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Verfahren : 2007/2112(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0495/2007

Eingereichte Texte :

A6-0495/2007

Aussprachen :

PV 30/01/2008 - 23
CRE 30/01/2008 - 23

Abstimmungen :

PV 31/01/2008 - 8.11
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0034

Angenommene Texte
PDF 162kWORD 66k
Donnerstag, 31. Januar 2008 - Brüssel
Einschränkung von unerwünschten Beifängen und Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei
P6_TA(2008)0034A6-0495/2007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zur Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei (2007/2112(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei" (KOM(2007)0136),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) und insbesondere deren Artikel 2,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einschränkung der Rückwürfe beim Fischfang (KOM(2002)0656) sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 19. Juni 2003(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu umweltschonenden Fangmethoden(3),

–   in Kenntnis der Vereinbarung von 1995 über die Umsetzung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezüglich der Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM(2005)0505) sowie unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 14. November 2006(4),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0495/2007),

A.   in der Erwägung, dass Rückwürfe ein weltweites Problem darstellen und schätzungsweise zwischen 7 und 27 Millionen Tonnen jährlich ins Meer zurückgeworfen werden, was einem Viertel sämtlicher gefangener Fische und sonstiger Organismen entspricht, sowie in der Erwägung, dass für die Europäische Union insgesamt keine Schätzung vorliegt, die FAO jedoch davon ausgeht, dass die Rückwürfe in der Nordsee zwischen 500 000 und 880 000 Tonnen betragen,

B.   in der Erwägung, dass derart umfangreiche Rückwürfe die Umwelt schädigen, die Wiederaufstockung der erschöpften Bestände behindern und den Fischereisektor Zeit und Energie kosten,

C.   in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Borg es als "unethisch" bezeichnet hat, derartige Mengen zurückzuwerfen,

D.   in der Erwägung, dass die Einbeziehung aller Akteure der Fischereipolitik, insbesondere des Fischereisektors, unabdingbare Voraussetzung für die Festlegung von Maßnahmen ist, die zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beitragen können,

E.   in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe ein Phänomen ist, das sich nicht nur auf die Verwendung eines bestimmten Fanggeräts bezieht, sondern bei den meisten Fanggeräten auftritt, wobei jedoch bei einigen Fanggeräten wie Schleppnetzen größere Rückwürfe entstehen als bei anderen, und auch durch die Beschaffenheit der betreffenden Fischerei beeinflusst wird, wie im Falle der europäischen Fischereien, die nahezu alle mehrere Arten gleichzeitig befischen, wodurch die Gefahr von Rückwürfen größer ist, und dass einige handwerkliche Fischereien niedrigere Rückwurfraten aufweisen dürften, da sie die gefangenen Fische in stärkerem Maße nutzen und durch ihre Kenntnis der Fanggründe unerwünschte Beifänge vermeiden,

F.   in der Erwägung, dass die hohen Rückwurfraten in einigen Fischereien Besorgnis in der Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen der Fischerei auslösen und so einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit im Hinblick auf den vermarkteten Fisch bewirken könnten, der letztendlich zu Umsatzeinbußen führt,

G.   in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe durch eine Reihe von Faktoren bedingt ist, u. a. den exzessiven Fischereiaufwand, das derzeitige Konzept bei den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, das zu Rückwürfen von Fischen nötigt, für die keine Quote verfügbar ist, ein Missverhältnis in vielen Fischereibereichen zwischen den Spezifikationen für das Fanggerät und der Mindestanlandegröße, das "High-grading" und andere Handelspraktiken, sowie in der Erwägung, dass traditionell die meisten Innovationen beim Fanggerät und bei den Fangmethoden auf eine Erhöhung der Fangmenge und weniger darauf gerichtet waren, selektiver und umweltschonender zu fischen,

H.   in der Erwägung, dass die Europäische Union folgenden Dokumenten zugestimmt hat, die auf internationaler Ebene unterzeichnet wurden und spezifische Erklärungen zu der Notwendigkeit einer Verringerung der Rückwürfe und Beifänge enthalten: dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, den internationalen Aktionsplänen der FAO zur Verringerung des Beifangs von Seevögeln bei der Langleinenfischerei und zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Haie, Kapitel 17 der Agenda 21 der Vereinten Nationen, dem Konsens von Rom zur Weltfischerei, der Erklärung von Kyoto zum nachhaltigen Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit, dem New Yorker Übereinkommen über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Resolutionen Nr. 49/118 von 1994 und Nr. 50/25 von 1995 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Resolution der 95. Interparlamentarischen Konferenz vom 15. bis 20. April 1996 in Istanbul, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),

I.   in Erwägung der vielfältigen Verpflichtungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und der verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, eingegangen wurden,

1.   begrüßt den neuen Versuch der Kommission, die Diskussion über dieses wichtige Thema anzuregen, um in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) endlich die Akzente neu zu setzen, so dass die Praxis der Rückwürfe letztlich beseitigt wird;

2.   begrüßt den Vorschlag der Kommission als ersten Versuch, das Problem der Beifänge an der Wurzel zu fassen; unterstreicht, dass unbedingt Regelungen ausgearbeitet werden müssen, um diese umweltpolitisch unhaltbare und verwerfliche Praxis zu beseitigen, die in Extremfällen bis zu 90 % sämtlicher Fänge betreffen kann;

3.   weist darauf hin, dass sich die kleine Fischerei nur in extrem geringem Umfang auf die Rückwürfe auswirkt, und verlangt deshalb mehr Aufwendungen der Gemeinschaft für die Förderung und den Ausbau der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei;

4.   begrüßt ferner die neue Definition der Rückwürfe, die nicht marktgängige Fischarten und sonstige Arten einbezieht, was beinhaltet, dass diese Rückwürfe ebenso reduziert werden müssen;

5.   unterstreicht, dass die Maßnahmen der Europäischen Union alle Arten von Beifängen abdecken müssen (u. a. auch wirbellose Tiere, Korallen, Meeressäuger, Vögel und Schildkröten) und umweltverträgliche Fangmethoden fördern sollten, die weder die Artenvielfalt im Meer gefährden noch andere lebende Organismen unnötig schädigen;

6.   stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass nur sehr geringe Fortschritte bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Aktionspläne für Seevögel und Haie gemacht wurden, obwohl sich die Kommission 1999 dazu verpflichtet hatte, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit an beiden Plänen so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen;

7.   fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über Albatrosse Rechnung zu tragen, die derzeit, insbesondere bei der Langleinenfischerei, in einem solchen Umfang getötet werden, dass sie vom Aussterben bedroht sind;

8.   ist der Auffassung, dass die Verringerung des gesamten Fischereiaufwands bei gleichzeitiger Verbesserung der selektiven Maßnahmen eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung der unerwünschten Beifänge und Rückwürfe darstellt, da erschöpfte Fischbestände hauptsächlich aus untermaßigen Fischen bestehen; stellt fest, dass ein verringerter fischereilicher Druck dem Sektor insofern erhebliche Vorteile böte, als sich die erschöpften Bestände erholen und produktiver werden könnten und der Sektor selbst weniger Zeit und Mühe auf die Selektion der Fänge aufwenden müsste;

9.   ist der Auffassung, dass Beifänge und Rückwürfe ein schwerwiegendes ökologisches und wirtschaftliches Problem darstellen, da sie einerseits für das in einigen Ökosystemen festgestellte Ungleichgewicht verantwortlich sind und andererseits als die wichtigste Ursache für den Rückgang der Bestände ausgemacht werden, von denen einige, beispielsweise der Kabeljau, kommerziell besonders wertvoll sind;

10.   ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der Rückwürfe dazu beitragen würde, einen guten Umweltzustand zu erreichen, wie er in der Meeresstrategie-Richtlinie gefordert wird;

11.   vertritt die Ansicht, dass die Programme zur Verringerung der Rückwürfe voll und ganz in die Gesamtpolitik der Gemeinschaft für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien einbezogen werden müssen;

12.   ist der Auffassung, dass die Ursachen für die Rückwürfe in den einzelnen Fischereibereichen sehr unterschiedlich sind und sowohl von den Fangtechniken im Einzelnen als auch von der Art der betreffenden Fischerei abhängen, so dass auch die Lösungsansätze fallspezifisch sein müssen;

13.   räumt ein, dass Rückwürfe prinzipiell zwar nicht zu rechtfertigen sind, einige Arten aber bekanntlich eine hohe Überlebensquote nach dem Rückwurf haben und Ausnahmen von einem Fangverbot für diese Arten ebenso wie für bedrohte und geschützte Arten zugelassen werden sollten, sofern ihre Überlebenschancen wissenschaftlich hinreichend erwiesen sind;

14.   betont, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung im Zusammenhang mit den Fischereien in der Europäischen Union entsprechend genutzt werden muss und dass die besonderen Merkmale der einzelnen Fischereien berücksichtigt werden müssen, je nachdem, wo sie welche unterschiedlichen Arten von Meerestieren mit Methoden befischen, die seit Jahren üblich sind, wenn die neuen Bestimmungen Wirkung zeigen sollen;

15.   beglückwünscht diejenigen in dem Sektor, die zur Verringerung der Rückwürfe vor kurzem mit Programmen zur Entwicklung von selektivem Fanggerät und selektiveren Methoden begonnen haben und andere ermutigen, ebenfalls hierzu beizutragen, indem sie ihr unbestrittenes Wissen über die Fanggeräte nutzen, um noch innovativere Techniken zu entwickeln; bedauert die Haltung in einigen Stellungnahmen gegenüber der Kommission, in denen die Maßnahmen zur Reduzierung von Rückwürfen als "störend" bezeichnet werden;

16.  16 hebt die Bedeutung der freiwillige Verringerung des Fangaufwands hervor, die bei bestimmten Fischereien festzustellen ist, und fordert dazu auf, Mechanismen zu schaffen, durch die die Fischer einen finanziellen Ausgleich für diese Bemühung erhalten können;

17.   begrüßt, dass die schottische Regierung kürzlich in Zusammenarbeit mit der schottischen Fischereiwirtschaft eine Regelung eingeführt hat, bei der Fanggründe freiwillig und mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von drei Wochen geschlossen werden sollen, wenn ein Schiffskapitän feststellt, dass die dortigen Kabeljaubestände überwiegend untermaßig sind; ist der Ansicht, dass Regelungen wie diese, welche die erste ihrer Art in Europa ist, geeignet sind, einen Beitrag zur Reduzierung der Rückwürfe zu leisten, und unter voller Mitarbeit der Fischereiwirtschaft durchgeführt werden sollten;

18.   stimmt der Kommission in der Auffassung zu, dass der klassische Ansatz der GFP im Hinblick auf die Reduzierung unerwünschter Beifänge, bei dem im Rat unter begrenzter Mitwirkung der Fischer immer detailliertere technische Maßnahmen zur Verhütung von Rückwürfen von Jungfischen beschlossen werden, an seine Grenzen stößt und durch Programme ergänzt werden muss, die den Fischern einen Anreiz zur Reduzierung der Beifänge und Rückwürfe bieten und gleichzeitig den besonderen Merkmalen jeder Fischerei Rechnung tragen, was zu einer besseren Akzeptanz der Maßnahmen bei den Fischern führen würde; vertritt jedoch die Auffassung, dass es nur durch technische Änderungen der Fangeräte und -methoden zu Verringerungen der unerwünschten Beifänge kommen wird;

19.   stellt fest, dass die von der Kommission für am wirksamsten gehaltene Option in einem Verbot der Rückwürfe besteht, obgleich ein solches Rückwurfverbot einige Schwierigkeiten im Hinblick auf die Durchsetzung schaffen und eine Erhöhung der finanziellen, logistischen und personellen Ressourcen erfordern würde;

20.   ist der Auffassung, dass die Aufwertung der Fänge ("High-grading"), d.h. die Praxis des Rückwurfs guter, legal gefangener Fische zugunsten anderer Fische, die auf dem Markt einen höheren Preis erzielen könnten, verboten werden sollte, wenngleich ein solches Verbot nur schwer durchzusetzen wäre; ist der Ansicht, dass die Installation von Videoüberwachungsanlagen versuchsweise auf einigen Schiffen zur Erleichterung der Durchsetzung eingeführt werden sollte;

21.   stellt fest, dass die Fischer und anderen Beteiligten eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Kontrolle spielen müssen, wenn sie die Verantwortung für eine Politik zur Abschaffung von Rückwürfen übernehmen und diese Politik mittragen sollen, da ihre Mitarbeit und Mitwirkung von ganz entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Verwirklichung der Durchsetzungsmaßnahmen ist; weist darauf hin, dass es in anderen Rechtssystemen Beispiele für eine Zusammenarbeit gibt, die geprüft werden sollten – so haben beispielsweise Kanada und Neuseeland versuchsweise Videoüberwachungsanlagen auf Fischereifahrzeugen mit Zustimmung der Fischer angebracht, und diese Videoüberwachung soll sich in Bezug auf die Abschaffung von Rückwürfen als sehr erfolgreich erwiesen haben;

22.   ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten, zu prüfen, inwieweit Anreize für den Sektor zur Verbesserung ihrer Fangmethoden nutzbringend wären; ist der Auffassung, dass es verschiedene Möglichkeiten für solche Anreize gibt, u. a.

   mehr Tage auf See oder eine Erhöhung der zulässigen Fangzeit für Fahrzeuge, die selektiveres Fanggerät einsetzen,
   bevorzugter Zugang für Fischereifahrzeuge, die selektives Fanggerät einsetzen, zu Gebieten, die für die Fahrzeuge gesperrt sind, welche kein selektives Fanggerät einsetzen,
   Möglichkeit für Fahrzeuge mit selektiverem Fanggerät, in Zeiten zu fischen, in denen dies anderen Schiffen nicht erlaubt ist;

23.   stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(5) bereits ein Beispiel für den bevorzugten Zugang von Schiffen mit selektivem Gerät enthält, und zwar zusätzliche Tage auf See für Kaisergranat befischende Schleppnetzfischer, die Sortiergitter verwenden, und ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Anreize in Betracht gezogen werden sollten;

24.   ist der Überzeugung, dass der Sektor aufgeschlossener und wirksamer reagieren würde auf eine Kombination aus Anreizen und Abschreckungsmaßnahmen, die erst einmal getestet werden sollten; ist ferner der Auffassung, dass ein Rückwurfverbot nur dann umgesetzt werden sollte, wenn zuvor andere Abschreckungsmaßnahmen zum Einsatz gekommen sind, u. a. etwa Vergrößerungen der Maschenweite, Ausweitung der Sperrgebiete und andere;

25.   betont, wie wichtig ein funktionierendes Kontrollsystem ist, wenn Verbote für Rückwürfe eingeführt werden; weist darauf hin, dass fehlende Kenntnisse über die Menge der zurückgeworfenen Fische die Schätzungen in Bezug auf die Bestandsgrößen und die Fischsterblichkeit beeinträchtigen sowie die Evaluierung von Maßnahmen erschweren, die verhindern sollen, dass Fische, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, gefangen werden; fordert die Kommission auf, auch in Zukunft neue Überwachungstechniken zu entwickeln, und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, die elektronische Logbücher und Videoüberwachungssysteme bieten;

26.   besteht darauf, dass einer der Hauptgründe für Rückwürfe, das so genannte "High- grading", für ungesetzlich erklärt wird und die Geräte, die dies ermöglichen, etwa an Bord befindliche Trenngitter in der pelagischen Fischerei, verboten werden;

27.   ist der Auffassung, dass die vernünftigste Vorgehensweise darin bestünde, eine Reihe von Pilotbereichen in der Fischerei auszuwählen, und zwar anhand der Menge der erfolgten Rückwürfe bzw. des Erhaltungszustands der betreffenden Arten; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Pilotprojekte in mehreren Gebieten auszuwählen, um der geografischen Vielfalt der Fischereien der Gemeinschaft Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass bei jedem Pilotprojekt auch eine ausreichende Zahl von Fischereifahrzeugen beteiligt werden muss, um der Vielfalt der Fischerei Rechnung zu tragen und auch einen zufrieden stellenden Informationsaustausch mit anderen Beteiligten im Fischereisektor zu gewährleisten; schlägt dafür folgende zwei Fischereibereiche vor: die verschiedenen Baumkurrenschleppnetzfischereien sowie jene, die Dorsch bzw. Kabeljau fangen und zurückwerfen; empfiehlt, dass schon während der Durchführung dieser Pilotprojekte andere Fischereien auf ihre Rückwurfrate evaluiert werden sollten;

28.   schlägt vor, dass Rückwürfe, die sich aus der Unvereinbarkeit der den technischen Vorschriften für die Maschenweite und der technischen Vorschriften für die Mindestanlandegröße ergeben, vorrangig überprüft werden müssen, da hier relativ leicht Abhilfe zu schaffen ist;

29.   fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über die Dorschbestände in der Ostsee Rechnung zu tragen, wo ein großer Prozentsatz der Fänge als Beifänge registriert wird;

30.   schlägt eine Reihe von Maßnahmen für jede betroffene Fischerei vor:

   i) Entwicklung einer genauen Schätzung der Menge und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische oder sonstigen Arten je Fischereisegment; diese Daten sollten von den Fischern, den Wissenschaftlern und allen sonstigen Beteiligten als verlässlich und objektiv akzeptiert werden;
   ii) Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Konsultation, die Einbindung und die Mitwirkung aller Beteiligten an der Festlegung der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Reduzierung der Beifänge in einem bestimmten Zeitraum (beispielsweise eine 50-prozentige Reduzierung in zwei Jahren); als Mitwirkende kämen u. a. die Regionalbeiräte, Fischer, Wissenschaftler, nationale Regierungen, die Kommission und NRO, die sich auf die Umwelt spezialisiert haben, in Frage; ihre Aufgabe bestünde darin, alle Konzepte zur Beseitigung der Rückwürfe zu sichten, wie etwa die Anlandung von Beifängen, technische Maßnahmen, Schonzeiten, Sperrgebiete und sonstige Vorschläge, sowie positive Anreize für Fischer vorzuschlagen, die mit verschiedenen Techniken experimentieren;
   iii) Bewertung der Ergebnisse am Ende des geplanten Durchführungszeitraums und Bewertung der Frage, ob die Ziele erreicht wurden; erfolgreiche Methoden werden in die Bestimmungen der GFP übernommen; werden die Rückwurfreduktionsziele nicht erreicht, werden neben anderen geeigneten Maßnahmen angemessene Sanktionen verhängt;
   iv) regelmäßige Revision der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Rückwürfe, um die Rückwürfe letztendlich zu beseitigen;
   v) Annahme eines Rückwurfverbots für eine Fischerei nur in dem Fall, dass alle früheren Schritte binnen fünf Jahren nach Einleitung dieser Schritte für jede Fischerei nicht zur erwünschten Reduzierung der Rückwürfe führen,

31.   fordert die Kommission auf, besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, wie die Maßnahmen auch auf gemeinschaftliche Fangfahrzeuge übertragen werden können, die in Gewässern von Drittländern fischen, und fordert, dass die Verwendung möglichst selektiver Fanggeräte zu einer Bedingung für das Fischen im Rahmen von Fischereipartnerschaftsabkommen gemacht wird;

32.   weist auf die Vielfalt und Bedeutung der gemischten Fischereien in der Europäischen Union hin und gelangt zu dem Schluss, dass die Zielvorgaben für die Reduzierung der Rückwürfe dieser Vielfalt dahingehend Rechnung tragen müssen, dass nicht von allen Fischereien verlangt wird, dieselbe quantitative Verringerung der Rückwürfe zur gleichen Zeit zu erreichen, da der ursprüngliche Umfang ihrer Rückwürfe unterschiedlich sein kann;

33.   unterstreicht, dass bei Annahme von Rückwurfverboten für bestimmte Fischereien widersinnige Anreize unbedingt vermieden werden sollten, etwa die Schaffung eines Marktes für untermaßige Fische oder für Fische, die nicht im Rahmen von Quoten gefangen wurden, und daher diese Fische unter keinen Umständen direkt auf den Markt gebracht werden sollten; ist der Auffassung, dass den Schiffen eine Entschädigung für die entstandenen Kosten gezahlt werden sollte, wenn sie die Fänge, die sie normalerweise zurückgeworfen hätten, anlanden; ist der Auffassung, dass diese unerwünschten Beifänge zum Beispiel zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden könnten, wobei die Unternehmen, die diese Möglichkeit nutzen, zu einem auf regionaler Ebene organisierten Ausgleichsfonds beitragen sollten;

34.   weist darauf hin, dass der Europäische Fischereifonds (EFF) Vorschriften zur Finanzierung von Pilotprojekten für einen selektiveren Fischfang sowie einer zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, von diesen Vorschriften Gebrauch zu machen; fordert eine größere administrative Flexibilität bei der Verwendung der EFF-Mittel, um die rasche Durchführung viel versprechender Pilotprojekte zu ermöglichen;

35.   weist darauf hin, dass die TAC-Regelung eine der wichtigsten Ursachen für Rückwürfe ist und dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass Arten mit zulässiger Größe, deren Fang unvermeidbar war, weil eine entsprechende Quote fehlte, in jedem Fall zurückgeworfen werden müssen;

36.   empfiehlt, dass die Beifangquoten in die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) einbezogen und alle angelandeten Beifänge auf die zugewiesene Quote angerechnet werden; ist der Auffassung, dass eine Fischerei, die ihre Beifangquote überschreitet, geschlossen werden sollte und dass auch zu hohe Fänge an Jungfischen zu sofortiger Schließung führen sollten; ist ferner der Auffassung, dass diese Quoten schrittweise reduziert werden sollten, um noch stärkere Anreize zu schaffen, die Selektivität des Fanggeräts zu verbessern;

37.   stellt fest, dass die Mitgliedstaaten derzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(6) das Recht haben, strengere technische Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vorzusehen, wenn diese in den Gewässern der Europäischen Union Fischfang betreiben; ist der Auffassung, dass sie auch über einen Spielraum verfügen sollten, um neue Lösungen auszuprobieren, die von der Kommission im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu bewerten wären, und dass es ihnen unter bestimmten Umständen möglich sein sollte, selektivere technische Maßnahmen für alle Fahrzeuge, die in ihrer 12-Meilen-Küstenzone Fischfang betreiben, vorzusehen,

38.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für die Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie den regionalen Fischereimanagementorganisationen, denen die Europäische Union angehört, zu übermitteln.

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. C 69 E vom 19.3.2004, S. 149.
(3) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 319.
(4) ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 86.
(5) ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.
(6) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

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