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Mittwoch, 5. September 2007 - Straßburg
Fischerei: Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten
 Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2007
 Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ***I
 Eingedickte Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (Änderung der Richtlinie 2001/114/EG) *
 GMO für Milch und Milcherzeugnisse (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999) *
 Konsummilch: ergänzende Vorschriften für die GMO für Milch und Milcherzeugnisse (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97) *
 Beschränkungen der EU für Flüssigkeiten, die Passagiere in den Flugzeugen mit sich führen können
 Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität
 EURES-Tätigkeitsbericht 2004-2005: Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt
 EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden

Fischerei: Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten
PDF 128kWORD 51k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten (2007/2108(INI))
P6_TA(2007)0368A6-0297/2007

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Jahr 2005 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten (KOM(2006)0872),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates(2),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0196),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei" (KOM(2007)0136),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über auf Nutzungsrechten basierende Bewirtschaftungsinstrumente in der Fischerei (KOM(2007)0073),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fangaufwand im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0039),

–   unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0297/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Schutz und die Erhaltung der Meeresressourcen und ihre Nutzung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung Kernelemente der Gemeinsamen Fischereipolitik sein müssen,

B.   in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit der Fischbestände entscheidend dazu beiträgt, die Fangtätigkeit und die Existenzfähigkeit der Fischwirtschaft auf lange Sicht zu gewährleisten,

C.   in der Erwägung, dass seit Anfang der achtziger Jahre die Überkapazität der Gemeinschaftsflotte, gemessen an den verfügbaren Ressourcen, einen der Gründe ständiger Sorge für die Lebensfähigkeit der Fischerei darstellt,

D.   in der Erwägung, dass in der Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung eine ökosystembezogene Analyse der Bewirtschaftung der Fischerei ins Auge gefasst wird und vorgeschlagen wird, destruktive Fangpraktiken zu verbieten, und darin gefordert wird, dass das Vorsorgeprinzip bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen angewandt wird,

E.   in der Erwägung, dass auf dem genannten Gipfel als Ziel festgelegt wurde, bis zum Jahr 2015 bei Arten, die vom Zusammenbruch bedroht sind, eine Wiederauffüllung der Bestände zu erreichen, wobei angestrebt wird, dass bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt alle Fischereiressourcen ein Niveau erreicht haben, das mit dem höchsten nachhaltigen Ertrag in Einklang steht,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union in den letzten Jahren verschiedene Pläne zur Wiederauffüllung und Bewirtschaftung der überfischten Ressourcen (Seehecht, Kabeljau, Seezunge, Aal, Languste) verabschiedet hat und dass es abzusehen ist, dass diese Pläne in Zukunft auf weitere Arten mit Handelswert ausgedehnt werden müssen,

G.   in der Erwägung, dass trotz der Fortschritte, die seit dem Inkrafttreten des ersten Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte im Jahr 1983, das eine Verringerung der Fangkapazität und der Motorleistung der Schiffe zum Ziel hatte, um sie den bestehenden Ressourcen anzupassen, die Besonderheiten der Flotten und der Fischerei in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt wurden und dass das genannte Ziel von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht wurde, wobei mehrere Staaten sogar die Fangtätigkeit gesteigert haben,

H.   in der Erwägung, dass in Verbindung mit der fischereiwissenschaftlichen Forschung umweltschonende Fangmethoden gefördert werden müssen, die auf der Verbesserung der Fanggeräte, der Verbesserung ihrer Selektivität und dem Verbot von Fanggeräten, die Meeresökosysteme zerstören, beruhen,

I.   in der Erwägung, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten, obwohl inzwischen Jahre vergangen sind, immer noch nicht in einheitlicher Form vorgelegt werden, was eine vergleichende Flottenevaluierung erschwert oder sogar fast unmöglich macht,

J.   in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten Daten über die Registrierung der Flotte mit ziemlicher Verspätung vorgelegt haben und einige Mitgliedstaaten nicht einmal in der Lage waren, sie innerhalb der durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Fristen vorzulegen,

K.   in der Erwägung, dass für eine gute Ressourcenbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der Vorsorge und der nachhaltigen Entwicklung eine Stärkung der bestehenden Kontrollmechanismen erforderlich ist, damit der Flaggenstaat und der Küstenstaat, in dessen Gewässern die Fischereifahrzeuge im Einsatz sind, jederzeit ohne jede Verzögerung über den Standort der Schiffe und die von ihnen durchgeführten Fangtätigkeiten informiert sind,

L.   in der Erwägung, dass der Dialog und die Beteiligung des Sektors an der Gesamtheit der Maßnahmen, die zur Anpassung der Flotte an die Lage der Ressourcen beschlossen werden, Voraussetzungen dafür sind, dass die Maßnahmen ihre Wirkung entfalten,

M.   in der Erwägung, dass die Fischer und ihre Verbände an der Festlegung der Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Bestände beteiligt werden müssen,

N.   in der Erwägung, dass die Fischereibeiräte wirksame Organe der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen den verschiedenen im Fischereisektor vertretenen Interessen (Umwelt, Erhaltung der Natur, berufliche Interessen der verschiedenen Sparten des Sektors: am Fang Beteiligte, Verarbeitung und Aquakultur) sind, sofern eine enge Verknüpfung zwischen dem Gebiet und den Problemen, die sie analysieren, besteht,

O.   in der Erwägung, dass die Fischerei in den Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union vor besonderen Problemen steht, die gekennzeichnet sind durch marine Lebensräume, deren Eigenart eine besondere Schutzregelung erfordert, durch das Bestehen einer handwerklichen Küstenfischereiflotte, die unter schwierigen Bedingungen operiert aufgrund der Morphologie der Kontinentalplattform und der Lokalisierung der Ressourcen in offenen Meeresgebieten, die besondere Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrzeuge und der Fangtätigkeiten erfordern,

1.   befürwortet nachdrücklich den Inhalt des Jahresberichts der Kommission über die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 unternommenen Anstrengungen zur Schaffung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den Meeresressourcen, weil der Bericht trotz der Schwierigkeiten, die sich durch die unterschiedliche Gestaltung der von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen ergeben, eine Synthese der Entwicklung der einzelstaatlichen Flotten bietet, die eine Analyse dieser Entwicklung ermöglicht;

2.   verweist erneut auf die Notwendigkeit eines umfassenderen Konzepts für Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zur Wiederauffüllung der Meeresressourcen, und zwar auf Grund der Berücksichtigung und Untersuchung entscheidender Faktoren, die erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt und den Zustand der Bestände haben, wie die Küsten- und die Meeresverschmutzung, industrielle und landwirtschaftliche Abwässer, Schürftätigkeit am Meeresboden und den Seeverkehr, um die derzeitigen Bewirtschaftungsmethoden zu ergänzen; legt der Kommission eine Gemeinschaftsinitiative für diesen Bereich nahe;

3.   stellt fest, dass eine schrittweise Verringerung der Kapazität und der Gesamtleistung der Flotte stattgefunden hat (um ca. 2 % jährlich), ohne dass sich das Niveau der Befischung der Ressourcen verringert hätte, weil der auf der Ebene der Ertragsmöglichkeiten und des Fangaufwands erreichbare maßvolle Rückgang durch technische Verbesserungen an den Fahrzeugen neutralisiert oder sogar noch übertroffen wurde;

4.   hält es für nicht hinnehmbar, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Erfassung und Übermittlung von Daten bezüglich der Anpassung ihrer Fangkapazitäten an die Bestandslage nicht nachkommen, und fordert die Kommission auf, diese Nichterfüllung von Verpflichtungen als schwere Verfehlung anzusehen und entsprechend zu ahnden, wie sie es auch bei den Verpflichtungen der Fischer im Zusammenhang mit den Fangdaten tut;

5.   betont, dass bei der Anpassung der einzelstaatlichen Flotten an die verfügbaren Ressourcen die bereits vorgenommene Verringerung der Fangtätigkeit – besonders der Umfang der Einhaltung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme – berücksichtigt werden müssen;

6.   weist darauf hin, dass sämtliche Ressourcenerhaltungsmaßnahmen unter Beteiligung der Fischer und unter Heranziehung der fischereiwissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden müssen;

7.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, rasch Vorschläge für Leitlinien zu unterbreiten, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise Informationen vorlegen, die die Durchführung einer vergleichenden Analyse der Entwicklung der einzelstaatlichen Flotten ermöglichen und durch die jeder einzelne Mitgliedstaat über detaillierte Informationen über die Fangmengen der in seinen Küstengebieten im Einsatz befindlichen Schiffe verfügt;

8.   weist darauf hin, dass es angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten und der Fortdauer der Überkapazität möglicherweise sinnvoll wäre, die Nützlichkeit der derzeitigen Systeme zur Anpassung der Gemeinschaftsflotte an die Fangmöglichkeiten zu überprüfen, und dabei in der Politik der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände anderen, wirksameren Systemen Raum zu geben, die an sich schon zu noch größeren Verringerungen der Fangkapazität führen können, als durch die Gemeinschaftsrechtsvorschriften vorgeschrieben;

9.   fordert die Kommission auf, die nötigen Initiativen zu ergreifen für den möglichen Übergang von einem System zur Bewirtschaftung der Flotten aufgrund der Beschränkung der Tonnagen und der Leistung der Schiffe zu einem System, bei dem der Fangaufwand kontrolliert werden kann durch Bewirtschaftung nach Fanggebieten und Nutzung geeigneter technischer Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen;

10.   fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit der Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei in der Europäischen Union zu unterbreiten, die darauf abzielen, dass das Volumen und die Leistung der Motoren erhöht werden kann und die Fahrzeuge zwecks Verbesserung der Hygieneverhältnisse und der Sicherheit an Bord ausgetauscht werden können, ohne dass das eine Erhöhung des Fangaufwands bedeuten würde;

11.   fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Schaffung eines spezifischen Regionalbeirats für die Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union zu unterbreiten;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S.59.
(2) ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2007
PDF 202kWORD 32k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III – Kommission (11707/2007 – C6-0232/2007 – 2007/2162(BUD))
P6_TA(2007)0369A6-0300/2007

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der am 14. Dezember 2006 endgültig festgestellt wurde(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, der von der Kommission am 21. Juni 2007 vorgelegt wurde (KOM(2007)0340),

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007, der vom Rat am 13. Juli 2007 aufgestellt wurde (11707/2007 – C6-0232/2007),

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0300/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007 Änderungen der Haushaltsstruktur infolge der Aktualisierung der Vorausschätzungen der traditionellen Eigenmittel (Zölle, Agrarzölle und Zuckerabgaben) und der MwSt.- und BNE-Bemessungsgrundlagen sowie der Veranschlagung der VK-Haushaltskorrekturen und ihrer Finanzierung mit der sich daraus ergebenden Änderung bei der Verteilung der Eigenmittelbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EU-Haushaltsplan sowie die Rückzahlung des Mehrbetrags des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen und die Auswirkungen der Änderungen der Haushaltsordnung auf die Einnahmenseite abdeckt,

B.   in der Erwägung, dass mit dem Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2007 diese Haushaltsmittel formell in den Haushaltsplan 2007 eingesetzt werden sollen,

1.   nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007 zur Kenntnis;

2.   billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2007 in unveränderter Form;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 77 vom 16.3.2007.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland ***I
PDF 211kWORD 72k
Entschließung
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (KOM(2006)0852 – C6-0012/2007 – 2006/0278(COD))
P6_TA(2007)0370A6-0253/2007

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0852),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0012/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0253/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. September 2007 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland

P6_TC1-COD(2006)0278


(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/.../EG).


Eingedickte Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (Änderung der Richtlinie 2001/114/EG) *
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (KOM(2007)0058 – C6-0083/2007 – 2007/0025(CNS))
P6_TA(2007)0371A6-0282/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0058),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0083/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0282/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


GMO für Milch und Milcherzeugnisse (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999) *
PDF 306kWORD 48k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2007)0058 – C6-0084/2007 – 2007/0026(CNS))
P6_TA(2007)0372A6-0283/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0058),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0084/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0283/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 4
(4)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird als Marktstützungsmaßnahme eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm gewährt. Ebenso kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden. Da beide Stützungsmaßnahmen in der Praxis seit langem und auch in Situationen, in denen auf den Märkten für Milchfett und Milcheiweiß ein ernsthaftes Ungleichgewicht bestand, nicht mehr angewendet worden sind, können die beiden Maßnahmen als überholt angesehen werden und sind daher abzuschaffen.
(4)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird als Marktstützungsmaßnahme eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm gewährt. Ebenso kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden.
Abänderung 2
ERWÄGUNG 8 A (neu)
(8a)  Haushaltseinsparungen, die sich aus der Standardisierung ergeben, sollten dem Milchsektor erhalten bleiben. Ein Milchfonds- Restrukturierungsprogramm sollte eingerichtet werden, um die Reformmaßnahmen im Milchsektor zu begleiten und zu unterstützen. Die Ziele des Milchfonds- Restrukturierungsprogramms sollten unter anderem beinhalten: Unterstützung des Restrukturierungsprozesses bei Milchproduzenten und -verarbeitern, die von einer zunehmenden Marktliberalisierung betroffen sind, Verstärkung von Absatzförder- und Ernährungsaufklärungsmaßnahmen (promotional activities) für den Milchsektor, Unterstützung der Erhaltung und Modernisierung der Milchproduktion unter erschwerten Bedingungen im Berggebiet und Verstärkung der Schulmilchregelung.
Abänderung 3
ARTIKEL 1 NUMMER 2 BUCHSTABE C ZIFFER I
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 Spiegelstrich -1 (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999)
  Rahm,
Abänderung 4
ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE B
Artikel 7 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999)
b)  Absatz 3 wird gestrichen.
entfällt
Abänderung 5
ARTIKEL 1 NUMMER 6
Artikel 14 Absatz 3 Spiegelstrich 2 (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999)
-  16,11 EUR/100 kg Milch ab 1. August 2007.
-  18,15 EUR/100 kg Milch ab 1. August 2007.
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 14 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999)
(6a)  Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
"4a. Die Kommission legt eine Folgenabschätzung über die Durchführung der Schulmilchregelung vor und untersucht in diesem Zusammenhang weitere Optionen zur Erweiterung der Palette der Erzeugnisse, die unter die Schulmilchregelung fallen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere neue, innovative und gesunde Erzeugnisse."
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 6 B (neu)
Titel I Kapitel III A (neu), Artikel 15 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1255/1999)
(6b)  Dem TITEL I wird folgendes Kapitel angefügt:
"KAPITEL IIIa
Milchfonds-Restrukturierungsprogramm
Artikel 15a
Bis zum 1. Januar 2008 wird ein Milchfonds-Restrukturierungsprogramm eingerichtet, um die Reformmaßnahmen im Milchsektor zu begleiten und zu unterstützen
Die Ziele des Milchfonds-Restrukturierungsprogramms beinhalten unter anderem:
  Unterstützung des Restrukturierungsprozesses bei Milchproduzenten und -verarbeitern, die von einer zunehmenden Marktliberalisierung betroffen sind;
  Verstärkung von Absatzförder- und Ernährungsaufklärungsmaßnahmen (promotional activities) für den Milchsektor;
  Erhaltung und Modernisierung der Milchproduktion unter erschwerten Bedingungen im Berggebiet;
  Verstärkung der Schulmilchregelung."

Konsummilch: ergänzende Vorschriften für die GMO für Milch und Milcherzeugnisse (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97) *
PDF 296kWORD 40k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (KOM(2007)0058 – C6-0085/2007 – 2007/0027(CNS))
P6_TA(2007)0373A6-0284/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0058),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0085/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0284/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 4
(4)  Aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher sollte diese Milch jedoch nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet werden, sondern stattdessen auf der Verpackung deutlich der Fettgehalt in Prozenten angegeben werden.
(4)  Aus Gründen der Klarheit für die Verbraucher sollte diese Milch jedoch nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet werden, sondern stattdessen sollte auf der Verpackung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezeichnung des Produkts deutlich der Milchfettgehalt in Prozenten angegeben werden.
Abänderung 2
ARTIKEL 1
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 2597/97)
wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b), c) und d) entspricht, kann als Konsummilch gelten, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung mit "Fettgehalt von ... %" angegeben ist. Diese Milch wird nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet. Die Mitgliedstaaten können den Erzeugern gestatten, den Fettgehalt mit "Fettgehalt von … % 0,2 %" anzugeben.
wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt nicht den Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b), c) und d) entspricht, gilt unter Beachtung der Festlegungen in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür1 dann als Konsummilch, wenn der Fettgehalt gut sichtbar und leicht lesbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktbezeichnung auf der Verpackung mit "Milch ... % Fett" angegeben ist. Diese Milch wird nicht als Vollmilch, teilentrahmte Milch oder Magermilch bezeichnet.
____________
1 ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 110).

Beschränkungen der EU für Flüssigkeiten, die Passagiere in den Flugzeugen mit sich führen können
PDF 114kWORD 34k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug)
P6_TA(2007)0374B6-0267/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(1),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Aufhebung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (KOM(2005)0429),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit(2),

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit(3) (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug),

–   unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung B6-0004/2007, B6-0005/2007, B6-0006/2007, B6-0007/2007 und B6-0008/2007,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

1.   unterstützt alle Sicherheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Terroranschläge in der Luftfahrt, die in realistischer Weise darauf ausgerichtet sind, das Risiko möglichst gering zu halten, und die nicht unverhältnismäßig sind;

2.   weist darauf hin, dass durch Röntgengeräte, mit denen Flüssigkeiten im Handgepäck kontrolliert werden, keine in Flüssigkeiten enthaltenen Sprengstoffe entdeckt werden können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und Forschungsstudien zu unterstützen, um wirksame Instrumente für das Aufspüren von Sprengstoffen in Flüssigkeiten zu entwickeln;

3.   ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 nicht auf allen Flughäfen innerhalb der Europäischen Union einheitlich und konsequent umgesetzt wurde, und fordert, dass diese Bestimmungen tatsächlich angewendet werden;

4.   nimmt die Mehrkosten für Flughäfen und Betreiber zur Kenntnis, die durch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 entstehen;

5.   ist sich zwar bewusst, dass ein hohes Sicherheitsniveau erforderlich ist, nimmt jedoch gleichzeitig auch die Kosten zur Kenntnis, die Flugpassagieren durch die Beschlagnahme von privatem Eigentum aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 entstehen;

6.   erkennt die beträchtlichen Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen an, denen die Passagiere, vor allem Transitpassagiere, und Betreiber aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 ausgesetzt sind;

7.   ist besorgt darüber, dass die durch die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 hervorgerufenen Kosten unter Umständen nicht im Verhältnis zu dem Mehrwert stehen, den die Verordnung in Bezug auf die durch ihre Umsetzung erzielte zusätzliche Sicherheit bringt;

8.   fordert die Kommission auf, gemäß Artikel 232 des EG-Vertrags tätig zu werden, indem sie den Wortlaut der Verbote und Einschränkungen, die auf die Bürger angewendet werden können, sowie die Liste der Ausnahmen davon und die Gründe für die Maßnahme veröffentlicht und sie ihnen zugänglich macht;

9.   fordert die Kommission auf, die Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 (Mitführen von Flüssigkeiten im Flugzeug) dringend einer Überprüfung zu unterziehen und sie aufzuheben, falls keine weiteren entscheidenden Tatsachen angeführt werden;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
(2) ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9.
(3) ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 6.


Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität
PDF 222kWORD 52k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zum Thema "Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität" (2006/2228(INI))
P6_TA(2007)0375A6-0286/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die neue Lissabon-Strategie, für deren erfolgreiche Umsetzung ein leistungsfähiges Logistiksystem eine wesentliche Grundlage darstellt, und die Schlussfolgerungen des Rates zum Beitrag des Verkehrssektors zur Lissabon-Strategie,

–   in Kenntnis der Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001 (KOM(2006)0314), die ein Kapitel zur Verkehrslogistik als Mittel für intelligente Mobilität enthält,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Güterverkehrslogistik in Europa – der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität" (KOM(2006)0336),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zum Beitrag zur Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates im Hinblick auf die Lissabon-Strategie(1),

–   unter Hinweis auf die Vorschläge und Leitlinien der Kommission und die Standpunkte des Parlaments zu den Strukturfonds und zum Kohäsionsfonds sowie zum Siebten Rahmenprogramm im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 9. März 2007 zum Klimawandel,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die künftige Meerespolitik der Europäischen Union: eine europäische Vision für Ozeane und Meere" (KOM(2006)0275) und die diesbezügliche Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007(2),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Mitteilung der Kommission über Güterverkehrslogistik in Europa,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Europäische Logistikpolitik"(3),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0286/2007),

A.   in der Erwägung, dass die seit 2001 im Rahmen der Gemeinsamen Europäischen Verkehrspolitik durchgeführten Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um den neuen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu begegnen,

B.   in der Erwähnung, dass sich der Transport- und Logistikbereich weiter als wichtiger Wirtschaftszweig im Dienstleistungsbereich entwickelt und neue Beschäftigungsperspektiven eröffnet,

C.   in der Erwägung, dass eine leistungsfähige und effektive Güterlogistik als integraler Bestandteil des EU-Verkehrssystems für die wirtschaftliche Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, die optimale Nutzung der Ressourcen, die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten, den Schutz der Umwelt, die Bekämpfung des Klimawandels und die Erhöhung der Sicherheit erforderlich ist,

D.   in der Erwägung, dass der Logistiksektor für den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt sowie für die bessere Einbindung der Randgebiete und -regionen in eine erweiterte Europäische Union von wesentlicher Bedeutung ist,

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung zur Güterverkehrslogistik in Europa und befürwortet die Konsultationen mit den interessierten Kreisen zur Beseitigung der vorhandenen Engpässe;

2.   unterstützt die Absicht der Kommission, im Herbst 2007 einen Aktionsplan für Güterlogistik vorzulegen, der dazu dienen muss, die Logistik auf die politische Tagesordnung zu setzen und ihr durch Herausstellung ihres Potenzials, ihrer Attraktivität und ihres Nutzens ein stärkeres öffentliches Profil zu verleihen;

3.   erkennt die Bedeutung des von der Kommission hergestellten Zusammenhangs zwischen Logistik und Ko-Modalität durch gesonderte Betrachtung der einzelnen Verkehrsträger und ihre Einbeziehung in Logistikketten an und stimmt der Auffassung zu, dass für alle Verkehrsträger Anreize geschaffen werden sollten, ihre Dienste auf einem wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Niveau zu erbringen;

4.   fordert, dem Verkehr, der Logistik und der Entwicklung der TEN in der neuen Lissabon-Strategie Priorität einzuräumen, und ersucht die Mitgliedstaaten, dieser Priorität in den nationalen Plänen, die auf dem nächsten Frühjahrsgipfel 2008 vorgestellt werden, Rechnung zu tragen;

Senkung des Verwaltungsaufwands

5.   stellt fest, dass die Logistik zwar in erster Linie eine geschäftsbezogene Tätigkeit ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass die staatlichen Stellen insbesondere bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für den multimodalen Güterverkehr eine Rolle spielen und eine Mittlerfunktion einnehmen können;

6.   anerkennt die Bedeutung des Aufbaus einer "Verwaltung aus einer Hand" in diesem Sektor, um die Effizienz zu erhöhen, Bürokratie abzubauen und die Kosten zu senken;

7.   begrüßt die Absicht der Kommission, die Detailfragen und den zusätzlichen Nutzen der Einführung eines einheitlichen Beförderungsdokuments als EU-Modell zur Beförderung jeglicher Güter, unabhängig vom Verkehrsträger, zu prüfen; ist allerdings der Auffassung, dass ein derartiges Dokument den Transportunternehmen eindeutige Rechtssicherheit geben und die Vielfalt der bestehenden Beförderungsdokumente ersetzen muss;

8.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zur Vereinfachung der Verfahren im Kurzstreckenseeverkehr zu verstärken und dem Gedanken des "Hochgeschwindigkeitsseewegs" stärker in der Praxis Geltung zu verschaffen; spricht sich in diesem Sinne für weitere Vorschläge für die Binnenschifffahrt auf der Grundlage der NAIADES-Initiative aus; fordert die rasche Benennung eines europäischen Koordinators für die Hochgeschwindigkeitsseewege, die zu den Schwerpunktprojekten im Rahmen des Transeuropäisches Verkehrsnetzes (TEN-V) gehören;

9.   unterstützt die von der Kommission im Rahmen ihres Grünbuchs "Die künftige Meerespolitik der EU: eine europäische Vision für Ozeane und Meere" (KOM(2006)0275) angestellten Überlegungen zur Schaffung eines "Gemeinsamen europäischen Seeverkehrsraums" und fordert sie auf, Vorschläge zu unterbreiten, damit mittelfristig die innergemeinschaftliche Kabotage nicht mehr als internationaler Verkehr gilt;

Intelligente Verkehrssysteme

10.   stellt fest, dass hoch entwickelte Informations- und Kommunikationssysteme sowie die Entwicklung "intelligenter Verkehrssysteme", insbesondere über Galileo und andere EU-Initiativen wie SESAR (Europäisches Flugverkehrsmanagementsystem), ERTMS (Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem), RIS (Binnenschifffahrtsinformationsdienste) und SafeSeaNet ebenso wie innovative Ortungs- und Verfolgungssysteme für die Logistik von Bedeutung sind;

11.   verweist auf die Bedeutung intelligenter Verkehrssysteme (ITS) für die Erhöhung der Leistungsfähigkeit sämtlicher Verkehrsträger und befürwortet den Einsatz dieser Systeme als Schwerpunktaufgabe der Europäischen Union unter besonderer Beachtung ihrer vollständigen Interoperabilität und der Gewährleistung gleicher Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere für KMU;

12.   unterstreicht die Bedeutung des Ausbaus von E-Freight als Mittel zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Beschleunigung der Verfahren und Schaffung von Möglichkeiten zur rationellen Gestaltung und Verringerung der auszufüllenden Formulare, insbesondere beim grenzüberschreitenden Güterverkehr;

13.   hält eine größere Kompatibilität und Interoperabilität alter und neuer Systeme als Voraussetzung für voll einsatzfähige ITS auf EU-Ebene für erforderlich;

14.   erkennt an, dass die Entwicklung von ITS richtig finanziert und durch geeignete Schulungsmaßnahmen flankiert werden muss, wobei dem uneingeschränkten Zugang von KMU besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist;

Infrastrukturen und Investitionspolitik

15.   bedauert die Auswirkungen des Standpunkts des Rates zur Finanzierung von TEN-V auf die Entwicklung der Güterverkehrslogistik in der Europäischen Union; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Debatte 2008-2009 über die Finanzierung der EU-Politik als Gelegenheit für eine endgültige Lösung des permanenten Problems der Unterfinanzierung der Gemeinsamen Verkehrspolitik – insbesondere bei TEN- und ITS-Projekten – zu nutzen; schlägt vor, bei künftigen Finanzierungsentscheidungen zu TEN-V den zusätzlichen Nutzen der Logistikkomponente zu berücksichtigen;

16.   spricht sich für die baldige Behebung gravierender Engpässe für den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr, die aufgrund des historischen Mangels an geeigneten Übergängen in großen Gebirgsmassiven wie den Alpen und den mittleren Pyrenäen noch bestehen, durch die notwendigen gemeinschaftlichen Infrastrukturen (Eisenbahntunnel auf niedriger Höhe) aus, die reale und unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsträgers nachhaltigere Alternativen zu den wenigen, völlig überlasteten bestehenden Übergängen darstellen sollten;

17.   fordert die Kommission auf, ein Schienenverkehrssystem mit speziellen Trassen festzulegen und zu entwickeln und entsprechende Initiativen vorzulegen, wobei sie besonderes Augenmerk auf die grenzüberschreitenden Korridore und auf die Entwicklung intermodaler Knoten legen sollte, um die Wiederankurbelung des europäischen Eisenbahnsektors zu verstärken und so seine Kapazität im Güterverkehr zu erhöhen; legt allen Mitgliedstaaten nahe, diese Initiative auf nationaler Ebene zu unterstützen;

18.  unterstreicht, dass es dringend erforderlich ist, ko-modale Infrastrukturen zu entwickeln und Plattformen und Umschlagseinrichtungen, insbesondere zwischen der Binnenschifffahrt und dem Schienenverkehr, sowie Trockenhäfen im Hinterland zu schaffen und so eine europäische Binnenlogistik zu fördern; fordert in diesem Sinne, unter anderem die Verbindung zwischen Schienenverkehr und Flughäfen zu verstärken, um die Kapazität und Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrssektors sowohl bei innergemeinschaftlichen Flügen als auch auf Langstrecken außerhalb der EU unter besonderer Beachtung des Frachtverkehrs zu erhalten;

19.   ersucht die Kommission, im Rahmen des Aktionsplans für die Verbreitung bewährter Verfahren für die Logistikfinanzierung zu sorgen, beispielsweise durch verschiedene Initiativen zur öffentlich-privaten Kofinanzierung, zum Einsatz von Mitteln der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der strukturpolitischen Instrumente; fordert die Kommission auf, sich um die Ausweitung der derzeit entwickelten Lösungen für mittel- und langfristige EU-Projekte wie Galileo auf andere Infrastrukturvorhaben zu bemühen;

Ausbildung und Attraktivität der Logistikberufe

20.   begrüßt die Tatsache, dass die Kommission Ausbildung und lebensbegleitendes Lernen als Schwerpunkte betrachtet, und befürwortet den Vorschlag, auf freiwilliger Grundlage einheitliche Standards und Richtwerte für die Ausbildung sowie für die gegenseitige Anerkennung der Qualifikationen, Kenntnisse und Kompetenzen des gesamten Verkehrs- und Logistikpersonals zu erarbeiten;

21.   vertritt den Standpunkt, dass der derzeitige Mangel an logistischem Fachpersonal auf allen Ebenen und in allen Sektoren durch geeignete Ausbildungsangebote und eine dementsprechend größere Attraktivität des Berufs behoben werden könnte;

Stadtverkehr

22.   unterstützt die Absicht der Kommission, ein Grünbuch über den Stadtverkehr zu verabschieden, und spricht sich für die Einbeziehung eines Kapitels zur Stadtlogistik mit besonderem Augenmerk auf die Verbreitung erfolgreicher Konzepte aus;

Normung

23.   ermutigt die europäischen Normungsgremien, zur Ausarbeitung technischer Normen für die verschiedenen Verkehrsträger beizutragen und, sofern es sinnvoll und möglich ist, die intermodale logistische Perspektive unter Berücksichtigung der Standpunkte aller Beteiligten uneingeschränkt in ihre Arbeiten einzubeziehen;

24.   fordert, dass die Kommission nach ausgiebiger Konsultation aller beteiligten Seiten eine gründliche Studie dazu vorlegt, ob die verschiedenen Normen für Maße und Gewichte im Güterverkehrssektor angesichts des technischen Wandels und der heutigen Gegebenheiten noch sinnvoll sind;

25.   plädiert dafür, dass der Aktionsplan für Logistik innovative Logistikmodelle, die Ko-Modalität und eine sicherere und nachhaltige Mobilität fördert; schlägt vor, dass die Kommission 60-Tonnen-Lkw nur für bestimmte Straßen auf Antrag und innerhalb eines Mitgliedstaats zulässt; vertritt die Auffassung, dass bei der Bewertung dieser Anträge insbesondere Faktoren wie der vorhandenen Infrastruktur und Sicherheitserwägungen gebührend Rechnung getragen werden muss;

Sicherheit

26.   stellt fest, dass die Verkehrssicherheit ein Thema ist, das die Kommission im Aktionsplan anzugehen beabsichtigt; spricht sich dafür aus, dass die zu ergreifenden Maßnahmen ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleisten und zugleich die EU-Position auf internationaler Ebene stärken sollten; unterstreicht aber gleichzeitig das auch von der Kommission angesprochene Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Sicherheitsverfahren und freiem Handelsverkehr;

27.   merkt an, dass die Sicherheit von Ladungen im Güterverkehr vor Diebstahl, Raub und Entführung in dem Aktionsplan wahrscheinlich nicht in gebührendem Maße behandelt wird; fordert nachdrücklich, insbesondere in Grenzgebieten und im grenzüberschreitenden Güterverkehr, der auch durch Drittstaaten führt, Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu treffen;

Planung

28.   fordert die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des Gesamtrahmens des EU-Aktionsplans nationale Aktionspläne für die Güterlogistik zu erarbeiten;

29.   befürwortet den Vorschlag der Kommission, "Anlaufstellen" zur Beseitigung von Engpässen einzurichten, betont aber, dass sich diese Maßnahmen nicht auf die getrennte Untersuchung der Verkehrsträger beschränken und nicht ohne fundierten Überblick erfolgen dürfen; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Managementstrategien zur stärkeren Auslastung der Flotten und reibungslosen Nutzung der Infrastruktur ein großes Potenzial für eine nachhaltige Güterverkehrslogistik beinhalten;

30.   plädiert für eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit aller einschlägigen Akteure des Verkehrs- und Logistikbereichs auf nationaler und europäische Ebene, die sich unter anderem mit der konkreten Beseitigung der bestehenden Engpässe befasst;

31.   fordert die Kommission auf, auf einem jährlich stattfindenden Europäischen Logistikforum die künftigen Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten für die Güterverkehrslogistik in Europa zu diskutieren;

Statistik

32.   fordert die Kommission auf, den Aufbau einer aktualisierten und leistungsfähigen statistischen Datenbank für die EU-Logistik, die auf effiziente und notwendige Daten beschränkt ist und keinen unnötigen Aufwand für die betroffenen Unternehmen bedeutet, möglichst schnell voranzutreiben, dabei aber darauf Bedacht zu nehmen, dass die europäische Wirtschaft nicht durch zusätzliche Meldepflichten belastet wird;

33.   ruft insbesondere zu Fortschritten bei der Schaffung eines einheitlichen Bestands von Maßeinheiten und einer einheitlichen Terminologie für statistische Zwecke in den Mitgliedstaaten sowie bei der Erfassung von Informationen zu Containerbewegungen auf;

34.   betont die Bedeutung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft und fordert daher die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Förderung der ordnungsgemäßen Durchführung der bestehenden Verordnungen und Umsetzung der in Kraft befindlichen Verordnungen und Richtlinien zu verstärken;

35.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0040.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0343.
(3) ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 16.


EURES-Tätigkeitsbericht 2004-2005: Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt
PDF 116kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu dem Bericht über die Tätigkeit des EURES-Netzwerks im Zeitraum 2004-2005: Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt
P6_TA(2007)0376B6-0322/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Entscheidung 2003/8/EG der Kommission vom 23. Dezember 2002 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates hinsichtlich der Zusammenführung und des Ausgleichs von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Bericht über die Tätigkeit des EURES-Netzwerks im Zeitraum 2004-2005: "Auf dem Weg zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt: Der Beitrag von EURES" (KOM(2007)0116) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68,

–   in Kenntnis der Anfrage zur mündlichen Beantwortung B6-0136/2007 an die Kommission betreffend den Beitrag von EURES zu einem integrierten europäischen Arbeitsmarkt,

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass geografische und berufliche Mobilität ein entscheidendes Instrument für den Erfolg der revidierten Lissabon-Strategie ist und dass die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten hervorhebt, dass Mobilität entscheidend dazu beitragen kann, mehr Menschen zu einem besseren Arbeitsplatz zu verhelfen, weshalb der "Abbau von Hindernissen für eine europaweite Mobilität von Arbeitnehmern im Rahmen der Verträge" gefordert wird, in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die geografische Mobilität von einigen EU-Bürgern immer noch einschränken, obwohl die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundprinzip der Gemeinschaft ist,

B.   in der Erwägung, dass die Aufstockung der Haushaltslinie für das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES) um 2 000 000 EUR 2007 darauf abzielte, den Aufbau und die Tätigkeit des EURES-Netzwerks zu fördern, und dass der erfolgreiche Abschluss des Europäischen Jahres der Mobilität der Arbeitnehmer (2006) eine erhebliche Zunahme der Konsultationen des EURES-Portals zur beruflichen Mobilität bewirkt hat,

1.   vertritt die Auffassung, dass EURES eine wichtige Kommunikationsplattform für den europäischen Arbeitsmarkt werden sollte – eine zentrale Beratungsstelle für die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmern, die darauf abzielen sollte, bestehende Hindernisse (insbesondere in beschäftigungsbezogenen Sozialversicherungsfragen) zu beseitigen, das Wissen aller Arbeitnehmer um ihre individuellen Rechte, insbesondere solche betreffend die Gleichbehandlung, auszuweiten, das EURES-Beratungsnetzwerk sowohl qualitativ als auch quantitativ zu fördern, den Zugang zu Informationen über freie Stellen für Saison- oder Zeitarbeiter in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsland auszuweiten und den Inhalt des EURES-Portals um Informationen über Beschäftigungsangebote zu erweitern, um den Erfordernissen von Drittstaatsangehörigen, insbesondere aus Ländern, die unter die Nachbarschaftspolitik der Europäischen Union fallen, Rechnung zu tragen;

2.   vertritt die Auffassung, dass die Kommission die geografische und berufliche Mobilität von Arbeitnehmern durch die aufgestockte Haushaltslinie des EURES-Netzwerks weiter fördern sollte, um Projekte im Bereich transnationaler Einstellungen und grenzüberschreitender Partnerschaften zwischen "älteren" und "neueren" Mitgliedstaaten sowie zwischen "neueren" Mitgliedstaaten zu unterstützen;

3.   nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Jahr der Mobilität der Arbeitnehmer einen erheblichen Anstieg der Nachfrage nach den Dienstleistungen von EURES bewirkt hat, insbesondere im Bereich der Informationsanfragen mobiler Arbeitnehmer und solcher, für die Mobilität in Frage kommt; würdigt die Tätigkeit der EURES-Berater, Sozialpartner sowie regionalen und lokalen Interessenvertreter, die bei EURES mitarbeiten; erwartet, dass als ein Ergebnis der gestiegenen Öffentlichkeitswirkung von EURES im Kontext des Europäischen Jahres und der erfolgreichen Organisation von europaweiten Job-Börsen ähnliche Initiativen zukünftig wiederholt werden;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden
PDF 153kWORD 69k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. September 2007 zu der EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (2007/2005(INI))
P6_TA(2007)0377A6-0303/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 152 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung alkoholbedingter Schäden (KOM(2006)0625),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen(1),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2001 zu einer Gemeinschaftsstrategie zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols(2),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 2004/345/EG der Kommission vom 6. April 2004 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit(3),

–   unter Hinweis auf die Erklärung über Jugend und Alkohol, die auf der Europäischen Ministerkonferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vom 19. bis 21. Februar 2001 in Stockholm verabschiedet wurde,

–   unter Hinweis auf die verschiedenen maßgeblichen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsache Franzén (C-189/95), Rechtsache Heinonen (C-394/97), Rechtsache Gourmet (C-405/98), Rechtsachen zur Loi Evin (C-262/02 und C-429/02),

–   unter Hinweis auf die WHO-Resolution vom 25. Mai 2005 zu Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgrund von Alkohol (WHA 58.26),

–   unter Hinweis auf Ziel 12 des Programmrahmens "Health 21" der WHO aus dem Jahr 1999 sowie in Kenntnis des Europäischen Alkoholaktionsplans 2000-2005 der Europäischen Region der WHO aus dem Jahr 1999,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0303/2007),

A.   in der Erwägung, dass sich die Terminologie, die bei der Erörterung alkoholbedingter Schäden verwendet wird, auf die von der WHO festgelegte offizielle Terminologie stützen sollte, um Unklarheiten und Doppeldeutigkeiten zu vermeiden,

B.   in der Erwägung, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum insbesondere bei Jugendlichen auf europäischer Ebene ganz klar ein Problem darstellt; dass durch ihn der menschliche Organismus, insbesondere der von Kindern und Heranwachsenden, geschädigt wird und dass Todesfälle durch alkoholbedingte Erkrankungen sowie Unfälle verursacht werden, dass er sowie für soziale Probleme und Kriminalität und große Schäden für die europäische Wirtschaft verantwortlich ist, sowie in der Erwägung, dass es mittlerweile in allen Mitgliedstaaten vordringlich geboten ist, eine evidenzbasierte Alkoholpolitik zu betreiben;

C.   in der Erwägung, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum ein erheblicher Krankheitsfaktor und eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit ist, der der Gesundheit und der Gesellschaft vielfältige Schäden zufügt,

D.   in der Erwägung, dass in Artikel 152 des EG-Vertrags die Zuständigkeit und Verantwortung der Europäischen Gemeinschaft bekräftigt wird, gesundheitspolitische Probleme anzugehen und die einzelstaatlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu ergänzen; ferner in der Erwägung, dass die Arbeit auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Feststellung und Verbreitung der guten Praxis, die in diesem Bereich zu positiven Ergebnissen geführt hat, eine wichtige Ergänzung der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen darstellt, sowie unter Hinweis darauf, dass wirksame einzelstaatliche Aktionspläne bei ähnlichen Maßnahmen in anderen Mitgliedstaten berücksichtigt werden und auf einzelstaatlicher Ebene Synergien schaffen sollten,

E.   in der Erwägung, dass wirtschaftliche und soziale Faktoren (Stress und Überlastung bei der Arbeit, Arbeitslosigkeit, prekäre Lebensverhältnisse usw.) eine wesentliche Rolle beim gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum spielen können und ausschlaggebend dafür sein können, dass eine Abhängigkeit von Alkohol entsteht,

F.   in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Strategien zur Vermeidung von gefährlichem und schädlichem Alkoholkonsum bzw. zur Verringerung alkoholbedingter Gesundheitsschäden verfolgt werden,

G.   in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass die Europäische Gemeinschaft allgemeine Ziele im Hinblick auf ein Eindämmen der schädlichen Folgen des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums in den Mitgliedstaaten formuliert und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen kann, um alkoholbedingte Schäden zu vermeiden, die sowohl die Trinker selbst als auch Dritte betreffen, z.B. Schädigungen und Beeinträchtigungen der Gesundheit wie fetales Alkoholsyndrom (FAS) und fetale Alkohol-Spektrumsstörungen (FASD), Lebererkrankungen, Krebs, Bluthochdruck und Herzinfarkt ebenso wie Verkehrs- und Arbeitsunfälle, aber auch soziale Schäden wie häusliche Gewalt und Gewalt in der Familie, Vernachlässigung von Kindern, Arbeitslosigkeit, Armut, soziale Stigmatisierung und soziale Ausgrenzung,

H.   in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt bekräftigt hat, dass die Bekämpfung alkoholbedingter Schäden ein wichtiges und berechtigtes gesundheitspolitisches Ziel ist,

I.   in der Erwägung, dass bei den Jugendlichen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zwar die gleichen besorgniserregenden Trinkmuster festgestellt werden können, sich die Trinkgewohnheiten und -traditionen innerhalb der Europäischen Union aber erheblich unterscheiden, was bei der Ausarbeitung einer europäischen Strategie zur Bekämpfung alkoholbedingter Probleme berücksichtigt werden sollte, damit jeder Mitgliedstaat Lösungen finden kann, die den jeweiligen Problemen und der Art der alkoholbedingten Schäden angemessen sind; in der Erwägung, dass eine einheitliche Alkoholpolitik für alle Mitgliedstaaten nicht möglich wäre; in der Erwägung, dass es außerdem eine ganze Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Alkoholpolitik gibt, die grenzüberschreitend sind und deren Lösung für die einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zunehmend schwieriger wird; in der Erwägung, dass daher auf Ebene der Europäischen Union konzertierte Maßnahmen getroffen werden müssen, ferner in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten dazu bewegen sollte, eine wirksame und ehrgeizige Politik gegen den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum zu betreiben, und die Mitgliedstaaten dabei soviel wie möglich unterstützen sollte,

J.   in der Erwägung, dass politische Maßnahmen auf einzelstaatlicher oder auf Gemeinschaftsebene keinesfalls die Verantwortung ersetzen können, die letztlich der Einzelne bzw. seine Familie für einen maßvollen und begrenzten Alkoholkonsum trägt;

K.   in der Erwägung, dass Leitlinien für einen Konsum mit geringem Risiko im Rahmen europaweiter öffentlicher Kampagnen vorgegeben werden könnten, die auf die Besonderheiten der Mitgliedstaaten zugeschnitten sind; in der Erwägung, dass strenge und gezielte Maßnahmen getroffen werden sollten, um schädlichen und gefährlichen Alkoholkonsum im Straßenverkehr und am Arbeitsplatz zu verhindern; in der Erwägung, dass auch Maßnahmen getroffen werden sollten, um zu verhindern, dass Minderjährige und Schwangere Alkohol konsumieren,

L.   in der Erwägung, dass die Gesellschaft einen großen Teil der Kosten trägt, die infolge eines gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums anfallen; in der Erwägung, dass infolgedessen die Gesellschaft insgesamt von einer wirksamen Verringerung der alkoholbedingten Schäden profitieren würde; in der Erwägung, dass es daher vernünftig ist, bestimmte Beschränkungen für den Zugang zu alkoholischen Getränken festzulegen,

M.   in der Erwägung, dass gesundheitsbezogene Angaben auf alkoholischen Getränken verboten und nährwertbezogene Angaben nur in Ausnahmefällen zulässig sind, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel(4) festgelegt ist,

N.   in der Erwägung, dass Alkoholkonsum erhebliche Auswirkungen auf den Stoffwechsel verschiedener Nährstoffe hat; in der Erwägung, dass Alkoholkonsum wegen der Wechselwirkungen die Wirksamkeit verschiedener Arzneimittel beeinflusst,

O.   in der Erwägung, dass die schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf die Leber eindeutig nachgewiesen sind, ebenso seine nachteiligen Auswirkungen auf das zentrale und periphere Nervensystem, was in der heutigen alternden Gesellschaft zunehmend ins Gewicht fällt,

1.   begrüßt den Ansatz, den die Kommission in der Mitteilung im Hinblick auf den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum und seine gesundheitsschädlichen Auswirkungen gewählt hat; fordert die Kommission gleichwohl auf, für die Mitgliedstaaten ehrgeizige Globalziele zu beschreiben, damit sie den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum eindämmen, ohne dabei das Subsidiaritätsprinzip anzutasten; fordert die Mitgliedstaaten auf, besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige gesellschaftliche Gruppen wie Kinder, Jugendliche und Schwangere zu richten und gegen den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum von Heranwachsenden sowie den Konsum von Alkohol am Arbeitsplatz und Alkohol am Steuer durch Informations- bzw. Aufklärungskampagnen vorzugehen sowie gegebenenfalls zu überprüfen, ob bestehende einzelstaatliche Gesetze überhaupt eingehalten werden;

2.   räumt ein, dass Alkoholkonsum als Teil des europäischen Kulturerbes und Lebensstils gelten kann; erkennt außerdem an, dass ein geringer Alkoholkonsum – also nach dem Europäischen Alkoholaktionsplan 2000-2005 der WHO 10 Gramm täglich – unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitrag zur Vorbeugung gegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Ischämie bei manchen Personen mittleren Alters leisten kann; räumt ein, dass die Mehrheit der Personen, die Alkohol trinken, ihn zwar in Maßen genießen, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum aber sehr wohl ein typisches Verhaltensmuster ist;

3.   weist darauf hin, dass gefährlicher und schädlicher Alkoholkonsum in allen gesellschaftlichen Gruppen vorkommt und auf sehr verschiedene Faktoren zurückzuführen ist, weshalb ein umfassender Ansatz zur Bekämpfung dieses Problems erforderlich ist;

4.   erkennt an, dass ein auf fundierte wissenschaftliche Bewertungen gestütztes Eingreifen notwendig ist, wenn dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum wirksam Einhalt geboten werden soll; ist der Ansicht, dass angesichts der Tatsache, dass Alkohol einer der wichtigsten Risikofaktoren für die Gesundheit ist, die Erhebung von Daten, insbesondere über das Verhältnis zwischen Blutalkoholkonzentration und Verkehrsunfällen, Alkohol und Lebererkrankungen sowie Alkohol und neuropsychologischen Störungen, Syndromen und Erkrankungen in der gesamten Europäischen Union von größter Bedeutung ist; fordert die Mitgliedstaaten und alle Interessenvertreter daher auf, die Mittel für die Erhebung von Daten sowie für eine verbesserte Wirksamkeit von Informationen und Vorsorgekampagnen und -programmen aufzustocken;

5.   weist darauf hin, dass die dringlichsten Probleme des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums mit den Auswirkungen von Alkohol auf Jugendliche zusammenhängen, die empfindlicher auf körperliches und seelisches Leid reagieren und stärker unter sozialer Stigmatisierung aufgrund ihres eigenen Alkoholkonsums oder dem anderer Menschen leiden;

6.   ist besorgt über die Zunahme des Alkoholkonsums bei Jugendlichen und stellt mit Sorge fest, dass Jugendliche tendenziell immer früher zu trinken beginnen und aufgrund ihrer höheren Risikobereitschaft gefährliche Verhaltensweisen an den Tag legen, wie etwa Komatrinken und andere Formen des gefährlichen Alkoholkonsums, der schnell betrunken macht, gleichzeitiger Konsum von Alkohol und Drogen und Autofahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen;

7.   betont, dass bei Jugendlichen die Tendenz festzustellen ist, dass ihr Alkoholkonsum zunimmt, wenn sie ein Studium aufnehmen; ist der Ansicht, dass verstärkte Anstrengungen an den Hochschulen dazu beitragen könnten, die Zahl der starken Trinker in Zukunft zu verringern; fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, ihre Vorsorgeprogramme in diesem Bereich zu verstärken;

8.   fordert die Kommission auf, die konkreten schädlichen Auswirkungen des Alkoholkonsums von Jugendlichen in den Mitgliedstaaten zu benennen und zu quantifizieren, um dann gemeinschaftliche Zielsetzungen für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eindämmung des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums durch Jugendliche zu formulieren, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die schädlichen Folgen auf europäischer Ebene zu verringern, und die bereits unternommenen Bemühungen berücksichtigt werden;

9.   betont, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger Verpflichtungen aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf einzelstaatlicher Ebene den zu ergreifenden Maßnahmen eigenständig Gestalt geben können, dass sie aber der Kommission über die bei der Bekämpfung des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums durch Jugendliche erzielten Fortschritte Bericht erstatten sollten;

10.   weist darauf hin, dass die Kommission Hilfestellung leisten und die Mitgliedstaaten beim Erfahrungsaustausch und beim Austausch bewährter Verfahren sowie bei der Durchführung von europäischen Forschungsvorhaben zur Bekämpfung der schädlichen Folgen des Alkoholkonsums durch Jugendliche unterstützen muss, wenn die Ziele, die Europa sich gesteckt hat, erreicht werden sollen;

11.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Einbeziehung entsprechender nichtstaatlicher Organisationen und Wirtschaftsverbände im Rahmen des vor kurzem auf Initiative der Kommission eingerichteten Forums für Alkohol und Gesundheit den Austausch bewährter Methoden voranzutreiben, um insbesondere den gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, und folgende Maßnahmen anzunehmen:

   i) Aufklärungskampagnen, die von den Mitgliedstaaten und Interessenverbänden über die Gefahren des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums durchgeführt werden, insbesondere Aufklärungsprogramme im Schulunterricht, die Kinder und Jugendliche vor allem dazu ermuntern sollen, regelmäßig Sport zu treiben, aber auch Aufklärungskampagnen für deren Eltern, um sie darauf vorzubereiten, im Familienkreis über alkoholbedingte Probleme zu sprechen, sowie für die Lehrer, wobei ebenfalls frühzeitig vermittelt werden sollte, dass Erwachsene Alkohol in Maßen und verantwortungsvoll konsumieren sollten;
   ii) Beschränkung des Zugangs zu alkoholischen Getränken und ihrer Verfügbarkeit für Jugendliche, beispielsweise durch die strenge Durchsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Alkohol an Jugendliche verbieten, durch schärfere Kontrollen von Händlern und Vertriebsstrukturen, zum Beispiel Restaurants und Bars, Supermärkten und Einzelhandelsgeschäften,
   iii) Einbeziehung der Einzelhandels- und Restaurationsbranche in die Ausarbeitung und Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Unterbindung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol und Alkopops an Minderjährige,
   iv) schwerpunktmäßige Konzentration der Aufmerksamkeit auf die so genannten "Alkopops", die ganz gezielt für Jugendliche entwickelt wurden, damit den Verbrauchern durch Maßnahmen wie strengere Kennzeichnungsvorschriften und die Auflage, Alkopops in Geschäften deutlicher von Limonaden zu trennen, klar wird, dass es sich um alkoholische Getränke handelt, und Verbot ihres Verkaufs an Jugendliche; zudem Befürwortung höherer Steuern auf solche Getränke,
   v) Erarbeitung von Leitlinien zur Festlegung des Mindestalters für den Verkauf und den Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind,
   vi) europaweite Einführung eines Grenzwerts für den Blutalkoholgehalt von Fahranfängern, der – soweit irgend machbar – möglichst nahe an der Null-Promille-Grenze liegt, wie das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 18. Januar 2007 zur Halbzeitbilanz des Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit(5) gefordert hat, wobei zu bedenken ist, dass manche Fertiggerichte Spuren von Alkohol enthalten können,
   vii) mehr Möglichkeiten, den Alkoholgehalt im Blut nachzuweisen und zu überprüfen, z.B. durch Rechentabellen für die Selbsteinschätzung im Internet, und umfassende Verfügbarkeit von Atemalkohol-Messgeräten, insbesondere in Diskotheken, Bars und Stadien sowie auf Autobahnen und Straßen im Allgemeinen, insbesondere in der Nacht, damit dem Verbraucher auf jeden Fall vermittelt wird, dass der Konsum von Alkohol und das Lenken von Fahrzeugen nicht miteinander vereinbar sind,
   viii) Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zwecks Verschärfung der Kontrollen von alkoholisierten Fahrern auf ein Höchstmaß,
   ix) Verschärfung der Strafen für Alkohol am Steuer durch die Mitgliedstaaten wie Verlängerung des Führerscheinentzugs,
   x) Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass für Autofahrer, die Alkohol getrunken haben, öffentliche Verkehrsmittel als Alternative verfügbar sind,
   xi) stärkere Ausweitung von Aufklärungskampagnen wie "Fahrer bleibt nüchtern", die sich positiv auf die Verkehrssicherheit auswirken und bei denen die Mitfahrer auf die Auswirkungen eines gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums hingewiesen werden,
   xii) Auslobung eines europäischen Preises für die beste Kampagne gegen gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum, die sich an Schulen und Jugendliche wendet,
   xiii) Intensivierung des Austauschs bewährter Verfahren der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von gefährlichem und schädlichem Alkoholkonsum und zwischen den einzelstaatlichen Polizeikräften zur Kontrolle von alkoholisierten jugendlichen Fahrern,
   xiv) Förderung von Initiativen, mit denen gewährleistet wird, dass Personen, die mit akuter Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert werden, auch nach ihrer Entlassung weiter psychologisch betreut werden,

12.   fordert die Kommission auf, das Auftreten von FAS (Fetales Alkohol-Syndrom) und FASD (Fetale Alkohol-Spektrumsstörungen) in den Mitgliedstaaten zu quantifizieren, um dann gemeinschaftliche Ziele für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eindämmung von FAS und FASD zu formulieren, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, das Auftreten von FAS und FASD auf europäischer Ebene zu senken, und dabei den Bemühungen, die bereits unternommen wurden, Rechnung zu tragen;

13.   betont, dass die Mitgliedstaaten, unbeschadet etwaiger Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, auf einzelstaatlicher Ebene die zu ergreifenden Maßnahmen inhaltlich eigenständig festlegen können, dass sie aber der Kommission über die bei der Bekämpfung von FAS und FASD erzielten Fortschritte Bericht erstatten sollten;

14.   weist darauf hin, dass die Kommission Hilfestellung leisten und die Mitgliedstaaten beim Erfahrungsaustausch und beim Austausch bewährter Verfahren sowie bei der Durchführung von europäischen Forschungsvorhaben zur Bekämpfung von FAS und FASD unterstützen muss, wenn die Ziele, die Europa sich gesteckt hat, erreicht werden sollen;

15.   vertritt die Auffassung, dass sowohl Frauen als auch Männer besser über die Gefahren des Alkoholkonsums in der Schwangerschaft und insbesondere über fetale Alkohol-Spektrumsstörungen (FASD) informiert werden sollten, um durch Alkoholkonsum in der Schwangerschaft bedingte Krankheiten und Entwicklungsverzögerungen von Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen zu vermeiden; betont, dass entsprechende Mitteilungen auf der Verpackung alkoholischer Getränke Frauen vom Alkoholkonsum vor und während der Schwangerschaft abhalten könnten; stellt fest, dass für Frauen mit einem Alkoholproblem eine zusätzliche Unterstützung in der Schwangerschaft und eine Weiterbetreuung nach der Geburt erforderlich sein könnten; regt zudem an, dass Gynäkologen und das Personal in Schwangerenvorsorgekliniken entsprechend ausgebildet werden sollten, sodass sie potenzielle Fälle von gefährlichem und schädlichem Alkoholkonsum so früh wie möglich erkennen und die betroffenen Frauen beim völligen Verzicht auf Alkohol während der Schwangerschaft unterstützen können;

16.   vertritt die Auffassung, dass Männer besser über den Zusammenhang zwischen Alkohol und Impotenz informiert werden sollten;

17.   ist der Ansicht, dass bei Jugendlichen weder für Alkohol geworben noch Alkohol an sie verkauft werden darf;

18.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für Alkoholwerbung im Fernsehen zu erarbeiten und sicherzustellen, dass die neue Richtlinie über "Fernsehen ohne Grenzen" unmittelbar nach ihrer Annahme umgesetzt wird; fordert die Kommission auf, die Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten dazu anzuhalten, Vorschriften für die Zeiten, in denen für alkoholische Getränke geworben werden darf, in ihren Verhaltenskodex aufzunehmen;

19.   begrüßt und unterstützt Selbstregulierungsverpflichtungen z. B. der Werbewirtschaft und der Alkoholproduzenten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu überprüfen und im Falle der Nichteinhaltung Sanktionen zu ergreifen;

20.   weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gegenwärtig durchaus obligatorische Gesundheitswarnungen für alkoholische Getränke einführen können; erinnert daran, dass die Kennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung einen Warnhinweis umfassen darf, dass Alkohol die körperliche und geistige Gesundheit erheblich gefährden kann, dass Alkohol süchtig macht und dass Alkoholkonsum in der Schwangerschaft den Fötus schädigen kann; stellt fest, dass sich die Tatsache, dass die Auflagen für die Kennzeichnung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ganz deutlich auf den Binnenmarkt der EU auswirkt; fordert die Kommission eindringlich auf, eine vergleichende Studie über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der jeweils in den Mitgliedstaaten eingesetzten Informations- und Kommunikationsmittel zur Verringerung des schädlichen und gefährlichen Alkoholkonsums, einschließlich Kennzeichnung und Werbung, einzuleiten und die Ergebnisse spätestens am 31. Dezember 2009 zu veröffentlichen;

21.   fordert die Kommission auf, Initiativen zu fördern, die auf den Austausch der besten medizinischen Verfahren in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens sowie auf die Förderung von unabhängigen und unvoreingenommenen Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Gefahren des gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsums abzielen; ist der Ansicht, dass auch Kampagnen durchgeführt werden sollten, die sich an für neuropsychologische Störungen, Syndrome und Erkrankungen anfällige Personen sowie an alte, einsame, abgeschieden oder isoliert lebende Menschen richten, da diese stärker gefährdet sind, im Alkohol Zuflucht zu suchen, was ihren Zustand noch verschlimmert und das Risiko erhöht, an neuropsychologischen Störungen, Syndromen oder Erkrankungen zu leiden;

22.   fordert die Kommission gleichzeitig auf, die Verbreitung von Instrumenten wie dem von der WHO entwickelten AUDIT (Alcohol Use Disorders Identification Test) zu fördern, die eine rasche Identifizierung von Personen ermöglichen, die gefährdet sind, noch bevor diese zugeben, dass sie ein Alkoholproblem haben; weist darauf hin, dass ein rechtzeitiges informelles Gespräch zwischen Allgemeinmediziner und Patient eine außerordentlich wirksame Maßnahme ist, Patienten über die Gefahren im Zusammenhang mit gefährlichem und schädlichen Alkoholkonsum zu informieren und die notwendigen Verhaltensänderungen von Personen, die Missbrauch betreiben, zu bewirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Weiterbildung von Allgemeinmedizinern zu unterstützen, damit sie Alkoholprobleme und alkoholbedingte Störungen erkennen und entsprechend eingreifen können;

23.   ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen sollten, um die schädlichen sozialen Auswirkungen von Alkoholkonsum, wie Mobbing und Gewalt in der Familie, in den Griff zu bekommen; fordert mehr soziale und psychologische Unterstützung für Familien, die unter dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum eines Familienmitglieds leiden; fordert besondere Sozialhilfeleistungen für Kinder, die in Familien mit alkoholbedingten Problemen leben; schlägt die Einrichtung einer Notrufnummer vor, bei der alkoholbedingte Übergriffe in der Familie gemeldet werden können;

24.   ist besorgt über den starken Alkoholkonsum vieler alter Menschen, der oft durch körperliche Schmerzen oder durch das Gefühl von Einsamkeit und Perspektivlosigkeit bedingt ist; weist darauf hin, dass Alkoholprobleme im Alter ein wichtiges Thema sind, das mit der fortschreitenden Alterung der Gesellschaft an Dringlichkeit gewinnt;

25.   vertritt die Auffassung, dass bessere Kenntnisse über das Verhältnis von Alkoholkonsum und Krankenstand, Langzeitkrankenstand und Vorruhestand erforderlich sind; hält es für wichtig, unter Achtung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen arbeitsrechtlichen Vorschriften Alkoholprobleme am Arbeitsplatz anzugehen, indem die Betroffenen ermutigt werden, Hilfe in Anspruch zu nehmen, weist jedoch darauf hin, dass dies stets unter gebührender Wahrung der Privatsphäre und der Rechte des Einzelnen erfolgen sollte; fordert die Arbeitgeber nachdrücklich auf, dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, vorbeugende Aufklärungskampagnen durchzuführen und Arbeitnehmern mit Alkoholproblemen Hilfe zu leisten;

26.   ist überzeugt davon, dass die Europäische Union vorrangig darauf hinwirken sollte, die Zahl der Verkehrsunfälle und der damit zusammenhängenden durch Alkoholkonsum verursachten Schäden (17 000 Todesopfer jährlich) zu verringern;

   i) fordert die Kommission daher auf, die konkreten schädlichen Auswirkungen des Fahrens unter Alkoholeinfluss in den Mitgliedstaaten zu benennen und zu quantifizieren, um dann gemeinschaftliche Zielsetzungen für die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eindämmung des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu formulieren, wobei sich die Mitgliedstaaten verpflichten, die schädlichen Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu senken, und dabei den bisher unternommenen Bemühungen Rechnung zu tragen;
   ii) betont, dass die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene den zu ergreifenden Maßnahmen eigenständig Gestalt geben können, dass sie aber der Kommission über die bei der Bekämpfung des Fahrens unter Alkoholeinfluss erzielten Fortschritte Bericht erstatten sollten,
   iii) weist darauf hin, dass die Kommission Hilfestellung leisten und die Mitgliedstaaten beim Erfahrungsaustausch und dem Austausch bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten sowie bei der Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungen zur Bekämpfung der schädlichen Folgen des Fahrens unter Alkoholeinfluss unterstützen muss, wenn die Ziele, die Europa sich gesteckt hat, erreicht werden sollen;

27.   ist der Auffassung, dass den Gefahren im Zusammenhang mit dem gefährlichen und schädlichen Alkoholkonsum im Straßenverkehr besser begegnet werden kann, wenn folgende Maßnahmen getroffen werden:

   i) erhebliche Verstärkung der Kontrollen des Alkoholgehalts im Blut und Inangriffnahme des Problems, dass die Umsetzungsrate in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich ist, mit dem Ziel, die Kontrollhäufigkeit zu vereinheitlichen und sich darüber auszutauschen, an welchen Stellen die Kontrollen am besten durchgeführt werden sollten,
   ii) strengere Strafen für Alkohol am Steuer wie längerer Führerscheinentzug,
   iii) Festsetzung eines Höchstwerts für den Alkoholgehalt im Blut für Fahrer von Fahrzeugen, für die ein Führerschein der Klasse A oder B erforderlich ist, sowie für Fahrer von Fahrzeugen, für die ein Führerschein einer höheren Klasse erforderlich ist, und für alle Berufsfahrer, der – soweit irgend machbar – möglichst nahe an der Null-Promille-Grenze liegt, wobei zu bedenken ist, dass manche Fertiggerichte Spuren von Alkohol enthalten können;

28.   betont, dass alle wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung von Alkohol am Steuer gefördert werden sollten; fordert mit Nachdruck, dass Wegfahrsperren bei positivem Alkoholtest und andere Instrumente, die – insbesondere bei Berufsfahrern – Fahren im alkoholisierten Zustand durch technische Lösungen verhindern, weiterentwickelt werden;

29.   fordert die Kommission auf, unvoreingenommene und unabhängige Informationskampagnen durchzuführen bzw. von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden durchgeführten Kampagnen zur Förderung eines verantwortungsvollen und moderaten Konsums zu unterstützen und die negativen Auswirkungen von gefährlichem und schädlichem Alkoholkonsum auf die körperliche und geistige Gesundheit sowie auf das soziale Wohlbefinden hervorzuheben;

30.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen zur Suchtbekämpfung zu verstärken und zu koordinieren und bis 2010 eine umfassende allgemeine Untersuchung über gefährlichen Konsum, Suchtverhalten und deren Gründe vorzulegen;

31.   fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das Problem des illegalen Alkoholverkaufs bzw. des Schwarzmarkts anzugehen, die Qualität des verkauften Alkohols zu kontrollieren und die Kontrollen von selbstgemachten alkoholischen Getränken (wie selbstgebrannten Schnäpsen), die für Menschen tödlich sein können, zu verstärken;

32.   fordert alle Akteure auf, im Rahmen des Forums für Alkohol und Gesundheit die Durchführung konkreter Aktionen und Programme zur Behebung alkoholbedingter Schäden zu fördern, da sich das Forum zum Ziel gesetzt hat, bewährte Verfahren auszutauschen, die aktive Beteiligung zu fördern, eine angemessene Auswertung der Aktionen zu gewährleisten und ihre wirksame Umsetzung zu überwachen; erwartet von der Kommission, dass auch Vertreter des Europäischen Parlaments Zugang zum Forum für Alkohol und Gesundheit haben und dass die Kommission dem Europäischen Parlament jährlich über die Fortschritte des Forums Bericht erstattet;

33.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 38.
(2) ABl. C 175 vom 20.6.2001, S. 1.
(3) ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 75.
(4) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; korrigierte Fassung in ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0009.

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