Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2007/0095(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0461/2007

Eingereichte Texte :

A6-0461/2007

Aussprachen :

PV 11/12/2007 - 20
CRE 11/12/2007 - 20

Abstimmungen :

PV 12/12/2007 - 3.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0605

Angenommene Texte
PDF 333kWORD 72k
Mittwoch, 12. Dezember 2007 - Straßburg
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse *
P6_TA(2007)0605A6-0461/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (KOM(2007)0268 – C6-0203/2007 – 2007/0095(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0268),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0203/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0461/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2
(2)  Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels ist es angezeigt, eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten zu entwickeln, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen. Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.
(2)  Angesichts der bisherigen Erfahrungen, der Aussichten für die Marktentwicklung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft und des neuen Aspektes des internationalen Handels ist es angezeigt, eine globale und kohärente Informations- und Absatzförderungspolitik für Agrarerzeugnisse und ihre Produktionsmethoden sowie für die aus Agrarerzeugnissen hergestellten Lebensmittel im Binnenmarkt und auf Drittlandmärkten zu entwickeln, ohne jedoch aufgrund der besonderen Herkunft eines Erzeugnisses einen Anreiz für dessen Verbrauch zu schaffen. Der Klarheit halber sollten die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, deren Bestimmungen in der Folge in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse1 übernommen werden könnten, ohne dadurch den besonderen Charakter der Maßnahmen, der je nach Durchführungsort unterschiedlich ist, in Frage zu stellen.
_______________________
1 ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
Abänderung 2
Erwägung 4
(4)  Es sind Kriterien für die Auswahl der betreffenden Erzeugnisse und Sektoren sowie der Themen und Märkte festzulegen, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen.
(4)  Es sind Kriterien für die Auswahl der Themen, Märkte und Exportmöglichkeiten festzulegen, die unter die Gemeinschaftsprogramme fallen, insbesondere im Hinblick auf Programme, die in Drittländern durchgeführt werden.
Abänderung 3
Erwägung 5 a (neu)
(5a)  Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten möglichst optimal die Eigenschaften des europäischen Modells, d. h. Reichtum, Vielfalt und Tradition der Kultur der Gemeinschaft im Agrar- und Nahrungsmittelbereich einschließen und widerspiegeln.
Abänderung 4
Erwägung 6
(6)  Die Maßnahmen müssen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle betroffenen Erzeugnisse und Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Programme festgelegt werden.
(6)  Die Maßnahmen müssen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Maßnahmen, die auf dem Binnenmarkt durchgeführt werden sollen, und im Interesse der Kohärenz und Wirksamkeit der Programme sollten für alle Sektoren Leitlinien mit allgemeinen Orientierungshilfen für die wesentlichen Elemente der betreffenden Programme festgelegt werden.
Abänderung 5
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Der gemeinschaftliche Charakter dieser Programme sollte dadurch zum Tragen kommen, dass den Vorschlägen für Maßnahmen, an denen mehrere Mitgliedstaaten teilnehmen und die auf den Märkten von Drittländern durchgeführt werden, Vorrang eingeräumt wird; in diesem Sinne sollte auch Programmen, die ein breites Spektrum von Produkten vorstellen, bevorzugt Aufmerksamkeit geschenkt werden, da sich die Investition öffentlicher Gelder in solche Projekte als rentabler erweist. Ferner sollte die Kommission bei den Maßnahmen, die sie in eigener Initiative auf den Weg bringt, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fördern, um den "gemeinschaftlichen Mehrwert" dieser Vorhaben zu erhöhen.
Abänderung 6
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Es empfiehlt sich, in den Programmen Informations- und Unterstützungsmaßnahmen für die Berufsverbände vorzusehen, die daran teilnehmen.
Abänderung 7
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Angesichts der rasch fortschreitenden Globalisierung, von der auch die gemeinschaftliche Agrar- und Ernährungswirtschaft betroffen ist, empfiehlt es sich, die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen flexibel zu handhaben und auf der Grundlage der seit 1999 gewonnenen Erfahrung die erforderlichen Gesetzesänderungen zu machen.
Abänderung 8
Erwägung 11 b (neu)
(11b)  Angesichts der Tatsache, dass die Absatzförderungsmaßnahmen besonders in Drittstaaten den Zugang der Verbraucher zu europäischen Produkten fördern sollen und die Organisationen die betreffenden Programme zu einem erheblichen Teil mitfinanzieren, sollte den vorschlagenden Organisationen die Möglichkeit gegeben werden, sich mit ihren Erzeugnissen im Rahmen kommerzieller Veranstaltungen, wie etwa Messen und anderen Veranstaltungen, zu präsentieren und so den Reichtum, die Qualität und die Vielfalt des gemeinschaftlichen Angebots zu veranschaulichen.
Abänderung 9
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)
da)  Verstärkung der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Obst- und Gemüseerzeugnisse.
Abänderung 10
Artikel 3 Absatz 1 Einleitung
(1)  Die für Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Frage kommenden Sektoren bzw. Erzeugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgewählt:
(1)  Die Maßnahmen im Binnenmarkt gemäß Artikel 1 Absatz 1 stützen sich insbesondere auf die folgenden Kriterien:
Abänderung 11
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a a (neu)
aa)  Zweckmäßigkeit der Hervorhebung der vielfältigen Vorteile regionaler und lokaler Produkte für die Umwelt und den Arbeitsmarkt;
Abänderung 12
Artikel 4 Absatz 1
Die Kommission legt nach dem Verfahren von Artikel 16 Artikel 2 in Listen fest, welche Themen und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Diese Listen werden alle zwei Jahre überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren geändert werden.
Die Kommission legt nach dem in Artikel 16 Absatz 2a genannten Verfahren in Listen fest, welche Themen gemäß Artikel 3 und welche Drittländer für Maßnahmen in Frage kommen. Im Fall von Drittländern erstellt die Kommission nach dem in Artikel 16 Absatz 2a genannten Verfahren eine strategische Liste der Gemeinschaft für potenzielle Absatzmärkte für die Exporte, wobei sie die Ergebnisse der gemäß Artikel 10 durchgeführten Maßnahmen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf Studien in Bezug auf neue Märkte und Besuche hochrangiger Handelsdelegationen. Diese Listen werden jährlich überprüft. Sie können jedoch zwischenzeitlich bei Bedarf nach demselben Verfahren unter besonderer Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c geändert werden.
Abänderung 13
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren oder Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.
(1)  Zur Absatzförderung im Binnenmarkt legt die Kommission für alle in Frage kommenden Sektoren nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.
Abänderung 14
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Zur Absatzförderung in Drittländern kann die Kommission für bestimmte oder alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2 Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien festlegen.
(2)  Zur Absatzförderung in Drittländern legt die Kommission für alle der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach dem in Artikel 16 Absatz 2a genannten Verfahren Leitlinien mit den Modalitäten der für die vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme anzuwendenden Strategien fest.
Abänderung 15
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.
(1)  Die Kommission erstellt Leistungsbeschreibungen mit den Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Informations- und Absatzförderungsprogramme.
Abänderung 16
Artikel 8 Absatz 1
(1)  Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren von Artikel 16 Absatz 2, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern vorsehen, erhalten Vorrang.
(1)  Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren, welche Programme berücksichtigt werden und über die entsprechende Mittelausstattung. Nur Programme, die auf den Märkten von Drittländern durchgeführt werden, und im Rahmen dieser Maßnahmen insbesondere Programme, die von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden oder die Maßnahmen in mehreren Mitgliedstaaten vorsehen, erhalten Vorrang.
Abänderung 17
Artikel 9 Absatz 1
(1)  Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme für den Binnenmarkt, so legt (legen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt (bestimmen) im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er (sie) sich verpflichtet hat (haben), zuständige Stelle.
(1)  Gibt es für eine oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b vorgelegten Informationsmaßnahmen keine Programme, so legt (legen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 ein Programm mit entsprechender Leistungsbeschreibung fest und bestimmt (bestimmen) im Wege einer öffentlichen Ausschreibung die für die Durchführung des Programms, zu dessen Kofinanzierung er (sie) sich verpflichtet hat (haben), zuständige Stelle.
Abänderung 18
Artikel 12 Absatz 1
(1)  Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Begleitung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.
(1)  Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der vorschlagenden Organisationen zusammensetzt, gewährleistet die Verwaltung der gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme.
Abänderung 19
Artikel 13 Absatz 2
(2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen.
(2)  Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemäß den Artikeln 8 und 9 berücksichtigten Programme darf 60 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Informations- bzw. Absatzförderungsprogrammen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr nicht über diesem Höchstbetrag liegen. Bei Programmen im Zusammenhang mit dem biologischen Anbau und Programmen mit Maßnahmen infolge von Krisensituationen beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Programmen jedoch höchstens 70 %.
Abänderung 20
Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1
(3)  Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.
(3)  Die vorschlagenden Organisationen tragen mindestens 10 % der tatsächlichen Kosten der von ihnen vorgeschlagenen Programme; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) übernommen.
Abänderung 21
Artikel 15 Absatz 1 a (neu)
Diese Vorschriften ermöglichen vor allem, dass die vorschlagenden Organisationen ihre Programme mindestens zweimal jährlich vorlegen und die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Programmvorschläge zu denselben Bedingungen unterbreiten.
Abänderung 22
Artikel 16 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Abänderung 23
Artikel 17 Einleitung
Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 kann die Kommission folgende Gremien anhören:
Vor der Erstellung der Listen gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 9, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 10 bzw. der Festlegung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 15 hört die Kommission folgende Gremien an:
Abänderung 24
Artikel 18
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen