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Verfahren : 2007/0136(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0469/2007

Eingereichte Texte :

A6-0469/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 11/12/2007 - 9.10
CRE 11/12/2007 - 9.10
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0587

Angenommene Texte
PDF 307kWORD 46k
Dienstag, 11. Dezember 2007 - Straßburg
Befristete Bestimmungen über Mehrwertsteuersätze *
P6_TA(2007)0587A6-0469/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze (KOM(2007)0381 – C6-0253/2007 – 2007/0136(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0381),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0253/2007),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über vom Normalsatz abweichende Mehrwertsteuersätze (KOM(2007)0380),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0469/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 1
(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem bestimmten Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgütigen Mehrwertsteuerregelung gültig bleiben.
(1)  Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem enthält einige Ausnahmeregelungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze. Einige dieser Regelungen laufen zu einem bestimmten Datum aus, während andere bis zur Einführung einer endgütigen Mehrwertsteuerregelung für innergemeinschaftliche Umsätze gültig bleiben.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 1 A (neu)
(1a)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Gemeinschaft über das für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes erforderliche Maß hinaus bei der Festlegung von Mehrwertsteuersätzen nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten eingreifen. Insbesondere haben lokal erbrachte Dienstleistungen grundsätzlich keine Auswirkung auf die Funktionsweise des Binnenmarktes, soweit es bei ihnen nicht um grenzüberschreitende Tätigkeiten geht.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 2
(2)  Um eine größere Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten diejenigen Ausnahmeregelungen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und den anderen Politiken der Gemeinschaft nicht entgegenstehen, bis Ende 2010 und damit bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Normalsatzes von mindestens 15 % und der versuchsweisen Anwendung ermäßigter Steuersätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen verlängert werden. Demgegenüber sollten andere Ausnahmeregelungen nicht verlängert werden.
(2)  Um eine Gleichbehandlung zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollten diejenigen Ausnahmeregelungen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und den anderen Politiken der Gemeinschaft nicht entgegenstehen, bis Ende 2010 und damit bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Normalsatzes von mindestens 15 % und der versuchsweisen Anwendung ermäßigter Steuersätze auf arbeitsintensive Dienstleistungen verlängert werden. Aus spezifischen Gründen sollten andere Ausnahmeregelungen nicht verlängert werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 2 A (neu)
(2a)  Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 sollte ausreichend lang sein, um es dem Rat zu ermöglichen, zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf die Aufgabe seines Ziels der Einführung einer endgültigen Regelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze, basierend auf dem Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsland und dem Ansatz einer Annäherung der Mehrwertsteuersätze, zu gelangen.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 2 B (neu)
(2b)  Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 sollte außerdem ausreichend lang sein, um es dem Rat zu ermöglichen, zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf die endgültige Struktur der Mehrwertsteuersätze zu gelangen; dies sollte Optionen einschließen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anzuwenden unter der Voraussetzung, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und anderer Gemeinschaftspolitiken gewährleistet wird. Während dieses Zeitraums sollten die gegenwärtigen Vorschriften umsichtig und unter gebührender Berücksichtigung von Grenzfällen angewandt werden, so dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt wird, legitime politische Ziele zu verfolgen, bevor oder nachdem der Rat über die endgültige Struktur der Mehrwertsteuer beschließt.
Abänderung 6
ERWÄGUNG 2 C (neu)
(2c)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung des Rates über eine endgültige Regelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Güter und Dienstleistungen des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Medikamente aus klar festgelegten sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Gründen und zum Nutzen des Endverbrauchers ermäßigte Sätze – und unter außergewöhnlichen Umständen möglicherweise sogar Nullsätze – anzuwenden.
Abänderung 7
ERWÄGUNG 2 D (neu)
(2d)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und nach der Beschlussfassung des Rates über eine endgültige Regelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf die Bereitstellung lokal erbrachter Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Waren, die eng mit der Bildung, der Sozialfürsorge, der sozialen Sicherheit und der Kultur zusammenhängen, ermäßigte Sätze – und unter außergewöhnlichen Umständen möglicherweise sogar Nullsätze – anzuwenden.
Abänderung 8
ERWÄGUNG 2 E (neu)
(2e)  Jedes künftige System für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze sollte transparent sein und sich am Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung ausrichten.
Abänderung 9
ERWÄGUNG 6
(6)  Die Ungarn und der Slowakei zugestandenen Ausnahmeregelungen sollten nicht verlängert werden, weil diese Mitgliedstaaten keinen ermäßigten Satz angewendet haben bzw. keinen ermäßigten Satz mehr anwenden.
(6)  Es sollte unterstrichen werden, dass den Mitgliedstaaten, die keine befristeten Mehrwertsteuer-Ausnahmeregelungen, welche 2007 ausliefen, angewandt haben oder solche Ausnahmeregelungen nicht länger anwenden, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, bis zum 31. Dezember 2010 solche befristeten Ausnahmeregelungen in Anspruch zu nehmen.
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