Institutionen entwickelt und durchgeführt werden;
75. unterstreicht, dass ― wie die eigene Erfahrung in der Europäischen Union zeigt ― zunehmende bilaterale Handelsströme Schlüsselelemente für die Verbesserung der Beziehungen zwischen Ländern sind; ist der Auffassung, dass im Falle Jammus und Kaschmirs der Handel über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg besonders wichtig ist, um das Wirtschaftswachstum und die Entwicklung anzukurbeln sowie das Wirtschaftspotenzial freizusetzen; empfiehlt, dass Verkehrs- und Infrastrukturprojekte zur Priorität gemacht werden;
76. unterstützt ausdrücklich die fortgesetzten Bemühungen der Politiker auf beiden Seiten und auf allen Ebenen und fordert sie nachdrücklich auf, die Bedürfnisse der Menschen in Kaschmir sowohl in materieller als auch in institutioneller Hinsicht vorrangig zu behandeln, damit ihre politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beeinträchtigungen behoben werden können; empfiehlt der Europäischen Union, auf Ersuchen beider Regierungen zu reagieren;
77. erkennt die hervorragende Arbeit an, die die Delegationen der Kommission in Islamabad und Neu-Delhi leisten;
78. stellt fest, dass Naturkatastrophen manchmal die politischen Voraussetzungen für den Frieden schaffen; erinnert daran, dass die Natur keine Grenzen kennt und dass Pakistan und Indien den Menschen in Kaschmir nur durch gemeinsame nachhaltige Maßnahmen Hoffnung auf eine bessere Zukunft geben können;
o o o
79. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der Republik Indien und der Islamischen Republik Pakistan, den zuständigen Behörden oder Regierungen der von Indien und von Pakistan verwalteten Region Jammu und Kaschmir sowie der Volksrepublik China und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
– in Kenntnis der Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 2. Mai 2007 zur Lage vor der estnischen Botschaft in Moskau,
– unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten Hans-Gert Pöttering zur Lage in Estland und die Aussprache vom 9. Mai 2007 im Plenum,
– in Kenntnis der zahlreichen Erklärungen des Rates, der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung Estlands,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Demonstranten in der estnischen Hauptstadt und in Teilen von Nordostestland zwischen dem 26. und 28. April 2007 gegen die von der estnischen Regierung geplante Verlagerung des sowjetischen "Denkmals für die Befreier von Tallinn" aus der Innenstadt von Tallinn auf einen wenige Kilometer entfernten Militärfriedhof protestiert und zwei Nächte lang randaliert haben, wobei zunächst die Polizei angegriffen wurde und es in der Folge in der Innenstadt von Tallinn zu zahlreichen Fällen von Vandalismus kam,
B. in der Erwägung, dass Gewaltanwendung durch die Polizei nur in Extremsituationen beobachtet wurde und der estnische Justizkanzler keinerlei Fehlverhalten in der Arbeit der Polizei festgestellt hat,
C. in der Erwägung, dass die Regierung Estlands der Regierung der Russischen Föderation vorab die Gründe für diesen Beschluss dargelegt und angeboten hat, mit ihr bei der Verlagerung des Denkmals zusammenzuarbeiten, und ausdrücklich darum gebeten hat, dass Vertreter Russlands an den Exhumierungen teilnehmen, was die russischen Behörden aber abgelehnt haben,
D. in der Erwägung, dass die Exhumierungen streng nach internationalen Standards und nach den Normen für ein würdiges Vorgehen erfolgten, sowie in der Erwägung, dass das Denkmal auf dem Militärfriedhof mit einer offiziellen Zeremonie und unter Beteiligung von Vertretern der Anti-Hitler-Koalition neu eingeweiht wurde,
E. in der Erwägung, dass die gewaltsamen Demonstrationen und Angriffe gegen Recht und Ordnung unter aktiver Beteiligung von Kräften von außerhalb Estlands organisiert und durchgeführt wurden,
F. in der Erwägung, dass in Russland hochrangige Vertreter Erklärungen abgegeben haben und die Delegation der Staatsduma in einer offiziellen Erklärung bei ihrem Besuch in Tallinn die estnische Regierung zum Rücktritt aufgefordert hat,
G. in der Erwägung, dass der estnische Ministerpräsident Andrus Ansip erklärt hat, dass diese Vorfälle eine sorgfältig koordinierte und flagrante Einmischung in die inneren Angelegenheiten Estlands darstellen,
H. in der Erwägung, das unmittelbar nach den Krawallen in Tallinn der normale Betrieb der estnischen Botschaft in Moskau sieben Tage lang von feindseligen Demonstranten der regierungsnahen russischen Jugendorganisation "Nashi" blockiert wurde, wobei die estnische Botschafterin und der schwedischen Botschafter tätlich angegriffen wurden, damit gedroht wurde, das Botschaftsgebäude zu zerstören, die estnische Flagge auf dem Gelände der Botschaft niedergerissen und Estland als "faschistisches" Land beschimpft wurde,
I. in der Erwägung, dass im Internet systematische Angriffe, größtenteils von außerhalb von Estland, organisiert wurden, mit denen versucht wurde, die offiziellen Kommunikationskanäle und die Websites estnischer Regierungsstellen lahmzulegen, und dass diese Angriffe von IP-Adressen der russischen Verwaltung kamen; ferner in der Erwägung, dass nach wie vor intensive Propagandaangriffe im Internet kursieren und in SMS-Nachrichten zu bewaffnetem Widerstand und weiterer Gewalt aufgerufen wird,
J. in der Erwägung, dass nur wenige Tage nach den Ereignissen von Tallinn weitreichende Einschränkungen für estnische Exporte nach Russland eingeführt wurden, wobei russische Unternehmen Verträge mit estnischen Firmen aufkündigten, die Energieversorgung Estlands bedroht wurde und die Zugverbindung Estland-St. Petersburg ab Ende Juni 2007 eingestellt wird,
K. in der Erwägung, dass die russischen Behörden, einschließlich der Delegation der Staatsduma, sich bislang leider geweigert haben, mit den estnischen Behörden in einen Dialog zu treten, und es sogar abgelehnt haben, an einer gemeinsamen Pressekonferenz im Außenministerium teilzunehmen,
L. in der Erwägung, dass der Metropolit der Estnisch-Orthodoxen Kirche des Moskauer Patriarchats, Kornelius, verlautbart hat, dass es keine Gründe für einen Konflikt zwischen den Volksgruppen gibt und dass er keinen Grund sieht, die Ausschreitungen als Konflikt zwischen der estnischsprachigen und der russischsprachigen Bevölkerungsgruppe darzustellen,
M. in der Erwägung, dass die Ereignisse durch Fehlinformationen von Seiten russischer Medien noch weiter angeheizt wurden, was jeweils weitere Proteste auslöste,
N. in der Erwägung, dass nur ein geringer Teil der russischstämmigen Bevölkerung an den Demonstrationen und den Plünderungen teilgenommen hat, dass die zahlreichen Polizisten russischer Abstammung ihre Aufgaben ausgezeichnet wahrgenommen haben, sowie in der Erwägung, dass die große Mehrheit aller Befragten das Verhalten der estnischen Regierung gebilligt hat,
O. in der Erwägung, dass Estland als unabhängiger Mitgliedstaat der Europäischen Union und der NATO das souveräne Recht hat, seine tragische jüngste Vergangenheit zu überdenken, die mit dem Verlust der Unabhängigkeit infolge des Hitler-Stalin-Pakts von 1939 anfing und erst 1991 endete,
P. in der Erwägung, dass die sowjetische Besetzung und Annexion der baltischen Staaten von den westlichen Demokratien nie als rechtmäßig anerkannt wurde,
Q. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 12. Mai 2005 zum 60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs in Europa am 8. Mai 1945(1) zu der Schlussfolgerung gelangte, dass "das Ende des Zweiten Weltkriegs für einige Nationen eine erneute Diktatur, diesmal durch die stalinistische Sowjetunion, bedeutete", und die Länder Mittel- und Osteuropas dazu beglückwünschte, "nach so vielen Jahrzehnten unter sowjetischer Herrschaft und Besatzung" endlich frei geworden zu sein,
R. in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion als einziger Staat immer noch leugnet, dass die baltischen Staaten der Sowjetunion unrechtmäßig einverleibt wurden,
1. erklärt seine Solidarität mit der demokratisch gewählten Regierung Estlands und unterstützt sie in ihren Bemühungen, für alle Einwohner Estlands Ordnung und Stabilität sowie Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten;
2. ist der Auffassung, dass die gegen einen der kleinsten EU-Mitgliedstaaten gerichteten Angriffe einen Testfall für die Solidarität der Europäischen Union darstellen;
3. hält die diversen Versuche der russischen Behörden, sich in die inneren Angelegenheiten Estlands einzumischen, für unzulässig;
4. ist alarmiert über die unzureichende Absicherung der estnischen Botschaft in Moskau durch die russischen Behörden und über die tätlichen Angriffe der "Nashi"-Demonstranten auf den estnischen Botschafter; fordert die russische Regierung auf, das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 uneingeschränkt zu respektieren;
5. verurteilt die Versuche Russlands, als Mittel der Außenpolitik wirtschaftlichen Druck auf Estland auszuüben, und fordert die russische Regierung auf, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten wieder zu normalisieren;
6. erinnert die russische Regierung daran, dass die willkürlich offen feindselige Rhetorik der russischen Behörden gegenüber Estland in scharfem Kontrast zu den Grundsätzen des internationalen Verhaltenskodex stehen und Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland insgesamt haben werden;
7. fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, an der Untersuchung der Internetangriffe auf estnische Webseiten mitzuwirken und eine Studie vorzulegen, die sich damit befasst, wie auf EU-Ebene mit derartigen Übergriffen und Drohungen umgegangen werden kann, und fordert Russland auf, diese Untersuchungen in vollem Umfang zu unterstützen;
8. fordert die russische Regierung auf, mit den mittel- und osteuropäischen Demokratien einen offenen und unvoreingenommenen Dialog über die Geschichte des 20. Jahrhunderts und über die Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufzunehmen und dabei auch die damals im Namen des totalitären Kommunismus verübten Verbrechen anzusprechen;
9. begrüßt den Appell des estnische Präsident Toomas Hendrik Ilves, der erklärte, dass die Menschen, die in der Zeit der Sowjetunion nach Estland kamen und jetzt in der Republik Estland leben, sowie ihre Kinder und Enkelkinder ausnahmslos estnische Mitbürger seien, und dass alle Esten ihre eigene, sehr schmerzvolle, historische Lebenserfahrung mit drei aufeinander folgenden Besatzungsmächten im letzten Jahrhundert haben, und dass jeder deshalb auch Verständnis für die Tragödien anderer Menschen aufbringen müsse, und der alle Betroffenen daran erinnerte, dass deshalb der Dialog zwischen den verschiedenen Volksgruppen in Estland verbessert werden müsse, um die zwischen ihnen bestehende Kluft zu überwinden und auch fürderhin neue Möglichkeiten insbesondere für die Integration der russischsprachigen Mitbürger zu schaffen;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Regierung und dem Parlament Estlands sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Pluralismus der Medien und die Meinungsfreiheit eine unverzichtbare Säule der Demokratie sind,
B. in der Erwägung, dass die Medienfreiheit von ausschlaggebender Bedeutung für die Demokratie und die Achtung der Grundrechte ist, denn sie spielt eine Schlüsselrolle bei der Sicherstellung der Freiheit, seine Meinungen und Überzeugungen zu äußern, und leistet einen Beitrag dazu, dass der Einzelne wirksam am demokratischen Prozess teilnehmen kann,
C. in der Erwägung, dass die Nichterneuerung der Sendelizenz der privaten audiovisuellen Gruppe "Radio Caracas Televisión (RCTV)", die am 27. Mai 2007 ausläuft, unter Umständen die Gefahr birgt, dass dieses Medienunternehmen, das 3 000 Angestellte beschäftigt, geschlossen wird,
D. in der Erwägung, dass die Nichterneuerung der Sendelizenz dieses Rundfunk- und Fernsehsenders, einem der ältesten und wichtigsten Venezuelas, einen großen Teil der Öffentlichkeit von pluralistischen Informationen ausschließt und gegen das Recht der Presse verstößt, ihre Rolle als Gegengewicht zur staatlichen Macht zu spielen,
E. unter Hinweis auf die Ankündigung des Präsidenten Venezuelas, Hugo Chávez, dass er die Sendelizenz von Radio Caracas Televisión nicht erneuern werde und dass die Lizenz an besagtem 27. Mai 2007 ausliefe,
F. in der Erwägung, dass Radio Caracas Televisión nach den Erklärungen der Regierung Venezuelas als einziges Medienunternehmen von einer Nichterneuerung der Lizenz betroffen ist,
G. in Kenntnis der Tatsache, dass durch die Artikel 57 und 58 der venezolanischen Verfassung die Rechte auf Freiheit der Meinung, der Kommunikation und der Information gewährleistet werden,
H. in Kenntnis der Tatsache, dass Venezuela den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat,
I. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof von Venezuela, bei dem Radio Caracas Televisión Klage eingereicht hat, die gesetzliche Frist für eine Entscheidung nicht eingehalten hat,
J. in der Erwägung, dass das der Leitung von Radio Caracas Televisión vorgeworfene Verhalten zu einem normalen Justizverfahren führen muss, wenn die Behörden dies für erforderlich halten,
K. in der Erwägung, dass diese Entscheidung am 28. Dezember 2006 vom Staatschef persönlich öffentlich angekündigt wurde und dass sie einen alarmierenden Präzedenzfall in Sachen Meinungsfreiheit in diesem Land darstellt,
1. erinnert die Regierung Venezuelas daran, dass sie die Meinungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit achten und für ihre Achtung sorgen muss, wozu sie nach ihrer eigenen Verfassung, der Interamerikanischen Demokratischen Charta, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention, die dieses Land unterzeichnet hat, verpflichtet ist;
2. fordert von der Regierung Venezuelas, im Namen des Prinzips der Unparteilichkeit des Staates allen Medienunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private handelt, eine juristische Gleichbehandlung ohne jegliche politische oder ideologische Erwägungen zu garantieren;
3. fordert zum Dialog zwischen der Regierung und den privaten Medien Venezuelas auf, bedauert zutiefst den absoluten Mangel an Bereitschaft zu einem Dialog im Allgemeinen und im Fall von Radio Caracas Televisión im Besonderen, der seitens der venezolanischen Behörden an den Tag gelegt wurde;
4. fordert folglich, dass die zuständigen Delegationen und Ausschüsse des Europäischen Parlaments mit dieser Frage befasst werden;
5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Parlament des Mercosur und der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela zu übermitteln.
Menschenrechte in Syrien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu Syrien
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,
– unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, in dem die Förderung der Menschenrechte als eines der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik festgeschrieben ist, und auf Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien und zum Nahen Osten sowie auf seine Empfehlung vom 26. Oktober 2006 an den Rat zum Abschluss des Assoziationsabkommens Europa-Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits(1),
– in Kenntnis der Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 14. Mai 2007 zu der Verurteilung des Intellektuellen Michel Kilo und des politischen Aktivisten Mahmoud Issa in Syrien,
– in Kenntnis des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der am 21. April 1969 von Syrien ratifiziert wurde,
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte ein wesentliches Element der Partnerschaft Europa-Mittelmeer ist, was im Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Syrien zum Ausdruck kommt und in dem noch fertigzustellenden Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien ebenfalls zum Ausdruck kommen wird.
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und sein Präsident bereits mehrfach zugunsten der Freilassung von Menschenrechtsaktivisten, Politikern und Parlamentariern, die in syrischen Gefängnissen einsitzen, interveniert haben,
C. in der Erwägung, dass Michel Kilo, ein Schriftsteller, der sich für die Demokratie einsetzt, am 14. Mai 2006 verhaftet wurde, hauptsächlich wegen seiner Haltung zur Erklärung "Beirut-Damaskus", und dass er und Mahmoud Issa am 13. Mai 2007 zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurden,
D. in der Erwägung, dass Suleiman Al-Shamar, führendes Mitglied der "Demokratischen Nationalen Gemeinschaft" und Khalil Hussein, Präsident des PR-Büros der Organisation "Kurd Future Trend" wegen "Schwächung der nationalen Ethik" und "Komplotts mit einer ausländischen Macht" zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt wurden,
E. in der Erwägung, dass Fayek _Al-Mir und Aref Dalila, Mitglieder verschiedener Menschenrechtsorganisationen in Syrien, seit sechs Jahren in Einzelhaft sitzen,
F. in der Erwägung, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Arzt und Mitbegründer der Bewegung "Demokratische Liberale Versammlung", Kamal Al-Labwani, am 8. November 2005 verhaftet haben, nachdem er von einer Reise nach Europa, in die Vereinigten Staaten und nach Ägypten zurückkehrte, und dass er inzwischen aufgrund einer politisch motivierten Anklage zu zwölf Jahren Gefängnis mit schwerer körperlicher Arbeit verurteilt wurde,
G. in der Erwägung, dass Anwar Al-Bunni, ein Gründungsmitglied der syrischen Menschenrechtsorganisation und Rechtsanwalt, der sich auf Menschenrechtsfragen spezialisiert hat, in Damaskus auf der Straße verhaftet wurde, kurz bevor er im Jahr 2006 als Direktor eines von der Europäischen Union finanzierten Menschenrechtszentrums sein Amt antreten sollte, und nun wegen "staatsschädigender Falschinformationen" zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde,
1. ist in großer Sorge angesichts der jüngsten Urteile gegen politische Gefangene und Menschenrechtsaktivisten in Syrien, die alle oppositionellen Strömungen betreffen;
2. ist tief besorgt darüber, dass gegen Mahmoud Issa, Fayek Al-Mir, Aref Dalila, Kamal Al-Labwani, Anwar Al-Bunni, Michel Kilo, Suleiman Al-Shamar und Khalil Hussein Auflagen verhängt und Anklage erhoben wurde, weil sie ihre demokratischen Rechte ausgeübt haben und jetzt wegen ihrer friedlichen Tätigkeit Gerichtsverfahren zu gewärtigen haben;
3. fordert die syrischen Behörden nachdrücklich auf, sich strikt an die internationalen Menschenrechtsvorschriften zu halten, vor allem an den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, die von Syrien jeweils 1969 und 2004 ratifiziert wurden;
4. fordert Syrien auf, die Meinungsfreiheit und das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren zu respektieren;
5. fordert die syrischen Behörden auf, die Bedenken der UN-Menschenrechtskommission zur Kenntnis zu nehmen und
a)
zu gewährleisten, dass die genannten Gefangenen gut behandelt und nicht gefoltert oder sonstwie misshandelt werden;
b)
dafür zu sorgen, dass inhaftierte oder gefangene Personen unverzüglich und regelmäßig Zugang zu ihren Anwälten, Ärzten und Familien erhalten;
6. fordert die zuständigen syrischen Stellen auf, die genannten Urteile aufzuheben, die beim Militärgerichtshof von Damaskus noch anhängigen Anklagen fallen zu lassen und alle oben genannten Gefangenen aus Gewissensgründen und politischen Gefangenen freizulassen;
7. fordert die Aufhebung des Ausnahmezustands in Syrien, der vor über 40 Jahren verhängt wurde;
8. fordert insbesondere die Organe der Gemeinschaft auf, den Syrern, die sich für die Zivilgesellschaft einsetzen, über das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) und das kürzlich angenommene Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) jedwede notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, unter anderem durch die unverzügliche Umsetzung der so genannten Ad-hoc-Maßnahmen für Verfechter von Menschenrechten;
9. fordert Syrien, das bei der Befriedung der Region eine wichtige Rolle spielen könnte, auf, die Menschenrechte und die Meinungsfreiheit im Lande zu verbessern und zu unterstützen;
10. fordert Syrien auf, die Einrichtung eines Strafgerichtshofs mit internationalem Charakter nach Fertigstellung der von dem Kommissar der Internationalen Unabhängigen Ermittlungskommission, dem Richter Brammertz, geleiteten Untersuchung im Libanon zu unterstützen;
11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.
– gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass ein Strafgericht in der Provinz Managil im Staat Gazirs im Zentralsudan unter dem Vorsitz des Richters Hatim Abdurrahman Mohamed Hasan die beiden Frauen Sadia Idriss Fadul (22 Jahre, aus der Volksgruppe der Fur aus Darfur) und Amouna Abdallah Daldoum (23 Jahre, aus der Volksgruppe der Tama aus Darfur) und am 13. Februar 2007 bzw. 6. März 2007 wegen Ehebruchs zum Tod durch Steinigung verurteilt hat,
B. in der Erwägung, dass die Steinigung eine grausame und unmenschliche Form der Strafe ist und dass eine schwere Bestrafung von Ehebruch eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte und internationalen Verpflichtungen darstellt, die der Sudan anerkannt hat,
C. in der Erwägung, dass Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum Berufung gegen das Urteil eingelegt haben,
D. in der Erwägung, dass das Todesurteil einem von der Botschaft der Republik Sudan in Brüssel übermittelten Schreiben zufolge aufgehoben wurde, da Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum in dem Verfahren nicht den "erforderlichen Rechtsbeistand" erhalten hatten, und das Strafgericht den Fall "im Lichte der vom Berufungsgericht aufgeworfenen rechtlichen Fragen" nochmals überprüfen wird,
E. in der Erwägung, dass der Strafgerichtshof von Nyala in Süd-Darfur am 3. Mai 2007 die 16-jährigen Burschen Abdelrahman Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman unter der Anklage des Mordes, der vorsätzlichen Körperverletzung und des Raubs zum Tod durch den Strang verurteilt hat,
F. in der Erwägung, dass der Sudan das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes ratifiziert und sich dementsprechend verpflichtet hat, keine Personen unter 18 Jahren hinzurichten,
G. in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000(1) (Abkommen von Cotonou) ist und die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit den AKP-Ländern auf der Achtung der Menschenrechte, demokratischen Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit beruht,
H. in der Erwägung, dass die Republik Sudan auch die Menschenrechtsklausel des Abkommens von Cotonou und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unterzeichnet hat,
I. in der Erwägung, dass die von der Republik Sudan ratifizierte Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker auch das Recht auf Leben sowie ein Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung beinhaltet, dass jedoch die Todesstrafe, Auspeitschen, Amputationen und andere körperliche Bestrafungen bei zahlreichen strafrechtlichen Vergehen immer noch üblich sind,
J. in der Erwägung, dass die Kommission am 14. März 2007 eine weitere humanitäre Hilfe für den Sudan von 45 Millionen EUR (eine Aufstockung auf bislang insgesamt 85 Millionen EUR für 2007) angekündigt und damit das Engagement der Europäischen Union für die Bevölkerung des Sudan deutlich gemacht hat,
1. begrüßt die Aufhebung der Todesurteile – wenn sie vom Gericht selbst auch wirklich bestätigt wird – und fordert die sudanesische Regierung auf, die körperliche und seelische Unversehrtheit von Sadia Idriss Fadul und Amouna Abdallah Daldoum zu gewährleisten;
2. fordert die sudanesische Regierung auf, die Todesstrafen gegen Abdelrahman Zakaria Mohamed und Ahmed Abdullah Suleiman aufzuheben und deren körperliche und seelische Unversehrtheit zu gewährleisten;
3. erinnert die Regierung des Sudan nachdrücklich daran, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter nach internationalem Recht verboten ist;
4. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf:
a)
die Verhängung der Todesstrafe, das Auspeitschen und sonstige körperliche, grausame oder erniedrigende Bestrafungen zu verurteilen, sich für das Recht auf Leben und das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung und Behandlung einzusetzen und die Rechte der Frauen in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden zu fördern, wozu auch das Recht von Frauen und Mädchen gehört, entsprechend den internationalen Gesetzen und Normen keiner Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt zu sein;
b)
sich für die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrem Verhältnis zu den sudanesischen Behörden einzusetzen, die auch die Einhaltung nationaler Gesetze und internationaler Menschenrechtsnormen wie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, dem der Sudan 1986 beigetreten ist, des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, bei dem der Sudan seit 1990 Vertragspartei ist, und Artikel 96 (die Menschenrechtsklausel) des vom Sudan 2005 unterzeichneten Abkommens von Cotonou umfasst;
5. fordert die Regierung des Sudan auf, das Justizsystem des Landes entsprechend zu reformieren und das Zweite Fakultative Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel hat, zu ratifizieren;
6. fordert die Regierung des Sudan auf, dem Protokoll der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, das die Rechte der Frauen in Afrika zum Gegenstand hat, sowie dem Protokoll des Gerichtshofes der Afrikanischen Union, die beide am 11. Juli 2003 in Maputo, Mosambik, verabschiedet wurden, beizutreten;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union sowie der Regierung des Sudan zu übermitteln.