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Verfahren : 2007/0189(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0514/2007

Eingereichte Texte :

A6-0514/2007

Aussprachen :

PV 15/01/2008 - 14
CRE 15/01/2008 - 14

Abstimmungen :

PV 17/01/2008 - 6.1
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0014

Angenommene Texte
PDF 226kWORD 61k
Donnerstag, 17. Januar 2008 - Straßburg
Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 *
P6_TA(2008)0014A6-0514/2007

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 (KOM(2007)0515 – C6–0322/2007 – 2007/0189(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0515),

–   gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0322/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0514/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.
(1)  Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann und unter Berücksichtigung der Ziele der Einrichtung der Agentur, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.
Abänderung 2
Erwägung 2
(2)  Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.
(2)  Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören, außerdem der Schutz der Rechte der Angehörigen von ethnischen oder nationalen Minderheiten.
Abänderung 3
Erwägung 5
(5)  Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen.
(5)  Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde und der Europäische Bürgerbeauftragte, den diesbezüglichen Zielen und Aufgaben ist daher Rechnung zu tragen.
Abänderung 4
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 168/2007 kann die Agentur nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche aktiv werden.
Abänderung 5
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Der Rahmen gibt die Themenbereiche vor, in denen die Agentur arbeiten sollte, während die Aufgaben der Agentur durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geregelt werden, in der speziell auf die Aufgabe hingewiesen wird, die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die Tätigkeit der Agentur zu informieren.
Abänderung 6
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Alle Menschen sind gleichberechtigt geboren und deshalb sind Menschenrechte unteilbar und unverletzlich.
Abänderung 7
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Es ist notwendig, die Einhaltung aller für die Mitgliedstaaten geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen durch die Organe der Europäischen Union und alle Mitgliedstaaten zu beobachten.
Abänderung 8
Erwägung 7 d (neu)
(7d)  Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten.
Abänderung 9
Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Rates, des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats der Agentur frühestens ein Jahr nach der Annahme des Mehrjahresrahmens einen Vorschlag zur Überprüfung des Rahmens gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 unterbreiten.
Abänderung 10
Artikel 1 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament können die Agentur auffordern, spezifische Schritte beziehungsweise Besorgnisse zu prüfen.
Abänderung 11
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Aufgaben
Die Agentur kann in zwingenden Ausnahmefällen Schlussfolgerungen und Stellungnahmen zu Themenbereichen formulieren und veröffentlichen, die nicht unter Artikel 2 fallen. In solchen Fällen sind die Kommission, der Rat und das Europäischen Parlament über die eingeleiteten Schritte zu unterrichten.
Abänderung 12
Artikel 2 Einleitung
Die Themenbereiche lauten:
Bei ihrer Arbeit in den folgenden Themenbereichen, strebt die Agentur unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2a und des Artikels 1a danach, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren, die zur Achtung der Menschenrechte in diesen Bereichen beitragen oder die ursächliche Gründe für die Verletzung von Menschenrechten sein können, aufzudecken:
Abänderung 13
Artikel 2 Buchstabe b
b)  Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten;
b)  Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten sowie jede Kombination dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung);
Abänderung 14
Artikel 2 Buchstabe j
j)  Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.
j)  Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung, auch im Hinblick auf die Rechte von Angeklagten und verdächtigen Personen.
Abänderung 15
Artikel 2 Buchstabe j a (neu)
ja)  Extreme Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung.
Abänderung 16
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
(1)  Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
Abänderung 17
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Agentur arbeitet auf dem Gebiet der Grundrechte aktiv mit den Bewerberländern zusammen, um sie bei der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu unterstützen.
Abänderung 18
Artikel 3 Absatz 3
(3)  Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.
(3)  Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, insbesondere mit Erscheinungen von Mehrfachdiskriminierung, nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie die Ziele und Aufgaben des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen berücksichtigt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Institut werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen von Vereinbarungen festgelegt.
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