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Verfahren : 2006/0253(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0472/2007

Eingereichte Texte :

A6-0472/2007

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 12/12/2007 - 3.12

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0611

Angenommene Texte
PDF 299kWORD 49k
Mittwoch, 12. Dezember 2007 - Straßburg
Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Neufassung) *
P6_TA(2007)0611A6-0472/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Neufassung) (KOM(2006)0760 – C6-0043/2007 – 2006/0253(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0760),

–   gestützt auf Artikel 93 und Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0043/2007),

–   in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 1. Juni 2007 an seinen Präsidenten gemäß Artikel 80a Absatz 4 der Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Schreibens des Präsidenten der Kommission vom 20. September 2007, in dem er mitteilt, dass die Kommission ihren Vorschlag nicht zurückzieht,

–   gestützt auf die Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0472/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 7
(7)  Es empfiehlt sich, den von den Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer weiterhin erheben, anwendbaren Höchstsatz bis 2008 zu verringern und die Gesellschaftssteuer spätestens 2010 ganz abzuschaffen.
(7)  Es empfiehlt sich, den von den Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer weiterhin erheben, anwendbaren Höchstsatz bis 2010 zu verringern und die Gesellschaftssteuer spätestens 2012 ganz abzuschaffen.
Abänderung 2
Artikel 7 Absatz 1
(1)  Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend "Gesellschaftssteuer" genannt, erhoben hat, dies bis zum 31. Dezember 2009 fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.
(1)  Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend "Gesellschaftssteuer" genannt, erhoben hat, dies bis zum 31. Dezember 2011 fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.
Abänderung 3
Artikel 8 Absatz 3
(3)  Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1% überschreiten und darf nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr 0,5% überschreiten.
(3)  Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1% überschreiten und darf nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr 0,5% überschreiten.
Abänderung 4
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.
(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.
Abänderung 5
Artikel 16 Absatz 1
Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2007 aufgehoben.
Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2010 aufgehoben.
Abänderung 6
Artikel 17 Absatz 2
Die Artikel 1, 2, 6, 9 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2007.
Die Artikel 1, 2, 6, 9 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2010.
Abänderung 7
Anhang I Nummer 2 a (neu)
2a.  Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:
i) aкционерно дружество
ii) kомандитно дружество с акции
iii) дружество с ограничена отговорност
Abänderung 8
Anhang I Nummer 21 b (neu)
21b.  Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:
i) societăţi în nume colectiv
ii) societăţi în comandită simplă
iii) societăţi pe acţiuni
iv) societăţi în comandită pe acţiuni
v) societăţi cu răspundere limitată
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