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Verfahren : 2006/0274(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0350/2007

Eingereichte Texte :

A6-0350/2007

Aussprachen :

PV 28/11/2007 - 18
CRE 28/11/2007 - 18

Abstimmungen :

PV 29/11/2007 - 7.14

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0558

Angenommene Texte
PDF 454kWORD 86k
Donnerstag, 29. November 2007 - Brüssel
Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004) ***I
P6_TA(2007)0558A6-0350/2007
Entschließung
 Konsolidierter Text

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (KOM(2006)0785 – C6-0473/2006 – 2006/0274(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0785),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0473/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0350/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. November 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur
P6_TC1-COD(2006)0274

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde eine Europäische Eisenbahnagentur errichtet, die auf technischem Gebiet zur Realisierung eines europäischen Eisenbahnraums ohne Grenzen beitragen soll. Angesichts der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Eisenbahninteroperabilität und Eisenbahnsicherheit sowie in Anbetracht der Marktentwicklung, der Arbeit der Agentur und den Beziehungen zwischen der Agentur und der Kommission ist es sinnvoll, die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zu ändern und bestimmte Aufgaben hinzuzufügen.

(2)  Der Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft(4) sieht ein gemeinsames Verfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen vor. Im Einklang mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist die Zulassung zur Inbetriebnahme in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Erstzulassung erteilt hat, zu erleichtern, indem die Elemente, die von der zuständigen Behörde überprüft werden können, begrenzt werden. Zu diesem Zweck sollten die in den Mitgliedstaaten geltenden technischen Vorschriften und Sicherheitsvorschriften in drei Gruppen eingeteilt und die Ergebnisse in einer Referenztabelle dargestellt werden. Die Agentur wird daher beauftragt, diese Einstufung zu erleichtern und für jeden überprüften Parameter die jeweils geltenden nationalen Vorschriften zu ermitteln, sowie zu konkreten Vorhaben technische Stellungnahmen abzugeben.

(3)  Die nationalen Vorschriften werden der Kommission im Rahmen der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Interoperabilitätsrichtlinie](5) und der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert. Die Grenze zwischen den beiden Regelwerken ist insofern nicht eindeutig, als die Sicherheitsvorschriften zum Teil auch die für die Interoperabilität relevanten Teilsysteme betreffen. Die beiden Regelwerke sollten deshalb miteinander verglichen, klassifiziert und auf der Website der Agentur in kohärenter Weise veröffentlicht werden.

(4)  Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 kann die Agentur die Qualität der Arbeit der von den Mitgliedstaaten benannten Stellen überwachen. Eine von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat allerdings ergeben, dass die von den Mitgliedstaaten bei der Benennung dieser Stellen zu beachtenden Kriterien vielfältig ausgelegt werden können. Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Auswahl der benannten Stellen und die Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien ist es wichtig, die Auswirkungen dieser Diskrepanzen zu beurteilen und sicherzustellen, dass sich daraus keine Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen und EG-Prüferklärungen ergeben. Die Agentur sollte deshalb in diesem Bereich Koordinierungsaufgaben übernehmen können, etwa zur Beschaffung von Informationen.

(5)  Der Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 sieht vor, dass die Agentur im Auftrag der Kommission bestimmte Anträge auf Gemeinschaftszuschüsse für Eisenbahninfrastrukturvorhaben einer Bewertung unterzieht, um den Beitrag dieser Vorhaben zur Interoperabilität zu prüfen. Der Begriff "Infrastrukturvorhaben" sollte deshalb ausgedehnt werden, um auch die Kohärenz des Eisenbahnsystems beurteilen zu können, wie dies beispielsweise bei Vorhaben zur Einführung von ERTMS der Fall ist.

(6)  Angesichts der Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere das Inkrafttreten des neuen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF-Übereinkommen 1999)║, sollte die Agentur beauftragt werden, die Beziehungen zwischen den Eisenbahnunternehmen und den Fahrzeughaltern, insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung, zu beurteilen und gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben. Sie erledigt diese Aufgabe als Fortsetzung ihrer Arbeit über die Zertifizierung von Betriebswerken.

(7)  In Anbetracht der Verabschiedung des dritten Eisenbahnpakets║ sollte Bezug auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen(6) genommen werden, die für die Agentur eine Reihe von Aufgaben vorsieht.

(8)  Seit Verabschiedung des zweiten Eisenbahnpakets wurde die Entwicklung und Einführung des ERTMS von mehreren Initiativen begleitet, darunter der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Kommission und den Beteiligten der Branche, die Einrichtung eines Lenkungsausschusses für die Umsetzung dieser Vereinbarung, die Verabschiedung einer Mitteilung der Kommission über die ERTMS-Einführung(7), die Ernennung eines Europäischen Koordinators für das ERTMS-Projekt von vorrangigem Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Entscheidung […](8), die Festlegung der Rolle der Agentur als Systembehörde für die verschiedenen jährlichen Arbeitsprogramme sowie die Annahme der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" für das konventionelle Eisenbahnsystem(9). Angesichts der wachsenden Bedeutung des Beitrags, den die Agentur in diesem Bereich leistet, sollten ihre Aufgaben klar bestimmt werden.

(9)  Die Agentur verfügt bereits über zahlreiche Sachverständige auf dem Gebiet der Interoperabilität und Sicherheit des europäischen Eisenbahnsystems. Auf Verlangen der Kommission sollte sie deshalb auch außerplanmäßige Aufgaben wahrnehmen können, sofern diese mit dem Auftrag der Agentur, den verfügbaren Haushaltsmitteln und den übrigen Prioritäten der Agentur vereinbar sind.

(10)  Um eine bessere Abstimmung mit dem Verfahren der Haushaltsverabschiedung zu erreichen, sollte das Datum der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms geändert werden.

(11).  Bei der Erstellung des Arbeitsprogramms der Agentur sollten für jede Tätigkeit die jeweils erwarteten Ergebnisse und ihre Adressaten genannt werden. Ferner sollte die Kommission über die technischen Ergebnisse jeder Tätigkeit in einer Weise unterrichtet werden, die über den allgemeinen Bericht, der an alle Organe gerichtet ist, hinausgeht.

(12)  Da das wesentliche Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich den Auftrag der Agentur zu erweitern und sie an der Vereinfachung des Zulassungsverfahrens für Schienenfahrzeuge in der Gemeinschaft mitwirken zu lassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"

(1)  Zur Ausarbeitung der in den Artikeln 6, 7, 12, 14, 16, 17 und 18 vorgesehenen Empfehlungen richtet die Agentur eine begrenzte Anzahl von Arbeitsgruppen ein. Diese Arbeitsgruppen stützen sich zum einen auf die bei Fachleuten des Eisenbahnsektors vorhandenen Sachkenntnisse, insbesondere auf die gesammelten Erfahrungen der Europäischen Vereinigung für die Interoperabilität im Bereich der Bahn (AEIF), und zum anderen auf die Sachkenntnisse der zuständigen nationalen Behörden. Die Agentur kann erforderlichenfalls auch horizontale Arbeitsgruppen für übergreifende Themenstellungen, wie etwa Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, einrichten.

Die Agentur stellt sicher, dass ihre Arbeitsgruppen über die nötigen Kompetenzen verfügen und repräsentativ sind und dass in ihnen diejenigen Wirtschaftszweige und Nutzer angemessen vertreten sind, die von den Maßnahmen betroffen sein werden, die von der Kommission auf der Grundlage der von der Agentur an sie gerichteten Empfehlungen vorgeschlagen werden könnten. Die Arbeit der Arbeitsgruppen wird transparent durchgeführt.

Sofern die in den Artikeln 6, 12, 16 und 17 vorgesehenen Arbeiten direkte Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen sowie auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer dieses Sektors haben, nehmen Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen an den betreffenden Arbeitsgruppen teil.

"

2.   ║Artikel 8a wird eingefügt:

"

Artikel 8a

Einstufung der nationalen Vorschriften

(1)  Die Agentur erleichtert die Anerkennung der in einem Mitgliedstaat in Betrieb genommenen Fahrzeuge in den übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Verfahren der Absätze 2 bis 5.

(2)  Die Agentur erarbeitet schrittweise ein Referenzdokument, mit dem die nationalen Vorschriften, die die Mitgliedstaaten bei der Inbetriebnahme von Fahrzeugen anwenden, in Beziehung zueinander gesetzt werden können. In dem Dokument werden für jeden der in Anhang … der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [Interoperabilitätsrichtlinie]* aufgeführten Parameter die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden Vorschriften sowie die in Anhang genannten Gruppen angegeben, denen diese Vorschriften zugeordnet sind. Dies betrifft die Vorschriften, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2008/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie], nach der Annahme der TSI (Sonderfälle, offene Punkte, Ausnahmen) sowie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert werden.

Zu Beginn ermittelt und vergleicht die Agentur die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Sicherheitsabstands von Infrastruktur und Fahrzeugen.

Im Rahmen dieser Arbeit wird eine Arbeitsgruppe eingerichtet; ferner werden gemäß Artikel 3 die relevanten Akteure einbezogen und die Vertreter der Sozialpartner gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 konsultiert.

(3)  Um die nationalen Vorschriften der Gruppe B schrittweise abzubauen, bringt die Agentur, gestützt auf die Zusammenarbeit der nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 6 Absatz 5, das Referenzdokument regelmäßig auf den neuesten Stand und übermittelt es der Kommission. Die erste Fassung des Dokuments wird der Kommission spätestens ...(10) nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt.

(4)  Die Agentur kann von den nationalen Sicherheitsbehörden im Zuge der Bearbeitung von Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigungen oder von der Kommission befasst werden, damit sie technische Stellungnahmen zu folgenden Fragen abgibt:

   a) Gleichwertigkeit technischer Vorschriften bezüglich eines oder mehrerer Parameter;
   b) Ersuchen um zusätzliche Informationen, Risiko- oder Testanalysen und/oder die Ergebnisse solcher Ersuchen;
   c) Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung.

(5)  Bis zum 1. Januar 2010 schlägt die Agentur nach Konsultation der nationalen Sicherheitsbehörden Lösungen zur Verringerung der Zahl und des Geltungsbereichs der nationalen Vorschriften über die Einstufung von Fahrzeugen der Gruppe B vor.

(6)  Ab 2015 wird der Agentur in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, Inbetriebnahmegenehmigungen für mit den TSI übereinstimmende Fahrzeuge zu erteilen.

______________________________

* Abl. L …

"

3.  Artikel 10 wird wie folgt geändert:

   a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:"
3 bis.  "(3a) Die Agentur kann von einem Antragsteller um technische Stellungnahme zu einer ablehnenden Entscheidung, die von einer Sicherheitsbehörde in Bezug auf die Gewährung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung gemäß Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG getroffen wurde, zu ersuchen." "
   b) Folgender Absatz 3b wird eingefügt:"
3 ter.  "(3b) Die Agentur kann um technische Stellungnahme zur Anwendung der geeigneten Fassung der ERTMS-Spezifikationen gemäß Artikel 21a ersucht werden.""

4.  Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"

(4)  Die Agentur legt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Kommission die praktischen Einzelheiten der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke fest.

"

5.  Artikel 13 erhält folgende Fassung║:

"

Artikel 13

Benannte Stellen

Unbeschadet der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die von ihnen benannten Stellen kann die Agentur auf Verlangen der Kommission überprüfen, ob die in Anhang VII der Richtlinie 2008/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie]aufgeführten Kriterien für die Benennung dieser Stellen beachtet werden, und die Qualität der Arbeit dieser Stellen bewerten. Gegebenenfalls übermittelt sie der Kommission eine Stellungnahme.

"

6.  Artikel 15 erhält folgende Fassung║:

Artikel 15

Interoperabilität des Eisenbahnsystems

Auf Verlangen der Kommission prüft die Agentur jedes Erneuerungs-, Umrüstungs- oder Bauvorhaben im Eisenbahnsystem, für das ein Gemeinschaftszuschuss beantragt wird, unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität. Die Agentur gibt innerhalb einer Frist, die mit der Kommission in Abhängigkeit von der Bedeutung des Vorhabens und den verfügbaren Ressourcen vereinbart wird, eine Stellungnahme darüber ab, inwieweit das Vorhaben mit den einschlägigen TSI im Einklang steht. Die in Artikel 7 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2001/16/EG vorgesehenen Ausnahmen werden in dieser Stellungnahme uneingeschränkt berücksichtigt.

7)  7. ║ Artikel 16a wird eingefügt:

"

Artikel 16a

Beziehungen zwischen Fahrzeughaltern und Eisenbahnunternehmen

(1)  Gemäß Artikel 14b der Richtlinie 2004/49/EG nimmt die Agentur

   für Wagen spätestens ein Jahr,
   für andere Fahrzeuge spätestens zwei Jahre
  

nach ...(11) eine Bewertung der Beziehungen zwischen den Fahrzeughaltern und den Eisenbahnunternehmen auf dem Gebiet der Instandhaltung vor. Innerhalb derselben Fristen übermittelt die Agentur der Kommission einen Bericht, in dem sie ▌Empfehlungen für ein ▌obligatorisches Verfahren für die Zertifizierung von Fahrzeughaltern abgibt.

(2)  Die Empfehlungen der Agentur betreffen insbesondere folgende Aspekte:

   a) den Inhalt und die Spezifikationen eines obligatorischen und gegenseitig anerkannten Verfahrens für die Zertifizierung von Fahrzeughaltern;
   b) die Art der Zertifizierungsstellen, die für die Umsetzung eines obligatorischen Systems bei nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise benannten Stellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG zuständig sind;
   c) die technischen und operationellen Inspektionen und Kontrollen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
   d) die Fähigkeit des Fahrzeughalters, die Instandhaltung seiner Fahrzeuge in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht zu gewährleisten und die Aufgaben des Auftraggebers nach der Richtlinie 2008/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie] zu übernehmen, wenn neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsysteme oder Fahrzeuge in Auftrag gegeben werden;
   e) den Besitz der für die vorgesehene Instandhaltung notwendigen Informationen (insbesondere Instandhaltungsunterlagen und -pläne);
   f) den Besitz der für die fortlaufende Überwachung des Zustands der Fahrzeuge notwendigen Werkzeuge;
   g) die Frage, ob eine Bedingung im Zusammenhang mit Versicherungen in die Spezifikationen des Zertifizierungssystems aufgenommen werden sollte.

"

8.  Artikel 17 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift und║ Absatz 1 erhalten folgende Fassung║:"
Artikel 17
Zertifizierung von Zugpersonal und berufliche Befähigung
(1)  Die Agentur spricht Empfehlungen für die Festlegung gemeinsamer Kriterien für die berufliche Befähigung und die Beurteilung des Betriebs- und Instandhaltungspersonals für das Eisenbahnsystem aus. Dabei berücksichtigt sie die Kriterien und Prioritäten gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen*. Die Agentur konsultiert die Vertreter der Sozialpartner gemäß den Bestimmungen des Artikels 4.
________________________________
* ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51."
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:"
(4)  Die Agentur trägt zur Durchführung der Richtlinie 2007/59/EG bei, indem sie sämtliche ihr darin übertragenen Aufgaben wahrnimmt."

9.  Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"

Artikel 18

Einstellung von Fahrzeugen

Die Agentur erstellt und empfiehlt der Kommission ein einheitliches Muster für Einstellungsanträge sowie gemeinsame Spezifikationen für das nationale Einstellungsregister nach Maßgabe des Artikels 14 der Richtlinie 2008/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie].

"

10.  Artikel 18a wird eingefügt

"

"Artikel 18a

Europäisches Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen

Die Agentur errichtet und führt ein Europäisches Register genehmigter Baumuster von Fahrzeugen. Dieses Register enthält die von den Mitgliedstaaten genehmigten Baumuster von Schienenfahrzeugen und ist elektronisch zugänglich. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Agentur regelmäßig von erteilten oder ausgesetzten Genehmigungen."

"

11.  Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)  Dem Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"
   e) die von den Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/.../EG [Interoperabilitätsrichtlinie] notifizierten technischen Vorschriften.
"

b)  Folgender Absatz wird angefügt:

"

(5)  Die aufgrund dieses Artikels und von Artikel 11 zu führenden Datenbanken werden, insbesondere bezüglich der nationalen Vorschriften, in abgestimmter Weise eingerichtet.

"

12.  Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift von Kapitel 4 erhält folgende Fassung║:

"

BESONDERE AUFGABEN

"

13)  13. ║ Artikel 21a und 21b werden eingefügt:

"

Artikel 21a

ERTMS

(1)  Im Rahmen der Entwicklung und Einführung des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems ERTMS fungiert die Agentur als Systembehörde. Sie übernimmt zu diesem Zweck die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Aufgaben.

(2)  Die Agentur führt ein Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der ERTMS-Spezifikationen ein.

(3)  Die Agentur unterstützt die Arbeiten der Kommission zur Umstellung auf ERTMS sowie zur Koordinierung der ERTMS-Installation in den transeuropäischen Verkehrskorridoren.

(4)  Bei spezifischen Vorhaben überwacht die Agentur gemeinsam mit den benannten Stellen und den nationalen Sicherheitsbehörden die Anwendung der EG-Prüfverfahren und Inbetriebnahmeverfahren, insbesondere um die technische Kompatibilität zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen zu beurteilen, die von unterschiedlichen Herstellern ausgerüstet werden. Gegebenenfalls schlägt die Agentur der Kommission geeignete Maßnahmen vor.

(5)  Die Agentur entwickelt ein Konzept für die Verwaltung der verschiedenen ERTMS-Versionen, um die technische und betriebliche Kompatibilität zwischen Infrastruktur und Fahrzeugen sicherzustellen, die mit unterschiedlichen Versionen ausgerüstet sind.

(6)  Auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens, eines Infrastrukturbetreibers oder eines Infrastrukturanbieters erstellt die Agentur ein technisches Gutachten darüber, welche Fassung der ERTMS-Spezifikationen angewendet werden sollte.

Artikel 21b

Weitere Aufgaben

Die Agentur nimmt im Einvernehmen mit der Kommission oder auf deren Verlangen außerplanmäßige Aufgaben wahr, die mit den Zielen in Artikel 1 im Einklang stehen, auch wenn diese Aufgaben weder in der vorliegenden Verordnung noch in dem jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c ausdrücklich vorgesehen sind.

"

14.  In Artikel 24 Absatz 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"

Zeitbediensteten, die sie für höchstens fünf Jahre einstellt; hierbei handelt es sich um Eisenbahnfachleute, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung im Bereich der Sicherheit und Interoperabilität im Eisenbahnverkehr ausgewählt werden; die Verträge solcher Mitarbeiter können um einen weiteren Zeitraum von bis zu höchstens drei Jahren verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Dienstkontinuität zu garantieren;

"

15.  Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung║:

"
   c) legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Dieses Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie mit dem Programm nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
"

b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"

(3)  In dem Arbeitsprogramm der Agentur werden für jede Tätigkeit die damit verfolgten Ziele angegeben. Generell wird der Kommission für jede Tätigkeit und/oder jedes Ergebnis ein Bericht übermittelt.

"

16.   ║Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung║:

"

(1)  Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und sechs nicht stimmberechtigten Vertretern zusammen; diese sechs letztgenannten Vertreter vertreten auf europäischer Ebene die folgenden Gruppen:

   a) Eisenbahnunternehmen
   b) Infrastrukturbetreiber
   c) Eisenbahnindustrie
   d) Gewerkschaften
   e) Fahrgäste
   f) Güterverkehrskunden

und werden mit jeweils einem Stellvertreter von der Kommission auf der Grundlage einer Liste mit vier Namen je Gruppe, die von den jeweiligen europäischen Fachverbänden vorgelegt wird, benannt.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis ernannt.

"

13.   ║Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung║:

"

(1)  Die Agentur steht der Beteiligung der europäischen und der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik1 fallenden Länder offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen diese Länder das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung erfassten Gebiet übernehmen und anwenden.

_______________________

Siehe Mitteilung der Kommission KOM(2004)0373 vom 12.5.2004.

"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu║

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(1) ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 39.
(2)2 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007.
(3) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 3.
(4) ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44. Berichtigt in ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.
(5) ABl. L.
(6) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
(7) ABl. …………
(8) ABl. …………
(9) ABl. …………
(10)* Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung.
(11)* Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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