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Verfahren : 2007/0244(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0501/2007

Eingereichte Texte :

A6-0501/2007

Aussprachen :

PV 12/12/2007 - 21
CRE 12/12/2007 - 21

Abstimmungen :

PV 13/12/2007 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0619

Angenommene Texte
PDF 296kWORD 42k
Donnerstag, 13. Dezember 2007 - Straßburg
Zeitpunkt der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen *
P6_TA(2007)0619A6-0501/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (KOM(2007)0710 – C6-0448/2007 – 2007/0244(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0710),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0448/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0501/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 6
ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a)  Die Kommission sollte im Rahmen des Gesundheitschecks der GAP-Reform prüfen, ob es möglich ist, die Landwirte dabei zu unterstützen, die hohen Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung zu tragen, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, solche Maßnahmen in ihre ländlichen Entwicklungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 1
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 21/2004)
(3)  Ab einem Zeitpunkt, der entsprechend dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegt wird, ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben. Dieser Zeitpunkt
(3)  Ab 31. Dezember 2009 ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben.
a) wird auf der Grundlage einer Bewertung der technischen Auswirkungen, der Kosten und der Gesamtwirkung eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung festgelegt;
b) muss spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die elektronische Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben ist, festgelegt werden.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu)
Artikel 9 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 21/2004)
2a. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
"(4a) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht, aus dem hervorgeht, ob individuelle elektronische Kennzeichnungs- und andere Rückverfolgbarkeitssysteme im Hinblick auf die Seuchenbekämpfung gerechtfertigt sind und wie diese Systeme für die Landwirte und die Verwaltungsbehörden weiter vereinfacht werden könnten. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Legislativvorschläge vorgelegt."
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