Aufgaben des Präsidenten (Auslegung des Artikels 19 GO)
P6_TA(2008)0024
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 über die Auslegung des Artikels 19 der Geschäftsordnung des Parlaments - Aufgaben des Präsidenten
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des konstitutionellen Ausschusses vom 24. Januar 2008,
- gestützt auf Artikel 201 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt die folgende Auslegung des Artikels 19:"
Artikel 19 Absatz 1 kann dahingehend ausgelegt werden, dass die durch diesen Artikel eingeräumten Befugnisse auch das Recht beinhalten, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese nach Überzeugung des Präsidenten offensichtlich eine dauerhafte und ernsthafte Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte anderer Mitglieder bezwecken und bewirken.
"
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.