Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der Technologieinitiative "Clean Sky" (KOM(2007)0315 – C6-0226/2007 – 2007/0118(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0315),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185,
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), und insbesondere deren Nummer 47,
– gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0226/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie des Rechtsausschusses (A6-0483/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze der Rubrik 1a des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und mit den Bestimmungen der Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen werden muss;
3. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Clean Sky" anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 nicht vorgreift;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 12
(12) Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, allerdings noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können.
(12) Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, allerdings noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten einschließlich der Nutzung ihrer Ergebnisse ordnungsgemäß abgewickelt werden können.
Abänderung 2 Erwägung 16
(16) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird, wobei jedoch den aus der Natur der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-private Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
(16) Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates entlastet wird.
Abänderung 3 Erwägung 16 a (neu)
(16a)Das gemeinsame Unternehmen und die öffentlichen Beteiligten sollten bestrebt sein, die Chancen zu nutzen, die die Gemeinsamen Technologieinitiativen als neue Instrumente zur Bildung öffentlich-privater Partnerschaften bieten, sowie gemeinsam mit den privaten Beteiligten daran zu arbeiten, eine effizientere Lösung für die Entlastung für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts zu finden.
Abänderung 4 Erwägung 19
(19) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens sollten zu gleichen Teilen von der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden.
(19) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens sollten zu gleichen Teilen von der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden. Die laufenden Kosten sollten 3 % des Gesamthaushalts des gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.
Abänderung 5 Erwägung 23
(23) Für das gemeinsame Unternehmen sollte vorbehaltlich einer vorherigen Abstimmung mit der Kommission eine eigene Finanzordnung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung1 stützt und die den besonderen betrieblichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung trägt, vor allem der Notwendigkeit, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizient und zeitnah bereitstellen zu können.
Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmen dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist, vor allem für die Notwendigkeit, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten effizient und zeitnah bereitstellen zu können. Für die Annahme aller Bestimmungen, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde sollte über derartige Abweichungen unterrichtet werden.
_________ 1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39).
_____________________ 1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung 6 Erwägung 24
(24) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, um so hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ("das Statut") für alle Beschäftigen des gemeinsamen Unternehmens.
(24) Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, um so hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, muss die Kommission befugt sein, so viele Beamte an das gemeinsame Unternehmen abzustellen, wie sie es für notwendig hält. Das übrige Personal sollte vom gemeinsamen Unternehmen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.
Abänderung 7 Erwägung 25
(25)Da das gemeinsame Unternehmen keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und für die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für "umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien" zuständig ist, ist es für die Erfüllung seiner Aufgaben wichtig, dass für das gemeinsame Unternehmen und seine Beschäftigten das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 gilt.
entfällt
Abänderung 8 Erwägung 27
(27) Das gemeinsame Unternehmen erstattet regelmäßig über die Fortschritte Bericht.
(27) Das gemeinsame Unternehmen sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Fortschritte Bericht erstatten.
Abänderung 9 Erwägung 32
(32) Sitz des gemeinsamen Unternehmens sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien sollte eine Sitzvereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.
(32) Sitz des gemeinsamen Unternehmens sollte Brüssel, Belgien, sein. Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien sollte eine Sitzvereinbarung über die Unterstützung in Bezug auf Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen werden.
Abänderung 10 Artikel 1 Absatz 1
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative "Clean Sky" wird hiermit ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag mit der Bezeichnung "Gemeinsames Unternehmen – Clean Sky" (nachstehend "gemeinsames Unternehmen" genannt) für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative "Clean Sky" wird hiermit ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 EG-Vertrag mit der Bezeichnung "Gemeinsames Unternehmen – Clean Sky" (nachstehend "gemeinsames Unternehmen" genannt) für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es wird sichergestellt, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden. Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 11 Artikel 3 Punkt -1 (neu)
–Es soll einen Beitrag zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere von Thema 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms "Zusammenarbeit" leisten.
Abänderung 12 Artikel 3 Punkt 2 a (neu)
–Es soll eine kohärente Umsetzung der Forschungsanstrengungen in der Europäischen Union auf dem Gebiet des umweltfreundlicheren Luftverkehrs gewährleisten.
Abänderung 13 Artikel 3 Punkt 2 b (neu)
–Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an seinen Tätigkeiten soll gefördert werden, damit mindestens 15 % der verfügbaren Mittel KMU zugewiesen werden können.
Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 2
(2) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden zu gleichen Teilen in bar einerseits von der Europäischen Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den Mitgliedern aufgebracht, die die anderen 50 % beisteuern.
(2) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden zu gleichen Teilen in bar einerseits von der Europäischen Gemeinschaft, die sich mit 50 % an den Gesamtkosten beteiligt, und andererseits von den Mitgliedern aufgebracht, die die anderen 50 % beisteuern. Die laufenden Kosten dürfen 3 % des Gesamthaushalts des gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen.
Abänderung 15 Artikel 6 Absatz 5
(5) Die ITD-Leiter und assoziierten Mitglieder beteiligen sich an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten für die "Clean Sky"-Initiative bereitgestellt wurden.
(5) Die ITD-Leiter und assoziierten Mitglieder beteiligen sich mit einem nach den im Siebten Rahmenprogramm festgelegten Methoden bewerteten Betrag an den Ressourcen in mindestens der Höhe, die dem Beitrag der Gemeinschaft entspricht, ausgenommen die Mittel, die über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für die Durchführung von Forschungsarbeiten für die "Clean Sky"-Initiative bereitgestellt wurden.
Abänderung 16 Artikel 7 Absatz 2 a (neu)
(2a)Das Bewertungs- und Auswahlverfahren, für das externe Experten hinzugezogen werden, muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das gemeinsame Unternehmen nach den Grundsätzen der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt.
Abänderung 17 Artikel 8 Titel und Absatz 1
Finanzordnung
Finanzvorschriften
(1) Für das gemeinsame Unternehmen ist eine eigene Finanzordnung festzulegen, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung stützt. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens dies notwendig machen, und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(1) Die Finanzvorschriften für das gemeinsame Unternehmendürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über derartige Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 18 Artikel 9 Absatz 1
(1) Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens und seinen Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und dieser Bestimmungen.
(1) Das gemeinsame Unternehmen stellt sein Personal nach den Vorschriften des Sitzlandes ein. Die Kommission kann so viele Beamte zum Dienst beim gemeinsamen Unternehmen abordnen, wie sie es für notwendig hält.
Abänderung 19 Artikel 9 Absatz 2
(2)Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
entfällt
Abänderung 20 Artikel 9 Absatz 3
(3) Das gemeinsame Unternehmen legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.
(3) Das gemeinsame Unternehmen legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest.
Abänderung 21 Artikel 10
Artikel 10 Vorrechte und Befreiungen Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
entfällt
Abänderung 22 Artikel 11 Absatz 3 a (neu)
(3a)Das gemeinsame Unternehmen ist für die Erfüllung seiner Pflichten allein verantwortlich.
Abänderung 23 Artikel 13 Absatz 3
(3) Drei Jahre, nachdem das gemeinsame Unternehmen seine Tätigkeit aufgenommen hat, jedoch keinesfalls später als zum 31. Dezember 2010 wird die Kommission eine Bewertung auf der Grundlage der mit der Geschäftsführung zu vereinbarenden Aufgabenbeschreibung durchführen. Anhand der mit Blick auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens erreichten Fortschritte wird bei dieser Bewertung festgestellt, ob die Laufzeit des gemeinsamen Unternehmens über den in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Zeitraum hinaus verlängert werden soll und inwieweit diese Verordnung und die Satzung des gemeinsamen Unternehmens geändert werden müssten.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2010 und dann bis zum 31. Dezember 2015 wird die Kommission mithilfe von unabhängigen Experten Zwischenbewertungen des gemeinsamen Unternehmens durchführen. Bewertet werden dabei die Qualität und Effizienz der Arbeiten im Rahmen des gemeinsamen Unternehmens und die Fortschritte bei der Erreichung der gesetzten Ziele. Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen aus diesen Bewertungen sowie ihre Bemerkungen und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung mit.
Abänderung 24 Artikel 13 Absatz 4
(4) Ende 2017 wird die Kommission das gemeinsame Unternehmen einer Abschlussbewertung unterziehen und hierzu die Hilfe unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Am Ende seines Bestehens wird die Kommission das gemeinsame Unternehmen einer Abschlussbewertung unterziehen und hierzu die Hilfe unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Abänderung 25 Artikel 13 Absatz 5
(5) Die Entlastung für den Haushaltsvollzug hinsichtlich des Beitrags der Gemeinschaft zu den Haushaltsmitteln des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahrens erteilt.
(5) Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates erteilt.
Abänderung 26 Artikel 17
Das gemeinsame Unternehmen verabschiedet Regeln für die Weitergabe von Forschungsergebnissen, mit denen sichergestellt wird, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden Forschungstätigkeiten gegebenenfalls entstanden sind, geschützt und Forschungsergebnisse genutzt und weitergegeben werden.
Das gemeinsame Unternehmen verabschiedet Regeln für die Weitergabe von Forschungsergebnissen, die auf den Vorschriften des Siebten Rahmenprogramms basieren und mit denen sichergestellt wird, dass Rechte an geistigem Eigentum, die im Zuge der unter diese Verordnung fallenden Forschungstätigkeiten gegebenenfalls entstanden sind, geschützt und Forschungsergebnisse genutzt und weitergegeben werden.
Abänderung 27 Artikel 19
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Sitzvereinbarung über die Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen.
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und Belgien wird eine Sitzvereinbarung über die Unterstützung in Bezug auf Büroräume, Vorrechte und Befreiungen sowie über sonstige Hilfen des belgischen Staats für das gemeinsame Unternehmen geschlossen.
Abänderung 28 Artikel 20
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2017. Es wird sichergestellt, dass nach dem letzten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung 29 Anhang Artikel 1 Nummer 3 Absatz 1
3. Dauer des Bestehens: Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
3. Dauer des Bestehens: Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt der Europäischen Union für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es wird sichergestellt, dass nach dem letzten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung 30 Anhang Artikel 1 Nummer 3 Absatz 1 a (neu)
Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 31 Anhang Artikel 1 Nummer 3 Absatz 2
Dieser Zeitraum kann durch Änderung dieser Satzung und in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 23 verlängert werden, sofern hinsichtlich der Ziele des gemeinsamen Unternehmens Fortschritte gemacht wurden und die finanzielle Tragfähigkeit des Unternehmens sichergestellt ist.
entfällt
Abänderung 32 Anhang Artikel 2 Nummer 3 Absatz 1 a (neu)
Die Geschäftsführung trägt bei ihrer Beschlussfassung über neue Beitrittsanträge der Sachdienlichkeit und dem potenziellen Mehrwert des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des gemeinsamen Unternehmens Rechnung. Bei jedem Beitrittsantrag stellt die Kommission dem Rat rechtzeitig Informationen über die Bewertung und gegebenenfalls über die Entscheidung der Geschäftsführung zur Verfügung.
Abänderung 33 Anhang Artikel 2 Nummer 4 Absatz 1 a (neu)
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht auf Beschluss des gemeinsamen Unternehmens gemäß dieser Satzung bereits vor seiner Kündigung zu erfüllen hatte.
Abänderung 34 Anhang Artikel 3 Nummer 1 Punkt 8 a (neu)
• Die Beteiligung von KMU an seinen Tätigkeiten soll im Einklang mit dem Ziel des Siebten Forschungsrahmenprogramms gefördert werden, wonach ihr Beitrag 15 % ausmachen soll.
Abänderung 35 Anhang Artikel 3 Nummer 1 Punkt 9
• Es soll die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten umsetzen und hierzu gegebenenfalls Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
• Es soll die notwendigen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten umsetzen und hierzu Finanzhilfen im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.
Abänderung 36 Anhang Artikel 3 Nummer 2 Punkt 7 a (neu)
• Die Einbindung von KMU in seine Aktivitäten soll gefördert werden.
Abänderung 37 Anhang Artikel 3 Nummer 2 Punkt 7 b (neu)
• Es sollen Angaben zu den Projekten veröffentlicht werden, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags pro Teilnehmer zum gemeinsamen Unternehmen.
Abänderung 38 Anhang Artikel 4 Absatz 3
3.Zu seiner Beratung in verwaltungstechnischen, finanziellen und technischen Fragen setzt das gemeinsame Unternehmen gegebenenfalls ein Beratungsgremium ein. Das Beratungsgremium wird von der Kommission ernannt.
entfällt
Abänderung 39 Anhang Artikel 6 Nummer 3 Absatz 1
1. Der Direktor wird von der Geschäftsführung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren anhand einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt. Nach Beurteilung der Leistungen des Direktors kann von die Geschäftsführung dessen Vertrag einmalig für einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.
1. Der Direktor wird von der Geschäftsführung für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren anhand einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt, nachdem im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften bzw. im Internet eine Aufforderung zur Interessensbekundung veröffentlicht wurde. Nach Beurteilung der Leistungen des Direktors kann die Geschäftsführung dessen Vertrag einmalig für einen weiteren Zeitraum von höchstens vier Jahren verlängern.
Abänderung 40 Anhang Artikel 7 Nummer 4 Punkt 3
• Festlegung des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl der externen Partner
• Festlegung des Inhalts, der Ziele und des Zeitpunkts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Auswahl der externen Partner.
Abänderung 41 Anhang Artikel 7 Nummer 5
5. Abstimmungen: Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der entsprechend des Finanzbeitrags gewichteten Stimmen, den jedes Mitglied des Lenkungsausschusses für das integrierte Technologiedemonstrationssystem entrichtet. Die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme können ein Veto gegen jede Entscheidung des Lenkungsausschusses des integrierten Technologiedemonstrationssystems einlegen, dessen Leiter sie sind.
5. Abstimmungen: Jeder Lenkungsausschuss für ein integriertes Technologiedemonstrationssystem trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der entsprechend dem Finanzbeitrag gewichteten Stimmen, den jedes Mitglied des Lenkungsausschusses für das integrierte Technologiedemonstrationssystem entrichtet.
Abänderung 42 Anhang Artikel 11 Nummer 2 Punkt 2
• Ein Betrag von mindestens 200 Millionen Euro wird externen Partnern [Projekten] zugewiesen, die über wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist auf 50 % der gesamten erstattungsfähigen Kosten beschränkt.
• Ein Betrag von mindestens 200 Millionen Euro wird externen Partnern [Projekten] zugewiesen, die über wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass eine angemessene Beteiligung von KMUin Höhe von 15 % der gesamten gemeinschaftlichen Finanzierung sichergestellt wird. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft entspricht dem Höchstförderbetrag für die gesamten erstattungsfähigen Kosten, der in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt ist.
Abänderung 43 Anhang Artikel 14
Finanzordnung
Finanzvorschriften
1. Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens muss von der Geschäftsführung vereinbart und verabschiedet werden.
1. Die Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens werden von der Geschäftsführung nach Anhörung der Kommission verabschiedet.
2. Für das gemeinsame Unternehmen ist eine Finanzordnung festzulegen, die sich auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung1 stützt. Abweichungen von der Rahmenfinanzregelung sind zulässig, sofern besondere betriebliche Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens dies notwendig machen, und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Kommission.
2. Die Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass dies für seine besonderen betrieblichen Bedürfnisse erforderlich ist, und dass die vorherige Zustimmung der Kommission vorliegt. Die Haushaltsbehörde wird über derartige Abweichungen unterrichtet.
_______ ABl.L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung im ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung 44 Anhang Artikel 16 Absatz 5
5. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss jedes Haushaltsjahrs ist der vorläufige Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens an die Kommission und den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften ("Rechnungshof") zu übermitteln. Der Rechnungshof übermittelt bis zum 15. Juni nach Abschluss jedes Haushaltsjahres seine Anmerkungen zum vorläufigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens.
5. Innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss jedes Haushaltsjahrs ist der vorläufige Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens an die Kommission, den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften ("Rechnungshof") und der Haushaltsbehörde zu übermitteln. Der Rechnungshof übermittelt bis zum 15. Juni nach Abschluss jedes Haushaltsjahres seine Anmerkungen zum vorläufigen Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 45 Anhang Artikel 17 Absatz 1
1. In dem Jahresbericht sind die während des abgelaufenen Jahres durchgeführten Tätigkeiten und die hierbei entstandenen Kosten zu erläutern.
1. Im Jahresbericht werden die Fortschritte dargelegt, die das gemeinsame Unternehmen jedes Jahr macht, insbesondere im Hinblick auf den jährlichen Durchführungsplan für das jeweilige Jahr. Der Jahresbericht wird vom Direktor gemeinsam mit dem Jahresabschluss und den Bilanzen vorgelegt und umfasst die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 46 Anhang Artikel 17 Absatz 2
2. Der jährliche Durchführungsplan enthält eine Erläuterung der für das Folgejahr geplanten Aktivitäten und der voraussichtlich benötigten Ressourcen.
2. Der jährliche Durchführungsplan stellt den Plan zur Durchführung aller Aktivitäten des gemeinsamen Unternehmens für das jeweilige Jahr auf, einschließlich der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie Maßnahmen, die im Rahmen von Ausschreibungen durchgeführt werden sollen. Der Direktor legt der Geschäftsführung den jährlichen Durchführungsplan gemeinsam mit dem Jahreshaushaltsplan vor.
Abänderung 47 Anhang Artikel 17 Absatz 2 a (neu)
2a.Das Jahresarbeitsprogramm enthält eine Beschreibung des Umfangs und der Mittelausstattung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die zur Umsetzung der Forschungsagenda in dem betreffenden Jahr notwendig sind.
Abänderung 48 Anhang, Artikel 18 Absatz 1
1. Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, wie er im jährlichen Haushalt enthalten ist, festgelegt.
1. Die Personalstärke wird im Stellenplan des gemeinsamen Unternehmens, wie er im jährlichen Haushalt enthalten ist, festgelegt und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt.
Abänderung 49 Anhang Artikel 18 Absatz 2
2.Als Personal stellt das gemeinsame Unternehmen Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete ein, mit denen ein befristeter Vertrag geschlossen wird, der einmal bis zu einer Höchstlaufzeit von sieben Jahren verlängert werden kann.
entfällt
Abänderung 50 Anhang Artikel 19 Absatz 2
2. Die Mitglieder haften nicht für die Schulden des gemeinsamen Unternehmens.
2. Die Mitglieder sind nicht für die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens haftbar. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist interner Art und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Anhangs zu den Haushaltsmitteln des gemeinsamen Unternehmens leisten.
Abänderung 51 Anhang Artikel 19 Absatz 3 a (neu)
3a.Ungeachtet der Finanzbeiträge, die die Projektteilnehmer gemäß Artikel 11 Absatz 2 zu entrichten haben, beschränkt sich die finanzielle Haftung des gemeinsamen Unternehmens für seine Schulden auf die Finanzbeiträge seiner Mitglieder zu den laufenden Kosten nach Artikel 10 Absatz 4 dieses Anhangs.
Abänderung 52 Anhang Artikel 21 Absatz 1
Die Grundsätze des gemeinsamen Unternehmens zum Schutz des geistigen Eigentums finden Eingang in die Finanzhilfevereinbarungen, die das gemeinsame Unternehmen schließt.
Die Grundsätze des gemeinsamen Unternehmens zum Schutz des geistigen Eigentums finden Eingang in die Finanzhilfevereinbarungen, die das gemeinsame Unternehmen schließt, und stehen im Einklang mit den im Siebten Rahmenprogramm festgelegten Prinzipien.
Abänderung 53 Anhang Artikel 23 Absatz 2
2. Änderungen der Satzung müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden und werden von der Kommission beschlossen. Haben diese Änderungen Einfluss auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele der Satzung, müssen sie vom Rat genehmigt werden. Änderungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 setzen die Änderung dieser Verordnung voraus.
2. Änderungen dieser Satzung müssen von der Geschäftsführung genehmigt werden und werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments von der Kommission beschlossen. Haben diese Änderungen Einfluss auf die allgemeinen Grundsätze und Ziele dieser Satzung, müssen sie vom Rat genehmigt werden. Änderungen von Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 setzen die Änderung dieser Verordnung voraus.
Abänderung 54 Anhang Artikel 24 a (neu)
Artikel 24a
Sitzvereinbarung
Zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und dem Königreich Belgien wird eine Sitzvereinbarung geschlossen.