Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0817),
– gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0055/2007),
– gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0447/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 3a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(1) vereinbar sein muss;
3. weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Errichtung des Europäischen Polizeiamts anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung nicht vorgreift;
4. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
5. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
6. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
7. fordert den Rat auf, es im Rahmen des Vertrags von Lissabon erneut zu konsultieren, falls der Beschluss des Rates zur Errichtung von Europol nicht bis Juni 2008 angenommen wird;
8. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1 a (neu)
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften¹ (Haushaltsordnung), und insbesondere auf deren Artikel 185,
_________ 1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 2 Bezugsvermerk 1 b (neu)
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 20061, und insbesondere deren Nummer 47,
____________ 1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Abänderung 3 Erwägung 4 a (neu)
(4a)Der Rat hat den Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, bislang noch nicht angenommen. Das Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses ist entscheidend, damit Europol sein Mandat innerhalb eines Rechtsrahmens erfüllen kann, der für die europäischen Bürger uneingeschränkten Datenschutz gewährleistet. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss so bald wie möglich annimmt.
Abänderung 4 Erwägung 4 b (neu)
(4b)Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 13. April 1999 an den Rat zu Europol: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse"1 die Eingliederung von Europol in das institutionelle System der Europäischen Union und seine demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament.
_____________ 1 ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 101.
Abänderung 5 Erwägung 4 c (neu)
(4c)Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 30. Mai 2002 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union"1 sowie in seiner "Empfehlung vom 10. April 2003 an den Rat zu der zukünftigen Entwicklung von Europol"2, Europol auf eine gemeinschaftliche Grundlage zu stellen.
_______________ 1 ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144. 2 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.
Abänderung 6 Erwägung 5
(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.
(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der demokratischen Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, sowie beim Entlastungsverfahren mitwirkt.
Abänderung 7 Erwägung 6 a (neu)
(6a)Die Errichtung von Europol erfordert es, eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Grundbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen voranzutreiben, um die Strukturen der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit zu gestalten.
Abänderung 8 Erwägung 8 a (neu)
(8a)Nach der Ausweitung der operativen Befugnisse von Europol sind noch einige Verbesserungen in Bezug auf die demokratische Verantwortlichkeit von Europol notwendig.
Abänderung 9 Erwägung 13
(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.
(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Datenschutzbeauftragte mit den Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten, die nach Gemeinschaftsrecht benannt worden sind.
Abänderung 10 Erwägung 14
(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol mehrMöglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.
(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollte Europol die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den im Gemeinschaftsrecht und im Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 verankerten allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.
Abänderung 11 Erwägung 19
(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen. Neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.
(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Drittstaaten und Drittstellen personenbezogene Daten angemessen schützen. Neue Bestimmungen, die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen werden, sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.
Abänderung 12 Artikel 1 Absatz 1
(1) Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend "Europol" genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
(1) Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend "Europol" genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Diese Agentur wird gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
Abänderung 13 Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;
a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden; kommen die Informationen von privaten Stellen, müssen sie – unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 – rechtmäßig eingeholt und verarbeitet werden, bevor sie an Europol übermittelt werden; Europol wird der Zugriff darauf nur im Einzelfall, zu festgelegten Zwecken und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten gestattet; zusätzliche Absicherungen werden von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz festgelegt;
____________________ 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Abänderung 14 Artikel 6 Absatz 2
(2) Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.
(2) Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Behandlung von Fällen der Euro-Fälschung oder zur Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.
Abänderung 15 Artikel 8 Absatz 2
(2) Die nationale Stelle ist die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
Die nationale Stelle erhält von Europol gleichzeitig alle Informationen, die im Rahmen direkter Kontakte zwischen Europol und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht und insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Abänderung 16 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.
Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. In diesem Fall kann Europol nicht für den Inhalt der ausgetauschten Informationen haftbar gemacht werden.
Abänderung 17 Artikel 10 Absatz 2
(2) Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.
(2) Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können. In diesem Fall werden die Daten zu dem alleinigen Zweck der Bestimmung ihrer Relevanz verarbeitet.
Abänderung 18 Artikel 10 Absatz 3
(3) Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen.
(3) Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen. Bevor der Rat eine Entscheidung trifft, hört er die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten an.
Abänderung 19 Artikel 10 Absatz 5
(5) Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind.
(5) Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind. Die Zusammenschaltung wird nach einem entsprechenden Beschluss des Rates genehmigt, der nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten von Europol und der Gemeinsamen Kontrollinstanz gefasst wird und die Regeln und Bedingungen insbesondere für die notwendige Zusammenschaltung und die Zwecke festschreibt, für die personenbezogene Daten genutzt werden dürfen.
Abänderung 20 Artikel 11 Absatz 1
(1) Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten.
(1) Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff auf das Informationssystem durch nationale Stellen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen ist auf die in Artikel 12 Absatz 2 aufgelisteten Angaben zur Person beschränkt. Wenn die Datenabfrage für Ermittlungen in einem bestimmten Fall erforderlich ist, haben die nationalen Stellen über die Verbindungsbeamten auf sämtliche Daten Zugriff.
Abänderung 21 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.
b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats tatsächliche Anhaltspunkte oder ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.
Abänderung 22 Artikel 12 Absatz 4 a (neu)
(4a)Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig und verhältnismäßig für einen bestimmten Fall ist und wenn spezifische Absicherungen vorgesehen sind.
Abänderung 23 Artikel 19 Absatz 1
(1) Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.
(1) Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, sowie für damit vereinbare Zwecke zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Abänderung 24 Artikel 20 Absatz 1
(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.
(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 ist nach Eingabe der Daten mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.
Abänderung 25 Artikel 21
Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.
Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten nur im Einzelfall abrufen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und unter von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz genau festgelegten Bedingungen. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.
Abänderung 26 Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)
da) zuständige Dienststellen des Generalsekretärs des Rates und Gemeinsames Lagezentrum der Europäischen Union.
Abänderung 27 Artikel 22 Absatz 5 a (neu)
(5a)In Fällen, in denen personenbezogene Daten durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Abänderung 28 Artikel 24 Absatz 1 Einleitung
(1) Europol kann nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn
(1) In ganz besonderen Ausnahmesituationen kann Europol im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn
Abänderung 58 Artikel 24 Absatz 2
(2) Europol kann abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol nimmt stets eine Abwägung zwischen diesen Interessen und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor.
(2) Europol kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol berücksichtigt stets das Maß der Beachtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in dem Drittland, an das Daten übermittelt werden könnten, die Zwecke, für die die Daten bestimmt sein könnten, sowie das bei der betreffenden Stelle gewährleistete Datenschutzniveau, um es gegen die wesentlichen Interessen abzuwägen; er berücksichtigt stets den Grad an Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch und informiert regelmäßig das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Datenschutzkontrollstellen über die bei der Durchführung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen.
Abänderung 30 Artikel 25 Absatz 2
(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz.
(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 31 Artikel 26
Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
Ungeachtet spezieller Vorschriften dieses Beschlusses und der Notwendigkeit, die im Europol-Übereinkommen festgelegten Absicherungen beizubehalten, wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
Abänderung 32 Artikel 27 Absatz 1
(1) Europol ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.
(1) Europol ernennt einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.
Abänderung 33 Artikel 27 Absatz 5
(5) Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.
(5) Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Garantien für die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 34 Artikel 29 Absatz 4
(4) Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird versagt, wenn hierdurch
(4) Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur dann versagt, wenn dies notwendig ist,
a) eine der Tätigkeiten von Europol gefährdet werden könnte,
a) damit Europol seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
b) von Europol unterstützte nationale Ermittlungen gefährdet werden könnten,
b) um zu gewährleisten, dass von Europol unterstützte nationale Ermittlungen nicht gefährdet werden,
c) die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet werden könnten.
c) um die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.
Abänderung 35 Artikel 29 Absatz 5
(5) Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.
(5) Die Ausübung des Rechts auf Zugang wird grundsätzlich nicht verweigert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur akzeptiert werden, wenn dies zum Schutze eines anderen grundlegenden Rechts notwendig ist. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.
Abänderung 36 Artikel 29 Absatz 6
(6) Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden.
(6) Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Gründe für die Zugangsverweigerung in einer Weise anzugeben, die es ermöglicht, die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich wirksam zu kontrollieren.
Abänderung 38 Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 1
(9) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich
(9) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich nach Billigung durch den Rat
a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan,
a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission,
aa) den Haushaltsplan von Europol sowie den Stellenplan, nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde,
b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt,
b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechend der verfügbaren finanziellen und personellen Ausstattung möglichst Rechnung trägt,
c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.
c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielen des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden.
Abänderung 39 Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 2
Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.
Diese Dokumente werden dem Europäischen Parlament vorgelegt, das die Möglichkeit hat, sie – erforderlichenfalls zusammen mit nationalen Parlamenten – in angemessener Weise zu prüfen.
Abänderung 59 Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3
(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit (Konzertierung) ernannt wird.
Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Zuständigkeitsgebiet von Europol sowie seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
Dieses Verfahren der Zusammenarbeit läuft wie folgt ab:
a)Auf der Grundlage einer Ausschreibung und einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung erfolgt.
b)Das Europäische Parlament und der Rat können daraufhin ihre Stellungnahmen abgeben und die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen;
c)Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen.
Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre.
(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem Verfahren in Absatz 1 für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.
(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.
(3) Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.
(3) Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.
Abänderung 41 Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe g a (neu)
ga) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Kontrolle und Bewertung der Leistungen von Europol, was die Verwirklichung der Zielsetzungen betrifft.
Abänderung 42 Artikel 38 Absatz 5 a (neu)
(5a)Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol.
Abänderung 43 Artikel 41 Absatz 1
(1) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission").
(1) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission"). Die Finanzierung von Europol unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung.
Abänderung 44 Artikel 41 Absatz 3
(3) Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.
(3) Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf eines Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.
Abänderung 45 Artikel 41 Absatz 6
(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament, das die Möglichkeit hat, ihn gegebenenfalls gemäß seiner Zuständigkeiten zu prüfen, und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
Abänderung 46 Artikel 42 Absatz 8 a (neu)
(8a)Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen gemäß den in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen alle Daten, die für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 47 Artikel 42 Absatz 9
(9) Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
(9) Das Europäische Parlament erteilt unter Berücksichtigung einer mit qualifizierter Mehrheit vom Rat abgegebenen Empfehlung dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Abänderung 48 Artikel 43
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol ausdrücklich verlangt wird. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 49 Artikel 44 Absatz 1
Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.
Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln. Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Ergebnisse dieser Kontrolle.
Abänderung 50 Artikel 44 Absatz 4 a (neu)
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Direktor von Europol stellen die Prioritäten von Europol für das darauffolgende Jahr vor einem Gemischten Ausschuss aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente vor, um eine demokratische Debatte mit der Zivilgesellschaft und eine bessere Kontrolle der Tätigkeiten von Europol zu gewährleisten.
Abänderung 51 Artikel 45
Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.
Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.
Abänderung 52 Artikel 47
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten, um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament, um Europol betreffende Fragen zu erörtern.
Abänderung 53 Artikel 56 Absatz 1
(1) Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.
(1) Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt. Den etwaigen zusätzlichen Personalkosten, die sich aus dieser Abweichung ergeben, wird bei der Einigung über die Finanzierung von Europol, die gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung herbeigeführt werden muss, Rechnung getragen.
Abänderung 54 Artikel 56 Absatz 2
(2) Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.
(2) Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach Anhörung des Europäischen Amtes für Personalauswahl ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Dieses Auswahlverfahren wird von der Kommission überwacht. Das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wird veröffentlicht. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten. In dem Entwurf des Stellenplans, der der Hauhaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird, wird klar und deutlich ausgewiesen, welche Stellen mit Personal gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften besetzt werden, sowie welche Stellen mit Personal gemäß dem Europol-Statut besetzt werden.
Abänderung 55 Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)
Unter keinen Umständen wird der in diesem Beschluss festgelegte Zuschuss der Gemeinschaft für Europol aufgewendet, um Ausgaben zu decken, die Verpflichtungen betreffen, die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist.
Abänderung 62 Artikel 62 Absatz 2 a (neu)
(2a)Dieser Beschluss wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überprüft.