Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung bestimmter Verordnungen (KOM(2007)0372 – C6-0254/2007 – 2007/0138(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0372),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0254/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0477/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 ERWÄGUNG 1 A (neu)
(1a)Die Europäische Union ist mit mehr als eineinhalb Millionen Weinbaubetrieben der weltweit größte Weinproduzent. Sie ist der weltweit größte Weinexporteur und hat den weltweit höchsten Weinverbrauch.
Abänderung 2 ERWÄGUNG 2
(2) Der Weinverbrauch in der Gemeinschaft ist stetig zurückgegangen, und die Weinausfuhren aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die entsprechenden Einfuhren. Hierdurch ist ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.
(2) Trotz eines Anstiegs des Absatzes von Qualitätsweinen und der Weinausfuhren aus der Gemeinschaft ist der gesamte Weinverbrauch in der Gemeinschaft stetig zurückgegangen, und die Ausfuhren bestimmter Weine aus der EU sind seit 1996 wesentlich langsamer gestiegen als die Einfuhren vergleichbarer Erzeugnisse. Hierdurch ist bei bestimmten Weinen ein allgemeines Ungleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage entstanden, durch das wiederum die Erzeugerpreise und -einkommen unter Druck geraten.
Abänderung 3 ERWÄGUNG 3
(3) Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors beigetragen. Die Maßnahmen zur Steuerung des Marktes wie z. B. die Dringlichkeitsdestillation haben sich insofern als kostenineffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass Verbesserungen der betreffenden Wettbewerbsstrukturen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.
(3) Nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 derzeit vorgesehenen Instrumente haben wirksam zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Entwicklung des Sektors beigetragen. Bestimmte Maßnahmen zur Steuerung des Marktes haben sich insofern als kostenineffizient erwiesen, als sie strukturelle Überschüsse begünstigt haben, ohne dass Verbesserungen der betreffenden Wettbewerbsstrukturen gefördert wurden. Darüber hinaus haben einige bestehende Regulierungsmaßnahmen die Tätigkeiten wettbewerbsfähiger Erzeuger unangemessen eingeschränkt.
Abänderung 4 ERWÄGUNG 3 A (neu)
(3a)Mehr als 14 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen auf Überschüsse, was einem Betrag von rund 5 200 000 000 EUR entspricht. Dieser Saldo könnte ausgeschöpft werden, wenn die Anzahl der einheimischen Verbraucher um 75 Millionen anstiege oder die Ausfuhr in Drittstaaten gefördert würde, in denen ein Nachfragepotenzial von mehreren Hundert Millionen zahlungskräftigen Verbrauchern besteht, was einen deutlichen Anstieg der Einnahmen des Weinsektors mit sich bringen würde.
Abänderung 5 ERWÄGUNG 3 B
(3b)Die sofortige Abschaffung der Maßnahmen zur Steuerung des Marktes im Rahmen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation wird sich sehr negativ auf den Sektor auswirken, sodass eine Übergangszeit zwischen der geltenden gemeinsamen Marktorganisation und der künftigen gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen werden sollte.
Abänderung 6 ERWÄGUNG 5
(5) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende neue Verordnung zu ersetzen.
(5) Im Lichte der bisherigen Erfahrungen sollte die Gemeinschaftsregelung für den Weinsektor daher grundlegend geändert werden, um folgende Ziele zu erreichen: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der EU; Stärkung des Rufs von Qualitätsweinen aus der Gemeinschaft als bester Wein der Welt; Rückeroberung alter und Erschließung neuer Märkte in der Gemeinschaft und weltweit, und zwar unter Berücksichtigung insbesondere der stetig steigenden Nachfrage auf den aufstrebenden asiatischen Märkten, die den europäischen Weinerzeugern Wettbewerbsmöglichkeiten und Entwicklungschancen bieten; Schaffung einer Weinregelung, die mit klaren, einfachen und wirksamen Regeln ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erreicht; Schaffung einer Weinregelung, die die besten Traditionen der Weinerzeugung in der Gemeinschaft bewahrt, das soziale Gefüge vieler ländlicher Gebiete stärkt und den Umweltschutz bei der Weinerzeugung gewährleistet. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufzuheben und durch die vorliegende neue Verordnung zu ersetzen.
Abänderung 7 ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a)Durch die gemeinsame Marktorganisation für Wein sollten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die der Weinwirtschaft ein eigenverantwortliches Handeln auf die Anforderung der Märkte unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen, der Chancengleichheit der Weinbau treibenden und verarbeitenden Betriebe innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten, und die Umweltbelange ermöglichen;
Abänderung 8 ERWÄGUNG 9
(9) Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sind von der Gemeinschaft zu finanzieren und festzulegen, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Kombination - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten – auszuwählen und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.
(9) Es sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Bestimmte Maßnahmen sind von der Gemeinschaft zu finanzieren und festzulegen, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Gebiete geeignete Kombination - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten – auszuwählen und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.
Abänderung 9 ERWÄGUNG 9 A (neu)
(9a)Die jährlichen Kosten der Reform werden auf rund 1 300 000 EUR geschätzt, was den gegenwärtigen Ausgaben für den Weinsektor entspricht. Dieser Betrag muss zwischen den nationalen Finanzrahmen und den Gemeinschaftsmaßnahmen aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Mittel für die nationalen Programme auf die Mitgliedstaaten sollte auf Basis der historischen Verteilung, der Rebflächen und der Erzeugung in einem historischen Zeitraum erfolgen.
Abänderung 10 ERWÄGUNG 10
(10)Der Schlüssel, nach dem die Mittel für die nationalen Stützungsprogramme auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, sollte auf dem historischen Anteil an den Haushaltsmitteln für den Weinsektor als Hauptkriterium sowie auf der mit Reben bepflanzten Fläche und der historischen Erzeugung basieren.
entfällt
Abänderung 11 ERWÄGUNG 10 A (neu)
(10a)Die Summe der für die nationalen Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten bestimmten Mittel – unter Ausschluss der Maßnahmen zur Absatzförderung – darf nicht den Gesamtbetrag unterschreiten, der diesem Mitgliedstaat für Umstrukturierungszwecke im Jahr 2008 gewährt wurde.
Abänderung 12 ERWÄGUNG 11
(11) Eine wichtige Maßnahme dieser Programme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Gemeinschaftsweinen in Drittländern sein, und für diese Maßnahme ist ein bestimmter Betrag an Haushaltsmitteln bereitzustellen. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Sektor weiter finanziert werden. Präventionsinstrumente wie Ernteversicherung, Fonds auf Gegenseitigkeit und grüne Weinlese sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.
(11) Zu den wichtige Maßnahmen dieser Programme sollte die Förderung des Absatzes, die Aufklärung über die positiven Auswirkungen eines maßvollen Weinkonsums und den negativen Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums, die Marktforschung und die Vermarktung von Gemeinschaftsweinen gehören, und für diese Maßnahmen ist ein bestimmter Betrag an Haushaltsmitteln bereitzustellen. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Sektor weiter finanziert werden. Sowohl Präventionsinstrumente als auch Instrumente zur Entwicklung des Sektors, welche die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und ihrer Absatzmöglichkeiten zum Ziel haben, sollten für eine Unterstützung im Rahmen der Stützungsprogramme in Betracht kommen, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Krisensituationen zu fördern.
Abänderung 13 ERWÄGUNG 12
(12)Die Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen durch die Gemeinschaft sollte, soweit praktikabel, an die Einhaltung bestimmter geltender Umweltvorschriften durch die betreffenden Erzeuger geknüpft sein. Bei Feststellung von Verstößen sollten die Zahlungen entsprechend gekürzt werden.
entfällt
Abänderung 14 ERWÄGUNG 13
(13)Zur Förderung des Sektors sollte auch auf Strukturmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)11 zurückgegriffen werden.
entfällt
Abänderung 15 ERWÄGUNG 14
(14) Folgende in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahmen sollten für den Weinsektor von Interesse sein: Niederlassung von Junglandwirten und Investitionen in technische Anlagen sowie zur Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.
(14) Bei den nationalen Finanzrahmen sollten folgende Maßnahmen förderfähig sein: Niederlassung von Junglandwirten; Investitionen in technische Anlagen; Verbesserung der Vermarktung; Berufsbildung; Information und Unterstützung für Erzeugerorganisationen, die eine Qualitätsregelung eingeführt haben; Agrarumweltmaßnahmen; Vorruhestandsregelung für Landwirte, die beschließen, die kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufzugeben und den Betrieb auf andere Landwirte zu übertragen.
Abänderung 16 ERWÄGUNG 15
(15)Zur Aufstockung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verfügbaren Finanzmittel sollten schrittweise Mittel auf das Budget der genannten Verordnung übertragen werden.
entfällt
Abänderung 17 ERWÄGUNG 16 A (neu)
(16a)Das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität europäischer Weine ist ausschlaggebend für den Absatz des Weines innerhalb der Union und in Drittländern; um dieses Vertrauen zu sichern, sollte ein Schwerpunkt der Regulierungsmaßnahmen auf das Qualitätsmanagement und auf Informationsmaßnahmen gelegt werden.
Abänderung 18 ERWÄGUNG 16 B (neu)
(16b)Bei den Maßnahmen zur Absatzförderung sollten die Ergebnisse von Studien zu den Bestandteilen des Weins und den Auswirkungen eines maßvollen Weinkonsums auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden.
Abänderung 19 ERWÄGUNG 19
(19) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Aus Gründen der Flexibilität sollte die Kommission für die Aktualisierung dieser Verfahren und die Genehmigung neuer Verfahren zuständig sein, ausgenommen in den politisch sensiblen Bereichen Anreicherung und Säuerung, für die in Bezug auf Änderungen weiterhin der Rat zuständig sein sollte.
(19) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sind nach bestimmten die önologischen Verfahren und Einschränkungen betreffenden Regeln zu erzeugen, die gewährleisten, dass den gesundheitlichen Erfordernissen und den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Es sollte deshalb ein Verzeichnis der zulässigen önologischen Verfahren erstellt werden und der Rat sollte sämtliche Befugnisse zur Aktualisierung dieser Verfahren und Genehmigung neuer Verfahren beibehalten.
Abänderung 20 ERWÄGUNG 21
(21) Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt werden.
(21) Aufgrund der schlechten Qualität von Wein, der durch vollständiges Auspressen der Reben gewonnen wird, sollte dieses Verfahren untersagt und sollten diesbezügliche Kontrollmechanismen geschaffen werden.
Abänderung 21 ERWÄGUNG 21 A (neu)
(21a)Selbst wenn bestimmte Ausnahmen zulässig sind, sollte aus Umweltschutzgründen eine Destillationsverpflichtung für sämtliche Nebenerzeugnisse der Weinbereitung bestehen.
Abänderung 22 ERWÄGUNG 22
(22)Um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden, sollte sich die Kommission generell auf die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) genehmigten önologischen Verfahren stützen. Diese Normen sollten – ungeachtet etwaiger in der Gemeinschaft geltender restriktiverer Vorschriften – auch für zur Ausfuhr bestimmte Gemeinschaftsweine gelten, um die Gemeinschaftserzeuger auf den ausländischen Märkten nicht zu behindern.
entfällt
Abänderung 23 ERWÄGUNG 29
(29) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich unzulässigerweise den Ruf zu Nutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen lauteren Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.
(29) Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sowie kleinere geografsche Einheiten als die zugrunde liegende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe mit anderem Namen als der Ursprungsbezeichnung sollten vor Verwendungen geschützt werden, die dem Ruf der vorschriftskonformen Erzeugnisse schaden oder sich diesen unzulässigerweise zu Nutze machen. Um einen lauteren Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte dieser Schutz auch für nicht unter diese Verordnung fallende Produkte und Dienstleistungen gelten, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführt sind.
Abänderung 24 ERWÄGUNG 33
(33) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte; andernfalls sollte der Schutz als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe entzogen werden. Die Streichung bestehender Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben sollte aus Gründen der Rechtssicherheit nur begrenzt möglich sein.
(33) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in der Gemeinschaft bestehende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von der Anwendung des neuen Prüfverfahrens ausgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jedoch die Basisinformationen und die Rechtsakte mitteilen, auf deren Grundlage die Anerkennung auf nationaler Ebene erfolgte.
Abänderung 25 ERWÄGUNG 34
(34)Der Schutz von geografischen Bezeichnungen als Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf nationaler Ebene nicht mehr möglich sein.
entfällt
Abänderung 26 ERWÄGUNG 37
(37) Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls innerhalb des Gemeinschaftsrahmens geregelt werden.
(37) Diese Vorschriften sollten die obligatorische Verwendung bestimmter Begriffe vorsehen, damit das Erzeugnis entsprechend den Handelsklassen gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten, wie z. B. die Bezeichnung des Abfüllers. Die Verwendung bestimmter weiterer, fakultativer Informationen sollte ebenfalls innerhalb des Gemeinschaftsrahmens geregelt werden.
Abänderung 27 ERWÄGUNG 38
(38) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor diejenigen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die horizontal gelten, ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten für alle Kategorien von Wein, einschließlich für eingeführte Erzeugnisse, gelten. Insbesondere sollten sie bei Weinen ohne Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe die Angabe einer Rebsorte und eines Jahrgangs gestatten, wobei bestimmte Auflagen in Bezug auf die Richtigkeit der Etikettierung und die entsprechende Überwachung gelten müssen.
(38) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen sollten die Etikettierungsvorschriften im Weinsektor diejenigen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die horizontal gelten, ergänzen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Differenzierung der Etikettierungsvorschriften nach der Kategorie des Weinerzeugnisses nicht zweckmäßig ist. Die Vorschriften sollten für alle Kategorien von Wein, einschließlich für eingeführte Erzeugnisse, gelten.
Abänderung 28 ERWÄGUNG 38 A (neu)
(38a)Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse haben entscheidende Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit. Was die Etikettierung anbelangt, sollten die Unterscheidung nach Weinkategorien und die Regelungen zum Schutz der bestehenden traditionellen Begriffe beibehalten werden, damit das Erzeugnis entsprechend gekennzeichnet wird und die Verbraucher bestimmte wichtige Informationen erhalten.
Abänderung 29 ERWÄGUNG 39
(39) Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können weiterhin dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen sollte im Umfang und der Effizienz der Dienste liegen, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen.
(39) Das Bestehen und die Gründung von Erzeugerorganisationen können dazu beitragen, den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Erfordernissen des Weinsektors gerecht zu werden. Der Nutzen dieser Organisationen sollte im Umfang und der Effizienz der Dienste liegen, die sie ihren Mitgliedern bieten. Dasselbe gilt auch für Branchenorganisationen. Die Mitgliedstaaten sollten daher Organisationen anerkennen, die bestimmte auf Gemeinschaftsebene festgelegte Anforderungen erfüllen. Allerdings sollten die Zuständigkeiten dieser beiden Organisationsformen voneinander abgegrenzt werden.
Abänderung 30 ERWÄGUNG 42
(42) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte. Die Entscheidung über die Einführung von Lizenzanforderungen ist daher von der Kommission zu treffen, wobei sie der Notwendigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung trägt. Die allgemeinen Bedingungen für solche Lizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.
(42) Die Überwachung der Handelsströme ist hauptsächlich eine Frage der Verwaltung, die auf flexible Weise angegangen werden sollte, um die betreffenden Märkte zu verwalten und insbesondere die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse zu überwachen. Die allgemeinen Bedingungen für solche Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind jedoch in der vorliegenden Verordnung festzulegen.
Abänderung 31 ERWÄGUNG 43
(43)In Fällen, in denen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen vorgesehen sind, sollte die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch wirklich getätigt werden.
entfällt
Abänderung 32 ERWÄGUNG 46
(46) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen. Diese Art von Marktverwaltungsinstrument ist in der Regel nur dann erfolgreich, wenn es ohne größere Verzögerung engesetzt wird. Die Kommission sollte daher mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet werden.
(46) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Weinmarkts zu gewährleisten und insbesondere Marktstörungen zu verhindern, ist die Möglichkeit vorzusehen, die Inanspruchnahme des aktiven bzw. des passiven Veredelungsverkehrs zu untersagen.
Abänderung 33 ERWÄGUNG 55
(55) Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen bis 31. Dezember 2013 beibehalten, dann aber endgültig aufgehoben werden, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren.
(55) Da ein Marktgleichgewicht noch nicht erreicht ist und die flankierenden Maßnahmen wie die Rodungsregelung erst nach einer gewissen Zeit Wirkung zeigen, sollte das Verbot von Neuanpflanzungen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2013 beibehalten werden. Im Laufe des Jahres 2012 sollte die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen der Weinmarktreform 2007 überprüft und über die Fortführung bzw. Aufhebung der Anpflanzregelungen entschieden werden.
Abänderung 34 ERWÄGUNG 55 A (neu)
(55a)Es ist die größtmögliche Flexibilität bei den Pflanzungsrechten sicherzustellen, um wettbewerbsfähigen Erzeugern die Möglichkeit zu geben, frei auf die Marktbedingungen zu reagieren.
Abänderung 35 ERWÄGUNG 55 B (neu)
(55b)Wenn die Marktlage sich spürbar verbessert, erlaubt eine Flexibilitätsklausel die Vergabe zusätzlicher, zeitlich befristeter Pflanzungsrechte an Weinbaubetriebe aus den einschlägigen Gebieten und mit derjenigen Qualitätsklasse, die einen erhöhten Absatz verzeichnen kann.
Abänderung 36 ERWÄGUNG 58
(58) Des weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist. Diese Übertragungen sollten nur innerhalb desselben Mitgliedstaats erfolgen dürfen.
(58) Des weiteren sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich strenger Kontrollen die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten an einen anderen Betrieb genehmigen können, sofern diese Übertragung mit der Qualitätspolitik im Einklang steht oder Bestände für die Erzeugung von Edelreisern betrifft oder durch die Übertragung von Betriebsteilen bedingt ist.
Abänderung 37 ERWÄGUNG 62 A (neu)
(62a)Die Kommission sollte eine Folgenabschätzungsstudie über die Begleit- und Wiederaufbaumaßnahmen für den Markt durchführen, bevor sie einen Vorschlag zur Liberalisierung der Pflanzungsrechte für jene Flächen, die nicht durch Leistungsverzeichnisse für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe abgegrenzt sind, vorlegt.
Abänderung 38 ERWÄGUNG 63
(63) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden, aber auch keinen Zugang zu der Rodungsregelung haben.
(63) Die Erzeugung der Mitgliedstaaten, die weniger als 25 000 Hektoliter pro Jahr erzeugen, wirkt sich nicht ernstlich auf das Marktgleichgewicht aus. Daher sollten diese Mitgliedstaaten von dem befristeten Verbot von Neuanpflanzungen ausgenommen werden, aber auch keinen Zugang zu der Rodungsregelung haben, sofern sie weiterhin weniger als 25 000 Hektoliter erzeugen.
Abänderungen 39 und 322 ERWÄGUNG 67
(67)Um einen verantwortungsvollen Umgang mit den gerodeten Flächen zu gewährleisten, sollte der Prämienanspruch an die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Erzeuger geknüpft werden. Bei festgestellten Verstößen sollte die Rodungsprämie entsprechend gekürzt werden.
entfällt
Abänderung 40 ARTIKEL 4 ABSATZ 2
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung der Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass bei der Aufstellung und Durchführung in einer objektiven Weise vorgegangen wird, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter den Erzeugern zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
Abänderung 41 ARTIKEL 4 ABSATZ 3
(3)Nicht gefördert werden:
entfällt
a)Forschungsvorhaben und Maßnahmen zur Förderung von Forschungsvorhaben;
b) unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallende Maßnahmen.
Abänderung 42 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 30. April 2008 den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.
(1) Jeder der in Anhang II genannten Erzeugermitgliedstaaten reicht bei der Kommission erstmals bis 15. Februar des dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden Jahres den Entwurf eines Stützungsprogramms mit einer Laufzeit von fünf Jahren ein, das Maßnahmen gemäß diesem Kapitel umfasst.
Abänderung 43 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 A (neu)
Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage des ursprünglichen Programms ein überarbeitetes Stützungsprogramm vorlegen, wenn sich herausstellt, dass bestimmte im ursprünglichen Programm vorgesehene Maßnahmen unvereinbar sind und so die kohärente Programmdurchführung gefährden. Das überarbeitete Stützungsprogramm tritt zwei Monate nach seiner Vorlage in Kraft.
Abänderung 44 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Die Stützungsmaßnahmen werden auf der von den Mitgliedstaaten als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den zuständigen Behörden und Organisationen auf der geeigneten Gebietsebene Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.
Die Stützungsmaßnahmen werden auf der von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Stellen als am geeignetsten erachteten geografischen Ebene ausgearbeitet. Vor der Einreichung bei der Kommission werden mit den auf regionaler und lokaler Ebene zuständigen Behörden, Organisationen, Erzeugerorganisationen, Handelsgesellschaften und Branchenorganisationen des Sektors Konsultationen zu den Stützungsmaßnahmen abgehalten.
Abänderung 45 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann.
Jeder Mitgliedstaat reicht einen einzigen Programmentwurf ein, der regionalen Besonderheiten Rechnung tragen kann, aber vor allem die Bedürfnisse jener Gebiete berücksichtigt, in denen die Bedingungen des Anbaus bestimmter Rebsorten und die Weinerzeugung schwierig sind (unter anderem Berggebiete).
Abänderung 46 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 A (neu)
(1a)Im Rahmen der Stützungsprogramme können die Mitgliedstaaten die Rolle der in Artikel 54 dieser Verordnung genannten Weinerzeugerorganisationen bestimmen.
Abänderung 47 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1
(2) Die Stützungsprogramme werden drei Monate nach Einreichung bei der Kommission anwendbar.
(2) Die Kommission billigt die Stützungsprogramme binnen 30 Tagen nach Einreichung. Diese Programme werden zwei Monate nach dieser Billigung anwendbar.
Abänderung 48 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2
Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird zwei Monate nach seiner Übermittlung anwendbar, außer es liegt weiterhin eine Nichtkonformität vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
Entsprechen die eingereichten Programme jedoch nicht den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so setzt die Kommission den Mitgliedstaat binnen 30 Tagen hiervon in Kenntnis. In einem solchen Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission ein überarbeitetes Programm. Das überarbeitete Programm wird einen Monat nach seiner Billigung durch die Kommission anwendbar, außer es liegt weiterhin eine Nichtkonformität vor, in welchem Fall der vorliegende Unterabsatz gilt.
Abänderung 49 ARTIKEL 7 ABSATZ 1
Die Stützungsprogramme umfassen Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 9.
Die Stützungsprogramme umfassen Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und der Marktkenntnisse gemäß Artikel 9.
Abänderung 50 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE A A (neu)
aa)Umstrukturierung der Erzeugung;
Abänderung 51 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE A B (neu)
ab)Krisenvermeidung;
Abänderung 52 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)
da)Forschung und Entwicklung;
Abänderung 53 ARTIKEL 7 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE D B (neu)
db) landwirtschaftliche Methoden und Umweltnormen;
Abänderung 54 ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE D C (neu)
dc)Verbesserung der Wein- und Traubenqualität;
Abänderung 55 ARTIKEL 7 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE D D (neu)
dd) private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most;
Abänderung 56 ARTIKEL 7 UNTERABSÄTZE 2 A und 2 B (neu)
Ein Erzeuger kann in einem Weinwirtschaftsjahr von mehr als einer Maßnahme profitieren. Die Mitgliedstaaten können mit Zustimmung der Kommission auch neue Maßnahmen in den Stützungsprogrammen berücksichtigen.
Abänderung 57 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 A (neu)
(1a)Der Betrag gemäß Absatz 1 – ausschließlich der Absatzförderungsmaßnahmen – darf nicht unter dem einem Mitgliedstaat im Jahr 2008 zum Zweck der Umstrukturierung zugewiesenen Betrag liegen.
Abänderung 58 ARTIKEL 9 TITEL
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
Förderung des Absatzes und der Marktkenntnisse
Abänderung 59 ARTIKEL 9 ABSATZ 1
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine in Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine in den betreffenden Ländern verbessern sollen.
(1) Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Gemeinschaftsweine, die die Wettbewerbsfähigkeit dieser Weine auf den folgenden Märkten verbessern sollen:
a) auf dem Binnenmarkt,
b) in Drittländern.
Abänderung 60 ARTIKEL 9 ABSATZ 2
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe. Für die anderen für den menschlichen Verbrauch bestimmten Weine gilt nur Absatz 1 Buchstabe a.
Abänderung 61 ARTIKEL 9 ABSATZ 2 A (neu)
(2a)Die Maßnahmen in Absatz 1 können folgende Formen annehmen:
a)Förderung eines verantwortungsvollen Weinkonsums sowie Information über das Erzeugnis sowie der Eigenschaften der Weine;
b)Verbesserung der Marktkenntnisse zwecks Marktentwicklung und besserer Information der Marktteilnehmer.
Diese Maßnahmen können von Branchenorganisationen im Sinne von Artikel 55 sowie allen anderen Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden können;
c)Förderung und Werbung im Hinblick auf die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unter Betonung ihres Mehrwerts für die Qualität, die Umweltsicherheit und den Umweltschutz.
Abänderung 62 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 EINLEITUNG
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b können Folgendes betreffen:
Abänderung 63 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE A
a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
a) Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die Vorzüge der Gemeinschaftserzeugnisse, ihrer geschützten Ursprungsbezeichnungen und ihrer Marken, vor allem in Bezug auf Qualität, Gesundheitsförderung, Lebensmittelsicherheit oder Umweltfreundlichkeit hervorzuheben;
Abänderung 64 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE B
b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen;
b) Teilnahme an bedeutenden internationalen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf individueller oder kollektiver Ebene;
Abänderung 65 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE C
c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische Erzeugung;
c) Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftssysteme für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, ökologische Erzeugung und Kennzeichnung der Weine;
Abänderung 66 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE C A (neu)
ca)Stützungsprogramme zum weltweiten Schutz der geografischen Angaben bei Weinbauerzeugnissen sowie Maßnahmen und Untersuchungen im Bereich des Kampfes gegen die Nachahmung von Weinbauerzeugnissen in Drittstaaten und gegen technische und phytosanitäre Hemmnisse;
Abänderung 67 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE D
d) Studien über neue Märkte, die für die Erschließung neuer Absatzmärkte erforderlich sind;
d) Studien über zu erschließende, zu entwickelnde und neue Märkte, die für die Erschließung neuer Absatzmärkte erforderlich sind;
Abänderung 68 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE E A (neu)
ea) wissenschaftlich fundierte Ausbildungsmaßnahmen zu den positiven Auswirkungen eines moderaten Weinkonsums sowie Maßnahmen zur Förderung eines verantwortungsvollen Weinkonsums und zur Aufklärung über die Erzeugnisse und ihre Eigenschaften auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Studien;
Abänderung 69 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 BUCHSTABE E B
eb)Maßnahmen zur Verbesserung der Marktkenntnisse zur Förderung der Entwicklung und besseren Information der Marktteilnehmer;
Abänderung 70 ARTIKEL 9 ABSATZ 3 A (neu)
(3a)Die Beihilfen werden in erster Linie für jene Maßnahmen gewährt, welche partnerschaftlich zwischen EU-Akteuren durchgeführt werden.
Abänderung 71 ARTIKEL 9 ABSATZ 4
(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben.
(4) Der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen beträgt höchstens 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. In den Konvergenzregionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(1)beträgt der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 75%.
Bei Programmen zum internationalen Schutz der geografischen Angaben und zur Förderung von Maßnahmen und Studien zur Bekämpfung der Fälschung der Weinbauerzeugnisse in Drittstaaten sowie technischer und phytosanitärer Hemmnisse kann der Gemeinschaftsbeitrag allerdings 100 % betragen.
_______________ (1) ABl.L 210 vom 31.7.2006, S. 25. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 6).
Abänderung 72 ARTIKEL 9 ABSATZ 5
(5) Die Mitgliedstaaten behalten mindestens die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftsmittel der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten vor. Die so vorbehaltenen Mittel stehen für keine anderen Maßnahmen zur Verfügung.
(5) Die Mitgliedstaaten behalten mindestens die in Anhang II festgesetzten Gemeinschaftsmittel der Absatzförderung auf den Märkten in der Union und Drittlandsmärkten sowie der Förderung der Kenntnisse über diese Märkte vor. Die so vorbehaltenen Mittel stehen für keine anderen Maßnahmen zur Verfügung.
Abänderung 73 ARTIKEL 9 ABSATZ 5 A (neu)
(5a)In Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften werden spezielle Maßnahmen zugunsten der in Gebieten mit schwierigen Anbau- und Erzeugungsbedingungen (unter anderem Berggebieten) erzeugten Weine ergriffen.
Abänderung 74 ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu)
ca)Der normale Ersatz der Weinreben am Ende ihres natürlichen Lebenszyklus kann in den Gebieten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in Höhe von 50 % der in Absatz 6 genannten Beträge bezuschusst werden.
Abänderung 75 ARTIKEL 10 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2
Die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen wird nicht unterstützt.
entfällt
Abänderung 76 ARTIKEL 10 ABSATZ 5 BUCHSTABE A
a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bis zum Auslaufen der Übergangsregelung für Pflanzungsrechte, d.h. bis spätestens 31. Dezember 2013; oder
a) unbeschadet der Bestimmungen von Titel V Kapitel II Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen festen Zeitraum von höchstens 3 Jahren; oder
Abänderung 77 ARTIKEL 10 A (neu)
Artikel 10a
Umstrukturierung der Erzeugung
(1)Die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Erzeugung zielen auf Synergien zwischen den Marktteilnehmern ab, um die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger aufgrund struktureller Verbesserungen zu erhöhen.
(2)Die Beihilfen sind an die Vorlage von Entwicklungsvorhaben für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten im Rahmen des Stützungsprogramms gebunden:
a)Entwicklung komplexer und multiregionaler Angebotssysteme;
b)Austausch reeller operativer und strategischer Leistungen zwischen den Unternehmen;
c)Management der Produktionsmittel und -phasen;
d)Entwicklung der Marktkenntnisse und -kompetenzen;
e)Entwicklung von Innovationen.
f)Angebotsbündelung und Umstrukturierung nachgelagerter Unternehmen.
(3)Die Umstrukturierungshilfen werden in Form eines Beitrag zu den tatsächlichen Kosten der betreffenden Maßnahmen gewährt und übersteigen auf keinen Fall 50 % der Kosten. In den Konvergenzregionen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 überschreitet der Gemeinschaftsbeitrag zu den Absatzförderungsmaßnahmen75 % nicht.
Abänderung 78 ARTIKEL 10 B (neu)
Artikel 10b
Krisenvermeidung
(1)Unter Krisenvermeidung versteht man sämtliche anbautechnischen, agronomischen und önologischen Verfahren zur Beschränkung der Traubenerzeugung oder des Wirkungsgrades der Verarbeitung der Trauben zu Wein.
(2)Die Beihilfen für Krisenvermeidungsmaßnahmen können nach dem Einsatz des geeigneten Verfahrens in Form von Entschädigungszahlungen gewährt werden, die im Verhältnis zu der Menge der nicht erzeugten Trauben oder Weine stehen.
(3)Jeder Mitgliedstaat wählt aufgrund seiner nationalen Besonderheiten die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Verfahren aus. Die nach dem Verfahren des Artikels 104 erlassenen Durchführungsbestimmungen regeln insbesondere den Höchstbetrag der Beihilfen und die zulässigen Verfahren.
Abänderung 79 ARTIKEL 11 ABSATZ 1
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Parzelle auf Null gesenkt wird.
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet grüne Weinlese die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf Null gesenkt wird.
Abänderung 80 ARTIKEL 11 ABSATZ 2
(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen.
(2) Die Unterstützung der grünen Weinlese soll zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt in der Gemeinschaft beitragen, um Marktkrisen vorzubeugen und Erzeugnisse höherer Qualität zu erzeugen.
Abänderung 81 ARTIKEL 11 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2
Die Zahlung darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.
Die Zahlung darf 75 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln nicht überschreiten.
Abänderung 82 ARTIKEL 11 ABSATZ 4 A (neu)
(4a)Die betroffenen Mitgliedstaaten legen Kontrollmaßnahmen fest, die auf ausnahmslos alle Antragsteller anwendbar sind.
Abänderung 83 ARTIKEL 13 A (neu)
Artikel 13a
Forschung und Entwicklung
(1)Die Beihilfen für Forschung und Entwicklung haben die bessere Marktkenntnis und die Verbesserung der Produktqualität zum Ziel, insbesondere im Bereich der Rückverfolgbarkeit, der Umweltauswirkungen der Erzeugung, der Nahrungsmittelsicherheit, des typischen Charakters sowie der genetischen Verbesserung.
(2)Der Gemeinschaftsbeitrag zu Forschungs- und Entwicklungsvorhaben übersteigt nicht 50 % der Kosten.
Abänderung 84 ARTIKEL 13 B (neu)
Artikel 13b Anbaumethoden und Umweltnormen
(1)Für alle Arten von Wein werden besondere Anbaumethoden sowie ökologische, phytosanitäre und andere Normen festgelegt.
Diese Methoden und Normen dienen dem Umweltschutz, der Kontrolle der Primärproduktion, der Verringerung des Ertragspotenzials sowie der Qualitätsverbesserung.
(2)Die Weinbauern, welche diese Methoden und Normen beachten, erhalten Beihilfen pro Hektar betroffener Rebfläche.
(3)Diese Methoden und Normen werden auf Gemeinschaftsebene beschlossen und anschließend entsprechend den besonderen Bedingungen der jeweiligen Mitgliedstaaten und Regionen im Einzelnen festgelegt.
(4)Die Branchenorganisationen sind in erster Instanz für die Kontrolle und gegebenenfalls die Programmverwaltung im Hinblick auf die Einhaltung der den Weinbauern aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen zuständig, sofern ihnen die Mitgliedstaaten eine entsprechende Genehmigung erteilen.
(5)Die Höhe der in Absatz 2 genannten Beihilfen und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 festgelegt.
Abänderung 85 ARTIKEL 13 C (neu)
Artikel 13c
Verbesserung der Trauben- und Weinqualität
(1)"Verbesserung der Traubenqualität" bezeichnet sämtliche anbautechnischen und agronomischen Verfahren, die entscheidende und anhand objektiver Kriterien messbare Auswirkungen auf die Produktionsqualität haben.
(2)"Verbesserung der Weinqualität" bezeichnet Maßnahmen zur Verbesserung des zum Verkauf bestimmten Weins, wobei alternative Absatzmöglichkeiten für Weinbauerzeugnisse gewährleistet werden, insbesondere die Belieferung der Alkohol verarbeitenden Lebensmittelindustrie, die diese Erzeugnisse traditionell für ihre eigene Erzeugung verwendet.
(3)Die Beihilfen zur Qualitätsverbesserung können in Form einer pauschalen Entschädigung gewährt werden.
(4)Die Beihilfen zur Verbesserung der Traubenqualität werden für Rebflächen, die zur Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe bestimmt sind, gewährt.
(5)Die Durchführungsbestimmungen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 104 festgelegt und regeln insbesondere die Höchstbeträge, die zulässigen Verfahren und die alternativen Absatzmöglichkeiten.
(6)Die Mitgliedstaaten bestimmen entsprechend den jeweiligen nationalen Besonderheiten die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Verfahren sowie die Höhe der Zahlungen aufgrund einer Bewertung der durch die Anwendung der betreffenden Verfahren entstandenen direkten Kosten.
Abänderung 86 ARTIKEL 13 D (neu)
Artikel 13d
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most
(1)Es wird eine Beihilfenregelung für die private Lagerhaltung von Wein, Spirituosen und Most eingeführt.
(2)Die Beihilfen sind an den Abschluss eines Lagerungsvertrags zwischen den betroffenen Wein-, Spirituosen- und Mosterzeugern und den Interventionsstellen gebunden. Diese Verträge werden zwischen dem 16. Dezember und dem 15. Februar des darauf folgenden Jahres für eine Höchstlaufzeit bis zum 30. November und eine Mindestlaufzeit bis zum - 1.August im Fall von Most, - 1.September im Fall von Wein abgeschlossen.
(3)Die Kommission legt einen Bericht über die Durchführung dieser Beihilfenregelung für die private Lagerhaltung sowie Vorschläge für ihre Verlängerung, Änderung oder Abschaffung vor.
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung oder innerhalb eines Jahres ab der Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 88 ARTIKEL 15 ABSATZ 1 A (neu)
(1a)Den in Absatz 1 vorgesehenen Berichten werden gegebenenfalls und in gebührend begründeten Fällen Vorschläge zur Erhöhung der Stützungsprogramme beigefügt.
Abänderung 89 ARTIKEL 17
Artikel 17 Mittelübertragung auf die Entwicklung des ländlichen Raums
entfällt
(1)Ab dem Haushaltsjahr 2009 stehen die in Absatz 2 festgesetzten Beträge, die auf den historischen Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 basieren, als zusätzliche Gemeinschaftsmittel für Maßnahmen in Weinbaugebieten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.
(2)In den einzelnen Kalenderjahren stehen folgende Beträge zur Verfügung:
-2009: 100 Mio. EUR,
-2010: 150 Mio. EUR,
-2011: 250 Mio. EUR,
-2012: 300 Mio. EUR,
-2013: 350 Mio. EUR,
- ab 2014: 400 Mio. EUR.
(3)Die in Absatz 2 genannten Beträge werden gemäß Anhang III auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Abänderung 90 TITEL II A (neu) ARTIKEL 17 A (neu)
TITEL IIA MARKTMECHANISMEN
Artikel 17a Beihilfen für bestimmte Verwendungszwecke
Es werden Beihilfen für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem a) konzentriertem Traubenmost, b) rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, gewährt, wenn sie der Erhöhung des Alkoholgehalts der Weinbauerzeugnisse dient, bei denen eine solche Erhöhung gemäß dieser Verordnung zulässig ist.
Abänderung 91 ARTIKEL 19 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2
Die Kommission kann die in Anhang IV aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen durch weitere Kategorien ergänzen.
entfällt
Abänderung 92 ARTIKEL 20
In diesem Kapitel sind die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen sowie das Verfahren festgelegt, nach dem die Kommission über Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen entscheidet.
In diesem Kapitel sind die zugelassenen önologischen Verfahren und die geltenden Einschränkungen für die Erzeugung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festgelegt.
Abänderung 93 ARTIKEL 21 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der nach dem Gemeinschaftsrecht zugelassenen önologischen Verfahren erzeugt werden.
(1) Unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nur unter Verwendung der in den Anhängen IVa, V und VI genannten Verfahren, önologischen Behandlungen und Einschränkungen erzeugt werden.
Abänderung 94 ARTIKEL 21 ABSATZ 2
(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses verwendet werden.
(2) Die zugelassenen önologischen Verfahren dürfen nur zur ordnungsgemäßen Weinherstellung, Haltbarmachung oder zum ordnungsgemäßen Ausbau des Erzeugnisses unter Berücksichtigung der traditionellen Produktionsmethoden in Europa verwendet werden.
Abänderung 95 ARTIKEL 21 ABSATZ 2 A (neu)
(2a)Die Weinherstellung mit gentechnisch veränderter Hefe wird für den Endverbraucher auf der Verkaufsverpackung mit den Worten "unter Verwendung gentechnisch veränderter Organismen hergestellt" kenntlich gemacht.
Abänderung 96 ARTIKEL 21 ABSATZ 5
(5)Für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse, die für die Ausfuhr erzeugt werden, gelten jedoch die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zugelassenen önologischen Verfahren und Einschränkungen und nicht die zugelassenen gemeinschaftlichen önologischen Verfahren und Einschränkungen.
entfällt
Die Erzeuger melden eine solche Erzeugung den Mitgliedstaaten, die die Einhaltung der Ausfuhrpflicht überprüfen.
Abänderung 97 ARTIKEL 23 ABSATZ 1
(1) Mit Ausnahme der in Anhang V genannten önologischen Verfahren zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung sowie der in Anhang VI genannten Einschränkungen wird die Zulassung von önologischen Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen.
(1) Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen zur Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung werden in Anhang V genannt.
Abänderung 98 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 A (neu)
(1a)Die Kommission legt die Bestimmungen über den Schwefeldioxidgehalt, den Höchstgehalt an flüchtiger Säure, die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sowie die Erzeugung von Likörweinen, Schaumweinen und Qualitätsschaumweinen nach dem in Artikel 45 genannten Verfahren fest.
Abänderung 99 ARTIKEL 23 ABSATZ 2
(2)Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, den Einsatz nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken genehmigen.
entfällt
Abänderung 100 ARTIKEL 24
Artikel 24 Zulassungskriterien Bei der Zulassung önologischer Verfahren nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 geht die Kommission wie folgt vor:
entfällt
a)Sie stützt sich auf die von der OIV anerkannten önologischen Verfahren sowie auf die Ergebnisse des Einsatzes bislang nicht zugelassener önologischer Verfahren zu Versuchszwecken.
b)Sie trägt dem Schutz der menschlichen Gesundheit Rechnung.
c)Sie trägt dem Risiko Rechnung, dass die Verbraucher aufgrund ihrer festen Erwartungen und Wahrnehmungen in die Irre geführt werden könnten, und berücksichtigt, inwieweit Informationsmittel verfügbar und praktikabel sind, um ein solches Risiko auszuschließen.
d)Sie trägt dafür Sorge, dass die natürlichen wesentlichen Merkmale des Weins erhalten bleiben und sich die Zusammensetzung des betreffenden Erzeugnisses nicht erheblich ändert.
e)Sie gewährleistet ein akzeptables Mindestmaß an Umweltpflege.
f)Sie berücksichtigt die in den Anhängen III und IV festgelegten allgemeinen Bestimmungen für önologische Verfahren und Einschränkungen.
Abänderung 101 ARTIKEL 26 ABSATZ 1
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen III und IV werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen IV a, V und VI werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegt.
Abänderung 102 ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Schaumweine;
entfällt
Abänderung 103 ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
b) zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen für Likörweine;
entfällt
Abänderung 104 ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE D
d) bei Fehlen diesbezüglicher Gemeinschaftsvorschriften die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe;
d) die Reinheits- und Identitätskriterien für die im Rahmen der önologischen Verfahren verwendeten Stoffe, die Beschränkungen und bestimmte Gebrauchsbestimmungen der in den Anhängen IV a und V vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen;
Abänderung 105 ARTIKEL 26 ABSATZ 2 BUCHSTABE E
e) Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der zugelassenen önologischen Verfahren;
e) die in den Anhängen IVa und V genannten Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der önologischen Verfahren, Entscheidungen, Ausnahmen, Sondergenehmigungen, Bedingungen und Verzeichnisse;
Abänderung 106 ARTIKEL 26 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE G A (neu)
ga) die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen für gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen1 erzeugte Weine.
_____________ 1 ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
Abänderung 107 TITEL III KAPITEL II A (neu) ARTIKEL 26 a (neu)
Kapitel IIa
Qualitäts- und Diversifizierungsmaßnahmen
Artikel 26a
Nebenerzeugnisse der Weinbereitung
(1)Das vollständige Auspressen von eingemaischten oder nicht eingemaischten Weintrauben, das Auspressen von Weintrub sowie das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation sind untersagt.
(2)Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, lässt alle bei der Weinbereitung im eigentlichen Sinn anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren.
(3)Die Alkoholmenge in den Nebenerzeugnissen beträgt mindestens 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol, wenn der Wein unmittelbar aus Weintrauben gewonnen wurde. Abgesehen von Ausnahmen in technisch begründeten Fällen darf sie nicht weniger als 5 % betragen, wenn der Wein durch Weinbereitung aus Traubenmost, teilweise vergorenem Traubenmost oder Jungwein gewonnen wurde.
Falls diese Prozentsätze nicht erreicht werden, müssen die Destillationspflichtigen eine entsprechende Menge Wein ihrer Erzeugung destillieren lassen, um den betreffenden Prozentsatz zu erreichen.
Es können Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 und des Unterabsatzes 1 für bestimmte Kategorien von Erzeugern und Erzeugungsgebiete gewährt werden. Diese Ausnahmen sehen unter anderem die Rücknahme der Nebenerzeugnisse der Weintraubenverarbeitung und Weinbereitung, sowie der Kompostierung oder jede andere Entsorgungsmaßnahme, die dazu geeignet ist, die Nebenerzeugnisse umweltgerecht zu entsorgen, nach erfolgter Kontrolle und zu festzulegenden Bedingungen vor.
(4)Der in Absatz 2 vorgesehenen Destillationsverpflichtung kann man durch die Destillation der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse und gegebenenfalls von Wein durch Wirtschaftsteilnehmer, die keine Brennereien sind und deren Verzeichnis nach dem Verfahren des Artikels 104 erstellt wird, nachkommen.
(5)Die Personen und Vereinigungen, die der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtung unterliegen, können dieser Verpflichtung nachkommen, indem sie nach erfolgter Kontrolle und zu festzulegenden Bedingungen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zurücknehmen.
(6)Die Brennerei kann eine Beihilfe für das Sammeln und die Behandlung der Nebenerzeugnisse erhalten. Die Bedingungen für die Gewährung dieser Beihilfe werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
(7)In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen, in denen trotz der ergänzenden Anbaumaßnahmen zur Vermeidung von Überschüssen sehr hohe Erträge zu erwarten sind, welche das Marktgleichgewicht stark gefährden, kann der Alkoholgehalt der Nebenerzeugnisse gemäß dem Verfahren des Artikels 104 erhöht werden, um zu vermeiden, dass die Überschüsse auf den Markt gelangen. Diese Erhöhung kann in bestimmten Mitgliedstaaten und Regionen entsprechend den jeweiligen Marktbedingungen vorgenommen werden. In diesem Fall erhalten die Erzeuger eine pauschale Beihilfe.
(8)Der durch eine solche Destillation gewonnene Alkohol darf auf keinen Fall für den menschlichen Konsum verwendet werden.
Abänderung 108 TITEL III KAPITEL II A (neu) ARTIKEL 26 b
Artikel 26b
Beihilfe für die Verarbeitung
(1)Die Gemeinschaft kann Beihilfen für die Verarbeitung von Wein zur Herstellung von Lebensmitteln bereitstellen, um den Absatz des Weinsektors und somit den Trinkalkoholsektor zu fördern, sofern diese alkoholischen Getränke Tradition und einen Absatzmarkt haben.
(2)Die Beihilfen werden nach einem System von Verträgen zwischen den Weinerzeugern und den Herstellern vergeben. Dafür wird ein Mindestpreis festgelegt, den die Hersteller den Weinerzeugern zu zahlen haben.
(3)Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen werden nach dem Verfahren von Artikel 104 festgelegt.
Abänderung 109 ARTIKEL 27
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:
a) "Ursprungsbezeichnung" der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines kleinen Mitgliedstaats, der zur Bezeichnung eines aus dieser Gegend, diesem Ort oder, in Ausnahmefällen, diesem Mitgliedstaat stammenden Weins, Likörweins, Schaumweins, Rosinenweins, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:
i) er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;
i) er verdankt seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse;
ii) die Weintrauben, aus denen er gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
ii) die Weintrauben, aus denen er gewonnen wird, stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;
iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;
iiia) seine Erzeugung einschließlich seiner Umwandlung, Bereitung und gegebenenfalls seiner Reifung und Flaschenabfüllung erfolgte in diesem geografischen Gebiet.
b) "geografische Angabe" die Angabe des Namens einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Weins, Likörweins, Schaumweins, Schaumweins mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:
b) "geografische Angabe" die Angabe des Namens einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines kleinen Mitgliedstaats, der zur Bezeichnung eines aus dieser Gegend, diesem Ort oder, in Ausnahmefällen, diesem Mitgliedstaat stammenden Weins, Likörweins, Schaumweins, Rosinenweins, Perlweins oder Weins aus überreifen Trauben dient, der folgende Anforderungen erfüllt:
i) seine Güte, seine Eigenschaften oder sein Ansehen ergeben sich überwiegend aus seinem geografischen Ursprung;
i) seine Güte, seine Eigenschaften oder sein Ansehen ergeben sich überwiegend aus seinem geografischen Ursprung;
ii) zumindest 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
ii) zumindest 85 % der zu seiner Herstellung verwendeten Trauben stammen ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet;
iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen der Sorte Vitis vinifera und einer anderen Sorte der Gattung Vitis zählen.
iii) er wurde aus Rebsorten gewonnen, die zu Vitis vinifera zählen;
iiia) seine Erzeugung einschließlich seiner Umwandlung, Bereitung und gegebenenfalls seiner Reifung und Flaschenabfüllung erfolgte in diesem geografischen Gebiet.
(1a)In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iiia und Buchstabe b Ziffer iiia können Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe in einem Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft dieses bestimmten Gebiets bereitet werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat dies ausdrücklich zu bestimmten Bedingungen genehmigt.
(2) Traditionelle Begriffe gelten als Ursprungsbezeichnungen, wenn sie:
(2) Traditionelle Begriffe gelten als Ursprungsbezeichnungen, wenn sie:
a) einen Wein bezeichnen;
a) einen Wein bezeichnen;
b) sich auf einen geografischen Nahmen beziehen;
b) sich auf einen geografischen Nahmen beziehen;
c) die Bedingungen von Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii erfüllen.
c) die Bedingungen von Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i bis iiia erfüllen.
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.
(3) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den Vorschriften dieses Kapitels in der Gemeinschaft geschützt werden.
(3a)Die Erzeugermitgliedstaaten können bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe unter Berücksichtigung der lokalen ständigen Gepflogenheiten alle ergänzenden oder strengeren Eigenschaften und Bedingungen der Erzeugung, der Bereitung und des Umlaufs bestimmen.
Abänderung 110 ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) den zu schützenden Namen;
a) den zu schützenden Namen zusammen mit den traditionell benannten kleineren geografischen Einheiten, die in ihrer Summe den Ursprung bezeichnen;
Abänderung 113 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) eine Beschreibung des Weines und seiner wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;
a) eine Beschreibung des Weines oder der Weine und gegebenenfalls seiner oder ihrer wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften;
Abänderung 114 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A A (neu)
aa) die Anbaumethoden;
Abänderung 115 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A B (neu)
ab) die bei der Weinbereitung angewendeten Weinbereitungsmethoden und spezifischen önologischen Verfahren;
Abänderung 116 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE C
c) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
c) die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets der Traubenerzeugung, der Weinbereitung, der Herstellung, der Veredelung und der Flaschenabfüllung;
Abänderung 117 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE E
e) eine Angabe der Rebsorte oder -sorten, aus denen der Wein gewonnen wurde;
e) eine Angabe der Rebsorte oder -sorten, aus denen der Wein bzw. die Weine gewonnen wurden;
Abänderung 118 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F
f) Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit der Güte, dem Ansehen oder den Eigenschaften und den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt;
f) Angaben, die Folgendes begründen:
i) den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Weines und den geografischen Verhältnissen oder
ii) den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zusammenhang zwischen dem Bekanntheitsgrad oder einer anderen Eigenschaft des Weines und dem geografischen Ursprung;
Abänderung 119 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F A (neu)
fa) gegebenenfalls Bestimmungen über die Herstellung, die Verschlüsse sowie das Material, das Fassungsvermögen und die Typologie der Behälter;
Abänderung 120 ARTIKEL 28 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE F B (neu)
fb) gegebenenfalls obligatorische oder fakultative Logotypen für die Bezeichnung auf dem Etikett;
Abänderung 121 ARTIKEL 30 ABSATZ 1
(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen.
(1) Jede interessierte repräsentative Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen. Andere interessierte Parteien können sich am Antrag beteiligen. Der repräsentative Charakter der Gruppe von Erzeugern wird gebührend belegt.
Abänderung 122 ARTIKEL 30 ABSATZ 3 A (neu)
(3a)Die Anträge auf grenzüberschreitende Ursprungsbezeichnungen oder grenzüberschreitende geografische Angaben werden in dem Mitgliedstaat, in dem der größte Teil des betreffenden Gebiets liegt, eingereicht.
Abänderung 123 ARTIKEL 31 ABSATZ 3
(3) Der Mitgliedstaat prüft den Schutzantrag darauf hin, ob er die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.
(3) Der Mitgliedstaat prüft den Schutzantrag mit den geeigneten Mitteln, um festzustellen, ob dieser berechtigt ist und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine angemessene Frist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb deren jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.
Abänderung 124 ARTIKEL 32 ABSATZ 2
(2) Die Kommission prüft, ob die in Artikel 31 Absatz 7 genannten Schutzanträge die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.
(2) Die Kommission prüft die in Artikel 31 Absatz 7 genannten Schutzanträge mit den geeigneten Mitteln, um festzustellen, ob diese berechtigt sind und die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen. Diese Prüfung erfolgt innerhalb von zwölf Monaten.
Abänderung 125 ARTIKEL 33 ABSATZ 1
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Antrag stellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.
Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Antrag stellenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.
Abänderung 126 ARTIKEL 33 ABSATZ 2
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Abänderung 127 ARTIKEL 35 ABSATZ 1
(1) Ein Name, der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe homonym ist, kann als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden, sofern er sich ausreichend vom geschützten Namen unterscheidet, so dass die Verbraucher hinsichtlich des wahren geografischen Ursprungs der betreffenden Weine nicht irregeführt werden.
(1) Ein Name, der mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe homonym ist, kann als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt werden, sofern nach dem Verfahren des Artikels 45 praktische Bedingungen festgelegt wurden, welche aufgrund geeigneter Unterscheidungsmerkmale die Gleichbehandlung der betroffenen Erzeuger gewährleisten und eine Täuschung der Verbraucher unterbinden.
Abänderung 128 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.
(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die eine in Anhang IV aufgeführte Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei dem betroffenen Mitgliedstaat eingereicht wird und die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe somit geschützt wird.
Abänderung 129 ARTIKEL 37 ABSATZ 2
(2)Unbeschadet von Artikel 36 Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 38 Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vorliegen.
entfällt
In solchen Fällen wird die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Abänderung 130 ARTIKEL 38 ABSATZ 1
(1)Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein vermarktet, der der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
entfällt
Abänderung 131 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 BUCHSTABE A SPIEGELSTRICH 2
- soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ausgenutzt wird;
- soweit durch diese Verwendung dem Ansehen einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe Schaden zugefügt werden kann;
Abänderung 132 ARTIKEL 38 ABSATZ 2 A (neu)
(2a)In Abweichung von Absatz 2 können andere einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung unterworfene Spirituosen als Weine und Traubenmoste den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe tragen, sofern dieser Name vom Mitgliedstaat, in dem diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe geschützt ist, vergeben wird.
Abänderung 133 ARTIKEL 38 ABSATZ 3 A (neu)
(3a)Gegen diese Verordnung verstoßende Erzeugnisse dürfen auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht zum Verkauf oder Verbrauch angeboten und nicht ausgeführt werden.
Abänderung 134 ARTIKEL 38 ABSATZ 4
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu unterbinden, und setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis. Auf einen entsprechend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats sowie einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse hin greift die Kommission ein, um den effektiven Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sicherzustellen.
Abänderung 135 ARTIKEL 38 ABSATZ 4 A (neu)
(4a)Die Kommission verhängt Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen.
Abänderung 136 ARTIKEL 38 ABSATZ 4 B (neu)
(4b)Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die einen noch stärkeren Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bewirken.
Abänderung 137 ARTIKEL 40 ABSATZ 1
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten können auch Branchenorganisationen für diese Kontrollen benennen, wenn diese angemessene Garantien für Objektivität, Kompetenz und Unparteilichkeit bieten.
(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
(1) Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Gemeinschaft betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins gewährleistet durch
Abänderung 139 ARTIKEL 41 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Die Kontrollkosten werden von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen.
Die Kontrollkosten können von den von diesen Kontrollen erfassten Marktteilnehmern getragen werden.
Abänderung 140 ARTIKEL 43 ABSATZ 1
Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Nach dem Verfahren des Artikels 45 Absatz 1 kann auf Initiative der Kommission oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschlossen werden, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist.
Abänderung141 ARTIKEL 44 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) die in Artikel 28 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen;
entfällt
Abänderung 142 ARTIKEL 44 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
b) die einzelstaatliche Entscheidung über ihre Gültigkeit.
entfällt
Abänderung 143 ARTIKEL 44 ABSATZ 3
(3)Namen gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 31. Dezember 2010 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 39 zu streichen.
entfällt
Abänderung 144 ARTIKEL 44 ABSATZ 4
(4)Abweichend von Artikel 43 kann nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013 auf Initiative der Kommission beschlossen werden, den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die einschlägigen Bedingungen für den Schutz nicht erfüllen.
entfällt
Abänderung 145 ARTIKEL 45 ABSATZ 1
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden von der Kommission mit Unterstützung eines Regelungsausschusses erlassen.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Abänderung 146 TITEL III KAPITEL IV TITEL
Kennzeichnung
Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Erzeugnisse
Abänderung 147 ARTIKEL 47
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Kennzeichnung die Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die jeglichem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Kennzeichnung die Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Bundverschlüssen, die jeglichem Erzeugnis bis zum Endverbraucher beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.
Abänderung 148 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 A (neu)
Es sind Kennzeichnungsvorschriften festzulegen, die den legitimen Interessen der Verbraucher und Erzeuger, dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie der Entwicklung von Qualitätserzeugnissen Rechnung tragen.
Abänderung 149 ARTIKEL 48 A (neu)
Artikel 48a
Verwendung zusammengesetzter Ausdrücke
Unbeschadet der Bestimmungen über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten die Verwendung des Wortes "Wein" in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetztem Ausdruck zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die durch Gärung anderer Früchte als Weintrauben gewonnen werden, genehmigen.
Artikel 52 berührt diese Bestimmung nicht .
Abänderung 150 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE A A (neu)
aa) die in den Nummern 5 und 7 des Anhangs IV aufgeführten Kategorien von Weinbauerzeugnissen dürfen nicht zur Kennzeichnung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe herangezogen werden;
Abänderung 151 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE B SPIEGELSTRICH 1
- den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
- den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder die Bezeichnung "Vino dela tierra", "οίνος τοπικός", "zemské víno", "regional vin", "Landwein", "ονομασία κατά παράδοση", "regional wine", "vin de pays", "indicazione geografica tipica", "tájbor", "inbid ta" lokalità tradizzjonali", "landwijn", "vinho regional", "deželno vino PGO", "deželno vino s priznano geografsko oznako", "geograafilise tähistusega lauavein", "lantvin" und
Abänderung 152 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu)
ca) die Menge;
Abänderung 153 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C B (neu)
cb) im Falle von Anhang IV Nummer 4 die Angabe über die Art des Erzeugnisses;
Abänderung 154 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C C (neu)
cc) bei Versand in einen anderen Mitgliedstaat oder Ausfuhr eine Ursprungsangabe mit dem Namen des Ursprungsstaats;
Abänderung 155 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE C D (neu)
cd)Name und Firmenbezeichnung des Abfüllers, Ort, an dem dieser ansässig ist, und Mitgliedstaat.
Diese Angaben erscheinen immer in der gleichen Schriftgröße nach dem Vorsatz "abgefüllt durch" bzw. einer durch die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Variante.
Erfolgt die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Ort als dem des Sitzes des Abfüllers oder Versenders oder in einem Ort in dessen Nähe, wird den in diesem Buchstaben beschriebenen Angaben der Ort hinzugefügt, an dem diese Operation vorgenommen wurde; handelt es sich um einen Ort in einem anderen Staat, so ist dieser ebenfalls anzugeben.
Abänderung 156 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE D
d) die Angabe der Herkunft des Weins;
d) die Angabe der Herkunft der Weintrauben, des Traubenmostes und des Weins;
Abänderung 157 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE F A (neu)
fa) zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgeschriebene Angaben und Informationen gemäß nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Durchführungsbestimmungen;
Abänderung 158 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 BUCHSTABE F B (neu)
fb) die Bezugsnummer der Partie;
Abänderung 159 ARTIKEL 49 ABSATZ 3 EINLEITUNG
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" in folgenden Fällen verzichtet werden:
Abänderung 160 ARTIKEL 49 ABSATZ 3 BUCHSTABE B
b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.
b) wenn der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung unter außergewöhnlichen, nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegenden Umständen auf dem Etikett angegeben ist.
Abänderung 161 ARTIKEL 49 ABSATZ 3 A (neu)
(3a)Diese verbindlich vorgeschriebenen Angaben müssen auf der Verbackung im selben Sichtfeld erscheinen, und zwar in klarer, unverwischbarer und ausreichend großer Schrift, so dass sie sich gut vom Hintergrund abheben und leicht erkennbar sind.
Abänderung 162 ARTIKEL 50 EINLEITUNG
Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:
Die Kennzeichnung der in Artikel 49 Absatz 1 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Anhang IV Nummern 5 und 7 kann insbesondere die folgenden obligatorischen Angaben umfassen:
Abänderung 163 ARTIKEL 50 BUCHSTABE A (neu)
a) das Erntejahr
a) Ausschließlich für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe:
- das Erntejahr;
- den Namen einer oder mehrerer Keltertraubensorten;
- ergänzende traditionelle Begriffe;
als "ergänzender traditioneller Begriff" gilt ein Begriff, der von den Herstellern in den Mitgliedstaaten traditionell zur Bezeichnung der Weine, die Gegenstand dieses Titels sind, verwendet wird und der sich namentlich auf ein Erzeugungs-, Herstellung- oder Alterungsverfahren oder auf ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der durch Rechtsvorschriften des jeweiligen Erzeugermitgliedstaats für die Bezeichnung der betreffenden auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten Weine festgelegt ist.
Der traditionelle Begriff i) gewährleistet hinreichende Unterscheidbarkeit und ist innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt; ii) wurde traditionell mindestens zehn Jahre lang im betreffenden Mitgliedstaat verwendet; iii) wird für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet;
- größere oder kleinere geografische Einheiten als die Region oder der bestimmte Ort;
- das Gemeinschaftssymbol für geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe.
Abänderung 164 ARTIKEL 50 BUCHSTABE -B (neu)
b) die Bezeichnung einer oder mehrerer Kellertraubensorten
-b) Für alle Weine:
- eine Angabe des Zuckergehalts;
-Angaben zu bestimmten Erzeugungsmethoden;
- die Art des Erzeugnisses gemäß den Bestimmungen von Anhang IV;
- eine bestimmte Farbe gemäß den einschlägigen Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats;
-Name, Anschrift und Berufsbezeichnung einer oder aller am Inverkehrbringen beteiligten Personen. Bei Lohnabfüllung wird die Angabe des Abfüllers ergänzt durch den Begriff "abgefüllt für", oder, wenn auch Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Lohnabfüllers angegeben werden, durch den Begriff "abgefüllt für ... von ...";
- eine eingetragene Marke;
-Ein Code, der für die Etikettierung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse kann für Hauptsitz und Name des Abfüllers oder gegebenenfalls des Importeurs verwendet werden kann, sofern der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet diese Erzeugnisse abgefüllt werden, dies gestattet oder verfügt. Voraussetzung dafür ist, dass der Name oder Firmenname einer anderen an der Herstellung oder Vermarktung des Erzeugnisses beteiligten Person oder Personenvereinigung als des Abfüllers sowie die Gemeinde oder der Teil der Gemeinde, in der bzw. dem diese Person oder Personenvereinigung ansässig ist, auf dem Etikett in vollem Wortlaut angegeben sind.
Abänderung 165 ARTIKEL 50 BUCHSTABE -C (neu)
c) die Angabe des Zuckergehalts
c) Bei auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Weinen können die Erzeugermitgliedstaaten festlegen, dass bestimmte der unter Buchstaben a und b genannten Angaben gemacht werden müssen, bzw. können sie verbieten oder ihre Verwendung einschränken.
Abänderung 166 ARTIKEL 50 BUCHSTABE C A (neu)
ca)Angaben über den Schwefeldioxidgehalt;
Abänderung 167 ARTIKEL 50 BUCHSTABE D
d) für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe ein anderer traditioneller Begriff als die geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder den Ort dieses Weins bezieht;
entfällt
Abänderung 168 ARTIKEL 50 BUCHSTABE E
e) das Gemeinschaftszeichen zur Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
entfällt
Abänderung 169 ARTIKEL 50 BUCHSTABE F
f) die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren.
entfällt
Abänderung 170 ARTIKEL 50 BUCHSTABE F A (neu)
fa) der Name einer kleineren geografischen Einheit als die zugrunde liegende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angaben mit anderem Namen als der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe für Weine, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe tragen.
Abänderung 171 ARTIKEL 51 ABSATZ 2
Der Name einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder die einzelstaatliche besondere Bezeichnung sind auf dem Etikett jedoch in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats aufzuführen, aus dem der Wein stammt.
Jedoch stehen die Angaben über
- den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
- traditionelle Begriffe;
- den Namen des Weinbaubetriebs oder der Weinbaubetriebsverbände sowie die Flaschenabfüllung;
nur in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis hergestellt wurde, auf dem Etikett.
Bei Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat mit einer nicht lateinischen Schrift können die in Unterabsatz 1 genannten Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft wiederholt werden.
Abänderung 172 ARTIKEL 52 ABSATZ -1 (neu)
Unter diese Verordnung fallende und nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden.
Abänderung 173 ARTIKEL 52 ABSATZ 1
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Kapitel gekennzeichnete Weine nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass nicht gemäß diesem Kapitel und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen gekennzeichnete Weine nicht auf den Markt gelangen, nicht ausgeführt bzw. aus dem Markt genommen werden.
Abänderung 174 ARTIKEL 52 ABSATZ 1 A (neu)
Die Kommission verhängt Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen.
Abänderung 175 ARTIKEL 53 ABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) Einzelheiten der Angabe des Ursprungs des Weins;
a) Einzelheiten der Angabe des Ursprungs der Weintrauben, des Traubenmostes und des Weins;
Abänderung 176 ARTIKEL 53 ABSATZ 2 BUCHSTABE D A (neu)
da)Angaben über gemäß den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erzeugte Weine.
Abänderung 177 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII A (neu)
viia)Programmierung der Produktion, qualitative und quantitative Anpassung der Produktion an die Nachfrage sowie Einhaltung der Normen für Lebensmittelsicherheit;
Abänderung 178 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII B (neu)
viib)Überwachung und Verwaltung der Programme für eine gute Landwirtschaftspraxis und Umweltnormen gemäß Artikel 13b;
Abänderung 179 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII C (neu)
viic)Förderung von umweltfreundlichen Anbaumethoden, Produktionsverfahren und Abfallbewirtschaftungsmethoden insbesondere zum Schutz der Gewässer, Böden und Landschaften sowie zum Erhalt und zur Förderung der biologischen Vielfalt; Suche nach neuen Lösungen zur Beschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln;
Abänderung 180 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFERVII D (neu)
viid)Umsetzung von Initiativen auf dem Gebiet der Logistik und der technologischen Entwicklung;
Abänderung 181 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII E (neu)
viie)Verbraucherinformation;
Abänderung 182 ARTIKEL 54 BUCHSTABE C ZIFFER VII F (neu)
viif)Förderung des Zugangs zu neuen Märkten und Durchführung der nötigen Studien zum Umstieg auf Erzeugnisse, die den Marktanforderungen und den Verbraucherwünschen besser angepasst sind, sowie zur Verbesserung des Warenverkehrs und des Handels;
Abänderung 183 ARTIKEL 54 ABSÄTZE 1 A und 1 B (neu)
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Rolle der Erzeugerorganisationen bei der Durchführung der Vorhaben im Rahmen der Hilfsprogramme.
Die Mitgliedstaaten dürfen diese Anerkennung nicht auf Eigentum übertragende Organisationen beschränken, d.h. auf Erzeugerorganisationen, welche die Erzeugnisse ihrer Mitglieder zum Weiterverkauf aufkaufen.
Abänderung 184 ARTIKEL 55 BUCHSTABE B
b) sie wurde auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet;
b) sie wurde auf Initiative der Vertreter der in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten gegründet;
Abänderung 185 ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER VIII A (neu)
viiia)Überwachung und Verwaltung der Programme für eine gute Landwirtschaftspraxis und Umweltnormen gemäß Artikel 13b;
Abänderung 186 ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER X
x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein, insbesondere in Drittländern;
x) Durchführung von Fördermaßnahmen für Wein;
Abänderung 187 ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER XII A (neu)
xiia)Maßnahmen zur Umstrukturierung des Sektors;
Abänderung 188 ARTIKEL 55 BUCHSTABE C ZIFFER XII B (neu)
xiib) alle Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
Abänderung 189 ARTIKEL 56 ABSATZ 2 A (neu)
(2a)Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten Branchenorganisationen unterliegen nicht dem Verfahren der Absätze 1 und 2.
Abänderung 190 ARTIKEL 57 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, sofern diese Regeln das Zurückbehalten der Erzeugnisse in einer Reserve und/oder die Staffelung des Inverkehrbringens der Erzeugnisse betreffen.
(1) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Marktes für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten insbesondere mittels Durchführung der Beschlüsse der Branchenorganisationen Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen.
Abänderung 191 ARTIKEL 57 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE A
a) sich nicht auf Operationen nach dem ersten Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses beziehen;
a) sich nicht auf Operationen nach dem ersten Inverkehrbringen der für die Verbraucher bestimmten Weine beziehen;
Abänderung 192 ARTIKEL 57 A (neu)
Artikel 57a
Integrierte operationelle Programme für Wein
Die Maßnahmen der auf nationaler oder regionaler Ebene anerkannten Erzeugergruppierungen, Unternehmensverbände, Handelsgesellschaften und Branchenorganisationen werden in die integrierten operationellen Programme für Wein einbezogen.
Die integrierten operationellen Programme für Wein erlauben die Erreichung bzw. Durchführung von mindestens zwei der in Artikel 54 Buchstabe c und Artikel 55 Buchstabe c genannten Ziele und Maßnahmen.
Abänderung 193 ARTIKEL 61 A (neu)
Artikel 61a
Begleitmaßnahmen für internationale Verhandlungen
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 104 Begleitmaßnahmen für internationale Verhandlungen wie etwa europäische Programme zur technischen Zusammenarbeit, Wirtschaftsstudien, Rechtsberatung, Beratung in Rechts-und Wirtschaftsfragen und andere diesbezügliche Instrumente beschließen.
Abänderung 194 ARTIKEL 62 ABSATZ 1
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist.
(1) Für Einfuhren in die Gemeinschaft oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft eines oder mehrerer der Erzeugnisse der KN-Codes 2009 61, 2009 69 und 2204 kann die Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz verlangt werden.
Abänderung 195 ARTIKEL 62 ABSATZ 2
(2)Bei der Anwendung von Absatz 1 ist der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und, insbesondere im Falle der Einfuhrlizenzen, für die Überwachung der Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
entfällt
Abänderung 196 ARTIKEL 64
Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.
Die Einfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.
Abänderung 197 ARTIKEL 65 ABSATZ 1
(1) Wird nicht nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Ein- bzw. Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.
(1) Wird nicht nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 etwas anderes bestimmt, so ist die Erteilung der Lizenz an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleisten soll, dass die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchgeführt wird.
Abänderung 198 ARTIKEL 65 ABSATZ 2
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.
Abänderung 199 ARTIKEL 66 ABSATZ 2
(2) Werden in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, oder dass sie - bei Verwendung zur Weinbereitung - entsprechend gekennzeichnet wurden.
(2) Werden in Anhang VI Abschnitt B Nummer 5 oder Abschnitt C genannte, vom Rat festgelegte Abweichungen für eingeführte Erzeugnisse in Anspruch genommen, so hinterlegen die Einführer für diese Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit bei den benannten Zollbehörden. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn der Einführer gegenüber den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den von diesen akzeptierten Nachweis erbringt, dass aus den Mosten Traubensaft gewonnen wurde, der in andere, nicht dem Weinsektor zuzurechnende Erzeugnisse eingeht, und dass sie entsprechend gekennzeichnet wurden.
Abänderung 200 ARTIKEL 67 ABSATZ 2 BUCHSTABE D
d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen gefordert werden;
d) gegebenenfalls die Liste der Erzeugnisse, für die Einfuhrlizenzen gefordert werden;
Abänderung 201 ARTIKEL 69 A (neu)
Artikel 69a
Qualifizierter Marktzugang
Auf Importweine, bei deren Anbau und Zubereitung die für die inländischen Weinbauern geltenden Mindeststandards im Bereich des Umweltschutzes nicht eingehalten werden, wird eine Abgabe erhoben. Die Einkünfte aus dieser Abgabe fließen in einen Fonds, der im Sinne einer nachhaltigen ländlichen Entwicklung für Projekte zur Verfügung steht, die in Drittländern umweltfreundlichere Erzeugungspraktiken fördern.
Abänderung 202 ARTIKEL 70 TITEL
Aussetzung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs
Abschaffung des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs
Abänderung 203 ARTIKEL 70 ABSATZ 1
(1)Treten aufgrund des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auf oder besteht die Gefahr solcher Störungen, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 beschlossen werden, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse ganz oder teilweise auszusetzen. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
entfällt
Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.
Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Unterabsatz 1 beschlossenen Maßnahmen binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Bekanntmachung dem Rat unterbreiten. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffenden Maßnahmen innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem sie ihm vorgelegt wurden, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.
Abänderung 204 ARTIKEL 70 ABSATZ 2
(2) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag ganz oder teilweise untersagt werden.
Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und die Wahrung der Qualitätsvorschriften in der europäischen Weinherstellung erforderlich ist, kann die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats ganz oder teilweise untersagt werden.
Abänderung 205 ARTIKEL 72 ABSATZ 2
(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren und Beschränkungen gewonnen, die von der OIV empfohlen oder von der Kommission gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen zugelassen worden sind.
(2) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in nach Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen werden die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeugnisse nach önologischen Verfahren gemäß den Anhängen I, V und VI und ihren Durchführungsbestimmungen gewonnen.
Abänderung 206 ARTIKEL 72 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu)
Auf Antrag eines Drittstaates können nach dem Verfahren des Artikels 104 Ausnahmen von Absatz 2 gewährt werden, wenn die Erzeugnisse gemäß den önologischen Verfahren und Beschränkungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein hergestellt werden.
Abänderung 207 ARTIKEL 75 ABSATZ 5
(5)Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel.
entfällt
Abänderung 208 ARTIKEL 76 TITEL
Obligatorische Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten widerrechtlichen Anpflanzungen
Regularisierung der vor dem 1. September 1998 getätigten regelwidrigen Anpflanzungen
Abänderung 209 ARTIKEL 76 ABSATZ -1 (neu)
(-1) Die Mitgliedstaaten können ein Regularisierungsverfahren für die vor dem 31. Dezember 1998 angelegten Anpflanzungen eröffnen.
Abänderung 210 ARTIKEL 76 ABSATZ 6
(6)Der Ablauf des in Artikel 80 Absatz 1 vorgesehenen vorübergehenden Neuanpflanzungsverbots am 31. Dezember 2013 berührt nicht die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5.
entfällt
Abänderung 211 TITEL V KAPITEL II TITEL
Vorübergehende Pflanzungsrechtregelung
Pflanzungsrechtregelung
Abänderung 212 ARTIKEL 80 TITEL
Vorübergehendes Rebpflanzungsverbot
Rebpflanzungsverbot
Abänderung 213 ARTIKEL 80 ABSATZ 1
(1) Unbeschadet von Artikel 18, insbesondere Artikel 18 Absatz 3, wird die Bepflanzung von Rebflächen mit in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten, als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Dezember 2013 verboten.
(1) Unbeschadet von Artikel 18, insbesondere Artikel 18 Absatz 3, und von Artikel 81 wird die Bepflanzung von Rebflächen mit in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten, als Keltertraubensorten klassifizierten Sorten bis zum 31. Dezember 2013 verboten. Die Frist bis zum 31. Dezember 2013 gilt allerdings nicht für die aufgrund des in Artikel 28 genannten Leistungsverzeichnisses abgegrenzten Flächen.
Abänderung 214 ARTIKEL 80 ABSATZ 2
(2) Bis zum 31. Dezember 2013 wird auch die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Keltertraubensorten auf in demselben Artikel genannte Keltertraubensorten verboten.
(2) Die Umveredelung von Rebstöcken mit anderen als in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Keltertraubensorten auf in demselben Artikel genannte Keltertraubensorten ist auch verboten.
Abänderung 215 ARTIKEL 80 ABSATZ 4
(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar gewährt.
(4) Die in Absatz 3 genannten Pflanzungsrechte werden in Hektar oder Bruchteilen davon gewährt.
Abänderung 216 ARTIKEL 80 ABSATZ 5
(5)Die Artikel 81 bis 86 gelten bis zum 31. Dezember 2013.
entfällt
Abänderung 217 ARTIKEL 80 ABSATZ 5 A (neu)
(5a)Ungeachtet der vorstehenden Absätze können die für das Weinbaupotenzial zuständigen regionalen Behörden in Absprache mit den Vertretern des Sektors, den Branchenverbänden oder Verwaltungsorganisationen, in den Zonen ihrer Regionen die Bepflanzung weiter verbieten, wenn auf einem großen Teil ihres Gebiets eine oder mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben bestehen, sofern seitens der Regionen nachgewiesen werden kann, dass bereits eine angemessene Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage besteht.
Die Genehmigung zur Aufrechterhaltung des Bepflanzungsverbots in diesen Regionen erteilt die Kommission auf Antrag der betreffenden Regionen.
Die Regionen, denen die Kommission die Genehmigung für die Aufrechterhaltung des Bepflanzungsverbots erteilt, können in Absprache mit den Marktteilnehmern der Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben eine Erhöhung des Rebbestandes im Verhältnis zur erwarteten Absatzsteigerung genehmigen, um auf diese Weise die Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage weiterhin sicherzustellen.
Abänderung 218 ARTIKEL 82 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Für Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wurde, dürfen jedoch keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden.
Für Flächen, für die eine Rodungsprämie gemäß Kapitel III gewährt wurde, dürfen den Erzeugern jedoch keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat zu übertragen, sofern
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, Wiederbepflanzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen Betrieb in demselben Mitgliedstaat/in derselben Region zu übertragen, sofern
Abänderung 220 ARTIKEL 83 ABSATZ 2
(2)Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nationale oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten geschaffen haben, können diese Reserven bis zum 31. Dezember 2013 beibehalten.
entfällt
Abänderung 221 ARTIKEL 84 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A
a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, sich erstmals auf einem Weinbaubetrieb niederlassen und diesen als Betriebsinhaber bewirtschaften;
a) ohne Zahlung an weniger als 40 Jahre alte Erzeuger, die über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und einen Weinbau- oder Weinbereitungsbetrieb besitzen;
Abänderung 222 ARTIKEL 84 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1
(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so kann der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven regeln. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so kann der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zulassen.
(5) Gibt es in einem Mitgliedstaat regionale Reserven, so regelt der Mitgliedstaat den Transfer von Pflanzungsrechten zwischen den regionalen Reserven. Gibt es in einem Mitgliedstaat sowohl regionale als auch nationale Reserven, so lässt der Mitgliedstaat auch Transfers zwischen diesen Reserven zu.
Änderungsantrag 291 ARTIKEL 85
Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 25 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.
Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.
Abänderung 223 ARTIKEL 87 A (neu)
Artikel 87a
Bewertung
Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2012 eine Folgenabschätzung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen vor.
Auf der Grundlage dieser Folgenabschätzung arbeitet die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Liberalisierung der Pflanzungsrechte auf den nicht durch die in Artikel 28 genannten technischen Unterlagen abgegrenzten Flächen aus.
Abänderung 224 ARTIKEL 89
Die Rodungsregelung gilt bis zum Endes des Weinwirtschaftsjahrs 2012/2013.
Die Rodungsregelung gilt bis zum Endes des Weinwirtschaftsjahrs 2011/2012.
Abänderung 225 ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BUCHSTABE B
b) für sie wurde in den fünf dem Roden vorausgehenden Weinwirtschaftsjahren keine gemeinschaftliche Unterstützung im Rahmen einer anderen gemeinsamen Marktorganisation gewährt;
entfällt
Abänderung 226 ARTIKEL 90 ABSATZ 1 BUCHSTABE D
d) sie ist nicht kleiner als 0,1 Hektar;
d) sie ist nicht kleiner als 0,05 Hektar;
Abänderung 227 ARTIKEL 91 ABSATZ 1
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt.
(1) Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 wird eine Skala der zu gewährenden Rodungsprämien festgesetzt. Diese Skala enthält insbesondere die Mindest- und Höchstprämien, welche die Mitgliedstaaten aufgrund des Ertrags gewähren können.
Abänderung 228 ARTIKEL 92 ABSATZ 1
(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 30. September jedes Jahres.
(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 30. Mai jedes Jahres.
Abänderung 229 ARTIKEL 92 ABSATZ 2
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.
(2) Die Behörden der Mitgliedstaaten bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.
Abänderung 230 ARTIKEL 92 ABSATZ 4
(4) Bis zum 15. November jedes Jahres wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet.
(4) Bis zum 15. Dezember jedes Jahres wird nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet.
(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 15. Januar jedes Jahres folgende Anträge an:
(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 30. März jedes Jahres folgende Anträge an:
Abänderung 232 ARTIKEL 92 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 2
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 30. Januar jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 15. April jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.
Wird festgestellt, dass Weinbauern in ihrem Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab der Zahlung der Rodungsprämie gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verstoßen haben, so wird der Zahlungsbetrag, wenn der Verstoß auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die unmittelbar dem Weinbauern zuzuschreiben ist, je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes teilweise oder vollständig gekürzt oder gestrichen und müssen die Weinbauern ihn gegebenenfalls gemäß den in den vorgenannten Vorschriften festgelegten Bedingungen erstatten.
Nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Vorschriften für die teilweise oder vollständige Kürzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe durch den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
Abänderung 234 ARTIKEL 94 ABSATZ 2
(2) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Reben in Berggebieten und Steillagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
(2) Die Mitgliedstaaten können auch erklären, dass Reben in Berggebieten, Steillagen, erosionsgefährdeten Lagen, Küstenzonen und Insellagen gemäß Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festzulegen sind, nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen.
Abänderung 235 ARTIKEL 94 ABSATZ 3
(3) Die Mitgliedstaaten können erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde. Die so für nicht rodungsfähig erklärten Flächen dürfen 2% der gesamten Rebfläche gemäß Anhang VIII nicht überschreiten.
(3) Nach begründeter Antragstellung bei der Kommission und nach deren Genehmigung können die Mitgliedstaaten erklären, dass Flächen nicht für die Rodungsregelung in Betracht kommen, wenn die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde oder die Rodungen die sozialen und wirtschaftlichen Strukturen des betreffenden Gebiets gefährden.
Abänderung 236 ARTIKEL 94 ABSATZ 4 EINLEITUNG
(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2008 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:
(4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 Gebrauch machen wollen, teilen der Kommission bis zum 1. August jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 1. August 2009 Folgendes betreffend die anzuwendende Rodungsmaßnahme mit:
Abänderung 237 ARTIKEL 94 ABSATZ 5
(5) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Unstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme und bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
(5) Die Mitgliedstaaten gewähren den Erzeugern auf den gemäß den Absätzen 2 und 3 für nicht rodungsfähig erklärten Flächen Vorrang bei anderen Stützungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung, insbesondere gegebenenfalls bei der Unstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme im Rahmen der Stützungsprogramme.
Abänderung 238 ARTIKEL 95 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Beträge der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 für gemäß diesem Kapitel gerodete Rebflächen in Höhe des regionalen Durchschnitts des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region, jedoch keinesfalls auf mehr als 350 EUR/ha fest.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Beträge der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 für gemäß diesem Kapitel gerodete Rebflächen in Höhe des regionalen Durchschnitts des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region.
Abänderung 292 ARTIKEL 96
Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 25.000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.
Dieses Kapitel gilt nicht in den Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr 50 000 Hektoliter nicht übersteigt. Berechnungsgrundlage für diese Erzeugung ist die durchschnittliche Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren.
Abänderung 239 ARTIKEL 98 ABSATZ 2 BUCHSTABE B
b) Durchführungsbestimmungen zur Cross-compliance;
b) Durchführungsbestimmungen zum Erhalt des guten ökologischen Zustands der Flächen entsprechend der Prinzipien der Cross-Compliance;
Abänderung 240 ARTIKEL 98 ABSATZ 2 BUCHSTABE D
d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;
d) die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung;
Abänderung 241 ARTIKEL 99
Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.
Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält und den Anforderungen im Bereich der Kontrolle, Planung und Programmierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entspricht.
Die in der Weinbaukartei enthaltenen Daten erlauben die Kontrolle des Verhältnisses der erzeugten Weinmenge zur jeweiligen Rebfläche, der Umsetzung der guten Landwirtschaftspraxis sowie der Einhaltung der ökologischen und anderen Auflagen gemäß dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten, deren gesamte Freilandrebfläche weniger als 500 ha beträgt, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
Abänderung 242 ARTIKEL 100 ABSATZ 1 A (neu)
Die Mitgliedstaaten, deren gesamte Freilandrebfläche weniger als 500 ha beträgt, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen.
Abänderung 243 ARTIKEL 101
Artikel 101
entfällt
Laufzeit der Weinbaukartei und der Aufstellung
Nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 kann beschlossen werden, dass die Artikel 99 und 100 ab einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2014 nicht mehr gelten.
Abänderung 244 ARTIKEL 104 TITEL
Verwaltungsausschussverfahren
Regelungs- und Verwaltungsausschussverfahren
Abänderung 245 ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss unterstützt, wenn ihr mit dieser Verordnung Befugnisse übertragen werden.
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen wird die Kommission von einem Regelungs- und Verwaltungsausschuss unterstützt, wenn ihr mit dieser Verordnung Befugnisse übertragen werden.
Abänderung 246 ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
Die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG finden Anwendung.
Die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG finden auf folgende Kapitel des Titels III und folgende Anhänge Anwendung.
- Kapitel I Allgemeine Bestimmungen -Kapitel II Önologische Verfahren und Einschränkungen -Kapitel III Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben -Kapitel IV Kennzeichnung - damit zusammenhängende Anhänge
Abänderung 247 ARTIKEL 104 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Der Zeitraum nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Abänderung 248 ARTIKEL 111 Artikel 2 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2702/1999)
d) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;
d) Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben;
Abänderung 249 ARTIKEL 112 NUMMER 1 Artikel 2 Buchstabe d (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;
d) Informationsmaßnahmen zur Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Weinkonsum und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;
Abänderung 250 ARTIKEL 112 NUMMER 2 Artikel 3 Buchstabe e (Verordnung (EG) Nr. 2826/2000)
e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;
e) Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe oder traditionell vorbehaltenen Angaben sowie Notwendigkeit der Information über verantwortlichen Weinkonsum und die Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums;
Abänderung 251 ARTIKEL 113 NUMMER 10 Anhang VII Abschnitt n Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Der Referenzbetrag der Zahlungsansprüche, die jedem Weinbauern gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] eingeführten Rodungsregelung zuzuteilen sind, entspricht der Anzahl gerodeter Hektar, multipliziert mit dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region. Der zu zahlende Betrag darf jedoch keinesfalls mehr als 350 EUR/ha betragen.
Der Referenzbetrag der Zahlungsansprüche, die jedem Weinbauern gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] eingeführten Rodungsregelung zuzuteilen sind, entspricht der Anzahl gerodeter Hektar, multipliziert mit dem regionalen Durchschnitt des Wertes der Zahlungsansprüche der entsprechenden Region.
Abänderung 252 ARTIKEL 113 NUMMER 10 Anhang VII Abschnitt n Unterabsatz 2 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003)
Betrifft die Rodung eine Rebfläche, auf der eine Traubensorte, die nicht ausschließlich als Keltertraubensorte eingestuft ist, angebaut wird und die unter die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor1 fällt, wird kein zusätzlicher Referenzbetrag berechnet. ______
1ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.
Abänderung 253 ARTIKEL 114
Artikel 114
entfällt
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Kommission setzt die Beträge fest, die dem ELER nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 sowie der Artikel 143 d und 143 e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 387/2007 des Rates sowie des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [der vorliegenden Verordnung] des Rates zur Verfügung gestellt werden."
Abänderung 254 ARTIKEL 117 EINLEITUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird aufgehoben. Die folgenden in der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin im Weinwirtschaftsjahr 2008/2009, sofern die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind:
Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird aufgehoben. Die folgenden in der genannten Verordnung aufgeführten Maßnahmen gelten jedoch weiterhin, sofern die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Betracht kommenden Maßnahmen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingeleitet oder von den Erzeugern ergriffen worden sind:
Abänderung 255 ARTIKEL 117 ABSATZ 1 A (neu)
Die Bestimmungen für die vorbehaltene Verwendung bestimmter Flaschenarten gemäß Artikel 9 Absatz 1 sowie Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 gelten abweichend von Absatz 1 weiter, bis die Flaschenformen über die Ursprungsbezeichnung geschützt sind.
Abänderung 256 ARTIKEL 118 ABSATZ 2
Sie gilt ab dem 1. August 2008, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die ab dem 30. April 2008 gelten.
Sie gilt ab dem 1. August 2009, mit Ausnahme der Artikel 5 bis 8, die ab dem in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt gelten.
Abänderung 257 ARTIKEL 118 ABSATZ 3
Titel V Kapitel II gilt bis zum 31. Dezember 2013.
entfällt
Abänderung 258 ANHANG I NUMMER 5 A (neu)
5a."Traubenmost": das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.
Abänderung 259 ANHANG II
Alle Beträge werden durch "p.m." ersetzt.
Abänderung 260 ANHANG III
Dieser Anhang wird gestrichen.
Abänderung 261 ANHANG IV NUMMER 3 A (neu)
3a. Wein aus Rosinen
"Wein aus Rosinen" ist das Erzeugnis, das a) in der Gemeinschaft ohne Anreicherung aus in der Gemeinschaft geernteten Trauben von den Traubensorten des Artikels 18 Absatz 1 hergestellt wird, welche an der Sonne oder im Schatten teilweise dehydratisiert wurden; b) einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweist; c) einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
d) einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweist.
Abänderung 262 ANHANG IV NUMMER 3 B (neu)
3b.Natürlicher Süßwein
Die traditionellen spezifischen Begriffe "οίνος γλυκύς φυσικός", "vino dulce natural", "vino dolce naturale" und "vinho doce natural" sind Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, welche: a) aus Lesegut gewonnen werden, das mindestens zu 85 % aus den Rebsorten nach einem zu erstellenden Verzeichnis besteht, b) aus Most erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 212 g/l aufweist, c) ohne jede weitere Anreicherung durch Zusatz von Alkohol, Destillat oder Brand gewonnen werden.
Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff "vin doux naturel" Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten ist, die a) vom Winzer selbst bereitet werden und ausschließlich aus dessen Muskat-, Grenache-, Maccabeo- und Malvoisie-Ernte stammen; es kann jedoch auch Lesegut von Parzellen verwendet werden, deren Gesamtbestand an Rebstöcken höchstens 10 % andere Rebsorten als die vorstehend bezeichneten aufweist; b) aus Traubenmost von Rebflächen mit einem Maximalertrag von 40 hl je Hektar gewonnen werden; bei Überschreiten dieser Ertragsgrenze ist die Bezeichnung "vin doux naturel" für die Gesamternte nicht mehr zulässig; c) aus einem vorstehend genannten Traubenmost erzeugt werden, der einen ursprünglichen natürlichen Zuckergehalt von mindestens 252 g je Liter aufweist; d) ohne jede weitere Anreicherung durch den Zusatz von Alkohol aus dem Weinbau gewonnen werden, dessen Gehalt an reinem Alkohol mindestens 5 % des Volumens des verwendeten, in Gärung stehenden Traubenmosts und höchstens dem niedrigeren der beiden nachstehenden Gehalte entspricht: -10 % des Volumens des verwendeten, vorstehend genannten Traubenmostes - oder 40 % des Gesamtalkoholgehalts des Enderzeugnisses, der sich ergibt aus der Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des Äquivalents des potentiellen Alkoholgehalts, der auf der Basis von 1 % vol reinem Alkohol bei 17,5 g Restzucker je Liter berechnet wird.
Die traditionellen spezifischen Begriffe "οίνος γλυκύς φυσικός" , "vino dulce natural", "vino dolce naturale" und "vinho doce natural" dürfen nicht übersetzt werden. Ihnen kann jedoch eine erläuternde Bezeichnung in einer Sprache beigefügt werden, die der Endverbraucher versteht; bei den in Griechenland hergestellten und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im Verkehr befindlichen Erzeugnissen zusätzlich zu der Bezeichnung "vin doux naturel" die Bezeichnung "οίνος γλυκύς φυσικός" beigefügt werden.
Abänderung 263 ANHANG IV NUMMER 4 A SPIEGELSTRICH 3
- Wein oder
- in der Gemeinschaft erzeugter Wein oder
Abänderung 264 ANHANG IV NUMMER 4 BUCHSTABE A SPIEGELSTRICH 4
- Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde;
- in der Gemeinschaft erzeugten Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde;
Abänderung 265 ANHANG IV NUMMER 4 A (neu)
4a.Qualitätsschaumwein bzw. Sekt Qualitätsschaumwein bzw. Sekt ist das Erzeugnis, das a) durch erste oder zweite alkoholische Gärung von - frischen Weintrauben -Traubenmost oder -Wein oder Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewonnen wurde, b) beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist; c) in geschlossenen Behältnissen bei 20° C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3, 5 bar aufweist. Bei Qualitätsschaumwein bzw. Sekt in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 25 cl muss der Überdruck jedoch mindestens 3 bar betragen. d)Der Mindestgehalt an vorhandenem Alkohol muss 10 % vol betragen. e)Der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée muss mindestens 9 % vol betragen. f)Im Falle von Qualitätsschaumwein bzw. Sekt mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beträgt der Gesamtalkoholgehalt der Cuvée der Weinbauzone C III mindestens 9,5 % vol. g)Jedoch brauchen Cuvées, die zur Herstellung von bestimmten, in einem noch zu erstellenden Verzeichnis enthaltenen und aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweinen bzw. Sekten mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe bestimmt sind, nur einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol auszuweisen. h)Die Herstellungsdauer einschließlich der Alterung im Herstellungsbetrieb vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, muss - mindestens sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet - mindestens neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet. i)Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub muss a)90 Tage ( Flaschengärung, Tankgärung ohne Rührvorrichtung ) b)30 Tage, wenn die Gärung in Behältnissen mit Rührvorrichtung stattfindet, betragen.
Abänderung 266 ANHANG IV NUMMER 5 BUCHSTABE A
a) aus Wein hergestellt wird;
a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein hergestellt wird;
Abänderung 267 ANHANG IV NUMMER 6 BUCHSTABE A
a) aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
Abänderung 268 ANHANG IV NUMMER 7 BUCHSTABE A
a) aus Wein oder Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hergestellt wird;
a) aus in der Gemeinschaft erzeugtem Wein oder in der Gemeinschaft erzeugtem Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe hergestellt wird;
Abänderung 269 ANHANG IV A (neu)
Anhang IVa Verzeichnis der zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen
1.Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentrierten Traubenmost sowie auf Jungwein angewendet werden können: a)Belüftung oder Zusatz von Sauerstoff; b) thermische Behandlung; c)Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen; d)Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird; e)Verwendung von Saccharose innerhalb traditioneller önologischer Verfahren; f)Verwendung von Weinhefen; g)Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Verfahren zur Förderung der Hefebildung: -Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten, -Zusatz von Ammoniumsulfit oder Ammoniumbisulfit bis zu bestimmten Grenzwerten, -Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten; h)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt; i)Entschwefelung durch physikalische Verfahren; j)Behandlung der Weißmoste und der noch im Gärungsprozess befindlichen jungen Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten; k)Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: -Speisegelatine, -Hausenblase, -Kasein und Kaliumkaseinate, -Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin), -Bentonit, -Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung, -Kaolinerde, -Tanin - pektolytische Enzyme - enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen, -Proteine pflanzlichen Ursprungs; l)Verwendung von Sorbinsäure oder von Kaliumsorbat; m)Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V; n)Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V: - neutrales Kaliumtartrat, -Kaliumbikarbonat, -Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure, -Kalziumtartrat, -Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen, - eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen; o)Verwendung von Aleppokiefernharz unter noch festzulegenden Bedingungen; p)Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten; q)Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; r)Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen; s)Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; t)Zusatz von L-Askorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten.
2.Önologische Verfahren und Behandlungen, die auf Traubenmost angewandt werden können, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist: a)Belüftung; b) thermische Behandlung; c)Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen; d)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt; e)Entschwefelung durch physikalische Verfahren; f)Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle); g)Verwendung von Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure; h)Verwendung von Ionenaustauschharzen unter noch festzulegenden Bedingungen.
3.Önologische Verfahren und Behandlungen, die bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost, bei zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, bei Tafelwein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und bei Qualitätswein b. A. angewendet werden dürfen: a) in trockenen Weinen Verwendung - bis zu einem Grenzwert von 5 % der Menge - von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten; b)Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff; c) thermische Behandlungen; d)Zentrifugierung und Filtrierung mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe, sofern diese in dem so behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen; e)Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird; f)Zusatz von Kohlendioxid bis zu bestimmten Grenzwerten; g)Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumbisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt, unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen; h)Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat, sofern der Endgehalt des behandelten, zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in Verkehr gebrachten Erzeugnisses an Sorbinsäure 200 mg/l nicht übersteigt; i)Zusatz von L-Askorbinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten; j)Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten; k)Verwendung von Weinsäure für die Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V; l)Verwendung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen für die Entsäuerung nach Maßgabe des Anhangs V: - neutralem Kaliumtartrat, -Kaliumbikarbonat, -Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L (+) Weinsäure und der L (-) Apfelsäure, -Kalziumtartrat, -Weinsäure unter noch festzulegenden Bedingungen, - einer homogenen Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen; m)Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe: -Speisegelatine, -Hausenblase, -Kasein und Kaliumkaseinate, -Eieralbumin und/oder Molkenproteine (Lactalbumin), -Bentonit, -Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung, -Kaolinerde, - enzymatische Zubereitung von Betaglucanase unter noch festzulegenden Bedingungen, -Proteine pflanzlichen Ursprungs; n)Zusatz von Tannin; o)Behandlung der Weißweine mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) bis zu bestimmten Grenzwerten; p)Behandlung unter noch festzulegenden Bedingungen - von teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat, - von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Calciumphytat; q)Zusatz von Metaweinsäure bis zu bestimmten Grenzwerten; r)Verwendung von Gummiarabikum; s)Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, unter noch festzulegenden Bedingungen, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen; t)Verwendung zur Bereitung von Schaumwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte, - von Kalziumalginat oder - von Kaliumalginat; ta)Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension, zur Gewinnung von Schaumweinen; tb)Zusatz von Thiaminium und Ammoniumsalzen zu den Grundweinen zur Förderung der Hefebildung bei der Gewinnung von Schaumweinen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen: -Nährsalze: Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat bis zu bestimmten Grenzwerten, -Wachstumsförderer: Thiaminium in Form von Thiaminium-Chlorhydrat bis zu bestimmten Grenzwerten; u) die Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre, und zwar nur in den Mitgliedstaaten, in denen diese Verwendung üblich ist und so lange sie dort nicht gesetzlich verboten ist, vorausgesetzt, dass sie nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern erfolgt und im Wein keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten; v)Zusatz - von Kaliumbitartrat, - von Kalziumtartrat, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen, zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins; w)Verwendung von Kupfersulfat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines bis zu bestimmten Grenzwerten; x)Verwendung von Heferindenzubereitungen bis zu bestimmten Grenzwerten; y)Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; z)Verwendung von Milchsäurebakterien in Weinsuspension unter noch festzulegenden Bedingungen; za)Zusatz von Karamel gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln1 verwendet werden dürfen, zur Verstärkung der Farbe von Likörwein und Qualitätslikörwein b. A.; zb)Zusatz von Lysozym bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; zc)Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten, bis zu bestimmten Grenzwerten und unter noch festzulegenden Bedingungen; zd)Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung.
4.Önologische Verfahren und Behandlungen, die ausschließlich nach noch festzulegenden Anwendungsbedingungen für die im einleitenden Satz der Nummer 3 genannten Erzeugnisse angewendet werden dürfen: a)Zuführung von Sauerstoff; b)Behandlung durch Elektrodialyse zur Verhinderung der Weinsteinausfällung; c)Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein; d) das Gießen von Trubweinen, Vinassenschnäpsen oder gepresster Aszú-Paste, wo dieses Verfahren traditionell zur Erzeugung von Tokaji Forditàs und Tokaji màslàs in der ungarischen Gegend Tokajhegyalja eingesetzt wird, unter noch festzulegenden Bedingungen; e)Verwendung von Eichenholzstücke bei der Herstellung von Weinen und Traubenmosten.
___________________ ABl.L 237 vom 10.9.1994, S. 13.
Abänderung 270 ANHANG V ABSCHNITT A
(1) Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft gemäß Anhang IX erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 gewonnen worden sind - zulassen.
(1) Wenn es die Witterungsverhältnisse in bestimmten Weinbauzonen der Gemeinschaft gemäß Anhang IX erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes und des Jungweins - soweit diese Erzeugnisse aus Keltertraubensorten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 gewonnen worden sind - zulassen.
(2) Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
(2) Die Erhöhung des Mindestgehalts an natürlichem Alkohol wird nach den in Abschnitt B erwähnten önologischen Verfahren vorgenommen und darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX: 2 % vol,
a) in den Weinbauzonen A gemäß Anhang IX 3,5 % vol und in den Weinbauzonen B gemäß Anhang IX 2,5 % vol,
b) in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX: 1 % vol.
b) in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX: 2 % vol.
(3) In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 2 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 in den Weinbauzonen A und B gemäß Anhang IX auf 3 % vol heraufgesetzt werden.
(3) In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die in Nummer 2 genannte Erhöhung des Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 in den Weinbauzonen A gemäß Anhang IX auf 4,5 % vol, in den Weinbauzonen B gemäß Anhang IX auf 3,5 % vol und in den Weinbauzonen C gemäß Anhang IX auf 3 % vol heraufgesetzt werden.
(3a)Im Anschluss an die von der Kommission 2012 vorgenommene Folgenabschätzung der Reform können Maßnahmen ergriffen werden, um die in Absatz 2 und 3 genannten Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts schrittweise auf 2 % vol in den Weinbauzonen A und B bzw. auf 1 % vol in den Weinbauzonen C zu senken.
Abänderung 271 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 1
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:
1. Die in Abschnitt A genannte Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (in % vol) darf nur wie folgt vorgenommen werden:
a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat;
a) bei frischen Weintrauben, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, sofern die Zugabe von Saccharose im betreffenden Weinanbaugebiet traditionell gestattet ist;
b) bei Traubenmost durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
b) bei Traubenmost durch Zugabe von konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose, sofern die Zugabe von Saccharose im betreffenden Weinanbaugebiet traditionell gestattet ist, oder durch teilweise Konzentrierung, einschließlich Umkehrosmose;
c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
c) bei Wein durch teilweise Konzentrierung durch Kälte.
1a.Die in Absatz 1 Buchstabe a und b genannte Zugabe von Saccharose darf nur durch Trockenzuckerung und ausschließlich in den Weinanbaugebieten vorgenommen werden, in denen sie herkömmlicherweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung erfolgt, weil sie angesichts ungünstiger klimatischer Verhältnisse zur Erreichung des Mindestalkoholgehalts notwendig ist.
Abänderung 272 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 4 BUCHSTABE A
a) auf mehr als 11,5 % vol in der Weinbauzone A gemäß Anhang IX,
a) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone A,
Abänderung 273 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 4 BUCHSTABE B
b) auf mehr als 12 % vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX,
b) auf mehr als 12,5 % vol in der Weinbauzone B,
Abänderung 274 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 4 BUCHSTABE C
c) auf mehr als 12,5 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b gemäß Anhang IX,
c) auf mehr als 13 % vol in den Weinbauzonen C I a und C I b,
Abänderung 275 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 4 BUCHSTABE D
d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II gemäß Anhang IX und
d) auf mehr als 13 % vol in der Weinbauzone C II.
Abänderung 276 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 4 BUCHSTABE E
e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III gemäß Anhang IX zur Folge haben.
e) auf mehr als 13,5 % vol in der Weinbauzone C III zur Folge haben.
Abänderung 277 ANHANG V ABSCHNITT B ABSATZ 5 BUCHSTABE A
a) bei Rotwein den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12% vol in der Weinbauzone A und auf 12,5% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX anheben;
a) den maximalen Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse jedoch auf 12% vol in der Weinbauzone A und auf 12,5% vol in der Weinbauzone B gemäß Anhang IX anheben;
Abänderung 278 ANHANG V ABSCHNITT B NUMMER 5 BUCHSTABE B
b) den Gesamtalkoholgehalt der in Nummer 4 genannten Erzeugnisse für die Erzeugung von Weinen mit einer Ursprungsbezeichnung in den Weinbauzonen A und B auf einen von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Wert anheben.
entfällt
Abänderung 279 ANHANG VI BUCHSTABE B ABSATZ 5
5. Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, dürfen frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stumm gemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.
5. Frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, durch Zusatz von Alkohol stumm gemachter Traubenmost, Traubensaft und konzentrierter Traubensaft mit Ursprung in Drittländern dürfen im Gebiet der Gemeinschaft weder zu Wein verarbeitet noch Wein zugesetzt werden.
Abänderung 280 ANHANG VI BUCHSTABE C
Vorbehaltlich jeglicher abweichenden Entscheidung, die der Rat gemäß den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft treffen kann, sind der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft untersagt.
Der Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weins mit Gemeinschaftswein sowie der Verschnitt von aus Drittländern stammenden Weinen untereinander in der Gemeinschaft sind untersagt.
Abänderung 281 ANHANG VI ABSCHNITT D
D.Nebenerzeugnisse
entfällt
1.Das vollständige Auspressen von Weintrauben ist untersagt. Die Mitgliedstaaten setzen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Bedingungen die Mindestmenge Alkohol fest, die nach dem Pressen der Weintrauben in dem Trester und dem Weintrub enthalten sein und auf jeden Fall mehr als Null betragen soll.
2.Aus Weintrub und Traubentrester darf weder Wein noch irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein hergestellt werden.
3.Das Auspressen von Weintrub und das erneute Vergären von Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein sind untersagt. Filtrieren und Zentrifugieren von Weintrub gelten nicht als Auspressen, sofern die gewonnenen Erzeugnisse gesund und handelsüblich sind.
4.Tresterwein darf - sofern seine Herstellung vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wird - nur zur Destillation oder für den Eigenbedarf der Familie des Weinbauern verwendet werden.
5.Alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personengruppen, die Nebenerzeugnisse besitzen, müssen diese unter Überwachung und unter nach dem Verfahren des Artikels 104 Absatz 1 festgelegten Bedingungen absetzen.
Abänderung 282 ANHANG VII BUCHSTABE A
a) für das Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 (Haushaltsjahr 2009): 430 Millionen EUR,
a) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/2010 (Haushaltsjahr 2009): 510 000 000 EUR;
Abänderung 283 ANHANG VII BUCHSTABE B
b) für das Weinwirtschaftsjahr 2009/2010 (Haushaltsjahr 2010): 287 Millionen EUR,
b) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/2011 (Haushaltsjahr 2010): 337 000 000 EUR;
Abänderung 284 ANHANG VII BUCHSTABE C
c) für das Weinwirtschaftsjahr 2010/2011 (Haushaltsjahr 2011): 184 Millionen EUR,
c) für das Weinwirtschaftsjahr 2011/2012 (Haushaltsjahr 2011): 223 000 000 EUR;
Abänderung 285 ANHANG VII BUCHSTABE D
d) für das Weinwirtschaftsjahr 2011/2012 (Haushaltsjahr 2012): 110 Millionen EUR,
entfällt
Abänderung 286 ANHANG VII BUCHSTABE E
e) für das Weinwirtschaftsjahr 2012/2013 (Haushaltsjahr 2013): 59 Millionen EUR.