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Verfahren : 2005/0259(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0468/2007

Eingereichte Texte :

A6-0468/2007

Aussprachen :

PV 12/12/2007 - 20
CRE 12/12/2007 - 20

Abstimmungen :

PV 13/12/2007 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2007)0620

Angenommene Texte
PDF 423kWORD 178k
Donnerstag, 13. Dezember 2007 - Straßburg
Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten *
P6_TA(2007)0620A6-0468/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten (KOM(2005)0649 – C6-0079/2006 – 2005/0259(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0649),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0079/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0468/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),
Abänderung 2
Bezugsvermerk 3
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
entfällt
Abänderung 3
Bezugsvermerk 4 a (neu)
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
Abänderung 4
Erwägung 9
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung muss sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die sich aus einem Familienverhältnis oder Beziehungen, die ähnliche Wirkungen entfalten, ergeben. Damit soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden.
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung muss sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft oder Beziehungen, die nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht ähnliche Wirkungen entfalten, ergeben. Damit soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden. Solche Pflichten sollten möglichst weit angelegt sein, so dass sie insbesondere alle Anordnungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und die Unterhaltscharakter haben.
Abänderung 5
Erwägung 10
(10)  Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit weichen geringfügig von den derzeit geltenden diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ab. Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten bestmöglich zu schützen und eine ordentliche Rechtspflege innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen die betreffenden Vorschriften klarer formuliert werden und sämtliche Fälle erfassen, in denen ein hinreichend enger Bezug zwischen der Situation der Beteiligten und einem Mitgliedstaat besteht. So darf der Umstand, dass der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, kein Grund mehr sein für den Ausschluss des Gemeinschaftsrechts, und eine Rückverweisung auf innerstaatliches Recht ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen.
(10)  Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit weichen geringfügig von den derzeit geltenden diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ab. Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten bestmöglich zu schützen und eine ordentliche Rechtspflege innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen die betreffenden Vorschriften klarer formuliert werden und sämtliche Fälle erfassen, in denen ein hinreichend enger Bezug zwischen der Situation der Beteiligten und einem Mitgliedstaat besteht.
Abänderung 6
Erwägung 11
(11)  Die Verfahrensbeteiligten sollen nach wie vor den Gerichtsstand einvernehmlich bestimmen können außer im Falle von Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind, das aufgrund seiner schwachen Position besonders schutzwürdig ist.
(11)  Die Verfahrensbeteiligten sollen nach wie vor den Gerichtsstand einvernehmlich bestimmen können außer im Falle von Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind oder für einen Erwachsenen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit, die aufgrund ihrer schwachen Position besonders schutzwürdig sind.
Abänderung 7
Erwägung 14
(14)  Wie bei den internationalen Rechtsinstrumenten sollte nach wie vor das Recht des Landes Vorrang haben, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; an zweiter Stelle sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) folgen, weil sich Streitfälle in diesem speziellen Bereich auf diese Weise häufig einfacher, schneller und kostengünstiger beilegen lassen.
(14)  Wie bei den internationalen Rechtsinstrumenten sollte das Recht des Landes maßgeblich sein, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; jedoch sollte das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) angewendet werden können, selbst wenn es nicht das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dadurch ermöglicht wird, Streitigkeiten in diesem Bereich in gerechter Weise einfacher, schneller und kostengünstiger beizulegen, und wenn es keinen Anhaltspunkt für Forum Shopping gibt.
Abänderung 8
Erwägung 15
(15)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder auf die eine noch die andere vorgenannte Art durchsetzen, soll zudem die Möglichkeit bestehen, das Recht eines anderen Landes anzuwenden, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten in Frage.
(15)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch nach dem Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) durchsetzen oder wäre die Anwendung dieses Rechts ungerecht oder unzweckmäßig, soll zudem die Möglichkeit bestehen, das Recht eines anderen Landes anzuwenden, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Recht des Landes der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten in Frage.
Abänderung 9
Erwägung 16
(16)  Die Verfahrensbeteiligten sollen unter bestimmten Voraussetzungen das anwendbare Recht frei bestimmen können. Sie sollen somit die Möglichkeit erhalten, sich für die Zwecke eines Verfahrens für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Außerdem soll das anwendbare Recht im Voraus, d.h. bevor es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, vertraglich festgelegt werden dürfen. Dies gilt für alle Unterhaltspflichten mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen. Allerdings ist die Wahlfreiheit auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt.
(16)  Die Verfahrensbeteiligten sollen unter bestimmten Voraussetzungen das anwendbare Recht frei bestimmen können. Sie sollen somit die Möglichkeit erhalten, sich für die Zwecke eines Verfahrens für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Außerdem soll das anwendbare Recht im Voraus, d.h. bevor es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, vertraglich festgelegt werden dürfen. Dies gilt für alle Unterhaltspflichten mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen. Allerdings ist die Wahlfreiheit auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt. Das angerufene Gericht muss sich dessen vergewissern, dass jede Rechtswahl aus freien Stücken erfolgte, nachdem eine unabhängige rechtliche Beratung stattfand. Jede Vereinbarung über eine Rechtswahl sollte schriftlich erfolgen.
Abänderung 10
Erwägung 17
(17)  Der Antragsgegner soll gegen die Anwendung des nach dieser Verordnung einschlägigen Rechts in den Fällen geschützt werden, in denen dem familiären Band, das den Erhalt der Unterhaltszahlung rechtfertigt, nicht einvernehmlich eine herausgehobene Stellung zuerkannt wird. Ein solcher Fall könnte vor allem bei Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten, bei Nachkommen im Verhältnis zu ihren Verwandten in aufsteigender Linie sowie nach Auflösung der Ehe gegebenen sein.
entfällt
Abänderung 11
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies für einen bestimmten Fall unabdingbar und verhältnismäßig ist und wenn spezifische Schutzmechanismen beachtet werden.
Abänderung 12
Erwägung 19
(19)  Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidung muss in jedem anderen Mitgliedstaat schnell und wirksam vollstreckt werden können. Im Interesse der Unterhaltsberechtigten soll es insbesondere möglich sein, dass die Unterhaltszahlungen direkt von den Löhnen oder Gehältern bzw. Bankkonten der Unterhaltspflichtigen einbehalten werden.
(19)  Ziel dieser Verordnung ist es, Verfahren einzuführen, die Ergebnisse zeitigen und leicht zugänglich, schnell, effizient, kostengünstig, bedarfsgerecht und gerecht sind. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidung muss in jedem anderen Mitgliedstaat schnell und wirksam vollstreckt werden können. Im Interesse von Unterhaltsberechtigten soll es insbesondere möglich sein, dass die Unterhaltszahlungen direkt von den Löhnen oder Gehältern bzw. Bankkonten der Unterhaltspflichtigen einbehalten werden. Neuartige und wirksame Wege der Vollstreckung von Unterhaltstiteln sollten gefördert werden.
Abänderung 13
Erwägung 22
(22)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den unter anderem in der Grundrechtscharta der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen. Hierzu gehören insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Achtung der Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht entsprechend den Artikeln 7, 8, 24 und 47 der Charta.
(22)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den unter anderem in der Charte der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen. Hierzu gehören insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Achtung der Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht entsprechend den Artikeln 7, 8, 24 und 47 der Charta. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Artikel 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht außer Acht gelassen werden, in denen vorgesehen ist, dass:
– bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist,
– jedes Kindes das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat,
– es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten ist, die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen, und
– die Staaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollten, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn diese Personen in einem anderen Staat leben als das Kind.
Abänderung 14
Erwägung 23
(23)  Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 sollten die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden.
(23)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden.
_______________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
_______________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
Abänderung 15
Erwägung 24
(24)  Die vorliegende Verordnung tritt an die Stelle der zu einem früheren Zeitpunkt auf gleichem Gebiet angenommenen Rechtsinstrumente. Im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Rechtsnormen muss sie außerdem Vorrang erhalten gegenüber anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander anwendbar sind.
(24)  Die vorliegende Verordnung tritt an die Stelle der zu einem früheren Zeitpunkt auf gleichem Gebiet angenommenen Rechtsinstrumente. Im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Rechtsnormen sollte sie außerdem Vorrang erhalten gegenüber anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander anwendbar sind. Sie sollte dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für Kinder und andere Familienmitglieder Rechnung tragen.
Abänderung 16
Artikel 1 Absatz 1
(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus einem Familienverhältnis ergeben oder aus Beziehungen, die nach einschlägigem Recht eine ähnliche Wirkung entfalten.
(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft oder aus Beziehungen ergeben, die nach einschlägigem Recht eine ähnliche Wirkung entfalten.
Abänderung 17
Artikel 2 Nummer -1 (neu)
(-1) "Unterhaltspflicht" die gesetzliche Pflicht, auch wenn sie in ihrem Umfang und in ihren Modalitäten durch eine Gerichtsentscheidung oder durch einen Vertrag eingeschränkt ist, in irgendeiner Weise für den vollen Unterhalt oder zumindest für die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit durch ein Familienverhältnis mit dem Unterhaltspflichtigen verbunden ist bzw. war, aufzukommen. Solche Pflichten sollten möglichst weit angelegt sein, so dass sie insbesondere alle Anordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen eines zuständigen Gerichts im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und Unterhaltscharakter haben.
Abänderung 18
Artikel 2 Nummer 2
(2)  "Richter": Richter für Unterhaltssachen oder sonstige Amtsperson, deren Zuständigkeiten denen eines Richters entsprechen,
entfällt
Abänderung 19
Artikel 2 Nummer 9
(9)  "Unterhaltspflichtiger' : jede natürliche Person, die Unterhaltsleistungen schuldet oder gegenüber der Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
(9)  "Unterhaltspflichtiger": jede natürliche Person, die Unterhaltsleistungen schuldet oder gegenüber der Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden oder eine öffentliche Stelle, die an Stelle des Unterhaltspflichtigen die Pflicht übernommen hat, dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten,
Abänderung 20
Artikel 2 Nummer 9 a (neu)
(9a)  "Personenstandsklage": jede Klage, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die Abstammung betrifft.
Abänderung 21
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Anwendung auf öffentliche Stellen
(1)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung auch für öffentliche Stellen, die ihren Anspruch auf Erstattung von Unterhaltzahlungen, die sie anstelle des Unterhaltspflichtigen geleistet haben, geltend machen, vorausgesetzt, dass das Recht, dem sie unterliegen, eine derartige Erstattung vorsieht.
(2)  Artikel 3 Buchstaben b, c und d und Artikel 6 [6b] gelten nicht für von öffentlichen Stellen eingereichte Klagen.
(3)  Öffentliche Stellen, die die Vollstreckung einer Entscheidung betreiben, fügen dem Antrag gemäß Kapitel VIII Unterlagen bei, die erforderlich sind, um zu belegen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und dass dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt geleistet wurde.
Abänderung 22
Artikel 3 Buchstabe c
c) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Personenstandsklage liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig und allein auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Personenstandsklage liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird,
Abänderung 23
Artikel 3 Buchstabe d
d) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Sorgerechtsklage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.
d) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Sorgerechtsklage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird und eine Sorgerechtsklage bereits bei diesem Gericht anhängig ist oder gleichzeitig mit einer Unterhaltsklage bei diesem Gericht eingereicht wird.
Abänderung 24
Artikel 3 Buchstabe d a (neu)
da) bei dem Gericht des Ortes, an dem das Familienverhältnis oder die Beziehungen, die eine vergleichbare Wirkung entfalten, amtlich geschlossen wurden.
Abänderung 25
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist bei jeder Übermittlung auf elektronischem Weg erfüllt, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht.
(2)  Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Abänderung 26
Artikel 4 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Das angerufene Gericht muss sich dessen vergewissern, dass jede Vereinbarung über die Zuständigkeit aus freien Stücken erfolgte, nachdem eine unabhängige rechtliche Beratung stattfand, und dass bei der Vereinbarung die Lage der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrens berücksichtigt wird.
Abänderung 27
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Dieser Artikel gilt nicht bei einem Unterhaltsstreit, der ein Kind von unter 18 Jahren betrifft.
(4)  Dieser Artikel gilt nicht, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein Kind von unter 18 Jahren oder um einen Erwachsenen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt.
Abänderung 28
Artikel 6 Buchstabe b
b) bei Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten befand, wenn dieser gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt weniger als ein Jahr vor Antragstellung noch Bestand hatte.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 29
Artikel 7 Absatz 1
(1)   Wird wegen desselben Unterhaltsanspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ein Antrag gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(1)  In Fällen, in denen die Rechtsanhängigkeit und die Konnexität von Verfahren eine Rolle spielen, sowie im Fall einstweiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, gelten die Artikel 27, 28, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
Abänderung 30
Artikel 7 Absatz 2
(2)  Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
entfällt
Abänderung 31
Artikel 8
Artikel 8
entfällt
Konnexität von Verfahren
(1)  Sind Verfahren, die miteinander im Zusammenhang stehen, bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2)  Handelt es sich um Verfahren in erster Instanz, so kann sich das später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, sofern das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(3)  Miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren im Sinne dieses Artikels sind Verfahren, zwischen denen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Abänderung 32
Artikel 9
Artikel 9
entfällt
Anrufung eines Gerichts
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen:
a) sobald das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder
b) für den Fall, dass die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu erfolgen hat, sobald die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Abänderung 33
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Einstweilige und sichernde Maßnahmen
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen oder sichernden Maßnahmen können bei den Justizbehörden dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn aufgrund dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
Abänderung 34
Artikel 10 Absatz 1 a (neu)
Wurde der Unterhaltsanspruch im Wege eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht, werden die Artikel 7 und 8 nicht so angewandt, dass sie dazu führen, dass das für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geltende Recht automatisch für alle folgenden Klagen auf Unterhalt oder Änderungen einer Unterhaltsforderung im Zusammenhang mit einer Klage in der Hauptsache gilt, die die Ehescheidung, die Aufhebung einer Ehe/Lebenspartnerschaft oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes betrifft.
Abänderung 35
Artikel 11
Artikel 11
entfällt
Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats erklärt sich von Amts wegen für unzuständig, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit besitzt.
Abänderung 36
Artikel 13
(1)  Für Unterhaltspflichten gilt das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1)  Für Unterhaltspflichten gilt das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)  Das Recht des angerufenen Gerichts ist anwendbar, wenn
(2)  Das Recht des angerufenen Gerichts ist anwendbar, wenn
a) der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen nach dem gemäß Absatz 1 anwendbaren Recht keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann oder
a) es das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) der Unterhaltsberechtigte dies beantragt und es sich dabei um das Recht des Landes handelt, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durchsetzen kann, oder
c) es das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unterhaltsberechtigte nichts anderes beantragt hat und das Gericht davon überzeugt ist, dass der Unterhaltsberechtigte eine unabhängige rechtliche Beratung erhalten hat.
(3)  Kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach keiner der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsordnungen durchsetzen, weist aber die Unterhaltspflicht aufgrund der Gesamtumstände einen engen Bezug zu einem anderen Land auf, vor allem zum Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen, dann ist das Recht des Landes, zu dem ein solcher enger Bezug besteht, anwendbar.
(3)  Unbeschadet Absatz 1 kann das Recht des angerufenen Gerichts angewendet werden, selbst wenn es nicht das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dadurch ermöglicht wird, Unterhaltsstreitigkeiten gerecht in einer einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weise beizulegen und es keine Anhaltspunkte für ein Forum Shopping gibt.
(4)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch nach dem Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) durchsetzen oder ist die Anwendung dieses Rechts ungerecht oder unzweckmäßig, richtet sich alternativ die Unterhaltspflicht nach dem Recht eines anderen Landes, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in Frage.
Abänderung 37
Artikel 14 Buchstabe a
a) sich bei Antragstellung für die Zwecke des Verfahrens ausdrücklich oder auf sonstige unmissverständliche Weise für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden,
a) sich bei Antragstellung schriftlich auf unmissverständliche Weise auf das Recht des angerufenen Gerichts zu einigen,
Abänderung 39
Artikel 14 Buchstabe b Ziffer ii a (neu)
(iia) das Recht des Ortes, an dem das Familienverhältnis oder die Beziehungen, die eine ähnliche Wirkung entfalten, amtlich geschlossen wurden,
Abänderung 38
Artikel 14 Absatz 1a (neu)
Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn das angerufene Gericht festgestellt hat, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Rechtswahl aus freien Stücken erfolgte.
Abänderung 40
Artikel 15
Artikel 15
entfällt
Nichtanwendbarkeit des nach dieser Verordnung geltenden Rechts auf Antrag des Unterhaltspflichtigen
(1)  Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und unterstützungsbedürftigen Erwachsenen sowie zwischen Ehegatten und ehemaligen Ehegatten kann der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Unterhaltsberechtigten ihm gegenüber nach dem Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder in Ermangelung einer solchen nach dem Recht bestreiten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)  Bei Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten kann der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Unterhaltsberechtigten ihm gegenüber nach dem Recht des Landes bestreiten, zu dem die Eheschließung den engsten Bezug aufweist.
Abänderung 41
Artikel 17
(1)  Nach dem auf eine Unterhaltssache anwendbaren Recht bestimmen sich insbesondere:
(1)  Nach dem auf eine Unterhaltssache anwendbaren Recht bestimmen sich insbesondere:
a)  Vorliegen und Umfang der Ansprüche des Unterhaltsberechtigten und Anspruchsgegner,
a) ob, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und gegen wen der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsforderungen hat,
b) die Möglichkeiten einer rückwirkenden Geltendmachung der Unterhaltsforderungen,
b) für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsforderungen rückwirkend geltend machen kann,
c) der Modus für die Berechung und Indexierung der Unterhaltsleistung,
c) der Modus für die Berechung und Indexierung der Unterhaltsleistung,
d) die Verjährungs- und Klagefristen,
d) die Verjährungs- und Klagefristen,
e) das Recht einer öffentlichen Stelle, die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gezahlt hat, auf Erstattung ihrer Leistungen sowie die Grenzen der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen.
e) das Recht einer öffentlichen Stelle, die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gezahlt hat, auf Erstattung ihrer Leistungen sowie die Grenzen der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen.
(2)  Bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsleistung muss unabhängig von den materiellrechtlichen Vorschriften des anwendbaren Rechts den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten sowie den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen Rechnung getragen werden.
(2)  Unbeschadet Absatz 1 setzt das angerufene Gericht die Höhe der Unterhaltsleistung auf der Grundlage der tatsächlichen und bestehenden Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der tatsächlichen und bestehenden Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen fest und trägt den angemessenen Bedürfnissen und möglichen anderweitigen Unterhaltspflichten des Letzteren Rechnung.
Abänderung 42
Artikel 20
Eine Bestimmung des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts ist nur dann nicht anwendbar, wenn diese Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des am Gerichtsstand maßgeblichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Anwendung einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaates kann hingegen nicht mit dieser Begründung versagt werden.
Eine Bestimmung des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts ist nur dann nicht anwendbar, wenn diese Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des am Gerichtsstand maßgeblichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
Abänderung 43
Artikel 21
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, die jeweils ihre eigenen Rechtsnormen für Unterhaltspflichten haben, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für Unterhaltspflichten haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Abänderung 44
Artikel 22
(1)  In einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates wird dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück auf eine der folgenden Arten zugestellt:
Die Zustellung von Dokumenten wird durch die Bestimmungen der Verordnung XXX/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten geregelt.
a) durch persönliche Zustellung, bei der der Empfänger eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,
b) durch persönliche Zustellung, bei der die zustellungsberechtigte Person ein Dokument unterzeichnet, in dem neben dem Zustellungsdatum vermerkt ist, dass der Empfänger das Schriftstück erhalten oder dessen Annahme ohne rechtmäßigen Grund verweigert hat,
c) durch postalische Zustellung, bei der der Empfänger die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,
d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Empfänger eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.
(2)  Der Antragsgegner verfügt über eine Einlassungsfrist von mindestens 30 Tagen nach Zustellung des Schriftstücks gemäß Absatz 1.
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zulässigen Zustellungsarten mit. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Änderungen.
Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 45
Artikel 29
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen1 oder hinsichtlich der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
_______________________________
1 ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
Abänderungen 61 und 46
Artikel 33
Die Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts kann nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden:
Die Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts kann nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden:
a)  Der Unterhaltspflichtige macht neue oder dem Erstgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend.
a)  Der Unterhaltspflichtige macht neue erheblich relevante oder solche Umstände geltend, die dem Erstgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren.
b)  Der Unterhaltspflichtige hat gemäß Artikel 24 eine Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts beantragt, deren Ergebnis noch aussteht.
b)  Der Unterhaltspflichtige hat gemäß Artikel 24 eine Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts beantragt, deren Ergebnis noch aussteht.
c)  Der Unterhaltspflichtige hat seine Schuld bereits getilgt.
c)  Der Unterhaltspflichtige hat seine Schuld bereits getilgt.
d)  Das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts ist teilweise oder vollständig verjährt.
d)  Das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts ist teilweise oder vollständig verjährt.
e)  Die Entscheidung des Erstgerichts ist mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar.
e)  Die Entscheidung des Erstgerichts ist mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar.
Abänderung 47
Artikel 34 Absatz 2
(2)  Eine monatliche Pfändung kann nur angeordnet werden, wenn die Unterhaltsentscheidung dem Unterhaltspflichtigen auf eine der in Artikel 22 genannten Arten zugestellt wurde.
(2)  Eine monatliche Pfändung kann nur angeordnet werden, wenn die Unterhaltsentscheidung dem Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung XXX/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten zugestellt wurde.
Abänderung 48
Artikel 35 Absatz 1
(1)  Ein Unterhaltsberechtigter kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, das in der Hauptsache entschieden hat, eine an eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Anordnung zur vorübergehenden Sperrung eines Bankkontos beantragen, dessen Inhaber der Unterhaltspflichtige ist. Für den Antrag und die Anordnung der vorübergehenden Kontensperrung sind Formblätter nach dem Muster in Anlage IV dieser Verordnung zu verwenden.
(1)  Ein Unterhaltsberechtigter kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, das in der Hauptsache entschieden hat, eine an eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Anordnung zur vorübergehenden Sperrung eines Bankkontos, dessen Inhaber der Unterhaltspflichtige ist, bezüglich eines Betrages beantragen, der notwendig ist, um der Unterhaltspflicht nachzukommen. Für den Antrag und die Anordnung der vorübergehenden Kontensperrung sind Formblätter nach dem Muster in Anlage IV dieser Verordnung zu verwenden.
Abänderung 49
Artikel 35 a (neu)
Artikel 35a
Andere Vollstreckungstitel
Das angerufene Gericht kann all diejenigen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen, die in seinem nationalen Recht vorgesehen sind und die es für zweckmäßig hält.
Abänderung 50
Artikel 38 Absatz 1
(1)  Kapitel VI gilt, soweit einschlägig, auch für die Anerkennung und Vollstreckung vollstreckbarer öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligte vollstreckbar ist, stellt auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anlage II dieser Verordnung eine Kurzfassung der Urkunde oder Vereinbarung aus.
(1)  Kapitel VI gilt, soweit einschlägig, auch für die Anerkennung und Vollstreckung vollstreckbarer öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligte vollstreckbar ist, stellt den Beteiligten von Amts wegen unter Verwendung des Formblatts in Anlage II dieser Verordnung eine Kurzfassung der Urkunde oder Vereinbarung aus.
Abänderungen 51, 52, 53, 54, 55, 56
Artikel 44
(1)  Die Zentralen Behörden ermöglichen unter den in diesem Kapitel genannten Bedingungen den Zugang zu Informationen, die die Beitreibung der Unterhaltsforderungen erleichtern. Die Informationen dienen folgendem Zweck:
(1)  Die Zentralen Behörden ermöglichen unter den in diesem Kapitel genannten Bedingungen den Zugang zu Informationen, die die Beitreibung der Unterhaltsforderungen in einem bestimmten Fall erleichtern. Die Informationen dienen folgendem Zweck:
a)  Feststellung des Aufenthaltsortes des Unterhaltspflichtigen,
a)  Feststellung der Anschrift des Unterhaltspflichtigen,
b)  Feststellung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, vor allem Höhe und Art seiner Einkünfte,
b)  Feststellung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, vor allem Höhe und Art seiner Einkünfte,
c)  Ermittlung des Arbeitsgebers des Unterhaltspflichtigen,
c)  Ermittlung des Arbeitsgebers des Unterhaltspflichtigen,
d)  Feststellung der Bankverbindungen des Unterhaltspflichtigen.
d)  Feststellung der Bankverbindungen des Unterhaltspflichtigen.
(1a)  Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte von Fall zu Fall auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgelegt werden, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollten. Die Verarbeitung sollte nur gestattet sein, wenn dies für die Erleichterung der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erforderlich ist.
(1b)  Biometrische Daten wie Fingerabdrücke oder DNA-Daten werden nicht verarbeitet.
(1c)  Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies für einen bestimmten Fall unabdingbar und verhältnismäßig ist und wenn spezifische Schutzmechanismen beachtet werden.
(2)  Zur Klärung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte sind mindestens Informationen von Behörden und Stellen nötig, die in den Mitgliedstaaten für folgende Bereiche zuständig sind:
(2)  Zur Klärung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte sind mindestens Informationen von Behörden und Stellen nötig, die in den Mitgliedstaaten für folgende Bereiche zuständig sind:
a)  Steuern und Abgaben,
a)  Steuern und Abgaben,
b) soziale Sicherungssysteme, darunter auch Einziehung der Sozialabgaben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
b) soziale Sicherungssysteme, darunter auch Einziehung der Sozialabgaben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
c)  Einwohnermelderegister,
c)  Einwohnermelderegister,
d)  Eigentumsverzeichnisse,
d)  Eigentumsverzeichnisse,
e)  Kfz-Zulassungen,
e)  Kfz-Zulassungen,
f)  Zentralbanken.
f)  Zentralbanken.
(2a)  Andere als die in Absatz 2 aufgeführten Ersuchen um Informationen sollten verhältnismäßig und erforderlich sein, um die Ziele nach Absatz 1 zu erreichen.
(3)  Die Bereitstellung der in diesem Artikel genannten Informationen darf in einem Mitgliedstaat auf keinen Fall zur Erstellung neuer Verzeichnisse führen.
(3)  Die Bereitstellung der in diesem Artikel genannten Informationen darf in einem Mitgliedstaat auf keinen Fall zur Erstellung neuer Verzeichnisse führen.
Abänderung 57
Artikel 46 Absatz 3
(3)  Eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übermittelte Information wird vom Gericht nur so lange wie für die Beitreibung einer Unterhaltsforderung nötig aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt höchstens ein Jahr.
(3)  Eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übermittelte Information wird vom Gericht nur so lange wie für die Beitreibung einer Unterhaltsforderung nötig aufbewahrt.
Abänderung 58
Artikel 48 Absatz 3 a (neu)
(3a)  Diese Verordnung steht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere zum Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Abänderung 59
Artikel 50
Jede Änderung der dieser Verordnung beigefügten Anlagen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 beschlossen.
Jede Änderung der dieser Verordnung beigefügten Anlagen wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 beschlossen.
Abänderung 60
Artikel 51
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss, der in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen ist, unterstützt.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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