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Verfahren : 2006/2129(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0399/2007

Eingereichte Texte :

A6-0399/2007

Aussprachen :

PV 28/11/2007 - 22
CRE 28/11/2007 - 22

Abstimmungen :

PV 29/11/2007 - 7.31
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0575

Angenommene Texte
PDF 263kWORD 97k
Donnerstag, 29. November 2007 - Brüssel
Eine neue EU-Tourismuspolitik
P6_TA(2007)0575A6-0399/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema "Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus" (2006/2129(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus" (KOM(2006)0134),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus" (KOM(2007)0621) ("Agenda 21"),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den neuen Perspektiven und neuen Herausforderungen für einen nachhaltigen europäischen Fremdenverkehr(1),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0399/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Fremdenverkehr im EG-Vertrag zwar an einer Stelle als Tätigkeitsbereich genannt wird, in dem "Maßnahmen" ergriffen werden können (Artikel 3 des EG-Vertrags), jedoch nicht als globale EU-Kompetenz oder EU-Politik verstanden wird,

B.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft jedoch befugt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts einschließlich der Fremdenverkehrsdienstleistungen zu ergreifen (Artikel 95 des Vertrags), wobei der Aspekt des Verbraucherschutzes besonders von Belang ist,

C.   in der Erwägung, dass der Fremdenverkehrssektor im Schnittpunkt zahlreicher EU-Politiken liegt, die wesentlichen Einfluss auf seine Effizienz und seinen potenziellen Beitrag zu Wachstum, Beschäftigung und dem sozialen und territorialen Zusammenhalt haben,

D.   in der Erwägung, dass es trotz der Tatsache, dass das Parlament in seiner oben genannten Entschließung eindeutig die Grundprinzipien festgelegt hat, die bei einer europäischen Politik des nachhaltigen Fremdenverkehrs zu beachten sind, zweckmäßig ist, einige Aspekte dieser Politik hervorzuheben, um ihre Durchführung zu beschleunigen,

E.   in Kenntnis des Berichts der Sachverständigengruppe "Nachhaltigkeit im Tourismus" von Februar 2007, dessen Leitlinien der Kommission als Grundlage für die Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus gedient haben,

F.   in der Erwägung, dass kein in sich schlüssiges politikübergreifendes Tourismuskonzept auf EU-Ebene entwickelt werden konnte, was nachteilige Folgen für den Sektor und seine Entwicklung hat, während zugleich die Gefahr des Verlusts europäischer Marktanteile in diesem Sektor zunimmt,

G.   in der Erwägung, dass die ökosoziale Dimension des Tourismus im Sinne der Nachhaltigkeit deutlich hervorgehoben werden muss,

H.   in Erwägung, dass sich in bestimmten beliebten Fremdenverkehrszielen Europas die Bedingungen verschlechtern und es manchmal zu Tumulten und gewalttätigen Ausschreitungen kommt, die Attraktivität dieser Orte schmälern,

I.   in der Erwägung, dass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem neuen Artikel 176b der Europäischen Union und insbesondere dem Europäischen Parlament mehr Befugnisse im Bereich der Tourismuspolitik gibt,

J.   in der Erwägung, dass die wichtige Rolle des Fremdenverkehr als Mittel zur gesellschaftlichen Integration und zur Integration der am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen betont werden sollte,

Der Fremdenverkehr und die Visapolitik der Europäischen Union

1.   betont die Bedeutung des Tourismus auch aus Drittländern für Europa;

2.   unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visaverfahren zu vereinfachen und die Kosten von Touristenvisa für die Einreise in alle Mitgliedstaaten zu senken;

3.   betont, dass betroffene Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen(2) als neues Instrument zur Erleichterung des Fremdenverkehrs aus angrenzenden Drittstaaten zu nutzen;

4.   fordert die am Schengen-Abkommen beteiligten Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Konsularstellen für die Erteilung von Visa für Antragsteller aus Drittländern einzurichten, für eine einheitliche Arbeitsweise und die Anwendung einheitlicher Visakriterien durch diese Stellen zu sorgen sowie die Qualität des Empfangs der Antragsteller zu verbessern – dies gilt u. a. für die Terminvergabe, die Art der Gesprächsführung und die Bearbeitungsfristen –, wobei das Ganze den Mitgliedstaaten auch Ausgaben in erheblichem Umfang ersparen würde;

5.   verweist auf die Notwendigkeit einer Überprüfung des Vorschlags über einen Visakodex der Gemeinschaft(3), was Anzahl und Art der für die Beantragung benötigen Unterlagen angeht;

6.   empfiehlt nachdrücklich, in der EU-Visapolitik generell von der Erteilung von Mehrfachvisa auszugehen;

7.   weist darauf hin, dass Reiseveranstalter und Verkehrsunternehmen längerfristige Visa mit mindestens einjähriger Gültigkeit benötigen, um geeignetes, den Bedürfnissen ihrer Kunden entsprechendes Personal einstellen zu können; weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die Erteilung von Gruppenvisa beizubehalten und auszuweiten;

8.   fordert die Schengen-Mitgliedstaaten zur Vereinfachung der Schengen-Visaverfahren für Touristen auf, denen bereits Visa für Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten erteilt wurden bzw. die bereits in solche Länder eingereist sind, und fordert die Nicht-Schengen-Mitgliedstaaten auf, eine solche Vereinfachung für die Inhaber von Schengen-Visa vorzunehmen;

9.   ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass die Vereinfachung der Visumantragsverfahren im Hinblick auf ihre Harmonisierung und eine allgemeine Erleichterung des Zugangs von Touristen, die aus Drittländern stammen, in die Europäische Union mit den Sicherheitsregelungen vereinbar sein muss, die für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des Terrorismus und der organisierten Kriminalität, insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität, erforderlich sind;

Statistische Daten

10.   erachtet es für dringend erforderlich, ausreichende, zuverlässige, einheitliche und aktualisierte Daten zum Fremdenverkehr zu erfassen, die der öffentliche und private Sektor als Grundlage für strategische und operative Schlüsselentscheidungen nutzen kann, und auf EU-Ebene zweckmäßige flankierende Maßnahmen und Orientierungsvorgaben zu entwickeln, damit Europa auf internationaler Ebene das Hauptreiseziel bleibt und wieder wettbewerbsfähig wird;

11.   fordert die Änderung der Richtlinie 95/57/EG des Rates vom 23. November 1995 über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus(4), damit eine bessere Harmonisierung der Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten gewährleistet ist, sowohl was die quantitativen als auch was die qualitativen Aspekte der Bereitstellung von Daten betrifft;

12.   begrüßt die Initiative zur Modernisierung des Rechtsrahmens für den Tourismus durch eine neue, in der Europäischen Union einheitlich umzusetzende Verordnung; weist darauf hin, dass diese Reform zügig durchgeführt werden sollte;

13.   fordert die Kommission auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie Tourismus-Satellitenkonten (TSA) in den Mitgliedstaaten gefördert werden können, da solche Instrumente es ermöglichen, den Fremdenverkehr exakt mit anderen Branchen der Wirtschaft zu vergleichen, und zu einem besseren Verständnis des wahren Umfangs und des wahren Werts des Fremdenverkehrs beitragen können;

14.   unterstreicht, dass das Bewusstsein für die Bedeutung gestärkt werden muss, die der Fremdenverkehr für die Wirtschaft und die regionale Entwicklung hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, die TSA vollständig umzusetzen und die Statistiken jährlich zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass rechtzeitig geeignete Daten zur Verfügung stehen, wenn es darum geht, die vollständige und reibungslose Einbeziehung des Fremdenverkehrs in die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik zu fördern;

15.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob statistische Angaben und qualitative Daten erfasst werden sollten, um die Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Lebensqualität der Einwohner beliebter Fremdenverkehrsziele bewerten zu können;

16.   fordert die Kommission auf, einen Bericht über die verschiedenen nationalen Regelungen zum Schutz von natürlichen Lebensräumen und wertvollen historischen Stätten durch besondere städtebauliche und bauliche Vorschriften zu veröffentlichen und bewährte Verfahren auf diesem Gebiet gegebenenfalls durch die Herausgabe von Leitlinien zu fördern;

17.   fordert die Kommission auf, einen harmonisierten Fortschrittsbericht über den Zustand natürlicher und historischer Stätten auszuarbeiten, in dem vor allem die Folgen des Tourismus für diese Gebiete berücksichtigt werden, damit ihre touristische Nutzung gesteuert und ihre Erhaltung und Bewahrung für künftige Generationen gewährleistet werden kann;

18.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Raumordnungspolitik zu fördern, die mit dazu beiträgt, das Entstehen neuer, auf Massentourismus ausgerichteter Unternehmen zu verhindern, die gravierende Auswirkungen auf den Schutz der Natur und des historischen und kulturellen Erbes haben und sich weder in die lokalen Gemeinden einfügen noch diese in ihre Tätigkeit einbeziehen;

Harmonisierung von Qualitätsstandards für Beherbergungsbetriebe in Europa

19.   stellt fest, dass in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von Klassifizierungen besteht, und ist der Auffassung, dass dies aus Sicht der Verbraucher die Verlässlichkeit und Transparenz beeinträchtigt;

20.   verweist darauf, dass die Verbraucher das System der Klassifizierung als wichtiges Hilfsmittel bei der Wahl eines Hotels oder einer Unterkunft ansehen; hält es daher für wichtig, dass die Verbraucher leicht Zugang zu präzisen Informationen über die Bedeutung der Klassifizierung in den verschiedenen Ländern haben und dass dabei ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden;

21.   erachtet es für ratsam und möglich, eine gemeinsame Ausgangsbasis mit einheitlichen Kriterien zu schaffen, damit an einer Auslandsreise interessierte Kunden ihre Wahl auf der Grundlage klarer und vergleichbarer Klassifizierungskriterien treffen können;

22.   weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in bestimmten nationalen und regionalen Systemen eine Vielzahl von Kriterien besteht und die Vereinfachung der derzeitigen Standards es ermöglichen würde, den Verbraucher eindeutiger und leichter zu informieren und auch seitens der Beherbergungsbetriebe ein höheres Maß an Transparenz zu garantieren;

23.   fordert das europäische Fremdenverkehrsgewerbe auf:

   as Benchmarking der wichtigsten Aspekte der verschiedenen Klassifizierungssysteme weiterzuführen und seine Anstrengungen um eine Annäherung dieser Systeme fortzusetzen, und zwar ohne Unterbrechung der bestehenden Systeme, was den Verbrauchern und dem Gewerbe zum Nachteil gereichen würde;
   sich weiter darum zu bemühen, dass die Bedeutung der "Sterne" in den einzelnen Mitgliedstaaten besser verständlich wird;
   die Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

24.   fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie zu den Klassifizierungssystemen beitragen, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu unterstützen, sowohl was die Transparenz als auch was die Annäherung der bestehenden Klassifizierungssysteme betrifft, die durch Benchmarking erfolgen soll;

25.   ist sich bewusst, dass ein gemeinsames Klassifizierungssystem auf EU-Ebene in Anbetracht der großen Vielfalt von Beherbergungsbetriebstypen, die eine Folge lokaler Erfordernisse, Kulturen und Befindlichkeiten ist, sehr schwer zu verwirklichen wäre, auch angesichts der sehr unterschiedlichen Strukturen der derzeit geplanten Klassifizierung;

26.   ist jedoch der Auffassung, dass ein Bündel von Leitlinien, die auf gemeinsamen und einheitlichen Kriterien für die gesamte Europäische Union beruhen, den Interessen der Kunden Rechnung tragen und zugleich die Umwelt und die lokalen Gegebenheiten respektieren könnte;

27.   fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Europäischen Verbänden des Beherbergungsgewerbes wie HOTREC (Dachverband der Europäischen Hotel- und Gaststättenverbände) und den Europäischen Verbraucherschutzorganisationen eine Methodik zur Schaffung derartiger Mindeststandards für die Sicherheit und Qualität von Beherbergungsleistungen festzulegen; hebt hervor, dass diese Methodik die Einführung einer CE-Kennzeichnung für Unterkünfte einschließen könnte, die auf einheitlichen gesamteuropäischen Kriterien beruht, so dass die Kunden Gewissheit über das zu erwartende Mindestqualitätsniveau haben, egal in welchen Mitgliedstaat sie reisen;

Systeme für das Qualitätsmanagement

28.   fordert die europäische Fremdenverkehrsindustrie auf, weiter an der Schaffung eines europäischen Forums für Systeme für das Qualitätsmanagement zu arbeiten und die Gemeinschaftsorgane regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

29.   fordert die Beteiligten des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes auf, europäische Standards weiterzuentwickeln mit dem Ziel, unter anderem die Übermittlung von Informationen an die Empfänger zu erleichtern und die Qualität der erbrachten Dienstleistung zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, deren Anstrengungen – wenn notwendig – zu unterstützen;

30.   fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, soweit sie an Systemen für das Qualitätsmanagement beteiligt sind, im Rahmen einer echten öffentlich-privaten Partnerschaft die gegenwärtige Arbeit des europäischen Fremdenverkehrsgewerbes zu unterstützen, was das europäische Forum für Systeme für das Qualitätsmanagement betrifft;

31.   begrüßt, dass es immer mehr Umweltschutz-Gütezeichen gibt, ist aber der Ansicht, dass die Zunahme von Gütezeichen auf lokaler Ebene bei den Touristen für Verwirrung sorgen und der Transparenz abträglich sein kann und es folglich erforderlich macht, die Touristen besser zu informieren und bestehende Gütezeichen zusammenzuführen, um ihren internationalen Wiedererkennungswert zu gewährleisten;

32.   fordert die Kommission auf, unter Beteiligung von HOTREC als dem Europäischen Verband des Beherbergungsgewerbes die Vergabe von Gütezeichen für Touristenunterkünfte in den Mitgliedstaaten anzuregen sowie im Interesse größerer Sichtbarkeit Qualitätsmodelle zu fördern, die sich anderswo als effektiv erwiesen haben (wie z. B. das Qualmark-Gütezeichen in Neuseeland);

33.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Interessenträger auf, durch Präsentation und Weitergabe bewährter Praktiken sowie durch die Ermutigung von Initiativen der Branchenführer zu einer nachhaltigen Vergabe von Gütezeichen, die auf wirtschaftlichen, sozialen, territorialen, ökologischen und kulturellen Kriterien basieren, beizutragen;

34.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von "Öko-Labels" für touristische Betriebe, Einrichtungen und Dienstleistungen zu fördern;

Verbraucherschutz

35.   ist sich bewusst, dass Touristen ihre Reisen (Beförderung, Unterkunft usw.) zunehmend direkt auf elektronischem Wege buchen und damit die Vermittler – Reiseveranstalter und Reisebüros – umgehen, deren Marktanteil sinkt (von 98 % im Jahr 1997 auf 60 % im Jahr 2007), die aber dennoch rechtlichen Regelungen wie der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(5) unterliegen; betont, dass diese Anomalie beseitigt werden muss, indem die Richtlinie 90/314/EWG auf alle Websites ausgedehnt wird, die mehr als eine Dienstleistung verkaufen, wie es beispielsweise bei Billigfluggesellschaften und anderen Marktbeteiligten der Fall ist;

36.   begrüßt deshalb das Arbeitspapier der Kommission vom 26. Juli 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/314/EWG, in der es um Fragen der verschiedenen rechtlichen Regelungen für traditionelle Reiseveranstalter und für Internetanbieter flexibler Reisepakete geht;

37.   hebt die zunehmende Bedeutung der neuen Technologien für den Fremdenverkehrssektor hervor, insbesondere für die Vermarktung touristischer Produkte und vor allem für die Erschließung von Kulturgütern und die Förderung kultureller Veranstaltungen;

38.   ist der Auffassung, dass die rasche Entwicklung bei der Nutzung von IT-Technologien im Bereich der Tourismusdienstleistungen einen Rahmen für den Verbraucherschutz sowie den Schutz personenbezogener Daten bei elektronischen Buchungen erforderlich macht, der auf einer vorherigen Analyse dieses Marktes durch die Kommission beruhen könnte; ist der Auffassung, dass dieser Rahmen gewährleisten sollte, dass die digitalen Verbraucherrechte sowie die personenbezogenen Daten geschützt werden und die Verbraucher wahre, nicht irreführende, aktuelle und unmissverständliche Informationen erhalten; im Dienste des Verbraucherschutzes empfiehlt sich eine Autorisierung der Websites, die Informationen und Dienste für Touristen (Reservierungen, Zahlungen) anbieten, auf elektronischem Wege;

39.   betont die positive Rolle, die Organisationen im Bereich des Sozialtourismus in diesem Zusammenhang spielen, und ist der Auffassung, dass ihre Tätigkeit unterstützt und gefördert werden sollte;

40.   begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsrechten, langfristigen Urlaubsprodukten sowie des Wiederverkaufs und Tausches derselben (KOM(2007)0303), mit dem der Geltungsbereich des existierenden Rechtsrahmens auf neue langfristige Urlaubsprodukte ausgedehnt werden soll, die in den letzten Jahren auf den Markt gekommen sind, sowie auf bestimmte Geschäfte wie den Wiederverkauf und Tausch im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten; ist der Auffassung, dass der Vorschlag den Verbraucherschutz im Fremdenverkehrssektor stärken und gleiche Bedingungen schaffen wird, mit denen redliche Anbieter der Teilzeitnutzungsbranche vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden;

41.   bedauert, dass es kein eigenes Rechtsinstrument für die Sicherheit von Dienstleistungen gibt, da ein solches von entscheidender Bedeutung für den Fremdenverkehr wäre, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Punkt anzusprechen, um den von einigen Mitgliedern des Parlaments geäußerten Sorgen Rechnung zu tragen;

42.   fordert die Kommission auf, eine europäische Kampagne zur Förderung der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und auch neue gemeinsame Kontrollinstrumente in den Vordergrund zu rücken, um die Touristen über die verschiedenen bestehenden Vorschriften auch in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzstaat aufzuklären;

43.   fordert die Kommission auf, die Verfahren im Zusammenhang mit dem HACCP-System (Hazard Analysis and Critical Control Point, Gefahrenanalyse und Kritischer Kontrollpunkt) zu vereinfachen und den Bedürfnissen der KMU Rechnung zu tragen, unter besonderer Berücksichtigung der Kleinstunternehmen;

Gesundheitstourismus

44.   betont, dass alle verfügbaren Gemeinschaftsprogramme, einschließlich des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008 - 2013)(6), genutzt werden sollten, um den Gesundheitstourismus zu fördern;

45.   betont, dass die Unternehmen des Versicherungssektors verstärkt zur Unterstützung des Gesundheitstourismus herangezogen werden sollten; betont zudem, dass die Unternehmen des Versicherungssektors dabei unterstützt werden sollten, Lösungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Finanzierung von Gesundheitstourismus zu finden;

46.   hält in Anbetracht des im Gesundheitstourismus zu verzeichnenden Abwärtstrends den Erlass einer spezifischen Gemeinschaftsrichtlinie zur Festlegung der Anerkennung und Nutzung der Thermal- und Mineralwasserressourcen und genereller der Rolle des Thermaltourismus und der Thermalkuren nicht nur im Bereich der Gesundheits-, Vorsorge- und Versicherungssysteme, sondern auch im Rahmen der touristischen Systeme der verschiedenen Länder für erforderlich, durch die darüber hinaus auch ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten, damit in einem für die Wirtschaft der Mitgliedstaaten strategisch wichtigen Sektor ein Entwicklungsprozess ermöglicht wird, durch den auch in erheblichem Umfang neue direkte oder indirekte Beschäftigung geschaffen werden kann;

Barrierefreier Tourismus

47.   begrüßt die Initiativen zur europaweiten Koordinierung von Informationen über barrierefreien Tourismus, die es Touristen mit eingeschränkter Mobilität und deren Familien ermöglichen, sich über die Behindertenfreundlichkeit von Reisezielen zu informieren; ruft alle Mitgliedstaaten, Tourismusanbieter sowie nationalen und lokalen Tourismusorganisationen auf, sich derartigen Initiativen anzuschließen und/oder sie zu fördern;

48.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob angesichts der Tumulte und gewaltsamen Ausschreitungen, die von europäischen Touristen an europäischen Fremdenverkehrszielen verursacht wurden, eine Charta der Rechte und Pflichten des europäischen Touristen sowie ein europäischer Verhaltenskodex für Fremdenverkehrsunternehmen erstellt werden sollten;

49.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verfahren für die Einführung eines CE-Kennzeichens "Access for all" ("Zugang für alle") zu beginnen, das ein Grundangebot an behindertengerechten Einrichtungen für Touristen mit eingeschränkter Mobilität gewährleistet, wozu unter anderem Unterkünfte, Gaststätten, Freizeit- und Naturstätten, Veranstaltungsräume, Denkmäler, Museen usw. gehören;

50.   bekräftigt insbesondere, dass das europäische Kulturerbe geschützt, bewahrt und wiederhergestellt werden muss, und fordert striktere Maßnahmen für Kulturstätten und die Art und Weise, in der sie besichtigt werden, sowie eine Verstärkung der Bemühungen um Verbesserung des Zugangs für behinderte Menschen, deren Teilnahme an touristischen Reisen zunimmt;

51.   ruft die Kommission auf, eine Mitteilung mit einem Aktionsplan zur Förderung eines solchen CE-Kennzeichens "Zugang für alle" zu erarbeiten, die sich auf ihre bereits geleistete Arbeit sowie auf die Erfahrungen und optimalen Verfahren auf nationaler und lokaler Ebene stützt und eine Bestandsaufnahme der EU-weiten Fortschritte im Verkehrsbereich enthält;

52.   stellt fest, dass sich die Frage der Zugänglichkeit der Reiseziele ebenfalls auf die erbrachten oder verfügbaren Verkehrsdienste bezieht; fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen der neuen EU-Tourismuspolitik und bei der Erarbeitung der europäischen Verkehrspolitik die schlechte Anbindung der Regionen mit besonderen natürlichen oder geographischen Merkmalen, wie der Gebiete in äußerster Randlage, der Insel- und Bergregionen sowie der nördlichsten Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, gebührend zu berücksichtigen;

Soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit

53.   betont besonders die Notwendigkeit, dass durch die neue Tourismuspolitik die (wirtschaftliche, soziale, territoriale, ökologische und kulturelle) Nachhaltigkeit des europäischen Fremdenverkehrs sichergestellt wird; begrüßt in diesem Sinne die von der Kommission für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit des europäischen Fremdenverkehrs vorgeschlagenen spezifischen Aktionen und beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus zu erarbeiten;

54.   begrüßt, dass die Kommission ausdrücklich die Förderung der Nachhaltigkeit im Tourismus fordert, und unterstreicht, dass soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit eine Grundvoraussetzung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung jeder touristischen Aktivität ist;

55.   betont nachdrücklich die Notwendigkeit, nachhaltigere und sozialere Praktiken des Tourismus zu unterstützen und zu fördern und ihre Effizienz zu bewerten, damit dieser Sektor in der überarbeiteten Lissabon-Strategie an Bedeutung gewinnt;

56.   betont, dass ein auf Nachhaltigkeit angelegter Tourismus den Volkswirtschaften in den betreffenden Ländern (und besonders in benachteiligten Regionen) langfristige Einkommensquellen bieten, zur Schaffung stabiler und rechtlich abgesicherter Beschäftigungsverhältnisse beitragen und andere Wirtschaftstätigkeiten (in vor- wie nachgelagerten Bereichen) fördern muss, gleichzeitig aber auch zur Bewahrung und Pflege des kulturellen, historischen, landschaftlichen und ökologischen Erbes beitragen muss;

57.   begrüßt die Initiative der Kommission zur Vorlage der Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Tourismus für den Tourismus als Grundlage für die Tourismuspolitik; fordert von der Kommission, für die Mitgliedstaaten einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen, der eine bessere politische Koordination in der touristischen Entwicklung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und eine Verbesserung der Nachhaltigkeit bei touristischen Aktivitäten ermöglicht;

58.   betont, dass Gefahren für die Umwelt, insbesondere Kohlendioxidemissionen, es erfordern, dass die Fremdenverkehrsindustrie bei der Konzipierung von umweltpolitischen Maßnahmen in die Aufklärung der Touristen über Umweltthemen einbezogen wird;

59.   ist der Auffassung, dass der Fremdenverkehr mitverantwortlich für Umweltschäden ist, was mit dem zunehmenden Reiseverkehr zusammenhängt; betont, dass sich die Vertreter der Tourismusindustrie an Aktivitäten beteiligen sollten, die Umweltschutzmaßnahmen und deren Planung betreffen;

60.   fordert die Kommission auf, mit den benachbarten Staaten (ENP-Ländern und anderen osteuropäischen Ländern und die MED-Region) und den Staaten der ENP (Europäische Nachbarschaftspolitik) im Tourismusbereich zusammenzuarbeiten und Entwicklungsländer mit niedrigem und mittlerem Einkommen durch Direktinvestitionen der Europäischen Union und Gemeinschaftsunternehmen im Tourismussektor im Rahmen einer Strategie zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus zu unterstützen;

Passagierrechte

61.   ist der Auffassung, dass auf EU-Ebene ein beachtliches Regelwerk für Passagierrechte im Bereich des Flugverkehrs besteht, das für eine bessere Zugänglichkeit sorgt und eine angemessene Entschädigung im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen, aber auch von Unfällen gewährleistet;

62.   hebt hervor, dass es sich gegenwärtig bemüht, sicherzustellen, dass wichtige zusätzliche Bestimmungen zum Ausbau solcher Rechte für Bahn- und Schiffsreisende entwickelt werden, um eine harmonisierte Regelung auf EU-Ebene durchzusetzen;

63.   ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Informationen für die Reisenden und vor allem die ordnungsgemäße Verwirklichung dieser Passagierrechte, insbesondere der Rechte von Flugreisenden, sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten leicht zugängliche Schlichtungsmechanismen für die Fälle schaffen, in denen ein säumiger Reiseveranstalter keine Entschädigung zahlt;

64.   ruft die Kommission auf, eine EU-Regelung zum Schutz von Passagieren ins Auge zufassen, die wegen Insolvenz oder vorsätzlicher Pflichtverletzung des Charterunternehmens oder Reisevermittlers am Urlaubsort festsitzen; empfiehlt die Aufstellung einer EU-weiten schwarzen Liste derartiger Unternehmen anhand von eindeutigen Kriterien, die von der Kommission nach Konsultation der Beförderungs- und/oder Touristikunternehmen und der Verbraucherschutzorganisationen festgelegt werden;

Werbung für die europäischen Reiseziele

65.   begrüßt die Einrichtung des von der Kommission unterstützten Webportals für das Reiseziel Europa, des "European Tourist Destinations Portal"; fordert die Kommission auf, weiterhin zur Werbung für Europa als einem attraktiven Reiseziel bzw. einer Gruppe attraktiver Reiseziele insbesondere dadurch beizutragen, dass sie "Europa"-Gütezeichen schafft und für sie wirbt sowie Mechanismen und Strukturen für die Zusammenstellung von Informationen über die europäischen Reiseziele einrichtet, die sie dann den Akteuren des Tourismussektors außerhalb Europas zur Verfügung stellt;

66.   begrüßt die Einführung eines Verfahrens für die jährliche Wahl von herausragenden europäischen Reisezielen ("European destination of excellence"), die es in seiner oben genannten Entschließung vorgeschlagen hat; hält solche Initiativen für wertvoll, da sie die Vielfalt und den Reichtum touristischer Attraktionen in Europa besser sichtbar machen; betont, dass die Europäische Union möglichst weniger bekannte Reiseziele insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten fördern sollte;

67.   hält es für zweckmäßig, diese Initiative zur Entwicklung eines verantwortungsbewussten und nachhaltigen Fremdenverkehrs in allen Tourismusgebieten der Europäischen Union zu nutzen, da die Qualität des touristischen Angebots an beliebten Tourismuszielen der Europäischen Union geschützt werden muss;

68.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, grenzübergreifende Infrastrukturen, einschließlich (Binnen)Wasserstraßen, die Erholungszwecken dienen, auszubauen, da solche Infrastrukturen von erheblicher Bedeutung für den europäischen Fremdenverkehr sind;

69.   fordert die Kommission auf, das verkehrstechnische und industrielle Erbe in Europa stärker zu fördern;

70.   spricht sich deshalb für Initiativen aus, die darauf zielen, das europäische Kulturerbe, etwa die Kulturwege des Europarats, aufzuwerten, und fordert dazu auf, diese besser bekannt zu machen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Schaffung eines Gütezeichens für das europäische Erbe zu fördern, durch das die europäische Dimension der Kulturstätten, Bauwerke und Denkmäler der Europäischen Union hervorgehoben wird;

71.   erachtet es als dringend notwendig, die traditionelle Kultur zu schützen, insbesondere das Volks- und Kunsthandwerk sowie die aussterbenden Berufe und Fertigkeiten, die für die Bewahrung der nationalen Identität und der touristischen Attraktivität in ländlichen Gebieten von wesentlicher Bedeutung sind;

72.   ruft die Kommission auf, in Ländern, deren Saisonspitzen mit der europäischen Nebensaison zusammenfallen, für europäische Reiseziele zu werben und zu prüfen, ob mit diesen Drittländern Vereinbarungen – beispielsweise in Form von Absichtserklärungen - geschlossen werden könnten, um eine optimale saisonale Verteilung der Tourismusströme herbeizuführen;

73.   fordert die Kommission auf, die kulturellen Aspekte des europäischen Fremdenverkehrs herauszustellen, indem europäische Stätten des von der Unesco erfassten Weltkulturerbes als Zeugen europäischer Kultur gefördert werden;

74.   ermutigt die Kommission, den grenzüberschreitenden Gedenk-Fahrradweg entlang dem ehemaligen Eisernen Vorhang als Beispiel der sanften Mobilität im Tourismus und als Symbol für die Wiedervereinigung Europas zu fördern;

Entwicklung des Fremdenverkehrs

75.   fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Regionen, die örtlichen Behörden und die Tourismuswirtschaft auf, die politischen Maßnahmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf den Fremdenverkehr abzustimmen, enger miteinander zusammenzuarbeiten und die bestehenden europäischen Finanzinstrumente im Zeitraum von 2007 bis 2013 besser zu nutzen, um den europäischen Fremdenverkehr und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft und der Reiseziele zu stärken, die Unternehmen, die Dienstleistungen und die Infrastrukturen im Fremdenverkehr weiterzuentwickeln, Arbeitsplätze zu schaffen, die Mobilität und die Schulung der in diesem Sektor Beschäftigten zu fördern, die Wirtschaft zu diversifizieren und die europäischen Regionen zu entwickeln, vor allem die besonders benachteiligten Gebiete;

76.   fordert die Kommission auf, einen Bewertungsbogen über die Auswirkungen auszuarbeiten, , die die Aktionen und Vorschläge im Rahmen anderer gemeinschaftspolitischer Maßnahmen auf den Fremdenverkehrssektor haben können, um einen ganzheitlichen und integrierten Ansatz gegenüber dem Sektor verfolgen zu können und eine Fragmentierung der Europäischen Tourismuspolitik zu verhindern;

77.   fordert alle Beteiligten auf, Fremdenverkehrsziele in Beitrittsländern zu fördern, betont jedoch, dass eine finanzielle Unterstützung des Fremdenverkehrs durch die Europäische Union an die Förderung qualitativ hoher Standards in der Erbringung von touristischen Dienstleistungen geknüpft werden muss;

78.   ist sich bewusst, dass Busreisen für Touristen mit geringem Einkommen vorteilhaft sind und die Entwicklung des Fremdenverkehrs in Regionen begünstigen, die nicht an regionale Flughäfen oder Eisenbahnstrecken angebunden sind; weist auf die besondere Situation kleiner und mittlerer Busunternehmen hin, was die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr(7), insbesondere in Bezug auf Rundreisen, betrifft; fordert die Kommission auf, sich dieser besonderen Frage anzunehmen und zu prüfen, ob die Ruhezeit auf die Zeit nach der Rundreise (nicht länger als zwölf Tage) verschoben werden kann;

79.   betont, dass kleine und mittlere Unternehmen stärker in das Fremdenverkehrsgewerbe eingebunden werden sollten und dass nach Möglichkeiten gesucht werden sollte, die Verfahren für die Beantragung von EU-Beihilfen zu vereinfachen; betont ferner, dass EU-finanzierte Kurse für Weiterbildung und Austausch bewährter Verfahren in den Regionen eingeführt werden sollten, vor allem in den neuen Mitgliedstaaten;

80.   schlägt vor, dass die Kommission prüft, ob ein "Verkehrspass für Jugendliche" für junge Stipendiaten der Programme Erasmus, Leonardo und Comenius bzw. für Freiwillige im Rahmen des europäischen Zivildienstes eingeführt werden könnte, um diesen jungen Menschen Reisen und das Kennenlernen des Gastlandes zu erleichtern;

81.   betont, dass das Programm Leonardo da Vinci ein einzigartiges Programm für den Fremdenverkehr vieler Länder ist und dass seine Möglichkeiten deshalb entwickelt und bekannt gemacht werden sollten; betont, dass dies zu einer erheblichen Verbesserung im Bildungsprogramm führen würde; weist nachdrücklich darauf hin, dass zusätzlich zur Umsetzung des Programms auch die dabei erzielten Ergebnisse untersucht werden sollten;

Verschiedenes

82.   hebt in Anbetracht der bevorstehenden erheblichen Veränderungen in der demografischen Struktur der Europäischen Union die Notwendigkeit hervor, ein europäisches Tourismusprogramm für ältere Menschen in der Nebensaison einzuleiten, das zur Lebensqualität der Senioren in der Europäischen Union, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zum Entstehen einer größeren Nachfrage und eines stärkeren Wachstums in der europäischen Wirtschaft beitragen würde; vertritt die Ansicht, dass dieses Programm Ulysses (Odysseus) genannt werden könnte;

83.   begrüßt die Pläne der Kommission, die Zusammenarbeit von Einrichtungen zu fördern, die der Wissensvermittlung dienen, wie Universitäten, Forschungsinstitute und öffentliche und private Beobachtungsstellen im Fremdenverkehrssektor, und die Mobilität innerhalb Europas durch Unterstützung grenzüberschreitender Ausbildungs- und Beschäftigungsangebote und Austauschprogramme und durch die Entwicklung von Ausbildungsmethoden, -materialien und -inhalten zu fördern;

84.   fordert die Kommission auf, die Durchführung einer generellen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit der Idee einer zeitlich und regional gestaffelten europäischen Ferienordnung zu beantragen;

85.   unterstreicht die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsunterstützung für Mitgliedstaaten, in denen Naturkatastrophen den Touristiksektor geschädigt haben;

86.   unterstreicht die Bedeutung der Mehrsprachigkeit in der Fremdenverkehrspolitik und ermuntert dazu, die Informationen über die Reiseziele in möglichst vielen Sprachen der EU-Mitgliedstaaten anzubieten.

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o   o

87.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S 325.
(2) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1.
(3) Vorschlag der Kommission vom 19. Juli 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (KOM(2006)0403).
(4) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 32.
(5) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(6) Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).
(7) ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

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