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Verfahren : 2001/0270(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0444/2007

Eingereichte Texte :

A6-0444/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 29/11/2007 - 7.8
CRE 29/11/2007 - 7.8
Erklärungen zur Abstimmung
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Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0552

Angenommene Texte
PDF 232kWORD 71k
Donnerstag, 29. November 2007 - Brüssel
Strafrechtliche Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit *
P6_TA(2007)0552A6-0444/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (11522/2007 – C6-0246/2007 – 2001/0270(CNS))

(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags des Rates (11522/2007),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2001)0664)(1),

–   gestützt auf seinen Standpunkt vom 4. Juli 2002(2),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C6-0246/2007),

–   gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0444/2007),

1.   billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag des Rates   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 6
(6)  Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.
(6)  Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Es bedarf einer quer durch den Staat und die Gesellschaft verlaufenden Kultur der Toleranz. Der vorliegende Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.
Abänderung 2
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Dieser Rahmenbeschluss legt ein Mindestniveau an Harmonisierung fest; seine Wirksamkeit wird durch die vorgesehenen Ausnahmen, einschließlich derjenigen in Artikel 1 Absatz 2, eingeschränkt.
Abänderung 3
Erwägung 6 b (neu)
(6b)  Die Rechtsetzungspolitik sollte die Tatsache widerspiegeln, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Strafrecht immer das letzte Mittel ist. Und sie sollte alle Werte, um die es geht, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts jedes Einzelnen auf Gleichberechtigung und Achtung, berücksichtigen.
Abänderung 4
Erwägung 9 a (neu)
(9a)  Die Begehung einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Straftat durch einen Amtsträger sollte als erschwerender Umstand eingestuft werden.
Abänderung 5
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
b) die Begehung einer Handlung nach Buchstabe a durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;
b) die öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material mit Inhalten, die eine Handlung im Sinne von Buchstabe a, c oder d darstellen;
Abänderung 6
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e
e)  Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.
e)  Für die Zwecke dieses Absatzes steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.
Abänderung 7
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f
f)  Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.
Für die Zwecke dieses Absatzes soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen. Kein Mitgliedstaat nimmt jedoch Worte oder Verhalten, mit denen bezweckt wird, Hass zu schüren, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus. Die Achtung der Religionsfreiheit schränkt die Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses nicht ein.
Abänderung 8
Artikel 1 Absatz 2
(2)  Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.
(2)  Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses durch den Rat eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben.
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 2
(2)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 Buchstaben c und d unter Strafe gestellt wird..
(2)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den Handlungen nach Artikel 1 unter Strafe gestellt wird.
Abänderung 10
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die von einer Person begangen werden, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
und die in dieser Eigenschaft gehandelt hat.
Abänderung 11
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.
(2)  Neben den in Absatz 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person, deren Handeln der juristischen Person nach innerstaatlichem Recht zugerechnet werden kann, ermöglicht hat.
Abänderung 12
Artikel 5 Absatz 3
(3)  Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind.
(3)  Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter, Anstifter oder Gehilfen sind.
Abänderung 13
Artikel 7 a (neu)
Artikel 7a
Mindestanforderungen
(1)  Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ein höheres Schutzniveau als dasjenige, das sich aus den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses ergibt, einzuführen oder beizubehalten.
(2)  Die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in den von diesem Rahmenbeschluss abgedeckten Bereichen benutzt werden.
(3)  Dieser Rahmenbeschluss kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 berührt. Die Mitgliedstaaten führen diesen Rahmenbeschluss im Einklang mit diesen Verpflichtungen durch.
Abänderung 15
Artikel 7 Absatz 2
(2)  Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.
(2)  Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.
Abänderung 16
Artikel 9 Absatz 1
1.  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen zu begründen, wenn diese
1.  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Handlungen zu begründen, wenn
a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet oder
a) diese ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden oder
b) von einem seiner Staatsangehörigen oder
b) diese von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden oder
c) zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.
c) sich der Hauptsitz der eventuell verantwortlich zu machenden juristischen Person im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet.
Abänderung 17
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.
(3)  Binnen drei Jahren nach der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Straftaten nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben, und konsultiert das Europäische Parlament. Der Rat berücksichtigt bei der Überprüfung die Stellungnahmen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der nichtstaatlichen Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.
Abänderung 18
Artikel 12
12.  Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.
12.  Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.

(1) ABl. C 75 E vom 26.3.2002, S. 269.
(2) ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 558.

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