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 Vollständiger Text 
Verfahren : 2006/0246(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0406/2007

Eingereichte Texte :

A6-0406/2007

Aussprachen :

PV 14/01/2008 - 18
CRE 14/01/2008 - 18

Abstimmungen :

PV 15/01/2008 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0005

Angenommene Texte
PDF 205kWORD 79k
Dienstag, 15. Januar 2008 - Straßburg
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ***I
P6_TA(2008)0005A6-0406/2007
Entschließung
 Text
 Anlage

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (KOM(2006)0745 – C6-0439/2006 – 2006/0246(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0745),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0439/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0406/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   nimmt die als Anhang beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
P6_TC1-COD(2006)0246

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 689/2008).


Anhang

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUM STATUS VON QUECKSILBER UND ARSEN IM RAHMEN DER PIC-VERORDNUNG

Die Kommission hebt hervor, dass in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 bei Verbot oder schwerer Einschränkung der Verwendung von metallischem Arsen in der Gemeinschaft ein Vorschlag zur Anpassung des betreffenden Anhangs gemacht würde. Sie weist außerdem darauf hin, dass im Rat und im Parlament an einem Vorschlag für ein Ausfuhrverbot von Quecksilber aus der Gemeinschaft gearbeitet wird. Dies geht also über die in der Rotterdam-Konvention vorgesehene und in der entsprechenden EG-Verordnung umgesetzte Anforderung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung hinaus.

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