Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG/Russland *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0138 – C6-0125/2007 – 2007/0048(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0138),
– gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz,
– gestützt auf den Euratom-Vertrag, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0125/2007),
– gestützt auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0192/2007),
1. stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.
Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (KOM(2006)0609 – C6-0403/2006 – 2006/0200(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0609)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0403/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0162/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Artikel 4
Beifänge
An Bord behaltene Beifänge
(1) Fischereifahrzeuge dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(1) Bei jeder in Anhang I aufgelisteten Art, für die der Gemeinschaft in dieser Abteilung keine Quote zugeteilt wurde, begrenzen die Fischereifahrzeuge ihren Beifang auf höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist.
(2) Beifänge der Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote "Andere" ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge jeder dieser genannten Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.
(2) In Fällen, in denen ein Fangverbot gilt oder eine Quote "Andere" ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der betreffenden Arten 1 250 kg bzw. 5 %, je nachdem, welcher Anteil größer ist, nicht übersteigen.
(3) Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol die Beschränkung nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols diese Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.
(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Prozentsätze werden bei jeder Art des an Bord befindlichen Gesamtfangs als prozentuale Gewichtsanteile berechnet. Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
(4)Sobald die Gesamtbeifänge aller Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Abteilung 3M und 2,5 % in der Abteilung 3L übersteigen, laufen Schiffe, die auf Garnelen (Pandalus borealis) fischen, unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernten Fangplatz an.
(5)Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.
Abänderung 2 Artikel 4 a (neu)
Artikel 4 a
Beifang in einem Hol
(1)Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(2)Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff die Abteilung verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.
(3)Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird bei jeder Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.
Abänderung 3 Artikel 4 b (neu)
Artikel 4 b
Gezielter Fang und Beifang
(1)Schiffskapitäne von Gemeinschaftsschiffen dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art gilt dann als ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.
(2)Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung jedoch gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang. In diesem Fall wechselt das Schiff unverzüglich die Position gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2.
(3)Nach einer Abwesenheit von dem Bereich von mindestens 60 Stunden gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2 führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen zunächst einen Versuchsfischzug durch, der maximal drei Stunden dauern darf. Machen hierbei Arten mit Beifanggrenzen in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang aus, so gilt dies abweichend von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gezielte Fischerei. In diesem Fall ändert das Schiff unverzüglich seine Position gemäß Artikel 4a Absätze 1 und 2.
Abänderung 4 Artikel 5
Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten verboten. Diese Mindestmaschenöffnung wird für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus) gegebenenfalls auf 60 mm festgesetzt. Für die direkte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
(1) Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang I genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.
Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
(2)Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.
(3)Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.
Abänderung 5 Artikel 6
(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang I genannten Arten dürfen sich keine Netze an Bord befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt.
(1) Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang I genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt.
(2) Fischereifahrzeuge, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 5 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Diese Netze müssen
(2) Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 29 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. Die Netze müssen;
a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und
a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und
b) wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.
b) wenn sie sich auf oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.
Abänderung 6 Artikel 10 Überschrift und Absatz 1 Einleitung
Sondervorschriften für die Datenerfassung
Gebiete mit Fangbeschränkungen
(1)Soweit möglich, befolgen die Mitgliedstaaten Sondervorschriften der Datenerfassung für alle Schiffe, die in den nachstehenden Gebieten fischen:
In den nachstehenden Gebieten ist Fischfang mit Grundfanggeräten verboten:
Abänderung 7 Artikel 10 Absätze 2 und 3
(2)Die gemäß Absatz 1 zu erfassenden Daten werden für jeden einzelnen Hol erfasst und sollten soweit möglich Folgendes umfassen:
entfällt
a)Artenzusammensetzung nach Anzahl und Gewicht;
b)Häufigkeit der Größen;
c)Otolithen;
d)Ort des Hols, Breiten- und Längengrade;
e)Fanggerät;
f)Fangtiefe;
g)Uhrzeit;
h)Dauer des Hols;
i)Schleppbeginn (bei beweglichem Fanggerät);
j) andere biologische Stichproben, z.B. zur Geschlechtsreife, soweit möglich.
(3)Sobald wie möglich nach dem Ende jeder Fangreise werden die nach Absatz 1 erhobenen Daten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat übermittelt.
Abänderung 8 Artikel 12 Absatz 2
(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Änderungsangaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
(2) Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.
Abänderung 9 Artikel 13 Absatz 1
(1) Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem andere NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen.
(1) Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU) beteiligt waren.
Abänderung 10 Artikel 14 Absatz 5
(5) Spätestens am 31. Dezemberjeden Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs, das in dem Bereich tätig war. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.
(5) Spätestens am 15. Januar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs, das in dem Bereich tätig war. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.
Abänderung 11 Artikel 16
Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden zuvor eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden zuvor eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.
(2)Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das beim Fischfang im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.
(3)Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens vierundzwanzig Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.
(4)Die Meldung nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende abgerundete Gesamtgewicht nach Arten in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.
(5)Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.
(6)Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich der Kommission, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.
Abänderung 12 Artikel 17 Absätze 1 bis 4
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge halten die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein und tragen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(1) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge halten die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein und tragen die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.
(1a)Vor dem 15. jedes Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang II bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.
(2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen über Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten
(2) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen über Fänge der in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Arten
a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm);
b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist.
b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist. Für Garnelen wird im Stauplan getrennt der Lagerplatz von Garnelen aus Bereich 3L und aus Bereich 3M ausgewiesen; außerdem werden die an Bord befindlichen Garnelenmengen nach Bereichen angegeben (Produktgewicht in Kilogramm).
(3) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 2 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(3) Das Produktionslogbuch und der Stauplan gemäß Absatz 2 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.
(4) Die Kapitäne leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
(4) Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.
Abänderung 13 Artikel 18
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(1) Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur1 festgestellt werden können; bei Garnelen muss auch das Fangdatum festgestellt werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.
(2) In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(2) Im Bereich 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Bereichen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt ist als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.
(3) Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.
(3) Unter Beachtung der rechtmäßigen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes:
Ebenso sind alle im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
a)Die innerhalb des NAFO-Regelungsbereichs gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Sie sind deutlich, etwa durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, von den anderen Fängen zu trennen.
b)Fänge derselben Art können in unterschiedlichen Bereichen des Laderaums gelagert werden, doch muss ihr Lagerplatz im Stauplan gemäß Artikel 17 klar ausgewiesen sein.
____________________ 1 ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
Abänderung 14 Artikel 42
(1) Erhält eine Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so muss er umgehend Schritte nach seinem innerstaatlichen Recht einleiten, um Beweise einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das Schiff zu inspizieren.
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die von einem Verstoß eines seiner Schiffe unterrichtet werden, führen zur Beweisaufnahme sofort eingehende Ermittlungen durch, die bei Bedarf die Inspektion des betreffenden Schiffes einschließen können.
2. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den Behörden der die Inspektion durchführenden Vertragspartei zusammen, um sicherzustellen, dass die Beweise über den Verstoß in einer Form erhoben und gesichert werden, die ein gerichtliches Vorgehen erleichtert.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats leiten unverzüglich gegen die Verantwortlichen des Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ein, wenn von der NAFO verabschiedete Maßnahmen nicht eingehalten wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission die Anschrift dieser Behörden mit.
(3) Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten, dass das nach Absatz 2 eingeleitete Verfahren im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu Ergebnissen führt, die angemessen streng sind, die Befolgung der Vorschriften gewährleisten, den Verantwortlichen den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Verstoß entziehen und gegen weitere Verstöße wirksam vorbeugen.
Abänderung 15 Artikel 47 a (neu)
Artikel 47a
Verstärktes Vorgehen im Fall bestimmter schwerer Verstöße
(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnitts, insbesondere der Artikel 46 und 47, wird der Flaggenmitgliedstaat nach Maßgabe dieses Abschnitts tätig, wenn ein Schiff unter seiner Flagge einen der folgenden schweren Verstöße begangen hat:
a) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt oder dessen Befischung verboten ist;
b) falsche Fangberichte: hier ist ein Vorgehen nach Maßgabe dieses Artikels gefordert, wenn die Differenz zwischen den vom Fischereiinspektor geschätzten Mengen verarbeiteter Fänge an Bord, nach Arten oder insgesamt, und den Zahlen im Produktionslogbuch 10 t oder 20 % beträgt, je nachdem welcher Anteil der höhere ist, berechnet als Prozentsatz der Zahlen im Produktionslogbuch. Für die Schätzung des Fangs an Bord findet ein Staufaktor Anwendung, der zwischen den Fischereiinspektoren der inspizierenden Vertragspartei und der Vertragspartei des inspizierten Schiffes vereinbart wird;
c) die Wiederholung desselben schweren Verstoßes gemäß Artikel 43, die gemäß Artikel 44 Absatz 4 während eines Zeitraums von 100 Tagen oder während der Fangreise, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, bestätigt wurde.
(2)Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass das betreffende Schiff nach der durchgeführten Inspektion gemäß Absatz 3 sämtliche Fangtätigkeiten einstellt und eine Untersuchung des schweren Verstoßes eingeleitet wird.
(3)Ist kein Fischereiinspektor bzw. keine andere vom Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes bestellte Person im Regelungsbereich anwesend, so fordert der Flaggenmitgliedstaat das Schiff auf, unverzüglich einen Hafen anzulaufen, in dem mit der Inspektion begonnen werden kann.
(4)Bei Abschluss der Untersuchung eines schweren Verstoßes in Form falscher Fangberichte gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewährleistet der Flaggenmitgliedstaat, dass die physische Kontrolle und Aufzählung der Gesamtfänge an Bord unter seiner Aufsicht im Hafen erfolgt. Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats können bei solchen Kontrollen auf Wunsch Fischereiinspektoren anderer Vertragsparteien teilnehmen.
(5)Ist ein Schiff aufgefordert, gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 einen Hafen anzulaufen, darf ein Fischereiinspektor einer anderen Vertragspartei an Bord gehen und/oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des inspizierten Schiffes ihn nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.
Abänderung 16 Artikel 47 b (neu)
Artikel 47b
Durchsetzungsmaßnahmen
(1)Jeder Flaggenmitgliedstaat ergreift gegenüber einem Schiff Durchsetzungsmaßnahmen, wenn gemäß den eigenen Gesetzen festgestellt wurde, dass dieses Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, einen schweren Verstoß gemäß Artikel 47a begangen hat.
(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 können je nach Schwere des Verstoßes und gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts Folgendes umfassen:
a)Bußgelder,
b)Beschlagnahme von illegalem Fanggerät und Fängen,
c)Sequestration des Schiffe,
d)Aussetzung oder Entzug der Fanggenehmigung,
e)Kürzung oder Entzug der Fangquote.
(3)Der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffes teilt der Kommission unverzüglich mit, welche geeigneten Maßnahmen nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden. Auf der Grundlage dieser Mitteilung teilt die Kommission dem NAFO-Sekretariat diese Maßnahmen mit.
Abänderung 17 Artikel 47 c (neu)
Artikel 47c
Bericht über Verstöße
(1)Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 47a übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
(2)Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.
Abänderung 18 Artikel 48
(1) Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den Inspektoren der übrigen Vertragsparteien und der anderen Mitgliedstaaten verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.
(1) Kontroll- und Überwachungsberichte, die von NAFO-Inspektoren erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als zulässige Beweismittel in Verwaltungs- oder Strafverfahren. Sie werden im Hinblick auf die Aufnahme des Tatbestands wie Kontroll- und Überwachungsberichte der eigenen Inspektoren behandelt.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit den betreffenden Vertragsparteien zusammen, um rechtliche oder andere Schritte in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, die sich aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NAFO-Regelung vorgelegten Berichts ergeben, zu erleichtern.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um rechtliche oder andere Schritte, die sich aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Regelung vorgelegten Berichts ergeben, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln in den innerstaatlichen und anderen Rechtsordnungen zu erleichtern.
Abänderung 19 Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d
d) das Gebiet bzw. die Gebiete im NAFO-Regelungsbereich, in dem bzw. denen die Fänge getätigt wurden.
(d) den Bereich bzw. die Bereiche bzw. die Gebiete im NAFO - Regelungsbereich, in dem bzw. denen die Fänge getätigt wurden.
Abänderung 20 Artikel 58
Maßnahmen in Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien
Maßnahmen in Bezug auf IUU-Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
(1) Für Schiffe, die von der NAFO auf die Liste der IUU-Schiffe in Anhang XVII Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen1 gesetzt wurden, gilt Folgendes:
a) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zur Fischerei in unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;
a) Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;
b) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ihre Flagge nicht führen dürfen;
b) IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;
c) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, außer in Fällen höherer Gewalt keine Genehmigung zum Anlanden oder Umladen, zur Versorgung mit Treibstoff und Vorräten oder zur Aufnahme von Fangtätigkeiten oder sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang in ihren Häfen oder unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;
c) IUU-Schiffe erhalten außer in Fällen höherer Gewalt keine Genehmigung zum Anlaufen von Häfen eines Mitgliedstaats;
d) Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu angehalten werden, keine Verhandlungen mit IUU-Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen;
d) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Wechsel der Besatzung, außer wenn dies aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird;
e) alle Informationen über die IUU-Schiffe gesammelt und mit anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien sowie sonstigen regionalen Fischereiorganisationen ausgetauscht werden, um die Verwendung falscher Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen für Fische von diesen Schiffen, aufzudecken und zu verhindern.
e) IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
f) die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen;
g) die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten.
(2) Fischereifahrzeuge, einschließlich Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, IUU-Schiffen keine Hilfe leisten und sich nicht an Umladungen, sonstigen Tätigkeiten als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit Fischfang oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen beteiligen.
(2) Sobald die NAFO eine neue Liste verabschiedet, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend. ------------------------------------------- 1 ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr 444/2007 der Kommission (ABl. L 106, 24.4.2007, S. 22).
(3)Das Chartern von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ist verboten.
Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (9032/2007 – C6-0119/2007 – 2007/0806(CNS))
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2007/2068(ACI))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2007)0149),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche der Haushaltsführung(1),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10. Oktober 2002 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 18. April 2007,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0175/2007),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten institutionellen und haushaltspolitischen Instrumente geschaffen hat, um eine finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Schäden infolge von Naturkatastrophen größeren Ausmaßes bereitzustellen,
B. in der Erwägung, dass Ungarn und Griechenland Unterstützung im Zusammenhang mit den Schäden beantragt haben, die von den Überschwemmungen zwischen März und April 2006 verursacht wurden,
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten so rasch und so effizient wie möglich verfügbar gemacht werden sollte,
1. billigt den im Anhang zu dieser Entschließung enthaltenen Beschluss;
2. bedauert, dass einige Mitgliedstaten ihre Anträge mit Verzögerung stellen, was nicht mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung in Einklang steht;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich des Anhangs dem Rat und - zur Information - der Kommission zu übermitteln.
ANHANG
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juni 2007 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4), insbesondere auf Nummer 26 dieser Vereinbarung,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(5),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend "Fonds" genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds festgeschrieben.
(4) Ungarn und Griechenland haben infolge von zwei durch Überschwemmungen verursachten Katastrophen Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt -
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 24 370 114 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juni 2007.
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III - Kommission (9254/2007 – C6-0130/2007 – 2007/2069(BUD))
– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 14. Dezember 2006 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 2007 zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe eines Betrags von 24 370 114 EUR zur Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Ungarn und Griechenland, um diesen Ländern dabei behilflich zu sein, mit den schweren Schäden fertig zu werden, die von den Hochwasserkatastrophen im März und April 2006 angerichtet wurden,
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der von der Kommission am 28. März 2007 vorgelegt wurde (KOM(2007)0148),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007, der vom Rat am 7. Mai 2007 aufgestellt wurde (9254/2007 – C6-0130/2007),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0189/2007),
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union bei Naturkatastrophen, die gravierende Folgen für die Lebensbedingungen der Bürger, die Umwelt oder die Wirtschaft haben, mit der Bevölkerung der betroffenen Regionen der Mitgliedstaaten solidarisch zeigen sollte,
B. in der Erwägung, dass die entsprechenden Haushaltsmittel für die von der Europäischen Union zu leistende finanzielle Unterstützung im Einklang mit den Bestimmungen des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und den seine Finanzierung betreffenden Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zur Verfügung gestellt wurden,
C. in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007 darin besteht, diese Haushaltsmittel förmlich in den Haushalsplan 2007 einzustellen,
1. begrüßt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007, dessen Zweck darin besteht, die aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union mobilisierten Mittel unverzüglich in den Haushaltsplan 2007 einzustellen, sodass den von diesen Naturkatastrophen Betroffenen geholfen werden kann;
2. weist darauf hin, dass die für die jetzige Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds benötigten Mittel den Haushaltslinien für Sicherheit und Weltraumforschung entnommen werden, und unterstreicht, dass die Kommission zugesagt hat, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung zu unterbreiten, falls die entsprechenden Zahlungsermächtigungen im weiteren Verlauf des Jahres bei diesen Haushaltslinien benötigt werden sollten;
3. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2007 ohne Abänderungen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III - Kommission (9256/2007 – C6-0133/2007 – 2007/2073(BUD))
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 4 vorletzter Unterabsatz,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 sowie die Artikel 37 und 38,
– unter Hinweis auf den am 14. Dezember 2006 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der von der Kommission am 13. April 2007 vorgelegt wurde (SEK(2007)0483),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2007, der vom Rat am 14. Mai 2007 aufgestellt wurde (9256/2007 – C6-0133/2007),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0196/2007),
A. in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2007 der Überschuss aus dem Haushaltsjahr 2006 in Höhe von 1 847 631 711 EUR in den Haushaltsplan 2007 eingesetzt werden soll,
B. in der Erwägung, dass die drei wichtigsten Komponenten dieses Überschusses Übereinnahmen in Höhe von 914 569 139,79 EUR, eine Nichtausschöpfung der verfügbaren Ausgabenmittel in Höhe von 949 899 477,07 EUR und ein negativer Fremdwährungssaldo (- 16 836 905,86 EUR) sind,
C. in der Erwägung, dass der Umfang der Nichtausschöpfung der Zahlungsermächtigungen, verglichen mit den Vorjahren, auf 949 899 477,07 EUR (etwa 0,9 %) der Mittel des gesamten EU-Haushaltsplans 2006 von 107 378 469 621 EUR zurückgegangen ist,
D. in der Erwägung, dass die Nichtausschöpfung der Zahlungsermächtigungen für die Landwirtschaft im Jahr 2006 426 Millionen EUR, oder 0,85 %, von 50 210 Millionen EUR betrug, der entsprechende Betrag für die Strukturmaßnahmen 54 Millionen EUR (0,17 %) von insgesamt 32 495 Millionen EUR betrug, sich für die externen Politikbereiche auf 154 Millionen EUR (2,85 %) der insgesamt bereitgestellten 5 407 Millionen EUR belief, für die Verwaltungsausgaben bei 51 Millionen EUR (0,77 %) von insgesamt 6 654 Millionen EUR lag und sich für die Heranführungsstrategie auf 127 Millionen EUR (5,33 %) von insgesamt 2 383 Millionen EUR belief,
E. in der Erwägung, dass im Vergleich zu 2005 erhebliche generelle Verbesserungen bei der Verwendung der Mittel in den Bereichen der Heranführungsstrategie zu verzeichnen waren, da im Jahr 2005 463 Millionen EUR, oder 13,5 %, der gesamten Haushaltsmittel in Höhe von 3 428 Millionen EUR nicht ausgegeben wurden,
F. in der Erwägung, dass noch weitere Verbesserungen möglich sind, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, in dem der nicht verwendete Betrag, verglichen mit 2005, auf 426 Millionen EUR gestiegen ist, was 0,85 % der insgesamt bereitgestellten Mittel ausmacht (0,3 % im Jahr 2005),
1. begrüßt die positive Entwicklung bei der Ausführung des Haushaltsplans in den letzten Jahren;
2. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine vollständige Verwendung der Haushaltsmittel fortzusetzen, was angesichts der beschränkten Mittel, die in dem neuen Finanzrahmen 2007 - 2013 zur Verfügung stehen werden, umso wichtiger ist;
3. hat beschlossen, den vom Rat aufgestellten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2007 ohne Änderungen zu akzeptieren;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (KOM(2006)0606 – C6-0337/2006 – 2006/0193(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0606)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0337/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0403/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (KOM(2006)0607 – C6-0338/2006 – 2006/0195(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0607)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0338/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0404/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (KOM(2004)0835 – C6-0004/2005 – 2004/0287(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0835)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0004/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0194/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. billigt die gemeinsamen Erklärungen im Anhang und weist auf die Erklärung des Rates hin;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
ANHANG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 26 über das Betriebsmanagement
Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, nach einer Folgenabschätzung, die eine substanzielle Analyse von Alternativen unter finanziellem, funktionellem und organisatorischem Gesichtspunkt einschließt, die erforderlichen Legislativvorschläge zu unterbreiten, mit denen einer Agentur das langfristige Betriebsmanagement des VIS übertragen wird. Die Folgenabschätzung könnte Teil der Folgenabschätzung sein, die die Kommission hinsichtlich des SIS II zugesagt hat.
Die Kommission verpflichtet sich, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Legislativvorschläge vorzulegen, um einer Agentur das langfristige Betriebsmanagement des VIS zu übertragen. Diese Vorschläge beinhalten auch die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Verordnung über das VIS und den Austausch von Daten betreffend Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zwischen den Mitgliedstaaten.
Das Europäische Parlament und der Rat verpflichten sich, sich so rasch wie möglich mit diesen Vorschlägen zu befassen und sie so rechtzeitig anzunehmen, dass die Agentur ihre Tätigkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in vollem Umfang aufnehmen kann.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Missbrauch von Visa und Einladungen
Das Europäische Parlament und der Rat unterstreichen die Notwendigkeit, das Phänomen des Visummissbrauchs in einer umfassenden Weise anzugehen, und sind der Auffassung, dass die Missbrauchsfälle, die nach Ablauf der Gültigkeit eines Visums bekannt werden, im Kontext des Vorschlags für einen Visakodex gründlich geprüft werden müssen. Sie fordern die Kommission auf, nach einer Übereinkunft zum Visakodex gegebenenfalls angemessene Änderungen der VIS-Verordnung vorzuschlagen.
Ferner fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission auf, spätestens drei Jahre nach dem Beginn des Betriebs des VIS über die Situation bezüglich des Missbrauchs durch einladende Personen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls angemessene Vorschläge für Änderungen zu unterbreiten.
Erklärung des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Der Rat erkennt an, dass es wichtig ist, unverzüglich eine Rückführungsrichtlinie zu verabschieden, die zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik beiträgt, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden, wie durch das Haager Programm vorgeschrieben. Um diesen europäischen Rechtsakt durchzusetzen, müssen geeignete Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Rat sagt deshalb zu, Fortschritte bei dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu machen und so bald wie möglich interinstitutionelle Gespräche mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung bis Ende 2007 aufzunehmen.
Vertrag von Prüm: Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden zum Erlass eines Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (6566/2007 – C6-0079/2007 – 2007/0804(CNS))
– in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden (6566/2007)(1),
– in Kenntnis der redaktionellen Änderungen des Rates (7273/1/2007 vom 17. April 2007)(2),
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0079/2007),
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 93, 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0207/2007),
1. billigt die Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. bedauert, dass der Rat dem Parlament die Pflicht auferlegt hat, seine Stellungnahme so schnell wie möglich abzugeben, ohne ihm einen angemessenen und ausreichenden Zeitraum für die parlamentarische Prüfung zu gewähren, und dass sowohl eine eingehende Folgenabschätzung und eine Bewertung der bisherigen Anwendung des Vertrags von Prüm als auch ein geeigneter Rahmenbeschluss für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit fehlen, die es für erforderlich hält, bevor Rechtsvorschriften im Rahmen der dritten Säule angenommen werden;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumäniens und des Königreichs Schweden zu übermitteln.
Von dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Finnland, der Portugiesischen Republik, Rumänien und dem Königreich Schweden vorgeschlagener Text
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Titel
BESCHLUSS 2007/…/JI DES RATES vom … zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
RAHMENBESCHLUSS 2007/…/JI DES RATES vom … zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
(Dieser Abänderung bezieht sich auf den gesamten Text. )
Abänderung 2 Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
Abänderung 3 Bezugsvermerk 2 a (neu)
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 4. April 2007,
Abänderung 4 Erwägung 1
(1) Der Rat der Europäischen Union misst dem Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der einem zentralen Anliegen der Bevölkerung der in der Union zusammengeführten Staaten entspricht, zentrale Bedeutung bei.
(1) Der Rat der Europäischen Union misst dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der grundlegend für die Bevölkerung der Europäischen Union ist, zentrale Bedeutung bei.
Abänderung 5 Erwägung 10
(10) Diesen Anforderungen wird der Vertrag von Prüm vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration gerecht. Um sowohl die inhaltlichen Forderungen des Haager Programms für alle Mitgliedstaaten zu erfüllen als auch dessen zeitliche Zielvorgaben zu erreichen, müssen die wesentlichen Teile des Vertrags von Prüm für alle Mitgliedstaaten nutzbar gemacht werden. Dieser Beschluss des Rates sollte sich daher auf die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags von Prüm stützen.
(10) Diesen Anforderungen wird der Vertrag von Prüm vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration gerecht. Um die inhaltlichen Forderungen des Haager Programms für alle Mitgliedstaaten zu erfüllen, muss der Vertrag von Prüm für alle Mitgliedstaaten nutzbar gemacht werden. Dieser Rahmenbeschluss des Rates enthält daher einige der wesentlichen Bestimmungen des Vertrags von Prüm, namentlich jene, die die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union betreffen.
Abänderung 6 Erwägung 11 a (neu)
(11a)Diese Verbesserungen beim Datenaustausch stellen einen Fortschritt in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbeamten in den Mitgliedstaaten dar. Es sollte sichergestellt werden, dass Gründe für den automatisierten Abruf in nationalen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken vorliegen, wenn personenbezogene Daten betroffen sind.
Abänderung 7 Erwägung 15
(15) Zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten personenbezogene und nichtpersonenbezogene Informationen von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden können.
(15) Zur Verbesserung des Informationsaustauschs im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sollten personenbezogene und nichtpersonenbezogene Informationen von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden können, wobei der zugrunde liegende Zweck die Verhinderung terroristischer Straftaten ist. Die Übermittlung von Daten sollte notwendig und verhältnismäßig sein und auf besonderen Umständen basieren, die die Annahme rechtfertigen, dass die Verübung von Straftaten bevorsteht.
Abänderung 8 Erwägung 15 a (neu)
(15a)Europol sollte im Rahmen seines Mandats auch Zugriff auf die nationalen Datenbanken gewährt werden.
Abänderung 9 Erwägung 16
(16) Da die internationale Zusammenarbeit insbesondere bei Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität noch verstärkt werden soll, sollte dieser Beschluss ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden, beispielsweise durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen) und grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ermöglichen.
(16) Da die internationale Zusammenarbeit insbesondere bei Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität noch verstärkt werden soll, sollte dieser Rahmenbeschluss ergänzend zum verbesserten Informationsaustausch insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden, beispielsweise durch gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen) ermöglichen.
Abänderung 10 Erwägung 18
(18) In Anbetracht dessen, dass dieser Beschluss erhebliche Bedeutung in Bezug auf den Schutz der Rechte des Einzelnen hat und die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Mitgliedstaat die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Mitgliedstaat voraussetzt, sollten die Mitgliedstaaten eine effiziente Anwendung aller in diesem Beschluss enthaltenen Datenschutzvorschriften sicherstellen.
(18) Das Treffer-/Kein-Treffer-System bietet eine Struktur für den Abgleich anonymer Profile, bei der zusätzliche personenbezogene Daten lediglich nach einem Treffer ausgetauscht werden, und garantiert ein angemessenes Datenschutzsystem, wobei davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Mitgliedstaat die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Mitgliedstaat voraussetzt.
Abänderung 11 Erwägung 18 a (neu)
(18a)Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, sollten nur verarbeitet werden, wenn dies absolut notwendig für den Zweck eines spezifischen Falls und demgegenüber verhältnismäßig ist und in Übereinstimmung mit spezifischen Garantien steht.
Abänderung 12 Erwägung 18 b (neu)
(18b)Diese spezifischen Datenschutzbestimmungen werden ohne ein geeignetes Rechtsinstrument über den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule geschaffen. Dieses allgemeine Rechtsinstrument sollte, sofern es gebilligt wird, für den gesamten Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gelten, immer vorausgesetzt, dass das Datenschutzniveau des Rechtsinstruments angemessen ist und nicht unter dem Datenschutzniveau liegt, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und es der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987 Rechnung trägt, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
Abänderung 13 Erwägung 18 c (neu)
(18c)Das Europäische Parlament sollte zu allen Maßnahmen zur Durchführung dieses Rahmenbeschlusses gehört werden.
Abänderung 14 Erwägung 18 d (neu)
(18d)Es ist erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss über Verfahrensrechte so rasch wie möglich annimmt, damit gewisse Mindestregelungen über den Anspruch der Bürger auf Rechtsbeistand in den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 15 Erwägung 18 e (neu)
(18e)Der allgemeine Rahmen muss in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und die Unterstützung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen und Massenkundgebungen mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit1 und mit der Entschließung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite2 und mit der Initiative des Königreichs der Niederlande im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Veranstaltungen, bei denen eine große Anzahl von Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommen und das Einschreiten der Polizei in erster Linie auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen abzielt, sowie bei Großkatastrophen3 in Einklang gebracht werden.
___________________________________ 1 ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1. 2 ABl. C 116 vom 30.4.2004, S. 18. 3 ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 36.
Abänderung 16 Erwägung 20
Dieser Beschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.
(20)Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die Grundsätze, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen anerkannt werden. Dieser Rahmenbeschluss ist insbesondere bestrebt, die volle Wahrung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens der Bürger und ihrer Kommunikation sowie auf den in den Artikeln 7 und 8 der Charta verankerten Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Abänderung 17 Erwägung 20 a (neu)
(20a)Die umfassende Prüfung und Bewertung des bisherigen Funktionierens des Vertrags von Prüm und die Ausarbeitung eines Rahmenbeschlusses über den Datenschutz im Rahmen der dritten Säule sind Voraussetzungen für die Wirksamkeit und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Rahmenbeschlusses.
Abänderung 18 Artikel 1 Einleitung
Mit diesem Beschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen, in den unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen. Hierfür enthält dieser Beschluss Regelungen für folgende Bereiche:
Mit diesem Rahmenbeschluss bezwecken die Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 sowie gemäß den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung2 zuständigen Stellen, in den unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden Bereichen zu vertiefen, wobei ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet wird. Hierfür enthält dieser Rahmenbeschluss Regelungen für folgende Bereiche:
__________________________________________ 1 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 2 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
Abänderung 19 Artikel 1 Buchstabe d
d. Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene Maßnahmen (Kapitel 5).
d) Bestimmungen über die Voraussetzungen und Verfahren für die Intensivierung der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit durch verschiedene festgelegte Maßnahmen (Kapitel 5).
Abänderung 20 Artikel 1 Buchstabe d a (neu)
da)Datenschutzbestimmungen (Kapitel 6, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 4).
Abänderung 21 Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
1)"Straftaten" Straftaten gemäß Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates;
2) "terroristische Straftaten" Straftaten gemäß den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates;
3) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachstehend der "Betroffene"); als "bestimmbar" wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Faktoren, die Ausdruck ihrer physischen oder physiologischen Identität sind;
4)"Verarbeitung personenbezogener Daten" jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Verknüpfung, die Kombination sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten; als Verarbeitung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers;
5) "automatisierter Abruf" den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle in der Weise, dass die Anfrage ohne menschlichen Eingriff vollständig automatisiert beantwortet wird;
6)"Kennzeichnung von Daten" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
7)"Sperrung von Daten" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
8) "nicht codierender Teil der DNA" die Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, das heißt keine Hinweise auf spezifische Erbmerkmale, enthalten; ungeachtet des wissenschaftlichen Fortschritts werden weder in der Gegenwart noch in der Zukunft weitere Informationen des nicht codierenden Teils der DNA bekannt gegeben.
Abänderung 22 Artikel 1 b (neu)
Artikel 1b
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Unterscheidung zwischen den personenbezogenen Daten von
–Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben oder an einer Straftat beteiligt gewesen zu sein,
–Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
–Personen, bei denen ernst zu nehmende Hinweise dafür bestehen, dass sie eine Straftat begehen werden,
–Personen, die möglicherweise im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder eines anschließenden Strafverfahrens als Zeugen vorgeladen werden könnten,
–Personen, die Opfer einer Straftat sind oder bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sind;
–Personen, die Hinweise zu Straftaten geben können,
–Personen, die mit den oben genannten Personen im Kontakt oder in Verbindung stehen, und
–Personen, die in keine der obigen Kategorien fallen.
Abänderung 23 Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Beschlusses erfolgt gemäß diesem Beschluss nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden nationalen Rechts.
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und führen nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in diesen Dateien aufgrund dieses Rahmenbeschlusses erfolgt gemäß den in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden nationalen Rechts.
Abänderung 24 Artikel 2 Absatz 2
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend "offene Spuren" genannt), müssen als solche erkennbar sein.
(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses gewährleisten die Mitgliedstaaten den Zugriff auf Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien, die zum Zwecke der Untersuchung von Straftaten errichtet werden. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend "offene Spuren" genannt), müssen als solche erkennbar sein.
Abänderung 25 Artikel 3 Absatz 1
(1) Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
(1) Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe der in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen und des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
Abänderung 26 Artikel 5
Führen Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 zur Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats.
Führen Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 zur Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen, so richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen zu den Fundstellendatensätzen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats und den in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen.
Abänderung 27 Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen
(1)Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.
(2)Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.
Abänderung 28 Artikel 7 Absatz 1 Einleitung
Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn
(1)Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Verübung von Straftaten kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet eines ersuchten Mitgliedstaats aufhältigen bestimmten Person vor, die verdächtigt wird, eine Straftat verübt zu haben, so leistet der ersuchte Mitgliedstaat Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn
Abänderung 29 Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
(1a)Die Gewinnung molekulargenetischen Materials erfolgt nur nach Maßgabe des nationalen Rechts und nur für einen spezifischen Zweck und muss den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Abänderung 30 Artikel 8
Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehen "offene Spuren" genannt), müssen als solche erkennbar sein.
Für die Zwecke der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses stellen die Mitgliedstaaten den Zugriff auf Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme sicher. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennnummer. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierende Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (nachstehend "offene Spuren" genannt), müssen als solche erkennbar sein.
Abänderung 31 Artikel 9 Absatz 1
(1) Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 11 der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
(1) Zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gestatten die Mitgliedstaaten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 11 der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfragen dürfen nur im Einzelfall und nach Maßgabe der in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen und des nationalen Rechts des ersuchenden Mitgliedstaats erfolgen.
Abänderung 32 Artikel 10
Führt das Verfahren nach Artikel 9 zur Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten, so richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats.
Führen Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 zur Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen, so richtet sich die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen zu den Fundstellendatensätzen nach dem nationalen Recht, einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe, des ersuchten Mitgliedstaats und den in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen.
Abänderung 33 Artikel 11
Artikel 11
entfällt
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsmaßnahmen
(1)Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.
(2)Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.
Abänderung 34 Artikel 12 Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei dem abrufenden Mitgliedstaat in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei dem abrufenden Mitgliedstaat in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:
a. Eigentümer- oder Halterdaten und
a) Eigentümer- oder Halterdaten und
b. Fahrzeugdaten.
b) Fahrzeugdaten.
Anfragen dürfen nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Anfragen dürfen nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen.
Anfragen dürfen nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Anfragen dürfen nur nach Maßgabe der in Kapitel 6 festgelegten Datenschutzbestimmungen und des nationalen Rechts des abrufenden Mitgliedstaats erfolgen.
Abänderung 35 Artikel 12 Absatz 2
(2)Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 34 geregelt.
entfällt
Abänderung 36 Artikel 14 Absatz 1
(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig ist.
(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich von Sportveranstaltungen oder Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Mitgliedstaaten einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zulässig ist und wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist sowie für einen bestimmten Zweck und nach Prüfung im Einzelfall erfolgt.
Abänderung 37 Artikel 15
Artikel 15
entfällt
Nationale Kontaktstelle
Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.
Abänderung 38 Artikel 16 Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, elementarer Rechtsprinzipien und der Grundrechte im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen terroristische Straftaten begehen werden.
Abänderung 39 Artikel 16 Absatz 2
(2) Die zu übermittelnden Daten umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
(2) Die zu übermittelnden Daten umfassen nur personenbezogene Daten sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.
Abänderung 40 Artikel 16 Absatz 3
(3)Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht.
entfällt
Abänderung 41 Artikel 16 Absatz 4 a (neu)
(4a)Unabhängig von diesen Bedingungen können personenbezogene Daten nur für die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke verarbeitet werden. Sobald die in Absatz 1 aufgeführten Zwecke erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt werden können, werden die übermittelten Daten unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Übermittlungsdatum gelöscht.
Abänderung 42 Artikel 17 Absatz 2
(2) Jeder Mitgliedstaat kann als Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts Beamte anderer Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Entsendemitgliedstaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung exekutiver Befugnisse betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats zulässig ist, Beamten des Entsendemitgliedstaats die Wahrnehmung ihrer exekutiven Befugnisse nach dem Recht des Entsendemitgliedstaats einräumen. Exekutive Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Aufnahmemitgliedstaats wahrgenommen werden. Die Beamten des Entsendemitgliedstaats sind dabei an das nationale Recht des Aufnahmemitgliedstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Aufnahmemitgliedstaat zuzurechnen.
(2) Die Beamten des Entsendemitgliedstaats sind an das nationale Recht des Aufnahmemitgliedstaats gebunden. Jeder Mitgliedstaat kann als Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts Beamte anderer Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Entsendemitgliedstaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung exekutiver Befugnisse betrauen. Exekutive Befugnisse dürfen dabei nur auf Weisung und grundsätzlich nur in Anwesenheit von Beamten des Aufnahmemitgliedstaats wahrgenommen werden.
Abänderung 43 Artikel 17 a (neu)
Artikel 17a Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr
(1)Beamte eines Mitgliedstaats dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats (nachstehend "Aufnahmemitgliedstaat" genannt) die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben erforderlich sind.
(2)Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.
(3)Die einschreitenden Beamten haben den Aufnahmemitgliedstaat unverzüglich über ihre Anwesenheit zu unterrichten. Der Aufnahmemitgliedstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Aufnahmemitgliedstaat nur so lange tätig sein, bis der Aufnahmemitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Aufnahmemitgliedstaates gebunden.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Aufnahmemitgliedstaates gebunden.
(5)Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Aufnahmemitgliedstaat zugerechnet.
Abänderung 44 Artikel 18 a (neu)
Artikel 18a Zusammenarbeit auf Ersuchen (1)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch
1.Eigentümer- und Halterfeststellungen sowie Fahrer- und Führerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen, soweit nicht bereits von Artikel 12 umfasst;
2.Auskünfte zu Führerscheinen, Schifferpatenten und vergleichbaren Berechtigungen;
3.Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen;
4.Feststellungen zu Aufenthaltstiteln;
5.Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen, soweit diese öffentlich zugänglich sind;
6.Identitätsfeststellungen;
7.Ermittlungen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise bei Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen);
8.Erkenntnisse aus polizeilichen Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen;
9.Waffen- und Sprengstoffsofortmeldungen sowie Meldungen von Geld- und Wertzeichenfälschungen;
10.Informationen zur praktischen Durchführung grenzüberschreitender Observationsmaßnahmen, grenzüberschreitender Nacheile und kontrollierter Lieferung; und
11.Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson.
(3)Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.
Abänderung 45 Artikel 19 Absatz 1
(1) Beamte eines Entsendemitgliedstaats, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre nach dem nationalen Recht des Entsendemitgliedstaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendemitgliedstaats untersagen.
(1) Beamte eines Entsendemitgliedstaats können ihre nach dem nationalen Recht des Entsendemitgliedstaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendemitgliedstaats untersagen, vorausgesetzt, dass seine nationalen Rechtsvorschriften dasselbe Verbot für seine eigenen Beamten vorsehen.
Abänderung 46 Artikel 19 Absatz 2 a (neu)
(2a)Beamte eines Entsendemitgliedstaats, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, tragen dort ihre nationale Dienstkleidung. Alle Mitglieder des gemeinsamen Einsatzes müssen ein gemeinsames Erkennungszeichen tragen. Der Aufnahmemitgliedstaat muss den Beamten des Entsendemitgliedstaats einen Sonderausweis ausstellen, der den Namen, den Rang und ein digitalisiertes Foto des Beamten enthält.
Abänderung 47 Artikel 24 Absatz 1
(1)Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
entfällt
a."Verarbeitung personenbezogener Daten" jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Als Verarbeitung im Sinne dieses Beschlusses gilt auch die Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers;
b. "automatisierter Abruf" den unmittelbaren Zugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle in der Weise, dass die Anfrage vollständig automatisiert beantwortet wird;
c."Kennzeichnung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten, ohne dass damit das Ziel verfolgt wird, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
d."Sperrung" die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
Abänderung 48 Artikel 24 Absatz 2
(2) Für Daten, die nach diesem Beschluss übermittelt werden oder worden sind, gelten folgende Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Erhebung und Verarbeitung von DNA-Material und Fingerabdrücken in einem Mitgliedstaat und für die Übermittlung weiterer personenbezogener Daten gemäß diesem Rahmenbeschluss.
Die folgenden Bestimmungen gelten auch für Daten, die nach diesem Rahmenbeschluss übermittelt werden oder worden sind.
Abänderung 49 Artikel 25 Absatz 1 a (neu)
(1a) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die verschiedenen Kategorien von personenbezogenen Daten und die verschiedenen Zwecke, für die sie erhoben werden, um Fristen für ihre Speicherung und geeignete Bedingungen für ihre Erhebung, Weiterverarbeitung und Übertragung festlegen zu können. Personenbezogene Daten betreffend Personen, die nicht verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben oder an einer solchen beteiligt gewesen zu sein, oder nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind, werden nur für diejenigen Zwecke, für die sie erhoben wurden, und für beschränkte Zeit verarbeitet. Die Mitgliedstaaten legen angemessene Beschränkungen für den Zugriff auf solche Daten und ihre Übermittlung fest.
Abänderung 50 Artikel 25 Absatz 3
(3)Absatz 2 findet auf die Mitgliedstaaten, für die die in diesem Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten bereits nach dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration ("Vertrag von Prüm") begonnen hat, keine Anwendung.
entfällt
Abänderung 51 Artikel 25 Absatz 3 a (neu)
(3a)Die nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses verarbeiteten Daten werden nicht an Drittstaaten oder an eine internationale Organisation weitergegeben oder ihnen zur Verfügung gestellt.
Abänderung 52 Artikel 26 Absatz 1
(1) Der empfangende Mitgliedstaat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie nach diesem Beschluss übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des dateiführenden Mitgliedstaats und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale Recht des dateiführenden Mitgliedstaats diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(1) Der empfangende Mitgliedstaat darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie nach diesem Rahmenbeschluss übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung des dateiführenden Mitgliedstaats und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das nationale Recht des dateiführenden Mitgliedstaats diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt und nach Prüfung im Einzelfall erfolgt.
Abänderung 53 Artikel 27
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Einheiten nur nach vorangehender Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats und nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats.
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden, Stellen und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 26 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Einheiten nur nach vorangehender Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats nach Prüfung im Einzellfall und nach Maßgabe des nationalen Rechts des empfangenden Mitgliedstaats.
Abänderung 54 Artikel 28 Absatz 2 a (neu)
(2a)Besondere Datenkategorien, die die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, die sexuelle Ausrichtung oder Gesundheit betreffen, werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig und verhältnismäßig für den Zweck eines spezifischen Falls ist und dabei spezifische Rechtsgarantien eingehalten werden.
Abänderung 55 Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b
b) nach Ablauf der im nationalen Recht des übermittelnden Mitgliedstaats vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung der Daten, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf solche Höchstfristen hingewiesen hat.
b) nach Ablauf der Höchstfrist von zwei Jahren, mit Ausnahme der in den Artikeln 14 und 16 aufgeführten Fälle.
Abänderung 56 Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a
a) dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten,
a) die besten verfügbaren technischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten,
Abänderung 57 Artikel 30 Absatz 2 Einleitung
(2)Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich aufgrund des Artikels 4 gilt Folgendes:
entfällt
Abänderung 58 Artikel 30 Absatz 4
(4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen
(4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und drei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
Abänderung 59 Artikel 31 Absatz 1
(1) Auf Antrag des Betroffenen nach nationalem Recht wird ihm nach Maßgabe des nationalen Rechts bei Nachweis seiner Identität ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung erteilt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem er seine Rechte geltend macht.
(1) Auskünfte über die erhobenen Daten, die anderen Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Genehmigungen betreffend diese Daten, werden nach Maßgabe des nationalen Rechts ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung behandelt. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten, worüber der Betroffene ebenfalls unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem er seine Rechte geltend macht.
Abänderung 60 Artikel 32 a (neu)
Artikel 32a
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen, und legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen, insbesondere gegen diejenigen Bestimmungen, die auf die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten abzielen, verhängt werden.
Abänderung 61 Artikel 32b (neu)
Artikel 32b
(1)Zum Zwecke der Datenübermittlung gemäß den Artikeln 3, 4, 9, 12, 14 und 16 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Kontaktstellen.
(2)Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden nationalen Recht. Die nationalen Kontaktstellen müssen jederzeit verfügbar sein.
(3)Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die Liste aller nationalen Kontaktstellen; diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 62 Artikel 33 Absatz 2
(2) Gemäß Absatz 1 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet die eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.
(2) Gemäß Absatz 1 übermittelte Erklärungen können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat des Rates geändert werden. Das Generalsekretariat des Rates leitet die eingegangenen Erklärungen an die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission weiter.
Abänderung 63 Artikel 33 Absatz 2 a (neu)
(2a)Erklärungen werden mit Ausnahme der in Artikel 19 Absatz 4 genannten Erklärungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Abänderung 64 Artikel 34
Der Rat nimmt die für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Satz 2 EU-Vertrags an.
(1)Der Rat nimmt erst nach Anhörung des Europäischen Parlaments Durchführungsmaßnahmen an.
(2)Die Durchführungsmaßnahmen werden auch dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mitgeteilt, der seine Stellungnahme zu diesen abgeben kann.
Abänderung 65 Artikel 35
Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses entstehenden operativen Ausgaben selbst. In besonderen Fällen können die betreffenden Mitgliedstaaten eine abweichende Regelung vereinbaren.
Jeder Mitgliedstaat trägt die seinen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden operativen Ausgaben selbst. Allerdings werden die mit dem Betrieb von TESTA II (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden) oder einem anderen Netz, das für den Datenaustausch gemäß Kapitel 2 dieses Rahmenbeschlusses genutzt wird, verbundenen Kosten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bestritten.
Abänderung 66 Artikel 36 Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Beschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die den Anwendungsbereich dieses Beschlusses betreffen, schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach Wirksamwerden dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses betreffen, schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, über die Ziele dieses Rahmenbeschlusses, einschließlich der Datenschutzziele dieses Rahmenbeschlusses, hinauszugehen.
Abänderung 67 Artikel 36 Absatz 4
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission innerhalb von [... Jahren] nach Wirksamwerden dieses Beschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1, die sie weiterhin anwenden wollen.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission innerhalb von [... Jahren] nach Wirksamwerden dieses Rahmenbeschlusses über bestehende Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1, die sie weiterhin anwenden wollen.
Abänderung 68 Artikel 36 Absatz 5
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 innerhalb von 3 Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Beschlusses unterzeichnet wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 2 innerhalb von 3 Monaten nach deren Unterzeichnung beziehungsweise deren Inkrafttreten im Falle jener Rechtsinstrumente, die bereits vor der Annahme dieses Rahmenbeschlusses unterzeichnet wurden.
Abänderung 69 Artikel 37 Absatz 2
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Beschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Rahmenbeschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet. Das Generalsekretariat des Rates übermittelt die eingegangenen Mitteilungen an die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission.
Abänderung 70 Artikel 37 a (neu)
Artikel 37a
(1)Der Rat führt alle zwei Jahre eine Bewertung der administrativen, technischen und finanziellen Anwendung und Durchführung dieses Rahmenbeschlusses durch.
(2)Die Modalitäten der automatisierten Abfrage und des automatisierten Abgleichs von DNA- und daktyloskopischen Daten werden sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bewertet. Diese erste Bewertung in Bezug auf Daten aus Fahrzeugregistern erfolgt drei Monate nach diesem Datum.
(3)Die Bewertungsberichte werden dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (KOM(2005)0600 – C6-0053/2006 – 2005/0232(CNS))
über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)(5) wurde das VIS als System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten geschaffen. Die Einrichtung des VIS stellt eine der wichtigsten Initiativen im Rahmen der Strategie der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Ziel des VIS sollte eine bessereDurchführung der gemeinsamen Visumpolitik sein; das VIS sollte ferner zur inneren Sicherheit und zur Bekämpfung des Terrorismus unter genau bestimmten und kontrollierten Umständen beitragen.
(2) Auf der Tagung vom 7. März 2005 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, denen zufolge das "Ziel der Verbesserung der inneren Sicherheit und der Terrorismusbekämpfung" nur dann uneingeschränkt erreicht werden kann, "wenn sichergestellt wird, dass die für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der Prävention von Straftaten sowie ihrer Aufdeckung und Ermittlung, einschließlich im Hinblick auf terroristische Handlungen und Bedrohungen," Zugang zum VIS haben; dieser Zugang darf nur "unter strikter Einhaltung der Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten" erfolgen(6).
(3) Für die Bekämpfung des Terrorismus und sonstiger schwerwiegender Straftaten ist es wichtig, dass die betreffenden Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen über umfassende und möglichst aktuelle Informationen verfügen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind auf Informationen angewiesen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die im VIS erfassten Informationen werden möglicherweise im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und schwerwiegender Straftaten benötigt und sollten daher unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen den benannten Behörden zu Abfragezwecken zugänglich gemacht werden.
(4) Außerdem hat der Europäische Rat festgestellt, dass Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ermittlungsarbeit zur grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der Kriminalitätsprävention sowie der Analysen und Ermittlungen zu Straftaten auf Unionsebene zukommt. Daher sollte Europol bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einklang mit dem Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts(7) ebenfalls Zugriff auf die VIS-Daten haben.
(5) Dieser Beschluss ergänzt die Verordnung 2005/XX/EG(8) des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (nachstehend "VIS-Verordnung" genannt) insofern, als er eine Rechtsgrundlage im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union schafft, die den benannten Behörden und Europol den Zugang zum VIS gestattet.
(6) Es is notwendig, die █zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die zentralen Zugangsstellen, über die der Zugang erfolgt, zu benennen und eine Liste der Einsatzstellen innerhalb der benannten Behörden, die Zugang zum VIS █ zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten(9) haben sollen, zu führen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Kreis der entsprechend ermächtigten Bediensteten, die das Recht auf Zugang zum VIS erhalten, auf die Personen beschränkt wird, die den Zugang zu den Daten auch wirklich benötigen und über angemessene Kenntnisse der Datensicherheits- und Datenschutzbestimmungen verfügen.
Anträge auf Zugang zum VIS sollten von den Einsatzstellen innerhalb der benannten Behörden an die zentralen Zugangsstellen gerichtet werden. Diese zentralen Zugangsstellen sollten dann die Anträge auf Zugang zum VIS bearbeiten, nachdem überprüft wurde, ob alle Bedingungen für den Zugang erfüllt sind. In dringenden Ausnahmefällen bearbeiten die zentralen Zugangsstellen den Antrag unverzüglich und führen die Überprüfung erst anschließend durch.
(7) Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und insbesondere ein routinemäßiger Zugang ausgeschlossen wird, sollte die Verarbeitung von VIS-Daten nur im Einzelfall erfolgen. Ein derartiger Einzelfall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Zugang zu Abfragezwecken mit einem besonderen Vorkommnis oder mit einer durch eine schwerwiegende Straftat bedingten Gefahr oder mit einer bestimmten Person oder mehreren bestimmten Personen in Verbindung steht, bei der bzw. denen ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie terroristische Straftaten oder andere schwerwiegende Straftaten begehen wird bzw. werden oder begangen hat bzw. haben oder in entsprechender Verbindung zu einer solchen Person oder zu solchen Personen steht bzw. stehen. Die benannten Behörden und Europol sollten daher nur dann die im VIS gespeicherten Daten abfragen, wenn berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Abfrage zu Informationen führt, die sie bei der Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von schwerwiegenden Straftaten wesentlich unterstützen.
Sobald der vorgeschlagene Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden(10), in Kraft getreten ist, sollte er auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem vorliegenden Beschluss angewendet werden. Bis die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses anwendbar sind und um sie zu ergänzen, müssen jedoch geeignete Bestimmungen zur Gewährleistung des erforderlichen Datenschutzes vorgesehen werden. Jeder Mitgliedstaat sollte in seinem innerstaatlichen Recht für einen angemessenen Datenschutzstandard sorgen, der zumindest demjenigen entspricht, der sich aus dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der diesbezüglichen Rechtsprechung nach Artikel 8 EMRK sowie - für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben - aus dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu diesem Übereinkommen ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
(8) Es sollte regelmäßig bewertet werden, ob eine wirksame Überwachung dieses Beschlusses stattfindet.
(9) Da sich das Ziel der zu treffenden Maßnahme, nämlich die Festlegung von Verpflichtungen und Bedingungen für die Abfrage von VIS-Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und durch Europol, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklichen lässt und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann der Rat im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzip, auf das in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union Bezug genommen wird, tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Im Einklang mit Artikel 47 des Vertrags über die Europäische Union berührt dieser Beschluss nicht die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen der VIS-Verordnung und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(11).
(11) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(12), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(12) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(13) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(13) Nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI(14) können jedoch die im VIS gespeicherten Informationen dem Vereinigten Königreich und Irland von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren benannte Behörden nach dem vorliegenden Beschluss Zugang zum VIS haben, zur Verfügung gestellt werden, und die in den einzelstaatlichen Visumregistern des Vereinigten Königreichs und Irlands gespeicherten Informationen können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Jede Form des direkten Zugangs der Zentralbehörden des Vereinigten Königreichs und Irlands zum VIS würde entsprechend dem derzeitigen Stand der Beteiligung der beiden Staaten am Schengen-Besitzstand den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Mitgliedstaaten erfordern, das möglicherweise noch durch weitere Regeln betreffend die Bedingungen und die Verfahren für einen solchen Zugang ergänzt werden müsste.
(14) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 7 eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(15) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999(16) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen █ genannten Bereich fallen.
(15) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss mit Ausnahme von Artikel 7 eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/849/EG des Rates vom 25. Oktober 2004(17) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommensgenannten Bereich fallen.
Dieser Beschluss stellt mit Ausnahme von Artikel 6 einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.
(16) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch diesen Beschluss werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) für Datenabfragen Zugriff auf das Visa-Informationssystem nehmen können, um terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
(1)
"Visa-Informationssystem (VIS)" das durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates geschaffene Visa-Informationssystem;
(2) "Europol" das durch das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) geschaffene Europäische Polizeiamt;
3)
"terroristische Straftaten" Straftaten nach innerstaatlichem Recht, die den in den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung(18) genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;
4)
"schwerwiegende Straftaten" Straftaten, die den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten entsprechen oder gleichwertig sind;
5)
"benannte Behörden" die Behörden, █welche für die Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten verantwortlich sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses benannt wurden.
(2) Des weiteren gelten die Begriffsbestimmungen der VIS-Verordnung.
Artikel 3
Benannte Behörden und zentrale Zugangsstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 genannten Behörden, die █gemäß diesem Beschluss zum Zugang zu VIS-Daten berechtigt sind.
(1a)Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der benannten Behörden. Jeder Mitgliedstaat teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates seine benannten Behörden in einer Erklärung mit, die er jederzeit ändern oder durch eine andere Erklärung ersetzen kann.
(1b)Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale(n) Zugangsstelle(n), über die der Zugang erfolgt. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine zentrale Zugangsstelle benennen, wenn dies nach Maßgabe ihrer Verfassungsordnung oder ihres innerstaatlichen Rechts ihrer Organisations- und Verwaltungsstruktur entspricht. Jeder Mitgliedstaat teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates seine zentrale(n) Zugangsstelle(n) in einer Erklärung mit, die er jederzeit ändern oder durch eine andere Erklärung ersetzen kann.
(2) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1a und 1b genannten Erklärungen im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3)Jeder Mitgliedstaat führt auf nationaler Ebene eine Liste der Einsatzstellen innerhalb der benannten Behörden, die zum Zugang zum VIS über die zentrale(n) Zugangsstelle(n) ermächtigt sind.
(4)Zugang zum VIS nach Artikel 4a haben ausschließlich die entsprechend ermächtigten Bediensteten der Einsatzstellen und der zentralen Zugangsstelle(n).
Artikel 4a
Verfahren für den Zugang zum VIS
(1)Wenn die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, stellen die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Einsatzstellen in schriftlicher oder elektronischer Form einen begründeten Antrag auf Zugang zum VIS an die in Artikel 3 Absatz 1b genannten zentralen Zugangsstellen. Nach Eingang des Antrags auf Zugang überprüft bzw. überprüfen die zentrale(n) Zugangsstelle(n), ob die Zugangsbedingungen des Artikels 5 erfüllt sind. Sind alle Bedingungen für den Zugang erfüllt, bearbeiten die entsprechend ermächtigten Bediensteten der zentrale(n) Zugangsstelle(n) die Anträge. Die VIS-Daten, auf die zugegriffen wird, werden den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Einsatzstellen so übermittelt, dass die Sicherheit der Daten nicht beeinträchtigt wird.
(2)In dringenden Ausnahmefällen kann bzw. können die zentrale(n) Zugangsstelle(n) schriftlich, elektronisch oder mündlich gestellte Anträge entgegennehmen. In diesen Fällen bearbeitet bzw. bearbeiten die zentrale(n) Zugangsstelle(n) den Antrag unverzüglich und überprüft bzw. überprüfen erst anschließend, ob alle Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Diese nachträgliche Überprüfung erfolgt unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags.
Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch benannte Behörden █der █Mitgliedstaaten █
(1) Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch die benannten Behörden erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und unter folgenden Bedingungen:
█
(a)
Der Zugang zwecks Datenabfrage ist für die Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten erforderlich;
b)
der Zugang zwecks Datenabfrage ist in einem spezifischen Einzelfall erforderlich; █
c)
█es bestehen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Abfrage von VIS-Daten zur Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung einer der betreffenden Straftaten wesentlich beitragen wird.
(2) Die Abfrage des VIS █ist auf die Suche mit den nachfolgend genannten VIS-Daten im Antragsdossiers begrenzt:
(a)
Nachname, Geburtsname (frühere(r) Nachname(n)); Vornamen; Geschlecht; Geburtsdatum, -ort und -land;
b)
derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers; Staatsangehörigkeit bei Geburt;
(c)
Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
(d)
Hauptbestimmungsort und Dauer des geplanten Aufenthalts;
(e)
Zweck der Reise;
(f)
Tag der Ankunft und Abreise;
(g)
Grenze der ersten Einreise oder Transitroute;
(h)
Wohnort;
i)
█
(j)
Fingerabdrücke;
(k)
Art des Visums und Nummer der Visummarke;
(l)
Angaben zu der Person, die eine Einladung ausgesprochen hat und/oder verpflichtet ist, die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts zu tragen;
die Abfrage ermöglicht im Fall eines Treffers den Zugriff auf alle vorgenannten Daten sowie auf
a)
alle sonstigen Daten aus dem Antragsdossier;
(b)
Daten, die in Bezug auf ein früher erteiltes, verweigertes, für nichtig erklärtes, entzogenes oder verlängertes Visum eingegeben wurden.
Artikel 6
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch benannte Behörden █der █Mitgliedstaaten, für die die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde
(1) Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch benannte Behörden █der █Mitgliedstaaten, für die die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde, erfolgt im Rahmen ihrer Befugnisse und
a)
unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen und
b)
anhand eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrags an die benannte Behörde eines unter die VIS-Verordnung fallenden Mitgliedstaats; diese Behörde beantragt daraufhin bei ihrer/ihren nationalen zentralenZugangsstelle(n) den Zugriff auf das VIS zur Datenabfrage.
(2) Ein Mitgliedstaat, für den die VIS-Verordnungnoch nicht in Kraft gesetzt wurde, stellt seine Visadaten den unter die VIS-Verordnung fallenden Mitgliedstaaten auf hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen zur Verfügung.
(2a)Artikel 8 Absätze 1, 2a, 5, 6 und 7, Artikel 8a Absatz 1, Artikel 8b Absätze 1 und 3, Artikel 8d, Artikel 8e Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.
Artikel 7
Bedingungen für den Zugriff auf VIS-Daten durch Europol
(1) Der Zugriff auf das VIS für Datenabfragen durch Europol erfolgt im Rahmen des Mandats von Europol sowie
a)
wenn er zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Europol-Übereinkommens sowie für spezifische Analysezwecke gemäß Artikel 10 des Europol-Übereinkommens erforderlich ist oder
b)
wenn er zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Europol-Übereinkommens sowie für allgemeine und strategische Analysen gemäß Artikel 10 des Europol-Übereinkommens erforderlich ist, sofern die betreffenden VIS-Daten vor dieser Verarbeitung durch Europol anonymisiert und in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen unmöglich macht.
(2) Artikel 5 Absatz 2 █dieses Beschlusses gilt entsprechend.
(3) Europol benennt für die Zwecke dieses Beschlusses eine spezialisierte, mit entsprechend befugtem Europol-Personal ausgestattete Dienststelle als zentrale Zugangsstelle, die Zugriff auf das VIS für Datenabfragen nehmen kann.
(4) Die Verarbeitung der von Europol durch Zugriff auf das VIS erlangten Informationen unterliegt der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die betreffenden Daten in das VIS eingegeben hat. Die Zustimmung ist über die nationale Europol-Zentralstelle des betreffenden Mitgliedstaats einzuholen.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Verarbeitung der im Rahmen dieses Beschlusses abgefragten personenbezogenen Daten erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und des innerstaatlichen Rechts des abfragenden Mitgliedstaats. In Bezug auf die Verarbeitung der im Rahmen dieses Beschlusses abgefragten personenbezogenen Daten sorgt jeder Mitgliedstaat in seinem innerstaatlichen Recht für einen angemessenen Datenschutzstandard, der zumindest demjenigen entspricht, der sich aus dem Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und - für diejenigen Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben - aus dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu diesem Übereinkommen ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol im Sinne dieses Beschlusses hat in Übereinstimmung mit dem Europol-Übereinkommen und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu erfolgen und wird von der durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzten unabhängigen gemeinsamen Kontrollinstanz überwacht.
(2a)Die nach diesem Beschluss vom VIS erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen lediglich für die Zwecke der Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung terroristischer oder anderer schwerwiegender Straftaten verarbeitet werden.
3)
█
4)
█
(5) Die nach diesem Beschluss vom VIS erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nicht an Drittländer oder internationale Organisationen weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. In dringenden Ausnahmefällen dürfen diese Daten ausschließlich zum Zwecke der Prävention und Aufdeckung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten und unter den in Artikel 5 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Bedingungen an Drittländer oder internationale Organisationen weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden, sofern der Mitgliedstaat, der die Daten in das VIS eingegeben hat, zustimmt und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Daten weitergibt oder sie zugänglich macht, eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts dafür, dass solche Übermittlungen protokolliert werden und dass diese Protokolle den nationalen Datenschutzbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für die Übermittlung der Daten durch den Mitgliedstaat, der sie gemäß der Verordnung in das VIS eingegeben hat, gilt dessen innerstaatliches Recht.
(6) Die zuständige(n) Stelle(n), die nach einzelstaatlichem Recht mit der Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Beschluss benannten Behörden betraut ist bzw. sind, überwacht bzw. überwachen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Beschluss. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Stellen über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihr durch diesen Beschluss übertragenen Aufgaben verfügen.
(6a)Die in Absatz 6 genannten Stellen sorgen dafür, dass mindestens alle vier Jahre gegebenenfalls nach internationalen Prüfungsstandards eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Beschluss durchgeführt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten █und Europol gestatten es der bzw. den in den Absätzen 2 und 6 genannten Stelle(n), die erforderlichen Informationen einzuholen, damit diese ihren in diesem Artikel genannten Aufgaben nachkommen kann bzw. können.
(8)Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung zum VIS erhalten eine angemessene Schulung über die Datensicherheits- und Datenschutzbestimmungen und werden über alle einschlägigen Straftaten und Strafen informiert, bevor sie ermächtigt werden, im VIS gespeicherte Daten zu verarbeiten.
Artikel 8a
Datensicherheit
(1)Der zuständige Mitgliedstaat gewährleistet die Datensicherheit während der Übermittlung sowie beim Empfang durch die benannten Behörden.
(2)Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Daten, die gemäß diesem Beschluss aus dem VIS entnommen und anschließend gespeichert werden sollen, insbesondere um
a)
die Daten physisch zu schützen, auch durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
(b)
Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen die Mitgliedstaaten Daten speichern (Zugangskontrollen zu diesen Einrichtungen);
c)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle);
d)
die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle);
e)
die unbefugte Verarbeitung von im VIS gespeicherten Daten zu verhindern (Kontrolle der Datenverarbeitung);
f)
zu gewährleisten, dass zum Zugang zum VIS berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten haben, die ihrer Zugangsberechtigung entsprechen, und ausschließlich durch die Verwendung individueller und einmaliger Nutzeridentitäten und geheimer Zugangsmethoden (Datenzugangskontrolle);
g)
zu gewährleisten, dass alle Behörden mit Zugangsberechtigung zum VIS Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Abfrage berechtigt sind, und diese Profile den nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 8 Absatz 6 auf deren Anfrage hin unverzüglich zur Verfügung stellen (Personalprofile);
h)
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welchen Stellen personenbezogene Daten durch Datenübertragungsgeräte übermittelt werden können (Kommunikationskontrolle);
i)
zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck aus dem VIS entnommen wurden (Kontrolle der Datenaufzeichnung);
j)
insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass personenbezogene Daten bei der Übermittlung aus dem VIS unbefugt gelesen und kopiert werden (Transportkontrolle);
k)
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen bezüglich der internen Überwachung zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Beschlusses zu treffen (Eigenkontrolle).
Artikel 8b
Haftung
(1)Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen gegen diesen Beschluss verstoßenden Handlung ein Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadensersatz zu verlangen. Dieser Staat kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.
(2)Verursacht die Nichterfüllung der in diesem Beschluss festgelegten Pflichten durch einen Mitgliedstaat einen Schaden am VIS, so haftet dieser Mitgliedstaat für den entstandenen Schaden, sofern und soweit nicht ein anderer am VIS beteiligter Mitgliedstaat versäumt hat, angemessene Maßnahmen zur Verhütung des Schadens oder zur Begrenzung seiner Folgen zu ergreifen.
(3)Schadensersatzklagen gegen einen Mitgliedstaat für Schäden nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen dem nationalen Recht des beklagten Mitgliedstaats.
Artikel 8c
Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Behörde mit Zugangsberechtigung zu den VIS-Daten die Maßnahmen trifft, die für die Einhaltung dieses Beschlusses erforderlich sind, und erforderlichenfalls mit der/den nationalen Stelle(n) nach Artikel 8 Absatz 6 zusammenarbeitet.
Artikel 8d
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Nutzung von VIS-Daten, die den Bestimmungen dieses Beschlusses zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.
Artikel 8e
Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
(1)Aus dem VIS entnommene Daten dürfen in nationalen Dateien nur aufbewahrt werden, wenn dies in Einzelfällen entsprechend den in diesem Beschluss aufgeführten Zwecken und nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich der Datenschutzbestimmungen notwendig ist, und nicht länger, als dies in dem betreffenden Einzelfall notwendig ist.
(2)Die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats über die Speicherung von Daten, die der betreffende Staat gemäß der Verordnung in das VIS eingegeben hat, durch die von ihm benannten Behörden in ihren nationalen Dateien bleiben von Absatz 1 unberührt.
(3)Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht, wird nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.
Artikel 8f
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung
(1)Das Recht jeder Person, über die nach diesem Beschluss aus dem VIS entnommenen Daten zu ihrer Person Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Auskunftsrecht beansprucht wird.
(2)Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
(3)Ein anderer Mitgliedstaat als derjenige, der die Daten gemäß der Verordnung in das VIS eingegeben hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
(4)Die Auskunftserteilung an den Betroffenen unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit den Daten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
(5)Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Erhalten die benannten Behörden einen entsprechenden Antrag oder liegen ihnen Anhaltspunkte dafür vor, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind, so teilen sie dies unverzüglich der Visumbehörde des Mitgliedstaats mit, die die Daten in das VIS eingegeben hat; diese Visumbehörde überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich gemäß Artikel 21 der VIS-Verordnung.
(6)Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
(7)Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung oder früher, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
(8)In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen, in dem ihr das in diesem Artikel vorgesehene Auskunftsrecht oder Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert wird.
Artikel 9
Kosten
Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol errichten und unterhalten auf eigene Kosten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche technische Infrastruktur und tragen die Kosten, die sich aus dem VIS-Zugang für die Zwecke dieses Beschlusses ergeben.
Artikel 10
Führung von Aufzeichnungen
(1) Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol █sorgen dafür, dass sämtliche Datenverarbeitungen, die aus dem Zugriff auf das VIS für Datenabfragen gemäß diesem Beschluss resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Abfrage, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und der Selbstkontrolle sowie zur Gewährleistung der einwandfreien Datenintegrität und -sicherheit aufgezeichnet werden.
Aus diesen Aufzeichnungen muss genau hervorgehen █:
a)
der genaue Zweck der Datenabfrage nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der betreffenden Art der Straftat nach Artikel 2 Absatz 1 Nummern 3 und 4, und im Falle Europols der genaue Zweck der Datenabfrage nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a oder b;
b)
das betreffende nationale Aktenzeichen;
c)
das Datum und den genauen Zeitpunkt des Zugriffs;
d)
die gegebenenfalls erfolgte Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 2;
e)
die für die Abfrage verwendeten Daten;
f)
die Art der abgefragten Daten;
g)
nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Bestimmungen des Europol-Übereinkommens die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.
(2) Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten dürfen nur zur Kontrolle der Datensicherheit und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 12 des vorliegenden Beschlusses dürfen nur Aufzeichnungen verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) Alle Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Fünfjahresfrist für die Speicherung der Daten nach Artikel 20 Absatz 1 der VIS-Verordnung gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlich sind.
Artikel 11
█
Artikel 12
Überwachung und Bewertung
(1) Die in der VIS-Verordnung genannte Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Systeme vorhanden sind, um die Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss im Hinblick auf seine Ziele hinsichtlich der Ergebnisse, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Qualität des Dienstes zu überwachen.
(1a)Zum Zwecke der Wartung des Systems hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im VIS.
(2) Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle zwei Jahre übermittelt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise des VIS gemäß diesem Beschluss. Der Bericht schließt Informationen über die Leistung des VIS im Hinblick auf von der Kommission zuvor bestimmte quantitative Indikatoren ein, und insbesondere darüber, in welchem Maße Artikel 4a Absatz 2 benötigt und genutzt wird.
(3) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des VIS und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des VIS gemäß diesem Beschluss. Diese schließt die Prüfung der im Hinblick auf die Ziele erreichten Ergebnisse sowie der Frage ein, ob die diesem Beschluss zugrunde liegenden Überlegungen weiterhin Gültigkeit besitzen, und bewertet dessen Anwendung in Bezug auf das VIS, die Sicherheit des VIS und etwaige Folgen für den künftigen Betrieb. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Die Mitgliedstaaten und Europol übermitteln der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen. Diese Informationen dürfen keinesfalls zu einer Störung von Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.
(4a)Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 3 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4b)Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte nach Absatz 2 zuständig.
Artikel 13
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem er zur Anwendung gelangt, wird vom Rat festgelegt, sobald ihm die Kommission mitgeteilt hat, dass dieVIS-Verordnung in Kraft getreten und anwendbar █ist.
Das Generalsekretariat des Rates gibt das Datum █im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
ANHANG
Erklärung des Rates zum Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
Der Rat erkennt die Bedeutung eines umfassenden und kohärenten, auf der Ebene der Europäischen Union angesiedelten Systems von Regeln für ein hohes Schutzniveau bei den personenbezogenen Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, an und betrachtet es als Teil des stetig wachsenden Instrumentariums der Union zur Regelung dieser Zusammenarbeit. Die genannten Regeln werden eine wichtige Weiterentwicklung der Datenschutzmindestnormen nach folgenden im Rahmen des Europarats angenommenen Texten bilden: dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der Empfehlung (87) 15 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
Der Rat räumt der Prüfung des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, daher weiterhin Priorität ein und beabsichtigt, so bald wie möglich und noch vor Ende 2007 eine politische Einigung über den Vorschlag zu erzielen.
Erklärung des Rates über das VIS-Zugriffsrecht des Vereinigten Königreichs und Irlands im Beschluss des Rates
Der Rat erkennt an, dass die kollektive Sicherheit der Mitgliedstaaten durch einen auf Gegenseitigkeit beruhenden Zugang des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Visa–Informationssystem erhöht wird, und unterstreicht, wie wichtig es ist, dass diese beiden Mitgliedstaaten für Strafverfolgungszwecke auf das Visa-Informationssystem zugreifen können. Der Rat wird daher die Stellung des Vereinigten Königreichs und Irlands auch im Kontext der einschlägigen Rechtsprechung weiter prüfen und wird im Lichte der Entscheidungen des Gerichtshofs durch Annahme gegebenenfalls erforderlicher oder geeigneter Bestimmungen dafür sorgen, dass das Vereinigte Königreich und Irland im Hinblick auf den Zugang zum Visa-Informationssystem mit den anderen Mitgliedstaaten gleichgestellt werden.
ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2, zuletzt geändert durch das Protokoll – aufgrund von Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) – zur Änderung dieses Übereinkommens, ABl. C 2 vom 6.1.2004, S. 3.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (erneute Konsultation) (7315/2007 – C6-0115/2007 – 2005/0202(CNS))
(Verfahren der Konsultation – erneute Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags des Rates (7315/2007),
– in Kenntnis der Änderungen des Rates (7315/1/2007),
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0475),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 27. September 2006(1),
– gestützt auf Artikel 30, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat erneut konsultiert wurde (C6-0115/2007),
– gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0205/2007),
1. billigt den Vorschlag des Rates in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, seinen Vorschlag entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, seinen Vorschlag entscheidend zu ändern;
5. bedauert zutiefst den Mangel an Konsens im Rat über einen erweiterten Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses und fordert die Kommission und den Rat auf, nach der Evaluierung und Überarbeitung des Rahmenbeschlusses und spätestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten die Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf Daten vorzuschlagen, die auf nationaler Ebene verarbeitet werden;
6. fordert den Rat und die Kommission auf, sich ausdrücklich den fünfzehn Grundsätzen für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zu verpflichten;
7. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vom Rat vorgeschlagener Text
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 7 a (neu)
(7a)Dieser Rahmenbeschluss darf nicht als Maßnahme ausgelegt werden, durch die von den Mitgliedstaaten gefordert wird, das Schutzniveau herabzusetzen, das sich aus nationalen Bestimmungen ergibt, durch die die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG auf den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit ausgeweitet werden sollen.
Abänderung 2 Erwägung 10 a (neu)
(10a)Im Hinblick auf die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden1, in der die Möglichkeit vorgesehen ist, dass Daten von nicht-öffentlichen Stellen zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten gespeichert werden, ist eine Mindestharmonisierung der Verpflichtungen von nicht-öffentlichen Stellen vorzusehen, wenn diese im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Daten verarbeiten; außerdem sind diejenigen Vorschriften zu harmonisieren, die den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu diesen Daten gestatten.
____________ 1ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.
Abänderung 3 Erwägung 12
(12) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an Drittländer oder internationale Stellen übermittelt werden, sollten grundsätzlich angemessen geschützt werden.
(12) Personenbezogene Daten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an Drittländer oder internationale Stellen weitergeleitet werden, müssen angemessen geschützt werden.
Abänderung 4 Erwägung 13
(13) In der Erwägung, dass die Information der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer Daten insbesondere bei besonders schwerwiegenden Eingriffen durch Maßnahmen der heimlichen Datenerhebung geboten sein kann, um der betroffenen Person die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten.
(13) Die Information der betroffenen Person über die Verarbeitung ihrer Daten insbesondere bei besonders schwerwiegenden Eingriffen durch Maßnahmen der heimlichen Datenerhebung ist zwingend geboten, um der betroffenen Person die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten.
Abänderung 5 Erwägung 14
(14) Um den Schutz personenbezogener Daten ohne Beeinträchtigung des Zweckes strafrechtlicher Untersuchungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen festzulegen.
(14) Es ist erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen festzulegen, um den Schutz personenbezogener Daten ohne Beeinträchtigung des Zweckes strafrechtlicher Untersuchungen zu gewährleisten.
Abänderung 6 Erwägung 15
(15) Es sollten gemeinsame Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, über die Haftung und über Sanktionen bei unrechtmäßiger Verwendung der Daten durch die zuständigen Behörden sowie die den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe festgelegt werden. Es ist jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, die Art seiner schadenersatzrechtlichen Vorschriften und der Sanktionen für Verstöße gegen innerstaatliche Datenschutzbestimmungen festzulegen.
(15) Es sollten gemeinsame Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Sicherheit der Verarbeitung, über die Haftung und über Sanktionen bei unrechtmäßiger Verwendung der Daten durch die zuständigen Behörden sowie die den Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe festgelegt werden. Es ist jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, die Art seiner schadenersatzrechtlichen Vorschriften und der Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verstöße gegen innerstaatliche Datenschutzbestimmungen festzulegen.
Abänderung 7 Erwägung 16
(16) Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen verarbeitet werden.
(16) Die Benennung unabhängiger nationaler Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen verarbeitet werden. Die Aufgaben dieser nationalen Kontrollstellen sollten den gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten nationalen Datenschutzbehörden übertragen werden.
Abänderung 8 Erwägung 17
(17) Diese Stellen sind mit den notwendigen Mitteln für die Erfüllung dieser Aufgabe auszustatten, d.h. mit Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden einzelner Personen, sowie mit einem Klagerecht. Die Kontrollstellen haben zur Transparenz der Verarbeitungen in den Mitgliedstaaten beizutragen, denen sie unterstehen. Ihre Befugnisse dürfen jedoch weder die Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren.
(17) Diese Stellen sind mit den notwendigen Mitteln für die Erfüllung dieser Aufgabe auszustatten, d.h. mit Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden einzelner Personen, sowie mit der Befugnis, Klage zu erheben oder auf andere Weise von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen. Die Kontrollstellen haben zur Transparenz der Verarbeitungen in den Mitgliedstaaten beizutragen, denen sie unterstehen. Ihre Befugnisse dürfen jedoch weder die Vorschriften für Strafverfahren noch die Unabhängigkeit der Gerichte berühren.
Abänderung 9 Erwägung 18
(18) Mit dem Rahmenbeschluss wird auch das Ziel verfolgt werden, die bestehenden Datenschutzkontrollinstanzen, die bisher jeweils für das Schengener Informationssystem, Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem der 3. Säule gesondert geregelt sind, zu einer Datenschutzkontrollinstanz zusammenzuführen. Es soll eine einheitliche Kontrollinstanz geschaffen werden, die gegebenenfalls auch beratend tätig werden könnte. Mit einer einheitlichen Kontrollinstanz kann der Datenschutz in der 3. Säule noch weiter entscheidend verbessert werden.
(18) Mit diesem Rahmenbeschluss wird auch das Ziel verfolgt werden, die auf europäischer Ebene bestehenden Datenschutzkontrollinstanzen, die bisher jeweils für das Schengener Informationssystem, Europol, Eurojust und das Zollinformationssystem der 3. Säule gesondert geregelt sind, zu einer Datenschutzkontrollinstanz zusammenzuführen. Es soll eine einheitliche Kontrollinstanz geschaffen werden, die gegebenenfalls auch beratend tätig werden soll. Mit einer einheitlichen Kontrollinstanz kann der Datenschutz in der 3. Säule noch weiter entscheidend verbessert werden.
Abänderung 10 Erwägung 18 a (neu)
(18a)Die nationalen Kontrollstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte sollten in dieser gemeinsamen Kontrollinstanz zusammengefasst sein.
Abänderung 11 Erwägung 22
(22) Dieser Rahmenbeschluss sollte auch für die personenbezogenen Daten gelten, die im Rahmen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des damit verbundenen Austausches von Zusatzinformationen gemäß dem Beschluss JI/2006/… über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation verarbeitet werden.
(22) Dieser Rahmenbeschluss sollte auch für die personenbezogenen Daten gelten, die im Rahmen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation und des damit verbundenen Austausches von Zusatzinformationen gemäß dem Beschluss 2007/…/JI des Rates vom … über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) und im Rahmen des Visa-Informationssystems gemäß dem Beschluss 2007/…/JI des Rates vom … über den Zugang der der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten verarbeitet werden.
Abänderung 12 Erwägung 25 a (neu)
(25a)Um die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann dieser Rahmenbeschluss nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für ein niedrigeres Schutzniveau sorgt als das Schutzniveau, das sich aus dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarats und seinem Zusatzprotokoll oder aus Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsprechung ergibt. Auch nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere ihrer Artikel 1, 7, 8 und 47, muss in Bezug auf das durch diesen Rahmenbeschluss festgelegte Schutzniveau gegenüber dem durch die beiden oben genannten Übereinkommen festgelegten Schutzniveau dieselbe Auslegung gelten.
Abänderung 13 Erwägung 26 a (neu)
(26a)Dieser Rahmenbeschluss ist nur der erste Schritt in Richtung der Definition eines umfassenderen und kohärenteren Rahmens für den Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten personenbezogenen Daten. Ein derartiger Rahmen kann sich an die Grundsätze anlehnen, die diesem Rahmenbeschluss als Anhang beigefügt sind.
Abänderung 14 Erwägung 32
(32) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er stellt auf die vollständige Wahrung des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre und des Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab –
(32) Dieser Rahmenbeschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er stellt auf die vollständige Wahrung des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ab; diese Artikel sind besonderer Ausdruck des Rechts auf die Achtung der Würde des Menschen gemäß Artikel 1 dieser Charta, durch deren Artikel 47 auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleistet wird –
Abänderung 15 Artikel 1 Absatz 1
1. Zweck des Rahmenbeschlusses ist es, einen hohen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union sowie gleichzeitig ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten.
1. Zweck des Rahmenbeschlusses ist es, ein hohes Schutzniveau für die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere für die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu gewährleisten.
Abänderung 17 Artikel 1 Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten sowie die aufgrund von Rechtsakten des Rates nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union errichteten Einrichtungen und Organe stellen durch Beachtung dieses Rahmenbeschlusses sicher, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere die Privatsphäre des Betroffenen umfassend gewahrt bleiben, wenn personenbezogene Daten zwischen Mitgliedstaaten oder den aufgrund von Rechtsakten des Rates nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union errichteten Einrichtungen und Organen zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen übermittelt oder in dem empfangenden Mitgliedstaat oder den aufgrund von Rechtsakten des Rates nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union errichteten Einrichtungen und Organe zu diesen Zwecken weiter verarbeitet werden.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 16 Artikel 1 Absatz 4
4.Behörden oder andere Stellen, die sich speziell mit Fragen der nationalen Sicherheit befassen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses.
entfällt
Abänderung 18 Artikel 1 Absatz 5 a (neu)
5a.Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses kann die Kommission Vorschläge vorlegen, um dessen Anwendungsbereich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit auf nationaler Ebene auszuweiten.
Abänderung 19 Artikel 2 Buchstabe g
g)"Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
entfällt
Abänderung 20 Artikel 2 Buchstabe k
k) "Anonymisieren" das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
k) "Anonymisieren" das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Abänderung 21 Artikel 3 Absatz 1
1. Personenbezogene Daten dürfen von den zuständigen Behörden nur zu festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erhoben werden und nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem die Daten erhoben worden sind. Die Verarbeitung der Daten muss zu diesem Zweck erforderlich und angemessen sein und darf nicht darüber hinausgehen.
1. Personenbezogene Daten dürfen von den zuständigen Behörden nur zu festgelegten, eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erhoben werden und nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem die Daten erhoben worden sind. Die Verarbeitung der Daten muss zu diesem Zweck notwendig und angemessen sein und dazu im Verhältnis stehen.
Abänderung 22 Artikel 3 Absatz 1 a (neu)
1a.Personenbezogene Daten werden unter Berücksichtigung des Grads ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit, ihrer Quelle, der Kategorien der betroffenen Personen, des Zwecks ihrer Verarbeitung und der Phase, in der sie verwendet werden, bewertet. Nicht zutreffende oder unvollständige Daten werden gelöscht oder berichtigt.
Abänderung 23 Artikel 3 Absatz 1 b (neu)
1b.Datensuche und jede Form einer umfassenden Verarbeitung großer Mengen an personenbezogenen Daten, insbesondere wenn sie sich auf nicht unter Verdacht stehende Personen beziehen, einschließlich der Weiterleitung solcher Daten an einen anderen Datenverantwortlichen, sind nur zulässig, wenn dies in Übereinstimmung mit den Ergebnissen einer Überprüfung geschieht, die entweder vorab durch eine Kontrollstelle oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Maßnahme vorgenommen wird.
Abänderung 24 Artikel 3 Absatz 1 c (neu)
1c.Personenbezogene Daten werden verarbeitet, indem Fakten und objektive Bewertungen von Meinungen oder persönlichen Einschätzungen sowie Daten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von rechtmäßig für Verwaltungszwecke erhobenen Daten getrennt werden.
Abänderung 25 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c
c) diese Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und angemessen ist.
c) diese Verarbeitung zu diesem Zweck notwendig und angemessen ist und dazu im Verhältnis steht.
Abänderung 26 Artikel 4 Absatz 1 a (neu)
1a.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Qualität der personenbezogenen Daten, die den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, in regelmäßigen Abständen überprüft wird, um einen Zugang zu richtigen und auf den neuesten Stand gebrachten Daten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten, die nicht mehr richtig oder auf dem neuesten Stand sind, weder übermittelt noch zur Verfügung gestellt werden.
Abänderung 27 Artikel 7
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist nur zulässig, wenn dies unbedingt notwendig ist und angemessene zusätzliche Garantien vorgesehen sind.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist untersagt.
Ausnahmsweise kann die Verarbeitung derartiger Daten vorgenommen werden,
– wenn die Verarbeitung durch eine Gesetzesvorschrift geregelt ist und sie, nachdem für jeden einzelnen Fall die vorherige Genehmigung einer zuständigen Justizbehörde eingeholt wurde, für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten unabdingbar ist,
– wenn die Mitgliedstaaten für spezifische Fälle geeignete Garantien vorsehen, beispielsweise eine Beschränkung des Datenzugriffs auf das für die rechtmäßige, die Datenverarbeitung rechtfertigende Verarbeitung zuständige Personal.
Diese speziellen Kategorien von Daten dürfen nicht automatisch verarbeitet werden, es sei denn im innerstaatlichen Recht sind angemessene Garantien vorgesehen. Dieselbe Bedingung gilt für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen.
Abänderung 28 Artikel 7 Absatz 1 a (neu)
1a.In Bezug auf Verarbeitungsschritte, bei denen sich besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen ergeben können, wie insbesondere bei der Verarbeitung von DNA-Profilen, biometrischen Daten und Daten nicht unter Verdacht stehender Personen sowie bei der Verwendung besonderer Überwachungstechniken oder neuer Technologien, werden durch spezielle Bestimmungen oder auf der Grundlage einer vorherigen Kontrolle angemessene Garantien vorgesehen.
Abänderung 29 Artikel 10 Absatz 1
1. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung der Daten hin, nach deren Ablauf auch der Empfänger die Daten zu löschen oder zu prüfen hat, ob sie noch benötigt werden. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind oder nach Artikel 12 weiter verarbeitet werden dürfen, nicht mehr erforderlich sind.
1. Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung der Daten hin, nach deren Ablauf auch der Empfänger die Daten zu löschen oder zu prüfen hat, ob sie für den speziellen Fall, zu dessen Zweck sie übermittelt wurden, noch benötigt werden, und die Kontrollstelle sowie die übermittelnde Stelle zu unterrichten hat. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, oder nach Artikel 12 weiter verarbeitet werden dürfen, nicht mehr erforderlich sind.
Abänderung 30 Artikel 11 Absatz 1
1. Jede Übermittlung personenbezogener Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.
1. Jede Übermittlung personenbezogener Daten sowie jeder Zugriff auf derartige Daten ist zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung und der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten zu protokollieren oder zu dokumentieren.
Abänderung 31 Artikel 12 Absatz 1, einleitender Teil
1. Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereit gestellt wurden, dürfen nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, weiter verarbeitet werden:
1. Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder bereit gestellt wurden, dürfen nur für folgende andere Zwecke als diejenigen, für die sie übermittelt wurden, und nur vorbehaltlich der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts weiter verarbeitet werden:
Abänderung 32 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
a) Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, bei denen es sich nicht um die Straftaten oder Sanktionen handelt, für die sie übermittelt oder bereit gestellt wurden,
a) Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von ähnlich gelagerten Straftaten oder Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen, bei denen es sich nicht um die Straftaten oder Sanktionen handelt, für die sie übermittelt oder bereit gestellt wurden,
Abänderung 33 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d
d) für jeden anderen Zweck nur mit der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt oder bereit gestellt hat, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde hat die Einwilligung der betroffenen Person erhalten,
d) für jeden anderen festgelegten, rechtmäßigen und nicht über die Zwecke, für die sie gemäß Artikel 5 des Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (im Folgenden "Übereinkommen Nr. 108") erfasst werden,hinausgehenden Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt oder bereit gestellt hat,
und die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt sind. Darüber hinaus dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen, wie z.B. die Anonymisierung der Daten.
und die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt sind. Darüber hinaus dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten durch die zuständigen Behörden für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sofern die Mitgliedstaaten die Daten anonymisieren.
Abänderung 35 Artikel 12 Absatz 2
2. In Fällen, in denen für die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund von Rechtsakten des Rates nach Titel VI des Vertrages über die Europäische Union angemessene Bedingungen vorgesehen sind, haben diese Bedingungen gegenüber Absatz 1 Vorrang.
2. Ausnahmen nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Rahmenbeschlusses, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind nur in besonderen Fällen auf der Grundlage eines hinreichend begründeten Sonderbeschlusses des Rates nach Konsultation des Europäischen Parlaments zulässig.
Abänderung 36 Artikel 13
Die übermittelnde Behörde weist den Empfänger auf Verarbeitungsbeschränkungen hin, die nach seinem innerstaatlichen Recht für den Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb dieses Mitgliedstaates gelten. Der Empfänger hat diese Verarbeitungsbeschränkungen ebenfalls zu beachten.
Die übermittelnde Behörde weist den Empfänger auf Verarbeitungsbeschränkungen hin, die nach seinem innerstaatlichen Recht für den Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden innerhalb dieses Mitgliedstaats gelten. Der Empfänger hat diese Verarbeitungsbeschränkungen ebenfalls zu beachten oder wendet seine eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften an, wenn diese ein höheres Schutzniveau bieten.
Abänderung 37 Artikel 14
Personenbezogene Daten, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, dürfen von diesem nur an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen weitergeleitet werden, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaaten, von dem er die Daten erhalten hat, der Weiterleitung unter Beachtung seines innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur dann an Drittstaaten oder internationale Einrichtungen oder Organisationen, die durch internationale Abkommen geschaffen wurden oder zu einer internationalen Einrichtung erklärt wurden, weitergeleitet werden dürfen, wenn
a) eine derartige Weiterleitung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von terroristischen und sonstigen schwerwiegenden Straftaten erforderlich ist,
b) die empfangende Behörde im Drittstaat oder die empfangende internationale Einrichtung oder Organisation für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist,
c) der Mitgliedstaat, von dem die Daten erhalten wurden, seine Einwilligung zu der Weiterleitung unter Einhaltung seines innerstaatlichen Rechts gegeben hat und
d) das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Einrichtung ein angemessenes Ausmaß an Schutz der beabsichtigten Datenverarbeitung gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung sowie der entsprechenden Rechtsprechung zu Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über derartige Weiterleitungen Aufzeichnungen aufbewahrt werden, und stellen sie auf Anforderung den nationalen Datenschutzbehörden zur Verfügung.
Abänderung 38 Artikel 14 Absatz 1 a (neu)
1a.Aufgrund einer Stellungnahme der in Artikel 26 vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz und nach Konsultation der Kommission und des Europäischen Parlaments kann der Rat festlegen, dass ein Drittstaat oder eine internationale Einrichtung aufgrund seiner internen Rechtsvorschriften oder aufgrund internationaler Abkommen ein angemessenes Schutzniveau in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und -freiheiten der Bürger gewährleistet.
Abänderung 39 Artikel 14 Absatz 1 b (neu)
1b.Personenbezogene Daten dürfen ausnahmsweise, jedoch unter Achtung der Grundsätze des ius cogens, an zuständige Behörden eines Drittstaats oder internationale Einrichtungen, in dem bzw. denen ein angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, weitergeleitet werden, wenn dies zum Schutz der grundlegenden Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für eine oder mehrere Personen unbedingt notwendig ist. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten vom Empfänger nur insoweit verarbeitet werden, als sie für den spezifischen Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, unbedingt notwendig sind. Derartige Weiterleitungen von Daten werden der zuständigen Kontrollstelle gemeldet.
Abänderung 40 Artikel 14 a (neu)
Artikel 14a
Übermittlung an andere als die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten nur in einzelnen begründeten Sonderfällen an andere als die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat übermittelt werden dürfen, wenn sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)Die Übermittlung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übermittlung der Daten verpflichtet oder diese erlaubt, und
b) die Übermittlung ist zu dem spezifischen Zweck, zu dem die fraglichen Daten erhoben, übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person notwendig, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt,
oder notwendig, weil die betreffenden Daten für die Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Behörde, an die die Daten übermittelt werden sollen, unabdingbar sind, vorausgesetzt, der Zweck, zu dem die Daten von dieser Behörde erhoben oder verarbeitet werden sollen, ist nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Bearbeitung der Daten und die rechtlichen Verpflichtungen der zuständigen Behörde, die die Daten übermitteln will, stehen dem nicht entgegen.
Abänderung 41 Artikel 14 b (neu)
Artikel 14b
Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen
Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet innerstaatlicher Strafverfahrensvorschriften vor, dass personenbezogene Daten nur in Sonderfällen an nicht-öffentliche Stellen in einem Mitgliedstaat übermittelt werden dürfen, wenn sämtliche folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a)Die Übermittlung der Daten ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt, die eindeutig zur Übermittlung der Daten verpflichtet oder diese erlaubt.
b)Die Übermittlung ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die fraglichen Daten erhoben, übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, oder zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder einer Person erforderlich, sofern gegenüber solchen Erwägungen nicht die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen oder der Grundrechte der betroffenen Person überwiegt. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden personenbezogene Daten, die durch nicht-öffentliche Stellen verwaltet werden, nur auf Einzelfallbasis unter spezifischen Umständen für bestimmte Zwecke und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten abrufen und verarbeiten dürfen.
Abänderung 42 Artikel 14 c (neu)
Artikel 14c
Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem nationalen Recht vor, dass nicht-öffentliche Stellen, die im Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Daten erheben und verarbeiten, Verpflichtungen unterliegen, die den für die zuständigen Stellen geltenden Verpflichtungen zumindest gleichwertig oder strenger als diese sind.
Abänderung 43 Artikel 16
Die zuständige Behörde informiert die von einer Erhebung personenbezogener Daten betroffene Person über die Tatsache, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden, über die betreffenden Datenkategorien und über die Zwecke der Verarbeitung, es sei denn, eine solche Information erweist sich im Einzelfall als unvereinbar mit den zulässigen Zwecken der Verarbeitung oder ist mit einem Aufwand verbunden, der in keinem Verhältnis zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person steht.
Die betroffene Person wird darüber informiert, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Kategorie von Daten betroffen ist, wer der Datenverantwortliche und/oder gegebenenfalls dessen Vertreter ist, welches die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung sind sowie darüber, dass sie das Recht auf Zugang zu und Berichtigung sie betreffender Daten hat, soweit sich die Bereitstellung solcher Informationen nicht als unmöglich oder unvereinbar mit den Zwecken der Verarbeitung erweist oder einen ungerechtfertigten Aufwand im Vergleich zu den Interessen der betroffenen Person erfordert oder die betroffene Person diese Information bereits erhalten hat.
Abänderung 44 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)
ba) die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet und weitergegeben werden;
Abänderung 45 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a
a) die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde gefährden würde,
a) die Auskunft eine laufende Operation gefährden würde,
Abänderung 46 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b
b) die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst den nationalen Interessen Nachteile bereiten würde,
entfällt
Abänderung 47 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c
c) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
c) die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen,
Abänderung 48 Artikel 18 Absatz 1
1. Die betroffene Person hat ein Recht darauf, dass die zuständige Behörde ihren Pflichten zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogenen Daten, die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergeben, nachkommt.
1. Die betroffene Person hat ein Recht darauf, dass die zuständige Behörde ihren Pflichten zur Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten, die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergeben, nachkommt. Die betroffene Person hat ferner das Recht auf Zugang zu ihren eigenen Daten und deren Berichtigung.
Abänderung 49 Artikel 20
Unbeschadet verwaltungsrechtlicher Beschwerdeverfahren, die vor Beschreiten des Rechtswegs eingeleitet werden können, muss die betreffende Person die Möglichkeit haben, im Falle der Verletzung der Rechte, die ihr nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht Rechtsbehelfe einzulegen.
Unbeschadet verwaltungsrechtlicher Beschwerdeverfahren, die vor Beschreiten des Rechtswegs eingeleitet werden können, muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, im Falle der Verletzung der ihr nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften– nämlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde – garantierten Rechte bei Gericht Rechtsbehelfe einzulegen.
Abänderung 50 Artikel 21
Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, dürfen diese nur als Angehörige oder auf Weisung der zuständigen Behörde verarbeiten, es sei denn, es bestehen gesetzliche Verpflichtungen. Personen, die beauftragt werden, für eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu arbeiten, unterliegen sämtlichen Datenschutzbestimmungen, die für die jeweilige zuständige Behörde gelten.
Dazu ermächtigte Bedienstete, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, dürfen diese nur als Angehörige oder auf Weisung der zuständigen Behörde verarbeiten, es sei denn, es bestehen gesetzliche Verpflichtungen. Dazu ermächtigte Bedienstete, die beauftragt werden, für eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu arbeiten, unterliegen sämtlichen Datenschutzbestimmungen, die für die jeweilige zuständige Behörde gelten.
Abänderung 51 Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g
g) zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
g) zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben oder in diesen verarbeitet worden sind (Eingabe- und Verarbeitungskontrolle),
Abänderung 52 Artikel 23, einleitender Teil
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die zuständige Kontrollstelle vorab geprüft werden, wenn
Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Justizbehörde, wie vom innerstaatlichen Recht und der zuständigen Kontrollstelle vorgeschrieben, vorab geprüft und genehmigt wird, wenn
Abänderung 53 Artikel 24
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses sicherzustellen, und legen insbesondere wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen fest, einschließlich verwaltungsrechtlicher und/oder strafrechtlicher Sanktionen nach innerstaatlichem Recht, die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zu verhängen sind.
Abänderung 54 Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c
c) das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses. Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.
c) die Befugnis, bei Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses Klage zu erheben oder auf andere Weise von ihrem Klagerecht Gebrauch zu machen, oder eine Anzeigebefugnis. Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.
Abänderung 55 Artikel 26 Absatz 1 a (neu)
1a.Die gemeinsame Kontrollinstanz umfasst die in Artikel 25 vorgesehenen nationalen Kontrollstellen und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 56 Artikel 26 Absatz 2
2.Die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der gemeinsamen Kontrollinstanz legen die Mitgliedstaaten durch einen Beschluss des Rates nach Artikel 34 Abs. 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union fest. Die gemeinsame Kontrollinstanz soll insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, überwachen und die Kommission und die Mitgliedstaaten bei jeder Vorlage zur Änderung dieses Rah-menbeschlusses, zu allen zusätzlichen oder spezifischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sowie zu allen anderen vorgeschlagenen Maßnahmen zu beraten, die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken.
2.Die Aufgaben und Befugnisse der gemeinsamen Kontrollinstanz legt der Rat nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union fest, und zwar spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Rahmenbeschlusses. Die gemeinsame Kontrollinstanz überwacht insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, und berät die Kommission und die Mitgliedstaaten bei jeder Vorlage zur Änderung dieses Rahmenbeschlusses, bei allen zusätzlichen oder spezifischen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten sowie bei allen anderen vorgeschlagenen Maßnahmen, die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken.
Abänderung 57 Artikel 27
Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.
1.Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die bereits bestehenden Verpflichtungen und Zusagen der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union aufgrund bilateraler und/oder multilateraler Übereinkünfte mit Drittstaaten.
Abänderung 58 Artikel 27 Absatz 1 a (neu)
1a.Bilaterale und/oder multilaterale Übereinkommen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Rahmenbeschlusses in Kraft treten, erfüllen die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses.
Abänderung 59 Artikel 27 a (neu)
Artikel 27a
Evaluierung und Überarbeitung
1.Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Rahmenbeschlusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Evaluierung der Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses sowie Änderungsvorschläge vor, die zur Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Artikel 1 Absatz 5a notwendig sind.
2.Dabei berücksichtigt die Kommission die von den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der auf Grund der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe "Artikel 29", dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der in Artikel 26 des vorliegenden Rahmenbeschlusses vorgesehenen gemeinsamen Kontrollinstanz übermittelten Bemerkungen.
Abänderung 60 Anhang (neu)
Anhang
15 Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden
Grundsatz 1
(Schutz von Rechten und Freiheiten)
1.Personenbezogene Daten müssen unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Rechte, die Grundfreiheiten und die Würde, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, der betroffenen Personen verarbeitetet werden.
Grundsatz 2
(Minimierung)
1.Die Nutzung personenbezogener Daten muss durch die Minimierung ihrer Verarbeitung gekennzeichnet sein, wenn der angestrebte Zweck durch die Heranziehung anonymer oder nicht identifizierender Informationen erfüllt werden kann.
Grundsatz 3
(Transparenz)
1.Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen transparent sein.
2.Die Art der Daten und Verarbeitungsschritte, die geltende Speicherungsfrist und die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des/der Verarbeiter(s) müssen bekannt und zugänglich sein.
3.Die durch die verschiedenen Verarbeitungskategorien erlangten Ergebnisse sollten regelmäßig veröffentlicht werden, um zu prüfen, ob die Verarbeitung weiterhin konkret hilfreich ist.
Grundsatz 4
(Rechtmäßigkeit der Verarbeitung)
1.Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es eine entsprechende Rechtsvorschrift gibt, in der festgelegt ist, dass die Verarbeitung durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, damit diese Behörden ihre legitimen Verpflichtungen erfüllen können.
Grundsatz 5
(Qualität der Daten)
1.Personenbezogene Daten müssen: - nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; - für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; - den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen; - sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sein; - nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, insbesondere wenn die Daten online zugänglich sind.
2.Personenbezogene Daten müssen unter Berücksichtigung ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit, ihrer Quelle, der Kategorien der betroffenen Personen, dem Zweck ihrer Verarbeitung und der Phase, in der sie verwendet werden, bewertet werden. Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit nicht zutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden.
3.Datensuche und jede Form umfassender Verarbeitung großer Mengen personenbezogener Daten, insbesondere wenn sie sich auf nicht unter Verdacht stehende Personen beziehen, einschließlich der Weiterleitung solcher Daten an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen, sind nur zulässig, wenn dies in Übereinstimmung mit den Ergebnissen einer entweder vorab durch eine Kontrollinstanz durchgeführten Überprüfung oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Maßnahme geschieht.
4.Personenbezogene Daten müssen verarbeitet werden, indem Fakten und objektive Bewertungen von Meinungen oder persönlichen Bewertungen und Daten im Zusammenhang mit der Verhinderung und Vorbeugung von Straftaten von rechtmäßig für Verwaltungszwecke gesammelten Daten getrennt werden.
5.Es müssen angemessene Kontrollen vor und nach einem Datenaustausch durchgeführt werden.
6.Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift angemessene Maßnahmen, um die Einhaltung der hier festgelegten Grundsätze zu erleichtern, auch unter Nutzung von Ad-hoc-Software, sowie im Zusammenhang mit der möglichen Notifizierung anderer Empfänger über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten.
Grundsatz 6
(Besondere Kategorien von Daten)
1.Die Verarbeitung personenbezogener Daten allein aus dem Grund, weil aus ihnen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Gesundheit oder Sexualleben ist zu untersagen. Die Verarbeitung dieser Daten kann nur vorgenommen werden, wenn es unabdingbar für den Zweck einer bestimmten Untersuchung ist.
2.In Bezug auf Verarbeitungsschritte, bei denen sich besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen ergeben können, wie insbesondere bei der Verarbeitung von DNA-Profilen, biometrischen Daten und Daten nicht unter Verdacht stehender Personen und bei der Verwendung besonderer Überwachungstechniken oder neuer Technologien, werden durch spezielle Bestimmungen oder auf der Grundlage einer vorherigen Kontrolle angemessene Garantien vorgesehen.
Grundsatz 7
(Information der betroffenen Person)
1.Die betroffene Person wird darüber informiert, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Kategorien von Daten betroffen sind, wer der für die Verarbeitung Verantwortliche und/oder gegebenenfalls dessen Vertreter ist, welches die Rechtsgrundlage und der Zweck der Verarbeitung sind, sowie darüber, dass sie das Recht auf Zugang und Berichtigung der sie betreffenden Daten hat, soweit sich die Bereitstellung solcher Informationen nicht als unmöglich oder unvereinbar mit den Zwecken der Verarbeitung erweist oder einen ungerechtfertigten Aufwand im Vergleich zu den Interessen der betroffenen Person erfordert oder die betroffene Person diese Information bereits erhalten hat.
2.Die Bereitstellung von Informationen an die betroffene Person kann verzögert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die die Daten erhoben und/oder weiter verarbeitet wurden, nicht zu gefährden.
Grundsatz 8
(Recht auf Zugang zu und Berichtigung von Daten)
1.Die betroffene Person hat das Recht, frei und ungehindert in angemessenen Abständen und ohne unzumutbare Verzögerung vom für die Verarbeitung Verantwortlichen einzuholen:
a) die Bestätigung, dass sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht, sowie Informationen zumindest über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitung, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;
b) eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
c)Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Grundsatz 9. 2.Die betroffene Person hat das Recht
a) auf Berichtigung oder, gegebenenfalls, Löschung von Daten, deren Verarbeitung nicht diesen Grundsätzen entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
b) darauf, dass jede Berichtigung oder Löschung, die entsprechend Buchstabe a durchgeführt wurde, den Dritten, an die die Daten weitergegeben wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
3.Die Mitteilung gemäß Absatz 1 kann verweigert oder verzögert werden, wenn eine solche Verweigerung oder Verzögerung erforderlich ist, um
a) die Sicherheit und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder eine Straftat zu verhindern,
b) die Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten oder
c) die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.
Grundsatz 9
(Automatisierte Einzelentscheidungen)
1.Jede Person hat das Recht darauf, dass gegen sie keine Entscheidung ergeht, die für sie rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt und die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Datenverarbeitung zur Bewertung einzelner persönlicher Aspekte ergeht.
2.Unbeschadet anderer Grundsätze darf eine Entscheidung von der beschriebenen Art gegen eine Person nur dann ergehen, wenn diese Entscheidung durch ein Gesetz zugelassen ist, das auch angemessene Maßnahmen enthält, mit denen die legitimen Interessen der betroffenen Person gewahrt werden.
Grundsatz 10
(Geheimhaltung und Sicherheit der Verarbeitung)
1.Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede unter seiner Aufsicht arbeitende Person ist nicht berechtigt, personenbezogene Daten, zu denen sie auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang haben müssen, offen zu legen oder in irgend einer Weise zugänglich zu machen, sofern sie nicht durch gesetzliche Regelungen dazu ermächtigt beziehungsweise aufgefordert sind.
2.Der für die Verarbeitung Verantwortlichen muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um die unbeabsichtigte oder unerlaubte Zerstörung, den unbeabsichtigten Verlust, die unberechtigte Weitergabe, Änderung oder den unberechtigten Zugang und jede andere Form der unerlaubten Verarbeitung personenbezogener Daten zu verhindern. Diese Maßnahmen sollten auf einem angemessenen Niveau bezogen auf die aus der Verarbeitung und dem Charakter der zu schützenden Daten entstehenden Risiken sein und ferner die Zuverlässigkeit und die Vertraulichkeit der Daten berücksichtigen und müssen regelmäßig überprüft werden.
Grundsatz 11
(Übermittlung personenbezogener Daten)
1.Die Übermittlung von Daten sollte nur zulässig sein, wenn es im Rahmen der rechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden ein legitimes Interesse an einer derartigen Übermittlung gibt.
2.Daten, die gemäß den hier festgelegten Grundsätzen übermittelt werden, sollten nur für die Zwecke herangezogen werden, für die sie erhoben wurden, oder im Fall einer konkreten Verbindung zu einer laufenden Untersuchung, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist beziehungsweise die Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt.
3.Die Übermittlung an andere öffentliche oder nicht-öffentlichen Stellen ist nur zulässig, wenn in einem bestimmten Fall
a) eine eindeutige rechtliche Verpflichtung oder Genehmigung besteht beziehungsweise die Genehmigung der Kontrollinstanz vorliegt oder
b) diese Daten für den Empfänger unabdingbar sind, um ihn in die Lage zu versetzen, die eigenen rechtmäßigen Aufgaben zu erfüllen, und der Zweck, zu dem die Daten durch den Empfänger gesammelt oder verarbeitet werden sollen, sowohl mit der ursprünglichen Verarbeitung der Daten als auch mit den rechtlichen Verpflichtungen der Behörde, die die Daten weitergibt, vereinbar ist und nicht zu ihnen im Widerspruch steht.
4.Die Übermittlung an andere öffentliche Stellen ist ferner im Ausnahmefall zulässig, wenn in einem bestimmten Fall
a) die Übermittlung zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt und diese entweder ihre Einwilligung zu der Weitergabe erteilt hat oder die Umstände eindeutig eine solche Einwilligung vermuten lassen, oder
b) die Übermittlung zur Abwehr einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.
5.Die Übermittlung von Daten an Drittländer oder internationale Einrichtungen ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Rechtsrahmen nach einer entweder vorab durch eine Kontrollinstanz durchgeführten Überprüfung oder im Zusammenhang mit einer gesetzgeberischen Maßnahme besteht, vorausgesetzt, dass der Antrag auf eine derartige Übermittlung klare Angaben zur anfordernden Einrichtung oder Person, zum Zweck, zur Angemessenheit und zu den Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung sowie ausreichende Sicherheiten enthält, um einen Ordnungsrahmen für die Nutzung von Daten zu gewährleisten. Diese Sicherheiten sollten allgemein auf der Grundlage eines Standardverfahrens unter Berücksichtigung aller in diesem Anhang enthaltener Grundsätze bewertet werden.
Grundsatz 12
(Unterrichtung und Vorabüberprüfung)
1.Die Mitgliedstaaten legen die Kategorien permanenter oder zeitweiliger Datensätze fest, die möglicherweise besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen enthalten und die gemäß den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und Verfahren einer Kontrollinstanz mitgeteilt oder einer Vorabüberprüfung unterzogen werden müssen.
Grundsatz 13
(Verantwortung)
1.Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist dafür zuständig, sicherzustellen, dass die in diesen Grundsätzen festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere betreffend alle Aktivitäten, die von Datenverarbeitern, die seiner Weisungsbefugnis unterstehen, durchgeführt und/oder diesen anvertraut werden.
Grundsatz 14
(Rechtsbehelfe und Haftung)
1.Jede Person hat im Falle der Verletzung der Rechte, die ihr nach diesen Grundsätzen garantiert sind, das Recht, bei Gericht Rechtsbehelfe einzulegen.
2.Die betroffene Person hat das Recht auf Entschädigung für jeden Schaden, der ihr aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten entstanden ist.
3.Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann.
Grundsatz 15
(Kontrolle)
1.Die Einhaltung der Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten sollte durch eine oder mehrere Kontrollinstanzen überwacht und durchgesetzt werden. Die Kontrollinstanzen sind speziell mit Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen auszustatten, die es ihnen ermöglichen, gegebenenfalls die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung nicht mit den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen übereinstimmen, zu veranlassen. Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.
2.Die Kontrollinstanzen sind bei der Erarbeitung gesetzlicher und administrativer Maßnahmen oder Regelungen betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten des Einzelnen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder zu den sonstigen Auswirkungen auf den Einzelnen zu konsultieren.
3.Die Kontrollinstanzen verfügen über:
a)Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von Verarbeitungsvorgängen sind, sowie das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres Überwachungsauftrags erforderlichen Informationen,
b) wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, gemäß Grundsatz 12 vor der Durchführung der Verarbeitung Stellungnahmen abzugeben, und die Befugnis, die Löschung oder Vernichtung von Daten oder das endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, und die Befugnis, den für die Verarbeitung Verantwortlichenzu verwarnen oder zu ermahnen oder das Parlament oder andere politische Stellen mit der Angelegenheit zu befassen,
c) das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die Grundsätze.
Gegen zu Beschwerden Anlass gebende Entscheidungen der Kontrollinstanzen steht der Rechtsweg offen.
4.Jede Person oder ein sie vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit einer Eingabe an die Kontrollinstanz wenden, die von dieser zu beantworten ist. Die betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.
Jede Person kann sich insbesondere zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen von Grundsatz 8 Absatz 3 mit einer Eingabe an die Kontrollinstanz wenden. Die Person ist zumindest darüber zu informieren, dass eine Kontrolle stattgefunden hat.
5.Jede Kontrollinstanz legt regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee und für die entsprechenden Fischereien *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen (KOM(2006)0411 – C6-0281/2006 – 2006/0134(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0411)(1),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0281/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0163/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 1
(1) Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) weist in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass der Dorschbestand in den ICES-Untergebieten 25 bis 32 auf ein Niveau zurückgegangen sind, auf dem die Fähigkeit zur Reproduktion bereits vermindert ist, und dass die derzeitige Befischung dieses Bestands mit dem Nachhaltigkeitsgebot unvereinbar ist.
(1) Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) weist in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass der Dorschbestand in den ICES-Untergebieten 25 bis 32 der Ostsee auf ein Niveau außerhalb der sicheren biologischen Grenzen zurückgegangen ist, auf dem die Fähigkeit zur Reproduktion bereits vermindert ist, und dass die derzeitige Befischung dieses Bestands mit dem Nachhaltigkeitsgebot unvereinbar ist.
Abänderung 2 Erwägung 2 a (neu)
(2a)Mit einem ausreichend strikten und nachhaltigen Mehrjahresplan zur Bewirtschaftung der Dorschbestände der Ostsee auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips würde sich eine auf Dauer nachhaltige Fischerei auf viel breiterer Grundlage als bisher etablieren können.
Abänderung 3 Erwägung 3
(3) Es sind Maßnahmen für einen Mehrjahresplan zur Bewirtschaftung der Dorschbestände der Ostsee vorzusehen.
(3) Im Jahr 2003 wurde unter der Schirmherrschaft der Internationalen Ostseefischereikommission ein Mehrjahresplan zur Bewirtschaftung der Dorschbestände der Ostsee angenommen.
Abänderung 4 Erwägung 3 a (neu)
(3a)Die Unterteilung der Ostsee in einen westlichen (ICES-Untergebiete 22, 23 und 24) und einen östlichen (ICES-Untergebiete 25 bis 32) Teil beruht darauf, dass es sich um zwei getrennte Ökosysteme mit völlig unterschiedlichen Eigenschaften handelt.
Abänderung 5 Erwägung 3 b (neu)
(3b)Aktuellen Informationen des ICES zufolge werden rund 35 bis 45 % der in der östlichen Ostsee angelandeten Dorschfänge illegal gefangen.
Abänderung 6 Erwägung 3 c (neu)
(3c)Gemäß dem Internationalen Aktionsplan der Welternährungsorganisation zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei sollten die Staaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sich ihre Importeure, Umlader, Käufer, Verbraucher, Lieferanten von Geräten und Ausrüstungen, Banken, Versicherer und sonstige Dienstleister sowie die Öffentlichkeit der negativen Auswirkungen bewusst sind, die durch Geschäftsbeziehungen mit Schiffen hervorgerufen werden, von denen bekannt ist, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben.
Abänderung 7 Erwägung 4 a (neu)
(4a)Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 muss der Rat vorrangig Wiederauffüllungspläne für die Fischereien annehmen, die Bestände befischen, die sich außerhalb der sicheren biologischen Grenzen befinden.
Abänderung 8 Artikel 7
Abweichend von Artikel 6 kann der Rat, wenn er dies für angemessen hält, eine TAC festsetzen, die niedriger ist als die TAC, die sich aus der Anwendung von Artikel 6 ergibt.
Abweichend von Artikel 6 kann der Rat, wenn er dies für angemessen hält, eine TAC festsetzen, die von der TAC abweicht, die sich aus der Anwendung von Artikel 6 ergibt.
Abänderung 9 Artikel 8 Titel
Verfahren zur Festlegung von Zeiträumen, in denen die Fischerei mit Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundleinen erlaubt ist
Verfahren zur Festlegung von Zeiträumen, in denen die Fischerei auf Dorsch mit Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr erlaubt ist
Abänderung 10 Artikel 8 Absatz 1 Einleitung
1. Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- und Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten:
1. Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- und Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr ist in folgenden Zeiträumen verboten:
Abänderung 11 Artikel 8 Absatz 3
3. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 10 % reduziert.
3. Liegt die fischereiliche Sterblichkeit für einen der Dorschbestände nach Einschätzung des STECF um wenigstens 10 % über dem in Artikel 4 definierten Mindestwert für die fischereiliche Sterblichkeit, wird die Gesamtzahl der Tage, an denen die Fischerei mit den in Absatz 1 genannten Fanggeräten erlaubt ist, gegenüber der entsprechenden Gesamtzahl des laufenden Jahres um 8 % reduziert.
Abänderung 12 Artikel 8 Absatz 6 a (neu)
6a.Abweichend von den Regeln über die Mindestgröße von angelandetem Dorsch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 wird die Mindestgröße für angelandeten Dorsch in den Untergebieten 22 bis 32 auf 40 cm festgelegt.
Abänderung 13 Artikel 12 Absatz 1
1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen die Kapitäne aller Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung.
1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik führen die Kapitäne aller Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die auf der Grundlage einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung einer Fangtätigkeit nachgehen, ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 jener Verordnung.
Abänderung 14 Artikel 16
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %.
Werden Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 8 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.
Werden Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.
Abänderung 15 Artikel 17 Absatz 2
2. Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28 bis 32 (Gebiet C) mehr als 100 kg Dorsch an Bord, so
2. Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28 bis 32 (Gebiet C) mehr als 100 kg Dorsch an Bord, informiert der Kapitän des Schiffes umgehend die zuständige Fischereiaufsicht über die Fangmenge, die auf die jeweiligen Gebiete entfällt.
a) läuft es direkt einen Hafen in seinem letzten Fanggebiet an und landet den Fisch an oder
b) läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets an und landet den Fisch an.
c)Verlässt das Schiff sein Fanggebiet, so sind die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:
i)Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen;
ii)Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.
Abänderung 16 Artikel 20 Absatz 1
1. Fischereifahrzeuge mit mehr als 100 kg Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben.
1. Fischereifahrzeuge mit mehr als 300 kg Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben.
Abänderung 17 Artikel 27 Absatz 1
1. Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des Regionalbeirates für die Ostsee die Auswirkungen der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.
1. Die Kommission bewertet im zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des Regionalen Beirates für die Ostsee die Auswirkungen der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.
Abänderung 18 Artikel 27 Absatz 2
2. Die Kommission holt im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr beim STECF wissenschaftliche Gutachten zur erreichten Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit über einen Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.
2. Die Kommission holt im zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem zweiten darauf folgenden Jahr beim STECF wissenschaftliche Gutachten zur erreichten Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit über einen Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.
Abänderung 19 Artikel 27 a (neu)
Artikel 27a
Überwachung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung
Die Kommission erstellt einen Bericht über die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf den Fischereisektor, und berücksichtigt dabei insbesondere die Beschäftigungsstruktur und die wirtschaftliche Lage von Fischern und Reedern sowie von Unternehmen, die Dorsch fangen und verarbeiten. Die Kommission erstellt diesen Bericht erstmals im zweiten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und anschließend in jedem darauf folgenden Jahr. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament bis zum 30. April des betreffenden Jahres vorgelegt.
Besondere Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen (KOM(2007)0017 – C6-0075/2007 – 2007/0012(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0017)(1),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0075/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0183/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 2
(2) Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen muss die Regelung für Obst und Gemüse geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft und Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt.
(2) Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen muss die Regelung für Obst und Gemüse geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktorientierung des Sektors, um so einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Erzeugung zu leisten, die auf dem Binnen- wie auf dem Ausfuhrmarkt wettbewerbsfähig ist, Berücksichtigung der Situation der neuen Mitgliedstaaten, um soweit möglich die Unausgewogenheiten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen zu verringern mit dem Ziel, die Einkommen der Landwirte zu sichern, Verringerung von krisenbedingten Schwankungen im Einkommen der Obst- und Gemüseerzeuger, Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der Gemeinschaft, Fortführung der Bemühungen des Sektors zum Schutz und zur Erhaltung der Umwelt, Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen sowie Steigerung der Wirksamkeit der Kontrollen bei den Obst- und Gemüseeinfuhren aus Drittländern.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 5
(5) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Die Bestimmungen über Erzeugerorganisationen sowie Branchenverbände und –vereinbarungen gelten jedoch nur für Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallen, und diese Unterscheidung sollte beibehalten werden. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit sie in den Genuss dieser Regelung kommen.
(5) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisationen für Obst und Gemüse und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Der Geltungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse ist auch auf bestimmte Küchenkräuter auszudehnen, damit sie in den Genuss dieser Regelung kommen.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 7
(7) Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt.
(7) Die Erzeugung und Vermarktung von Obst und Gemüse muss den ökologischen Belangen sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung sowie bei der Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Rechnung tragen, insbesondere was den Gewässerschutz, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Landschaftspflege anbelangt. Die Kommission sollte die mögliche Einführung eines europäischen Gütezeichens eingehender prüfen, um die Landwirte und Betreiber besser bei der Umsetzung der hohen Qualität ihrer Erzeugnisse in hohes Einkommen zu unterstützen.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 8
(8) Die Erzeugerorganisationen als Träger der Regelung für Obst und Gemüse gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen.
(8) Die Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände als Träger der Regelung für Obst und Gemüse gewährleisten deren dezentrales Funktionieren. Angesichts einer immer stärkeren Konzentration der Nachfrage erweist sich die Bündelung des Angebots durch diese Organisationen mehr denn je als wirtschaftlich notwendig, um die Marktstellung der Erzeuger zu stärken. Maßnahmen zur Herstellung einer echten Chancengleichheit von Erzeugern einerseits sowie Handelsketten und großen Verarbeitungsbetrieben andererseits setzen jedoch politische Schritte auf Gemeinschaftsebene voraus. Diese Bündelung sollte auf freiwilliger Basis erfolgen und sich dank des Umfangs und der Effizienz der Dienste, die eine Erzeugerorganisation ihren Mitgliedern bieten kann, als zweckmäßig erweisen.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 9
(9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das richtige Instrument für die Bündelung des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, ist ihre Tätigkeit so weit wie möglich flexibler zu gestalten. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen an Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unter den erforderlichen Bedingungen und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen betreffen.
(9) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Erzeugerorganisationen das richtige Instrument für die Konzentration des Angebots sind. Jedoch ist die Verteilung der Erzeugerorganisationen auf die verschiedenen Mitgliedstaaten unausgeglichen. Um die Attraktivität der Erzeugerorganisationen noch weiter zu verbessern, ist ihre Tätigkeit so weit wie möglich flexibler zu gestalten und eine zu starke Konzentration der Erzeugerorganisationen in Gebieten mit homogeneren Produktions- und Vermarktungsbedingungen, was indirekt eine Streuung des Gesamtangebots zur Folge hätte, zu vermeiden. Eine solche Flexibilität sollte insbesondere die Produktpalette der Erzeugerorganisation, das Ausmaß der zulässigen Direktverkäufe und die Ausdehnung der Regeln auf Nichtmitglieder sowie die Übertragung von Befugnissen oder Tätigkeiten von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unter den für ihr ordnungsgemäßes Funktionieren vorgesehenen Bedingungen und die Übertragung von Tätigkeiten an Tochterunternehmen betreffen.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 11
(11) Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine einzelstaatliche und gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfüllen.
(11) Erzeugergruppierungen, die sich in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder danach beigetreten sind, befinden und als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden möchten, sollten, sofern der Grad der Konzentration des Angebots noch sehr ungenügend ist, eine Übergangszeit erhalten, während derer ihnen eine einzelstaatliche und gemeinschaftliche Unterstützung gewährt werden kann, sofern diese Gruppierungen die ihnen selbst auferlegten Verpflichtungen erfüllen.
Abänderung 7 ERWÄGUNG 13
(13) In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft diese Beihilfen zurückerstatten können.
(13) In Regionen, in denen die Erzeuger nur in geringem Umfang organisiert sind, sollten zusätzliche einzelstaatliche Finanzbeihilfen gewährt werden dürfen. Im Falle von strukturell besonders benachteiligten Mitgliedstaaten kann die Gemeinschaft diese Beihilfen auf Antrag der zuständigen Behörden zurückerstatten.
Abänderung 8 ERWÄGUNG 14
(14) Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, eine einzelstaatliche Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten.
(14) Um die Regelung zu vereinfachen und ihre Kosten zu verringern, könnte es hilfreich sein, die Verfahren und Regeln für die Erstattungsfähigkeit von Ausgaben aus den Betriebsfonds an diejenigen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugleichen, indem den Mitgliedstaaten erlaubt wird, eine einzelstaatliche Strategie für operationelle Programme auszuarbeiten. In dieser einzelstaatlichen Strategie sollten ebenso wie in dem einzelstaatlichen Strategieplan und den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums die Maßnahmen angegeben werden, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um eine Doppelfinanzierung der Maßnahmen zu verhindern. Ergänzend dazu sollte es den Mitgliedstaaten im Interesse einer größeren Rechtssicherheit und höheren Wirksamkeit der Maßnahmen der Betriebsfonds erlaubt werden, Negativlisten für die Erstattungsfähigkeit von Ausgabenposten festzulegen.
Abänderung 9 ERWÄGUNG 16
(16) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch den regionalen Erzeugungsbedingungen nichtim vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
(16) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 ist eine Reihe heterogener Beihilferegelungen für bestimmtes Obst und Gemüse eingeführt worden. Die Anzahl und die Verschiedenheit dieser Regelungen haben sie nur schwer handhabbar gemacht und können zu Rechtsunsicherheit führen. Sie waren auf bestimmte Obst- und Gemüsearten ausgerichtet, konnten jedoch weder den von den neuen Mitgliedstaaten eingebrachten Arten noch den regionalen Erzeugungsbedingungen in vollem Maße Rechnung tragen und bezogen sich nicht auf alles Obst und Gemüse. Deshalb empfiehlt es sich, ein anderes Instrument für die Unterstützung der Obst- und Gemüseerzeuger zu finden.
Abänderung 10 ERWÄGUNG 18
(18) Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse vollständig in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Es ist auch vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Referenzbeträge und zuschussfähige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festsetzen. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die einzelstaatlichen Obergrenzen sind entsprechend zu ändern. Es ist des Weiteren vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und die möglicherweise erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlässt.
(18) Im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung zur Unterstützung des Obst- und Gemüsesektors und im Interesse der Vereinfachung empfiehlt es sich daher, die bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst und Gemüse zumindest teilweise in die mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist vorzuschreiben, dass Landwirte, die im Bezugszeitraum Obst und Gemüse erzeugt haben, für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen und die Höhe des nationalen Mittelrahmens auf der Grundlage eines für den Markt jedes Obst- und Gemüseerzeugnisses geeigneten Bezugszeitraums sowie angemessener objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien festgesetzt wird. Flächen, die mit Obst und Gemüse, einschließlich Dauerkulturen, bestellt sind, sollten für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommen. Die einzelstaatlichen Obergrenzen sind unter Berücksichtigung der veränderten Situation auf dem Markt für Obst und Gemüse nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten entsprechend zu ändern. Es ist des Weiteren vorzusehen, dass die Kommission Durchführungsbestimmungen und die möglicherweise erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlässt.
Abänderung 11 ERWÄGUNG 18 A (neu)
(18a)Es ist zweckmäßig, die mit Obst und Gemüse bepflanzten Flächen von der Betriebsprämienregelung auszunehmen, so dass sie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden dürfen, und zwar solange ihre potentiellen Auswirkungen auf die Strukturen und die Obst- und Gemüsemärkte nicht bekannt sind, wobei in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs der EG1 zu beachten sind, der die Vorlage eingehender Impaktstudien zur Begründung wesentlicher Änderungen der Vorschriften fordert. Der in Artikel 60 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Bericht, der dem Rat von der Kommission über die regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung vorzulegen ist, muss einerseits die Auswirkungen dieser Regelung auf die Obst- und Gemüseanbauflächen, für die bereits Anbaufreiheit besteht, analysieren und andererseits eine spezifische Analyse der potentiellen Auswirkungen dieser Anbaufreiheit auf den gesamten Obst-, Gemüse- und Kartoffel/Erdapfelsektor* der Gemeinschaft beinhalten.
_______________ Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04, Spanien/Rat, Slg. 2006, S. I-07285. *Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 12 ERWÄGUNG 18 B (neu)
(18b)Nach der Erweiterung von 2004 sind Kirschen und Beerenfrüchte (Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren/Ribisel*) zu Erzeugnissen von großer sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung für die Union geworden, bei denen jedoch eine schwere strukturelle Krise herrscht und spezifische Stützungsmaßnahmen erforderlich sind. Es wird daher eine gemeinschaftliche flächenbezogene Beihilfe für diese Erzeugnisse zu Bedingungen vorgesehen, die die Lebensfähigkeit der Betriebe gewährleisten und die strukturelle Verbesserung, insbesondere der Konzentration des Angebots, fördern sollen.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 13 ERWÄGUNG 19
(19) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert erwiesen. Deshalb sind weitere Krisenmanagementmaßnahmen einzuführen, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen.
(19) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Marktüberschüsse, auch wenn sie nicht zu hoch sind, können den Markt stark stören. Es sind Regelungen für Marktrücknahmen durchgeführt worden, ihre Verwaltung hat sich jedoch als recht kompliziert und unwirksam erwiesen. Der Obst- und Gemüsesektor ist von der Instabilität der Märkte gekennzeichnet. Bei einem Preisverfall ist das gegenwärtige Marktrücknahmesystem nur bedingt wirksam zur Gewährleistung des Einkommens der Erzeuger aufgrund zu niedriger Preise, übertriebener Bürokratie, mangelnder Organisation in den Erzeugerregionen, der Unkenntnis des für eine wirksame Bewirtschaftung notwendigen Produktionspotenzials, der Auswirkungen der Einfuhren aus Drittstaaten sowie mangelnder Absatzmöglichkeiten für die Marktrücknahmen. Deshalb sind wirksamere horizontale, für die Gesamtheit der Landwirte aller sektoriellen Märkte geltenden Krisenmanagementmaßnahmen einzuführen, die so einfach wie möglich anzuwenden sind. Die Einbeziehung aller dieser Maßnahmen in einen Sicherheitsfonds, der unabhängig von den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen finanziert wird, scheint das beste Vorgehen unter diesen Umständen zu sein und dürfte auch zu einer größeren Attraktivität der Erzeugerorganisationen für die Erzeuger beitragen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, Maßnahmen zur Bewältigung schwerer Krisen auf nationaler Ebene vorzusehen, die im Rahmen der einzelstaatlichen Strategie festzulegen sind und, falls die Mitgliedstaaten dies für zweckmäßig erachten, aus einem Teil der nationalen Reserve von Zahlungsansprüchen zu finanzieren sind, die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen ist.
Abänderung 14 ERWÄGUNG 19 A (neu)
(19a)In den sehr marktoffenen gemeinsamen Marktorganisationen wie der GMO für Obst und Gemüse spielen die Branchenverbände eine außerordentlich wichtige Rolle bei der Erstvermarktung und der Qualität der Erzeugnisse. Sie ermöglichen es nicht nur, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu verbessern, sondern auch, Unwägbarkeiten des Marktes zu bekämpfen. Durch ihre Tätigkeit werden somit die starken Marktstörungen erheblich begrenzt und die Erzeuger vor Krisen geschützt.
Abänderung 15 ERWÄGUNG 20 A (neu)
(20a)Bei einer wesentlichen Änderung der geltenden Regelung können die für den Anbau von Champignons bestimmten Flächen für die Förderung im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Betriebsprämienregelung in Betracht kommen.
Abänderung 16 ERWÄGUNG 20 B (neu)
(20b)Es ist festzustellen, dass der durchschnittliche Obst- und Gemüsekonsum unter dem Niveau bleibt, das von der Weltgesundheitsorganisation und Ernährungsexperten aufgrund der Bedeutung von Obst und Gemüse für eine ausgewogene Ernährung und ihrer wichtigen Rolle bei der Verhütung chronischer Erkrankungen empfohlen wird. In einigen Mitgliedstaaten ist sogar ein zunehmender Rückgang des Verbrauchs zu verzeichnen. Um diesen Tendenzen entgegenzuwirken, wird es als notwendig angesehen, die Rolle und die Instrumente der Erzeugerorganisationen im Bereich der Absatzförderung zu verstärken und die finanziellen Mittel für die Informationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zu erhöhen, die sich an alle Bevölkerungsschichten und vor allem an die Jugendlichen unter 18 Jahren richten. Ergänzend dazu wird es als zweckmäßig angesehen, die Bedingungen für die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse in der Europäischen Union und, soweit möglich, auch in benachbarten Drittländern zu verbessern.
Abänderung 17 ERWÄGUNG 23
(23) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden.
(23) Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt macht eine einheitliche Regelung für den Handel mit Drittländern erforderlich. Diese Handelsregelung sollte Einfuhrzölle umfassen und den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Die Handelsregelung sollte auf den Übereinkünften beruhen, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, was die Abschaffung der dem Sektor bislang gewährten Ausfuhrerstattungen und die Umwidmung der für sie bestimmten Mittel zugunsten interner Maßnahmen, die mit dem multilateralen Rahmen vereinbar sind, zur Folge haben sollte. Ergänzend dazu wird es als notwendig angesehen, die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für die Obst- und Gemüseerzeugnisse in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern1 zu verstärken. Die Kommission muss geeignete Vorschläge zur Revision dieser Verordnung vorlegen.
_______________ ABl.L 327 vom 21.12.1999, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).
Abänderung 18 ERWÄGUNG 25
(25) Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern kann bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher zur Einführung von Lizenzregelungen für solche Erzeugnisse befugt werden.
(25) Zur Überwachung des Umfangs des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Drittländern kann bei bestimmten Erzeugnissen eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Leistung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden. Die Kommission sollte daher zur Einführung von Lizenzregelungen für solche Erzeugnisse befugt werden. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur Vermeidung einer Kontaminierung der Kulturpflanzen durch schädliche exogene Organismen sollten die Zertifizierungssysteme neben den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch neue Bestimmungen ergänzt werden, welche die Pflanzenschutz- und Qualitätskontrollsysteme an den Grenzen verstärken. Zu diesem Zeck wäre die Errichtung einer der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit unterstellten Europäischen Behörde zur Kontrolle der Qualität von aus Drittstaaten eingeführtem Obst und Gemüse sinnvoll.
Abänderung 19 ERWÄGUNG 28 A (neu)
(28a)Der Prozess, der sich darauf richtet, die Verhandlungen über Pflanzenschutzprotokolle mit Drittländern betreffend die Ausfuhren von Obst und Gemüse auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, sollte unterstützt werden.
Abänderung 21 ERWÄGUNG 30
(30) Da sich die gemeinsamen Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse ständig weiter entwickeln, sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
(30) Die Dynamik des Obst- und Gemüsesektors, der strukturellen Veränderungen im Bereich der Erzeugung oder des Handels unterworfen ist, die eine Änderung in der Funktionsweise der Märkte bewirken, macht es erforderlich, dass sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Laufenden halten, die zu beobachten sind. Es ist ferner zweckmäßig, eine Preisbeobachtungsstelle einzurichten, die in der Lage ist, rasche und objektive Marktinformationen zu liefern, und die auf diese Weise die Einleitung von Maßnahmen durch die Kommission bei schweren Krisen erleichtern soll. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, die Errichtung einer europäischen Behörde voranzutreiben, welche die Transparenz der Handelstransaktionen und die strikte Einhaltung der Wettbewerbsregeln, insbesondere durch die großen Handelsunternehmen, überwachen soll.
Abänderung 22 ERWÄGUNG 31
(31) Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen Strafmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen. Im Rahmen der neuen Regelung ist die besondere Inspektorengruppe für den Obst- und Gemüsesektor nicht mehr erforderlich und kann abgeschafft werden.
(31) Im Rahmen der Regelung für Obst und Gemüse müssen gewisse Verpflichtungen erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu sichern, sind Kontrollen und im Falle der Nichteinhaltung solcher Verpflichtungen Strafmaßnahmen erforderlich. Der Kommission ist daher die Befugnis zu übertragen, die entsprechenden Vorschriften einschließlich derjenigen über die Wiedereinziehung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen und die Meldepflicht der Mitgliedstaaten festzulegen.
Abänderung 23 ARTIKEL 1 ABSATZ 1
Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt.
Mit dieser Verordnung werden besondere Vorschriften für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse sowie von den neuen Mitgliedstaaten eingebrachten Erzeugnisse von zentraler Bedeutung festgelegt.
Abänderung 24 ARTIKEL 1 ABSATZ 2
Die Titel III und IV der vorliegenden Verordnung gelten jedoch nur für die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse.
entfällt
Abänderung 25 ARTIKEL 1 ABSATZ 3
Artikel 39 gilt für Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701.
entfällt
Abänderung 26 ARTIKEL 2 ABSATZ 1
1. Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen.
1. Die Kommission kann Vermarktungsnormen für ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 aufgeführten Erzeugnisse vorsehen. Zu diesem Zweck wird den von der Arbeitsgruppe "Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse" der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa empfohlenen ECE-VN-Normen Rechnung getragen. Bis zur Annahme neuer Normen gelten die Normen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Abänderung 27 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
b) können insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Etikettierung betreffen.
b) betreffen insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Größensortierung, die Verpackung, die Umhüllung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung, die Vermarktung, den Ursprung und die Etikettierung einschließlich der vorgeschriebenen Ursprungskennzeichnung von in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse verwendetem frischem Obst und Gemüse und der Herstellungsverfahren.
Abänderung 28 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1
3. Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden.
3. Sofern die Kommission nichts anderes nach den Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen hat, dürfen Erzeugnisse, für die Vermarktungsnormen festgelegt wurden, in der Gemeinschaft nur noch gemäß diesen Normen vermarktet werden. Der Besitzer der Erzeugnisse, für die Normen gelten, darf diese Erzeugnisse in der Europäischen Union nur dann feilhalten, anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig in den Verkehr bringen, wenn sie diesen Normen entsprechen. Er ist dafür verantwortlich, dass diese Normen erfüllt werden.
Abänderung 30 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 A (neu)
3a.Im Hinblick auf eine angemessene Verbraucherinformation weisen die im Einzelhandel angebotenen Erzeugnisse in den Normen vorgeschriebene Angaben auf, die wenigstens folgende Informationen enthalten:
a) die Sorte oder Art von Sorte,
b) den Ursprung des Erzeugnisses,
c) die Kategorie.
Abänderung 31 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 B (neu)
3b.Die in der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse1 genannten Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung der Normen bleiben bis zur Annahme neuer Bestimmungen über die Durchführung der Kontrollen in Kraft. _________________________ 1 ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 408/2003 (Abl. L 62 vom 6.3.2003, S. 8).
Abänderung 32 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) sie wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgeführten Erzeugnisse anbauen;
a) sie wird auf Veranlassung der Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegründet, die eines oder mehrere der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung anbauen;
Abänderung 33 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER III
iii) Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
iii) Optimierung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
Abänderung 34 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER IV A (neu)
iva)Förderung der Produktion mit zertifizierter Qualität.
Abänderung 35 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
a) die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung, der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
Abänderung 36 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E
e) die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 7 zu entrichten.
entfällt
Abänderung 37 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
c) bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Organisation ohnedies nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.
Abänderung 38 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 A (neu)
2a.Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist eine "Vereinigung von Erzeugerorganisationen" jede juristische Person, die aus mindestens zwei anerkannten Erzeugerorganisationen besteht und insbesondere folgende Ziele verfolgt:
a) bei der Verwaltung des in Artikel 7 genannten operationellen Fonds sowie bei der Ausarbeitung, Vorstellung und Durchführung der in Artikel 8 genannten operationellen Programme an die Stelle ihrer Mitglieder zu treten ;
b)Marktkrisen zu managen;
c) andere Tätigkeiten durchzuführen, mit denen sie ihre Mitglieder gemäß Artikel 5 betrauen.
Abänderung 39 ARTIKEL 4 ABSATZ 1
1. Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
1. Die Mitgliedstaaten erkennen alle Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
a) die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
a) die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind von den Mitgliedstaaten festzusetzen;
b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten;
b) hinreichende Sicherheit für die sachgerechte Ausübung ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch hinsichtlich der Effizienz und der Bündelung des Angebots bieten;
c) die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
c) ihren Mitgliedern die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe bereitstellen;
d) ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
d) über die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen und personellen Mittel verfügen und eine sachgerechte kaufmännische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
Abänderung 40 ARTIKEL 4 ABSATZ 2
2.Die Mitgliedstaaten können ferner Erzeugerorganisationen, die die Anforderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen, als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkennen, wenn sie
2.Den vor dem 31. Dezember 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates anerkannten Erzeugerorganisationen wird eine am 1. Januar 2008 beginnende Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt, wenn sie weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllen. Die vorher im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Vereinigungen behalten bis zum Ende der Durchführungsphase des Anerkennungsplans diese vorherige Anerkennung bei.
a) vor dem 21. November 1996 bestanden;
b) vor dem 1. Januar 1997 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates anerkannt worden sind.
Die übrigen Anforderungen des Artikels 3 – gegebenenfalls mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c – und des Absatzes 1 dieses Artikels gelten für die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes anerkannten Erzeugerorganisationen.
Abänderung 41 ARTIKEL 4 ABSATZ 3 A (neu)
3a.Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen der Anerkennung der Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen fest.
Abänderung 42 ARTIKEL 5 ABSATZ 1
1. Ein Mitgliedstaat kann den Erzeugerorganisationen erlauben, ihre Befugnisse an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen zu übertragen, der sie angehören, sofern die Vereinigung diese Befugnisse nach Auffassung des Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
1. Ein Mitgliedstaat kann den Erzeugerorganisationen erlauben, ihre Befugnisse an eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen zu übertragen, der sie angehören, oder an untergeordnete Stellen nach festzulegenden Bestimmungen, sofern die Vereinigung diese Befugnisse nach Auffassung des Mitgliedstaats wirksam ausüben kann.
Abänderung 43 ARTIKEL 6 TITEL
Neue Mitgliedstaaten
Neue Mitgliedstaaten, entlegene Regionen und Inselregionen
Abänderung 131 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten sind, kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.
(1) Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft im Jahr 2004 oder später beigetreten sind, und in abgelegenen Regionen und Inselregionen kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Anerkennungsbedingungen des Artikels 4 zu erfüllen.
Abänderung 45 ARTIKEL 6 A (neu)
Artikel 6a
Finanzierung von Anerkennungsplänen
1.Die Beihilfe, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehen ist, wird in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt.
2.Der Betrag dieser Beihilfe wird für jede Erzeugerorganisation auf der Grundlage des Wertes ihrer jährlich vermarkteten Erzeugung festgesetzt und beläuft sich
a) für das erste Jahr auf 10 %, für das zweite Jahr auf 10 %, für das dritte Jahr auf 8 %, für das vierte Jahr auf 6 % und für das fünfte Jahr auf 4 % der vermarkteten Erzeugung bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 000 EUR und
b) für das erste Jahr auf 5 %, für das zweite Jahr auf 5 %, für das dritte Jahr auf 4 %, für das vierte Jahr auf 3 % und für das fünfte Jahr auf 3 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der 2 000 000 EUR übersteigt.
3.Die Kommission legt in ihren Durchführungsbestimmungen die Höchstgrenzen für die Beihilfen je Erzeugerorganisation sowie die Zahlungsmodalitäten fest.
Abänderung 46 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) die Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selber,
a) die Finanzbeiträge der Mitglieder oder der Erzeugerorganisation selber; im letzteren Fall kann die Herkunft der Mittel, die von der Erzeugerorganisation aufgebracht werden, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Abänderung 48 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B A (neu)
ba) die Förderung von Maßnahmen für den Verbraucherschutz,
Abänderung 49 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E A (neu)
ea)Förderung der Herkunftsbezeichnungen und geografischen Angaben,
Abänderung 50 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E B (neu)
eb) bessere Anpassung von Angebot und Nachfrage, wobei gegebenenfalls Restrukturierungsprogramme durchzuführen sind;
Abänderung 51 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F
f) das Krisenmanagement.
entfällt
Abänderung 52 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F A (neu)
fa)Ergreifen von Maßnahmen zur Umwandlung der Erzeugnisse zwecks Verwendung als Biokraftstoff.
Abänderung 53 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F B (neu)
fb)Aus- und Weiterbildung,
Abänderung 54 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F C (neu)
fc)Ernteversicherung.
Abänderung 55 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Das Krisenmanagement betrifft das Vermeiden und Bekämpfen von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten und umfasst in diesem Zusammenhang:
entfällt
a)Marktrücknahmen,
b) die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
c)Werbung und Kommunikation,
d)Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,
e)Ernteversicherung,
f)Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.
Abänderung 126 ARTIKEL 8 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1
2. Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung.
2. Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Techniken durch die angeschlossenen Erzeuger sowohl bei den Anbauverfahren als auch bei der Abfallverwertung, wobei die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als Bezugspunkt dienen.
Abänderung 56 ARTIKEL 8 ABSATZ 3
3.Investitionen, die eine höhere Umweltbelastung verursachen, werden nur in Situationen erlaubt, in denen ein wirksamer Schutz der Umwelt vor diesen Belastungen gewährleistet ist.
entfällt
Abänderung 57 ARTIKEL 8 ABSATZ 4
4. Die operationellen Programme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums junger Verbraucher auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene.
4. Die operationellen Programme können auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums insbesondere der jungen Verbraucher auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene einschließlich spezifischer Maßnahmen zur Förderung des täglichen Konsums dieser Erzeugnisse an Schulen umfassen.
Abänderung 58 ARTIKEL 8 ABSATZ 4 A (neu)
4a.Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der in Artikel 11 genannten einzelstaatlichen Strategien eine Negativliste für die Beihilfefähigkeit von Maßnahmen im Rahmen der Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen einer bestimmten Erzeugungsregion oder eines bestimmten Erzeugungsgebiets nach Maßgabe der spezifischen strukturellen Bedingungen in dieser Region oder diesem Gebiet festlegen.
Abänderung 59 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
1. Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der angeschlossenen Erzeuger, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben.
1. Die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft ist gleich der Höhe der tatsächlich entrichteten Finanzbeiträge der angeschlossenen Erzeuger, beträgt aber höchstens 50 % des Betrages der tatsächlichen Ausgaben für die operationellen Programme und nach den in Artikel 12a Absatz 2 festgelegten Bestimmungen für den Sicherheitsfonds.
Abänderung 60 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation.
Abänderung 61 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu)
Als finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft kann zusätzlich ein Teil der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve bis zu einer Höchstgrenze von 0,5 % der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Referenzbeträge, einschließlich des in Artikel 12a der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sicherheitsfonds, in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihr Interesse an dieser fakultativen Finanzierungsmöglichkeit mit und berücksichtigen sie bei der Festlegung ihrer in Artikel 11 genannten einzelstaatlichen Strategien.
Abänderung 62 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 B (neu)
Allerdings gilt die Begrenzung der finanziellen Beihilfe nicht im Fall der Erhöhung des Prozentsatzes auf 60 % der in Absatz 2 vorgesehenen Kosten.
Abänderung 63 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
a) es wird vonseiten mehrerer Erzeugerorganisationen der Gemeinschaft vorgelegt, die bei gemeinsamen Maßnahmen oder bei grenzübergreifenden Maßnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
Abänderung 64 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) es bezieht sich nur auf die besondere Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen;
c) es umfasst Maßnahmen zur besonderen Stützung der Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 des Rates fallenden ökologischen Erzeugnissen sowie die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder Maßnahmen zur Förderung der integrierten Erzeugung von Obst und Gemüse gemäß den in den Mitgliedstaaten, die diese Art von Erzeugung geregelt haben, bestehenden Normen, solange keine spezifischen Normen auf Gemeinschaftsebene bestehen;
Abänderung 65 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE F
f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird;
f) es wird von Erzeugerorganisationen in Mitgliedstaaten vorgelegt, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen vermarktet wird, oder von Erzeugerorganisationen, die in Regionen tätig sind, in denen weniger als 20 % Obst- und Gemüseproduktion von Erzeugerorganisationen oder einer vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anerkannten Erzeugerorganisation vermarktet wird, deren Wert der vermarkteten Erzeugung zu mehr als 50 % aus Beihilfen für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 stammt;
Abänderung 66 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G A (neu)
ga) es wird von einer anerkannten Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis vorgelegt, für das nur in geringem Maß Erzeugergemeinschaften bestehen;
Abänderung 67 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G B (neu)
gb) es wird von einer anerkannten Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis vorgelegt, das lokal oder regional von großer wirtschaftlicher oder ökologischer Bedeutung ist und bei dem dauerhafte Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt bestehen, die insbesondere auf der internationalen Konkurrenz beruhen;
Abänderung 68 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE G C (neu)
gc) es wird von einer Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen vorgelegt.
Abänderung 69 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)
Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 vorgesehene Obergrenze gilt nicht für den Teil der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft, der die in Absatz 1 Unterabsatz 1 vorgesehene Obergrenze übersteigt.
Abänderung 70 ARTIKEL 9 ABSATZ 3
3.Der Prozentsatz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 beträgt 100% im Fall von Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5% der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:
entfällt
a) kostenlose Verteilung an zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften ihres Landes Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;
b) kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden.
Abänderung 71 ARTIKEL 11 ABSATZ 1
1. Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen fest. Diese Rahmenbedingungen sehen insbesondere vor, dass sich mindestens 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen eines operationellen Programms auf diese Maßnahmen beziehen müssen.
1. Die Mitgliedstaaten legen die innerstaatlichen Rahmenbedingungen für die Ausarbeitung der Lastenhefte für die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen fest.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf dieser Rahmenbedingungen der Kommission, die innerhalb von drei Monaten Änderungen daran verlangen kann, falls sie feststellt, dass der Entwurf nicht geeignet ist, die Ziele des Artikels 174 EG-Vertrag sowie des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der Umwelt und der nachhaltig umweltgerechten Entwicklung zu verwirklichen. Einzelne Investitionen, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, müssen auch diesen Zielen entsprechen.
Abänderung 72 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 EINLEITUNG
1. Die Mitgliedstaaten müssen eine einzelstaatliche Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen:
1. Die Mitgliedstaaten müssen auf der Grundlage der Vorgaben der Kommission für die Befürwortung und Evaluierung der Programme eine einzelstaatliche Strategie für nachhaltige operationelle Programme auf dem Obst- und Gemüsemarkt ausarbeiten. Eine solche Strategie sollte Folgendes umfassen:
Abänderung 73 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) eine Bewertung der operationellen Programme,
c) Überwachung und eine Bewertung der operationellen Programme
Abänderung 74 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)
da)Maßnahmen zur Gewährleistung, dass keine Doppelfinanzierung erfolgt, nämlich durch die Programme für die ländliche Entwicklung oder augrund der innerstaatlichen Rahmenbedingungen und die operationellen Programme;
Abänderung 75 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 BUCHSTABE D B (neu)
db) nach freiem Ermessen Negativlisten förderfähiger Maßnahmen in operationellen Programmen nach Regionen oder bestimmten Anbaugebieten, falls dafür Artikel 8 Absatz 4a in Anspruch genommen wird.
Abänderung g 76 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2
Die Strategie sollte auch die innerstaatlichen Rahmenbedingungen gemäß Absatz 1 umfassen.
entfällt
Abänderung 77 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu)
2a.Die Mitgliedstaaten übermitteln die Entwürfe für eine einzelstaatliche Strategie der Kommission, die für ihre Veröffentlichung in der ihr angemessen erscheinenden Form Sorge trägt.
Abänderung 78 ARTIKEL 12 ABSATZ 3 A (neu)
3a.Beihilfen aus den gemeinschaftlichen Agrarfonds ELER und EAGFL und gegebenenfalls auch dem EFRE sind vereinbar, wobei die Mitgliedstaaten die Durchführung der erforderlichen Kontrollen gewährleisten müssen, mit denen sichergestellt wird, dass keine Doppelfinanzierung der Maßnahmen erfolgt.
Abänderung 79 ARTIKEL 12 ABSATZ 3 B (neu)
3b.Die bis 2007 ausgearbeiteten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gebilligten operationellen Programme bleiben bis zu ihrem Auslaufen in Kraft, sofern die Erzeugerorganisation nichts anderes entscheidet.
Abänderung 80 KAPITEL II A (neu) ARTIKEL 12 A UND 12 B (neu)
Kapitel IIa
Sicherheitsfonds
Artikel 12a
Bestimmung des Begriffs "schwere Krise"
Der Begriff "schwere Krise" wird von den einzelnen Mitgliedstaaten für jedes einzelne Erzeugnis anhand der Differenz zwischen dem Marktwert des Erzeugnisses und dem in einem repräsentativen früheren Zeitraum registrierten mittleren Wert bestimmt. Dabei wird berücksichtigt wie hoch die Preisdifferenz sein muss, damit es zu schweren Nachteilen für die Gesamtheit der Erzeuger führen könnte.
Artikel 12b
Aktionslinien des Sicherheitsfonds
1.Die Mitgliedstaaten beziehen in ihre jeweiligen nationalen Strategien die Schaffung eines Sicherheitsfonds ein, um schweren Krisen des Sektors zu begegnen, und zwar nach folgenden Aktionslinien:
a)Es obliegt den Mitgliedstaaten bzw. den Regionen, eine schwere Krise zu erklären, und die entsprechende Definition erfolgt für jedes einzelne Erzeugnis, das im Rahmen der einzelstaatlichen Strategien in den Sicherheitsfonds einbezogen werden soll. In diesem Zusammenhang können die Erzeugerorganisationen in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Regionen sich für alle oder einen Teil der folgenden Maßnahmen entscheiden:
–Marktrücknahmen;
– die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse;
–Werbung und Kommunikation;
–Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
–Versicherung des Absatzes oder der Einkommen;
–Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit sowie Beiträge der Mitglieder der Erzeugerorganisation zu diesen Fonds;
–Hilfen für die Umwandlung von Erzeugnissen mit doppeltem Zweck.
b)Die in Fällen einer schweren Krise zu ergreifenden Maßnahmen betreffen alle Erzeuger eines oder mehrerer von der Kommission in Kapitel III dieses Titels anerkannten Wirtschaftsbezirke, die zur Finanzierung der ihrer Beteiligung am Fonds entsprechenden Ausgaben sowie der Verwaltungsausgaben beitragen.
c)Die Gemeinschaft trägt zwei Drittel zu diesem Fonds bei; das restliche Drittel wird von den Erzeugerorganisationen der von der Krise betroffenen Gebiete erbracht.
d)Wird in der festgelegten Zeit eine schwere Krise erklärt, tragen die nicht Erzeugerorganisationen angeschlossenen Erzeuger der betroffenen Gebiete zur Finanzierung bei, indem sie den von den angeschlossenen Erzeugern zu tragenden Teil ergänzen, wobei auch die entstehenden Verwaltungskosten einbezogen werden.
e)Werden in der festgelegten Zeit keine schweren Krisen erklärt, können die entsprechenden Beträge des Fonds für in Aktionen allgemeiner Verkaufsförderung verwendet werden, oder sie bleiben im Fonds für spätere Kampagnen.
2.Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einrichtung des Sicherheitsfonds und teilen die spezifischen Bedingungen für jedes einzelne Erzeugnis mit. Die Kommission bestätigt offiziell die Einrichtung des Fonds und seine Funktionsweise.
3.Ergänzend zu Absatz 1 Buchstabe c kann für den Gemeinschaftsanteil am Sicherheitsfonds über einen Teil der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve verfügt werden bis zu einer Höchstgrenze von 0,5% der dem einzelnen Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 dieser Verordnung zugeteilten Referenzbeträge. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihr Interesse an dieser möglichen Option der Finanzierung mit und berücksichtigen sie bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien gemäß Artikel 11.
Abänderung 81 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
1. Wird eine Erzeugerorganisation, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in dem Bezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:
1. Wird eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk tätig ist, bei einem Erzeugnis als repräsentativ für die Erzeugung und die Erzeuger dieses Bezirks angesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag dieser Organisation für die in dem Bezirk niedergelassenen und der vorgenannten Organisation nicht angeschlossenen Erzeuger folgende Vorschriften verbindlich machen:
a) die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
a) die Vorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
b) die von der Organisation festgelegten Vorschriften über die Rücknahme aus dem Markt.
b) die von der Organisation festgelegten Vorschriften über die Vermeidung und das Management von Krisen.
Abänderung 82 ARTIKEL 13 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Der erste Unterabsatz gilt nur sofern diese Vorschriften:
Der erste Unterabsatz gilt nur sofern diese Vorschriften:
a) seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten,
b) in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,
a) in der vollständigen Auflistung des Anhangs I aufgeführt sind,
c) nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
b) nur für höchstens drei Wirtschaftsjahre verbindlich vorgeschrieben werden.
Abänderung 83 ARTIKEL 13 ABSATZ 3
3. Eine Erzeugerorganisation gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.
3. Eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen gilt als repräsentativ im Sinne des Absatzes 1, wenn ihr mindestens 50 % der Erzeuger oder im Fall einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger des Wirtschaftsbezirks, in dem sie tätig ist, angehören und mindestens 60 % der Erzeugung dieses Bezirks auf sie entfallen.
Abänderung 84 ARTIKEL 13 ABSATZ 5
5. Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
5. Vorschriften dürfen Erzeugern ökologischer Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2092/91 fallen, nur verbindlich vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Maßnahme mindestens 50 % solcher Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung der Erzeugerorganisationen tätig ist, zugestimmt haben und mindestens 60 % dieser Erzeugung des Bezirks auf diese Organisation entfallen.
Abänderung 86 ARTIKEL 16 BUCHSTABE A
a) aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die mit der Erzeugung von, dem Handel mit oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Erzeugnissen zusammenhängen;
a) aus Vertretern der Wirtschaftszweige gebildet wird, die mit der Erzeugung von und/oder dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnissen zusammenhängen;
Abänderung 88 ARTIKEL 19 ABSATZ 3 BUCHSTABE A ZIFFER VII
vii) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen Landbaus, der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
vii) Maßnahmen zum Schutz des ökologischen und des integrierten Landbaus, sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;
Abänderung 89 ARTIKEL 19 ABSATZ 3 BUCHSTABE B
b) müssen seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
b) müssen außer in Fällen der Krisenverhütung und des Krisenmanagements seit mindestens einem Wirtschaftsjahr gelten;
Abänderung 90 ARTIKEL 30 ABSATZ 2
(2) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um höchstens 10% überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwerts festgesetzt wird.
(2) Liegt der pauschale Einfuhrwert unter dem Einfuhrpreis des gemeinsamen Zolltarifs, muss für die Erzeugnisse, die unter die Einfuhrpreisregelung fallen, bei der Einfuhr der im gemeinsamen Zolltarif festgelegte zusätzliche Einfuhrzoll entrichtet werden.
Abänderung 91 ARTIKEL 30 ABSATZ 3
(3)Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften unter den nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festzulegenden Bedingungen ab.
entfällt
Abänderung 92 ARTIKEL 31 ABSATZ 2
(2)Zusätzliche Einfuhrzölle werden nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stünden.
entfällt
Abänderung 93 ARTIKEL 35
Aussetzung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr
Abschaffung von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, wird die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den aktiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaates untersagt.
Abänderung 95 ARTIKEL 37
Aussetzung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr
Abschaffung von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ganz oder teilweise untersagt werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich ist, ist die Inanspruchnahme von Vereinbarungen über den passiven Veredelungsverkehr für unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse untersagt.
Abänderung 97 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER I
i) die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2,
i) die Festlegung von Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 sowie die Liste der unter diese Normen fallenden Erzeugnisse,
Abänderung 98 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER III
iii) Vorschriften für die Abweichung von den Normen,
iii) Vorschriften für Abweichungen und Ausnahmen betreffend die Einhaltung der Normen,
Abänderung 99 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ZIFFER IV
iv) Vorschriften für die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungsangaben,
iv) die in den Normen vorgesehenen Kennzeichnungs-, Vermarktungs- und Etikettierungsvorschriften,
Abänderung 100 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER II
ii) das Ausmaß der Finanzierung der in Artikel 6 und Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen;
ii) des Ausmaßes der Finanzierung der in Artikel 6, Artikel 6a und Artikel 10 Absatz 1 genannten Maßnahmen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen; im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beihilfen liegt das Beihilfeniveau nicht unter 10 %, 10 %, 8 %, 6 % und 4 % der Gründungs- und Betriebskosten der Erzeugergruppierung im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr.
Abänderung 101 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFERN II A, II B UND II C (neu)
iia) der allgemeinen Rahmenregelung der Gemeinschaft für die Förderung der integrierten Erzeugung,
iib) der allgemeinen Rahmenregelung für die Einrichtung und die Arbeitsweise des in Artikel 12a vorgesehenen Sicherheitsfonds,
iic) der allgemeinen Rahmenregelung für die Finanzierung zu Lasten der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen nationalen Reserve,
Abänderung 102 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFERN II D, II E UND II F (neu)
iid) die Vorschriften für die Berechnung des Werts der vermarkteten Produktion zum Zwecke der Bildung eines Betriebsfonds gemäß Artikel 7, u.a. in Bezug auf die Aufhebung der in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 vorgesehenen Beihilferegelungen;
iie) die Vorschriften zur Regelung des reibungslosen Übergangs bei der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Verbänden;
iif) die Vorschriften zur Regelung des reibungslosen Übergangs bei mehrjährigen Verträgen, die im Rahmen der Beihilferegelung für Zitrusfrüchte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 abgeschlossen wurden;
Abänderung 103 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABEN I A, I B UND I C (neu)
ia)Regeln für die Arbeitsweise einer Preisbeobachtungsstelle auf Gemeinschaftsebene, die rasche und objektive Informationen über die Entwicklung der Märkte liefert und eine rasche Reaktion bei eventuellen Preiskrisen seitens der Kommission und der Erzeugerorganisationen ermöglicht;
ib)Vorlage eines Berichts, zum 1. Januar 2009, über die mögliche Schaffung einer europäischen Behörde, die die Transparenz der Handelstransaktionen im Sektor Obst und Gemüse der Gemeinschaft und die genaue Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Marktakteure mit beherrschender Stellung überwacht;
ic)Maßnahmen zur Stärkung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu Gunsten von Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999.
Abänderung 104 ARTIKEL 39
Artikel 39
entfällt
Staatliche Beihilfen
Die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag sind auf die Erzeugung von Kartoffeln, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0701 und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.
Abänderung 105 ARTIKEL 40 NUMMER 1 A (neu) Artikel 1 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2200/96)
1a. In Artikel 1 Absatz 2 werden in der Tabelle folgende Erzeugnisse hinzugefügt:
KN 0701 Kartoffeln/Erdäpfel*, frisch oder gekühlt
KN 089 10 20 Safran
KN 0810 00 und 081110 Erdbeeren
KN 0810 20 10 und 0811 20 31 Himbeeren
KN 0810 90 50 Johannisbeeren/Ribisel*
KN 0811 20 39 Stachelbeeren
KN 0809 20 Sauerkirschen/Weichseln*
KN 0812 10 00 Kirschen
KN 0813 20 00 Pflaumen
KN Paprika
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 106 ARTIKEL 42 NUMMER -1 (NEU) Artikel 5 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
-1.Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"2. Im Rahmen der Festlegung der Strategie nach Absatz 1 kann die Kommission die Ständige Gruppe "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" des Beratenden Ausschusses "Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung" konsultieren und sorgt dafür, dass ihre eigenen zuständigen Dienstbereiche bei der Ausarbeitung der genannten Strategie eng zusammenarbeiten und namentlich die für öffentliche Gesundheit zuständigen Dienstbereiche aktiv beteiligt werden."
Abänderung 107 ARTIKEL 42 NUMMER 1 Artikel 5 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse besteht die Hauptzielgruppe in Kindern unter 18 Jahren.
Bei der Absatzförderung von frischem Obst und Gemüse wird nach Zielgruppen unterschieden, wobei die Hauptzielgruppen die sozialen Schichten mit geringerem Einkommen sind, bei denen derzeit der geringste Verbrauch zu verzeichnen ist, und ganz besonders die Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, mit dem Ziel, neue Ernährungsgewohnheiten zu verankern.
Abänderung 108 ARTIKEL 43 NUMMER 3 a (neu) Artikel 42 Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
3a.In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
"5a. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der nationalen Reserve zur Finanzierung der operationellen Programme und gegebenenfalls des Sicherheitsfonds im Sinne der Artikel 9 bzw. 12a der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 des Rates vom XXX mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor und zur Änderung bestimmter Verordnungen verwenden. Dieser Teil der Reserve, der in keinem Fall die Gesamtobergrenze von 0,5% des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes überschreiten darf, wird nach objektiven Kriterien so verteilt, dass Gleichbehandlung zwischen den Landwirten gewährleistet ist und jede Markt- und Wettbewerbsverzerrung vermieden wird. Die Kommission legt die genauen Bedingungen für diese Verwendung fest."
Abänderung 109 ARTIKEL 43 NUMMER 5 BUCHSTABE D A (NEU) Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
da) die für die Pilzzucht genutzten Flächen.
Abänderung 110 ARTIKEL 43 NUMMER 5 BUCHSTABE D B (NEU) Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
db) die mit Baumschulkulturen bepflanzten Flächen.
Abänderung 111 ARTIKEL 43 NUMMER 6 Artikel 51 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für folgende Dauerkulturen nutzen:
Die Betriebsinhaber dürfen die nach Artikel 44 Absatz 3 angemeldeten Parzellen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen, außer für Dauerkulturen und die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 genannten Erzeugnisse sowie für nicht zur Stärkegewinnung bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel*. Die Betriebsinhaber dürfen die Parzellen jedoch für folgende Dauerkulturen nutzen:
a) Hopfen,
b) Ölbäume,
c) Bananen, d)Obst- und Gemüsedauerkulturen.
a) Hopfen,
b) Ölbäume,
c) Bananen.
Gemäß Artikel 60 Absatz 8 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die möglichen strukturellen Folgen und Marktauswirkungen der Betriebsprämienregelung mit regionaler Anwendung vor, wo als Option die Nutzung von Flächen für Obst und Gemüse bereits gestattet ist. In diesem Bericht werden die möglichen Auswirkungen ausgewertet, die die Erlaubnis einer allgemeinen Einstufung der für Obst und Gemüse bestimmten Parzellen als förderungswürdige Flächen im Rahmen der Betriebsprämienregelung, insbesondere auf die Regionen, die auf diese Art von Erzeugnissen spezialisierte Anbaugebiete sind, ausgewertet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.
Abänderung 112 ARTIKEL 43 NUMMER 6 A (NEU) Artikel 59 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
6a.In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:
"4a. Die Mitgliedstaaten haben in dem 2010–2011 endenden Übergangszeitraum die Möglichkeit, nach Konsultation mit den Berufsverbänden neben der Anwendung der Auflagenbindungsregelungen auch einen obligatorischen Anteil der Erzeugung für einen oder mehrere Bereiche der Obst- und Gemüseproduktion festzulegen, der zur Verarbeitung bestimmt ist und unter die vollständige Entkoppelung fällt."
Abänderung 113 ARTIKEL 43 NUMMER 8 A (NEU) Artikel 71 Absatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
8a.Artikel 71 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.Ein Mitgliedstaat kann bis 1. August 2004 beschließen, die Betriebsprämienregelung erst nach einer entweder am 31. Dezember 2005 oder am 31. Dezember 2006 endenden Übergangszeit anzuwenden, sofern in der Landwirtschaft spezielle Bedingungen vorliegen, die einen solchen Beschluss rechtfertigen Im Falle der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 endet diese Übergangszeit am 31. Dezember 2013, und ein Mitgliedstaat kann bis 1. August 2008 beschließen, die neuen Zahlungen anzuwenden."
Abänderung 114 ARTIKEL 43 NUMMER 10 A (NEU) Kapitel [X1] (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10a.In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
"KAPITEL [X1]
BEIHILFE FÜR VERARBEITETE TOMATEN/PARADEISER*
Artikel [x1]
Geltungsbereich
1.Für die Wirtschaftsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 darf ein Betrag von bis zu 50 % der "einzelstaatlichen Obergrenzen" gemäß Artikel 41 einbehalten werden, der den Zahlungen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* entspricht, um anerkannten Erzeugerorganisationen, deren Mitglieder zur Verarbeitung bestimmte Industrietomaten/Industrieparadeiser* ex KN-Code 0702 anbauen, eine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren.
2.In diesem Fall entscheidet der betreffende Mitgliedstaat bis zum 1. September 2007, ob er die Bestimmungen dieses Kapitels anwenden wird und welcher Prozentsatz einbehalten werden soll.
Artikel [x2]
Beträge
Der Mitgliedstaat legt einen Einheitsbetrag für die flächenbezogene Beihilfe pro Hektar fest.
Artikel [x3]
Beihilfefähigkeit
1.Die Beihilfe wird den gemäß Artikel [x1] anerkannten Erzeugerorganisationen gezahlt, die sie entsprechend der jeweils für den Anbau von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeisern* beihilfefähigen Hektarfläche an ihre angeschlossenen Mitglieder weitergeben.
2.Um beihilfefähig zu sein, muss die Fläche gemäß der in dem Gebiet üblichen landwirtschaftlichen Praxis vollständig bestellt werden und die Pflanzen müssen bis zur Reifung der Früchte auf dem Feld verbleiben.
Tomaten/Paradeiser*, die wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat entsprechend anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht reif werden, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Änderungsantrag 132 ARTIKEL 43 NUMMER 10 B (neu) Titel IV Kapitel 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10b.In Titel IV (Andere Beihilferegelungen) wird folgendes Kapitel 4a hinzugefügt:
"Kapitel 4a
Flächengebundene Beihilfen für Weichobst und Sauerkirschen/Weichseln*, die zur Vorbereitung bestimmt sind
Artikel 87a
Gemeinschaftsbeihilfe
1.Betriebsinhaber, die Weichobst und Sauerkirschen/Weichseln* erzeugen, erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
Unter "Weichobst" sind folgende Erzeugnisse zu verstehen:
-Erdbeeren der KN-Codes 0810 00 und 0811 10
-Himbeeren der KN-Codes 0810 20 10 und 0811 20 31
-Schwarze Johannisbeeren/Ribisel* und Stachelbeeren der KN-Codes 0810 90 50 und 0811 20 39
-Sauerkirschen/Weichseln* des KN-Codes 0809 20
2.Die Mitgliedstaaten können die Beihilfe nach Erzeugnissen oder durch Vergrößerung bzw. Verringerung der gemäß Artikel 87b Absatz 3 festgelegten nationalen Garantieflächen (NGA) staffeln. Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe in einem Mitgliedstaat darf jedoch die Höchstgrenze nach Artikel 87b Absatz 1 nicht übersteigen.
Artikel 87b
Beihilfeflächen
1.Ein Mitgliedstaat gewährt die Gemeinschaftsbeihilfe bis zu einer Höchstgrenze, die sich durch Multiplikation der Hektarzahl seiner nationalen Garantiefläche nach Absatz 3 mit dem Durchschnittsbeihilfebetrag von 230 EUR/ha errechnet.
2.Es wird eine Garantiehöchstfläche von 130 000 Hektar festgelegt.
3.Die Kommission teilt die Garantiehöchstfläche in NGA auf der Grundlage der in der Vergangenheit deklarierten traditionellen Produktion auf.
4.Die Beihilfen werden aufgrund von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgelegt werden, gewährt.
5.Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen Garantieflächen auf der Grundlage von objektiven Kriterien, insbesondere auf regionaler Ebene oder entsprechend der Produktion, in Teilflächen unterteilen.
Artikel 87c
Überschreitung der Teilgrundflächen
Unterteilt ein Mitgliedstaat seine nationale Garantiefläche in Teilgrundflächen und wird die Obergrenze einer oder mehrerer Teilgrundflächen überschritten, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in diesem Jahr für Betriebsinhaber mit Teilgrundflächen, bei denen die Obergrenze überschritten wurde, anteilmäßig verringert. Diese Verringerung erfolgt, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Flächenanteile von Teilgrundflächen, für die die Obergrenzen nicht erreicht wurden, den Teilgrundflächen zugerechnet wurden, für die die Obergrenzen überschritten wurden.
Artikel 87d
Beihilfevoraussetzungen
1.Die Gemeinschaftsbeihilfe wird ab einer bestimmten Mindestfläche gezahlt.
2.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Betriebsinhabern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung im Sinne der Artikel 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 sind.
3.Findet Absatz 2 Anwendung, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Zahlung der Beihilfe nach Absatz 1 an eine Erzeugerorganisation oder eine vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung zugunsten von deren Mitgliedern erfolgt. Der Betrag der bei der Erzeugerorganisation oder der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung eingegangenen Beihilfe wird an deren Mitglieder ausgezahlt. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Erzeugerorganisation oder einer vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung gestatten, als Ausgleich für die an deren Mitglieder geleisteten Dienste bis zu 2 % des Betrags der Gemeinschaftshilfe einzubehalten.
Artikel 87e
Nationale Beihilfe
1.Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine nationale Beihilfe von bis zu 200 EUR/ha pro Jahr gewähren.
2.Die nationale Beihilfe darf nur für Flächen gezahlt werden, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.
Artikel 87f
Ab dem 1. Januar 2007 werden die Artikel 143a und 143c in der Gemeinschaft nicht mehr auf Beihilfen für Weichobst und Sauerkirschen/Ribisel* angewendet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 118 ARTIKEL 43 NUMMER 10 C (NEU) Titel IV Kapitel 10 h (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10c.In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:
"Kapitel 10h
Flächengebundene Beihilfe für Knoblauch
Artikel 110 ag
1.Traditionelle Erzeuger von Knoblauch erhalten eine flächengebundene Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.
2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welchem Umfang Flächen in den traditionellen Anbaugebieten mit Knoblauch bebaut werden, damit auf diese Weise eine Garantiehöchstfläche festgelegt werden kann, die unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.
3.Die Kommission legt diese Fläche sowie die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 fest."
Abänderung 117 ARTIKEL 43 NUMMER 10 D (neu) Artikel 143 a Absatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10d.In Artikel 143a wird folgender Absatz angefügt:
"Die flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* gemäß Kapitel 10g und die flächengebundenen Beihilfen für Kirschen und Beerenobst gemäß Kapitel 10h werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. XXX/2007 unter den in den genannten Kapiteln festgelegten Bedingungen in voller Höhe ausgezahlt.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 115 ARTIKEL 43 NUMMER 10 E (NEU) Titel IV Artikel 143 b b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
10e.Folgender Artikel wird eingefügt:
"Artikel 143 b b
Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser*
1.In Abweichung von Artikel 143b können neue Mitgliedstaaten, die die Regelungen für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, entscheiden, ob sie Betriebsinhaber, die im Rahmen dieser Regelungen förderfähig sind, mit ergänzenden flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* unterstützen. Diese Beihilfen werden aufgrund von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien gewährt, wie:
-Menge der zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser* entsprechend den Angaben im Liefervertrag,
-Anbaufläche (in ha) für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* in einem vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Wirtschaftsjahr ab 2004/2005.
2.Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* werden aus dem für diese Zahlungen bestehenden Finanzrahmen gewährt.
3.In Abweichung von Artikel 2 kann jeder betroffene neue Mitgliedstaat bis zum 31. Oktober 2007 aufgrund von objektiven Kriterien entscheiden, bei ergänzenden flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* eine niedrigere Obergrenze als in Anhang VII Abschnitt Ma festzulegen.
4.Die für die zusätzlichen flächengebundenen Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitgestellten Mittel werden im jährlichen Finanzrahmen nach Artikel 143b Absatz 3 nicht berücksichtigt. Findet Absatz 3 Anwendung, wird die Differenz zwischen der Obergrenze gemäß Anhang VII Abschnitt Ma und der tatsächlichen Obergrenze im jährlichen Finanzrahmen gemäß Artikel 143b Absatz 3 berücksichtigt.
5.Artikel 143a und 143c werden nicht auf ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* angewendet.
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 119 ARTIKEL 45
Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 festgelegten und mit der vorliegenden Verordnung abgeschafften Beihilferegelungen gelten für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegte und mit der vorliegenden Verordnung abgeschaffte Beihilferegelung gilt für jedes der betreffenden Erzeugnisse weiterhin in dem 2008 endenden Wirtschaftsjahr für das betreffende Erzeugnis. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgelegte Beihilferegelung gilt weiterhin für die Wirtschaftsjahre 2008/2009 und 2009/2010.
Abänderung 120 ANHANG I NUMMER 4 A (neu)
4a.Vorschriften zur Verhütung von Krisen und zum Krisenmanagement
Abänderung 121 ANHANG II NUMMER 3 A (neu) Anhang VI (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
In Anhang VI wird folgender Text angefügt:
"(Sektor) Zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse
(Rechtsgrundlage) Entsprechende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und 2202/96
(Anmerkungen) Erzeugerbeihilfen"
Abänderung 122 ANHANG II NUMMER 4 A (NEU) Anhang VII Abschnitt M a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
4a. In Anhang VII wird folgender Abschnitt angefügt:
"Ma. Ergänzende flächengebundene Beihilfen für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser*
Die Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft 2004 oder später beigetreten sind, legen den für jeden Betriebsleiter in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, wie
– der Höhe der Marktunterstützung, die der Betriebsleiter direkt oder indirekt für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser* erhalten hat,
– der Flächen, die für die Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser* genutzt werden,
– der Mengen der erzeugten zur Verarbeitung bestimmten Tomaten/Paradeiser*,
in Bezug auf einen repräsentativen Zeitraum fest, der aus einem oder mehreren Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 2004 bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 2007 besteht.
Die Mitgliedstaaten berechnen die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung genannten anwendbaren Hektarzahlen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der in Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Flächen.
2. Wenn die gemäß Absatz 1 festgelegten Beträge in einem Mitgliedstaat die unten in 1000 EUR angegebenen Obergrenzen übersteigen, werden die Beträge für die einzelnen Betriebsinhaber entsprechend gekürzt.
(in 1000 EUR)
Bulgarien 5 394
Tschechische Republik 414
Zypern 274
Malta 932
Ungarn 4 512
Rumänien 1 738
Polen 6 715
Slowakei 1 018
*Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994."
Abänderung 123 ANHANG II ABSCHNITT 5 Anhang VIII "Spanien" (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Regionale Strategiepapiere und Richtprogramme für den Mercosur und für Lateinamerika
124k
37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu den Entwürfen für Beschlüsse der Kommission zur Ausarbeitung von regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit(1),
– in Kenntnis der Entwürfe für Beschlüsse der Kommission zur Ausarbeitung von regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (CMT-2007-0566, CMT-2007-0859),
– in Kenntnis der am 15. Mai 2007 abgegebenen Stellungnahme des in Artikel 35 Absatz 1 jener Verordnung genannten Ausschusses (im Folgenden "DCI-Verwaltungsausschuss" genannt),
– unter Hinweis auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(2),
– gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der DCI-Verwaltungsausschuss am 15. Mai 2007 für die Entwürfe regionaler Strategiepapiere und regionaler Richtprogramme für den Mercosur und für Lateinamerika gestimmt haben (CMT-2007-0566, CMT-2007-0859),
B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Nummer 1 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG(3) den Entwurf der Durchführungsmaßnahmen, die dem DCI-Verwaltungsausschuss vorgelegt wurden, und die Ergebnisse der Abstimmung erhalten hat,
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt, dass "das wichtigste und übergeordnete Ziele der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung … die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung [ist]",
D. in der Erwägung, dass es in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 heißt: "die in Artikel 1 Absatz 1(4) genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC [Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat",
E. in der Erwägung, dass der OECD/DAC in seinen "Melderichtlinien für das Gläubigermeldesystem" (DCD/DAC(2002)21) öffentliche Entwicklungshilfe als Finanzströme in Länder auf der vom OECD/DAC erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe definiert, für die unter anderem alle Transaktionen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlstands der Entwicklungsländer durchgeführt werden(5),
F. in der Erwägung, dass in Artikel 19 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 geregelt ist, dass "Strategiepapiere ... grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden ... erstellt [werden]" und dass "die Kommission und die Mitgliedstaaten ... einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen lokalen Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses [konsultieren], um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern",
Lateinamerika
1. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in ihrem Entwurf eines regionalen Strategiepapiers und in dem Entwurf eines regionalen Richtprogramms (2007-2010) für Lateinamerika ihre im Basisrechtsakt festgelegten Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie als Unterbereich des Prioritätsbereichs 3 das Thema "Unterstützung für Projekte von Organisationen, die sich das gegenseitige Verständnis zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika einsetzen," wählt und das spezifische Ziel "gezielte Unterstützung für Projekte und Maßnahmen zugunsten von Entwicklungsthemen durch Organisationen, die sich auf die Förderung und die Analyse der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika spezialisiert haben", aufgenommen hat; vertritt die Auffassung, dass dies nicht im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 steht, da das oberste Ziel dieses Unterbereichs des regionalen Strategiepapiers nicht die Beseitigung der Armut ist und dieses Element nicht die vom OECD/DAC aufgestellten Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllt;
Mercosur
2. vertritt die Ansicht, dass die Kommission in ihrem Entwurf eines regionalen Strategiepapiers und ihrem Entwurf eines regionalen Richtprogramms (2007-2013) für den Mercosur ihre im Basisrechtsakt festgelegten Durchführungsbefugnisse überschreitet, indem sie in die Priorität 3 "Anstrengungen zur Stärkung und Ausweitung der Beteiligung der Zivilgesellschaft, Kenntnis des regionalen Integrationsprozesses, wechselseitiges Verständnis und wechselseitige Sichtbarkeit" (für die sie etwa 20 % der Mittel des regionalen Richtprogramms vorsieht) aufnimmt, da die folgenden Elemente der Priorität 3 insofern nicht im Einklang mit Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 stehen, als das oberste Ziel dieser Elemente nicht die Beseitigung der Armut ist und sie nicht die vom OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe festgelegten Kriterien erfüllen:
–
im Bereich "Stärkung des Sektors Film und audiovisuelle Medien zur Förderung der regionalen Integration" schlägt die Kommission vor, eine Erfolg versprechende Industrie mit dem allgemeinen Ziel zu unterstützen, das Wissen über die regionale Identität und den Integrationsprozess und das diesbezügliche Bewusstsein durch Unterstützung des Sektors Film und audiovisuelle Medien zu stärken;
–
im Bereich "Einrichtung von zehn EU-Mercosur-Studienzentren und Unterstützung für die Durchführung des operationellen Plans 2006-2010 des Bildungssektors im Mercosur" wird das allgemeine Ziel als Stärkung des Wissens über den regionalen Integrationsprozess und des diesbezüglichen Bewusstseins beschrieben; eines der spezifischen Ziele ist die Unterstützung der Schaffung von zehn EU-Mercosur-Studienzentren in größeren Universitäten des Mercosur; insbesondere die Initiative zur Schaffung von EU/Mercosur-Dokumentationszentren, zur Einrichtung von EU- und Mercosur-Lehrstühlen und zur Einrichtung von Masterstudiengängen in EU- und Mercosur-Studien hat die Zielgruppe der gut ausgebildeten Elite der Mercosur-Länder im Auge; da es sich hier aber um die Region mit dem höchsten Index sozialer Unausgewogenheit in der gesamten Welt handelt, würden die geplanten Aktionen die Kluft zwischen Arm und Reich eher noch vergrößern, als die armen Bevölkerungsschichten zu unterstützen;
o o o
3. fordert die Kommission auf, ihre Entwürfe für Beschlüsse zur Ausarbeitung von regionalen Strategiepapieren und regionalen Richtprogrammen für den Mercosur und Lateinamerika zurückzuziehen und dem DCI-Verwaltungsausschuss neue Beschlussentwürfe vorzulegen, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 einhalten;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Artikel 1 Absatz 1: "Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen ..."
– gestützt auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa (Verfassungsvertrag),
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte und die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,
– in Kenntnis der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union vom 15. Dezember 2001(1),
– in Kenntnis des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(2) und des Vertrags über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Januar 2005 zu dem Vertrag über eine Verfassung für Europa(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu den nächsten Schritten für die Reflexions- und Analysephase zur Zukunft Europas(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2006 zu den institutionellen Aspekten der Fähigkeit der Europäischen Union zur Aufnahme neuer Mitgliedstaaten(7),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. und 17. Juni 2005, 15. und 16. Juni 2006, 14. und 15. Dezember 2006,
– in Kenntnis der Erklärung der Präsidentin des Europäischen Rates vor dem Parlament am 17. Januar 2007,
– unter Hinweis auf die vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss am 14. März 2007 angenommene Entschließung zum 50. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge,
– unter Hinweis auf die vom Ausschuss der Regionen auf seiner Plenartagung vom 23. März 2007 angenommene Europa-Erklärung,
– in Kenntnis der Berliner Erklärung zum 50. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge vom 25. März 2007,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0197/2007),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union als erste erfolgreiche Erfahrung supranationaler Demokratie von Staaten sowie Bürgerinnen und Bürgern mit neuen, beispiellosen Herausforderungen konfrontiert ist, die zusammen mit den Transformationen, die sie in ihren aufeinander folgenden Erweiterungen, im Rahmen der Fortschritte des Binnenmarkts und der Globalisierung durchgemacht hat, eine Revision ihrer Fundamente erfordern,
B. in der Erwägung, dass der Verfassungsvertrag von den Staats- oder Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wurde, die sich damit verpflichteten, geeignete Lösungen herbeizuführen, um den Herausforderungen, mit denen die Europäische Union intern und extern konfrontiert ist, sowie den Herausforderungen der Erweiterung durch die Ausweitung der politischen Dimension der Europäischen Union zu begegnen,
C. in der Erwägung, dass der Verfassungsvertrag und insbesondere dessen Teile I, II, and IV nach dem Verfahren eines Konvents ausgearbeitet wurden, der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer, der Kommission und des Europäischen Parlaments sowie der nationalen Parlamente – wobei die Abgeordneten im Konvent die Mehrheit stellten – vereinte, wodurch seine Legitimität gestärkt wurde,
D. in der Erwägung, dass Teil III des Verfassungsvertrags im Wesentlichen eine Kodifizierung der geltenden Verträge darstellt, an denen der Konvent einige Änderungen und Verbesserungen vornahm, darunter die Ausweitung der Rechtsgrundlagen für die Mitentscheidung im Legislativverfahren von derzeit 37 auf 86, was gewahrt werden muss, um die Demokratie, die Transparenz und die Effizienz zu verbessern,
E. in der Erwägung, dass bis heute achtzehn Mitgliedstaaten, die zwei Drittel aller Mitgliedstaaten und die Mehrheit der Bevölkerung der Europäischen Union ausmachen, den Verfassungsvertrag gemäß ihren Verfassungsanforderungen ratifiziert haben, darunter Spanien und Luxemburg durch Volksabstimmung, während weitere vier Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft erklärt haben, die Ratifizierung in Angriff zu nehmen,
F. in der Erwägung, dass Frankreich und die Niederlande aufgrund des negativen Ausgangs der in diesen beiden Ländern veranstalteten Referenden nicht in der Lage waren, diesen Prozess zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen,
G. in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte, die durch das Ratifizierungsverfahren des Verfassungsvertrags eingeleitet wurde, gezeigt hat, dass die Schwierigkeiten weniger in dessen institutionellen Neuerungen als vielmehr bei einigen speziellen Aspekten konkreter Politikfelder liegen, und dass die Kritik vor allem Teil III galt, in dem es um die Politiken und die Funktionsweise der Europäischen Union geht, obschon Teil III im Wesentlichen Bestimmungen enthält, die bereits in Kraft sind,
H. in der Erwägung, dass viele der zum Ausdruck gebrachten Befürchtungen eher den Kontext, nicht den Inhalt, betrafen und dass so wichtige Angelegenheiten von öffentlichem Belang wie die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt(8)und der Finanzrahmen inzwischen geklärt wurden,
I. in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 16. und 17. Juni 2005 beschlossen hat, eine Phase des Nachdenkens nach den Referenden in Frankreich und den Niederlanden einzuleiten, in deren Verlauf sechs weitere Mitgliedstaaten die Ratifizierung abgeschlossen haben, und dass der Europäische Rat vom 15. und 16. Juni 2006 den Ratsvorsitz aufgefordert hat, im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates am 21. und 22. Juni 2007 mögliche künftige Entwicklungen zur Überwindung der Verfassungskrise aufzuzeigen,
J. in der Erwägung, dass die öffentliche Debatte, die während der Reflexionsphase eingeleitet wurde, ausreichend bewiesen hat, dass die Probleme und Herausforderungen, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist, die zuerst in der Erklärung von Laeken dargelegt und mit dem Verfassungsvertrag in Angriff genommen werden sollten, nicht verschwunden, sondern im Gegenteil noch offensichtlicher sind, und dass ihre Lösung noch dringlicher ist,
K. in der Erwägung, dass die gemeinsam vom Europäischen Parlament und von den nationalen Parlamenten veranstalteten Parlamentarischen Treffen gezeigt haben, dass allgemein anerkannt wird, dass der Verfassungsvertrag der Europäischen Union einen geeigneten Rahmen geben würde, um die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, anzunehmen, und dass es für eine neue Regierungskonferenz schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, sich auf Vorschläge zu einigen, die entweder radikal anders oder weiterreichend wären als die 2004 vereinbarten,
L. in der Erwägung, dass es zunehmend notwendig ist, die Europäische Union mit Instrumenten und Mitteln zu versehen, die es ihr ermöglichen, effizient zu funktionieren, ihre Rolle in der Welt zu behaupten und den Besorgnissen ihrer Bürgerinnen und Bürger angesichts der Herausforderungen von Globalisierung, Klimaänderung, Energieversorgungssicherheit und alternder Bevölkerung unter anderem Rechnung zu tragen,
M. in der Erwägung, dass in der genannten Berliner Erklärung vom 25. März 2007, die von den Präsidenten des Europäischen Rats, des Parlaments und der Kommission unterzeichnet wurde, das Ziel festgeschrieben ist, "die Europäische Union bis zu den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf eine erneuerte gemeinsame Grundlage zu stellen",
1. bekräftigt seine Unterstützung für den Inhalt des Verfassungsvertrags, der als entscheidenden Schritt darauf abzielt, die der Europäischen Union inhärente politische Dimension zu formalisieren, und der die Effizienz ihres Handelns stärkt, die demokratische Kontrolle über ihre Entscheidungsprozesse erweitert, die Transparenz verbessert, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger der EU stärkt, und zugleich einen Kompromiss darstellt und den Erfordernissen der Europäischen Union in ihrer aktuellen Phase entspricht;
2. betont, dass bereits zwei Drittel der Mitgliedstaaten den Verfassungsvertrag ratifiziert haben und vier andere sich deutlich zu den darin enthaltenen Bestimmungen bekannt haben, wie das unlängst auf Initiative der Regierungen von Spanien und Luxemburg in Madrid veranstaltete Treffen gezeigt hat;
3. nimmt die Befürchtungen zur Kenntnis, die die Bevölkerung Frankreichs und der Niederlande zum Ausdruck gebracht hat, ebenso die in beiden Ländern geführte Debatte;
4. nimmt zur Kenntnis, dass auch in einigen anderen Mitgliedstaaten Befürchtungen geäußert wurden, dass die betroffenen Regierungen jedoch ihre Unterstützung bei der Suche nach einer zufrieden stellenden Lösung bekundet haben, die die im Verfassungsvertrag enthaltenen entscheidenden Reformen bewahrt;
5. erinnert an die politische Verantwortung der Mitgliedstaaten, die den Verfassungsvertrag unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben;
6. bekräftigt sein Engagement für eine Lösung für den laufenden Verfassungsprozess der Europäischen Union auf der Grundlage des Inhalts des Verfassungsvertrags, gegebenenfalls in einer anderen Präsentation, trägt jedoch den Schwierigkeiten Rechnung, die in einigen Mitgliedstaaten entstanden sind;
7. unterstützt angesichts der gegenwärtigen Sachlage die Bemühungen des deutschen Ratsvorsitzes um eine auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2007 zu erreichende Einberufung einer Regierungskonferenz und die Festlegung einer "Roadmap", in der ein Verfahren, ein klares Mandat und das Ziel, bis Ende dieses Jahres eine Einigung zu erreichen, enthalten sein sollen;
8. erinnert an die Notwendigkeit, die Entscheidungsfähigkeit der Europäischen Union, die Wirksamkeit ihrer Politiken und deren volle demokratische Legitimität zu gewährleisten, wozu der Verfassungsvertrag hinsichtlich der Überwachung sowie der Rechtsetzungs- und Haushaltsverfahren einen unbestreitbaren Beitrag leistet, sowie an die Notwendigkeit, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Rolle der Europäischen Union in der Welt zu stärken, damit die Union Einfluss auf die Festlegung und Umsetzung der Reaktionen auf die dringenden Herausforderungen, mit denen die Menschheit konfrontiert ist, nehmen kann;
9. fordert nachdrücklich, dass alle Grundprinzipien, die in Teil I des Verfassungsvertrags enthalten sind, einschließlich der doppelten Natur der Europäischen Union als einer Union der Staaten sowie der Bürgerinnen und Bürger, des Vorrangs des europäischen Rechts, der neuen Typologie der Rechtsakte und Verfahren, der Normenhierarchie und der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union gewahrt werden müssen, hebt hervor, dass der Verfassungsvertrag auch weitere wichtige Verbesserungen in Bereichen enthält wie: Konsolidierung der bestehenden Verträge und Verschmelzung der Pfeiler; ausdrückliche Anerkennung der Werte, auf denen die Europäische Union beruht; Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte, Verbesserung der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben der Europäischen Union; Klarstellung der Befugnisse der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten; Achtung des Subsidiaritätsprinzips und der spezifischen Rolle der nationalen Parlamente in diesem Bereich, ohne dass das institutionelle Gleichgewicht der Europäischen Union gefährdet wird, wie im Protokoll zur Subsidiarität festgeschrieben ist; sowie Achtung der Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften;
10. erklärt, dass jeglicher Vorschlag zur Änderung des Verfassungsvertrags die gleiche Unterstützung erhalten muss wie sie seinerzeit die Bestimmung erhielt, die ersetzt werden soll;
11. stellt fest, dass es jedes Verhandlungsergebnis ablehnen wird, das im Vergleich zum Vertrag über eine Verfassung zu einem geringeren Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger führen (besteht insbesondere auf dem Festhalten an der Charta der Grundrechte, vor allem an ihrem rechtlich bindenden Charakter) und weniger Demokratie, Transparenz und Effizienz für die Funktionsweise der Union bewirken würde;
12. erkennt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit an, wichtigen Fragen, die während der Reflexionsphase angesprochen wurden, sowie der Einsicht, dass die erwähnten Probleme nur durch ein stärkeres und nicht durch ein schwächeres Europa angemessen gelöst werden können, Rechnung zu tragen und andere Punkte zu klären, die bereits im Verfassungsvertrag behandelt wurden wie:
–
nachhaltige Entwicklung, insbesondere Bekämpfung des Klimawandels,
–
europäische Solidarität im Energiebereich,
–
kohärente Migrationspolitik,
–
Europäisches Sozialmodell im Kontext des demografischen Wandels und der Globalisierung,
–
Terrorismus,
–
Dialog zwischen den Zivilisationen,
–
wirksame gemeinsame Mechanismen für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euroraum bei gleichzeitiger Wahrung der Rolle der Europäischen Zentralbank in der Geldpolitik im Einklang mit den Verträgen,
–
die Kriterien und Verfahren der Union für die Erweiterung;
13. vertritt die Auffassung, dass es für einen Erfolg der Methode eines Konvents zur Ausarbeitung des Vertragsentwurfs erforderlich ist, bei der Vollendung des Verfassungsprozesses die grundlegenden Prinzipien einer parlamentarischen Beteiligung, Einbeziehung der Zivilgesellschaft und vollständiger Transparenz beizubehalten;
14. verweist darauf, dass das Parlament als das einzige Organ der Europäischen Union, das direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wird, in die Regierungskonferenz auf allen Ebenen umfassend einbezogen werden muss, und zwar in weiterreichendem Maße als bei der Regierungskonferenz von 2003/2004;
15. fordert ferner parallel zur aktiven Beteiligung der Vertreterinnen und Vertreter des Europäischen Parlaments an der Regierungskonferenz die Einberufung einer interinstitutionellen Konferenz, um das Europäische Parlament ständig auf dem Laufenden zu halten und einen wichtigen Beitrag zur Herbeiführung eines partei- und länderübergreifenden Konsenses in der Regierungskonferenz zu leisten;
16. verweist auf sein Engagement für das Verfahren des Konvents, sobald die Staats- oder Regierungschefs bereit sein sollten, eine substanzielle Revision der bestehenden Texte vorzunehmen;
17. ruft die Kommission auf, ihre Rolle bei den bevorstehenden Verhandlungen umfassend wahrzunehmen und Vorschläge zur Anpassung des Verfassungsvertrags hinsichtlich der in Ziffer 12 genannten Themen vorzubereiten;
18. betont die Wichtigkeit des im Rahmen der Regierungskonferenz geführten Dialogs zwischen den nationalen Parlamenten und den jeweiligen Regierungen und bringt seine Bereitschaft zum Ausdruck, während der bevorstehenden Verhandlungsphase mit den nationalen Parlamenten sowie auch mit dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den europäischen Sozialpartnern, den Religionsgemeinschaften und der Zivilgesellschaft engen Kontakt zu halten;
19. ruft dazu auf, den Ratifizierungsprozess des neuen Vertrags vor Ende 2008 zum Abschluss zu bringen, damit das nächste Parlament, das 2009 gewählt wird, seine Amtszeit gemäß den Bestimmungen des neuen Vertrags beginnen kann;
20. fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Ratifizierungsverfahren miteinander zu koordinieren, damit der Ratifizierungsprozess überall gleichzeitig abgeschlossen werden kann;
21. beabsichtigt, seine Stellungnahme zur Einberufung der Regierungskonferenz gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union im Lichte der in dieser Entschließung genannten Kriterien abzugeben;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedern des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur UN-Menschenrechtskommission seit 1996, insbesondere auf seine Entschließung zum Ergebnis der Verhandlungen über den Menschenrechtsrat und zur 62. Tagung der UN-Menschenrechtskommission vom 16. März 2006(1) sowie seine Entschließungen vom 29. Januar 2004 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen(2), vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen(3), vom 29. September 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels der Vereinten Nationen vom 14. bis 16. September 2005(4) und vom 26. April 2007 zum Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt 2006 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union(5),
– unter Hinweis auf seine Dringlichkeitsentschließungen zu Menschenrechten und Demokratie,
– in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrates,
– unter Hinweis auf die früheren Sitzungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine bevorstehende fünfte Sitzung,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der Arbeitsgruppen des Menschenrechtsrates zum Beschwerdeverfahren, zur universellen regelmäßigen Überprüfung, zum künftigen System von Sachverständigenempfehlungen, zur Agenda, zum Jahresarbeitsprogramm, zu Arbeitsmethoden, zur Geschäftsordnung und zur Überprüfung der Sonderverfahren,
– unter Hinweis auf die Ergebnisse der Wahlen zum Menschenrechtsrat, die am 17. Mai 2007 stattgefunden haben,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,
B. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen als Organisation potentiell am besten in der Lage waren und sind, sich umfassend mit Menschenrechtsfragen und mit den Herausforderungen, vor denen die Menschheit derzeit steht, zu befassen,
C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat ein wirksames Forum zur Stärkung des Schutzes der Menschenrechte und zu ihrer Förderung im Rahmen der UNO darstellen kann,
D. in der Erwägung, dass die fünfte Sitzung des Menschenrechtsrates in diesem Sinne von entscheidender Bedeutung sein wird, da in ihr die Überprüfung der Mechanismen und Mandate abgeschlossen wird und die Modalitäten für die universelle regelmäßige Überprüfung entwickelt werden,
E. in der Erwägung, dass die Glaubwürdigkeit des Menschenrechtsrates darauf beruht, dass Reformen und Mechanismen beschlossen werden, die ihn besser in die Lage versetzen, gegen Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt vorzugehen,
F. in der Erwägung, dass für die fünfte Sitzung des Menschenrechtsrates eine Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments geschaffen wurde, wie es auch im vergangenen Jahr sowie im Falle des Vorläufers, der UN-Menschenrechtskommission, geschehen ist,
1. nimmt die Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des Menschenrechtsrates zur Kenntnis; begrüßt das ehrgeizige Programm, das sich der Menschenrechtsrat gegeben hat und das die Überprüfung seiner Verfahren und Arbeitsmethoden umfasst, insbesondere die Entwicklung und Umsetzung der universellen regelmäßigen Überprüfung sowie die Überprüfung der Sonderverfahren;
2. begrüßt die Abhaltung von Sondersitzungen, auf denen dringende Krisen behandelt werden; ist jedoch besorgt darüber, dass es dem Menschenrechtsrat nicht gelungen ist, Maßnahmen zu vielen der am dringlichsten zu bewältigenden Menschenrechtsprobleme in der Welt zu ergreifen;
3. bedauert insbesondere, dass die Resolution des Menschenrechtsrates zu Darfur nicht deutlich genug ausgefallen ist und dass im nichtöffentlichen Verfahren entschieden wurde, Beschwerden nach dem 1503-Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen durch den Iran und Usbekistan nicht mehr zu prüfen; stellt fest, dass die Vertraulichkeit nach dem 1503-Verfahren nicht die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf eine bessere Kooperation der betroffenen Regierungen gebracht hat; fordert die Einführung transparenterer Verfahren;
4. begrüßt die Unterzeichnung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ein Jahr nach seiner Annahme durch die UN-Generalversammlung; fordert alle UN-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen zu ratifizieren; bekräftigt, dass es die Bemühungen um die Unterzeichnung und Ratifizierung nachdrücklich unterstützt;
5. nimmt zur Kenntnis, dass die UN-Generalversammlung am 17. Mai 2007 14 neue Mitglieder in den Menschenrechtsrat gewählt hat;
6. begrüßt die Tatsache, dass Belarus nicht in den Menschenrechtsrat gewählt wurde, nachdem das Land vier Monate zuvor von der UN-Generalversammlung wegen Menschenrechtsverstößen und wegen mangelnder Mitwirkung bei den Sonderverfahren verurteilt worden war;
7. fordert Wahlen mit Wettbewerb in allen Regionalgruppen, damit die UN-Mitgliedstaaten eine echte Auswahl treffen können; bedauert, dass einige Länder mit einer problematischen Menschenrechtssituation gewählt wurden, weil man einen Neuanfang machen wollte;
8. bekräftigt, dass die Mitglieder des Menschenrechtsrates ihren Verpflichtungen nachkommen müssen, uneingeschränkt mit den Sonderverfahren zusammenzuwirken, damit deren Stellenwert bei der Bewahrung der Universalität der Menschenrechte betont wird;
9. fordert die Europäische Union auf, weiterhin darauf zu drängen, dass Kriterien für die Wahl in den Menschenrechtsrat festgelegt werden und dass überprüft wird, ob die UN-Mitgliedstaaten ihre Wahlversprechen wirklich umsetzen;
10. betont, dass die Glaubwürdigkeit und Effizienz des Menschenrechtsrates beim Schutz der Menschenrechte in der Zusammenwirkung mit den Sonderverfahren und ihrer uneingeschränkten Umsetzung liegt sowie in der Annahme von Reformen und Mechanismen , die seine Fähigkeit stärken, gegen Menschenrechtsverletzungen in der ganzen Welt vorzugehen;
Die Überprüfung der Verfahren und Mechanismen
11. betrachtet die universelle regelmäßige Überprüfung als Möglichkeit zur Verbesserung der Universalität der Überwachung der Menschenrechtsverpflichtungen und -praktiken in der gesamten Welt, indem alle UN-Mitglieder gleichbehandelt und in gleicher Weise kontrolliert werden;
12. betont, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn die Überprüfung in allen Phasen auch unabhängige Fachinformationen sowie einen wirksamen und ergebnisorientierten Follow-up-Mechanismus umfasst; ist zutiefst besorgt angesichts der gegenwärtigen Tendenzen in dieser Frage;
13. fordert deshalb alle UN-Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Überprüfung auf objektiven und zuverlässigen Informationen beruht sowie auf gemeinsamen Standards wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen Verpflichtungen und Zusagen, einschließlich der Wahlversprechen;
14. fordert, dass Bestimmungen in den Überprüfungsprozess einbezogen werden, nach denen die überprüften Staaten verpflichtet sind, dem Menschenrechtsrat über die Umsetzung der Empfehlungen Bericht zu erstatten;
15. betont die Bedeutung der Transparenz des Prozesses für alle Teilnehmer und Beteiligten sowie den Stellenwert einer wirksamen Einbeziehung der NGOs in den gesamten Prozess;
16. betont, dass die Sonderverfahren das Kernstück der UN-Menschenrechtsmechanismen bilden und von entscheidender Bedeutung für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte sind;
17. fordert deshalb alle UN-Mitgliedstaaten auf, die Unabhängigkeit dieser Sonderverfahren von politischer Einflussnahme durch Regierungen zu bewahren und dafür zu sorgen, dass deren Tätigkeit und Empfehlungen als wesentliches Element für die Qualität des Urteils erhalten werden;
18. ist deshalb zutiefst besorgt über den Entwurf des Verhaltenskodexes für die Sonderverfahren, den die afrikanische Gruppe vorgestellt hat und der die Mechanismen und ihre Schutzfunktion erheblich schwächt;
19. betont, dass sich der Verhaltenskodex, sollte er angenommen werden, auf das Berufsethos und die ethischen Grundsätze der Mandatsträger beschränken und die Pflichten der Staaten festschreiben sollte, mit den Sonderverfahren zusammenzuarbeiten, vor allem durch Wahrung ihrer Unabhängigkeit und Erleichterung ihrer Arbeit;
20. fordert, dass die Sonderverfahren weiterhin in Finanz- und Personalfragen unterstützt werden;
21. betont, dass die Überprüfung der Mandate der Sonderverfahren in Konsultation mit verschiedenen Mandatsträgern durchgeführt werden sollte, damit die Schutzfunktion des Verfahrenssystems nicht geschwächt wird; betont insbesondere, dass die universelle regelmäßige Überprüfung gemeinsam mit den Sondersitzungen ein zusätzlicher Mechanismus zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen sein sollte und nicht die Ländermandat-Sonderverfahren ersetzen sollte;
22. stellt fest, dass die Agenda des Menschenrechtsrates zugleich vorhersehbar und flexibel sein sollte, damit im Entstehen begriffene Menschenrechtskrisen behandelt werden können;
Mitwirkung der EU
23. stellt fest, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im ersten Jahr der Arbeit des Menschenrechtsrates aktiv mitgewirkt haben, und erwartet einen erfolgreichen Vorsitz des Menschenrechtsrats durch Rumänien;
24. fordert die Europäische Union auf, die feste Position zu bekräftigen und zu konsolidieren, die sie zu den oben angeführten Bedenken eingenommen hat, vor allem zur universellen regelmäßigen Überprüfung und zur Überprüfung der Sonderverfahren, die von entscheidender Bedeutung für ein wirksamen Funktionieren des Menschenrechtsrates in der Zukunft sind; fordert die Europäische Union auf, jeden Kompromiss abzulehnen, der die Fähigkeit des Menschenrechtsrates gefährdet, seiner Aufgabe beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte in der ganzen Welt umfassend nachzukommen;
25. bekräftigt seine Forderung, dass die Europäische Union ihre Hilfe und politische Unterstützung für Drittländer effizienter nutzen sollte, um ihnen Anreize zur Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat zu geben;
26. ist der Auffassung, dass die EU-Mitgliedstaaten kohärent und koordiniert handeln und somit zum Erfolg des Menschenrechtsrates beitragen sollten;
27. erwartet den Eingang der Studien, die vom Unterausschuss Menschenrechte in Auftrag gegeben wurden und die die Menschenrechtssituation in den Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats sowie die Effizienz der Mitwirkung der EU-Staaten im Menschenrechtsrat betreffen;
28. 28 fordert die Länder, die Abkommen mit der Europäischen Union geschlossen haben, die Menschenrechtsklauseln umfassen, auf, mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten und so die Möglichkeiten des Menschenrechtsrates zur Stärkung der Menschenrechte in der Welt zu verbessern; fordert seine interparlamentarischen Delegationen und Gremien auf, diesen Aspekt in ihren Sitzungen zu prüfen;
29. beauftragt die Delegation des Europäischen Parlaments bei der fünften Sitzung des Menschenrechtsrates, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte über ihren Besuch Bericht zu erstatten, und hält es für angebracht, dass auch in Zukunft Delegationen des Europäischen Parlaments zu den einschlägigen Sitzungen des Menschenrechtsrates entsandt werden;
o o o
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Sicherheitsrat, dem UN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 61. UN-Generalversammlung, dem Präsidenten des UN-Menschenrechtsrates, dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe der Europäischen Union und der UNO zu übermitteln.
– in Kenntnis des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie" (KOM(2005)0224),
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission mit dem Titel "Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (KOM(2006)0708),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2002 zu der Bedeutung und der Dynamik des Theaters und der darstellenden Künste im erweiterten Europa(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zur Kulturwirtschaft(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu neuen Herausforderungen für den Zirkus als Teil der Kultur Europas(3),
– unter Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(4),
– unter Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 1999 zur Lage und Rolle der Künstler in der Europäischen Union(7),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(8),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(9),
– in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97, Barry Banks u.a.(10),
– in Kenntnis des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 in der Rechtssache C-255/04, Kommission /Frankreich(11),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0199/2007),
A. in der Erwägung, dass die Kunst auch als eine Arbeit und als ein Beruf betrachtet werden kann,
B. in der Erwägung, dass sowohl die oben genannten Urteile als auch die Richtlinie 96/71/EG spezifisch für die darstellenden Künste gelten,
C. in der Erwägung, dass man sich, um Kunst auf höchstem Niveau zu betreiben, von frühester Jugend an für die Welt der darstellenden Künste und der Kultur interessieren und die Schlüssel für den Zugang zu den wichtigsten Werken unseres kulturellen Erbes besitzen muss,
D. in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten Personen, die bestimmte künstlerische Berufe ausüben, keinen Rechtsstatus besitzen,
E. in der Erwägung, dass Flexibilität und Mobilität im Rahmen der Ausübung künstlerischer Berufe untrennbar miteinander verbunden sind,
F. in der Erwägung, dass kein Künstler zu keinem Zeitpunkt seiner beruflichen Laufbahn vollständig vor materieller Unsicherheit geschützt ist,
G. in der Erwägung, dass als Ausgleich für die vom Zufall abhängige und manchmal ungewisse Natur des Künstlerberufs die Garantie eines sicheren sozialen Schutzes erforderlich ist,
H. in der Erwägung, dass es für einen Künstler in Europa auch heute noch praktisch unmöglich ist, seine berufliche Laufbahn neu auszurichten,
I. in der Erwägung, dass der Zugang von Künstlern zur Information über die für sie geltenden Bedingungen in Bezug auf ihre Arbeit, Mobilität, Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Rente erleichtert werden muss,
J. in der Erwägung, dass die künstlerischen Anlagen, die natürliche Begabung und das Talent nur selten ausreichen, den Weg zu einer professionellen Künstlerkarriere zu ebnen,
K. in der Erwägung, dass die Lehr- und/oder Qualifizierungsverträge für eine künstlerische Ausbildung, die an jede Disziplin angepasst sind, noch nicht ausreichend entwickelt wurden,
L. in der Erwägung, dass berufliche Umschulungsmöglichkeiten für Künstler gefördert werden müssen,
M. in der Erwägung, dass die Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Allgemeinen, einschließlich der Künstler, aus den neuen Mitgliedstaaten immer noch gewissen Einschränkungen aufgrund der möglichen Übergangsregelungen, wie sie in den Beitrittsakten vorgesehen sind, unterliegen,
N. in der Erwägung, dass künstlerische Produktionen häufig Künstler aus Europa und aus Drittstaaten zusammenführen, deren Mobilität durch die Schwierigkeit, mittelfristig Visa zu erhalten, häufig eingeschränkt wird,
O. in der Erwägung, dass Aufenthalte von Künstlern in einem Mitgliedstaat meistens Kurzaufenthalte (weniger als drei Monate) sind,
P. in der Erwägung, dass sämtliche dieser mit der grenzüberschreitenden Mobilität - wichtigstes Merkmal der Künstlerberufe - verknüpften Probleme, die Notwendigkeit deutlich werden lassen, konkrete Maßnahmen in diesem Bereich ins Auge zu fassen,
Q. in der Erwägung, dass es vorrangig ist, künstlerische Amateur-Darbietungen von professionellen künstlerischen Darbietungen zu unterscheiden,
R. in der Erwägung, dass die Aufnahme von Unterricht in verschiedenen Kunstsparten in die Lehrpläne der Schulen der Mitgliedstaaten auf wirksame Weise gewährleistet werden muss,
S. in der Erwägung, dass das genannte UNESCO-Übereinkommen eine ausgezeichnete Grundlage darstellt, um die Bedeutung der Arbeit von professionellen Kunstschaffenden anzuerkennen,
T. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/29/EG von den Mitgliedstaaten, die sie noch nicht anwenden, verlangt, dass sie zugunsten der Urheber einen gerechten Ausgleich im Fall von Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht vorsehen (Reprografie, Privatkopie usw.),
U. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2006/115/EG die ausschließlichen Rechte, deren Inhaber insbesondere die ausübenden Künstler sind, und deren Rechte auf eine angemessene Vergütung festlegt, auf die nicht verzichtet werden kann,
V. in der Erwägung, dass die Urheberrechte und die Persönlichkeitsrechte von Urhebern und ausübenden Künstlern in dieser Hinsicht die Anerkennung ihrer schöpferischen Arbeit und ihres Beitrags zur Kultur allgemein darstellen,
W. in der Erwägung, das das künstlerische Schaffen an der Entwicklung des kulturellen Erbes teilhat und auf Werken der Vergangenheit basiert, deren Erhaltung die Staaten gewährleisten, woraus es Inspiration und Stoff schöpft,
Verbesserung der Lage der Künstler in Europa Das Vertragsverhältnis
1. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen rechtlichen und institutionellen Rahmen zu entwickeln oder umzusetzen, um das künstlerische Schaffen durch die Annahme oder Anwendung eines Bündels kohärenter und umfassender Maßnahmen zu unterstützen, die das Vertragsverhältnis, die soziale Sicherheit, die Krankenversicherung, die direkte und indirekte Besteuerung und die Übereinstimmung mit den europäischen Vorschriften beinhalten;
2. betont, dass der atypische Charakter der Arbeitsmethoden von Künstlern berücksichtigt werden muss;
3. unterstreicht ferner, dass der atypische und prekäre Charakter aller Bühnenberufe berücksichtigt werden muss;
4. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Einführung von Lehr- oder Qualifizierungsverträgen für künstlerische Berufe voranzutreiben;
5. schlägt daher den Mitgliedstaaten vor, die Anerkennung der Berufserfahrung von Künstlern zu fördern;
Der Schutz der Künstler
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Konsultation der Künstlerbranche ein "Europäisches Berufsregister" in der Art des EUROPASS für Künstler einzurichten, in dem ihr Status, die Art und die jeweilige Dauer ihrer Verträge sowie Angaben über ihre Arbeitgeber oder die Dienstleistungserbringer, die sie engagieren, aufgeführt werden könnten;
7. ermutigt die Mitgliedstaaten, die Koordinierung und den Austausch bewährter Verfahren und Informationen zu verbessern;
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Sektor einen einheitlichen und verständlichen praktischen Leitfaden für die europäischen Künstler wie auch für die betroffenen Verwaltungseinrichtungen auszuarbeiten, der alle Bestimmungen in Bezug auf Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und Rente, die sowohl national als auch europaweit gelten, enthalten würde;
9. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Maßgabe der geltenden bilateralen Abkommen die Möglichkeit von Initiativen zu prüfen, um die Übertragung von Renten- und Sozialversicherungsansprüchen von Künstlern aus Drittländern nach ihrer Rückkehr in ihr Land und die Berücksichtigung ihrer durch die Arbeit in einem Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung zu gewährleisten;
10. ermutigt die Kommission, ein Pilotprojekt aufzulegen, um die Einführung einer spezifisch für europäische Künstler bestimmten europäischen elektronischen Sozialversicherungskarte zu erproben;
11. ist in der Tat der Auffassung, dass eine solche Karte, die somit sämtliche Informationen über den betreffenden Künstler enthält, Abhilfe bei bestimmten berufsinhärenten Problemen schaffen könnte;
12. betont die Notwendigkeit, die spezifische Mobilität der Künstler von der der Arbeitnehmer der Europäischen Union im Allgemeinen genau zu unterscheiden;
13. fordert diesbezüglich die Kommission auf, die Fortschritte, die in Bezug auf diese spezifische Mobilität erreicht wurden, zusammenzufassen;
14. fordert die Kommission auf, die kulturellen Bereiche förmlich zu ermitteln, in denen die Gefahr des Verlusts von Kreativität und Talenten offenkundig ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Anreize ein günstiges Umfeld zu schaffen, so dass ihre Künstler in den Mitgliedstaaten bleiben oder dorthin zurückkehren;
15. fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Diplomen und anderen Zeugnissen, die von sämtlichen europäischen und staatlichen Konservatorien und Kunstschulen sowie anderen offiziellen Schulen der darstellenden Künste für Künstler ausgestellt werden, besonderes Augenmerk zu widmen, um ihren Inhabern zu ermöglichen, im Einklang mit dem Bologna-Prozess in allen Mitgliedstaaten zu arbeiten und zu studieren; ermutigt in diesem Sinne die Mitgliedstaaten, künstlerische Regelstudiengänge zu fördern, die eine gute persönliche und berufliche Ausbildung bieten, die es den Studierenden ermöglicht, ihr künstlerisches Talent zu entwickeln, ihnen jedoch auch allgemeine Fähigkeiten vermittelt, um in einem anderen Berufsfeld bestehen zu können; betont ferner, wie wichtig es ist, europaweite Initiativen vorzuschlagen, um die Anerkennung von Diplomen und anderen Zeugnissen, die von nationalen Konservatorien und Schulen für Künstler aus Drittstaaten ausgestellt werden, zugunsten der Mobilität von Künstlern in Richtung der Mitgliedstaaten zu erleichtern;
16. fordert die Kommission auf, eine "Europäische Charta für das künstlerische Schaffen und die Bedingungen seiner Ausübung" auf der Grundlage einer Initiative wie der der UNESCO zu verabschieden, um die Bedeutung der Tätigkeiten von Angehörigen künstlerischer Berufe zu bekräftigen und die europäische Integration zu erleichtern;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, jede Art von Einschränkung in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt für aktiv im künstlerischen Bereich tätige Personen aus den neuen Mitgliedstaaten aufzuheben;
18. fordert die Mitgliedstaaten, die sie noch nicht anwenden, auf, unter Einhaltung der Richtlinien 2006/115/EG und 2001/29/EG tatsächlich für die Erhebung sämtlicher gerechter Ausgleichszahlungen für das Vervielfältigungsrecht und die angemessenen Entgelte, die den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zustehen, wirksam zu sorgen;
19. fordert die Kommission auf, eine Studie aufzulegen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu untersuchen, damit den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten tatsächlich der gerechte Ausgleich verschafft wird, der ihnen als Gegenleistung für die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/29/EG erlassenen gesetzlichen Ausnahmeregelungen und als Ausgleich für die legale Nutzung ihrer von der Richtlinie 2006/115/EG bestätigten Rechte zusteht;
20. fordert die Kommission auf, eine Studie aufzulegen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu untersuchen, damit ein Teil der durch die Wahrnehmung des Rechts auf einen gerechten Ausgleich, der den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zusteht, erzielten Einnahmen für die Unterstützung des Schaffens und des sozialen und finanziellen Schutzes der Künstler aufgewendet wird, und um die Rechtsinstrumente und die Mittel zu analysieren, die eingesetzt werden könnten, um zu einer Finanzierung des Schutzes der lebenden europäischen Künstler beizutragen;
21. hält es für wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, den Künstlern zusätzlich zu den bereits bestehenden Hilfen eine Unterstützung zu gewähren, indem sie beispielsweise eine Abgabe auf die kommerzielle Nutzung der originellen Schöpfungen und ihrer rechtlich nicht geschützten Darstellungen ins Auge fassen;
Die Visa-Politik: Mobilität und Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
22. betont die Notwendigkeit, die Schwierigkeiten, die bestimmte Künstler aus Europa und aus Drittstaaten haben, um ein Visum für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis zu bekommen, und die daraus folgende Ungewissheit zu berücksichtigen;
23. verweist auf die Tatsache, dass es Künstler mit kurzfristigen Arbeitsverträgen schwer haben, die Bedingungen für die Ausstellung von Visa und Arbeitserlaubnissen zu erfüllen;
24. fordert die Kommission auf, sich Gedanken über die derzeitigen Visa- und Arbeitserlaubnisvergabesysteme für Künstler zu machen sowie eine Gemeinschaftsregelung in diesem Bereich auszuarbeiten, die zur Einführung eines speziell für Künstler aus Europa und aus Drittstaaten geltenden befristeten Visums führen könnte, wie dies in einigen Mitgliedstaaten bereits besteht;
Lebenslange Weiterbildung und Umschulung
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, spezialisierte Weiterbildungs- und Lehrstrukturen für die Kulturschaffenden einzurichten, um eine echte Beschäftigungspolitik in diesem Bereich zu entwickeln;
26. fordert die Kommission auf, alle bereits vorhandenen Forschungen und Veröffentlichungen zusammenzutragen und in Form einer Studie zu bewerten, wie in der Europäischen Union für künstlerische Berufe typische Berufskrankheiten wie Arthrose derzeit berücksichtigt werden;
27. erinnert daran, dass alle Künstler ihre Tätigkeit, die ständig ausüben, wobei sich dies nicht auf die Zeilen der künstlerischen Darbietungen oder der Bühnendarbietungen beschränkt;
28. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Probezeiten in vollem Umfang tatsächliche Arbeitszeit darstellen und dass alle diese Zeiträume in der Karriereplanung sowohl während der Zeiten von Arbeitslosigkeit als auch für die Rente unbedingt angerechnet werden müssen;
29. fordert die Kommission auf, das tatsächliche Ausmaß der europäischen Zusammenarbeit und des Austauschs im Bereich des professionellen Erlernens der darstellenden Künste zu bewerten und diese Aspekte im Rahmen der Programme für lebenslanges Lernen und Kultur 2007 sowie im Rahmen des Europäischen Jahres für Erziehung und Kultur 2009 zu fördern;
Auf dem Weg zu einer Neuorientierung der Amateurdarbietungen
30. beharrt auf der Notwendigkeit, alle künstlerischen und kulturellen Aktivitäten zu unterstützen, die insbesondere zugunsten eines gesellschaftlich benachteiligten Publikums dargeboten werden, um dessen Integration zu verbessern;
31. betont die Bedeutung des künstlerischen Amateurwesens als wichtiges Element des Integrationsvermögens lokaler Gemeinschaften und für die Entwicklung einer Bürgergesellschaft;
32. legt besonderen Nachdruck auf die Tatsache, dass Künstler ohne besondere formelle Ausbildung, die sich Hoffnungen auf eine professionelle Künstlerkarriere machen, über bestimmte Berufsaspekte gut informiert werden müssen;
33. fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, das Amateurwesen in ständigem Kontakt zu professionellen Künstlern zu ermutigen und zu fördern;
Die künstlerische und kulturelle Ausbildung von frühester Jugend an gewährleisten
34. fordert die Kommission auf, eine Studie über die künstlerische Ausbildung in der Europäischen Union (ihre Inhalte, die Ausbildungsart – ob geregelt oder nicht –, die Ergebnisse und die beruflichen Möglichkeiten) auszuarbeiten und ihm deren Ergebnisse innerhalb von zwei Jahren zu übermitteln;
35. fordert die Kommission auf, die Mobilität der europäischen Studierenden künstlerischer Fächer durch den Ausbau von Austauschprogrammen zwischen Studierenden nationaler Konservatorien und Schulen für Künstler sowohl in Europa als auch außerhalb zu ermutigen und zu begünstigen;
36. fordert die Kommission auf, die Finanzierung von Pilotmaßnahmen und -projekten vorzusehen, die es insbesondere ermöglichen, geeignete Modelle der künstlerischen Ausbildung an den Schulen durch die Einführung eines europäischen Systems für den Austausch von Informationen und Erfahrungen speziell für die mit dem Unterricht in verschiedenen Kunstsparten betrauten Lehrkräfte festzulegen;
37. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Ausbildung der mit der Kunsterziehung betrauten Lehrkräfte zu verbessern;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Fonds für europäische Mobilität nach dem Beispiel von Erasmus zu untersuchen, der dem Austausch von Lehrkräften und jungen Künstlern dient; erinnert diesbezüglich an seine Forderung nach einer Aufstockung der europäischen Haushaltsmittel für Kultur;
39. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Informationskampagne aufzulegen, die eine Qualitätsgarantie für die Kunsterziehung bieten soll;
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40. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2007 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2008 (2007/2018(BUD))
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf Artikel 31,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2008 – Einzelpläne II, IV,V, VI, VII, VIII und IX – und zu dem Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments (Einzelplan I) für das Haushaltsverfahren 2008(3),
– in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2008,
– unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 28. März 2007 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Präsidium beschlossen wurde,
– gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0202/2007),
A. in der Erwägung, dass die Erhöhung bei Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des mehrjährigen Finanzrahmens für 2008 4,8 % beträgt und damit über der Inflationsrate von 2 % liegt,
B. in der Erwägung, dass sich der Haushaltsplan 2008 an dem Haushaltsvolumen des Jahres 2007, erhöht um die Inflationsrate von 2 %, orientieren sollte, sofern es keine besonderen Gründe gibt, hiervon abzuweichen,
C. in der Erwägung, dass das Jahr 2008 das letzte volle Jahr vor den nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament ist,
D. in der Erwägung, dass die politischen Prioritäten für 2008 in der Bereitstellung wirksamer Dienstleistungen für die Mitglieder zur Ermöglichung einer besseren Rechtsetzung, der Erhöhung der Wirksamkeit der Kommunikationsinstrumente des Europäischen Parlaments und seiner Fraktionen und der Verbesserung der Zuweisung der Haushaltsmitteln bestehen,
E. in der Erwägung, dass die Kostenvoranschläge für eine Reihe neuer Projekte, die vom Präsidium am 28. März 2007 angenommen wurden, nicht vor der Vorlage des Berichtigungsschreibens im September bekannt sein werden,
Finanzielle Aspekte
1. weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2008 ein "Haushaltsplan für den EU-Steuerzahler" sein sollte, der auf eine verantwortungsbewusste Haushaltsführung aller an dem Prozess beteiligten Akteure abzielt, wobei die Beschlüsse über die Finanzmittel hieb- und stichfest begründet werden sollten;
2. weist darauf hin, dass die Empfehlung für 2008, wie sie im Rahmen seiner oben genannten Entschließung vom 29. März 2007 angenommen wurde, einerseits dahingehend lautet, dass der Haushaltsplan auf der Grundlage des begründeten und tatsächlichen Bedarfs an Haushaltsmitteln auf einer Höhe festgesetzt werden sollte, die dem Organ innerhalb einer vernünftigen Höhe von Finanzmitteln ein möglichst effizientes Arbeiten ermöglicht, und andererseits vorsieht, die Erhöhung des Haushaltsvolumens des Europäischen Parlaments auf die Anpassung an die laufenden Preise zu beschränken;
3. unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der Prozess des Ankaufs der Gebäude des Europäischen Parlaments an seinen drei Arbeitsorten langfristig zu deutlichen Einsparungen für den EU-Steuerzahler führen sollte; ist bereit, die Verwendung des nötigen Teils des Spielraums zwischen der Inflationsrate und dem im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Erhöhungssatz zu prüfen, je nachdem, wie sich der finanzielle Bedarf im Zusammenhang mit der besonderen Situation des Erwerbs des Eigentums an den Gebäuden des Parlaments darstellt;
4. erinnert daran, dass in seiner oben erwähnten Entschließung zu den Leitlinien vereinbart wurde, dass alle Anträge auf Bereitstellung von Haushaltsmitteln auf einem begründeten Bedarf beruhen sollten; stellt fest, dass der Haushaltsbehörde nicht hinreichend detaillierte und genaue Informationen über alle Mittelzuweisungen vorgelegt wurden; weist darauf hin, dass im Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags ein Betrag in Höhe von 55 000 000 EUR in Kapitel 10 6 ("Reserve für vorrangige Projekte in der Entwicklungsphase") und 10 300 000 EUR für die Kampagne zur Vorbereitung auf die Wahlen ausgewiesen wurde, ohne dass eine detaillierte Begründung gegeben wurde; erinnert ferner daran, dass in den Leitlinien betont wurde, dass der Haushaltsplan des Parlaments für 2008 unter Berücksichtigung der Anpassung an die laufenden Preise auf dem Niveau von 2007 festgesetzt werden sollte, sofern keine Begründung auf der Grundlage des tatsächlichen Bedarfs vorliegt, wobei bei diesem Verfahren sichergestellt werden sollte, dass die effiziente Arbeit der Institution nicht beeinträchtigt wird; wiederholt, dass der Anteil von 20 % der Rubrik 5 die Obergrenze des Haushaltsplans darstellen sollte; ist enttäuscht darüber, dass das Präsidium das Volumen des Haushaltsplans auf 1 491 400 000 EUR festgesetzt hat, was den gesamten 20 % der Rubrik 5 entspricht;
5. betont, dass der Entwurf des Haushaltsvoranschlags für 2008 ungeachtet der Einsparungen, die dadurch erzielt wurden, dass der ausführliche Sitzungsbericht nicht mehr übersetzt wird (9 000 000 EUR), und der Übertragung der Verwaltung der Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst auf die Kommission gegenüber dem Haushaltsplan 2007 eine Erhöhung von 6,7 % aufweist;
6. wird die Vorschläge für die bei Kapitel 10 6 ("Reserve für vorrangige Projekte in der Entwicklungsphase") vorgesehenen Projekte im Einzelnen prüfen; fordert nachdrücklich, dass seinem zuständigen Ausschuss die die Projekte erläuternden Informationen rechtzeitig übermittelt werden; zieht es zum jetzigen Zeitpunkt vor, bei Kapitel 10 4 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") und Kapitel 10 6 ("Reserve für vorrangige Projekte in der Entwicklungsphase") einen "p.m."-Vermerk auszuweisen, womit der Haushaltsplan auf 1 436 400 000 EUR festgesetzt würde, was gegenüber dem Haushaltsplan 2007 eine Erhöhung um 2,8 % darstellen würde; ist bereit, über den für diese Projekte bereitzustellenden Betrag zu entscheiden, sobald die konkreten Informationen vorliegen;
7. ist besorgt über den hohen Betrag der Sammelübertragungen in den vergangenen Jahren, die im Jahr 2005 auf 124 144 556 EUR und im Jahr 2006 auf 105 871 425 EUR anstiegen; weist darauf hin, dass durch die zahlreichen Anträge auf Mittelübertragung, die im Laufe des Haushaltsjahres gestellt werden, die von der Haushaltsbehörde beschlossene Mittelzuweisung geändert wird; fordert die Verwaltung auf, die Mittel korrekter zu veranschlagen;
8. stellt fest, dass der belgische Staat dem Europäischen Parlament im Jahr 2008 eine Vorauszahlung in Höhe von 22 700 000 EUR zurückerstatten wird, die geleistet wurde, als der Beschluss über den Bau der derzeitigen Gebäude in Brüssel gefasst wurde; stellt darüber hinaus fest, dass dieser Betrag unter den zweckgebundenen Einnahmen ausgewiesen und nur zur Finanzierung von Ausgaben für die Gebäude verwendet werden wird;
Informationspolitik
9. nimmt Kenntnis von den Vorschlägen, insgesamt 41 800 000 EUR für die Informationspolitik bereitzustellen, darunter 10 300 000 EUR für eine Sensibilisierungskampagne für die Europawahlen 2009, 9 000 000 EUR für die Realisierung des Fernsehkanals des Parlaments (WebTV), 15 700 000 EUR für das Audiovisuelle Zentrum und 6 800 00 EUR für die Fertigstellung des Besucherzentrums;
10. begrüßt die Initiative, die das Präsidium mit seinem Vorschlag für eine Informationskampagne für die nächsten Europawahlen ergriffen hat; bedauert jedoch, dass die Festlegung der Maßnahmen, die im Rahmen dieser Kampagne vorgeschlagen werden, nicht vor Ende 2007 erfolgen wird; fordert die Verwaltung auf, vor der ersten Lesung des Haushaltsplans einen Vorschlag zu unterbreiten, und besteht auf der Einbeziehung entsprechender sachdienlicher Vorschläge zur Förderung einer direkten Kommunikation mit den Bürgern; hat beschlossen, den für Wahlzwecke veranschlagten Betrag von 10 300 000 EUR bis zur Vorlage ausführlicherer Informationen über die Verwendung dieser Mittel in Kapitel 10 0 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzustellen und die entsprechenden Haushaltslinien um diesen Betrag zu kürzen;
11. ist der Ansicht, dass die Entwicklung eines besonderen Programms entsprechend dem Programm für die Besuchergruppen, das sich auf die kleinen und lokalen Medien konzentriert, als eines der wirksamsten Mittel zur Sensibilisierung der Unionsbürger für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments für die Mitglieder von Interesse wäre; ersucht die Quästoren zu untersuchen, inwieweit es möglich ist, die einzelnen Mitglieder mit Mitteln auszustatten, die sie in die Lage versetzen, lokale Journalisten zum Europäischen Parlament einzuladen;
12. stellt fest, dass sich das WebTV-Projekt deutlich, bis zum Herbst 2007, verzögert; betont, dass die im Haushaltsplan 2007 hierfür bereitgestellten und bei Kapitel 10 4 ("Reserve für die Informations- und Kommunikationspolitik") ausgewiesenen Mittel nicht, wie ursprünglich vorgesehen, verwendet werden können; ist der Ansicht, dass dieser Betrag vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des Prototyps auf 2008 übertragen werden kann und somit den Bedarf des Haushaltsjahres decken könnte; ist daher der Auffassung, dass die für 2008 beantragten 9 000 000 EUR in Kapitel 10 1 ("Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben") eingesetzt werden sollten, bis eine genauere Schätzung der Kosten des Projekts, falls es gebilligt wird, sowie weitere Informationen über die Aufnahmefähigkeit für einen solchen Betrag vorliegen;
13. anerkennt, dass die für die Fertigstellung des Besucherzentrums und des Audiovisuellen Zentrums beantragten Mittelzuweisungen den ursprünglichen Vorausschätzungen entsprechen; betont, dass ihre Ausführung in hohem Maße von den Übergabeterminen für die Gebäude D4 und D5 abhängt, die sich gemäß der Auskunft, die der Generalsekretär am 12. März 2007 dem Präsidium erteilt hat, leicht verzögern könnte; fordert daher die Verwaltung auf, seinen zuständigen Ausschuss auf dem Laufenden zu halten, damit er im Haushaltsplan 2008 die notwendigen Änderungen vornehmen kann;
Mehrsprachigkeit
14. ist bereit, einen Vorschlag zur Umstrukturierung des Dolmetschdienstes zu prüfen, während es gleichzeitig darauf besteht, dass die Verwaltung den Verhaltenskodex für die Mehrsprachigkeit aktiver durchsetzt, um eine angemessene und wirksame sprachliche Unterstützung für die Mitglieder, vor allem bei offiziellen Sitzungen der Organe des Parlaments, zu gewährleisten und Defiziten in Bezug auf diesen Dienst bzw. einer verantwortungslosen oder missbräuchlichen Inanspruchnahme dieses Dienstes vorzubeugen; ist bereit, in diesem Zusammenhang eine etwaige Erweiterung dieses Dienstes hin zu einer stärker persönlich orientierten sprachlichen Unterstützung zu prüfen; erinnert daran, dass alle Mitglieder unabhängig von ihrer Muttersprache gerecht behandelt werden müssen;
15. weist darauf hin, dass Empfehlungen für den Dolmetschdienst dem Bericht des Rechnungshofs Rechnung tragen und auf einem umfassenden Qualitätskontrollsystem unter Einbeziehung qualitativer Indikatoren basieren sollten;
16. ist höchst besorgt darüber, dass die Übersetzungen der Dokumente für die Ausschussdebatten häufig nicht in allen Sprachen vorliegen – eine Situation, die sich negativ auf die Arbeit der Ausschüsse auswirkt und zu einer ineffizienten Verwendung der verfügbaren Ressourcen (insbesondere angesichts der Vielzahl außerordentlicher Sitzungen) führt; unterstreicht nachdrücklich, dass es wichtig ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein wirksames Übersetzungssystem aufrechtzuerhalten, um die Gleichbehandlung aller Mitglieder und den reibungslosen Ablauf der parlamentarischen Tätigkeit sicherzustellen; fordert die Verwaltung mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, die geeigneten Mittel bereitzustellen und eine adäquate Organisation des Übersetzungsdienstes zu gewährleisten, um Mängel und daraus entstehende Kostensteigerungen, insbesondere wenn Fristen für Beschlüsse im Vertrag festgelegt sind, zu vermeiden;
Gebäude
17. ist erstaunt über die deutliche Erhöhung bei Posten 2000 ("Mieten") um 5 131 200 EUR, die die Hälfte der Ersparnisse aufzehrt, die durch den Ankauf der Gebäude in Straßburg erzielt wurden; geht davon aus, dass die Erhöhung von 19,85 % auf die Entwicklungen auf dem Immobilienmarkt und die Notwendigkeit der Anmietung eines zusätzlichen Gebäudes in Luxemburg während der Arbeiten zur Erweiterung des KAD-Gebäudes zurückzuführen ist; empfiehlt der Verwaltung, diese Faktoren zu bedenken, bevor sie weitere Ankäufe von Außenbüros vorschlägt, die im Vergleich zu den drei Arbeitsorten nicht als Priorität gelten können;
18. nimmt Kenntnis von der Verzögerung des Erweiterungsbaus zum KAD-Gebäude, die vor allem auf den Beschluss des luxemburgischen Staates zurückzuführen ist, auf die Errichtung einer Gewerbefläche zu verzichten; räumt ein, dass dieser Beschluss die Verwaltung des Gebäudes, vor allem unter Sicherheitsaspekten, erleichtern wird; bedauert jedoch, dass mit dem Bau nicht rechzeitig begonnen werden kann, womit sich der Bezug des Erweiterungsbaus bis Ende 2012 verzögern und die Mietdauer für die vorübergehend genutzten Gebäude verlängern wird; fordert daher, über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Projekt auf dem Laufenden gehalten zu werden;
19. weist darauf hin, dass Posten 2007 ("Herrichtung der Diensträume") gegenüber dem Haushaltsplan 2007 um 72,24 % auf 30 008 000 EUR erhöht wurde; beschließt, den bei Unterposten 2007/03 ("Herrichtung, Brüssel") für das Sportzentrum vorgesehenen Betrag von 3 000 000 EUR in die Reserve einzustellen, bis die zuständigen Organe des Parlaments einen endgültigen Beschluss über das Projekt und seine Finanzierung gefasst haben; wartet auf den für den 30. April 2007 angekündigten Bericht über den Gebäudebedarf und die Unterhaltskosten;
20. ist nachdrücklich der Auffassung, dass bei Entscheidungen über die Anmietung, den Ankauf oder die Herrichtung von Gebäuden eine globale Strategie verfolgt werden muss; ist der Ansicht, dass bei jedem die Gebäudepolitik betreffenden Beschluss die längerfristigen finanziellen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen; wird die übermittelten Angaben zu den Gesamtkosten seiner Gebäudepolitik analysieren, ehe es die beantragten Mittel bereitstellt; fordert die Verwaltung auf, detaillierte Informationen zu den Herrichtungsarbeiten, insbesondere den für Brüssel und die neu erworbenen Gebäude in Straßburg vorgesehenen Arbeiten, vorzulegen;
Elektronische Datenverarbeitung
21. stellt fest, dass die Erhöhung der IT-Ausgaben in den letzten vier Jahren einen Wert von 28 % erreicht hat; ist der Ansicht, dass die derzeitige Strategie hilfreich für die Modernisierung der IT-Systeme des Europäischen Parlaments, die Verbesserung der den Nutzern angebotenen Leistungen und die Entwicklung einer neuen Website war; unterstreicht jedoch, dass sie dazu geführt hat, dass sich die Zahl der Projekte auf 477 erhöhte und einige zentrale Funktionen von externen Bediensteten wahrgenommen werden; betont, dass angesichts der Tatsache, dass die Verwaltung ihre Mittelanträge begründen muss, die Direktion Informationstechnologie (DIT) im Zusammenhang mit dem Berichtigungsschreiben Vorschläge zur Rationalisierung ihrer Kosten unterbreiten sollte;
22. stellt fest, dass der Ansatz für Telekommunikationsgebühren in etwa dem Ansatz von 2005 entspricht, während die wirklichen Kosten aufgrund der Nutzung neuer Technologien und allgemeiner Preissenkungen in dem Sektor seit 2004 jährlich sinken und 2006 um 2 100 000 EUR unter dem Ansatz lagen; fordert den Generalsekretär auf, dem Haushaltsausschuss über die Nutzung aktueller VOIP-Technologien zur Senkung der Telefonkosten zu berichten;
Personal
23. anerkennt, dass der Antrag des Präsidiums auf Schaffung neuer Planstellen derzeit 16 Stellen (7 AST3 und 9 AD5) umfasst; bedauert, dass nur 10 Stellen im Wege der Umschichtung besetzt werden sollen; fordert die Verwaltung auf, wie in den Leitlinien erwähnt, detaillierte Informationen über die durch die Anwendung der neuen Streamline-Software bedingten Stellenkürzungen und Umschichtungen und über andere kurz- und mittelfristige Strategien in Bezug auf Umschichtungsmöglichkeiten vorzulegen; betrachtet ein jährliches Ziel von 1 % als Minimum; bekräftigt seine Absicht, erst dann einen endgültigen Beschluss zu fassen, wenn es eine Gesamtübersicht und eine Begründung der Anträge erhalten hat; schlägt daher vor, die beantragten Stellen vorerst in die Reserve einzustellen;
24. erinnert an die Forderung nach einer vollständigen Besetzung der für Bedienstete aus den Ländern der EU-10-Erweiterung und Rumänien und Bulgarien bestimmten Stellen; hält dies für eine wirksame Unterstützung der Mitglieder, insbesondere im Hinblick auf sprachbezogene Dienstleistungen, für entscheidend; sieht darin zwar das vorrangige Ziel, fordert die Verwaltung aber gleichzeitig auf, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Tragbarkeit dieser Dienstleistungen vorzuschlagen;
25. unterstreicht, dass es nach den jüngsten Beschlüssen des Präsidiums noch einige Unwägbarkeiten hinsichtlich des Personalbedarfs gibt, z. B. was die Auswirkungen des neuen Codex auf die Tätigkeit des medizinischen Zentrums betrifft; erinnert die Verwaltung daran, dass sie zum März und September eines jeden Jahres einen aktualisierten Bericht über die Einstellungssituation im Zusammenhang mit der Erweiterung vorlegen sollte, und erwartet bis zur ersten Lesung ausführliche Informationen zur Rechtfertigung neuer Anträge;
26. nimmt Kenntnis von den Vorschlägen zur Hebung der Dauerplanstellen und Planstellen auf Zeit, zur Umwandlung von Stellen und zu möglichen Ad-personam-Beförderungen im Generalsekretariat des Europäischen Parlaments; beschließt, sie bis zur ersten Lesung zurückzustellen und die entsprechenden Mittel in die Reserve einzustellen;
27. stellt fest, dass die Vorschläge zur Höherstufung der Fraktionsbediensteten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden; ist bereit, sie in erster Lesung zu prüfen;
28. ist der Ansicht, dass Anstrengungen unternommen werden können, um die Zahl der Dienstreisen der Bediensteten nach Straßburg zu begrenzen und nach Möglichkeit besseren Gebrauch von den neuen Technologien, wie z. B. der Videokonferenz, zu machen; beschließt, die bei Artikel 300 ("Dienstreisekosten des Personals") veranschlagten Mittel auf das Niveau des Haushaltsplans 2007 zu begrenzen und die für 2008 beantragte Erhöhung von 1 490 000 EUR in Kapitel 10 0 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzustellen;
Verschiedenes
29. legt erneut seine Auffassung dar, dass die rasche Umsetzung des neuen Systems der Dienstausweise die Sicherheit in den Gebäuden deutlich verbessern wird; ist erstaunt über die Erhöhung bei Posten 214 ("Material und technische Anlagen"), insbesondere die Erhöhung beim Unterposten Sicherheit dieses Postens, um 36,8 % gegenüber dem Haushaltsplan des vergangenen Jahres aufgrund eines deutlichen Anstiegs der Unterhaltskosten für die Sicherheitsinfrastruktur und einiger Investitionen, wie beispielsweise des neuen Funkübertragungssystems; unterstreicht nachdrücklich, dass die Sicherheit der Gebäude des Europäischen Parlaments, seiner Mitglieder und seiner Bediensteten eine wichtige Frage ist, die aber dennoch, was ihre möglichen finanziellen Auswirkungen betrifft, ein besonnenes Vorgehen erfordert; fordert die Verwaltung auf, ihren Antrag unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte noch einmal zu überprüfen und bis zur Vorlage des Berichtigungsschreibens einen neuen Vorschlag zu unterbreiten; beschließt folglich, 2 000 000 EUR für die neuen Projekte in Kapitel 10 0 ("Vorläufig eingesetzte Mittel") einzustellen;
30. erinnert den Generalsekretär daran, dass das Parlament die Verwaltung in seinen Entschließungen vom 1. Juni 2006 zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments und vom 26. Oktober 2006 zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 – Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII und VIII(4) aufgefordert hat, bis zum 15. Dezember 2006 eine Informationsstrategie zu entwickeln, um dem Problem abzuhelfen, dass sich die Mitglieder über die angebotenen Unterstützungsdienste oft nicht vollständig im Klaren sind, und dass seinem zuständigen Ausschuss bis jetzt kein Vorschlag unterbreitet wurde;
31. fordert die Verwaltung auf, ihre Ansätze für den Mittelbedarf im Zusammenhang mit EMAS zu aktualisieren;
32. nimmt Kenntnis von den vorgeschlagenen Änderungen des Eingliederungsplans; erinnert daran, dass es auf einen Bericht über die Finanzierung der Ausgaben für die Delegationen und Versammlungen wartet; beschließt, zum jetzigen Zeitpunkt den Änderungen des Eingliederungsplans in Bezug auf Artikel 214 ("Material und technische Anlagen") und in Bezug auf die Posten 3244 ("Organisation und Empfang von Besuchergruppen, Euroscola und Einladung von Meinungsmultiplikatoren aus Drittländern"), 3245 ("Veranstaltung von Kolloquien, Seminaren und kulturellen Aktionen"), 3246 ("Fernsehkanal des Parlaments (WebTV)"), 3249 ("Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten") und den vorgeschlagenen neuen Posten 3047 ("Verschiedene Organisationskosten der Parlamentarischen Versammlung EUROLAT") nicht zuzustimmen;
33. ist davon überzeugt, dass die Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern der nationalen Parlamente in der Europäischen Union und den demokratisch gewählten Parlamenten von Drittstaaten verstärkt werden müssen; ist bereit, das Programm für den Informationsaustausch mit den nationalen Parlamenten (Posten 3249) zu unterstützen, sobald es weitere Detailinformationen erhalten hat;
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34. stellt den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2008 fest;
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie dem Königreich Belgien zu übermitteln.