Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (KOM(2004)0582 – C6-0119/2004 – 2004/0203(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0582),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0119/2004),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0453/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. Dezember 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der alleinige Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch eines Monopols auf das Produkt an sich. Geschmacksmuster zu schützen, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem De-facto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz käme einem Missbrauch des Geschmacksmustersystems nahe. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt, würden Dritthersteller diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes würde ein De-facto-Produktmonopol eingeräumt.
(2) Durch die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zwecks Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform in den Fällen, in denen das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist, wird die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Geschmacksmuster enthalten, unmittelbar beeinträchtigt. Solche Unterschiede können den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren.
(3) Deshalb ist es für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes notwendig, die Geschmacksmustervorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, soweit sie die Verwendung geschützter Muster für die Reparatur komplexer Erzeugnisse zwecks Wiederherstellung von deren ursprünglicher Erscheinungsform betreffen.
(4) Zur Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor(3) bezüglich der Möglichkeit eines Herstellers sein Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteilen oder Ersatzteilen effektiv und sichtbar anzubringen, ist sicherzustellen, dass die Verbraucher ordnungsgemäß über die Herkunft der Ersatzteile informiert werden, beispielsweise im Wege von Informationen über Waren- oder Firmenzeichen auf den betreffenden Teilen.
(5) Die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge(4) umfasst auch Bestimmungen für die Prüfung von Ersatzteilen, die von unabhängigen Herstellern gefertigt wurden, damit sichergestellt ist, dass sie die Sicherheits- und Umweltkriterien erfülle; die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen neuen Verfahren bieten einen besseren Verbraucherschutz auf einem vollständig deregulierten Markt.
(6) Die Richtlinie 98/71/EG(5) sollte entsprechend geändert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
In ein Bauelement zur Reparatur eingebautes Muster
(1) Es besteht kein Geschmacksmusterschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Muster, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.
(2) Absatz 1 findet Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung – beispielsweise eines Warenzeichens oder Firmennamens – oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.
(3)Absatz 1 findet nur Anwendung für sichtbare Bauelemente des Geschmacksmusters im Anschlussmarkt, sobald das komplexe Erzeugnis auf dem primären Markt durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung vermarktet wird."
Artikel 2
Mitgliedstaaten, deren bestehende Rechtsvorschriften einen Geschmacksmusterschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Muster, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 98/71/EG allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, vorsehen, können diesen Geschmacksmusterschutz bis ...(6)aufrechterhalten.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ...(7) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme║.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu ║
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates