Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Witold Tomczak (2007/2130(IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von Witold Tomczak am 21. Mai 2007 übermittelten und am 24. Mai 2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht in Ostrów Wielkopolski, Polen, gegen ihn anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von Witold Tomczak am 4. Oktober 2007 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8, 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986(1),
– in Kenntnis des Artikels 105 der polnischen Verfassung,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0008/2008),
A. in der Erwägung, dass Witold Tomczak am 21. September 1997 und am 23. September 2001 in den Sejm (das Unterhaus des polnischen Parlaments) gewählt wurde; in der Erwägung, dass er nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags am 16. April 2003 Beobachter wurde; in der Erwägung, dass er vom 1. Mai 2004 bis zum 19. Juli 2004 Mitglied des Europäischen Parlaments war; in der Erwägung, dass er am 13. Juni 2004 ins Europäische Parlament gewählt wurde und dass seine Amtszeit im polnischen Parlament am 16. Juni 2004 ablief,
B. in der Erwägung, dass Witold Tomczak beschuldigt wird, am 26. Juni 1999 in Ostrów Wielkopolski unter Verstoß gegen Artikel 226 Absatz 1 des polnischen Strafgesetzbuchs zwei Polizeibeamte bei der Ausübung ihrer Amtspflichten beleidigt zu haben; in der Erwägung, dass das Bezirksgericht in Ostrów Wielkopolski am 10. Januar 2005 nach mehrfachem Nichterscheinen Witold Tomczaks zu den Verhandlungen beschlossen hat, gemäß Artikel 377 Absatz 3 der polnischen Strafprozessordnung das Verfahren in Abwesenheit fortzusetzen,
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 2004 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in der Republik Polen wahlberechtigt ist, wer nicht wegen einer vorsätzlich verübten Straftat verurteilt und gegen den keine förmliche Anklage erhoben worden ist; in der Erwägung, dass nach Artikel 142 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes gilt, dass der Verlust des Sitzes eines Mitglieds des Europäischen Parlaments eine Folge des Verlusts des passiven Wahlrechts ist; in der Erwägung, dass es im polnischen Gesetz vom 12. April 2001 zu den Wahlen zum Sejm und zum Senat der Republik Polen (d.h. zum polnischen Parlament) keine Bestimmungen dieser Art gibt,
D. in der Erwägung, dass Witold Tomczak das Parlament zu einem früheren Zeitpunkt (am 29. April 2005) ersucht hatte, seine Immunität wegen dieses Strafverfahrens zu schützen; in der Erwägung, dass das Parlament am 4. April 2006 im Plenum beschloss, die Immunität von Witold Tomczak nicht zu schützen, obwohl Witold Tomczak vor der Plenarsitzung ein Schreiben übermittelt hatte, in dem er seinem Wunsch Ausdruck gab, seinen früheren Antrag auf Schutz seiner Immunität zurückzuziehen,
E. in der Erwägung, dass Witold Tomczak behauptet, der vorsitzende Richter in dem Verfahren sei nicht objektiv und die Möglichkeit, ein Verfahren in Abwesenheit durchzuführen, verstoße gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung,
F. in der Erwägung, dass Witold Tomczak sich darüber beschwert, dass das Bezirksgericht ihm keinen Zugang zu den Verfahrensakten gewähre und dass das Strafverfahren gegen ihn tendenziös sei, weil er versucht habe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der örtlichen Polizei und des örtlichen Staatsanwaltes in Frage zu stellen,
G. in der Erwägung, dass Witold Tomczak auf der Grundlage der vorliegenden Informationen im Hinblick auf keine der dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Kenntnis gebrachten Forderungen durch die parlamentarische Immunität geschützt ist,
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Witold Tomczak nicht zu schützen.