Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Initiative Innovative Arzneimittel" (KOM(2007)0241 – C6-0171/2007 – 2007/0089(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0241),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2) und insbesondere deren Nummer 47,
– gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0171/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0479/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Rubrik 1a des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens 2007–2013 und mit den Bestimmungen der Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen werden muss;
3. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 nicht vorgreift;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 10
(10) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa zwischen der Industrie, den öffentlichen Stellen (einschließlich Zulassungsbehörden), den Patientenorganisationen, Hochschulen und den klinischen Zentren. Die gemeinsame Technologieinitiative für innovative Arzneimittel sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend die "Forschungsagenda" genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der europäischen Technologieplattform für innovative Arzneimittel erstellt wurde.
(10) Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa zwischen der Industrie – einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) –, den öffentlichen Stellen (einschließlich Zulassungsbehörden), den Patientenorganisationen, Hochschulen und den klinischen Zentren. Die gemeinsame Technologieinitiative für innovative Arzneimittel sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend die "Forschungsagenda" genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der europäischen Technologieplattform für innovative Arzneimittel erstellt wurde.
Abänderung 2 Erwägung 11
(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für innovative Arzneimittel sollte einen koordinierten Ansatz vorschlagen, mit dem die genannten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, und die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung fördern, um so die Entwicklung von sicheren und wirksameren Arzneimitteln für Patienten zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang ist unter der vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung die Erforschung von Techniken und Verfahren für die Arzneimittelentwicklung zu verstehen.
(11) Die gemeinsame Technologieinitiative für innovative Arzneimittel sollte einen koordinierten Ansatz vorschlagen, mit dem die genannten Forschungsengpässe bei der Arzneimittelentwicklung überwunden werden können, und die vorwettbewerbliche Arzneimittelforschung und -entwicklung fördern, um so die Entwicklung von sicheren und wirksameren Arzneimitteln für Patienten zu beschleunigen: In diesem Zusammenhang ist unter der vorwettbewerblichen Arzneimittelforschung und -entwicklung die Erforschung von Techniken und Verfahren für die Arzneimittelentwicklung allgemein und nicht die Forschung zum Zweck der Entwicklung eines bestimmten Arzneimittels zu verstehen. Geistiges Eigentum, das bei einem Projekt der Initiative Innovative Arzneimittel (IMI) entstanden ist, sollte zu fairen und angemessenen Bedingungen an Dritte in Lizenz vergeben werden.
Abänderung 3 Erwägung 13 a (neu)
(13a)Das gemeinsame Unternehmen IMI verfolgt die Ziele des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" und sollte unter anderem aufgrund besserer Verwaltungsabläufe, einer stärkeren Berücksichtigung der Bedürfnisse der KMU und Fördermaßnahmen auf eine aktivere Beteiligung der KMU hinarbeiten.
Abänderung 4 Erwägung 13 b (neu)
(13b)Das gemeinsame Unternehmen IMI verfolgt die Ziele der Entscheidung 2006/974/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Kapazitäten zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) 1 und sollte dabei auf Forschungsinvestitionen zugunsten von KMU sowie auf die Steigerung von deren Innovationsvermögen und deren Fähigkeit zur Nutzung von Forschungsergebnissen ausgerichtet sein.
____________________________________________ 1 ABl L 400 vom 30.12.2006, S. 299, Berichtigung in ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 101.
Abänderung 5 Erwägung 14
(14) Das gemeinsame Unternehmen IMI sollte zunächst für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, allerdings noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können.
(14) Das gemeinsame Unternehmen IMI sollte zunächst für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2013 endet. Damit gewährleistet ist, dass die während des siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, allerdings noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können, sollten diese Tätigkeiten nötigenfalls bis zum 31. Dezember 2017 fortgesetzt werden.
Abänderung 6 Erwägung 16
(16) Das gemeinsame Unternehmen IMI sollte eine Gemeinschaftseinrichtung sein und die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem von der allgemeinen Entlastung eigenständigen Verfahren erteilt, unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die in der Natur der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-private Partnerschaften liegen und insbesondere vom Beitrag des privaten Sektors herrühren.
(16) Das gemeinsame Unternehmen IMI sollte eine Gemeinschaftseinrichtung sein und die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates erteilt.
Abänderung 7 Erwägung 17
(17) Die Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens IMI sollen die Europäische Gemeinschaft und EFPIA sein.
(17) Die Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens IMI sind die Europäische Gemeinschaft und EFPIA.
Abänderung 8 Erwägung 26
(26) Die teilnehmenden, forschenden Arzneimittelhersteller, die Vollmitglieder des EFPIA sind, dürfen keine Fördermittel von dem gemeinsamen Unternehmen IMI erhalten.
(26) Die teilnehmenden, forschenden Arzneimittelhersteller, die Vollmitglieder des EFPIA sind, dürfen keine direkten oder indirekten Fördermittel von dem gemeinsamen Unternehmen IMI erhalten.
Abänderung 9 Erwägung 27
(27) Für das gemeinsame Unternehmen IMI sollte vorbehaltlich einer vorherigen Anhörung der Kommission eine eigene Finanzordnung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung1 stützt und die den besonderen betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung trägt, vor allem der Notwendigkeit, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizient und zeitnah bereitstellen zu können.
(27) Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmen IMI dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist, vor allem für die Notwendigkeit, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizient und zeitnah bereitstellen zu können. Für die Annahme aller Bestimmungen, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde sollte über diese Abweichungen unterrichtet werden.
__________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
__________ 1ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung 10 Erwägung 28
(28) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, um so hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut") für alle Beschäftigen des gemeinsamen Unternehmens IMI.
(28) Aufgrund des Erfordernisses, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen und hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, bedarf es einer gewissen Flexibilität bei der Einstellung der Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens IMI. Die Partnerschaft muss ausgewogen sein, und jedes Gründungsmitglied muss die Möglichkeit zur Einstellung von Mitarbeitern haben. Daher sollte es der Kommission freigestellt sein, so viele Beamte zu dem gemeinsamen Unternehmen abzuordnen, wie sie für erforderlich hält, und dem gemeinsamen Unternehmen sollte es freigestellt sein, Arbeitsverträge nach dem im Staat seines Sitzes geltenden Arbeitsrecht abzuschließen.
Abänderung 11 Erwägung 33
(33) Sitz des gemeinsamen Unternehmens IMI sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und Belgien sollte eine Gastgebervereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen werden.
(33) Sitz des gemeinsamen Unternehmens IMI sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und Belgien sollte eine Gastgebervereinbarung über die Unterstützung in Bezug auf Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen werden.
Abänderung 12 Artikel 1 Absatz 1
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel wird hiermit ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend "das gemeinsame Unternehmen IMI" genannt) für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Diese Frist kann vom Rat verlängert werden.
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel wird hiermit ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend "das gemeinsame Unternehmen IMI" genannt) für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2013 endet. Die angelaufenen Tätigkeiten können bis zum 31. Dezember 2017 fortgesetzt werden. Das gemeinsame Unternehmen IMI ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 13 Artikel 3 Buchstabe b
(b) durch Unterstützung der Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend "Forschungsagenda" genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.
(b) durch Unterstützung der Umsetzung der Forschungsschwerpunkte, die in der Forschungsagenda der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel (nachstehend "Forschungsagenda" genannt) dargelegt wurden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsarbeiten, die ausschließlich in den Mitgliedstaaten und in den am siebten Rahmenprogramm beteiligten Drittstaaten durchzuführen sind, ausgewählt wurden.
Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 2
(2) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens IMI werden von seinen Mitgliedern getragen. Die Gemeinschaft und der EFPIA werden diese laufenden Kosten zu gleichen Teilen übernehmen.
(2) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens IMI werden von seinen Mitgliedern getragen. Die Gemeinschaft und der EFPIA werden diese laufenden Kosten zu gleichen Teilen übernehmen. Die laufenden Kosten übersteigen nicht 4 % des Gesamthaushalts des gemeinsamen Unternehmens IMI.
Abänderung 15 Artikel 7 Buchstabe a
(a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
(a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gemäß den spezifischen Zielen, die für sie im siebten Rahmenprogramm festgelegt wurden
Abänderung 16 Artikel 7 Buchstabe g
(g) qualifizierte, nicht auf Gewinn ausgerichtete Patientenorganisationen
(g) rechtmäßig gegründete und nicht auf Gewinn ausgerichtete Patientenorganisationen
Abänderung 17 Artikel 8 Überschrift und Absatz 1
Finanzregelung
(1) Die Finanzordnung für das gemeinsame Unternehmen IMI soll auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruhen. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens IMI dies notwendig machen und bedürfen der vorherigen Anhörung der Kommission.
Finanzvorschriften
(1) Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmen IMI dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Erfordernisse notwendig ist, und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über solche Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 18 Artikel 8 Absatz 2 a (neu)
(2a)Das gemeinsame Unternehmen IMI kann einen externen Rechnungsprüfer ernennen, der die Ausgewogenheit und Richtigkeit der Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens IMI zu prüfen hat.
Abänderung 19 Artikel 8 Absatz 2 b (neu)
(2b)Der externe Rechnungsprüfer ist für eine zufrieden stellende Überprüfung der Jahresrechnung und der Bewertung der Beiträge der Mitglieder und der Teilnehmer an Forschungsprojekten verantwortlich.
Abänderung 21 Artikel 8 Absatz 2 c (neu)
(2c)Das gemeinsame Unternehmen IMI kann punktuelle externe Prüfungen durchführen lassen.
Abänderung 22 Artikel 8 Absatz 2 d (neu)
(2d)Das Europäische Parlament kann die Jahresrechung des gemeinsamen Unternehmens IMI kontrollieren.
Abänderung 23 Artikel 9 Absatz 1
(1) Für das Personal und den Geschäftsführer des gemeinsamen Unternehmens IMI gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und dieser Bestimmungen.
(1) Das gemeinsame Unternehmen IMI stellt sein Personal nach den Vorschriften des Sitzlandes. Die Kommission kann so viele Beamte zum Dienst bei dem gemeinsamen Unternehmen IMI abordnen wie notwendig.
Abänderung 24 Artikel 9 Absatz 2
(2)Das gemeinsame Unternehmen IMI übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
entfällt
Abänderung 25 Artikel 9 Absatz 3
(3) Das gemeinsame Unternehmen IMI legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.
(3) Das gemeinsame Unternehmen IMI legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Abordnung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.
Abänderung 26 Artikel 13 Absatz 1
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen IMI erzielten Fortschritte vor.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht insbesondere über die von dem gemeinsamen Unternehmen IMI erzielten Fortschritte vor.
Abänderung 27 Artikel 13 Absatz 2
(2) Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens IMI, auf keinen Fall jedoch später als 2010, führt die Kommission eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens IMI mit Hilfe unabhängiger Experten durch. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens IMI und die Forschritte mit Blick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2011 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens IMI vor, die mit Hilfe unabhängiger Experten auszuarbeiten ist. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens IMI und die Forschritte mit Blick auf die gesteckten Ziele.
Abänderung 28 Artikel 13 Absatz 3
(3) Ende 2017 wird die Kommission das gemeinsame Unternehmen IMI einer Abschlussbewertung unterziehen und hierzu die Hilfe unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2013 oder – im Fall der über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Fortsetzung der Tätigkeiten – bis zum 31. Dezember 2017 wird die Kommission das gemeinsame Unternehmen IMI einer Abschlussbewertung unterziehen und hierzu die Hilfe unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Abänderung 29 Artikel 13 Absatz 4
(4) Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens IMI wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens IMI festgelegten Verfahren erteilt.
(4) Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich der Haushaltsmittel des gemeinsamen Unternehmens IMI wird vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates erteilt.
Abänderung 30 Artikel 16
Das gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet Regeln für die Nutzung und Weitergabe von Forschungsergebnissen, mit denen sichergestellt wird, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden Forschungstätigkeiten entstanden sind, gegebenenfalls geschützt und Forschungsergebnisse genutzt und weitergegeben werden.
Das gemeinsame Unternehmen IMI verabschiedet Regeln für die Nutzung und Weitergabe von Forschungsergebnissen, mit denen sichergestellt wird, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden Forschungstätigkeiten entstanden sind, gegebenenfalls geschützt und Forschungsergebnisse genutzt und von dem gemeinsamen Unternehmen IMI veröffentlicht werden.
Abänderung 31 Artikel 18
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und Belgien wird eine Gastgebervereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Unterstützungsmaßnahmen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen.
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und Belgien wird eine Sitzvereinbarung über die Unterstützung in Bezug auf Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Unterstützungsmaßnahmen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen IMI geschlossen.
Abänderung 32 Artikel 19 Absatz 1
Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Abänderung 33 Anhang Artikel 1 Absatz 3
3. Das gemeinsame Unternehmen IMI wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
3. Das gemeinsame Unternehmen IMI wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2013 endet.
Abänderung 34 Anhang Artikel 1 Absatz 4
4.Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 21 verlängert werden, sofern hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens IMI Fortschritte gemacht wurden und die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
entfällt
Abänderung 36 Anhang Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i
i) Veranstaltung jährlicher Sitzungen, nachstehend "Forum der interessierten Kreise" genannt, mit Interessengruppen, um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens gegenüber den interessierten Kreisen zu gewährleisten.
i) Veranstaltung jährlicher Sitzungen, nachstehend "Forum der interessierten Kreise" genannt, mit Interessengruppen, das einschlägigen, an der biomedizinischen Forschung interessierten Organisationen zum Zweck von Rückmeldungen über die IMI-Tätigkeiten offen steht, um so die Offenheit und Transparenz der Forschungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens gegenüber den interessierten Kreisen zu gewährleisten.
Abänderung 35 Anhang Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k
k) Veröffentlichung von Informationen über die Projekte unter Angabe der Namen der Beteiligten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens.
k) Veröffentlichung von Informationen über die Projekte unter Angabe der Namen der Beteiligten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens, und zwar unter anderem auf seiner Internet-Seite.
Abänderung 37 Anhang Artikel 4
Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat, die Geschäftsstelle und der Wissenschaftliche Beirat.
Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und der Wissenschaftliche Beirat.
Abänderung 38 Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b
b) Die Stimmrechte jedes neuen Mitglieds sind im Verhältnis seines Beitrags zum Gesamtbeitrag der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI festzulegen.
b) Die Stimmrechte jedes neuen Mitglieds sind im Verhältnis seines Beitrags zum Gesamtbeitrag der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI festzulegen. Allerdings dürfen die Stimmrechte der neuen Mitglieder insgesamt nicht die Stimmrechte der Gründungsmitglieder insgesamt übersteigen.
Abänderung 39 Anhang Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
c) Die Stimme jedes Mitglieds ist nicht teilbar.
c) Die Stimme jedes Mitglieds ist nicht teilbar. Die Abstimmung durch einen beauftragten Stellvertreter ist nicht zulässig.
Abänderung 40 Anhang Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Spiegelstriche 9 bis 13
– Er genehmigt die von der Geschäftsstelle vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen.
– Er genehmigt die vom Geschäftsführer vorgeschlagenen Leitlinien für die Bewertung und Auswahl von Projektvorschlägen.
– Er genehmigt die Liste der ausgewählten Projektvorschläge.
– Er genehmigt die Liste der ausgewählten Projektvorschläge.
– Er ernennt den Geschäftsführer, legt diesem Leitlinien und Anweisungen vor, überwacht dessen Leistung und ersetzt ihn gegebenenfalls.
– Er ernennt den Geschäftsführer, legt diesem Leitlinien und Anweisungen vor, überwacht dessen Leistung und ersetzt ihn gegebenenfalls.
–Er genehmigt anhand der Empfehlungen des Geschäftsführers den organisatorischen Aufbau der Geschäftsstelle.
– Er genehmigt die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 11.
– Er genehmigt die Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens IMI gemäß Artikel 11 nach Anhörung der Kommission.
Abänderung 41 Anhang Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c a (neu)
ca)Drei Mitglieder des Europäischen Parlaments können als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Sie werden vom Verwaltungsrat eingeladen.
Abänderung 42 Anhang Artikel 5 Absatz 3 a (neu)
3a.Der Verwaltungsrat setzt die Mitgliedstaaten von den Entscheidungen über das Forschungsprogramm der gemeinsamen Technologieinitiative "Innovative Arzneimittel" in Kenntnis.
Abänderung 43 Anhang Artikel 6 Titel und Absatz 1
Geschäftsstelle
Geschäftsführer
1.Die Geschäftsstelle setzt sich aus dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern zusammen.
Abänderung 44 Anhang Artikel 6 Absatz 2 Einleitung Buchstaben a bis d und Buchstabe e Einleitung
2. Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
2. Der Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
(a) Der Geschäftsstelle obliegt die tägliche Abwicklung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens IMI.
(b) Die Geschäftsstelle ist für die betrieblichen Aspekte des gemeinsamen Unternehmens IMI zuständig.
(b) Der von seinem Sekretariat unterstützte Geschäftsführer ist für die betrieblichen Aspekte des gemeinsamen Unternehmens IMI zuständig.
(c) Die Geschäftsstelle ist für Fragen der Kommunikation des gemeinsamen Unternehmens IMI zuständig.
(c) Der von seinem Sekretariat unterstützte Geschäftsführer ist für die Kommunikationstätigkeit des gemeinsamen Unternehmens IMI zuständig.
(d) Die Geschäftsstelle verwaltet die öffentlichen und privaten Mittel ordnungsgemäß.
(d) Der von seinem Sekretariat unterstützte Geschäftsführer verwaltet die öffentlichen und privaten Mittel ordnungsgemäß.
(e)Die Geschäftsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(e) Der von seinem Sekretariat unterstützte Geschäftsführer nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie bereitet den jährlichen Haushaltsentwurf und Stellenplan vor.
Er bereitet nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirats und des Forums der interessierten Kreise den jährlichen Haushaltsentwurf und Stellenplan vor.
Abänderung 46 Anhang Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe g
g) Er legt dem Verwaltungsrat seine Vorschläge zum Aufbau der Geschäftsführung vor, auch obliegen ihm Einsatz, Führung und Überwachung des Personals des gemeinsamen Unternehmens IMI.
g) ihm obliegen Einsatz, Führung und Überwachung des Personals des gemeinsamen Unternehmens IMI.
Abänderung 47 Anhang Artikel 7 Absatz 1
1. Der Wissenschaftliche Beirat ist ein beratendes Gremium des Verwaltungsrats und nimmt seine Aufgaben in enger Anbindung an die und mit Unterstützung der Geschäftsstelle wahr.
1. Der Wissenschaftliche Beirat ist ein beratendes Gremium des Verwaltungsrats und nimmt seine Aufgaben in engem Kontakt und mit Unterstützung des Geschäftsführers wahr.
Abänderung 48 Anhang Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c
(c) Er berät den Verwaltungsrat und den Geschäftsführer in Fragen der wissenschaftlichen Erfolge, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 49 Anhang Artikel 8 Absatz 6 a (neu)
6a.Bei der Bewertung der Vorschläge ist festzustellen, ob die beantragten Mittel den Tätigkeiten zur Durchführung des Projekts angemessen sind.
Abänderung 50 Anhang Artikel 11 Titel und Absatz 1
Finanzordnung
Finanzvorschriften
1. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens IMI muss vom Verwaltungsrat vereinbart und verabschiedet werden.
1. Die Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens IMI werden vom Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission verabschiedet.
Abänderung 51 Anhang Artikel 11 Absatz 2
2. Die Finanzordnung soll die Haushaltsführung des gemeinsamen Unternehmens IMI gewährleisten.
2. Die Finanzvorschriften sollen die korrekte wirtschaftliche Haushaltsführung des gemeinsamen Unternehmens IMI gewährleisten.
Abänderung 52 Anhang Artikel 11 Absatz 3
3. Die Finanzordnung für das gemeinsame Unternehmen IMI soll auf den Grundsätzen der Rahmenfinanzregelung beruhen. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens IMI dies notwendig machen und bedürfen der vorherigen Anhörung der Kommission.
3. Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmen IMI dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Erfordernisse notwendig ist, und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über derartige Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 53 Anhang Artikel 12 Absatz 5
5. Der Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres muss dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt werden. Der Rechnungshof kann eine Rechnungsprüfung gemäß seinen Standardverfahren durchführen.
5. Der Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres muss dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaftenund der Haushaltsbehörde vorgelegt werden. Der Rechnungshof kann eine Rechnungsprüfung gemäß seinen Standardverfahren durchführen.
Der Geschäftsführer legt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Europäischen Parlament vor.
Abänderung 55 Anhang Artikel 14 Absatz 1
1. Die für das Personal einzuplanenden Ressourcen richten sich nach dem im Jahreshaushalt vorgegebenen Stellenplan.
1. Die für das Personal einzuplanenden Ressourcen richten sich nach dem im Jahreshaushalt vorgegebenen Stellenplan, den die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu übermitteln hat.
Abänderung 56 Anhang Artikel 14 Absatz 2
2.Als Personal stellt das gemeinsame Unternehmen IMI Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete ein, mit denen ein befristeter Vertrag geschlossen wird, der einmal bis zu einer Höchstlaufzeit von sieben Jahren verlängert werden kann.
entfällt
Abänderung 57 Anhang Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a
(a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission
(a) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gemäß den spezifischen Zielen, die für sie im siebten Rahmenprogramm festgelegt wurden
Abänderung 20 Anhang Artikel 17 a (neu)
(2c)Die Teilnehmer übermitteln dem gemeinsamen Unternehmen IMI wissenschaftliche und finanzielle Jahresberichte über die bezuschussten Projekte. In diesen Berichten werden die Forschungstätigkeiten und ihre Kosten im Einzelnen beschrieben. Den Kostenaufstellungen wird ein Rechnungsprüfungsbericht beigefügt. Der externe Rechnungsprüfer prüft die Rechnungsprüfungsberichte und entscheidet, ob der Umfang der Sachleistungen dem der Beiträge zu dem Projekt aus öffentlichen Mitteln entspricht.
Abänderung 59 Anhang Artikel 21 Absatz 2
2. Änderungen der Satzung müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Haben diese Änderungen Einfluss auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Satzung und handelt es sich insbesondere um Änderungen von Artikel 1, erster Absatz von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 3 und Absatz 21, so bedarf es eines Vorschlags der Kommission, der dem Rat zur Genehmigung vorzulegen ist.
2. Änderungen der Satzung müssen vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Haben diese Änderungen Einfluss auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Satzung und handelt es sich insbesondere um Änderungen von Artikel 1, erster Absatz von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 8 Absatz 3 und Absatz 21, bedürfen sie der Zustimmung des Rates auf Vorschlag der Kommissionund nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Abänderung 60 Annexe Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a
a) Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Eigentümer seiner Rechte an geistigem Eigentum, das er in das Projekt einbringt, und bleibt Eigentümer der Rechte an dem geistigen Eigentum, das er in einem Projekt produziert, soweit nicht anderweitig von den Projektteilnehmern untereinander vereinbart. Die Bedingungen der Zugangsrechte und Lizenzen für geistiges Eigentum, das in ein Projekt eingebracht wurde oder aus diesem hervorgeht, sind in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung über das jeweilige Projekt festzulegen.
a) Jeder Teilnehmer an einem Projekt bleibt Eigentümer seiner Rechte an geistigem Eigentum, das er in das Projekt einbringt, und bleibt Eigentümer der Rechte an dem geistigen Eigentum, das er in einem Projekt produziert, soweit nicht anderweitig von den Projektteilnehmern untereinander vereinbart. Die Bedingungen der Zugangsrechte und Lizenzen für geistiges Eigentum, das in ein Projekt eingebracht wurde oder aus diesem hervorgeht, sind in der Finanzhilfevereinbarung und in der Projektvereinbarung über das jeweilige Projekt festzulegen. Die Projektteilnehmer regeln gegebenenfalls Fälle, die das im Zuge der Projekttätigkeiten entstandene geistige Miteigentum betreffen.
Abänderung 61 Anhang Artikel 23 a (neu)
Artikel 23 a
Sitzvereinbarung
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen IMI und dem Königreich Belgien wird eine Sitzvereinbarung geschlossen.