Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zur Vermögensverwaltung II (2007/2200(INI))
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf das Weißbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds (KOM(2006)0686),
- unter Hinweis auf die Richtlinien 2001/107/EG(1) und 2001/108/EG(2) zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG(3) betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte bzw. hinsichtlich der Anlagen der OGAW ("OGAW III-Richtlinie"),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(4) (MiFID),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(5) (Pensionsfondsrichtlinie),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(6) (Versicherungsvermittlungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(7),
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Zukunft von Hedgefonds und derivativen Finanzinstrumenten(8),
- unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe für Vermögensverwaltung vom 7. Mai 2004 und die Berichte der Expertengruppe vom Juli 2006 sowie auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu Vermögensverwaltung(9),
- unter Hinweis auf das Gutachten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) an die Kommission zur Erläuterung gewisser Definitionen bezüglich der als OGAW-Anlagen in Frage kommenden Vermögenswerte vom 26. Januar 2006 (CESR/06-005),
- unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds über die Stabilität der globalen Finanzmärkte: Marktentwicklungen und Marktangelegenheiten vom April 2007,
- unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2006, Kapitel 4: Finanzmarktstabilität und Finanzmarktintegration vom April 2007,
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(10) ("MiFID-Durchführungsrichtlinie"),
- unter Hinweis auf die CESR-Stufe 3-Empfehlungen zu Anreizen im Rahmen der MiFID vom 29 Mai 2007 (CESR/07-228b),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(11) ("Prospektrichtlinie"),
- unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (KOM(2007)0361) ("bevorstehende Solvenz-II-Richtlinie"),
- unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 8. Mai 2007,
- unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds (KOM(2005)0314),
- unter Hinweis auf die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Erbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen(12) sowie auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten(13),
- unter Hinweis auf den überarbeiteten Bericht des Forums für Finanzmarktstabilität vom 19. Mai 2007 über Institute mit hoher Risiko/Eigenkapital-Relation,
- unter Hinweis auf den Bericht der OECD-Lenkungsgruppe über Corporate Governance vom Mai 2007 "Die Rolle privater Kapitalpools bei der Unternehmensführung: Die Rolle privater Kapitalanlagegesellschaften und ′aktivistischer′ Hedgefonds",
- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0460/2007),
A. in der Erwägung, dass mit dieser Entschließung nicht die Absicht verfolgt wird, zu den fünf im Rahmen der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie vorgesehenen Legislativmaßnahmen Stellung zu nehmen, nämlich der Vereinfachung des Meldeverfahrens, der Einführung eines Passes für Verwaltungsgesellschaften, der Überarbeitung des vereinfachten Prospekts sowie der Schaffung eines Rahmens für Fondsfusionen und eines Rahmens für das ′Pooling′, und auch nicht auf die in diesen fünf Bereichen vorgesehenen Änderungen an der aufsichtlichen Zusammenarbeit eingehen will,
B. in der Erwägung, dass das Parlament beabsichtigt, bei der Gestaltung eines stärker integrierten europäischen Marktes für Investmentfonds, der über die anstehende beschränkte Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie hinausgeht, seine Rolle voll und ganz wahrzunehmen,
C. in der Erwägung, dass offene Immobilienfonds und Dach-Hedgefonds wie auch andere nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds gegenwärtig nicht in den OGAW-Rahmen fallen und somit auch nicht vom Europäischen Pass profitieren, und dass dadurch die Vielfalt der für Privatanleger zugänglichen Anlageprodukte sowie die Anlagestrategien der OGAW eingeschränkt werden,
D. in der Erwägung, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen für Privatplatzierungen eine Hürde für die grenzübergreifende Platzierung von Anlageprodukten darstellen, die sich an professionelle Anleger richten,
E. in der Erwägung, dass unterschiedliche Offenlegungspflichten für OGAW und andere konkurrierende Anlageprodukte, unterschiedliche nationale Steuerbestimmungen für grenzübergreifende Fondsfusionen, Beschränkungen bei der Fondsverarbeitung sowie unterschiedliche Zuständigkeiten der Verwahrstellen ein Hindernis für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Konsolidierung des europäischen Fondsmarktes darstellen,
F. in der Erwägung, dass es hinsichtlich der verschiedenen alternativen Anlagevehikel viele Fehlvorstellungen gibt und dass sich Instrumente wie Hedgefonds und Private-Equity-Fonds in ihrer Mittelaufnahme, den Zielsetzungen ihrer Anlagepolitik sowie in ihrer Managementkontrolle voneinander unterscheiden,
Nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds
1. begrüßt die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu offenen Immobilienfonds, bedauert jedoch, dass die Kommission der Frage der Dach-Hedgefonds nicht den gleichen Vorrang eingeräumt hat; sieht dem Bericht der Sachverständigengruppe zu offenen Immobilienfonds und den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung zu nicht harmonisierten Privatkunden-Fonds, mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Marktes für solche Produkte, erwartungsvoll entgegen;
2. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 1 der OGAW-III-Richtlinie in Zukunft auf offene Immobilienfonds und Dach-Hedgefonds ausgedehnt werden kann, und dabei zu berücksichtigen, dass Hedgefonds-Indizes bereits als Anlageform zugelassen sind; betont die Notwendigkeit, eine umfassende Folgenabschätzung in Bezug auf die Risiken und Nutzen einer solchen Änderung vorzunehmen und so dem Schutz des OGAW-Siegels eine besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen; betont, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie unterbrochen wird;
3. ist der Auffassung, dass zunächst die Ergebnisse des Berichts der oben genannten Sachverständigengruppe und Untersuchung der Kommission berücksichtigt werden sollten und dann die Schaffung eines Binnenmarktrahmens für offene Immobilienfonds, Dach-Hedgefonds und andere nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds in Erwägung gezogen werden sollte, um auf EU-Ebene regulierte Produkte zu schaffen, die durch eine Folgenabschätzung untermauert sind und den Aspekten Diversifikation, Liquidität und Bewertung voll Rechnung tragen; betont, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie unterbrochen wird;
Regelung für Privatplatzierungen
4. fordert die Schaffung eines auf eine ausführliche Folgenabschätzung gestützten, harmonisierten Rahmens für Privatplatzierungen auf EU-Ebene, um die Integration des Binnenmarkts zu stärken; weist darauf hin, dass eine solche Regelung den betroffenen Marktteilnehmern die erforderliche Rechtssicherheit bieten muss, jedoch keine Überregulierung bewirken und private Platzierungsgeschäfte unter versierten und gut informierten Anlegern nicht mit allzu detaillierten oder restriktiven Anforderungen überfrachten sollte; bekräftigt, dass eine übergenaue oder zwingende Umsetzung auf nationaler Ebene (so genanntes 'Gold-Plating') vermieden werden sollte;
5. ist der Ansicht, dass die Regelung für Privatplatzierungen für alle offenen Investmentfonds gelten sollte, seien es auf EU-Ebene, auf nationaler Ebene oder in Drittstaaten regulierte Fonds; ist jedoch überzeugt, dass, soweit möglich, ein Fortschritt in der Frage des gegenseitigen Marktzugangs, wesentlich ist; fordert daher die Kommission auf, solche Abkommen mit Drittländern, insbesondere mit den Vereinigten Staaten, auszuhandeln und fordert die Kommission ferner auf, dieses Thema im Transatlantischen Wirtschaftsrat zur Sprache zu bringen;
6. ist davon überzeugt, dass es entscheidend darauf ankommt, zu bestimmen, wer Anlagegeschäfte tätigen darf; schlägt vor, dass die bereits bestehenden Anlegerkategorien der MiFID und der Prospekt-Richtlinie berücksichtigt werden; befürwortet eine breite Definition des versierten Anlegers; betont jedoch, dass es trotz der bereits bestehenden Gesetzgebung einige noch zu klärende Punkte gibt, wie etwa das Kriterium des Jahreseinkommens oder die Notwendigkeit der Festlegung von Übertragungsbeschränkungen, die es dem versierten Anleger, der im Rahmen einer Regelung für Privatplatzierungen Anlagegeschäfte tätigen darf, verbieten, das fragliche Produkt direkt oder indirekt, z.B. in Verbindung mit anderen Produkten für Privatanleger, an Privatanleger zu verkaufen;
7. schlägt vor, dass als erster Schritt bei der überarbeiteten OGAW-III-Richtlinie eine Ausnahme von der Meldepflicht für OGAW eingeführt werden sollte, wobei diese Ausnahme auf eine kleine Gruppe äußerst versierter Anleger beschränkt sein sollte, wie etwa die professionellen Kunden im Sinne der MiFID;
8. ist der Ansicht, dass als zweiter Schritt die Regelung für Privatplatzierungen auf weitere Produkte ausgedehnt werden sollte und eine breitere Definition des versierten Anlegers sowie eine generelle Ausnahme von lokalen Vermarktungsvorschriften eingefügt werden sollte; fordert die Kommission auf, bis zum Sommer 2008 zu prüfen, ob gesetzgeberische Maßnahmen nötig sind oder ob die CESR-Leitlinien ausreichen;
9. ist davon überzeugt, dass ein europäischer Rahmen für Privatplatzierungsregelungen nur für grenzübergreifende Platzierungen gelten und in diesem Fall Vorrang vor bestehenden nationalen Vorschriften haben sollte, er jedoch nicht an die Stelle der nationalen Vorschriften treten sollte, die auf innerstaatliche Privatplatzierungen anwendbar sind; befürwortet ferner, zumindest als ersten Schritt, eine Regelung, die sich auf die CESR-Leitlinien stützt, weist jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit gesetzgeberische Maßnahmen auf EU-Ebene in Betracht gezogen werden sollten;
10. fordert die Kommission auf, die steuerlichen Hindernisse für die grenzübergreifenden Anlagen dieser Produkte zu prüfen und zu beseitigen;
Vertrieb, Offenlegung und finanzielle Allgemeinbildung
11. ist der Auffassung, dass Provisionszahlungen eine angemessene Vergütungsmethode darstellen; hebt gleichzeitig hervor, dass Anlegerinformationen, die eine Offenlegung der Gebühren und der Spannen umfassen, entscheidend dazu beitragen, den Wettbewerb zu erhöhen und die Anleger in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen zu treffen; begrüßt die Bestimmungen der MiFID-Richtlinie, die eine Offenlegung der Gebühren vorsehen, erinnert jedoch daran, dass die MiFID-Richtlinie nicht auf alle konkurrierenden Anlageprodukte anwendbar ist;
Konkurrierende Produkte
12. ist der Ansicht, dass die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Kosten und Gebühren der Verkaufsstelle und die fortwährenden Informationspflichten über Risiken und Wertentwicklung nicht nur für OGAW gelten sollten, sondern in gleicher Weise auch für alle konkurrierenden Produkte (d.h. Zertifikate, strukturierte Produkte, fondsgebundene Lebensversicherungen); erkennt jedoch an, dass es nicht möglich ist, eine vollständige Vergleichbarkeit der verschiedenen Kategorien von Anlageprodukten zu gewährleisten;
13. fordert in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für Vertrieb, Beratung und Verkauf von an Privatkunden gerichteten Anlageprodukten bis Ende 2008, insbesondere der bevorstehenden Solvenz-II-Richtlinie, der Richtlinie über Versicherungsvermittlung und der OGAW-III-Richtlinie, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein einheitlicher Ansatz beim Anlegerschutz geschaffen werden; fordert die Kommission auf, die Stufe-3-Ausschüsse um technischen Rat in diesem Bereich zu ersuchen, wobei der Diversität der Produkte und Vertriebskanäle Rechnung zu tragen ist;
14. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung der positiven und negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex des nachbörslichen Sektors ein von der Branche selbst erstellter Verhaltenskodex einen Beitrag zu mehr Gebührentransparenz leisten könnte;
15. begrüßt die vom CESR abgegebene Empfehlung, wonach Geldzahlungen bzw. nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die von einer juristischen Person innerhalb derselben Gruppe, die nur eigene Produkte (hauseigene Fonds) vertreibt, getätigt werden oder einer solchen gewährt werden, genauso behandelt werden sollten wie solche, die von einer anderen juristischen Person im Rahmen einer offenen Architektur getätigt werden oder einer solchen gewährt werden (Drittfonds);
16. stellt fest, dass die in Artikel 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen über Anreize für Zahlungen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gelten, die zwischen zwei separaten Unternehmen getätigt werden, wohingegen die von demselben Unternehmen hergestellten und vertriebenen Produkte nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fallen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche praktischen Auswirkungen Artikel 26 auf den Vertrieb konkurrierender Produkte und somit auf eine offene Architektur hat;
17. erkennt an, dass die Rückverfolgung von Provisionszahlungen, insbesondere von Retrozessionsgebühren, ein zeit- und kostenaufwändiges Verfahren ist, das sich in einer zunehmend offenen Architektur noch verstärken dürfte; fordert daher die Fondsindustrie auf, zu prüfen, ob gemeinsame EU-weite Standards für eine angemessene Dokumentation erforderlich sind, wie zum Beispiel Standards zur Bestimmung von Vertreibern oder zur Bereitstellung von Daten, wie etwa Dateiformate, Datenübertragungsprotokolle, Meldehäufigkeit;
18. fordert den CESR auf, im Jahr 2008 einen Bericht über die Auswirkung von Artikel 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie auf die derzeitigen "Softing"- und "Bundling"-Vereinbarungen zu erstellen und – unter Berücksichtigung bereits bestehender und in Zukunft möglicher Selbstregulierungsinitiativen der Branche – zu prüfen, inwieweit ein gemeinsamer EU-weiter Ansatz bei der Aufsicht für die Anleger Vorteile bringen würde;
19. teilt die von der Kommission im Grünbuch "Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds" zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über das Aufkommen von Garantiefonds, die in irreführender Weise auch dann als solche bezeichnet werden, wenn sie nicht durch Eigenkapitalanforderungen gesichert sind; fordert daher die Kommission auf, Vorschläge zu machen, wie auf EU-Ebene angemessene Bestimmungen für diese Fonds, zum Beispiel Eigenkapitalanforderungen, geschaffen werden können, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass aufsichtsrechtlich gleich strenge Anforderungen sowohl hinsichtlich qualitativer Standards für das Risikomanagement als auch für die sich daraus ergebenden quantitativen Eigenkapitalanforderungen gelten müssen;
Zusammenspiel von OGAW und MiFID
20. begrüßt die Absicht der Kommission, mögliche Konflikte zwischen den Bestimmungen der OGAW-III-Richtlinie und der MiFID-Richtlinie in den Bereichen Vertrieb, Anreize und Verhaltensregeln für das Wertpapiergeschäft in ihrem Leitfaden zu lösen; bedauert jedoch, dass die Kommission diesen Leitfaden nicht vor der Umsetzung der MiFID-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, den Durchführungsgesetzen und -verordnungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen sowie den rechtlichen Charakter ihres Leitfadens und dessen Verhältnis zu den Stufe-3-Maßnahmen des CESR und den Fragen und Antworten der Kommission zur MiFID-Richtlinie zu klären;
Finanzielle Allgemeinbildung
21. hebt hervor, dass gleiche Offenlegungspflichten der Verkaufsstellen in Bezug auf die Kosten, Risiken und Wertentwicklung von konkurrierenden Produkten dem Anleger nur dann dabei helfen können, eine fundierte Entscheidung zu treffen, wenn er über solide Kenntnisse und ein grundlegendes Verständnis der Funktionsweise der verschiedenen Anlageprodukte verfügt; unterstreicht daher die Notwendigkeit einer finanziellen Allgemeinbildung;
Besteuerung von grenzübergreifenden Fondsfusionen
22. stellt mit Bedauern fest, dass grenzübergreifende Fusionen in vielen Rechtssystemen weiterhin der Besteuerung unterliegen, wohingegen inländische Fusionen nicht als steuerliche Vorgänge gelten; ist der Auffassung, dass die Anleger hierauf keinen Einfluss nehmen können und gleich behandelt werden sollten, und dass deswegen grenzübergreifende und inländische Fondsfusionen steuerneutral sein sollten;
23. fordert die Kommission auf, im Jahr 2008 eine Richtlinie über die Besteuerung von Fondsfusionen vorzuschlagen, die dem in den Richtlinien 90/434/EWG und 2005/56/EG verankerten Grundsatz der Steuerneutralität Rechnung trägt; hebt hervor, dass dabei nicht die Harmonisierung der Steuern das Ziel ist, sondern darauf zu achten ist, dass inländische und grenzübergreifende Fusionen steuerneutral sind, wenn ein Anleger seine Anlage vor und nach der Fusion im Fonds belässt, oder wenn ein Anleger seine Anlage vor der Fusion als Resultat der angestrebten Fusion zurücknimmt;
24. ist der Überzeugung, dass die Steuerneutralität aus praktischen Gründen zunächst nur für Fusionen von OGAW gelten sollte und erst zu einem späteren Zeitpunkt für alle anderen Fonds;
25. hebt hervor, dass der Koordinierung der Aufsicht über OGAW- und Nicht-OGAW-Produkte große Bedeutung zukommt, und fordert, dass kontinuierliche Bemühungen unternommen werden, um den Informationsaustausch und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu fördern;
Anlagepolitik und Risikomanagement
26. bedauert, dass die gegenwärtige Ausgestaltung der Anlagestrategien dazu geführt hat, dass Vermögenswerte wie Dach-Hedgefonds oder offene Immobilienfonds nicht in den Anwendungsbereich der zulässigen Anlageformen im Sinne der OGAW-III-Richtlinie fallen, wohingegen relativ volatile und weniger transparente Vermögenswerte wie etwa Hedgefonds-Indizes vom CESR als zulässige Anlageformen betrachtet werden;
27. ist der Auffassung, dass eine Definition der in Frage kommenden Vermögenswerte und eine Festlegung von Anlagelimits keine Garantie für die Qualität des Investment-Managements darstellen und privaten Anlegern gar ein falsches Gefühl der Sicherheit vermitteln könnten; schlägt daher vor, mittelfristig eine Abkehr vom normativen Ansatz hin zu einem prinzipienorientierten Ansatz, der auf das Aktiv-Passiv-Management gestützt ist, als eine komplexere Form der Risikodiversifizierung in Erwägung zu ziehen; unterstreicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Aufnahme einer grundlegenden Diskussion über einen solchen Wechsel nicht zu Verzögerungen bei der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie führen darf; unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen eines solchen Wechsels auf die Wertentwicklung von OGAW und das OGAW-Siegel eingehend zu untersuchen;
28. ist der Auffassung, dass prinzipienorientierte Bestimmungen über Risikomanagementsysteme auf Stufe 1 dazu beitragen könnten, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten und die Konvergenz bei der Aufsichtstätigkeit zu vergrößern; erwartet, dass die Kommission daher nach Abschluss der legislativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie eine Liste mit prinzipienorientierten Kriterien für die Verwendung von Risikomanagementsystemen erstellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass solche Systeme dem individuellen Risikoprofil des jeweiligen Fonds entsprechen sollten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verwaltungsgesellschaften dazu verpflichtet werden sollten, die Angemessenheit eines bestimmten Systems zu begründen, und ob eine allgemeine Pflicht zur Vorabgenehmigung von Risikomanagementsystemen durch die Aufsichtsbehörde erforderlich ist oder die Rolle der Verwahrstellen bei der Aufsichtstätigkeit einer Klarstellung bedarf; fordert den CESR auf, seine Arbeiten zur Harmonisierung der Risikomessverfahren zum Abschluss zu bringen und sich dann mit dem Liquiditätsmanagement zu befassen;
29. hält es zur Stärkung des Vertrauens der Anleger für geboten, dass alle Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften und alle börsennotierten Vertriebsgesellschaften den nationalen Corporate Governance - Regelungen ihres Sitzlandes und den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Corporate Governance unterliegen;
Fondsbearbeitung
30. begrüßt Initiativen wie die der Gruppe für die Standardisierung der Fondsverarbeitung des "European Fund and Asset Management Association" (EFAMA) , Eurofi und andere auf nationaler Ebene ergriffene Initiativen zur Steigerung der Effizienz der Fondsverarbeitung; stellt jedoch fest, dass die bisher erzielten Fortschritte unbefriedigend sind; ist der Auffassung, dass die Kommission eingreifen sollte, falls die Branche bis Ende 2009 keine wesentlichen Fortschritte bei der Anwendung der elektronischen und standardisierten Fondsverarbeitung erzielt hat;
31. weist auf die Schwierigkeiten hin, mit denen sich kleine und mittlere Fondsvertreiber sowie Fondsvertreiber mit begrenzter grenzüberschreitender Tätigkeit bei der Umstellung auf automatisierte und standardisierte Lösungen konfrontiert sehen;
32. nimmt die Idee zur Kenntnis, standardisierte Fristen für die Abwicklung könnten einen Anreiz für eine stärkere Automatisierung bieten, die Orderabwicklung einfacher und transparenter gestalten sowie die Fehlerquoten verringern;
33. nimmt die Idee zur Kenntnis, ein standardisiertes Verfahren einzuführen, um den Zugang zu verlässlichen und standardisierten Daten, wie zum Beispiel Daten über grenzüberschreitende Fonds, zu erleichtern, gegebenenfalls unterstützt durch eine Europäische Referenzdatenbank über Fonds, die statische Daten, wie etwa Prospekt- oder Abwicklungsdaten, enthält; unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Aufsichtsorgane sicherstellen, dass die Daten auf dem neuesten Stand und verlässlich sind;
Verwahrstellen
34. bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Zweigniederlassungen von europäischen Kreditinstituten erlauben, als Verwahrstelle zu agieren, obwohl sie – im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung über Finanzdienstleistungen – auf EU-Ebene geregelt sind; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen der 2008 bevorstehenden Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie die notwendigen legislativen Schritte einzuleiten, um es solchen Zweigniederlassungen zu ermöglichen, als Verwahrstelle zu agieren, sowie Wege für eine effektive aufsichtliche Zusammenarbeit aufzuzeigen;
35. ist der Auffassung, dass eine harmonisierte Definition der Aufgaben der Verwahrstellen zu einer besseren Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden beitragen und ein konsistentes Niveau des Anlegerschutzes in Europa gewährleisten könnte; ist sich jedoch der Schwierigkeiten bewusst, die mit dem Abbau nationaler Unterschiede einhergehen, insbesondere in Bezug auf das Eigentumsrecht, Haftungsbedingungen und Insolvenzschutzregelungen; fordert eine weitere Analyse der rechtlichen Hürden, die zu beseitigen wären, um eine Harmonisierung der Aufgaben der Verwahrstellen zu erreichen, wobei die bereits bestehenden Untersuchungen zu den verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwahrstellen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden;
36. betont, dass der "EU-Pass" (einmalige Zulassung) für Verwahrstellen erst dann eingeführt werden sollte, nachdem in Bezug auf die Rolle und Aufgaben der Verwahrstellen eine vollständige Harmonisierung erreicht worden ist; unterstreicht, dass vor einer Entscheidung das Zusammenspiel zwischen dem "EU-Pass" für Verwahrstellen, dem "EU-Pass" für Verwaltungsgesellschaften, dem Fonds und der Regulierungsbehörde sorgfältig geprüft werden muss;
37. ersucht die Kommission, zu prüfen, welche Auswirkungen eine breite Verwendung von hochkomplexen Produkten (d.h. Derivate – einschließlich Kreditderivate – und Indizes – einschließlich Hedgefonds-Indizes) auf die Wirksamkeit der Aufsichtsfunktion der Verwahrstelle hat;
Lamfalussy - Verfahren
38. hebt hervor, wie wichtig es ist, auf der Grundlage des Inhalts und der Ziele der auf Stufe 1 erlassenen Rechtsvorschriften eine freie Wahl der Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, einen Basisrechtsakt auf Stufe 1 für den Gebrauch von Durchführungsrichtlinien und -verordnungen auf Stufe 2 vorzuschlagen; weist darauf hin, dass das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle auf alle Stufe-2-Maßnahmen anzuwenden ist;
Hedge-Fonds
39. weist darauf hin, dass alternative Anlageformen, wie etwa die Aktivitäten von Hedge-Fonds, obwohl sie hinsichtlich ihrer potenziellen Systemauswirkungen immer noch unzureichend verstanden werden, erfahrungsgemäß zu einer höheren Marktliquidität, einer Streuung der Risiken (insbesondere für traditionelle Portfolios), einem verstärkten Wettbewerb zwischen "Market Makers" und Maklern sowie zu nützlichen Eigentumsanalysen führen, die zu umfassenderen Informationen und einer effizienteren Preisgestaltung beitragen;
40. misst der Transparenz und Offenlegung für die Anleger und Aufsichtsorgane größte Bedeutung bei und hofft, dass die künftigen Vorschläge der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) in diesem Zusammenhang mehr Klarheit schaffen werden; fordert die Branche dringend auf, sich auf einen Verhaltenskodex zu einigen, der die Bereiche Portfoliobewertung, Risikomanagementsysteme, Transparenz der Gebührenstrukturen und verbesserte Auskünfte über Anlagestrategien abdeckt; fordert die Kommission auf, eine aktivere Rolle in dieser Diskussion zu übernehmen (z.B. innerhalb der Aufgabenbereiche des G 8);
41. ist davon überzeugt, dass privaten Anlegern der Zugang zu Hedge-Fonds nicht von vornherein verwehrt werden sollte; weist jedoch darauf hin, dass angesichts der oftmals geringen Reglementierung von Hedge-Fonds und ihrer Tätigkeiten, der Zugang von privaten Anlegern an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss; unterstreicht, dass eindeutige Zulassungskriterien für Anleger sowie eine Regelung des Ausfallrisikos von entscheidender Bedeutung sind; weist gleichzeitig darauf hin, dass die gemäß der MiFID-Richtlinie beaufsichtigten Unternehmen Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen für den Vertrieb durchführen müssen, um missbräuchliche Verkäufe zu vermeiden;
42. ist der Auffassung, dass Fragen der Finanzmarktstabilität auf globaler Ebene behandelt werden müssen, nämlich durch eine verstärkte Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden und Notenbanken im Rahmen internationaler Organe wie der IOSCO sowie durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Regierungen und Gesetzgebern; fordert die Kommission, die Europäische Zentralbank und den CESR auf, eine aktive Rolle zu spielen, indem sie diesen Dialog fördern und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen;
43. ist der Auffassung, dass Hedge-Fonds zur Stärkung der Corporate-Governance-Praktiken beitragen können, indem sie die Anzahl der Anleger erhöhen, die aktiv und in Kenntnis der Sachlage von ihren Rechten als Anteilseigner Gebrauch machen; ist jedoch besorgt darüber, dass manche Hedge-Fonds durch verschiedene Instrumente wie zum Beispiel Wertpapierleihgeschäfte ihr Stimmengewicht ohne große Kosten vergrößern könnten; ist sich der Tatsache bewusst, dass Wertpapierleihgeschäfte nicht nur von Hedge-Fonds getätigt werden; schlägt der Kommission vor, die Durchführbarkeit und Eignung einer Regelung zu prüfen, wonach – wenn Anteile auf Rechnung von Anlegern gehalten werden – im Wertpapierleihvertrag geregelt sein muss, dass der Verleiher das Recht hat, seine Aktien unverzüglich zurückzuverlangen, und der Entleiher, wenn es zu keiner solchen Rückgabe kommt, die Stimmrechte nur nach Weisung des Verleihers ausüben darf;
Private Equity
44. ist der Auffassung, dass Private-Equity-Fonds nicht nur für große börsennotierte Unternehmen, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen eine wichtige Kapitalquelle für Neugründungen, Wachstum und Umstrukturierungen darstellen; weist jedoch darauf hin, dass ihm Fälle bekannt sind, in denen eine hoher Verschuldungsgrad beachtliche Risiken für das Unternehmen und seine Angestellten mit sich brachte, weil die Unternehmensleitung sich nicht mehr in der Lage sah, den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;
45. unterstreicht die Bedeutung der Transparenz für die Anleger und Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Gebühren und die Mittelbeschaffung, insbesondere wenn damit eine Hebelwirkung für die finanzielle Lage des von der Börse genommenen Unternehmens und seiner Managementziele einhergeht, was vor allem bei der Umstrukturierung großer Unternehmen der Fall ist;
46. ist der Auffassung, dass eine Regelung des Ausfallrisikos sowie die Festlegung eindeutiger Kriterien für die Zulassung von Anlegern entscheidend sind, um die Risiken, denen private Anleger im Zusammenhang mit Private-Equity-Investments ausgesetzt sind, zu begrenzen;
47. erkennt an, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Öffentlichkeit oft mit Besorgnis verfolgt werden; stellt fest, dass widersprüchliche Daten zur Gesamtwirkung von Private Equity auf das allgemeine Beschäftigungsniveau vorliegen; fordert die Kommission auf, eine bessere Analyse vorzulegen;
48. ist davon überzeugt, dass es einer tiefgreifenderen Analyse bedarf, um die Auswirkungen von alternativen Anlagen, wie etwa Hedge-Fonds oder Private Equity, auf die Stabilität der Finanzmärkte, die Unternehmensführung, die Auswahlmöglichkeiten und den Schutz der Verbraucher sowie die Beschäftigung besser zu verstehen; hofft, diese Fragen im Rahmen der nächsten Berichte des Parlaments über Hedge-Fonds und Private Equity zu prüfen, die sich auf die Ergebnisse der im August 2007 in Auftrag gegebenen Untersuchungen stützen werden, und schlägt vor, in diesen Berichten unter anderem darauf einzugehen:
– ob ein von der Branche selbst erstellter Verhaltenskodex ausreicht, um die Stabilität der Finanzmärkte und den Anlegerschutz zu stärken oder es weiterer Schritte von Seiten des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf einen Ausbau der Offenlegungspflichten durch Mindestberichterstattungsnormen und eine Regulierung der beteiligten Akteure bedarf,
– ob ein Interesse oder gar die Notwendigkeit besteht, ein Europäisches Siegel für alternative Anlageinstrumente einzuführen und, falls ja, nach welchen Kriterien die verschiedenen Kategorien von Vermögenswerten, die unter einen solchen EU-Rahmen fallen würden, von einander abgegrenzt werden könnten,
– unter welchen Voraussetzungen privaten Anlegern der Zugang zu diesen Vermögenswertkategorien erlaubt werden könnte;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.