Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 13. Dezember 2007 - Straßburg
Haushaltsverfahren 2008: zweite Lesung
 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Montenegro ***
 Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat *
 Zeitpunkt der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen *
 Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten *
 Zehnter Jahrestag des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen
 EU-China-Gipfel - Menschenrechtsdialog
 Bekämpfung des zunehmenden Extremismus in Europa
 Montenegro
 Umweltverschmutzung des Schwarzen und des Asowschen Meers durch die Ölpest infolge mehrerer Schiffshavarien
 Einlagensicherungssysteme
 Vermögensverwaltung II
 Textilien
 Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit Korea
 Ost-Tschad
 Lage der Frauen in Saudi-Arabien
 Gerechtigkeit für "Trostfrauen"

Haushaltsverfahren 2008: zweite Lesung
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Entschließung
Anlage
Anlage
Anlage
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 in der vom Rat geänderten Fassung (alle Einzelpläne) (15717/2007 – C6-0436/2007 – 2007/2019(BUD)2007/2019B(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2008 (13659/2007 – C6-0341/2007) und Nr. 2/2008 (15716/2007 – C6-0435/2007) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr
P6_TA(2007)0616A6-0492/2007

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

–   gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(1),

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2007 zur jährlichen Strategieplanung der Kommission für das Haushaltsverfahren 2008(4),

–   in Kenntnis des vom Rat am 13. Juli 2007 aufgestellten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (C6-0287/2007– C6-0288/2007),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III – Kommission (C6-0287/2007) und dem Berichtigungsschreiben Nr. 1/2008 (13659/2007 – C6-0341/2007) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008(5),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV – Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter (C6-0288/2007)(6),

–   in Kenntnis des Berichtigungsschreibens Nr. 2/2008 (15716/2007 – C6-0435/2007) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008,

–   unter Hinweis auf seine Abänderungen und Änderungsvorschläge vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans(7),

–   in Kenntnis der Änderungen des Rates an den vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschlägen zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans (15717/2007 – C6-0436/2007),

–   in Kenntnis der Ergebnisse der Konzertierungssitzung vom 23. November 2007,

–   in Kenntnis der Erklärung des Rates zum Ergebnis seiner Beratungen über die vom Parlament angenommenen Abänderungen und Änderungsvorschläge zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans,

–   gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0492/2007),

Schlüsselthemen – Gesamtbeträge, Vorschlag zur Änderung des MFR, Berichtigungsschreiben Nr. 1 und Nr. 2

1.   erinnert daran, dass seine politischen Prioritäten für den Haushaltsplan 2008 in seiner oben erwähnten Entschließung zur JSP vom 24. April 2007 erläutert wurden und diese auf der Strategie aufbauten, die bei der Vorbereitung des Haushaltsplans 2007 und den Verhandlungen, die zur Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 führten, verfolgt wurde; unterstreicht, dass der in dieser Entschließung verfolgte Ansatz des "ergebnisorientierten Haushalts" auf den Pfeilern einer transparenten Darstellung, klarer Zielsetzungen und eines exakten Vollzugs beruht, so dass die Kommission nicht nur auf der Grundlage bürokratischer Verfahren beurteilt wird, sondern daran gemessen wird, wie sie politisch vereinbarte Ziele konkret umsetzt; wird bei seinen weiteren Arbeiten zum Haushaltsplan 2008 weiter nachdrücklich auf diese Faktoren hinweisen;

2.   legt, was die Gesamtbeträge anbelangt, den endgültigen Umfang der Verpflichtungsermächtigungen auf 129 149 656 468 EUR fest; gewährleistet, dass entgegen den vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen, insbesondere unter der Teilrubrik 1a, die Finanzrahmen der Mehrjahresprogramme, die erst kürzlich zwischen Parlament und Rat vereinbart wurden, eingehalten werden; legt den Gesamtumfang der Zahlungen auf 120 346,76 Millionen EUR fest, was 0,96% des BNE der Europäischen Union entspricht; stellt fest, dass damit eine ganz beträchtliche Marge von 9 411 241 388 EUR unter der im mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2008 vorgesehenen Obergrenze der Zahlungen verbleibt; unterstreicht, wie wichtig eine wirksame Umsetzung des Haushaltsplans und eine Verringerung nicht verwendeter Verpflichtungen (Altlasten – RAL) angesichts des geringen Gesamtumfangs der Zahlungen sind;

3.   begrüßt das Ergebnis der Konzertierung mit dem Rat vom 23. November 2007, insbesondere was die Finanzierung von Galileo im Wege einer Änderung des MFR 2007-2013 sowie einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments, und des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts aus der Marge der Teilrubrik 1a betrifft; unterstreicht, dass diese Finanzierungslösung völlig in Einklang mit dem vom Europäischen Parlament befürworteten Ansatz steht, vor allem deshalb, weil sie nicht zu einer Kürzung der geplanten Mittel für die Mehrjahres-Finanzprogramme der Teilrubrik 1a führt, wie sie der Rat zuvor befürwortet hatte; nimmt die dieser Entschließung als Anlage 2 beigefügten gemeinsamen Erklärungen zur Kenntnis, in denen die detaillierten Regelungen für die Finanzierung von Galileo und des ETI dargelegt werden;

4.   unterstützt das von der Kommission am 17. September 2007 angenommene Berichtigungsschreiben Nr. 1/2008 zum Vorentwurf des Haushaltsplans für 2008, insbesondere bezüglich der vorgeschlagenen Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für den Kosovo (120 Millionen EUR) und für Palästina (142 Millionen EUR) um insgesamt 262 Millionen EUR gegenüber den Beträgen des HVE; stimmt im Kontext der Konzertierung vom 23. November 2007 einem Mittelvolumen von 285 Millionen EUR für die GASP im Haushaltsplan 2008 zu, insbesondere mit Blick auf den künftigen Bedarf im Kosovo; fordert, dass die Kommission das Parlament umfassend in die Ausführung einbezieht und darüber unterrichtet; billigt das Berichtigungsschreiben Nr. 2/2008 in seiner Gesamtheit als Teil des Ergebnisses der Konzertierung vom 23. November 2007;

5.   hat den Antrag DEC 36/2007 auf "globale" Mittelübertragung in vollem Umfang genehmigt und begrüßt die Tatsache, dass im Jahr 2007 im Vergleich zu den globalen Mittelübertragungen 2006 und 2005 ein geringerer Betrag übertragener Mittel zu verzeichnen ist; erkennt an, dass der derzeitige Minderverbrauch von Mitteln aus bestimmten Haushaltslinien im Jahr 2007 eine Folge der späten Annahme von Rechtsgrundlagen im ersten Jahr des MFR sein könnte; weist darauf hin, dass im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2007 und in der "globalen" Mittelübertragung weitere erhebliche Zahlungskürzungen in Höhe von 1,7 Milliarden EUR im Jahr 2007 vorgeschlagen werden; drängt auf eine genaue Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans 2008 durch die verschiedenen Instrumente wie das Frühwarnsystem für Haushaltsvorausschätzungen und Überwachungsgruppen; fordert seine Fachausschüsse auf, frühzeitig Informationen über die benötigten Mittel und mögliche Probleme bei der Ausführung im Zusammenhang mit Mehrjahresprogrammen vorzulegen; unterstreicht, dass im Haushaltsplan 2008 sicherlich ein höherer Betrag an Zahlungen benötigt wird, und erwartet die bestmögliche Verwendung dieser bescheidenen Erhöhung der Zahlungen um 5,9 % im Vergleich zu 2007; erwartet unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates zu dieser Frage, dass die Kommission 2008 gegebenenfalls höhere Zahlungen vorschlägt, wenn nötig mittels eines Berichtigungshaushaltsplans;

6.   erwartet mit Interesse die Ergebnisse des von der Kommission eingeleiteten Konsultationsprozesses zum Dokument "Den Haushalt reformieren, Europa verändern" (SEK(2007)1188); fordert die umfassende Einbeziehung des Parlaments in die Überprüfung sowohl der EU-Ausgaben als auch des Eigenmittelsystems der EU, wie dies in der Erklärung Nr. 3 zur Überprüfung des Finanzrahmens (IIV vom 17. Mai 2006) vorgesehen ist;

Konkrete Umsetzung eines ergebnisorientierten Haushalts – Aufbauen auf der Konzertierung der ersten Lesung

7.   verweist auf die in der Anlage zu seiner oben erwähnten Entschließung vom 25. Oktober 2007 enthaltenen fünf gemeinsamen Erklärungen zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III – Kommission, die das Europäische Parlament und der Rat in der Konzertierung der ersten Lesung zum Haushaltsplan 2008 am 13. Juli 2007 vereinbart haben; hat die politische Bedeutung dieser Erklärungen verstärkt, indem es sie bei der Vorbereitung des Haushaltsplans 2008 im Einklang mit der Strategie des "ergebnisorientierten Haushalts" berücksichtigt hat; nimmt das Durchführbarkeitsschreiben der Kommission zur Kenntnis und erwartet Lösungen für die Umsetzung der angeregten Änderungen;

8.   begrüßt die Entwicklungen bei der Genehmigung von operativen Programmen durch die Kommission im Bereich der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und der ländlichen Entwicklung, erwartet jedoch im Einklang mit der zusammen mit dem Rat am 13. Juli 2007 vereinbarten gemeinsamen Erklärung mehr Fortschritte, so dass die operationellen Mittel ausgegeben werden können; bedauert, dass mehr als 50% der EFRE-Programme und mehr als 67% der ESF- und ELER-Programme immer noch nicht genehmigt sind, obwohl das erste Jahr des Planungszeitraums nahezu abgelaufen ist; belässt bestimmte Verwaltungsausgaben der Kommission in der Reserve; unterstreicht, dass keine operationellen Mittel in die Reserve eingestellt werden; wird die Mittel für Verwaltungskosten im Zuge einer verbesserten Genehmigungsrate für operative Programme aus der Reserve freigeben;

9.   nimmt die beschreibende Darstellung der Kommission zum maßnahmenbezogenen Management (ABM) im Vorfeld seiner zweiten Lesung zur Kenntnis; stimmt auf der Grundlage einer festen Zusage der Kommission zur Ausarbeitung einer Studie, einschließlich einiger Verbesserungsvorschläge, die im Verlauf einer im Frühjahr 2008 im Haushaltsausschuss des Parlaments vorgesehenen Anhörung vorgelegt werden sollen, der Einsetzung von lediglich 5 Millionen EUR in die Reserve zu; bekundet seine Absicht, einen Initiativbericht über eine Verbesserung des ABM auszuarbeiten;

10.   verweist darauf, dass die Untersuchung über die Umsetzung des maßnahmenbezogenen Managements folgende Informationen für die Haushaltsbehörde beinhalten sollte:

   Wie können die verschiedenen Komponenten des SPP/ABM-Zyklus (JSP, Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission, JMP usw.) besser miteinander verbunden werden?
   Wie kann die Verbindung des SPP/ABM-Zyklus mit anderen Zyklen (Humanressourcen, Risikomanagement, Evaluierung usw.) verbessert werden, möglicherweise mit Hilfe eines integrierten IT-Systems?
   Mitteilung einer Liste klarer, vorher festgelegter Leistungsindikatoren, die während des gesamten Zyklus verwendet werden sollen, um das Leistungsmanagement zu verbessern;
  

und fordert

   eine Zusage der Kommission, bis zum 30. April 2008 einen Folgebericht zu ihrem Bericht über "Planung und Optimierung der Humanressourcen der Kommission im Dienste der Prioritäten der EU" vorzulegen, in dem insbesondere eine detaillierte Aufschlüsselung des Personalbestands nach Laufbahngruppen und Generaldirektionen sowie die für die nächsten Jahre erwartete Entwicklung enthalten sein werden;
   eine Mitteilung der Kommission über die derzeitige Situation und den Stand der Dinge betreffend die Umsetzung von Nummer 44 der IIV vom 17. Mai 2006;

11.   ersucht die Kommission ferner:

   um einen Aktionsplan mit detaillierten Maßnahmen, die auf die Neuorganisation aller im Zuge des Screening geprüften Bereiche abzielen (Humanressourcen, IT, Dokumentenverwaltung/Logistik/Sicherheit, interne Prüfung, Bewertung, ABM, interinstitutionelle Beziehungen, Kommunikation/Information/Veröffentlichung, Politikkoordinierung); fordert, dass auch das Personal der Exekutivagenturen in diese Zahlenangaben einbezogen wird; ersucht die Kommission, die Ergebnisse dieses Follow-up in ihre Mitteilung zur Gebäudepolitik der Kommissionsdienststellen in Brüssel und Luxemburg (KOM(2007)0501) einzubeziehen und den darin erwähnten Raumbedarf entsprechend zu revidieren;
   sich ernsthafter für die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu engagieren und sie auf greifbarere Weise in die Praxis umzusetzen; unterstützt die im Sonderbericht Nr. 2/2007 des Europäischen Rechnungshofes über die Gebäudeausgaben der Organe formulierten Forderungen und fordert konkretere Schritte in Richtung auf die Festlegung gemeinsamer Regelungen; ersucht die Kommission, dem Parlament detaillierter über die Faktoren Bericht zu erstatten, die dazu geführt haben, dass sie in ihrer oben erwähnten Mitteilung KOM(2007) 0501 zu der Auffassung gelangt ist, dass das Europaviertel das Zentrum der Tätigkeit der Kommission bleiben soll; ersucht die Kommission, auf vergleichbare Weise alternative Szenarien für die Präsenz der Kommission in Brüssel außerhalb des Europaviertels zu entwickeln und zu präsentieren;

12.   besteht im Bereich der zweckgebundenen Einnahmen auf einer Verbesserung der Transparenz; schlägt Änderungen an dem Instrument der zweckgebundenen Einnahmen für die dezentralen Gemeinschaftseinrichtungen vor, damit die zweckgebundenen Einnahmen besser auf spezielle Agenturen abgestimmt werden; äußert sich besorgt darüber, dass die Verwendung zweckgebundener Einnahmen innerhalb des Umstrukturierungsfonds für den Zuckersektor de facto zur Bildung eines "Haushaltsplans innerhalb des Haushaltsplans" geführt hat, der nur schwer mit dem in der Haushaltsordnung festgeschriebenen Grundsatz der Gesamtdeckung zu vereinbaren ist; steht einer Änderung der Haushaltsordnung hinsichtlich der zweckgebundenen Einnahmen offen gegenüber;

13.   setzt bei den dezentralen Gemeinschaftseinrichtungen mit Ausnahme von Frontex, wofür eine Mittelaufstockung von 30 Millionen EUR beschlossen wird, und mit Ausnahme der Europäischen Umweltagentur mit einer geringfügigen Erhöhung in Titel 3, die Mittel des HVE wieder ein; begrüßt die Fortschritte, die die zuletzt geschaffenen Agenturen hinsichtlich der wirksamen und effizienten Ausdehnung ihrer Tätigkeiten erzielt haben; fordert künftig größere Klarheit hinsichtlich der Arbeitsprogramme und des mittelfristigen Personalbedarfs;

14.   betont, dass zur Schaffung der Gemeinsamen Unternehmen sowie zur Einrichtung der angekündigten neuen dezentralen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden das in Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Verfahren eingeleitet werden muss;

15.   erinnert im Zusammenhang mit den Exekutivagenturen an die im "Verhaltenskodex für die Einsetzung einer Exekutivagentur" erwähnten Verpflichtungen der Kommission(8); vertritt die Auffassung, dass die Exekutivagenturen weder jetzt noch in Zukunft zu einer Erhöhung des Anteils der Verwaltungskosten führen dürfen; unterstreicht, dass alle Vorschläge für die Schaffung neuer Exekutivagenturen sowie die Erweiterung bestehender Exekutivagenturen auf einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen müssen und dass in den Vorschlägen klare Vorgaben für die Rechnungslegungspflicht und die Verantwortlichkeit gemacht werden müssen; begrüßt die mit der Kommission am 16. Oktober 2007 erzielte Einigung über eine Aufgabenbestimmung für die Exekutivagenturen, die dieser Entschließung als Anlage 1 beigefügt ist;

16.   fordert, dass mit den "Activity Statements" und den jährlichen Tätigkeitsberichten ein stärkerer Schwerpunkt auf Zielsetzungen und Ergebnisindikatoren anstatt auf langatmige Beschreibungen von Verwaltungsprozessen gelegt wird; stellt jedoch fest, dass sich die Qualität der "Activity Statements" und jährlichen Tätigkeitsberichte zwischen den einzelnen Generaldirektionen der Kommission beträchtlich unterscheidet; erwartet in den nächsten Jahren weitere Verbesserungen;

17.   ist der Auffassung, dass Ex-ante- und Ex-post-Leistungsindikatoren integrale Instrumente bei der Umsetzung des ABM und der maßnahmenbezogenen Budgetierung (ABB) sind; fordert, dass Leistungsindikatoren eine größere Rolle bei der Ex-post-Evaluierung der Leistungen spielen sollten; ist der Ansicht, dass die in den "Activity Statements" enthaltenen Daten besser in die jährlichen Tätigkeitsberichte der einzelnen Generaldirektionen integriert werden sollten; vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsbehörde dadurch besser überwachen könnte, in welchem Umfang angeforderte zusätzliche Ressourcen zu konkreten Ergebnissen und nicht nur zum Entstehen zusätzlicher Bürokratie führen;

18.   begrüßt das von seinem Haushaltsausschuss 2007 durchgeführte Verfahren der Überwachungsgruppen; hofft, dass dieses Verfahren weiter zu einer besseren Haushaltsüberwachung im Laufe des Jahres 2007 beitragen kann; unterstützt weiterhin das "Budget Forecast Alert (BFA)"- System (Frühwarnsystem für Haushaltsvorausschätzungen) als Beitrag zur Verbesserung des Haushaltsvollzugs; fordert, dass das zweite Dokument zum BFA-System im September und nicht erst im Oktober 2008 vorgelegt wird, so dass das Parlament dieses Dokument bei der Vorbereitung seiner ersten Lesung zum Haushaltsentwurf 2009 berücksichtigen kann;

   19. erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53b der Haushaltsordnung und Nummer 44 der IIV vom 17. Mai 2006 – womit eine wirksame und integrierte interne Kontrolle der Gemeinschaftsmittel und nationale Verwaltungserklärungen als Endziel sichergestellt werden sollen – verpflichtet haben, "auf der jeweils maßgeblichen nationalen Ebene eine jährliche Zusammenfassung der Kontrollen und Erklärungen zu erstellen"; stellt fest, dass nach den von der Kommission gegebenen Informationen bisher nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten den Bestimmungen der IIV nachgekommen ist; bedauert, dass keiner der vom Europäischen Parlament in seinen Entschließungen zur Entlastung für 2003, 2004 und 2005 gemachten konkreten Vorschläge zu den nationalen (Verwaltungs–) Erklärungen in die Prüfstrategie der Kommission aufgenommen wurde, und fordert die Kommission auf, das Parlament auf dem Laufenden zu halten; erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, sich an die Bestimmungen der geänderten Haushaltsordnung zu halten, der sie erst vor kurzem zugestimmt haben; bekräftigt erneut, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus verpflichtet sind, die in Nummer 44 der IIV erwähnten Bedingungen zu erfüllen, und auch gemäß Artikel 274 EGV verpflichtet sind, im Sinne der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung umfassend mit der Kommission zusammenzuarbeiten;
   20. bekräftigt die Bedeutung eines besseren Haushaltsvollzugs in Einklang mit der bei der Haushaltskonzertierung im November 2006 angenommenen Erklärung; fordert die Kommission auf, Informationen über die bereits ergriffenen bzw. noch geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Erklärung vorzulegen; erinnert daran, dass diese Informationen regelmäßig in den Trilog-Sitzungen vorgelegt werden sollten;
   21. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verordnung Nr. 1/1958 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vollständig anzuwenden, und weist finanzielle Begründungen für Abweichungen als nicht stichhaltig zurück, da diese im Rahmen des Haushaltsverfahrens nicht angebracht wurden;

Spezifische Themenbereiche – Hauptaspekte nach Haushaltslinie, Pilotprojekten, vorbereitenden Maßnahmen

22.   lehnt die vom Rat in seiner ersten Lesung an den Mitteln für Verpflichtungen und für Zahlungen der Teilrubrik 1a "Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung" vorgenommenen Kürzungen ab, insbesondere bei den im Rahmen der Mitentscheidung zusammen mit dem Parlament vor kurzem beschlossenen mehrjährigen Programmen, mit denen die Lissabon-Strategie konkret umgesetzt werden soll; stellt fest, dass dieser Ansatz mit der Einigung über die Finanzierung von Galileo auf der Grundlage einer Änderung des MFR und über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments erleichtert wurde; schlägt im Rahmen seiner Rechte im Haushaltsbereich eine Reihe von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vor; unterstreicht die Bedeutung der Verringerung der Stigmatisierung von Unternehmensinsolvenzen sowie einer finanziellen Unterstützung der Oslo-Agenda "for Entrepreneurship Education" (Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln) im Rahmen des Programms Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP); stellt für das CIP Beträge in die Reserve ein, bis sich Verbesserungen bei der Ausführung einstellen;

23.   bedauert in Bezug auf die Teilrubrik 1b "Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung" die Verzögerungen bei der Ausführung und unterstreicht den Grundsatz "Zeit ist Geld";

24.   erinnert an den Beschluss, bis zum 31. Dezember 2008 das von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) betriebene Datenzentrum für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT) einzurichten (Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007(9) und Entschließung des Rates vom 2. Oktober 2007); erkennt an, dass der EMSA 2008 zur Übernahme dieser neuen Aufgabe zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen;

25.   begrüßt die von der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) vorgelegten Dokumentationen und Erklärungen zur Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis; vertritt die Ansicht, dass die Mittel dieser Linien aus der Reserve freigegeben werden können; fordert jedoch, darüber unterrichtet zu werden, und verlangt, dass ihm die einschlägigen Dokumente übermittelt werden, wenn die Leitlinien für die zweite Komponente des Programms Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die Risikokapitalinstrumente, angenommen wurden; fordert weiter, über den Ausgang der Verhandlungen zwischen der EIB und der Kommission über die Zusammenarbeit beim Kreditgarantieinstrument für TEN-Verkehrsprojekte informiert zu werden;

26.   fordert in Bezug auf die Teilrubrik 2 "Schutz der natürlichen Ressourcen" eine deutlichere Darstellung der Zahlen für marktbezogene Maßnahmen und Direktbeihilfen in künftigen Haushaltsverfahren; ist besorgt darüber, dass die Annahme der operativen Programme im GAP-Sektor "ländliche Entwicklung", einer langjährigen Priorität des Parlaments, zu lange dauert; erwartet diesbezüglich rasche Verbesserungen;

27.   unterstreicht, dass das Verfahren zur Aufstellung spezieller nationaler Programme zur Wiederaufnahme von Ackerbau und Viehzucht in von Bränden und anderen Arten von Naturkatastrophen heimgesuchten Gebieten beschleunigt werden muss; betont, dass diese Programme aus dem ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) durch interne Mittelübertragungen oder Subventionen innerhalb eines Mitgliedstaates finanziert werden sollten;

28.   weist den Versuch des Rates zurück, eine geringe Zahl von Haushaltslinien in der Rubrik 2 als obligatorische Ausgaben neu einzustufen, insbesondere die Haushaltslinien 17 04 05 01 und 17 04 05 02, die das Gemeinschaftliche Sortenamt betreffen;

29.   erkennt die Notwendigkeit zusätzlicher Finanzmittel für die Abgabe von Schulmilch an (zwecks Ausweitung der bestehenden Produktpalette durch Hinzufügung neuer innovativer Produkte); bekräftigt die Bedeutung einer angemessenen Unterstützung für den Umstrukturierungsprozess im Milchsektor (durch Errichtung eines Milchfonds zur Umstrukturierung der Milchwirtschaft);

30.   bekräftigt erneut sein engagiertes Eintreten für die Veranschlagung angemessener Haushaltsmittel für die Abgabe von Obst und Gemüse an Schulen sowie für die Bereitstellung von Schulmilch (und anderen Milcherzeugnissen); bedauert die fehlenden Fortschritte seitens der Kommission bei der Vorlage von Vorschlägen aufgrund der langsamen Durchführung der erforderlichen Folgenabschätzungen; zeigt sich erstaunt darüber, dass der Rat seinen politischen Zusagen in diesen Punkten nicht nachgekommen ist und es versäumt hat, bis zur Schaffung der Rechtsgrundlage eine neue Haushaltslinie und eine Reserve im Haushaltsplan zu schaffen; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang einen Legislativvorschlag vorzulegen, wie dies in den Schlussfolgerungen der Tagung des Rates der Landwirtschaftsminister vom Juni 2007 festgelegt wurde;

31.   unterstreicht bezüglich der Teilrubrik 3a "Freiheit, Sicherheit und Recht" die Bedeutung der Arbeit der Agentur Frontex; vertritt die Auffassung, dass die Agentur Frontex eine effizientere Rolle bei der Stärkung der Außengrenzen der Europäischen Union spielen muss, indem sie insbesondere den Mitgliedstaaten einen Teil der derzeitigen Lasten in Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung abnimmt; fordert die Agentur auf, dem zuständigen Ausschuss des Parlaments regelmäßig Bericht über den Stand der Dinge sowie über die geplanten Maßnahmen zu erstatten; legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Zusagen einzuhalten und die Agentur bei ihrer Arbeit zu unterstützen, damit sie ihre Aufgaben wirksamer erfüllen kann; nimmt zur Kenntnis, das der Rat einer Aufstockung der Finanzmittel für Frontex um 30 Millionen EUR zugestimmt hat, wenn auch mit einer anderen Aufschlüsselung für Verwaltungsausgaben und operationelle Ausgaben; ändert diese Aufschlüsselung in einer Weise ab, die seiner Ansicht nach am zweckmäßigsten ist, um einen größtmöglichen Mehrwert zu gewährleisten; ersucht die Kommission, einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen, falls auch der Stellenplan geändert werden müsste;

32.   setzt in der Teilrubrik 3b "Unionsbürgerschaft" die Mittel des HVE für Mehrjahresprogramme wieder ein und schlägt die Bereitstellung von Mitteln für eine Reihe neuer und laufender Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen in diesem Zusammenhang vor; macht darauf aufmerksam, dass die Mittel für die Informations- und Präventionskampagne HELP mit dem Haushalt 2008 auslaufen, und erwartet, dass die Kommission eine Anschluss-Initiative vorlegt; tritt darüber hinaus innerhalb des Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz für die Bereitstellung einer ergänzenden Kapazität in Form einer Bereitschaftstruppe zur Bewältigung von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowie bei Terrorakten oder ökologischen Unfällen ein;

33.   fordert die Kommission auf, Investitionen in Infrastruktur zur Verbesserung von Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge auch wiederholt zu fördern;

34.   ist bestrebt, weniger gut vertretenen Gruppen in der Zivilgesellschaft mehr Gehör zu verschaffen, indem alle Formen von Diskriminierung bekämpft und die Rechte von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen gestärkt werden;

35.   fordert die Kommission auf, die für die Information veranschlagten Mittel zur Bereitstellung mannigfaltiger Informationen zu verwenden, die unter anderem den öffentlichen Informationsbedarf parlamentarischer Minderheiten decken;

36.   ist im Zusammenhang mit Rubrik 4 "Die EU als globaler Partner" besorgt über die chronische Unterfinanzierung dieser Rubrik im MFR 2007-2013; unterstützt die im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2008 der Kommission vom 17. September 2007 zum HVE vorgeschlagenen Mittelaufstockungen, auch für Kosovo und Palästina; begrüßt den Einsatz des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung von 70 Millionen EUR der Mittelaufstockung für die GASP; passt seine erste Lesung für die Rubrik 4 entsprechend seinen Prioritäten im Lichte des Ergebnisses der Konzertierung vom 23. November 2007 an;

37.   weist darauf hin, dass sich aufgrund der Entwicklungen auf der jüngsten Konferenz von Annapolis die Mittelansätze für den EU-Beitrag für Palästina durchaus erhöhen könnten, und ersucht die Kommission, nötigenfalls einen Berichtigungshaushaltsplan vorzulegen;

38.   ist der Auffassung, dass die Achtung der Menschenrechte und der Werte der Demokratie eine der Vorbedingungen für die Vergabe von EU-Geldern an die Nachbarländer und die Entwicklungsländer sein sollte;

39.   erinnert den Rat daran, dass die regelmäßigen gemeinsamen Ausschusssitzungen zur GASP einen tatsächlichen politischen Dialog im Vorfeld der Entscheidungen fördern sollten, anstatt lediglich dazu zu dienen, das Parlament nachträglich zu informieren;

40.   begrüßt die in der als Anlage 3 zu dieser Entschließung beigefügten Erklärung enthaltene Zusage der Kommission, dreimal jährlich in einen regelmäßigen politischen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die demokratische Prüfung und Kohärenz der externen Maßnahmen bei der Umsetzung der Erklärungen Nr. 4 und 5 im Anhang zur IIV vom 17. Mai 2006 zu treten;

41.   ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament alle notwendigen Informationen im Zusammenhang mit der Errichtung des Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF), insbesondere die schriftlichen Mandate für den Europäischen Investitionsfonds, vorzulegen, um dem Parlament die Möglichkeit zu geben, die gesamten haushaltsmäßigen und finanziellen Auswirkungen dieses Fonds zu bewerten;

42.   vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union ihre verschiedenen lobenswerten Initiativen zur Bekämpfung und Beseitigung armutsbedingter Krankheiten in den Nachbarländern und den Entwicklungsländern besser koordinieren sollte; schlägt vor, angemessene Haushaltsmittel bereitzustellen, damit diese Länder mit den notwendigen technischen Hilfsinstrumenten versorgt werden können; hat beschlossen, eine separate Haushaltslinie für den Globalen Fonds zur Bekämpfung von AIDS, Tuberkulose und Malaria zu schaffen, um die Transparenz zu verbessern und für die notwendige Finanzierung des Globalen Fonds und der anderen Prioritäten im Gesundheitsbereich zu sorgen;

43.   vertritt die Auffassung, dass in Rubrik 5 "Verwaltung" klare Leitlinien für Verantwortung und Rechenschaftspflicht wesentlicher Bestandteil der Fortsetzung des Prozesses der Modernisierung der EU-Verwaltung sind; erinnert daran, dass klare politische Ziele und die individuelle Verantwortlichkeit für die Durchführung der Ziele anhand von Indikatoren, die bei der Bekanntgabe der Daten festgelegt werden, die aus den verschiedenen von seinem Haushaltsausschuss diesbezüglich verlangten Untersuchungen hervorgehen, die Richtung für künftige Reformen des Systems vorgeben sollten;

44.   bedauert in diesem Zusammenhang die dem System der Auswahlverfahren innewohnenden Unzulänglichkeiten, weil "erfolgreiche Absolventen" möglicherweise jahrelang auf Reservelisten verharren müssen, ohne die Garantie zu haben, dass ihnen eine Stelle angeboten wird; vertritt die Ansicht, dass ein Festhalten an diesem Modus zu einem Absinken des durchschnittlichen Leistungsstandards neuer EU-Beamter beitragen würde, da sich die besten Bewerber nach Beschäftigungsmöglichkeiten in dynamischeren Sektoren der EU-Wirtschaft umsehen werden; fordert eine feste Zusage der Kommission, sich im Rahmen der Folgemaßnahmen zum Dienststellen-Screening erneut mit dieser Frage zu befassen und weitere Informationen mit einer genaueren Aufschlüsselung des Personalbestands nach Laufbahngruppen und Generaldirektionen sowie mit der für die nächsten Jahre erwarteten Entwicklung vorzulegen;

45.   setzt in Rubrik 5 die Mittel des HVE bei den Haushaltslinien und Stellenplänen, bei denen der Rat Kürzungen vorgenommen hat, wieder ein; möchte den konstruktiven interinstitutionellen Dialog über die Anstrengungen zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren in den EU-Organen aufrechterhalten und ausbauen; unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Zahl von Neueinstellungen aus den Mitgliedstaaten der "EU 12"; vertritt die Auffassung, dass im Zuge der Erweiterungen beratungs- und entscheidungsrelevante Dokumente wie z.B. Folgenabschätzungen in allen notwendigen Sprachen zur Verfügung gestellt werden sollten, da diese Dokumente Instrumente der besseren Rechtsetzung darstellen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Haushaltsausschuss durch zwei Studien mit einer Analyse der Ziele der Verwaltungsreform der Kommission begonnen hat, die sich insbesondere auf die Einführung von ABB und ABM, die Einführung der jährlichen Strategieplanung bzw. die Mittelzuweisung für die damit verbundenen Verwaltungsausgaben erstreckt;

46.   ersucht die Kommission, die Auswirkung der Anwendung der neuen Methoden auf den Immobiliensektor zu überwachen, um die bestehenden Verfahren bei der Unterzeichnung von Immobilienverträgen zu verbessern, und sie mit der derzeitigen Situation zu vergleichen, um ihre Bemühungen um eine Verstärkung der interinstitutionellen Zusammenarbeit in diesem Bereich fortzusetzen, und das Parlament regelmäßig zu unterrichten;

47.   fordert die Kommission auf, im Anschluss an ihren Bericht über die Planung und den optimalen Einsatz von Humanressourcen einen Bericht über Zielvorgaben für die Personalpolitik in anderen internationalen Organisationen vorzulegen; fordert die Kommission ferner auf, Leitlinien vorzulegen, mit denen die Finanzierung öffentlicher Infrastrukturen im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften erleichtert wird;

48.   schlägt in Zusammenhang mit den Pilotvorhaben eine Reihe innovativer Projekte vor, mit denen auf die derzeitigen politischen Herausforderungen in der Europäischen Union reagiert werden soll;

49.   beschließt in Verbindung mit den vorbereitenden Maßnahmen eine Reihe von Initiativen, die künftigen Maßnahmen den Weg bereiten sollten, mit denen die Fähigkeit der Europäischen Union gestärkt wird, sich mit den tatsächlichen Anliegen ihrer Bürger zu befassen;

Andere Einzelpläne des Haushaltsplans 2008

50.   verweist auf Artikel 29 des Statuts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, in dem heißt: "Jeder Mitgliedstaat kann für die Abgeordneten, die in ihm gewählt wurden, eine von den Bestimmungen dieses Statuts abweichende Regelung über die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung für eine Übergangszeit beschließen, die die Dauer von zwei Wahlperioden des Europäischen Parlaments nicht überschreiten darf"; beauftragt die Quästoren, die Mitgliedstaaten mit Blick auf das Inkrafttreten des Statuts zu Beginn der Wahlperiode im Anschluss an die Europawahlen 2009 zu ersuchen, das Parlament rechtzeitig und vor allem fristgerecht für die Ausarbeitung seines eigenen Haushaltsvoranschlags für 2009 zu unterrichten und mitzuteilen, ob sie auf die in Artikel 29 und Artikel 12 Absätze 3 und 4 des vorstehend genannten Statuts vorgesehenen Optionen zurückgreifen wollen;

51.   erinnert daran, dass es sich in seiner ersten Lesung auf die Prüfung der spezifischen Anträge und des Bedarfs jeder Institution gestützt hatte; erwartete daher, bei seinem Beschluss für die zweite Lesung einen gemeinsamen Standpunkt mit dem Rat zu erreichen;

52.   nimmt zur Kenntnis, dass der Rat seinem Standpunkt zum Haushaltsplan des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zugestimmt hat; ist jedoch der Auffassung, dass die anderen Organe in ihren Anträgen substanzielle Vorschläge zur Verringerung ihrer Vorausschätzungen durch die Festlegung von Prioritäten unterbreitet haben; möchte sie ermutigen, künftig auf diesem Wege fortzufahren, und beschließt, seinen in erster Lesung ursprünglich vertretenen Standpunkt beizubehalten und daher die vom Rat gekürzten Mittel wieder einzusetzen;

53.   nimmt zur Kenntnis, dass trotz der Signale des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Erneuerung der Kooperationsvereinbarung immer noch nicht unterzeichnet ist; verweist darauf, dass 10 % der Mittel des Gemeinsamen Dienstes bis zur Verlängerung der Vereinbarung, die spätestens im Dezember 2007 erfolgen soll, in die Reserve eingestellt werden; ist der Auffassung, dass die neue Kooperationsvereinbarung der Verwaltung neue Impulse geben könnte, die beiden Ausschüssen zugute kommen könnten;

o
o   o

54.   beauftragt seinen Präsidenten, zu erklären, dass der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

55.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die Anlagen dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie den anderen betroffenen Institutionen zu übermitteln.

ANLAGE 1

Geänderte Aufgabenbestimmung für die Exekutivagenturen

1.  Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, sowie Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften teilt die Kommission ihre Absicht, eine Exekutivagentur einzusetzen, in der Begründung ihres Vorschlags für einen Rechtsakt des Programms selbst mit.

2.  Die Kommission beschließt über die Einsetzung einer neuen oder die Änderung des Aufgabenbereichs und der Zuständigkeiten einer bestehenden Exekutivagentur auf der Grundlage ihrer Bewertung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegten Kriterien.

3.  Die Errichtung von Exekutivagenturen kann einen Beitrag zur Effizienz der von der Kommission zur Umsetzung von EU-Politiken und -Programmen angewandten Methoden darstellen, jedoch nur dann, wenn dabei der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der vollständigen Transparenz uneingeschränkt beachtet wird. Dies bedeutet, dass diese Exekutivagenturen, weder jetzt noch in Zukunft, eine Erhöhung des Anteils der Verwaltungsausgaben verursachten dürfen. Daher muss an dem in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 verankerten Grundsatz, als Folge einer derartigen Neuverteilung von Aufgaben Stellen nicht neu zu besetzen, strikt festgehalten werden. Die Kommission übermittelt vollständige und detaillierte Informationen über den Personalbestand und den Einsatz des Personals, damit die Haushaltsbehörde beurteilen kann, ob sich der Anteil der Verwaltungsausgaben für die Umsetzung eines Programms auch wirklich nicht erhöht hat.

Ein Vorschlag für die Errichtung einer neuen Agentur sollte auf einer umfassenden Kosten-Nutzen-Analyse beruhen. In dem Vorschlag sollten die Rechenschaftspflicht und die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt werden.

4.  Die Haushaltsbehörde wird über die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse und die damit verbundenen Kosten mindestens sechs Wochen vor dem endgültigen Beschluss der Kommission über die Errichtung der Exekutivagentur informiert. Sollten innerhalb dieses Zeitraums von einem Teil der Haushaltsbehörde triftige Gründe gegen die Errichtung der Exekutivagentur genannt werden, so überprüft die Kommission ihren Vorschlag.

5.  Wenn die Kommission erwägt, neue oder veränderte Aufgaben oder Zuständigkeiten einer bestehenden Exekutivagentur einzuführen, unterrichtet sie die Haushaltsbehörde im Einklang mit dem Haushaltsverfahren und unter Beachtung des Transparenzgrundsatzes. Für die Exekutivagentur sollte es einen spezifischen Finanzbogen geben. Er sollte mit Zahlenangaben versehene Informationen enthalten, mit denen die Kommission begründet, warum sie die Errichtung einer Agentur, die sie bei der Umsetzung des betreffenden Programms unterstützen soll, für zweckmäßig erachtet.

6.  Die Haushaltsbehörde muss im Besitz aller erforderlichen Informationen sein, die es ihr ermöglichen, die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der vollständigen Transparenz sowohl jetzt als auch in Zukunft genau zu überwachen. Die Angaben in dem Finanzbogen für die jeweilige Exekutivagentur sollten daher Folgendes umfassen:

   a) die für den Betrieb der Exekutivagentur erforderlichen Haushaltsmittel und Personalressourcen, mit einer Aufschlüsselung der Personalausgaben (abgestellte Beamte, direkt von der Exekutivagentur eingestellte Bedienstete auf Zeit und Vertragspersonal) sowie der sonstigen Verwaltungsausgaben;
   b) die geplante Abstellung von Beamten der Kommission zur Exekutivagentur;
   c) administrative Ressourcen, die durch die Übertragung von Aufgaben von den Kommissionsdienststellen auf die Exekutivagentur frei werden, und Neuzuweisung der Humanressourcen; insbesondere die Anzahl der Bediensteten (einschließlich externes Personal), die für jede einschlägige Aufgabe innerhalb der Kommission bereitgestellt werden, die Zahl dieser Bediensteten, die zu einer vorgesehenen neuen oder erweiterten Exekutivagentur versetzt werden sollen, die Zahl der infolgedessen nicht neu zu besetzenden Stellen bei der Kommission und die Anzahl der Bediensteten der Kommission, denen andere Aufgaben zugewiesen werden sollen;
   d) anschließende Neuverteilung von Aufgaben innerhalb des Stellenplans der Kommission;
   e) die Auswirkung der Errichtung der Agentur auf die entsprechenden Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens;
   f) Vorteile einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen an eine Exekutivagentur verglichen mit einer direkten Verwaltung durch die Dienststellen der Kommission: Ein Vergleich eines Szenarios "direkte Verwaltung durch die Kommissionsdienststellen" mit der Option "Exekutivagentur" muss auf der Grundlage der Ressourcen angestellt werden, die zur Umsetzung der bestehenden Programme in ihrer jetzigen Form eingesetzt werden, um eine aussagekräftige und auf Fakten beruhende Vergleichsbasis zu haben; für neue und im Ausbau begriffene Programme wird die Entwicklung der dafür vorgesehenen Finanzmittel, die von der Exekutivagentur verwaltet werden sollen, ebenfalls berücksichtigt;
   g) Entwurf eines Stellenplans, aufgeschlüsselt nach Besoldungs- und Laufbahngruppen, sowie eine fundierte Schätzung der Zahl der vorgesehenen und vorläufig in den Haushaltsplan eingesetzten Stellen von Vertragsbediensteten;
   h) klare Aufgliederung nach allen an der Umsetzung des Programms beteiligten Akteuren, einschließlich des verbleibenden Anteils der Finanzmittel des operativen Programms, für dessen Durchführung sie zuständig sind (Kommission, Exekutivagenturen, sonstige Büros für technische Hilfe, Mitgliedstaaten, nationale Stellen, usw.);
   i) klare Aufschlüsselung der Gesamtkosten für die Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms unter Angabe des jeweiligen Anteils der beteiligten Akteure (Kommission, Exekutivagenturen, nationale Stellen) und Vergleich der Vorausschätzungen für alle Verwaltungs-, Personal- und Infrastrukturausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Programms zu Lasten des EU-Haushalts, ungeachtet der Rubrik des Finanzrahmens, mit dem verbleibenden Anteil der Finanzmittel für das operative Programm.

7.  Die globalen Verwaltungsausgaben für das Programm, einschließlich interne Ausgaben und Managementausgaben für die Exekutivagentur (Kapitel 01), sollten von Fall zu Fall und entsprechend den in dem betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben geprüft werden.

8.  Die Kommission schlägt, im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens, den jährlichen Zuschuss zum Verwaltungshaushaltsplan der Agentur vor. Dieser Zuschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt. Der Posten im Haushaltsplan kann mit Erläuterungen zum Haushaltsplan versehen werden, wie z.B. Verweisen auf den Basisrechtsakt und geeigneten Erklärungen betreffend Art und Zweck der Mittelansätze im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Stellenplan der Exekutivagentur für das betreffende Haushaltsjahr von der Haushaltsbehörde genehmigt und im Anhang zum Einzelplan III – Kommission – des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zusammen mit einer Vorausschätzung der voraussichtlichen Zahl der Vertragsbediensteten veröffentlicht und vorläufig in den Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr aufgenommen.

9.  Die Kommission gibt regelmäßig ihre Vorausschätzungen (jährliche Strategieplanung, HVE) für neue Exekutivagenturen bekannt.

10.  Die Kommission sollte der Haushaltsbehörde den Entwurf des Verwaltungshaushaltsplans und den jährlichen Tätigkeitsbericht sowie nach drei Jahren einen Bewertungsbericht für die jeweilige Exekutivagentur übermitteln.

11.  Diese Aufgabenbestimmung kann in keiner Weise die Durchführungsbefugnisse der Kommission, wie sie insbesondere im Vertrag und in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates niedergelegt sind, beeinträchtigen. Sie kann auch die Zuständigkeit der Kommission, die Zweckmäßigkeit der Errichtung einer Exekutivagentur zu bewerten und entsprechend den prozeduralen Erfordernissen die entsprechenden Beschlüsse zu fassen, nicht beeinflussen. Der endgültige Beschluss über die Bereitstellung des Personals bleibt Sache der Haushaltsbehörde.

ANLAGE 2

Gemeinsame Erklärung zur Finanzierung der europäischen GNSS-Programme (EGNOS/GALILEO) und des Europäischen Technologieinstituts

Das Europäische Parlament und der Rat

   haben den Vorschlag der Kommission(10) zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen zum Zwecke der Bereitstellung zusätzlicher öffentlicher Mittel für die Europäischen GNSS-Programme (in Höhe von 2 400 Mio. EUR) und für das Europäische Technologieinstitut (in Höhe von 309 Mio. EUR) zur Kenntnis genommen;
   bestätigen, dass das geschätzte Gesamtvolumen bis zum Erreichen der vollen Betriebskapazität des GNSS-Projekts für den Zeitraum 2007-2013 3 400 Mio. EUR beträgt;
   erklären, dass dieser Betrag für die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 nicht überschritten werden darf.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, für diese Finanzierung den mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 im Einklang mit den Nummern 21, 22 and 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 wie folgt zu ändern:

–  400 Mio. EUR werden bei den verkehrsbezogenen Forschungstätigkeiten verfügbar gemacht, die aus den Mitteln für das Siebte Forschungsrahmenprogramm finanziert werden;

–  200 Mio. EUR werden wie folgt innerhalb der Teilrubrik 1a umgeschichtet:

(in Mio. EUR)

Haushaltslinie

Bezeichnung

2009-20013

02 03 04

Normung und Annäherung der Rechtsvorschriften

28,0

08 20

08 21

Euratom

50,0

26 02 01

Vergabe- und Veröffentlichungsverfahren für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

46,0

26 03 01

Europaweite elektronische Behördendienste (eGovernment- Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC)

15,9

31 02 01

Aus- und Fortbildung von Konferenzdolmetschern für Europa "CITE"

10,1

Dezentrale Ämter und Agenturen (lineare Kürzung)

50,0

GESAMT

200,0

–  300 Mio. EUR werden aus dem Spielraum der Teilrubrik 1a für die Jahre 2008-2013 bereitgestellt.

–  Die Obergrenzen für Verpflichtungsermächtigungen in der Teilrubrik 1a für die Jahre 2008 bis 2013 werden um einen Betrag in Höhe von 1 600 Mio. EUR aufgestockt. Diese Aufstockung wird durch eine Senkung der Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen in Rubrik 2 für das Jahr 2007 in gleicher Höhe ausgeglichen.

–  Die Gesamtobergrenze für Zahlungsermächtigungen wird angepasst, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen aufrecht zu erhalten. Die Anpassungen sind neutral.

–  Formal erfolgt die Änderung des Finanzrahmens durch einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen.

–  Die Kommission wird die in Teilrubrik 1a vereinbarten Umschichtungen bis Januar 2008 in die Finanzplanung einarbeiten.

–  Die Auswirkungen der vorstehenden Maßnahmen auf den Haushaltsplan für das Jahr 2008 gestalten sich wie folgt:

–  Galileo: – VE: 940 Mio. EUR (bereits im HVE 2008 enthalten: 151 Mio. EUR), davon 50 Mio. EUR aus Forschungstätigkeiten im Verkehrsbereich zusammen mit einer Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für diesen Zweck in Höhe von 200 Mio. EUR;

ZE: 300 Mio. EUR (bereits im HVE 2008 enthalten: 100 Mio. EUR).

–  ETI: – VE: 2,9 Mio. EUR;

ZE: 2,9 Mio. EUR.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission:

   bestätigen, dass der Rückgriff auf eine Änderung des Finanzrahmens und die Verwendung von Mitteln aus dem Spielraum des vorangegangenen Jahres eine Ausnahme darstellen und keinesfalls ein Präzedenzfall für künftige Änderungen sind;
   bestätigen grundsätzlich das Eintreten für soliden und fairen Wettbewerb im Programm, um dazu beizutragen, die Kostenkontrolle, eine Verringerung des Risikos aufgrund einer einzigen Bezugsquelle, ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis und mehr Effizienz zu gewährleisten. Alle Arbeitspakete für Galileo sollten in Einklang mit den Beschaffungsgrundsätzen der Europäischen Union so weit wie möglich dem Wettbewerb offen stehen; außerdem sollte sichergestellt sein, dass die Beschaffung für Raumfahrtprogramme neuen Marktteilnehmern und KMU auf breiterer Basis offen steht. Die vom Rat "Verkehr" ausgearbeiteten Einzelheiten sollten hiervon unberührt bleiben;
   bestätigen, dass eine Bereitstellung weiterer Mittel für Galileo nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die Obergrenzen des vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmens eingehalten werden und die Nummern 21 bis 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung nicht angewendet werden.

Die Kommission bestätigt, dass:

   der Spielraum für die Landwirtschaft (Rubrik 2) im Jahr 2007, der nach Abschluss des Agrarhaushaltsjahres und nach Annahme des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7/2007 verfügbar ist, ausreicht, um alle zusätzlichen Mittel aus dieser Rubrik, die für Galileo erforderlich sind, zu decken. Daher wird die Änderung keine Auswirkungen auf die Obergrenzen des Finanzrahmens für die Landwirtschaft oder auf die Mittelzuteilung für die Landwirtschaft – einschließlich der Direktzahlungen – in künftigen Jahren haben;
   die Verwendung des Spielraums für die Landwirtschaft (Rubrik 2) im Jahr 2007 keinen Präzedenzfall für künftige Jahre darstellt.

________________________

Gemeinsame Erklärung zur Mittelübertragung Nr. DEC50/2007

"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission:

   bekräftigen erneut, welche Bedeutung dem Galileo-Programm als einer der Prioritäten der Europäischen Union zukommt;
   räumen ein, dass der ursprünglich für 2007 für Galileo veranschlagte Betrag (100 Mio. EUR) nicht verwendet wird, da ungewiss ist, ob die Rechtsgrundlage vor Ende dieses Jahres angenommen wird; dadurch würde es unmöglich, eine Übertragung gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung vorzunehmen;
   kommen auf der Grundlage der von der Kommission am 31. Oktober 2007 übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung der unvorhergesehenen Umstände sowie unbeschadet des Jährlichkeitsprinzips überein, dass der Betrag von 100 Mio. EUR vorübergehend übertragen wird, wobei beabsichtigt ist, diese Mittel im Jahr 2009 auf das Galileo-Programm zurück zu übertragen; auf diese Weise sollen die für Galileo bereits in den Haushaltsplan 2007 eingestellten Mittel gesichert werden;
   begrüßen daher die Zusage der Kommission, in völliger Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen einen Vorschlag für eine Rückübertragung eines identischen Betrags von 100 Mio. EUR auf das Galileo-Programm im Jahr 2009 zu unterbreiten."

________________________

Gemeinsame Erklärung zu Gemeinsamen Unternehmen

"Das Europäische Parlament und der Rat haben den von der Kommission – mit dem entsprechenden Betrag für den Zeitraum des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Finanzplanung – vorgeschlagenen Beitrag der Gemeinschaft (höchstens 2 666 Mio. EUR für den Zeitraum 2008-2013) zu den Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, Clean Sky, ENIAC und IMI, der aus dem Siebten Rahmenprogramm stammt, gebilligt.

Das Europäische Parlament und der Rat stellen jedoch fest, dass die künftige Finanzierung der Gemeinsamen Unternehmen ARTEMIS, Clean Sky, ENIAC und IMI Gegenstand der Beratungen über den nächsten Finanzrahmen sein wird und dass für die Zeit nach 2013 keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden können."

________________________

Gemeinsame Erklärung über das Verfahren zur Umsetzung der Einigung vom 23. November 2007

"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission kommen überein, dass die in der Konzertierungssitzung vom 23. November 2007 erzielte Gesamteinigung nur umgesetzt wird, wenn eine Einigung über die Rechtsgrundlage für Galileo zustande kommt.

Erfolgt die Einigung nicht so rechtzeitig, dass sie vom Europäischen Parlament auf der Plenartagung im Dezember geprüft werden kann, wird das Europäische Parlament in zweiter Lesung im Plenum unter vollständiger Einhaltung der Obergrenzen gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 abstimmen.

Das Europäische Parlament und der Rat sagen zu, ein beschleunigtes Verfahren anzuwenden, um die Einigung auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags so früh wie möglich im Jahr 2008 in den Haushaltsplan 2008 einzubeziehen."

ANLAGE 3

Erklärung

zur Umsetzung der Erklärungen 4 und 5

zum

regelmäßigen politischen Dialog über die demokratische Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich

Das Parlament und die Kommission kommen überein, dass der regelmäßige politische Dialog, auf den in den Erklärungen 4 und 5 der IIV Bezug genommen wird, zumindest jährlich und bis zu drei Mal pro Jahr stattfinden sollte.

An diesen Treffen sollten teilnehmen:

   der Vorsitzende und Mitglieder der zuständigen Ausschüsse (AFET/DEVE/BUDG)
   Das zuständige Kommissionsmitglied

(1) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.
(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0131.
(5) Angenommene Texte , P6_TA(2007)0473.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0474.
(7) Angenommene Texte vom 25.10.2007, Anlage.
(8) Von der Kommission in ihrem Schreiben vom 20. April 2004 vereinbarter "Verhaltenskodex für die Einsetzung einer Exekutivagentur" (Anlage zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2004 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 951)).
(9) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0146.
(10) KOM(2007)0549 endg./2 vom 4.10.2007.


Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG/Montenegro ***
PDF 197kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission zum Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (KOM(2007)0350 – C6-0463/2007 – 2007/0123(AVC))
P6_TA(2007)0617A6-0498/2007

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0350),

–   in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz  3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0463/2007),

–   gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0498/2007),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro zu übermitteln.


Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat *
PDF 198kWORD 30k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat (KOM(2007)0478 – C6-0311/2007 – 2007/0173(CNS))
P6_TA(2007)0618A6-0443/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0478),

–   gestützt auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0311/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0443/2007),

1.   stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie, zur Information, dem Europarat und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zu übermitteln.


Zeitpunkt der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen *
PDF 296kWORD 42k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (KOM(2007)0710 – C6-0448/2007 – 2007/0244(CNS))
P6_TA(2007)0619A6-0501/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0710),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0448/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0501/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 6
ERWÄGUNG 5 A (neu)
(5a)  Die Kommission sollte im Rahmen des Gesundheitschecks der GAP-Reform prüfen, ob es möglich ist, die Landwirte dabei zu unterstützen, die hohen Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung zu tragen, indem es den Mitgliedstaaten ermöglicht wird, solche Maßnahmen in ihre ländlichen Entwicklungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 1
ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Verordnung (EG) Nr. 21/2004)
(3)  Ab einem Zeitpunkt, der entsprechend dem Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegt wird, ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben. Dieser Zeitpunkt
(3)  Ab 31. Dezember 2009 ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle nach diesem Zeitpunkt geborenen Tiere verbindlich vorgeschrieben.
a) wird auf der Grundlage einer Bewertung der technischen Auswirkungen, der Kosten und der Gesamtwirkung eines Systems zur elektronischen Kennzeichnung festgelegt;
b) muss spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die elektronische Kennzeichnung verbindlich vorgeschrieben ist, festgelegt werden.
Abänderung 2
ARTIKEL 1 NUMMER 2a (neu)
Artikel 9 Absatz 4 a (neu) (Verordnung (EG) Nr. 21/2004)
2a. Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:
"(4a) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2009 einen Bericht, aus dem hervorgeht, ob individuelle elektronische Kennzeichnungs- und andere Rückverfolgbarkeitssysteme im Hinblick auf die Seuchenbekämpfung gerechtfertigt sind und wie diese Systeme für die Landwirte und die Verwaltungsbehörden weiter vereinfacht werden könnten. Zusammen mit dem Bericht werden geeignete Legislativvorschläge vorgelegt."

Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten *
PDF 423kWORD 178k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten (KOM(2005)0649 – C6-0079/2006 – 2005/0259(CNS))
P6_TA(2007)0620A6-0468/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0649),

–   gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0079/2006),

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0468/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),
Abänderung 2
Bezugsvermerk 3
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
entfällt
Abänderung 3
Bezugsvermerk 4 a (neu)
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
Abänderung 4
Erwägung 9
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung muss sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die sich aus einem Familienverhältnis oder Beziehungen, die ähnliche Wirkungen entfalten, ergeben. Damit soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden.
(9)  Der Anwendungsbereich der Verordnung muss sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft oder Beziehungen, die nach dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht ähnliche Wirkungen entfalten, ergeben. Damit soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten sichergestellt werden. Solche Pflichten sollten möglichst weit angelegt sein, so dass sie insbesondere alle Anordnungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und die Unterhaltscharakter haben.
Abänderung 5
Erwägung 10
(10)  Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit weichen geringfügig von den derzeit geltenden diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ab. Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten bestmöglich zu schützen und eine ordentliche Rechtspflege innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen die betreffenden Vorschriften klarer formuliert werden und sämtliche Fälle erfassen, in denen ein hinreichend enger Bezug zwischen der Situation der Beteiligten und einem Mitgliedstaat besteht. So darf der Umstand, dass der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, kein Grund mehr sein für den Ausschluss des Gemeinschaftsrechts, und eine Rückverweisung auf innerstaatliches Recht ist ebenfalls nicht mehr vorgesehen.
(10)  Die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit weichen geringfügig von den derzeit geltenden diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ab. Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten bestmöglich zu schützen und eine ordentliche Rechtspflege innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, müssen die betreffenden Vorschriften klarer formuliert werden und sämtliche Fälle erfassen, in denen ein hinreichend enger Bezug zwischen der Situation der Beteiligten und einem Mitgliedstaat besteht.
Abänderung 6
Erwägung 11
(11)  Die Verfahrensbeteiligten sollen nach wie vor den Gerichtsstand einvernehmlich bestimmen können außer im Falle von Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind, das aufgrund seiner schwachen Position besonders schutzwürdig ist.
(11)  Die Verfahrensbeteiligten sollen nach wie vor den Gerichtsstand einvernehmlich bestimmen können außer im Falle von Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind oder für einen Erwachsenen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit, die aufgrund ihrer schwachen Position besonders schutzwürdig sind.
Abänderung 7
Erwägung 14
(14)  Wie bei den internationalen Rechtsinstrumenten sollte nach wie vor das Recht des Landes Vorrang haben, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; an zweiter Stelle sollte jedoch das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) folgen, weil sich Streitfälle in diesem speziellen Bereich auf diese Weise häufig einfacher, schneller und kostengünstiger beilegen lassen.
(14)  Wie bei den internationalen Rechtsinstrumenten sollte das Recht des Landes maßgeblich sein, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; jedoch sollte das Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) angewendet werden können, selbst wenn es nicht das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dadurch ermöglicht wird, Streitigkeiten in diesem Bereich in gerechter Weise einfacher, schneller und kostengünstiger beizulegen, und wenn es keinen Anhaltspunkt für Forum Shopping gibt.
Abänderung 8
Erwägung 15
(15)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder auf die eine noch die andere vorgenannte Art durchsetzen, soll zudem die Möglichkeit bestehen, das Recht eines anderen Landes anzuwenden, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten in Frage.
(15)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch nach dem Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) durchsetzen oder wäre die Anwendung dieses Rechts ungerecht oder unzweckmäßig, soll zudem die Möglichkeit bestehen, das Recht eines anderen Landes anzuwenden, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Recht des Landes der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Verfahrensbeteiligten in Frage.
Abänderung 9
Erwägung 16
(16)  Die Verfahrensbeteiligten sollen unter bestimmten Voraussetzungen das anwendbare Recht frei bestimmen können. Sie sollen somit die Möglichkeit erhalten, sich für die Zwecke eines Verfahrens für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Außerdem soll das anwendbare Recht im Voraus, d.h. bevor es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, vertraglich festgelegt werden dürfen. Dies gilt für alle Unterhaltspflichten mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen. Allerdings ist die Wahlfreiheit auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt.
(16)  Die Verfahrensbeteiligten sollen unter bestimmten Voraussetzungen das anwendbare Recht frei bestimmen können. Sie sollen somit die Möglichkeit erhalten, sich für die Zwecke eines Verfahrens für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden. Außerdem soll das anwendbare Recht im Voraus, d.h. bevor es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt, vertraglich festgelegt werden dürfen. Dies gilt für alle Unterhaltspflichten mit Ausnahme der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder unterstützungsbedürftigen Erwachsenen. Allerdings ist die Wahlfreiheit auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt. Das angerufene Gericht muss sich dessen vergewissern, dass jede Rechtswahl aus freien Stücken erfolgte, nachdem eine unabhängige rechtliche Beratung stattfand. Jede Vereinbarung über eine Rechtswahl sollte schriftlich erfolgen.
Abänderung 10
Erwägung 17
(17)  Der Antragsgegner soll gegen die Anwendung des nach dieser Verordnung einschlägigen Rechts in den Fällen geschützt werden, in denen dem familiären Band, das den Erhalt der Unterhaltszahlung rechtfertigt, nicht einvernehmlich eine herausgehobene Stellung zuerkannt wird. Ein solcher Fall könnte vor allem bei Verwandten in der Seitenlinie oder Verschwägerten, bei Nachkommen im Verhältnis zu ihren Verwandten in aufsteigender Linie sowie nach Auflösung der Ehe gegebenen sein.
entfällt
Abänderung 11
Erwägung 18 a (neu)
(18a)  Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies für einen bestimmten Fall unabdingbar und verhältnismäßig ist und wenn spezifische Schutzmechanismen beachtet werden.
Abänderung 12
Erwägung 19
(19)  Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidung muss in jedem anderen Mitgliedstaat schnell und wirksam vollstreckt werden können. Im Interesse der Unterhaltsberechtigten soll es insbesondere möglich sein, dass die Unterhaltszahlungen direkt von den Löhnen oder Gehältern bzw. Bankkonten der Unterhaltspflichtigen einbehalten werden.
(19)  Ziel dieser Verordnung ist es, Verfahren einzuführen, die Ergebnisse zeitigen und leicht zugänglich, schnell, effizient, kostengünstig, bedarfsgerecht und gerecht sind. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Unterhaltsentscheidung muss in jedem anderen Mitgliedstaat schnell und wirksam vollstreckt werden können. Im Interesse von Unterhaltsberechtigten soll es insbesondere möglich sein, dass die Unterhaltszahlungen direkt von den Löhnen oder Gehältern bzw. Bankkonten der Unterhaltspflichtigen einbehalten werden. Neuartige und wirksame Wege der Vollstreckung von Unterhaltstiteln sollten gefördert werden.
Abänderung 13
Erwägung 22
(22)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den unter anderem in der Grundrechtscharta der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen. Hierzu gehören insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Achtung der Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht entsprechend den Artikeln 7, 8, 24 und 47 der Charta.
(22)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den unter anderem in der Charte der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen. Hierzu gehören insbesondere die uneingeschränkte Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die Achtung der Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht entsprechend den Artikeln 7, 8, 24 und 47 der Charta. Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Artikel 3 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 nicht außer Acht gelassen werden, in denen vorgesehen ist, dass:
– bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist,
– jedes Kindes das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard hat,
– es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten ist, die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen, und
– die Staaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollten, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen verantwortlichen Personen sicherzustellen, insbesondere wenn diese Personen in einem anderen Staat leben als das Kind.
Abänderung 14
Erwägung 23
(23)  Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 sollten die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen nach dem Beratungsverfahren des Artikels 3 des Beschlusses erlassen werden.
(23)  Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 erlassen werden.
_______________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
_______________________
1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
Abänderung 15
Erwägung 24
(24)  Die vorliegende Verordnung tritt an die Stelle der zu einem früheren Zeitpunkt auf gleichem Gebiet angenommenen Rechtsinstrumente. Im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Rechtsnormen muss sie außerdem Vorrang erhalten gegenüber anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander anwendbar sind.
(24)  Die vorliegende Verordnung tritt an die Stelle der zu einem früheren Zeitpunkt auf gleichem Gebiet angenommenen Rechtsinstrumente. Im Interesse einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der geltenden Rechtsnormen sollte sie außerdem Vorrang erhalten gegenüber anderen internationalen Rechtsinstrumenten, die im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander anwendbar sind. Sie sollte dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für Kinder und andere Familienmitglieder Rechnung tragen.
Abänderung 16
Artikel 1 Absatz 1
(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus einem Familienverhältnis ergeben oder aus Beziehungen, die nach einschlägigem Recht eine ähnliche Wirkung entfalten.
(1)  Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft oder aus Beziehungen ergeben, die nach einschlägigem Recht eine ähnliche Wirkung entfalten.
Abänderung 17
Artikel 2 Nummer -1 (neu)
(-1) "Unterhaltspflicht" die gesetzliche Pflicht, auch wenn sie in ihrem Umfang und in ihren Modalitäten durch eine Gerichtsentscheidung oder durch einen Vertrag eingeschränkt ist, in irgendeiner Weise für den vollen Unterhalt oder zumindest für die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts einer Person, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit durch ein Familienverhältnis mit dem Unterhaltspflichtigen verbunden ist bzw. war, aufzukommen. Solche Pflichten sollten möglichst weit angelegt sein, so dass sie insbesondere alle Anordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen eines zuständigen Gerichts im Zusammenhang mit regelmäßigen Zahlungen oder der Zahlung pauschaler Beträge, der Eigentumsübertragung oder des Vermögensausgleichs umfassen, die auf der Grundlage der jeweiligen Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten der Parteien festgesetzt werden und Unterhaltscharakter haben.
Abänderung 18
Artikel 2 Nummer 2
(2)  "Richter": Richter für Unterhaltssachen oder sonstige Amtsperson, deren Zuständigkeiten denen eines Richters entsprechen,
entfällt
Abänderung 19
Artikel 2 Nummer 9
(9)  "Unterhaltspflichtiger' : jede natürliche Person, die Unterhaltsleistungen schuldet oder gegenüber der Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
(9)  "Unterhaltspflichtiger": jede natürliche Person, die Unterhaltsleistungen schuldet oder gegenüber der Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden oder eine öffentliche Stelle, die an Stelle des Unterhaltspflichtigen die Pflicht übernommen hat, dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu leisten,
Abänderung 20
Artikel 2 Nummer 9 a (neu)
(9a)  "Personenstandsklage": jede Klage, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die Abstammung betrifft.
Abänderung 21
Artikel 2 a (neu)
Artikel 2a
Anwendung auf öffentliche Stellen
(1)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung auch für öffentliche Stellen, die ihren Anspruch auf Erstattung von Unterhaltzahlungen, die sie anstelle des Unterhaltspflichtigen geleistet haben, geltend machen, vorausgesetzt, dass das Recht, dem sie unterliegen, eine derartige Erstattung vorsieht.
(2)  Artikel 3 Buchstaben b, c und d und Artikel 6 [6b] gelten nicht für von öffentlichen Stellen eingereichte Klagen.
(3)  Öffentliche Stellen, die die Vollstreckung einer Entscheidung betreiben, fügen dem Antrag gemäß Kapitel VIII Unterlagen bei, die erforderlich sind, um zu belegen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllen und dass dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt geleistet wurde.
Abänderung 22
Artikel 3 Buchstabe c
c) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Personenstandsklage liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig und allein auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
c) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Personenstandsklage liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird,
Abänderung 23
Artikel 3 Buchstabe d
d) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Sorgerechtsklage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird.
d) bei dem Gericht, bei dem die Zuständigkeit für eine Sorgerechtsklage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 liegt, wenn daneben auch ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird und eine Sorgerechtsklage bereits bei diesem Gericht anhängig ist oder gleichzeitig mit einer Unterhaltsklage bei diesem Gericht eingereicht wird.
Abänderung 24
Artikel 3 Buchstabe d a (neu)
da) bei dem Gericht des Ortes, an dem das Familienverhältnis oder die Beziehungen, die eine vergleichbare Wirkung entfalten, amtlich geschlossen wurden.
Abänderung 25
Artikel 4 Absatz 2
(2)  Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist bei jeder Übermittlung auf elektronischem Weg erfüllt, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht.
(2)  Eine Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Abänderung 26
Artikel 4 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Das angerufene Gericht muss sich dessen vergewissern, dass jede Vereinbarung über die Zuständigkeit aus freien Stücken erfolgte, nachdem eine unabhängige rechtliche Beratung stattfand, und dass bei der Vereinbarung die Lage der Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt des Verfahrens berücksichtigt wird.
Abänderung 27
Artikel 4 Absatz 4
(4)  Dieser Artikel gilt nicht bei einem Unterhaltsstreit, der ein Kind von unter 18 Jahren betrifft.
(4)  Dieser Artikel gilt nicht, wenn es sich bei dem Unterhaltsberechtigten um ein Kind von unter 18 Jahren oder um einen Erwachsenen ohne Rechts- und Handlungsfähigkeit handelt.
Abänderung 28
Artikel 6 Buchstabe b
b) bei Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten befand, wenn dieser gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt weniger als ein Jahr vor Antragstellung noch Bestand hatte.
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 29
Artikel 7 Absatz 1
(1)   Wird wegen desselben Unterhaltsanspruchs bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ein Antrag gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
(1)  In Fällen, in denen die Rechtsanhängigkeit und die Konnexität von Verfahren eine Rolle spielen, sowie im Fall einstweiliger Maßnahmen, einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, gelten die Artikel 27, 28, 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
Abänderung 30
Artikel 7 Absatz 2
(2)  Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.
entfällt
Abänderung 31
Artikel 8
Artikel 8
entfällt
Konnexität von Verfahren
(1)  Sind Verfahren, die miteinander im Zusammenhang stehen, bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
(2)  Handelt es sich um Verfahren in erster Instanz, so kann sich das später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, sofern das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.
(3)  Miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren im Sinne dieses Artikels sind Verfahren, zwischen denen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Abänderung 32
Artikel 9
Artikel 9
entfällt
Anrufung eines Gerichts
Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Gericht als angerufen:
a) sobald das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder
b) für den Fall, dass die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu erfolgen hat, sobald die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, der Antragsteller hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
Abänderung 33
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Einstweilige und sichernde Maßnahmen
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen oder sichernden Maßnahmen können bei den Justizbehörden dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn aufgrund dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
Abänderung 34
Artikel 10 Absatz 1 a (neu)
Wurde der Unterhaltsanspruch im Wege eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend gemacht, werden die Artikel 7 und 8 nicht so angewandt, dass sie dazu führen, dass das für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geltende Recht automatisch für alle folgenden Klagen auf Unterhalt oder Änderungen einer Unterhaltsforderung im Zusammenhang mit einer Klage in der Hauptsache gilt, die die Ehescheidung, die Aufhebung einer Ehe/Lebenspartnerschaft oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes betrifft.
Abänderung 35
Artikel 11
Artikel 11
entfällt
Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats erklärt sich von Amts wegen für unzuständig, wenn es in einer Sache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung keine Zuständigkeit besitzt.
Abänderung 36
Artikel 13
(1)  Für Unterhaltspflichten gilt das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1)  Für Unterhaltspflichten gilt das Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)  Das Recht des angerufenen Gerichts ist anwendbar, wenn
(2)  Das Recht des angerufenen Gerichts ist anwendbar, wenn
a) der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltspflichtigen nach dem gemäß Absatz 1 anwendbaren Recht keinen Unterhaltsanspruch geltend machen kann oder
a) es das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) der Unterhaltsberechtigte dies beantragt und es sich dabei um das Recht des Landes handelt, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
b) der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durchsetzen kann, oder
c) es das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unterhaltsberechtigte nichts anderes beantragt hat und das Gericht davon überzeugt ist, dass der Unterhaltsberechtigte eine unabhängige rechtliche Beratung erhalten hat.
(3)  Kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltspflichtigen nach keiner der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsordnungen durchsetzen, weist aber die Unterhaltspflicht aufgrund der Gesamtumstände einen engen Bezug zu einem anderen Land auf, vor allem zum Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen, dann ist das Recht des Landes, zu dem ein solcher enger Bezug besteht, anwendbar.
(3)  Unbeschadet Absatz 1 kann das Recht des angerufenen Gerichts angewendet werden, selbst wenn es nicht das Recht des Landes ist, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dadurch ermöglicht wird, Unterhaltsstreitigkeiten gerecht in einer einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weise beizulegen und es keine Anhaltspunkte für ein Forum Shopping gibt.
(4)  Lässt sich der Anspruch auf Unterhaltszahlungen weder nach dem Recht des Landes, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch nach dem Recht des angerufenen Gerichts (lex fori) durchsetzen oder ist die Anwendung dieses Rechts ungerecht oder unzweckmäßig, richtet sich alternativ die Unterhaltspflicht nach dem Recht eines anderen Landes, zu dem die Unterhaltspflicht einen engen Bezug aufweist. Hierfür kommt insbesondere – aber keineswegs ausschließlich - das Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltspflichtigen in Frage.
Abänderung 37
Artikel 14 Buchstabe a
a) sich bei Antragstellung für die Zwecke des Verfahrens ausdrücklich oder auf sonstige unmissverständliche Weise für das Recht des angerufenen Gerichts zu entscheiden,
a) sich bei Antragstellung schriftlich auf unmissverständliche Weise auf das Recht des angerufenen Gerichts zu einigen,
Abänderung 39
Artikel 14 Buchstabe b Ziffer ii a (neu)
(iia) das Recht des Ortes, an dem das Familienverhältnis oder die Beziehungen, die eine ähnliche Wirkung entfalten, amtlich geschlossen wurden,
Abänderung 38
Artikel 14 Absatz 1a (neu)
Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn das angerufene Gericht festgestellt hat, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Rechtswahl aus freien Stücken erfolgte.
Abänderung 40
Artikel 15
Artikel 15
entfällt
Nichtanwendbarkeit des nach dieser Verordnung geltenden Rechts auf Antrag des Unterhaltspflichtigen
(1)  Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und unterstützungsbedürftigen Erwachsenen sowie zwischen Ehegatten und ehemaligen Ehegatten kann der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Unterhaltsberechtigten ihm gegenüber nach dem Recht ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder in Ermangelung einer solchen nach dem Recht bestreiten, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)  Bei Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten kann der Unterhaltspflichtige den Anspruch des Unterhaltsberechtigten ihm gegenüber nach dem Recht des Landes bestreiten, zu dem die Eheschließung den engsten Bezug aufweist.
Abänderung 41
Artikel 17
(1)  Nach dem auf eine Unterhaltssache anwendbaren Recht bestimmen sich insbesondere:
(1)  Nach dem auf eine Unterhaltssache anwendbaren Recht bestimmen sich insbesondere:
a)  Vorliegen und Umfang der Ansprüche des Unterhaltsberechtigten und Anspruchsgegner,
a) ob, für welchen Zeitraum, in welcher Höhe und gegen wen der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsforderungen hat,
b) die Möglichkeiten einer rückwirkenden Geltendmachung der Unterhaltsforderungen,
b) für welchen Zeitraum und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsforderungen rückwirkend geltend machen kann,
c) der Modus für die Berechung und Indexierung der Unterhaltsleistung,
c) der Modus für die Berechung und Indexierung der Unterhaltsleistung,
d) die Verjährungs- und Klagefristen,
d) die Verjährungs- und Klagefristen,
e) das Recht einer öffentlichen Stelle, die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gezahlt hat, auf Erstattung ihrer Leistungen sowie die Grenzen der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen.
e) das Recht einer öffentlichen Stelle, die einem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gezahlt hat, auf Erstattung ihrer Leistungen sowie die Grenzen der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen.
(2)  Bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltsleistung muss unabhängig von den materiellrechtlichen Vorschriften des anwendbaren Rechts den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten sowie den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen Rechnung getragen werden.
(2)  Unbeschadet Absatz 1 setzt das angerufene Gericht die Höhe der Unterhaltsleistung auf der Grundlage der tatsächlichen und bestehenden Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der tatsächlichen und bestehenden Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen fest und trägt den angemessenen Bedürfnissen und möglichen anderweitigen Unterhaltspflichten des Letzteren Rechnung.
Abänderung 42
Artikel 20
Eine Bestimmung des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts ist nur dann nicht anwendbar, wenn diese Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des am Gerichtsstand maßgeblichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Die Anwendung einer Bestimmung des Rechts eines Mitgliedstaates kann hingegen nicht mit dieser Begründung versagt werden.
Eine Bestimmung des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts ist nur dann nicht anwendbar, wenn diese Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des am Gerichtsstand maßgeblichen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
Abänderung 43
Artikel 21
Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, die jeweils ihre eigenen Rechtsnormen für Unterhaltspflichten haben, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.
Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für Unterhaltspflichten haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Abänderung 44
Artikel 22
(1)  In einem Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates wird dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück auf eine der folgenden Arten zugestellt:
Die Zustellung von Dokumenten wird durch die Bestimmungen der Verordnung XXX/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten geregelt.
a) durch persönliche Zustellung, bei der der Empfänger eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,
b) durch persönliche Zustellung, bei der die zustellungsberechtigte Person ein Dokument unterzeichnet, in dem neben dem Zustellungsdatum vermerkt ist, dass der Empfänger das Schriftstück erhalten oder dessen Annahme ohne rechtmäßigen Grund verweigert hat,
c) durch postalische Zustellung, bei der der Empfänger die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt,
d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Empfänger eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.
(2)  Der Antragsgegner verfügt über eine Einlassungsfrist von mindestens 30 Tagen nach Zustellung des Schriftstücks gemäß Absatz 1.
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zulässigen Zustellungsarten mit. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Änderungen.
Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
Abänderung 45
Artikel 29
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen1 oder hinsichtlich der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
_______________________________
1 ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41.
Abänderungen 61 und 46
Artikel 33
Die Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts kann nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden:
Die Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts kann nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden:
a)  Der Unterhaltspflichtige macht neue oder dem Erstgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannte Umstände geltend.
a)  Der Unterhaltspflichtige macht neue erheblich relevante oder solche Umstände geltend, die dem Erstgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt waren.
b)  Der Unterhaltspflichtige hat gemäß Artikel 24 eine Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts beantragt, deren Ergebnis noch aussteht.
b)  Der Unterhaltspflichtige hat gemäß Artikel 24 eine Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts beantragt, deren Ergebnis noch aussteht.
c)  Der Unterhaltspflichtige hat seine Schuld bereits getilgt.
c)  Der Unterhaltspflichtige hat seine Schuld bereits getilgt.
d)  Das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts ist teilweise oder vollständig verjährt.
d)  Das Recht auf Vollstreckung der Entscheidung des Erstgerichts ist teilweise oder vollständig verjährt.
e)  Die Entscheidung des Erstgerichts ist mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar.
e)  Die Entscheidung des Erstgerichts ist mit einer im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung oder einer Entscheidung, die die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt, unvereinbar.
Abänderung 47
Artikel 34 Absatz 2
(2)  Eine monatliche Pfändung kann nur angeordnet werden, wenn die Unterhaltsentscheidung dem Unterhaltspflichtigen auf eine der in Artikel 22 genannten Arten zugestellt wurde.
(2)  Eine monatliche Pfändung kann nur angeordnet werden, wenn die Unterhaltsentscheidung dem Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung XXX/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten zugestellt wurde.
Abänderung 48
Artikel 35 Absatz 1
(1)  Ein Unterhaltsberechtigter kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, das in der Hauptsache entschieden hat, eine an eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Anordnung zur vorübergehenden Sperrung eines Bankkontos beantragen, dessen Inhaber der Unterhaltspflichtige ist. Für den Antrag und die Anordnung der vorübergehenden Kontensperrung sind Formblätter nach dem Muster in Anlage IV dieser Verordnung zu verwenden.
(1)  Ein Unterhaltsberechtigter kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, das in der Hauptsache entschieden hat, eine an eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat gerichtete Anordnung zur vorübergehenden Sperrung eines Bankkontos, dessen Inhaber der Unterhaltspflichtige ist, bezüglich eines Betrages beantragen, der notwendig ist, um der Unterhaltspflicht nachzukommen. Für den Antrag und die Anordnung der vorübergehenden Kontensperrung sind Formblätter nach dem Muster in Anlage IV dieser Verordnung zu verwenden.
Abänderung 49
Artikel 35 a (neu)
Artikel 35a
Andere Vollstreckungstitel
Das angerufene Gericht kann all diejenigen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen, die in seinem nationalen Recht vorgesehen sind und die es für zweckmäßig hält.
Abänderung 50
Artikel 38 Absatz 1
(1)  Kapitel VI gilt, soweit einschlägig, auch für die Anerkennung und Vollstreckung vollstreckbarer öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligte vollstreckbar ist, stellt auf Antrag eines Berechtigten unter Verwendung des Formblatts in Anlage II dieser Verordnung eine Kurzfassung der Urkunde oder Vereinbarung aus.
(1)  Kapitel VI gilt, soweit einschlägig, auch für die Anerkennung und Vollstreckung vollstreckbarer öffentlicher Urkunden und vollstreckbarer Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine Vereinbarung zwischen den Verfahrensbeteiligte vollstreckbar ist, stellt den Beteiligten von Amts wegen unter Verwendung des Formblatts in Anlage II dieser Verordnung eine Kurzfassung der Urkunde oder Vereinbarung aus.
Abänderungen 51, 52, 53, 54, 55, 56
Artikel 44
(1)  Die Zentralen Behörden ermöglichen unter den in diesem Kapitel genannten Bedingungen den Zugang zu Informationen, die die Beitreibung der Unterhaltsforderungen erleichtern. Die Informationen dienen folgendem Zweck:
(1)  Die Zentralen Behörden ermöglichen unter den in diesem Kapitel genannten Bedingungen den Zugang zu Informationen, die die Beitreibung der Unterhaltsforderungen in einem bestimmten Fall erleichtern. Die Informationen dienen folgendem Zweck:
a)  Feststellung des Aufenthaltsortes des Unterhaltspflichtigen,
a)  Feststellung der Anschrift des Unterhaltspflichtigen,
b)  Feststellung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, vor allem Höhe und Art seiner Einkünfte,
b)  Feststellung der Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, vor allem Höhe und Art seiner Einkünfte,
c)  Ermittlung des Arbeitsgebers des Unterhaltspflichtigen,
c)  Ermittlung des Arbeitsgebers des Unterhaltspflichtigen,
d)  Feststellung der Bankverbindungen des Unterhaltspflichtigen.
d)  Feststellung der Bankverbindungen des Unterhaltspflichtigen.
(1a)  Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte von Fall zu Fall auf der Grundlage der verfügbaren Informationen festgelegt werden, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollten. Die Verarbeitung sollte nur gestattet sein, wenn dies für die Erleichterung der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erforderlich ist.
(1b)  Biometrische Daten wie Fingerabdrücke oder DNA-Daten werden nicht verarbeitet.
(1c)  Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies für einen bestimmten Fall unabdingbar und verhältnismäßig ist und wenn spezifische Schutzmechanismen beachtet werden.
(2)  Zur Klärung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte sind mindestens Informationen von Behörden und Stellen nötig, die in den Mitgliedstaaten für folgende Bereiche zuständig sind:
(2)  Zur Klärung der in Absatz 1 genannten Sachverhalte sind mindestens Informationen von Behörden und Stellen nötig, die in den Mitgliedstaaten für folgende Bereiche zuständig sind:
a)  Steuern und Abgaben,
a)  Steuern und Abgaben,
b) soziale Sicherungssysteme, darunter auch Einziehung der Sozialabgaben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
b) soziale Sicherungssysteme, darunter auch Einziehung der Sozialabgaben von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
c)  Einwohnermelderegister,
c)  Einwohnermelderegister,
d)  Eigentumsverzeichnisse,
d)  Eigentumsverzeichnisse,
e)  Kfz-Zulassungen,
e)  Kfz-Zulassungen,
f)  Zentralbanken.
f)  Zentralbanken.
(2a)  Andere als die in Absatz 2 aufgeführten Ersuchen um Informationen sollten verhältnismäßig und erforderlich sein, um die Ziele nach Absatz 1 zu erreichen.
(3)  Die Bereitstellung der in diesem Artikel genannten Informationen darf in einem Mitgliedstaat auf keinen Fall zur Erstellung neuer Verzeichnisse führen.
(3)  Die Bereitstellung der in diesem Artikel genannten Informationen darf in einem Mitgliedstaat auf keinen Fall zur Erstellung neuer Verzeichnisse führen.
Abänderung 57
Artikel 46 Absatz 3
(3)  Eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übermittelte Information wird vom Gericht nur so lange wie für die Beitreibung einer Unterhaltsforderung nötig aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beträgt höchstens ein Jahr.
(3)  Eine gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übermittelte Information wird vom Gericht nur so lange wie für die Beitreibung einer Unterhaltsforderung nötig aufbewahrt.
Abänderung 58
Artikel 48 Absatz 3 a (neu)
(3a)  Diese Verordnung steht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere zum Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Abänderung 59
Artikel 50
Jede Änderung der dieser Verordnung beigefügten Anlagen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 beschlossen.
Jede Änderung der dieser Verordnung beigefügten Anlagen wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 51 Absatz 2 beschlossen.
Abänderung 60
Artikel 51
(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss, der in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vorgesehen ist, unterstützt.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 anzuwenden.
(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Zehnter Jahrestag des Ottawa-Übereinkommens über das Verbot von Antipersonenminen
PDF 135kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum 10. Jahrestag des Ottawa-Übereinkommens von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
P6_TA(2007)0621B6-0518/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Landminen, insbesondere seine Entschließung vom 7. Juli 2005 zu einer Welt ohne Minen(1),

–   unter Hinweis auf das Ottawa-Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung,

–   unter Hinweis auf den im Dezember 2004 angenommenen Aktionsplan von Nairobi,

–   unter Hinweis auf die achte Konferenz der Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens vom November 2007 in Jordanien, die neunte Konferenz der Vertragsstaaten 2008 und die zweite Überprüfungskonferenz 2009,

–   unter Hinweis auf die in mehr als 70 Ländern weltweit operierende Internationale Kampagne für das Verbot von Landminen,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und die Verordnung (EG) Nr. 1725/2001 des Rates(3),

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass es im November 2007 156 Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens gab,

B.   in der Erwägung, dass mehrere nationale Parlamente und das Europäische Parlament Initiativen zu Gunsten der Weiterentwicklung von Maßnahmen zur Kontrolle und zum Verbot von Landminen eingeleitet haben,

C.   in der Erwägung, dass nur noch wenige Länder Antipersonenminen (APM) herstellen und dass der APM-Handel praktisch zum Erliegen gekommen ist, sowie in der Erwägung, dass seit 1999 von den Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens ca. 41,8 Millionen APM zerstört wurden,

D.   in der Erwägung, dass zwischen 1999 und 2004 4 Millionen APM und 1 Million Antifahrzeugminen (AVM) geräumt wurden und dass mehr als 2 000 km2 verseuchten Bodens (entsprechend der Größe Luxemburgs) von Landminen geräumt wurden,

E.   in der Erwägung, dass nichtsdestotrotz geschätzt wird, dass mehr als 200 000 km2 weltweit (entsprechend der Größe des Senegal) durch Minen und nicht zur Wirkung gelangte Kampfmittel verseucht sind,

F.   in der Erwägung, dass dies bedeutet, dass mehr als 90 Länder nach wie vor mit Minen und nicht detonierten Kampfmitteln verseucht sind,

G.   in der Erwägung, dass die Zahl der gemeldeten Opfer von 11 700 (2002) auf 5 751 (2006) zurückgegangen ist,

H.   in der Erwägung, dass gleichwohl geschätzt wird, dass pro Jahr weiterhin 15 000 – 20 000 Menschen Opfer von Landminen und nicht detonierten Kampfmitteln werden, ohne dass darüber berichtet wird,

I.   in der Erwägung, dass erstmals mehr Minen zerstört und geräumt als gelegt werden,

J.   in der Erwägung, dass die Nutzung von Antipersonenminen von Regierungsseite weiter zurückgegangen ist, dass nur Myanmar/Birma und Russland weiterhin neue Minen legen und dass bewaffnete nichtstaatliche Gruppen ihre Verwendung von Antipersonenminen oder improvisierten Sprengvorrichtungen reduziert haben, obwohl sie sie immer noch in mindestens acht Staaten verwenden,

K.   in der Erwägung, dass 35 bewaffnete nichtstaatliche Akteure sich im Dezember 2007 auf die von Geneva Call initiierte Verpflichtungserklärung betreffend die Einhaltung eines vollständigen Verbots von Antipersonenminen und die Zusammenarbeit bei Antiminenaktionen verpflichtet haben,

L.   in der Erwägung, dass geschätzt wird, dass 78 Länder noch ca. 250 Millionen Landminen gelagert haben und dass 13 Staaten, die das Ottawa-Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, weiterhin Antipersonenminen produzieren oder sich das Recht hierzu vorbehalten,

M.   in der Erwägung, dass die Vorräte an APM möglichst rasch und vor Ablauf der im Ottawa-Übereinkommen vorgegebenen Vierjahresfrist zerstört werden müssen,

N.   in der Erwägung, dass neun Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens binnen vier Jahren nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen ihre Bestände noch zerstören müssen,

O.   in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens besondere Unterstützung erhalten müssen, um eine möglichst große Zahl von ihnen zu veranlassen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, binnen zehn Jahren nach dem Beitritt zum Übereinkommen alle Minen zu räumen,

P.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft seit Beginn der 90er Jahre mehr als 3,4 Milliarden US-Dollar für Minenaktionsprogramme (Minenräumung und Unterstützung der Opfer) bereit gestellt hat und dass die Europäische Union dafür fast 335 Millionen EUR ausgegeben hat,

Q.   in der Erwägung, dass die Ausgaben für derartige Programme 2005 nichtsdestotrotz auf 250 Millionen EUR sanken und dass der Prozess, obwohl sie 2006 wieder auf 316 Millionen EUR stiegen, viel zu langsam ist,

R.   in der Erwägung, dass die Europäische Union langfristig eine führende Rolle und die Finanzierung in Bezug auf Minenaktionen übernehmen muss, um die uneingeschränkte generelle Anwendung und Umsetzung des Vertrags zu erreichen,

S.   in der Erwägung, dass die Kommission 2007 insgesamt 33 Millionen EUR für Minenaktionen in zehn Ländern (Äthiopien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Guinea-Bissau, Jordanien, Kambodscha, Libanon, Senegal, Sudan und Zypern) bereitgestellt hat,

T.   in der Erwägung, dass im Strategiepapier 2005-2007 die Vorteile einer spezifischen APL-Haushaltslinie hervorgehoben werden, um die Kapazität zu schaffen, auf akute und nicht geplante Erfordernisse zu reagieren, Effizienz und Effektivität von Minenaktionen im Rahmen langfristiger humanitärer und sozioökonomischer Entwicklungsprogramme in Fällen auszuweiten und zu stärken, in denen Länderstrategiepapiere, nationale Richtprogramme oder entsprechende Instrumente APL-bezogene Maßnahmen nicht legal unterstützen können, oder aber in Fällen, die politisch heikel oder für die EG von Interesse sind, und nichtstaatliche Organisationen zu unterstützen,

U.   in der Erwägung, dass die APL-Haushaltslinie der Kommission nichtsdestotrotz durch das Instrument für Stabilität Ende 2006 und die EG-Minenaktionsstrategie außer Kraft gesetzt wurde und die Planung dieses Jahr ausläuft, wonach die Planung fast uneingeschränkt von den EG-Delegationen auf der Grundlage von von der Kommission zu entwerfenden Leitlinien und mittels Integration der Minenaktionen in die Länder- und regionalen Strategiepapiere übernommen werden soll; in der Erwägung, dass künftig die minenbetroffenen Partnerländer der EG über das Ausmaß der Bedeutung zu entscheiden haben werden, die sie Minenaktionen im Rahmen ihres Gesamtverzeichnisses von Prioritäten, für die sie eine finanzielle Unterstützung der Kommission beantragen, beimessen,

V.   in der Erwägung, dass die Kommission zwar erklärt, sie unterstütze das Ottawa-Übereinkommen nach wie vor entschieden, dass aber Sorge über den künftigen finanziellen Umfang von EG-Minenaktionen geäußert werden kann und wurde,

W.   in der Erwägung, dass die in Artikel 6 des Ottawa-Übereinkommens geforderte Unterstützung der Opfer und die sozioökonomische Integration von Minenopfern verbessert werden muss; in der Erwägung, dass es weltweit ca. 450 000-500 000 Überlebende gibt und dass die Zahl der Menschen, die einen Unfall mit Landminen oder nicht detonierten Kampfmitteln überlebt haben und Fürsorge und Rehabilitation benötigen, zunimmt; in der Erwägung, dass es sich in drei Vierteln der bekannten Fälle um Zivilisten handelt, von denen 34 % Kinder waren,

X.   unter Bekräftigung der Notwendigkeit, das humanitäre Völkerrecht zu stärken, wie es für andere Minen als Antipersonenminen durch das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen (CCW) zur Anwendung gelangt, wobei zu berücksichtigen ist, dass Antifahrzeugminen, die mit empfindlichen Zündern und Aufhebesperren ausgestattet sind, die unbeabsichtigt ausgelöst werden können, durch das Übereinkommen bereits verboten sind, da sie eine tödliche Gefahr für gefährdete Gemeinschaften und Mitarbeiter von humanitären Organisationen sowie Minenräumpersonal darstellen,

Y.   besorgt, dass für 29 Länder, die vertragsgemäß bis 2009 oder 2010 von Minen geräumt sein sollen, die Zeit knapp wird, und unter besonderer Betonung der Tatsache, dass ein EU-Mitgliedstaat trotz der Vertragsverpflichtung, alle Räumaktionen bis 2009 abzuschließen, noch nicht einmal mit Räumaktionen begonnen hat und dass ein anderer Mitgliedstaat mit den Aktionen erst im vergangenen Oktober begonnen hat,

Z.   besorgt darüber, dass die Finanzmittel für die Unterstützung Überlebender nur 1 % der gesamten Finanzmittel für Minenaktionen ausmachen und dass die Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung der Bedürfnisse und die Achtung der Rechte von Überlebenden als unzureichend betrachtet werden müssen; in der Erwägung, dass mindestens 13 Länder dringend neue oder zusätzliche Programme zur Aufklärung über die von Minen ausgehenden Gefahren benötigen,

1.   fordert alle Staaten nachdrücklich auf, das Ottawa-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, um dem Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer minenfreien Welt universelle Geltung zu verschaffen;

2.   betont insbesondere, wie wichtig es ist, dass die USA, Russland, China, Pakistan und Indien dem Ottawa-Übereinkommen beitreten;

3.   fordert die beiden EU-Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind oder den Ratifizierungsprozess noch nicht abgeschlossen haben, auf, dies vor der nächsten Überprüfungskonferenz des Ottawa-Übereinkommens 2009 zu tun;

4.   fordert alle bewaffneten nichtstaatlichen Akteure dringend auf, ihre Achtung der im Ottawa-Übereinkommen begründeten humanitären Norm zu zeigen, indem sie die Produktion und die Verwendung von Antipersonenlandminen einstellen, und die Verpflichtungserklärung von Geneva Call zu unterzeichnen;

5.   fordert den Rat, die EU-Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, unmittelbar mit der Vorbereitung der Überprüfungskonferenz des Ottawa-Übereinkommens 2009 zu beginnen und im Hinblick darauf einen Vorschlag für die geplante "gemeinsame Aktion" zu unterbreiten;

6.   fordert alle Vertragsstaaten auf, ihren Verpflichtungen gemäß dem Ottawa-Übereinkommen umfassend und rasch nachzukommen;

7.   fordert alle Mitgliedstaaten, Bewerberländer und Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens auf, den möglichen Konsequenzen des allgemein anerkannten Standpunkts des Internationalen Roten Kreuzes gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, dass jede Mine, bei der davon auszugehen ist, dass sie durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, eine durch das Übereinkommen verbotene Antipersonenmine ist; stellt fest, dass dies bedeutet, dass spezifisch Tripwires, Break-wires, Tilt-rods, Low-Pressure Fuses, Aufhebesperren und ähnliche Zünder für die Vertragsstaaten des Übereinkommens verboten wären;

8.   fordert die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Antifahrzeugminen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie durch Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht werden, gemäß den Bestimmungen des Ottawa-Übereinkommens zerstört werden;

9.   fordert die Kommission auf, ihre Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der von Landminen betroffenen Gemeinschaften und Personen weiterhin uneingeschränkt und energisch mittels aller verfügbaren Instrumente fortzusetzen, auch in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss bewaffneter nichtstaatlicher Akteure, und ersucht die Kommission, im Parlament Anfang 2008 ihre diesbezüglichen Maßnahmen zu erläutern;

10.   fordert die Kommission auf, in den Haushaltsplan wieder eine spezifische Antipersonenminen-Haushaltslinie zur Finanzierung derjenigen von den Vertragsstaaten geforderten Minenaktionen, Unterstützung von Opfern und Zerstörung von Beständen einzusetzen, die nicht durch die neuen Finanzinstrumente finanziert werden können; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass nach 2007 ausreichende Mittel bereitgestellt werden;

11.   fordert die Kommission auf, einen ausreichenden Personalumfang aufrechtzuerhalten, um die effektive Umsetzung ihrer Politik zum Verbot von Antipersonenminen sicherzustellen, wobei auch zu gewährleisten ist, dass Minenaktionen ausdrücklich in den Länderstrategiepapieren und den Nationalen Richtprogrammen der minenbetroffenen Vertragsstaaten berücksichtigt werden, und wobei eine Kontrolle der Gesamtfinanzierung von Minenaktionen durch die verschiedenen Finanzinstrumente gewährleistet sein muss;

12.   fordert die Vertragsstaaten, insbesondere die EU-Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, auf, sicherzustellen, dass ihre Finanzmittel für die Minenräumung zur Entwicklung einer nationalen Minenräumkapazität beitragen, um zu gewährleisten, dass Minenräumaktionen solange fortgesetzt werden, bis alle bekannten oder vermuteten Minengebiete geräumt sind;

13.   fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die Anstrengungen dahingehend zu unterstützen, bewaffnete nichtstaatliche Akteure auf ein Landminenverbot zu verpflichten, was allerdings keine Unterstützung oder Anerkennung der Legitimität bewaffneter nichtstaatlicher Akteure oder ihrer Aktivitäten bedeutet;

14.   fordert die minenbetroffenen Länder und die internationalen Geber auf, der physischen und wirtschaftlichen Rehabilitation von Überlebenden größeren Vorrang einzuräumen, da deren Bedürfnissen nicht adäquat Rechnung getragen wird;

15.   fordert die zuständigen Ausschüsse auf, CCW-Konferenzen aufmerksam zu verfolgen bzw. an ihnen teilzunehmen und über Initiativen von Mitgliedstaaten in Bezug auf Landminen sowie über weitere internationale Maßnahmen betreffend derartige Waffen zu berichten;

16.   weist darauf hin, dass alle Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens sich verpflichten, unter keinen Umständen irgendwie irgendjemanden zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, irgendeine einem Vertragsstaat gemäß diesem Übereinkommen verbotene Aktivität zu verfolgen;

17.   fordert die Vertragsstaaten auf, sicherzustellen, dass sie den in ihrem Gebiet aktiven und/oder ihrer Gesetzgebung unterstehenden Finanzinstituten nicht gestatten, in Unternehmen zu investieren, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenlandminen beteiligt sind;

18.   fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer auf, jegliche direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch auf ihrem Gebiet aktive und/oder ihrer Gesetzgebung unterstehende private oder öffentliche Finanzinstitute an Unternehmen zu untersagen, die an der Herstellung, Lagerung oder Weitergabe von Antipersonenlandminen beteiligt sind; vertritt die Auffassung, dass dieses Verbot in die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollte;

19.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem UN-Generalsekretär, dem Generalsekretär der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Kampagne für das Verbot von Landminen, Geneva Call, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und der Volksrepublik China, Pakistans und Indiens und dem designierten Präsidenten der neunten Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens und der zweiten Überprüfungskonferenz zu übermitteln.

(1) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 473.
(2) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1.
(3) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 6.


EU-China-Gipfel - Menschenrechtsdialog
PDF 136kWORD 50k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China
P6_TA(2007)0622RC-B6-0543/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des 10. Gipfeltreffens EU-China vom 28. November 2007 in Peking,

–   unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung seines Unterausschusses "Menschenrechte" vom 26. November 2007 zum Thema "Menschenrechte in China im Vorfeld der Olympiade",

–   unter Hinweis auf die Treffen des Menschenrechtsdialogs EU-China vom 17. Oktober 2007 in Peking und vom 15. und 16. Mai 2007 in Berlin,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zur Funktionsweise der Dialoge und Konsultationen mit Drittstaaten zu Menschenrechtsfragen(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zum Dialog zwischen der chinesischen Regierung und den Vertretern des Dalai Lama(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China(3) sowie seine früheren Entschließungen zu China,

–   unter Hinweis auf die am 13. Dezember 2001 verabschiedeten Leitlinien der Europäischen Union zu Menschenrechtsdialogen und die am 9. Dezember 2004 verabschiedete Bewertung der Anwendung dieser Leitlinien,

–   unter Hinweis auf seine früheren jährlichen Entschließungen zu den Menschenrechten weltweit,

–   unter Hinweis auf den olympischen Frieden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2007 verkündet wurde (A/RES/62/4), in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert werden, während der Zeit der Olympischen Spiele den Frieden zu wahren und zu fördern,

–   unter Hinweis auf den 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass seit der Einführung von Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und China im Jahr 1998 sich deren Beziehungen in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht erheblich weiterentwickelt haben,

B.   in der Erwägung, dass Beschlüsse zur Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs auf der Grundlage bestimmter, vom Rat angenommener Kriterien gefasst wird, bei denen die wesentlichen Bedenken auf Seiten der Europäischen Union zur Menschenrechtslage in dem betreffenden Land, eine im Zusammenhang mit diesem Dialog zu erkennende echte Bereitschaft seitens der politischen Führung des betreffenden Landes, die Menschenrechtssituation vor Ort zu verbessern, sowie die positiven Auswirkungen zum Tragen kommen, die ein Menschenrechtsdialog auf die Menschenrechtssituation haben kann,

C.   in der Erwägung, dass die Olympischen Spiele 2008 in Peking eine ideale Möglichkeit bieten sollten, die Aufmerksamkeit der Welt auf die Menschenrechtssituation in China zu lenken,

D.   in der Erwägung, dass das Bekenntnis zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaats Grundlage der Europäischen Union ist und sie sich durch sie definiert; in der Erwägung ,dass die Europäische Union die Einhaltung dieser Grundsätze als Vorbedingung für Frieden und Stabilität in jeder Gesellschaft betrachtet,

E.   in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und China größte Bedeutung für die Beziehungen beider Seiten hat und dass eine wirkliche Partnerschaft auf gemeinsamen Werten beruhen muss,

F.   in der Erwägung, dass die Stärkung und Vertiefung der Beziehungen zwischen China und der Europäischen Union dazu beitragen könnten, konvergierende Sichtweisen zu entwickeln hinsichtlich der Maßnahmen zur Bewältigung von globalen Herausforderungen wie Klimawandel, Sicherheit, Terrorismus und Nichtverbreitung von Waffen ;

G.   angesichts der ständigen beunruhigenden Meldungen über politische motivierte Unterdrückung, insbesondere von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern religiöser und ethnischer Minderheiten, über Folter, den verbreiteten Einsatz von Zwangsarbeitern, die häufige Verhängung der Todesstrafe und die systematische Unterdrückung der Religionsfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich des Internet, und über die strengen Kontrollen durch die chinesische Regierung über Informationen über und den Zugang zu tibetischen Gebieten in China; in der Erwägung, dass es deshalb sehr schwierig ist, das Ausmaß an Menschenrechtsverletzungen genau zu bestimmen,

H.   in der Erwägung, dass das politische Wirken und die Einflussnahme Chinas in der Welt im vergangenen Jahrzehnt beträchtlich zugenommen haben; in der Erwägung, dass Glaubwürdigkeit, demokratische Werte und Verantwortungsbewusstsein die Grundlage der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China sein sollten,

Gipfeltreffen EU-China

1.   begrüßt die gemeinsame Erklärung vom 10. Gipfeltreffen EU-China, in der beide Seiten ihr Eintreten für den Aufbau einer umfassenden strategischen Partnerschaft zur Bewältigung weltweiter Herausforderungen bekräftigen, sowie die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und China und die intensivierte Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten bei einem breiten Spektrum von Themen,

2.   bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Rat und die Kommission Menschenrechtsthemen auf dem Gipfeltreffen EU-China wieder nicht mit Entschiedenheit zur Sprache gebracht haben, um den Besorgnissen bezüglich der Menschenrechte ein stärkeres politisches Gewicht zu geben, und dass die Europäische Union nicht die sich durch die bevorstehenden Olympischen Spiele ergebende Möglichkeit genutzt hat, wesentliche Besorgnisse über die Menschenrechtslage in China anzusprechen;

3.   fordert China und die Europäische Union auf, für eine ausgewogenere Handels- und Wirtschaftspartnerschaft zu sorgen, die zu nachhaltigem Wachstum und sozialer Entwicklung führen sollte, insbesondere in den Bereichen Klimawandel, Umwelt und Energie;

4.   vertritt die Auffassung, dass die widerrechtliche Verwertung und Fälschung europäischer Produkte und Marken durch chinesische Unternehmen eine bedenkliche Verletzung der Regeln für den internationalen Handel darstellt; fordert den chinesischen Staat nachdrücklich auf, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum wesentlich zu verbessern;

5.   fordert zugleich eine größere Kohärenz zwischen Menschenrechten und Handel einerseits und Sicherheit und mehr Konsequenz in diesen Bereichen auf der anderen Seite; fordert daher nachdrücklich, dass die Europäische Union sicherstellt, dass verbesserte Handelsbeziehungen zu China von Reformen auf dem Gebiet der Menschenrechte abhängig gemacht werden, und fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, eine umfassende Auswertung der Menschenrechtslage vorzunehmen, bevor er ein neues Partnerschafts- und Kooperationsrahmenabkommen abschließt;

6.   begrüßt deshalb die Initiative zu und die Aufnahme von Verhandlungen zu einem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit, das den gesamten Bereich der bilateralen Beziehungen EU-China umfassen und eine wirkungsvolle und praktikable Menschenrechtsklausel sowie verstärkte und verbesserte Kooperation in politischen Fragen einschließen wird; erneuert seine Forderung, das Europäische Parlament in alle künftigen bilateralen Beziehungen zwischen den Parteien einzubeziehen, angesichts der Tatsache, dass es ohne formelle Zustimmung des Parlaments kein Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit geben kann;

7.   besteht darauf, dass das nach den Ereignissen auf dem Platz des Himmlischen Friedens verhängte Waffenembargo der Europäischen Union gegenüber China aufrecht erhalten wird, bis entscheidende Fortschritte im Bereich der Menschenrechte erzielt sind; erinnert die EU-Mitgliedstaaten daran, dass der EU-Verhaltenskodex zu Waffenausfuhren die Achtung der Menschenrechte im endgültigen Zielland solcher Ausfuhren als ein Kriterium einschließt;

8.   äußert sich besorgt darüber, dass trotz wiederholter Erklärungen der chinesischen Regierung über ihre Absicht, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) zu ratifizieren, diese Ratifizierung noch aussteht; fordert China deshalb auf, diesen Pakt unverzüglich zu ratifizieren und umzusetzen;

Menschenrechtsdialog EU-China

9.   bedauert, dass das Verhalten Chinas im Bereich der Menschenrechte weiterhin Grund zu schwerer Besorgnis gibt; betont daher die Notwendigkeit, den Menschenrechtsdialog EU-China entscheidend zu stärken und zu verbessern; fordert den Rat auf, dem Europäischen Parlament im Anschluss an Beratungen einen detaillierteren Bericht vorzulegen; hält es für sachgemäß, die auf Menschenrechte spezialisierten juristischen Seminare EU-China fortzusetzen, die im Vorfeld des Dialogs eingeführt wurden, und an denen Akademiker und Vertreter der Bürgergesellschaft teilnahmen, begrüßt in diesem Zusammenhang die Gründung eines akademischen Menschenrechtsnetzwerks EU-China unter Ziel 3 des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass dieses Netzwerk in Zusammenarbeit mit dem Parlament effizient funktionieren wird;

10.   vertritt die Auffassung, dass die bei den bisherigen Gesprächsrunden mit China behandelten Themen, wie die Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, die Reform des Strafrechts, einschließlich der Abschaffung der Todesstrafe und des Systems der Umerziehung durch Arbeit, die Meinungsfreiheit, insbesondere im Internet, die Pressefreiheit, die Freiheit des Zugangs zu Informationen, die Gewissens-, Gedanken- und Religionsfreiheit, die Situation der Minderheiten in Tibet, die Freilassung der Personen, die nach den Ereignissen auf dem Tiananmen-Platz verhaftet wurden, die Arbeitnehmerrechte und andere Rechte im Rahmen des Dialogs weiter behandelt werden sollten und dass dabei besonders die Anwendung der in den vorangegangenen Dialogen ausgearbeiteten Empfehlungen, auf die sich beide Seiten geeinigt haben, und die Seminare über Rechtsangelegenheiten zur Sprache gebracht werden sollten; fordert hierzu den Rat auf, eine Verlängerung der Dauer des Dialogs in Betracht zu ziehen und mehr Zeit für die Beratung der dabei angeschnittenen Themen vorzusehen; fordert ferner den Rat und die Kommission auf, der Einhaltung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere hinsichtlich unabhängiger Gewerkschaften und Kinderarbeit, besondere Beachtung zu schenken;

11.   nimmt Kenntnis von der Zusage Chinas, den VN-Menschenrechtsrat bei seiner Aufgabe, in glaubwürdiger, objektiver und nicht selektiver Art und Weise Menschenrechtsprobleme in Angriff zu nehmen, zu unterstützen, und fordert zu einer verstärkten Zusammenarbeit innerhalb des Systems der Vereinten Nationen auf sowie zur Zusammenarbeit mit dem VN-Menschenrechtsmechanismus und zur Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen, die in den einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten verankert sind und zu denen auch die Minderheitenrechte zählen;

12.   weist darauf hin, dass China freie Meinungsäußerung und freie Religionsausübung und Gedankenfreiheit zulassen muss; bekräftigt insbesondere im Licht der Diskussionen unter chinesischen Funktionären über die Definition von "Religion" und insbesondere von "legaler Religion", dass ein umfassendes Gesetz über Religion formuliert werden muss, das internationalen Standards entspricht und die tatsächliche Religionsfreiheit garantiert; bedauert die Widersprüchlichkeit zwischen der verfassungsmäßigen Glaubensfreiheit (verankert in Artikel 36 der chinesischen Verfassung) und der fortwährenden Einmischung des Staates in die inneren Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften, insbesondere in Bezug auf Ausbildung, Wahl, Ernennung und politische Indoktrinierung von Geistlichen;

13.   bedauert, dass die sechste chinesisch-tibetische Gesprächsrunde keine Ergebnisse erbracht hat; fordert beide Seiten auf, sich in jeder Weise um die Fortführung des Dialogs zu bemühen, und fordert die chinesische Regierung auf, substanzielle Verhandlungen einzuleiten und dabei die Forderungen des Dalai Lama nach Autonomie für Tibet gebührend zu berücksichtigen; fordert China auf, keinen Druck auf Staaten auszuüben, die freundschaftliche Beziehungen zum Dalai Lama pflegen:

14.  erklärt sich zum wiederholten Mal besorgt über die Meldungen von anhaltenden Menschenrechtsverletzungen in Tibet und den übrigen von tibetischer Bevölkerung bewohnten Provinzen, in denen von Folter, willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung, Unterdrückung der Religionsfreiheit, willkürlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Rehabilitationsmaßnahmen in Arbeitslagern die Rede ist; bedauert die Intensivierung der so genannten Kampagne der "patriotischen Erziehung" seit Oktober 2005 in den Mönchs- und Nonnenklöstern von Tibet, bei der Tibeter gezwungen werden, Erklärungen zu unterschreiben, in denen der Dalai Lama als gefährlicher Separatist angeprangert wird; fordert China auf, einem unabhängigen Gremium Zugang zu dem Panchen Lama von Tibet, Gedhun Choekyi Nyima, und seinen Eltern zu gewähren, wie vom Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes beantragt worden ist;

15.  fordert China als Mitglied des UN-Menschenrechtsrates auf, die Empfehlungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter umzusetzen und eine ständige Einladung an UN-Sachverständige nach China auszusprechen;

16.  ist der Auffassung, dass Besorgnisse bezüglich der Menschenrechte im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking verstärkt ins öffentliche Bewusstsein gerückt werden sollten; wiederholt die Notwendigkeit der Achtung universeller grundlegender ethischer Prinzipien und der Förderung einer friedlichen Gesellschaft, die sich dem Schutz der Menschenwürde widmet, wie es in Artikel 1 und 2 der Olympischen Charta festgeschrieben ist;

17.  fordert das Olympische Komitee auf, seine Bewertung bezüglich der Erfüllung der 2001 vor der Vergabe der Spiele an Peking gegebenen Versprechen zu veröffentlichen; unterstreicht die Verantwortung der Europäischen Union, einer solchen Bewertung Rechnung zu tragen und mit ihren olympischen Organisationen zusammenzuarbeiten und eine Grundlage für verantwortungsvolles Verhalten im Vorfeld, während, sowie nach den Olympischen Spielen zu schaffen;

18.  ist ernstlich besorgt über die jüngste Zunahme politischer Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Rechtsanwälten, Petitionsverfassern, Aktivisten der Zivilgesellschaft, von ethnischen Gruppen - wie den Uiguren - und von Gläubigen jeglicher Religion, namentlich von Anhängern der Falun Gong im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, diese Menschen unverzüglich freizulassen und diesen Verstößen gegen die Menschenrechte ein Ende zu setzen sowie den Abriss einer großen Zahl von Wohngebäuden ohne jegliche Entschädigung, um Raum zu schaffen für die Olympia-Infrastrukturen, einzustellen;

19.   ist ferner besorgt angesichts der Überwachung und Zensur der Informationen im Internet und fordert die chinesischen Staatsorgane auf, die Sperrung Tausender von Internetsites, einschließlich Internetsites europäischer Medien, zu beenden; fordert die chinesischen Staatsorgane auf, den Schriftsteller Yang Maodong und die 50 weiteren in China inhaftierten Cyber-Dissidenten und Internetnutzer freizulassen;

20.  fordert China auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, und die Pressefreiheit für chinesische und ausländische Journalisten zu respektieren; verweist mit besonderer Sorge auf die fehlende Umsetzung der neuen Regelung für in China aktive internationale Journalisten und fordert die chinesische Regierung nachdrücklich auf, unverzüglich die Zensur und die Blockierung Tausender von im Ausland basierten Nachrichten- und Informationsinternetseiten - insbesondere mit Hilfe von multinationalen Unternehmen - zu beenden; fordert die Freilassung aller in China wegen der Ausübung ihres Rechts auf Information inhaftierten Journalisten, Internetnutzer und Internet-Dissidenten; bekräftigt seine Forderung an die chinesischen Staatsorgane, während der Olympischen Spiele 2008 ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe zu verhängen;

21.  macht aufmerksam auf die Schlussfolgerungen des Mitte Oktober 2007 abgehaltenen 17. Nationalen Kongresses der Kommunistischen Partei Chinas, in denen sich verschiedene Perspektiven und Grade der Offenheit in Bezug auf die Umsetzung höherer internationaler Menschenrechtsstandards in China zeigten;

22.  fordert China nachdrücklich auf, die fortgesetzte Unterstützung für das Regime in Myanmar und die Lage in Darfur einzustellen;

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o   o

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung der Volksrepublik China, dem Chinesischen Nationalen Volkskongress, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Exekutivausschuss des Internationalen Olympischen Komitees zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0381.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0055.
(3) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 219.


Bekämpfung des zunehmenden Extremismus in Europa
PDF 125kWORD 45k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zur Bekämpfung der Zunahme des Extremismus in Europa
P6_TA(2007)0623RC-B6-0512/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Extremismus, insbesondere die Entschließungen vom 20. Februar 1997 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus(1), vom 15. Juni 2006 zur Zunahme rassistischer Gewalt und von Gewalt gegen Homosexuelle(2) in Europa sowie auf seinen Standpunkt vom 29. November 2007 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Januar 2005 zum Holocaust, Antisemitismus und Rassismus(4),

–   unter Hinweis auf die Artikel 6, 7 und 29 des EU-Vertrags und Artikel 13 des EG-Vertrags, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verpflichten und ihnen die Mittel zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung geben, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte(5) ("Agentur für Grundrechte"),

–   unter Hinweis auf die internationalen Menschenrechtsinstrumente, die die Diskriminierung aufgrund der Rasse und der ethnischen Herkunft verbieten, insbesondere das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die beide von allen Mitgliedstaaten und von einer großen Zahl anderer Staaten unterzeichnet wurden,

–   unter Hinweis auf die Aktivitäten der Europäischen Union zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Homophobie und insbesondere die Antidiskriminierungsrichtlinien (Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(6) und 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(7) sowie auf den genannten Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

–   unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1344 vom 29. September 2003 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die Bedrohung der Demokratie in Europa durch extremistische Parteien und Bewegungen,

–   unter Hinweis auf den von der Agentur für Grundrechte 2007 veröffentlichten Bericht über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf den Bericht der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) "Challenges and responses to hate-motivated incidents in the OSCE region" von Oktober 2006,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   in ernster Sorge über das Wiedererstarken extremistischer Bewegungen, paramilitärischer Gruppen und Parteien, von denen einige sogar Regierungsverantwortung ausüben und die ihre Ideologie, ihren politischen Diskurs, ihre Handlungen und ihre Vorgehensweisen auf Diskriminierung, einschließlich Rassismus, Intoleranz, Anstachelung zu religiös bedingtem Hass, Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus, Roma-Feindlichkeit, Homophobie, Frauenfeindlichkeit und extremen Nationalismus gründen, und in der Erwägung, dass es in einigen Mitgliedstaaten in letzter Zeit zu durch Hass motivierten Gewaltakten und Tötungen gekommen ist,

B.   ernsthaft entsetzt über die Rekrutierung islamischer Fundamentalisten und die gewaltsamen Propagandakampagnen mit Terroranschlägen innerhalb der Europäischen Union, die auf dem Hass gegen europäische Werte und auf Antisemitismus beruhen,

C.   in der Erwägung, dass diese extremistischen Ideologien unvereinbar sind mit den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Artikel 6 des EU-Vertrags, die die Werte der Vielfalt und Gleichheit, auf denen die Europäische Union beruht, widerspiegeln,

D.   in der Erwägung, dass kein Mitgliedstaat immun ist gegen die inhärenten Bedrohungen, die vom Extremismus für die Demokratie ausgehen, und dass die Bekämpfung der Ausbreitung fremdenfeindlicher Einstellungen und extremistischer politischer Bewegungen für ganz Europa eine Herausforderung darstellt und einen gemeinsamen, koordinierten Ansatz erfordert,

E.   in der Erwägung, dass einige politische Parteien und Bewegungen, einschließlich derjenigen, die in einigen Ländern zur Zeit an der Macht sind oder auf lokaler, nationaler beziehungsweise europäischer Ebene vertreten sind, bewusst rassistisch, ethnisch, national, religiös und auf Grund sexueller Orientierung motivierte Intoleranz und/oder Gewalt in den Mittelpunkt ihres Programms gestellt haben,

F.   in der Erwägung, dass Neonazis, paramilitärische und andere Extremisten ihre gewalttätigen Angriffe gegen ein weites Spektrum von gefährdeten Bevölkerungsgruppen richten, wie Migranten, Roma, Homosexuelle, Antirassismus-Aktivisten, Obdachlose,

G.   in der Erwägung, dass die Existenz öffentlicher und leicht zugänglicher Internetseiten, die zu Hass anstacheln, ernsthafte Besorgnis darüber weckt, wie dieses Problem ohne Verletzung des Rechts auf Meinungsfreiheit angegangen werden kann,

1.   verurteilt nachdrücklich alle rassistischen und durch Hass motivierten Übergriffe und fordert alle Behörden mit Nachdruck auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verantwortlichen zu bestrafen; bekundet seine Solidarität mit allen Opfern solcher Übergriffe und ihren Familien;

2.   unterstreicht, dass die Bekämpfung des Extremismus keine negativen Auswirkungen auf die ständige Pflicht haben darf, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags niedergelegt sind, zu achten;

3.   bedauert die Tatsache, dass es einige tragende Parteien für angebracht angesehen haben, extremistischen Parteien Vertrauen und Akzeptanz zu verschaffen, indem sie mit ihnen Koalitionsverträge eingegangen sind, und dabei ihre moralische Integrität einem kurzfristigen politischen Gewinn und Zweck geopfert haben;

4.   stellt fest, dass die zunehmende Anzahl von extremistischen Organisationen, die häufig neo-faschistische Elemente zum Ausdruck bringen, die Furcht in der Gesellschaft schüren könnte, was zu rassistischen Kundgebungen in breit gefächerten Bereichen, einschließlich Beschäftigung, Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Polizei, Zugang zu Waren und Dienstleistungen und Medien, führen kann;

5.   fordert Kommission und Rat auf, bei der Suche nach geeigneten politischen und rechtlichen Lösungen, insbesondere im Präventivstadium, die Initiative zu ergreifen hinsichtlich der Bildung junger Menschen, der öffentlichen Information und Aufklärung, der Erziehung gegen Totalitarismus und der Verbreitung der Grundsätze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, um die Erinnerung an die europäische Geschichte lebendig zu halten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungspolitiken für eine demokratische Staatsbürgerkunde, die auf den Rechten und Pflichten der Bürger beruht, zu entwickeln;

6.   fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die vollständige Anwendung des bestehenden Rechts betreffend das Verbot der Anstachelung zu politisch und religiös motivierter Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu überwachen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rigorose Umsetzung und ständige Verbesserung von antirassistischer Rechtsvorschriften, Informationen und Sensibilisierungskampagnen in den Medien und Bildungseinrichtungen zu überwachen;

7.   fordert alle demokratischen politischen Kräfte unabhängig von ihrer Ideologie nachdrücklich auf, allen extremen Parteien rassistischer oder fremdenfeindlicher Ausprägung ihre Unterstützung - ausdrücklich oder indirekt - zu versagen und also auch keine wie auch immer geartete Verbindung mit deren gewählten Vertretern einzugehen;

8.   weist im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 auf die Gefahr hin, dass extremistische Parteien eine Vertretung im Europäischen Parlament sichern, und fordert die Fraktionen auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass eine demokratische Institution als Plattform für die Finanzierung und Verbreitung demokratiefeindlicher Inhalte missbraucht wird;

9.   fordert die europäischen Institutionen auf, der Agentur für Grundrechte ein klares Mandat zu erteilen, die Strukturen extremistischer Gruppen aufzuklären, um zu bewerten, ob einige dieser Gruppen ihre Tätigkeit zwischen ihren Gruppen europaweit beziehungsweise auf regionaler Ebene koordinieren;

10.  10 wiederholt seine Überzeugung, dass Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sich Erklärungen enthalten sollten, die zu Hass oder Stigmatisierung von Personengruppen auf Grund ihrer Rasse, ethnischen Ursprungs, Religion, Behinderung, sexuellen Orientierung oder Nationalität ermutigen oder auffordern; ist der Auffassung, dass, wenn Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zu Hass aufrufen, die Tatsache, dass sie ein hohes öffentliches Ansehen haben, als ein erschwerender Umstand betrachtet werden muss; verurteilt speziell die Besorgnis erregende Verbreitung von Antisemitismus;

11.   fordert die Medien auf, die Öffentlichkeit über die Gefahren von Hassreden zu informieren und dazu beizutragen, die Grundsätze und Werte von Demokratie, Gleichheit und Toleranz zu fördern;

12.   fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, zumindest die Möglichkeit - nach einem Gerichtsurteil - vorzusehen, den politischen Parteien, die Gewalt und Terrorismus nicht verurteilen und die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, wie sie in der EMRK und der Charta der Grundrechte aufgeführt sind, nicht beachten, öffentliche Gelder zu entziehen, und ersucht die Staaten, in denen diese Möglichkeit bereits besteht, unverzüglich davon Gebrauch zu machen; fordert ferner die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Medien, die als Plattform zur umfassenden Verbreitung rassistischer, fremdenfeindlicher und homophober Ideen genutzt werden, keine finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union erhalten;

13.  fordert die Kommission auf, Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für die Förderung von demokratischen Werten, Menschenwürde, Solidarität, sozialer Eingliederung, interkulturellen Dialog und die Sensibilisierung der Gesellschaft gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus einsetzen und gegen jede Form von Diskriminierung kämpfen;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.

(1) ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 150.
(2) ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 491.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0552.
(4) ABl. C 253 E vom 13.10.2005, S. 37.
(5) ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
(6) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.
(7) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


Montenegro
PDF 148kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Montenegro
P6_TA(2007)0624B6-0494/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Eröffnung von Verhandlungen mit Serbien und Montenegro im Hinblick auf den Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA),

–   unter Hinweis auf die nach der Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments erfolgte Annahme neuer, spezifischer Verhandlungsleitlinien für Montenegro durch den Rat am 24. Juli 2006,

–   unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen über das SAA am 1. Dezember 2006 und die Unterzeichnung des Abkommens am 15. März 2007,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro im Namen der Europäischen Gemeinschaft (KOM(2007)0350),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Montenegro (KOM(2007)0350),

–   unter Hinweis auf die Unterzeichnung der Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über Erleichterungen bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsvisa und über die Rückübernahme am 18. September 2007(1),

–   in Kenntnis des Fortschrittsberichts der Kommission 2007 über Montenegro (SEK(2007)1434),

–   in Kenntnis des indikativen mehrjährigen Finanzplanungsdokuments für Montenegro im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (2007-2009),

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Montenegro Mitunterzeichner des Vertrags über die Energiegemeinschaft ist,

B.   in der Erwägung, dass Montenegro am 23. Oktober 2006 die Ratifizierung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs bestätigt hat,

C.   in der Erwägung, dass die Zukunft Montenegros in der Europäischen Union liegt,

D.   in der Erwägung, dass Montenegro das Mitteleuropäische Freihandelsabkommen (CEFTA) unterzeichnet hat und dass im Jahr 2008 der Beitritt Montenegros zur WTO erfolgen könnte,

E.   in der Erwägung, dass auf der Tagung des Europäischen Rates vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki anerkannt wurde, dass die Zukunft Montenegros in der Europäischen Union liegt und in der Erwägung, dass dies vom Rat sowie vom Europäischen Parlament wiederholt bekräftigt wurde,

F.   angesichts der Tragweite des SAA, mit dem eine vertragliche Beziehung zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Montenegro in Bezug auf grundlegende Bereiche des institutionellen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens des Landes hergestellt wird,

G.   in der Erwägung, dass Umweltaspekte im wirtschaftlichen und sozialen Leben Montenegros von großer Bedeutung sind, was auch in der Verfassung Montenegros zum Ausdruck kommt, die das Land zu einem ökologischen Staat erklärt; ferner unter Hinweis darauf, dass solche Absichtserklärungen mit konkreten Maßnahmen und effizienten Strukturen einhergehen müssen,

H.   in Anbetracht des herausragenden Stellenwerts, den eine unabhängige, kompetente, verantwortungsvolle und korruptionsfreie Justiz im Leben eines demokratischen Landes einnimmt,

I.   in der Erwägung, dass die gemeinschaftliche Hilfe für Montenegro den vertraglichen Verpflichtungen, die dieses Abkommen mit sich bringt, entsprechen muss,

J.   in der Erwägung, dass das montenegrinische Parlament am 19. Oktober 2007 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit eine neue Verfassung Montenegros verabschiedet hat, nachdem eine Einigung zwischen Regierungskoalition und wichtigen Teilen der Opposition erzielt worden war,

K.   in der Erwägung, dass die Wirtschaft Montenegros im Jahr 2007 ein starkes Wachstum (knapp 8 %) sowie eine Zunahme ausländischer Direktinvestitionen (707 000 000 €) verzeichnen konnte; in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquote derzeit niedrig ist und zum ersten Mal unter 12 % liegt; in der Erwägung, dass jedoch das Leistungsbilanzdefizit der Zahlungsbilanz weiterhin Anlass zur Sorge gibt,

L.   in der Erwägung, dass die Korruption weiterhin ein ernstes Problem in Montenegro darstellt und dass im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Montenegro im Jahr 2007 mit einem Durchschnittswert von 3,3 (auf einer Skala von 0 – "hochgradig korrupt" – bis 10 – "korruptionsfrei") eingestuft wurde,

1.   beglückwünscht die montenegrinische Regierung dazu, dass die Verhandlungen über das SAA rasch abgeschlossen werden konnten, und dazu, dass dieses wichtige Dokument vor kurzem unterzeichnet wurde;

2.   ist der Auffassung, dass das SAA einen ersten wichtigen Schritt Montenegros auf dem Weg zum Beitritt zur Europäischen Union darstellt, und glaubt, dass das Abkommen ein weiteres Beispiel für die positiven Veränderungen in den Ländern des westlichen Balkans bietet, die durch die Aussichten auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union erzielt werden können; weist die montenegrinischen Staatsorgane darauf hin, dass die Perspektive des Beitritts realistisch beurteilt werden muss, nämlich nicht nur auf der Grundlage der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Standards in nationales Recht, sondern auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Leistungsstärke von Verwaltung und Justiz des Landes und der Zuweisung ausreichender Ressourcen, welche von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung eines stabilen Rechtsrahmens in Montenegro sowie dessen wirksame Anwendung und eine Grundvoraussetzung für die demokratische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind;

3.   empfiehlt der Kommission, den einzigartigen Erfahrungen, die die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union im 21. Jahrhundert beigetreten sind, im Zusammenhang mit den durch den Übergang eingeleiteten Reformen gemacht haben, Rechnung zu tragen, um die neu im Einsatz befindlichen Mechanismen, die Montenegro zugute kommen könnten, weiter zu verfeinern;

4.   empfiehlt, die Rolle des Parlaments Montenegros als Herzstück einer parlamentarischen Demokratie zu stärken; weist darauf hin, dass es daher insbesondere als Kontrollinstanz – beispielsweise im öffentlichen Finanzsektor – dienen sollte;

5.   appelliert an das Selbstverständnis des montenegrinischen Parlaments, sich aktiv in den Prozess der Annäherung an die Europäische Union einzubringen; erinnert die Regierung daran, das Parlament aktiv an Meinungsbildungsprozessen zu beteiligen;

6.   fordert die Regierung und das Parlament von Montenegro dringend auf, konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 80 des SAA genannten Ziele zu ergreifen, indem die zur Gewährleistung der vollen Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht der Justiz notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeführt werden; ist diesbezüglich der Auffassung, dass die neuen Verfassungsbestimmungen betreffend die Verantwortung für die Ernennung von Richtern den Ermessensspielraum des Parlaments schwächen und die Autonomie des Selbstverwaltungsorgans der Justiz stärken; erinnert daran, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, eine unabhängige, effiziente und korruptionsfreie Justiz aufzubauen, um die vollständige und unwiderrufliche Umsetzung der Rechtsstaatlichkeit durchzuführen;

7.   fordert die Regierung und die Justizbehörden Montenegros nachdrücklich auf, den italienischen Justizbehörden jede mögliche Hilfe und Zusammenarbeit im Hinblick auf den Abschluss der Untersuchung über organisierte Kriminalität und Zigarettenschmuggel, in die bekannte montenegrinische Politiker verwickelt sind, gegen die internationale Haftbefehle erlassen werden könnten, zukommen zu lassen;

8.   nimmt erfreut zur Kenntnis, dass Montenegro weiterhin mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) zusammenarbeitet, und unterstreicht, dass dies in einem engen Zusammenhang mit den Fortschritten Montenegros auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft steht; fordert die montenegrinischen Staatsorgane auf, die Ermittlungen gegen den Leiter der Polizeidienststelle von Ulcinj, Sreten Glendza, und fünf weitere ehemalige Polizeibeamte, die im Jahr 1992 Kriegsverbrechen begangen haben sollen, abzuschließen; begrüßt die am 6. Dezember 2007 erfolgte Unterzeichnung einer Vereinbarung mit dem IStGHJ über die Bereitstellung technischer Unterstützung sowie die Einleitung weiterer Schritte, um die Frist 2008 für den Abschluss aller Verfahren vor dem IStGHJ einzuhalten;

9.   begrüßt, dass der flüchtige, wegen Kriegsverbrechen angeklagte Vlastimir Đorđević Anfang 2007 im Hoheitsgebiet Montenegros festgenommen wurde, und fordert die montenegrinischen Staatsorgane auf, weiterhin mit Serbien und den anderen Nachbarländern im Hinblick auf die Feststellung des Aufenthaltsortes und die Festnahme der noch auf freiem Fuß befindlichen mutmaßlichen Kriegsverbrecher Ratko Mladić und Radovan Karadžić zusammenzuarbeiten;

10.   fordert die montenegrinischen Staatsorgane nachdrücklich auf, proaktive politische Maßnahmen gegen Korruption anzunehmen und umzusetzen, um die Effizienz der öffentlichen Verwaltung, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Bekämpfung des Menschen-, Waffen-, Zigaretten- und Drogenhandels zu verbessern, da dies die Voraussetzungen für die weitere Integration Montenegros in die Europäische Union darstellen; weist darauf hin, wie wichtig es ist, ein Klima der Sicherheit für die montenegrinischen Bürger, für Touristen und ausländische Investoren zu schaffen; fordert in diesem Zusammenhang die Stärkung der unabhängigen Korruptionskontrollinstanzen;

11.   begrüßt die am 18. September 2007 erfolgte Unterzeichnung des Abkommens über Visaerleichterungen und des Rückübernahmeabkommens mit Montenegro als einen wichtigen Schritt hin zu einer völlig "visafreien" Regelung und fordert den Rat und die Kommission auf, einen konkreten Fahrplan für den visumfreien Verkehr zu erarbeiten und flankierende Maßnahmen zu verabschieden, um die Reisemöglichkeiten für eine größere Zahl von Bürgern zu verbessern, insbesondere für junge Menschen und Studenten;

12.   begrüßt daher die Eröffnung der gemeinsamen Visumstelle der Europäischen Union in Podgorica, die den Bürgern Montenegros die Beantragung von Kurzaufenthaltsvisa für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erleichtern soll, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an dem Projekt der gemeinsamen Visumstelle zu beteiligen, damit die Bürger Montenegros in dieser Hinsicht umfassend von dem unterzeichneten Abkommen profitieren können;

13.   fordert die montenegrinischen Staatsorgane auf, die Unterzeichnung des Abkommens als eine Gelegenheit zu nutzen, um Reformen in Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Korruption, Stärkung der Grenzkontrollen und Erhöhung der Verwaltungskapazitäten Montenegros entschlossen voranzutreiben;

14.   unterstreicht die Bedeutung von Artikel 114 des SAA, der die Verpflichtung enthält, "die Entwicklung einer effizienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in Montenegro zu gewährleisten", und fordert die Regierung eindringlich auf, die notwendigen Bestimmungen anzunehmen, um transparente Einstellungsverfahren und eine transparente Laufbahnentwicklung im öffentlichen Dienst zu gewährleisten sowie – mit Unterstützung der Kommission – die gemeinschaftlichen Hilfs- und Partnerschaftsinstrumente, die den öffentlichen Einrichtungen zugute kommen, voll zu nutzen;

15.   bedauert die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und Montenegro, in dem sich Montenegro verpflichtet, US-Personal nicht an den IStGH auszuliefern, und im Gegenzug von den Vereinigten Staaten Militärhilfe erhält (so genanntes "Artikel 98-Abkommen"); erinnert daran, dass die Europäische Union solche Abkommen ablehnt, da sie die Autorität des IStGH untergraben; erwartet von Montenegro, dass es die Haltung der Europäischen Union zu diesem Thema berücksichtigt und angemessene Maßnahmen ergreift;

16.   betont, dass die Entwicklung eines ökologisch nachhaltigen Fremdenverkehrs von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche Zukunft Montenegros ist; weist nachdrücklich darauf hin, dass kohärente umweltrechtliche Rahmenbedingungen und ein Masterplan für den Küstenschutz angenommen werden müssen, und fordert die Regierung nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die unabhängigen Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des empfindlichen ökologischen Gleichgewichts insbesondere an den Küsten, jedoch ebenfalls in den Nationalparks im Landesinneren, zuständig sind, ihre Tätigkeit aufnehmen; bedauert, dass Artikel 96 des SAA keine klaren Verpflichtungen in diesem Sinne vorsieht;

17.   bedauert die weiterhin stattfindenden Grundstücks- und Immobilienspekulationen, die hauptsächlich auf eine schwache oder unzureichende Kontrolle durch den Staat oder lokale Behörden zurückzuführen sind, sowie deren negative Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung des Landes;

18.   nimmt zur Kenntnis, dass Montenegro de facto den Euro als offizielle Währung gebraucht; weist darauf hin, dass der derzeitige Gebrauch des Euro, der von den montenegrinischen Staatsorganen unter außergewöhnlichen Umständen beschlossen wurde, überhaupt nichts mit einer Teilnahme an der Euro-Zone zu tun hat; erinnert daran, dass zur Teilnahme eines Landes an der Euro-Zone alle im Vertrag festgelegten Kriterien erfüllt sein müssen, darunter das Erreichen eines hohen Maßes an nachhaltiger Konvergenz;

19.   fordert die Regierung und das Parlament von Montenegro dringend auf, so bald wie möglich die nationalen Rechtsvorschriften für den Landschaftsschutz – insbesondere auch den Schutz der Küstenlandschaft – und für den Schutz der Gewässer und der Meeresumwelt anzunehmen sowie die Masterpläne für integrierte Abfallwirtschaft und für Abwasseraufbereitung umzusetzen, vor allem durch die Förderung der Abfalltrennung in den Fremdenverkehrseinrichtungen an der Küste und durch den Bau von thermischen Verwertungsanlagen; weist insbesondere auf das empfindliche ökologische Gleichgewicht der Bucht von Kotor hin und unterstreicht die dringende Notwendigkeit, konzertierte Aktionen zum Schutz dieses Erbes von seltener natürlicher und architektonischer Schönheit durchzuführen;

20.   empfiehlt den montenegrinischen Staatsorganen, die in Artikel 109 des SAA aufgeführten Ziele umzusetzen, indem so bald wie möglich Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen errichtet werden; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die montenegrinische Regierung bei der Suche nach den notwendigen öffentlichen oder öffentlich-privaten Finanzierungsquellen für den Bau solcher Anlagen zu unterstützen; stellt fest, dass der Entwurf der montenegrinischen Energiestrategie 2025 eine Gelegenheit darstellt, Montenegros Energiesektor umweltfreundlicher zu gestalten, und betont, wie wichtig dies für die Entwicklung des Landes ist;

21.   weist darauf hin, dass ausländische Direktinvestitionen in Montenegro von Investitionen in Immobilien dominiert werden; begrüßt die Verabschiedung des Raumordnungsplans durch die Regierung von Montenegro und fordert dessen umfassende Umsetzung, um eine Verbauung der Küste zu vermeiden; weist gleichzeitig darauf hin, dass Baukontrollen hierbei eine wichtige Rolle spielen und in sensiblen Bereichen ausgewählte Baumoratorien abzuwägen sind;

22.   ist besorgt über den Mangel an Transparenz und die Monokultur innerhalb der politischen und wirtschaftlichen Strukturen und stellt fest, dass dies Montenegros Entwicklung als demokratische marktwirtschaftliche Gesellschaft behindert;

23.   ist der Auffassung, dass die Ausarbeitung und Umsetzung eines umfassenden langfristigen wirtschaftlichen Entwicklungsplans und die Beseitigung der umfangreichen "Schattenwirtschaft" Montenegros für die erfolgreiche Umsetzung des SAA von zentraler Bedeutung sind; fordert die montenegrinischen Staatsorgane daher auf, die Arbeitslosigkeit entschlossen zu bekämpfen, die eines der größten wirtschaftlichen und sozialen Probleme der montenegrinischen Gesellschaft darstellt, und wirtschaftspolitische Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten und transparenten Unternehmensumfelds abzielen;

24.   erinnert daran, wie wichtig die Entwicklung eines intermodalen, nicht ausschließlich auf den Straßenverkehr ausgerichteten Verkehrsnetzes ist; ist der Auffassung, dass dieses Ziel durch Partnerschaften mit dem privaten Sektor und durch die Ausgabe von Staatsanleihen verfolgt werden könnte; empfiehlt, die Erneuerung der Eisenbahnen fortzusetzen und die teilweise stillgelegten Strecken von Podgorica zur Stadt Nikšić und zur albanischen Grenzstadt Shkodër wiederaufzubauen;

25.   fordert die Regierung von Montenegro auf, auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit von 1997 und der Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge langfristige Lösungen hinsichtlich der Unterbringung und Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge aus dem benachbarten Kosovo zu finden;

26.   fordert die montenegrinischen Staatsorgane dringend auf, die Teilnahme Montenegros an den Gemeinschaftsprogrammen – insbesondere in den Bereichen Bildung und Ausbildung – noch wirksamer zu koordinieren; weist darauf hin, dass diese Programme ein wirksames Instrument sein können, um die Qualität des Bildungs- und Ausbildungsangebots zu verbessern und der montenegrinischen Jugend neue Studienmöglichkeiten, einschließlich der Möglichkeit von Auslandsaufenthalten, zu bieten; hält es für angebracht, zusammen mit der Kommission zu untersuchen, wie Partnerschaften zwischen montenegrinischen Einrichtungen und entsprechenden Einrichtungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefördert werden können; ist der Ansicht, dass eine Liberalisierung der Visaregelung die Einbeziehung der montenegrinischen Bevölkerung in die Gemeinschaftsprogramme einfacher machen würde;

27.   fordert die montenegrinische Regierung auf, Reformen im Medienrecht – und insbesondere das Gesetz über Medientransparenz und Verhinderung von Medienkonzentration – umzusetzen, um eine größere Transparenz zu ermöglichen und Medienmonopole sowohl bei den Printmedien als auch den elektronischen Medien zu verhindern; fordert das montenegrinische Parlament auf, die Unabhängigkeit des Rundfunkrates Montenegros (RTCG), einschließlich einer echten Vertretung aller Gesellschaftsgruppen, zu gewährleisten, wodurch die vollständige Umwandlung des RTCG in eine professionelle öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt gefördert würde;

28.   weist darauf hin, dass die Stärkung und Gewährleistung von unabhängigen Medien mit ausgewogener Berichterstattung unabdingbar ist;

29.   bedauert zutiefst, dass es keine Entschließung zu dem Fall des ermordeten Journalisten Duško Jovanović gab, der zum Zeitpunkt seiner Ermordung dabei war, eine Reihe von Artikeln über den Zigarettenschmuggel und andere Formen der organisierten Kriminalität in Montenegro zu veröffentlichen;

30.   fordert die montenegrinische Regierung auf, die Pressefreiheit zu gewährleisten und Ermittlungen zu dem am 1. September 2007 in Podgorica verübten Angriff auf den Direktor der unabhängigen Tageszeitung "Vijesti", Željko Ivanović, durchzuführen;

31.   hebt die wichtige Rolle hervor, die die Zivilgesellschaft bei der Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit spielen kann, indem sie auf soziale Probleme und heikle politische Themen aufmerksam macht; fordert in diesem Zusammenhang einen wirksameren Schutz und bessere Bedingungen für Akteure der Zivilgesellschaft;

32.  nimmt das Engagement der montenegrinischen Regierung für die Förderung der kulturellen Zusammenarbeit zur Kenntnis und fordert eine stärkere Beteiligung der Zivilgesellschaft auf dem Gebiet der Kultur, wozu unter anderem auch Anreize zu Vereinsgründungen und die Förderung persönlicher Kontakte gehören;

33.   begrüßt die Initiativen, die darin bestehen, montenegrinischen Studenten Studienmöglichkeiten in den EU-Mitgliedstaaten zu bieten; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, neue Wege der Interaktion mit dem montenegrinischen Volk zu suchen;

34.   bedauert, dass sich die Eröffnung der Delegation der Kommission in Montenegro verzögert hat; erinnert daran, wie wichtig eine sichtbare Präsenz der Europäischen Union in Montenegro ist, insbesondere im Hinblick auf das Inkrafttreten des SAA; begrüßt, dass die Kommission das Personaleinstellungsverfahren für das Informationsbüro in Podgorica eingeleitet hat, und ist zuversichtlich, dass es so schnell wie möglich abgeschlossen sein wird;

35.   begrüßt die Eröffnung des neuen Grenzübergangs in ŠćepanPolje am 1. Oktober 2007 und im Zusammenhang damit die Ankündigung des Baus weiterer neuer Grenzübergänge; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entwicklung gutnachbarschaftlicher Beziehungen;

36.   stellt fest, dass ein dauerhaftes Abkommen über die kroatisch-montenegrinische Grenze das zwischen Kroatien und der damaligen Staatenunion Serbien und Montenegro geschlossene Interimsabkommen wird ersetzen müssen; ist der Auffassung, dass sich das derzeitige, auf der Halbinsel Prevlaka geschlossene Interimsabkommen als ausgezeichnete Grundlage für ein neues, dauerhaftes Abkommen erwiesen hat;

37.   begrüßt, dass das Parlament von Montenegro einen neuen Verfassungstext verabschiedet hat; glaubt, dass mit der neuen Verfassung eine klarere Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative eingeführt wird und dass sie ausreichende Schutzklauseln für nationale Minderheiten vorsieht;

38.   vertritt die Auffassung, dass der neue Verfassungstext ein Schritt in die richtige Richtung ist, der einen weiteren Beweis für die Bereitschaft Montenegros darstellt, sich vollständig in die Europäische Union zu integrieren; ist jedoch der Ansicht, dass die Vorschriften für die Ernennung und die Amtsenthebung von Richtern und Staatsanwälten im Hinblick auf eine bessere Gewährleistung einer unabhängigen Justiz verschärft werden sollten, sobald geeignete Schritte unternommen wurden, um die Rechenschaftspflicht von Richtern zu verbessern und die weit verbreitete Korruption auszumerzen, die das Ansehen der Justizbehörden beschädigt;

39.   ist der Auffassung, dass die regionale Zusammenarbeit zwischen den westlichen Balkanstaaten ein wirksames Instrument zur Lösung ihrer politischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme sein kann; begrüßt Montenegros Beitritt zum Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA), das in erheblichem Maße zur wirtschaftlichen Entwicklung des Landes beitragen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die montenegrinischen Staatsorgane bei der Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den Bereichen Energie, Umwelt und Verkehr zu unterstützen; betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit für die Integration Montenegros in die Europäische Union;

40.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung Montenegros zu übermitteln.

(1) Siehe hierzu die Standpunkte des Parlaments vom 24. Oktober 2007 zu diesen Abkommen (Angenommene Texte, P6_TA(2007)0451 und P6_TA(2007)0452).


Umweltverschmutzung des Schwarzen und des Asowschen Meers durch die Ölpest infolge mehrerer Schiffshavarien
PDF 122kWORD 40k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu den Schiffsunglücken in der Meerenge von Kertsch im Schwarzen Meer und zu der darauffolgenden Ölpest
P6_TA(2007)0625B6-0503/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Sicherheit im Seeverkehr und insbesondere seine Entschließung vom 21. November 2002 zur Katastrophe des Öltankers "Prestige" vor der Küste von Galicien(1) und seine Entschließung vom 23. September 2003 zur Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr nach dem Untergang des Öltankschiffs "Prestige"(2),

–   unter Hinweis auf das erste und zweite Paket Seeverkehrssicherheit "Erika I und II",

–   unter Hinweis auf die sieben Legislativvorschläge zur Sicherheit im Seeverkehr (drittes Paket "Seeverkehrssicherheit"), die die Kommission dem Parlament im November 2005 unterbreitet hat (KOM(2005)0586 - 0593),

–   unter Hinweis auf seine am 29. März 2007(3) und am 25. April 2007(4) in erster Lesung angenommene Standpunkte zum dritten Paket Seeverkehrssicherheit,

–   in Kenntnis des im Jahre 2005 von der Hochrangigen Arbeitsgruppe "Verkehr" festgelegten Pakets prioritärer Maßnahmen, mit dem der Schwerpunkt auf fünf wesentliche grenzüberschreitende Achsen gelegt wurde, die die EU mit den Nachbarländern im Norden, im Osten und im Südosten sowie mit den Regionen um das Mittelmeer und um das Schwarze Meer verbinden,

–   unter Hinweis auf die jüngste Serie von Schiffsunglücken, die sich am 11. November 2007 in der Meeresenge von Kertsch im Schwarzen Meer ereignet hat,

–   unter Hinweis auf die Artikel 71, 80 und 251 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass bei einem heftigen Sturm zehn Schiffe (Tanker und Frachter in der Meeresenge von Kertsch und im nördlichen Küstengebiet des Schwarzen Meeres kenterten oder auf Grund liefen, darunter der russische Tanker Wolgoneft-139, der für extreme Wetterbedingungen auf hoher See nicht ausgerüstet war,

B.   in der Erwägung, dass ersten Meldungen zufolge sechs Besatzungsmitglieder ums Leben kamen und mehr als 2 000 Tonnen Heizöl und Schwefel ins Meer liefen, was eine Umweltkatastrophe auslöste, bei der mehr als 15 000 Vögel verendeten,

C.   in der Erwägung, dass heftige Stürme zur Ausbreitung des ausgelaufenen Öls und zur Verseuchung der Küstengemeinden und der Umgebung geführt haben, und die Verschmutzung durch Öl und Schwefel nicht nur Menschenleben gefordert hat, sondern auch direkte Auswirkungen auf die Fauna und Flora hatte, mit möglichen langfristigen Folgen für die ökologische Qualität der betroffenen natürlichen Lebensräume,

D.   in der Erwägung, dass das Schwarze Meer zu einem Hauptverkehrsweg für die zunehmenden Ölausfuhren in der Region wird,

E.   in der Erwägung, dass diese Verluste an Menschenleben und die Umweltkatastrophe im Schwarzen Meer mehr als deutlich machen, dass der Rat seine Beratungen über die noch anhängigen Rechtsakte des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit zu einem raschen Abschluss bringen muss,

F.   in der Erwägung, dass die Europäische Union mit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien zu einem wichtigen Akteur in der Schwarzmeerregion geworden ist, die aufgrund ihrer Nähe zum Kaspischen Meer, zum Nahen Osten und zu Zentralasien für die Energiesicherheit und die Diversifizierung der Energieversorgungswege der Europäischen Union geostrategische Bedeutung hat;

1.   bekundet sein Mitgefühl und seine Bereitschaft zur Unterstützung der Opfer dieses Unglücks;

2.   fordert den Rat und die Kommission auf, die Situation im Schwarzen Meer aufmerksam zu verfolgen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um zur Verringerung der ökologischen Auswirkungen der Katastrophe beizutragen;

3.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die strikte Anwendung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und vor allem der Vorschriften betreffend die Normen für die Sicherheit an Bord von Schiffen wie beispielsweise betreffend die Hafenstaatkontrolle zu gewährleisten;

4.   stellt fest, dass die russischen Behörden eine Reihe von Maßnahmen, wie ein zeitweiliges Verbot des Einsatzes von Zubringerschiffen auf hoher See, als Reaktion auf die jüngsten Schiffsunglücke in der Meerenge von Kertsch ergriffen haben, und betont, dass diese Maßnahmen erst aufgehoben werden sollten, nachdem eingehende Untersuchungen durchgeführt und eine Bewertung der derzeitigen Lage abgeschlossen wurde;

5.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Grundsätze der Integrierten Meerespolitik für die Europäische Union im Schwarzmeergebiet zu fördern, wie dies mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu einer integrierten Meerespolitik für die Europäische Union (KOM(2007)0575) vorgeschlagen wird;

6.   betont, dass die strenge Einhaltung der Vorschriften zur Seeverkehrssicherheit ein wesentliches Element der Seeverkehrssicherheitspolitik darstellt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Nachbarländer der Europäischen Union mit Nachdruck auf, sicherzustellen, dass Schiffsbesatzungen und Seeverkehrsbehörden unter keinen Umständen Alarmsignale oder Sturmwarnungen ignorieren;

7.   betont, dass die Schiffsunglücke im Schwarzen Meer für die Nachbarländer der Europäischen Union und insbesondere Russland, das seine Pläne angekündigt hat, die Öllieferungen und Ausfuhrkapazitäten über die Schwarzmeerküste um ein Vielfaches zu erhöhen, Grund sein sollten, sich verstärkt um die Modernisierung ihrer Schiffsflotten zu bemühen und den Einsatz veralteter Einhüllentanker zu verbieten;

8.   erkennt die aktive Rolle an, die die Kommission bereits im November 2005 übernommen hat, als sie das dritte Paket Seeverkehrssicherheit zur Stärkung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit vorlegte, ohne ein weiteres Schiffsunglück abzuwarten und weiteren Umweltkatastrophen und der damit einhergehenden Meeresverschmutzung vorzubeugen;

9.   weist darauf hin, dass das Europäische Parlament seine erste Lesung der sieben Vorschläge des dritten Pakets zur Seeverkehrssicherheit bereits im April 2007 abgeschlossen hat und vertritt die Ansicht, dass die sieben Legislativvorschläge eng mit einander zusammenhängen und deshalb als Paket angenommen werden müssen;

10.   betont, dass Unglücke wie die in der Schwarzmeerregion Grund dafür sein sollten, dass der Rat seine diesbezüglichen Beratungen rascher zu einem Abschluss bringt, und fordert den Rat auf, unverzüglich gemeinsame Standpunkte zu allen sieben Legislativvorschlägen anzunehmen;

11.   weist auf die Bedeutung des Memorandum of Understanding von Paris und des Schwarzmeer-Memorandum of Understanding hin und fordert den Rat und die Kommission auf, die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Küstenstaaten bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Umweltverschmutzungen durch Schiffsunglücke zu verstärken, u.a. durch Maßnahmen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO und des Memorandum of Understanding von Paris ergriffen werden;

12.   weist auf die Schlüsselrolle hin, die regionalen Organisationen und insbesondere der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum BSEC bei der Gewährleistung einer optimierten Lenkung und Zusammenarbeit bei der Seefahrt im Schwarzen Meer zukommen kann;

13.   weist darauf hin, dass die Umweltverschmutzung wie bei diesem Ölunfall im Schwarzmeerbereich zunehmend zu einem Problem wird, das nur durch gemeinsame Anstrengungen aller Staaten der Region gelöst werden kann; fordert deshalb die Staaten der Region auf, die vorhandenen Modelle der Zusammenarbeit zu prüfen und neue Kooperationsmechanismen wie die Zusammenarbeit im Bereich der Bereinigung von Vorfällen wie dem jüngsten Ölunfall auszuarbeiten;

14.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, so weit wie möglich das neue europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument einzusetzen, um die Umweltprobleme im Schwarzmeergebiet anzugehen, und das neue Instrument für Heranführungshilfe einzusetzen, um in den Ländern der Schwarzmeerregion umweltbezogene Themen anzusprechen;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 415.
(2) ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 76.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0093-0094.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0146 - 0150.


Einlagensicherungssysteme
PDF 145kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu Einlagensicherungssystemen (2007/2199(INI))
P6_TA(2007)0626A6-0448/2007

Das Europäische Parlament,

-   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Überprüfung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme (KOM(2006)0729),

-   in Kenntnis der Empfehlung 87/63/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1986 zur Einführung von Einlagensicherungssystemen in der Gemeinschaft(1),

-   in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. September 1992 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einlagensicherungssysteme(2),

-   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 10.März 1993 in erster Lesung(3) und seinen Standpunkt vom 9.März 1994 in zweiter Lesung(4) zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Einlagensicherungssysteme,

-   in Kenntnis der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme(5),

-   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der "Exportverbotsklausel", Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG) (KOM(1999)0722),

-   in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Anwendung der Aufstockungsvorschriften ("topping-up") in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (94/19/EG) (KOM(2001)0595),

-   in Kenntnis der technischen Empfehlung des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörde infolge einer Überprüfung der auf Einlagensicherungssysteme bezogenen Aspekte vom 30. September 2005 (CEBS/05/81),

-   in Kenntnis des Berichts der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Kommission mit dem Titel "Untersuchung von Szenarien: Abschätzung der Folgen einer Änderung der Finanzierungsmechanismen von EU-Einlagensicherungssystemen" vom Februar 2007,

-   in Kenntnis des Berichts der Kommission über den Mindestdeckungsbetrag der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme 94/19/EG,

-   in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005 -2010 (KOM(2005)0629), unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission zur Finanzdienstleistungspolitik (2005-2010) und seine diesbezügliche Entschließung vom 11. Juli 2007(6),

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0448/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Einlagensicherungssysteme ein wichtiger Bestandteil des Sicherheitsnetzes sind;

B.   in der Erwägung, dass Einlagensicherungssysteme dem Individual- und dem Funktionsschutz sowie der Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen dienen,

C.   in der Erwägung, dass die derzeitige Situation im Banksektor, die durch die Subprime-Krise in den Vereinigten Staaten und ihre Auswirkungen auf die Finanzmärkte ausgelöst wurde, die Bedeutung des Themas "Einlagensicherungssysteme" gezeigt hat,

D.   in der Erwägung, dass die unterschiedliche nationale Ausgestaltung der Einlagensicherungssysteme auf unterschiedliche institutionelle Voraussetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückzuführen ist,

E.   in der Erwägung, dass das Vertrauen in die Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und fairer Wettbewerbsbedingungen wichtige Grundlagen des gesamten Binnenmarkts darstellen,

F.   in der Erwägung, dass jüngste Untersuchungen darauf schließen lassen, dass eine wachsende Zahl von EU-Bürgern den Kauf von Finanzprodukten im Ausland in Betracht zieht,

G.   in der Erwägung, dass durch zunehmende grenzüberschreitende Aktivitäten der Kreditinstitute sowie Veränderungen in der Struktur der europäischen Bankenaufsicht neue Fragen hinsichtlich der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der Lastenverteilung im Krisenfall zwischen Herkunfts- und Aufnahmeland entstehen,

H.   in der Erwägung, dass durch den zunehmend integrierten Finanzmarkt das Sicherheitsnetz seiner Funktion in grenzüberschreitenden Krisensituationen gerecht werden muss,

1.   erkennt die Bedeutung der Einlagensicherungssysteme und den Nutzen der Richtlinie 94/19/EG für die Verbraucher und die Finanzmarktstabilität an; betont gleichzeitig die Bedeutung der Beseitigung möglicher Marktverzerrungen, falls diese durch Untersuchungen festgestellt wurden;

2.   teilt die Einschätzung der Kommission, dass legislative Änderungen der Richtlinie 94/19/EG erst nach Vorlage weiterer Untersuchungsergebnisse, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Risiko- und Krisenmanagements, anzustreben sind; hält es für wichtig, schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen anzugehen, falls diese durch Untersuchungen festgestellt wurden;

3.   vertritt die Auffassung, dass eine Harmonisierung der vorgegebenen Mindestsicherung auf höherem Niveau wünschenswert ist aber eine Erhöhung an eine entsprechende volkswirtschaftliche Entwicklung gekoppelt sein sollte, zumal einige Länder nach wie vor auf Grund ihrer volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch nicht das von der Richtlinie vorgesehene Mindestsicherungsniveau erreicht haben; macht in diesem Zusammenhang aber deutlich, dass ein weiteres inflationsbedingtes Absinken des Sicherungsniveaus spätestens mit der nächsten Änderung der Richtlinie 94/19/EG beendet werden sollte;

4.   folgt der Einschätzung der Kommission, dass durch selbstregulatorische – insbesondere grenzüberschreitende –Maßnahmen die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden könnte;

5.   begrüßt insoweit die von der Kommission initiierte Zusammenarbeit mit dem European Forum of Deposit Insurers (EFDI) sowie der GFS und den durch die Kommission breit angelegten Dialog zur Erarbeitung selbstregulatorischer Maßnahmen; fordert die Kommission auf, dem Parlament seinen diesbezüglichen Zeitplan und die diesbezüglich erzielten Ergebnisse mitzuteilen;

6.   ist der Auffassung, dass es notwendig ist, das Informationsniveau des Kunden zu steigern, um diesen in die Lage zu versetzen, sich bewusst für den Vermittler zu entscheiden, dem er seine Ersparnisse anvertraut, und dass ständig die Möglichkeiten der Vermittler, grenzüberschreitend tätig zu werden und die Integration der Märkte zu fördern verbessert werden sollte; vertritt die Ansicht, dass die Selbstregulierung in diesem Zusammenhang und insbesondere der Beitrag, den das EFDI hier leisten kann, eine wichtige Rolle spielen könnten;

7.   vertritt die Auffassung, dass die bestehenden unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Einlagensicherungssysteme hinsichtlich möglicher Wettbewerbsverzerrungen, einschließlich der Gleichbehandlung von Kunden und der daraus resultierenden Kosten, insbesondere aber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf ein Funktionieren in einem grenzüberschreitenden Krisenfall, zu untersuchen sind;

8.   betont die Tatsache, dass Ex-post-Einlagensicherungssysteme genausoviel Sicherheit für die Verbraucher wie die Ex-ante-Einlagensicherungssysteme bieten sollten;

9.   ist der Auffassung, dass eine Trennung von Überwachung und Einlagensicherungssystem zwischen Ländern Regelungsprobleme schafft; fordert die Kommission auf, mögliche nachteilige Auswirkungen einer solchen Situation zu untersuchen;

10.   ist der Auffassung, dass die Fristen in einem Krisenfall bis zur Rückerstattung für die Einleger auf Grund der erheblichen Innovationen im Bereich der Kommunikationstechnologien seit Verabschiedung der Richtlinie 94/19/EG erheblich verkürzt werden können; ist der Ansicht, dass Verbesserungen in erster Linie auf nicht-legislativem Wege erfolgen sollten: durch Vereinbarungen, den Austausch bewährter Verfahren, die Verbesserung der Datenqualität sowie klare Kompetenzverteilungen für die Informationsverarbeitung und Selbstverpflichtungen der Banken;

11.   hält es in den Fällen, in denen eine Rückerstattung aus zwei Einlagensicherungssystemen erfolgt, für notwendig, dass für die Einleger die Fristen bis zur Rückerstattung aus Systemen des Herkunftslandes nicht länger sein dürfen als die Fristen für die Rückerstattung aus Systemen des Aufnahmelandes;

12.   unterstützt den Ansatz, dass die Klärung einer möglichen Rückerstattung bzw. Übertragung der durch ein Kreditinstitut an das Sicherungssystem geleisteten Beiträge beim Austritt eines Mitglieds aus einem Einlagensicherungssystem von den Mitgliedsländern vorzunehmen ist;

13.   unterstützt die Einschätzung der Kommission, dass neue Vorschriften für die Übertragung oder Rückerstattung von Beiträgen in die Sicherungssysteme weder die Funktionsweise des Fonds schwächen noch zu einer unzulässigen Anhäufung von Risiken führen dürfen;

14.   ist der Auffassung, dass langfristig die Frage der Harmonisierung von Einlagensicherungssystemen hinsichtlich ihrer Finanzierung und Kompetenz und der Rolle der Aufsichtsbehörde mit einem gemeinsamen proaktiven Konzept angegangen werden muss, falls die geforderten Untersuchungen Wettbewerbsverzerrungen, die ungleiche Behandlung von Kunden oder negative Auswirkungen auf das grenzüberschreitende Risikomanagement zeigen;

15.   begrüßt die Einsetzung von Arbeitsgruppen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich zur Überprüfung und Entwicklung von EU-Vorkehrungen zur Finanzmarktstabilität und von Regelungen der Aufsicht;

16.   macht deutlich, dass auch der Trend, im Bankensektor Tochtergesellschaften durch Filialstrukturen zu ersetzen mit neuen Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im Krisenfall verbunden ist;

17.   hält es für erforderlich, dass die Kommission gemeinsam mit den Finanzministern der Mitgliedsländer, den Zentralbanken und EFDI die möglichen Vor- und Nachteile einer Lastenverteilung vor und nach dem Eintritt eines möglichen Krisenfalls analysiert und die Ergebnisse dem Parlament mitteilt;

18.   hält es für erforderlich, dass die Abläufe und das Zusammenspiel aller Beteiligten in einem möglichen grenzüberschreitenden Krisenfall im Vorfeld festgelegt sind und dass die Kommission gemeinsam mit Vertretern der Mitgliedsländer, den Zentralbanken und EFDI Abläufe und Zusammenwirken plant, festlegt und dem Parlament mitteilt;

19.   fordert die Kommission auf, Standards für eine verbesserte Risikofrüherkennung durch die Einlagensicherungssysteme zu erarbeiten; sieht die Möglichkeit, das System der Früherkennung für die Festlegung risikoabhängiger Beiträge zu nutzen;

20.   hält es für zweckmäßig, dass die notwendigen eingehenden Untersuchungen zur Erarbeitung einer gemeinsamen Methode für die Risikobewertung eingeleitet werden;

21.   macht deutlich, dass die primäre Verantwortung zur Eindämmung von Risiken bei den Banken gesehen wird;

22.   hält es für notwendig, Prinzipien für ein grenzüberschreitendes Risiko- und Krisenmanagement zu entwickeln, um das Problem von "Trittbrettfahrern" und das subjektive Risiko zu reduzieren;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 33 vom 4.2.1987, S. 16.
(2) ABl. C 332 vom 16.12.1992, S. 13.
(3) ABl. C 115 vom 26.4.1993, S. 91.
(4) ABl. C 91 vom 28.3.1994, S. 85.
(5).ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
(6) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0338.


Vermögensverwaltung II
PDF 177kWORD 74k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zur Vermögensverwaltung II (2007/2200(INI))
P6_TA(2007)0627A6-0460/2007

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf das Weißbuch für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds (KOM(2006)0686),

-   unter Hinweis auf die Richtlinien 2001/107/EG(1) und 2001/108/EG(2) zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG(3) betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte bzw. hinsichtlich der Anlagen der OGAW ("OGAW III-Richtlinie"),

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente(4) (MiFID),

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich,

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung(5) (Pensionsfondsrichtlinie),

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(6) (Versicherungsvermittlungsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(7),

-   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2004 zur Zukunft von Hedgefonds und derivativen Finanzinstrumenten(8),

-   unter Hinweis auf den Bericht der Expertengruppe für Vermögensverwaltung vom 7. Mai 2004 und die Berichte der Expertengruppe vom Juli 2006 sowie auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zu Vermögensverwaltung(9),

-   unter Hinweis auf das Gutachten des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) an die Kommission zur Erläuterung gewisser Definitionen bezüglich der als OGAW-Anlagen in Frage kommenden Vermögenswerte vom 26. Januar 2006 (CESR/06-005),

-   unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Währungsfonds über die Stabilität der globalen Finanzmärkte: Marktentwicklungen und Marktangelegenheiten vom April 2007,

-   unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2006, Kapitel 4: Finanzmarktstabilität und Finanzmarktintegration vom April 2007,

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie(10) ("MiFID-Durchführungsrichtlinie"),

-   unter Hinweis auf die CESR-Stufe 3-Empfehlungen zu Anreizen im Rahmen der MiFID vom 29 Mai 2007 (CESR/07-228b),

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist(11) ("Prospektrichtlinie"),

-   unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (KOM(2007)0361) ("bevorstehende Solvenz-II-Richtlinie"),

-   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates vom 8. Mai 2007,

-   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission "Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds (KOM(2005)0314),

-   unter Hinweis auf die Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Erbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen(12) sowie auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten(13),

-   unter Hinweis auf den überarbeiteten Bericht des Forums für Finanzmarktstabilität vom 19. Mai 2007 über Institute mit hoher Risiko/Eigenkapital-Relation,

-   unter Hinweis auf den Bericht der OECD-Lenkungsgruppe über Corporate Governance vom Mai 2007 "Die Rolle privater Kapitalpools bei der Unternehmensführung: Die Rolle privater Kapitalanlagegesellschaften und ′aktivistischer′ Hedgefonds",

-   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

-   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0460/2007),

A.   in der Erwägung, dass mit dieser Entschließung nicht die Absicht verfolgt wird, zu den fünf im Rahmen der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie vorgesehenen Legislativmaßnahmen Stellung zu nehmen, nämlich der Vereinfachung des Meldeverfahrens, der Einführung eines Passes für Verwaltungsgesellschaften, der Überarbeitung des vereinfachten Prospekts sowie der Schaffung eines Rahmens für Fondsfusionen und eines Rahmens für das ′Pooling′, und auch nicht auf die in diesen fünf Bereichen vorgesehenen Änderungen an der aufsichtlichen Zusammenarbeit eingehen will,

B.   in der Erwägung, dass das Parlament beabsichtigt, bei der Gestaltung eines stärker integrierten europäischen Marktes für Investmentfonds, der über die anstehende beschränkte Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie hinausgeht, seine Rolle voll und ganz wahrzunehmen,

C.   in der Erwägung, dass offene Immobilienfonds und Dach-Hedgefonds wie auch andere nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds gegenwärtig nicht in den OGAW-Rahmen fallen und somit auch nicht vom Europäischen Pass profitieren, und dass dadurch die Vielfalt der für Privatanleger zugänglichen Anlageprodukte sowie die Anlagestrategien der OGAW eingeschränkt werden,

D.   in der Erwägung, dass die unterschiedlichen nationalen Regelungen für Privatplatzierungen eine Hürde für die grenzübergreifende Platzierung von Anlageprodukten darstellen, die sich an professionelle Anleger richten,

E.   in der Erwägung, dass unterschiedliche Offenlegungspflichten für OGAW und andere konkurrierende Anlageprodukte, unterschiedliche nationale Steuerbestimmungen für grenzübergreifende Fondsfusionen, Beschränkungen bei der Fondsverarbeitung sowie unterschiedliche Zuständigkeiten der Verwahrstellen ein Hindernis für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und die Konsolidierung des europäischen Fondsmarktes darstellen,

F.   in der Erwägung, dass es hinsichtlich der verschiedenen alternativen Anlagevehikel viele Fehlvorstellungen gibt und dass sich Instrumente wie Hedgefonds und Private-Equity-Fonds in ihrer Mittelaufnahme, den Zielsetzungen ihrer Anlagepolitik sowie in ihrer Managementkontrolle voneinander unterscheiden,

Nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds

1.   begrüßt die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zu offenen Immobilienfonds, bedauert jedoch, dass die Kommission der Frage der Dach-Hedgefonds nicht den gleichen Vorrang eingeräumt hat; sieht dem Bericht der Sachverständigengruppe zu offenen Immobilienfonds und den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Untersuchung zu nicht harmonisierten Privatkunden-Fonds, mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Marktes für solche Produkte, erwartungsvoll entgegen;

2.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des Artikels 19 Absatz 1 der OGAW-III-Richtlinie in Zukunft auf offene Immobilienfonds und Dach-Hedgefonds ausgedehnt werden kann, und dabei zu berücksichtigen, dass Hedgefonds-Indizes bereits als Anlageform zugelassen sind; betont die Notwendigkeit, eine umfassende Folgenabschätzung in Bezug auf die Risiken und Nutzen einer solchen Änderung vorzunehmen und so dem Schutz des OGAW-Siegels eine besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen; betont, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie unterbrochen wird;

3.   ist der Auffassung, dass zunächst die Ergebnisse des Berichts der oben genannten Sachverständigengruppe und Untersuchung der Kommission berücksichtigt werden sollten und dann die Schaffung eines Binnenmarktrahmens für offene Immobilienfonds, Dach-Hedgefonds und andere nicht harmonisierte Privatkunden-Fonds in Erwägung gezogen werden sollte, um auf EU-Ebene regulierte Produkte zu schaffen, die durch eine Folgenabschätzung untermauert sind und den Aspekten Diversifikation, Liquidität und Bewertung voll Rechnung tragen; betont, dass dies nicht dazu führen darf, dass die Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie unterbrochen wird;

Regelung für Privatplatzierungen

4.   fordert die Schaffung eines auf eine ausführliche Folgenabschätzung gestützten, harmonisierten Rahmens für Privatplatzierungen auf EU-Ebene, um die Integration des Binnenmarkts zu stärken; weist darauf hin, dass eine solche Regelung den betroffenen Marktteilnehmern die erforderliche Rechtssicherheit bieten muss, jedoch keine Überregulierung bewirken und private Platzierungsgeschäfte unter versierten und gut informierten Anlegern nicht mit allzu detaillierten oder restriktiven Anforderungen überfrachten sollte; bekräftigt, dass eine übergenaue oder zwingende Umsetzung auf nationaler Ebene (so genanntes 'Gold-Plating') vermieden werden sollte;

5.   ist der Ansicht, dass die Regelung für Privatplatzierungen für alle offenen Investmentfonds gelten sollte, seien es auf EU-Ebene, auf nationaler Ebene oder in Drittstaaten regulierte Fonds; ist jedoch überzeugt, dass, soweit möglich, ein Fortschritt in der Frage des gegenseitigen Marktzugangs, wesentlich ist; fordert daher die Kommission auf, solche Abkommen mit Drittländern, insbesondere mit den Vereinigten Staaten, auszuhandeln und fordert die Kommission ferner auf, dieses Thema im Transatlantischen Wirtschaftsrat zur Sprache zu bringen;

6.   ist davon überzeugt, dass es entscheidend darauf ankommt, zu bestimmen, wer Anlagegeschäfte tätigen darf; schlägt vor, dass die bereits bestehenden Anlegerkategorien der MiFID und der Prospekt-Richtlinie berücksichtigt werden; befürwortet eine breite Definition des versierten Anlegers; betont jedoch, dass es trotz der bereits bestehenden Gesetzgebung einige noch zu klärende Punkte gibt, wie etwa das Kriterium des Jahreseinkommens oder die Notwendigkeit der Festlegung von Übertragungsbeschränkungen, die es dem versierten Anleger, der im Rahmen einer Regelung für Privatplatzierungen Anlagegeschäfte tätigen darf, verbieten, das fragliche Produkt direkt oder indirekt, z.B. in Verbindung mit anderen Produkten für Privatanleger, an Privatanleger zu verkaufen;

7.   schlägt vor, dass als erster Schritt bei der überarbeiteten OGAW-III-Richtlinie eine Ausnahme von der Meldepflicht für OGAW eingeführt werden sollte, wobei diese Ausnahme auf eine kleine Gruppe äußerst versierter Anleger beschränkt sein sollte, wie etwa die professionellen Kunden im Sinne der MiFID;

8.   ist der Ansicht, dass als zweiter Schritt die Regelung für Privatplatzierungen auf weitere Produkte ausgedehnt werden sollte und eine breitere Definition des versierten Anlegers sowie eine generelle Ausnahme von lokalen Vermarktungsvorschriften eingefügt werden sollte; fordert die Kommission auf, bis zum Sommer 2008 zu prüfen, ob gesetzgeberische Maßnahmen nötig sind oder ob die CESR-Leitlinien ausreichen;

9.   ist davon überzeugt, dass ein europäischer Rahmen für Privatplatzierungsregelungen nur für grenzübergreifende Platzierungen gelten und in diesem Fall Vorrang vor bestehenden nationalen Vorschriften haben sollte, er jedoch nicht an die Stelle der nationalen Vorschriften treten sollte, die auf innerstaatliche Privatplatzierungen anwendbar sind; befürwortet ferner, zumindest als ersten Schritt, eine Regelung, die sich auf die CESR-Leitlinien stützt, weist jedoch darauf hin, dass im Hinblick auf die Schaffung von mehr Rechtssicherheit gesetzgeberische Maßnahmen auf EU-Ebene in Betracht gezogen werden sollten;

10.   fordert die Kommission auf, die steuerlichen Hindernisse für die grenzübergreifenden Anlagen dieser Produkte zu prüfen und zu beseitigen;

Vertrieb, Offenlegung und finanzielle Allgemeinbildung

11.   ist der Auffassung, dass Provisionszahlungen eine angemessene Vergütungsmethode darstellen; hebt gleichzeitig hervor, dass Anlegerinformationen, die eine Offenlegung der Gebühren und der Spannen umfassen, entscheidend dazu beitragen, den Wettbewerb zu erhöhen und die Anleger in die Lage zu versetzen, fundiertere Entscheidungen zu treffen; begrüßt die Bestimmungen der MiFID-Richtlinie, die eine Offenlegung der Gebühren vorsehen, erinnert jedoch daran, dass die MiFID-Richtlinie nicht auf alle konkurrierenden Anlageprodukte anwendbar ist;

Konkurrierende Produkte

12.   ist der Ansicht, dass die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Kosten und Gebühren der Verkaufsstelle und die fortwährenden Informationspflichten über Risiken und Wertentwicklung nicht nur für OGAW gelten sollten, sondern in gleicher Weise auch für alle konkurrierenden Produkte (d.h. Zertifikate, strukturierte Produkte, fondsgebundene Lebensversicherungen); erkennt jedoch an, dass es nicht möglich ist, eine vollständige Vergleichbarkeit der verschiedenen Kategorien von Anlageprodukten zu gewährleisten;

13.   fordert in diesem Zusammenhang eine Überarbeitung des Rechtsrahmens für Vertrieb, Beratung und Verkauf von an Privatkunden gerichteten Anlageprodukten bis Ende 2008, insbesondere der bevorstehenden Solvenz-II-Richtlinie, der Richtlinie über Versicherungsvermittlung und der OGAW-III-Richtlinie, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein einheitlicher Ansatz beim Anlegerschutz geschaffen werden; fordert die Kommission auf, die Stufe-3-Ausschüsse um technischen Rat in diesem Bereich zu ersuchen, wobei der Diversität der Produkte und Vertriebskanäle Rechnung zu tragen ist;

14.   fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung der positiven und negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Verhaltenskodex des nachbörslichen Sektors ein von der Branche selbst erstellter Verhaltenskodex einen Beitrag zu mehr Gebührentransparenz leisten könnte;

15.   begrüßt die vom CESR abgegebene Empfehlung, wonach Geldzahlungen bzw. nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, die von einer juristischen Person innerhalb derselben Gruppe, die nur eigene Produkte (hauseigene Fonds) vertreibt, getätigt werden oder einer solchen gewährt werden, genauso behandelt werden sollten wie solche, die von einer anderen juristischen Person im Rahmen einer offenen Architektur getätigt werden oder einer solchen gewährt werden (Drittfonds);

16.   stellt fest, dass die in Artikel 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie enthaltenen Bestimmungen über Anreize für Zahlungen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen gelten, die zwischen zwei separaten Unternehmen getätigt werden, wohingegen die von demselben Unternehmen hergestellten und vertriebenen Produkte nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 26 fallen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, welche praktischen Auswirkungen Artikel 26 auf den Vertrieb konkurrierender Produkte und somit auf eine offene Architektur hat;

17.   erkennt an, dass die Rückverfolgung von Provisionszahlungen, insbesondere von Retrozessionsgebühren, ein zeit- und kostenaufwändiges Verfahren ist, das sich in einer zunehmend offenen Architektur noch verstärken dürfte; fordert daher die Fondsindustrie auf, zu prüfen, ob gemeinsame EU-weite Standards für eine angemessene Dokumentation erforderlich sind, wie zum Beispiel Standards zur Bestimmung von Vertreibern oder zur Bereitstellung von Daten, wie etwa Dateiformate, Datenübertragungsprotokolle, Meldehäufigkeit;

18.   fordert den CESR auf, im Jahr 2008 einen Bericht über die Auswirkung von Artikel 26 der MiFID-Durchführungsrichtlinie auf die derzeitigen "Softing"- und "Bundling"-Vereinbarungen zu erstellen und – unter Berücksichtigung bereits bestehender und in Zukunft möglicher Selbstregulierungsinitiativen der Branche – zu prüfen, inwieweit ein gemeinsamer EU-weiter Ansatz bei der Aufsicht für die Anleger Vorteile bringen würde;

19.   teilt die von der Kommission im Grünbuch "Ausbau des europäischen Rahmens für Investmentfonds" zum Ausdruck gebrachte Besorgnis über das Aufkommen von Garantiefonds, die in irreführender Weise auch dann als solche bezeichnet werden, wenn sie nicht durch Eigenkapitalanforderungen gesichert sind; fordert daher die Kommission auf, Vorschläge zu machen, wie auf EU-Ebene angemessene Bestimmungen für diese Fonds, zum Beispiel Eigenkapitalanforderungen, geschaffen werden können, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass aufsichtsrechtlich gleich strenge Anforderungen sowohl hinsichtlich qualitativer Standards für das Risikomanagement als auch für die sich daraus ergebenden quantitativen Eigenkapitalanforderungen gelten müssen;

Zusammenspiel von OGAW und MiFID

20.   begrüßt die Absicht der Kommission, mögliche Konflikte zwischen den Bestimmungen der OGAW-III-Richtlinie und der MiFID-Richtlinie in den Bereichen Vertrieb, Anreize und Verhaltensregeln für das Wertpapiergeschäft in ihrem Leitfaden zu lösen; bedauert jedoch, dass die Kommission diesen Leitfaden nicht vor der Umsetzung der MiFID-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten veröffentlicht hat; fordert die Kommission auf, den Durchführungsgesetzen und -verordnungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen sowie den rechtlichen Charakter ihres Leitfadens und dessen Verhältnis zu den Stufe-3-Maßnahmen des CESR und den Fragen und Antworten der Kommission zur MiFID-Richtlinie zu klären;

Finanzielle Allgemeinbildung

21.   hebt hervor, dass gleiche Offenlegungspflichten der Verkaufsstellen in Bezug auf die Kosten, Risiken und Wertentwicklung von konkurrierenden Produkten dem Anleger nur dann dabei helfen können, eine fundierte Entscheidung zu treffen, wenn er über solide Kenntnisse und ein grundlegendes Verständnis der Funktionsweise der verschiedenen Anlageprodukte verfügt; unterstreicht daher die Notwendigkeit einer finanziellen Allgemeinbildung;

Besteuerung von grenzübergreifenden Fondsfusionen

22.   stellt mit Bedauern fest, dass grenzübergreifende Fusionen in vielen Rechtssystemen weiterhin der Besteuerung unterliegen, wohingegen inländische Fusionen nicht als steuerliche Vorgänge gelten; ist der Auffassung, dass die Anleger hierauf keinen Einfluss nehmen können und gleich behandelt werden sollten, und dass deswegen grenzübergreifende und inländische Fondsfusionen steuerneutral sein sollten;

23.   fordert die Kommission auf, im Jahr 2008 eine Richtlinie über die Besteuerung von Fondsfusionen vorzuschlagen, die dem in den Richtlinien 90/434/EWG und 2005/56/EG verankerten Grundsatz der Steuerneutralität Rechnung trägt; hebt hervor, dass dabei nicht die Harmonisierung der Steuern das Ziel ist, sondern darauf zu achten ist, dass inländische und grenzübergreifende Fusionen steuerneutral sind, wenn ein Anleger seine Anlage vor und nach der Fusion im Fonds belässt, oder wenn ein Anleger seine Anlage vor der Fusion als Resultat der angestrebten Fusion zurücknimmt;

24.   ist der Überzeugung, dass die Steuerneutralität aus praktischen Gründen zunächst nur für Fusionen von OGAW gelten sollte und erst zu einem späteren Zeitpunkt für alle anderen Fonds;

25.   hebt hervor, dass der Koordinierung der Aufsicht über OGAW- und Nicht-OGAW-Produkte große Bedeutung zukommt, und fordert, dass kontinuierliche Bemühungen unternommen werden, um den Informationsaustausch und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu fördern;

Anlagepolitik und Risikomanagement

26.   bedauert, dass die gegenwärtige Ausgestaltung der Anlagestrategien dazu geführt hat, dass Vermögenswerte wie Dach-Hedgefonds oder offene Immobilienfonds nicht in den Anwendungsbereich der zulässigen Anlageformen im Sinne der OGAW-III-Richtlinie fallen, wohingegen relativ volatile und weniger transparente Vermögenswerte wie etwa Hedgefonds-Indizes vom CESR als zulässige Anlageformen betrachtet werden;

27.   ist der Auffassung, dass eine Definition der in Frage kommenden Vermögenswerte und eine Festlegung von Anlagelimits keine Garantie für die Qualität des Investment-Managements darstellen und privaten Anlegern gar ein falsches Gefühl der Sicherheit vermitteln könnten; schlägt daher vor, mittelfristig eine Abkehr vom normativen Ansatz hin zu einem prinzipienorientierten Ansatz, der auf das Aktiv-Passiv-Management gestützt ist, als eine komplexere Form der Risikodiversifizierung in Erwägung zu ziehen; unterstreicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Aufnahme einer grundlegenden Diskussion über einen solchen Wechsel nicht zu Verzögerungen bei der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie führen darf; unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen eines solchen Wechsels auf die Wertentwicklung von OGAW und das OGAW-Siegel eingehend zu untersuchen;

28.   ist der Auffassung, dass prinzipienorientierte Bestimmungen über Risikomanagementsysteme auf Stufe 1 dazu beitragen könnten, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten und die Konvergenz bei der Aufsichtstätigkeit zu vergrößern; erwartet, dass die Kommission daher nach Abschluss der legislativen Arbeiten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie eine Liste mit prinzipienorientierten Kriterien für die Verwendung von Risikomanagementsystemen erstellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass solche Systeme dem individuellen Risikoprofil des jeweiligen Fonds entsprechen sollten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verwaltungsgesellschaften dazu verpflichtet werden sollten, die Angemessenheit eines bestimmten Systems zu begründen, und ob eine allgemeine Pflicht zur Vorabgenehmigung von Risikomanagementsystemen durch die Aufsichtsbehörde erforderlich ist oder die Rolle der Verwahrstellen bei der Aufsichtstätigkeit einer Klarstellung bedarf; fordert den CESR auf, seine Arbeiten zur Harmonisierung der Risikomessverfahren zum Abschluss zu bringen und sich dann mit dem Liquiditätsmanagement zu befassen;

29.   hält es zur Stärkung des Vertrauens der Anleger für geboten, dass alle Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften und alle börsennotierten Vertriebsgesellschaften den nationalen Corporate Governance - Regelungen ihres Sitzlandes und den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über Corporate Governance unterliegen;

Fondsbearbeitung

30.   begrüßt Initiativen wie die der Gruppe für die Standardisierung der Fondsverarbeitung des "European Fund and Asset Management Association" (EFAMA) , Eurofi und andere auf nationaler Ebene ergriffene Initiativen zur Steigerung der Effizienz der Fondsverarbeitung; stellt jedoch fest, dass die bisher erzielten Fortschritte unbefriedigend sind; ist der Auffassung, dass die Kommission eingreifen sollte, falls die Branche bis Ende 2009 keine wesentlichen Fortschritte bei der Anwendung der elektronischen und standardisierten Fondsverarbeitung erzielt hat;

31.   weist auf die Schwierigkeiten hin, mit denen sich kleine und mittlere Fondsvertreiber sowie Fondsvertreiber mit begrenzter grenzüberschreitender Tätigkeit bei der Umstellung auf automatisierte und standardisierte Lösungen konfrontiert sehen;

32.   nimmt die Idee zur Kenntnis, standardisierte Fristen für die Abwicklung könnten einen Anreiz für eine stärkere Automatisierung bieten, die Orderabwicklung einfacher und transparenter gestalten sowie die Fehlerquoten verringern;

33.   nimmt die Idee zur Kenntnis, ein standardisiertes Verfahren einzuführen, um den Zugang zu verlässlichen und standardisierten Daten, wie zum Beispiel Daten über grenzüberschreitende Fonds, zu erleichtern, gegebenenfalls unterstützt durch eine Europäische Referenzdatenbank über Fonds, die statische Daten, wie etwa Prospekt- oder Abwicklungsdaten, enthält; unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Aufsichtsorgane sicherstellen, dass die Daten auf dem neuesten Stand und verlässlich sind;

Verwahrstellen

34.   bedauert, dass nicht alle Mitgliedstaaten den Zweigniederlassungen von europäischen Kreditinstituten erlauben, als Verwahrstelle zu agieren, obwohl sie – im Einklang mit der europäischen Gesetzgebung über Finanzdienstleistungen – auf EU-Ebene geregelt sind; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen der 2008 bevorstehenden Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie die notwendigen legislativen Schritte einzuleiten, um es solchen Zweigniederlassungen zu ermöglichen, als Verwahrstelle zu agieren, sowie Wege für eine effektive aufsichtliche Zusammenarbeit aufzuzeigen;

35.   ist der Auffassung, dass eine harmonisierte Definition der Aufgaben der Verwahrstellen zu einer besseren Verständigung und Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden beitragen und ein konsistentes Niveau des Anlegerschutzes in Europa gewährleisten könnte; ist sich jedoch der Schwierigkeiten bewusst, die mit dem Abbau nationaler Unterschiede einhergehen, insbesondere in Bezug auf das Eigentumsrecht, Haftungsbedingungen und Insolvenzschutzregelungen; fordert eine weitere Analyse der rechtlichen Hürden, die zu beseitigen wären, um eine Harmonisierung der Aufgaben der Verwahrstellen zu erreichen, wobei die bereits bestehenden Untersuchungen zu den verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten der Verwahrstellen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden;

36.   betont, dass der "EU-Pass" (einmalige Zulassung) für Verwahrstellen erst dann eingeführt werden sollte, nachdem in Bezug auf die Rolle und Aufgaben der Verwahrstellen eine vollständige Harmonisierung erreicht worden ist; unterstreicht, dass vor einer Entscheidung das Zusammenspiel zwischen dem "EU-Pass" für Verwahrstellen, dem "EU-Pass" für Verwaltungsgesellschaften, dem Fonds und der Regulierungsbehörde sorgfältig geprüft werden muss;

37.   ersucht die Kommission, zu prüfen, welche Auswirkungen eine breite Verwendung von hochkomplexen Produkten (d.h. Derivate – einschließlich Kreditderivate – und Indizes – einschließlich Hedgefonds-Indizes) auf die Wirksamkeit der Aufsichtsfunktion der Verwahrstelle hat;

Lamfalussy - Verfahren

38.   hebt hervor, wie wichtig es ist, auf der Grundlage des Inhalts und der Ziele der auf Stufe 1 erlassenen Rechtsvorschriften eine freie Wahl der Durchführungsmaßnahmen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, einen Basisrechtsakt auf Stufe 1 für den Gebrauch von Durchführungsrichtlinien und -verordnungen auf Stufe 2 vorzuschlagen; weist darauf hin, dass das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle auf alle Stufe-2-Maßnahmen anzuwenden ist;

Hedge-Fonds

39.   weist darauf hin, dass alternative Anlageformen, wie etwa die Aktivitäten von Hedge-Fonds, obwohl sie hinsichtlich ihrer potenziellen Systemauswirkungen immer noch unzureichend verstanden werden, erfahrungsgemäß zu einer höheren Marktliquidität, einer Streuung der Risiken (insbesondere für traditionelle Portfolios), einem verstärkten Wettbewerb zwischen "Market Makers" und Maklern sowie zu nützlichen Eigentumsanalysen führen, die zu umfassenderen Informationen und einer effizienteren Preisgestaltung beitragen;

40.   misst der Transparenz und Offenlegung für die Anleger und Aufsichtsorgane größte Bedeutung bei und hofft, dass die künftigen Vorschläge der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) in diesem Zusammenhang mehr Klarheit schaffen werden; fordert die Branche dringend auf, sich auf einen Verhaltenskodex zu einigen, der die Bereiche Portfoliobewertung, Risikomanagementsysteme, Transparenz der Gebührenstrukturen und verbesserte Auskünfte über Anlagestrategien abdeckt; fordert die Kommission auf, eine aktivere Rolle in dieser Diskussion zu übernehmen (z.B. innerhalb der Aufgabenbereiche des G 8);

41.   ist davon überzeugt, dass privaten Anlegern der Zugang zu Hedge-Fonds nicht von vornherein verwehrt werden sollte; weist jedoch darauf hin, dass angesichts der oftmals geringen Reglementierung von Hedge-Fonds und ihrer Tätigkeiten, der Zugang von privaten Anlegern an strenge Voraussetzungen geknüpft sein muss; unterstreicht, dass eindeutige Zulassungskriterien für Anleger sowie eine Regelung des Ausfallrisikos von entscheidender Bedeutung sind; weist gleichzeitig darauf hin, dass die gemäß der MiFID-Richtlinie beaufsichtigten Unternehmen Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen für den Vertrieb durchführen müssen, um missbräuchliche Verkäufe zu vermeiden;

42.   ist der Auffassung, dass Fragen der Finanzmarktstabilität auf globaler Ebene behandelt werden müssen, nämlich durch eine verstärkte Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden und Notenbanken im Rahmen internationaler Organe wie der IOSCO sowie durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Regierungen und Gesetzgebern; fordert die Kommission, die Europäische Zentralbank und den CESR auf, eine aktive Rolle zu spielen, indem sie diesen Dialog fördern und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen;

43.   ist der Auffassung, dass Hedge-Fonds zur Stärkung der Corporate-Governance-Praktiken beitragen können, indem sie die Anzahl der Anleger erhöhen, die aktiv und in Kenntnis der Sachlage von ihren Rechten als Anteilseigner Gebrauch machen; ist jedoch besorgt darüber, dass manche Hedge-Fonds durch verschiedene Instrumente wie zum Beispiel Wertpapierleihgeschäfte ihr Stimmengewicht ohne große Kosten vergrößern könnten; ist sich der Tatsache bewusst, dass Wertpapierleihgeschäfte nicht nur von Hedge-Fonds getätigt werden; schlägt der Kommission vor, die Durchführbarkeit und Eignung einer Regelung zu prüfen, wonach – wenn Anteile auf Rechnung von Anlegern gehalten werden – im Wertpapierleihvertrag geregelt sein muss, dass der Verleiher das Recht hat, seine Aktien unverzüglich zurückzuverlangen, und der Entleiher, wenn es zu keiner solchen Rückgabe kommt, die Stimmrechte nur nach Weisung des Verleihers ausüben darf;

Private Equity

44.   ist der Auffassung, dass Private-Equity-Fonds nicht nur für große börsennotierte Unternehmen, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen eine wichtige Kapitalquelle für Neugründungen, Wachstum und Umstrukturierungen darstellen; weist jedoch darauf hin, dass ihm Fälle bekannt sind, in denen eine hoher Verschuldungsgrad beachtliche Risiken für das Unternehmen und seine Angestellten mit sich brachte, weil die Unternehmensleitung sich nicht mehr in der Lage sah, den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen;

45.   unterstreicht die Bedeutung der Transparenz für die Anleger und Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Gebühren und die Mittelbeschaffung, insbesondere wenn damit eine Hebelwirkung für die finanzielle Lage des von der Börse genommenen Unternehmens und seiner Managementziele einhergeht, was vor allem bei der Umstrukturierung großer Unternehmen der Fall ist;

46.   ist der Auffassung, dass eine Regelung des Ausfallrisikos sowie die Festlegung eindeutiger Kriterien für die Zulassung von Anlegern entscheidend sind, um die Risiken, denen private Anleger im Zusammenhang mit Private-Equity-Investments ausgesetzt sind, zu begrenzen;

47.   erkennt an, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der Öffentlichkeit oft mit Besorgnis verfolgt werden; stellt fest, dass widersprüchliche Daten zur Gesamtwirkung von Private Equity auf das allgemeine Beschäftigungsniveau vorliegen; fordert die Kommission auf, eine bessere Analyse vorzulegen;

48.   ist davon überzeugt, dass es einer tiefgreifenderen Analyse bedarf, um die Auswirkungen von alternativen Anlagen, wie etwa Hedge-Fonds oder Private Equity, auf die Stabilität der Finanzmärkte, die Unternehmensführung, die Auswahlmöglichkeiten und den Schutz der Verbraucher sowie die Beschäftigung besser zu verstehen; hofft, diese Fragen im Rahmen der nächsten Berichte des Parlaments über Hedge-Fonds und Private Equity zu prüfen, die sich auf die Ergebnisse der im August 2007 in Auftrag gegebenen Untersuchungen stützen werden, und schlägt vor, in diesen Berichten unter anderem darauf einzugehen:

–   ob ein von der Branche selbst erstellter Verhaltenskodex ausreicht, um die Stabilität der Finanzmärkte und den Anlegerschutz zu stärken oder es weiterer Schritte von Seiten des Gesetzgebers und der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf einen Ausbau der Offenlegungspflichten durch Mindestberichterstattungsnormen und eine Regulierung der beteiligten Akteure bedarf,

–   ob ein Interesse oder gar die Notwendigkeit besteht, ein Europäisches Siegel für alternative Anlageinstrumente einzuführen und, falls ja, nach welchen Kriterien die verschiedenen Kategorien von Vermögenswerten, die unter einen solchen EU-Rahmen fallen würden, von einander abgegrenzt werden könnten,

–   unter welchen Voraussetzungen privaten Anlegern der Zugang zu diesen Vermögenswertkategorien erlaubt werden könnte;

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o   o

49.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 20.
(2) ABl. L 41 vom 13.2.2002, S. 35.
(3) ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
(4) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
(5) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
(6) ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.
(7) ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
(8) ABl. C 92 E vom 16.4.2004, S. 407.
(9) ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 257.
(10) ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26.
(11) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
(12) ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129).
(13) ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.


Textilien
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu der Zukunft des Textilsektors nach 2007
P6_TA(2007)0628RC-B6-0495/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das zwischen der Kommission und dem Handelsministerium der Regierung der Volksrepublik China am 10. Juni 2005 unterzeichnete Memorandum of Understanding über die Ausfuhr bestimmter chinesischer Textilwaren und Bekleidung in die Gemeinschaft,

–   unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission und der chinesischen Regierung vom Oktober 2007 über ein System der gemeinsamen Überwachung von Einfuhren,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere die Entschließung vom 6. September 2005 zu der Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors nach 2005(1),

–   gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Abschaffung der Quoten im Textil- und Bekleidungssektor schwerwiegende soziale Auswirkungen gehabt und dabei hauptsächlich Regionen betroffen hat, in denen dieser Wirtschaftszweig die meisten seiner Unternehmen und Arbeitnehmer, mehrheitlich Frauen, konzentriert und in denen das Lohnniveau weiterhin niedrig ist,

B.   unter Hinweis darauf, dass China das weltweit führende Herstellerland und der größte Exporteur von Textilwaren und Bekleidung in die Europäische Union ist,

C.   in der Erwägung, dass die Kommission und China nach dem Auslaufen des Multifaserabkommens am 1. Januar 2005 die oben genannte Vereinbarung geschlossen haben, die für einen am 1. Januar 2008 endenden Übergangszeitraum Beschränkungen für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Textilwaren aus China schafft,

D.   in der Erwägung, dass die Europäische Union und die chinesische Regierung sich auf ein System der gemeinsamen Überwachung von Einfuhren im Jahr 2008 geeinigt haben,

E.   in der Erwägung, dass 70 % aller auf den europäischen Markt gelangenden gefälschten Waren aus China kommen und die Hälfte aller europäischen Zollverfahren wegen Fälschungen Textilwaren und Bekleidung betreffen,

F.   in der Erwägung, dass mit dem Beitritt Chinas zur WTO die WTO-Mitglieder berechtigt sind, bis Ende 2008 bei Gefahr einer Störung des Marktes besondere Schutzmaßnahmen in Form mengenmäßiger Beschränkungen chinesischer Ausfuhren zu ergreifen,

G.   in der Erwägung, dass die Europäische Union der weltweit zweitgrößte Exporteur von Textilwaren und Bekleidung ist,

H.   unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union dieser Sektor vorwiegend aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht, und dass sich in einigen Fällen die Textilwaren- und Bekleidungsbranche in der Europäischen Union in Regionen konzentriert, die stark von wirtschaftlicher Umstrukturierung betroffen sind,

1.   räumt ein, das die Aufhebung der Quotenregelung Ergebnis einer verbindlichen Übereinkunft zur Zeit des Beitritts Chinas zur WTO ist; erinnert aber daran, dass der WTO-Beitrittsvertrag mit China alle WTO-Mitglieder, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft, dazu ermächtigt, bis Ende 2008 nötigenfalls Sicherungsmaßnahmen gegen Einfuhren aus China anzuwenden;

2.   betont, dass die so genannte Überwachung nach dem System der doppelten Kontrolle nur dann Sinn macht, wenn gewährleistet ist, dass sich die 2005 entstandene Situation, nämlich eine exponentielle Zunahme von Einfuhren in die Europäische Union, nicht wiederholen wird, und hebt hervor, dass es notwendig ist, neue Schutzmaßnahmen anzuwenden, insbesondere in von den Mitgliedstaaten anzugebenden Produktkategorien, um zu ermöglichen, dass die Beschäftigung in diesem Sektor und seine Tätigkeit für die Europäische Union erhalten und gefördert werden;

Wettbewerbsfähigkeit des EU- Textilsektors nach außen

3.   äußert sich besorgt über die hohen tarifären und nichttarifären Hemmnisse in zahlreichen Drittländern; unterstreicht, dass die Kommission in ihren bilateralen, regionalen und multilateralen Vereinbarungen mit Drittländern für bessere Marktzugangsbedingungen in diesen Ländern sorgen solle, da dies für die Zukunft der europäischen Textil- und Bekleidungsindustrie und insbesondere für KMU lebenswichtig ist;

4.   fordert die Kommission auf, die Gelegenheit der Aushandlung von Handelsabkommen zu nutzen, um Umwelt- und Sozialnormen , etwa Normen über annehmbare Arbeitsbedingungen, in Drittländern zu fördern und zu stärken, um ein fairen Wettbewerb zu gewährleisten;

5.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Modernisierung der in der Europäischen Union ansässigen Textilindustrie tatkräftig zu fördern, indem sie technologische Innovation und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten über das Siebte Rahmenprogramm fördert, ebenso die berufliche Bildung, besonders zugunsten von KMU; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, eine sorgfältige und umfassende Untersuchung dieses schwerwiegenden Problems vorzunehmen;

6.   vertritt die Auffassung, dass verbindliche Regeln über die Ursprungskennzeichnung bei aus Drittstaaten eingeführten Textilien durchgeführt werden sollten, und fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, den noch anhängigen Vorschlag zu verabschieden, der die Regulierung der Angabe "Made in" betrifft; stellt fest, dass diese Regulierung einen besseren Schutz der Verbraucher begünstigen und die europäische Industrie, die sich auf Forschung, Innovation und Qualität stützt, fördern würde;

EU-Textilindustrie und Arbeitnehmer

7.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass der Globalisierungs- und Anpassungsfonds in wesentlichem Umfang für die Umstrukturierung und Umschulung im Textilsektor eingesetzt wird, insbesondere für KMU, die stark von der Liberalisierung des Marktes betroffen sind;

8.   bekräftigt seinen Vorschlag zur Auflage eines finanziell angemessen ausgestatteten Gemeinschaftsprogramms für die Textil- und Bekleidungsindustrie, vor allem für die von dem Sektor abhängigen benachteiligten Regionen, zur Unterstützung der Forschung, der Innovation, der Berufsbildung und der KMU sowie eines Gemeinschaftsprogramms, das Anreize für die Schaffung von Marken und die externe Werbung für die Erzeugnisse des Sektors, insbesondere auf internationalen Messen, bietet;

9.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitnehmer der Textil- und Bekleidungsindustrie mit sozialpolitischen Maßnahmen und Plänen für die Unternehmen zu unterstützen, die vor Umstrukturierungsmaßnahmen stehen;

Unfaire Handelspraktiken und Fälschungen

10.   erinnert daran, dass handelspolitische Schutzinstrumente (Antidumping, Antisubventionsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen) grundlegende Regulierungsmechanismen und legitime Instrumente des aktiven Vorgehens bei sowohl legalen als auch illegalen Einfuhren aus Drittländern sind, insbesondere im Fall des Textil- und Bekleidungssektors, wo jetzt ein offener Markt ohne Schutz durch Quotenregelungen besteht;

11.   fordert die Kommission auf, dem chinesischen Staat nahezulegen, seinen Währungswechselkurs anzupassen und das Verhältnis seiner Devisenreserven in Euro und Dollar zu überprüfen – Faktoren, die derzeit den massiven Zufluss chinesischer Textilen und Bekleidung begünstigen;

12.   erklärt sich besorgt über die systematischen Verletzungen der Rechte an geistigem Eigentum; fordert die Kommission auf, diese Verstöße, insbesondere Fälschungen, auf multilateraler, regionaler und bilateraler Ebene einschließlich jeder Form des unlauteren Handels zu bekämpfen;

Überwachung von Einfuhren

13.   begrüßt ein System der gemeinsamen Einfuhrkontrolle, durch das eine doppelte Überprüfung chinesischer Ausfuhren von acht Produkten des Textil- und Bekleidungssektors in die Europäische Union durchgeführt wird; bekundet jedoch seine große Besorgnis über die Art und Weise, in der das System eingerichtet werden soll; fordert die Kommission auf, für eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser doppelten Überprüfung Sorge zu tragen und deren Wirksamkeit zu bewerten, um einen reibungslosen Übergang zu einem freien Handel mit Textilwaren sicherzustellen;

14.   betont, dass ein System der doppelten Überprüfung nicht nur für 2008 eingerichtet werden darf und dass für einen längeren Zeitraum ein wirksames Überwachungssystem gewährleistet werden muss;

15.   ist der Auffassung, dass die Hochrangige Gruppe die Kontrolle eines Überwachungssystems für Textil- und Bekleidungseinfuhren in die Europäische Union gewährleisten muss;

16.   fordert die Kommission und die Vereinigten Staaten auf, Konsultationen zum Thema der Einfuhr von Textilwaren aus China durchzuführen;

17.   fordert die Kommission auf, ein Beobachtungssystem einzurichten und vor dem Ende des ersten Quartals 2008 die Ergebnisse zu bewerten, um zu gewährleisten, dass verzerrende Auswirkungen einer zunehmenden Einfuhr von Textilwaren ohne Zeitverzug gebührend berücksichtigt werden; fordert die die Kommission auf, dem Parlament darüber Bericht zu erstatten;

Sicherheit und Verbraucherschutz

18.   fordert die Kommission auf, ihre Möglichkeiten zu nutzen, um bedenkliche Produkte, auch der Textil- und Bekleidungsindustrie, vom EU-Markt fernzuhalten;

19.   fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass speziell aus China in den EU-Markt eingeführte Textilwaren denselben Sicherheits- und Verbraucherschutzbestimmungen unterworfen werden wie in der Europäischen Union hergestellte Textilwaren;

20.   fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung und Untersuchung der angeblichen Weitergabe von Preissenkungen an die EU-Verbraucher durchzuführen;

Entwicklungsländer und Partner der Europäischen Union im Mittelmeerraum

21.   fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Europa und den Mittelmeerraum umfassenden Produktionsraums im Textilsektor zu fördern, der den Vorteil der räumlichen Nähe der Märkte Europas und seiner Partner im Mittelmeerraum nutzt, damit ein international wettbewerbsfähiger Raum entsteht, der gewährleisten kann, dass die industrielle Produktion und Beschäftigung auf dem heutigen Niveau erhalten werden können;

22.   betont, dass die Aufhebung der Textileinfuhrbeschränkungen nicht nur radikale Veränderungen bei den Tendenzen der Einfuhren in den EU-Markt bewirken werden, sondern auch Auswirkungen auf die Textil- und Bekleidungsbranchen in Entwicklungsländern einschließlich der EU-Partner im Mittelmeerraum haben können;

23.   fordert die Kommission auf , die Auswirkungen der vollen Liberalisierung des Textil- und Bekleidungsbereichs auf die am wenigsten entwickelten Länder zu untersuchen; erklärt sich besonders besorgt wegen der Aufhebung von grundlegenden sozialen Rechten und Arbeitsnehmerrechten, die durch einige der am wenigsten entwickelten Länder vorgenommen wird, um wettbewerbsfähig zu bleiben; fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie Aid-for-Trade und entsprechende Programme dazu beitragen können, dass die am wenigsten entwickelten Länder sich sozial und ökologisch nachhaltigen sektoralen Programmen zuwenden;

24.   fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit von Verwaltungsinstrumenten auf der Angebotsseite für den Textilsektor zu bewerten, um den globalen Wettbewerb einzuschränken und um einen Ansatz bezogen auf den kleinsten gemeinsamen Nenner sozialer Normen und Umweltstandards zu verhindern;

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

25.   fordert die Kommission auf, das Parlament umfassend über wichtige Entwicklungen im internationalen Textilwarenhandel zu unterrichten;

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26.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 110


Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit Korea
PDF 221kWORD 63k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea (2007/2186(INI))
P6_TA(2007)0629A6-0463/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits(1),

–   in Kenntnis der Studie "Economic Impact of a Potential Free Trade Agreement between the European Union and South Korea" von Copenhagen Economics und Prof. J. F. Francois,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalisierten Welt. Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2006)0567),

–   unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Oktober 2005 zu den Perspektiven für die Handelsbeziehungen zwischen der EU und China(2) und vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien(3),

–   in Kenntnis der Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen sowie der Trilateralen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik,

–   unter Hinweis auf die OECD-Beschäftigungsstatistik 2007,

–   unter Hinweis auf die am 4. Oktober 2007 von der Republik Korea (im Folgenden: Korea) und der Volksrepublik Korea (im Folgenden: Nordkorea) angenommene Erklärung zur Förderung der Nord-Süd-Beziehungen, des Friedens und des Wohlstands,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0463/2007),

A.   in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WTO) verankerte multilaterale Handelssystem nach wie vor den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung des Handels und zur Förderung eines fairen und gerechten Handels bietet, indem angemessene Regeln entwickelt werden und sichergestellt wird, dass sie auch eingehalten werden,

B.   in der Erwägung, dass das Erreichen eines ausgewogenen Ergebnisses der Doha-Entwicklungsagenda (DDA), das die Entwicklungsländer dabei unterstützen würde, in vollem Umfang am internationalen Handelssystem teilzunehmen, eine Priorität der EU bleiben sollte,

C.   in der Erwägung, dass bilaterale und regionale Handelsabkommen das WTO-Regelwerk durchaus ergänzen können, indem sie Bereiche wie soziale und ökologische Standards abdecken, in denen eine multilaterale Einigung derzeit schwierig ist,

D.   in der Erwägung, dass das Abkommen mit Korea auch Fragen der Investitionen und des Handels mit Dienstleistungen regeln kann, allerdings in einer Weise, die sicherstellt, dass infolge der Marktöffnung weder die Regeln der EU oder Koreas zum Schutz der öffentlichen Dienstleistungen und der kulturellen Vielfalt aufs Spiel gesetzt werden, noch der politische Spielraum, der notwendig ist, um nachhaltige soziale, wirtschaftliche und umweltpolitische Maßnahmen in der EU sowie in Korea unilateral umzusetzen, beeinträchtigt werden,

E.   in der Erwägung, dass Korea mit einem Pro-Kopf-Einkommen, das dem eines im Mittelfeld liegenden EU-Mitgliedstaats entspricht, zu den führenden Volkswirtschaften der Welt zählt,

F.   in der Erwägung, dass das Problem der Armut in Korea noch immer nicht gelöst ist und sich sogar weiter verschärft und dass Korea laut OECD-Statistiken zu den drei OECD-Mitgliedstaaten mit den größten und am stärksten wachsenden Einkommensunterschieden zählt und unter den OECD-Mitgliedstaaten, die weniger als 5 % ihrer Steuereinnahmen für die soziale Sicherheit ausgeben (bei einem OECD-Durchschnitt von 43 %), den letzten Platz einnimmt,

G.   in der Erwägung, dass Korea der viertgrößte Handelspartner der EU außerhalb Europas ist und die EU im Jahre 2006 der größte ausländische Investor in Korea war,

H.   in der Erwägung, dass Korea Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten und einigen anderen führenden Handelspartnern abgeschlossen hat und Verhandlungen zu weiteren Abkommen führt,

I.   in der Erwägung, dass der Marktzugang in zunehmendem Maße durch unterschiedliche Formen nichttarifärer Hemmnisse (NTH), einschließlich der Nichtanwendung internationaler Normen und Standards, behindert wird, die zum Teil für das strukturelle Defizit der EU in den bilateralen Handelsbeziehungen verantwortlich sind,

J.   in der Erwägung, dass Studien zufolge ein Abkommen EU-Korea beiden Seiten erhebliche wirtschaftliche Gewinne bescheren könnte, dass jedoch in allen in Betracht gezogenen Szenarien Korea zwei Drittel der Vorteile zugute kommen würden,

Allgemeines

1.   ist der Auffassung, dass ein erfolgreicher Abschluss der Doha-Entwicklungsagenda nach wie vor eine Priorität in der Handelspolitik der EU sein sollte, und wäre besorgt, wenn die bilateralen Verhandlungen mit Korea oder anderen Partnern von der Erreichung dieses Ziels ablenken würden;

2.   ist der Meinung, dass bilaterale Verhandlungen mit wichtigen Handelspartnern oder Regionen das multilaterale Regelwerk sinnvoll ergänzen können, sofern sie zu anspruchsvollen Abkommen von hoher Qualität führen, die weit über Zollsenkungen hinausgehen;

3.   ist der Auffassung, dass Korea angesichts der Größe und des raschen Wachstums seiner Wirtschaft ein geeigneter Kandidat für ein solches Abkommen ist, weist jedoch auf die bedeutenden Probleme hin – beispielsweise erhebliche nichttarifäre Handelshemmnisse -, die einer Lösung bedürfen, um ein zufrieden stellendes Abkommen zu erzielen;

4.   ist der Auffassung, dass ein auf den Abbau der Zollschranken beschränktes Abkommen nur kurzfristige Vorteile brächte und fordert deshalb auch den Abbau der nichttariflichen Handelshemmnisse und die Öffnung des Dienstleistungssektors in Korea;

5.   ist der Auffassung, dass in einem Freihandelsabkommen mit Korea unbedingt die vier so genannten Singapur-Fragen (Handel und ausländische Investitionen, Handel und Wettbewerbspolitik, Transparenz im öffentlichen Auftragswesen und Handelserleichterungen) berücksichtigt werden sollten;

6.   stellt fest, dass der Inhalt des Abkommens, der für beide Partner vorteilhaft sein sollte, weitaus wichtiger ist als ein straffer Zeitplan, und wäre daher besorgt, wenn künstliche Fristen zu einem Abkommen führen würden, das weder umfassend noch anspruchsvoll und ausgewogen ist;

Nachhaltige Entwicklung

7.   ist der Auffassung, dass die Zölle für unweltfreundliche Erzeugnisse schneller als für andere Waren gesenkt werden sollten; fordert die Kommission und die Verhandlungsführer Koreas auf, eine klare Definition für solche Produkte festzulegen, und empfiehlt dabei nachdrücklich eine angemessene Berücksichtigung ökologischer Produktionsbedingungen;

8.   bedauert, dass angesichts des vorgesehenen Verhandlungszeitplans nicht schon früher eine Nachhaltigkeitsbewertung vorgenommen wurde; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Ergebnisse dieser Nachhaltigkeitsbewertung lang genug vor der Unterzeichnung des Abkommens veröffentlicht werden und dass genügend Zeit für eine umfassende öffentliche Anhörung bleibt, so dass diese Ergebnisse den Ausgang der Verhandlungen beeinflussen können; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament, den Rat und die Zivilgesellschaft zu konsultieren, falls angesichts der Ergebnisse dieser Nachhaltigkeitsbewertung Abhilfemaßnahmen und eine entsprechende Aushandlung der endgültigen Fassung des Freihandelsabkommens erforderlich sind;

9.   ist der Auffassung, dass sich die Bestrebungen der Kommission zur Verbesserung des Marktzugangs mit einem gleichermaßen ehrgeizigen Vorgehen bei der nachhaltigen Entwicklung die Waage halten sollten; fordert gleichzeitig, dass beim Zugang zum europäischen Binnenmarkt keine Ausnahmen hinsichtlich der Einhaltung von Umweltstandards zugelassen werden dürfen;

10.   begrüßt die Aufnahme strenger Sozial- und Umweltklauseln in das kürzlich abgeschlossene Freihandelsabkommen USA-Korea infolge des Drucks vonseiten des US-Kongresses;

11.   ist der Auffassung, dass die Verhandlungsführer der EU dies als Grundlage betrachten sollten, von der aus sich weitere Fortschritte erzielen lassen, insbesondere im Hinblick auf die Ratifizierung und Durchsetzung grundlegender Normen der Internationalen Arbeitsorganisation, Koreas Beteiligung an einer Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels nach 2012 und die Anerkennung bestehender Umweltnormen und -rechtsvorschriften der EU;

12.   fordert die Aufnahme verbindlicher Sozial- und Umweltklauseln in jedes Handelsabkommen mit Korea;

13.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei den bilateralen Verhandlungen mit Korea die OECD-Leitlinien zur Corporate Governance und zur sozialen Verantwortung von Unternehmen sowohl für koreanische Unternehmen, die in Europa tätig sind, als auch für europäische Unternehmen mit Sitz in Korea zu unterstützen und zu fördern;

14.   betrachtet ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil eines jeden Abkommens, weist jedoch darauf hin, dass das Ziel letztendlich die Durchsetzung der vereinbarten Normen ist; vertritt die Ansicht, dass deshalb für dieses Kapitel der maßgebende Streitbeilegungsmechanismus anwendbar sein muss;

15.   ist der Auffassung, dass ein Forum für Handel und nachhaltige Entwicklung, das sich aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie von NRO zusammensetzt, eine nützliche Rolle spielen könnte, um sicherzustellen, dass eine größere Marktöffnung mit strengeren ökologischen und sozialen Standards einhergeht;

16.   schlägt vor, dass ein Mechanismus eingeführt wird, wonach anerkannte gemeinschaftliche oder koreanische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen befähigt sein sollten, Aufforderungen zum Tätigwerden vorzulegen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums behandelt werden und in Bestimmungen für die Weiterbehandlung und Revision münden könnten, damit Druck gegen die Verletzung der Rechte der Arbeitnehmer gemacht wird;

Sektorspezifische Fragen

17.   fordert, dass der Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Korea, welches den Handel mit Waren und Dienstleistungen abdeckt, einen wesentlichen Bestandteil der bilateralen Verhandlungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit und des geistigen Eigentums bildet, die Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz fördert, dem Klimawandel entgegenwirkt und andere externe Aspekte der Energiepolitik, nukleare sowie regenerative Energiequellen und das Galileoprogramm umfasst;

18.   ist der Auffassung, dass Koreas Abweichen von internationalen Normen und Kennzeichnungsanforderungen ein erhebliches nichttarifäres Handelshemmnis darstellt, das besonders die Automobil-, Arzneimittel-, Kosmetik- und Elektronikindustrie vor Probleme stellt; fordert die koreanische Regierung auf, eine zufrieden stellende Erklärung für dieses Abweichen abzugeben oder sich andernfalls im Zuge der FHA-Verhandlungen dazu zu verpflichten, Abhilfe zu schaffen;

19.   unterstützt das Ziel der Kommission, die gemeinschaftlichen Exporteure von Arzneimitteln und Medizinprodukten dadurch zu unterstützen, dass größere Transparenz im koreanischen Gesundheitswesen sichergestellt wird, fordert jedoch nachdrücklich, dass das Abkommen keine rechtlichen oder praktischen Hindernisse für koreanische Unternehmen schaffen darf, die die in den Absätzen 4 und 5 der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz in Doha angenommenen Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen zur Förderung des Zugangs zu Arzneimitteln in Entwicklungsländern genannte Flexibilität zu Nutze machen;

20.   betont, dass ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung in das FHA EU-Korea angenommen werden sollte, damit Handelshemmnisse infolge unnötiger Doppelverfahren in Korea, die in verschiedenen Sektoren gemeinschaftliche Unternehmen, die ihre Produkte in Korea absetzen wollen, behindern, weiter abgebaut werden;

21.   bedauert, dass Tiere unnötigen Doppeltests ausgesetzt werden, weil Korea internationale Normen nicht anwendet; ist der Ansicht, dass mit dem Abkommen sichergestellt werden sollte, dass davon ausgegangen werden kann, dass wissenschaftlich validierte alternative Testmethoden zu Tierversuchen, die von einer Partei zugelassen wurden, auch für die andere Partei annehmbar sind;

22.   ist besorgt darüber, dass das FHA EU-Korea schwerwiegende negative Auswirkungen auf die europäische Automobilindustrie haben könnte; fordert die Kommission daher auf, eine Strategie des schrittweisen Abbaus der EU-Einfuhrzölle mit Schutzmaßnahmen in Erwägung zu ziehen; empfiehlt, dass dieser Abbau an die Aufhebung der größten nichttarifären Handelshemmnisse auf koreanischer Seite geknüpft werden soll;

23.   stellt in Bezug auf die Automobilindustrie fest, dass Korea das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, unterzeichnet und ratifiziert hat und sich damit zur Umsetzung der Standardvorschriften verpflichtet hat; fordert die Kommission auf, auf deren rasche Umsetzung zu dringen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, nachdrücklich zu fordern, dass die gemeinschaftlichen Fahrzeuge, die die UN/ECE-Standards erfüllen, ohne Prüfung oder Genehmigung nach Korea eingeführt werden können; lehnt Ausnahmeregelungen für koreanische Fahrzeuge im Bereich des Emissionsschutzes ab;

24.   ist der Ansicht, dass aufgrund der schwierigen EU-Erfahrungen mit der Schiffbauindustrie in Korea diesem Sektor bei den Verhandlungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

25.   ist der Ansicht, dass die Kommission bei den Verhandlungen auch die Besorgnis des Agrarsektors sowohl in Korea als auch in Europa, insbesondere im Zusammenhang mit den eventuellen negativen Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf die betroffenen sensiblen Waren, berücksichtigen muss;

26.   misst dem Spitzenzollsatz und den übermäßigen Kennzeichnungsanforderungen für die Branntweinindustrie in den Verhandlungen Priorität bei; fordert den umgehenden Abbau der nichttarifären Handelhemmnisse für Obst und Gemüse und die sofortige Abschaffung der überhöhten Zollsätze für Dosenfrüchte; hält das Erreichen eines zufrieden stellenden Ergebnisses bei geografischen Angaben für äußerst wichtig;

27.   ist besorgt über die Schwierigkeiten, auf die ausländische Unternehmen beim Zugang zum Dienstleistungsmarkt, einschließlich Bankwesen, Versicherungen und Rechtsberatung, stoßen;

28.   misst der wirksamen Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum, einschließlich der Einführung angemessener Strafen für Nachahmung und Piraterie, hohe Priorität bei; ist der Ansicht, dass Sondermechanismen zur raschen und wirksamen Streitbeilegung im Rahmen der bestehenden WTO-Regeln aufgenommen werden sollten, so dass diese und andere unfaire Wettbewerbspraktiken angemessen bekämpft werden können; stellt fest, dass die laufenden Verhandlungen mit Korea über den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum legitime politische Ziele wie Zugang zu Arzneimitteln keineswegs aushöhlen sollten, indem über die Verpflichtungen nach dem TRIPS-Übereinkommen hinausgegangen wird, sondern dass stattdessen die Anwendung der TRIPS-Flexibilität gefördert werden sollte;

29.   fordert Südkorea nachdrücklich auf, öffentliche Aufführungsrechte für die Produzenten von Tonaufnahmen im Einklang mit dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Übereinkommen von Rom), dem Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger (WPPT) von 1996 und der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums(4) einzuführen;

30.   fordert Südkorea auf, die WIPO-Internet-Verträge (den Urheberrechtsvertrag aus 1996 und den WPPT) umfassend zu erfüllen, einschließlich eines umfassenden Rechtsschutzes für technologische Schutzmaßnahmen von Inhabern von Urheberrechten, u. a. durch ein Verbot der Umgehung, der Gewährung von Exklusivrechten für Produzenten von Tonaufnahmen für alle Arten der Verbreitung im Internet, der Einführung eines wirksamen Verfahrens zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte, der Anerkennung des Schutzes von zeitlich befristeten Kopien und der Einschränkung der Ausnahmen für privates Kopieren digitaler Tonträger;

31.   fordert Südkorea nachdrücklich auf, den Kampf gegen die Internet-Piraterie zu verstärken, indem für Netzbetreiber Anreize für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Piraterie geschaffen werden, das Zentrum für Urheberrechtsschutz ermuntert wird, ausländische Rechteinhaber gegen Online-Piraterie ihrer Werke zu schützen, und indem gegen Personen, die an illegalen Internetseiten, Servern, Speicherdiensten und Dateitauschbörsen beteiligt sind, ermittelt und vorgegangen wird;

32.   hebt hervor, dass jedes Freihandelsabkommen mit Korea folgende Punkte umfassen sollte:

   eine Verbesserung und Vereinfachung von Ursprungsregeln der Gemeinschaft,
   eine erweiterte Harmonisierung bereits existierender internationaler Normen und Standards anstelle der Einführung neuer Standards,
   strengere Angabepflichten und die Förderung von bewährten Verfahren im Regulierungsbereich,
   Transparenz der staatlichen Förderungsmechanismen und Abbau vorhandener nicht tarifärer Handelshemmnisse;

Nordkorea und Kaesŏng

33.   begrüßt den Beitrag, den der Industriekomplex Kaesŏng zu Frieden und Sicherheit in der Region leistet, ist jedoch der Ansicht, dass die Einbeziehung von Waren aus dem Industriekomplex Kaesŏng (KIC) in ein Freihandelsabkommen erhebliche rechtliche und technische Probleme aufwirft;

34.   empfiehlt der Kommission, gewissenhaft zu prüfen, inwieweit die Handelsbeziehungen zwischen Nordkorea und Südkorea durch ein Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union gefördert werden können;

35.   betont, dass jedes Abkommen die Verpflichtung umfassen sollte, die Arbeitsnormen nicht aufzuweichen, damit ausländische Investitionen in das Hoheitsgebiet der Parteien einschließlich der Sonderwirtschaftszonen angezogen werden;

Sonstige Fragen

36.   ist der Auffassung, dass Korea, um sein fortwährendes Engagement für multilaterale Verhandlungen unter Beweis zu stellen, bereit sein sollte, nach dem Vorbild der EU-Initiative "Alles außer Waffen" und unter umfassender Achtung der entsprechenden Arbeits- und Umweltnormen den am wenigsten entwickelten Ländern einen zoll- und kontingentfreien Marktzugang zu gewähren;

Rolle des Parlaments

37.   ist der Auffassung, dass zur Sicherung der Legitimität und öffentlichen Akzeptanz eines Abkommens das Parlament in jede Verhandlungsphase eng eingebunden sein und Gelegenheit erhalten muss, seine Auffassung zur der Akzeptabilität des ausgehandelten Textes zu äußern; erwartet von der Kommission und vom Rat, dass sie versuchen, das Abkommen in einer Form vorzulegen, die die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags erfordert;

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38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Korea zu übermitteln.

(1) ABl. L 90 vom 30.3.2001, S. 46.
(2) ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S.103.
(3) ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.
(4) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28.


Ost-Tschad
PDF 130kWORD 47k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zum östlichen Tschad
P6_TA(2007)0630RC-B6-0527/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten im Tschad,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der ESVP-Operation im Tschad und der Zentralafrikanischen Republik(1),

–   in Kenntnis der Resolution 1778 (2007) des UN-Sicherheitsrats vom 25. September 2007, in der die Errichtung einer multidimensionalen Präsenz im Osten des Tschad und im Nordosten der Zentralafrikanischen Republik vorgesehen war, einschließlich der ESVP-Militäroperation EUFOR TSCHAD/RCA;

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2007/677/GASP des Rates vom 15. Oktober 2007 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Republik Tschad und der Zentralafrikanischen Republik(2) (EUFOR TSCHAD/RCA),

–   unter Hinweis auf die Resolution 1769 (2007) des UN-Sicherheitsrats vom 31. Juli 2007, mit der die Stationierung einer gemischten Truppe der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen in Darfur (UNAMID) für zunächst 12 Monate beschlossen wird,

–   in Kenntnis der Resolution des UN-Sicherheitsrats 1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–   gestützt auf Artikel 115 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass am 26. November 2007 entlang der Ostgrenze des Tschad Hunderte tschadische Rebellenkämpfer von der tschadischen Armee getötet wurden und dass die tschadische Armee am 3. Dezember 2007 eine weitere Offensive gegen die tschadischen Rebellentruppen gestartet hat,

B.   in der Erwägung, dass es gleich nach dem Zustandekommen des fragilen Friedensabkommens Ende November 2007 schon wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der tschadischen Armee und den Rebellen der Vereinigung der Kräfte für Demokratie und Entwicklung (UFDD) und der Sammlungsbewegung für Veränderung (RFC) gekommen ist; ferner in der Erwägung, dass Rebellengruppen, Regierungsbeamte und ausländische Beobachter gleichermaßen bestätigen, dass seit dem 26. November 2007 Kämpfe stattgefunden haben, die zu den erbittertsten Auseinandersetzungen im Tschad seit der Machtübernahme von Präsident Idriss Deby Itno im Dezember 1990 zählen,

C.   in der Erwägung, dass derzeit ungefähr 238 000 Flüchtlinge aus dem Sudan, 44 600 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 170 000 Binnenvertriebene in 12 Lagern entlang der Ostgrenze des Tschad zum Sudan untergebracht sind,

D.   in der Erwägung, dass der Hohe Kommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) am 4. Dezember 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Aufflammen der Kämpfe zwischen Regierungskräften und Rebellen im östlichen Tschad während der letzten 10 Tage dazu geführt hat, dass der Zugang der UN zu den Lagern, in denen derzeit Hunderttausende von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen untergebracht sind, eingeschränkt wurde und die Spannungen in der Region weiter zugenommen haben,

E.   in der Erwägung, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen ferner die Operationen des Welternährungsprogramms (WFP) im östlichen Tschad behindern, dessen Zugang zu einigen Flüchtlingslagern unmöglich machen und zur Verzögerung von Nahrungsmittellieferungen führen; in der Erwägung, dass die Kämpfe in der Nähe von Farchana, wo sich drei Flüchtlingslager befinden, humanitäre Hilfsmaßnahmen ganz besonders erschwert haben; in der Erwägung, dass zumindest in einem Fall ein vom WFP angemieteter und mit Nahrungsmitteln des WFP beladener LKW von bewaffneten Banditen angegriffen wurde,

F.   in der Erwägung, dass die Kämpfe sich im Wesentlichen auf die Regionen Farchana, Iriba, Biltine und Guereda im Norden und Osten der bedeutenden Stadt Abeché konzentrieren, die die Hauptaktionsplattform für mindestens 12 Flüchtlingslager ist; ferner in der Erwägung, dass die Gebiete in der Nähe der Flüchtlingslager im Süden von Abeché, wie beispielsweise Goz Beida, unsicherer geworden sind,

G.   in der Erwägung, dass humanitäre Hilfsmaßnahmen nach Angaben des Internationalen Roten Kreuz Komitees (ICRC) durch bewaffneten Raub und Wegelagerei in der Region gefährdet werden und dass Militäroffensiven die Kriminalität nur weiter eskalieren lässt; in der Erwägung, dass die Zunahme von Banditentum im östlichen Tschad die humanitären Einrichtungen zwingt, ihr Personal und ihre Hilfsaktionen in den Schlüssel-Städten abzubauen, und dass ihre Möglichkeiten, die so dringend benötigte humanitäre Hilfe zu leisten, dadurch immer weiter einschränkt werden,

H.   in der Erwägung, dass Tschads Präsident vor kurzem den Rebellenführer Mahamat Nour Abdelkerim aus seinem Amt als Verteidigungsminister entlassen hat, was ein Anzeichen für Spannung und Krisen auf Regierungsebene ist,

I.   in der Erwägung, dass der Rat am 15. Oktober 2007 die oben genannte gemeinsame Aktion über die EU-Militäroperation EUFOR TCHAD/RCA verabschiedet hat, um so zum Schutz der gefährdeten Zivilbevölkerung, insbesondere von Flüchtlingen und Vertriebenen, beizutragen und um die Erbringung von humanitärer Hilfe und die Mobilität der Helfer zu erleichtern, indem die Sicherheitslage im Einsatzgebiet verbessert und zum Schutz von UN-Personal, Einrichtungen, Installationen und Ausrüstung beigetragen wird, und indem die Sicherheit und Mobilität seiner eigenen Kräfte und der UN-Mitarbeiter garantiert wird,

J.   in der Erwägung, dass der Zeitplan für den Einsatz von EUFOR TCHAD/RCA - Truppen, der bis Ende November 2007 hätte gestartet werden sollen, sich immer weiter verzögert; es wurde davon ausgegangen, dass die Rebellengruppen in der Region nach dem Ende der Regenzeit ab Ende Oktober 2007 wieder mobiler und aktiver werden würden; in der Erwägung, dass der tschadische Geheimdienstchef den Sudan beschuldigt hat, die Rebellen zu bewaffnen;

K.   in der Erwägung, dass jede innere Instabilität im Tschad - in Zusammenhang mit der Unsicherheit der Grenzregion im östlichen Teil des Landes, in Darfur und der Zentralafrikanischen Republik - ebenfalls negative Auswirkungen und Beeinträchtigungen für die Militäroperation EUFOR TCHAD/RCA nach sich ziehen wird, nachdem diese gestartet ist,

L.  L in der Erwägung, dass die internationalen Besorgnisse über den Konflikt zugenommen haben, seit die UFDD gedroht hat, französische oder andere ausländische an der EUFOR TCHAD/RCA Operation beteiligte Einsatzkräfte anzugreifen,

M.   in der Erwägung, dass das Kriegsverbrechen der sexuellen Gewalt, einschließlich der Vergewaltigung als Kriegsmittel, in Flüchtlingslagern und andernorts in dieser Konfliktregion weit verbreitet ist, und dass Frauen und Mädchen am anfälligsten für solche Übergriffe sind,

1.   betont, dass die Gewalt und die jüngsten Unruhen im Tschad die dringende Notwendigkeit belegen, den Einsatz der EUFOR-Truppen ohne weitere Verzögerungen zu starten; unterstreicht, dass die Länder der Europäischen Union und die UN die "Verantwortung für den Schutz von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen" in der Region tragen; betont, dass diese Einsatzkräfte alle notwendigen Mittel zur Verfügung haben müssen, um unter vollständiger Wahrung der internationalen Menschenrechts- und humanitären Vorschriften die bedrohte Zivilbevölkerung schützen zu können;

2.   bedauert indessen, dass es dieser Mission an notwendigen Ausrüstungen - beispielsweise Helikoptern und medizinischer Versorgung - fehlt, die es den Einsatzkräften ermöglichen würden, ihre Pflicht zu erfüllen;

3.   fordert die Organe der Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die politische Entscheidung, die getroffen wurde, zu respektieren und für diese Mission sobald wie möglich mehr Einsatzkräfte sowie angemessene finanzielle und logistische Unterstützung und Luftunterstützung – einschließlich einer ausreichenden Anzahl an Helikoptern zur Verfügung zu stellen; unterstreicht, dass die außenpolitische Glaubwürdigkeit der Europäischen Union weltweit auf dem Spiel steht, wenn sie nicht genügend Streitkräfte mobilisieren und genügend Ausrüstung zur Verfügung stellen kann, damit dieser Einsatz begonnen werden kann;

4.   fordert den Rat und die Kommission auf, es über Initiativen (wie beispielsweise innerhalb der Europäischen Verteidigungsagentur) auf dem Laufenden zu halten, Kapazitätslücken in Schlüsselgebieten insbesondere in den Bereichen Helikopterbereitstellung und medizinische Versorgung zu schließen und gemeinsame Vorschläge für kurz- und mittelfristige Lösungen vorzulegen, mit denen der Zugang zu diesen Kapazitäten sowohl für humanitäre Zwecke als auch für ESVP-Zwecke garantiert wird;

5.   betont die regionale Dimension der Darfur-Krise und die dringende Notwendigkeit, die destabilisierende Auswirkung dieser Krise auf die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in den Nachbarländern anzugehen und wiederholt erneut seine Bereitschaft, diese EU-Brückenoperation durchzuführen, um die multidimensionale UN-Präsenz zu unterstützen;

6.   verweist erneut auf seine oben genannte Entschließung vom 27. September 2007 über den Start der ESVP-Militäroperation im östlichen Tschad und im Norden der Zentralafrikanischen Republik und fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, ihren Beschlussfassungsprozess für den tatsächlichen Start des Einsatzes zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass der erste Einsatz von Soldaten vor Ende des Jahres 2007 gewährleistet ist und dass die Operation ihr volles Wirkungspotenzial bis Februar oder Anfang März 2008 entfalten kann;

7.   begrüßt, dass die Kommission über 50 Millionen Euro für diese Mission zur Verfügung gestellt hat, einschließlich 10 Millionen Euro aus dem Stabilitätsinstrument für die Polizeiausbildung der UN innerhalb dieser Operation; stellt fest, dass dies ein Beweis für einen kohärenten interinstitutionellen Ansatz im Bereich der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist;

8.   bedauert, dass der Präsident des Sudan darauf insistiert, dass die UNAMID-Truppe, die die EUFOR TCHAD/RCA-Mission unterstützen soll, eine ausschließlich aus Afrikanern zusammengesetzte Truppe sein soll, was im Widerspruch zu der einschlägigen Resolution des UN-Sicherheitsrats steht; betont außerdem die Notwendigkeit, den Einsatz dieser Gemischten Friedenstruppe der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen für Darfur zu beschleunigen; fordert die Regierung des Sudan nachdrücklich zur Kooperation mit dem Internationalen Strafgerichtshof auf und schlägt vor, in das Mandat dieser gemischten AU/UN- Friedenstruppe die Aufgabe einzubinden, Personen, gegen die der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehl erlassen hat, zu suchen und festzunehmen;

9.   nimmt eine Eskalation willkürlicher und gezielter Übergriffe auf die Zivilbevölkerung durch die Janjaweed-Milizen aus dem Sudan sowie durch lokale tschadisch-arabische und nicht-arabische Gruppierungen zur Kenntnis; nimmt ferner das Ausmaß von geschlechtsbezogener Gewalt, Belästigung, Einschüchterung und Vergewaltigung zur Kenntnis, dass in dieser Region vollkommen ungestraft bleibt; fordert die tschadischen Behörden auf, Berichte über Vergewaltigung und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und Fälle von Missbrauch zu untersuchen und die Täter vor Gericht zu bringen;

10.   betont insbesondere die Frage der sexuellen Ausbeutung in dieser Konfliktregion und betont, wie wichtig es ist, dass die an der UNAMID- und der EUFOR TCHAD/RCA-Mission beteiligten Mitgliedsstaaten auf diese Missbräuche aufmerksam gemacht werden und einen geschlechtsspezifischen Ansatz entwickeln, mit dem sie jederzeit auf sexuelle Gewalt in einem Konflikt reagieren können - einschließlich spezifischer Trainingseinheiten in Bezug auf die Berücksichtung der besonderen Bedürfnisse von Opfern; unterstreicht, dass die Staaten, die Streitkräfte und Polizeikräfte für die Friedensmission entsenden, dafür verantwortlich sind, dass ein strenger Verhaltenskodex gewährleistet und angemessene Ausbildungseinheiten absolviert werden, und dass über sexuelle Gewalt Bericht erstattet wird; stellt fest, dass der zunehmende Einsatz von Frauen in Friedensmissionen erwiesenermaßen nicht nur zu verbesserten Beziehungen mit der Zivilbevölkerung der Einsatzländer sondern auch zu einem besseren Verhalten seitens der Mitglieder der Friedenstruppen selbst geführt hat;

11.   ist höchst besorgt über die Berichte von Helfern, denen zufolge sowohl Rebellen als auch Regierungskräfte die Flüchtlingslager besucht haben, um Kinder für ihre Streitkräfte zu rekrutieren;

12.   fordert die Europäische Union auf, sich mit Nachdruck für einen umfassenden Friedensprozess einzusetzen, dabei Druckmittel und Anreize zu nutzen, um alle beteiligten Parteien zu einer Rückkehr an den Verhandlungstisch zu ermutigen und um Gespräche zu ermöglichen, mit denen die Lösung des derzeitigen Konflikts im Tschad - einschließlich der Spannungen zwischen der Regierung und den Rebellen und dem Konflikt zwischen den Volksgruppen - auf allen Ebenen angegangen werden kann;

13.   fordert Tschad nachdrücklich auf, in Zusammenarbeit mit dem Sudan und Libyen die notwendigen Voraussetzungen für eine dauerhafte politische Lösung hinsichtlich der Umsetzung des Friedensabkommens von Sirte zu schaffen und fordert die Regierungen des Sudans und des Tschad auf, ihren im Rahmen der Abkommen von Tripolis und Sirte eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen;

14.   äußert seine Besorgnis über die Zunahme von illegalen Waffenverkäufen und von Waffenschmuggel, insbesondere in Bezug auf unerlaubte Kleinwaffen und leichte Waffen;

15.   erinnert daran, dass keine Friedensmission im östlichen Tschad und im nördlichen Teil der Zentralafrikanischen Republik erfolgreich sein kann, wenn es keinen echten politischen Versöhnungsprozess gibt;

16.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU und den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten des Tschad, der Zentralafrikanischen Republik und des Sudan zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0419.
(2) ABl. L 279 vom 23.10.2007, S. 21.


Lage der Frauen in Saudi-Arabien
PDF 136kWORD 39k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 zu den Rechten der Frauen in Saudi-Arabien
P6_TA(2007)0631RC-B6-0526/2007

Das Europäische Parlament,

-   unter Hinweis auf die Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW) durch Saudi-Arabien am 7. September 2000;

-   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das von Saudi-Arabien am 23. September 1997 ratifiziert wurde;

–   unter Hinweis darauf, dass Saudi-Arabien am 26. Januar 1996 der Konvention über die Rechte des Kindes beigetreten ist;

-   unter Hinweis darauf, dass Saudi-Arabien im Mai 2007 in den neu geschaffenen Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt wurde;

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Saudi-Arabien vom 18. Januar 1996(1) und vom 10. März 2005(2);

-   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung;

A.   in der Erwägung, dass Frauen in Saudi-Arabien nach wie vor zahlreichen Formen von Diskriminierung im privaten und öffentlichen Leben ausgesetzt sind, dass sie oft Opfer sexueller Gewalt sind und im Strafrechtssystem mit enormen Hindernissen konfrontiert werden,

B.   in der Erwägung, dass im Oktober 2006 eine 19jährige Frau, bekannt als "das Mädchen von Quatif", zu 90 Peitschenhieben verurteilt wurde, nachdem sie sich alleine mit einem Mann, bei dem es sich nicht um einen nahen Verwandten handelte, in einem Auto unterhalten hatte, überfallen wurde und Opfer einer Gruppenvergewaltigung wurde,

C.   zutiefst besorgt darüber, dass das Gericht von Quatif (Saudi-Arabien) das Urteil im November 2007 revidiert und das Mädchen zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe sowie zu 200 Peitschenhieben verurteilt hat,

D.   in der Erwägung, dass ein Beamter des Gerichts von Quatif erklärte, das Strafmaß für die Frau sei auf Anweisung des Obersten Richterrats erhöht worden, da die Frau über die Medien versucht habe, den Fall übertrieben darzustellen und die Richter zu beeinflussen,

E.   in der Erwägung, dass der Anwalt des Opfers, Abdul Rahman Al-Lahem, des Gerichtssaals verwiesen und ihm die zukünftige Vertretung seiner Mandantin vor Gericht untersagt wurde, nachdem er versucht hatte, rechtliche Schritte gegen das Justizministerium einzuleiten, das ihm eine Abschrift des Urteils verweigert hatte, weswegen er keine Berufung einlegen konnte; in der Erwägung, dass Herrn Al-Lahem nun ein Disziplinarverfahren im Justizministerium droht, das Sanktionen wie etwa ein dreijähriges Berufsverbot oder den Ausschluss aus der Anwaltschaft zur Folge haben kann;

F.   in der Erwägung, dass Herr Al-Lahem auch die Rechtssache des Ehepaars Fatima und Mansur Al-Taimani verteidigt hat, jener Eltern zweier Kinder, die im Juli 2007 zwangsgeschieden wurden, nachdem der Bruder der Ehefrau behauptet hatte, Fatima sei von edlerer Abstammung als ihr Ehemann; in der Erwägung, dass die beiden zusammen mit ihren Kindern tagelang bzw. wochenlang im Gefängnis saßen, da sie sich weigerten, die Scheidung zu akzeptieren, und in der Erwägung, dass Fatima seither in einer Notunterkunft wohnen muss, da sie sich weigert, zu ihrer Familie zurückzukehren,

G.   besonders besorgt darüber, dass in Saudi-Arabien die Kriminalisierung jeglichen engen Kontakts zwischen nicht miteinander verheirateten Personen unterschiedlichen Geschlechts dazu führt, dass es für das Opfer einer Vergewaltigung schier unmöglich ist, Gerechtigkeit zu erfahren, und dass ein Gericht bei einer von einer Frau erstatteten Anzeige wegen Vergewaltigung die Anzeige als das Eingeständnis einer außerehelichen sexuellen Beziehung werten kann, es sei denn, die Frau kann nach strengen Beweisregeln beweisen, dass dieser sexuelle Kontakt nicht in beiderseitigem Einverständnis erfolgte,

H.   in der Erwägung, dass annähernd zwei Millionen Wanderarbeitnehmerinnen in Saudi-Arabien als Hausangestellte beschäftigt sind, wobei sie häufig Missbräuchen von Seiten staatlicher Behörden und privater Arbeitgeber einschließlich körperlicher oder psychischer Misshandlung, Nichtbezahlung von Gehältern, Inhaftierung ohne Anklage oder Prozess und selbst der Todesstrafe nach ungerechten Gerichtsverfahren ausgesetzt sind,

I.   unter besonderem Hinweis auf die Fälle von Rizana Nafeek, einer Hausangestellten aus Sri Lanka, die im Juni 2007 im Alter von damals lediglich 17 Jahren wegen des Todes eines Kindes unter ihrer Aufsicht zum Tode verurteilt worden war, und der indonesischen Hausangestellten Siti Tarwiyah Slamet und Susmiyati Abdul Fulan, die im August 2007 von der Familie, bei der sie beschäftigt waren, zu Tode geschlagen wurden, während zwei weitere Hausangestellte lebensgefährlich verletzt wurden,

J.   unter Hinweis darauf, dass Staaten, die internationalen Menschenrechtsübereinkommen (wie etwa der CEDAW) beigetreten sind, dazu verpflichtet sind, die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten,

1.   besteht darauf, dass die Regierung Saudi-Arabiens weitere Maßnahmen ergreift, die darauf abzielen, sämtliche Beschränkungen der Rechte von Frauen aufzuheben, wie etwa Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, der Fahrerlaubnis, der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Rechtspersönlichkeit sowie auf Vertretung in Gerichtsverfahren, jegliche Diskriminierung von Frauen im privaten wie im öffentlichen Leben zu beseitigen sowie ihre Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und politischen Leben zu fördern;

2.   missbilligt die oben genannte Entscheidung des Gerichts von Quatif, das Opfer einer Vergewaltigung zu bestrafen; fordert die saudi-arabischen Staatsorgane auf, das Urteil aufzuheben und sämtliche Anklagepunkte gegen das Opfer der Vergewaltigung zurückzunehmen;

3.   verweist darauf, dass König Abdullah am 3. Oktober 2007 eine Justizreform angekündigt hat, die die Errichtung neuer Fachgerichte sowie eine verbesserte Ausbildung für Richter und Rechtsanwälte in Aussicht stellt; weist darauf hin, dass König Abdullah angeblich im Mai 2007 die Errichtung eines neuen Gerichts angeordnet habe, das speziell für Rechtssachen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt zuständig sein soll;

4.   ist der Auffassung, dass eine Aufklärungskampagne über Gewalt, insbesondere häusliche Gewalt, gegen Frauen in Saudi-Arabien, dringend erforderlich ist und eine höchst begrüßenswerte Initiative darstellen würde;

5.   fordert die Behörden auf, das nationale Arbeitsrecht zu überarbeiten und durchzusetzen, um Hausangestellten den selben Schutz bereitzustellen, wie er für Arbeitnehmer in anderen Berufszweigen besteht, und die strafrechtliche Verfolgung von Arbeitgebern sicherzustellen, die sich sexueller oder körperlicher Missbräuche schuldig machen, sowie arbeitsrechtliche Missbräuche zu ahnden, die gegen die bestehenden nationalen Gesetze verstoßen;

6.   fordert die Regierung von Saudi-Arabien auf, alle anhängigen Fälle von jugendlichen Straftätern, die zum Tode verurteilt worden sind, zu überprüfen, die gegen jugendliche Straftäter verhängten Todesurteile auszusetzen und ein Moratorium über die Todesstrafe einzuführen;

7.   fordert den Rat und die Kommission auf, diese Themen beim nächsten Gemeinsamen Rat und dem Ministertreffen zwischen der Europäischen Union und dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten zur Sprache zu bringen;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung Saudi-Arabiens, dem Generalsekretär der Organisation der Islamischen Konferenz und dem Generalsekretär des Kooperationsrats der Arabischen Golfstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 98.
(2) ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 281.


Gerechtigkeit für "Trostfrauen"
PDF 211kWORD 38k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2007 betreffend Gerechtigkeit für die so genannten Trostfrauen (Sexsklavinnen in Asien vor und während des Zweiten Weltkriegs)
P6_TA(2007)0632RC-B6-0525/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den im Jahre 2007 begangenen 200. Jahrestag der Abschaffung des Sklavenhandels,

–   unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels aus dem Jahre 1921, zu dessen Unterzeichnern auch Japan gehört,

–   unter Hinweis auf das von Japan ratifizierte Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahre 1930 über Zwangsarbeit,

–   in Kenntnis der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus dem Jahre 2000 über Frauen und Frieden und Sicherheit,

–   in Kenntnis des von der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, Gay McDougall, am 22. Juni 1998 vorgelegten Berichts über systematische Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei und sklavenartige Behandlung zu Zeiten militärischer Auseinandersetzungen,

–   in Kenntnis der vom UN-Ausschuss gegen Folter auf dessen 38. Tagung vom 9. bis 10. Mai 2007 angenommenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen,

–   unter Hinweis auf den in Den Haag im Jahre 2004 vorgelegten Bericht über eine Untersuchung von Unterlagen der niederländischen Regierung über Zwangsprostitution niederländischer Frauen in den ostindischen Kolonien des Landes während der japanischen Besetzung,

–   unter Hinweis auf die vom amerikanischen Kongress am 30. Juli 2007 und vom kanadischen Parlament am 29. November 2007 angenommenen Entschließungen über Trostfrauen,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Regierung Japans in der Zeit ihrer Besetzung Asiens und der Inseln des Pazifik während der Kolonialzeit und während der Kriegszeit ab den 1930er Jahren und für die Dauer des Zweiten Weltkriegs die Anwerbung junger Frauen ausschließlich zum Zwecke der sexuellen Versklavung bei der kaiserlichen Armee in Auftrag gab, und dass diese Frauen weltweit als Ianfu oder Trostfrauen bekannt wurden,

B.   in der Erwägung, dass das System der so genannten Trostfrauen Massenvergewaltigungen, Zwangsabtreibungen sowie Erniedrigungen und sexuelle Gewalt umfasste, was in diesem Fall, einem der umfangreichsten Fälle von Menschenhandel des 20. Jahrhunderts, zu Verstümmelungen, zum Tod und gegebenenfalls zum Selbstmord führte,

C.   in der Erwägung, dass in den Dutzenden von Fällen, die von Trostfrauen vor die japanischen Gerichte gebracht wurden, alle Schadensersatzforderungen der Klägerinnen abgewiesen wurden, obwohl in Gerichtsurteilen die unmittelbare und mittelbare Mitwirkung der kaiserlichen Armee und die Verantwortung des Staates anerkannt wurden,

D.   in der Erwägung, dass die meisten Opfer des Systems der Trostfrauen mittlerweile verstorben sind und dass die Überlebenden mindestens achtzigjährig sind,

E.   in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren zahlreiche hochrangige Mitglieder und Beamte der japanischen Regierung entschuldigende Stellungnahmen über das System der Trostfrauen abgegeben haben, während einige japanische Beamte kürzlich den bedauerlichen Wunsch geäußert haben, diese Aussagen zu relativieren oder rückgängig zu machen,

F.   in der Erwägung, dass das ganze Ausmaß des Systems der sexuellen Sklaverei von der japanischen Regierung zu keinem Zeitpunkt vollständig aufgedeckt wurde, und dass in einigen neueren Geschichtsbüchern, die in japanischen Schulen Verwendung finden, der Versuch unternommen wird, die Tragödie der so genannten Trostfrauen und andere japanische Kriegsverbrechen während des Zweiten Weltkriegs zu verharmlosen,

G.   in der Erwägung, dass das Mandat des Asiatischen Frauenfonds, eine auf Betreiben der Regierung zustande gekommene private Stiftung mit dem Ziel, Programme und Projekte umzusetzen, um den Missbrauch und das Leid der so genannten Trostfrauen zu vergelten, zum 31. März 2007 ausgelaufen ist,

1.   begrüßt die hervorragenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Japan auf der Grundlage der gemeinsamen Werte des demokratischen Mehrparteiensystems, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte;

2.   bekundet seine Solidarität mit den Frauen, die während des Zweiten Weltkriegs Opfer des Systems der so genannten Trostfrauen waren,

3.   begrüßt die Aussagen des leitenden japanischen Kabinettsekretärs, Yohei Kono, aus dem Jahre 1993 und die Aussagen des damaligen Ministerpräsident Tomiichi Murayama aus dem Jahre 1995 über die so genannten Trostfrauen ebenso wie die Entschließungen des japanischen Parlaments (Diet) aus dem Jahre 1995 und 2005, die Entschuldigungen für Kriegsopfer einschließlich der Opfer des Systems der so genannten Trostfrauen enthalten;

4.   begrüßt die Initiative der japanischen Regierung, im Jahre 1995 den mittlerweile aufgelösten Asiatischen Frauenfonds einzurichten, eine überwiegend mit staatlichen Geldern finanzierte private Stiftung, die mehreren Hundert so genannten Trostfrauen ein gewisses "Wiedergutmachungsgeld" auszahlte, vertritt jedoch die Auffassung, dass mit dieser humanitären Initiative die Forderungen der Opfer nach rechtswirksamer Anerkennung und völkerrechtlicher Wiedergutmachung nicht befriedigt werden können, was auch die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, Gay McDougall, in ihrem oben erwähnten Bericht aus dem Jahre 1998 festgestellt hat;

5.   fordert die japanische Regierung zur formellen, eindeutigen und unmissverständlichen Anerkennung, Entschuldigung und Übernahme historischer und rechtlicher Verantwortung für die von ihrer kaiserlichen Armee praktizierte Nötigung junger, weltweit als Trostfrauen bekannt gewordener Frauen, zur sexuellen Sklaverei während der Kolonial- und Kriegsbesetzung in Asien und auf den Pazifischen Inseln in den 1930er Jahren und für die Dauer des Zweiten Weltkriegs;

6.   fordert die japanische Regierung auf, wirksame verwaltungstechnische Mechanismen in die Wege zu leiten, um für alle überlebenden Opfer des Systems der so genannten Trostfrauen und für alle Familien der verstorbenen Opfer Entschädigungen bereitzustellen;

7.   fordert das japanische Parlament auf, rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um vorhandene Hindernisse in Bezug auf die Erwirkung von Entschädigungszahlungen bei japanischen Gerichten zu beseitigen; weist diesbezüglich insbesondere darauf hin, dass das Recht des Einzelnen, den Staat auf Entschädigungszahlungen zu verklagen, ausdrücklich in der nationalen Rechtsordnung anerkannt werden sollte, und dass Fälle der Wiedergutmachung für Überlebende von sexueller Sklaverei als einem Verbrechen nach internationalem Recht unter Berücksichtigung des Alters der Überlebenden vorrangig behandelt werden sollten;

8.   fordert die japanische Regierung auf, alle Behauptungen, wonach die Unterjochung und Versklavung der so genannten Trostfrauen niemals stattgefunden haben soll, öffentlich zurückzuweisen;

9.   ermutigt die japanische Bevölkerung und die japanische Regierung, weitere Schritte zur Anerkennung der vollständigen Geschichte ihrer Nation zu unternehmen, wie dies die moralische Pflicht aller Länder ist, und das Bewusstsein in Japan über die Handlungsweisen des Landes in den 1930er und 1940er Jahren auch in Bezug auf die so genannten Trostfrauen zu stärken; fordert die japanische Regierung ferner auf, das Wissen um diese Ereignisse der jetzigen Generation und künftigen Generationen zu vermitteln;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Japans, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, den Regierungen des Verbands Südostasiatischer Staaten ASEAN, den Regierungen der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Republik Korea, der Volksrepublik China, Taiwans und Timor Leste zu übermitteln.

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