Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) ***I
197k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0657 – C6-0381/2006 – 2006/0220(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0657),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0381/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0042/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) ***I
197k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0543 – C6-0315/2006 – 2006/0170(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0543),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0315/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0043/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) ***I
198k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0556 – C6-0323/2006 – 2006/0175(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0556),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0323/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0045/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Schutz der Verbraucherinteressen: Unterlassungsklagen (kodifizierte Fassung) ***I
196k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0692 – C6-0429/2006 – 2003/0099(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0692),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0429/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0046/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Lenkanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
197k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (KOM(2006)0670 – C6-0404/2006 – 2006/0225(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0670),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0404/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0047/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Höchstgeschwindigkeit und Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
198k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0667 – C6-0385/2006 – 2006/0219(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0667),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0385/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0048/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)***I
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0662 – C6-0380/2006 – 2006/0221(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0662),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0380/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0049/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Sichtfeld und Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)***I
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0651 – C6-0377/2006 – 2006/0216(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0651),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0377/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0050/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln (kodifizierte Fassung)***I
198k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0652 – C6-0378/2006 – 2006/0214(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0652),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0378/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0132/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung)***I
196k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0812 – C6-0504/2006 – 2006/0264(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0812),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0504/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0167/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest (kodifizierte Fassung)***I
197k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0664 – C6-0384/2006 – 2006/0222(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0664),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 137 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0384/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0201/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der EIB aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) *
199k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0419 – C6-0302/2006 – 2006/0139(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0419),
– gestützt auf Artikel 181a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0302/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0040/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) *
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0669 – C6-0430/2006 – 2006/0224(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0669),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0430/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0041/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über reinrassige Zuchtrinder (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0749 – C6-0002/2007 – 2006/0250(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0749),
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0002/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0164/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0830 – C6-0050/2007 – 2006/0267(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0830),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0050/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0165/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Erzeugung von und Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (kodifizierte Fassung)*
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0694 – C6-0436/2006 – 2006/0231(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0694),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0436/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0166/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Finanzierungssystem des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (kodifizierte Fassung)*
200k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0813 – C6-0049/2007 – 2006/0265(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0813),
– gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0049/2007),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0168/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen (kodifizierte Fassung)*
198k
30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (kodifizierte Fassung) (KOM(2006)0605 – C6-0409/2006 – 2006/0192(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0605),
– gestützt auf die Artikel 93 und 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0409/2006),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten(1),
– gestützt auf Artikel 80, Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0200/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/São Tomé und Príncipe *
209k
42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2007)0085 – C6-0098/2007 – 2007/0034(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0085)(1),
– gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0098/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0231/2007),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 1 a (neu)
(1a)Bei der Bewertung des vorherigen Abkommens wurden Probleme hinsichtlich der Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten einiger Fischereifahrzeuge, die nach diesem Abkommen Fischfang betrieben haben, festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Meldung von Tätigkeiten und Fängen.
Abänderung 2 Article 3 Absatz 1 a (neu)
Die Kommission überprüft jährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen dieses Abkommens Fischfang betreiben, die Meldevorschriften erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission die Anträge auf Fanglizenzen für diese Fischereifahrzeuge für das folgende Jahr ab.
Abänderung 3 Artikel 3 a (neu)
Artikel 3a
Während des letzten Jahres der Geltungsdauer des Protokolls und vor dem Abschluss eines neuen Abkommens oder der Verlängerung des geltenden Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des laufenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse.
Abänderung 4 Artikel 3 b (neu)
Artikel 3b
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati KOM(2007)0180 – C6-0128/2007 – 2007/0062(CNS))
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0180)(1),
– gestützt auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0128/2007),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0228/2007),
1. billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kiribati zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Änderungen des Parlaments
Abänderung 1 Artikel 3 a (neu)
Artikel 3 a
Die Kommission überprüft alljährlich, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, den Meldepflichten gemäß Artikel 3 nachgekommen sind.
Abänderung 2 Artikel 3 b (neu)
Artikel 3 b
Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder der Verlängerung des geltenden Abkommens legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des laufenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.
Abänderung 3 Artikel 3 c (neu)
Artikel 3 c
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms.
– befasst mit einem von Mario Borghezio übermittelten und am 16. November 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem vor einem italienischen Gericht anhängigen Zivilverfahren vom 8. November 2006,
– nach Anhörung von Mario Borghezio gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0233/2007),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Mario Borghezio zu schützen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Republik Italien zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen (KOM(2005)0125 – C6-0440/2005 – 2005/0028(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0125)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0440/2005),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0035/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (KOM(2006)0684 – C6-0428/2006 – 2006/0236(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0684)(1),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0428/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0157/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. Juni 2007 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2007.)
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Überwindung der Breitbandkluft" (KOM(2006)0129),
– unter Hinweis auf den Bericht des Forums über die digitale Kluft vom 15. Juli 2005 über Breitbandzugang und öffentliche Förderung in unterversorgten Gebieten,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Europäischen Frühjahrsgipfel "Umsetzung der erneuerten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung: Ein Jahr der Ergebnisse" (KOM(2006)0816),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Hochgeschwindigkeitsverbindungen für Europa: Neue Entwicklungen in der elektronischen Kommunikation" (KOM(2004)0061),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (KOM(2006)0334),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(1),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "i2010 – Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2005)0229),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "i2010 – Erster Jahresbericht über die europäische Informationsgesellschaft" (KOM(2006)0215),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien(2),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation" (SEK(2003)0895),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Ein marktorientierter Ansatz für die Frequenzverwaltung in der Europäischen Union" (KOM(2005)0400),
– in Kenntnis des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2007 in der Rechtssache France Télécom SA gegen Kommission (Rechtssache T-340/03), mit dem die Klage der Aktiengesellschaft France Télécom SA bezüglich der Entscheidung der Kommission von 2003 über die nachteilige Preisfestsetzung bei ADSL-basierten Internetzugangsdiensten für die allgemeine Öffentlichkeit in all ihren Teilen abgewiesen wurde,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Eine zukunftsgerichtete Frequenzpolitik in der Europäischen Union: zweiter Jahresbericht" (KOM(2005)0411),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. März 2006 zu einer Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung(3), vom 1. Dezember 2005 zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004(4) und vom 23. Juni 2005 zur Informationsgesellschaft(5),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A6-0193/2007),
A. in der Erwägung, dass die Entwicklung des Internets und die Breitbandtechnologie die Weltwirtschaft verändert, Regionen und Länder miteinander verbunden und ein dynamisches Modell geschaffen haben, bei dem der einzelne Bürger unabhängig von seinem Wohnort nie da gewesene Möglichkeiten in Bezug auf Information, Kommunikation, Einflussnahme, Teilnahme, Konsum, Berufsleben und Unternehmertum wahrnehmen kann,
B. in der Erwägung, dass der Ausbau der Breitbandverbindungen die Integration und Kohäsion in der Europäischen Union verstärken wird,
C. in der Erwägung, dass gemäß den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013 vorrangig für die "Gewährleistung der Verfügbarkeit von IKT-Infrastruktur und verwandter Dienstleistungen in den Fällen" gesorgt werden soll, "in denen der Markt diese nicht zu tragbaren Kosten und auf dem Niveau anbietet, das erforderlich ist, um die verlangten Dienste zu unterstützen, vor allem in abgelegenen und ländlichen Gebieten sowie in den neuen Mitgliedstaaten",
D. in der Erwägung, dass der Wert des Internets und der Breitbandverbindungen mit jedem neuen Nutzer exponentiell zunimmt, was von wesentlicher Bedeutung ist, wenn Europa eine führende wissensbasierte Gesellschaft werden soll, und dass eine Neuzuteilung der Frequenzen die Gelegenheit bietet, unzureichend versorgte Gebiete an der Informationsgesellschaft zu beteiligen,
E. in der Erwägung, dass die 500 Millionen Bürger, die eine wichtige Rolle auf dem EU-Binnenmarkt spielen, weltweit gesehen eine einzigartige kritische Masse darstellen, die zur Entwicklung neuer innovativer Dienstleistungen benötigt wird, die wiederum mehr Möglichkeiten in der gesamten Union eröffnen würden; in der Erwägung, dass dies den Nutzen verdeutlicht, den Europa insgesamt aus dem Zugang jedes EU-Bürgers zu einem Breitbandanschluss zieht,
F. in der Erwägung, dass das Gericht erster Instanz in seinem oben genannten Urteil in der Rechtssache France Télécom SA gegen Kommission festgestellt hat, dass das schnelle Wachstum des Breitbandsektors die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht ausschließen kann,
G. in der Erwägung, dass sich in den vergangenen drei Jahren die Zahl der Breitbandverbindungen nahezu verdoppelt und die Zahl der Breitbandnutzer nahezu vervierfacht hat; in der Erwägung, dass diese Entwicklungen vom Markt bestimmt und durch Wettbewerb verstärkt wurden, was beweist, wie wichtig es ist, keine Marktverzerrungen zu schaffen,
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, in denen ein größerer Wettbewerb im Breitbandsektor und ein größerer Wettbewerb zwischen verschiedenen Technologien herrscht, auch über eine höhere Breitbandabdeckung und -verbreitung verfügen,
I. in der Erwägung, dass Onlinedienste wie E-Government, E-Health, E-Learning und E-Procurement nur umfassend wirksam werden und die Kohäsion stärken können, wenn sie einer breiten Masse der EU-Bürger und der Geschäftswelt durch Breitbandanschlüsse zugänglich gemacht werden,
J. in der Erwägung, dass Breitbandinternetverbindungen zu einem fortschrittlicheren und für alle zugänglichen Gesundheitssystem beitragen können, das sich die Ferndiagnose und Fernbehandlung in weniger entwickelten Regionen zu Nutzen macht,
K. in der Erwägung, dass Breitbandinternetverbindungen zu einem fortschrittlicheren und für alle zugänglichen Bildungswesen beitragen könnten, das Anwendungen für den Fernunterricht in Regionen mit einer unzufriedenstellenden Bildungsinfrastruktur anbieten würde,
L. in der Erwägung, dass Breitbandverbindungen mit einer geringen Übertragungsgeschwindigkeit nicht mehr für die funktionale Nutzung anspruchsvollerer Internetdienste und Videoinhalte geeignet sind,
M. in der Erwägung, dass durch die rasche Weiterentwicklung von Internetdiensten und -inhalten ein Bedarf an Breitbandverbindungen mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit entsteht,
N. in der Erwägung, dass die Versorgung mit Breitbandverbindungen nicht in allen Mitgliedstaaten und Regionen der Europäischen Union gleich ist; in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Breitbandverbindungen in schwer zugänglichen (Inseln, Bergregionen usw.) und ländlichen Gebieten aufgrund der hohen Kosten für die Bereitstellung von Breitbandnetzen und -diensten eingeschränkt ist; in der Erwägung, dass die geringe Nachfrage außerhalb städtischer Ballungsgebiete in der Europäischen Union dazu führt, dass weniger investiert wird und Breitbandbetreiber angesichts fehlender Gewinnaussichten entmutigt werden könnten,
O. in der Erwägung, dass noch immer erhebliche Unterschiede beim Ausbau von Breitbandverbindungen sowohl zwischen städtischen Ballungsgebieten und ländlichen Regionen als auch zwischen den alten und den neuen EU-Mitgliedstaaten bestehen; in der Erwägung, dass dies die Notwendigkeit für technologische Entwicklungen, neue Betreiber, denen bessere Möglichkeiten für einen Markteinstieg geboten werden, und klare Strategien zur Erhöhung der Innovationsgeschwindigkeit unterstreicht, die zur Entwicklung ländlicher Regionen und rückständiger Länder beitragen könnten,
P. in der Erwägung, dass für eine Verbesserung des Zugangs sozial benachteiligter Personengruppen Weiterbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen angeboten werden sollten, um Chancengleichheit zu gewährleisten,
Q. in der Erwägung, dass der Zugang zu funktional leistungsfähigen Breitbandverbindungen für alle Verbraucher in der Gemeinschaft unabhängig von ihrem Aufenthaltsort wichtig ist,
R. in der Erwägung, dass die ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens eine wesentliche Vorraussetzung für einen offenen, wettbewerbfähigen und innovativen Markt im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste ist; in der Erwägung, dass sich die Verfahren zur Einführung und Umsetzung des Rechtsrahmens von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden, wodurch es zur Aufsplitterung des einheitlichen Kommunikationsmarktes kommt,
S. in der Erwägung, dass jede Schule über einen Breitbandanschluss verfügen sollte, damit in Zukunft jedes europäische Kind Zugang zu einem Anschluss hat,
T. in der Erwägung, dass durch die digitale Umstellung und den Übergang von analogem zu digitalem Rundfunk Frequenzen von mehreren hundert Megahertz frei werden und sich somit die Möglichkeit zur Neuzuweisung von Frequenzen und zur Schaffung eines Frequenzbereiches, der als Allgemeingut auszuweisen ist, eröffnet,
Das Potenzial von Breitbandnetzen
1. betont die Möglichkeiten, die ein Binnenmarkt mit nahezu 500 Millionen Breitbandnutzern mit sich bringen würde, indem eine weltweit einzigartige kritische Masse von Nutzern geschaffen würde, was allen Regionen neue Möglichkeiten bieten, einen Zugewinn für jeden Nutzer bedeuten und Europa in die Lage versetzen würde, sich zu einer führenden wissensbasierten Gesellschaft zu entwickeln;
2. ist der Auffassung, dass ein allgemeiner Zugang zum Breitband eine wesentliche Voraussetzung für die soziale Entwicklung und bessere öffentliche Dienstleistungen ist und dass die öffentlichen Stellen alle Anstrengungen unternehmen sollten, um sicherzustellen, dass alle Bürger einen Zugang zum Breitband haben, und somit zu ermöglichen, dass alle Teile der Bevölkerung von seinem Nutzen profitieren können, insbesondere in den weniger entwickelten Gebieten der Union;
3. teilt die Einschätzung, dass der Ausbau von Breitbandnetzen, die eine zuverlässige Datenübertragung auf einer wettbewerbsfähigen Bandbreite bieten, für das Wachstum von Unternehmen, die gesellschaftliche Entwicklung und die Verbesserung der öffentlichen Dienste von wesentlicher Bedeutung ist;
4. betont, dass das Ausmaß der Breitbandentwicklung zwar nicht vorhergesehen oder geplant, aber durch ein kreatives und offenes Umfeld angeregt und unterstützt werden kann;
5. betont, dass ein umfassender Ausbau der Breitbandverbindungen den Binnenmarkt generell beleben würde;
Vernetzung Europas
6. hebt hervor, dass die Versorgung des ländlichen Raums mit Breitbandverbindungen von wesentlicher Bedeutung für die Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger an der Wissensgesellschaft ist; hebt ferner hervor, dass eine solche Versorgung ebenso ein maßgeblicher Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen ist und Breitbandverbindungen daher möglichst flächendeckend angeboten werden sollten;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung von Breitbandanschlüssen in jeder Schule, Universität und Bildungseinrichtung in der Europäischen Union sowie die Einführung von Fernunterricht zu fördern, damit in Zukunft kein europäisches Kind und kein Teilnehmer an Bildungsprogrammen in Europa ohne Anschluss bleibt;
8. stellt fest, dass zur Überwindung der digitalen Kluft die grundlegenden Strukturen wie Computeranschlüsse in Haushalten und öffentlichen Einrichtungen gefördert werden müssen;
9. regt an, dass die Mitgliedstaaten ihre Breitbandinfrastrukturen kartieren, um die Abdeckung durch Breitbanddienste genauer angeben zu können;
Die Schlüsselrolle von Innovationen
10. ist der Ansicht, dass der Schlüssel zur Überwindung der Breitbandkluft in innovativen Technologien und in Technologien liegt, mit denen hochleistungsfähige Breitbandverbindungen aufgebaut werden können; verweist in diesem Zusammenhang auf die Tatsache, dass durch die neuen Technologien benachteiligte Regionen viele Entwicklungsstufen überspringen können;
11. weist darauf hin, dass die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen für ländliche, dünn besiedelte und schwer zugängliche Gebiete (Inseln, Bergregionen usw.) und die Lösung ihrer schwerwiegenden Probleme von innovativen neuen Verwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) abhängig ist;
12. betont, dass neue Technologien an sich eine weiterreichende und integrativere Wirkung erzielen und dadurch fortschrittlichere Dienste möglich machen; betont außerdem, dass mit der Verfügbarkeit von Breitbandverbindungen Regionen, insbesondere die am wenigsten entwickelten Regionen, Unternehmen leichter anziehen können, die Telearbeit erleichtert wird, neue medizinische Diagnose- und Betreuungsdienste angeboten werden und eine Verbesserung der Bildungsstandards und der öffentlichen Dienstleistungen erreicht wird;
13. ist der Auffassung, dass die neuen Technologien interessante und kostengünstigere Lösungen für abgelegene und schwer zugängliche Gebiete (Inseln, Bergregionen usw.) und den ländlichen Raum bieten, da es durch drahtlose Verbindungen sowie durch mobile und satellitengestützte Kommunikation möglich wird, einen Breitbandzugang in Gebieten einzurichten, die bislang nicht vom Festnetz abgedeckt sind; weist darauf hin, dass diese neuen Technologien bei der Vergabe von Funkfrequenzen berücksichtigt werden müssen;
14. betont, dass die Entwicklung innovativer Technologien auf allen Ebenen gefördert werden sollte und dass erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Marktzugang zu fördern und einen gerechten Wettbewerb auf dem Markt sicherzustellen;
15. hält es für wichtig, die Forschung sowie Partnerschaften zwischen Universitäten, Gebietskörperschaften und Unternehmen im Bereich der IKT zu fördern;
16. fordert die Kommission auf, die Breitbandtechnologie und insbesondere mobile Breitbandlösungen als wichtige Punkte in den Arbeitsprogrammen des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (RP7) zu berücksichtigen;
17. fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich um bedeutende Synergien zwischen ihren eigenen sektorbezogenen Programmen, z. B. dem RP7 und dem CIP, zu bemühen, einschließlich einer besseren Koordinierung mit internationalen Programmen und den für die Entwicklung der Breitbandverbindungen bereitgestellten Finanzmitteln aus den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;
18. betont, dass die Breitbandverbindung in Zusammenhang mit der rasanten Entwicklung der neuen Medien den einzigen technisch einwandfreien Zugang zu Medienangeboten wie Internetfernsehen oder Internettelefonie bietet und somit eine Abspaltung der Bevölkerung im ländlichen Raum von der Gesellschaft in städtischen Regionen, in denen Breitbandversorgung gewährleistet ist, verhindert;
19. weist darauf hin, dass einige Bürger lediglich über Breitbandzugänge mit geringer Geschwindigkeit und Kapazität verfügen; ist der Ansicht, dass diese Verbindungen kein Ersatz für neuere Hochgeschwindigkeitsverbindungen sein sollten; besteht darauf, dass kein geographisches Gebiet und keine soziale Gruppe bei den Investitionen in neue und schnellere Technologien unberücksichtigt bleiben darf, nur weil bereits ein Zugang mit geringerer Qualität besteht;
20. stellt fest, dass sich die neuen drahtlosen Plattformen hervorragend dazu eignen, den Breitbandzugang in ländlichen Gebieten sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Technologieneutralität bei der Frequenzzuweisung; erinnert daran, dass die Kommission eine aktivere Frequenzpolitik anstrebt und dieses Vorhaben vom Parlament in seiner Entschließung vom 14. Februar 2007 zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik unterstützt wird(6);
21. fordert die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, bei der Frequenzverwaltung enger zusammenzuarbeiten, um die Nutzung von Frequenzen durch eine Vielzahl von drahtlosen und mobilen Technologien (Kabel und Satellit) zu vereinfachen;
22. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ausreichend Frequenzen für die Nutzung durch Breitbandtechnologien zur Verfügung zu stellen;
Die Auswirkungen des Inhalts
23. betont, dass die digitale Kompetenz eine unverzichtbare Grundlage für die Nutzung der Möglichkeiten der Breitbandtechnologie darstellt, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung des öffentlichen Bildungswesens; betont, dass der Zugang zu IKT und die IKT-Fertigkeiten der europäischen Bürger verbessert werden müssen;
24. fordert verbraucherorientierte Maßnahmen im Bereich der Fortbildung sowie der technischen Ausrüstung in der Informationstechnologie; unterstützt finanzielle sowie steuerliche Anreize für diese Maßnahmen;
25. ist der Ansicht, dass Anwendungen in den Bereichen E-Health, E-Government and E-Learning eine wichtige Rolle dabei spielen können, die Nachfrage der Verbraucher nach Breitbandverbindungen zu erhöhen und somit die kritische Masse zu schaffen, die für den Erfolg großer Märkte in diesen Bereichen erforderlich ist;
26. ist der Ansicht, dass die Förderung von Breitbandanwendungen und -diensten durch öffentliche Stellen in Zusammenarbeit mit Unternehmen zu einer effizienten Bereitstellung von Verwaltungsdienstleistungen beitragen und gleichzeitig Anreize für die Einrichtung von Breitbandzugängen schaffen kann, wodurch wiederum das Angebot bereichert werden könnte;
27. unterstreicht, dass die öffentlichen Stellen über den erforderlichen Handlungsspielraum verfügen, um die vorkommerzielle Auftragsvergabe zur Förderung der Bereitstellung innovativer Dienste über Breitbandnetze zu nutzen; stellt fest, dass die öffentlichen Stellen auch die Nachfrage vonseiten der Gemeinschaften und der Anbieter von Dienstleistungen koordinieren können, um die für neue Netzwerkinvestitionen erforderliche kritische Masse sicherzustellen; bestärkt die Kommission darin, diese Instrumente zu propagieren und deren Nutzung zu fördern;
28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Breitbandinternetlösungen und -technologien bei der EDV-Umstellung von Behörden, des Bildungswesens und der kleinen und mittleren Unternehmen (z. B. Anwendungsdienstleister und Enddienstleister) Vorrang einzuräumen;
29. stellt fest, dass die Einführung von E-Services in Europa durch die Nutzung der Breitbandtechnologie zu einer weiteren Integration beitragen und sowohl die Kohäsion stärken als auch einen gemeinsamen Binnenmarkt im Elektronikbereich schaffen könnte; fordert, diesem Bereich bei der Verwendung von Mitteln aus den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Vorrang einzuräumen; betont zudem die Rolle, die solche Entwicklungsfonds in dieser Hinsicht bei der Unterstützung von Regionen spielen;
30. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die bei der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona 2003 vereinbarten Ziele hinsichtlich der Sicherstellung entsprechender Breitbanddienste für die europäischen Bürger zu erfüllen;
31. ist der Ansicht, dass es für die Menschen äußerst wichtig ist, dass ihnen ein möglichst umfassender Zugang zu hochwertigen Inhalten und Dienstleistungen gewährleistet wird, unabhängig davon, an welchem Ort sie die Technologie ihrer Wahl benutzen; betont die Notwendigkeit von Zugangsnetzen und Übertragungsnetzen, die unterschiedlichen Betreibern offenstehen;
32. fordert die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten auf, die Verfügbarkeit von Onlineinhalten, insbesondere durch Maßnahmen zum angemessenen Schutz dieser Inhalte im digitalen Umfeld, zu fördern;
Die Dynamik des Marktes
33. führt an, dass der schnelle Aufbau von Breitbandverbindungen für die Steigerung der europäischen Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit und die Entstehung neuer Kleinunternehmen, die eine führende Rolle in verschiedenen Bereichen, wie z. B. in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder bei Finanzdienstleistungen, übernehmen könnten, von wesentlicher Bedeutung ist;
34. ist der Ansicht, dass private Investitionen eine Schlüsselrolle für den weiteren Ausbau der Breitbandverbindungen und deren flächendeckendes Angebot haben; unterstreicht, dass den privaten Investoren auch die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Investitionen zu refinanzieren, wenn eine vom Wettbewerb geprägte dynamische Entwicklung weiterhin gefördert und bessere Dienstleistungen sowie mehr Innovationen und Auswahl für die Verbraucher geboten werden sollen;
35. betont, dass von der Industrie aufgestellte, offene und interoperable Standards auf technischer, rechtlicher und semantischer Ebene ausschlaggebend sind, um Größenvorteile zu ermöglichen, einen freien, nicht diskriminierenden Zugang zur Informationsgesellschaft sicherzustellen und den schnellen Einsatz von Technologien zu fördern;
36. fordert die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit der Industrie zusammenzuarbeiten und Lösungen für Probleme zu finden (wie z. B. Mikrozahlungen, Sicherheit und Vertrauen, Interoperabilität und Verwaltung digitaler Rechte), die die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle im Breitbandbereich behindern;
Ein Anreize bietender und klarer Rahmen
37. betont, dass die Rolle der Europäischen Union darin besteht, ein günstiges Umfeld für die Entwicklung von Innovationen und die Einführung neuer Technologien zu schaffen, indem sie ein ordnungspolitisches Umfeld bietet, das den Wettbewerb sowie private Investitionen fördert, und die einschlägigen Fonds zur Erhöhung der Nachfrage nach Breitbanddiensten und, soweit gerechtfertigt, zur Unterstützung der notwendigen Infrastruktur nutzt;
38. weist darauf hin, dass die Behörden bei der Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen eine wichtige Rolle spielen und sowohl Maßnahmen zur Nachfragesteigerung als auch Investitionen in feste Infrastrukturen in Betracht ziehen sollten; fordert einen klaren Rahmen für Infrastrukturinvestitionen, die nicht zu Marktverzerrungen führen und Privatunternehmen nicht übervorteilen dürfen; begrüßt, dass die Kommission die Vorschriften für staatliche Beihilfen im Hinblick auf die Beteiligung öffentlicher Stellen an den Programmen zur Entwicklung der Breitbandverbindungen präzisiert hat;
39. betont, dass die Hauptaufgabe der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Förderung von Breitbandverbindungen darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, in dem Rechtssicherheit herrscht, der Wettbewerb belebt wird und Investitionen gefördert werden; betont, dass zum Erreichen dieser Ziele der Rechtsrahmen der Europäischen Union für die elektronische Kommunikation wirksam umgesetzt werden muss; bekräftigt, dass unbedingt wettbewerbsorientierte Marktbedingungen zu gewährleisten sind und alle Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsdienste anwenden und umsetzen sowie effektive, unabhängige und mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattete Regulierungsbehörden sicherstellen müssen;
Wettbewerbsregeln und Verbraucherschutz
40. unterstreicht die Schlüsselrolle, die der Markt bei der Ausweitung und Weiterentwicklung innovativer Dienstleistungen spielt; betont jedoch, dass die nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden und nationalen sowie lokalen Regierungsstellen unbedingt der Förderung eines stärkeren Wettbewerbs und von Investitionen auf den Breitbandmärkten, der Einleitung von Maßnahmen zur Vermeidung marktbeherrschender Positionen und Kartelle sowie dem Abbau von Hindernissen beim Marktzugang Vorrang einräumen müssen, so dass der Markt in der Lage ist, Innovationen hervorzubringen;
41. nimmt zur Kenntnis, dass der europäische Markt für Breitband durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichnet ist; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die sektorspezifische Regulierung der IKT-Industrie von Anfang an als Übergangslösung zur Öffnung der Märkte angelegt war und mittelfristig der Übergang zur alleinigen Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsregeln erfolgen muss;
42. betont, dass die bevorstehende Überprüfung des Rechtsrahmens darauf abzielen muss, freien Zugang und fairen Wettbewerb für alle Betreiber sicherzustellen;
43. ist der Auffassung, dass für eine beschleunigte Versorgung mit Breitband in ländlichen Regionen der freiwilligen gemeinsamen Nutzung von Netzen durch Infrastrukturbetreiber keine Beschränkungen auferlegt werden sollte; hebt hervor, dass solche Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern ein wirksames Mittel für den Breitbandausbau in Regionen darstellen, in denen keine zur Übertragung von Breitbanddiensten geeignete Infrastruktur besteht und die künftige Nachfrage nicht den Betrieb mehrerer Netze erlauben würde;
44. betont, dass auf der Ebene der lokalen Gemeinschaften im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften Breitbandinfrastrukturen aufgebaut werden müssen und dabei dem gleichberechtigten Zugang Rechnung zu tragen ist;
45. betont, dass Wettbewerb und wirksame sowie angemessene Regeln für die Öffnung des Breitbandmarktes den größten Anreiz für den Ausbau der Breitbandverbindungen, d. h. für die Einführung, die Geschwindigkeit und die Vielfalt des Dienstleistungsangebots, bieten;
46. betont, dass einerseits technologische Neutralität erforderlich ist und andererseits eine Fragmentierung vermieden werden muss und darüber hinaus die technologischen Trends und die Bedürfnisse der Verbraucher zu berücksichtigen sind, so dass die europäischen Regulierungsbehörden dazu bewegt werden, neue Lösungen anzubieten und gleichzeitig stabile Voraussetzungen zu schaffen;
47. betont, dass die funktionsbezogenen Entflechtung der Zugangsnetze auf dem Markt etablierter Unternehmen im Hinblick auf ihren Betrieb Vorteile mit sich bringen und eine gleiche und gerechte Behandlung aller Betreiber sicherstellen könnte;
48. fordert die Kommission auf, in ihrem kommenden Grünbuch über den Universaldienst die Bereitstellung von Internetanschlüssen in der gesamten Europäischen Union zu angemessenen und erschwinglichen Tarifen für alle Bürger, einschließlich jener mit niedrigen Einkommen, sowie für ländliche und kostenintensive Gebiete zu untersuchen und zu prüfen, ob eine Änderung der bestehenden Universaldienstverpflichtungen erforderlich ist; erwartet zudem, dass sich das Grünbuch mit Verbraucherinteressen im Hinblick auf eine sichere und zuverlässige Breitbandnutzung auseinandersetzt;
Bedarfsgerechte öffentliche Förderung
49. betont, dass öffentliche Finanzmittel nur in den Fällen verwendet werden sollten, in denen die Schaffung einer Breitbandinfrastruktur für Privatunternehmen wirtschaftlich nicht tragfähig ist, und diese Mittel nicht dazu dienen sollten, neben einer bereits bestehenden Infrastruktur, die für Breitbanddienste verwendet werden kann, eine weitere aufzubauen;
50. betont, dass die öffentlichen Mittel der einzelnen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft wettbewerbsneutral eingesetzt werden und zu wirtschaftlich nachhaltigen Investitionen beitragen sollten; betont, dass öffentliche Aufträge auf dem Wege offener, transparenter, vom Wettbewerb geprägter und nicht diskriminierender Ausschreibungen vergeben werden sollten;
51. betont, dass die öffentlich finanzierten Infrastrukturen zu gleichen Zugangsbedingungen bereitgestellt werden und keinen Dienstleistungsanbieter bevorzugen sollten;
52. ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Regionen und Gemeinden, zusätzlich zu den Marktkräften, Anreize für die Belebung des Breitbandmarktes in benachteiligten Regionen schaffen könnten; betont, dass die Strukturfonds und der Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums eine wichtige Rolle im Hinblick darauf spielen sollten, die Regionen bei der Stärkung der Nachfrageseite der Informationsgesellschaft zu unterstützen;
53. weist darauf hin, dass öffentlich finanzierte Investitionen in Breitbandinfrastrukturen im Rahmen der EU-Wettbewerbsregeln möglich sein müssen;
54. fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass allen Dienstleistungsanbietern ein gleichberechtigter Zugang zu Breitbandnetzen gewährt wird, die aus den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden; ist zudem der Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein sollten, Anforderungen für die Offenlegung in den Vorschriften festzulegen und diese auch durchzusetzen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen;
55. weist auf die Notwendigkeit hin, die regionale Entwicklung mit der europäischen Breitbandpolitik, einschließlich der Verwendung von Mitteln aus regionalen Fonds und des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die Entwicklung mobiler Breitbandlösungen oder die Schaffung der erforderlichen Infrastruktur zu verknüpfen;
56. fordert die Kommission auf, Leitlinien zur Nutzung der Strukturfonds und des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterzuentwickeln und zu überprüfen, um den Ausbau und die Nutzung von Breitbandverbindungen zu fördern; fordert die Kommission insbesondere auf, präzise Leitlinien vorzulegen, die die Nutzung der Strukturfonds für den Ausbau der Breitbanddienste auch in den Bereichen vorsehen, in denen solche Dienste zum Teil bereits bestehen;
57. fordert die Kommission auf, für die für Breitbandprojekte gewährte finanzielle Unterstützung Leitlinien vorzugeben und bewährte Verfahren bei der Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen zu verbreiten;
58. fordert die Kommission auf, die Verwendung von EU-Mitteln auch für die Erneuerung oder die Ersetzung von Breitbandnetzen zu ermöglichen, die nicht über Verbindungen mit hinreichender funktionaler Leistungsfähigkeit verfügen;
59. fordert die Kommission auf, entsprechende Informationen und Statistiken vorzulegen, die Auswirkung der Beihilfen aus den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes auf die geförderten Regionen zu bewerten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Regionen der Europäischen Union zu fördern;
60. fordert die Kommission auf, eingehend zu prüfen, ob der Rechtsrahmen vollständig umgesetzt wurde und ob die Regeln über staatliche Beihilfen regelmäßig Anwendung finden, wenn Investitionen im Breitbandbereich aus den Strukturfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden sollen; fordert die Kommission zudem auf sicherzustellen, dass die EU-Mittel verwendet werden, um den Verbreitungsgrad von IKT innerhalb der Europäischen Union unter Berücksichtigung der effizientesten Lösungen zu verbessern, ohne bestimmte Marktteilnehmer oder Technologien zu bevorzugen; stellt zudem fest, dass eine solche Verwendung von EU-Mitteln nur in unterversorgten Gebieten und in Fällen, in denen offensichtlich keine andere Investitionsquelle für die Schaffung einer Breitbandinfrastruktur existiert, zulässig sein sollte; betont, dass alle Entscheidungen transparent sein sollten und auf nationalen sowie europäischen Websites veröffentlicht werden müssen, die mit den Wettbewerbsbehörden verlinkt sind;
61. ist der Auffassung, dass eine öffentliche Intervention in Form von Krediten und Zuschüssen, die häufig durch öffentlich-private Partnerschaften bereitgestellt werden, in unterversorgten Gebieten ausgebaut werden sollte;
62. ist zudem der Auffassung, dass die öffentliche Förderung für Breitbandinfrastrukturen den Grundsatz der Technologieneutralität befolgen muss, also weder von vornherein eine bestimmte Technologie bevorzugen noch die technologische Auswahl der Regionen einschränken darf, aber gleichzeitig eine Fragmentierung der technischen Infrastruktur verhindern, die Entwicklungstrends und die künftigen Bedürfnisse der Verbraucher berücksichtigen und den Aufbau leistungsfähigerer Breitbandverbindungen unterstützen sollte;
o o o
63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland (2006/2237(INI))
– unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits(1), das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist und 2007 auslaufen wird,
– unter Hinweis auf das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union(2),
– unter Hinweis auf das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union(3),
– unter Hinweis auf das Ziel der Europäischen Union und Russlands, das in der nach dem Gipfeltreffen in Sankt Petersburg vom 31. Mai 2003 abgegebenen gemeinsamen Erklärung definiert wurde, nämlich einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen Raum der Zusammenarbeit im Bereich der äußeren Sicherheit und einen Raum der Forschung und Bildung, einschließlich Kultur, zu schaffen,
– unter Hinweis auf den anschließend veröffentlichten Fahrplan zur Verwirklichung des gemeinsamen Wirtschaftsraums, der auf dem Gipfel EU-Russland in Moskau vom 10. Mai 2005 gebilligt wurde,
– unter Hinweis auf das am 21. Mai 2004 unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und Russland, mit dem die bilateralen Verhandlungen über den Marktzugang im Hinblick auf den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation (WTO) abgeschlossen wurden,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament "Eine Energiepolitik für Europa" vom 10. Januar 2007 (KOM(2007)0001),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über "Vereinbarte Grundsätze der Modernisierung des bestehenden Systems zur Nutzung der Transsibirienstrecken" zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (KOM(2007)0055),
– unter Hinweis auf die am 17. Dezember 1991 unterzeichnete Europäische Energiecharta und den nachfolgenden, am 17. Dezember 1994 unterzeichneten Vertrag über die Energiecharta(4), der im April 1998 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Satzung des Europarates, die am 5. Mai 1949 in London unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 15. und 16. Juni 2006(5),
– unter Hinweis auf die Ergebnisse des 18. Gipfeltreffens EU-Russland vom 24. November 2006 in Helsinki,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 8. und 9. März 2007,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Absichtserklärung der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Kommission, die am 15. Dezember 2006 unterzeichnet wurde,
– unter Hinweis auf den Runden Tisch EU-Russland für Unternehmer, dessen Einrichtung auf dem Gipfeltreffen EU-Russland im Juli 1997 befürwortet wurde,
– unter Hinweis auf den Energiedialog EU-Russland, der auf dem 6. Gipfeltreffen EU-Russland in Paris am 30. Oktober 2000 eingerichtet wurde,
– unter Hinweis auf das Gipfeltreffen EU-Russland vom 18. Mai 2007 in Samara (Russland),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu einer Strategie für den Ostseeraum im Rahmen der Nördlichen Dimension(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zur Sicherheit der Energieversorgung in der Europäischen Union(7),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0206/2007),
A. in der Erwägung, dass die Russische Föderation Mitglied des Europarates ist und sich daher zur Einhaltung der Zielvorgaben des Europarates verpflichtet hat – in Europa insbesondere die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte zu fördern und die demokratische Stabilität zu festigen, indem politische, rechtliche und verfassungsrechtliche Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt werden,
B. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, der Nachhaltigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit, der Verlässlichkeit, der Nichtdiskriminierung und des verantwortungsvollen staatlichen Handelns beruhen sollten,
C. in der Erwägung, dass Russland den Energiechartavertrag, der einen umfassenden internationalen Rechtsrahmen auf den Gebieten Handel, Investitionsschutz, Transit, Energieeffizienz und Beilegung von Konflikten im Energiesektor bietet, zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat,
D. in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Eröffnung von Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen die Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union gemeinsam eine einheitliche und kohärente Position im Zusammenhang mit den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland entwickeln müssen,
E. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland ein riesiges wirtschaftliches Potenzial haben und beide Seiten von einer stärkeren wirtschaftlichen Integration und guten nachbarschaftlichen Beziehungen profitieren würden und dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland entscheidend dazu beiträgt, in allen Bereichen gemeinsamer und sich überschneidender Interessen Stabilität zu schaffen,
F. in der Erwägung, dass 2005 der Wert des gesamten Handels zwischen der Europäischen Union und Russland auf mehr als 166 Milliarden Euro gestiegen ist, wobei der Handelsüberschuss Russlands ungefähr 8 % seines BIP ausmacht, was rund 50 Milliarden Euro entspricht, und dass Russland mit einem Anteil von 7,3% am EU-Handel der drittwichtigste Handelspartner der Europäischen Union ist und die Europäische Union mit einem Anteil von 52,9% am russischen Handel der wichtigste Handelspartner Russlands ist,
G. in der Erwägung, das sich die ausländischen Direktinvestitionen in Russland 2006 auf schätzungsweise 31 Milliarden USD beliefen, gegenüber 14,6 Milliarden USD im Jahr 2005, und dass sich die EU-Direktinvestitionen in Russland von 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2002 auf 6,4 Milliarden Euro im Jahr 2004 mehr als verdoppelt haben, womit die Europäische Union der wichtigste ausländische Investor in Russland ist,
H. in der Erwägung, dass ausländische Unternehmen, die in besonderen Bereichen wie dem Groß- und Einzelhandel tätig sind, auf den 2005 ein Anteil von 38,2 % der ausländischen Direktinvestitionen in Russland entfiel, Einnahmenzuwächse zu verzeichnen hatten, die auf den starken Anstieg des Inlandsverbrauchs in Russland zurückzuführen sind,
I. in der Erwägung, dass die 90er Jahre von einer Hyperinflation gekennzeichnet waren und der Rubel im August 1998 um 75 % abgewertet wurde, wodurch die Russische Föderation beinahe zahlungsunfähig wurde,
J. in der Erwägung, dass die russische Währungsbehörde den Rubel seit Februar 2005 an einen Devisenkorb gekoppelt hat, wobei der Anteil des Euro an diesem Korb immer größer wird (40 % Mitte 2006, voraussichtlich 52 % Ende 2007), und derzeit Euroreserven von mehr als 100 Milliarden hält,
K. in der Erwägung, dass Russland aufgrund des Wirtschaftsaufschwungs nicht nur alle seine Schulden beim Internationalen Währungsfonds und beim Pariser Club begleichen, sondern auch einen Reservefonds einrichten konnte, in den es seit 2004 mehr als 100 Milliarden USD eingezahlt hat,
L. in der Erwägung, dass der Anteil ausländischer Investitionen im Bereich Energie von 85 % der Gesamtinvestitionen von 1996 auf lediglich 60 % gefallen ist,
M. in der Erwägung, dass die Energieerzeugung und der Energietransit im Schwarzmeerraum für die Energieversorgung der Europäischen Union von strategischer Bedeutung sind und der Energiesektor ein Bereich ist, in dem im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum (BSECO), zu deren Gründungsmitgliedern Russland gehört, umfassend zusammengearbeitet wird,
N. in der Erwägung, dass die Europäische Union durchschnittlich annährend 28% ihres Energiebedarfs mit Importen aus der Russischen Föderation deckt, wobei einige Mitgliedstaaten bis zu 100 % des von ihnen benötigten Gases aus Russland beziehen, und dass der Handel auf dem Sektor Energie ungefähr 65 % der EU-Importe aus Russland ausmacht,
O. in der Erwägung, dass die Europäische Union der Raum ist, der in Russland mit einem Anteil von 37 % der Patentanmeldungen und 41 % der Handelsmarkenanmeldungen am stärksten Rechte des geistigen Eigentums geltend macht,
P. in der Erwägung, dass die Russische Föderation zwar mit den Vereinigten Staaten bereits ein bilaterales Marktzugangsabkommen im Rahmen der WTO geschlossen hat, das am 19. November 2006 unterzeichnet wurde, dass jedoch noch endgültige Abkommen mit Vietnam, Kambodscha und Georgien sowie multilaterale Verhandlungen abgeschlossen werden müssen, damit alle Voraussetzungen für den Beitritt zur WTO erfüllt sind,
Q. in der Erwägung, dass die Russische Föderation die multilateralen WTO-Beitrittsverhandlungen abschließen muss,
R. in der Erwägung, dass mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Russland über die Modernisierung des bestehenden Systems zur Nutzung der Transsibirienstrecken das Problem der Sibirien-Überflug-Entgelte, deren Zahlung die Russische Föderation für Flüge über russisches Hoheitsgebiet von Transportunternehmen der Gemeinschaft verlangt hatte, gelöst wurde und dass durch dieses Abkommen die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftsraums EU-Russland gestärkt wird,
Allgemeines
1. erinnert daran, dass sowohl Russland als auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mitglieder im Europarat sind; unterstützt die Fortentwicklung des politischen Pluralismus in Russland und ist der Ansicht, dass die Lage der Menschenrechte in Russland ein wesentlicher Bestandteil der politischen Agenda zwischen der Europäischen Union und Russland sein sollte;
2. weist nachdrücklich darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland an einem kritischen Punkt angelangt sind; fordert daher ein konstruktives und ergebnisorientiertes Engagement zwischen Russland und der Europäischen Union, jedoch nicht um jeden Preis; weist darauf hin, dass die Europäische Union mit Russland nicht nur wirtschaftliche und handelspolitische Interessen sowie die Verpflichtung zu Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit gemeinsam hat, sondern auch das Ziel, auf der internationalen Bühne und in der gemeinsamen Nachbarschaft aktiv zu sein; bedauert allerdings, dass es der Europäischen Union und Russland nicht gelungen ist, den Mangel an gegenseitigem Vertrauen zu überwinden;
3. vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedschaft sowohl Russlands als auch der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Europarat Ausdruck dafür ist, dass beide Seiten gemeinsame Werte vertreten und die Verpflichtung eingegangen sind, für die Ziele des Europarates einzutreten, die in dessen Satzung und dessen Konventionen verankert sind, insbesondere die verstärkte Durchsetzung und der Schutz der Menschenrechte, die Förderung von Demokratie und die Umsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien in ganz Europa; fordert sowohl die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Russland auf, im Europarat als Plattform für die tatsächliche Verwirklichung dieser Ziele eine aktive Rolle zu spielen; stellt fest, dass vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte viele Verfahren gegen Russland anhängig sind; weist nachdrücklich auf die Rolle dieses Gerichtshofs im Hinblick auf die Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten des Europarates hin;
4. stellt fest, dass die Russische Föderation im Großen und Ganzen günstige makroökonomische Rahmenbedingungen geschaffen hat, was zu einem beeindruckenden Wirtschaftswachstum nach der Krise von 1998 beigetragen hat; weist darauf hin, dass dieses Wachstum vor allem auf den starken Anstieg der Energiepreise auf dem Weltmarkt zurückzuführen ist;
5. erkennt die wirtschaftspolitischen und die damit zusammenhängenden politischen Reformen an, die in den letzten Jahren in Russland insbesondere in den Bereichen Steuern, Steuerföderalismus, öffentliche Verwaltung und Regulierung des Finanzsystems durchgeführt wurden; ist allerdings davon überzeugt, dass weitere Strukturreformen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Erdgas und Banken sowie allgemein im Bereich der Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind, und fordert die Russische Föderation auf, Reformen durchzuführen, die sowohl den Russen als auch den Europäern zugute kommen werden, mit denen die Russische Föderation für ausländische und insbesondere für europäische Investoren attraktiver wird und die dadurch erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum haben werden, wobei auch ausländisches Fachwissen nutzbringend eingesetzt werden kann; betont, dass jede weitere Rechtsreform unter Einhaltung internationaler Standards durchgeführt werden muss;
6. ist der Meinung, dass eine effiziente und umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Russland und der Europäischen Union auf hohen demokratischen Standards und den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft beruhen muss, und fordert Russland auf, seine Marktreformen fortzusetzen, von einer Politisierung der Wirtschaft Abstand zu nehmen und die Unabhängigkeit öffentlicher und privater Institutionen zu achten;
7. betont erneut, wie wichtig die ordnungsgemäße und effektive Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften ist; ist besorgt darüber, dass bei der Anwendung der Rechtsvorschriften durch Behörden, einschließlich Gerichte, keine Vorhersehbarkeit besteht und Urteile nicht durchgesetzt werden; fordert die russischen Behörden auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um hier Abhilfe zu schaffen;
8. fordert Russland auf, die Korruption aktiver zu bekämpfen und dabei die Bekämpfung der Ursachen dieses Phänomens in den Mittelpunkt zu rücken;
9. ist überzeugt davon, dass, soweit zweckmäßig, harmonisierte und kompatible Normen, Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren geschaffen werden sollten;
10. legt der Russischen Föderation nahe, für die wirksame Umsetzung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu sorgen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Sozialdumpings zu ergreifen; fordert die Russische Föderation auf, bei der Einhaltung der Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls in gleicher Weise zu handeln und alle Formen des Umweltdumpings zu bekämpfen;
11. begrüßt das auf dem Gipfeltreffen EU-Russland in Sotschi am 25. Mai 2006 unterzeichnete Übereinkommen, mit dem die Ausstellung von Visa für russische Staatsangehörige und Unionsbürger erleichtert wird und auch die Verfahren zur Ausstellung von Visa für mehrfache Einreisen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie z. B. Geschäftsleute, flexibler gestaltet werden, was u. a. zur Erleichterung der Kontakte und zur Verbesserung der Handelsbeziehungen beiträgt;
12. betont, dass zunehmende Wirtschaftskontakte weiter reichende Erleichterungen erforderlich machen, in deren Genuss auch Bona-fide-Reisende kommen, die keiner im Vorfeld festgelegten Personengruppe angehören, und auf lange Sicht eine Liberalisierung notwendig erscheint;
Regulierungsrahmen – Rahmen für die Zusammenarbeit
13. betont die Bedeutung des Beitritts Russlands zur WTO auch für die Europäische Union sowie dessen Auswirkungen auf die Liberalisierung des Handels und auf die Verpflichtung Russlands zur Einhaltung der WTO-Vorschriften und ist überzeugt davon, dass seine WTO-Mitgliedschaft ein wichtiges Signal an ausländische Investoren sein, das Wirtschaftswachstum in Russland ankurbeln und den Handel mit der Europäischen Union fördern würde; fordert die Russische Föderation auf, nicht nur auf einen Abschluss der ausstehenden bilateralen WTO-Marktzugangsabkommen hinzuarbeiten, sondern auch den Verpflichtungen nachzukommen, die sie im Rahmen der von ihr bereits unterzeichneten Abkommen, wie z. B. dem Abkommen mit der Europäischen Union, eingegangenen ist;
14. fordert die Russische Föderation auf, im Hinblick auf ihren künftigen Beitritt zur WTO das Problem zu lösen, das mit den Ausfuhrzöllen auf für skandinavische Länder bestimmtes Holz verbunden ist, die derzeitigen Unterschiede zwischen den in Russland geltenden Tarifen und den Weltmarktpreisen zu beseitigen und die Probleme zu beheben, die auf den je nach Bestimmungsort unterschiedlichen Eisenbahntarifen beruhen, insbesondere für Fahrten in die baltischen Staaten, die als diskriminierend betrachtet werden;
15. ist der Ansicht, dass der Beitritt zur WTO zu einer stärkeren wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und Russland im Rahmen des gemeinsamen Wirtschaftsraums führen sollte; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Verhandlungen über ein mögliches Freihandelsabkommen nach dem Beitritt Russlands zur WTO in Erwägung zu ziehen;
16. betont, dass ein konstruktiver Dialog zwischen der Europäischen Union und Russland geführt werden muss, und bekräftigt, dass es wichtig ist, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen und die im Rahmen des Fahrplans zur Einrichtung eines gemeinsamen Wirtschaftsraums vereinbarten Ziele weiterzuentwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines offenen und integrierten Marktes zwischen der Europäischen Union und Russland;
17. ist der Auffassung, dass die weitere Umsetzung des Fahrplans mit den Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen einhergehen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen auf die Eröffnung von Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu richten; fordert, dass es über in diesem Zusammenhang erzielte Fortschritte unverzüglich formell in Kenntnis gesetzt wird;
18. ist der Ansicht, dass die Europäische Union, falls die Verhandlungen mit Russland über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen keine greifbaren Ergebnisse erbringen, eine andere Strategie in Betracht ziehen sollte, die auf der Intensivierung der laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Fahrpläne für die Verwirklichung der vereinbarten vier Gemeinsamen Räume und auf der Ausarbeitung einer gemeinsamen Strategie für die politische Zusammenarbeit beruht;
19. betont, dass Fortschritte im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dem Raum der Zusammenarbeit im Bereich der äußeren Sicherheit und dem Raum der Bildung, Forschung und technologischen Entwicklung, einschließlich dem interkulturellen Dialog und der Zusammenarbeit, erhebliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben und das Risiko zwischenstaatlicher Konflikte verringern würden; betont, dass die russische Regierung ihre diesbezüglichen Anstrengungen verstärken muss;
20. betont, dass die Russische Föderation ihre Politik zum Schutz ausländischer Investitionen vervollkommnen muss, sodass sie mit den international anerkannten OECD-Normen übereinstimmt und sich dann für die Europäische Union die Möglichkeit bietet, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkommen über den Schutz und die Förderung von Investitionen zu führen;
Handel, Marktzugang und Investitionen
21. hebt ein besseres Investitionsklima in Russland als wichtig hervor; ist der Auffassung, dass dieses nur dann entstehen kann, wenn diskriminierungsfreie, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen, die auf gefestigten demokratischen Werten beruhen, gefördert werden; betont außerdem, dass Entbürokratisierung und die Förderung von Investitionen in beiden Richtungen notwendig sind;
22. nimmt die vor kurzem in der Russischen Föderation auf den Weg gebrachte Gesetzesvorlage zur Kenntnis, wonach die Regierung ausländische Angebote für Mehrheitsbeteiligungen an russischen Unternehmen zurückweisen und somit eine ausländische Beteiligung von mehr als 49 % an Unternehmen, die in 39 strategisch wichtigen Sektoren tätig sind, untersagen darf; stellt die Gesetzesvorlage sowie die Auswahl und die wachsende Zahl von Wirtschaftszweigen in Frage, die als strategisch wichtig und grundlegend für die nationale Sicherheit eingestuft wurden; ist der Ansicht, dass dies keinen Fortschritt im Sinn einer Verbesserung des Investitionsklimas darstellt und grundlegende Fragen im Hinblick auf die Rolle des Staates in einer Marktwirtschaft und den Wettbewerb in Schlüsselsektoren der Wirtschaft aufwirft;
23. betont, dass die Niederlassung und Tätigkeit von Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert werden sollte; weist darauf hin, dass die Europäische Union gegenüber Investitionen aus Russland offen ist, wie die verstärkte Präsenz russischer Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Energie und Stahl, deutlich macht; fordert deshalb, dass ausländischen Unternehmen, die in Russland im Rohstoffsektor tätig sind, der gleiche Zugang gewährt wird wie einheimischen Unternehmen;
24. stellt fest, dass in Russland in manchen Wirtschaftsbereichen nach wie vor Staatshandel besteht;
25. nimmt die Einrichtung von sogenanten Sonderwirtschaftszonen zur Kenntnis, die besondere Investitionsanreize, auch für Investitionen in Produktionskapazitäten, bieten, was sich für europäische Unternehmen als vorteilhaft erweisen könnte; legt der Russischen Föderation nahe, dafür zu sorgen, dass in diesen Zonen angemessene Arbeitsbedingungen bestehen und die gewerkschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer eingehalten werden; fordert, dass in diesen Sonderwirtschaftszonen die Menschenrechte und die Sozial- und Umweltstandards strikt eingehalten und von unabhängiger Seite überwacht werden;
26. erkennt die Fortschritte an, die im Zusammenhang mit der Erhebung von Zöllen erzielt wurden; fordert die russische Regierung auf, die Zollabfertigungsverfahren weiter zu straffen, zu standardisieren und zu automatisieren sowie die Zölle in berechenbarer, nicht willkürlicher Weise zu erheben, ohne dabei den Güterverkehr zu behindern;
27. betont, dass der WTO-Beitritt Russlands nicht zu höheren Einfuhrzöllen und zu einem stärkeren Protektionismus im Vergleich zu den Jahren vor seinem Beitritt führen darf;
28. stellt fest, dass die Kommission Anti-Dumping-Maßnahmen im Zusammenhang mit der russischen Ausfuhr von Ammoniumnitrat, Kaliumchlorid, einer Reihe von Stahlerzeugnissen, Silikon und Harnstoffprodukten ergriffen hat; fordert russische Unternehmen mit Nachdruck auf, aufgrund fairer Handelsbedingungen in die Europäische Union zu exportieren und Ermittlern der Gemeinschaft, die Fälle von Dumping untersuchen, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um den zuständigen EU-Behörden zu ermöglichen, die angewandten Anti-Dumping-Maßnahmen rasch zurückzunehmen;
29. nimmt die russischen Anti-Dumping-Zölle zur Kenntnis, die auf Ausfuhren aus der Europäischen Union, insbesondere Stahlerzeugnisse, erhoben werden; ist der Ansicht, dass die Beilegung der damit verbundenen Streitigkeiten vorrangig angestrebt werden sollte;
30. nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass Russland – in Widerspruch zu den WTO-Bestimmungen – handelspolitische Mittel für außenpolitische Zwecke benutzt;
31. lenkt die Aufmerksamkeit auf das bereits seit zwei Jahren unberechtigterweise angewandte Importverbot für Fleisch aus Polen und fordert, dass dieses Problem, das mit den Regeln der WTO unvereinbar ist, möglichst bald gelöst wird;
Rechte an geistigem Eigentum
32. betont, wie wichtig es ist, dass die Rechtsvorschriften und die Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellen Eigentum verbessert werden, damit der Wettbewerb gestärkt und ein attraktiveres Investitionsklima geschaffen wird, indem eine Annäherung der Rechtsordnungen anhand der international anspruchvollsten Standards und Normen erfolgt; fordert die Russische Föderation mit Nachdruck auf, im Hinblick auf ihren künftigen Beitritt zur WTO Teil IV des russischen bürgerlichen Gesetzbuches über die Rechte an geistigem Eigentum an die Vorschriften der WTO und die Bestimmungen internationaler Übereinkommen anzupassen, insbesondere des Übereinkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), und für die uneingeschränkte Umsetzung solcher Vorschriften zu sorgen, damit Nachahmungen und Produktpiraterie wirksam bekämpft werden;
33. betont die Notwendigkeit, die Justiz zu reformieren, damit die Rechte an geistigem Eigentum wirksam geschützt und kürzere strafrechtliche Verfahren sichergestellt werden; stellt zwar fest, dass die Zahl der Rechtssachen, in denen Unternehmen aus der Europäischen Union erfolgreich waren, gestiegen ist, hält es allerdings höchst bedenklich, dass die Urteile nicht durchgesetzt werden;
34. ist sehr besorgt angesichts des besonderen Problems der Herstellung und des Verkaufs nachgemachter Produkte, insbesondere nachgemachter Arzneimittel, weil dadurch nicht nur die rechtmäßigen Hersteller geschädigt werden, sondern auch die öffentliche Gesundheit gefährdet wird;
35. fordert die russischen Behörden auf, alle notwendigen und wirksamen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Urheber dieser rechtswidrigen Tätigkeiten aufgedeckt und die entsprechenden Produktionsstätten unbrauchbar gemacht werden und der Vertrieb über das Internet unterbunden wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass mit diesen Maßnahmen dafür gesorgt werden sollte, dass bekannte Produktionsstätten dieser Art mehrmals unangekündigt in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern inspiziert werden und das Lizenzierungssystem für Anlagen zur Herstellung optischer Datenträger gestärkt wird; betont, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb über das Internet diese Maßnahmen Änderungen der Rechtsvorschriften umfassen sollten, bei denen vorgesehen ist, dass Verwertungsgesellschaften nur im Namen des Rechteinhabers tätig werden dürfen, der diese Tätigkeit ausdrücklich genehmigt, und Vorschriften erlassen werden, die der Umsetzung des Vertrags über Urheberrechte und des Vertrags über künstlerische Darbietungen und Tonträger dienen, die 1996 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossen wurden;
Energie
36. bekräftigt die Notwendigkeit einer kohärenten Energiepolitik der Gemeinschaft; betont, dass bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Russland, nur wenn unbedingt erforderlich, den Interessen, die die Europäische Union insgesamt im Bereich der Energieversorgungssicherheit verfolgt, und einer gemeinsamen Energiepolitik der Europäischen Union und Russlands dienen sollten;
37. betont allerdings, dass das Hauptziel der EU-Energiepolitik nicht einfach darin liegen kann, Abhängigkeit von russischen Energielieferungen zu vermeiden;
38. fordert die Europäische Union und Russland auf, im Rahmen des Energiedialogs EU-Russland enger miteinander sowie mit allen Sozialpartnern zusammenzuarbeiten und sich dabei vor allem Problemen zu widmen, die im Zusammenhang mit der nachhaltigen und dauerhaft verlässlichen Erzeugung, Verbringung und Verwendung von Energie sowie der Energieeffizienz und -versorgungssicherheit stehen; fordert die Europäische Union nachdrücklich auf, in enger Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation Investitionen in erneuerbare Energieträger zu fördern und die gemeinsame Nutzung von Technologien und die Rechtsangleichung zu unterstützen, damit stabile Beziehungen geschaffen werden, die beiden Seiten zugute kommen; fordert zudem die Russische Föderation auf, alle ihre Partnerländer gleich zu behandeln und nicht zu diskriminieren, die Öffnung des Zugangs europäischer Investoren zum russischen Markt zu fördern und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen;
39. unterstützt den deutschen Ratsvorsitz bei seinem Vorhaben, für eine sichere Energieversorgung zu sorgen und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren durch Zusammenarbeit und Fortsetzung des Energiedialogs mit Russland zu verringern, indem die Politik der Energiepartnerschaft auf ein solide und berechenbare Grundlage gestellt und die Diversifizierung der Energiequellen angestrebt wird, die durch die Einführung verbindlicher Zielvorgaben für Energieeffizienz und für die Verwendung erneuerbarer und alternativer Energieträger erreicht werden soll; stellt fest, dass die Entwicklung einer solchen Strategie im gemeinsamen Interesse der Europäischen Union und Russlands liegt und dass es riskant für die Europäische Union ist, eine zu starke Abhängigkeit von Erdgas zu entwickeln;
40. begrüßt, dass die Russische Föderation im Oktober 2004 das Kyoto-Protokoll unterzeichnet hat; fordert die Europäische Union und die Russische Föderation auf, eng zusammenzuarbeiten, damit technologische Innovationen gefördert werden und die Effizienz des Energiesektors verbessert wird, und gemeinsam künftige Strategien zu prüfen, mit denen nach dem Auslaufen des Protokolls im Jahre 2012 die Treibhausgasemissionen verringert werden können;
41. begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens zwischen Russland, Griechenland und Bulgarien über den Bau der Erdölpipeline Burgas - Alexandroupolis; betont jedoch, dass dieses Vorhaben nur eines von vielen ist, die bereits gebilligt wurden oder erörtert werden; weist darauf hin, dass die Entwicklung einer kohärenten europäischen Energiepolitik künftig noch wichtiger sein wird;
42. ist überzeugt davon, dass die Ratifizierung des Vertrags über die Energiecharta durch Russland notwendig ist und dass die Europäische Union darüber hinaus in Betracht ziehen sollte, einen formellen Rahmentext über die energiepolitischen Beziehungen zu Russland im Zusammenhang mit dem neuen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen auszuhandeln; schlägt vor, dass Bestimmungen aus dem Vertrag über die Energiecharta in einen neuen Text übernommen werden sollten, weil die derzeitige Situation, in der es an einem formalen Abkommen fehlt, nicht tragbar ist;
43. unterstützt Programme zur Verbesserung der Energieinfrastrukturen, die Russland mit EU-Mitgliedstaaten verbinden;
44. erklärt sich besorgt über die nationalistischen und monopolistischen Tendenzen bei der Bewirtschaftung der russischen Energieressourcen; ist sehr besorgt über die Schwierigkeiten, denen sich ausländische Privatunternehmen ausgesetzt sehen, wenn sie in die künftige Erschließung des russischen Festlandsockels investieren; fordert Russland auf, eine liberalere Politik zu verfolgen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen, damit ausländische Unternehmen mit russischen Unternehmen entsprechend den WTO-Vorschriften in Wettbewerb treten können; fordert Russland auf, zügig die international bewährte Praxis auf den Gebieten Transparenz und Rechenschaftspflicht des Staates in das innerstaatliche Recht zu übernehmen;
45. stellt fest, dass erhebliche Beträge in die Instandhaltung der Infrastrukturen für die Verteilung im nachgelagerten Bereich und der Pipelines investiert werden; betont dennoch, dass mangelnde Investitionen, einschließlich ausländischer Investitionen, nach Auffassung von Experten bereits 2010 ein Erdgasdefizit zur Folge haben können;
46. bekräftigt die Forderung des Parlaments an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Gefahr eines Ausfalls der russischen Gaslieferungen nach 2010 aufgrund des Mangels an Investitionen in die russischen Energieinfrastrukturen ernst zu nehmen; unterstützt den Energiedialog zwischen der Europäischen Union und Russland als Plattform zur Behandlung der Frage der notwendigen Investitionen in die russischen und europäischen Energieinfrastrukturen, um die Sicherheit von Angebot und Nachfrage zu gewährleisten; betont, dass zwischen der Europäischen Union und Russland effektive Mechanismen zur rechtzeitigen Kommunikation im Krisenfall geschaffen werden müssen; betont die zentrale Bedeutung von Kohärenz, enger Koordination und Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Energiedialog; unterstreicht, dass die Europäische Union eine Parallelstrategie für eine größere Sicherheit und Diversifizierung ihrer Energieversorgung verfolgen muss und dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland für den Schutz der Umwelt, die Energieeffizienz, die Einsparung von Energie und die erneuerbaren Energien eine große Rolle spielt;
47. fordert Russland auf, im Hinblick auf die Energiequellen kein doppeltes Preissystem anzuwenden, das ebenfalls den WTO-Regeln zuwiderlaufen würde;
48. fordert die Russische Föderation auf, in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union in die Modernisierung von Kernkraftwerken zu investieren, insbesondere aber in Infrastrukturen, neue Technologien und erneuerbare Energieträger, wodurch den gemeinsam verfolgten Zielen im Hinblick auf die Sicherheit, die Energieeffizienz, den Umweltschutz und die öffentliche Gesundheit Rechnung getragen wird;
49. bekräftigt seine Unterstützung für die Öffnung des gemeinschaftlichen Markts für russische Stromausfuhren unter der Bedingung, dass die maßgeblichen russischen Sicherheitsnormen, insbesondere für Kernkraftwerke sowie die Aufbereitung und Entsorgung von Atommüll, an das Niveau der Europäischen Union angepasst werden, sodass die Gefahr von Umweltdumping abgewendet wird;
Verkehr
50. nimmt die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Ausdehnung der wichtigsten transeuropäischen Verkehrsachsen auf die Nachbarländer und -regionen zur Kenntnis; unterstützt insbesondere den Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen zwischen der Europäischen Union und Russland, d. h. die Harmonisierung der Bedingungen für den Eisenbahnverkehr;
51. begrüßt das auf dem Gipfeltreffen EU-Russland in Helsinki am 24. November 2006 unterzeichnete Übereinkommen im Hinblick auf die Sibirien-Überflug-Entgelte; ist der Ansicht, dass durch dieses Übereinkommen die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation im Bereich des Flugverkehrs normalisiert und ausgebaut werden können, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Fluggesellschaften erheblich verbessert wird und die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften auf den wachsenden asiatischen Märkten erleichtert wird;
Andere spezifische Bereiche
52. hält den Handel mit Dienstleistungen für einen wesentlichen Bestandteil der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland; fordert eine Angleichung zwischen den gemeinschaftlichen und den russischen Rechtsvorschriften, insbesondere in Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Verkehr, unter Achtung der spezifischen Bestimmungen über öffentliche Dienstleistungen, und fordert das Ende der diskriminierenden Politik, die zurzeit gegenüber den baltischen Staaten im Zusammenhang mit den Eisenbahntarifen für ein- und ausgeführte Waren verfolgt wird;
53. hebt es als wichtig hervor, für Stabilität im Finanzsystem zu sorgen und die Konsolidierungsbemühungen zur Schaffung eines soliden Finanzsektors und eines wirkungsvollen Schutzsystems für Finanzdienstleistungskunden zu fördern, indem die Rechtsetzung, die Wirksamkeit der Überwachung und die Umsetzung von Maßnahmen verbessert werden, die den höchsten Standards und Normen für Finanzdienstleistungsunternehmen genügen;
54. ist der Ansicht, dass diese Reformen das Investitionsklima begünstigen und eine wichtige Rolle bei der Sicherung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums spielen werden, das weniger von Energieausfuhren und Energiepreisen abhängig ist;
55. betont, wie wichtig es ist, dass der Finanzdienstleistungssektor von Wettbewerb und Offenheit geprägt ist; erklärt sich in diesem Zusammenhang besorgt darüber, dass Hindernisse bei der Erteilung von Lizenzen für Niederlassungen ausländischer Banken bestehen;
56. ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit bei der Förderung der Angleichung der Rechtsvorschriften im Agrarbereich, insbesondere im Zusammenhang mit den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen, verstärkt werden sollte; betont, wie wichtig die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen nach Russland für zahlreiche Mitgliedstaaten ist, z. B. von Fisch, Fleisch und Milcherzeugnissen; bringt seine Besorgnis über die vor kurzem von Russland in diesem Bereich getroffenen restriktiven Maßnahmen zum Ausdruck und fordert die Europäische Union auf, die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten zu unterstützen und gemeinsame Lösungen für Probleme bei Ausfuhren auf den russischen Markt zu finden, insbesondere im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen;
57. fordert Russland auf, auf Importprodukte keine restriktiven tier- oder pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anzuwenden, die diskriminierend wirken oder auf höheren Anforderungen beruhen, als sie für Inlandsprodukte gelten;
Beziehungen zu anderen Handelspartnern
58. betont, dass bei der Entwicklung der strategischen Wirtschaftspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Russland dessen geopolitischer Lage Rechnung getragen werden sollte; stellt heraus, dass die EU-Strategie gegenüber Russland in andere Initiativen in dieser Region, wie die Europäische Nachbarschaftspolitik, die Nördliche Dimension und die Strategie für den Schwarzmeerraum, integriert werden sollte;
59. begrüßt die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Gang gesetzte Initiative "Schwarzmeersynergie" , mit der eine bessere regionale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Ländern des Schwarzmeerraums, der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Bereichen wie Energie, Verkehr und Umweltschutz ermöglicht und auch der Dialog über die Achtung der Menschenrechte, Demokratie und verantwortungsvolles staatliches Handeln gefördert werden;
60. weist zudem auf den potenziell positiven Beitrag hin, der durch die Verstärkung der breiteren interregionalen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum (BSEC) im Rahmen des neuen Ansatzes der "Schwarzmeersynergie" geleistet werden könnte;
61. betont, dass die regionale Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland im Rahmen der Nördlichen Dimension verstärkt werden muss, bei der die Europäische Union und Russland gemeinsam mit Island und Norwegen gleichberechtigte Partner sind; betont, dass im Einklang mit der Strategie für die Ostseeregion im Rahmen der Nördlichen Dimension, die das Europäische Parlament in seiner genannten Entschließung vom 16. November 2006 gebilligt hat, konkrete Partnerschaftsprojekte entwickelt werden müssen, insbesondere bei der Zusammenarbeit in der Ostseeregion, um so laufende Kooperationsprojekte und multilaterale Partnerschaften zu fördern und auszubauen; betont die Bedeutung der künftigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Kaliningrader Gebiets als Modell für die Vertiefung der Zusammenarbeit in Wirtschafts- und Handelsfragen zwischen der Europäischen Union und Russland;
62. weist in Anbetracht der Tatsache, dass zahlreiche Regionen der Mitgliedstaaten als traditionelle Reiseziele russischer Urlauber gelten, auf die günstigen Auswirkungen hin, die die Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland im Fremdenverkehrssektor haben würde;
63. verweist darauf, dass es dringend erforderlich ist, die Probleme zu lösen, die mit der Verbesserung der Infrastrukturen an den Grenzübergängen zwischen Lettland und Russland verbunden sind (aber auch an denen von anderen an Russland grenzenden Mitgliedstaaten), indem auf finanzielle Mittel der Europäischen Union und der Russischen Föderation zurückgegriffen wird, damit bestehende russisch-lettische Grenzübergänge geöffnet und neue Grenzübergänge eingerichtet werden; betont, dass es wichtig ist, die Grenzinfrastrukturen in den Transitländern, wie z. B. der Ukraine, zu entwickeln, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland zu erleichtern und zu beschleunigen;
64. ist überzeugt davon, dass beide Partner ein gemeinsames Interesse an einer stabilen, sicheren und demokratischen Nachbarschaft haben, und ruft dazu auf, in den Ländern der Region die Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen bei der Zusammenarbeit im Handel und in der Wirtschaft zu fördern; betont, dass die gemeinsame Achtung der Menschenrechte und die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine Reihe von Möglichkeiten für multilaterale Zusammenarbeit bieten, nicht zuletzt durch die verbesserte Nachbarschaftspolitik mit dem Osten, die die konstruktive Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt, Energie, Infrastruktur und Handel fördern soll;
65. vertritt die Auffassung, dass die schwelenden Konflikte in der gemeinsamen Nachbarschaft ein großes Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region darstellen und dass Maßnahmen zu ihrer Beilegung im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts, bei denen auch die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt werden, einen Schwerpunkt bei der weiteren Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlstands in den Ländern der gemeinsamen Nachbarschaft bilden sollten;
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66. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.
– in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2005 (SEK(2006)0761),
– unter Hinweis auf die branchenspezifischen Untersuchungen der Kommission im Energiebereich und bei Bankleistungen für Privatkunden,
– unter Hinweis auf die Ziele der Lissabon-Strategie,
– unter Hinweis auf das Diskussionspapier der Generaldirektion Wettbewerb vom Dezember 2005 zur Anwendung des Artikels 82 des Vertrags auf Ausschließungsmissbräuche,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln(1) und die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission(2),
– unter Hinweis auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung)(4),
– unter Hinweis auf die Untersuchung der Generaldirektion Wettbewerb des Jahres 2005 über Abhilfemaßnahmen bei Fusionssachen vom Oktober 2005 (Merger Remedies Study),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5),
– unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts" (KOM(2005)0672) (Grünbuch Schadenersatz),
– unter Hinweis auf den Aktionsplan Staatliche Beihilfen der Kommission "Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen - Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009" (KOM(2005)0107),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu den sektorbezogenen Aspekten des Aktionsplans im Bereich staatliche Beihilfen: Innovationsbeihilfen(7),
– unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission zu einem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom September 2006,
– unter Hinweis auf den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(8),
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen(9),
– unter Hinweis auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013(10),
– unter Hinweis auf die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden(11), in der dem Parlament am 8. September 2004 zur Stellungnahme übermittelten Fassung,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Februar 2005 zu staatlichen Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen(12),
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften bezüglich Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00(13),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0176/2007),
1. begrüßt die Maßnahmen der Kommission zur Modernisierung der Wettbewerbspolitik, insbesondere ihr energischeres Vorgehen bei der Kartellbekämpfung, ihre erneute Ausrichtung auf unzulässige staatliche Beihilfen und ihre branchenspezifischen Untersuchungen; beglückwünscht die Kommission zu den Maßnahmen, die sie im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) getroffen hat; beglückwünscht die Kommission zu ihren Leistungen im Bereich der multilateralen und bilateralen Zusammenarbeit und fordert weitere Fortschritte bei ihren Maßnahmen zur Förderung der internationalen Konvergenz der Wettbewerbspolitik;
2. begrüßt, dass die Kommission bei der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik einem ökonomisch basierten Ansatz den Vorrang vor einem regelungsbasierten Ansatz einräumt; begrüßt die Strategie der Kommission in ihren branchenspezifischen Untersuchungen, die der geschäftlichen Wirklichkeit näher kommt, vor allem was die Finanzdienstleistungen und den Energiesektor betrifft; betont ferner, dass diese Untersuchungen Licht in die derzeitige Situation und die Trends in den untersuchten Wirtschaftszweigen bringen und eine vorwärts gewandte Politik fördern dürften;
3. begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Durchsetzung der Entscheidungen im Rahmen des EWN durch eine verstärkte Zusammenarbeit mit und zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) qualitativ zu verbessern;
4. wiederholt, was die Zusammenarbeit mit den NWB und die Durchsetzung durch diese Behörden betrifft, seine Forderung nach weiteren Fortschritten beim Abbau der Unsicherheit, die durch unterschiedliche Auslegungen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft durch die nationalen Gerichte und durch Unterschiede bezüglich der Geschwindigkeit, mit der die endgültigen Entscheidungen erlassen werden, ihres Inhalts und ihrer Durchsetzung entstehen; fordert die Kommission auf, die Errichtung eines Netzwerks der Gerichtsbehörden nach dem Vorbild des EWN in Erwägung zu ziehen;
5. wiederholt, was die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrifft, angesichts der beträchtlichen Unterschiede in Bezug auf die Politiken der einzelnen Mitgliedstaaten seine Forderung nach weiteren Fortschritten bei der Präzisierung der geltenden Wettbewerbsvorschriften und ihrer praktischen Anwendung;
6. begrüßt die verstärkte Anwendung der Verfahren im Rahmen des Kronzeugenprogramms des EWN; betont jedoch, dass eine weitere Ausreifung dieses Instruments erforderlich ist, um einen etwaigen Missbrauch, insbesondere dergestalt, dass die schwächeren Glieder bei abgestimmten Verhaltensweisen benachteiligt werden, zu verhindern;
7. weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass die beiden Instrumente Schadenersatzklagen und Kronzeugenregelung koordiniert werden müssen, um sicherzustellen, dass es ausreichende Anreize für ein korrektes Verhalten gibt;
8. äußert sich besorgt über die übermäßigen Verzögerungen bei den Verfahren zur Wiedereinziehung der von mehreren Mitgliedstaaten gewährten unzulässigen staatlichen Beihilfen; betont, dass die unzureichende Durchsetzung der Vorschriften in diesem Bereich die Wettbewerbsneutralität schwer beeinträchtigen kann;
9. begrüßt die Übernahme der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durch die zuletzt beigetretenen Mitgliedstaaten und empfiehlt eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualität der Umsetzung dieser Vorschriften;
10. verweist auf die entscheidende Rolle, die eine angemessene Wettbewerbspolitik bei der Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie spielen kann; weist darauf hin, dass die Rolle der Wettbewerbspolitik gestärkt werden kann, wenn sie adäquat mit einer Kohäsionspolitik verbunden wird;
11. fordert die Kommission auf, eingehend zu untersuchen, wie sich bestimmte Besteuerungspraktiken, besonders im Bereich der Unternehmenssteuern, unter dem Aspekt des Steuerwettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten auswirken;
12. vertritt die Auffassung, dass bestimmte der von einigen Schweizer Kantonen angewandten Besteuerungspraktiken zu einer Wettbewerbszerrung führen könnten, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihren Dialog mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über diese Fragen im Hinblick auf eine schweizerische Beteiligung an dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung fortzusetzen, der im Anhang der Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschafts- und Finanzfragen" vom 1. Dezember 1997 zur Steuerpolitik enthalten ist(14);
13. unterstützt die Bemühungen der Kommission, gemeinschaftsweit eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) festzulegen, die zu einer besseren Vergleichbarkeit beitragen wird, und verweist auf den Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu der Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union: Einheitliche konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage(15) vertreten hat;
14. bekräftigt erneut, dass das Parlament eine stärkere Rolle bei der Gestaltung des Wettbewerbsrechts spielen muss, wozu auch gehört, dass ihm Mitentscheidungsbefugnisse in diesem Bereich übertragen werden müssen;
15. verweist auf die Notwendigkeit, auf Ebene der Gemeinschaft einen adäquaten Kapazitätsaufbau zu fördern, um den ehrgeizigen Zielen der Lissabon-Strategie gerecht zu werden und dem unter Umständen hochrangigen Personal in den Unternehmen und den NWB gewachsen zu sein;
16. begrüßt die Anstrengungen zur Stärkung der Rolle des EWN im Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbs durch eine Harmonisierung der Vorgehensweisen und der Auslegung der Vorschriften sowie durch die Übertragung von Zuständigkeiten und den Austausch von Erfahrungen zwischen den NWB;
17. bringt seine Sorge über den bisher relativ erfolglosen Versuch zum Ausdruck, einen wirklichen Wettbewerb auf den Energiemärkten herbeizuführen; stellt fest, dass sich die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse in vielen Mitgliedstaaten für die Gewährleistung eines angemessenen Wettbewerbs als nicht ausreichend erwiesen hat, da die sehr hohen Marktanteile etablierter Betreiber mit einem unzureichenden Marktzugang und einem Marktausschluss gleichzusetzen sind;
18. vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer ermöglichen und die Einführung neuer umweltfreundlicher Technologien erleichtern, eine Priorität darstellen muss; beglückwünscht in diesem Zusammenhang die Kommission dazu, dass sie ihre Befugnisse im Bereich des Wettbewerbs-, Fusions- und Beihilferechts umfassend genutzt hat, um die Effizienz des Energiemarktes zu steigern; begrüßt, dass neben der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Einzelfällen die Untersuchung des Energiesektors für die Kommission eine wichtige Rolle bei der Untersuchung der Frage gespielt hat, welche Änderungen an den Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, vor allem was das Ziel einer angemessenen Entflechtung von Netzbetrieb und Lieferung, die Beseitigung von Regelungslücken, insbesondere in grenzüberschreitenden Fragen, die Bekämpfung der Marktkonzentration und der Marktzutrittsschranken sowie die Erhöhung der Transparenz der Markttransaktionen betrifft;
19. betont, dass der Vollendung der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse im Energiesektor neben einer Zerschlagung der vertikalen Konzerne und der Gewährleistung der Voraussetzungen für einen wirksamen Marktzugang größere Priorität beigemessen werden sollte;
20. begrüßt das Gesamtziel der Untersuchung des Energiesektors, nämlich die Beseitigung der Schranken, die die Entwicklung eines gemeinschaftsweiten Energiemarktes bis zum 1. Juli 2007 derzeit erschweren; teilt die Auffassung der Kommission, dass die Befugnisse der NWB erweitert und die Koordinierung auf Ebene der Gemeinschaft, vor allem in grenzüberschreitenden Fragen, verstärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, auch weiterhin Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen und unter anderem auch Geldbußen gegen die Unternehmen zu verhängen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen; ermutigt die Kommission, gegen die Mitgliedstaaten vorzugehen, die die nationalen Energieunternehmen übermäßig schützen;
21. fordert die Kommission auf, die Wettbewerbssituation im Bereich der Rating-Agenturen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und der großen Investitionsbanken zu untersuchen;
22. betont, dass das Wettbewerbsrecht auf alle Akteure auf dem europäischen Markt angewandt werden muss, unabhängig davon, ob sich ihr Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union befindet oder nicht; hält es für wichtig, dass die Kommission gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten und gegenüber EU-Unternehmen mit der gleichen Entschlossenheit und Konsequenz auftritt;
23. begrüßt die Initiative der Kommission, eine Studie in Auftrag zu geben, um festzustellen, ob der Anstieg der Energiepreise hauptsächlich auf den Anstieg der Brennstoffpreise und die Auswirkungen des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen oder auf das wettbewerbswidrige Verhalten der Marktteilnehmer zurückzuführen ist;
24. erinnert an die Zusage der Kommission, die "Zwei-Drittel-Regel" als Schwelle für das Vorliegen einer gemeinschaftsweiten Bedeutung bei geplanten Zusammenschlüssen zu überprüfen; ist der Ansicht, dass Fortschritte in diesem Bereich und eine kohärentere Strategie bei der Bewertung vergleichbarer Zusammenschlüsse zu begrüßen wären, wann immer die auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen starke Auswirkungen auf die Marktstruktur benachbarter Mitgliedstaaten haben könnten;
25. befürwortet das Ziel der Kommission, die Verbundfähigkeit der Infrastrukturnetze zu unterstützen; fordert, dabei den spezifischen Merkmalen der peripheren Märkte besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
26. begrüßt das Grünbuch Schadenersatz der Kommission und unterstreicht, dass diejenigen, denen aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten Verluste entstanden sind, über ein wirksames Recht auf Schadenersatz verfügen müssen;
27. zollt der Kommission Beifall für ihre Bemühungen um eine Stärkung der Instrumente für die Bekämpfung von Kartellen, insbesondere die Überprüfung ihrer Kronzeugenregelung und ihre neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die sich auf Vereinbarungen auf großen Märkten konzentrieren, die dort seit langem bestehen;
28. ist der Ansicht, dass eine Zusammenarbeit zwischen den NWB mit dem Ziel, im Rahmen eines besonderen Netzwerks für den Austausch von Informationen eine gemeinsame Datenbank zu errichten, in der alle überprüften Einzelfälle registriert würden, der Anwendung der Vorschriften der Gemeinschaft und der nationalen Vorschriften über die Fusionskontrolle sehr zugute käme;
29. begrüßt die Untersuchung über Abhilfemaßnahmen bei Fusionssachen, in der die Auswirkungen der in den Jahren 1996 bis 2000 vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen näher beleuchtet werden; vertritt die Auffassung, dass derartige nachträgliche Untersuchungen wesentliche Einblicke eröffnen und daher auch auf andere Bereiche der Durchsetzung der Wettbewerbspolitik ausgeweitet werden sollten;
30. weist darauf hin, dass der Untersuchung über Abhilfemaßnahmen bei Fusionssachen zufolge die Wirksamkeit struktureller Abhilfemaßnahmen häufig durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Firmen und staatlichen Behörden, insbesondere durch Begrenzung des Marktzugangs, untergraben wird; fordert daher die Kommission auf, ihre Wachsamkeit hinsichtlich dieses möglichen Schlupflochs bei der Durchsetzung der Abhilfemaßnahmen bei Fusionssachen zu erhöhen;
31. stellt fest, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen ein integraler Bestandteil der Wettbewerbspolitik ist und dass die Kontrolle staatlicher Beihilfen Ausdruck der Notwendigkeit ist, für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission um eine Erhöhung der Transparenz und eine Verstärkung der öffentlichen Rechenschaftspflicht bei den bestehenden Mechanismen staatlicher Beihilfen; spricht sich für weitere Bemühungen zur Verbesserung der Transparenz in diesem Bereich aus; unterstreicht darüber hinaus die Notwendigkeit klarer Kriterien für die Feststellung des Umfangs der staatlichen Beihilfen;
32. wiederholt seine frühere Forderung nach einer kontinuierlichen und offenen Berichterstattung über die Entwicklung der staatlichen Beihilfen mit Vergleichen zwischen den Mitgliedstaaten, um das gewünschte Ziel einer Verringerung derartiger Beihilfen zu erreichen;
33. erinnert daran, dass ein Wettbewerb und Überschneidungen zwischen den staatlichen Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten sowie etwaige Verzerrungen, die durch unterschiedliche technische und finanzielle Möglichkeiten der Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen auf dem Binnenmarkt entstehen, vermieden werden müssen; ist der Ansicht, dass weitere Anstrengungen der Kommission zur Harmonisierung der nationalen Vorgehensweisen und zur Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken von größter Bedeutung sind;
34. erinnert an den Grundsatz der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft; fordert die Kommission auf, mit Blick auf die Ziele der Gemeinschaft und ihre Kohäsionspolitiken sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, indem Unternehmen dazu veranlasst werden, ihren Standort von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, was dazu führen könnte, dass Unternehmen eine Suche nach den höchsten Subventionen ("subsidy-shopping") ohne irgendeinen Mehrwert für die gemeinsamen Ziele der Gemeinschaft betreiben und vor allem Arbeitsplätze in einer Region zugunsten einer anderen verloren gehen; weist darauf hin, dass Regionalbeihilfen mit regionaler Zweckbestimmung, die außerhalb der genehmigten Beihilferegelungen bewilligt werden, an sich höhere Risiken für eine Wettbewerbsverzerrung beinhalten;
35. begrüßt die stärkere Sensibilität der Kommission gegenüber den auf der Lissabon-Agenda stehenden Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung staatlicher Beihilfen und ihre Besorgnis darüber, dass die weniger entwickelte Regionen der Europäischen Union in diesem Bereich "aufholen";
36. ist der Ansicht, dass sich die Politik der Gemeinschaft im Bereich der staatlichen Beihilfen, insbesondere in Bezug auf Sektoren, die auf einem globalisierten Markt operieren, auf die Beihilfepraxis von Drittstaatenregierungen gegenüber Konkurrenten konzentrieren muss; vertritt jedoch die Auffassung, dass ein Gleichgewicht nicht durch einen Subventionswettbewerb, sondern vielmehr durch Bemühungen um eine Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung erzielt werden sollte;
37. weist darauf hin, dass gewährleistet werden muss, dass die Einhaltung der Klimaziele der Gemeinschaft in Verbindung mit staatlichen Umweltbeihilfen in den einzelnen Ländern und Wirtschaftszweigen mit den Zielen der Wettbewerbspolitik vereinbar ist; fordert die Kommission auf, sich bei der bevorstehenden Überprüfung der Gruppenfreistellung für Umweltbeihilfen mit diesem Thema zu befassen;
38. begrüßt die Fortschritte, die bei der bilateralen Zusammenarbeit mit den wichtigsten Partnern der Europäischen Union, nämlich den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und Korea, unter anderem einem Dialog über Themen von gemeinsamem Interesse, wie z. B. Abhilfemaßnahmen bei Fusionssachen und Kartelluntersuchungen, erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass diese Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung ist, um die kohärente Durchsetzung von Entscheidungen über Fälle mit gemeinsamen Auswirkungen zu erreichen;
39. begrüßt die Zusammenarbeit der Kommission mit den chinesischen Behörden im Hinblick auf die Errichtung einer Wettbewerbsbehörde in China; fordert die Kommission eindringlich auf, ihre Bemühungen um die Begründung einer wirklichen Wettbewerbskultur in China fortzusetzen;
40. unterstreicht, dass die Kommission ihre Untersuchungen der Wettbewerbssituation in verschiedenen Wirtschaftszweigen im Zusammenhang mit dem Aufkauf von Unternehmen vor dem Hintergrund des Binnenmarktes als Ganzem und nicht hauptsächlich vor dem Hintergrund der Situation auf den lokalen oder nationalen Märkten durchführen sollte;
41. betont, dass die neue Handelsagenda der Kommission, in deren Rahmen Freihandelsabkommen mit ausgewählten Partnern ausgehandelt werden sollen, eine enge Mitwirkung des Wettbewerbskommissars erfordert, damit die wichtigsten Wettbewerbsfragen in diesen Abkommen eine angemessene Behandlung erfahren;
42. fordert den Rat und die Kommission auf, ihre gemeinsamen Anstrengungen bei der Organisation des Tages des Wettbewerbs zu verstärken und besser zu bündeln, um den europäischen Verbrauchern und Bürgern vor Augen zu führen, welch entscheidende Rolle die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplätze in der gesamten Europäischen Union spielt;
43. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 auf der Grundlage des Berichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"
– unter Hinweis auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments(1),
– unter Hinweis auf seinen Beschluss 2006/469/EG vom 18. Januar 2006 über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zur Krise der "Equitable Life Assurance Society"(3),
– unter Hinweis auf die Verlängerung des Mandats des Untersuchungsausschusses um drei Monate, die es in seiner Entschließung vom 4. Juli 2006 gebilligt hat, und die weitere Verlängerung, die am 18. Januar 2007 gebilligt wurde,
– in Kenntnis des Abschlussberichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life Assurance Society" (A6-0203/2007),
– gestützt auf Artikel 176 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Artikel 193 des EG-Vertrags eine Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses durch das Parlament bildet, der behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; in der Erwägung, dass dies ein wichtiges Element der Aufsichtsbefugnisse des Parlaments darstellt,
B. unter Hinweis auf das Mandat des durch seinen Beschluss 2006/469/EG eingesetzten Untersuchungsausschusses, das Folgendes umfasst: 1. Untersuchung behaupteter Verstöße oder Missstände bei der Anwendung der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung)(4), die inzwischen durch die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(5) kodifiziert wurde, durch die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die "Equitable Life Assurance Society" ("Equitable Life"), namentlich was das Regulierungssystem und die Überwachung der finanziellen Gesundheit von Versicherungsunternehmen, einschließlich ihrer Solvenzsituation, der Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rücklagen und der Absicherung dieser Rücklagen durch entsprechende Vermögenswerte betrifft; 2. Bewertung der Frage, ob die Kommission ihrer Pflicht zur Überwachung der korrekten und rechtzeitigen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ordnungsgemäß nachgekommen ist, und Feststellung, ob systembedingte Mängel zu dieser Situation beigetragen haben; 3. Prüfung von Behauptungen, wonach die Regulierungsbehörden des Vereinigten Königreiches über Jahre hinweg, zumindest jedoch ab 1989, es immer wieder versäumt haben, die Versicherungsnehmer durch eine strenge Beaufsichtigung der Buchführungs- und Rückstellungspraktiken und der Finanzsituation von "Equitable Life" zu schützen; 4. Prüfung des Status der Ansprüche von europäischen Bürgern, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, sowie der Angemessenheit der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und/oder EU-Rechtsvorschriften gegebenen Rechtsmittel für Versicherungsnehmer aus anderen Mitgliedstaaten und 5. Unterbreitung etwaiger Vorschläge, die der Ausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet,
C. in Kenntnis der Tatsache, dass der Untersuchungsausschuss seine Arbeit am 2. Februar 2006 aufgenommen und seinen Abschlussbericht am 8. Mai 2007 angenommen hat; in Kenntnis der Tatsache, dass der Untersuchungsausschuss 19 Mal zusammengetreten ist, 11 öffentliche Anhörungen durchgeführt, zwei Workshops organisiert und zwei offizielle Delegationen nach Dublin und London gesandt hat; in Kenntnis der Tatsache, dass er die mündlichen Aussagen von 46 Zeugen gehört, 157 schriftliche Beweisstücke, von denen 92 auf der Website des Untersuchungsausschusses veröffentlicht wurden, analysiert hat (insgesamt mehrere Tausend Seiten); in Kenntnis der Tatsache, dass er außerdem drei externe Studien in Auftrag gegeben hat,
D. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss auf der Grundlage der vorstehend genannten Beweisstücke und Tätigkeiten einen Abschlussbericht gebilligt hat, in dem der Inhalt seiner Untersuchung sowie seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen dargelegt werden,
1. beauftragt seinen Präsidenten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses gemäß Artikel 176 Absatz 10 der Geschäftsordnung des Parlaments und Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS veröffentlicht wird;
2. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Untersuchung gemäß den sich aus dem Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS und Artikel 10 des Vertrags ergebenden Pflichten Folge geleistet wird;
3. fordert die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Untersuchung gemäß den Pflichten Folge geleistet wird, die sich aus Artikel 4 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS und den in den Verträgen festgelegten allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ergeben;
4. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass den Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu Fragen der Umsetzung umgehend Folge geleistet wird, und den zuständigen Ausschüssen des Parlaments Bericht zu erstatten;
5. ersucht seinen Präsidenten, den Ausschuss für Wirtschaft und Währung, den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für konstitutionelle Fragen und den Petitionsausschuss zu beauftragen, die Umsetzung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu überwachen, insbesondere derjenigen, die in die Zuständigkeit der Kommission für Fragen der Umsetzung und der Entschädigung im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt fallen, und gegebenenfalls gemäß Artikel 176 Absatz 11 der Geschäftsordnung darüber Bericht zu erstatten;
6. fordert die Konferenz der Präsidenten sowie die im Februar 2007 eingesetzte Arbeitsgruppe zur Parlamentsreform auf, den im Bericht des Untersuchungsausschusses enthaltenen Empfehlungen für eine engere Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und eine verbesserte Aufsicht durch das Parlament im Zusammenhang mit Umsetzungsfragen sowie der künftigen Reform der Untersuchungsausschüsse nachzukommen, um ihre Funktionsfähigkeit und ihre Wirksamkeit zu verbessern;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung und den Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/101/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).
Ein Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (2006/2276(INI))
– gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die im Jahr 2000 verkündete Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1), insbesondere Artikel 9 und Artikel 14, über das Recht, eine Familie zu gründen, und das Recht auf Bildung,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon, vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm, vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona, vom 20. und 21. März 2003, vom 25. und 26. März 2004, vom 22. und 23. März 2005 und vom 23. und 24. März 2006 in Brüssel betreffend die Lissabon-Strategie für Beschäftigung und Wachstum,
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung der europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 in Bologna,
– in Kenntnis des vom Europäischen Rat vom 22. und 23. März 2005 angenommenen Europäischen Pakts für die Jugend,
– in Kenntnis der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 14. März 2007 zu Kinderbetreuungsangeboten,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2005 über europäische Politiken im Jugendbereich mit dem Titel "Die Anliegen Jugendlicher in Europa aufgreifen – Umsetzung des Europäischen Pakts für die Jugend und Förderung der aktiven Bürgerschaft" (KOM(2005)0206), die die Notwendigkeit vorsieht, den Jugendlichen eine qualitativ hochwertige allgemeine und berufliche Bildung in Kombination mit einer besseren Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben zu gewährleisten,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2003 mit dem Titel "Wirkungsvoll in die allgemeine und berufliche Bildung investieren: Eine Notwendigkeit für Europa" (KOM(2002)0779),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2003 mit dem Titel "Die Rolle der Universitäten im Europa des Wissens" (KOM(2003)0058),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2005 mit dem Titel "Das intellektuelle Potenzial Europas wecken: So können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten" (KOM(2005)0152),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2005 mit dem Titel "Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle – eine Rahmenstrategie (KOM(2005)0224),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress(2),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel "Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010)" (KOM(2006)0092),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel "Grünbuch: Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen" (KOM(2005)0094),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel "Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance" (KOM(2006)0571),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel "Erste Phase der Konsultation der europäischen Sozialpartner zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben" (SEK(2006)1245),
– in Kenntnis der Empfehlung 92/241/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung(3), die die Bereitstellung von Betreuungsangeboten für Eltern vorsieht, die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Ausbildung absolvieren,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben(4), vom 9. März 2005 zur Halbzeitüberprüfung der Lissabon-Strategie(5), vom 16. Januar 2006 zur Zukunft der Strategie von Lissabon im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter(6) und vom 1. Februar 2007 zu der Diskriminierung junger Frauen und Mädchen in der Bildung(7),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0209/2007),
A. in der Erwägung, dass Bildung und Familie in die nationale Zuständigkeit und Verantwortung fallen,
B. in der Erwägung, dass Bildung ein Grundrecht für alle ist und eine unerlässliche Voraussetzung für die persönliche Entfaltung und die Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben darstellt;
C. in der Erwägung, dass das Bildungssystem die Hindernisse beseitigen muss, die die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Förderung der völligen Gleichstellung der beiden Geschlechter erschweren,
D. in der Erwägung, dass der Zugang zu Bildung, lebenslangem Lernen und Ausbildung von hoher Qualität ein wesentliches Element ist, damit junge Männer wie junge Frauen die Kompetenzen bereitstellen können, die Europa sowohl zur Förderung der Beschäftigung und des Wachstums als auch im Hinblick auf die Solidarität zwischen den Generationen und die demografische Erneuerung benötigt,
E. in der Erwägung, dass eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Studium auf allen Ebenen es ermöglichen könnte, das Potenzial junger Menschen und insbesondere junger Frauen besser auszuschöpfen und so zur "Gesellschaft des Wissens", zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, zum sozialen Zusammenhalt und zur Erneuerung der europäischen Gesellschaft – den Zielvorgaben der überarbeiteten Lissabon-Strategie – beizutragen,
F. in der Erwägung, dass die Zukunft Europas von seiner Fähigkeit abhängt, jungen Frauen und Männern aufgeschlossene Gesellschaften zu fördern, und dass in diesem Zusammenhang die Verwirklichung des Wunsches nach Elternschaft oder Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen oder Menschen mit Behinderungen nicht der Entscheidung für eine Ausbildung oder einen Beruf entgegenstehen oder ein Hindernis für die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer Ausbildung oder die weitere berufliche Karriere darstellen dürfte,
G. in der Erwägung das das Nebeneinanderbestehen von Hochschul- und Berufsbildung eine der grundlegenden Voraussetzungen für einen echten Zugang zum Arbeitsmarkt und eines der Instrumente darstellt, um Armut, von der insbesondere Frauen betroffen sind, vorzubeugen und das Lohnniveau von Männern und Frauen anzugleichen,
H. in der Erwägung, dass der Zugang zur Hochschulbildung für Mädchen und junge Frauen, die nationalen Minderheiten angehören, oder für Mädchen und junge Frauen mit Migrationshintergrund besonders beschränkt ist und/oder oft durch Diskriminierung und Ausgrenzung in den Schulen gekennzeichnet ist,
I. in der Erwägung, dass die längere Studiendauer(8), fehlende Anreize für eine völlige Selbständigkeit sowie ein erschwerter Zugang zum Erwerbsleben zur Folge haben können, dass junge Menschen die Entscheidung, eine Familie zu gründen, aufschieben,
J. in der Erwägung, dass die durch das lebenslange Lernen gebotenen Möglichkeiten und die längere Studiendauer zu einer Erhöhung des Durchschnittsalters der Studierenden und in der Ausbildung befindlichen Personen beiderlei Geschlechts führen(9),
K. in der Erwägung, dass die gestiegene Lebenserwartung, durch die sich die Zahl der betreuungsbedürftigen Personen erhöht, die Beziehungen zwischen den Generationen und innerhalb der Familie beeinflusst,
L. in der Erwägung, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben anerkannt wird, dass die Vereinbarkeitspolitik auch junge Frauen und junge Männer betreffen muss, die sich noch im Studium befinden,
M. in der Erwägung, dass der Zugang zu Studium und Ausbildung oder deren Fortsetzung oft durch materielle Schwierigkeiten und alle Arten von Diskriminierung erschwert werden und dass diese Schwierigkeiten bei jungen Frauen und Männern besonders ausgeprägt sind, die zusätzlich zu ihrem Studium oder ihrer Ausbildung familiären und gegebenenfalls beruflichen Verpflichtungen nachkommen(10),
N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn es ihnen nicht obliegt, auf die individuelle Entscheidung, familiäre Pflichten zu übernehmen, Einfluss zu nehmen, doch angesichts der demografischen Herausforderungen, denen sich die Europäische Union gegenübersieht, ein für junge Eltern oder für junge Menschen, die pflegebedürftige Erwachsene oder Menschen mit Behinderungen betreuen, günstiges soziales und wirtschaftliches Umfeld schaffen müssten,
O. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass Männer und Frauen zu einem späteren Zeitpunkt eine Familie gründen und Kinder haben, sich auf die demografische Lage in jedem Mitgliedstaat auswirkt,
P. in der Erwägung, dass aus Statistiken hervorgeht, dass die Europäer weniger Kinder haben, als sie eigentlich möchten(11),
Q. in der Erwägung, dass Frauen – die sich überwiegend um betreuungsbedürftige Personen kümmern(12) – wahrscheinlich eher als Männer ihr Studium oder ihre Ausbildung nicht fortsetzen, abbrechen oder nicht wiederaufnehmen, was unweigerlich zu einer lebenslangen De-facto-Diskriminierung bei der Aufnahme und der Fortsetzung des Studiums sowie im Hinblick auf das lebenslange Lernen wie auch zu ungleichen Chancen von Männern und Frauen im Berufsleben führt,
R. in der Erwägung, dass in der Mehrzahl der Länder die Berufstätigkeit während des Studiums entweder den Ausschluss von sozialer Unterstützung bedingt oder zur Kürzung der möglichen Unterstützung führt, und dass durch den Studentenstatus, vor allem wenn es unterhaltsberechtigte Personen gibt, die Gewährung von Darlehen oder Bankkrediten erheblich erschwert wird,
S. in der Erwägung, dass heute immer mehr Menschen in alternativen Familienmodellen leben, die nicht dem Bild der traditionellen Kernfamilie entsprechen, die aus Mutter, Vater und deren gemeinsamen biologischen Kindern besteht,
T. in der Erwägung, dass Familienpflichten spezifische Bedürfnisse in einer Reihe von Bereichen mit sich bringen, insbesondere bezüglich Wohnung, Kinderbetreuungsangebote, Dienste für Pflegebedürftige und Flexibilität bei der Teilnahme am Unterricht,
U. in der Erwägung, dass die Behandlung von Studierenden mit Familienpflichten je nach Land und Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtung differiert, was ein Hindernis für ihre Mobilität und somit die Verwirklichung ihrer Bildungs- und Berufswünsche darstellen könnte; in der Erwägung, dass ihre Bedürfnisse als Studierende in den Bildungssystemen sowie bei den Kriterien für die Gewährung von Studienbeihilfen in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden,
V. in der Erwägung, dass es sehr wenige Statistiken und Indikatoren auf nationaler und europäischer Ebene gibt, die Aufschluss über die Lebensbedingungen junger Menschen geben können, die ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren und familiäre Verpflichtungen haben,
1. weist darauf hin, dass die allgemeine und berufliche Bildung ein Menschenrecht für Mädchen und Frauen und eine wesentliche Vorbedingung der uneingeschränkten Ausübung aller anderen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Rechte ist;
2. weist darauf hin, dass die nachfolgenden Empfehlungen junge Menschen betreffen, die ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren und Familienpflichten haben oder übernehmen möchten, und zwar sowohl bei Mutter- oder Vaterschaft als auch im Falle der Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen oder Menschen mit Behinderungen;
3. weist darauf hin, dass gemäß den Schlussfolgerungen des oben genannten Grünbuchs zur Demografie das demografische Defizit in Europa unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass derzeit verschiedene Lebensphasen (Studium, Arbeit, Familie) später abgeschlossen werden als früher;
4. begrüßt, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung vom 12. Oktober 2006 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben anerkennt, dass sich die Vereinbarkeitspolitik auch an junge Frauen und junge Männer, die sich noch im Studium befinden, richten muss, wobei jedoch gleichzeitig das Fehlen diesbezüglicher konkreter Vorschläge bedauert wird;
5. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, Politiken zugunsten der Vereinbarkeit von Studium, Ausbildung und Familie zu fördern, die eine ausgewogene Wahrnehmung der familiären Pflichten durch junge Menschen unter Vermeidung jeglicher Benachteiligung aufgrund dieser Pflichten unterstützen und ihnen ermöglichen, ihren Beitrag zum Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit Europas so wirksam wie möglich zu leisten; weist darauf hin, dass unter den Absolventen in Lehre und Forschung mehr Frauen (59 %) als Männer sind, dass der Frauenanteil auf der Karriereleiter nach oben jedoch beständig sinkt, und zwar von 43 % bei den Doktoranden bis auf nur 15 % bei den Professoren;
6. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Situation junger Männer und Frauen, die neben ihrem Studium oder ihrer Ausbildung Familienpflichten nachzukommen haben, in stärkerem Maße zu berücksichtigen und ihnen insbesondere auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Mittel zur Verfügung zu stellen;
7. fordert die Mitgliedstaaten in dem Bewusstsein, dass es zumeist die Frauen sind, die sich um Pflegebedürftige kümmern, und dass dies die Fortsetzung ihrer Ausbildung erschwert, auf, Sozialdienste zu schaffen, die die Eigenständigkeit und Unterstützung der Pflegebedürftigen fördern;
8. empfiehlt den Mitgliedstaaten, preiswerte Studentenversicherungen und insbesondere eine soziale und medizinische Absicherung bereitzustellen, die auch auf Personen ausgedehnt werden könnten, für deren Unterhalt die Studierenden aufzukommen haben;
9. fordert die Mitgliedstaaten und die Kreditinstitute auf, die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen für junge Männer und Frauen, die Familienpflichten mit einem Studium oder einer Ausbildung verbinden, zu vereinfachen und zu erleichtern;
10. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Steuern für in Ausbildung befindliche junge Männer und Frauen, die familiäre Verpflichtungen haben oder unterhaltspflichtig sind und neben ihrer Ausbildung zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, zu senken oder ganz auf eine Besteuerung zu verzichten;
11. empfiehlt den Mitgliedstaaten, in Partnerschaft mit den Gebietskörperschaften und den Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit studierende Eltern auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Wohnungen sowie ausreichende und angemessene Betreuungsmöglichkeiten nach den gleichen Förderkriterien wie erwerbstätige Eltern erhalten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die durch die Gemeinschaftsfonds und insbesondere den ESF in diesem Bereich gebotenen Möglichkeiten voll und ganz auszuschöpfen;
12. begrüßt die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Barcelona vom 15. und 16. März 2002, in denen die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem Schulpflichtalter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen; bedauert, dass die Mitgliedstaaten der Aufforderung noch nicht zufrieden stellend nachgekommen sind;
13. ermuntert die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, im Rahmen ihrer Infrastruktur Betreuungsmöglichkeiten einzurichten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, derartige Initiativen zu unterstützen; betont ferner den Stellenwert älterer Familienmitglieder (Großeltern) und ihre zentrale Bedeutung für die Kindererziehung und die Unterstützung von in Ausbildung befindlichen und erwerbstätigen jungen Eltern;
14. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Studierenden mit Kindern Zugang zu einer erschwinglichen und guten Vorschule des Staates oder der Kommunen haben;
15. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Studierenden mit Kindern Zugang zu einem erschwinglichen und guten Kinderhort haben;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, junge Menschen, vor allem Frauen, bezüglich ihrer Verantwortung für auf sie angewiesene Pflegebedürftige so zu entlasten, dass sie die Möglichkeit haben zu studieren;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, eine flexiblere Organisation des Studiums anzubieten, beispielsweise durch ein größeres Angebot an Fernstudiengängen und mehr Möglichkeiten zu Teilzeitstudien und dadurch, dass mehr Erwachsene die Möglichkeit erhalten, ihre Ausbildung als Teil des lebenslangen Lernens fortzusetzen;
18. empfiehlt den Mitgliedstaaten und den Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, vermehrt auf durch neue Technologien möglich gewordene flexible Lerntechniken zu setzen und diese allen jungen Menschen, die ein Studium oder eine Ausbildung absolvieren, insbesondere denjenigen mit Familienpflichten und Menschen mit Behinderungen, zur Verfügung zu stellen;
19. fordert die Mitgliedstaaten und die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen auf, die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beim Zugang zum Studium sowie der Fortsetzung und der Wiederaufnahme des Studiums für schwangere Studentinnen und Mütter mit kleinen Kindern zu gewährleisten und ihre Bedürfnisse besonders zu berücksichtigen;
20. fordert die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen auf, ihr Lehr- und sonstiges Personal für die besonderen Bedürfnisse der Studierenden, die Personen betreuen, zu sensibilisieren und, falls erforderlich, Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten zu schaffen, um ihnen die Aufnahme, Fortsetzung oder Wiederaufnahme ihrer Hochschul- oder Berufsausbildung zu erleichtern;
21. fordert die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen auf, die finanzielle Situation junger Männer und Frauen mit Familienpflichten bei der Berechnung der Studiengebühren zu berücksichtigen, und ermuntert sie, ihnen angemessene Unterstützung zu gewähren;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein nationales "Zertifizierungssystem" einzurichten, das es ermöglicht, Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtungen zu ermitteln, die Möglichkeiten bieten, Studium und Familie zu vereinbaren, um so die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Studiums für Personen mit Familienpflichten zu erleichtern und zu fördern;
23. ermuntert die Unternehmer, im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen, Stipendien, die auch an Studierende mit Familienpflichten vergeben werden könnten, zu gewähren, um die Beschäftigung junger Akademiker zu fördern;
24. fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, zur Förderung und Erleichterung des lebenslangen Lernens unter anderem die Möglichkeit des Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaubs oder des Urlaubs aus persönlichen Gründen bei Übernahme der Pflegschaft für und der Betreuung von pflegebedürftigen Erwachsenen oder Menschen mit Behinderungen sowie eine größere Flexibilität bei den Arbeitsbedingungen, insbesondere durch den Einsatz neuer Technologien, vorzusehen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Mutterschaftsurlaub und Elternzeit (Erziehungsurlaub) während des Studiums auf die Gesamterwerbszeit von Frauen und Männern und auf den Berechnungszeitraum zur Ermittlung ihrer Rentenansprüche anzurechnen, um so zur vollständigen Verwirklichung des Ziels einer echten Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern beizutragen;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der von den Mitgliedstaaten festgelegten Obergrenzen die Beschränkungen zur Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit für in Ausbildung oder im Erziehungsurlaub befindliche Personen zu lockern, ohne dass der Rechtsanspruch auf Familienbeihilfen verloren geht, wodurch diesen Personen ermöglicht würde, durch Heimarbeit mit ihrem Arbeitgeber in Kontakt zu bleiben und somit nach der Elternzeit schneller auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren;
26. weist darauf hin, dass die überwiegende Einbindung junger Frauen in die Pflege betreuungsbedürftiger Personen zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen bei der Bildung und im Beruf führt; betont, dass eine größere Verantwortung des Mannes sowohl für den Haushalt als auch für Kinder und sonstige von der Familie abhängige Personen eine Grundvoraussetzung dafür darstellt, dass mehr junge Frauen die Möglichkeit erhalten, ihre Mutterrolle und ihr Studium miteinander in Einklang zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Familie aufzuwerten und die Rolle der Väter sowie eine bessere Aufgabenverteilung in der Familie – auch während der Studienzeit und nach Abschluss eines Studiums – als wichtigen Schritt zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Männern und Frauen zu fördern;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Elternversicherungssystem zu konzipieren, bei dem die Beteiligung der Väter an der Kindererziehung begünstigt wird;
28. empfiehlt dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten, im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode und der Treffen der Bildungsminister und Sozialminister, bewährte Praktiken zur Unterstützung von Studierenden mit Familienpflichten auszutauschen sowie innovative Maßnahmen, die in diesem Bereich von einigen europäischen Ländern eingeführt wurden, zu berücksichtigen;
29. empfiehlt den Mitgliedstaaten, auch Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die Kinder haben, Vergünstigungen und soziale Förderung zu gewähren;
30. empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen bzw. der nationalen Programme im Bildungsbereich die besondere Situation von Studierenden mit Familienpflichten zu berücksichtigen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass in diese Programme Querschnittsmaßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Studium und Familie aufgenommen werden; fordert ein flexibles Bildungssystem, damit gewährleistet ist, dass Mütter nach ihrem Mutterschaftsurlaub ihre Ausbildung fortsetzen und wieder auf demselben Niveau wie vorher eingegliedert werden können;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, je nach ihrer nationalen Situation zu bewerten, ob eine Reform ihrer Bildungssysteme zur Förderung der Flexibilität und einer besseren Organisation der Studienzeit dazu führen würde, den Eintritt junger Menschen ins Erwerbsleben zu beschleunigen sowie die Verwirklichung ihres Wunsches nach einer Familie zu erleichtern;
32. ermuntert Eurostat und die Mitgliedstaaten, die bestehenden Indikatoren anzupassen, um Daten zu gewinnen, die es gestatten, auf nationaler und europäischer Ebene einerseits die Zahl der Studenten und Studentinnen mit Familienpflichten sowie ihre Lebensbedingungen zu ermitteln und andererseits festzustellen, inwieweit Familienpflichten bei der Aufgabe des Studiums, insbesondere bei jungen Frauen, eine Rolle spielen;
33. weist darauf hin, dass die Motivation junger Frauen, neben dem Familienleben noch zu studieren, auch dadurch gemindert werden kann, dass sie befürchten, später im Arbeitsleben diskriminiert zu werden; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Diskriminierungen von Müttern seitens der Arbeitgeber sowohl bezüglich der Einstellung als auch bezüglich der Beförderung entgegenzuwirken;
34. fordert die Wissenschaftseinrichtungen und Hochschulen auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Männern und Frauen mit Familienpflichten den gleichen Zugang zu wissenschaftlichen und/oder Forscherlaufbahnen zu gewährleisten und sie dadurch dazu zu bewegen, diese Art von Laufbahn einzuschlagen und weiter zu verfolgen, und sie in den Wissenschaftseinrichtungen zu halten;
35. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Entwicklung und Verbreitung der beruflichen Bildung für Personen mit Familienpflichten aus Rand- oder Minderheitengruppen fortzusetzen, damit sie aus der Langzeitarbeitslosigkeit herausgeholt werden und ihnen der gleiche Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet wird;
36. empfiehlt den Mitgliedstaaten, dass sie im Einklang mit den charakteristischen Merkmalen ihrer nationalen Gesundheitssysteme die Bedeutung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten für Studierende berücksichtigen, die Kinder erwarten oder Kinder haben, und dass sie in enger Zusammenarbeit mit Universitäten die erforderliche Infrastruktur schaffen;
37. schlägt vor, dass der Grundsatz der geteilten elterlichen Verantwortung auch für junge Männer und Frauen gelten könnte, die auf einer – für jedes Land spezifischen – anderen Grundlage als der offiziellen Ehe zusammenleben;
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Francesco C.Billari, Dimiter Philipov, Education and the Transition to Motherhood: a comparative analysis of Western Europe, European Demographic Research Papers 2005.
EUROSTUDENT Report 2005 "Social and Economic Conditions of student life in Europe": Das Durchschnittsalter der Studierenden beträgt im Vereinigten Königreich 28 Jahre, in Österreich 25,3 Jahre, in Finnland 24,6 Jahre, in den Niederlanden 24,2 Jahre und in Irland 24,1 Jahre.
EUROSTUDENT Report 2005 "Social and Economic Conditions of student life in Europe": In den Niederlanden arbeiten 91% aller Studierenden, in Irland 69%, in Österreich 67%, in Deutschland 66% und in Finnland 65%.
Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel "Grünbuch: Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen" (KOM(2005)0094).
EUROSTUDENT Report 2005 "Social and Economic Conditions of student life in Europe": In Lettland haben 13,8% der Studentinnen gegenüber 5,3% der Studenten ein Kind, in Irland sind es 12,1% gegenüber 10,4%, in Österreich 11,5% gegenüber 10%.