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Verfahren : 2007/0122(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0486/2007

Eingereichte Texte :

A6-0486/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 11/12/2007 - 9.12

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0589

Angenommene Texte
PDF 468kWORD 142k
Dienstag, 11. Dezember 2007 - Straßburg
Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC *
P6_TA(2007)0589A6-0486/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC (KOM(2007)0356 – C6-0275/2007 – 2007/0122(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0356),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185,

–   unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), und insbesondere deren Nummer 47,

–   gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0275/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0486/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2007-2013 sowie den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen werden muss;

3.   weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 nicht vorgreift;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 8
(8)  Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik soll eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der Nanoelektronik in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit "Europa" die Mitgliedstaaten und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder gemeint sind. Die Initiative soll auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie zielt außerdem darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.
(8)  Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik soll eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der Nanoelektronik in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit "Europa" die Mitgliedstaaten und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder gemeint sind. Die Initiative soll auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie zielt außerdem darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, indem die Forschungsanstrengungen gebündelt und konzentriert werden.
Abänderung 2
Erwägung 11
(11)  Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik übertragen wird; um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen zunächst für einen am 31. Dezember 2017 endenden Zeitraum gegründet werden, der aber verlängerbar sein sollte.
(11)  Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik übertragen wird; um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen zunächst für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung 3
Erwägung 12
(12)  Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird, wobei jedoch den aus der Natur der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-private Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
(12)  Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates entlastet wird.
Abänderung 4
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Die Gemeinschaft und alle öffentlichen Beteiligten sollten bestrebt sein, die Chancen zu nutzen, die die Gemeinsamen Technologieinitiativen als neue Instrumente zur Durchführung öffentlich-privater Partnerschaften bieten, sowie gemeinsam mit den privaten Beteiligten daran zu arbeiten, eine effizientere Lösung für die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu finden.
Abänderung 5
Erwägung 14
(14)  Damit das gemeinsame Unternehmen die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das gemeinsame Unternehmen wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
(14)  Damit das gemeinsame Unternehmen die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten und die Konzipierung von Prototypen im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda in Form von Auswahlwettbewerben organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
Abänderung 6
Erwägung 22
(22)  Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, müssen für alle von dem gemeinsamen Unternehmen eingestellten Bediensteten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (das "Statut") gelten.
(22)  Aufgrund der Notwendigkeit, ein effizientes Funktionieren des gemeinsamen Unternehmens sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, müssen in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens, die Kommission und die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, so viele Beamte wie notwendig zum Dienst bei dem gemeinsamen Unternehmen abzuordnen und das restliche erforderliche Personal auf Vertragsbasis einzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Personalkosten möglichst niedrig und die Fristen für die Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens möglichst kurz gehalten werden sollten.
Abänderung 7
Erwägung 26
(26)  Das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung annehmen, die auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruht und seinen spezifischen betrieblichen Erfordernissen Rechnung trägt, die insbesondere daraus erwachsen, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Sie sollten auf den Prinzipien beruhen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002, betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1, dargelegt sind.
(26)  Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmen sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 abweichen, es sei denn, dass dies wegen seiner spezifischen betrieblichen Erfordernisse erforderlich ist, die insbesondere daraus erwachsen, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Für die Annahme aller Bestimmungen, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde sollte von derartigen Abweichungen in unterrichtet werden.
_____________________
1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
_____________________
1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung 8
Artikel 1 Absatz 1
(1)  Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 EG-Vertrag unter der Bezeichnung "gemeinsames Unternehmen ENIAC" gegründet. Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
(1)  Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen gemäß Artikel 171 des Vertrags unter der Bezeichnung "gemeinsames Unternehmen ENIAC" gegründet. Es ist dafür zu sorgen, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 9
Artikel 2 Buchstabe b
b) durch Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend "FuE-Tätigkeiten" genannt), vor allem durch Vergabe von Mitteln an die Teilnehmer an Projekten, die im Rahmen von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
b) durch Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend "FuE-Tätigkeiten" genannt), vor allem durch Vergabe von Mitteln an die Teilnehmer an Projekten, die im Rahmen von als Auswahlwettbewerb organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für FuE-Tätigkeiten und die Konzipierung von Prototypen ausgewählt wurden;
Abänderung 10
Artikel 2 Buchstabe c
c) durch Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;
c) durch Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren und Synergieeffekte zwischen an der Nanoelektronikindustrie interessierten Kreisen, einschließlich Großkonzernen, KMU und FuE-Instituten, schaffen soll;
Abänderung 11
Artikel 2 Buchstabe d
d) durch Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;
entfällt
Abänderung 12
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
b) alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (nachstehend "Drittländer" genannt) und die FuE-Politiken oder Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik durchführen;
entfällt
Abänderung 13
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
b)  Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 10 Mio. EUR;
b)  Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 10 Mio. EUR, zahlbar in Raten von bis zu 1,5 Mio. EUR jährlich, oder in Höhe von 50 % des Beitrags von AENEAS, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist; die Tranchen, die im jeweiligen Jahr nicht ausgegeben werden, werden in den Folgejahren für FuE-Tätigkeiten bereitgestellt;
Abänderung 14
Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a
a)  Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 440 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten;
a)  Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 440 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten, der sich gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels um die nicht ausgegebenen Tranchen des Gemeinschaftsbeitrags zu den Betriebskosten erhöhen kann;
Abänderung 15
Artikel 6 Überschrift und Absatz 1
Finanzordnung
(1)  Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC beruht auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von dieser Verordnung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich ist.
Finanzvorschriften
(1)  Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine spezifischen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist, und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über derartige Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 16
Artikel 8 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können in Absprache mit dem Verwaltungsrat Beamte an das gemeinsame Unternehmen abstellen.
Abänderung 17
Artikel 8 Absatz 3
(3)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Regelungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(3)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die Einstellung von zusätzlichem Personal.
Abänderung 18
Artikel 10 Absatz 1 a (neu)
(1a)  Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist für die Erfüllung seiner Verpflichtungen allein verantwortlich.
Abänderung 19
Artikel 10 Absatz 1 b (neu)
(1b)  Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist nicht für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen seiner Mitglieder verantwortlich. Es haftet nicht für ENIAC-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen, die sich aus vom gemeinsamen Unternehmen organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ergeben, nicht nachkommen.
Abänderung 20
Artikel 10 Absatz 1 c (neu)
(1c)  Die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens haften nicht für die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist interner Art und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 4 zu den Haushaltsmitteln des gemeinsamen Unternehmens leisten.
Abänderung 21
Artikel 12 Absatz 2
(2)  Spätestens am 31. Dezember 2010 und am 31. Dezember 2015 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC vor. Gegenstand dieser Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)  Spätestens am 31. Dezember 2011 legt die Kommission eine mit Unterstützung durch unabhängige Experten ausgearbeitete Bewertung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC vor. Gegenstand dieser Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind zu berücksichtigen, um nötigenfalls die Forschungsagenda neu auszurichten.
Abänderung 22
Artikel 12 Absatz 4
(4)  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC geregelten Verfahren erteilt.
(4)  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.
Abänderung 23
Artikel 16
Die Kommission und AENEAS treffen alle notwendigen Vorbereitungen für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, bis dessen Gremien funktionsfähig sind.
Die Kommission und AENEAS treffen alle notwendigen Vorbereitungen für die Gründung des gemeinsamen Unternehmens, bis dessen Gremien funktionsfähig sind, und gewährleisten, dass das gemeinsame Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig ist.
Abänderung 24
Artikel 17
Das gemeinsame Unternehmen ENIAC und das Sitzland schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC durch Belgien regeln.
Das gemeinsame Unternehmen ENIAC und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC durch Belgien regeln.
Abänderung 25
Artikel 18
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Abänderung 26
Anhang Artikel 1 Absatz 3
3.  Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
3.  Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es wird sichergestellt, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 die laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung 28
Anhang Artikel 1 Absatz 4
4.   Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 22 verlängert werden, sofern hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC Fortschritte gemacht wurden und die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
entfällt
Abänderung 27
Anhang Artikel 1 Absatz 5 a (neu)
5a. Das gemeinsame Unternehmen ENIAC ist eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 29
Anhang Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
c) durch Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll;
c) durch Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen, die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren und Synergieeffekte zwischen den an der Nanoelektronikindustrie interessierten Kreisen, einschließlich Großkonzerne, KMU und FuE-Institute, schaffen soll;
Abänderung 30
Anhang Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
d) durch Gewährleistung der Effizienz und Nachhaltigkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik;
entfällt
Abänderung 31
Anhang Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e a (neu)
ea) garantierte Beteiligung von KMU, damit diesen mindestens 15 % der verfügbaren Mittel gewährt werden;
Abänderung 32
Anhang Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g
g)  Leitung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC unter Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften;
g)  Leitung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens ENIAC unter Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften mit besonderem Schwerpunkt auf der Weiterleitung von Informationen an KMU und Forschungseinrichtungen;
Abänderung 33
Anhang Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h
h)  Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
h)  Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer, der Höhe des Finanzbeitrags der einzelnen Teilnehmer des gemeinsamen Unternehmens und Angaben zu der Beteiligung von KMU;
Abänderung 34
Anhang Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b
b) alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU, Beitrittsländer oder assoziierte Länder sind (im Folgenden "Drittländer"), die FuE-Politiken oder -Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik durchführen.
entfällt
Abänderung 35
Anhang Artikel 4 Absatz 3
3.  Beitrittsanträge von Drittländern werden vom Verwaltungsrat geprüft; dieser unterbreitet der Kommission diesbezüglich eine Empfehlung. Werden die Verhandlungen mit dem gemeinsamen Unternehmen erfolgreich abgeschlossen, so kann die Kommission beim Beitritt des Drittlandes einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
entfällt
Abänderung 36
Anhang Artikel 4 Absatz 4
4.  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen und seine Empfehlungen zu den Beitrittsanträgen von Drittländern tragen der Sachdienlichkeit und dem potenziellen Mehrwert des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC Rechnung.
4.  Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Aufnahme anderer Rechtspersonen tragen der Bedeutung und dem potenziellen Mehrwert des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens ENIAC Rechnung.
Abänderung 37
Anhang Artikel 4 Absatz 5
5.  Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird 6 Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung zu erfüllen hatte.
5.  Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen außer denjenigen entbunden, die es bereits vor seiner Kündigung auf Beschluss des gemeinsamen Unternehmens gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.
Abänderung 38
Anhang Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g
g)  Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst. Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Methode für die Bewertung von Sachleistungen, auf Änderungen dieser Satzung oder auf Änderungen der Finanzordnung des gemeinsamen ENIAC Unternehmens beziehen, ein Vetorecht.
g)  Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst. Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Methode für die Bewertung von Sachleistungen, auf Änderungen dieser Satzung oder auf Änderungen der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens ENIAC beziehen, ein Vetorecht.
Abänderung 39
Anhang Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c
c)  Annahme der Finanzordnung des gemeinsamen ENIAC Unternehmens gemäß Artikel 12 dieser Satzung;
c)  Annahme der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 12 dieser Satzung nach Anhörung der Kommission;
Abänderung 40
Anhang Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f a (neu)
fa)  Der Rat der öffentlichen Körperschaften kann anderen Mitgliedstaaten, die nicht ENIAC-Mitglieder sind, erlauben, als Beobachter an seinen Tätigkeiten teilzunehmen.
Abänderung 41
Anhang Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b
b)  Er wählt seinen Vorsitzenden.
b)  Er wählt seinen Vorsitzenden alle zwei Jahre.
Abänderung 42
Anhang Artikel 9 Absatz 2
2.  Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Nach Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens 4 Jahre verlängern.
2.  Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus, nachdem im Amtsblatt der Europäischen Union, im Internet oder in der Presse aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Aufforderung zur Interessensbekundung veröffentlicht wurde, und ernennt ihn für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Nach Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit um höchstens drei Jahre verlängern, woraufhin eine Aufforderung zur Interessenbekundung unter denselben Bedingungen veröffentlicht wird.
Abänderung 43
Anhang Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe k
k)  Gegebenenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens.
k)  Gegebenenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 44
Anhang Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f
f)  Verwaltung von öffentlichen Ausschreibungen für die vom gemeinsamen Unternehmen benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens.
f)  Verwaltung von öffentlichen Ausschreibungen für die vom gemeinsamen Unternehmen benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 45
Anhang Artikel 9 Absatz 5
5.  Über Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das gemeinsame Unternehmen Verträge mit externen Dienstleistungserbringern abschließen. Diese Verträge werden nach Maßgabe der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellt.
5.  Aufträge betreffend Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das Gemeinsame Unternehmen ENIAC an externe Dienstleister vergeben. Diese Verträge werden nach Maßgabe der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellt.
Abänderung 46
Anhang Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c
c)  Sachleistungen der an den Projekten beteiligten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen Aufwendungen. Während des Bestehens des gemeinsamen Unternehmens ENIAC stellen diese Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung.
c)  Sachleistungen, die auf ihren Wert und ihre Relevanz für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC hin bewertet und vom Verwaltungsrat gebilligt werden müssen. Das Verfahren zur Bewertung der Sachleistungen wird vom Verwaltungsrat beschlossen und beruht auf folgenden Grundsätzen:
– rundsätzlich gilt hierbei der Modus operandi des Siebten Rahmenprogramms, wonach Sachleistungen zu Projekten bei der Überprüfung bewertet werden.
  Als Richtschnur gelten die Durchführungsbestimmungen der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
  Zusätzliche Punkte werden nach den Internationalen Rechnungslegungsstandardsgeregelt.
  Die Bewertung der Sachleistungen erfolgt anhand der auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten (Artikel 172 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften*).
Die Überprüfung wird von einem unabhängigen Rechnungsprüfer vorgenommen.
______________
* ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13).
Abänderung 47
Anhang Artikel 10 Absatz 7
7.  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor zu einer Verwaltungsratssitzung geladen, in der darüber entschieden wird, ob die übrigen Mitglieder das betreffende Mitglied aus dem gemeinsamen Unternehmen ausschließen bzw. welche Maßnahmen sie treffen wollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.
7.  Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, der ihnen eine angemessene Frist einräumt, um diesen Missstand zu beheben. Wird dem Misstand nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, beruft der Exekutivdirektor eine Verwaltungsratssitzung ein, in der darüber entschieden wird, ob das betreffende Mitglied aus dem gemeinsamen Unternehmen ausgeschlossen wird bzw. welche anderen Maßnahmen getroffen werden sollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.
Abänderung 48
Anhang Artikel 12
Finanzordnung
1.  Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird vom Verwaltungsrat angenommen.
Finanzvorschriften
1.  Die Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden nach Anhörung der Kommission vom Verwaltungsrat angenommen.
2.  Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC beruht auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung und enthält Bestimmungen zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von der Rahmenfinanzregelung abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich ist.
2.  Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine spezifischen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist, und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über derartige Abweichungen unterrichtet.
3.  Die Entlastung für die Ausführung der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens ENIAC geregelten Verfahren erteilt.
3.  Die Entlastung für die Ausführung der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.
Abänderung 49
Anhang Artikel 13 Absatz 1
1.  In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das gemeinsame Unternehmen zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda.
1.  In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird die mehrjährige Strategieplanung veröffentlicht.
Abänderung 50
Anhang Artikel 13 Absatz 2
2.  Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.
2.  Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird das Jahresarbeitsprogramm veröffentlicht.
Abänderung 51
Anhang Artikel 13 Absatz 3
3.  Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das gemeinsame Unternehmen in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan vor.
3.  Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan vor. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der jährliche Durchführungsplan veröffentlicht.
Abänderung 52
Anhang Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2
Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.
Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor. Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird aufgeführt, welche KMU sich an dem gemeinsamen Unternehmen und den FuE-Tätigkeiten beteiligen.
Abänderung 53
Anhang Artikel 13 Absatz 6
6.  Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres legt das Gemeinsame Unternehmen der EU-Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die vorläufige Bilanz des Vorjahres vor. Der Europäische Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Geschäftsjahres eine Einschätzung der vorläufigen Bilanz des Gemeinsamen Unternehmens.
6.  Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission, dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften und der Haushaltsbehörde die vorläufige Bilanz des Vorjahres vor. Der Rechnungshof nimmt bis 15. Juni nach Ende jedes Haushaltsjahres zu den vorläufigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens Stellung.
Abänderung 54
Anhang Artikel 14 Absatz 3
3.  Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzordnung Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die ENIAC-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.
3.  Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das gemeinsame Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzvorschriften Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die ENIAC-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.
Abänderung 55
Anhang Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a
a)  Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens ENIAC richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern.
a)  Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des gemeinsamen Unternehmens ENIAC richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, anderen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden in möglichst großem Umfang bekannt gemacht, auch im Internet und in der Presse aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Abänderung 56
Anhang Artikel 17 Absatz 1
1.  Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im jährlichen Finanzplan ausgewiesen wird.
1.  Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im jährlichen Finanzplan ausgewiesen und dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union von der Kommission übermittelt wird.
Abänderung 57
Anhang Artikel 17 Absatz 2
2.  Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von 7 Jahren nicht überschreiten dürfen.
2.  Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die zweimal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von zehn Jahren nicht überschreiten dürfen. Die Kommission kann zudem in Absprache mit dem Verwaltungsrat Beamte an das gemeinsame Unternehmen, ENIAC abstellen.
Abänderung 58
Anhang Artikel 21 Absatz 5
5.  Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschuss- oder Fehlbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.
5.  Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Etwaige Überschussbeträge werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind.
Abänderung 59
Anhang Artikel 22 Absatz 3
3.  Vorschläge zur Änderung der Satzung werden vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 angenommen und der Kommission zur Entscheidung übermittelt.
3.  Vorschläge zur Änderung der Satzung werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 angenommen und der Kommission zur Entscheidung übermittelt.
Abänderung 61
Anhang Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe i
(i)  Zugangsrecht: nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, ausschließlich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart.
(i)  "Zugangsrecht": nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, die im Rahmen von Projektvereinbarungen gewährt werden, ausschließlich des Rechts zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart.
Abänderung 62
Anhang Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3.2.1.
3.2.1.  Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, die unter anderem Bestimmungen zu den Zugangsrechten enthält, die im Einklang mit diesem Artikel gewährt werden. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.
3.2.1.  Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, die unter anderem Bestimmungen zu den Zugangsrechten enthält, die im Einklang mit diesem Artikel gewährt werden. Die Projekteilnehmer können beschließen, weiter reichende Zugangsrechte als nach diesem Artikel erforderlich zu gewähren. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.
Abänderung 63
Anhang Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3.2.4.
3.2.4.  Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können. Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.
3.2.4.  Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar.
Abänderung 64
Anhang Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3.3.1.
3.3.1.  Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, und derer der übrigen Projektteilnehmer angemessen und wirksam geschützt werden und ii) nutzt diese oder sorgt dafür, dass sie genutzt werden.
3.3.1.  Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese angemessen und wirksam geschützt werden, und ii) nutzt diese oder vergibt entweder unentgeltlich oder zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen Lizenzen für deren Nutzung, und zwar unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, und derer der übrigen Projektteilnehmer.
Abänderung 65
Anhang Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3.4.1.
3.4.1.  Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung.
3.4.1.  Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung. Im Fall einer solchen Übertragung teilt der betreffende Teilnehmer den anderen Projektteilnehmern vorab den Namen des Empfängers sowie Einzelheiten für die Kontaktaufnahme mit.
Abänderung 66
Anhang Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3.4.2.
3.4.2.  Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung sowie eingehend über den Empfänger der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, um den Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Zugangsrechte zu ermöglichen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung bzw. innerhalb einer anderen schriftlich vereinbarten Frist können die Teilnehmer die Übertragung der Eigentumsrechte anfechten, wenn sie der Meinung sind, diese Übertragung beeinträchtige ihre Zugangsrechte. Zeigt ein Teilnehmer auf, dass die geplante Übertragung seine Zugangsrechte beeinträchtigen würde, so können die Rechte erst übertragen werden, wenn eine Einigung zwischen den betreffenden Teilnehmern erzielt wird.
entfällt

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S: 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

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