Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten (2007/2144(INI))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten (KOM(2006)0824),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie (KOM(2005)0532),
– in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ("Gerichtshof"), insbesondere der Urteile in den Rechtssachen C-250/95, Futura Participations SA und Singer/Administration des contributions(1), C-141/99, AMID/ Belgien(2), C-397/98 und C-410/98 Metallgesellschaft Ltd. and others/Commissioner of Inland Revenue and HM Attorney General(3), C-446/03, Marks & Spencer plc/David Halsey (HM Inspector of Taxes)(4) und C-231/05, Oy AA(5),
– in Kenntnis der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu der Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union: Einheitliche konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage(7),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des Programms der Gemeinschaft für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen: Weitere Fortschritte im Jahr 2006 und nächste Schritte zu einem Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (KOM(2007)0223),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung (8),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0481/2007),
A. in der Erwägung, dass die nationalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten der Globalisierung der Wirtschaft verstärkt Rechnung tragen und die Regelungen und die Funktionsweise des Binnenmarktes berücksichtigen müssen, damit die Ziele der Lissabon-Strategie in den Bereichen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit umgesetzt werden können,
B. in der Erwägung, dass die Globalisierung der Wirtschaft zu einem verstärkten steuerlichen Wettbewerb geführt hat, infolge dessen die durchschnittliche Körperschaftssteuer in den Industriestaaten in den vergangenen 30 Jahren stark gesunken ist,
C. in der Erwägung, dass Steuersenkungen seit der letzten Erweiterung der Europäischen Union zugenommen haben und die Mitgliedstaaten sich offenkundig darum bemühen, durch spezielle steuerliche Maßnahmen insbesondere mobile Unternehmen anzuziehen,
D. in der Erwägung, dass die Existenz von 27 verschiedenen Steuersystemen in der Europäischen Union ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt, beträchtliche Zusatzkosten für den grenzüberschreitenden Handel und die Unternehmen im Hinblick auf die Verwaltung und die Einhaltung von Rechtsvorschriften verursacht, der Umstrukturierung der Unternehmen im Wege steht und zu Fällen von Doppelbesteuerung führt,
E. in der Erwägung, dass die Senkung der durch die unterschiedlichen nationalen Körperschaftsteuervorschriften verursachten Befolgungskosten, transparente Regelungen, der Abbau von steuerlichen Hindernissen, die sich negativ auf grenzüberschreitende Tätigkeiten auswirken, und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen EU-Unternehmen zu EU-weiten wirtschaftlichen Gewinnen auf der Grundlage eines dynamischen Unternehmensumfelds führen können,
F. in der Erwägung, dass eine angemessene steuerpolitische Koordinierung auf EU-Ebene, bei der nicht versucht wird, die Steuersätze zu harmonisieren, dazu beitragen kann, Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und Vorteile bringen kann, die auf breiter Grundlage zwischen Unternehmen, ihren Beschäftigten, den Verbrauchern, den Mitgliedstaaten und den Bürgern geteilt werden können,
G. in der Erwägung, dass die fiskalpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße aufeinander abgestimmt werden müssen, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu verwirklichen,
H. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten traditionell darum bemüht waren, ihre Steuersysteme auf der Grundlage eines ausgedehnten Netzwerks bilateraler Steuerabkommen zu koordinieren, die jedoch Fragen wie den grenzübergreifenden Verlustausgleich nicht regelten; in der Erwägung, dass dieser bilaterale Ansatz innerhalb der Europäischen Union weniger effizient ist und zu einem geringeren Maß an Übereinstimmung als ein multilateraler und koordinierter Ansatz führt, und in der Erwägung, dass im Bereich der konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage ein gemeinsamer EU-Ansatz, wie beispielsweise der Vorschlag für eine GKKB, die beste Lösung für die grenzübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Binnenmarkt darstellt und Transparenz, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit fördern wird,
I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen infolge von Verlusten von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Konzernteilen unterschiedliche Regelungen anwenden, wodurch es zu Wettbewerbsverzerrungen und zu unlauteren Maßnahmen im Bereich der Investitionspolitik innerhalb des Binnenmarktes kommt, mit allen Folgen für ihre langfristigen Industriestrategien und Steuereinnahmen,
J. in der Erwägung, dass fast alle Steuersysteme in der Europäischen Union Gewinne und Verluste asymmetrisch behandeln, d.h. Gewinne für das Steuerjahr ihres Entstehens besteuern, während der steuerliche Wert eines Verlusts dem Unternehmen nicht automatisch für das Steuerjahr seiner Entstehung erstattet wird; in der Erwägung, dass die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs diesen zeitlichen Umstand und seine Bedeutung für die zunehmende Anzahl grenzübergreifender Investitionen in der Europäischen Union nur unzureichend berücksichtigt,
K. in der Erwägung, dass die Umsetzung eines Mechanismus zur Gewährung von Steuernachlässen infolge von grenzübergreifenden Verlusten in einigen Mitgliedstaaten einem Verzicht auf Einnahmen aus der Körperschaftssteuer gleichkäme, ohne dass konkrete rechtliche Garantien abgegeben werden,
L. in der Erwägung, dass Verluste von Niederlassungen im Sitzland automatisch beim Nettoergebnis der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, während die diesbezüglichen Regelungen bei Verlusten von Niederlassungen im Ausland sowie von in- und ausländischen Konzernteilen weniger klar sind,
M. in der Erwägung, dass fehlende Möglichkeiten für einen grenzübergreifenden Verlustausgleich ein Hindernis für den Einstieg in bestimmte Märkte darstellen, da hierdurch Unternehmen begünstigt werden, die in großen Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen der Markt über eine ausreichende Größe verfügt, um mögliche Verluste aufzufangen,
N. in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die beschriebene Situation benachteiligt werden, da ihre Möglichkeiten, grenzüberschreitende Investitionen zu tätigen, angesichts von Unsicherheiten im Zusammenhang mit Verlustausgleichen und der Tatsache, dass Neugründungen zunächst häufig Verluste einfahren, begrenzt sind,
1. bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der negativen Auswirkungen der Unterschiedlichkeit der von den Mitgliedstaaten auf grenzübergreifende Verluste angewandten Systeme auf das Funktionieren des Binnenmarktes;
2. weist darauf hin, dass alle Maßnahmen, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen, gegen Artikel 43 des EG-Vertrags verstoßen und ihre Aufhebung deshalb durch gezielte Maßnahmen angestrebt werden sollte; erinnert daran, dass die unterschiedliche Besteuerung von Unternehmen die Möglichkeiten des Zugangs zu den verschiedenen nationalen Märkten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes einschränkt, zu Wettbewerbsverzerrungen führt und auf EU-Ebene die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen verhindert und deshalb auch Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollte;
3. vertritt die Auffassung, dass gezielte Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich des steuerlichen Abzugs von grenzübergreifenden Verlusten große Vorteile für das Funktionieren des Binnenmarktes bewirken können;
4. bekundet seine Unterstützung für die Mitteilung der Kommission über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten, da sie einen großen Schritt zur Verbesserung der bestehenden Situation darstellt und fordert im Hinblick auf Zeitplan und Entscheidungen eine angemessene Koordinierung unter den Mitgliedstaaten;
5. betont, dass sämtliche gezielten Maßnahmen zur Einführung von grenzübergreifenden Verlustausgleichen auf der Grundlage eines multilateralen gemeinsamen Ansatzes und einer koordinierten Aktion der Mitgliedstaaten festgelegt und umgesetzt werden sollten, um eine kohärente Entwicklung des Binnenmarktes zu gewährleisten; weist darauf hin, dass diese gezielten Maßnahmen eine Zwischenlösung auf dem Weg zur Annahme einer GKKB darstellen; vertritt die Auffassung, dass die GKKB eine umfassende langfristige Lösung darstellt, um steuerliche Hemmnisse, die aus der grenzübergreifenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten resultieren, zu beseitigen und die Anwendung von Verrechnungspreisen sowie grenzübergreifende Zusammenschlüsse, Übernahmen oder Umstrukturierungen zu ermöglichen, und die Errungenschaften des Binnenmarktes durch die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen komplettiert;
6. weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten verschiedene Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen anwenden und entweder im Ausland gezahlte Steuern anrechnen (Anrechnungsmethode) oder im Ausland erzielte Einkommen in der Bemessungsgrundlage des Stammhauses nicht berücksichtigen (Freistellungsmethode); weist ferner darauf hin, dass nur in einigen der Mitgliedstaaten, die die Freistellungsmethode anwenden, keine Regelungen für Verlustausgleiche von ausländischen Niederlassungen bestehen;
7. weist darauf hin, dass dort, wo Betriebsstättenverluste nicht mit Gewinnen des Stammhauses verrechnet werden können, eine Ungleichbehandlung gegenüber einem rein inländischen Sachverhalt besteht, was der Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Wege steht;
8. erachtet Maßnahmen zugunsten jener Kategorien von Unternehmen für vorrangig, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da gerade diese Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die lediglich in einem einzigen Mitgliedstaat tätig sind, unter der unterschiedlichen Behandlung im Bereich der grenzübergreifenden Verluste leiden;
9. vertritt die Auffassung, dass Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Systeme insbesondere KMU gegenüber ihren möglichen Konkurrenten benachteiligen, und fordert deshalb die Kommission auf, diesbezüglich spezifische Maßnahmen zu ergreifen;
10. weist darauf hin, dass es nur wenige allgemeingültige Regelungen für grenzübergreifende Verlustausgleiche zwischen Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften (Konzernen) gibt und deshalb Verluste innerhalb eines Konzerns im Unterschied zu Verlusten innerhalb eines Unternehmens nicht automatisch berücksichtig werden;
11. weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten über Regelungen für Verlustausgleiche von Konzernen im Inland verfügen, wobei diese als Ganzes behandelt werden, aber nur wenige Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen für grenzübergreifende Sachverhalte getroffen haben; erinnert daran, dass fehlende Regelungen für einen grenzübergreifenden Verlustausgleich von Konzernen Investitionsentscheidungen im Hinblick auf den Investitionsort und die Wahl der Rechtsform (Niederlassung oder Tochtergesellschaft) verfälschen können;
12. räumt ein, dass inländische Regelungen wegen unterschiedlicher Steuerbemessungsgrundlagen nicht einfach auf grenzübergreifende Sachverhalte übertragen werden können;
13. ruft dazu auf, die Bedeutung von grenzübergreifenden Verlustausgleichen anzuerkennen, auch wenn darauf hingewiesen werden sollte, dass eine genaue Definition des Mechanismus für grenzübergreifende Verlustausgleiche erforderlich ist; spricht sich dafür aus, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Möglichkeiten grenzübergreifender Verlustausgleiche auf Ausgleiche zwischen Tochter- und Muttergesellschaft oder umgekehrt beschränkt werden sollten, und deshalb eine umfassende Bewertung der Auswirkungen derjenigen Möglichkeiten auf den Haushalt vorzunehmen, bei denen die Gewinne von Tochtergesellschaften mit den Verlusten der Muttergesellschaft verrechnet werden können;
14. vertritt die Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Marks & Spencer so interpretiert werden kann, dass den Mitgliedstaaten das Recht auf Beibehaltung ihrer Steuersysteme zugestanden wird, insbesondere im Hinblick auf Bedenken im Zusammenhang mit Steuerumgehungen;
15. weist darauf hin, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Oy AA verdeutlicht, dass innerhalb der verschiedenen nationalen Steuersysteme Verluste unterschiedlich behandelt werden und Unklarheiten darüber bestehen, ob Verluste innerhalb eines Konzerns bei allen grenzübergreifenden Sachverhalten konsolidiert werden können, und zwar auch dann, wenn diese Verluste endgültig sind und deshalb zu Verzerrungen führen können, worauf in der Rechtssache Marks & Spencer hingewiesen wurde;
16. vertritt die Auffassung, dass Konzerne, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, weitestgehend genauso behandelt werden sollten wie Konzerne, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind; betont, dass bei durch ausländische Tochtergesellschaften verursachten grenzübergreifenden Verlusten eine Doppelbesteuerung der Muttergesellschaft verhindert werden muss und die fiskalpolitischen Zuständigkeiten gerecht zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden müssen, Verluste nicht doppelt ausgeglichen werden dürfen und eine Steuerumgehung vermieden werden muss;
17. hält es für angebracht, eine Debatte über die Definition und die Merkmale von Konzernen in Gang zu setzen und dabei den gemeinsamen europäischen Unternehmensformen wie der "Europäischen Gesellschaft" und der "Europäischen Genossenschaft" Rechnung zu tragen, ohne dabei allerdings die Absicht zu verfolgen, Möglichkeiten zum grenzübergreifenden Verlustausgleich ausschließlich auf diese Unternehmensformen zu beschränken;
18. verweist erneut auf die Notwendigkeit, eine Bestimmung des Begriffs "Konzern" vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Gewinne und Verluste opportunistisch auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilen; vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig sein könnte, bei der Bestimmung des Begriffs "Konzern" innerhalb der Unternehmen bestimmte kritische Merkmale gemäß der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen zu Grunde zu legen;
19. begrüßt die drei in der Mitteilung der Kommission über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten vorgeschlagenen Optionen; befürwortet insbesondere gezielte Maßnahmen, die einen sofortigen und effektiven Abzug der Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland zulassen (jährlich und nicht nur endgültig wie in der Rechtssache Marks and Spencer), der nachversteuert wird, wenn das Tochterunternehmen wieder Gewinne schreibt, indem eine zusätzliche Besteuerung auf der Ebene der Muttergesellschaft erfolgt;
20. empfiehlt zur Umsetzung dieser Vorschläge zur Vermeidung von Steuerhinterziehung, die Möglichkeit der Schaffung eines Systems des automatischen Informationsaustauschs vergleichbar dem Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu prüfen, damit die Mitgliedstaaten den Wahrheitsgehalt der von Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten angegebenen negativen Bemessungsgrundlagen nachprüfen können;
21. fordert die Kommission dennoch auf, weiter zu prüfen, inwieweit eine konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage für die EU-weite Tätigkeit eines Unternehmens eingeführt werden kann;
22. stellt fest, dass gründlich geprüft werden muss, wie durch die vorgeschlagenen Regelungen für grenzübergreifende Verlustausgleiche die grenzübergreifenden Tätigkeiten von KMU gefördert werden können;
23. weist darauf hin, dass allein die von den einzelnen Mitgliedstaaten auf den Weg gebrachten zielgerichteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten nicht in der Lage sind, das Problem der Wettbewerbsverzerrungen und höheren Befolgungskosten für EU-Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, zu lösen, das aus der Beibehaltung von 27 verschiedenen Steuersystemen resultiert;
24. betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von zielgerichteten Maßnahmen im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Verlustausgleichen innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns koordiniert vorgehen müssen; verweist erneut auf die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuerfragen und fordert die Kommission auf, eine aktive Rolle zu spielen;
25. unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen zur Einführung einer GKKB; weist darauf hin, dass die GKKB zu mehr Transparenz und Effizienz führt, da nach ihrer Einführung für die Unternehmen im Ausland die gleichen Regelungen gelten wie im Sitzland, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Europäischen Union gesteigert wird, grenzübergreifender Handel und grenzübergreifende Investitionen zunehmen und somit die Möglichkeit entsteht, die Vorzüge des Binnenmarktes im Hinblick auf Investitionen und Wachstum vollständig auszuschöpfen, sowie der Verwaltungsaufwand und Befolgungskosten und Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs erheblich reduziert werden;
26. weist darauf hin, dass die GKKB einheitliche Regelungen für die Bemessungsgrundlage enthält und die Freiheit der Mitgliedstaaten, auch weiterhin ihre Steuersätze festzulegen, in keiner Weise beeinträchtigt;
27. begrüßt die Absicht der Kommission, die GKKB gegebenenfalls auch im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen; weist jedoch darauf hin, dass dies nur die zweitbeste Lösung darstellt, da beim Ausbleiben einer umfassenden EU-weiten Regelung die Vorteile der Transparenz nicht vollständig zum Tragen kommen und die Möglichkeiten zum Abbau von Verwaltungskosten eventuell eingeschränkt sind;
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.