Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 11. Oktober 2007 - Brüssel
Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI GATS *
 Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) *
 Erhebung und Verwaltung von Daten im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik *
 Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *
 Luftverkehrsabkommen EG/USA *
 Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
 Humanitäre Lage im Gaza-Streifen
 Frauenmorde in Mexiko und Mittelamerika und Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens
 Die Auswirkungen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten und Philip Morris über die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses für das Versandverfahren
 Flughafenkapazität und Bodenabfertigung: der Weg zu mehr Effizienz
 Strategie gegen den Krebs
 Schutzmaßnahmen für die römisch-katholische St. Joseph-Kathedrale in Bukarest, Rumänien

Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI GATS *
PDF 201kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss von Abkommen nach Artikel XXI GATS mit Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, dem gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh), Kolumbien, Kuba, Ecuador, Hongkong (China), Indien, Japan, Korea, Neuseeland, den Philippinen, der Schweiz und den Vereinigten Staaten über die notwendigen Ausgleichsregelungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (11507/2007 – KOM(2007)0154 – C6-0239/2007 –2007/0055 (CNS))
P6_TA(2007)0424A6-0340/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2007)0154),

–   gestützt auf Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0239/2007),

–   gestützt auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0340/2007),

1.   stimmt dem Abschluss der Abkommen zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Drittländern, die die oben genannten Abkommen unterzeichnet haben, zu übermitteln.


Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) *
PDF 200kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu der Empfehlung für einen Beschluss des Rates betreffend den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (KOM(2007)0217 – C6-0157/2007 – 2007/0077(CNS))
P6_TA(2007)0425A6-0319/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Empfehlung der Kommission an den Rat (KOM(2007)0217),

–   gestützt auf den EG-Vertrag,

–   gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

–   gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens(1), gemäß der es vom Rat konsultiert wurde (C6-0157/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0319/2007),

1.   billigt die Empfehlung der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203).


Erhebung und Verwaltung von Daten im Hinblick auf die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (KOM(2007)0369 – C6-0235/2007 – 2007/0127(CNS))
P6_TA(2007)0426A6-0317/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0369),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0235/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0317/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik *
PDF 449kWORD 99k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2007)0122 – C6-0116/2007 – 2007/0045(CNS))
P6_TA(2007)0427A6-0321/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0122),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0116/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Haushaltskontrollausschusses (A6-0321/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
ERWÄGUNG 10
(10)  Da die Mitgliedstaaten die Kommission nicht darüber unterrichten müssen, wie sie die annullierten Mittel wieder verwenden und den Finanzierungsplan für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ändern werden oder wollen, ist der zweite Unterabsatz des Artikels 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu streichen.
entfällt
Abänderung 2
ERWÄGUNG 12
(12)  Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP Mitteln, die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung übertragen wurden, erlassen.
(12)  Die Rechtsgrundlage für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 muss geklärt werden, und es muss nach einem Gutachten des Juristischen Dienstes der Kommission sichergestellt sein, dass es bei der Anwendung der Sanktionen nicht zu Diskriminierungen zwischen den Empfängern von Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik kommt. Die Kommission muss insbesondere Durchführungsvorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von GAP Mitteln, die Interventionsmaßnahmen, für die kein Betrag je Einheit im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation festgesetzt worden ist, und die Mittel, die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung übertragen wurden, erlassen.
Abänderung 3
ERWÄGUNG 14
(14)  Die Veröffentlichung dieser Informationen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist.
(14)  Die Veröffentlichung dieser Informationen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel in der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert das Verständnis der Bürger für die Unterstützung der multifunktionalen Landwirtschaft Europas und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf diese Mittel. Angesichts der vorrangigen Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. Landwirte erbringen für jeden in der Gesellschaft Leistungen, wofür die Betriebe einen Ausgleich erhalten. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere die Versorgung von fast 500 Millionen Europäern mit preisgünstigen und hochwertigen Lebensmitteln, die Bereitstellung von nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energieträgern und die Pflege der Kulturlandschaft. Um diesen Ausgleich zu erhalten, müssen die landwirtschaftlichen Betriebe fest definierte Vorgaben einhalten, die von den Behörden streng kontrolliert werden.
Abänderung 4
ERWÄGUNG 14 A (neu)
(14a)  Die Veröffentlichung dieser Informationen berührt in erheblichem Umfang Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Es ist daher zwingend erforderlich, wesentliche datenschutzrechtliche Bestimmungen und die wesentlichen Elemente der Veröffentlichung in die Verordnung des Rates aufzunehmen und dies nicht allein dem Durchführungsrecht zu überlassen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Betroffenen über die Veröffentlichung zuvor informiert werden. Entscheidend ist, vorzuschreiben, dass diejenigen, die die Daten verwenden oder darin Einblick nehmen, sich entweder anmelden oder registrieren lassen.
Abänderung 5
ERWÄGUNG 14 B (neu)
(14b)  Bei den Regelungen zur Transparenz handelt es sich um ein wesentliches Instrument der Haushaltskontrolle. Es ist daher sinnvoll, bei schweren Verstößen gegen das Transparenzgebot eine Kürzung der aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlten Mittel vorzusehen. Hierbei ist eine Übergangsfrist vorzusehen.
Abänderung 6
ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1a)  In Artikel 6 Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
"(2) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede erteilte Zulassung mit, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die Zahlstelle die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem von wesentlichen Änderungen der Strukturen oder der Arbeitsweise der zugelassenen Zahlstelle, die die Erfüllung der Bedingungen durch die Zahlstellen beeinträchtigen könnten."
Abänderung 7
ARTIKEL 1 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 6 Absatz 4 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1b)  Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, kann die Kommission ihr die Zulassung entziehen, sofern der Mitgliedstaat nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems von der Kommission festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 8
ARTIKEL 1 NUMMER 1 C (neu)
Artikel 6 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1c)  In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
"(4a) Die Kommission überwacht die Zulassung von Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten. Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Bedingungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr, weist die Kommission den zulassenden Mitgliedstaat an, der Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, sofern diese nicht innerhalb einer von der Kommission entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 9
ARTIKEL 1 NUMMER 1 D (neu)
Artikel 7 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1d)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:
"Artikel 7
Bescheinigende Stellen
Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, die unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechnungen der zugelassenen Zahlstelle bescheinigt.
Kann eine bescheinigende Stelle ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen, widerruft der Mitgliedstaat die Benennung, sofern die bescheinigende Stelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Benennung der bescheinigenden Stellen mit, einschließlich einer Bewertung der Frage, ob die bescheinigenden Stellen fähig sind, die erwähnten Aufgaben wahrzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem von wesentlichen Änderungen der Strukturen oder der Arbeitsweise der bescheinigenden Stellen, die die Fähigkeit der bescheinigenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten.
Die Kommission überwacht die Benennung der bescheinigenden Stellen durch die Mitgliedstaaten sowie deren Arbeitsweise. Kann eine bescheinigende Stelle ihre Aufgaben nicht oder nicht mehr wahrnehmen, weist die Kommission den benennenden Mitgliedstaat an, die Benennung zu widerrufen, sofern die bescheinigende Stelle nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt."
Abänderung 10
ARTIKEL 1 NUMMER 1 E (neu)
Artikel 9 Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(1e)  In Artikel 9 wird folgender Absatz 3a angefügt:
"(3a) Unbeschadet der genannten Verpflichtungen gibt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen innerstaatlichen Ebene, bevor er Gemeinschaftsmittel im Jahr N und anschließend alljährlich erhält, im Rahmen der in Artikel 53b Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Zusammenfassung eine auf vorliegende Prüfungen und Erklärungen gestützte Erklärung ab, in der er versichert, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Finanzkontrollstrukturen vorhanden sind und funktionieren."
Abänderungen 11 und 12
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 2 Buchstabe a (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
a) die Kommission hat bereits in mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31 entschieden, die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für ein und dieselbe Maßnahme und aus ein und demselben Grund von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen;
a) die Kommission hat bereits in mindestens zwei Entscheidungen gemäß Artikel 31 mit Bezug auf dieselbe Zahlstelle eines Mitgliedstaates entschieden, die Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für ein und dieselbe Maßnahme und aus ein und demselben Grund von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die zweite Entscheidung nicht dieselbe Zahlstelle eines Mitgliedstaates betrifft, aber sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Fehler, der bei der zuerst geprüften Zahlstelle festgestellt wurde, fortbesteht. Diese Maßnahme ist erstmals nach dem 16. Oktober 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund von Artikel 2, anzuwenden.
Abänderung 13
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 3 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a festgelegt hat.
Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrer vorangehenden Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe a festgelegt hat. Dieser Prozentsatz wird reduziert, falls der Mitgliedstaat inzwischen teilweise die in der vorangehenden Entscheidung der Kommission benannten Mängel behoben hat. Die Kommission kann beschließen, diesen Prozentsatz alljährlich zu erhöhen, wenn die benannten Mängel seit vier Jahren oder länger bestehen.
Abänderung 14
ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 17 a Absatz 3 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(3a)  Kann ein Mitgliedstaat im Rahmen des Rechnungsabschlusses nachweisen, dass die gemäß diesem Artikel entschiedene Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen nicht hinreichend gerechtfertigt ist, können die den Kürzungen oder ausgesetzten Zahlungen entsprechenden Beträge direkt und zuzüglich der gesetzlichen und in der Wirtschaft üblichen Kosten an den Mitgliedstaat zurückgezahlt werden.
Abänderung 15
ARTIKEL 1 NUMMER 5 A (neu)
Artikel 31 Absatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(5a)  Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung."
Abänderung 16
ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 31 Absatz 5 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(6a)  In Artikel 31 wird folgender Absatz 5a angefügt:
"(5a) Die Kommission legt einen Jahresbericht vor, in dem die Beträge zusammengefasst werden, die aufgrund von Verstößen der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wurden, sowie die Beträge, die nicht ausgeschlossen werden konnten, weil die Mitgliedstaaten nicht, wie in Absatz 5 Buchstabe c vorgesehen, rechtzeitig unterrichtet wurden.
Im ersten Jahresbericht werden auch die in Unterabsatz 1 genannten Daten für bereits abgeschlossene Jahre der früheren Finanziellen Vorausschau zusammengefasst."
Abänderung 17
ARTIKEL 1 NUMMER 6 B (neu)
Artikel 32 Absatz 5 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(6b)  Artikel 32 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt – bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren –, werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen. Es wird eine Übergangszeit von fünf Jahren eingeräumt.
Die Mitgliedstaaten geben die Beträge, bei denen die Wiedereinziehung nicht innerhalb der Fristen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgt ist, in der zusammenfassenden Übersicht nach Absatz 3 Unterabsatz 1 getrennt an.
Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festgestellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL als Ausgabe.
Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, kann die Kommission, wenn der wiedereinzuziehende Betrag 1 Mio. EUR überschreitet , auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Zeitspannen verlängern."
Abänderung 18
ARTIKEL 1 NUMMER 7
Artikel 33 Absatz 4 Unterabsatz 2 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
7.  In Artikel 33 Absatz 4 wird der zweite Unterabsatz gestrichen.
entfällt
Abänderung 19
ARTIKEL 1 NUMMER 7 A (neu)
Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(7a)  Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"(8) Hat die Wiedereinziehung nicht vor dem Abschluss eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums stattgefunden, werden die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen und entweder am Ende eines Zeitraums von vier Jahren nach der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand einer Klage vor den nationalen Gerichten ist, oder nach Abschluss des Programms berücksichtigt, wenn diese Fristen vor dessen Abschluss enden."
Abänderung 20
ARTIKEL 1 NUMMER 9 BUCHSTABE C
Artikel 42 Absatz 8 Buchstabe b (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
b) die ausführlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a, einschließlich der Aspekte, die mit dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zusammenhängen;
b) soweit erforderlich die ausführlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten gemäß Artikel 44a, einschließlich der Aspekte, die mit Rückverfolgbarkeit, der Nutzung und Verwendung der Daten durch Dritte, dem Schutz natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und den Schutz dieser Personen vor radikalen Tierschützern zusammenhängen;
Abänderung 21
ARTIKEL 1 NUMMER 9 A (neu)
Artikel 43 Unterabsatz 1 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(9a)  In Artikel 43 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, welche Erfahrungen mit der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Agrarpolitik gewonnen wurden. Dieser Bericht enthält eine Übersicht darüber, wofür und von wem die Daten verwendet wurden, und eine Bewertung der Vorteile oder Nachteile der Veröffentlichung dieser Daten unter den Aspekten Offenheit, Transparenz und Verständnis der Allgemeinheit für die Gemeinsame Agrarpolitik. Die Kommission legt zudem dar, ob eine zentrale Veröffentlichung der Informationen auf der Ebene der Kommission sinnvoll wäre bzw. warum dies nicht der Fall ist."
Abänderung 22
ARTIKEL 1 NUMMER 9 B (neu)
Artikel 43 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(9b)  Folgender Artikel 43a wird eingefügt:
"Artikel 43a
Bewertungsberichte
(1)  Die Kommission legt 2008/2009 einen Bewertungsbericht vor, gegebenenfalls mit Legislativvorschlägen.
(2)  Die Kommission legt 2011 einen Bewertungsbericht vor, gegebenenfalls mit Legislativvorschlägen, der sich insbesondere auf die objektive Aufteilung der Mittel für die Landwirtschaft und für die Entwicklung des ländlichen Raums bezieht, die auf objektiven Kriterien statt auf historischen Ausgaben und Kompromissen im Rat beruht.
____________
1In Einklang mit der Erklärung Nr. 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1)."
Abänderung 23
ARTIKEL 1 NUMMER 10
Artikel 44 a (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten die jährliche Ex-post-Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat.
(1)  Gemäß Artikel 53b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 gewährleisten die Mitgliedstaaten die jährliche Ex-post-Veröffentlichung über das Internet von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat. Beim Eintritt auf der geplanten Internet-Seite ist eine Anmeldung bzw. Registrierung der Benutzer vorzusehen. Im Sinn beiderseitiger Transparenz sollte es jedem Empfänger von EU-Zahlungen, über den Informationen veröffentlicht wurden, ermöglicht werden, einen Bericht über die Besucher der einschlägigen Seiten einzusehen.
Die Veröffentlichung umfasst mindestens folgende Informationen:
(2)  Die Veröffentlichung umfasst mindestens folgende Informationen:
a) für den EGFL den Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben;
a) im Fall des EGFL den Betrag, aufgeschlüsselt nach direkten Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und sonstigen Ausgaben. Ausgaben zu Interventionszwecken sind zudem nach Maßnahmenbereich aufzuschlüsseln;
b) für den ELER den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten.
b) im Fall des ELER den Betrag der öffentlichen Mittel je Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Schwerpunkten gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
ba) die Namen (Familiennamen und Vornamen) der Empfänger und – vorbehaltlich zwingender datenschutzrechtlicher Bestimmungen – die Gemeinden, in denen die Empfänger ihren Wohnsitz oder Firmensitz haben, sowie die Höhe der jährlichen Zahlung;
bb) sind bei landwirtschaftlichen Betrieben in der Rechtsform der Einzelunternehmung die Betriebsleiter mit Vor- und Nachnamen zu veröffentlichen, dann sind bei den weiteren Rechtsformen von Unternehmen einschließlich der juristischen Personen auch die Vor- und Nachnamen der Kapitalgeber und die der Verantwortlichen anzugeben, z. B. Vorstände einer AG und Geschäftsführer einer GmbH.
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben die Informationen weiter aufschlüsseln. Insbesondere können sie die Informationen zu Zahlungen aus dem ELER auch vorhabenbezogen veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet Zusatzzahlungen aus rein nationalen Mitteln (sog. Top-Ups) bekannt zu machen, jedoch ist die Veröffentlichung dieser Informationen zu fördern.
(3)  Die Informationen sind alljährlich zu einem Termin zu veröffentlichen, der von dem Mitgliedstaat festgelegt wird und der Kommission und den Empfängern entweder schriftlich vorab oder im Rahmen der Mitteilung der Zahlstelle über den Auszahlungsbetrag bekannt zu geben ist.
(4)  Im Fall von Ausgaben, die direkt aus dem EGFL finanziert werden und einzelne abhängig Beschäftigte betreffen, ist die Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Beschäftigten oder in einer Form zulässig, die keine Rückschlüsse auf das konkrete Gehalt eines einzelnen abhängig Beschäftigten zulässt.
(5)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Veröffentlichung nach Artikel 44a ganz oder teilweise auf der Ebene der einzelnen Zahlstellen erfolgt, wobei sie festlegen können, dass sich die Informationen auf die Zahlungen beschränken, die im Bereich der jeweiligen Zahlstelle anfallen (regionale Veröffentlichung).
(6)  Die Kommission richtet eine Internet-Plattform ein, die mit den Internet-Plattformen der Mitgliedstaaten vernetzt ist. Erfolgt die Veröffentlichung der Mitgliedstaaten auf der Ebene unterschiedlicher Zahlstellen, sind diese auch untereinander zu vernetzen. Den Mitgliedstaaten und der Kommission steht es frei, die veröffentlichten Daten allgemein zu bewerten und zu erläutern. Die Bewertung individueller Daten darf nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.
(7)  Bei der Veröffentlichung der Informationen ist eine allgemeine Erläuterung darüber abzugeben, wofür die Zahlungen getätigt werden, und im Fall der Betriebsprämie ist eine Erklärung darüber abzugeben, dass die Betriebsprämie in vielen Fällen das tatsächliche Betriebseinkommen darstellt und das tatsächliche Betriebseinkommen in einzelnen Fällen wegen der Erzeugungskosten unter dem Betrag der Betriebsprämie liegt.
___________
ABl.  L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 8).
Abänderung 24
ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)
Artikel 44 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 1290/2005)
(10a)  Folgender Artikel 44b wird eingefügt:
"Artikel 44b
Ergänzende Regelungen zur Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten
(1)  Treten bei der jährlichen Veröffentlichung der Mitgliedstaaten nach dem 30. Juni 2009 aufgrund des Fehlens von Schlüsselelementen schwere Fehler auf, die die angestrebte Transparenz des Ausgabeverhaltens erheblich in Frage stellen, sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Zahlungen für den betroffenen Fonds und für die betroffene Zahlstelle pauschal für jedes Jahr, in dem die schweren Fehler nicht abgestellt werden, um 2 % zu kürzen. Artikel 17a Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt entsprechend.
(2)  Anhang VI Nummer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird aufgehoben.(1)"
_____
ABl.  L 368 vom 23.12.2006, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 434/2007 (ABl. L 104 vom 21. 04.2007, S. 8).
Abänderung 25
ARTIKEL 2 ABSATZ 2
Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.
Artikel 1 Absatz 10 gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2008 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2008 getätigten Ausgaben.
Dies gilt für die Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Fall des EGFL nach dem 16. Oktober 2008 getätigt wurden, und für die Zahlungen, die im Fall des ELER nach dem 1. Januar 2008 getätigt wurden.
Artikel 1 Absätze 3 und 5 treten am 16. Oktober 2008 in Kraft.

(1)


Luftverkehrsabkommen EG/USA *
PDF 203kWORD 32k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (8044/3/2007 – KOM(2006)0169 – C6-0210/2007 – 2006/0058(CNS))
P6_TA(2007)0428A6-0320/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (KOM(2006)0169),

–   in Kenntnis des Beschlusses des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, der den Abkommensentwurf enthält, wie er von den Delegationen der Europäischen Union und der USA am 30. April 2007 unterzeichnet wurde (8044/3/2007),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zu der Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits(2),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0210/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0320/2007),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.

(1) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S.84.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0071.


Zusammensetzung des Europäischen Parlaments
PDF 268kWORD 78k
Entschließung
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (2007/2169(INI))
P6_TA(2007)0429A6-0351/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der Regierungskonferenz: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union)(1),

–   in Kenntnis des Artikels I-20 Absatz 2 des Vertrags vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa und des Protokolls 34 zu diesem Vertrag(2),

   in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 21. und 22. Juni 2007(3),

–   in Kenntnis des Artikels 1 Nummer 15 des Entwurfs eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Änderungsvertrag)(4),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0351/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 21. und 22. Juni 2007 das Europäische Parlament ersucht hat, bis Oktober 2007 einen Entwurf der Initiative für einen Beschluss über die künftige Zusammensetzung des Europäischen Parlaments vorzulegen, die in dem auf der Regierungskonferenz 2004 vereinbarten Protokoll 34 vorgesehen ist,

B.   in der Erwägung, dass die Sitzverteilung für die Wahlperiode 2009-2014 derzeit in Artikel 9 Absatz 2 der Akte vom 25. April 2005 über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge festgesetzt ist,

C.   in der Erwägung, dass im Entwurf des Änderungsvertrags vorgeschlagen wird, den Vertrag über die Europäische Union zu ändern (neuer Artikel [9 A]), indem ein neues Verfahren für die Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in Betracht gezogen wird, das eine globale Obergrenze von 750 Sitzen mit einer Höchstzahl von 96 und einer Mindestzahl von 6 pro Mitgliedstaat und den Grundsatz der "degressiven Proportionalität" vorsieht,

D.   in der Erwägung, dass der Grundsatz der degressiven Proportionalität im Vertrag nicht definiert ist und auf klare und objektive Weise präzisiert werden muss, um als Leitlinie für jegliche Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament zu dienen,

E.   in der Erwägung, dass der Grundsatz der degressiven Proportionalität - so wie er in der vorliegenden Entschließung definiert ist - als im Primärrecht verankertes Prinzip als Parameter dienen wird, um die Konformität des Beschlusses zu bewerten, den die zuständigen Organe im Hinblick auf die Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fassen,

F.   in der Erwägung, dass jegliche Verletzung dieses Grundsatzes sogar vom Gerichtshof geahndet werden kann,

G.   in der Erwägung, dass es unter den gegenwärtigen Umständen wichtig ist, dafür zu sorgen, dass keinem Mitgliedstaat eine zusätzliche Verringerung der Sitze im Vergleich zu der aus der letzten Erweiterung resultierenden auferlegt wird,

H.   in der Erwägung, dass in dieser Phase die Auswirkungen künftiger Erweiterungen nicht berücksichtigt werden sollten, die nicht absehbar sind und deren Konsequenzen in den entsprechenden Beitrittsakten durch eine vorläufige Überschreitung der Obergrenze von 750 Sitzen gebührend Rechnung getragen werden könnte, wie es bei der letzten Erweiterung der Fall war,

I.   in der Erwägung, dass ein klares, nachvollziehbares und transparentes System auch auf die Entwicklungen der Bevölkerungszahlen der Mitgliedsländer ohne inhaltliche Neuverhandlungen anwendbar sein muss,

J.   in der Erwägung, dass ein gerechtes, nachvollziehbares und dauerhaftes System der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament notwendig sein wird, um die demokratische Legitimation der Volksvertretung zu stärken und die Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rolle und die Mitwirkung des Europäischen Parlaments am europäischen Meinungsbildungs- und Gesetzgebungsprozess sein wird,

K.   in der Erwägung, dass die gegenwärtige Sitzzahl im Europäischen Parlament es angemessen, aber auch vertretbar erscheinen lässt, für das im Jahr 2009 zu wählende Parlament eine Sitzzahl festzulegen, die einen Übergang vom gegenwärtigen Zustand auf die Zahl, die sich aufgrund einer stabileren Regelung auf der Grundlage der degressiven Proportionalität ergeben wird, darstellt,

1.   teilt die Auffassung des Europäischen Rates, dass es wünschenswert ist, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine politische Vereinbarung zu erzielen, die es erlaubt, die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments an Buchstaben und Geist des neuen Vertrages anzupassen und diese Vereinbarung unverzüglich nach Inkrafttreten des neuen Vertrages rechtzeitig vor den Wahlen 2009 zum Europäischen Parlament zu formalisieren;

2.   ist der Ansicht, dass die Festlegung einer neuen Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, die der demografischen Realität näher kommt und der Unionsbürgerschaft besser entspricht, die demokratische Legitimität des Europäischen Parlaments zu einem Zeitpunkt stärken wird, an dem es die ihm durch den neuen Vertrag übertragenen ausgeweiteten Befugnisse wahrnehmen muss;

3.   stellt fest, dass die in der Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien vorgesehene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in jedem Fall unverzüglich nach Inkrafttreten des Änderungsvertrags geändert werden muss;

4.   stellt fest, dass Artikel [9 A] des Vertrags über die Europäische Union, wie er in den Entwurf des Änderungsvertrags übernommen wurde, einen Rahmen festsetzt, der eine Obergrenze von 750 Sitzen, eine Höchstzahl von 96 Sitzen für den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaat und eine Mindestzahl von 6 Sitzen für den bevölkerungsärmsten Mitgliedstaat umfasst, und dass er den Grundsatz der degressiv proportionalen Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger festschreibt, ohne diesen Begriff jedoch genauer zu definieren;

5.   weist darauf hin, dass der Rahmen des genannten Artikels [9 A] es erlaubt, folgende Grundsätze zu vereinbaren: den Grundsatz der Effizienz durch die Begrenzung der Zahl der Abgeordneten auf einem mit der Rolle einer gesetzgebenden Versammlung noch zu vereinbarenden Niveau, den Grundsatz der Pluralität durch die Gewähr für jeden Mitgliedstaat, dass das Spektrum der wichtigsten politischen Orientierungen, insbesondere Mehrheit und Opposition, vertreten ist, und den Grundsatz der Solidarität, demzufolge die bevölkerungsreichsten Staaten akzeptieren, unterrepräsentiert zu sein, um eine bessere Vertretung der bevölkerungsärmsten Staaten zu ermöglichen;

6.   ist der Ansicht, dass der Grundsatz der degressiven Proportionalität bedeutet, dass das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaates in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren muss, so dass jeder Abgeordnete eines bevölkerungsreicheren Mitgliedstaates mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jeder Abgeordnete eines bevölkerungsärmeren Mitgliedstaates und umgekehrt, aber auch, dass kein bevölkerungsärmerer Mitgliedstaat über mehr Sitze verfügt als ein bevölkerungsreicherer Mitgliedstaat;

7.   betont, dass in Anbetracht der derzeit unzureichenden Harmonisierung des Begriffs Bürgerschaft zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Bevölkerung jedes Mitgliedstaates auf die Daten Bezug genommen werden sollte, die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) geliefert werden und denjenigen entsprechen, die der Rat der Europäischen Union berücksichtigt, wenn er im Fall einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit den Prozentsatz an der Gesamtbevölkerung der Union überprüfen muss;

8.   erachtet es als zweckmäßig, zu diesem Zeitpunkt des europäischen Integrationsprozesses für keinen Mitgliedstaat eine Verringerung der Zahl seiner Sitze im Vergleich zu der durch die Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens zugewiesenen Sitze vorzuschlagen, mit Ausnahme der sich aus dem Mandat für den Änderungsvertrag ergebenden Reduzierung der Sitzzahl für den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaat Deutschland von 99 auf 96;

9.   vertritt ferner die Auffassung, dass unter den gegenwärtigen Umständen die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament und damit die Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger in der Europäischen Union nicht schon im Vorgriff auf künftige Erweiterungen, deren Termin noch gar nicht absehbar ist, verringert werden sollte;

10.   schlägt folglich vor, die Sitze des künftigen Europäischen Parlaments auf der Grundlage von 750 Abgeordneten zu verteilen, und vertritt die Auffassung, dass künftige Beitritte zu einer vorübergehenden Überschreitung dieser Obergrenze bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode führen können, wie es für Bulgarien und Rumänien der Fall war, gefolgt von einer globalen Revision der Sitzverteilung für die auf die Erweiterung folgenden Wahlen zum Europäischen Parlament;

11.   weist darauf hin, dass die Nichtbeachtung des Grundsatzes der degressiven Proportionalität - so wie er in der vorliegenden Entschließung definiert ist - künftig vom Gerichtshof geahndet werden könnte, sobald der Akt, der die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments festlegt, ein Akt des Sekundärrechts wird, der die im Vertrag verankerten Beschränkungen und Grundsätze respektieren muss;

12.   fordert die Regierungskonferenz auf, den in Anlage 1 zur vorliegenden Entschließung enthaltenen Entwurf für einen Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in eine – der Schlussakte dieser Konferenz beizufügende – Erklärung zu Artikel [9 A] Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wie dieser im Entwurf des Änderungsvertrags formuliert ist, aufzunehmen mit der Maßgabe, dass seine formelle Annahme entsprechend dem in Artikel [9 A] Absatz 2 vorgesehenen Verfahren unverzüglich nach Inkrafttreten des Änderungsvertrags in die Wege geleitet wird; verpflichtet sich seinerseits zu einer raschen Vorgehensweise unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsvertrags; fordert den Europäischen Rat auf, die vorgenannte Erklärung im Einklang mit den Bestimmungen des Änderungsvertrags umzusetzen, sobald dieser in Kraft tritt, damit die Mitgliedstaaten die notwendigen internen Bestimmungen für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2009-2014 rechtzeitig erlassen können;

13.   drängt darauf, dass die in Artikel 3 des Entwurfs eines Beschlusses des Europäischen Parlaments vorgesehene Änderung dazu genutzt wird, die Frage zu prüfen, ob es technisch und politisch möglich ist, die Berücksichtigung der Einwohnerzahl, wie sie jährlich von Eurostat festgelegt wird, durch die Berücksichtigung der Zahl der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu ersetzen; ersucht in diesem Zusammenhang seine Vertreter auf der Regierungskonferenz, der Konferenz den in Anlage 2 zur vorliegenden Entschließung enthaltenen Entwurf einer Erklärung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Protokolls Nr. 10 über die Übergangsbestimmungen (Titel I: Bestimmungen betreffend das Europäische Parlament) zu unterbreiten, und ersucht die Regierungskonferenz, diese Erklärung ihrer Schlussakte beizufügen;

14.   verweist auf den politischen Zusammenhang zwischen der vorgeschlagenen neuen Sitzverteilung nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität und dem gesamten Reformpaket für die Organe der Union, insbesondere dem Prinzip der "doppelten Mehrheit" für die Definition der Mehrheit im Rat (Artikel [9 C] Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wie dieser in den Entwurf des Änderungsvertrags übernommen wurde) und der Zusammensetzung der Kommission (Artikel [9 D] Absatz 5 des genannten Vertrags) und unterstreicht, dass dieses Reformpaket kohärent sein muss, während es gleichzeitig der spezifischen Rechtsnatur jedes Organs Rechnung trägt; ist damit einverstanden, dass die Reform der Mehrheitsabstimmung im Rat und der Zusammensetzung der Kommission erst 2014 in Kraft treten soll, die neue Sitzverteilung des Europäischen Parlaments aber schon 2009; behält sich jedoch vor, seine Zustimmung zum Beschluss des Europäischen Rates gemäß Artikel [9 A] des Vertrags über die Europäische Union über die neue Sitzverteilung im Europäischen Parlament nur im Lichte der im Änderungsvertrag endgültig festgeschriebenen Reformen der Organe der Union zu prüfen;

15.   ist sich der Tatsache bewusst, dass die solcherart vorgeschlagene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments eine objektive Anwendung der im Entwurf des Änderungsvertrags vorgesehenen Bestimmungen darstellt, künftig jedoch Anpassungen erfordern wird, um den neuen Herausforderungen entgegenzutreten, die sich auf lange Sicht stellen werden, insbesondere im Rahmen künftiger Beitritte; ist der Auffassung, dass bei einer solchen künftigen Reform jedenfalls auch die Korrektur möglicher existierender Ungleichbehandlungen, die aus historischen Gründen zu erklären sind, vorgenommen werden soll;

16.   schlägt dem Europäischen Rat vor, rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die vorliegenden Bevölkerungszahlen gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu prüfen und als Berechnungsgrundlage festzustellen;

17.   beabsichtigt, diesbezüglich die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil der europäischen Abgeordneten über transnationale Listen zu wählen; vertritt die Auffassung, dass dies dazu beitragen würde, der Wahldebatte eine echte europäische Dimension zu verleihen, indem insbesondere den politischen Parteien auf europäischer Ebene eine zentrale Rolle übertragen würde;

18.   bekräftigt, dass dieser Vorschlag in enger Verbindung zum Inkrafttreten des Änderungsvertrags steht; sollte die Ratifizierung des Änderungsvertrags vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, müsste die in den bestehenden Verträgen vorgesehene Verteilung der Parlamentssitze weiter gelten;

19.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den vorgenannten Bericht seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen der Regierungskonferenz, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Bewerberländer zu übermitteln.

ANLAGE 1

Entwurf für einen Beschluss des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

DER EUROPÄISCHE RAT,

gestützt auf Artikel [9 A] Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

auf Initiative des Europäischen Parlaments,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der in Artikel [9 A] Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Beschluss sollte innerhalb kürzester Frist erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die notwendigen internen Bestimmungen für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2009-2014 erlassen können.

(2)  Der Beschluss muss die in Absatz 2 erster Unterabsatz dieses Artikels definierten Kriterien respektieren, d. h. eine Gesamtzahl von Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die siebenhundertfünfzig Abgeordnete nicht überschreitet, wobei die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten sind und kein Mitgliedstaat mehr als sechsundneunzig Sitze erhält.

(3)  Die Auswirkungen möglicher künftiger Erweiterungen sollten in diesem Stadium nicht berücksichtigt werden, da selbige in den einschlägigen Beitrittsakten durch eine vorläufige Überschreitung der Obergrenze von siebenhundertfünfzig Rechnung getragen werden könnte, wie es bereits anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union der Fall war –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der in Artikel [9 A] des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Grundsatz der degressiven Proportionalität findet wie folgt Anwendung:

   die im Vertrag festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen müssen uneingeschränkt ausgeschöpft werden, damit das Spektrum der Sitze im Europäischen Parlament möglichst wenig vom Spektrum der Bevölkerungen der Mitgliedstaaten abweicht;
   je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto mehr Anspruch hat er auf eine hohe Zahl von Sitzen;
   je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher ist die Zahl von Bewohnern, die jeder seiner Abgeordneten im Europäischen Parlament vertritt.

Artikel 2

In Anwendung von Artikel 1 wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009-2014 wie folgt festgesetzt:

Belgien

22

Bulgarien

18

Tschechische Republik

22

Dänemark

13

Deutschland

96

Estland

6

Griechenland

22

Spanien

54

Frankreich

74

Irland

12

Italien

72

Zypern

6

Lettland

9

Litauen

12

Luxemburg

6

Ungarn

22

Malta

6

Niederlande

26

Österreich

19

Polen

51

Portugal

22

Rumänien

33

Slowenien

8

Slowakei

13

Finnland

13

Schweden

20

Vereinigtes Königreich

73

Artikel 3

Dieser Beschluss wird rechtzeitig vor Beginn der Wahlperiode 2014-2019 überprüft, um es künftig vor jeder neuen Wahl zum Europäischen Parlament zu erlauben, unter Berücksichtigung des etwaigen Anstiegs der Zahl der Mitgliedstaaten und der ordnungsgemäß festgestellten demografischen Entwicklungen nach objektiven Kriterien auf der Grundlage des in Artikel 1 definierten Grundsatzes der degressiven Proportionalität eine Neuaufteilung der Sitze auf die Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

ANLAGE 2

1 ENTWURF EINER ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS NR. 10 ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (TITEL I: BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT)

Unbeschadet des Beschlusses des Europäischen Rates zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments für die Wahlperiode 2009-2014 ersucht die Konferenz das Parlament, einen Entwurf für die Wahl seiner Mitglieder in allgemeiner unmittelbarer Wahl gemäß Artikel 190 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, in dem der in Artikel 9 a Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union enthaltene Begriff "Bürgerinnen und Bürger" genauer definiert wird. Dieser Entwurf sollte rechtzeitig vor den nächsten Wahlen im Jahr 2014 ausgearbeitet werden.

(1)Angenommene Texte, P6_TA(2007)0328.
(2) ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.
(3) 11177/1/07 REV 1.
(4) CIG 1/1/07 vom 5. Oktober 2007.


Humanitäre Lage im Gaza-Streifen
PDF 123kWORD 37k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zur humanitären Lage in Gaza
P6_TA(2007)0430B6-0375/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere auf die Entschließung vom 2. Februar 2006 zu dem Ergebnis der Wahlen in Palästina und zur Lage in Ostjerusalem(1), die Entschließung vom 1. Juni 2006 zur humanitären Krise in den palästinensischen Gebieten und zur Rolle der Europäischen Union(2), die Entschließung vom 7. September 2006 zur Lage im Nahen Osten(3), die Entschließung vom 16. November 2006 zur Lage im Gaza-Streifen(4), die Entschließung vom 21. Juni 2007 zum MEDA-Programm und zur Finanzhilfe für Palästina – Bewertung, Umsetzung und Kontrolle(5) und die Entschließung vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten(6),

–   unter Hinweis auf die Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Nahost-Quartetts vom 23. September 2007,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Außenbeziehungen" vom 23. und 24. Juli 2007,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Hochkommissars für Menschenrechte vom 21. September 2007 zum Nahen Osten,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die humanitäre Krise im Gaza-Streifen durch das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs, die massive Zerstörung von öffentlichen Einrichtungen und Privatwohnungen, die Unterbrechung des Betriebs von Krankenhäusern, Kliniken und Schulen, die teilweise Verwehrung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser, Lebensmitteln und Elektrizität und die Verwüstung von Agrarland ein katastrophales Ausmaß erreicht hat,

B.   in der Erwägung, dass die Grenzübergangsstellen Karni und Rafah seit Monaten geschlossen sind, dass das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs die Wirtschaft weiter geschädigt und erheblich zu der extrem hohen Arbeitslosenquote im Gaza-Streifen beigetragen hat,

C.   in der Erwägung, dass sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung in einer kritischen Situation befinden, und dass diese Situation wegen der Wasserknappheit und möglicher Abwasserüberflutungen zu weiteren ökologischen und humanitären Krisen führen kann,

D.   in der Erwägung, dass das Gesundheitssystem stark in Mitleidenschaft gezogen ist und dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter einem Mangel an medizinischer Betreuung oder an dringend benötigten Arzneimitteln leidet,

E.   in der Erwägung, dass das Bildungssystem durch den Mangel an den für seinen Betrieb erforderlichen Grundvoraussetzungen ernstlichen Schaden leidet und dass diese Situation schwerwiegende Folgen für die Zukunft der jungen Generation von Palästinensern im Gaza-Streifen haben wird,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union den Palästinensern in den vergangenen Jahren eine beträchtliche finanzielle Unterstützung geleistet hat und dass der Vorläufige Internationale Mechanismus und die Projektfinanzierung durch die Europäische Union seit 2006 eine wichtige Rolle bei der Vermeidung einer humanitären Katastrophe im Gaza-Streifen und im Westjordanland gespielt haben,

G.   in der Erwägung, dass das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs und die unsichere innere Lage die Tätigkeit der für humanitäre Hilfe zuständigen Generaldirektion der Kommission , der UN-Agenturen, des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und anderer humanitärer Organisationen, die den Menschen im Gaza-Streifen Hilfe und Unterstützung leisten, erheblich behindern, dass die Europäische Kommission, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen und die Weltbank mehrere Infrastrukturprojekte unterbrochen haben, weil keine Rohstoffe eingeführt werden können, und dass diese humanitären Ämter, Agenturen und Organisationen trotz aller Hindernisse ihre Tätigkeiten fortsetzen, weil die finanziellen Verpflichtungen, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Tätigkeiten eingegangen sind, erfüllt werden müssen,

H.   in der Erwägung, dass das Nahost-Quartett in seiner Erklärung vom 23. September 2007 seine tiefe Besorgnis über die Bedingungen im Gaza-Streifen geäußert, die Bedeutung einer fortgesetzten ungehinderten Dringlichkeitshilfe und humanitären Hilfe betont und eine kontinuierliche Erbringung der Grundversorgungsleistungen gefordert hat,

I.   in der Erwägung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen und im Westjordanland, zusammen mit der Wiederbelebung des Friedensprozesses und der Errichtung von funktionierenden palästinensischen Institutionen, einen entscheidenden Aspekt bei den Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern darstellt,

1.   äußert seine tiefste Besorgnis über die humanitäre Krise im Gaza-Streifen und deren mögliche schwerwiegende Folgen; betont, dass die Menschenrechte und das internationale humanitäre Recht in diesem Gebiet voll und ganz eingehalten werden müssen; wiederholt seine an alle Seiten gerichtete Aufforderung, auf Gewalt zu verzichten;

2.   fordert Israel auf, seine internationalen Verpflichtungen gemäß den Genfer Konventionen zu erfüllen und die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, humanitärer Unterstützung und der Grundversorgungsleistungen wie Elektrizität und Brennstoff im Gaza-Streifen sicherzustellen; fordert die Aufhebung der Blockade des Gaza-Streifens; fordert Israel auf, den Personen- und Güterverkehr in Rafah gemäß der Vereinbarung über Verkehrs- und Zugangsmöglichkeiten und die EU-Grenzmission sowie den Güterverkehr in Karni zu gewährleisten; fordert den Rat, den Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, ihrer Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung in vollem Umfang gerecht zu werden; fordert Israel auf, die seit 25. September 2007 untersagte Überweisung von Finanzmitteln in den Gaza-Streifen sicherzustellen, und ist der Auffassung, dass der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Leben sowie das Alltagsleben des palästinensischen Volkes hat;

3.   fordert die Palästinensische Behörde und Hamas auf, trotz des politischen Stillstands das Funktionieren der öffentlichen Einrichtungen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen, und die Tätigkeit der internationalen humanitären Ämter, Agenturen und Organisationen, die auf die Verbesserung der Lebensbedingungen aller in diesem Gebiet lebenden Palästinenser ausgerichtet ist, zu erleichtern;

4.   fordert den Rat und die Kommission auf, zusammen mit der internationalen Staatengemeinschaft weiterhin eine wesentliche humanitäre Hilfe für die palästinensische Bevölkerung, unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von besonders anfälligen Bevölkerungsgruppen, sicherzustellen; fordert den Rat und die Kommission dringend auf, gemäß dem Euro-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit dem Staat Israel(7) und dem Euro-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen mit der Palästinensischen Nationalbehörde(8) eine umfassende Beachtung des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechte in diesem Gebiet, darunter auch durch nichtstaatliche Akteure, zu verwirklichen, um den erforderlichen humanitären Freiraum zu schaffen;

5.   äußert seine Erwartung, dass die Bemühungen um die Einberufung einer internationalen Friedenskonferenz dazu beitragen, einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu finden, der auf den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, dem Recht des Staates Israel, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen zu leben, und dem Recht auf einen lebensfähigen Staat für die Palästinenser beruht;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem Nahost-Beauftragten des Quartetts, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde, dem Palästinensischen Legislativrat, der israelischen Regierung und der Knesset, sowie der Regierung und dem Parlament Ägyptens zu übermitteln.

(1) ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 79.
(2) ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 223.
(3) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 236.
(4) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 324.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0277.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0350.
(7) ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.
(8) ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.


Frauenmorde in Mexiko und Mittelamerika und Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens
PDF 156kWORD 74k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und die Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens (2007/2025(INI))
P6_TA(2007)0431A6-0338/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–   unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, beide von 1966,

–   unter Hinweis auf das Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2003 (Protokoll von Palermo),

–   unter Hinweis auf die Interamerikanische Konvention über die Verhütung, Bestrafung und Abschaffung von Gewalt gegen Frauen (Konvention von Belém do Pará) von 1994,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und das Fakultativprotokoll von 2002 sowie die Zweckmäßigkeit einer besseren Umsetzung,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW) und das Fakultativprotokoll von 1999,

–   unter Hinweis auf die Amerikanische Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen von 1948 und die in dem Bericht "Die Lage der Menschenrechte der Frau in Ciudad Juárez, Mexiko: das Recht, nicht Gegenstand von Gewalt und Diskriminierung zu sein" der Interamerikanischen Menschenrechtskommission vom 7. März 2003 enthaltenen Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf den dritten Bericht der mexikanischen Kommission zur Verhütung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen in Ciudad Juárez für den Zeitraum Mai 2005 bis September 2006,

–   unter Hinweis auf die in dem Bericht des Ausschusses des Europarats für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern vom 12. Mai 2005 über das Verschwinden und die Ermordung einer großen Zahl von Frauen und jungen Mädchen in Mexiko, in der Entschließung 1454 (2005) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu diesem Thema sowie in der Antwort des Ministerkomitees des Europarats vom 28. September 2005 enthaltenen Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf die in dem Bericht "Die Integration der Menschenrechte der Frauen und die Gleichstellungsperspektive: Gewalt gegen Frauen" vom 13. Januar 2006 enthaltenen Empfehlungen, die die Erkenntnisse der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, Yakın Ertürk, nach ihrem Besuch in Mexiko darlegen,

–   unter Hinweis auf die in dem Bericht "Die Integration der Menschenrechte der Frauen und das Gender Mainstreaming: Gewalt gegen Frauen" vom 10. Februar 2005 enthaltenen Empfehlungen, die die Erkenntnisse von Yakın Ertürk nach ihrem Besuch in Guatemala darlegen,

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Anhörung des Ausschusses des Parlaments für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und seines Unterausschusses Menschenrechte zum Thema Frauenmorde: Die Fälle Mexiko und Guatemala vom 19. April 2006,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits(1), das 2003 unterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nikaragua und der Republik Panama andererseits sowie das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nikaragua und Panama(2),

–   unter Hinweis auf das Regionale Strategiepapier der Kommission für Mittelamerika bzw. das länderbezogene Strategiepapier der Kommission für Mexiko für die Zeiträume 2001-2006 und 2007–2013,

–   unter Hinweis auf Ziel 3 der Millenniums-Entwicklungsziele, das die Gleichstellung der Geschlechter und die Förderung eines größeren Einflusses der Frauen zum Gegenstand hat,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0338/2007),

A.   in der Erwägung, dass Mexiko sowie alle Länder Mittelamerikas die Allgemeine Menschenrechtserklärung unterzeichnet und ratifiziert haben,

B.   in der Erwägung, dass Mexiko auch gewählt wurde, um den Vorsitz im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übernehmen,

C.   in der Erwägung, dass Mexiko seit 1999 einen Beobachterstatus beim Europarat hat und im Einklang mit diesem Status an den Sitzungen des Ministerkomitees und der diplomatischen Vertreter teilnimmt; in der Erwägung, dass Mexiko ebenfalls das Protokoll von Palermo ratifiziert hat,

D.   in der Erwägung, dass Mexiko das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert hat,

E.   in der Erwägung, dass der Begriff "Frauenmord (Feminizid)" auf folgende Definition der Gewalt gegen Frauen gemäß Artikel 1 der Konvention von Belem do Pará zurückgeht: jede gegen Frauen auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt bzw. ihr Tod herbeigeführt wird, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich; weiter in der Erwägung, dass die Bestrafung und Ausmerzung von Frauenmorden unbedingt notwendig ist und für jeden Rechtsstaat Vorrang genießen muss,

F.   in der Erwägung, dass die vorliegende Entschließung eine Aufforderung darstellt, die wenig zufriedenstellende Situation in einigen Staaten nachhaltig zu verbessern, und dass die in dieser Entschließung enthaltenen Feststellungen und Vorschläge keinesfalls eine Anklage oder Anklageschrift gegenüber Regierungen von uneingeschränkt souveränen Staaten, die als gleichberechtigte Partner in der internationalen Politik anerkannt sind, darstellen,

G.   in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen kein örtlich begrenztes Phänomen, sondern weltweit verbreitet ist und alle Staaten angeht, auch die in Europa, und dass diese Entschließung als Teil einer allgemeinen Strategie aufgefasst werden sollte und ihr Ziel konkrete gemeinsame Anstrengungen und Aktionen der Europäischen Union und ihrer Partnerländer zur Ausmerzung und Verhinderung der Todesfälle bei Frauen als Folge von Gewalt sind, wo immer diese auftreten mögen, sowie in der Erwägung, dass der Dialog, die Zusammenarbeit und der gegenseitige Erfahrungsaustausch zwischen den lateinamerikanischen und den europäischen Ländern auf diesem Gebiet unbedingt gefördert werden sollten,

H.   in der Erwägung, dass die meisten Frauenmorde in Ciudad Juárez und in Guatemala außerordentlich brutal waren und viele Opfer sexueller Gewalt ausgesetzt waren, was an sich schon eine grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellt; in der Erwägung, dass im Fall von Ciudad Juárez Faktoren wie Bevölkerungswachstum, Migrationsströme und die Präsenz organisierter Kriminalität zusammentreffen und dass ein hoher Prozentsatz dieser Morde dort begangen wurde, wo mexikanische Unternehmen, die sogenannten Maquiladoras, tätig sind, denen es an den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Frauen mangelt; in der Erwägung, dass es – wie dies in dem vorgenannten Mexiko-Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen Yakın Ertürk verlangt wird – notwendig ist, diese Gebiete mit den erforderlichen Infrastrukturen auszustatten, damit sich die Arbeitnehmerinnen dort sicherer bewegen können,

I.   in der Erwägung, dass sich die Frauenmorde, die Gegenstand dieser Entschließung sind, nicht durch ein "allgemeines Klima der Gewalt" erklären lassen, sondern dass die Diskriminierung der Frau, die für sie ungünstigen sozioökonomischen Umstände vor Ort – zumal im Falle indigener Frauen –, die hohen Armutsraten, die wirtschaftliche Abhängigkeit der Frauen, das Bandenwesen sowie die nicht erfolgte Zerschlagung der illegalen Sicherheitstruppen und geheimen Sicherheitsapparate berücksichtigt werden müssen,

J.   in der Erwägung, dass es in der Entschließung 1454 (2005) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats heißt, dass von den mexikanischen Behörden mittlerweile beträchtliche Anstrengungen auf allen Ebenen unternommen werden, um das auseinander geratene soziale Gefüge in diesen Städten wieder in Ordnung zu bringen, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und die Ermordung und das Verschwinden von Frauen zu untersuchen und sowohl die Verantwortlichen für diese Verbrechen als auch jene, die zunächst die Untersuchungen behinderten und dem Lauf der Gerechtigkeit entgegenwirkten, vor Gericht zu bringen,

K.   in der Erwägung, dass in dieser Angelegenheit in einigen Fällen Straffreiheit herrscht, dass also diejenigen, die solche Taten begangen haben, in der Praxis weder strafrechtlich noch administrativ, disziplinarrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, dass wegen der Taten keine Ermittlungen angestellt bzw. Sanktionen verhängt werden, dass Haushaltsmittel knapp sind und dass die geschädigten Frauen und ihre Familienangehörigen häufig am Zugang zur Justiz gehindert werden,

L.   in der Erwägung, dass ein Rechtsstaat die Pflicht hat, geeignete Politiken zu fördern, damit Frauen insgesamt und insbesondere stark benachteiligte Frauen angemessen vor Diskriminierung, Gewalt und letzten Endes vor Frauenmorden geschützt werden, und dass in erster Linie das Verständnis der Behörden auf allen Ebenen und der gesamten Gesellschaft für die Schwere des Problems geweckt werden muss,

M.   in der Erwägung, dass der Kampf gegen Frauenmorde und gegen die Straflosigkeit die Verstärkung der Präventivmaßnahmen, die Beseitigung jeglicher rechtlicher Diskriminierung, die Ermöglichung von Strafanzeigen und Schutzmaßnahmen für die Klägerinnen sowie die Stärkung des Gerichtswesens und der Strafverfahren (insbesondere im Kampf gegen das organisierte Verbrechen) von der gerichtlichen Ermittlung bis zur Vollstreckung der Urteile berücksichtigen muss,

N.   in der Erwägung, dass der Wiederaufbau oder die Stärkung der Institutionen von wesentlicher Bedeutung ist, um die geschlechtsspezifische Gewalt wirksam zu bekämpfen, und angemessene personelle und finanzielle Mittel erfordert,

O.   in der Erwägung, dass in Punkt 9 der Aktionsplattform der Vierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen, die im Jahr 1995 in Peking stattfand, ein auf allen internationalen Konferenzen des vorhergehenden Jahrzehnts bekräftigtes grundlegendes Prinzip wie folgt niedergelegt ist: "Die Umsetzung dieser Plattform, namentlich durch den Erlass einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die Ausarbeitung von Strategien, Politiken und Programmen und die Festlegung von Entwicklungsprioritäten, liegt in der souveränen Verantwortung eines jeden Staates, im Einklang mit allen Menschenrechten und Grundfreiheiten. Die Bedeutung der verschiedenen religiösen und ethischen Wertvorstellungen, Kulturtraditionen und philosophischen Überzeugungen der einzelnen Menschen und ihrer Gemeinwesen sowie deren volle Achtung sollten dazu beitragen, dass die Frauen ihre Menschenrechte im Hinblick auf die Herbeiführung von Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden uneingeschränkt wahrnehmen können",

P.   in der Erwägung, dass Folter als Mittel zur Erlangung von Geständnissen mutmaßlicher Frauenmörder nicht hinnehmbar ist,

Q.   in der Erwägung, dass auch zwei niederländische Staatsangehörige Frauenmorden zum Opfer gefallen sind, Hester Van Nierop 1998 und Brenda Susana Margaret Searle 2001, und dass die beiden Schuldigen am 26. Februar 2007 zu 33 bzw. 39 Jahren Gefängnis verurteilt wurden(3), dieses Urteil jedoch nicht rechtskräftig ist, weil hiergegen Rechtsmittel eingelegt wurde,

R.   in der Erwägung, dass die Problematik der Frauenmorde und in einigen Fällen der Straffreiheit für diejenigen, die Verbrechen an Frauen verübt haben, weiterhin fortbesteht,

S.   in der Erwägung, dass die Gewalt in Ländern, in denen gesellschaftliche Stereotype Frauen zu den ersten Opfern der verschiedensten Formen dieser Gewalt machen, ein stets wiederkehrendes Phänomen ist,

T.   unter Zustimmung zu den gesetzgeberischen Maßnahmen, die in Mexiko ergriffen worden sind, allen voran das Allgemeine Gesetz über das Recht der Frauen auf ein gewaltfreies Leben vom Februar 2007, sowie zur Schaffung von Sondereinrichtungen auf Bundes- und lokaler Ebene, wie z. B. der 2006 eingesetzten Sonderstaatsanwaltschaft für Gewaltverbrechen an Frauen, der Kommission für Juárez und des Nationalen Fraueninstituts,

U.   in Anerkennung der Bemühungen der mittelamerikanischen Länder im Zusammenhang mit gesetzgeberischen Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte der Frau in ihren Rechtsordnungen, jedoch in fortgesetzter Besorgnis angesichts der Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Durchführung dieser Rechtsvorschriften,

V.   in der Erwägung, dass die Interparlamentarische Allianz für Dialog und Zusammenarbeit zwischen Abgeordneten Spaniens, Mexikos und Guatemalas zur Förderung von Gesetzesinitiativen zur Ausmerzung der Gewalt gegen Frauen gegründet wurde,

W.   in der Erwägung, dass die Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten fester Bestandteil des auswärtigen Handelns der Europäischen Union sein müssen,

X.   in der Erwägung, dass die Demokratie- und Menschenrechtsklausel im Abkommen EG-Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit rechtsverbindliche und gegenseitig verpflichtende Bedeutung hat,

Y.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Partner bei der Unterzeichnung eines Abkommens mit einem Drittstaat, das eine Menschenrechtsklausel enthält, die Verantwortung dafür tragen, dass die internationalen Menschenrechtsübereinkünfte vom Unterzeichnungstag an eingehalten werden und dass diese Klausel auf Gegenseitigkeit beruht,

1.   fordert von den Regierungen der Region und den europäischen Institutionen die vollständige Berücksichtigung der Empfehlungen in den verschiedenen Berichten und internationalen Menschenrechtinstrumenten, insbesondere der vorgenannten, die speziell die Menschenrechte von Frauen betreffen; anerkennt diesbezüglich die in Mexiko erreichten gesetzgeberischen Fortschritte auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen, begrüßt das Bundesgesetz zur Vermeidung und Beseitigung von Diskriminierung und ermuntert Mexiko, dieses Engagement fortzusetzen;

2.   fordert die Regierungen Mexikos und Mittelamerikas nachdrücklich auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen zu erreichen;

3.   ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas sowie die europäischen Institutionen im Rahmen ihrer strategischen Partnerschaft mit diesen Ländern, die Politiken zur Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen gegen Gewalt, wie z.B. die Ausarbeitung bzw. den Ausbau von Sensibilisierungs- und Fortbildungsprogrammen im Bereich der Geschlechterproblematik, durch Kooperationsprogramme und mit finanziellen und technischen Mitteln zu unterstützen, die Mittel der mit den Mordermittlungen beauftragten Stellen aufzustocken, wirksame Systeme für den Schutz der Zeugen, der Opfer und ihrer Familienangehörigen zu schaffen, die Leistungsfähigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane und der Generalstaatsanwaltschaften zu stärken, damit die Täter verfolgt und abgeurteilt werden können, sowie den Drogenhandel und das organisierte Verbrechen zu bekämpfen; fordert darüber hinaus die Förderung einer besseren institutionellen Koordinierung in diesen Bereichen auf allen Regierungsebenen;

4.   fordert die europäischen Institutionen auf, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Ländern Mittelamerikas und Mexikos zu fördern, indem sie Initiativen auf allen Ebenen unterstützen, um die Gewalt gegen Frauen zu beseitigen und Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen auf den Weg zu bringen;

5.   fordert die Europäische Union auf, die institutionelle Koordinierung mit Mexiko und den Staaten Mittelamerikas durch die Unterstützung der Auflegung eines Austauschs- und Kooperationsprogramms zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und ihren Partnern voranzutreiben, um Projekte durchzuführen, die der Unterstützung und dem Voneinanderlernen auf diesem Gebiet dienen;

6.   anerkennt den deutlichen Willen, die Straflosigkeit zu bekämpfen, den die im Kongress Guatemalas vertretenen politischen Parteien gezeigt haben, indem sie die Internationale Kommission gegen Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) gebilligt haben; fordert die nächste gewählte Regierung dieses Landes auf, dieser Anstrengung Kontinuität zu verleihen, indem sie die notwendigen institutionellen Voraussetzungen schafft, damit diese Internationale Kommission ihr Mandat wahrnimmt, und appelliert an die internationale Gemeinschaft, für die Verwirklichung dieser gemeinsamen Anstrengung, die Straflosigkeit zu bekämpfen, Sorge zu tragen;

7.   fordert die Staaten Mittelamerikas auf, alle gebotenen Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen zu ergreifen; dringt darauf, dass diese Maßnahmen die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, so wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen definiert werden, wie z.B. das Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für die weiblichen Opfer und ihre Familienangehörigen, gewährleisten; ersucht die mexikanische Regierung, die zu diesem Zweck von den aufeinander folgenden Regierungen eingeleiteten energischen Maßnahmen fortzusetzen;

8.   fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, jedwede Diskriminierung von Frauen in den nationalen Gesetzen zu streichen; anerkennt die Fortschritte, die in diesem Sinne in Mexiko mit der Annahme des Bundesgesetzes zur Vermeidung und Beseitigung von Diskriminierung und des allgemeinen Gesetzes zur Gleichstellung von Männern und Frauen erreicht worden sind, und ersucht die Behörden dieser Länder, Gesetzesinitiativen zu fördern, durch die Gewalt in der Familie und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens als schwere Straftaten eingestuft werden, sowie politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Straffreiheit und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter auszuarbeiten, wobei sie sich auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Akteure der Zivilgesellschaft, die sich mit Frauenmorden und ihren Opfern beschäftigen, stützen sollten;

9.   fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, die Tätigkeit der Nichtregierungsorganisationen und der Organisationen der Zivilgesellschaft, die die Angehörigen der Opfer von Frauenmorden unterstützen, sowie der Menschenrechtler und Menschenrechtlerinnen durch die Schaffung eines wirksamen Schutzsystems für Zeugen und die Förderung von Wiedergutmachungsverfahren für die Angehörigen der Opfer, durch die diese nicht nur eine finanzielle Entschädigung, sondern auch psychologische Hilfe erhalten und ihnen der Zugang zu den Gerichten gewährt wird, zu achten und zu erleichtern, sowie in einen Dialog mit diesen Gesprächspartnern einzutreten und ihre wichtige Rolle in der Gesellschaft anzuerkennen;

10.   fordert die Regierungen Mexikos und der mittelamerikanischen Länder auf, in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und auf jeder Regierungsebene die Rechte der Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten sowie die Unternehmen zu ermutigen, im Rahmen ihrer unternehmerischen und sozialen Verantwortung auf die Unversehrtheit, die Sicherheit, das körperliche und geistige Wohlergehen sowie die Rechte ihrer Arbeitnehmerinnen zu achten;

11.   fordert die Regierungen von Belize, Honduras und Nikaragua auf, das Fakultativprotokoll zum CEDAW zu ratifizieren;

12.   bittet die Kommission, sich im Rahmen der bestehenden und der in Verhandlung befindlichen Abkommen für die Aufnahme einer gegenseitigen Verpflichtung zur Schaffung von Mechanismen zur Anwendung der Menschenrechts- und Demokratieklausel zu schaffen, deren juristische Formulierung auf den internationalen Verträgen, die von den Mitgliedstaaten, Mexiko und den Ländern Mittelamerikas unterzeichnet wurden, beruhen muss, unter besonderer Beachtung der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter entsprechend dem CEDAW und der Amerikanischen Deklaration der Rechte und Pflichten des Menschen;

13.   ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihrer Zusammenarbeit mit Mexiko und den Ländern Mittelamerikas der Umstrukturierung und Stärkung des Gerichts- und Gefängniswesens in der Region durch die Förderung des Austauschs bewährter Praktiken und die Einführung von Sensibilisierungskampagnen und Verfahren zum Schutz der Opfer, Zeugen und Familienangehörigen, insbesondere im Fall einer Strafanzeige wegen Frauenmord, Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit auch andere Akteure, wie zum Beispiel das Internationale Arbeitsamt und die OECD, einbeziehen könnte, um gegebenenfalls Programme auszuarbeiten, durch die Sicherheit, angemessene Arbeitsbedingungen und gleiches Entgelt für Frauen gewährleistet werden können;

14.   fordert die Kommission auf, einen methodischen Vorschlag zu unterbreiten, der u.a. in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und auf dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik im Juli 2008 in Lima im Hinblick darauf erörtert werden soll, wie die verschiedenen europäischen Initiativen zur Bekämpfung der Frauenmorde und ihrer Straflosigkeit in Zusammenarbeit mit den lokalen Einrichtungen und Organisationen koordiniert werden können, und deren Personal über Gleichstellungsfragen und insbesondere über Gewalt gegen Frauen aufzuklären; fordert ferner, dass diese Initiativen im zuständigen Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter unter Hinzuziehung seiner Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und seiner Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko regelmäßig vorgestellt und diskutiert werden;

15.   fordert die Delegation der Kommission in Mexiko auf, möglichst bald ein neues Menschenrechtsprogramm aufzulegen, das der in den letzten Jahren geleisteten Menschenrechtsarbeit Kontinuität verleiht und das drei vorrangige Schwerpunkte hat, nämlich erstens die Angleichung der mexikanischen Rechtsvorschriften an die im Bereich der Menschenrechte eingegangenen internationalen Verpflichtungen, zweitens die Ausmerzung der geschlechtsspezifischen Gewalt und drittens die Reform des Gerichtswesens;

16.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Menschenrechtsprogramme in Mexiko und den Ländern Mittelamerikas in eine von der Haushaltslinie für die bilaterale Zusammenarbeit unabhängige Haushaltslinie eingestellt werden, damit die bereitgestellten knappen Finanzmittel nicht geschmälert werden;

17.   fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass in ihren politischen Dialog mit den Regierungen Mexikos und der Länder Mittelamerikas ebenso wie in ihren Dialog mit der Zivilgesellschaft, das Thema Gewalt gegen Frauen und insbesondere die Frauenmorde und der Zugang der Familien der Opfer und der Unterstützerorganisationen zur Justiz einbezogen werden;

18.   ist erfreut über die Bemühungen um die Gleichstellung der Geschlechter und fordert die entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen nachdrücklich auf, zur Einführung eines ständigen Dialogs und Austauschs positiver Erfahrungen in diesem Bereich beizutragen; ersucht jedoch die Kommission, die in ihren länderbezogenen Strategiepapieren für den Zeitraum 2007-2013 den Frauenmorden, der Gewalt gegen Frauen und der Diskriminierung von Frauen gewidmete Aufmerksamkeit zu verstärken und einen Aktionsplan vorzuschlagen;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die im Bereich der Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern unternommenen Vorstöße zu unterstützen und ihren Beitrag zur Schaffung eines strukturierten Dialogs mit Blick auf den Austausch bewährter Verfahren in diesem Bereich zu leisten;

20.   fordert die Kommission auf, eine Nachhaltigkeitsprüfung vorzunehmen und diese möglichst rasch im Rahmen der Verhandlungen über das künftige Assoziierungsabkommen EG-Mittelamerika um eine Gleichstellungsstudie zu erweitern, deren Ergebnisse während der Verhandlungen berücksichtigt werden;

21.   fordert die Kommission auf, über entsprechende Fortschritte bei der Aushandlung des Assoziierungsabkommens EG-Mittelamerika vor Abschluss des Abkommens, auf jeden Fall aber vor dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Lima Auskunft zu geben;

22.   fordert die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und ihre Botschaften auf, einen Runden Tisch zum Thema geschlechtsspezifische Gewalt in ihren verschiedenen Erscheinungsformen sowie insbesondere zu Frauenmorden und Straflosigkeit im weltweiten Zusammenhang auszurichten, an dem die verschiedenen Netzwerke und parlamentarischen Initiativen, Forschungszentren, Menschenrechts- und Gleichstellungsorganisationen sowie Familienangehörige der Opfer teilnehmen;

23.   ersucht seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Mittelamerikas und den Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko, bei Besuchen der jeweiligen parlamentarischen Delegationen sowie bei Besuchen der mexikanischen und mittelamerikanischen parlamentarischen Delegationen in Europa den Punkt "Geschlechtsspezifische Gewalt, Frauenmorde und Straflosigkeit in Mexiko, in Mittelamerika sowie in Europa" automatisch in ihr Programm aufzunehmen, um die Lage der Menschenrechte systematisch zu verfolgen, so wie dies die von der Konferenz der Delegationsvorsitzenden des Parlaments im Jahre 2006 angenommenen Standards vorsehen;

24.   schlägt die Veranstaltung einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung seines Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, seines Unterausschusses Menschenrechte und der einschlägigen Delegationen vor dem 2008 in Lima geplanten Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik vor, um Bilanz aus den sowohl in der Europäischen Union als auch in Lateinamerika ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Erfahrungen der in diesem Bereich in Mexiko geschaffenen Einrichtungen, im Rahmen der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen zu ziehen;

25.   verlangt, dass alle Fälle von Opfern, die Bürger eines Mitgliedstaats sind, in diese Bilanz aufgenommen werden;

26.   fordert aus den in dieser Entschließung genannten Gründen den Rat und die künftigen Präsidentschaften der Europäischen Union auf, Leitlinien zu den Rechten der Frau zu verabschieden, die einen unschätzbaren Beitrag zur Festigung der Kohärenz und Bestandskraft der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union darstellen würden;

27.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Vereinigten Mexikanischen Staaten, der Republiken Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nikaragua und Panama und von Belize zu übermitteln.

(1) ABl. L 276 vom 28.10.2000, S.44.
(2) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S.39.
(3) Im Fall Brenda Searle dauerte das Strafverfahren gegen die Täter fünf Jahre und ging erst 2007 zu Ende.


Die Auswirkungen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten und Philip Morris über die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses für das Versandverfahren
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zu den Auswirkungen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten und Philip Morris über die verstärkte Bekämpfung von Betrug und Zigarettenschmuggel und die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments für das gemeinschaftliche Versandverfahren (2005/2145(INI))
P6_TA(2007)0432A6-0337/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. März 1997(1), in der es den Bericht des Untersuchungsausschusses über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie dessen 38 Empfehlungen gebilligt hat,

–   in Kenntnis der zwischen der Kommission und zehn Mitgliedstaaten mit Philip Morris International abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 2004 zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und Zigarettenfälschungen,

–   in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 11/2006 des Europäischen Rechnungshofs über das gemeinschaftliche Versandverfahren, zusammen mit den Antworten der Kommission(2),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0337/2007),

A.   in der Erwägung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren im gesamten Gebiet der Europäischen Union die Beförderung von aus Drittländern eingeführten oder in Drittländer ausgeführten Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren erleichtert, indem Zölle und andere Abgaben bis zur Ankunft der Waren am Endbestimmungsort vorübergehend ausgesetzt werden,

B.   in der Erwägung, dass es mit Unterstützung des Rates und des Europäischen Rechnungshofs nach Bekanntgabe der Ergebnisse des oben genannten Untersuchungsausschusses empfohlen hatte, dass die Versandvorgänge im Interesse der Betrugsbekämpfung auf EDV umgestellt werden, eine Reform der Rechtsgrundlage durchgeführt wird und die Kommission und die Mitgliedstaaten die Warenkontrollen auf der Grundlage eines gemeinsamen Risikoanalysesystems verstärken,

C.   in der Erwägung, dass es dem oben genannten, ersten Untersuchungsausschuss des Europäischen Parlaments gelungen ist, das Versandproblem aus dem administrativen Halbdunkel in das politische Scheinwerferlicht zu rücken, dass er die Reaktionen der Beteiligten verändert und bewiesen hat, dass Untersuchungsausschüsse einen wesentlichen Mehrwert im politischen Prozess erbringen und für die EU-Bürger von Nutzen sein können;

1.   begrüßt den oben genannten Sonderbericht Nr. 11/2006 des Europäischen Rechnungshofs; nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof in 11 Mitgliedstaaten, auf die 80% der Versandvorgänge entfallen, Prüfbesuche durchgeführt hat; erinnert daran, dass Betrüger bei Erzeugnissen wie Zigaretten, die mit hohen Abgaben belegt sind und ein sehr geringes Gewicht aufweisen, schon mit wenigen Versandvorgängen einen sehr großen Gewinn erzielen können; ersucht den Europäischen Rechnungshof, seine Schlussfolgerungen nicht nur bei den 11 besuchten Mitgliedstaaten, sondern auch bei anderen Mitgliedstaaten anzuwenden;

Umstellung der Versandvorgänge auf EDV

2.   stellt fest, dass das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) trotz erheblicher Verzögerungen seit Januar 2006 in allen Mitgliedstaaten in Betrieb ist, auch wenn dabei Leistungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; hält dies für eine gewaltige Veränderung im Vergleich zum früheren überholten papiergestützten Verfahren; stellt fest, dass die Kommission die Einführung des NCTS in den Mitgliedstaaten aus technischer Sicht erfolgreich koordiniert hat;

3.   stellt fest, dass das NCTS im Gegensatz zum früheren Papierverfahren vor gefälschten Abschlüssen von Versandvorgängen mittels gefälschter Unterlagen oder Stempel schützt; erinnert daran, dass das NCTS auch zur sofortigen Aufdeckung von Fällen, in denen die Waren vor der Ankunft am Endbestimmungsort der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, und zur unverzüglichen Einleitung von Suchverfahren beitragen soll; nimmt die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis und bedauert, dass keiner der 11 besuchten Mitgliedstaaten die Fristen für die Einleitung von Suchverfahren eingehalten hat; ruft die Kommission auf zu beachten, dass die falsche Anmeldung von Waren durch das NCTS nicht verhindert werden kann, und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit falsche Warenanmeldungen entsprechend behandelt werden können;

Schwere Mängel bei der Anwendung des neuen Versandverfahrens durch die Mitgliedstaaten

4.   ist besorgt über die zahlreichen Unzulänglichkeiten bei der Anwendung des neuen Rechtsrahmens in den Mitgliedstaaten, die der Europäische Rechnungshof insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung bei vereinfachten Verfahren sowie auf Suchverfahren und Einziehungsverfahren festgestellt hat; weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof eine detaillierte Liste der Mängel und der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt hat (siehe Anhang 1 des Sonderberichts Nr. 11/2006 des Europäischen Rechnungshofs);

5.   erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Eigenmittelverordnung(3) verpflichtet sind, die festgestellten Abgaben in die A-Buchführung aufzunehmen und abzüglich der Erhebungskosten im zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, der Kommission bereitzustellen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten lediglich Abgabenbeträge, die nicht entrichtet wurden, für die keine Sicherheit geleistet wurde oder die angefochten werden, in der B-Buchführung erfassen dürfen; ist besorgt über die Feststellung des Hofes, dass in Deutschland, Spanien, Frankreich, Belgien und Ungarn Ansprüche zu nicht erledigten Versandvorgängen in der B-Buchführung erfasst wurden, obwohl für diese eine Sicherheit geleistet worden war; stellt fest, dass die Verwaltungspraxis in einigen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die B-Buchführung fragwürdig ist;

6.   fordert die Kommission auf, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, wenn sich Irrtümer bei der B-Buchführung nicht als Einzelfall, sondern als systematisch und strukturell bedingt herausstellen; äußert seine Befriedigung darüber, dass der Europäische Gerichtshof in den vergangenen zwei Jahren in Vertragsverletzungsverfahren, die von der Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, in einer Reihe wichtiger Urteile die Auslegung der Rechtsvorschriften durch die Kommission bestätigt hat; ist der Auffassung, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems der A- und der B-Buchführung nach 2009 überprüft werden sollte;

7.   stellt fest, dass das britische Oberhaus(4) davon ausgeht, dass jährlich etwa 4% der potenziellen Mehrwertsteuereinnahmen des Vereinigten Königreichs durch Karussellbetrug verloren gehen; nimmt die Feststellung des Oberhauses zu Kenntnis, dass der Mehrwertsteuerbetrug, zwar im innergemeinschaftlichen Handel einträglicher erscheint, aber auch im Zuge des Handels mit Drittländern auftreten kann; ist tief besorgt über die Erklärung des Oberhauses, dass im letzteren Fall der Missbrauch des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zum klassischen Muster des Karussellbetrugs gehört;

8.   ist bestürzt darüber, dass das britische Oberhaus Beweise dafür hat, dass jede Woche Frachtflugzeuge gechartert werden, um unter Anwendung des Karussellbetrugs Elektronikerzeugnisse aus der Europäischen Union herauszubringen; stellt fest, dass das Oberhaus unter Berücksichtigung des genannten Sonderberichts Nr. 11/2006 des Europäischen Rechnungshofs zu dem Schluss gekommen ist, dass "diese Art von Betrug durch die mangelhafte Anwendung und Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch die Mitgliedstaaten ermöglicht wird";

9.   ist dankbar, dass sich das britische Oberhaus mit der Betrugsanfälligkeit des gemeinschaftlichen Versandverfahrens befasst hat, obwohl sich der Europäische Rechnungshof nicht schwerpunktmäßig auf das Vereinigte Königreich konzentriert hatte; begrüßt nachdrücklich die Empfehlung des Oberhauses, dass "die Regierung mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollte, um zu gewährleisten, dass die vom Europäischen Rechnungshof vorgeschlagenen Änderungen am gemeinschaftlichen Versandverfahren vorrangig umgesetzt werden, damit dieser Art von Betrug der Boden entzogen wird"; fordert die anderen Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit mit der britischen Regierung auf, um das gemeinschaftliche Versandverfahren endlich betrugssicher zu machen; fordert die Kommission auf, diese Zusammenarbeit zu koordinieren;

10.   ist der Auffassung, dass neue Möglichkeiten für eine verbesserte Koordinierung der Bekämpfung des Steuerbetrugs auf EU-Ebene geprüft werden sollten; begrüßt die diesbezüglichen Initiativen der Kommission, insbesondere ihre Mitteilung vom 31. Mai 2006 hinsichtlich der Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs (KOM(2006)0254); weist darauf hin, dass der Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 5. Juni 2007 auf der Grundlage der Kommissionsvorschläge die Kommission ersucht hat, nicht nur Rechtsetzungsvorschläge für konventionelle Maßnahmen zur Bekämpfung des Steuerbetrugs vorzulegen, sondern auch weiter gehende Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich der Besteuerung im Mitgliedstaat des Abgangs (Ursprungsland) oder die Einführung eines fakultativen Reverse-Charge-Systems zu prüfen; stellt fest, dass durch das Reverse-Charge-System die Steuerschuld vom leistenden auf das empfangende Unternehmen verlagert wird;

11.   äußert seine Genugtuung darüber, dass der Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 5. Juni 2007 die Kommission ersucht hat, die Auswirkungen eines fakultativen Reverse-Charge-Systems zu analysieren und dem Rat bis Ende 2007 ihre Schlussfolgerungen vorzulegen; stellt insbesondere fest, dass der Rat die Kommission ersucht hat, die Möglichkeit der Durchführung eines Pilotprojekts in Österreich zu prüfen; ersucht die Kommission, ihre Schlussfolgerungen auch dem Europäischen Parlament vorzulegen;

12.   nimmt zur Kenntnis, dass dem Vereinigten Königreich im Juni 2007 eine Ausnahmegenehmigung von den Mehrwertsteuer-Vorschriften erteilt wurde, die die Anwendung des Reverse-Charge-Systems für die Mehrwertsteuer auf Mobiltelefone und Computerchips erlaubt; ersucht die Kommission, ihre für 2009 vorgesehene Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahme auch dem Parlament vorzulegen;

13.   hebt hervor, dass Ausnahmeregelungen, die von den allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Erhebung der Mehrwertsteuer abweichen, immer mit dem Risiko verbunden sind, dass betrügerische Aktivitäten dadurch nicht unterbunden, sondern lediglich in andere Wirtschaftssektoren oder Länder verlagert werden;

14.   unterstreicht, dass es vorrangiges Ziel bleiben muss, auf Gemeinschaftsebene eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs festzulegen;

15.   bittet den Europäischen Rechnungshof bereits jetzt um eine Stellungnahme zu den vom Rat für Ende 2007 erwarteten Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission;

16.   ist schockiert über die Feststellung des Europäischen Rechnungshofes, dass die Kommission im Zeitraum 2001-2005 keine gezielt auf das Versandverfahren ausgerichteten Eigenmittel-Kontrollen durchgeführt hat, sondern erst im Jahr 2006; fordert die Kommission auf, dem Parlament mitzuteilen, was in Zukunft gegen diesen Mangel an Kontrollen unternommen wird;

Kosten und Nutzen des NCTS im Hinblick auf die Betrugsbekämpfung

17.   weist darauf hin, dass der oben genannte Untersuchungsausschuss die Investition in das NCTS für relativ gering hielt; merkt an, dass er sich auf die Einschätzung der Kommission verließ, dass mit dem NCTS die Zahl der Betrugsfälle wesentlich verringert werden könne und der Nutzen über einen Fünfjahreszeitraum bei etwa 5-10 Milliarden EUR liege; stellt fest, dass in einer von der Kommission 2006 in Auftrag gegebenen externen Studie die Gesamtkosten für das NCTS auf 359 000 000 EUR geschätzt werden; bedauert, dass nur sehr wenige Daten und zu den durch Betrugsaufdeckung eingesparten Beträgen überhaupt keine Daten verfügbar waren;

18.   weist darüber hinaus auf die folgende Feststellung des Europäischen Rechnungshofs hin(5): "Zur Bewertung … der Wirksamkeit der Reform des Versandverfahrens im Hinblick auf den Rückgang der betrügerischen Praktiken im Zusammenhang mit Versandvorgängen müssten zuverlässige und vollständige Angaben zur Betrugstätigkeit auf EU-Ebene vorliegen. Die Prüfung hat allerdings gezeigt, dass Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der wichtigsten verfügbaren Quellen für Angaben zu Betrug und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Versandvorgängen auf EU-Ebene nicht gewährleistet sind"; ist nicht bereit, das Kosten-Nutzen-Verhältnis des NCTS positiv zu bewerten, solange die Kommission keine Daten vorgelegt hat, die zeigen, inwieweit durch das NCTS Betrugsfälle verringert und der Verlust von Eigenmitteln verhindert wird;

Rationalisierung konkurrierender Informationsaustauschsysteme und Warenkontrollen

19.   nimmt die Forderung des Europäischen Rechnungshofs zur Kenntnis, dass der Kommission für die Zwecke der operationellen und strategischen Analyse sowie des Risikomanagements in Bezug auf Waren aller Art (nicht nur für sensible Waren) unter Gewährleistung eines angemessenen Schutzes personenbezogener Daten uneingeschränkter Zugriff auf die Daten in bereits bestehenden oder geplanten Systemen eingeräumt werden sollte(6); weist darauf hin, dass der Europäische Rechnungshof als Beispiele das NCTS, das Ausfuhrkontrollsystem (ECS), das automatisierte Einfuhrsystem (AIS) und das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) anführt;

20.   ruft die für Systeme zum Informationsaustausch über Unregelmäßigkeiten und Betrug zuständigen Dienststellen der Kommission – GD Steuern und Zollunion (TAXUD), GD Hauhalt (BUDG) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – auf, diese Datenbanken zu konsolidieren, der Gemeinschaft verlässliche und umfassende Statistiken darüber zu liefern, inwieweit ihre Tätigkeiten tatsächlich eine Verringerung von Unregelmäßigkeiten und Betrug bewirken, ein gemeinsames Konzept für Risikoanalysen auf europäischer und nationaler Ebene zu entwickeln und die Warenkontrollen dementsprechend zu koordinieren; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dessen Haushaltskontrollausschuss bis Ende 2008 über ihre Schlussfolgerungen Bericht zu erstatten;

21.   bedauert, dass ein gemeinsamer Rahmen für das Risikomanagement beim Versandverfahren und bei anderen Zollverfahren erstmals in der Verordnung (EG) Nr. 648/2005(7) festgelegt wurde, die lange Übergangszeiten vorsieht, bis die Mitgliedstaaten ein computerisiertes Risikomanagement umsetzen müssen, obwohl der oben genannte Untersuchungsausschuss die Kommission bereits 1997 ersucht hatte, eine gemeinsame Politik für das Risikomanagement festzulegen;

22.   stellt fest, dass die Definition der Risiken beim Versandverfahren und bei anderen Zollverfahren gemäß dem Gemeinschaftsrecht ausdrücklich Fälle einschließt, in denen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden; stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission laut dem oben erwähnten Sonderbericht Nr. 11/2006 des Europäischen Rechnungshofs das Betrugsrisiko im Versandsystem noch nicht angemessen behandelt haben;

23.   ist der Auffassung, dass die Arbeit von OLAF dringend weiter erleichtert werden muss, damit es die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam schützen kann; fordert die Haushaltsbehörde daher auf, keine weiteren Mittel für das NCTS zu gewähren, bis OLAF uneingeschränkten praktischen Zugang zu den NCTS-Daten hat, wodurch ein Überblick über die konsolidierten Versandwege empfindlicher Waren und eine strategische und operationelle Analyse im Zusammenhang mit derartigen Waren ermöglicht werden; weist darauf hin, dass dieser Datenzugang von OLAF auch beim Inkrafttreten der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel wie dies von der Kommission vorgeschlagen wurde (KOM(2005)0609) gewährleistet werden muss;

24.   beglückwünscht OLAF zur erfolgreichen Koordinierung der Zollbehörden aller 27 Mitgliedstaaten bei der "Operation Diabolo" im Februar 2007, die zur Beschlagnahme von 135 Millionen gefälschten Zigaretten und anderer gefälschter Erzeugnisse geführt hat und mögliche Einnahmeausfälle der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in Höhe von 220 000 000 EUR verhindert hat;

25.   nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rechnungshof in seinem genannten Sonderbericht Nr 11/2006 in Bezug auf das Risikomanagement in den Mitgliedstaaten Folgendes feststellt: "Das systematische Risikomanagement im Bereich des Versandverfahrens ist in vielen Mitgliedstaaten rudimentär oder fehlt ganz, und nur in wenigen Mitgliedstaaten wurden Risikoprofile in das NCTS eingebaut"(8); äußert seine Genugtuung darüber, dass einige Mitgliedstaaten bereits auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rechnungshofs reagiert haben und nun Analyseinstrumente in ihre nationale NCTS-Anwendung einbezogen haben; bittet den Europäischen Rechnungshof, der Reaktion auf seine Schlussfolgerungen zum Risikomanagement in jedem Mitgliedstaat nachzugehen; ersucht die Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über das Risikomanagement bei Versandverfahren und anderen Zollverfahren zu gewährleisten;

26.   stellt fest, dass die Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten fortgeschrittenere Technologien als andere anwenden, wie beispielsweise das Scannen von Containern, die in EU-Häfen angeliefert werden; befürchtet, dass sich die Betrüger auf Häfen konzentrieren könnten, die weniger fortgeschrittene Technologien verwenden; ersucht die Kommission, die technologischen Entwicklungen zu überwachen und die Verwendung von modernster Technologie in der gesamten Europäischen Union zu fördern;

Zusammenarbeit mit Drittländern

27.   weist darauf hin, dass jedes grenzüberschreitende Informationsaustauschsystem nur dann funktioniert, wenn die Zollbehörden gut ausgerüstet und die Zollbeamten gut ausgebildet sind; begrüßt daher die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich des Zollwesens bis 2013; ersucht den Rat, das Rechtsetzungsverfahren zur Verlängerung des Programms "Fiscalis" zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens der Steuersysteme im Binnenmarkt bis 2013 zu beschleunigen; weist darauf hin, dass der Beteiligung von Kandidatenländern, Nachbarländern und sonstigen Drittländern an den Programmen, nicht zuletzt im Hinblick auf das Problem der Steueroasen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

28.   fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammenarbeit im Bereich des Zollwesens mit den an die Europäische Union angrenzenden Ländern weiter ausgebaut wird; ist der Auffassung, dass sich die Situation an der Grenze von Kaliningrad verbessert hat, dass es jedoch immer noch erhebliche illegale Einfuhren von Zigaretten und anderen Waren gibt;

Neuer Ansatz für die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen: die Vereinbarung mit Philip Morris und weitere Maßnahmen

29.   verweist auf die alarmierende Feststellung der Kommission(9), wonach Tabakprodukte wie in den vergangenen Jahren noch immer zu den Produkten gehören, die am stärksten von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten betroffen sind; fordert die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, dass für die Einzelhandelspreise in der nun erweiterten Europäischen Union eine engere Bandbreite vorgesehen wird, wodurch der Zigarettenschmuggel weniger profitabel wird; fordert ferner OLAF auf, nicht nur die Mengen der beschlagnahmten Waren, sondern auch die Namen der betroffenen Marken anzugeben;

30.   äußert seine Besorgnis über die zunehmende Menge von Schmuggelzigaretten auf dem europäischen Markt; hält nicht nur den Einnahmenverlust bei Steuern und Abgaben für problematisch, sondern auch die Tatsache, dass die Herstellung und die Vermarktung dieser Produkte in steigendem Maße eine Einnahmequelle für kriminelle Organisationen darstellt; ersucht die Kommission, dem Parlament über die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um besonders diesen Verbrechenszweig zu bekämpfen, Bericht zu erstatten;

Die Vereinbarung mit Philip Morris

31.   erinnert daran, dass die Vereinbarung mit Philip Morris zur Beilegung aller Streitigkeiten, der zufolge Philip Morris zur Zahlung von 1,25 Milliarden US-Dollar über einen Zeitraum von 12 Jahren verpflichtet wurde und die auf die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und –fälschungen abzielt, einen bedeutenden Fortschritt darstellte; weist darauf hin, dass Philip Morris gemäß der Vereinbarung Maßnahmen zur besseren Überwachung und Rückverfolgung seiner Produkte ergreifen wird, um die Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung des Zigarettenschmuggels zu unterstützen; stellt fest, dass Philip Morris gemäß der Vereinbarung Entschädigungen für Ausfälle an Zolleinnahmen zahlen muss, wenn echte Philip-Morris-Zigaretten beschlagnahmt werden; fordert die britische Regierung auf, sich der Vereinbarung anzuschließen, da das Vereinigte Königreich der einzige Mitgliedstaat ist, der diese noch nicht unterzeichnet hat; ruft das britische Oberhaus mit Blick auf dessen Arbeiten zu Betrugsfällen in der Europäischen Union auf, diese Forderung zu unterstützen;

32.   ist sehr enttäuscht über die von der Kommission vorgenommene Aufteilung der Zahlungen aus der Vereinbarung mit Philip Morris auf die 10 Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft, wobei die Gemeinschaft lediglich 9,7% erhalten hat, während der Rest nicht zweckgebunden direkt an die Finanzminister der Mitgliedstaaten überwiesen wurde; ist der Auffassung, dass diese Aufteilung dem Geist und der Absicht der Vereinbarung widerspricht, die mit der Maßgabe ausgehandelt wurde, dass die 1,25 Milliarden USD für die Betrugsbekämpfung verwendet werden sollten;

33.   vertritt die Auffassung, dass die unangemessene Aufteilung der Zahlungen von Philip Morris im Rahmen der Vereinbarung andere Hersteller davon abschrecken wird, ähnliche Vereinbarungen oder Abmachungen zu treffen, und ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, vor der Unterzeichnung anderer Vereinbarungen gegenüber allen Beteiligten deutlich zu machen, dass künftige Zahlungen für die Betrugsbekämpfung verwendet werden;

Verhandlungen über weitere Vereinbarungen

34.   bedauert, dass bisher nicht mit noch weiteren Zigarettenhersteller eine ähnliche Vereinbarung geschlossen wurde; ruft die Kommission auf, ihre Verhandlungen mit sämtlichen bedeutenden Marktteilnehmern fortzusetzen, um Vereinbarungen zu schließen, wobei die Vereinbarung mit Philip Morris, abgesehen von der Hauptzahlung, die Mindestnorm darstellt; unterstützt die Kommission in ihren jüngsten an Japan Tobacco und Reynolds American gerichteten Aufforderungen, ähnliche Vereinbarungen als Gegenleistung dafür zu unterzeichnen, dass die Europäische Union die gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren einstellt;

35.   ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission alle ihre gesetzlichen Befugnisse nutzen sollte, um einen erheblichen Ausgleich für die Verluste anzustreben, welche der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten durch Unternehmen entstehen, die den illegalen Handel mit Zigaretten und anderen Tabakprodukten direkt oder indirekt erleichtern, sei es in der Vergangenheit oder in der Zukunft;

36.   ersucht die Kommission und insbesondere OLAF, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig und vertraulich über den Stand der Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit den Herstellern von Tabakprodukten, u. a. auch über mögliche Gerichtsverfahren gegen diese Unternehmen, zu informieren;

37.   ist der Auffassung, dass die Vereinbarung mit Philip Morris als Beispiel für Vereinbarungen mit U/nternehmen dienen sollte, die andere hochsensible Produkte wie Alkohol, Textilien, Mineralölprodukte oder auch andere Agrarprodukte herstellen und vertreiben; ersucht daher die Kommission, dem Europäischen Parlament mitzuteilen, welche Schritte sie unternehmen wird, um Standardvereinbarungen in anderen Sektoren auszuarbeiten und auszuhandeln;

38.   ist der Auffassung, dass derartige Vereinbarungen auch mit Rohtabakerzeugern und -händlern, insbesondere was die Ortung und Verfolgung von Ladungen betrifft, geschlossen werden sollten; ist der Meinung, dass derartige Vereinbarungen dazu beitragen würden, die Transparenz zu stärken und eine faire Verteilung der finanziellen Risiken auf alle Personen oder Firmen einzuführen, die ein finanzielles Interesse am Handel mit Zigaretten haben;

39.   stellt fest, dass das hohe Risiko von Versandbetrügereien bei sensiblen Waren wie Zigaretten oder Alkohol eine Veränderung des Transport- und Logistikmarktes ausgelöst hat; stellt fest, dass sich viele Transportunternehmen heutzutage weigern, diese Produkte zu befördern; stellt fest, dass andere Transportunternehmen, die auf die Beförderung dieser Waren spezialisiert sind, sich speziell gegen Betrügereien schützen, indem sie beispielsweise von ihren Kunden verlangen, das mit dem Versand dieser Waren verbundene finanzielle Risiko zu tragen;

40.   ersucht die Logistikunternehmen und die Hersteller, Exporteure und Importeure von sensiblen Waren – unbeschadet der laufenden Verhandlungen über Vereinbarungen wie derjenigen mit Philip Morris – ihre Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Zollbehörden zu verstärken;

Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Zigaretten

41.   ruft die Kommission dringend dazu auf, trotz der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren die vollständige Umsetzung des Hercule-II-Programms zu gewährleisten; stellt fest, dass für den Zeitraum 2007-2013 Gesamtmittel in Höhe von 98 500 000 EUR bereitgestellt werden und die Kommission beabsichtigt, 44 000 000 EUR für den neuen vorrangigen Bereich der Bekämpfung des illegalen Zigarettenhandels aufzuwenden;

42.   unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Kommission um eine Verankerung der Grundsätze der Vereinbarung mit Philip Morris im Protokoll über illegalen Handel zum Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation von 2005 zur Eindämmung des Tabakkonsums;

43.   schlägt vor, dass die Kommission ein Labor einrichten sollte, das es den Beamten der Strafverfolgungsbehörden ermöglicht festzustellen, ob Zigaretten echt oder falsch sind, und die Ergebnisse dieser Prüfungen in einer Datenbank für den Ursprung des Tabaks und anderer Bestandteile dieser Zigaretten zu erfassen; ist der Auffassung, dass die Zigarettenhersteller aufgefordert werden sollten, dieses Projekt finanziell zu unterstützen;

44.   fordert die Kommission auf, eine Studie und ein mögliches Pilotprojekt auszuarbeiten, um die optimale technische Lösung für die Identifizierung von Originalzigaretten zu ermitteln, die den Verbrauchern die Gewissheit gibt, dass sie echte Zigaretten kaufen, und gleichzeitig eine möglichst umfassende Eindämmung von Betrügereien gewährleistet; ist der Auffassung, dass die Kommission – falls eine derartige technische Lösung möglich ist – in Zusammenarbeit mit der Tabakindustrie und den Mitgliedstaaten vorschlagen sollte, die europäischen Normen und Vorschriften in diesem Bereich entsprechend anzupassen;

45.   fordert die Kommission auf, zur Bekämpfung der Fälschung von Zigaretten Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die die Einführung eines Lizenzsystems für den Erwerb von Maschinen und sonstigen Ausrüstungen zur Zigarettenherstellung und eines Verbots für den Handel mit gebrauchten Maschinen vorsehen;

46.   ersucht die Kommission, eine Plattform für alle beteiligten Parteien, darunter auch die Industrie und die Zivilgesellschaft, einzurichten, um effektivere Konzepte für die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakprodukten einschließlich gefälschter Zigaretten zu ermitteln und zu koordinieren;

47.   ruft die Kommission abschließend auf, a) die Mängel bei der Kontrolle des Versandverfahrens zu beheben, b) die Datenbanken zu konsolidieren, die Zuverlässigkeit der Daten über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten und ein gemeinsames Konzept für Risikoanalysen und Warenkontrollen zu entwickeln sowie c) auf europäischer und internationaler Ebene an den Erfolg der Vereinbarung mit Philip Morris anzuknüpfen;

48.   ruft ferner die Mitgliedstaaten auf, a) die IT-Anwendungen zur Umsetzung des NCTS zu harmonisieren, wie dies die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Entscheidung über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ("e-Zoll-Entscheidung") vorgeschlagen hat, b) die fragwürdigen Verfahrensweisen einiger Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der B-Buchführung einzustellen und c) dringend die Mängel zu beheben, die der Europäische Rechnungshof insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle bei vereinfachten Verfahren sowie auf Suchverfahren und Einziehungsverfahren festgestellt hat;

49.   fordert die Kommission auf, dem zuständigen Parlamentsausschuss bis Ende 2008 einen umfassenden Bericht darüber vorzulegen, welche Maßnahmen sie selbst und die Mitgliedstaaten im Nachgang zu dieser Entschließung ergriffen haben.

50.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 157.
(2) ABl. C 44 vom 27.2.2007, S. 1.
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1)
(4) Britisches Oberhaus, EU-Ausschuss, 20. Sitzungsbericht 2006/07, "Stopping the Carousel: Missing Trader Fraud in the EU", veröffentlicht am 25. Mai 2007.
(5) ABl. C 44 vom 27.2.2007, S. 1, Ziffer 56.
(6) ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 4, Ziffer 9.
(7) Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
(8) ABl. C 44 vom 27.2.2007, S.1, Ziffer 74.
(9) Siehe Anlage zum Jahresbericht 2006 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, der am 6.7.2007 veröffentlicht wurde (KOM(2007)0390 - SEK(2007)0938).


Flughafenkapazität und Bodenabfertigung: der Weg zu mehr Effizienz
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 2007 zum Thema "Flughafenkapazität und Bodenabfertigung: der Weg zu mehr Effizienz" (2007/2092(INI))
P6_TA(2007)0433A6-0349/2007

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein Aktionsplan für Kapazität, Effizienz und Sicherheit von Flughäfen in Europa" (KOM(2006)0819),

–   in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 15. Oktober 1996 über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG des Rates (KOM(2006)0821),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0349/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Globalisierung und das starke Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union einen Anstieg der Luftverkehrsnachfrage (bei Engpassfreiheit) um mindestens 4,3 % im Jahresdurchschnitt, vermutlich aber um 5,2 %, nach sich ziehen werden;

B.   in der Erwägung, dass damit die Luftverkehrsnachfrage im Jahre 2025 zweieinhalbmal so hoch wäre wie im Jahre 2003;

C.   in der Erwägung, dass 2025 auch unter Berücksichtigung aller Neuinvestitionen mehr als 60 Flughäfen nicht imstande sein werden, das typische Spitzenstundenaufkommen zu bewältigen, ohne dass es zu Verspätungen oder zu einem Nachfrageüberhang kommt (der Nachfrageüberhang würde sich auf 3,7 Mio. Flugbewegungen jährlich belaufen);

D.   in der Erwägung, dass, da die vorhandenen Flughäfen nicht bedarfsgerecht ausgebaut werden können, eine Alternative zur Bewältigung des großen Nachfrageüberhangs im Jahre 2025 darin bestehen könnte, Entlastungsflughäfen in der Nähe der überlasteten Flughäfen zu errichten;

E.   in der Erwägung, dass die Kapazitätsengpässe bei den Flughäfen und die steigende Nachfrage nach Flugreisen möglicherweise zu einer Nachfrage nach neuen Großflughäfen (nach einer Studie von Eurocontrol bis zu 10) und mittleren Flughäfen (laut Eurocontrol bis zu 15) führt;

F.   in der Erwägung, dass diese künftige Entwicklung im europäischen Lufttransportsektor die Notwendigkeit hervorhebt, die notwendigen Schritte vorzusehen, die auf EU-Ebene zum Wohl der EU-Bürger und der gesamten Wirtschaft der Europäischen Union eingeleitet werden sollten;

G.   in der Erwägung, dass leistungsfähige Bodenabfertigungsdienste durch die Beschleunigung des Flughafendurchsatzes zur besseren Auslastung der bestehenden Flughafenkapazität beitragen;

H.   in der Erwägung, dass die volle Umsetzung der Richtlinie 96/67/EG zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft(1) und mögliche Änderungen der Richtlinie durch eine effizientere Erbringung dieser Dienste auch positiv zu einer Maximierung der Auslastung der bestehenden Flughafenkapazität beitragen könnten;

I.   in der Erwägung, dass traditionelle Fluggesellschaften, Billigfluganbieter, Charterunternehmen, Frachttransportunternehmen und Geschäftsflugzeuge bezogen auf Flughafendienste und Zeitnischen jeweils unterschiedliche Anforderungen haben,

J.   in der Erwägung, dass eine angemessene Verkehrsinfrastruktur für die Erbringung von Leistungen zu und von Flughäfen, speziell in der Form eines integrierten öffentlichen Transportsystems, einen wesentlichen Teil der Infrastruktur eines Flughafens ausmachen,

1.   begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission als ersten Schritt auf dem Weg, die Frage der Flughafenkapazität anzugehen, ungeachtet dessen, dass die Planung neuer Infrastrukturen weiterhin der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt; fordert zugleich die Kommission auf, dem Luftverkehr als zentralem Element des Waren- und Passagiertransportes in Europa die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission ferner auf, genaue statistische Daten zu beobachten und vorzulegen, die die derzeitige Lage bei der Flughafenkapazität wiedergeben, um dieses Problem besser lösen zu können;

2.   stellt fest, dass eine angemessene Flughafenkapazität einschließlich der Nutzung der bestehenden Kapazität und eine effiziente Bodenabfertigung von ausschlaggebender Bedeutung für die europäische Wirtschaft sind und gewährleistet werden müssen;

3.   begrüßt die von der Kommission im Anhang ihrer Mitteilung gemachten Vorschläge, betont den Stellenwert des Flugverkehrs als Mittel im Verkehrssektor zur Gewährleistung des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Union und hebt dabei seine Bedeutung für entlegene Regionen sowie Rand- und Inselregionen hervor;

4.   vertritt die Auffassung, dass die von der Kommission in ihrer Mitteilung vorgeschlagenen 14 Maßnahmen einen in sich schlüssigen Ansatz zur besseren Auslastung der bestehenden Kapazitäten darstellen; fordert die Kommission jedoch auf, konkretere Fristen für deren Umsetzung festzusetzen und besteht auf die Einhaltung dieser Fristen;

Aufbau neuer Kapazitäten

5.   ist aber der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf den zusätzlichen Kapazitätsbedarf, die Hemmnisse für künftige Investitionen in zusätzliche Kapazitäten und die strategischen Achsen noch nicht umfassend die Möglichkeit eines globalen EU-Ansatzes geprüft hat, der nicht nur die rechtzeitige Erkennung der Gefahren einer Kapazitätskrise ermöglichen, sondern auch gewährleistet, dass die Europäische Union einheitliche und wettbewerbsfähige Luftverkehrsplattform im globalen Maßstab wird;

6.   empfiehlt einen Überblick über die derzeitige Nachfrage nach Infrastrukturen vorzulegen, die jeden umfassenden europäischen Plan für Flughafenkapazitäten fördern würde und zu einem akzeptierten gemeinschaftsweiten Vorhersagemechanismus für den Lufttransport werden könnte; unterstreicht, dass ein solcher Mechanismus von Flughäfen als ein Planungsrahmen zur Verbesserung der Kapazität genutzt werden könnte und stellt fest, dass der Vorteil einer auf Nachfrage basierenden Vorhersage darin besteht, dass sie ein realistisches Bild des Marktes für zukünftige Entwicklungen im Luftverkehrsbereich bietet;

7.   nimmt zur Kenntnis, dass – wie von vielen Vertretern von Flughäfen der Gemeinschaft vorgetragen – der Raummangel eines der größten Hindernisse für die Liberalisierung und Steigerung der Effizienz der Bodenabfertigung darstellt, vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Behauptung überprüft werden und erforderlichenfalls eine Lösung herbeigeführt werden muss;

8.   unterstreicht die Notwendigkeit, einheitliche Definitionen und Analysewerkzeuge zur Bewertung der Flughafenkapazität sowie Verfahren zur Einbeziehung aller interessierten Kreise in die Abschätzung des mittel- und langfristigen Bedarfs der Europäischen Union an Flughafenkapazität zu entwickeln; stellt fest, dass dieser kooperative Ansatz mit dem Austausch bewährter Konzepte zu Fragen wie Umweltauswirkungen und Kosteneffizienz, Vorfinanzierung neuer Infrastrukturen, Bauleitplanung, Flächenmanagement, Einbeziehung aller Verkehrsträger sowie Modellierungs-/Simulationswerkzeuge einhergeht, um die Planung und Schaffung neuer Kapazitäten zu beschleunigen; unterstreicht, dass diese Initiativen zur Ergänzung des Programms SESAR (Single European Sky ATM Research programme) dienen und durch neue institutionelle Instrumente ergänzt werden können, die dazu beitragen, die Flughafenkapazität zu erhöhen;

9.   ersucht die Kommission, dem Parlament vor 2009 einen Bericht über ein Gesamtkonzept für verbesserte Flughafenkapazitäten in Europa vorzulegen; betont, das ein solcher Bericht einen schlüssigen Ansatz beinhalten sollte, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei der Zuweisung von Flughafenkapazitäten, nationale und grenzübergreifende Initiativen zur Schaffung neuer Flughafenkapazitäten für den internationalen Flugverkehr zu schaffen und bestehende Kapazitäten zu nutzen, sowie kleine Flughafenkapazitäten zu verwalten, zu fördern und zu koordinieren; unterstreicht, dass die Drehkreuze und die regionalen Flughäfen, durch Punkt-zu-Punkt Flüge, jeweils in ihrer Weise und entsprechend den spezifischen Problemen der Mitgliedstaaten Umweltprobleme, Probleme der Überlastung und Anforderungen an die Zugänglichkeit berücksichtigen können und dass nur die Koexistenz unterschiedlicher Flughafenmodelle entsprechend den nationalen Besonderheiten es der Europäischen Union ermöglichen wird, ihre Bedürfnisse in diesem Bereich abzudecken; wiederholt in diesem Zusammenhang, dass der Zugang zu den Flughäfen von großer Bedeutung ist und dass deren erfolgreiche Integration in das Transportnetz eine wesentliche Bedingung für die "Ko-Modalität" ist.

10.   fordert die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, die Flughäfen – unabhängig von der Art ihrer Betreiber – in die regionalen Raumordnungspläne aufzunehmen und bei den Strategien zur regionalen Entwicklung zu berücksichtigen; erinnert daran, dass der Aus- und Neubau von Großinfrastrukturen, wie Flughäfen, einer Raumverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind;

11.   unterstützt die Kommission in ihrem Bestreben, die interne logistische Effizienz der Flughäfen zu verbessern, schlägt aber vor, dies nur auf die Rückverfolgung ("Tracking") von Gepäck und Fracht beschränkt werden sollte;

12.   erachtet die Vorfinanzierung des Ausbaus der Infrastruktur als gangbaren Weg bei der Erweiterung der Flughafenkapazität; unterstreicht, dass diese Art der Finanzierung sowohl den Fluggesellschaften als auch den Flughäfen zugute kommt, wodurch die Finanzierungskosten für die Infrastrukturmaßnahmen insgesamt sinken sich ein besser ausgeglichenes Preisprofil für die Fluggesellschaften ergibt und sich das Risiko für die Flughäfen vermindert, da die Fluggesellschaften früher damit beginnen, für die Flughafen-Investitionen aufzukommen;

13.   unterstreicht die wirtschaftliche Bedeutung der Flughäfen bei der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, besonders auf regionaler Ebene; weist darauf hin, dass die Betreiber der europäischen Flughäfen sowie die Flug-, Wartungs-, und Gastronomieunternehmen eine bedeutende Zahl von Arbeitsplätzen schaffen und dadurch zur Erreichung der Strategieziele von Lissabon beitragen könnten;

14.   fordert die Mitgliedstaaten, die regionalen und die örtlichen Behörden auf, bei der Festlegung von Standorten für Flughäfen ökologische Faktoren wie Lärm, Emissionen, ein hohes Aufkommen von Autoverkehr in der Nähe des Flughafens, die Nähe zu Treibstoffbehältern usw. sowie meteorologische Faktoren zu berücksichtigen;

Förderung umweltfreundlichen Wachstums

15.   stellt fest, dass die die verbesserte Umweltverträglichkeit der Triebwerke in den letzten 40 Jahren ihre CO2-Emissionen um 70% pro km verringert haben und dass künftig weitere Emissionsreduzierungen folgen werden; betont, dass die Branche das Ziel verfolgt, die Emissionen bis 2020 um weitere 50 % zu senken;

16.   weist jedoch darauf hin, dass die Entwicklung des Luftverkehrs, der in den letzten Jahren stark zugenommen hat, trotz dieser Fortschritte zu einem erheblichen Anstieg des Gesamtvolumens an Treibhausgasemissionen durch diesen Sektor geführt hat (+100 % im Vergleich zu 1990 nach Schätzungen der Europäischen Umweltagentur) und dass die Überlastung auf den Flughäfen entschieden zu diesem Phänomen beiträgt;

17.   erinnert daran, dass die Zunahme des Luftverkehrs mit technischen und ordnungspolitischen Maßnahmen einhergehen muss, um die externen Kosten dieses Verkehrsträgers in Grenzen zu halten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative der Kommission, die Luftfahrt in das Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU ETS) einzubeziehen; erinnert daran, dass die Wirksamkeit der Initiativen zur Verringerung der Umweltauswirkungen des Luftverkehrs auch von der Politik der Länder im weltweiten Maßstab abhängt, und betont in diesem Sinne die Notwendigkeit der Aufstellung gemeinsamer Programme mit Drittländern;

18.   vertritt jedoch die Auffassung, dass die Frage der Treibhausgasemissionen möglichst sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf internationaler Ebene stärker angegangen werden sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit eines nachhaltigeren EU-Luftverkehrs zu verbessern, die bereits durch die rasche Entwicklung großer Drehkreuze in europäischen Nachbarregionen der Europäischen Union bedroht ist; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um auf internationaler Ebene in dieser Frage eine Einigung zu erreichen;

19.   spricht sich insbesondere dafür aus, ordnungspolitische und finanzielle Maßnahmen zu ergreifen, um Anreize für die Nachrüstung und Erneuerung der Flotten zu schaffen und die Umweltverträglichkeit von Triebwerken zu fördern, was unweigerlich erfordern würde, sie leiser, energie-effizienter und schadstoffärmer zu machen;

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung und Anpassung des rechtlichen Rahmens

20.   vertritt die Auffassung, dass die Zunahme des Verkehrsaufkommens es notwendig macht, den für den Luftverkehr geltenden rechtlichen Rahmens umfassender umzusetzen;

21.   ersucht die Kommission, die vollständige Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(2) sicherzustellen und für mehr Orientierungshilfen und Klarstellungen zum Text zu sorgen; spricht sich insbesondere für eine bessere Koordinierung und Abstimmung zwischen der Zuweisung von Zeitnischen der Dienste der Flugverkehrsflusssteuerung (ATFM) und der Zuweisung von Zeitnischen der Flughäfen, wirksamere Koordinierungsausschüsse für Zeitnischen und größere Koordinierung der Abflüge und Landungen aus und besteht ferner darauf, dass die Definitionen, die Toleranzschwellen und die Art der Zuweisung von Zeitnischen der Flughäfen sowie der ATFM-Dienste harmonisiert werden müssen;

22.   erinnert an die Notwendigkeit, bei der Zuweisung von Zeitnischen marktwirtschaftliche Mechanismen einzuführen, um eine optimale Auslastung der knappen Flughafenkapazität zu erreichen; unterstreicht jedoch, dass gemäß der 2004 geänderten Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis April 2007 über die Anwendung dieser Verordnung Bericht erstatten musste und dass die Einführung eines Marktmechanismus nicht nur auf der Grundlage eines solchen Berichts geprüft werden sollte;

23.   stellt jedoch fest, dass aufgrund des marktwirtschaftlichen Mechanismus eine solche zeitliche Zuteilung zur besseren Nutzung bestehender Flughafenkapazitäten nicht das Problem von Infrastrukturmängeln lösen würde, da ein solcher Mechanismus nicht eine einzige zusätzliche Zeitnische schaffen würde; ist der Auffassung, dass eine Kohärenz zwischen Flughafen-Zeitnischen und Zeitnischen der Flugverkehrsflusssteuerung sehr wenig Gewinn bringen würde und das Kapazitätsproblem nicht lösen wird ;

24.   fordert den Rat auf, zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Zivilluftfahrtbehörden benachbarter Mitgliedstaaten einen Zeitrahmen und Fristen vorzuschlagen, damit noch vor 2008 bei der Einrichtung funktionaler Luftraumblöcke (FAB) ein deutlicher Schritt nach vorn getan werden kann;

25.   betont die Notwendigkeit eines genauen Zeitrahmens für die Umsetzung der FAB und nimmt die von einigen Mitgliedstaaten speziell in Nord- und Mitteleuropa unternommenen positive Schritte wie das Projekt "Northern Upper Area Control" (NUAC) und die neuen Projekte "FAB Europe Central" zur Kenntnis;

26.   fordert die Kommission für den Fall, dass die Mitgliedstaaten in dieser Frage bis 2008 keinen deutlichen Fortschritt verzeichnen können, dazu auf, ein Top-down-Konzept in die Wege zu leiten, um für spürbare Verbesserungen zu sorgen;

27.   betont die Bedeutung des Galileo-Projekts für die Optimierung der Nutzung bestehender und zukünftiger Kapazitäten des Luftverkehrsmanagements und weist darauf hin, dass aus den gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten mit Galileo die richtigen Schlüsse für die Realisierung des SESAR-Projekts gezogen werden müssen;

28.   ist besorgt, dass sich die Innovation und die Einführung neuer Technologien wesentlich langsamer vollziehen könnten als die Zunahme des Flugverkehrs; unterstreicht darüber hinaus, dass neue international vereinbarte Lärmschutzstandards und ein neuer Ansatz zur Begrenzung der von Fluglärm betroffenen Personenzahl erforderlich sind;

Verbesserung der Zusammenarbeit in Kapazitätsfragen zwischen Flughafenregionen

29.   ist der Auffassung, dass eine Erweiterung der Flughafenkapazität ohne eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Flughafenverwaltungen und den jeweiligen regionalen und lokalen Behörden nicht möglich ist; setzt dabei voraus, dass eine solche Zusammenarbeit nicht gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstößt,

30.   begrüßt jegliche Initiative von Flughafenregionen, die zu einem europaweiten Dialog über Fragen der Entwicklung neuer Flughafenkapazitäten führt, insbesondere über die Koordinierung oder Integration von Kapazitäten, die Umweltfolgen für die Bevölkerung der angrenzenden Gebiete, die Flächennutzungsplanung sowie Wachstum und Beschäftigung;

31.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermuntern, ihre städtebaulichen Normen und Bauvorschriften zu verstärken, so dass Lärm und andere Belästigungen, die durch Flughäfen in der Umgebung verursacht werden, unterbunden werden können;

32.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von erfolgreichen Konzepten für die öffentliche Verwaltung der Flughafenregionen zu fördern und finanzielle Unterstützung für Modellvorhaben und Forschungsprogramme zu leisten, die mit den Auswirkungen der Flughäfen auf die umgebenden Gebiete und deren Einwohner im Zusammenhang stehen;

33.   wünscht, dass die im Rahmen der "regionalen Entwicklung" bestehenden Flughäfen in isolierten Gebieten, Randgebieten oder in Gebieten in äußerster Randlage weiterhin entsprechend ihren Aufgaben, die von öffentlichem Interesse sind, staatliche Beihilfen erhalten;

34.   ist der Auffassung, dass die Luftfahrtgesellschaften bei der Amortisierung der Flughafenanlagen, die sie von den Flughafenbetreibern fordern, angemessene Garantien bieten und in die Verantwortung genommen werden müssen, damit die Flughafenbetreiber nicht in Schwierigkeiten geraten, wenn die Luftfahrtgesellschaften vor einer vollständigen Amortisierung vorzeitig von ihren vertraglichen Bindungen zurücktreten;

Bodenabfertigungsdienste

35.   nimmt den oben genannten Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG zur Kenntnis;

36.   begrüßt die von der Kommission angeführten positiven Auswirkungen der Richtlinie, stellt aber zugleich fest, dass die positive Bewertung auf Angaben aus der Studie von 2002 beruhen, die nicht die gesamte erweiterte Europäische Union umfasste, wogegen die Umsetzung der Richtlinie besonders für die der Europäischen Union nach diesem Datum beigetretenen Mitgliedstaaten von Bedeutung ist; stellt ferner fest, dass die Umsetzung nach wie vor mit Schwierigkeiten und Unklarheiten verbunden ist; insbesondere bezüglich der von den Diensteanbietern zu erfüllenden Kriterien, die sich an Ausschreibungen beteiligen; fordert die Kommission auf, eine detaillierte Anleitung zu veröffentlichen oder gegebenenfalls neue Vorschläge zur Klarstellung der für Ausschreibungen geltenden Bestimmungen vorzulegen;

37.   ersucht die Kommission, eine neue Wirkungsanalyse zur Umsetzung der Richtlinie, zu ihren endgültigen Vor- und/oder Nachteilen für Nutzer, Angestellte und Fluggäste vor der Unterbreitung von Vorschlägen für eine weitere Liberalisierung vorzunehmen;

38.   geht davon aus, dass die Kommission auf der Grundlage der neuen Wirkungsanalyse gegebenenfalls mehr Orientierungshilfe bei der Auslegung einzelner Bestimmungen geben könnte, die den Flughäfen einen zu großen Auslegungsspielraum belassen könnten, und potenziell zu unerwünschten Auswirkungen auf den Marktzugang von Bodenabfertigungsdienstleistern führen könnten;

39.   ist jedoch der Auffassung, dass für einige Bestimmungen, wie beispielsweise in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen und auf Zugangsentgelte, rascher Klarheit geschaffen werden muss; fordert die Kommission daher mit Nachdruck auf, für die Auslegung dieser Bestimmungen so schnell wie möglich klare Anhaltspunkte an die Hand zu geben;

40.   empfiehlt, bei einem erneuten Anlauf zur Änderung der Richtlinie die Qualität der Bodenabfertigungsdienste und die Qualität der Beschäftigung im Bereich der Bodenabfertigungsdienste in den Mittelpunkt zu stellen; ersucht die Kommission insbesondere,

   die Möglichkeit der Festlegung von Mindestanforderungen in qualitativer und sozialer Hinsicht zu prüfen, die im Auswahlverfahren berücksichtigt und in Verträgen zwischen der Fluggesellschaft und dem Bodenabfertigungsdienstleister aufgenommen werden sollten;
   einen Rahmen für die Vergabe von Unteraufträgen zu schaffen, indem für die Dienstleister ein Mindestniveau der Sicherheit/Qualität und die vorherige Nennung etwaiger Unterauftragnehmer vorgeschrieben wird;
   die Bedingungen, unter denen ein Flughafen Bodenabfertigungsdienste anbieten kann, soweit wie möglich zudefinieren und festzulegen, speziell wenn eine ausreichende Zahl unabhängiger Diensteanbieter bereit ist, diese Dienste zu erbringen,
   eine Überprüfung und gegebenenfalls Erhöhung der auf Flughäfen zugelassenen Mindestzahl von Diensteanbietern (derzeitige Mindestzahl: zwei), insbesondere im Falle größerer Flughäfen, sowie eine Abschaffung künstlicher Begrenzungen der Zahl der Fremdabfertiger ins Auge zu fassen;
   auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein Zulassungsverfahren einzuführen, damit für die Diensteanbieter ein Mindestniveau an Qualität und Rentabilität und die Einhaltung der Sozialrechte sowie der Kollektivverträge zwingend vorgeschrieben wird; unterstreicht dabei, dass die Erteilung von Zulassungen nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfolgten könnte;
   sicherzustellen, dass die Diensteanbieter für angemessene Ausbildung und angemessenen sozialen Schutz ihrer Mitarbeiter sorgen;
   für alle Nutzer, Fluggäste und Güter ein angemessenes Sicherheits- und Schutzniveau zu gewährleisten;

41.   weist darauf hin, dass bei der Auswahl von Bodenabfertigern, die beschränkt zugängliche Dienste erbringen, die Meinung der Nutzer der Fluggesellschaften bisweilen von den Flughäfen nicht hinreichend berücksichtigt wird, und erinnert daran, dass es Fälle gegeben hat, in denen Abfertiger entgegen der fast einhelligen Meinung des Flughafennutzerausschusses mit der Erbringung beschränkt zugänglicher Dienste betraut wurden;

42.   spricht sich für mehr Transparenz und mehr nutzerorientierte Bestimmungen bei der Wahl der Abfertiger für beschränkt zugängliche Dienste aus, insbesondere dafür, die Möglichkeit zum Erlass zusätzlicher Regelungen betreffend den Flughafennutzerausschuss zu treffen, die beispielsweise die Verpflichtung beinhalten, Gründe dafür anzugeben, warum der Flughafen bei seiner Entscheidung nicht der Meinung des Ausschusses folgt; stellt fest, dass die Entscheidung in diesem Falle einer vom Leitungsorgan des Flughafens unabhängigen Stelle übertragen werden könnte; schlägt der Kommission schließlich vor, bei einem etwaigen künftigen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/67/EG zu prüfen, ob Fluggesellschaften, die auf dem Flughafen bereits Bodenabfertigungsdienste über Fremdabfertiger aktiv sind, bei der Auswahl neuer Wettbewerber kein Stimmrecht erhalten sollten;

43.   stellt fest, dass seit Annahme der Richtlinie 96/67/EG der Wettbewerb deutlich verstärkt wurde und die Preise für Bodenabfertigungsdienste in fast allen "alten" EU-Mitgliedstaaten gesunken sind;

44.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36.
(2) ABl. L 14 vom 22.01.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.04.2004, S. 50).


Strategie gegen den Krebs
PDF 126kWORD 50k
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Notwendigkeit einer umfassenden Strategie gegen den Krebs
P6_TA(2007)0434P6_DCL(2007)0052

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Gemeinschaft gemäß den Verträgen aufgefordert ist, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität eine aktive Rolle im Bereich der Gesundheit zu spielen,

B.   in der Erwägung, das Krebs nach wie vor die Haupttodesursache in Europa ist,

C.   in der Erwägung, dass bekannt ist, dass ein Drittel aller Krebserkrankungen verhindert werden kann und es möglich ist, ein Drittel aller Krebserkrankungen frühzeitig zu erkennen und damit erfolgreich zu behandeln,

1.   ist der Ansicht, dass Krebs, wenn er im Rahmen einer umfassenden Strategie bekämpft wird, bald nicht mehr die Haupttodesursache sein wird;

2.   fordert den Rat und die Kommission aus, eine umfassende Strategie für die vier wichtigsten Elemente im Kampf gegen den Krebs zu formulieren:

   a. Prävention,
   b. Früherkennung,
   c. Diagnose, Therapie und Nachsorge,
   d. Palliativbetreuung;

3.   fordert die Kommission auf, die Gemeinschaftsvorschriften und –maßnahmen zu überprüfen und sie zu aktualisieren und auf die neuesten wissenschaftlichen Fortschritte abzustimmen;

4.   fordert die Kommission auf:

   Forschung und Innovation im Bereich der Primärprävention und der Krebsfrüherkennung zu fördern,
   einschlägige Informationskampagnen für die Öffentlichkeit und Anbieter von Gesundheitsleistungen zu fördern,
   dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Anreize sowohl für die Industrie als auch die Forschung enthalten, um die Fortsetzung der Forschungstätigkeit zu sichern und die Entwicklung neuer Generationen von Arzneimitteln und neuer Therapien der Krebsbekämpfung zu gewährleisten,
   über entsprechende Netzwerke für die Verbreitung bewährter Verfahren zu sorgen, um den Bürgern die beste verfügbare Therapie anbieten zu können;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln:

Namen der Unterzeichner

Adamou, Agnoletto, Albertini, Allister, Anastase, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Arif, Arnaoutakis, Ashworth, Aubert, Audy, Aylward, Ayuso, Badia i Cutchet, Bărbuleţiu, Barsi-Pataky, Battilocchio, Batzeli, Beaupuy, Beer, Belohorská, Bennahmias, Berlinguer, Blokland, Bonde, Bonsignore, Bourzai, Bowis, Braghetto, Brejc, Brepoels, Breyer, Brie, Brok, Brunetta, van Buitenen, Bullmann, Burke, Bushill-Matthews, Buşoi, Busquin, Busuttil, Buzek, Cabrnoch, Callanan, Camre, Cappato, Carnero González, Casa, Casaca, Cashman, Casini, del Castillo Vera, Chatzimarkakis, Chichester, Christensen, Chruszcz, Cocilovo, Coelho, Cohn-Bendit, Corbett, Corda, Correia, Coşea, Cottigny, Cramer, Creţu Gabriela, Crowley, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Daul, Davies, De Blasio, Degutis, De Keyser, Demetriou, Deprez, De Rossa, Descamps, Désir, Deva, De Veyrac, Díaz de Mera García Consuegra, Dičkutė, Didžiokas, Dimitrakopoulos, Doorn, Douay, Dover, Doyle, Duka-Zólyomi, Ebner, Elles, Estrela, Ettl, Evans Jill, Falbr, Fatuzzo, Fernandes, Fernández Martín, Ferreira Anne, Figueiredo, Flasarová, Florenz, Foglietta, Fontaine, Ford, Fourtou, Friedrich, Gahler, Gaľa, Galeote, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Garriga Polledo, Gaubert, Gauzès, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Giertych, Gklavakis, Goebbels, Gomes, Gomolka, Gottardi, Grabowska, Graça Moura, de Grandes Pascual, Grech, Griesbeck, de Groen-Kouwenhoven, Grosch, Grossetête, Gruber, Guellec, Guerreiro, Gutiérrez-Cortines, Handzlik, Harbour, Harkin, Harms, Hasse Ferreira, Hassi, Hatzidakis, Hazan, Hegyi, Hellvig, Henin, Hennicot-Schoepges, Herranz García, Higgins, Honeyball, Hybášková, Iacob-Ridzi, in 't Veld, Isler Béguin, Iturgaiz Angulo, Jackson, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jeleva, Jöns, Jørgensen, Jonckheer, Jordan Cizelj, Kacin, Kaczmarek, Karas, Karatzaferis, Karim, Kasoulides, Kaufmann, Kauppi, Kelam, Kelemen, Kinnock, Kirkhope, Klamt, Klaß, Klich, Klinz, Koch, Kónya-Hamar, Korhola, Kósáné Kovács, Koterec, Krasts, Kratsa-Tsagaropoulou, Kristovskis, Kuc, Kudrycka, Kusstatscher, Laignel, Lamassoure, Lambrinidis, Landsbergis, Lax, Le Foll, Lefrançois, Lehne, Leinen, Lewandowski, Libicki, Lienemann, Liese, Liotard, Lipietz, Locatelli, Losco, Louis, Lucas, Ludford, Lulling, Lynne, Lyubcheva, Maaten, McAvan, McCarthy, McDonald, McGuinness, McMillan-Scott, Madeira, Maldeikis, Mann Thomas, Manolakou, Mantovani, Marinescu, Marques, Martens, Martin David, Martinez, Masiel, Masip Hidalgo, Maštálka, Mathieu, Mato Adrover, Matsakis, Matsis, Matsouka, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Menéndez del Valle, Mikko, Mikolášik, Millán Mon, Mitchell, Mladenov, Mohácsi, Moraes, Morgantini, Morillon, Morin, Mulder, Musacchio, Muscardini, Muscat, Nassauer, Navarro, Nicholson, van Nistelrooij, Novak, Occhetto, Öger, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Onesta, Oomen-Ruijten, Ortuondo Larrea, Őry, Ouzký, Oviir, Paasilinna, Pafilis, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Papadimoulis, Paparizov, Papastamkos, Parish, Patriciello, Peterle, Petre, Pinheiro, Pinior, Pirker, Pleštinská, Podestà, Podgorean, Podkański, Pöttering, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Popeangă, Portas, Posselt, Prets, Pribetich, Prodi, Protasiewicz, Purvis, Queiró, Rack, Raeva, Ransdorf, Rasmussen, Remek, Resetarits, Ries, Riis-Jřrgensen, Rivera, Rizzo, Rocard, Roithová, Romagnoli, Romeva i Rueda, Rosati, Roth-Behrendt, Rothe, Rouček, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Saïfi, Sakalas, Salafranca Sánchez-Neyra, Samaras, Sánchez Presedo, dos Santos, Sartori, Saryusz-Wolski, Schaldemose, Schapira, Scheele, Schierhuber, Schmidt Olle, Schmitt, Schnellhardt, Schöpflin, Schröder, Schuth, Seeber, Seeberg, Şerbu, Sifunakis, Silva Peneda, Sinnott, Skinner, Smith, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Staes, Stănescu, Staniszewska, Starkevičiūtė, Stauner, Sterckx, Stevenson, Stihler, Stoyanov, Strož, Sturdy, Sudre, Surján, Susta, Svensson, Szabó, Szájer, Tajani, Takkula, Tannock, Tarabella, Thyssen, Ţicău, Ţîrle, Toia, Toma, Tomaszewska, Toubon, Toussas, Trakatellis, Triantaphyllides, Turmes, Tzampazi, Ulmer, Urutchev, Vaidere, Vakalis, Van Hecke, Van Lancker, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Varvitsiotis, Vatanen, Vaugrenard, Veraldi, Vergnaud, Vidal-Quadras, Vlasák, Vlasto, Weber Henri, Weisgerber, Wijkman, Willmott, Wojciechowski Bernard, Wortmann-Kool, Wurtz, Xenogiannakopoulou, Záborská, Zaleski, Zani, Ždanoka, Zīle, Zvěřina, Zwiefka


Schutzmaßnahmen für die römisch-katholische St. Joseph-Kathedrale in Bukarest, Rumänien
PDF 124kWORD 43k
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen für die römisch-katholische St. Joseph-Kathedrale in Bukarest, Rumänien, ein gefährdetes historisches Baudenkmal
P6_TA(2007)0435P6_DCL(2007)0054

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Artikel 151 des EG-Vertrages, der die Grundlage für gemeinschaftliche Maßnahmen im Kulturbereich sicherstellt, die Förderung und den Schutz des kulturellen Erbes der Mitgliedsstaaten vorsieht,

B.   in der Erwägung, dass in einer Entfernung von nur acht Metern von der St. Joseph-Kathedrale in Bukarest, in einer für dieses historische Bauwerk gesetzlich geschützten Zone, ein zwanzigstöckiger Wolkenkratzer mit vier Untergeschossen gebaut wird,

C.   in der Erwägung, dass die rumänischen Behörden in diesem Fall die Anwendung sowohl der Gemeinschaftsbestimmungen zum Schutz historischer Denkmäler als auch der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des architektonischen Erbes systematisch ablehnen,

1.   verurteilt nachdrücklich die unrechtmäßige Errichtung dieses Hochhauses, das zwei Gebäude der römisch-katholischen Erzdiözese in Bukarest gefährdet, und zwar die St. Joseph-Kathedrale und das römisch-katholische erzbischöfliche Palais, die beide auf der Liste der historischen Baudenkmäler in Rumänien stehen;

2.   fordert die Kommission und den Rat auf, die Haltung der rumänischen Behörden nachdrücklich zu verurteilen und die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten, um die zuständigen Behörden zur Einhaltung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 151 des EG-Vertrags zum Schutz des kulturellen architektonischen Erbes zu bewegen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und der rumänischen Regierung sowie den für den Schutz des europäischen Kulturerbes zuständigen Behörden zu übermitteln:

Namen der Unterzeichner

Agnoletto, Aita, Albertini, Andrejevs, Andria, Andrikienė, Angelilli, Antoniozzi, Athanasiu, Audy, Auken, Aylward, Ayuso, Baco, Bărbuleţiu, Battilocchio, Bauer, Beaupuy, Beazley, Becsey, Belohorská, Berend, Berlato, Berlinguer, Bielan, Binev, Bloom, Bonsignore, Borghezio, Borrell Fontelles, Bossi, Bourzai, Braghetto, Brejc, Breyer, Březina, Brie, Brok, Brunetta, van Buitenen, Burke, Buruiană-Aprodu, Bushill-Matthews, Busk, Buşoi, Busuttil, Buzek, Camre, Cappato, Carlotti, Carollo, Casa, Casaca, Cashman, Casini, Castiglione, del Castillo Vera, Catania, Cavada, Chiesa, Chmielewski, Christensen, Chruszcz, Ciornei, Claeys, Cocilovo, Corbett, Corbey, Correia, Coşea, Costa, Cottigny, Coûteaux, Cramer, Creţu Corina, Creţu Gabriela, Crowley, Czarnecki Marek Aleksander, Czarnecki Ryszard, Daul, De Blasio, de Brún, Degutis, De Keyser, Demetriou, De Michelis, Deprez, De Rossa, Descamps, Deß, Díaz de Mera García Consuegra, Dillen, Dîncu, Doorn, Dover, Dührkop Dührkop, Duka-Zólyomi, Dumitrescu, Ebner, Ehler, Esteves, Estrela, Ettl, Falbr, Fatuzzo, Ferber, Fernandes, Fernández Martín, Ferrari, Ferreira Anne, Ferreira Elisa, Figueiredo, Flasarová, Foglietta, Foltyn-Kubicka, Fontaine, Fourtou, Frassoni, Friedrich, Gál, Gaľa, Ganţ, García-Margallo y Marfil, Gargani, Garriga Polledo, Gauzès, Gawronski, Gentvilas, Geremek, Geringer de Oedenberg, Gibault, Gierek, Giertych, Gklavakis, Glattfelder, Gobbo, Golik, Gollnisch, Gomes, Gomolka, Grabowska, Grabowski, Graça Moura, Graefe zu Baringdorf, Gräßle, de Grandes Pascual, Griesbeck, de Groen-Kouwenhoven, Grossetête, Gruber, Guellec, Gurmai, Gutiérrez-Cortines, Guy-Quint, Handzlik, Harbour, Harkin, Harms, Hassi, Hatzidakis, Hegyi, Hellvig, Hennicot-Schoepges, Herczog, Herranz García, Herrero-Tejedor, Higgins, Hudacký, Hutchinson, Irujo Amezaga, Iturgaiz Angulo, Jäätteenmäki, Jałowiecki, Janowski, Járóka, Jarzembowski, Jöns, Jonckheer, Kacin, Kaczmarek, Kallenbach, Karas, Kauppi, Kelam, Kelemen, Kirilov, Kirkhope, Klamt, Klich, Koch, Kónya-Hamar, Korhola, Kósáné Kovács, Krasts, Kristovskis, Krupa, Kuc, Kudrycka, Kułakowski, Kusstatscher, Kuźmiuk, Lambert, Landsbergis, Lang, Laperrouze, La Russa, Lavarra, Lax, Le Pen Jean-Marie, Le Pen Marine, Le Rachinel, Lewandowski, Liberadzki, Libicki, Liese, Lombardo, Losco, Louis, Lucas, Lulling, Lynne, McAvan, McDonald, McGuinness, Madeira, Maňka, Mann Thomas, Mantovani, Markov, Marques, Martens, Martin David, Martinez, Martínez Martínez, Masiel, Mato Adrover, Mauro, Mavrommatis, Mayer, Mayor Oreja, Medina Ortega, Meijer, Méndez de Vigo, Mihăescu, Mihalache, Mikko, Mikolášik, Mitchell, Mölzer, Moisuc, Montoro Romero, Morgantini, Morillon, Morţun, Musacchio, Muscardini, Musotto, Mussolini, Musumeci, Napoletano, Nattrass, Navarro, Nicholson, Nicholson of Winterbourne, Niebler, van Nistelrooij, Novak, Occhetto, Özdemir, Olajos, Olbrycht, Ó Neachtain, Őry, Ouzký, Oviir, Pack, Paleckis, Panayotopoulos-Cassiotou, Pannella, Panzeri, Paparizov, Parish, Paşcu, Patriciello, Peterle, Pīks, Pinior, Piotrowski, Pirilli, Piskorski, Pittella, Pleštinská, Plumb, Podestà, Podgorean, Podkański, Pohjamo, Poignant, Polfer, Poli Bortone, Pomés Ruiz, Popeangă, Posdorf, Posselt, Prets, Pribetich, Prodi, Protasiewicz, Queiró, Raeva, Remek, Resetarits, Reul, Ribeiro e Castro, Ries, Rivera, Rogalski, Roithová, Romagnoli, Rosati, Roszkowski, Roth-Behrendt, Rudi Ubeda, Rübig, Rühle, Rutowicz, Ryan, Sacconi, Saïfi, Sakalas, Samaras, Sánchez Presedo, dos Santos, Sârbu, Sartori, Saryusz-Wolski, Savary, Savi, Scheele, Schenardi, Schierhuber, Schlyter, Schmidt Olle, Schmitt, Schöpflin, Schwab, Şerbu, Severin, Siekierski, Silva Peneda, Simpson, Sinnott, Siwiec, Skinner, Sommer, Sonik, Sornosa Martínez, Spautz, Speroni, Stănescu, Staniszewska, Starkevičiūtė, Šťastný, Stauner, Stihler, Stoyanov, Strož, Sturdy, Sudre, Surján, Susta, Szabó, Szájer, Szejna, Szent-Iványi, Szymański, Tabajdi, Tajani, Takkula, Tannock, Tarand, Tatarella, Ţicău, Toia, Toma, Tomaszewska, Tomczak, Toubon, Trakatellis, Turmes, Ulmer, Vaidere, Vakalis, Vălean, Vanhecke, Van Orden, Varela Suanzes-Carpegna, Vatanen, Veneto, Ventre, Veraldi, Vernola, Vidal-Quadras, Vigenin, de Villiers, Virrankoski, Vlasák, Voggenhuber, Weber Henri, Willmott, Wojciechowski Bernard, Wojciechowski Janusz, Yañez-Barnuevo García, Záborská, Zaleski, Zani, Zapałowski, Zatloukal, Ždanoka, Zīle, Zimmer, Zingaretti, Zvěřina, Zwiefka

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