Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (KOM(2007)0119 – C6-0131/2007 –2007/0043 (CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM (2007)0119),
– gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0131/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0376/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union für die Euratom-Versorgungsagentur mit der Obergrenze des neuen mehrjährigen Finanzrahmens sowie den Bestimmungen von Nummer 47 der interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(1) vereinbar sein müssen;
3. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Errichtung der Euratom-Versorgungsagentur anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der interinstitutionellen Vereinbarung nicht vorgreift;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1 a (neu)
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1, insbesondere auf die Nummer 47,
_________________________ 1ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Abänderung 2 Anhang Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
a) Wahrnehmung der ihr im Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten;
a) Durchführung der ihr im Vertrag und im Sekundärrecht zugewiesenen Zuständigkeiten;
Abänderung 3 Anhang Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
b) Erfüllung der sonstigen ihr von der Kommission zugewiesenen Aufgaben.
b) zu diesem Zweck Erfüllung der ihr gemäß Artikel 52 ff. des Vertrags zugewiesenen Aufgaben.
Abänderung 4 Anhang Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
(1a)Zur Erreichung ihrer Ziele erfüllt die Agentur im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags folgende besonderen Aufgaben als Energiebobachtungsstelle für die Lieferung von Nuklearmaterial und -dienstleistungen:
a)Überwachung und Analyse des Angebots und der Nachfrage sowie der Markttendenzen, welche für die Sicherheit der Versorgung mit Nuklearmaterial relevant sind;
b)Durchführung regelmäßiger Marktstudien für die Mitgliedstaaten und die Industrie über die Nuklearmaterialvorräte in der Europäischen Union und die Abdeckung der Anlagen in der Europäischen Union mit langfristigen Verträgen sowie regelmäßiger Marktrisikoanalysen mit den folgenden Zielen:
–Vermeidung von Engpässen und Unterbrechungen bei der Versorgung mit Nuklearmaterial in allen Phasen des Produktionszyklus von Kernbrennstoff (Abbau, Konversion, Anreicherung und Brennstoffherstellung),
–Sicherstellung des notwendigen langfristigen Konzepts für einen Investitionsrahmen für Produktionsanlagen und die Erkundung von Bodenschätzen,
–Gewährleistung fairer Marktbedingungen;
c) in enger Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Beirat Schaffung eines hohen Niveaus an Sachverstand sowie Erstellung von Informationen und prospektiven Analysen, insbesondere eines vorausschauenden Berichts über Angebot und Nachfrage, eines Berichts über die Durchführung der Versorgungspolitik und regelmäßiger Markttendenzanalysen, auf der Grundlage der einschlägigen zusammen mit dem Beirat durchgeführten Analysen, damit sie die Industrie beraten, Empfehlungen an die Erzeuger und Anlagen abgeben und der Kommission Rechtsetzungsvorschläge in den betroffenen Bereichen unterbreiten kann.
Abänderung 5 Anhang Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 54 des Vertrags. Sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck.
(1) Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 54 des Vertrags. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitest gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck.
Abänderung 6 Anhang Artikel 2 Absatz 3
(3) Die Agentur hat ihren Sitz an einem der Dienstorte der Kommissionsdienststellen. Die Kommission fasst einen diesbezüglichen Beschluss.
(3) Die Agentur hat ihren Sitz an einem der Dienstorte der Kommissionsdienststellen. Der Rat fasst auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beirats einen diesbezüglichen Beschluss.
Abänderung 7 Anhang Artikel 2 Absatz 4
(4) Sie kann auf eigene Veranlassung sonstige Maßnahmen interner Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind.
(4) Sie kann auf eigene Veranlassung sonstige Maßnahmen interner Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind, sofern diese keine erheblichen finanziellen Auswirkungen haben. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat (nachstehend zusammen "die Haushaltsbehörde") über alle Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung ihres Haushaltsplans haben können, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Sie setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
Abänderung 8 Anhang Artikel 3 Absatz 1
(1) Der Generaldirektor wird von der Kommission ernannt.
(1) Der Generaldirektor wird nach Anhörung des Beirats von der Kommission ernannt. Er arbeitet Vollzeit für die Agentur und tritt nicht als Bevollmächtigter der Kommission auf.
– die Geschäftsführung und Verwaltung der Agentur einschließlich Ressourcen und Personal;
– die Verwaltung sämtlicher Ressourcen der Agentur;
– die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur sowie die Ausführung ihres Haushaltsplans;
– die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur sowie die Ausführung ihres Haushaltsplans;
– sämtliche Personalangelegenheiten.
– alle notwendigen Studien und spezifischen Berichte nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und ihre Übermittlung an die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat;
– die Erfüllung der in Artikel 1 genannten Aufgaben im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft.
Abänderung 10 Anhang Artikel 3 Absatz 4
(4) Der Generaldirektor legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr und ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor.
(4) Bis spätestens 31. März eines jeden Jahres legt der Generaldirektor, nach Anhörung des Beirats, der Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr und ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor. Er übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten diesen Jahresbericht zusammen mit der Stellungnahme des Beirats sowie ein Arbeitsprogramm.
Abänderung 11 Anhang Artikel 4 Absatz 1
(1) Der Generaldirektor der Agentur und ihr Personal sind Beamte der Europäischen Gemeinschaften, für die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Anwendung dieses Statuts erlassenen Vorschriften gelten. Die Beamten werden von Kommission ernannt, ihre Gehälter zahlt die Kommission.
(1) Für die Bediensteten der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen erlassenen Vorschriften.
Abänderung 12 Anhang Artikel 4 Absatz 1 a (neu)
(1a)Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.
Abänderung 13 Anhang Artikel 5 Absatz 5
(5) Jede in Artikel 53 des Vertrags bezeichnete Handlung der Agentur kann von den davon Betroffenen innerhalb von zehn Werktagen nach der Notifizierung oder, wenn sie nicht notifiziert wurde, zehn Tage nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung weder notifiziert noch bekannt gegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung Kenntnis erlangt hat.
(5) Jede in Artikel 53 des Vertrags bezeichnete Handlung der Agentur kann von den davon Betroffenen innerhalb von fünfzehn Werktagen nach der Notifizierung oder, wenn sie nicht notifiziert wurde, fünfzehn Tage nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung weder notifiziert noch bekannt gegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung Kenntnis erlangt hat.
Abänderung 14 Anhang Artikel 7 Absatz 3
(3) Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft, Bankzinsen und Einnahmen aus ihren Kapital- und Bankinvestitionen sowie bei Bedarf einer in Artikel 54 des Vertrags vorgesehenen Abgabe und Anleihen zusammen.
(3) Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus einem in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission") eingesetzten Beitrag der Gemeinschaft, Bankzinsen und Einnahmen aus ihren Kapital- und Bankinvestitionen sowie bei Bedarf einer in Artikel 54 des Vertrags vorgesehenen Abgabe und Anleihen zusammen. Die Finanzierung der Agentur erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Haushaltsbehörde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 15 Anhang Artikel 7 Absatz 4
(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.
(4) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Kosten für ihr Personal, die Verwaltung, die Infrastrukturen und den Betrieb sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.
Abänderung 16 Anhang Artikel 7 Absatz 5 a (neu)
(5a)Die Kommission übermittelt den Voranschlag der Haushaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.
Abänderung 17 Anhang Artikel 7 Absatz 6
(6) Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
(6) Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Haushaltsbehörde unterbreitet.
Abänderung 18 Anhang Artikel 7 Absatz 7
(7) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan für die Agentur auf; die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.
(7) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan für die Agentur auf; die Stellen der Versorgungsagentur werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gesondert angegeben.
Abänderung 19 Anhang Artikel 7 Absatz 9
(9) Jede Änderung des Stellenplans und des Haushaltsplans der Agentur ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der mit dem gleichen Verfahren festgestellt wird wie der ursprüngliche Haushaltsplan. Änderungen des Stellenplans werden der Haushaltsbehörde unterbreitet. Die Berichtigungshaushaltspläne werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information zugeleitet.
(9) Jede Änderung des Stellenplans und des Haushaltsplans der Agentur ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der nach dem Verfahren der Absätze 5 bis 8 festgestellt wird.
Abänderung 20 Anhang Artikel 8 Absatz 10
(10) Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird gemäß Artikel 183 des Vertrags erlassen.
(10) Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird gemäß Artikel 183 des Vertrags erlassen. Sie steht in Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1; Ausnahmen davon sind zulässig, wenn dies für die Tätigkeit der Agentur ausdrücklich erforderlich ist und die Kommission zuvor ihre Zustimmung gegeben hat. _____________________ 1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
Die Bestimmungen über diese Abgabe werden in einem Durchführungsbeschluss im Einzelnen festgelegt.
Die Kommission legt nach Anhörung des Rates die Höhe der Abgabe und die Form ihrer Erhebung fest. Die Kommission handelt dabei auf Vorschlag des Generaldirektors, der die Stellungnahme des in Artikel 11 genannten Beirats einholt. Die Bestimmungen über die praktischen Vorkehrungen für diese Abgabe werden in einem Durchführungsbeschluss im Einzelnen festgelegt.
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Mitglied je Mitgliedstaat ohne Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs und zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat mit Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs. Allerdings kann ein Mitgliedstaat beschließen, nicht im Beirat mitzuwirken. Jedes Mitglied kann einen Stellvertreter benennen, der zusätzlich zu dem vollwertigen Mitglied an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann, aber nicht abstimmen darf, wenn das vollwertige Mitglied anwesend ist. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Mitglied je Mitgliedstaat ohne Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs und zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat mit Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs. Er umfasst ein zusätzliches Mitglied je Mitgliedstaat mit Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs in Höhe von über 300 000 EUR. Allerdings kann ein Mitgliedstaat beschließen, nicht im Beirat mitzuwirken. Jedes Mitglied kann einen Stellvertreter benennen, der bei Verhinderung des vollwertigen Mitglieds an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.
Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Abänderung 24 Anhang Artikel 12 Absatz 1 a (neu)
(1a)Der Beirat kann zwei Mitglieder zu Beratern im Präsidium des Beirats ernennen. Der Vorsitz und die Berater bilden dieses Präsidium, welches für den Beirat alle zweckdienlichen Verbindungen unterhält. Das Präsidium fungiert als Vermittler zwischen den Beiratsmitgliedern und dem Generaldirektor der Agentur und koordiniert die Tätigkeiten des Beirats, insbesondere die Vorbereitung, Bewertung und Evaluierung der Berichte und die Verbreitung des Fachwissens.
Abänderung 25 Anhang Artikel 12 Absatz 2
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit ist nicht verlängerbar; der Vorsitz sollte zwischen den verschiedenen Seiten der Industrie wechseln. Das Mandat des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der zwei Berater beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit ist ein Mal verlängerbar; der Vorsitz sollte zwischen den verschiedenen Seiten der Industrie wechseln. Das Mandat des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Berater endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.
Abänderung 26 Anhang Artikel 13 Absatz 1
(1) Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.
(1) Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen, Analysen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er bereitet auch die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Berichte, Erhebungen und Analysen vor. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.
Abänderung 27 Anhang Artikel 13 Absatz 2
(2) Der Beirat kann zu allen unter den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.
(2) Der Beirat kann zu allen in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat wird insbesondere dann konsultiert, wenn dies in diesem Beschluss ausdrücklich vorgesehen ist. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.
Abänderung 28 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c
c) die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags);
c) die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags) und ihre Höhe;
Abänderung 29 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c a (neu)
ca) die Kriterien für Anleihen nach Artikel 6 Absatz 3;
Abänderung 30 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c b (neu)
cb) die Kriterien für die Bestimmung des nach Artikel 68 des Vertrags verbotenen Preisgebarens;
Abänderung 31 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d a (neu)
da) die Führung des in Artikel 88 des Vertrags genannten ,Finanzkontos der besonderen spaltbaren Stoffe;
Abänderung 32 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e
e) die Finanzvorschriften der Agentur, den Jahreshaushalt, die Jahresabschlüsse, Marktberichte und das Arbeitsprogramm.
e) die Finanzvorschriften der Agentur, den Jahreshaushalt und den in Artikel 171 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen eigenen Voranschlag der Agentur.
Abänderung 33 Anhang Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e a (neu)
(1) Der Beirat wird am Sitz der Agentur wie folgt einberufen:
(1) Der Beirat wird am Sitz der Agentur wie folgt von seinem Vorsitzenden einberufen:
Abänderung 35 Anhang Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
a) in der Regel zweimal im Jahr,
a) in der Regel zweimal im Jahr und wann immer der Vorsitzende dies für notwendig erachtet,
Abänderung 36 Anhang Artikel 14 Absatz 6
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Beirats werden von der Agentur wahrgenommen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Beirats werden von der Agentur wahrgenommen. Das Sekretariat bereitet die vom Beirat anzunehmende Tagesordnung vor, sendet mindestens 15 Werktage vor einer Sitzung des Beirats alle einschlägigen Unterlagen an die Beiratsmitglieder und bereitet das Protokoll der Sitzungen des Beirats und des Präsidiums vor.
Abänderung 37 Anhang Artikel 14 Absatz 7
(7) Die Reisekosten eines Mitglieds des Beirats werden von der Agentur erstattet.
(7) Die Reisekosten eines Mitglieds des Beirats je Mitgliedstaat werden von der Agentur erstattet.
Abänderung 38 Anhang Schlussbestimmungen und Artikel 15
Schlussbestimmungen
entfällt
Artikel 15 - Rechtsfähigkeit der Agentur
Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.