Index 
Angenommene Texte
Donnerstag, 17. Januar 2008 - Straßburg
Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 *
 Europäisches Polizeiamt (Europol) *
 EU-Politik für den Südkaukasus
 Ein neuer Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion
 Lage in Kenia
 Rolle der Frauen in der Industrie
 Ergebnisse des Internet Governance Forums (Rio de Janeiro, 12. bis 15. November 2007)
 Festnahme des chinesischen Dissidenten Hu Jia
 Lage in der Demokratischen Republik Kongo und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen
 Ägypten

Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 *
PDF 226kWORD 61k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 (KOM(2007)0515 – C6–0322/2007 – 2007/0189(CNS))
P6_TA(2008)0014A6-0514/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0515),

–   gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0322/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0514/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 1
(1)  Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.
(1)  Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann und unter Berücksichtigung der Ziele der Einrichtung der Agentur, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.
Abänderung 2
Erwägung 2
(2)  Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.
(2)  Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören, außerdem der Schutz der Rechte der Angehörigen von ethnischen oder nationalen Minderheiten.
Abänderung 3
Erwägung 5
(5)  Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen.
(5)  Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde und der Europäische Bürgerbeauftragte, den diesbezüglichen Zielen und Aufgaben ist daher Rechnung zu tragen.
Abänderung 4
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 168/2007 kann die Agentur nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche aktiv werden.
Abänderung 5
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Der Rahmen gibt die Themenbereiche vor, in denen die Agentur arbeiten sollte, während die Aufgaben der Agentur durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geregelt werden, in der speziell auf die Aufgabe hingewiesen wird, die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die Tätigkeit der Agentur zu informieren.
Abänderung 6
Erwägung 7 b (neu)
(7b)  Alle Menschen sind gleichberechtigt geboren und deshalb sind Menschenrechte unteilbar und unverletzlich.
Abänderung 7
Erwägung 7 c (neu)
(7c)  Es ist notwendig, die Einhaltung aller für die Mitgliedstaaten geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen durch die Organe der Europäischen Union und alle Mitgliedstaaten zu beobachten.
Abänderung 8
Erwägung 7 d (neu)
(7d)  Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten.
Abänderung 9
Artikel 1 Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Rates, des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats der Agentur frühestens ein Jahr nach der Annahme des Mehrjahresrahmens einen Vorschlag zur Überprüfung des Rahmens gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 unterbreiten.
Abänderung 10
Artikel 1 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament können die Agentur auffordern, spezifische Schritte beziehungsweise Besorgnisse zu prüfen.
Abänderung 11
Artikel 1 a (neu)
Artikel 1a
Aufgaben
Die Agentur kann in zwingenden Ausnahmefällen Schlussfolgerungen und Stellungnahmen zu Themenbereichen formulieren und veröffentlichen, die nicht unter Artikel 2 fallen. In solchen Fällen sind die Kommission, der Rat und das Europäischen Parlament über die eingeleiteten Schritte zu unterrichten.
Abänderung 12
Artikel 2 Einleitung
Die Themenbereiche lauten:
Bei ihrer Arbeit in den folgenden Themenbereichen, strebt die Agentur unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2a und des Artikels 1a danach, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren, die zur Achtung der Menschenrechte in diesen Bereichen beitragen oder die ursächliche Gründe für die Verletzung von Menschenrechten sein können, aufzudecken:
Abänderung 13
Artikel 2 Buchstabe b
b)  Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten;
b)  Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten sowie jede Kombination dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung);
Abänderung 14
Artikel 2 Buchstabe j
j)  Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.
j)  Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung, auch im Hinblick auf die Rechte von Angeklagten und verdächtigen Personen.
Abänderung 15
Artikel 2 Buchstabe j a (neu)
ja)  Extreme Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung.
Abänderung 16
Artikel 3 Absatz 1
(1)  Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
(1)  Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.
Abänderung 17
Artikel 3 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Agentur arbeitet auf dem Gebiet der Grundrechte aktiv mit den Bewerberländern zusammen, um sie bei der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu unterstützen.
Abänderung 18
Artikel 3 Absatz 3
(3)  Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie berücksichtigt, dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.
(3)  Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, insbesondere mit Erscheinungen von Mehrfachdiskriminierung, nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie die Ziele und Aufgaben des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen berücksichtigt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Institut werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen von Vereinbarungen festgelegt.

Europäisches Polizeiamt (Europol) *
PDF 543kWORD 148k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (KOM(2006)0817 – C6-0055/2007 – 2006/0310(CNS))
P6_TA(2008)0015A6-0447/2007

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0817),

–   gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0055/2007),

–   gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0447/2007),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 3a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006(1) vereinbar sein muss;

3.   weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Errichtung des Europäischen Polizeiamts anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung nicht vorgreift;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   fordert den Rat auf, es im Rahmen des Vertrags von Lissabon erneut zu konsultieren, falls der Beschluss des Rates zur Errichtung von Europol nicht bis Juni 2008 angenommen wird;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Bezugsvermerk 1 a (neu)
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften¹ (Haushaltsordnung), und insbesondere auf deren Artikel 185,
_________
1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
Abänderung 2
Bezugsvermerk 1 b (neu)
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 20061, und insbesondere deren Nummer 47,
____________
1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
Abänderung 3
Erwägung 4 a (neu)
(4a)  Der Rat hat den Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, bislang noch nicht angenommen. Das Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses ist entscheidend, damit Europol sein Mandat innerhalb eines Rechtsrahmens erfüllen kann, der für die europäischen Bürger uneingeschränkten Datenschutz gewährleistet. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss so bald wie möglich annimmt.
Abänderung 4
Erwägung 4 b (neu)
(4b)  Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 13. April 1999 an den Rat zu Europol: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse"1 die Eingliederung von Europol in das institutionelle System der Europäischen Union und seine demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament.
_____________
1 ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 101.
Abänderung 5
Erwägung 4 c (neu)
(4c)  Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 30. Mai 2002 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union"1 sowie in seiner "Empfehlung vom 10. April 2003 an den Rat zu der zukünftigen Entwicklung von Europol"2, Europol auf eine gemeinschaftliche Grundlage zu stellen.
_______________
1 ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.
2 ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.
Abänderung 6
Erwägung 5
(5)  Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.
(5)  Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der demokratischen Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, sowie beim Entlastungsverfahren mitwirkt.
Abänderung 7
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Errichtung von Europol erfordert es, eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Grundbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen voranzutreiben, um die Strukturen der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit zu gestalten.
Abänderung 8
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Nach der Ausweitung der operativen Befugnisse von Europol sind noch einige Verbesserungen in Bezug auf die demokratische Verantwortlichkeit von Europol notwendig.
Abänderung 9
Erwägung 13
(13)  Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.
(13)  Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Datenschutzbeauftragte mit den Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten, die nach Gemeinschaftsrecht benannt worden sind.
Abänderung 10
Erwägung 14
(14)  Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.
(14)  Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollte Europol die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den im Gemeinschaftsrecht und im Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 verankerten allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.
Abänderung 11
Erwägung 19
(19)  Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen. Neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.
(19)  Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Drittstaaten und Drittstellen personenbezogene Daten angemessen schützen. Neue Bestimmungen, die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen werden, sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.
Abänderung 12
Artikel 1 Absatz 1
(1)  Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend "Europol" genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
(1)  Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend "Europol" genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Diese Agentur wird gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.
Abänderung 13
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a
a)  Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;
a)  Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden; kommen die Informationen von privaten Stellen, müssen sie – unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 – rechtmäßig eingeholt und verarbeitet werden, bevor sie an Europol übermittelt werden; Europol wird der Zugriff darauf nur im Einzelfall, zu festgelegten Zwecken und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten gestattet; zusätzliche Absicherungen werden von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz festgelegt;
____________________
1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Abänderung 14
Artikel 6 Absatz 2
(2)  Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.
(2)  Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Behandlung von Fällen der Euro-Fälschung oder zur Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.
Abänderung 15
Artikel 8 Absatz 2
(2)  Die nationale Stelle ist die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
(2)  Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.
Die nationale Stelle erhält von Europol gleichzeitig alle Informationen, die im Rahmen direkter Kontakte zwischen Europol und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht und insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Abänderung 16
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.
Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. In diesem Fall kann Europol nicht für den Inhalt der ausgetauschten Informationen haftbar gemacht werden.
Abänderung 17
Artikel 10 Absatz 2
(2)  Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.
(2)  Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können. In diesem Fall werden die Daten zu dem alleinigen Zweck der Bestimmung ihrer Relevanz verarbeitet.
Abänderung 18
Artikel 10 Absatz 3
(3)  Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen.
(3)  Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen. Bevor der Rat eine Entscheidung trifft, hört er die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten an.
Abänderung 19
Artikel 10 Absatz 5
(5)  Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind.
(5)  Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind. Die Zusammenschaltung wird nach einem entsprechenden Beschluss des Rates genehmigt, der nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten von Europol und der Gemeinsamen Kontrollinstanz gefasst wird und die Regeln und Bedingungen insbesondere für die notwendige Zusammenschaltung und die Zwecke festschreibt, für die personenbezogene Daten genutzt werden dürfen.
Abänderung 20
Artikel 11 Absatz 1
(1)  Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten.
(1)  Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff auf das Informationssystem durch nationale Stellen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen ist auf die in Artikel 12 Absatz 2 aufgelisteten Angaben zur Person beschränkt. Wenn die Datenabfrage für Ermittlungen in einem bestimmten Fall erforderlich ist, haben die nationalen Stellen über die Verbindungsbeamten auf sämtliche Daten Zugriff.
Abänderung 21
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b
b)  Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.
b)  Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats tatsächliche Anhaltspunkte oder ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.
Abänderung 22
Artikel 12 Absatz 4 a (neu)
(4a)  Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig und verhältnismäßig für einen bestimmten Fall ist und wenn spezifische Absicherungen vorgesehen sind.
Abänderung 23
Artikel 19 Absatz 1
(1)  Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.
(1)  Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, sowie für damit vereinbare Zwecke zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.
Abänderung 24
Artikel 20 Absatz 1
(1)  Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.
(1)  Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 ist nach Eingabe der Daten mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und zu dokumentieren, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.
Abänderung 25
Artikel 21
Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.
Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten nur im Einzelfall abrufen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und unter von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz genau festgelegten Bedingungen. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.
Abänderung 26
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d a (neu)
da) zuständige Dienststellen des Generalsekretärs des Rates und Gemeinsames Lagezentrum der Europäischen Union.
Abänderung 27
Artikel 22 Absatz 5 a (neu)
(5a)  In Fällen, in denen personenbezogene Daten durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Abänderung 28
Artikel 24 Absatz 1 Einleitung
(1)  Europol kann nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn
(1)  In ganz besonderen Ausnahmesituationen kann Europol im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn
Abänderung 58
Artikel 24 Absatz 2
(2)  Europol kann abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol nimmt stets eine Abwägung zwischen diesen Interessen und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor.
(2)  Europol kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol berücksichtigt stets das Maß der Beachtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in dem Drittland, an das Daten übermittelt werden könnten, die Zwecke, für die die Daten bestimmt sein könnten, sowie das bei der betreffenden Stelle gewährleistete Datenschutzniveau, um es gegen die wesentlichen Interessen abzuwägen; er berücksichtigt stets den Grad an Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch und informiert regelmäßig das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Datenschutzkontrollstellen über die bei der Durchführung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen.
Abänderung 30
Artikel 25 Absatz 2
(2)  Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz.
(2)  Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz und den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 31
Artikel 26
Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
Ungeachtet spezieller Vorschriften dieses Beschlusses und der Notwendigkeit, die im Europol-Übereinkommen festgelegten Absicherungen beizubehalten, wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
Abänderung 32
Artikel 27 Absatz 1
(1)  Europol ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.
(1)  Europol ernennt einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.
Abänderung 33
Artikel 27 Absatz 5
(5)  Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.
(5)  Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten, Befugnisse und Garantien für die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Abänderung 34
Artikel 29 Absatz 4
(4)  Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird versagt, wenn hierdurch
(4)  Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur dann versagt, wenn dies notwendig ist,
a) eine der Tätigkeiten von Europol gefährdet werden könnte,
a) damit Europol seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
b) von Europol unterstützte nationale Ermittlungen gefährdet werden könnten,
b) um zu gewährleisten, dass von Europol unterstützte nationale Ermittlungen nicht gefährdet werden,
c) die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet werden könnten.
c) um die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.
Abänderung 35
Artikel 29 Absatz 5
(5)  Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.
(5)  Die Ausübung des Rechts auf Zugang wird grundsätzlich nicht verweigert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur akzeptiert werden, wenn dies zum Schutze eines anderen grundlegenden Rechts notwendig ist. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.
Abänderung 36
Artikel 29 Absatz 6
(6)  Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden.
(6)  Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Gründe für die Zugangsverweigerung in einer Weise anzugeben, die es ermöglicht, die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich wirksam zu kontrollieren.
Abänderung 38
Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 1
(9)  Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich
(9)  Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich nach Billigung durch den Rat
a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan,
a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission,
aa) den Haushaltsplan von Europol sowie den Stellenplan, nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde,
b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt,
b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechend der verfügbaren finanziellen und personellen Ausstattung möglichst Rechnung trägt,
c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.
c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr, in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielen des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden.
Abänderung 39
Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 2
Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter.
Diese Dokumente werden dem Europäischen Parlament vorgelegt, das die Möglichkeit hat, sie – erforderlichenfalls zusammen mit nationalen Parlamenten – in angemessener Weise zu prüfen.
Abänderung 59
Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3
(1)  Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.
(1)  Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit (Konzertierung) ernannt wird.
Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Zuständigkeitsgebiet von Europol sowie seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.
Dieses Verfahren der Zusammenarbeit läuft wie folgt ab:
a)  Auf der Grundlage einer Ausschreibung und einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung erfolgt.
b)  Das Europäische Parlament und der Rat können daraufhin ihre Stellungnahmen abgeben und die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen;
c)  Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen.
Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre.
(2)  Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem Verfahren in Absatz 1 für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.
(2)  Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.
(3)  Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.
(3)  Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.
Abänderung 41
Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe g a (neu)
ga) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Kontrolle und Bewertung der Leistungen von Europol, was die Verwirklichung der Zielsetzungen betrifft.
Abänderung 42
Artikel 38 Absatz 5 a (neu)
(5a)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol.
Abänderung 43
Artikel 41 Absatz 1
(1)  Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission").
(1)  Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission"). Die Finanzierung von Europol unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung.
Abänderung 44
Artikel 41 Absatz 3
(3)  Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.
(3)  Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf eines Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.
Abänderung 45
Artikel 41 Absatz 6
(6)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
(6)  Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament, das die Möglichkeit hat, ihn gegebenenfalls gemäß seiner Zuständigkeiten zu prüfen, und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).
Abänderung 46
Artikel 42 Absatz 8 a (neu)
(8a)  Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen gemäß den in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen alle Daten, die für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.
Abänderung 47
Artikel 42 Absatz 9
(9)  Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
(9)  Das Europäische Parlament erteilt unter Berücksichtigung einer mit qualifizierter Mehrheit vom Rat abgegebenen Empfehlung dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.
Abänderung 48
Artikel 43
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol ausdrücklich verlangt wird. Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.
Abänderung 49
Artikel 44 Absatz 1
Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.
Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln. Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Ergebnisse dieser Kontrolle.
Abänderung 50
Artikel 44 Absatz 4 a (neu)
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Direktor von Europol stellen die Prioritäten von Europol für das darauffolgende Jahr vor einem Gemischten Ausschuss aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente vor, um eine demokratische Debatte mit der Zivilgesellschaft und eine bessere Kontrolle der Tätigkeiten von Europol zu gewährleisten.
Abänderung 51
Artikel 45
Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.
Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.
Abänderung 52
Artikel 47
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten, um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament, um Europol betreffende Fragen zu erörtern.
Abänderung 53
Artikel 56 Absatz 1
(1)  Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.
(1)  Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt. Den etwaigen zusätzlichen Personalkosten, die sich aus dieser Abweichung ergeben, wird bei der Einigung über die Finanzierung von Europol, die gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung herbeigeführt werden muss, Rechnung getragen.
Abänderung 54
Artikel 56 Absatz 2
(2)  Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.
(2)  Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach Anhörung des Europäischen Amtes für Personalauswahl ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Dieses Auswahlverfahren wird von der Kommission überwacht. Das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wird veröffentlicht. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten. In dem Entwurf des Stellenplans, der der Hauhaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird, wird klar und deutlich ausgewiesen, welche Stellen mit Personal gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften besetzt werden, sowie welche Stellen mit Personal gemäß dem Europol-Statut besetzt werden.
Abänderung 55
Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu)
Unter keinen Umständen wird der in diesem Beschluss festgelegte Zuschuss der Gemeinschaft für Europol aufgewendet, um Ausgaben zu decken, die Verpflichtungen betreffen, die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist.
Abänderung 62
Artikel 62 Absatz 2 a (neu)
(2a)  Dieser Beschluss wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überprüft.

(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


EU-Politik für den Südkaukasus
PDF 270kWORD 99k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (2007/2076(INI))
P6_TA(2008)0016A6-0516/2007

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südkaukasus, insbesondere seine Entschließung vom 26. Februar 2004 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Politik der Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus(1),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die Schwarzmeersynergie – Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit" (KOM(2007)0160),

   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik" (KOM(2006)0726),

–   unter Hinweis auf die Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die gemeinsam mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das in engem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinsam angenommenen Aktionspläne steht und die bislang durch TACIS und MEDA geleistete technische Hilfe ersetzt,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM(2007)0001),

–   unter Hinweis auf die am 3. September 2007 abgehaltene Konferenz der Kommission zur Europäischen Nachbarschaftspolitik,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),

–   unter Hinweis auf die Empfehlung 1771(2006) und die Entschließung 1525(2006) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Abschluss eines Stabilitätspakts für den Südkaukasus,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zum Thema "Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik"(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion(4),

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2006 sowie vom 21. und 22. Juni 2007 sowie auf den Fortschrittsbericht des deutschen Ratsvorsitzes vom 15. Juni 2007 mit dem Titel "Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik",

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Sicherheit und Entwicklung von 19. und 20. November 2007 und die Zusage der Europäischen Union, die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrate zu Frauen, Frieden und Sicherheit umzusetzen,

–   in Kenntnis der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien geschlossen wurden,

–   in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 9. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Armenien vom 30. Januar 2007,

–   in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 8. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Aserbaidschan vom 12. September 2007,

–   in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 9. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Georgien vom 26. Juni 2007,

–   unter Hinweis auf die Parlamentswahlen, die vor kurzem in Armenien und Aserbaidschan stattgefunden haben, und auf die Wahlbeobachtungsberichte von OSZE/BDIMR,

–   unter Hinweis auf die Resolution 1781(2007) des UN-Sicherheitsrats vom 15. Oktober 2007 zum georgisch-abchasischen Konflikt und der Ausdehnung des Mandats der UN-Beobachtermission in Georgien,

–   unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzes des Rates zur gegenwärtigen Lage in Georgien (14818/07) und zu der Verurteilung von Eynulla Fatullayev in Aserbaidschan (14809/07),

–   unter Hinweis auf die Initiative von Baku zur Entwicklung einer Zusammenarbeit im Energiebereich und die am 7. November 2006 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich,

–   unter Hinweis auf die Verpflichtung der Europäischen Union zur Förderung der Verwirklichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele und auf den Europäischen Entwicklungskonsens(5),

–   unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel "Ein sicheres Europa in einer besseren Welt",

–   unter Hinweis auf die Monitoringberichte der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0516/2007),

A.   in der Erwägung, dass die Europäische Union auf dem Rat "Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen" voim 26. Februar 2001 ihre Bereitschaft erklärt hat, sich politisch verstärkt im Südkaukasus zu engagieren, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Bemühungen um die Verhütung und Lösung von Konflikten in der Region unterstützt werden können, und sich an der Bewältigung von Konfliktfolgen zu beteiligen,

B.   in der Erwägung, dass die Eröffnung der Baku-Tbilisi-Kars-Eisenbahnverbindung ein neues Fenster zwischen der Südkaukasusregion, der Türkei und Westeuropa aufstoßen wird, jedoch gleichzeitig die Isolation Armeniens verstärkt und damit gegen die Ziele der ENP verstößt; in der Erwägung, dass die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe Verkehr dennoch umgesetzt werden und der Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRASECA) die wichtigste transnationale Achse für den Kaukasus bleibt, die alle Länder der Region verbindet,

C.   in der Erwägung, dass die Ausdehnung der ENP auf Armenien, Aserbaidschan und Georgien einen weiteren wichtigen Schritt im Engagement der Union in dieser Region bedeutet und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine aktive Beteiligung der Europäischen Union im Südkaukasus schafft und den Ländern der Region Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Union eröffnet; in der Erwägung, dass mehr Anreize erforderlich sind, um Armenien, Aserbaidschan und Georgien dazu zu bewegen, in ihrem Reformeifer nicht nachzulassen,

D.   in der Erwägung, dass die ENP auf gemeinsamen Werten und der wirksamen Umsetzung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen beruht mit dem erklärten Ziel der Schaffung eines Raums der guten Nachbarschaft mit starken Demokratien auf der Grundlage funktionierender Marktwirtschaften und von Rechtsstaatlichkeit,

E.   in der Erwägung, dass die ENP weiterentwickelt werden muss, damit eine bessere und effizientere Politik der EU gegenüber der Region umgesetzt werden und die Europäische Union den Beitrag zur Sicherheit und Stabilität leisten kann, zu dem sie in der Lage ist; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit hervorgehoben werden muss, dass die Europäische Union ein klares Profil und eine starke Präsenz in der Region entwickelt,

F.   in der Erwägung, dass die Aufnahme der Länder des Südkaukasus in die ENP auch eine größere Verantwortung und mehr Pflichten für diese Länder bedeutet; in der Erwägung, dass gut nachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit grundlegende Elemente der ENP sind,

G.   in der Erwägung, dass eine friedliche Lösung des Konflikts in Bergkarabach, der die Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan belastet, und der innenpolitischen Konflikte in Georgien in Abchasien und Südossetien wichtig für die Stabilität in den EU-Nachbarländern sowie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Südkaukasus ist,

H.   in der Erwägung, dass die Frage einer weiteren Internationalisierung der ungelösten postsowjetischen Konflikte eines der Hauptthemen der Beziehungen EU-Russland sein muss, um die Probleme der gemeinsamen Nachbarländer effektiver anzugehen,

I.   in der Erwägung, dass die Bedeutung der Region für ein nutzbringendes Engagement der Europäischen Union nicht nur mit ihrer geografischen Lage als Transitregion für Energielieferungen aus Mittelasien nach Europa zu tun hat, sondern auch auf dem gemeinsamen Interesse aller Beteiligten an der Entwicklung der Region zur Stärkung von Demokratie, Wohlstand und Rechtsstaatlichkeit und folglich an der Schaffung eines tragfähigen Rahmens für die regionale und interregionale Entwicklung und Zusammenarbeit im Südkaukasus beruht,

J.   in der Erwägung, dass die Region zunehmend Schauplatz eines Wettstreits zwischen den strategischen Interessen verschiedener wichtiger geopolitischer Akteure geworden ist; in der Erwägung, dass die Aktionspläne für die individuelle Partnerschaft, die alle drei Länder mit der NATO verbindet, das Bündnis zu einem neuen Akteur in der Region macht,

K.   in der Erwägung, dass der Dialog und die Koordinierung zwischen der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Staaten dazu beitragen könnten, die Demokratie zu fördern, die Energiesicherheit zu erhöhen und die regionale Sicherheit im Südkaukasus zu verbessern,

L.   in der Erwägung, dass Georgien und Armenien in den vergangenen Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum zu verzeichnen hatten und dass Aserbaidschan zu den weltweit am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften zählt und sein BIP 2006 vor allem auf Grund seiner Erdgas- und Erdölvorkommen um 34,5 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass ungeachtet dieser Wachstumsraten die Gesellschaften in den drei Ländern von weiterhin großer Armut und hoher Arbeitslosigkeit, einem begrenzten Zugang zu grundlegenden sozialen Leistungen, einem niedrigen Einkommen und einer ungleichen Verteilung dieses Einkommens geprägt sind,

M.   in der Erwägung, dass im Südkaukasus ein destabilisierendes Wettrüsten stattfindet, das durch den Aufbau von Militärarsenalen in einem nie zuvor dagewesenen Ausmaß gekennzeichnet ist,

Armenien, Aserbaidschan und Georgien im Rahmen der ENP

1.   begrüßt die Einbeziehung Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens in die ENP sowie die Annahme bilateraler ENP-Aktionspläne durch die jeweiligen Kooperationsräte am 14. November 2006 und bringt seine Unterstützung für die anhaltenden Anstrengungen zu ihrer Umsetzung zum Ausdruck, in deren Prozess alle Beteiligten einbezogen werden sollten;

2.   betont, dass bei dem politischen Konzept für diese drei Länder des Südkaukasus nicht die besonderen Charakteristika dieser drei Staaten außer acht gelassen werden dürfen; unterstützt die vorgesehene Differenzierung bei der Anwendung der ENP-Maßnahmen auf die betroffenen Länder und betont, dass die Beziehungen der Europäischen Union zu diesen drei Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Leistungen bei der Umsetzung der ENP-Aktionspläne gestärkt werden sollten;

3.   verweist auf die geopolitische Lage Armeniens, Georgiens und Aserbaidschans im Verhältnis zu Russland, dem Iran und der Türkei sowie auf das wachsende Interesse anderer Wirtschaftsmächte, wie etwa Russlands, der Vereinigten Staaten und Chinas, an dieser Region; hält es daher für besonders wichtig, dass der Zusammenarbeit mit dem Südkaukasus, nicht zuletzt in energiepolitischen Angelegenheiten, äußerste Priorität eingeräumt wird;

4.   bekräftigt erneut, dass die Hauptziele der Europäischen Union in der Region darin bestehen, die Entwicklung der Länder des Südkaukasus zu offenen, friedlichen, sicheren und stabilen Staaten zu fördern, die in der Lage sind, zu gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der Region und zur regionalen Stabilität beizutragen, und bereit sind, die europäischen Werte zu teilen und eine institutionelle und rechtliche Interoperabilität untereinander und mit der Europäischen Union zu entwickeln; fordert die Europäische Union auf, um diese Ziele zu erreichen, eine Regionalpolitik für den Südkaukasus zu entwickeln, die gemeinsam mit den Ländern in der Region, flankiert durch individuelle bilaterale Maßnahmen verwirklicht werden soll;

5.   betont, dass die ENP geschaffen wurde, um durch eine schrittweise Ausweitung des Raums der Demokratie, des Wohlstands und der Sicherheit Trennlinien in Europa zu vermeiden; fordert die Europäische Union und die Länder des Südkaukasus auf, durch Partnerschaften, Entsendung und andere verfügbare Hilfsprogramme das umfangreiche Fachwissen, die umfangreiche Sachkenntnis und die Erfahrungen zu nutzen, die die neuen Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesellschaften und Volkswirtschaften im Rahmen der Prozesse der Vorbereitung auf den Beitritt, des Beitritts und der Integration in die Europäische Union gewonnen haben, insbesondere was den Ausbau des Grenzschutzes und der Zollbehörden sowie die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden betrifft;

6.   betont, dass die Bewertungen und die Finanzierung im Rahmen der ENP eingesetzt werden müssen, um die Schaffung von institutionellen und organisatorischen Strukturen, die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratisierung und die regionale Zusammenarbeit zu fördern; bekräftigt die Notwendigkeit weiterer entschlossener Maßnahmen seitens der Europäischen Union, um eine echte regionale Zusammenarbeit und Integration zu fördern; fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Fortschritte beim Prozess der regionalen Zusammenarbeit Bericht zu erstatten und ihre Strategien und Instrumente entsprechend anzupassen; erwartet die Entwicklung zunehmender konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den verschiedenen Akteuren, speziell der Zivilgesellschaft, in den Partnerländern, um den Prozess der ENP dynamischer und transparenter zu machen;

7.   nimmt zur Kenntnis, dass Aserbaidschan auf Grund des raschen und nachhaltigen Wachstums seines BIP nun selbst Entwicklungshilfe leistet, während internationale Geber ihre Tätigkeit in dem Land merklich zurückgefahren haben; schlägt vor, dass die Europäische Union sich auf den Transfer von Know-how und bewährten Verfahren im Rahmen von Partnerschaften sowie TAIEX- und Sigma-Programmen (im Rahmen des ENPI) konzentrieren sollte;

8.   vertritt die Ansicht, dass die Handelspolitik ein entscheidendes Element für die Gewährleistung von politischer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung ist, durch die eine Verringerung der Armut im Südkaukasus erreicht werden kann, und dass sie entscheidend für die weitere Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Südkaukasus ist; betont, dass soziale Aspekte bei der Handelspolitik berücksichtigt werden müssen;

9.   unterstützt die Initiative der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie zu erstellen, in der die Möglichkeit eines Freihandelsabkommens mit Georgien und Armenien geprüft wird; ist der Auffassung, dass ein solches Abkommen allen Beteiligten zum Vorteil gereichen wird; fordert die Kommission und den Rat auf, bis dahin Maßnahmen umzusetzen, durch die sichergestellt wird, dass Armenien, Georgien und Aserbaidschan maximal vom Allgemeinen Präferenzsystem profitieren; unterstreicht die Bedeutung einer Mitgliedschaft Aserbaidschans in der WTO für den weiteren Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen und fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane aus diesem Grund auf, weiterhin daran zu arbeiten, die noch bestehenden Hindernisse für den Beitritt des Landes zur WTO wie hohe Zölle, mangelnde Transparenz und Durchsetzung der Handelsgesetze, Korruption und fehlende Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu beseitigen; fordert die Kommission auf, Aserbaidschan bei dem Prozess des Beitritts des Landes zur WTO weiter zu unterstützen;

10.   stellt fest, dass Georgien aufgrund des russischen Wirtschaftsembargos, das vor mehr als einem Jahr verhängt wurde und das dazu geführt hat, dass traditionelle Märkte für georgische Waren nicht mehr zugänglich sind, so dass eine Reihe von Bürgern ihren Lebensunterhalt verloren haben, massiv unter Druck geraten ist; betont, dass der rasche Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Georgien auch deswegen wichtig ist, um die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Georgien zu stärken und das Land von den Auswirkungen des russischen Embargos zu entlasten;

11.   hebt hervor, dass alle drei Staaten ihre Bemühungen zur Verringerung der Armut fortsetzen und am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung festhalten werden müssen; schlägt vor, wirksame Maßnahmen zur Verringerung der sozialen Polarisierung zu verabschieden und den Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die drei Länder weiter dabei zu unterstützen, ihre nationalen Fähigkeiten zur Verbesserung und zur Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Armut zu stärken;

12.   ist davon überzeugt, dass die ENP einen ausgezeichneten Rahmen für die regionale und subregionale Zusammenarbeit bietet, damit im Südkaukasus und im Schwarzmeerraum ein echter Raum der Stabilität und der Demokratie geschaffen werden kann; ist der Ansicht, dass ein differenziertes bilaterales Konzept für die drei Länder des Südkaukasus nicht ohne eine globale multilaterale Dimension bestehen kann, die zur Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit führt; das Europäische Parlament:

   misst der aktiven Teilnahme und Einbeziehung von Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Umsetzung der Schwarzmeersynergie und der damit im Zusammenhang stehenden Vorhaben besondere Bedeutung zu;
   befürwortet die Vertiefung eines regelmäßigen politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Armenien, Aserbaidschan und Georgien;
   begrüßt die Tatsache, dass sich Georgien und Armenien den meisten Erklärungen und Standpunkten der Europäischen Union hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik weitgehend anschließen, und unterstützt die Entscheidung, Aserbaidschan in gleicher Weise einzubinden;
   fordert die drei Länder nachdrücklich auf, von der Europäischen Union finanzierte grenzüberschreitende Programme und Projekte zur Wiederaufnahme des Dialogs, zum Aufbau des Vertrauens zwischen den Parteien und zur Lösung regionaler Probleme nicht zu verhindern oder mit einem Veto zu unterbinden;
   fordert eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den drei Ländern im Rahmen des Regionalen Umweltzentrums für den Kaukasus;
   fordert eine Verstärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere bei Fragen der Grenzkontrolle, von Migration und Asyl, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Menschen- und Drogenhandels, der illegalen Einwanderung, des Terrorismus und der Geldwäsche;
   fordert die Kommission auf, Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die bereits an der Lösung regionaler Konflikte beteiligt sind, zu koordinieren und zu unterstützen;

Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

13.   lobt die internen politischen und institutionellen Reformen, die Armenien im Anschluss an die Verfassungsreform und im Rahmen der Umsetzung des ENP-Aktionsplans durchgeführt hat; ermutigt die armenischen Staatsorgane, diesen Weg fortzusetzen und bei der Stärkung demokratischer Strukturen, der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte weitere Fortschritte zu erzielen; fordert, insbesondere bei der Schaffung einer unabhängigen Justiz, beim Vorantreiben von Reformen bei der Polizei, bei den Beamten und bei der Kommunalverwaltung, bei der Bekämpfung der Korruption und bei der Schaffung einer tatkräftigen Bürgergesellschaft weitere Anstrengungen zu unternehmen; nimmt die Erklärung der Internationalen Wahlbeobachtungsmission zur Kenntnis, dass die Parlamentswahlen im Mai 2007 weitgehend internationalen Verpflichtungen entsprochen haben; vertraut darauf, dass die armenischen Staatsorgane in Bezug auf noch offene Fragen eng mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat zusammenarbeiten werden, um die bereits erreichten Standards weiter zu verbessern und die Abhaltung freier und gerechter Präsidentschaftswahlen am 19. Februar 2008 zu gewährleisten; unterstützt generell einen konstruktiven Dialog zwischen der Regierung und der Opposition, damit der Pluralismus als Kernelement der Demokratie gestärkt wird; fordert die armenischen Staatsorgane ferner auf, Anschuldigungen von Gewalt und Misshandlung in Polizeigewahrsam sowie in Strafvollzugseinrichtungen und im Hinblick auf Korruption und Verstöße gegen die Meinungsfreiheit zu untersuchen;

14.   bekräftigt seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Verschlechterung der Situation der Menschenrechte und der Freiheit der Medien in Aserbaidschan; fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, die Freiheit der Medien zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Präsidenten erlassene Amnestie vom 28. Dezember 2007, nach der sechs Journalisten aus der Haft entlassen wurden, und fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf unverzüglich alle inhaftierten Journalisten freizulassen, der Schikanierung von Journalisten, vor allem in Form der missbräuchlichen Anwendung strafrechtlicher Gesetze zum Schutz gegen Verleumdung, ein Ende zu setzen und ein Moratorium für die weitere Anwendung von Strafgesetzen wegen Verleumdung zu erklären und mit diesen Schritten zu zeigen, dass sie sich der Meinungsfreiheit verpflichtet fühlen; erwartet, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane den Empfehlungen der Vendig-Kommission des Europarates folgen und mit Blick auf die Wahlen im Jahr 2008 die Versammlungsfreiheit gewährleisten und die Aktivitäten der politischen Parteien nicht behindern, und dass sie dafür sorgen, dass die OSZE-Standards vollständig eingehalten werden; fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane ferner auf, die Ausübung von Gewalt durch die Polizei zu verhindern und allen Vorwürfen von Misshandlungen in Gewahrsam befindlicher Personen nachzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der Europäischen Union, Aserbaidschan bei der Umsetzung der Reformen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie zu unterstützen;

15.   nimmt die weit reichenden Reformen zur Kenntnis, die die georgische Regierung nach der Rosenrevolution durchgeführt hat; ermahnt zu weiteren Fortschritten im Hinblick auf eine pluralistische Staatsführung und den Dialog zwischen Regierung und Opposition, Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen, insbesondere was die Unabhängigkeit der Justiz, keine Tolerierung polizeilicher Gewalt, eine Reform der Strafjustiz sowie die Verbesserung der Haftbedingungen betrifft; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die Eigentumsrechte, die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Minderheitenrechte gemäß den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und die Freiheit der Medien zu respektieren; erwartet, dass Georgien die Ziele des ENP-Aktionsplans und die Empfehlungen des Europarats erfüllt, was die langfristige Nachhaltigkeit der demokratischen Regierungsführung betrifft, unter besonderer Berücksichtigung des Respekts von Pluralismus und Opposition, integrierter Mechanismen der Gewaltenteilung sowie institutioneller Reformen;

16.   bekräftigt seine fortgesetzte Unterstützung der Bestrebungen Georgiens, politische und wirtschaftliche Reformen einzuführen, einschließlich der Reform des Wahlkodex, und seine demokratischen Einrichtungen zu stärken und auf diese Weise ein friedliches und wohlhabendes Georgien zu schaffen, das in der Lage ist, zur Stabilität sowohl in der Region als auch im übrigen Europa beizutragen; äußert sich zutiefst besorgt über die politischen Entwicklungen in Georgien im November 2007, die zu einem gewalttätigen und brutalen Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstrationen, zur Schließung unabhängiger Medienvertretungen und zur Verhängung des Ausnahmezustands eskalierten; begrüßt die generelle Einschätzung der internationalen Wahlbeobachtungsmission, dass die Präsidentschaftswahlen vom 5. Januar 2008 im wesentlichen den meisten Verpflichtungen und Standards der OSZE und des Europarates für demokratische Wahlen entsprochen haben; ist der Auffassung, dass zwar erhebliche Fragen aufgeworfen wurden, die dringend beantwortet werden müssen, dass diese Wahlen jedoch die ersten echten Präsidentschaftswahlen darstellten, in denen das georgische Volk seinen politischen Willen zum Ausdruck bringen konnte; fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, nach einer demokratischen politischen Kultur zu streben, in der politische Gegner respektiert werden und ein konstruktiver Dialog ausgerichtet wird auf die Unterstützung und Festigung der zerbrechlichen demokratischen Einrichtungen Georgiens; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die in dem Vorabbericht der internationalen Wahlbeobachtungsmission festgestellten Mängel vor den Parlamentswahlen, die im Frühjahr 2008 stattfinden sollen, zu beseitigen;

17.   begrüßt den friedlichen Verlauf der Präsidentschaftswahlen vom 5. Januar 2008 und betrachtet dies als weiteren Schritt hin zu einer Demokratisierung der georgischen Gesellschaft und zum Aufbau und der Festigung der demokratischen Institutionen in Georgien; erwartet, dass der neu gewählte Präsident dazu die erforderlichen Schritte für einen konstruktiven Dialog mit der Opposition unternimmt; ist jedoch besorgt angesichts des gesamten Ablaufs des Wahlkampfes, der in einem stark polarisierten Umfeld stattfand, das gekennzeichnet war durch mangelndes Vertrauen und zunehmende Vorwürfe, es sei Gewalt ausgeübt worden, sowie durch die bewusste Überschneidung der offiziellen Tätigkeit des ehemaligen Präsidenten mit dem Wahlkampf, die dazu beigetragen hat, dass keine gleichen Bedingungen herrschten; fordert die georgischen Staatsorgane auf, allen Vorwürfen über die Wahlen angemessen und unverzüglich nachzugehen; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die Anmerkungen der internationalen Beobachter angemessen zu berücksichtigen, damit alle angesprochenen Probleme gelöst werden können, und die bevorstehenden allgemeinen Wahlen angemessen und gründlich vorzubereiten; fordert die Opposition auf, sich verantwortungsbewusst zu verhalten, die Wahlergebnisse anzuerkennen und sich in den demokratischen Institutionen Georgiens konstruktiv in die politische Debatte einzubringen;

18.   betont, dass die klare Verpflichtung von Armenien, Aserbaidschan und Georgien zur Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten von erheblicher Bedeutung für die Gestaltung ihrer künftigen Beziehungen zur Europäischen Union ist; erwartet, dass diese Länder die diesbezüglichen Ziele des ENP-Aktionsplans und der Empfehlungen des Europarats erfüllen; fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Unterausschüssen für Menschenrechte mit allen drei Ländern auszuhandeln;

19.   erwartet, dass die Staatsorgane von Armenien, Aserbaidschan und Georgien im Vorfeld ihrer jeweiligen Wahlen im Jahr 2008 die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Medien sicherstellen; hebt hervor, dass die Fähigkeit dieser Länder, einen fairen und ausgewogenen Zugang sowohl zu öffentlichen als auch zu privaten Medien zu gestatten und ihre Wahlen im Einklang mit internationalen Standards abzuhalten, von zentraler Bedeutung für die weitere Vertiefung ihrer Beziehungen zur Europäischen Union ist;

20.   begrüßt die Entscheidung, Polen die Aufgabe zu übertragen, im Vorfeld der Wahlen im Januar 2008 im Namen der Europäischen Union in der Medienfrage zwischen der georgischen Regierung und der Opposition zu vermitteln; ist der Auffassung, dass das Engagement der neuen Mitgliedstaaten, die enge kulturelle und historische Bindungen zu der Region haben, von großer Bedeutung ist;

21.   betont, wie wichtig es ist, dass die Bürgergesellschaft unterstützt wird und sich frei entfalten kann und dass durch die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Kontakte zwischen den Menschen entwickelt werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte beispielsweise für die Überwachung der Umsetzung der ENP voll auszuschöpfen; betont, dass der ENP-Prozess auch die Zusammenarbeit und Konsultation mit der Bürgergesellschaft und speziell die Beobachtung seiner Umsetzung umfassen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Schaffung konkreter Mechanismen für die Konsultation mit der Bürgergesellschaft mit gutem Beispiel voranzugehen; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Mittel fair und ohne politisch motivierte Einwirkung des Staates verteilt werden; fordert die Kommission auf, auch Leitlinien für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich ihrer spezifischen Rolle bei der Durchführung der ENP-Aktionspläne auszuarbeiten;

22.   betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der Reisefreiheit zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten ist; fordert die Kommission und den Rat auf, darauf hinzuarbeiten, dass der Unterausschuss Justiz, Freiheit und Sicherheit in Bezug auf Georgien so rasch wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sowie für die Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens mit der Europäischen Union im Bereich der Mobilität aufgenommen werden; betont, dass diesbezügliche Verzögerungen sich negativ auf die innenpolitischen Konflikte in Georgien auswirken, und nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die durch den Beschluss der russischen Regierung hervorgerufen wurden, in Abchasien und Südossetien lebenden Personen russische Reisepässe auszustellen; befürwortet die Aufnahme von Verhandlungen über derartige Abkommen mit Armenien und Aserbaidschan; ermutigt die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Effizienz der konsularischen Dienste in den Ländern des Südkaukasus zu verbessern und die Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen zu beschleunigen; befürwortet, dass im Rahmen der Entwicklung eines globalen Ansatzes zur Migration in Ost- und Südosteuropa die Möglichkeit ergänzender Initiativen geprüft wird;

23.   fordert die Kommission auf, die Präsenz nichtstaatlicher europäischer Organisationen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien auch unter finanziellem Gesichtspunkt zu unterstützen, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrung im Zusammenhang mit der Schaffung einer funktionsfähigen Zivilgesellschaft verbreiten können;

24.   fordert die Kommission auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um nichtstaatliche Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft der drei Länder des Südkaukasus zusammenzubringen, um den Dialog zu erleichtern, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Probleme der Region grundlegend anzugehen; fordert die Staatsorgane der betroffenen Länder auf, eine solche Initiative nicht zu behindern;

25.   betont, dass Reiseerleichterungen von der Sicherung der Grenzen abhängig sind, und begrüßt die Initiative der Kommission, die regionale Zusammenarbeit im Südkaukasus im Bereich einer integrierten Grenzkontrolle zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Visavorschriften beim kleinen Grenzverkehr wirksam gelockert werden müssen; ist sich bewusst, dass guter Wille auf beiden Seiten eine Voraussetzung für Zusammenarbeit entlang der gesamten Grenze Georgiens mit Russland ist; betont, dass Transparenz beim Haushalt und bei den Einnahmen wichtig ist und dass dafür gesorgt werden muss, dass die Regierung dem Bürger gegenüber Rechenschaft über die Ausgaben ablegt;

26.   fordert alle drei Länder auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen die Korruption und zur Herstellung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen und Unternehmen zu verstärken; weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig Haushaltstransparenz ist, damit die Rechenschaftspflicht der Regierung bei öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist; betont, dass die Entwicklung von Eigentumsrechten von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ist; befürwortet die Förderung marktwirtschaftlicher Reformen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und der Privatsektor konsolidiert werden soll; plädiert für eine Harmonisierung und weitere Intensivierung von Liberalisierungsmaßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO; weist mit Nachdruck darauf hin, dass gewährleistet werden muss, dass Wirtschaftsreformen mit angemessenen sozialen Maßnahmen einhergehen;

27.   fordert die Staatsorgane aller drei Länder auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption nicht zu politischen Zwecken eingesetzt werden und dass Untersuchungs-, Straf- und Gerichtsverfahren fair und transparent ablaufen;

28.   stellt fest, dass die ungelösten postsowjetischen Konflikte und die dadurch entstandene Unsicherheit zu einer Aufstockung der Militärausgaben in den Staaten der Region geführt haben, was sich wiederum negativ auf deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ausgewirkt hat; fordert die Staaten in der Region daher auf, der Aufstockung ihrer Militärausgaben Einhalt zu gebieten;

Friedliche Lösung von Konflikten

29.   ist der Auffassung, dass die friedliche Lösung der ungelösten postsowjetischen Konflikte von ausschlaggebender Bedeutung für politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung im Südkaukasus und in der Großregion ist; betont, dass die Europäische Union einen wichtigen Beitrag zur Kultur des Dialogs und des Verständnisses in der Region und zur Gewährleistung der Umsetzung der oben erwähnten Resolution 1325(2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen leisten muss; befürwortet den Einsatz von grenzübergreifenden Programmen und einen Dialog zwischen den Bürgergesellschaften als Instrumente zur Konfliktbewältigung und Vertrauensbildung über Trennlinien hinweg; begrüßt insbesondere die Bemühungen der Kommission um die Unterstützung von Abchasien und Südossetien und die Verbreitung von Informationen in diesen Gebieten; unterstützt die Initiative des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus, Peter Semneby, Informationsbüros in beiden Gebieten zu eröffnen; fordert die Kommission und den Sonderbeauftragten Peter Semneby auf, diese Unterstützung und Verbreitung von Informationen auch auf Bergkarabach auszuweiten;

30.   lehnt alle Bestrebungen ausländischer Kräfte ab, die darauf abzielen, ausschließliche Einflusssphären zu schaffen; fordert einen konstruktiven Ansatz gegenüber allen Ländern in den gemeinsamen Nachbargebieten und fordert Russland eindringlich auf, sich einem Engagement der Europäischen Union bei der Konfliktbewältigung und Frieden erhaltenden Operationen im Südkaukasus nicht zu widersetzen;

31.   stellt fest, dass der Widerspruch zwischen dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der territorialen Integrität die ungelösten postsowjetischen Konflikte in der Region des Südkaukasus immer wieder schürt; ist der Auffassung, dass dieses Problem nur durch Verhandlungen auf der Grundlage der in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki verankerten Grundsätze sowie im Rahmen der regionalen Integration bewältigt werden kann; stellt fest, dass dieser Prozess nicht ohne die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft stattfinden kann, und fordert die Europäische Union auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Volksgruppen auf der Grundlage der europäischen Standards und die Stärkung der Rechte der Minderheiten mit Blick auf die Intensivierung des sozialen Zusammenhalts der Staaten im Südkaukasus von wesentlicher Bedeutung sind, wenn eine Verhandlungslösung für die Konflikte in der Region gefunden werden soll;

32.   bekräftigt seine bedingungslose Unterstützung für die territoriale Integrität und die Unverletzbarkeit der international anerkannten Grenzen von Georgien und unterstützt die anhaltenden Bemühungen der georgischen Staatsorgane um eine Beilegung der internen Konflikte in Abchasien und Südossetien; bedauert jedoch die anhaltende aggressive Rhetorik der Beteiligten in Bezug auf diesen Konflikt und unterstützt den Aufruf des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit es nicht zu einem Wiederaufflammen der Feindseligkeiten in Abchasien kommt; fordert die Parteien auf, voll und ganz auf Dialog und Verhandlungen zu setzen, damit eine endgültige Lösung des Konflikts in Südossetien erreicht werden kann; fordert die faktisch zuständigen Behörden auf, im Einklang mit der oben genannten Resolution 1781(2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sichere Bedingungen für die Rückkehr der Vertriebenen zu gewährleisten und die Unveräußerlichkeit der Eigentumsrechte in den Konfliktgebieten zu respektieren; betont, dass die Erzielung zufriedenstellender Lösungen für grundlegende Menschenrechtsfragen wie die der Rückkehr der Vertriebenen, der Rückerstattung ihres Eigentums und der ordnungsgemäßen Untersuchung von Kriegsverbrechen und Fällen von Vermissten durch alle Seiten ausschlaggebend für jegliche dauerhafte Beilegung des Konflikts ist; fordert alle Parteien auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren; begrüßt das erste Treffen zwischen hochrangigen georgischen und abchasischen Beamten, das nach einer langen Pause stattgefunden hat;

33.   ist der Auffassung, dass eine weitere Verzögerung bei der Beilegung des Konflikts um Bergkarabach keiner der betroffenen Seiten nutzen, jedoch die regionale Stabilität gefährden und den regionalen politischen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern wird; bekräftigt seine Achtung und Unterstützung der territorialen Integrität und aller international anerkannten Grenzen Aserbaidschans und sowie des Rechts auf Selbstbestimmung im Einklang mit der UN-Charta und der Schlussakte von Helsinki; fordert Armenien und Aserbaidschan nachdringlich auf, alle Möglichkeiten einer friedlichen Lösung des Konflikts in Bergkarabach zu nutzen; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Minsker Gruppe der OSZE, bedauert jedoch, dass bei den Verhandlungen keinen nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert die Parteien auf, die anhängigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats anzuwenden, speziell es allen Flüchtlingen und Vertriebenen zu ermöglichen, in Sicherheit und Würde in ihre Häuser zurückzukehren; warnt vor jeder Art von militanter und provokativer Rhetorik, die den Verhandlungsprozess untergraben könnte;

34.   bedauert, dass Bemühungen, die drei Länder der Region näher zusammenzubringen, dadurch behindert werden, dass ungelöste postsowjetische Konflikte, die auf Gebietsansprüche und Separatismus zurückgehen, andauern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Konfliktzonen oft als sicheres Gebiet für organisierte Kriminalität, Geldwäsche, illegalen Drogenhandel und Waffenschmuggel genutzt werden;

35.   mahnt die zuständigen Staatsorgane, dass Flüchtlinge und Vertriebene in Konflikten nicht instrumentalisiert werden dürfen; fordert entschlossene Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen und der sozialen Situation der Vertriebenen, bevor ihnen ihr Menschenrecht, nach Hause zurückzukehren, schließlich gewährt wird;

36.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens zur Bewältigung der Lage der Flüchtlinge und Vertriebenen weiterhin finanziell zu unterstützen, indem sie dabei helfen, Gebäude zu renovieren und Straßen, Wasser- und Energieversorgungsstrukturen, Krankenhäuser und Schulen zu bauen, damit diese Gruppen sich wirksamer integrieren können, wobei die Entwicklung der Regionen, in denen sie leben, vorangetrieben werden soll, ohne dass die lokale Bevölkerung, die oft ebenfalls unterhalb der Armutsgrenze lebt, vergessen werden darf; weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, sich mit dem Problem der zahlreichen Landminen zu befassen, die noch von dem Konflikt um Bergkarabach herrühren, und die nach wie vor Menschen verletzen und gelegentlich töten;

37.   fordert die wichtigsten Akteure in der Region auf, sich konstruktiv an der Lösung ungelöster postsowjetischer Konflikte in der Region zu beteiligen und Schritte zur Normalisierung ihrer Beziehungen zu ihren Nachbarn zu unternehmen; fordert die Türkei erneut auf, sich ernsthaft und intensiv um eine Lösung der derzeitigen Streitigkeiten mit allen ihren Nachbarn im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zu bemühen, wozu auch eine ehrliche und offene Diskussion über Ereignisse in der Vergangenheit gehört; wiederholt seine Forderung an die türkische und an die armenische Regierung, den Prozess der Aussöhnung sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit einzuleiten, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu erleichtern, indem sie die regionale Zusammenarbeit im Rahmen der ENP und der Politik der Schwarzmeer-Synergie nutzt; fordert die Kommission und den Rat auf, die Frage der Öffnung der türkischen Grenze zu Armenien gegenüber den Staatsorganen dieser beiden Länder aufzugreifen;

38.   schlägt die Einrichtung einer 3+3-Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit im Südkaukasus vor, der auf der einen Seite die drei südkaukasischen Staaten und auf der anderen Seite die Europäische Union, die Vereinigten Staaten und Russland angehören sollen, und die sich vor allem mit dem geeigneten Rahmen befassen soll, innerhalb dessen die ungelösten postsowjetischen Konflikte in der Region gelöst werden können;

Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Verkehr

39.   misst der Inbetriebnahme der Gaspipeline Baku-Tbilisi-Erzurum und der Ölpipeline Baku-Tbilissi-Ceyhan große Bedeutung bei und betont, wie wichtig die Vorhaben der transkaspischen Energiekorridore sind, die zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel in der Region beitragen und die allgemeine und technische Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung und der Transitsysteme von Aserbaidschan und der Kaspischen Senke auf den EU-Markt stärken können; fordert jedoch die betroffenen Länder und die Kommission nachdrücklich auf, Armenien im Einklang mit den Zielen der regionalen Kooperation, die mit der ENP verfolgt werden, in die Vorhaben der Gaspipeline Baku-Tbilisi- Erzurum und der transkaspischen Energiekorridore einzubinden;

40.   weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, die Energiepartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan entsprechend der oben genannten Absichtserklärung vom 7. November 2006 zu intensivieren, und begrüßt die Bereitschaft der Regierung Aserbaidschans sowie der Regierung Georgiens, weiterhin aktiv zur Förderung der marktgestützten Energieversorgung und Transitdiversifizierung in der Region und somit wesentlich zur Energiesicherheit in Europa beizutragen;

41.   begrüßt den von der genannten hochrangigen Gruppe Verkehr vorgelegten Bericht mit dem Titel "Network for Peace and Development" und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ausdehnung der wichtigsten transeuropäischen Verkehrsachsen auf die Nachbarländer – Leitlinien für den Verkehr in Europa und den Nachbarregionen" (KOM(2007)0032); bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung neuer Infrastrukturen und nachhaltiger Verkehrskorridore zur Diversifizierung sowohl bei den Lieferanten als auch bei den Transportwegen, beispielsweise für den Energiekorridor, der das Kaspische Meer und den Schwarzmeerraum verbindet, die Nabucco-Erdgaspipeline sowie die Vorhaben INOGATE (Leitungssystem für den Transport von Öl und Gas nach Europa) und TRACECA, die den Schwarzmeerraum und das Kaspische Meer verbinden;

42.   stellt fest, dass eine neue Realität entstanden ist, in der Klimawandel und Versorgungssicherheit Elemente von allergrößter Bedeutung sind: erkennt an, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, eine diversifizierte Versorgung zu schaffen, was nur durch verstärkte Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, insbesondere den Ländern in den Regionen des Südkaukasus und Zentralasiens, erreicht werden kann, und fordert eine regionale und interregionale Entwicklung in diesem Bereich; vertritt die Ansicht, dass die Verwirklichung der Diversifizierungsvorhaben im Energiebereich eine der Prioritäten der verstärkten ENP darstellen sollte; fordert ferner eine stärkere Unterstützung für die Verbesserung des Investitionsklimas sowie – basierend auf den Grundsätzen des Vertrags über die Energiecharta – des Regelungsrahmens in den Energiesektoren der Erzeuger- und Transitländer;

43.   verweist darauf, dass die aserbaidschanischen Erdgas- und Erdölvorkommen voraussichtlich in den nächsten fünfzehn bis zwanzig Jahren ausgebeutet werden können; stellt fest, dass jüngsten Schätzungen zufolge die unter dem Boden des Kaspischen Meers gelegenen Ölfelder etwa 14 Milliarden Barrel enthalten und die Gasressourcen sich auf etwa 850 bis 1370 Mrd. Kubikmeter belaufen; räumt ein, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit das Land die negativen Folgen, die mit dem Reichtum an Bodenschätzen einhergehen, vermeidet; betont deshalb, wie wichtig nachhaltige Alternativen sowohl unter politischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind; fordert die aserbaidschanische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den erforderlichen gesetzlichen und operativen Rahmen zu schaffen, damit die Hilfe der Europäischen Union im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz optimal genutzt werden kann;

44.   nimmt mit Interesse den Plan der Kommission zur Kenntnis, eine Durchführbarkeitsstudie zu einem möglichen "Nachbarschafts-Energievertrag" durchzuführen; fordert die ENP-Partnerländer in diesem Zusammenhang auf, die internationalen Rechtsnormen und die auf den Weltmärkten eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten;

45.   unterstützt die Bemühungen der armenischen Regierung um eine vorzeitige Stilllegung des jetzigen Reaktors des Atomkraftwerks Medzamor sowie bei der Suche nach nachhaltigen alternativen Lösungen für die Energieversorgung entsprechend der Forderung der Europäischen Union, bekundet jedoch seine Besorgnis über die Entscheidung der Regierung, einen neuen Reaktor im selben Kraftwerk zu bauen, da es sich in einem erdbebengefährdeten Gebiet befindet, und fordert die armenischen Staatsorgane auf, alternative Lösungen für die Energieversorgung zu finden;

46.   empfiehlt, bei der Zusammenarbeit im Energiesektor auch den eigenen Energiebedarf und den Nutzen für die Länder zu berücksichtigen, insbesondere was den Zugang zur Energie betrifft; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass von der öffentlichen Entwicklungshilfe finanzierte Energievorhaben im Rahmen des ENPI sich unmittelbar auf die Armutslinderung auswirken und der Bevölkerung vor Ort zugute kommen. fordert die Kommission auf, die Bemühungen der drei Länder zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Erforschung konkreter Lösungen verstärkt zu unterstützen, auch durch Technologietransfer, damit sie gegen ineffiziente Energieerzeugung und Verbrauchsmuster vorgehen können;

47.   nimmt interregionale Initiativen wie das Eisenbahnprojekt Baku-Tbilissi-Kars zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass diese Initiative eine bessere wirtschaftliche und politische Integration dieses Teils der Welt in die europäische und internationale Wirtschaft bedeutet und zur Entwicklung der Wirtschaft und des Handels in der Region beitragen wird; betont jedoch, dass das Projekt die bestehende und voll betriebsfähige Eisenbahnverbindung in Armenien übergeht; fordert die südkaukasischen Republiken und die Türkei auf, wirksame Maßnahmen zur regionalen politischen Integration durchzuführen und auf kurzsichtige und politisch begründete regionale Energie- und Verkehrsvorhaben zu verzichten, die gegen die ENP-Grundsätze einer vernünftigen Entwicklung verstoßen;

Sonstiges

48.   bekräftigt seine Forderung, dass die regelmäßigen Berichte des EU-Sonderbeauftragten für den Süd-Kaukasus, einschließlich des umfassenden Abschlussberichts, der am Ende seiner Mission vorgelegt wird, dem Parlament zur Verfügung gestellt werden;

49.   begrüßt die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007, ihre Delegation in Eriwan auszubauen und bis Ende 2007 eine Delegation in Baku zu eröffnen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Delegationen ihre Arbeit unverzüglich aufnehmen können;

50.   hält es für wichtig, die Rolle des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus besser sichtbar zu machen, damit die Kommunikation der Europäischen Union bei ihren Verhandlungen mit den jeweiligen Ländern und ihren Bürgern verbessert wird; ist der Auffassung, dass die aktive Einbeziehung der Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang äußerst wichtig ist;

51.   fordert die Kommission und den Rat auf, auf der Grundlage der individuellen Leistungen eines Landes neue, verbesserte Abkommen mit den betreffenden Ländern in Erwägung zu ziehen;

52.   fordert die Parlamente der jeweiligen Länder auf, die Vertretung der parlamentarischen Opposition in ihren Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen zu verstärken, und unterstützt eine vertiefte regionale parlamentarische Zusammenarbeit, einschließlich der Parlamentarischen Versammlung des Schwarzmeerkooperationsrats und der Parlamentarischen Initiative für den Südkaukasus;

53.   hält es für notwendig, auf die bestehenden multilateralen Organisationen zurückzugreifen, um den Austausch zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Südkaukasus zu verstärken;

54.   bekräftigt, dass die Institutionen der Europäischen Union mit anderen bilateralen und multilateralen Akteuren zusammenarbeiten müssen, damit Kohärenz zwischen den Aktionsplänen und den Zusagen an den Europarat, die OSZE, die NATO und die Vereinten Nationen gewährleistet ist;

55.   betont, wie wichtig der Südkaukasus für die Europäische Union ist und dass die Umsetzung der verschiedenen ENP-Aktionspläne vom Parlament aufmerksam überwacht werden sollte;

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56.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens, den Regierungen der Türkei, der Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation sowie dem UN-Generalsekretär zu übermitteln.

(1) ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0017.
(5) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.


Ein neuer Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (2007/2101(INI))
P6_TA(2008)0017A6-0510/2007

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die Schwarzmeersynergie – Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit" (KOM(2007)0160),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Regionale Zusammenarbeit am Schwarzen Meer: Aktueller Stand und mögliche Schritte der EU zur Förderung des weiteren Ausbaus dieser Zusammenarbeit" (KOM(1997)0597),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik" (KOM(2006)0726),

–   unter Hinweis auf die Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die mit Armenien, Aserbaidschan, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine angenommen wurden, sowie auf die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), die mit diesen Staaten unterzeichnet wurden und die 2008 bzw. 2009 auslaufen,

–   unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft trat und 2007 auslief,

–   unter Hinweis auf den Beschluss 2006/35/EG des Rates vom 23. Januar 2006 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei(1), ("Beitrittspartnerschaft"),

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau, zur Russischen Föderation, zur Türkei, zur Ukraine und zum Südkaukasus,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Schiffsunglücken in der Meerenge von Kertsch im Schwarzen Meer und zu der darauf folgenden Ölpest(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten(4),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zum Thema "Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik"(5),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0510/2007),

A.   in der Erwägung, dass der Schwarzmeerraum an der Schnittstelle zwischen Europa, Zentralasien und dem Nahen Osten liegt und durch enge historische und kulturelle Bindungen und ein erhebliches Potenzial, aber auch durch gewaltige Unterschiede gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass die Region die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Griechenland und Rumänien, das Beitrittsland Türkei und die ENP-Partner Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine sowie die Russische Föderation umfasst, mit der sich die Europäische Union auf eine strategische Partnerschaft auf der Grundlage der vier gemeinsamen Räume geeinigt hat,

B.   in der Erwägung, dass das Schwarze Meer mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union gewissermaßen das Binnenmeer der Europäischen Union geworden ist und daher für die Europäische Union eine neue Dimension von strategischer Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass die gemeinsamen Herausforderungen und Ziele an Zahl zugenommen haben und neue Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Region bestehen, damit ein echter Raum der Sicherheit, der Stabilität, der Demokratie und des Wohlstands geschaffen werden kann,

C.   in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Synergien im Schwarzmeerraum vor dem Hintergrund einer Vielzahl bestehender politischer Ausrichtungen und Formen sowie unterschiedlicher Ansätze gegenüber der Region bestimmt werden müssen,

D.   in der Erwägung, dass die Kommission 1997 in ihrer oben genannten Mitteilung über die regionale Zusammenarbeit am Schwarzen Meer eine erste Strategie für den Schwarzmeerraum vorgeschlagen hat,

E.   in der Erwägung, dass die besonderen Aspekte der EU-Politik gegenüber dem Südkaukasus in der oben genannten Entschließung vom 17. Januar 2008 zu diesem Thema behandelt werden,

1.   begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Die Schwarzmeersynergie – eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit" sowie das Ziel, die Zusammenarbeit mit und in der Schwarzmeerregion zu vertiefen, indem die bestehenden bilateralen Maßnahmen durch einen neuen regionalen Ansatz ergänzt werden; verweist insbesondere darauf, dass Fragen der Energiesicherheit und die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei sowie das bevorstehende Auslaufen der PKA und die Verhandlungen über deren Zukunft die regionale Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum zu einem der wichtigsten Themen der EU-Außenpolitik machen; vertritt die Auffassung, dass die künftige Entwicklung der Schwarzmeerregion langfristig in erheblichem Maße von einer unabhängigen Schwarzmeerstrategie profitieren würde;

2.   unterstreicht, dass für die Schwarzmeerregion ein kohärentes, nachhaltiges und strategisches Konzept erforderlich ist, das neben der Politik der Nördlichen Dimension und der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zur Schaffung einer Schwarzmeerpolitik führt;

3.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union nach der Mitteilung konsequente Maßnahmen ergreifen sollte, mit denen ein echter regionaler und auf diesen Raum zugeschnittener Ansatz gefördert wird, um ein kohärentes, effizientes und ergebnisorientiertes Herangehen an die Region zu gewährleisten; ist ferner besorgt über die Tatsache, dass die Ergebnisse der seit 1997 verfolgten Schwarzmeerstrategie nicht ordnungsgemäß ausgewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der früheren und derzeitigen Aktivitäten vorzunehmen und deren Ergebnisse dem Parlament vorzulegen;

4.   begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2008 eine erste Evaluierung der Schwarzmeersynergie durchzuführen; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und einer echten Partnerschaft im Schwarzmeerraum auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Evaluierung vorzulegen und dabei den Empfehlungen dieser und anderer einschlägiger Entschließungen des Parlaments Rechnung zu tragen; ermutigt die Kommission dazu, die mit der Nordischen Dimension gewonnenen Erfahrungen in eine künftige Überarbeitung oder Ausweitung ihrer Schwarzmeerstrategie einfließen zu lassen;

5.   betont, dass der Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion weder dazu genutzt werden darf, eine Alternative zu einer EU-Mitgliedschaft zu bieten, noch dazu, die Grenzen der Europäischen Union festzulegen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die darin genannten Ziele einen integralen und kohärenten Teil einer breiter angelegten EU-Außenpolitik gegenüber den Nachbarländern und den Ländern, die sich an der regionalen Strategie für das Schwarze Meer beteiligen, bilden sollten;

6.   ist der Auffassung, dass die Europäische Union, die ENP-Länder, das Beitrittsland Türkei und Russland als gleichberechtigte Partner in die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion eingebunden werden sollten; vertritt die Ansicht, dass es nur möglich sein wird, das Potenzial der Beteiligung Europas in der Region voll auszuschöpfen, wenn die Schwarzmeerstaaten allmählich ein Gefühl der geteilten Verantwortung für die gemeinsamen Herausforderungen der Region, einschließlich Sicherheitsfragen, entwickeln; fordert den Rat und die Kommission auf, alle Schwarzmeerländer aktiv in die politische Strategie einzubeziehen;

7.   ist der Ansicht, dass sich der neue regionale Ansatz auf eine Reihe vorrangiger Bereiche richten sollte, für die die Kommission einen detaillierten Aktionsplan vorzulegen hat, mit dem konkrete Ziele, Benchmarks und Überprüfungsmechanismen festgelegt werden und der die Grundlage für die Vertiefung der Beteiligung der Europäischen Union in der Region sowie für die intraregionale Zusammenarbeit bildet; unterstreicht, dass die Europäische Union sich auf eine begrenzte Zahl von vorrangigen Zielen konzentrieren und Verzettelung sowie Doppelarbeit vermeiden muss;

Wichtigste Prioritäten für die Zusammenarbeit
Sicherheitspolitische Herausforderungen

8.   unterstreicht, dass die schwelenden Konflikte im Schwarzmeerraum ein erhebliches Problem für die Stabilität und nachhaltige Entwicklung der Region sowie ein beträchtliches Hindernis für den Ausbau der regionalen Zusammenarbeit darstellen; fordert deshalb, dass sich die Europäische Union aktiver und umfassender an den anhaltenden Bemühungen um eine Beilegung der Konflikte im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der territorialen Integrität beteiligt und sich in den Bereichen Konfliktbewältigung und Friedenssicherungseinsätze stärker engagiert; ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine zentrale Rolle dabei spielen muss, einen Beitrag zur Kultur der Verständigung, des Dialogs und der Vertrauensbildung in der Region zu leisten;

9.   nimmt die beträchtliche militärische Präsenz Russlands in der Region in Form der Schwarzmeerflotte zur Kenntnis, die in der auf der Krim gelegenen Hafenstadt Sewastopol stationiert ist; weist darauf hin, dass das im Jahr 1997 zwischen Russland und der Ukraine geschlossene Abkommen über die Stationierung der Schwarzmeerflotte im Jahr 2017 ausläuft; stellt fest, dass diese bislang ungelöste Angelegenheit bereits für einige Spannungen zwischen der russischen und der ukrainischen Regierung gesorgt hat; ermutigt die Europäische Union, sich in dieser Frage von strategischer Bedeutung zu engagieren und enger mit den Regierungen Russlands und der Ukraine zusammenzuarbeiten;

10.   betont, dass die Europäische Union im Rahmen der Schwarzmeersynergie feste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festlegen muss, mit denen Angleichung und Kompatibilität in ganzen Politikbereichen hergestellt werden kann;

11.   fordert den Rat und die Kommission angesichts der hohen Visumgebühren, die nach der Erweiterung des Schengen-Raumes ab dem 21. Dezember 2007 für einige Nachbarländer gelten, eindringlich auf, die Visumgebühren zu überprüfen und sie auf eine annehmbare Höhe für die Bürger der Länder zu senken, die an der ENP Union oder an einer Strategischen Partnerschaft mit der Europäischen Union beteiligt sind;

12.   verweist darauf, dass die Probleme, die aus grenzübergreifenden Straftaten, illegalem Menschenhandel und illegaler Einwanderung erwachsen, angegangen werden müssen, wobei dem Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; betont, dass Maßnahmen in diesem Bereich mit geeigneten Aktionen zur Stärkung der Mobilität einhergehen müssen, damit die Kontakte zwischen den Menschen gefördert werden und dadurch die europäischen Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte verbreitet werden; fordert den Rat und die Kommission daher eindringlich auf, Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit den Schwarzmeerländern zu schließen, mit denen sie noch nicht geschlossen wurden, sowie mit allen sonstigen möglichen Instrumenten die Mobilität zu fördern, einschließlich der Unterzeichnung von Mobilitätspartnerschaften mit ENP-Ländern; betont insbesondere, dass wirksame Visaerleichterungen für den kleinen Grenzverkehr und für besondere Bevölkerungsgruppen wie Studenten, Geschäftsleute und zivilgesellschaftliche Akteure geschaffen werden müssen;

13.   unterstreicht, wie wichtig die weitere Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit beim Grenzschutz sind, damit die Ziele im Hinblick auf den sicheren und reibungslosen Verkehr erreicht werden können; ist der Auffassung, dass sich aus der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und in der Ukraine (EUBAM) wichtige Erfahrungen für die Bewältigung von sicherheitspolitischen Herausforderungen durch eine multilaterale Zusammenarbeit gewinnen lassen; vertritt die Ansicht, dass diese weiter gestärkt werden und als beispielhafte Zusammenarbeit im Bereich des Grenzschutzes angewandt werden sollte;

14.   betont, dass die besondere Sicherheitslage und die jeweiligen Probleme in den verschiedenen Staaten des Schwarzmeerraums gründlich analysiert werden müssen; unterstützt den Vorschlag, Europol ein Mandat zu erteilen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um solche Analysen in Bezug auf die Region durchzuführen, insbesondere auf dem Gebiet der Migration;

Förderung der politischen Stabilität und einer wirksamen Demokratie

15.   ist der Auffassung, dass ein neuer politischer Ansatz für den Schwarzmeerraum nicht auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit beschränkt bleiben darf, sondern auch auf die Schaffung eines Raums abzielen sollte, der durch nachhaltige Demokratie, verantwortungsbewusstes staatliches Handeln und Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist, und betont insbesondere, wie wichtig politische und rechtliche Reformen sowie eine wirksame Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen sind; betont, dass die Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundfreiheiten eine der tragenden Säulen der EU-Außenpolitik bildet, und unterstreicht, dass diese Werte sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im regionalen Ansatz durchgängig berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, inwieweit die Partnerregierungen dazu bereit sind; fordert die Europäische Union auf, die Fragen der regionalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen innerhalb der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit den Schwarzmeerländern sowie in multilateralen Foren zu erörtern; fordert die Kommission auf, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte sowie die Schwarzmeersynergie umfassend zu nutzen, um die regionale Zusammenarbeit zwischen den Bürgergesellschaften zu fördern;

16.   begrüßt die Initiative zur Einrichtung einer Euroregion Schwarzes Meer, mit der die regionale Zusammenarbeit über die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und örtlichen Akteuren gefördert werden soll; betont, wie wichtig Bottom-up-Projekte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler Ebene bei der Schaffung eines echten Raumes der Demokratie und des effizienten staatlichen Handelns in der Schwarzmeerregion sind;

17.   betont, wie enorm wichtig die Schaffung und der Ausbau gutnachbarlicher Beziehungen unter den Ländern des Schwarzmeerraums sowie zwischen diesen und ihren Nachbarn auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung in die internen Angelegenheiten des anderen und des Verbots der Gewaltanwendung bzw. der Drohung mit Gewaltanwendung als Grundprinzipien für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit sind; betont, wie bedeutsam der enge Dialog mit der Bürgergesellschaft und der interkulturelle Dialog in diesem Bereich sind, und fordert die Kommission auf, einen solchen Dialog weiter zu fördern, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008, im Hinblick auf die Schaffung einer Kultur der gegenseitigen Toleranz, der Achtung der Vielfalt und des regionalen Dialogs und der regionalen Zusammenarbeit;

Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt

18.   verweist auf die strategische Bedeutung, die der Schwarzmeerraum für die Diversifizierung und Sicherheit der Energieversorgung der Europäischen Union hat, da in dieser Region Energie gewonnen und durchgeleitet wird; fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend die Verstärkung ihrer praktischen Unterstützung für Infrastrukturprojekte von strategischer Bedeutung in Betracht zu ziehen; bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung neuer Infrastrukturen und nachhaltiger Verkehrskorridore zur Diversifizierung sowohl der Lieferanten als auch der Transportwege, beispielsweise für den Energiekorridor, der das Kaspische Meer und den Schwarzmeerraum verbindet, die Nabucco-, die Konstanza-Triest- und die AMBO-Pipeline sowie andere geplante Projekte für den Gas- und Öltransit durch das Schwarze Meer und die Vorhaben INOGATE (Leitungssystem für den Transport von Öl und Gas nach Europa) und TRACECA (Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Zentralasien), die den Schwarzmeerraum und das Kaspische Meer verbinden; fordert, dass soziale und ökologische Folgenabschätzungen durchgeführt werden, mit denen die Auswirkungen des Baus dieser neuen Transitinfrastrukturen in der Region untersucht werden;

19.   ist der Auffassung, dass die Schwarzmeersynergie einen angemessenen Rahmen für die Förderung von Marktreformen in der Region darstellen kann, die der Schaffung wettbewerbsfähiger, berechenbarer und transparenter Energiemärkte dienen;

20.   vertritt die Auffassung, dass dem regionalen Zusammenhalt in hohem Maße Initiativen zugute kämen, mit denen die physischen Verbindungen zwischen allen Schwarzmeeranrainerstaaten verbessert würden; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr und Umwelt nicht auf Energiefragen beschränkt bleiben, sondern mit einem umfassenden Ansatz einhergehen sollte, bei dem die Bedürfnisse der Region berücksichtigt werden; nimmt die Pläne für den Bau der Schwarzmeer-Ringautobahn zur Kenntnis; unterstreicht, wie wichtig das Schwarze Meer und die Donau als strategische Transportwege in der Region sind;

21.   betont, wie wichtig die Donau als eine der wichtigsten Verkehrsachsen und Wirtschaftsadern ist, die die Europäische Union und die Schwarzmeerregion miteinander verknüpfen; vertritt daher die Auffassung, dass die nachhaltige Entwicklung der Donau und ihres wirtschaftlichen Potenzials, die Schwarzmeeranrainerstaaten miteinander zu verbinden, zu den Prioritäten der Europäischen Union in der Region gehören sollte; fordert die Kommission auf, eine Studie vorzulegen, in der mögliche konkrete Initiativen in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung von Umweltaspekten untersucht werden; betont, dass es zur vollen Ausschöpfung der Vorteile des Zugangs der Europäischen Union zum Schwarzen Meer von entscheidender Bedeutung ist, die Hafeninfrastruktur in den Schwarzmeerhäfen der Europäischen Union (Burgas, Konstanza, Mangalia und Varna) sowie in den im Mündungsgebiet der Donau gelegenen Häfen zu entwickeln, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten;

22.   ist zutiefst besorgt über die durch unkontrollierte Verschmutzung hervorgerufene ökologische Situation in der Schwarzmeerregion, insbesondere im Schwarzen Meer selbst, die durch zahlreiche ökologische Unfälle, beispielsweise in der Donau und im Donaudelta, noch verschärft worden ist; betont, dass die multilateralen Umweltabkommen in der Region besser umgesetzt werden müssen und für alle regionalen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, und fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Schwarzmeerländern, um die gesamte Bandbreite von ökologischen Herausforderungen in der Region anzugehen;

23.   ist besonders besorgt über die unkontrollierte Ölverschmutzung und die Auswirkungen dieser Verschmutzung auf die Tierwelt; betont, dass eine Zusammenarbeit vonnöten ist, die über die Unterstützung hinausgeht, die von der Kommission über ihr Beobachtungs- und Informationszentrum bereitgestellt wird, insbesondere im Bereich der Verhütung von Ölkatastrophen, wobei besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit von Tankschiffen gelegt werden sollte;

24.   weist auf das Donaudelta hin, in dem sich einzigartige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten befinden; betont, dass für Infrastrukturen wie den Bystroye-Kanal zwischen Rumänien und der Ukraine unbedingt eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden muss;

25.   fordert die Kommission auf, das Konzept der DABLAS-Task Force (für die Donau und das Schwarze Meer) anzuwenden, um Umweltprobleme zu lösen, und sich nicht nur auf die Donau zu konzentrieren, sondern auch die Einzugsgebiete der Flüsse Dnjestr und Dnjepr zu berücksichtigen;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

26.   weist auf das ungleichmäßige, allerdings erhebliche Wirtschaftswachstum in der gesamten Region hin, macht jedoch auf die Tatsache aufmerksam, dass dieses Wachstum in den Öl und Gas exportierenden Ländern nachhaltiger ist; macht auf die Instabilität des privaten Sektors in vielen Schwarzmeeranrainerstaaten aufmerksam; unterstreicht, wie wichtig die Schaffung eines Raumes der wirtschaftlichen Möglichkeiten und des Wohlstands in der Schwarzmeerregion für deren Bevölkerung und Handelspartner ist; betont, dass das Investitionsklima sowohl für lokale als auch für internationale Unternehmen verbessert werden muss, vor allem durch eine verstärkte Bekämpfung von Korruption und Betrug, und dass marktwirtschaftliche Reformen gefördert werden müssen, die zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Attraktivität, zur Schaffung diversifizierter Volkswirtschaften, zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wachstums, sozialer Gerechtigkeit sowie des sozialen Zusammenhalts führen; spricht sich für Harmonisierung und weitere Liberalisierungsmaßnahmen aus und unterstützt die Schaffung einer Freihandelszone nach WTO-Prinzipien; ist der Auffassung, dass die Europäische Union als wichtiger Wirtschaftspartner der Schwarzmeerländer eine führende Rolle dabei einzunehmen hat, die oben genannten Ziele zu fördern und die Region zu ermutigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen;

27.   stellt die beachtliche Rolle des Küsten- und Meerestourismus als wichtiger Katalysator für die Entwicklung des Handels und des Wirtschaftswachstums in der Schwarzmeerregion fest; betont, dass die Fremdenverkehrsinfrastruktur weiter entwickelt und die Diversifizierung von Fremdenverkehrsprodukten gefördert werden muss, um hierdurch traditionelle Erwerbsquellen zu schützen, natürliche Ressourcen besser zu nutzen (z.B. Erdwärmeressourcen, die wichtige Geschäftsmöglichkeiten bieten) und die Lebensqualität in der Region zu verbessern; unterstreicht, dass Erleichterungen der Visaregelung in den Nachbarländern die Mobilität, den Handel und die Wirtschaftstätigkeit fördern werden; ist der Ansicht, dass die Schwarzmeersynergie einen angemessenen Rahmen für die Förderung der Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Schwarzmeerregion darstellen sollte;

28.   nimmt die interregionalen Initiativen wie etwa das Eisenbahnprojekt Baku-Tiflis-Karszur Kenntnis; ist der Auffassung, dass diese Initiative den Weg für eine bessere wirtschaftliche und politische Integration dieses Teils der Welt in die europäische Wirtschaft und die Weltwirtschaft ebnet und dass sie zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel in der Region beitragen wird; betont jedoch, dass das Vorhaben die bestehende und völlig betriebsbereite Eisenbahnstrecke in Armenien übergeht; fordert die Republiken des Südlichen Kaukasus und die Türkei nachdrücklich auf, wirksam politische Maßnahmen für die regionale wirtschaftliche Integration zu ergreifen und von kurzsichtigen und politisch motivierten regionalen Energie- und Verkehrsvorhaben Abstand zu nehmen, die gegen die ENP-Grundsätze einer soliden Entwicklung verstoßen;

Allgemeine und berufliche Bildung und Forschung

29.   betont, dass der interkulturelle Dialog gestärkt werden muss, und fordert die Kommission auf, ihn weiterhin zu fördern;

30.   unterstreicht, dass die Kontakte zwischen den Menschen erleichtert werden müssen, indem die Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung durch bestehende und verfügbare EU-Programme (Tempus, Erasmus Mundus, Siebtes Forschungsrahmenprogramm) gefördert wird; fordert die Europäische Union und die Schwarzmeerländer auf, ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu vertiefen;

31.   betont, wie wichtig es ist, die Europäische Union für Forscher aus den Schwarzmeerländern attraktiv zu machen, indem die Verfahren für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis, unter anderem durch das Blue-Card-System, vereinfacht werden;

Institutionelle und finanzielle Aspekte

32.   spricht sich dafür aus, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Region eine Führungsrolle bei der Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit mit und in der Region übernehmen; vertritt die Ansicht, dass Bulgarien, Griechenland und Rumänien als EU-Mitgliedstaaten in der Schwarzmeerregion in dieser Hinsicht den Weg ebnen können und sollten; weist nachdrücklich auf den besonderen Beitrag hin, den diese Mitgliedstaaten beim Transfer von Fachwissen und Know-how in Form von Partnerschaften, TAIEX- und Sigma-Programmen leisten sollten; ist der Auffassung, dass die Erfahrungen der Europäischen Union bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit in anderen benachbarten Räumen genutzt werden sollten, insbesondere was die Nördliche Dimension betrifft, damit bewährte Verfahren und gewonnene Erfahrungen ausgetauscht werden können;

33.   unterstreicht, wie wichtig die Position Russlands und der Türkei in der Schwarzmeerregion für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit ist; vertritt die Auffassung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum ist, diese Länder neben allen anderen Anrainerstaaten konstruktiv einzubeziehen;

34.   verweist darauf, dass im Schwarzmeerraum bereits eine Reihe von Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit greifen; betont deshalb, dass die Europäische Union und die Schwarzmeerländer ihre Aktivitäten koordinieren und Doppelarbeit vermeiden sollten; ist der Auffassung, dass die Stärkung der verschiedenen regionalen Organisationen und Initiativen, wie der Organisation für Schwarzmeerwirtschaftskooperation (SMWK), dem Schwarzmeerforum für Partnerschaft und Dialog, der Organisation für Demokratie und Wirtschaftsentwicklung – GUAM und anderer sektoraler Organisationen, je nach ihrem konkreten Wirkungsbereich, und die Vertiefung der Zusammenarbeit mit ihnen – gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Struktur – einen geeigneten Rahmen zur Schaffung von Synergien bieten könnten; ist der Ansicht, dass die politische Dimension des Dialogs und die Zusammenarbeit mit und innerhalb der Schwarzmeerregion ebenfalls weiter entwickelt werden sollten;

35.   begrüßt, dass die Kommission vor kurzem Beobachterstatus in der SMWK erlangt hat, und nimmt die bestehenden Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung der SMWK zur Kenntnis; hält es für wichtig, die parlamentarische Dimension der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Schwarzmeerländer weiter zu fördern;

36.   betont, dass die Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion auch auf Nichtregierungsebene entwickelt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Einrichtung einer NRO-Plattform für das Schwarze Meer mit dem Ziel zu unterstützen, einen Rahmen für den Austausch zwischen den Bürgergesellschaften der Region zu schaffen, das Bewusstsein für die gemeinsamen Probleme zu schärfen und zur Durchsetzung und Überwachung der EU-Politik für die Region beizutragen;

37.   fordert einen rationalen Einsatz der Finanzinstrumente der Gemeinschaft durch eine bessere Koordinierung des ENPI, der Strukturfonds und der Heranführungshilfen, die der Region zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Empfängerstaaten ein allgemeines Berichtssystem einzurichten, bevor die Mittel eingesetzt werden, um zu überwachen und zu bewerten, in welchem Umfang diese Mittel nachhaltig, effizient und im Einklang mit den allgemeinen politischen Zielen der Europäischen Union verwendet worden sind;

38.   begrüßt die Verdopplung der finanziellen Mittel, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Vorhaben zur Verfügung gestellt worden sind; fordert, dass für den Einsatz dieser finanziellen Mittel Grundsätze wie bei den Strukturfonds festgelegt werden, insbesondere Partnerschaftsprinzip, Nachhaltigkeit, Effizienz, Nichtdiskriminierung und dezentrale Struktur; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Verwendung dieser Mittel und die erzielten Fortschritte in Form von kurzen zweijährlichen Berichten zu unterrichten;

39.   fordert die Kommission auf, für People-to-People-Projekte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit das dezentrale Finanzinstrument des Small Project Funds anzubieten und besonders zu fördern;

40.   betont, dass der Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen und regionalen Akteuren in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf die Programmierung und Projektvorbereitung und Durchführung verstärkt werden muss, um eine effiziente Verwaltung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu gewährleisten;

o
o   o

41.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten aller Schwarzmeeranrainerstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 34.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.
(3) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0625.
(4) Angenommene Texte, P6_TA(2008)0016.
(5) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.


Lage in Kenia
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu Kenia
P6_TA(2008)0018RC-B6-0024/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die am 1. Januar 2008 abgegebene Vorläufige Erklärung der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUEOM) für die Wahlen in Kenia,

–   unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 11. Januar 2008zu den Vermittlungsbemühungen der Afrikanischen Union in Kenia ,

–   unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für die Menschenrechte und Rechte der Völker, 1981, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung 2007 und die Leitlinien für die Durchführung demokratischer Wahlen,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union zu den Prinzipien für demokratische Wahlen in Afrika, 2002,

–   in Kenntnis der "Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung" und des "Verhaltenskodex für internationale Wahlbeobachter", die am 27. Oktober 2005 von den Vereinten Nationen feierlich angenommen wurden,

–   unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet ("Abkommen von Cotonou") und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, insbesondere dessen Artikel 8 und 9,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.   unter Hinweis darauf, dass am 27. Dezember 2007 in Kenia Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten wurden und neun Parteien Kandidaten für das Präsidentenamt aufgestellt hatten, darunter Präsident Mwai Kibaki von der Partei der Nationalen Einheit (PNU) und Raila Odinga für die Orange Demokratische Bewegung (ODM),

B.   unter Hinweis darauf, dass die beiden größten Parteien, PNU und ODM, 43 bzw. 99 Sitze von den insgesamt 210 Sitzen im kenianischen Parlament gewannen,

C.   in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahlen 2007 in Kenia die grundlegenden internationalen und regionalen Normen für demokratische Wahlen nicht erfüllt haben und Unruhen nach sich zogen, die mehr als 600 Bürger das Leben kosteten,

D.   in der Erwägung, dass laut Angaben des UN-Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA) die politische Gewalt nach den Wahlen zur Vertreibung von 250 000 Menschen führte und zwischen 400 000 und 500 000 Kenianer insgesamt betrifft, insbesondere Bürger der Städte Eldoret, Kericho und Kisumu,

E.   unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtige politische Krise ihren Ursprung hauptsächlich in Spannungen der vorherigen Nationalen Regenbogenkoalition (NARC) hat, die die kenianischen Wahlen im Jahre 2000 gewann, als Mwai Kibaki und Raila Odinga die Teilung der Macht vereinbarten, wobei diese Vereinbarung jedoch nicht eingehalten wurde,

F.   in der Erwägung, dass die Empfehlungen der EUEOM von 2002, u. a. bezüglich der Größe und der Einteilung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ebenso wenig wie die Empfehlung, dass sich das Mandat der Mitglieder der kenianischen Wahlkommission (ECK) auch noch auf die sechs Monate nach den allgemeinen Wahlen erstrecken sollte, um die Unabhängigkeit und Professionalität der ECK zu stärken,

G.   unter Hinweis darauf, dass die Atmosphäre des Wahlkampfes im Jahre 2007 von einer starken politischen Polarisierung zwischen den Lagern von Kibaki und Odinga geprägt war, die zu Spannungen in ihren jeweiligen Volksgruppen führte,

H.   in der Erwägung, dass mit den Präsidentschaftswahlen die Hoffnungen und Erwartungen des kenianischen Volkes betrogen wurden, das sich eifrig an der Wahl beteiligte, wobei viele friedlich und geduldig ihre Stimme abgaben,

I.   in der Erwägung, dass trotz intensiver diplomatischer Bemühungen, u. a. durch den Vermittlungsversuch des Vorsitzenden der Afrikanischen Union und Präsidenten Ghanas, John Kofi Agyekum Kufuor, und der von vier ehemaligen Präsidenten unternommenen Anstrengungen die politische Krise nicht beigelegt werden konnte,

J.   in der Erwägung, dass Mwai Kibaki am 8. Januar 2008 vor Abschluss der internationalen Vermittlung 17 Mitglieder seines Kabinetts ernannt hat, wodurch er Dreierverhandlungen vorgegriffen und die ODM veranlasst hat, die Massenproteste wieder aufzunehmen,

K.   in der Erwägung, dass während der Wahlkampagne die Vereinigungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit im Großen und Ganzen respektiert wurde, die Kampagne allerdings auch geprägt war von ethnisch-politischen Spaltungen, die zu der instabilen Lage im Vorfeld der Wahlen beitrugen,

L.   in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft diesen latenten ethnischen Spannungen nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte und diesem Aspekt künftig bei allen weiteren Vermittlungsbemühungen in der gegenwärtigen kenianischen Krise Rechnung tragen muss,

M.   in der Erwägung, dass die ECK die logistischen und technischen Aspekte der Wahlen überwacht, den Zugang zu den Wählerregistrierungszentren verbessert und das Wahlpersonal geschult hat,

N.   in der Erwägung, dass die ECK jedoch nicht die erforderliche Unparteilichkeit, Transparenz und Geheimhaltung demonstrierte, die Voraussetzung für eine demokratische Wahl sind, was in den fehlerhaften Nominierungsverfahren der Mitglieder der ECK offensichtlich wurde,

O.   in der Erwägung, dass die EUEOM-Beobachter von den zuständigen Stellen in den Wahllokalen begrüßt wurden, wo die Stimmabgabe ordnungsgemäß durchgeführt wurde,

P.   in der Erwägung, dass die EUEOM-Beobachter jedoch keinen vergleichbaren Zugang zu den Auszählungslokalen erhielten und zum Schluss gelangten, der Mangel an Transparenz und geeigneten Sicherheitsverfahren habe die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen erheblich untergraben,

Q.   in der Erwägung, dass in bestimmten Wahllokalen eine Beteiligung von über 90 % festgestellt wurde und die ECK Zweifel an diesen unrealistisch hohen Zahlen geäußert hat,

R.   in der Erwägung, dass die EUEOM zum Schluss gelangte, dass der Wahlprozess im Großen und Ganzen vor der Ergebnisanzeige ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und dass die Parlamentswahlen weitgehend als erfolgreich beurteilt wurden,

S.   in der Erwägung, dass die EUEOM jedoch zum Schluss gelangte, der Auszählung der Stimmen für die Präsidentschaftswahlen mangele es an Glaubwürdigkeit, weshalb sie Zweifel an der Korrektheit der Ergebnisse äußerte,

T.   in der Erwägung, dass der Beobachtungsstelle zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zufolge Mitglieder der "Kenyans for Peace with Truth and Justice Initiative (KPTJ)" bedroht wurden, wobei es sich bei dieser Initiative um eine Koalition unabhängiger NRO handelt, die nach den Wahlen gebildet wurde, um Fälle von Wahlbetrug anzuprangern und Rede- und Vereinigungsfreiheit im Land zu unterstützen,

U.   in der Erwägung, dass Kenia im Rahmen des Cotonou-Abkommens Verpflichtungen zur Achtung der grundlegenden Bürgerrechte, der Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und verantwortungsbewussten Regierungsführung eingegangen ist,

1.   verurteilt den tragischen Verlust von Menschenleben und die kritische humanitäre Situation und fordert die zuständigen Behörden und beteiligten Personen daher nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um der Republik Kenia Frieden zu bringen sowie die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

2.   unterstützt die von der EUEOM in ihrer Vorläufigen Erklärung vorgelegten Schlussfolgerungen;

3.   bedauert, dass trotz der weitgehend erfolgreichen Parlamentswahlen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wegen der weit verbreiteten Berichte über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen nicht als glaubwürdig betrachtet werden können;

4.   bedauert, dass Mwai Kibaki einseitig sein Kabinett ernannt hat, wodurch die Vermittlungsbemühungen ernsthaft untergraben wurden;

5.   fordert Mwai Kibaki auf, die in der Verfassung Kenias und den Leitlinien der Afrikanischen Charta für die Menschenrechte und Rechte der Völker sowie der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung verankerten demokratischen Verpflichtungen seines Landes zu freien und fairen Wahlen einzuhalten und einer unabhängigen Überprüfung der Stimmenauszählung der Präsidentschaftswahlen zuzustimmen; fordert die kenianischen Behörden darüber hinaus nachdrücklich auf, eine solche Überprüfung zu erleichtern, um die Situation zu bereinigen und diejenigen, die für diese Wahlunregelmäßigkeiten verantwortlich sind, für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen;

6.   fordert die kenianischen Behörden nachdrücklich auf, unter allen Umständen die physische und psychische Integrität der Mitglieder der KPTJ und aller Menschenrechtsaktivisten im Land zu garantieren und sämtliche Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten in Kenia einzustellen;

7.   fordert beide Seiten auf, bezüglich dieser Situation dringend Abhilfe durch Verhandlungen zu schaffen; unterstützt in diesem Zusammenhang weitere Vermittlungsbemühungen einer Gruppe afrikanischer "Elder Statesmen" unter Führung des ehemaligen Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan;

8.   fordert den Vorsitz der Europäischen Union und die Kommission auf, die Vermittlungsmission unter Führung von Kofi Annan aufmerksam zu überwachen und erforderlichenfalls eine unmittelbare Fortführung dieser Vermittlungsbemühungen durch eine hochrangige EU-Delegation, möglicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Initiative der Europäischen und der Afrikanischen Union, sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den kenianischen Behörden im Rahmen einer unabhängigen Überprüfung der Präsidentschaftswahlen sowie bezüglich der zur Bereinigung der Situation als notwendig erachteten Schritte jede notwendige technische und finanzielle Unterstützung anzubieten;

9.   begrüßt, dass das neu gewählte Parlament seine Unabhängigkeit demonstriert hat, indem es Kenneth Marende zum Präsidenten gewählt hat und betont die zentrale Rolle, die jenes Parlament bei der Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten in Kenia spielen wird;

10.   fordert konkrete Maßnahmen zur Einsetzung einer wirklich unparteiischen Wahlkommission, die in Zukunft besser in der Lage wäre, freie und faire Wahlen durchzuführen;

11.   verweist auf die Erklärung von Samuel Kivuitu, Vorsitzender der ECK, der sich von den in den Medien veröffentlichten Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen distanziert und eine unabhängige Untersuchung der Betrugsvorwürfe gefordert hat;

12.   fordert neue Präsidentschaftswahlen, falls es sich als unmöglich erweist, eine glaubwürdige und faire Neuauszählung der bei den Präsidentschaftswahlen abgegebenen Stimmen durch ein unabhängiges Gremium zu organisieren;

13.   bedauert, dass bei den Präsidentschaftswahlen von 2007 die Gelegenheit versäumt wurde, den Wahlprozess und den umfassenderen Demokratisierungsprozess zu konsolidieren und weiter zu entwickeln;

14.   fordert die Führer der politischen Parteien auf, die Verantwortung für die Verhütung weiterer Gewalt im Land zu übernehmen, die Verpflichtung auf den Rechtsstaat unter Beweis zu stellen und die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen;

15.   ist tief besorgt über die sozialen Folgen der derzeitigen Wirtschaftskrise, ihre schädlichen Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes sowie die wirtschaftlichen Konsequenzen für die angrenzenden Länder, die zu einem großen Teil von den kenianischen Infrastrukturen abhängig sind und deren humanitäre Lage durch diese Krise untergraben wird;

16.   fordert die kenianische Regierung und die Kommission auf, rasch humanitäre Hilfe für die Binnenflüchtlinge in die Wege zu leiten und alle erforderlichen humanitären Helfer bereitzustellen;

17.   fordert die zuständigen Behörden auf, eine freie und unabhängige Presseberichterstattung sicherzustellen und unverzüglich wieder Live-Sendungen zuzulassen;

18.   bedauert die Auszahlung der EEF-Haushaltszuschüsse für die Regierung Kibaki direkt nach den Wahlen, die als ein Zeichen politischer Voreingenommenheit missverstanden werden könnte, und fordert das Einfrieren aller weiteren Budgethilfen für die Regierung Kenias, bis eine politische Lösung der gegenwärtigen Krise gefunden worden ist;

19.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten der Kommission und dem Vorsitzenden des Exekutivrates der Afrikanischen Union zu übermitteln.


Rolle der Frauen in der Industrie
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Rolle der Frauen in der Industrie (2007/2197(INI))
P6_TA(2008)0019A6-0519/2007

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 141 und 157 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2007 unterzeichnete Charta der Grundrechte der Europäischen Union(1), insbesondere ihre Artikel 15, 23, 27, 28 und 31,

–   unter Hinweis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU – Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik" (KOM(2005)0474),

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007 "Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles" (KOM(2007)0424),

–   unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Arbeitsbeziehungen in Europa 2006,

–   unter Hinweis auf den 2006 veröffentlichten Bericht der Kommission über die jüngsten Entwicklungen des sektoralen sozialen Dialogs auf europäischer Ebene,

–   unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Gleichstellung der Geschlechter bei der Arbeit,

–   unter Hinweis auf den Aktionsrahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der von den Sozialpartnern auf europäischer Ebene unterzeichnet wurde,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern"(2),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2002 zu der Vertretung von Frauen bei den Sozialpartnern der Europäischen Union(3),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission "Frauen und Wissenschaft – Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung(4),

–   in Kenntnis der am 5. Juni 2007 vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter veranstalteten öffentlichen Anhörung zur Rolle der Frauen in der Industrie,

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0519/2007),

A.   in Anbetracht der strategischen Bedeutung der Industrie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen, die es zu erhalten gilt,

B.   in der Erwägung, dass die Stereotypen, die bei der Bildungs- und Berufswahl von Frauen immer noch bestehen, zur unausgewogenen Vertretung von Frauen in der Industrie beitragen,

C.   in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen in der Industrie stets auf den Grundsätzen des gleichen Entgelts und der gleichen Berufsaussichten beruhen sollte, um die größere Präsenz von Frauen vor allem in den Industriesektoren zu fördern, die nicht zu den typisch weiblichen Tätigkeitsbereichen zählen,

D.   in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen in der Industrie infolge einer je nach Branche schwankenden Vertretung, insbesondere einer Überrepräsentierung in einigen Sektoren (Textil und Bekleidung, Stickerei, Schuhe, Kork, Kabel, elektrisches und elektronisches Material, Lebensmittel) und einer Unterrepräsentierung in den Hochtechnologiesektoren, unterschiedlich ist, was zu einer Differenzierung der vorgefundenen Probleme führt,

E.   in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Hindernisse das Fortkommen von Frauen in der Industrie immer noch behindern, heute jedoch subtiler als früher sind,

F.   in der Erwägung, dass in denjenigen Sektoren, in denen überwiegend weibliche Arbeitskräfte beschäftigt sind, niedrigere Löhne die Regel sind, was die Diskriminierung der Frauenarbeit widerspiegelt, und in der Erwägung, dass Tarifverträge die geschlechtsspezifische Dimension und die spezifischen Bedürfnisse der Frauen im Allgemeinen nicht ausreichend berücksichtigen und dass die Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker forciert werden muss,

G.   in der Erwägung, dass durchschnittlich fast 14 % der in der Europäischen Union beschäftigten Frauen in der Industrie arbeiten, dass dieser Prozentsatz jedoch in einigen Ländern über 25 % liegt, dass innerhalb dieses Durchschnittswertes mehr als 21 % Teilzeitbeschäftigte sind und dass die Frauen 65 % der Teilzeitkräfte in der Industrie stellen,

H.   in der Erwägung, dass die Unternehmen verpflichtet sind, den Gleichheitsgrundsatz am Arbeitsplatz unabhängig von Unternehmensgröße und Tätigkeitsbereich zu beachten,

I.   in der Erwägung, dass Frauen mit unsicherer Arbeit, Teilzeitarbeit, Zeitarbeit und Nicht-Standard-Beschäftigung stärker diskriminiert werden, insbesondere dann, wenn sie sich für die Mutterschaft entscheiden, und dass ihre Chancen für lebenslanges Lernen sowie Aus- und Fortbildung allgemein geringer sind; in der Erwägung, dass Frauen mit unsicherer und Teilzeitarbeit häufig nicht in der Lage sind, regelmäßig in eine Rentenversicherung einzuzahlen und deshalb stärker gefährdet sind, kein ausreichendes Einkommen zu haben, von dem sie in der Zukunft leben können,

J.   in der Erwägung, dass das von der Kommission in der genannten Mitteilung vom 5. Oktober 2005 befürwortete integrierte Konzept für die Industriepolitik, obwohl es den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in seine Ziele einbezieht, die geschlechtsspezifische Dimension dennoch nicht ausreichend berücksichtigt,

K.   in der Erwägung, dass die verarbeitende Industrie, in der sich 86 % der weiblichen Industriearbeitskräfte konzentrieren, zu 99 % aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht, die ungefähr 50 % der gesamten Arbeitskräfte dieses Sektors beschäftigen,

L.   in der Erwägung, dass die Entwicklung der Arbeit in der Industrie derzeit stärker durch eine Auflösung der traditionellen Beschäftigungsverhältnisse als durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Karriereaussichten, insbesondere für Frauen, gekennzeichnet ist,

M.   in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen dem Mangel an Betreuungseinrichtungen für Kinder, dem unfreiwilligen Rückgriff auf Teilzeitbeschäftigung und den fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten und beruflichen Wiedereinstiegshilfen besteht, wodurch die Frauen in weniger qualifizierten Stellen ohne ausreichende Karriereaussichten zu verbleiben drohen,

N.   in Erwägung des Mangels an nach Geschlechtern aufgeschlüsselten statistischen Angaben in Bezug auf die Arbeitsteilung in den einzelnen Berufsgruppen und in Bezug auf die jeweiligen Lohnniveaus in den Industriebranchen,

O.   in der Erwägung, dass die gesundheitlichen Risiken und die Arten von Berufskrankheiten bei Frauen und Männern verschieden sein können, weshalb die vorhandenen Gegebenheiten und ihre Folgen auch unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen auf die Mutterschaft detaillierter analysiert werden müssen,

P.   in der Erwägung, dass Fortbildung und schnelleres Lernen die Produktivität von Frauen und ihren Beitrag zur Wirtschaft vergrößern,

Q.   in der Erwägung, dass nur ein Arbeitsklima, das frei von Diskriminierungen ist, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert und die Schaffung eines Umfeldes, in dem jede einzelne Person geachtet wird und ihre Ziele anerkannt werden, unverzichtbar ist,

1.   unterstreicht die Rolle der Frauen in der Industrie und ermutigt zu ihrer Förderung unter Achtung der Gleichheit des Entgelts, gleicher Arbeitsbedingungen, gleicher Chancen für Karriere und berufliche Fortbildung sowie auch unter Achtung von Mutterschaft bzw. Vaterschaft als grundlegende soziale Werte;

2.   ermutigt die Mitgliedstaaten, Programme für Unternehmerinnen in der Industrie zu fördern und die Gründung von von Frauen geführten Unternehmen finanziell zu unterstützen;

3.   betont die Notwendigkeit, Frauen zu ermutigen, in der Industrie zu arbeiten, um fortwährend die nötigen Kompetenzen zu erwerben, um in ihrer Laufbahn erfolgreich zu sein;

4.   macht auf die Tatsache aufmerksam, dass zahlreiche Gründe für jede Laufbahnphase bestimmend sind, die zu einem frauenfeindlichen Arbeitsklima in der Industrie führen,  z.B. Einstellungspraktiken, die faktisch Hindernisse für den Zugang von Frauen schaffen, unterschiedliche Standards für Frauen und Männer, Ungleichgewichte bei der Verteilung von hoch qualifizierten Jobs und die geschlechtsspezifische Lohnkluft; ist daher der Auffassung, dass jeder dieser unterschwelligen Gründe durch spezifische politische Maßnahmen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten konzipiert werden, angegangen werden muss;

5.   anerkennt die Notwendigkeit einer integrierten Industriepolitik, die den unverzichtbaren Motor, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit, berücksichtigt und gleichzeitig die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer garantiert;

6.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Großunternehmen dazu zu drängen, ihre eigenen Gleichstellungspläne mit verbindlichem Charakter auf Verhandlungsbasis auszuarbeiten und umzusetzen, und ferner deren Ausarbeitung und ausgehandelte Umsetzung in den KMU zu fördern;

7.   bekräftigt, dass die Förderung einer menschenwürdigen Arbeit fester Bestandteil der Werte der Europäischen Union ist, und fordert von den Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen, um die Sozialnormen zu beachten und um eine menschenwürdige Arbeit in den verschiedenen Industriebranchen zu gewährleisten und somit angemessene Einkommen für die Arbeitnehmer und insbesondere für die Frauen, das Recht auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, auf sozialen Schutz und auf Gewerkschaftsfreiheit zu garantieren und somit umfassend dazu beizutragen, jegliche Form von Diskriminierung zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz auf Null zu reduzieren;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbeutung von Frauen am Arbeitsplatz, die vor allem in bestimmten Branchen, z.B. in der Textilindustrie, festgestellt wird, wirksam zu bekämpfen, damit die Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere die der Frauen, respektiert werden und Sozialdumping verhindert wird;

9.   ist der Auffassung, dass die Rolle der Frauen in allen Industriezweigen weder losgelöst vom Stand der industriellen Entwicklung in der Europäischen Union im Allgemeinen, noch von den Herausforderungen, denen sich die Industrie der Europäischen Union stellen muss, und auch nicht getrennt von der Notwendigkeit, diese Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen, betrachtet werden kann;

10.   begrüßt hingegen die Tatsache, dass nach den neuesten verfügbaren Statistiken der Anteil der Exporte in Nicht-EU-Länder am Gesamtumsatz in vielen Sektoren gleich geblieben ist, was Ausdruck der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in diesen Sektoren ist; äußert sich dennoch besorgt über die stagnierende Binnennachfrage in vielen Mitgliedstaaten, über die steigenden Importe aus Drittländern und über das anhaltende Phänomen sektoraler Arbeitsplatzverluste in der Europäischen Union, von denen häufig Frauen betroffen sind;

11.   beharrt auf der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur vollständigen und wirksamen Umsetzung der Richtlinie 75/117/EWG(5), um Lohndiskriminierungen zu bekämpfen, vor allem durch verstärkten Einsatz von Gewerkschaften und durch die Ausarbeitung branchenspezifischer Stufenpläne mit genauen Zielsetzungen, die es ermöglichen, die direkten und indirekten Lohndiskriminierungen zu beenden;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor sexueller Belästigung und vor Belästigung aus Gründen des Geschlechts zu gewährleisten;

13.   hält es für wichtig, die Frage der Schaffung einer Methode zur Aufgabenanalyse zu vertiefen, die in der Lage ist, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts für Frauen und Männer zu gewährleisten;

14.   hält es für wichtig, von der Initiative EQUAL im Rahmen der Aufwertung der Arbeit geförderte Projekte zu bewerten, um die Gleichstellung voranzubringen, und unterstreicht, wie wichtig es ist, Pilotprojekte zu unterstützen, die die Aufgabenanalyse vertiefen und darauf abzielen, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts von Frauen und Männern zu gewährleisten, und die die Menschen und die Berufe aufwerten;

15.   beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu geben, die dazu beitragen, in den Unternehmen positive Maßnahmen und eine Personalpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen und die auch Praktiken zur Sensibilisierung und Ausbildung in den Vordergrund rücken, die die Förderung, die Übertragung und die Einbeziehung von in den Organisationen und in den Unternehmen erfolgreichen Verfahren ermöglichen;

16.   fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr Handeln, mehr Sensibilisierung und mehr Kontrolle der Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung von Verhaltenskodizes und von mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen verknüpften Kriterien in ihrer täglichen Arbeit, sowie die Gewährleistung besserer Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Arbeitszeit, der Wahrnehmung der Rechte auf Mutterschaft und Vaterschaft - unter anderem durch eine garantierte Rückkehrmöglichkeit auf den alten Arbeitsplatz nach Mutterschafts- und Erziehungsurlaub - sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, und fordert, dass diese Rechte in einem Gesetz verankert werden; beharrt auf der Notwendigkeit, Voraussetzungen zu schaffen, die die Aufteilung der familiären Zuständigkeiten erleichtern;

17.   empfiehlt, dass es mehr Wahlmöglichkeiten am Arbeitsplatz geben sollte, um damit Männern und Frauen größere Möglichkeiten für die Gestaltung sowohl ihres Familienlebens als auch ihrer beruflichen Laufbahn zu verschaffen; ist der Auffassung, dass Arbeit für Männer und Frauen viel leichter verfügbar sein sollte, um ihren sich verändernden Bedürfnissen Rechnung zu tragen;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere, flexiblere Bedingungen für übertragbare Renten einzuführen; erinnert an seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen(6);

19.   betont die Notwendigkeit eines verlässlichen Netzwerks für soziale Dienstleistungen und von Flexibilität bei Vorschul- und Grundschuleinrichtungen, um berufstätige Frauen während der Zeit, die sie mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt sind, zu unterstützen;

20.   weist nachdrücklich auf die Tatsache hin, dass längere Arbeitszeiten die Beschäftigten unter größeren Druck setzen und negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Lebenszufriedenheit haben;

21.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen, die auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken und die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie begünstigen, auszuzeichnen, um zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;

22.   besteht darauf zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben ergriffenen Maßnahmen nicht zu einer Trennung oder geschlechtsspezifischen Stereotypisierung der Männer/Frauen-Rollen führen und den Prioritäten des Fahrplans für die Gleichstellung der Geschlechter 2006-2010 entsprechen, insbesondere in Bezug auf die umfassende und gleichberechtigte Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsmarkt und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den umfassenden Zugang zu erschwinglichen sozialen Dienstleistungen, wie z.B. Kinderkrippen, Kindergärten, Freizeitbetreuung von Kindern und Hilfen für ältere Menschen, die sonst meistens von Frauen erbracht werden, zu gewährleisten; fordert, dass den Arbeitgebern, sofern es sich um KMU handelt, wirksame technische und nach Möglichkeit auch finanzielle Unterstützung bzw. Anreize geboten werden, diese Maßnahmenpakete in die Tat umzusetzen;

23.   betont, wie wichtig Tarifverhandlungen und Tarifverträge beim Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Zugang zur Beschäftigung, Löhne, Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg und Berufsbildung, sind;

24.   fordert die Kommission und die Sozialpartner der jeweiligen Branchen auf, hohe Normen im Bereich Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz festzulegen, die die geschlechtsspezifische Dimension und insbesondere den Mutterschutz sowohl auf der Ebene der Forschung als auch der Kontrolle und der Präventionsmaßnahmen berücksichtigen; stellt fest, dass die Frauen in den Branchen, in denen die Eintönigkeit der durchzuführenden Handgriffe für Berufskrankheiten wie Muskel-Skelett-Erkrankungen verantwortlich ist, überrepräsentiert sind und dass diesen Krankheitsbildern besonderes Augenmerk gelten muss;

25.   ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, die geschlechtsspezifische Dimension in den nationalen Studien, Umfragen und Erhebungen auszubauen;

26.   betont die Tatsache, dass die meisten Studien zu arbeitenden Armen (Working Poor) nachweisen, dass Haushalte mit einem einzigen Einkommen, insbesondere wenn Frauen dieses Einkommen verdienen, besonders von Armut betroffen sind; betont, dass die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung eine politische Priorität für die Europäische Union bleiben muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein ehrgeiziges Ziel, um die Zahl der arbeitenden Armen in Europa zu verringern, festzulegen und zu verfolgen;

27.   fordert die Kommission auf, an Frauen gerichtete berufliche Fortbildungsmaßnahmen und -programme, einschließlich der Entwicklung von EDV-Grundkenntnissen, zu fördern, um deren Präsenz in den verschiedenen Industriesektoren zu verstärken und dabei die bereits auf lokaler, nationaler oder Gemeinschaftsebene vorhandene finanzielle Unterstützung zu berücksichtigen sowie größere Anreize für Großunternehmen wie auch für KMU zur Nutzung solcher Maßnahmen und Programme zu schaffen;

28.   appelliert an die Kommission, die Unterstützung der beruflichen Fortbildungsprogramme für Frauen innerhalb der KMU in der Industrie zu verstärken sowie Forschung und Innovation im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm und mit den Bestimmungen der in Anhang III der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 verabschiedeten Europäischen Charta für Kleinunternehmen zu fördern;

29.   fordert die Kommission auf, Bildung, Hochschulbildung und Berufsbildung zu unterstützen; betont, dass Bildung ein zentraler Weg für Frauen ist, den nach Geschlechtern segmentierten Arbeitsmarkt zu überwinden;

30.   fordert eine möglichst weitreichende Verbreitung der strategischen Forschungsagenda der Europäischen Technologieplattform für die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors und fordert alle interessierten Beteiligten auf, innovative Technologien und Geschäftsmodelle, die eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern auf allen Ebenen gewährleisten, zu übernehmen;

31.   bedauert, dass Frauen in den Organisationen der Sozialpartner nur wenig vertreten sind, und fordert diese auf, die Weiterbildung der Verhandlungsführer und der für Tarifverträge Verantwortlichen zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter zu intensivieren sowie die Präsenz von Frauen in ihren Entscheidungsgremien zu stärken;

32.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Präsenz von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der Unternehmen, insbesondere in den Unternehmen, in denen die Mitgliedstaaten Aktionäre sind, zu fördern;

33.   betont die Notwendigkeit, die Einrichtung von Frauennetzwerken innerhalb der einzelnen Unternehmen, zwischen Unternehmen derselben Industriebranche und zwischen den verschiedenen Industriebranchen zu fördern;

34.   bedauert den geringen Anteil von Frauen im Hochtechnologiesektor und betont, wie wichtig funktionierende Bildungs- und Ausbildungsprogramme in den Bereichen Wissenschaft und Technologie sind, die die Qualität und die Diversifizierung von Ausbildungsangeboten für Frauen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Studiengänge bei Mädchen gewährleisten;

35.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, um Ungleichgewichte im Arbeitsumfeld und beim Karriereverlauf von Frauen, die in wissenschaftlichen und technischen Berufen arbeiten, anzugehen;

36.   hält es für wichtig, die vorhandenen bewährten Verfahren bezüglich der Beteiligung von Frauen an der industriellen Forschung und an den Hochtechnologien zu verbreiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Sensibilisierung der Führungskräfte von Industrieunternehmen mit geringer Frauenpräsenz für die Gleichstellungsperspektive ist, wobei sich diese Sensibilisierung in bezifferbaren Zielen niederschlagen sollte;

37.   ermutigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, in allen damit verbundenen Politikfeldern die spezifische Situation von Frauen in der Industrie, insbesondere in den von Umstrukturierungen und von Maßnahmen im Bereich des Welthandels betroffenen Sektoren, zu berücksichtigen, und zwar sowohl in Fragen der Beschäftigung als auch bei der Berufsbildung oder in Fragen der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz;

38.   betont die Notwendigkeit, Frauen, die ihre berufliche Karriere beenden mussten, umzuschulen, um ihre "Beschäftigungsfähigkeit" zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten für lebenslanges Lernen zu vermehren;

39.   räumt ein, dass einige Regionen durch eine hohe Konzentration von Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors gekennzeichnet sind, von dem die Frauenerwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen aus den benachteiligten Regionen der Europäischen Union, in hohem Maße abhängt; fordert, dass besondere Aufmerksamkeit der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern gelten sollte;

40.   hält es für unbedingt notwendig, die Entwicklung von benachteiligten Regionen, von strukturell dauerhaft benachteiligten Gebieten, der Regionen in äußerster Randlage und der von Industrieabbau oder kürzlichen industriellen Umstrukturierungen betroffenen Gebiete zu unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration der Frauen in diesen Gebieten und Regionen zu verstärken;

41.   ist der Auffassung, dass die Unternehmensverlagerungen Industriezweige mit einem großen Anteil weiblicher Arbeitskräfte betroffen haben, beispielsweise die Industriebranchen Textil und Bekleidung, Stickerei, Schuhe, Kabel, Keramik, elektrisches und elektronisches Material und mehrere Betriebe im Lebensmittelbereich, und dass diese Situation die Mitgliedstaaten mit einer geringeren wirtschaftlichen Entwicklung viel stärker betrifft, zu Arbeitslosigkeit führt und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in Frage stellt;

42.   beharrt auf der Notwendigkeit, Unternehmensverlagerungen in den EU-Mitgliedstaaten zu überwachen, und die Vergabepolitik von Gemeinschaftsmitteln, um Beschäftigung und regionale Entwicklung zu gewährleisten, neu auszurichten;

43.   ersucht darum, denjenigen Unternehmen keine Gemeinschaftsförderung zu gewähren, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat in den Genuss solcher Förderung gekommen sind, ihre Produktion in ein anderes Land verlagern, ohne die mit dem betreffenden Mitgliedstaat abgeschlossenen Verträge vollständig zu erfüllen;

44.   empfiehlt der Kommission, die aktuellen Prozesse von Schließungen und Verlagerungen von Industrieunternehmen aufmerksam zu verfolgen, und fordert im Fall von Unregelmäßigkeiten die Rückzahlung der gewährten Beihilfen;

45.   fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Dimension bei der Verteilung der Beihilfen des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung zu berücksichtigen, damit diese auch den Sektoren mit einem großen Anteil weiblicher Arbeitskräfte zugute kommen;

46.   betont die Notwendigkeit, sich auf einen kontrollierten Strukturwandel in der Textilindustrie zu konzentrieren und Frauen anzuleiten und zu ermuntern, sich weiterzubilden, um ihre Beschäftigungsfähigkeit in den Wachstumsbranchen zu verbessern;

47.   betont, wie wichtig Gemeinschaftsprogramme sind, die zur Schaffung von Marken, zum Schutz der Ursprungsbezeichnung der Erzeugung und zur Werbung im Ausland für Gemeinschaftserzeugnisse aus Industriebranchen, in denen überwiegend Frauen arbeiten, insbesondere auf Fach- und internationalen Messen, anregen, die Frauenarbeit fördern und ihre Beschäftigung gewährleisten;

48.   ist der Ansicht, dass bei den Maßnahmen, die die Kommission insbesondere im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) ergreifen muss, das Umfeld und die besonderen Merkmale jeder Branche, die Chancen und die Herausforderungen, denen sich jeder Sektor gegenübersieht, sowie die Schwierigkeiten, auf die jeder Mitgliedstaat stößt, berücksichtigt werden müssen, insbesondere was die Frauenerwerbstätigkeit und die Rechte der Frau angeht;

49.   beharrt auf der Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Prozessen der Umstrukturierung von Industrieunternehmen, auf der Notwendigkeit, ihren Strukturen, vor allem den Europäischen Betriebsräten, während dieser Prozesse die Verfügbarkeit von Informationen und die Möglichkeit, entscheidend einzugreifen, umfassend zu garantieren, wozu auch das Vetorecht gehört, und auf der Notwendigkeit. Kriterien für die Entschädigungen festzulegen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehen, falls das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;

50.   hält es für wichtig, die Rückkehr von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Karenz in den Beruf zu erleichtern;

51.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.
(3) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 169.
(4) ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57.
(5) Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19).
(6) Angenommene Texte vom 20.6.2007, P6_TA(2007)0269.


Ergebnisse des Internet Governance Forums (Rio de Janeiro, 12. bis 15. November 2007)
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forums
P6_TA(2008)0020B6-0041/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zu der Informationsgesellschaft(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu einer europäischen Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung(2),

–   in Kenntnis der Genfer Grundsatzerklärung und des Aktionsplans, die vom Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) in Genf am 12. Dezember 2003 angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: die Prinzipien von Genf in Aktionen umsetzen" (KOM(2004)0480),

–   in Kenntnis der Tunis-Agenda und der auf dem Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) am 18. November 2005 angenommenen Verpflichtungserklärung von Tunis,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission "Auf dem Wege zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Folgemaßnahmen nach der Tunis-Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS)" (KOM(2006)0181),

–   in Kenntnis des am 10. August 2007 vorgelegten Beitrags des Europarats zum zweiten Internet Governance Forum (IGF) in Rio de Janeiro, Brasilien, vom 12. bis zum 15. November 2007,

–   gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass die Internet Governance Foren dem Auftrag des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft folgen, eine Plattform für den demokratischen und transparenten politischen Dialog aller Beteiligten zu schaffen,

B.   in der Erwägung, dass der Hauptzweck der Internet Governance Foren die Erörterung eines breiten Spektrums von Themen im Zusammenhang mit der Internet-Verwaltung sowie gegebenenfalls die Abgabe von Empfehlungen an die internationale Gemeinschaft ist,

C.   in der Erwägung, dass auf dem vom 30. Oktober bis zum 2. November 2006 in Athen abgehaltenen ersten Internet Governance Forum bestimmte Diskussionsthemen und -formen wie etwa dynamische Koalitionen ausgemacht wurden, welche in Rio de Janeiro genauer geprüft wurden und auf künftigen Internet Governance Foren weiter erörtert werden sollen,

D.   in der Erwägung, dass mehr als 2000 Personen an dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forum teilnahmen,

E.   in der Erwägung, dass die Ad-hoc-Delegationen des Europäischen Parlaments zusammen mit der Kommission auf den Internet Governance Foren eine zentrale Triebkraft für die Förderung europäischer Werte sowie die Interaktion mit den anwesenden Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretern der nationalen Parlamente darstellen,

F.   in der Erwägung, dass den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) eine zentrale Rolle bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zukommt,

G.   in der Erwägung, dass eines der größten Anliegen Europas in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien die Überwindung der digitalen Kluft auf regionaler und globaler Ebene ist,

H.   in der Erwägung, dass die Prioritäten der Europäischen Union und des Europarats auf dem zweiten Internet Governance Forum der Kinderschutz im Internet, der Schutz und die Förderung der Meinungsfreiheit, die zur Wahrung der Verschiedenheit notwendige Offenheit und Zugänglichkeit, IP-Adressen und IP-Nummern sowie das "Internet der Dinge" im Zusammenhang mit dem umfassenderen Thema der Radiofrequenzidentifikation waren,

I.   in der Erwägung, dass diese Themen auf dem vom 8. bis zum 11. Dezember 2008 in New Delhi anberaumten dritten Internet Governance Forum weiter erörtert werden sollen,

1.   ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Europäischen Union ist, die Idee der Internet Governance Foren zu unterstützen, da diese Plattform einen positiven und konkreten Rahmen für die künftige Gestaltung des Internets auf der Basis eines Dialogs zwischen allen Beteiligten bietet, obwohl dabei keine formellen Schlussfolgerungen gezogen werden;

2.   betont, dass bereits jetzt schon Lehren aus dem fruchtbaren Austausch auf den Internet Governance Foren gezogen und praktisch angewendet werden können, insbesondere im Bereich der verordnungsrechtlichen Aspekte der elektronischen Kommunikation sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes; betont, dass ein offenes und unabhängiges Internet der Zukunft auf der Basis der Initiativen und Bedürfnisse der Beteiligten sowie der Meinungsfreiheit geschaffen werden muss;

3.   fordert die zuständigen EU-Organe auf, die Tunis-Agenda für die Informationsgesellschaft bei ihren legislativen Arbeiten wie etwa der Überarbeitung der Telekommunikationsrahmenrichtlinie, der Überarbeitung der i2010-Initiative und etwaigen künftigen Legislativvorschlägen zu den Internet Governance Foren zu berücksichtigen; verweist auf die Instrumente, mit denen die Zugänglichkeit des Internets für einen größeren Personenkreis sichergestellt werden kann, wie etwa den Wettbewerb zwischen Betreibern und Dienstleistern sowie die Neutralität zwischen Technologien und IKT-Entwicklung;

4.   betont, wie wichtig es ist, die parlamentarische Dimension in den Internet Governance Foren zu stärken, und freut sich auf die Zusammenarbeit mit den Parlamenten Brasiliens und Indiens sowie mit anderen daran interessierten Parlamenten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden dritten Internet Governance Forum in New Delhi;

5.   fordert den Rat und die Kommission auf, dem Thema "Internet Governance Foren" auch weiterhin Priorität einzuräumen;

6.   nimmt das Angebot Litauens, 2010 das Internet Governance Forum zu organisieren, zur Kenntnis;

7.   anerkennt die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Kommission, etwa durch regelmäßige Treffen nach Zusammenkünften der IGF-Beratungsgruppe;

8.   betont die Bedeutung der Einbindung nationaler und regionaler Interessen in den IGF-Prozess im Hinblick auf die Schaffung lokaler Internet Governance Foren, wie dies bereits im Vereinigten Königreich vorgeschlagen wurde;

9.   unterstützt die Abhaltung eines europäischen Internet Governance Forums vor Mitte 2009 zur Stärkung der europäischen Dimension des globalen IGF/WSIS-Prozesses; fordert seinen Präsidenten auf, die logistische Unterstützung der Vorbereitungskonferenz für das Internet Governance Forum in New Delhi unter Beteiligung von Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten anzubieten;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 140.
(2) ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 133.


Festnahme des chinesischen Dissidenten Hu Jia
PDF 117kWORD 36k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Inhaftierung des chinesischen Bürgerrechtlers Hu Jia
P6_TA(2008)0021RC-B6-0021/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Menschenrechtssituation in China,

–   unter Hinweis auf die letzten beiden Runden des Menschenrechtsdialogs EU-China vom 17. Oktober 2007 in Peking sowie vom 15. und 16. Mai 2007 in Berlin,

–   unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss "Menschenrechte" am 26. November 2007 veranstaltete öffentliche Anhörung zu den Menschenrechten in China im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008,

–   unter Hinweis auf den Olympischen Frieden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2007 verkündet wurde, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, während der Olympischen Spiele 2008 den Frieden zu erhalten und zu fördern,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass der Menschenrechtler Hu Jia am 27. Dezember 2007 wegen angeblicher Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt von Polizeibeamten in seiner Wohnung festgenommen wurde,

B.   in der Erwägung, dass Hu Jia und seine Frau Zeng Jinyan Menschenrechtsverletzungen in China in den letzten Jahren angeprangert und aufgrund ihrer Kampagnen längere Zeit unter Hausarrest verbracht haben,

C.   in der Erwägung, dass sich Hu Jia in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und an einer Leberkrankheit leidet, so dass er Medikamente einnehmen muss,

D.   in der Erwägung, dass Zeng Jinyan im Time Magazine 2006 als eine der 100 "Heldinnen und Helden" der Welt bezeichnet wurde und zusammen mit Hu Jia 2007 den Sonderpreis von "Reporter ohne Grenzen" für China erhielt und für den Sacharow-Preis nominiert wurde,

E.   in der Erwägung, dass die Menschenrechtsorganisationen die Festnahme als einen weiteren Schritt der chinesischen Staatsorgane bezeichnet haben, Kritiker im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008 zum Schweigen zu bringen,

F.   in der Erwägung, dass 57 chinesische Intellektuelle in einem umgehend veröffentlichten offenen Brief die sofortige Freilassung von Hu Jia gefordert haben,

G.   in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2007 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er die chinesischen Behörden wegen der Festnahme von Hu Jia ermahnte und sie nachdrücklich aufforderte, die Olympischen Spiele 2008 als Gelegenheit für China zu nutzen, unter Beweis zu stellen, dass ein Land, das Gastgeber des wichtigsten Sportereignisses der Welt ist, international anerkannten Menschenrechtsstandards, einschließlich der Meinungsfreiheit, verpflichtet ist,

1.   verurteilt mit Nachdruck die Festnahme von Hu Jia und fordert seine sofortige Freilassung sowie die Freilassung aller wegen Meinungsdelikten inhaftierten Bürgerrechtler;

2.   fordert die chinesischen Behörden auf, unter allen Umständen die physische und psychische Unversehrtheit von Hu Jia, seinen Angehörigen und seinen Anwälten zu garantieren;

3.   fordert China auf, seine Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1998 verabschiedeten UN-Erklärung zu den Menschenrechtsaktivisten, einzuhalten und die Verfolgung chinesischer Menschenrechtler zu beenden, um im olympischen Jahr sein Engagement für die Menschenrechte unter Beweis zu stellen;

4.   fordert China nachdrücklich auf, die Olympischen Spiele 2008 nicht als Vorwand zu benutzen, um Bürgerrechtler, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die entweder über Menschenrechtsverletzungen berichten oder dagegen demonstrieren, widerrechtlich festzunehmen und zu inhaftieren;

5.   wiederholt seine Auffassung, dass den Menschenrechtsbelangen im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008 sehr viel mehr Beachtung geschenkt werden sollte, und bekräftigt die Notwendigkeit der "Einhaltung der universellen grundlegenden ethischen Prinzipien" und der Förderung einer friedlichen Gesellschaft, die sich der "Wahrung der menschlichen Würde" verschreibt, wie es in Artikel 1 und 2 der Olympischen Charta verankert ist;

6.   fordert China mit Nachdruck auf, sein Strafrecht zu reformieren, um die freie Meinungsäußerung von Journalisten, Schriftstellern, freiberuflichen Mitarbeitern, Reportern, usw., die der Welt über ein so wichtiges Ereignis wie die Olympischen Spiele 2008 berichten, zu erleichtern; ist der Auffassung, dass mit dieser Reform auch der Anwendungsbereich einiger unklarer Rechtsvorschriften (z.B. von Artikel 105 des chinesischen Strafgesetzbuchs) genauer festgelegt und der Welt ein positives Signal vermittelt werden kann, dass auf dem 17. Kongress der Kommunistischen Partei Chinas der Weg für eine stärkere Beachtung unterschiedlicher Meinungen geebnet wurde;

7.   fordert die chinesischen Behörden auf, Hu Jia und allen anderen unter Arrest stehenden Bürgerrechtlern zu erlauben, nötigenfalls medizinische Hilfe zu erhalten, und zu bedenken, dass sich ihr Gesundheitszustand durch unangemessene Haftbedingungen verschlechtern könnte;

8.   fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, die so genannten "schwarzen Gefängnisse" zu schließen, die eingerichtet wurden, um "Unruhestifter" im Vorfeld der diesjährigen Olympischen Spiele 2008 festzuhalten;

9.   fordert den Rat der Europäischen Union auf, in Bezug auf den inhaftierten Hu Jia und den am 22. September 2007 verschwundenen Gao Zhisheng, einen angesehenen Menschenrechtsanwalt und Freund von Hu Jia, der auf die Notlage der vielen Tausend derzeit in China inhaftierten Menschenrechtsaktivisten aufmerksam gemacht hat, geeignete Schritte gegenüber den chinesischen Behörden zu unternehmen;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Präsidenten und dem Ministerpräsidenten der Volksrepublik China sowie dem Internationalen Olympischen Komitee zu übermitteln.


Lage in der Demokratischen Republik Kongo und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen
PDF 124kWORD 42k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen
P6_TA(2008)0022RC-B6-0022/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo,

–   unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region,

–   unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und insbesondere die Artikel 7 und 8, worin Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation und jede Form sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert und mit Formen von Folter und schweren Kriegsverbrechen gleichgestellt werden, gleichgültig ob diese Akte während eines internationalen oder internen Konflikts, systematisch oder nicht systematisch begangen werden,

–   unter Hinweis auf den 24. Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. November 2007,

–   unter Hinweis auf die Erklärung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vom 27. Juli 2007 (MONUC),

–   unter Hinweis auf die Publikation der Organisation "Human Rights Watch" über die erneute Krise in Nord-Kivu vom Oktober 2007,

–   unter Hinweis auf die Publikation der Organisation "Human Rights Watch" über die Suche nach Gerechtigkeit – Die strafrechtliche Verfolgung sexueller Gewalt im Kongo-Krieg vom März 2005,

–   unter Hinweis auf den Bericht 2007 von Amnesty International,

–   unter Hinweis auf den von den Vereinten Nationen geförderten Humanitären Aktionsplan 2008 für die Demokratische Republik Kongo vom 11. Dezember 2007,

–   unter Hinweis auf die humanitärer Nachrichten und Analysen des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 13. Dezember 2007,

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass Krieg und Unruhen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo dazu geführt haben, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen, die von bewaffneten Rebellengruppen sowie von Regierungstruppen, Streitkräften und Polizeikräften ausgeübt wird, weit verbreitet ist und ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat,

B.   in der Erwägung, dass im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo systematische Übergriffe auf Frauen ein nie gekanntes Ausmaß angenommen haben und in der Erwägung, dass nach Ansicht des stellvertretenden Generalsekretärs der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten die sexuelle Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo weltweit am schlimmsten ist,

C.   in der Erwägung, dass Vergewaltigungen auch in Lagern für Vertriebene begangen werden, in denen viele Zivilisten Zuflucht vor den Kämpfen gesucht haben, bei denen allein im Jahr 2007 mehr als 400 000 Menschen aus ihren Häusern und Dörfern vertrieben wurden,

D.   in der Erwägung, dass es sich bei den Gräueltaten gegen Frauen nach Angaben des UN-Sonderbeauftragten um Vergewaltigung, Massenvergewaltigung, sexuelle Sklaverei und Mord handelt, die weit reichende Folgen haben, darunter auch die physische und psychische Zerstörung von Frauen, haben,

E.   in der Erwägung, dass nach dem Humanitären Aktionsplan 2008 für die Demokratische Republik Kongo 32 353 Vergewaltigungsfälle im Jahr 2007 gemeldet wurden, wobei es sich höchstwahrscheinlich nur um einen Bruchteil der Gesamtzahl handelt,

F.   in der Erwägung, dass in der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hervorgehoben wird, dass alle Staaten dafür verantwortlich sind, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, darunter auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich zu verfolgen,

G.   in der Erwägung, dass Vergewaltigung offensichtlich als Mittel eingesetzt wird, um Frauen vor den Augen ihrer Familien und Gemeinschaften zu erniedrigen und dadurch die Einheit, die Moral und den Zusammenhalt dieser Gemeinschaften zu zerstören,

H.   besorgt darüber, dass Frauen und Mädchen, die Opfer von Vergewaltigungen wurden, unter weit verbreiteter sozialer Diskriminierung und Ächtung durch ihre Familien und Gemeinschaften leiden, während die Täter straffrei ausgehen, was ein zusätzlicher Grund ist, warum nur ein Bruchteil der Vergewaltigungsfälle von den Opfern gemeldet wird,

I.   zutiefst besorgt darüber, dass nicht genügend Anstrengungen unternommen werden, eingehende Untersuchungen derartiger Verbrechen durchzuführen, dass es keine Maßnahmen zum Schutz von Zeugen, Opfern und Familien der Opfer gibt und dass es an Informationen über Fälle und an angemessener medizinischer Versorgung der Opfer mangelt,

J.   in der Erwägung, dass das neue Gesetz über sexuelle Gewalt, das 2006 vom Parlament der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet wurde und mit dem die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsfällen beschleunigt und die Verhängung härterer Strafen erreicht werden soll, bisher nur wenig Wirkung gezeigt hat,

K.   in der Erwägung, dass Ruanda und die Demokratischen Republik Kongo am 10. Dezember 2007 in Nairobi eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, um eine umfassende Lösung des Problems der Präsenz bewaffneter Gruppen in der Provinz Kivu, die für sexuelle Gewalt und andere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, herbeizuführen,

L.   in der Erwägung, dass der langjährige bewaffnete Konflikt mittelbar und unmittelbar zu 4 Millionen direkten und indirekten Opfern geführt hat und die Vertreibung von mindestens 1,5 Millionen Menschen, meist Frauen und Kinder, sowie die Zerstörung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur der Demokratischen Republik Kongo verursacht hat,

1.   verurteilt nachdrücklich den Einsatz von Vergewaltigungen als Kriegswaffe und erinnert daran, dass der Internationale Strafgerichtshof die Gerichtsbarkeit über diese Akte hat, ebenso wie die Demokratischen Republik Kongo;

2.   fordert insbesondere, dass die Täter von sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet, ermittelt, strafrechtlich verfolgt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden;

3.   fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und das von ihrem Parlament verabschiedete neue Gesetz zur Ächtung sexueller Gewalt umzusetzen, das härtere Strafen für die Täter vorsieht;

4.   fordert die Staatengemeinschaft eindringlich auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die zuständigen nationalen Behörden bei der Untersuchung dieser Akte und der strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen zu unterstützen;

5.   fordert die Europäische Union auf, erhebliche Mittel für die medizinische, rechtliche und soziale Unterstützung der Opfer von sexuellem Missbrauch bereitzustellen und Frauen und Mädchen mehr Einfluss zu verschaffen, um auf diese Weise weiteren sexuellen Missbrauch zu verhindern;

6.   fordert alle an Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligten Kräfte auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, alle Übergriffe auf Frauen und andere Zivilisten zu unterlassen und humanitären Organisationen zu gestatten, den Opfern Hilfe zu leisten;

7.   fordert die Europäische Union und die Vereinten Nationen auf, Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft, sexuelle Sklaverei und alle anderen Formen der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Kriegsverbrechen und als eine Form der Folter formell anzuerkennen, gleichgültig, ob diese Akte systematisch oder nicht systematisch begangen werden;

8.   fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Personal zu der Friedenssicherungsmission MONUC entsenden, auf, allen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung nachzugehen, vor allem, wenn es dabei um Minderjährige geht, und die Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht haben, so rasch wie möglich vor Gericht zu bringen; fordert daher, dass das Mandat der MONUC hinsichtlich des Schutzes von Zivilisten vor sexueller Gewalt verstärkt wird;

9.   fordert die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union, die Europäische Union und die anderen Partner der Demokratischen Republik Kongo auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung und Dokumentation von sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo einzuführen und effiziente und angemessene Hilfe und Schutz für Frauen, insbesondere im Osten des Landes , bereitzustellen;

10.   ist zutiefst besorgt darüber, dass sexuelle Gewalt zu einer enormen Landflucht führt und betont, dass systematische sexuelle Gewalt sowie eine allgemeine "Kultur der sexuellen Gewalt" alle sozialen Netze zerstören und eine echte nationale Gefahr darstellen;

11.   begrüßt die Eröffnung der Konferenz über Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Goma (Nord-Kivu) und hofft, dass die Einstellung der Feindseligkeiten während der Konferenz der erste Schritt hin zur Vertrauensbildung zwischen den kriegführenden Parteien ist; fordert die Teilnehmer eindringlich auf, das Problem der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen anzugehen und sich zu verpflichten, die Täter vor Gericht zu bringen;

12.   fordert die Kommission auf, für die Veranstaltung einer Friedenskonferenz in Kivu Unterstützung, einschließlich Finanzhilfe, zu gewähren, um der Bevölkerung die Mitwirkung an der Suche nach dauerhaften Lösungen zu ermöglichen;

13.   fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die MONUC auf, ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Mitglieder humanitärer Organisationen zu gewährleisten;

14.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Länder in der Region der Großen Seen, den Institutionen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


Ägypten
PDF 125kWORD 41k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in Ägypten
P6_TA(2008)0023B6-0023/2008

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu den schwerwiegenden Vorfällen, die die Existenz christlicher und anderer religiöser Gemeinschaften gefährden(1),

–   unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom November 1995,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament "Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung – Strategische Leitlinien" (KOM(2003)0294),

–   unter Hinweis auf die erste Konferenz des Menschenrechtsnetzwerks Europa-Mittelmeer am 26. und 27. Januar 2006 in Kairo,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–   in Kenntnis der EU-Leitlinien über Menschenrechtsverteidiger,

–   in Kenntnis von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Ägypten 1982 ratifiziert hat,

–   unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–   unter Hinweis auf das auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im November 2005 in Barcelona angenommene Arbeitsprogramm,

–   unter Hinweis auf die am 26. November 2005 in Barcelona angenommenen Schlussfolgerungen der 5. Konferenz der Parlamentspräsidenten Europas,

–   unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft am 27. März 2006 angenommenen Entschließungen und die Erklärung ihres Präsidenten,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik(2),

–   gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.   in der Erwägung, dass im März 2007 ein gemeinsamer Aktionsplan EU-Ägypten in dem durch das Europa-Mittelmeerabkommen errichteten Assoziationsrat unterzeichnet wurde, dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Arabische Republik Ägypten andererseits angehören; in der Erwägung, dass in diesem Aktionsplan die Schwerpunkte dargelegt sind, unter denen der Erhöhung der Effektivität der für die Stärkung der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Menschenrechte unter allen ihren Gesichtspunkten zuständigen Institutionen besonderes Augenmerk geschenkt werden soll;

B.   in der Erwägung, dass die Förderung der Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehört und eine gemeinsame Grundlage für die Entwicklung des Europa-Mittelmeer-Raums bildet,

C.   in der Erwägung, dass es den Beziehungen zu Ägypten große Bedeutung beimisst und faire und transparente Wahlen als den einzigen Weg betrachtet, Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischeren Gesellschaft zu erzielen, und unter Betonung der Bedeutung Ägyptens und der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten für die Stabilität und Entwicklung des europäisch-mediterranen Raums,

D.   in der Erwägung, dass die ägyptischen Stellen zugesagt haben, der Inhaftierung von Journalisten ein Ende zu setzen, dass diese Zusage aber bisher nicht eingelöst worden ist;

E.   in der Erwägung, dass der oppositionelle Präsidentschaftskandidat Ayman Nur nach einem unfairen Gerichtsverfahren im Jahre 2005 aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen immer noch eine fünfjährige Haftstrafe verbüßt und dass sich sein Gesundheitszustand infolge seiner Haft verschlechtert;

F.   in Erwägung der Schließung des Zentrums für Gewerkschafts- und Arbeitnehmerdienstleistungen und seiner Zweigstellen, wo zum ersten Mal eine als Anwalt für eine gute Sache auftretende NGO durch eine Verwaltungsentscheidung geschlossen wurde, und der Schließung der Vereinigung für Rechtshilfe im Bereich der Menschenrechte (AHRLA) und der anschließenden Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Kamal Abbas, des allgemeinen Koordinators des Zentrums, aufgrund eines von ihm in der Zeitschrift Kalam Sanya veröffentlichten Essays wegen Verleumdung von Mohammed Mustafa,

G.   in der Erwägung, dass die Kopten, die Bahai, die Schiiten, die Koranisten und Mitglieder anderer religiöser Minderheiten leider immer noch durch sektiererische Isolation erheblich benachteiligt werden;

1.   erkennt die Rolle, die Ägypten im Friedensprozess des Nahen Ostens spielt, und die Bedeutung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten für den gesamten europäisch-mediterranen Raum und für den Kampf gegen den internationalen Terrorismus und den Fundamentalismus an, weist jedoch darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert des Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten ist, und bekräftigt die Bedeutung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten;

2.   vertritt die Auffassung, dass die jüngsten Festnahmen und Maßnahmen gegen nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger die von der ägyptischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Grundrechte und Freiheiten sowie den demokratischen Prozess im Land untergraben; unterstützt die am 13. Mai 2007 von 34 nichtstaatlichen Organisationen als Folgemaßnahme zum ersten kollektiven Bericht über Schikanierung durch Verwaltungs- und Sicherheitsorgane ins Leben gerufene Kampagne nichtstaatlicher Organisationen für Organisationsfreiheit;

3.   fordert die ägyptische Regierung auf, alle Formen der Schikanierung einschließlich gerichtlicher Maßnahmen sowie Festnahmen von Angehörigen der Medienberufe und allgemeiner von Menschenrechtsverteidigern und -aktivisten, die zu Reformen aufrufen, zu beenden und gemäß Artikel 19 des von Ägypten unterzeichneten und ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte das Recht auf freie Meinungsäußerung uneingeschränkt zu achten;

4.   spornt die ägyptische Regierung an, ihre Zusage, den Notstand am 31. Mai 2008 aufzuheben, einzuhalten; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, das Gesetz Nr. 25 von 1966 über Kriegsgerichte, das eines der größten Hindernisse für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundfreiheiten darstellt, zu ändern und sicherzustellen, dass alle Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen werden, mit dem Völkerrecht im Bereich der Menschenrechte uneingeschränkt im Einklang stehen;

5.   unterstützt nachdrücklich Maßnahmen, die dazu dienen, die Freiheit der Lehre, die Freiheit der Medien und die Freiheit privater religiöser Überzeugungen zu sichern; fordert in diesem Zusammenhang, willkürliche behördliche Maßnahmen wie diejenigen, die gegen das Zentrum für Gewerkschafts- und Arbeitnehmerdienstleistungen und die Vereinigung für Rechtshilfe im Bereich der Menschenrechte verhängt wurden, aufzuheben; fordert die Freilassung von Kamal Abbas und anderen Aktivisten; fordert nachdrücklich, dass den friedlichen Betätigungen von Organisationen der Bürgergesellschaft durch das Gesetz über Vereinigungen keine willkürlichen Beschränkungen auferlegt werden;

6.   fordert in Anbetracht der Berichte über den sich verschlechternden Gesundheitszustand von Ayman Nur dessen sofortige Freilassung und eine sofortige Betreuung einschließlich eines Besuchs durch qualifiziertes medizinisches Personal;

7.   betont, dass die Grundsätze des OAU-Übereinkommens von 1969 über die spezifischen Aspekte des Flüchtlingsproblems in Afrika und der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1993 uneingeschränkt angewandt werden müssen; unterstützt die Schlussbemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom Mai 2007, in denen die Wiederaufnahme der Ermittlungen zur Tötung von 27 sudanesischen Asylbewerbern im Dezember 2005 verlangt wurde;

8.   fordert ein Ende jeglicher Formen von Folter und Misshandlung und fordert Ermittlungen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass Folterakte vorgefallen sind; fordert die ägyptische Regierung auf, einen Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzulassen;

9.   unterstreicht, wie wichtig es ist, die Unabhängigkeit der Justiz durch Änderung oder Aufhebung aller rechtlichen Vorschriften, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder nicht in ausreichendem Maße gewährleisten, zu sichern und zu stärken; betont, dass gemäß den Artikeln 8 und 9 der von den Vereinten Nationen angenommenen Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung für Richter geachtet und geschützt werden müssen;

10.   begrüßt die ägyptischen Bemühungen zur Sicherung der Grenze zu Gaza und ermutigt alle Betroffenen, den Kampf gegen den Schmuggel durch Tunnel in den Gaza-Streifen zu verstärken;

11.   fordert die Europäische Union eindringlich auf, den Entwicklungen der Menschenrechte auf ihrer Agenda für die kommende Sitzung des Unterausschusses für politische Fragen im Rahmen der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten einen hohen Stellenwert einzuräumen; fordert den Rat und die Kommission auf, dem Parlament darüber zu berichten und es in die Auswertung einzubeziehen;

12.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der ägyptischen Regierung und dem ägyptischen Parlament, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerdrittstaaten, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, sowie dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.

(1) Angenommen Texte, P6_TA(2007)0542.
(2) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 312.

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