Aufgaben des Präsidenten (Auslegung des Artikels 19 GO)
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Beschluss des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 über die Auslegung des Artikels 19 der Geschäftsordnung des Parlaments - Aufgaben des Präsidenten
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden des konstitutionellen Ausschusses vom 24. Januar 2008,
- gestützt auf Artikel 201 seiner Geschäftsordnung,
1. beschließt die folgende Auslegung des Artikels 19:"
Artikel 19 Absatz 1 kann dahingehend ausgelegt werden, dass die durch diesen Artikel eingeräumten Befugnisse auch das Recht beinhalten, eine unverhältnismäßig große Zahl von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren, Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung zu unterbinden, wenn diese nach Überzeugung des Präsidenten offensichtlich eine dauerhafte und ernsthafte Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte anderer Mitglieder bezwecken und bewirken.
"
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Lettland, Malta, Polen, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (KOM(2007)0508 – C6-0279/2007 – 2007/0185(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0508),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0279/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0511/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. .../2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 582/2008/EG.)
Vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen der Union (Schweiz und Liechtenstein) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (KOM(2007)0508 – C6-0280/2007 – 2007/0186(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0508),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0280/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0509/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. ... /2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 896/2006/EG zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. 586/2008/EG.)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten (KOM(2006)0864 – C6-0005/2007 – 2006/0286(COD))
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0864),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0005/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0001/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 31. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. .../2008).
Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten in Krisenfällen *
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu der Initiative der Republik Österreich zur Annahme eines Beschlusses des Rates über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Spezialeinheiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Krisenfällen (15437/2006 – C6-0058/2007 – 2007/0803(CNS))
– in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich (15437/2006),
– gestützt auf Artikel 30, Artikel 32 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0058/2007),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0507/2007),
1. billigt die Initiative der Republik Österreich in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Österreich entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Republik Österreich zu übermitteln.
Von der Republik Österreich vorgeschlagener Text
Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Erwägung 4
(4) Kein Mitgliedstaat verfügt über sämtliche Mittel, Ressourcen und Expertise, um jede mögliche schwerwiegende Krisensituation, die den Einsatz von Spezialkräften erforderlich macht, wirksam handhaben zu können. Daher spielt die Möglichkeit, einen anderen Mitgliedstaat um Hilfe zu bitten, eine entscheidende Rolle.
(4) Kein Mitgliedstaat verfügt über sämtliche Mittel, Ressourcen und Sachkenntnisse, um jede mögliche besondere oder schwerwiegende Krisensituation, die den Einsatz von Spezialkräften erforderlich macht, wirksam handhaben zu können. Daher spielt die Möglichkeit, einen anderen Mitgliedstaat um Hilfe zu bitten, eine entscheidende Rolle.
Abänderung 2 Erwägung 5
(5) Im vorliegenden Beschluss werden einige grundlegende Haftungsregeln - u.a. für die strafrechtliche Haftung- festgelegt, um einen Rechtsrahmen für die Fälle festzulegen, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten sich darauf verständigen, Hilfe anzufordern und zu leisten. Das Vorhandensein dieses Rechtsrahmens und einer Erklärung zur Bezeichnung der zuständigen Behörden werden in einer Krisensituation eine schnelle Reaktion der Mitgliedstaaten ermöglichen und Zeit sparen helfen.
(5) Im Beschluss 2007/.../JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, (Beschluss von Prüm) und insbesondere in Artikel 18 werden Formen polizeilicher Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen sowie bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen geregelt. Der vorliegende Beschluss bezieht sich nicht auf Massenveranstaltungen, Naturkatastrophen oder schwere Unglücksfälle im Sinne von Artikel 18 des Beschlusses von Prüm, sondern ergänzt jene Bestimmungen des Beschlusses von Prüm, die Formen gegenseitiger polizeilicher Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Spezialeinheiten in anderen Situationen vorsehen, wie etwa von Menschen verursachte oder im Zusammenhang mit Terroranschlägen entstandene Krisensituationen, die eine unmittelbare physische Bedrohung für Menschen, Güter, Infrastruktur oder Institutionen darstellen, insbesondere Geiselnahmen, Entführungen und ähnliche Ereignisse. Zu diesem Zweck gibt jeder Mitgliedstaat die zuständigen nationalen Behörden bekannt, bei denen die betroffenen anderen Mitgliedstaaten um Hilfe oder ein Tätigwerden nachsuchen können.
Abänderung 3 Erwägung 5 a (neu)
(5a)Das Vorhandensein dieses Rechtsrahmens sowie eines Leitfadens mit Angabe der zuständigen Behörden wird in einer Krisensituation eine schnelle Reaktion der Mitgliedstaaten ermöglichen und Zeit sparen helfen. Zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, solche Krisensituationen und insbesondere Terroranschläge zu vermeiden bzw. ihnen wirksam zu begegnen, ist es ferner entscheidend, dass die Spezialeinheiten regelmäßige Tagungen abhalten und gemeinsame Schulungen durchführen, um von gegenseitigen Erfahrungen profitieren zu können.
Abänderung 4 Artikel 1
Mit diesem Beschluss werden allgemeine Regeln und Bedingungen für den Fall festgelegt, dass Spezialeinheiten eines Mitgliedstaats in einer Krisensituation einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend als "ersuchender Mitgliedstaat" bezeichnet) auf dessen Ersuchen Hilfe leisten und/oder in dessen Hoheitsgebiet tätig werden.
Mit diesem Beschluss werden allgemeine Regeln und Bedingungen für den Fall festgelegt, dass Spezialeinheiten eines Mitgliedstaats (nachstehend als "ersuchter Mitgliedstaat" bezeichnet) in einer Krisensituation einem anderen Mitgliedstaat (nachstehend als "ersuchender Mitgliedstaat" bezeichnet) auf dessen Ersuchen Hilfe leisten und/oder in dessen Hoheitsgebiet tätig werden. Die diesen Beschluss ergänzenden praktischen Einzelheiten sowie die Durchführungsvereinbarungen werden direkt zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat vereinbart.
Abänderung 6 Artikel 2 Nummer 2
2) "Krisensituation" bezeichnet jede von Menschen verursachte Situation in einem Mitgliedstaat, die eine ernste, unmittelbare physische Bedrohung für Personen oder Institutionen in diesem Mitgliedstaat darstellt, insbesondere Geiselnahmen, Flugzeugentführungen und ähnliche Vorfälle.
2) "Krisensituation" bezeichnet jede von Menschen verursachte Situation in einem Mitgliedstaat, bei der hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Straftat begangen wurde, gerade begangen wird oder begangen werden soll, die eine ernste, unmittelbare physische Bedrohung für Personen, Güter, Infrastruktur oder Institutionen in diesem Mitgliedstaat darstellt, insbesondere diejenigen Situationen, die in Artikel 1 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung¹ aufgeführt sind.
____________________ ¹ ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
Abänderung 7 Artikel 2 Nummer 2 a (neu)
2a)"Zuständige Behörde" bezeichnet die nationale Behörde, die Spezialeinheiten beantragen und die Erlaubnis für deren Einsatz erteilen kann.
Abänderung 8 Artikel 3 Absatz 1
(1) Ein Mitgliedstaat kann darum bitten, bei der Bewältigung einer Krisensituation von einer Spezialeinheit eines anderen Mitgliedstaats unterstützt zu werden. Jedem Mitgliedstaat steht es frei, ein derartiges Ersuchen entgegenzunehmen oder abzulehnen oder eine andere Art von Hilfeleistung vorzuschlagen.
(1) Über ein Ersuchen der zuständigen Behörden, in dem die Art der beantragten Hilfeleistung sowie deren operationelle Notwendigkeit dargelegt wird, kann ein Mitgliedstaat darum bitten, bei der Bewältigung einer Krisensituation von einer Spezialeinheit eines anderen Mitgliedstaats unterstützt zu werden. Der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaates steht es frei, ein derartiges Ersuchen entgegenzunehmen oder abzulehnen oder eine andere Art von Hilfeleistung vorzuschlagen.
Abänderung 9 Artikel 4
Allgemeine Haftungsregeln
Zivil- und strafrechtliche Haftung
(1)Werden Beamte eines Mitgliedstaats entsprechend diesem Beschluss imHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt, so haftet der letztgenannte Mitgliedstaat für jeden von ihnen während ihres Einsatzes verursachten Schaden.
Werden Beamte eines Mitgliedstaats und/oder Ausrüstung innerhalb desHoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Beschluss eingesetzt, so gelten die in den Artikeln 21 und 22 des Beschlusses von Prüm festgelegten Bestimmungen.
(2)Ist der Schaden infolge von Handlungen eingetreten, die entgegen den Anweisungen des ersuchenden Mitgliedstaats vorgenommen wurden oder bei denen die betroffenen Beamten die ihnen nach ihrem nationalem Recht übertragenen Zuständigkeiten überschritten haben, so gelten abweichend von Absatz 1 folgende Regeln:
a)Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten;
b)Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat;
c)Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme der Bestimmung des Buchstaben b verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem in diesem Absatz genannten Fall darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
Abänderung 10 Artikel 5
Artikel 5
entfällt
Strafrechtliche Haftung
Bei Einsätzen nach Artikel 3 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden, den Beamten dieses Mitgliedstaats in Bezug auf Straftaten, denen sie zum Opfer fallen oder die sie begehen, gleichgestellt.
Abänderung 11 Artikel 6
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Behörden erforderlichenfalls Tagungen abhalten und gemeinsame Schulungen und Übungen durchführen, um Erfahrungen und Expertise sowie allgemeine, praktische und technische Informationen über die Bereitstellung von Hilfe in Krisensituationen auszutauschen.
Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Spezialeinheiten Tagungen abhalten und regelmäßig gemeinsame Schulungsveranstaltungen und Übungen durchführen, um Erfahrungen und Expertise sowie allgemeine, praktische und technische Informationen über die Bereitstellung von Hilfe in Krisensituationen auszutauschen. Solche Tagungen, Schulungen und Übungen können über bestimmte Finanzierungsprogramme durch Zuschüsse aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union gefördert werden. In diesem Zusammenhang ist der Mitgliedstaat, der den Ratsvorsitz innehat, bestrebt zu gewährleisten, dass solche Tagungen, Schulungen und Übungen stattfinden.
Abänderung 12 Artikel 7
Soweit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird, trägt jeder Mitgliedstaat die ihm entstehenden Kosten selbst.
Soweit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nichts anderes vereinbart wird, trägt der ersuchende Mitgliedstaat die laufenden Kosten, die den Spezialeinheiten des ersuchten Staates im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 3 entstehen, einschließlich der Kosten für Transport und Unterkunft.
Abänderung 13 Artikel 8 Absatz 4 a (neu)
(4a)Dieser Beschluss ist keinesfalls so auszulegen, als erlaube er die Anwendung dieser Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten auf die Beziehungen zu den entsprechenden Behörden von Drittstaaten unter Umgehung der für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit gemäß den einzelstaatlichen Rechtsordnungen geltenden Regeln.
Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zum Europäischen Forschungsraum: Neue Perspektiven (2007/2187(INI))
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 4. April 2007: "Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven" (KOM(2007)0161),
– in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0412), das dem oben genannten Grünbuch der Kommission beigefügt ist,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(1) (RP7),
– unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/973/EG des Rates vom 19. Dezember 2006(2) über das spezifische Programm Menschen zur Durchführung des RP7,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Mai 2007 zu dem Thema "Kenntnisse in die Praxis umsetzen: eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU"(3),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0005/2008),
A. in der Erwägung, dass der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums (EFR) als Ziel festgeschrieben hat,
B. in der Erwägung, dass sich der Europäische Rat bei seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona auf das Ziel geeinigt hat, die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) bis 2010 auf 3 % der BIP der Europäischen Union zu erhöhen (wobei 2/3 der Summe vom Privatsektor aufgebracht werden sollten),
C. in der Erwägung, dass das RP7 die Schaffung des EFR unterstützen soll,
D. in der Erwägung, dass die Schaffung des EFR parallel zur Schaffung des Europäischen Raums der höheren Bildung und des Europäischen Raums der Innovation erfolgen muss, um das so genannte Wissensdreieck zu vervollständigen,
E. in der Erwägung, dass der EFR drei Hauptaspekte umfasst: einen Binnenmarkt für Forschung, in dem Forscher, Technologie und Wissen ungehindert Grenzen passieren können, die effiziente europaweite Koordinierung nationaler und regionaler Forschungstätigkeiten, -programme und -strategien sowie Initiativen, die auf Gemeinschaftsebene umgesetzt und finanziert werden,
F. in der Erwägung, dass in allen Bereichen der gemeinschaftlichen Forschung – also Menschen, Infrastrukturen, Organisationen, Finanzierung, Wissensaustausch und globale Zusammenarbeit – größere Anstrengungen insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung erforderlich sind, um die Zersplitterung der Forschung in der Europäischen Union zu überwinden und das Potenzial der Europäischen Union in diesem Bereich voll auszuschöpfen,
G. in der Erwägung, dass die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Arbeitsbedingungen den Forschungssektor für junge Männer und Frauen nicht gerade attraktiv machen, weshalb wertvolle Humanressourcen brach liegen,
H. in der Erwägung, dass die Finanzierung der FuE in der Europäischen Union noch weit unter dem in Lissabon gesetzten Ziel von 3 % des BIP liegt,
I. in der Erwägung, dass die Schaffung des EFR auf einer breiteren Grundlage unter Beteiligung aller maßgeblichen Interessenvertreter erfolgen muss,
J. in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor in den meisten Bereichen der Wissenschaft und Technik und in verantwortungsvollen Positionen unterrepräsentiert sind,
K. in der Erwägung, dass der Beitrag des Privatsektors zu FuE in der Europäischen Union hinter dem unserer direkten Konkurrenten zurückbleibt,
Schaffung eines einheitlichen Arbeitsmarktes für Forscher
1. würde eine gemeinsame Definition von Forscherlaufbahnen und die Einrichtung eines Informationssystems für Auskünfte über Stellen für Forscher und Forschungspraktika in ganz Europa begrüßen und ist der Ansicht, dass dies der Europäischen Union bei ihren Streben nach einem Spitzenplatz in der Forschung zugute kommen wird;
2. fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen eindringlich auf, Strategien für den Ausbau der materiellen und personellen Ressourcen im Bereich der Forschung und Innovation zu konzipieren, die zum Beispiel auf die Verbesserung und Bereitstellung von Forschungsinfrastrukturen, eine verstärkte Mobilität der Forscher durch eine größere finanzielle Unterstützung, lokale Initiativen, um Forscher anzuziehen, die Beseitigung rechtlicher, administrativer und sprachlicher Barrieren, den Austausch von Personal und die Gewährleistung des Zugangs für alle, insbesondere für Forscherinnen und junge Forscher abzielen;
3. unterstützt mit Nachdruck die Europäische Charta für Forscher und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern als Mittel, um den EFR für Forscher attraktiver zu machen; fordert die Kommission auf, Angaben zur Umsetzung der Charta und des Verhaltenskodex in den Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;
4. 4 weist darauf hin, dass ein einheitliches europäisches Modell für die Forschungslaufbahn entwickelt und umgesetzt sowie ein integriertes Informationssystem für Stellenangebote und Praktika in der europäischen Forschung geschaffen werden muss; ist der Ansicht, dass dies für die Schaffung eines einheitlichen Arbeitsmarkts für Forscher wesentlich ist;
5. weist darauf hin, wie wichtig die vollständige Öffnung und transparente Gestaltung der Auswahl- und Beförderungsverfahren für Forscher ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen in den Einstellungs- und Beförderungskommissionen sichergestellt wird;
6. bedauert, dass der Nettoabfluss von FuE-Investitionen auf die andere Seite des Atlantiks noch immer zunimmt; betont, wie wichtig es ist, eine weitere Abwanderung kompetenter europäischer Forscher zu verhindern; fordert angemessene Maßnahmen, die darauf abzielen, Forscher zum Verbleib bzw. zur Rückkehr in die Europäische Union zu bewegen, insbesondere dadurch, dass bessere Karriereaussichten und attraktive Arbeitsbedingungen sowohl für Männer als auch für Frauen sichergestellt werden;
7. billigt den Plan für größere Mobilität von Forschern zwischen Ländern und Sektoren (also zwischen Universitäten und Forschungsorganisationen sowie zwischen Hochschulen und Unternehmen) zur Förderung von Wissensaustausch und Technologietransfer; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck die Lehrpläne für Aufbaustudien und Doktorandenprogramme zu erweitern und eine gemeinsame Forschungsaufsicht in verschiedenen Ländern anzuregen sowie aufbauend auf das höchst erfolgreiche Programm Erasmus die Einführung von europäischen Forschungsstipendien im Anschluss an ein Doktorat und von Ausbildungsprogrammen zu prüfen;
8. weist nachdrücklich darauf hin, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtig für die erfolgreiche Entwicklung des EFR ist und dass insbesondere die Freizügigkeit der Forscher von wesentlicher Bedeutung ist; bedauert, dass es noch immer Hindernisse für die Mobilität von Forschern innerhalb der Europäischen Union gibt; fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Freizügigkeit von Forschern, insbesondere durch Aufhebung aller übergangsweise beibehaltenen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sowie zur Verbesserung der Forschungsinfrastruktur der Europäischen Union; befürwortet die Einrichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT);
9. ist der Auffassung, dass Forschern der Zugang zur Europäischen Union nicht durch bestehende nationale Hemmnisse wie etwa unzureichende Anerkennung / Übertragung erworbener Sozialansprüche, steuerliche Nachteile, Schwierigkeiten bei der Zusammenführung von Familien behindert werden sollte; drängt die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften, etwa im Bereich der öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse, so auszugestalten, dass Forscher aus den Mitglied- oder Drittstaaten vergleichbare Arbeitsbedingungen erhalten und nicht an einer Aufnahme der Forschungstätigkeit gehindert werden;
10. weist darauf hin, dass eine Möglichkeit, für mehr Mobilität der Forscher zu sorgen, die Einführung eines "Forschungsgutscheins" sein könnte, der von Forschern in anderen Mitgliedstaaten und Gasteinrichtungen und -universitäten genutzt werden kann und der so mit zusätzlichen Mitteln zur Finanzierung des Forschungsbereichs beiträgt, der ausländische Forscher anzieht; ist der Ansicht, dass dies nicht nur bewirken würde, dass Forschungseinrichtungen und Universitäten größeres Interesse daran hätten, Forscher aus anderen Mitgliedstaaten aufzunehmen und die begabtesten Wissenschaftler anzulocken, sondern auch zum Aufbau von Spitzenforschungseinrichtungen beitragen würde, da die attraktivsten Forschungsprogramme und -einrichtungen mehr Forscher anziehen würden und ihre finanzielle Lage sich dadurch verbessern würde; ist der Auffassung, dass diese zusätzliche Unterstützung für die Mobilität von Forschern eine ergänzende Struktur zu den derzeitigen Finanzierungssystemen darstellen sollte und dass Mittel aus den Programmen "Zusammenarbeit" und "Kapazitäten" des RP7dafür bereitgestellt werden könnten;
11. weist darauf hin, dass insbesondere junge Forscher dahingehend unterstützt werden müssen, dass gewährleistet ist, dass sie nach einem Wechsel ihres Arbeitsplatzes in der Europäischen Union weiterhin ein Stipendium erhalten;
12. ist der Ansicht, dass der gemeinschaftliche Rechtsrahmen für die Freizügigkeit von Forschern im EFR gestärkt werden sollte, um die Ausstellung von Visa und Arbeitserlaubnissen für Drittstaatangehörige zu erleichtern;
13. erachtet es für notwendig, gezielt Maßnahmen zur Förderung einer umfassenderen Beteiligung von Frauen an sämtlichen Forschungstätigkeiten einzuführen, damit sich der Anteil von Frauen in Forscherlaufbahnen erheblich erhöht;
14. ist der Ansicht, dass das geringe Interesse der jungen Generation an der Verfolgung einer Laufbahn in Wissenschaft und Technologie eng damit zusammenhängt, dass es kaum Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und der akademischen Welt gibt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, ihre Bemühungen zur Förderung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Sektoren zu verstärken;
15. fordert einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine kohärente Strategie für die Teilnahme behinderter Menschen an gemeinschaftsfinanzierten Forschungstätigkeiten sowie einen höheren Anteil behinderter Menschen unter sowohl den jungen als auch den berufserfahrenen Forschern;
16. ist der Ansicht, dass die Behörden, die Forschungseinrichtungen und die Unternehmen Maßnahmen treffen sollten, um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu gewährleisten;
17. fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse in der Europäischen Union auf allen Bildungsebenen verbessert werden kann; bedauert, dass in vielen Mitgliedstaaten ein Mangel an personellen Ressourcen in der FuE besteht, was wohl auf abnehmendes Interesse der jüngeren Generation, wissenschaftliche Studiengänge einzuschlagen und eine wissenschaftliche Laufbahn anzustreben, zurückzuführen ist; schlägt daher vor, Initiativen in Angriff zu nehmen, in deren Rahmen Schüler mit der Labor- und Feldforschung vertraut gemacht werden; schlägt ferner vor, den aktiven und forschend-entwickelnden Unterricht, bei dem beobachtet und experimentiert wird, die Schaffung von Austauschprogrammen für Professoren/Forscher und die Unterstützung innovativer Unterrichtsmethoden durch lokale und regionale Behörden zu fördern; ist der Auffassung, dass der rasche Fortschritt im Bereich der Wissenschaft dazu führen könnte, dass eine Kluft zwischen den Bürgern und der wissenschaftlichen und technologischen Forschung entsteht; ist der Ansicht, dass der Dialog zwischen Wissenschaftlern und der Gesellschaft gefördert und unterstützt werden muss und dass die Wissenschaftler daher die Ergebnisse ihrer Forschungsarbeiten für alle verständlich formulieren und allgemein zugänglich machen müssen;
18. weist auf darauf hin, dass das soziale Umfeld der Forscher durch Schaffung von Beschäftigungsangeboten für ihre Lebenspartner und Unterstützung bei der Suche nach Betreuungs- oder Schulangeboten für ihre Kinder verbessert werden sollte;
Schaffung von Forschungsinfrastrukturen von Weltniveau
19. begrüßt die Fortschritte beim Aufbau von Forschungsinfrastrukturen infolge der Annahme des "Fahrplans" des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI); vertritt jedoch die Auffassung, dass Vorkehrungen getroffen werden sollten, damit zusätzlich zu den vom ESFRI als notwendig erachteten Infrastrukturen auch neue Einrichtungen und Infrastrukturen, die derzeit in den Mitgliedstaaten entwickelt werden, in diese Planung einbezogen werden;
20. regt an, dass neue gesamteuropäische Forschungsinfrastrukturen nur dann gefördert werden, wenn keine gleichwertigen nationalen Infrastrukturen mit entsprechenden Zugangsmöglichkeiten für Forscher aus anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind;
21. betont, dass neben Universitäten und Einrichtungen, die Forschung finanzieren, auch Organisationen, die Forschung betreiben (Forschungseinrichtungen), in der europäischen Forschungslandschaft eine wesentliche Rolle spielen; fordert die Kommission auf, für die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Forschungseinrichtungen in Europa gemeinsam mit den regionalen Behörden feste Vorgaben festzusetzen, bevor ein gemeinsamer Maßnahmen- und Umsetzungsplan vereinbart wird;
22. fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für die Schaffung und den Betrieb größerer gemeinschaftlicher Forschungsorganisationen und -infrastrukturen vorzuschlagen und die Beteiligung bestehender europäischer Organisationen und Übereinkommen, wie der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN), der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und des European Fusion Development Agreement (EFDA), zu prüfen, wenn auch Regierungsabkommen, wie sie normalerweise zur Durchführung der Arbeiten solcher Organisationen notwendig sind, vermieden werden sollten;
23. empfiehlt gleichzeitig die volle Teilhabe von Organisationen aus Ländern mit einem weniger dynamischen Forschungssektor, aber einem ausreichenden Forschungspotenzial am Aufbau der paneuropäischen Forschungsinfrastrukturen;
24. ist der Ansicht, dass die Genehmigungsverfahren für umfangreiche Forschungsinfrastrukturen auch die FuE, die Informationstechnologie und die Betriebsmittel umfassen sollten, um langfristige Operationen und ständige Verbesserungen sicherzustellen;
25. erkennt die bedeutende Rolle des EIT beim Ausbau der Forschungsinfrastrukturen in der Europäischen Union an;
26. fordert die Kommission auf, die Forschungseinrichtungen, Universitäten und Forschungsfinanzierungseinrichtungen im Hinblick auf die Schaffung des Europäischen Forschungsraums sowohl beim Aufbau ihrer Kapazitäten als auch beim Pooling ihrer Ressourcen zu unterstützen; wobei eine weltweite Führungsrolle in wesentlichen Wissenschaftsbereichen angestrebt werden soll;
Stärkung der Forschungseinrichtungen
27. bedauert, dass die Zahlen über die Ausgaben für FuE beweisen, dass der EU-Durchschnitt bei nur 1,84 % des BNP liegt (gegenüber 2,68 % in den USA und 3,18 % in Japan) und dass die Ausgaben in den einzelnen Ländern unterschiedlich sind: von 0,39 % in Rumänien und 0,4 % in Zypern bis 3,86 % in Schweden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass sowohl die durchschnittlichen Ausgaben als auch die Ausgaben in manchen Mitgliedstaaten angehoben werden müssen; betont, wie wichtig eine gezieltere Ausrichtung der verschiedenen Anstrengungen im Bereich Forschung und Entwicklung in der gesamten Union ist, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung des Übergangs zur digitalen Wirtschaft; hält dies für wesentlich, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, dass die im Rahmen der Lissabon-Strategie geforderte wissensgestützte Wirtschaft Realität wird;
28. erkennt die Bedeutung der regionalen Dimension des EFR an und ist der Ansicht, dass die Entwicklung regionaler Cluster ein wichtiges Mittel ist, um eine kritische Masse zu erreichen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zusammenzubringen und europäische Spitzenleistungszentren zu schaffen; ist der Ansicht, dass die Programme "Forschungspotenzial" und "Wissensorientierte Regionen" und die Strukturfonds zur Stärkung der Forschungskapazitäten in Europa und zur Förderung des Forschungs- und Innovationspotenzials der Regionen als Schlüsselbeitrag zum RP7 gesehen werden sollten;
29. betont, wie wichtig nationale und regionale Kontaktstellen sind, damit sich die Rahmenprogramme noch stärker auswirken, und fordert eine intensivere Zusammenarbeit ihrerseits;
30. fordert die Kommission auf, ein europäisches Forum mit hochrangigen nationalen Vertretern einschließlich nationaler Forschungsräte einzurichten, dessen Aufgabe die Identifizierung, Entwicklung und Unterstützung wichtiger gesamteuropäischer Forschungsinitiativen ist, sowie ein gemeinsames System der wissenschaftlichen und technischen Überprüfung festzulegen, um die Ergebnisse europäischer Programme besser zu nutzen; hielte es für vorteilhaft, ein verlässliches System der Validierung von Kenntnissen und Analyse-, Kontroll- und Zertifizierungsverfahren einzuführen und die Zentren für Spitzentechnologie in der Europäischen Union zu vernetzen;
31. fordert die Kommission auf, die Komplementarität zwischen den Exzellenznetzen und den virtuellen Forschungsgemeinschaften eindeutig festzulegen und deren Ziele, Funktionsweise und Finanzierung darzulegen;
32. fordert die Kommission auf, das öffentliche Beschaffungswesen weiter zu fördern, damit die FuE auf gemeinschaftlicher Ebene durch die kohärentere Nutzung öffentlicher Instrumente und Ressourcen unterstützt wird;
33. begrüßt die Initiative für eine europäische Charta zum Umgang mit geistigem Eigentum aus öffentlichen Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die der Europäische Rat am 21. und 22. Juni 2007 befürwortet hat, sofern sie zur Festlegung anwendbarer Vorschriften führt, in deren Rahmen die Erfordernisse in Bezug auf die Entwicklung und den Transfer wissenschaftlicher Kenntnisse besondere Berücksichtigung finden;
34. weist auf die Rolle von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) als Forschungseinrichtungen hin; ist der Ansicht, dass im Einklang mit dem Ziel, mindestens 15 % der Mittel des RP7 für KMU vorzusehen, ihre Beteiligung an FuE-Vorhaben auf EU-Ebene gefördert werden muss;
35. ist der Ansicht, dass ein starker Forschungssektor eng an Innovation gekoppelt sein muss, und vertritt daher die Auffassung, dass konkrete Schritte zur Schaffung eines voll integrierten europäischen Raums der Forschung und Innovation vorgesehen werden sollten;
Austausch von Wissen
36. ist der Ansicht, dass Investitionen in Initiativen in den Bereichen Infrastrukturen, Funktionalität und elektronische Querverweise wesentliche Verbesserungen bei der Verbreitung und Nutzung von wissenschaftlichen Informationen ermöglicht haben und dass die Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen ein Beispiel dafür ist, wie das Internet Möglichkeiten für die Erprobung neuer Modelle eröffnet; betont, wie wichtig es ist, die Wahlfreiheit und die Rechte am geistigen Eigentum der Autoren zu achten und die Weiterführung hochwertiger Peer-Reviews sowie die vertrauenswürdige sichere Verwahrung der begutachteten Arbeiten zu gewährleisten, und ermuntert die Interessenvertreter, im Rahmen von Pilotprojekten zur Bewertung der Auswirkungen und Anwendbarkeit alternativer Modelle wie der Entwicklung des offenen Zugangs zusammenzuarbeiten;
37. hält das von der Kommission propagierte Konzept der "offenen Innovation", wonach der öffentliche und der private Sektor gleichberechtigte Partner sind und Wissen austauschen, für sinnvoll, sofern ein ausgewogenes und faires Verhältnis zwischen dem offenen Zugang zu wissenschaftlichen Ergebnissen und der Verwendung dieser Ergebnisse durch den Privatsektor (fairer Wissensaustausch) entwickelt wird; ist der Ansicht, dass ein fairer und gerechter finanzieller Ausgleich für die Verwendung öffentlicher Kenntnisse durch die Industrie offiziell anerkannt werden sollte;
38. ist der festen Überzeugung, dass die rechtliche Unsicherheit und der hohe Kostenaufwand, die derzeit mit den Rechten am geistigen Eigentum verbunden sind, ein wesentlicher Faktor für die Zersplitterung der Forschungsbemühungen in Europa sind; fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, eine Folgenabschätzung für die verschiedenen Rechtsinstrumente durchzuführen, die zur Verringerung der bestehenden Hindernisse für den Wissenstransfer im EFR verwendet werden können; weist darauf hin, dass ordnungsgemäß patentierte Erfindungen eine wichtige Wissensquelle darstellen und dass der Schutz der Rechte am geistigen Eigentum einschließlich des europäischen Patentrechts kein Hindernis für den Wissensaustausch sein kann; hält es für unerlässlich, ein gemeinschaftliches Patent und ein qualitativ hochwertiges, kosteneffektives und innovationsfreundliches Rechtssystem für Europäische Patente einzuführen, das die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt; nimmt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Vertiefung des Patentsystems in Europa – (KOM(2007)0165) zur Kenntnis; stellt fest, dass der so entstehende Rechtsrahmen größere Anreize für die Beteiligung von privaten Unternehmen an der Forschung schaffen und die Position innovativer EU-Firmen auf internationaler Ebene stärken wird;
39. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein europäisches Forum einzurichten, in dessen Rahmen europäische und nationale Verfahren zur Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Diskussion in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Technologie koordiniert werden können;
40. ist der Ansicht, dass die Kapazitäten der Gemeinsamen Forschungsstellen (GFS) als unabhängige und neutrale hochrangig besetzte wissenschaftliche und technische Strukturen, die allen EU-Institutionen Fachkompetenz bereitstellen und den Entscheidungsprozess in Schlüsselbereichen (wie Lebensqualität, Nahrungsmittelsicherheit, Umwelt, Verbraucherschutz) unterstützen, im Rahmen des EFR genutzt werden sollten;
41. ist der Ansicht, dass die GFS mit einem neu formulierten Auftrag, der ihre Tätigkeiten unterstützt und fördert und sich auf die Optimierung der Vorteile, die ihre Strukturen bieten, konzentriert, zudem auch wirklich europäische Chancen im Bereich der Ausbildung und Mobilität junger Forscher bieten könnten;
Optimierung von Forschungsprogrammen und -prioritäten
42. hält es für angemessen, den Grundsatz der wechselseitigen Öffnung nationaler Programme für Teilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten anzuwenden, da dadurch ein Austausch von Informationen über bestehende nationale Programme eingeleitet werden könnte, der der Evaluierung nationaler Forschungstätigkeiten durch internationale Gremien förderlich wäre;
43. stellt fest, dass viele Mitgliedstaaten – insbesondere jene mit einer weniger stark entwickelten FuE-Struktur – eine Abwanderung von Spitzenkräften innerhalb der Europäischen Union fürchten; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um dies zu verhindern, indem dafür gesorgt wird, dass sich die nationalen Forschungspolitiken gegenseitig ergänzen und nicht miteinander im Wettstreit stehen, insbesondere damit die Koordinierung von Ressourcen gefördert und deren unnötige Doppelverwendung sowie Zersplitterung verhindert wird;
44. hält es für sinnvoll, die Möglichkeiten der "variablen Geometrie" als geeigneten Weg zur Entwicklung der angemessenen Flexibilität bei der Durchführung thematischer Programme auszuloten;
45. unterstreicht, dass die Komplementarität von gemeinschaftlicher und nationaler Forschungsförderung gestärkt werden muss;
46. ist der Ansicht, dass die Finanzierung der Öffnung der nationalen Forschungsprogramme für alle Forscher in den Mitgliedstaaten zuerst im Bereich der Grundlagenforschung oder der so genannten Pionierforschung erfolgen sollte;
47. stellt fest, dass lokale und regionale Behörden sich bemühen sollten, einen forschungsfreundlichen Rahmen zu schaffen, und einen erheblichen Beitrag zur Umsetzung des EFR leisten sollten und dass dies durch gemeinschaftlich finanzierte Programme wie das RP7 erreicht werden könnte, dass aber auch mit Hilfe von abgestimmten aus den Strukturfonds finanzierten Programmen erhebliche Fortschritte möglich wären; ist insbesondere der Ansicht, dass das FuE-Potenzial von Regionen mit einem wissenschaftlichen Rückstand dringend durch den kombinierten Einsatz von Mitteln aus den Strukturfonds und aus dem RP7 sowie durch nationale und regionale Investitionen gestärkt werden muss, damit unter anderem die lokalen Erfordernisse in der gesellschaftsorientierten Forschung wirksam berücksichtigt werden können;
48. stellt fest, dass die Ziele der Lissabon-Strategie nicht erreicht werden können, wenn die Beteiligung des privaten Sektors an Forschungsaktivitäten nicht erheblich verstärkt wird; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, um dem privaten Sektor mehr Anreize zu bieten, in die Forschung zu investieren und sich daran zu beteiligen; teilt die Auffassung, dass Europa auf technologieintensiven Märkten mit Hilfe von soliden Standards beim Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Führung gehen muss; hält es daher für wichtig, zu diesem Zweck öffentlich-private Partnerschaften auf gut funktionierenden Märkten auszuweiten;
49. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für eine optimale Finanzierung der nationalen und regionalen Forschungstätigkeiten, die in den Operationellen Programmen festgelegt sind, zu sorgen und den wirksamen Austausch bewährter Verfahren und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu gewährleisten; stellt fest, dass bewährte Verfahren, die in einer Region erfolgreich waren, nicht unverändert auf andere Regionen übertragen werden können; weist daher nachdrücklich auf die besondere Bedeutung einer Bewertung auf regionaler Ebene auf der Grundlage zuverlässiger, transparenter und allgemein anerkannter Indikatoren hin;
50. betont, wie wichtig es ist, das Forschungspotenzial aller europäischen Regionen auszuschöpfen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung zu erhöhen;
51. ist der Meinung, dass Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Formen und Instrumente der Zusammenarbeit zu aktualisieren und besser an die Zielsetzungen des EFR anzupassen; empfiehlt, dass Initiativen wie die Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) und das gesamteuropäische Netzwerk für marktorientierte, industrielle FuE (UREKA) weiter entwickelt werden;
52. räumt ein, dass die Exzellenznetze bei der Schaffung des EFR eine wichtige Rolle spielen, da sie eine nachhaltige Integration gewährleisten, wodurch die Zersplitterung der Forschungsbemühungen vermieden wird, und fordert die Kommission auf, im Hinblick auf dieses Ziel erfolgreiche Netze weiterhin zu unterstützen;
53. betont, dass durch eine gezielte Zusammenarbeit im FuE-Bereich die Entstehung wichtiger weltweiter Möglichkeiten für die europäische FuE gefördert werden könnte; fordert daher mit Nachdruck, dass die nationalen und regionalen Forschungssysteme mit Netzen in Europa und über Europa hinaus verbunden werden, wobei die Kohärenz der nationalen und regionalen Forschungsprogramme und -prioritäten von europäischem Interesse, insbesondere z.B. des EIT, zu gewährleisten ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Bedeutung der Raum- und Regionalwissenschaften für den territorialen Zusammenhalt unter besonderer Berücksichtigung der Arbeiten des ESPON 2013-Programms (Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung) anzuerkennen; ist der Auffassung, dass die territoriale Zusammenarbeit als ein Mittel zum Erreichen einer kritischen Masse und zur Vorbereitung auf die Internationalisierung intensiviert werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, grenzüberschreitende verwaltungstechnische Hindernisse auszuräumen, die der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen im Wege stehen; empfiehlt die Methode der offenen Koordinierung für Vergleiche zwischen den besten nationalen Verfahren in diesem Bereich;
54. vertritt die Auffassung, dass der Ansatz zur Festlegung von Prioritäten für strategische Entscheidungen über öffentliche Finanzierung weiter gefasst werden muss und dass die Europäischen Technologieplattformen und die geplanten Gemeinsamen Technologie-Initiativen unter anderen von der stärkeren Beteiligung von öffentlichen Organisationen wie Universitäten, Forschungseinrichtungen und KMU im Hinblick auf die Entwicklung langfristiger Strategien profitieren würden;
55. hält es für dringend notwendig, die Investitionen in FuE zu erhöhen und die Innovation in Europa anzukurbeln; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sowohl die Europäische Territorialagenda als auch die in die strategischen Leitlinien für die Kohäsionspolitik übernommenen Lissabon-Ziele, die beide Voraussetzungen für die Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit sind, umgesetzt werden müssen; betont, dass der Top-Down-Ansatz des EFR mit dem Bottom-Up-Ansatz der Regionalpolitik kombiniert werden muss; betont, wie wichtig die Verbesserung der Koordinierung von Forschungstätigkeiten und -programmen wie die Europäischen Technologieplattformen und das ERA-NET-Programm ist;
56. ist der Ansicht, dass vorausblickende, strategische Agenden, die von der Forschungsgemeinschaft ausgearbeitet werden, bei der Gestaltung der Arbeitsprogramme berücksichtigt werden sollten, und fordert entsprechende Vorschläge im Rahmen des RP7;
Öffnung zur Welt: internationale Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
57. ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Bereich FuE einen Beitrag zur Erreichung bestimmter Millenniumsentwicklungsziele leisten kann, und hält es daher für wichtig, die wissenschaftlichen Kooperationsmaßnahmen der Europäischen Union auf die Außenpolitik und die Entwicklungshilfeprogramme abzustimmen;
58. fordert die Kommission auf, die Forschungszusammenarbeit zu stärken, um Dialog, Frieden, Sicherheit und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern; ist der Ansicht, dass eine solche Zusammenarbeit die Europäische Union außerdem in die Lage versetzen wird, äußerst wichtige Themen wie die nachhaltige Entwicklung in den Regionen, Gesundheit, Nahrungsmittelsicherheit und Klimawandel anzugehen;
59. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung von Wissenschaftlern aus Entwicklungsländern an internationalen gemeinsamen wissenschaftlichen und FuE-Projekten zu entwickeln, umzusetzen und zu unterstützen sowie den Zugang zu bestehendem geistigem Eigentum insgesamt zu verbessern; hält es für wichtig, für Forscher aus Drittstaaten, insbesondere aus benachbarten europäischen Staaten, Anreize zu schaffen, damit sie sich in der Europäischen Union niederlassen, unter anderem durch eine zügigere Umsetzung der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung(4), und den Bedürfnissen der Forschern dabei umfassend Rechnung zu tragen; unterstützt auch den Vorschlag der Kommission zur Einführung einer "Blauen Karte", die für die nicht von dieser Richtlinie abgedeckten Humanressourcen in der FuE sehr wertvoll wäre;
60. bringt den Wunsch zum Ausdruck, dass der EFR im Hinblick auf seine Öffnung zur Welt den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten eine privilegierte Stellung einräumt, damit die Vorteile und Reichtümer, die diese europäischen oder assoziierten Regionen bieten, genutzt werden können, indem diese Regionen im Rahmen der "Exzellenznetze" kohärent in wissenschaftliche und technologische Kooperationsmaßnahmen einbezogen werden;
61. ist der Ansicht, dass die Nachbarländer der Europäischen Union und Länder, die den geopolitischen Prioritäten der Europäischen Union besser entsprechen, wie etwa die Länder des Mittelmeerraums und Osteuropas, Afrikas und Lateinamerikas, durch die weitere Förderung wissenschaftlicher und technologischer Kooperationsabkommen ermuntert werden sollten, sich am EFR zu beteiligen;
62. ist der Ansicht, dass Länder, die den geopolitischen Prioritäten der Europäischen Union besser entsprechen, wie etwa die Länder des Mittelmeerraums, ermuntert werden sollten, sich an einem weiter gefassten Europäischen Forschungsraum zu beteiligen, in dessen Rahmen die Koordinierungskonzepte, die Grundsätze für den Wissensaustausch und die Mobilität von Forschern schrittweise auf Länder außerhalb der engen Grenzen der Europäischen Union und ihrer Partnerländer ausgedehnt werden könnten;
o o o
63. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste der Gemeinschaft ***II
201k
31k
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG über die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste (13593/6/2007 – C6-0410/2007 – 2006/0196(COD))
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (13593/6/2007 – C6-0410/2007)(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0594),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6-0505/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt;
2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere die Entschließungen zum Atomkonflikt und den Menschenrechten, darunter die Entschließungen vom 13. Oktober 2005(1) und 17. November 2005(2), die Entschließung vom 15. Februar 2006 über den Konflikt zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft(3) und die Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu Iran(4),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu Iran, insbesondere vom 14. Dezember 2007,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006) und 1747 (2007) des UN-Sicherheitsrates zum iranischen Atomprogramm,
– unter Hinweis auf den Arbeitsplan vom 21. August 2007, der zwischen Iran und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vereinbart wurde und der darauf abzielt, Fragen im Hinblick auf das iranische Atomprogramm zu klären (enthalten in Anlage INFCIRC/711 zum Bericht des Gouverneursrates der IAEO (GOV/2007/48) vom 30. August 2007 mit dem Titel "Umsetzung des NVV-Sicherungsabkommens in der Islamischen Republik Iran"),
– unter Hinweis auf die Berichte des Gouverneursrates der IAEO, insbesondere den Bericht vom 15. November 2007 (GOV/2007/58) mit dem Titel "Umsetzung des NVV-Sicherungsabkommens sowie der einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) des UN-Sicherheitsrates in der Islamischen Republik Iran",
– in Kenntnis der gemeinsamen Analyse der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten "National Intelligence Estimate" (US NIE) zu den iranischen Atomplänen und dem iranischen Atompotential, die am 3. Dezember 2007 veröffentlicht wurde, und der diesbezüglichen Erklärung des IAEO-Generaldirektors Dr. Mohamed ElBaradei (Pressemeldung 2007/22),
– in Kenntnis der Resolution 61/176 der UN-Generalversammlung vom 19. Dezember 2006 sowie insbesondere der Resolution 62/168 der UN-Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran
– in Kenntnis der Resolution 62/149 der UN-Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 zur Aussetzung der Todesstrafe,
– unter Hinweis auf das zweite interparlamentarische Treffen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Majlis der Islamischen Republik Iran, das vom 8. bis 9. Dezember 2007 in Teheran stattgefunden hat,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Rates im Namen der Europäischen Union zu den Todesurteilen in Iran vom 25. Januar 2008,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Artikel IV des Nichtverbreitungsvertrags (NVV) besagt, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als werde dadurch das unveräußerliche Recht aller Vertragsparteien beeinträchtigt, unter Wahrung der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II dieses Vertrages die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu entwickeln,
B. in der Erwägung, dass Iran bisher nicht alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Anreicherung und Wiederaufbereitung eingestellt und die Zusatzprotokolle zum NVV nicht ratifiziert hat, wozu das Land in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 1696 (2006), 1737 (2006) und 1747 (2007) aufgefordert worden war, um das Vertrauen in den ausschließlich friedlichen Zweck seines Atomprogramms wiederherzustellen,
C. in der Erwägung, dass Dr. El Baradei in dem genannten Bericht vom 15. November 2007 festgestellt hat, dass Fortschritte bei der Umsetzung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen in Iran erzielt wurden und dass Iran zusätzliche Informationen zu früheren Phasen seines Atomprogramms vorgelegt hat, jedoch betonte, dass die Zusammenarbeit verstärkt werden muss und dass Erklärungen zu den gegenwärtigen Aktivitäten vorgelegt werden müssen, darunter den Spuren von hochangereichertem Uran, die die Inspektoren in Atomanlagen gefunden haben, und dass er Iran nachdrücklich aufgefordert hat, das Zusatzprotokoll schnellstmöglich umzusetzen,
D. in der Erwägung, dass die iranischen Führer in Gesprächen mit Dr. El Baradei, am 12. Januar 2008 in Teheran zugesagt haben, alle noch offenen Fragen zu den vergangenen nuklearen Aktivitäten ihres Landes binnen vier Wochen zu beantworten,
E. in der Erwägung, dass im US NIE festgestellt wurde, dass Iran sein Atomwaffenprogramm 2003 eingestellt und es erst Mitte 2007 wieder aufgenommen hat, und zwar ungeachtet der Bedenken im Hinblick auf die Anreicherung von Uran und dessen mögliche künftige Nutzung für den Bau von Kernwaffen; in der Erwägung, dass eine präventive Militäraktion gegen Iran vor dem Ende der Amtszeit des US-Präsidenten Bush nach der Veröffentlichung dieser US NIE als Möglichkeit ausgeschlossen wurde,
F. in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G8 auf ihrem jährlichen Gipfel vom 6. bis 8. Juni 2007 in Heiligendamm betont haben, dass Mechanismen für multilaterale Ansätze für den Kernbrennstoffkreislauf als mögliche Alternative zu einzelstaatlichen Anreicherungs- und Wiederaufbereitungsaktivitäten entwickelt und umgesetzt werden müssen,
Zu den Menschenrechten
G. in der Erwägung, dass sich die Situation in der Islamischen Republik Iran in Bezug auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der bürgerlichen Rechte und politischen Freiheiten in den letzten zwei Jahren und insbesondere seit den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2005 weiter verschlechtert hat, obwohl sich Iran verpflichtet hat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten im Rahmen der diversen einschlägigen internationalen Instrumente zu fördern und zu schützen,
H. in der Erwägung, dass die Zahl der Hinrichtungen in Iran, einschließlich der Hinrichtung von Minderjährigen, die oft durch öffentliches Hängen erfolgt, in den letzten Jahren und besonders in den letzten Monaten dramatisch gestiegen ist,
I. in der Erwägung, dass es dokumentierte Fälle von Hinrichtungen, die häufig öffentlich durch Hängen oder Steinigen vollzogen werden, von Folter und Misshandlung von Gefangenen, von systematischer und willkürlicher Anwendung längerer Einzelhaft, von geheimer Inhaftierung, von der Anwendung grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, darunter Auspeitschen und Amputationen, und von Straffreiheit für Verletzungen der Menschenrechte gibt,
J. in der Erwägung, dass die gewaltsame Unterdrückung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Webloggern, Lehrern, Intellektuellen, Frauen, Studenten, Gewerkschaftern und Angehörigen religiöser, ethnischer, sprachlicher oder sonstiger Minderheiten zugenommen hat,
K. in der Erwägung, dass Minderheiten wie die Aseris, Sufis und sunnitische Muslime wegen ihrer Religion oder ihrer ethnischen Herkunft zunehmend diskriminiert und schikaniert werden und dass ihnen nach wie vor die ihnen zustehenden kulturellen und bürgerlichen Rechte verwehrt werden; in der Erwägung, dass Angehörige bestimmter Minderheiten wie Ahwasis, Kurden und Belutschen, sogar gefoltert und hingerichtet werden,
L. in der Erwägung, dass Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Bahai ihren Glauben nicht ausüben dürfen, ernsthaft verfolgt werden und ihnen nahezu all ihre Bürgerrechte entzogen werden (d.h. Eigentumsrechte und Zugang zu höherer Bildung) und ihre religiösen Stätten mutwillig zerstört werden,
M. in der Erwägung, dass mehrere Aktivisten der Bewegung für die Rechte der Frau wegen ihrer Beteiligung an der Kampagne "Eine Million Unterschriften", mit der die Aufhebung frauenfeindlicher Rechtsvorschriften bezweckt wurde und die die eine Million Unterschriften dem nationalen Parlament (Majlis) vorlegen will, strafrechtlich verfolgt werden bzw. wurden; in der Erwägung, dass Iran noch immer nicht Vertragsstaat des UN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist,
N. in der Erwägung, das Hunderte von Dozenten aus dem Lehrbetrieb entfernt wurden, weil sie angeblich zu säkular seien, und in der Erwägung, dass zahlreiche Studierende nach Protesten verhaftet wurden, wie etwa die Teilnehmer der Demonstrationen für einen Nationalen Studententag am 7. Dezember 2007,
O. in der Erwägung, dass die Frist für die Registrierung von Kandidaten für die Parlamentswahlen zur Majlis im März 2008 am 10. Januar 2008 abgelaufen ist; in der Erwägung, dass der Innenminister die Entscheidungen nach dem 22. Januar 2008 bekannt geben wird, und in der Erwägung, dass der Wächterrat, der die Vereinbarkeit der Wahlen mit der Verfassung überwacht, das Recht hat, Kandidaten auszuschließen,
Zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Iran
P. in der Erwägung, dass der umfassende Dialog zwischen der Europäischen Union und Iran im Dezember 2003 durch Iran ausgesetzt wurde und seit Juni 2004 kein Treffen im Rahmen des Menschenrechtsdialogs EU-Iran mehr stattgefunden hat,
Q. in der Erwägung, dass die Beziehungen der Europäischen Union zu Iran in den letzten Jahren auf drei Aspekten beruhten, und zwar Verhandlungen über ein Handels- und Kooperationsabkommen, dem politischen Dialog und einem Menschenrechtsdialog, und dass diese drei Aspekte nicht voneinander zu trennen sind,
Zum Atomkonflikt
1. bekräftigt, dass die Proliferationsrisiken des iranischen Atomprogramms der Europäischen Union und der internationalen Staatengemeinschaft weiterhin ernsthafte Sorgen bereiten, wie dies in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats 1696 (2006), 1737 (2006) und 1747 (2007) des UN-Sicherheitsrates sehr deutlich zum Ausdruck kommt; bedauert daher, dass Iran seinen internationalen Verpflichtungen, jegliche Anreicherungs- und Wiederaufarbeitungstätigkeit einzustellen, noch immer nicht nachgekommen ist;
2. bringt seine Unterstützung für die Bemühungen der Europäischen Union um eine langfristige Verhandlungslösung für den Atomkonflikt mit Iran zum Ausdruck und betont, dass die IAEO einen wichtigen Beitrag dazu leisten kann;
3. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Umsetzung des zwischen Iran und der Internationalen Atomenergie-Organisation vereinbarten Arbeitsplans erzielt wurden, und fordert Iran erneut auf, die Transparenz seines Atomprogramms wiederherzustellen, indem das Land der IAEO vollständige, eindeutige und glaubhafte Antworten erteilt, alle noch offenen Fragen und Bedenken im Zusammenhang mit dem Programm klärt, einschließlich der Themen, die möglicherweise militärische Bedeutung haben, die Bestimmungen des umfassenden Sicherungsabkommens, einschließlich seiner zusätzlichen Vereinbarungen, uneingeschränkt umsetzt und das Zusatzprotokoll ratifiziert und umsetzt;
4. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, die gemäß Artikel 41 Kapitel VII der UN-Charta angenommen wurden; billigt die oben genannten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007; begrüßt die Vereinbarung, die die Außenminister der ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates und Deutschlands sowie der Hohe Vertreter der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf ihrem Treffen am 22. Januar 2008 in Berlin zu einem Entwurf einer neuen Resolution zu Iran erzielt haben, in der weitere Maßnahmen vorgesehen sind und die Tatsache betont wird, dass die Völkergemeinschaft einen gemeinsamen Ansatz in dieser Frage verfolgt;
5. bekräftigt seine Position, dass eine Lösung für die gegenwärtige Eskalation in der Atomfrage möglich ist und dass keine militärischen Maßnahmen ins Auge gefasst werden sollten; bringt seine Unterstützung für die Bemühungen von Dr. El Baradei um die Beilegung aller noch ungeklärten Fragen mit Iran bis März 2008 zum Ausdruck; fordert die Regierung der Vereinigten Staaten sowie alle anderen Beteiligten auf, sämtliche Äußerungen über militärische Optionen und Maßnahmen für einen Regimewechsel in Iran zu unterlassen;
6. nimmt die jüngsten Erkenntnisse der US NIE zum militärischen und zivilen Atomprogramm Irans zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass sie eine Bestätigung der EU-Politik eines zweigleisigen Ansatzes darstellen, der darauf abzielt, Iran mit diplomatischen Mitteln dazu zu veranlassen, den Forderungen der IAEO nach Aufgabe der potentiell militärischen Verbindung zu dem zivilen Programm auf glaubwürdige und nachprüfbare Weise nachzukommen;
7. fordert Iran nachdrücklich auf, unverzüglich neue Verhandlungen über die künftige Ausrichtung seines Atomprogramms aufzunehmen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Anreicherung auszusetzen; fordert die Vereinigten Staaten auf, nach dem Erfolg ihrer Diplomatie in den Verhandlungen mit Nordkorea gemeinsam mit der Europäischen Union unmittelbar an den Verhandlungen mit Iran teilzunehmen, da die Vereinigten Staaten in der Lage sind, zusätzliche Sicherheitsgarantien zu bieten, insbesondere in einem multilateralen Rahmen unter der Ägide der IAEO in Wien;
8. fordert glaubwürdige Schritte hin zur multilateralen atomaren Abrüstung durch Stärkung des NVV und fordert die Europäische Union auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass ein Ausweg aus der gegenwärtig festgefahrenen Situation bei den Verhandlungen über atomare Abrüstung gefunden wird;
9. unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten Russland, China und blockfreien Ländern, um weitere Konzepte zu prüfen, mit deren Hilfe eine umfassende Vereinbarung mit Iran über seine Atomanlagen und ihre Nutzung unter Berücksichtigung der iranischen Sicherheitsbelange erreicht werden kann;
10. ist der Auffassung, dass eine umfassende Vereinbarung dazu beitragen dürfte, ein nachhaltiges System der regionalen Sicherheit unter Einbeziehung von Indien, Pakistan sowie anderer Atommächte in der Region zu erreichen, und ist der Auffassung, dass Iran seiner Verantwortung als regionaler Akteur gerecht werden sollte;
11. fordert die Völkergemeinschaft auf, ernsthaft die Schaffung eines neuen multilateralen Rahmens für die Nutzung der Atomenergie zu prüfen und dringend in diese Richtung aktiv zu werden, bei dem die Versorgung mit Kernbrennstoffen gewährleistet ist und gleichzeitig die Gefahr der Verbreitung möglichst gering gehalten wird, wie von der IAEO vorgeschlagen;
Zu den Menschenrechten
12. bekundet seine tiefe Sorge über die Verschlechterung der Menschenrechtssituation in Iran in den letzten Jahren; fordert die iranische Regierung auf, ihren Verpflichtungen gemäß den von Iran ratifizierten internationalen Menschenrechtsstandards und -instrumenten nachzukommen, indem sie die universellen Werte fördert und allen Menschen das Recht zugesteht, ihre Bürgerrechte und politischen Freiheiten wahrzunehmen; verweist auf seine oben genannte Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu diesem Thema;
13. verurteilt entschieden die Todesurteile und die Hinrichtungen in Iran, insbesondere diejenigen, die gegen Jugendliche und Minderjährige verhängt oder an ihnen vollstreckt werden, und fordert die iranischen Staatsorgane auf, die international anerkannten rechtlichen Schutzbestimmungen für Minderjährige, wie beispielsweise das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, einzuhalten;
14. ist zutiefst besorgt über den dramatischen Anstieg der Repressionen gegen die Bürgerrechtsbewegungen in Iran im letzten Jahr; fordert die iranischen Staatsorgane auf, den brutalen Repressionen gegen diejenigen, die sich für die Rechte der Frau einsetzen, sowie gegen Aktivisten der Kampagne "Eine Million Unterschriften", Studentenbewegungen, Minderheitenaktivisten, Intellektuelle, Journalisten, Weblogger und Gewerkschaftsmitglieder – u. a. Mansour Osanloo und Mahmoud Salehi – ein Ende zu setzen, und fordert die Freilassung aller, die inhaftiert sind, weil sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung friedlich wahrgenommen haben;
15. protestiert energisch gegen die Hinrichtung des Ahwasi-Aktivisten Zamal Bawi im Iran am 30. Januar 2008 um 4 Uhr Ortszeit, der damit der 19. Ahwasi-Aktivist ist, der im Laufe der letzten 12 Monate hingerichtet wurde, und drängt die iranische Regierung dazu, Abstand zu nehmen von der Hinrichtung des niederländischen Staatsbürgers und Menschenrechtskämpfers Faleh Abdulah al-Mansouri und der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge Rasoul Ali Mazrea und Said Saki, deren Umsiedlung nach Norwegen gesichert ist, und diesen die Reise in das Land ihrer Staatsangehörigkeit oder Zuflucht zu gestatten; fordert ferner die Freilassung der zum Tode verurteilten kurdischen Journalisten Abdolvahed "Hiwa" Butimar und Adnan Hassanpour
16. fordert die iranischen Staatsorgane auf, im Recht und in der Praxis alle Formen von Folter - einschließlich extrem unmenschlicher Hinrichtungen - und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung abzuschaffen, Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten und der Straffreiheit für Verletzungen der Menschenrechte ein Ende zu setzen; fordert die iranische Regierung nachdrücklich auf, das Strafgesetzbuch zu ändern und Steinigungen nicht nur auszusetzen, sondern endgültig zu verbieten;
17. begrüßt die oben genannte Resolution 62/149 der UN-Generalversammlung, in der als erster Schritt zur Abschaffung der Todesstrafe eine weltweite Aussetzung dieser Art der Strafe gefordert wird; fordert Iran auf, die Resolution zur Aussetzung der Todesstrafe umzusetzen, die vor kurzem angenommen wurde;
18. fordert die iranischen Staatsorgane auf, die international anerkannten Schutzbestimmungen für Angehörige von religiösen, ethnischen, sprachlichen und sonstigen Minderheiten einzuhalten, ob diese nun anerkannt werden oder nicht; verurteilt entschieden die derzeitige Nichtachtung der Rechte der Minderheiten und fordert, dass den Minderheiten die Ausübung aller Rechte ermöglicht wird, die von der iranischen Verfassung und dem internationalen Recht gewährt werden; fordert die iranischen Staatsorgane auf, verfassungsgemäß zu handeln und im Recht und in der Praxis alle Formen der Diskriminierung und sonstiger Verletzungen der Menschenrechte von Angehörigen religiöser, ethnischer, sprachlicher oder sonstiger Minderheiten, u. a. Araber, Aseris, Belutschen, Kurden, Bahais, Christen, Juden, Sufis und sunnitische Muslime, abzuschaffen; fordert insbesondere, dass das faktische Verbot der Bahai-Religion aufgehoben wird;
19. verurteilt die gewaltsame Unterdrückung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Webloggern, Lehrern, Intellektuellen, Frauen, Studenten, Gewerkschaftern und Angehörigen religiöser, ethnischer, sprachlicher oder sonstiger Minderheiten; fordert die iranischen Staatsorgane auf, die Repressalien gegen diese Bürger sowie deren Einschüchterung und Verfolgung einzustellen und alle Gefangenen aus Gewissensgründen bedingungslos freizulassen;
20. ersucht den Rat und die Kommission, die Menschenrechtssituation in Iran weiter zu beobachten und dem Parlament im ersten Halbjahr 2008 einen umfassenden Bericht über diese Frage vorzulegen, der auch Vorschläge für Projekte enthält, die im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte finanziert werden könnten;
21. bringt seine Unterstützung für alle demokratischen politischen Kräfte und die Zivilgesellschaft zum Ausdruck, insbesondere die Frauen- und Studentenvereinigungen, die sich in Iran trotz wachsender Repression gewaltfrei für Demokratie und Menschenrechte einsetzen;
22. erwartet, dass die zuständigen iranischen Stellen bei der Prüfung der Kandidaten für die nächsten nationalen Wahlen ihre Verantwortung so wahrnehmen, dass freie und faire Wahlen gewährleistet sind;
Zum Verhältnis zwischen der Europäischen Union und Iran
23. betont, dass der mögliche Abschluss eines Kooperations- und Handelsabkommens zwischen Iran und der Europäischen Union von einer erheblichen Verbesserung der Menschenrechtslage in Iran sowie der umfassenden Zusammenarbeit Irans mit der IAEO und objektiven Garantien für die friedlichen Zwecke seines Atomprogramms abhängig ist;
24. nimmt Kenntnis von dem Beschluss der britischen Berufungskommission für verbotene Organisationen vom 30. November 2007, in dem der britische Innenminister aufgefordert wird, die PMOI (Organisation der Volksmudschahedin des Iran) unverzüglich von der Liste der verbotenen Organisationen zu streichen;
25. nimmt Kenntnis von dem Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 2006(5);
26. fordert die Kommission auf, eine Mitteilung zum Stand und zu den Aussichten der Beziehungen EU-Iran vorzulegen, und fordert beide Seiten auf, den Menschenrechtsdialog wieder aufzunehmen, und zwar parallel zu den Verhandlungen über ein Kooperations- und Handelsabkommen, das geschlossen werden könnte, wenn Iran im Bereich der Menschenrechte und in der Atomfrage die erforderlichen Fortschritte aufzuweisen hat;
27. fordert die Kommission auf, eine Delegation in Iran einzurichten und so den Dialog mit der Regierung und der Bürgergesellschaft zu fördern und Kontakte vor allem im Bereich Flüchtlingshilfe und Bekämpfung des Drogenhandels zu intensivieren;
o o o
28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die GASP, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, den Präsidenten des UN-Sicherheitsrats, der UN-Generalversammlung, des UN-Menschenrechtsrats, dem Generaldirektor der IAEO, dem Präsidenten des Obersten iranischen Gerichtshofs sowie der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die 13. Konferenz der Vertragsparteien (COP 13) des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und die dritte Vertragsparteienkonferenz als Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 3), die vom 3. bis 15. Dezember 2007 auf Bali (Indonesien) stattfand,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des vierten Sachstandsberichts (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), der am 17. November 2007 in Valencia (Spanien) veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Thema Klimawandel, insbesondere der Entschließung vom 15. November 2007 zur Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius – auf dem Weg zur Bali-Konferenz über den Klimawandel und darüber hinaus (COP 13 und COP/MOP3)(1),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimawandel (IPCC) bestätigt wird, dass die immer schneller vor sich gehenden Klimaänderungen auf menschliches Handeln zurückzuführen sind und bereits jetzt bedenkliche weltweite Auswirkungen haben,
B. in der Erwägung, dass der Aktionsplan von Bali die Ergebnisse des vierten Sachstandsbericht des IPCC bestätigt, nämlich dass sich die Erderwärmung nicht verhindern lässt und dass Verzögerungen bei der Emissionsreduzierung die Möglichkeiten, eine Stabilisierung auf einem niedrigeren Niveau zu erreichen, signifikant behindern und das Risiko schlimmerer Folgen des Klimawandels erhöhen,
C. in der Erwägung, dass die Erhöhung der globalen Durchschnittstemperatur in vielen Gebieten der Erde bereits Auswirkungen zeigt und dass die neuesten Studien nahe legen, dass das von der Europäischen Union vereinbarte Langzeitziel, die globale Erwärmung auf 2 Grad Celsius (gegenüber dem vorindustriellen Niveau) zu begrenzen, möglicherweise nicht ausreichend ist, um bedeutende negative Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden,
D. in der Erwägung, dass der Klimawandel ein langfristiges Problem ist, und dass kurzfristige Maßnahmen nicht ausreichen, positive Auswirkungen auf das Klima zu erzielen, und dass es für das Klimasystem entscheidend darauf ankommt, dafür zu sorgen, dass die weltweiten Emissionen im Laufe der nächsten 10 bis 15 Jahre ihren Höchststand erreichen,
E. in der Erwägung, dass die Industrieländer die Hauptverantwortlichen für die Anreicherung von Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre sind und dass die ärmsten Länder und Bevölkerungsgruppen von den Auswirkungen des Klimawandels am meisten betroffen sein werden,
F. in der Erwägung, dass ein umfassendes internationales Übereinkommen über langfristige Ziele für die Emissionsverringerung unbedingt notwendig ist, um Investitionssicherheit in Bezug auf Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen, Energieeffizienz und eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu schaffen und um Investitionen in Energieinfrastrukturen, die nicht mit den Emissionsverringerungszielen kompatibel sind, zu vermeiden,
1. begrüßt die Entscheidung der Vertragsparteien der Konferenz von Bali, im Rahmen der UNFCCC einen formalen Verhandlungsprozess bezüglich eines internationalen Klimaabkommens für die Zeit nach 2012 im Hinblick auf eine Einigung und die Verabschiedung eines Beschlusses auf der 2009 in Kopenhagen anberaumten 15. Konferenz der Vertragsparteien einzuleiten;
2. bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass der Aktionsplan von Bali klare Zeitvorgaben und eine Frist für den Abschluss des Abkommens bis 2009 sowie die Angabe der wichtigen Bereiche enthält, die im Rahmen der Verhandlungen behandelt werden soll, und betrachtet daher den Aktionsplan als solide Basis für den Verhandlungsprozess;
3. bekräftigt, dass ein solches Übereinkommen sich in Anbetracht einer gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortung auf die wesentlichen Grundsätze und Mechanismen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls stützen und den in Ziffer 2 seiner vorgenannten Entschließung vom 15. November 2007 aufgeführten Elementen Rechnung tragen sollte;
4. hält die Aufhebung der strengen Unterscheidung zwischen Vertragsstaaten und Nicht-Vertragsstaaten des Anhangs I für eine der bedeutendsten Erfolge des Aktionsplans von Bali;
5. weist auf die führende Rolle der Europäischen Union auf der Konferenz von Bali hin, die erheblich dazu beigetragen hat, einen Durchbruch bei den Verhandlungen zu erzielen; befürwortet die Beibehaltung dieser Vorkämpferrolle bei den bevorstehenden Verhandlungen und verlangt eine sehr enge Beteiligung des Parlaments an diesen Verhandlungen;
6. begrüßt es, dass die Vertragsparteien festgestellt haben, dass der vierte Sachstandsbericht des IPCC die bislang umfassendste und maßgeblichste Bewertung des Klimawandels ist und dass er eine integrierte wissenschaftliche, technische und sozioökonomische Sicht auf die sich hier stellenden Probleme bietet und dazu anregt, die darin enthaltenen Informationen bei der Festlegung einzelstaatlicher Maßnahmen gegen den Klimawandel zu nutzen;
7. bedauert, dass es nicht möglich war, eindeutige Bezugnahmen auf die Naturwissenschaft im Zusammenhang mit der notwendigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in den Aktionsplan von Bali aufzunehmen; begrüßt jedoch, dass die Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls festgestellt haben, dass bis 2020 eine Verringerung der gesamten Emissionen der Industrieländer um 25 bis 40 % gegenüber dem Stand von 1990 erzielt werden muss;
8. erinnert daran, dass die Industrieländer, einschließlich der Länder, die das Kyoto-Protokoll bislang noch nicht ratifiziert haben, eine führende Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene spielen und sich verpflichten müssen, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 30 % und bis zum Jahr 2050 um 60 bis 80 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken;
9. begrüßt den konstruktiven Ansatz der meisten Entwicklungsländer zu den Verhandlungen und begrüßt auch, dass sie die Verpflichtung übernommen haben, auf nationaler Ebene angemessene Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu treffen, unterstützt und ermöglicht durch Technologie, Finanzmittel und Kapazitätsaufbau und in einer Weise, die sich messen, darlegen und überprüfen lässt;
10. betont, dass alle Entwicklungsländer ein Recht auf nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung haben und dass die Europäische Union und andere Industrieländer die Entwicklungsländer beim Ausbau umweltverträglicher Technologien unterstützen müssen;
11. weist darauf hin, dass die weltweiten Bemühungen weder glaubwürdig noch wirksam sein können, wenn nicht alle beteiligten Parteien weiter reichende Verpflichtungen eingehen, die sich messen, darlegen und überprüfen lassen;
12. vertritt die Auffassung, dass das Auffinden einer gangbaren Lösung entscheidende Bedeutung für den Erfolg der internationalen Klimaschutzpolitik hat;
13. ist der Ansicht, dass sich die besondere Situation von Entwicklungsländern als Neuerung gegenüber dem Kyoto-Protokolls in den eingegangenen Verpflichtungen widerspiegeln sollte und dass Schwellenländer Emissionsbeschränkungen akzeptieren sollten, die dem Entwicklungsstand dieser Länder, der Zusammensetzung ihrer Wirtschaft, ihrem Potenzial für Emissionsminderungen und ihren technischen und finanziellen Kapazitäten entsprechen;
14. ist der Ansicht, dass noch Spielraum für Innovation bei den Mechanismen des geltenden Kyoto-Protokolls hinsichtlich der Art der Verpflichtungen und der Zielsetzungen für Entwicklungs- und Schwellenländer besteht, sodass diese Verpflichtungen den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines jeden Landes angepasst werden, vorausgesetzt, dass diese sich messen, darlegen und überprüfen lassen;
15. begrüßt die Entscheidung, ein Arbeitsprogramm zum Thema der methodologischen Probleme im Zusammenhang mit politischen Ansätzen und positiven Anreizen zu entwerfen, die auf die Verringerung der Emissionen als Folge von Abholzung und Waldschäden in Entwicklungsländern abzielen, und zwar unter ausgewogener Berücksichtigung der Funktionsvielfalt und des Nutzens der Wälder für die biologische Vielfalt, ein funktionierendes Ökosystem und die Wirtschaftsfähigkeit vor Ort; begrüßt außerdem, dass die Vertragsparteien dazu ermutigt werden, Kapazitäten aufzubauen, technische Hilfe zu leisten und Maßnahmen einschließlich Pilotprojekte zu ergreifen, die sich mit den treibenden Kräften der Abholzung und der Notwendigkeit einer nachhaltigen Verwendung der natürlichen Ressourcen befassen;
16. begrüßt die Entscheidung, den Anpassungsfonds wirkungsvoll und transparent zu verwalten, sodass er bereits zu Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls einsatzbereit ist;
17. begrüßt die Entscheidung, ein strategisches Programm für die Steigerung der Investitionen im Bereich der Entwicklung, des Transfers und des Einsatzes von Technologien für die Eindämmung von und die Anpassung an Klimaänderungen in den Entwicklungsländern einzuleiten, und die Entscheidung, der Sachverständigengruppe für Technologietransfer die Aufgabe zu erteilen, die Mängel und Schranken im Zusammenhang mit der Verwendung und Beantragung von Finanzmitteln zu bewerten;
18. ist der Ansicht, dass die Erforschung, Entwicklung und Vorstellung effizienterer und kostengünstigerer Energietechnologien hohe Priorität haben sollte; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft;
19. ist der Ansicht, dass die nächste Konferenz/das nächste Treffen der Vertragsparteien in Poznań/Posen den Schwerpunkt bei den Entwicklungsländern haben sollte, und fordert deshalb, dass ernst zu nehmende Bemühungen unternommen werden, um bedeutende Fortschritte bei der Schaffung von Anreizen, einschließlich marktwirtschaftlicher Instrumente, zur Unterbindung der Abholzung und für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung, bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und bei der Verbesserung des Transfers und des Einsatzes von sauberen Technologien in den Entwicklungsländern zu erzielen;
20. fordert die Entwicklung leistungsfähiger und berechenbarer Finanzierungsinstrumente im Rahmen der EU-Maßnahmen, um den Entwicklungsländern bei der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und bei der Eindämmung von Treibhausgasemissionen, Abholzung und Waldschäden Hilfe zu leisten; weist darauf hin, dass die Auswirkungen bisheriger und zukünftiger Finanzierungsinstrumente für Klimaschutzmaßnahmen in den Entwicklungsländern genauer und kritisch beobachtet werden müssen; ist der Ansicht, dass der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) reformiert werden sollte, um während des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 sein ganzes Potenzial entfalten zu können;
21. betont, dass die Entwicklungspolitik und die Hilfe der Europäischen Union dringend umweltfreundlicher werden muss und dass ihre Umsetzung nicht im Widerspruch zu der Politik der Europäischen Union im Bereich Umwelt und Klimawandel stehen darf; bedauert, dass Fortschritte in diesem Bereich nur sehr langsam erzielt werden, und fordert die Führung der Europäischen Union dazu auf, die Eindämmung von und die Anpassung an Klimaänderungen bei den Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit zu einer Priorität zu machen;
22. betont, dass die Industrieländer, um die Glaubwürdigkeit des Aktionsplans von Bali aufrechtzuerhalten, Klima-Partnerschaften mit großen Schwellenländern wie China und Indien eingehen müssen, sodass eine enge Zusammenarbeit bei der Reform der Energiepolitik, dem Aufbau von Kapazitäten und der Unterstützung von Investitionen für verbesserte Energieeffizienz und kohlenstoffarme Technologien gefördert wird;
23. bedauert, dass keine eindeutigen Verweise auf die Notwendigkeit verbindlicher Emissionssenkungen im Luft- und im Seeverkehr aufgenommen werden konnten; stellt fest, dass das Mandat von Bali bindende Maßnahmen für den Luft- und den Seeverkehr nicht ausschließt; bekräftigt seine Forderung, die Emissionen des Luft- und des Seeverkehrs in die internationalen Verpflichtungen zur Senkung von Treibhausgasemissionen im Zeitraum nach 2012 einzubeziehen, und zwar im Rahmen des UNFCCC, da weder die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) noch die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) erfolgreich gegen dieses Problem vorgegangen sind;
24. hält es für sehr wichtig, dass alle großen, am internationalen Handel beteiligten Wirtschaftszweige in alle weltweit geltenden Verpflichtungen und Richtwerte zum Klimaschutz eingebunden werden, sodass das Gesamtziel bezüglich des Klimawandels erreicht werden kann und eine weltweite Wettbewerbsverzerrung verhindert wird;
25. fordert eine zügige Überprüfung der Biokraftstoffpolitik der Europäischen Union unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der einzelnen Biokraftstoffe während des gesamten Lebenszyklus im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen; betont, dass die Entwicklung und Umsetzung von Strategien für Biokraftstoffe als energiewirtschaftliche Lösung ein vollständiges Bild von damit einhergehenden negativen Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft vermitteln beziehungsweise davor schützen sollte; fordert deshalb die Kommission auf, strenge Normen und eindeutige Kriterien für die Produktion von Biokraftstoffen vorzuschlagen;
26. betont, dass es dem Bericht der Kommission und des Hohen Vertreters für die GASP zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die internationale Sicherheit, der in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 21. und 22. Juni 2007 in Auftrag gegeben wurde, erwartungsvoll entgegensieht; betont, dass alle Maßnahmen besonderen Wert auf Schlüsselbereiche wie die Eindämmung von und den Anpassung an den Klimawandel und die Einbeziehung dieses Problems in alle Politikbereiche legen müssen, weil der Klimawandel massiv zu einer Destabilisierung der ärmsten Länder beitragen könnte;
27. ist sich bewusst, vor welch großen Herausforderungen die bevorstehenden Verhandlungen stehen, und fordert, dass die Klimapolitik ein wichtiger Bestandteil und eine Priorität bei allen Außenbeziehungen der Europäischen Union mit Drittländern, regionalen Übereinkommen und Wirtschaftsorganisationen wird; fordert die vier Länder, die 2008 und 2009 den Ratsvorsitz übernehmen werden (Slowenien, Frankreich, Tschechische Republik und Schweden), dazu auf, das Europäische Parlament über die Ziele ihrer Klimaschutzpolitik in Kenntnis zu setzen und regelmäßig zusammen mit der Kommission über die Fortschritte in den Verhandlungen zu berichten;
28. fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, solange es noch keine gleichen Bedingungen gibt, zu untersuchen, welche Möglichkeiten die Industrie hat, ihre Wirtschaftschancen durch die Entwicklung innovativer klimafreundlicher Prozesse zu steigern; fordert darum, in der WTO die Einführung vorübergehender Maßnahmen zu erwägen, die die Herstellung und den Export klimafreundlicher Erzeugnisse und innovativer Technologien begünstigen;
29. beauftragt alle seine einschlägigen ständigen und nichtständigen Ausschüsse und Delegationen, beim Thema Klimawandel eng zusammenarbeiten, damit eine mit den Zielen im Hinblick auf den Klimawandel kohärente und koordinierte Politik in allen Bereichen, d. h. Umwelt, Industrie, Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Forschung und Entwicklung und besonders Handels- und Investitionspolitik gewährleistet ist; fordert, dass das Problem des Klimawandels bei Treffen interparlamentarischer Delegationen und im Rahmen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber regelmäßig zur Sprache gebracht wird;
30. räumt ein, dass die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union bei Verhandlungen auf dem Erfolg ihrer Bemühungen zur Reduzierung eigener Emissionen sowie auf der Entwicklung von kohlenstoffarmen Technologien und ihre Weitergabe an andere Länder beruht; fordert deshalb Konzepte und Maßnahmen auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene, die dafür sorgen, dass die Europäische Union ihre Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % gegenüber 1990 reduziert, sofern sich andere Industrieländer zu vergleichbaren Emissionsreduzierungen verpflichten und wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Länder einen ihren Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angemessenen Beitrag leisten; erkennt die von der Europäischen Union eingegangene Verpflichtung an, unabhängig vom Abschluss einer weltweiten Übereinkunft für die Zeit nach 2012 die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu senken; fordert Konzepte und Maßnahmen, die den Einsatz von mehr Mitteln für Forschung und Entwicklung und Innovationen im Bereich der Treibhausgasemissionen auf nationaler und EU-Ebene unterstützen;
31. fordert die Europäische Union auf, ihre Möglichkeiten und ihren Einfluss als Akteur auf internationaler Bühne und als Partner der Entwicklungsländer für die internationale Einführung kohärenter Klimaschutzziele zu nutzen;
32. betont die historische Verantwortung der Industrieländer als der größten Verursacher von Treibhausgasen und fordert sie dazu auf, sich mehr zu engagieren, um die Szenarien von Naturkatastrophen und sozialen Unruhen abzuwenden, die drohen, wenn die Erderwärmung nicht begrenzt wird;
33. nimmt die Initiative der amerikanischen Regierung, weitere fünf Treffen der weltweit größten Verursacher von Treibhausgasemissionen einzuberufen, zur Kenntnis; fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Teilnahme von konkreten Vorschlägen der Gastgeber für Zielvorgaben zur kurzfristigen Emissionsreduzierung abhängig zu machen, die mit den Zielen des UNFCCC übereinstimmen; fordert die weltweit größten Verursacher von Treibhausgasemissionen dazu auf, ihre Bemühungen mit denen des UNFCCC zu koordinieren;
34. stellt fest, dass die oben genannte Konferenz bzw. das oben genannte Treffen der Vertragsparteien in Poznań/Posen zeitgleich mit der Tagung des Europäischen Rates stattfinden wird; fordert den Rat dazu auf, die Tagung des Europäischen Rates für einen anderen Zeitpunkt vorzusehen, damit die Staats- und Regierungschefs an den Konferenzen COP/MOP teilnehmen können und damit diese Konferenzen die volle Aufmerksamkeit der Regierungen haben;
35. ist davon überzeugt, dass es zum Erreichen der genannten Ziele notwendig sein wird, die Medien einzubeziehen, die entscheidend dazu beizutragen haben, die notwendige Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die kurz- und mittelfristig bevorstehenden Klimaänderungen zu erreichen;
36. ist der Ansicht, dass es selbst im Einklang mit der in Bali mit den Parlamentsvertretern aus der ganzen Welt geführten Diskussion eine wichtige Rolle bei der Koordination eines ständigen interparlamentarischen Forums zum Thema Klimawandel spielen kann und sollte; beauftragt deshalb die einschlägigen parlamentarischen Organe, diese Möglichkeit zu prüfen;
37. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen zu übermitteln mit der Bitte, sie an alle Nicht-EU-Vertragsparteien dieses Übereinkommens und die im Übereinkommen vorgesehenen Beobachter weiterzuleiten.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zu dem Thema "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" (2007/2106(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" (KOM(2006)0545),
– unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommission (SEK(2006)1173) – begleitendes Dokument zu der oben erwähnten Mitteilung der Kommission,
– unter Hinweis auf die Folgenabschätzung des Aktionsplans (SEK(2006)1174) und die Zusammenfassung (SEK(2006)1175),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission "Eine Energiepolitik für Europa" (KOM(2007)0001),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007, die die Annahme eines "Aktionsplans (2007–2009) des Europäischen Rates – eine Energiepolitik für Europa" betreffen (7224/07),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen(1),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen(5),
– unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte(6) und den Wortlaut dieses Abkommens(7),
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (KOM(2006)0576),
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)(8) und insbesondere Titel II Kapitel III, das das "Programm "Intelligente Energie ‐ Europa" betrifft,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)(10),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Thema "Energieeffizienz oder weniger ist mehr" – Grünbuch(11),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu dem Thema "Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie – Grünbuch"(12),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0003/2008),
A. in der Erwägung, dass es zu chaotischen Klimaänderungen kommen wird, wenn die weltweite Temperatur um mehr als 2° C über dem vorindustriellen Niveau steigt, wie unter anderem in dem Bericht des Zwischenstaatlichen Sachverständigenausschusses für Klimaänderungen vom Mai 2007 ausgesagt wird, dass einschneidende Verringerungen der Kohlenstoffemissionen bis 2015 erforderlich sind, wenn der weltweite Temperaturanstieg auf nur 2° C begrenzt bleiben soll, und dass der effizientere Energieeinsatz die am unmittelbarsten wirkende und kostengünstigste Art der Senkung der Kohlenstoffemissionen ist,
B. in der Erwägung, dass Energieeffizienz wesentlich zur Verringerung der Abhängigkeit der Europäischen Union von Energieeinfuhren – indem sie der künftigen Energieknappheit begegnet – und zur Begrenzung der Auswirkungen von Energiepreisschocks beizutragen hat,
C. unter Hinweis darauf, dass in der Folgenabschätzung zu dem Aktionsplan für Energieeffizienz ein Mangel an Durchsetzungsmöglichkeiten auf allen Entscheidungsebenen innerhalb der Kommission festgestellt und die Schätzung vorgenommen wurde, dass zusätzliche 20 Stellen nötig wären, um den Aktionsplan zum Erfolg zu führen,
D. unter Hinweis darauf, dass die Richtlinie 2002/91/EG nur von fünf Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt worden ist,
E. unter Hinweis darauf, dass die Richtlinie 2006/32/EG den Mitgliedstaaten vorschreibt, der Kommission bis zum 30. Juni 2007 einen nationalen Aktionsplan für Energieeffizienz vorzulegen, und dass der Kommission am 1. September 2007 nur neun nationale Aktionspläne, und am 10. Januar 2008 noch immer nur siebzehn, vorgelegen haben,
F. in der Erwägung, dass die Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG durch die Mitgliedstaaten zu spät kommt und bei weitem nicht perfekt ist,
G. in der Erwägung, dass die Europäische Union zu den reichsten und technologisch am meisten fortgeschrittenen Weltregionen gehört, dass sie seit 1990 ihre Wirtschaftsleistung um fast 40 % und das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen um ein Drittel gesteigert hat und dass im gleichen Zeitraum die Nachfrage nach Ressourcen zur Energie- und Stromerzeugung nur um 11 % zugenommen hat,
H. unter Hinweis darauf, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien, falls die richtigen politischen Signale gegeben werden, zusätzliche Produktivitätszuwächse über das der Europäischen Union gesetzte Ziel von 20% hinaus schaffen könnten und dass bestimmte Technologien, wie die Technologien für intelligente Netze, intelligente Managementsysteme und punktuelle Rechnertechnologien, deshalb Gegenstand konkreter politischer Empfehlungen sein sollten,
1. begrüßt den genannten Aktionsplan für Energieeffizienz 2006 und befürwortet seine Zielsetzung und seinen Anwendungsbereich;
2. vertritt die Auffassung, dass die Zielvorgabe einer Verbesserung der Energieeffizienz bis 2020 um mehr als 20 %, zusätzlich zu Verbesserungen aufgrund von unabhängigen strukturellen Effekten oder Preiseffekten, technisch und wirtschaftlich voll und ganz erreichbar ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Erreichen dieses Ziels und der auf den Klimawandel bezogenen Zielvorgaben zu gewährleisten;
3. stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Umsetzung geltender Rechtsvorschriften über Energieeffizienz durch die Mitgliedstaaten unvollständig und hinter dem Zeitplan zurückgeblieben ist;
4. betont, dass die Politik zugunsten der Energieeffizienz auf allen Entscheidungsebenen umgesetzt werden muss;
5. bedauert, dass die Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG durch die Mitgliedstaaten unvollständig ist und weit hinter dem Zeitplan zurückbleibt;
6. missbilligt den Umstand, dass bei der Kommission nicht die Anzahl an Beamtenstellen geschaffen worden ist, die erforderlich ist, damit sowohl der Aktionsplan als auch die ihm zugrunde liegenden Rechtsakte über Energieeffizienz vollständig und zügig umgesetzt werden;
7. bedauert es, dass von den 21 Maßnahmen der Kommission, deren Durchführung im Aktionsplan für das Jahr 2007 vorgesehen war, bis zum 1. September 2007 nur drei ganz durchgeführt worden sind, wobei am 30. Oktober 2007 nach Aussagen der Kommission 16 dieser 21 Maßnahmen sich auf einem guten Weg befanden; bedauert den erheblichen Verzug, der bei der Verabschiedung von Mindestnormen für die Energieeffizienz bei vorrangigen Produktgruppen entstanden ist;
8. missbilligt es, dass die Regierungen vieler Mitgliedstaaten einer vollständigen und zügigen Umsetzung und Einhaltung von Rechtsvorschriften über Energieeffizienz keinen Vorrang gegeben haben, obwohl viel von der Bekämpfung des Klimawandels und der Verringerung der Energieeinfuhren der Europäischen Union die Rede ist;
9. fordert die Kommission auf, den Prozess der Vorbereitung der künftigen Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER), in der gemeinsame Leitlinien und ein gemeinsamer Verhaltenskodex zur Verbesserung der Endenergieeffizienz auf allen Sektoren festgelegt werden, zu beschleunigen;
10. verlangt, dass bei der Kommission und in den einzelnen Mitgliedstaaten beschleunigt und aufrichtig die Kapazitätsmängel und andere Hindernisse bewertet werden, die bisher die unzulängliche Umsetzung der Rechtsvorschriften über Energieeffizienz bedingt haben, und dass dargelegt wird, wie diese Mängel und Hindernisse überwunden werden können;
11. verweist insbesondere auf den häufig vorkommenden Mangel an einfacher, sofort verfügbarer Information und organisatorischer Unterstützung in Sachen Energieeffizienz in dem Augenblick, in dem die Unterstützung benötigt wird, was plötzlich eintreten kann (beispielsweise wenn Haushaltsgeräte oder andere Geräte ausfallen), oder die mit Einzelereignissen (z. B. Umzug) verbunden sind; vertritt die Auffassung, dass ein Mangel an Beachtung der praktischen Bedürfnisse der Bürger manchen Energieeffizienzplan schwächt, und betont deshalb die Bedeutung von praktischer Unterstützung und Vorab-Finanzierung;
12. betont, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als ein Schlüsselelement begünstigt werden sollten, das Energieeinsparungen in bestimmten Sektoren wie Verkehr, Bau, Energie und Industrie entscheidend vorantreibt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Studie der Kommission, in der die möglichen Beiträge mehrerer auf IKT beruhender führender Technologien zur Verbesserung der Energieeffizienz der EU-Wirtschaft und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2020 bewertet werden; legt der Kommission nahe, in Themen dieser Studie intelligente Steuersysteme im Allgemeinen und Technologien für intelligente Netze und eingebettete Systeme im Besonderen aufzunehmen;
Anlagen und Geräte
13. begrüßt die Strategie der Verabschiedung von Mindestnormen für Energieeffizienz und fordert die Kommission auf, diese bis 2008 für Klimaanlagen und alle Arten von Set-Top-Boxen in der Fernsehtechnik festzulegen und anwendbar zu machen; verlangt, dass das in Verbindung mit einer dynamischen Überarbeitung der Kennzeichnungsvorschriften durchgeführt wird, und stellt fest, dass das CE-Zeichen die Durchsetzung von Mindestnormen für Energieeffizienz unterstützen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Ressourcen auf die Marktüberwachung zu verwenden;
14. begrüßt es, dass Haushaltsbeleuchtung in die Liste der vorrangigen Produktgruppen aufgenommen worden ist, und hebt es als wichtig hervor, dass die Kommission in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2007 den vorgesehenen Zeitplan für die Rücknahme der Glühlampen mit der geringsten Effizienz vom Markt einhält;
15. verweist auf die aktuellen Fortschritte der Leuchtdiodentechnologie; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, die Erforschung von Lampen mit Leuchtdioden und die Ausweitung ihrer Nutzung voranzubringen;
16. fordert die Kommission auf, Zeitpläne für die Rücknahme sämtlicher Geräte, Anlagen und anderer energiebetriebener Produkte mit der schlechtesten Energieeffizienz, wie beispielsweise Freiluftheizungen, vom Markt aufzustellen;
17. befürwortet es, dass ein Schwerpunkt auf die Verringerung der Verluste im Bereitschaftsmodus und auf die zunehmende Verbreitung von Produkten und Technologien gelegt wird, die bewirken, dass energiebetriebene Produkte und Geräte nur dann Energie verbrauchen, wenn sie tatsächlich benötigt wird; fordert die Kommission auf, die Effizienzanforderung von 1 Watt im Bereitschaftsmodus vorzuschlagen und eine Analyse der möglichen Energieeinsparungen durch Minimierung des Verbrauchs im Bereitschaftsmodus und Unterbindung von nicht erforderlichem Verbrauch, besonders "passiver Bereitschaft", vorzulegen;
18. begrüßt den Abschluss des neuen "Energy Star"-Abkommens mit den Vereinigten Staaten, in dem gemeinsame Energieeffizienznormen für Bürogeräte festgelegt werden, und besonders die Aufnahme einer verbindlichen Vorschrift über öffentliche Aufträge in die Durchführungsverordnung; fordert die Kommission auf, fortgesetzt über die Ausdehnung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA im Bereich "Energy Star" auf weitere Produkte, entsprechend der auf dem Gipfeltreffen EU-USA vom 30. April 2007 eingegangenen Verpflichtung, zu verhandeln;
19. begrüßt den Vorschlag, bis 2010 Mindestnormen für Energieeffizienz in Bezug auf alle sonstigen energiebetriebenen Anlagen und Geräte von Bedeutung aufzustellen; fordert die Kommission auf, bei den Produkten auf dem Markt mit der schlechtesten Energieeffizienz anzufangen;
20. unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen zur Festlegung von Kriterien für die ökologische Kennzeichnung von Heiz- und Kühltechnologien, in denen insbesondere die Verwendung von Primärenergie zur Geltung kommen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern verlässliche Informationen über die effizientesten und umweltfreundlichsten Produkte, die auf dem Markt für Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude erhältlich sind, garantiert werden.
21. fordert die durchgreifende Durchsetzung der Anforderungen von 2006, die den Einbau intelligenter Stromzähler betreffen, um bei den Verbrauchern das Bewusstsein für Stromverbrauch zu wecken, die Stromversorger dabei zu unterstützen, die Nachfrage wirkungsvoller zu bewältigen und zur Verbesserung der Anforderungen an statistisches Material über Energieeffizienz beizutragen;
22. fordert die Ausarbeitung von Standardvorschriften für die Verbreitung intelligenter Wärmemessvorrichtungen für Zentralheizanlagen und Fernheiznetze, damit der Endkunde angehalten wird, sich verantwortungsbewusster zu verhalten ("der tatsächliche Verbrauch wird bezahlt") und damit Fixkostenregelungen, die das Gegenteil bewirken, wegfallen;
23. ist der Auffassung, dass sich industrielle Technologien zur Herstellung von Produkten durch eine niedrige Energieintensität auszeichnen sollten; weist darauf hin, dass in der Verringerung des Gewichts von Fahrzeugen und anderen Transportmitteln ein erhebliches Energiesparpotenzial steckt;
Energieeffizienzanforderungen an Gebäude
24. fordert die Kommission auf, beschleunigt Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten voranzutreiben, die die Richtlinie 2002/91/EG nicht wie vorgesehen umgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt haben;
25. verweist angesichts der langen Lebensdauer von Gebäuden darauf, dass es von ganz besonderer Wichtigkeit ist, dass neue Gebäude nach möglichst anspruchsvollen Energieeffizienznormen gebaut werden und Altbauten zeitgemäßen Maßstäben angepasst werden; vertritt die Auffassung, dass der Abriss von energiewirtschaftlich ineffizienten Gebäuden bei gleichzeitigem Neubau von energiewirtschaftlich effizienten Gebäuden gelegentlich als Alternative zur Renovierung gefördert werden könnte;
26. fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2002/91/EG dahingehend zu ändern, dass Artikel 6 ab 2009 für alle Gebäude, ungeachtet der Größe, gilt, die Heizung oder Kühlung benötigen;
27. fordert die Kommission auf, bei ihrer Auswertung der Effizienz von Heizkesseln zu berücksichtigen, dass KWK-Heizkessel (Mikro-Kraft-Wärme-Kopplung) mit Abstand am effizientesten sind, und die Mindesteffizienzanforderungen an Heizkessel entsprechend festzulegen;
28. begrüßt den Vorschlag, Mindestanforderungen an die Effizienz von neuen und renovierten Gebäuden und von Gebäudeteilen wie Fenstern und Fensterfolien vorzusehen;
29. fordert die Kommission auf, als verbindliche Bestimmung vorzuschlagen, dass alle neuen Gebäude, die Heizung und/oder Kühlung benötigen, ab 2011 nach Normen für Passivhäuser oder gleichwertigen Normen für Nichtwohngebäude gebaut werden müssen, und eine Bestimmung vorzuschlagen, wonach ab 2008 Lösungen für passive Heizung und Kühlung verwendet werden müssen;
30. fordert die Kommission auf, die stufenweise Einführung von Fernwärme- und Fernkühlungsnetzen für alle Gebäude in Betracht zu ziehen, damit der Einsatz fossiler Brennstoffe zu Heiz- und Kühlzwecken durch die Ausnutzung der bei der Energieumwandlung eintretenden Verluste verringert wird;
31. fordert die Kommission auf, bei der Prüfung von steuerlichen und anderen Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz architektonische Lösungen für passive Heizung und Kühlung in Betracht zu ziehen, wie Gebäudestrukturen mit günstigen thermischen Eigenschaften;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Fernkühlung mit erneuerbaren Energiequellen als effiziente Alternative zur Deckung des wachsenden Bedarfs an Raumkühlung zu fördern;
33. fordert die Kommission auf, eine transparente und für die Bürger der Union zugängliche Datenbank aufzubauen, die über einzelstaatliche, regionale und lokale Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in Gebäuden informiert, insbesondere über Finanzierungsmaßnahmen, und zwar im Interesse des Austauschs bewährter Verfahren in der Europäischen Union sowie der Unterrichtung und Aufklärung der Allgemeinheit;
Stromerzeugung und -verteilung
34. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Aktionsplänen für Energieeffizienz den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung mit hoher Effizienz vorzusehen und zur ganzheitlichen Planung und Förderung von Strom-, Wärme- und Kälteversorgung überzugehen und fordert die Kommission auf, nationale Aktionspläne, die diese Elemente nicht enthalten, nicht positiv zu bewerten; fordert ganz allgemein die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von KWK-Klein- und -Kleinstanlagen voranzutreiben und die entsprechenden administrativen Hürden zu beseitigen;
35. weist darauf hin, dass Transport und Verteilung zu den Ursachen von Energieverlusten und Versorgungsausfällen gehören, und betont die Rolle, die die Energieerzeugung im kleinsten Maßstab und eine dezentralisierte und diversifizierte Energieerzeugung dabei spielen, Versorgungssicherheit herzustellen und Verluste zu reduzieren; vertritt die Auffassung, dass Anreize für die Verbesserung von Infrastrukturen geschaffen werden sollten, um Verluste bei Übertragung und Verteilung einzudämmen;
36. fordert die Kommission auf, dem Wärmemarkt größere Aufmerksamkeit zu widmen, da Heizen den größten Anteil am Energieverbrauch hat, und Instrumente (Städteplanung, graphische Darstellung von Wärmeverlusten, Investitionsanreize) stärker in den Mittelpunkt zu rücken, die es ermöglichen, überschüssige Wärme aus erneuerbaren Energiequellen durch den Ausbau von Fernheiz- und -kühlanlagen wiederzugewinnen;
37. fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG genau zu überwachen und zu beurteilen, ob die Förderprogramme geeignet sind, das nationale Potenzial für eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen;
38. weist die Kommission darauf hin, dass als effektive Alternative und Antwort auf die steigenden Anforderungen im Bereich komfortable Kühlsysteme lokale Kühlnetze eingeführt und die in diesem Zusammenhang entstehenden CO2-Emissionen reduziert werden müssen;
39. fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich bestehender finanzieller Anreize auf Maßnahmen auszudehnen, durch die die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugte Energie in die für Energie aus fossilen Brennstoffen gedachten bestehenden Netze eingespeist werden kann; stellt fest, dass die Verbesserung der bestehenden Netze die Effizienz der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen erheblich steigern würde, und zwar in kürzeren Zeiträumen und zu geringeren Kosten, und dass sich zugleich durch solche frühzeitigen Verbesserungen die Versorgungssicherheit erhöhen würde;
Verkehr
40. fordert die Kommission auf, für alle Verkehrsarten, einschließlich des öffentlichen Verkehrs, Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festzulegen; betont, dass eine energieeffiziente Verkehrspolitik notwendig ist, die dem öffentlichen Verkehr, dem Fahrradfahren und dem Zu-Fuß-Gehen im städtischen Bereich Vorrang einräumt; begrüßt das Grünbuch zum städtischen Nahverkehr und fordert die Kommission auf, eine Initiative zum städtischen Nahverkehr und zur Berücksichtigung von Klimaschutz, Energieeinsparungen und öffentlicher Gesundheit in einer Politik der nachhaltigen Mobilität für Städte einzuleiten; legt den Städten in der Europäischen Union nahe, Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen der Kraftfahrzeuge und des Pkw-Verkehrs, beispielsweise durch Mautgebühren für überlastete Zonen, in Betracht zu ziehen; weist daraufhin, dass verbindliche Jahresemissionswerte für alle neuen Pkw das Erreichen der verbindlichen CO2-Zielvorgaben durch die Europäische Union unterstützen können;
41. verlangt, die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen(13) dahingehend zu ändern, dass Kraftfahrzeuge mit einem deutlichen mehrstufigen Kennzeichnungssystem, wie es bei der Kennzeichnung von Geräten (derzeit mit der siebenstufigen Skala von A bis G) verwendet wird, gekennzeichnet werden können; empfiehlt, dass mindestens 20 % der Flächen, die zur Werbung für neue Kraftfahrzeuge und deren Vermarktung verwendet werden, Informationen über Kraftstoffeffizienz und -emissionen enthalten;
42. bedauert zudem, dass der Vorschlag für eine Richtlinie zur Pkw-Besteuerung, dessen Ziel eine Verringerung der CO2-Emissionen in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Europäischen Union aufgrund des Kyoto-Protokolls ist, vom Rat noch immer nicht angenommen worden ist, und fordert zur raschen Annahme und Umsetzung der Richtlinie auf;
43. fordert die Kommission auf, eine Rahmenstrategie zu konzipieren, mit der sich wesentliche Verbesserungen der Effizienz der öffentlichen Verkehrsmittel in Städten und städtischen Räumen herbeiführen lassen und die von den Betreibern von Verkehrssystemen in Städten und städtischen Räumen Studien und Durchführbarkeitsstudien verlangt, die auf systembezogene Effizienz und Dienstleistungen konzentriert sind, wobei diese Strategie die Schaffung von Quersubventionierungsregelungen, die dem Ausbau von Verkehrssystemen dienen, an strengeren Maßstäben in Sachen Effizienz und Kohärenz ausrichten muss;
44. befürwortet das gemeinsame Unternehmen "Clean Sky", das darauf abzielt, grünere, ökologisch nachhaltigere und energieeffizientere Flugzeuge zu produzieren;
Finanzielle Regelungen und Regionalpolitik
45. verweist auf die Bedeutung des Zugangs zu strukturpolitischen Finanzmitteln bei der Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen durch Einrichtungen wie die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie über Systeme privater Banken;
46. fordert die Kommission auf, den Anteil an den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, der für die Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Wohngebäude verwendet werden soll, von 3 % auf mindestens 5 % zu erhöhen und von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie diese Gelegenheit voll ausnutzen;
47. bedauert die Komplexität eines großen Teils der EU-Finanzmittel für Energieeffizienz, die trotz des Vorhandenseins der Initiative Gemeinsame europäische Ressourcen für kleinste bis mittlere Unternehmen (Jeremie) gegeben ist; stellt fest, dass der Mangel an einfachen und leicht zugänglichen Finanzquellen eine riesige Hürde für Klein- und besonders Kleinstunternehmen ist, die nicht die notwendigen Kapazitäten haben, um komplexe Programme in Anspruch zu nehmen;
48. betont die entscheidende Bedeutung von Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der Energieeffizienz; fordert die Mitgliedstaaten, Regionalbehörden, Lokalbehörden und nichtstaatlichen Organisationen nachdrücklich auf, die unter dem Siebten Rahmenprogramm, den Strukturfonds, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation/Intelligente Energie – Europa verfügbaren Finanzmittel auszuschöpfen, mit denen die Forschung im Bereich Energieeffizienz angekurbelt und Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Entwicklung neuer Arten des Energietransports und der Energiespeicherung, bei denen Energieverluste eingedämmt werden, gefördert werden sollen; fordert die Kommission dringend auf, Anträgen auf Finanzierung von Forschungsarbeiten im Bereich Energieeffizienz großzügig stattzugeben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Energieeffizienz bei den anhaltenden Bemühungen darum, die EU-Forschungs- und Technologieprogramme umfassend zu nutzen, hohe Priorität eingeräumt wird;
49. fordert dazu auf, Kleinstunternehmen wie Privathaushalte zu behandeln und ihnen sehr einfache Finanzquellen für die Verbesserung der Energieeffizienz anzubieten, wie z.B. im Voraus gezahlte Finanzhilfen;
50. fordert die Kommission auf, Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu unterstützen, die für Energieeffizienzmaßnahmen relativ günstig sind (z. B. umweltschutzwirksame Innovationen und Verbesserungen der Produktivität); ist der Auffassung, dass solche Bestimmungen einfach, konkret und transparent sein sollten und die Hemmnisse für die wirkungsvolle Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen beseitigen sollten;
51. fordert die Kommission auf, mit größter Dringlichkeit gezielte Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen von mehr Energieeffizienz in den Regionen in äußerster Randlage vorzuschlagen, wobei diese Maßnahmen den besonderen Merkmalen dieser Regionen, die mit den Folgen ihrer ständigen Beeinträchtigungen zusammenhängen, angemessen sein müssen;
52. hebt den Beitrag kommunaler und regionaler Energiebehörden zur wirkungsvollen Durchführung von Maßnahmen für Energieeffizienz hervor; verlangt die Beteiligung aller Behörden (auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene) an der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen für Energieeffizienz;
Besteuerung
53. fordert den Rat auf, sich darauf zu einigen, dass die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Arbeitsleistungen, Materialien und Bauteile anwenden können, die die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern; fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass das gesamte Steuersystem in kohärenter Weise dem Ziel Rechnung trägt, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern;
54. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit, für Arbeitsleistungen bei der Renovierung und Sanierung privater Wohngebäude zwecks Verbesserung der Energieeffizienz einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorzusehen, voll auszuschöpfen; begrüßt die Entscheidung der Kommission, den Nutzen von Steuergutschriften für Verbraucher, die die energieeffizientesten Geräte erwerben, und für Unternehmen, die solche Geräte herstellen und ihren Vertrieb fördern, zu prüfen;
55. weist darauf hin, dass die Besteuerung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt; stellt fest, dass die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gewählten steuerlichen Maßnahmen Element aller nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz sein können; befürwortet die Internalisierung von Umweltkosten;
56. fordert alle Mitgliedstaaten auf, gezielte Anreize einzuführen, die Haushalte, Kleinstunternehmen und Privatvermieter zu Energieeffizienzmaßnahmen und zum Kauf von energieeffizienten Produkten bewegen;
57. vertritt die Auffassung, dass für den Abriss von energiewirtschaftlich ineffizienten Gebäuden, wenn er mit dem Neubau von energieeffizienten Gebäuden einhergeht, unter bestimmten Umständen steuerliche Anreize verfügbar sein könnten;
Verhaltensänderungen
58. weist darauf hin, dass dem öffentlichen Sektor bei der Förderung energie-effizienter Lösungen eine wichtige Rolle zukommt;
59. stimmt dem Gedanken zu, dass Programme zur allgemeinen und beruflichen Bildung im Bereich Energieeffizienz gerade für kleine und mittlere Unternehmen eine entscheidende Rolle zu spielen haben; weist darauf hin, dass energiebezogene Aufklärung in sehr frühem Alter durch die Einbeziehung eines entsprechenden Unterrichts in die Lehrpläne von Schulen in der gesamten Europäischen Union beginnen sollte; stellt fest, dass zur Verbreitung innovativer Methoden im Bereich Bau- und Energiemanagement ein großer Bestand an angemessen ausgebildeten Arbeitnehmern notwendig ist; erklärt sich darüber besorgt, dass die Mitgliedstaaten noch keine geeigneten Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf energieeffizienzbezogene Fertigkeiten vorgelegt haben; fordert dazu auf, den Bedarf an Humanressourcen als wesentliches Element der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz anzusehen;
60. ermutigt die regionalen und lokalen Behörden dazu, enge Partnerschaften mit regionalen Energiedienststellen herzustellen, um die Ausbildungsmöglichkeiten für Energiefachleute und in den nachgeordneten Sektoren tätige Fachleute zu verbessern; betont die Notwendigkeit von stärker koordinierten Netzen lokaler Akteure, um die bewährtesten Verfahren im Bereich der Energieeffizienz auch in weniger entwickelten Regionen zu verbreiten;
61. betont den Beitrag, den öffentliche Aufträge und Dienstleistungen wie Energieprüfungen zur Eindämmung der Verschwendung und zur Förderung einer besseren Nutzung des energetischen Potenzials der einzelnen Gebäude leisten können; fordert die Mitgliedstaaten und ihre regionalen, lokalen und sonstigen Behörden auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, und zwar nicht nur im Bereich der Verwaltungsgebäude, sondern auch bei sonstigen öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Hochschulen und Krankenhäusern und bei Stellen, die in den Bereichen Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienstleistungen tätig sind;
62. fordert die Kommission auf, die Erforschung der Verhaltensökonomik und der Entscheidungen von Einzelpersonen zu intensivieren, um zur Ausgestaltung künftiger Informationskampagnen über Energieeffizienz (beispielsweise die Kampagne "Nachhaltige Energie Europa") beizutragen und damit deren Nutzen zu maximieren;
63. stimmt dem Gedanken zu, dass Energieeffizienz in den eigenen vier Wänden beginnt; fordert die Kommission, den Rat und seine eigenen Abteilungen auf, Führungsrollen zu übernehmen, indem sie für alle Gebäude der EU-Institutionen die Erfüllung vorbildlicher Energieeffizienzmaßstäbe verlangen, und zwar im Zuge einer umfassenden Überprüfung des Energieverbrauchs der Institutionen, die sich auf die Arbeits- und Reiseregelungen, Anreize und Standorte sowie Ausstattung und Beschaffung bezieht;
64. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alljährlich einen europäischen Aktionstag für Energieeffizienz zu veranstalten;
65. weist darauf hin, dass der Hochtechnologiesektor eine wesentliche Hilfe dabei sein kann, die Verbraucher zu sensibilisieren und ihre Bereitschaft, zur Energieeffizienz beizutragen, zu verstärken, indem er Produkte anbietet, die sowohl Energieeffizienz als auch ein höheres Qualitätsniveau aufweisen;
66. betrachtet Energiedienstleistungsverträge zwischen Energieversorgern und Verbrauchern als wirkungsvolles Mittel zur Erhöhung der Effizienz von Heizungs- und Kühlungsanlagen; fordert die Kommission auf, die bürokratischen und rechtlichen Hürden zu beseitigen, die der Unterzeichnung solcher Vereinbarungen im Wege stehen;
Städte
67. verweist auf die Bedeutung des Austauschs und der Förderung bewährter Praxis im Bereich der Energieeffizienz in Städten; ist der Auffassung, dass das bestehende Forum "Eurocities" ein wirkungsvolles Mittel dafür sein kann;
68. fordert die Kommission und die anderen Institutionen der Europäischen Union auf, mit den Großstädten in der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, indem sie Haushaltsmittel für die Bildung von Partnerschaften und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Großstädten begünstigen;
69. begrüßt die Initiative für die Einrichtung eines Bürgermeisterkonvents, der die Bürgermeister der 20 bis 30 größten und fortschrittlichsten Städte Europas in einem ständigen Netz zusammenführen soll, und fordert nähere Einzelheiten über seine Einrichtung; betont allerdings, dass der Bürgermeisterkonvent die Tätigkeit ähnlicher, bereits bestehender Netze ergänzen muss;
Die Weltebene
70. befürwortet das Vorhaben der Kommission, die Plattform für internationale Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit im Bereich Energieeffizienz zu verstärken, um dafür zu sorgen, dass neue Vorschriften und Normen nicht eine Zersplitterung des Weltmarkts bewirken; fordert, dass diese – bilateralen und multilateralen – Übereinkommen nicht nur eine gemeinsame Verpflichtung auf Mindestnormen für Energieeffizienz vorsehen, sondern auch die gemeinsame Nutzung von Technologie im Bereich der Energieeffizienz; verweist auf das strategische Erfordernis der Verbreitung von Technologie, das einem vom Allgemeininteresse bestimmten Ansatz zu den geistigen Eigentumsrechten notwendig macht;
71. würdigt die auf technischer Ebene vor sich gehenden Tätigkeiten im Bereich gemeinsamer Normen für Energieeffizienz, besonders in Zusammenarbeit mit China; erklärt sich darüber besorgt, dass diese Tätigkeiten durch den Mangel an Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten geschwächt werden, was Verwirrung in Drittstaaten schafft; verlangt ein integriertes Vorgehen im Bereich Normen;
72. verweist auf die weit verbreitete Besorgnis, dass Russland nicht in der Lage sein wird, den einheimischen und den auf Verträgen beruhenden Erdgasbedarf zu decken, und legt der Kommission dringend nahe, im Interesse der Energieversorgungssicherheit mehr Ressourcen für den Energieeffizienz-Dialog EU-Russland einzusetzen, wobei die Verbesserung der russischen Fernwärmenetze und die Nutzung des Erdgases, das derzeit an Ölförderstätten abgefackelt wird, besonders zu berücksichtigen sind;
73. begrüßt die Initiative des Rates zu einer Energiepartnerschaft Afrika-EU und verlangt, dass im Rahmen dieser Partnerschaft ein energieeffizientes und nachhaltiges Wachstum in Afrika Vorrang erhält;
o o o
74. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Einschränkung von unerwünschten Beifängen und Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 zur Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei (2007/2112(INI))
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei" (KOM(2007)0136),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) und insbesondere deren Artikel 2,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament betreffend einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einschränkung der Rückwürfe beim Fischfang (KOM(2002)0656) sowie unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 19. Juni 2003(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zu umweltschonenden Fangmethoden(3),
– in Kenntnis der Vereinbarung von 1995 über die Umsetzung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezüglich der Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände,
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Richtlinie) (KOM(2005)0505) sowie unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 14. November 2006(4),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0495/2007),
A. in der Erwägung, dass Rückwürfe ein weltweites Problem darstellen und schätzungsweise zwischen 7 und 27 Millionen Tonnen jährlich ins Meer zurückgeworfen werden, was einem Viertel sämtlicher gefangener Fische und sonstiger Organismen entspricht, sowie in der Erwägung, dass für die Europäische Union insgesamt keine Schätzung vorliegt, die FAO jedoch davon ausgeht, dass die Rückwürfe in der Nordsee zwischen 500 000 und 880 000 Tonnen betragen,
B. in der Erwägung, dass derart umfangreiche Rückwürfe die Umwelt schädigen, die Wiederaufstockung der erschöpften Bestände behindern und den Fischereisektor Zeit und Energie kosten,
C. in der Erwägung, dass Kommissionsmitglied Borg es als "unethisch" bezeichnet hat, derartige Mengen zurückzuwerfen,
D. in der Erwägung, dass die Einbeziehung aller Akteure der Fischereipolitik, insbesondere des Fischereisektors, unabdingbare Voraussetzung für die Festlegung von Maßnahmen ist, die zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beitragen können,
E. in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe ein Phänomen ist, das sich nicht nur auf die Verwendung eines bestimmten Fanggeräts bezieht, sondern bei den meisten Fanggeräten auftritt, wobei jedoch bei einigen Fanggeräten wie Schleppnetzen größere Rückwürfe entstehen als bei anderen, und auch durch die Beschaffenheit der betreffenden Fischerei beeinflusst wird, wie im Falle der europäischen Fischereien, die nahezu alle mehrere Arten gleichzeitig befischen, wodurch die Gefahr von Rückwürfen größer ist, und dass einige handwerkliche Fischereien niedrigere Rückwurfraten aufweisen dürften, da sie die gefangenen Fische in stärkerem Maße nutzen und durch ihre Kenntnis der Fanggründe unerwünschte Beifänge vermeiden,
F. in der Erwägung, dass die hohen Rückwurfraten in einigen Fischereien Besorgnis in der Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen der Fischerei auslösen und so einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit im Hinblick auf den vermarkteten Fisch bewirken könnten, der letztendlich zu Umsatzeinbußen führt,
G. in der Erwägung, dass die Praxis der Rückwürfe durch eine Reihe von Faktoren bedingt ist, u. a. den exzessiven Fischereiaufwand, das derzeitige Konzept bei den zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten, das zu Rückwürfen von Fischen nötigt, für die keine Quote verfügbar ist, ein Missverhältnis in vielen Fischereibereichen zwischen den Spezifikationen für das Fanggerät und der Mindestanlandegröße, das "High-grading" und andere Handelspraktiken, sowie in der Erwägung, dass traditionell die meisten Innovationen beim Fanggerät und bei den Fangmethoden auf eine Erhöhung der Fangmenge und weniger darauf gerichtet waren, selektiver und umweltschonender zu fischen,
H. in der Erwägung, dass die Europäische Union folgenden Dokumenten zugestimmt hat, die auf internationaler Ebene unterzeichnet wurden und spezifische Erklärungen zu der Notwendigkeit einer Verringerung der Rückwürfe und Beifänge enthalten: dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, den internationalen Aktionsplänen der FAO zur Verringerung des Beifangs von Seevögeln bei der Langleinenfischerei und zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Haie, Kapitel 17 der Agenda 21 der Vereinten Nationen, dem Konsens von Rom zur Weltfischerei, der Erklärung von Kyoto zum nachhaltigen Beitrag der Fischerei zur Ernährungssicherheit, dem New Yorker Übereinkommen über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Resolutionen Nr. 49/118 von 1994 und Nr. 50/25 von 1995 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Resolution der 95. Interparlamentarischen Konferenz vom 15. bis 20. April 1996 in Istanbul, dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),
I. in Erwägung der vielfältigen Verpflichtungen, die von der Europäischen Union im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen und der verschiedenen bilateralen und multilateralen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei ist, eingegangen wurden,
1. begrüßt den neuen Versuch der Kommission, die Diskussion über dieses wichtige Thema anzuregen, um in der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) endlich die Akzente neu zu setzen, so dass die Praxis der Rückwürfe letztlich beseitigt wird;
2. begrüßt den Vorschlag der Kommission als ersten Versuch, das Problem der Beifänge an der Wurzel zu fassen; unterstreicht, dass unbedingt Regelungen ausgearbeitet werden müssen, um diese umweltpolitisch unhaltbare und verwerfliche Praxis zu beseitigen, die in Extremfällen bis zu 90 % sämtlicher Fänge betreffen kann;
3. weist darauf hin, dass sich die kleine Fischerei nur in extrem geringem Umfang auf die Rückwürfe auswirkt, und verlangt deshalb mehr Aufwendungen der Gemeinschaft für die Förderung und den Ausbau der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei;
4. begrüßt ferner die neue Definition der Rückwürfe, die nicht marktgängige Fischarten und sonstige Arten einbezieht, was beinhaltet, dass diese Rückwürfe ebenso reduziert werden müssen;
5. unterstreicht, dass die Maßnahmen der Europäischen Union alle Arten von Beifängen abdecken müssen (u. a. auch wirbellose Tiere, Korallen, Meeressäuger, Vögel und Schildkröten) und umweltverträgliche Fangmethoden fördern sollten, die weder die Artenvielfalt im Meer gefährden noch andere lebende Organismen unnötig schädigen;
6. stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass nur sehr geringe Fortschritte bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Aktionspläne für Seevögel und Haie gemacht wurden, obwohl sich die Kommission 1999 dazu verpflichtet hatte, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Arbeit an beiden Plänen so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen;
7. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über Albatrosse Rechnung zu tragen, die derzeit, insbesondere bei der Langleinenfischerei, in einem solchen Umfang getötet werden, dass sie vom Aussterben bedroht sind;
8. ist der Auffassung, dass die Verringerung des gesamten Fischereiaufwands bei gleichzeitiger Verbesserung der selektiven Maßnahmen eine wirksame Maßnahme zur Reduzierung der unerwünschten Beifänge und Rückwürfe darstellt, da erschöpfte Fischbestände hauptsächlich aus untermaßigen Fischen bestehen; stellt fest, dass ein verringerter fischereilicher Druck dem Sektor insofern erhebliche Vorteile böte, als sich die erschöpften Bestände erholen und produktiver werden könnten und der Sektor selbst weniger Zeit und Mühe auf die Selektion der Fänge aufwenden müsste;
9. ist der Auffassung, dass Beifänge und Rückwürfe ein schwerwiegendes ökologisches und wirtschaftliches Problem darstellen, da sie einerseits für das in einigen Ökosystemen festgestellte Ungleichgewicht verantwortlich sind und andererseits als die wichtigste Ursache für den Rückgang der Bestände ausgemacht werden, von denen einige, beispielsweise der Kabeljau, kommerziell besonders wertvoll sind;
10. ist der Auffassung, dass eine Reduzierung der Rückwürfe dazu beitragen würde, einen guten Umweltzustand zu erreichen, wie er in der Meeresstrategie-Richtlinie gefordert wird;
11. vertritt die Ansicht, dass die Programme zur Verringerung der Rückwürfe voll und ganz in die Gesamtpolitik der Gemeinschaft für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien einbezogen werden müssen;
12. ist der Auffassung, dass die Ursachen für die Rückwürfe in den einzelnen Fischereibereichen sehr unterschiedlich sind und sowohl von den Fangtechniken im Einzelnen als auch von der Art der betreffenden Fischerei abhängen, so dass auch die Lösungsansätze fallspezifisch sein müssen;
13. räumt ein, dass Rückwürfe prinzipiell zwar nicht zu rechtfertigen sind, einige Arten aber bekanntlich eine hohe Überlebensquote nach dem Rückwurf haben und Ausnahmen von einem Fangverbot für diese Arten ebenso wie für bedrohte und geschützte Arten zugelassen werden sollten, sofern ihre Überlebenschancen wissenschaftlich hinreichend erwiesen sind;
14. betont, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung im Zusammenhang mit den Fischereien in der Europäischen Union entsprechend genutzt werden muss und dass die besonderen Merkmale der einzelnen Fischereien berücksichtigt werden müssen, je nachdem, wo sie welche unterschiedlichen Arten von Meerestieren mit Methoden befischen, die seit Jahren üblich sind, wenn die neuen Bestimmungen Wirkung zeigen sollen;
15. beglückwünscht diejenigen in dem Sektor, die zur Verringerung der Rückwürfe vor kurzem mit Programmen zur Entwicklung von selektivem Fanggerät und selektiveren Methoden begonnen haben und andere ermutigen, ebenfalls hierzu beizutragen, indem sie ihr unbestrittenes Wissen über die Fanggeräte nutzen, um noch innovativere Techniken zu entwickeln; bedauert die Haltung in einigen Stellungnahmen gegenüber der Kommission, in denen die Maßnahmen zur Reduzierung von Rückwürfen als "störend" bezeichnet werden;
16. 16 hebt die Bedeutung der freiwillige Verringerung des Fangaufwands hervor, die bei bestimmten Fischereien festzustellen ist, und fordert dazu auf, Mechanismen zu schaffen, durch die die Fischer einen finanziellen Ausgleich für diese Bemühung erhalten können;
17. begrüßt, dass die schottische Regierung kürzlich in Zusammenarbeit mit der schottischen Fischereiwirtschaft eine Regelung eingeführt hat, bei der Fanggründe freiwillig und mit sofortiger Wirkung für einen Zeitraum von drei Wochen geschlossen werden sollen, wenn ein Schiffskapitän feststellt, dass die dortigen Kabeljaubestände überwiegend untermaßig sind; ist der Ansicht, dass Regelungen wie diese, welche die erste ihrer Art in Europa ist, geeignet sind, einen Beitrag zur Reduzierung der Rückwürfe zu leisten, und unter voller Mitarbeit der Fischereiwirtschaft durchgeführt werden sollten;
18. stimmt der Kommission in der Auffassung zu, dass der klassische Ansatz der GFP im Hinblick auf die Reduzierung unerwünschter Beifänge, bei dem im Rat unter begrenzter Mitwirkung der Fischer immer detailliertere technische Maßnahmen zur Verhütung von Rückwürfen von Jungfischen beschlossen werden, an seine Grenzen stößt und durch Programme ergänzt werden muss, die den Fischern einen Anreiz zur Reduzierung der Beifänge und Rückwürfe bieten und gleichzeitig den besonderen Merkmalen jeder Fischerei Rechnung tragen, was zu einer besseren Akzeptanz der Maßnahmen bei den Fischern führen würde; vertritt jedoch die Auffassung, dass es nur durch technische Änderungen der Fangeräte und -methoden zu Verringerungen der unerwünschten Beifänge kommen wird;
19. stellt fest, dass die von der Kommission für am wirksamsten gehaltene Option in einem Verbot der Rückwürfe besteht, obgleich ein solches Rückwurfverbot einige Schwierigkeiten im Hinblick auf die Durchsetzung schaffen und eine Erhöhung der finanziellen, logistischen und personellen Ressourcen erfordern würde;
20. ist der Auffassung, dass die Aufwertung der Fänge ("High-grading"), d.h. die Praxis des Rückwurfs guter, legal gefangener Fische zugunsten anderer Fische, die auf dem Markt einen höheren Preis erzielen könnten, verboten werden sollte, wenngleich ein solches Verbot nur schwer durchzusetzen wäre; ist der Ansicht, dass die Installation von Videoüberwachungsanlagen versuchsweise auf einigen Schiffen zur Erleichterung der Durchsetzung eingeführt werden sollte;
21. stellt fest, dass die Fischer und anderen Beteiligten eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Kontrolle spielen müssen, wenn sie die Verantwortung für eine Politik zur Abschaffung von Rückwürfen übernehmen und diese Politik mittragen sollen, da ihre Mitarbeit und Mitwirkung von ganz entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Verwirklichung der Durchsetzungsmaßnahmen ist; weist darauf hin, dass es in anderen Rechtssystemen Beispiele für eine Zusammenarbeit gibt, die geprüft werden sollten – so haben beispielsweise Kanada und Neuseeland versuchsweise Videoüberwachungsanlagen auf Fischereifahrzeugen mit Zustimmung der Fischer angebracht, und diese Videoüberwachung soll sich in Bezug auf die Abschaffung von Rückwürfen als sehr erfolgreich erwiesen haben;
22. ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten, zu prüfen, inwieweit Anreize für den Sektor zur Verbesserung ihrer Fangmethoden nutzbringend wären; ist der Auffassung, dass es verschiedene Möglichkeiten für solche Anreize gibt, u. a.
–
mehr Tage auf See oder eine Erhöhung der zulässigen Fangzeit für Fahrzeuge, die selektiveres Fanggerät einsetzen,
–
bevorzugter Zugang für Fischereifahrzeuge, die selektives Fanggerät einsetzen, zu Gebieten, die für die Fahrzeuge gesperrt sind, welche kein selektives Fanggerät einsetzen,
–
Möglichkeit für Fahrzeuge mit selektiverem Fanggerät, in Zeiten zu fischen, in denen dies anderen Schiffen nicht erlaubt ist;
23. stellt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(5) bereits ein Beispiel für den bevorzugten Zugang von Schiffen mit selektivem Gerät enthält, und zwar zusätzliche Tage auf See für Kaisergranat befischende Schleppnetzfischer, die Sortiergitter verwenden, und ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Anreize in Betracht gezogen werden sollten;
24. ist der Überzeugung, dass der Sektor aufgeschlossener und wirksamer reagieren würde auf eine Kombination aus Anreizen und Abschreckungsmaßnahmen, die erst einmal getestet werden sollten; ist ferner der Auffassung, dass ein Rückwurfverbot nur dann umgesetzt werden sollte, wenn zuvor andere Abschreckungsmaßnahmen zum Einsatz gekommen sind, u. a. etwa Vergrößerungen der Maschenweite, Ausweitung der Sperrgebiete und andere;
25. betont, wie wichtig ein funktionierendes Kontrollsystem ist, wenn Verbote für Rückwürfe eingeführt werden; weist darauf hin, dass fehlende Kenntnisse über die Menge der zurückgeworfenen Fische die Schätzungen in Bezug auf die Bestandsgrößen und die Fischsterblichkeit beeinträchtigen sowie die Evaluierung von Maßnahmen erschweren, die verhindern sollen, dass Fische, die den Größenanforderungen nicht entsprechen, gefangen werden; fordert die Kommission auf, auch in Zukunft neue Überwachungstechniken zu entwickeln, und weist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeiten hin, die elektronische Logbücher und Videoüberwachungssysteme bieten;
26. besteht darauf, dass einer der Hauptgründe für Rückwürfe, das so genannte "High- grading", für ungesetzlich erklärt wird und die Geräte, die dies ermöglichen, etwa an Bord befindliche Trenngitter in der pelagischen Fischerei, verboten werden;
27. ist der Auffassung, dass die vernünftigste Vorgehensweise darin bestünde, eine Reihe von Pilotbereichen in der Fischerei auszuwählen, und zwar anhand der Menge der erfolgten Rückwürfe bzw. des Erhaltungszustands der betreffenden Arten; hebt hervor, dass es wichtig ist, die Pilotprojekte in mehreren Gebieten auszuwählen, um der geografischen Vielfalt der Fischereien der Gemeinschaft Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass bei jedem Pilotprojekt auch eine ausreichende Zahl von Fischereifahrzeugen beteiligt werden muss, um der Vielfalt der Fischerei Rechnung zu tragen und auch einen zufrieden stellenden Informationsaustausch mit anderen Beteiligten im Fischereisektor zu gewährleisten; schlägt dafür folgende zwei Fischereibereiche vor: die verschiedenen Baumkurrenschleppnetzfischereien sowie jene, die Dorsch bzw. Kabeljau fangen und zurückwerfen; empfiehlt, dass schon während der Durchführung dieser Pilotprojekte andere Fischereien auf ihre Rückwurfrate evaluiert werden sollten;
28. schlägt vor, dass Rückwürfe, die sich aus der Unvereinbarkeit der den technischen Vorschriften für die Maschenweite und der technischen Vorschriften für die Mindestanlandegröße ergeben, vorrangig überprüft werden müssen, da hier relativ leicht Abhilfe zu schaffen ist;
29. fordert die Kommission auf, den vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten über die Dorschbestände in der Ostsee Rechnung zu tragen, wo ein großer Prozentsatz der Fänge als Beifänge registriert wird;
30. schlägt eine Reihe von Maßnahmen für jede betroffene Fischerei vor:
i)
Entwicklung einer genauen Schätzung der Menge und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische oder sonstigen Arten je Fischereisegment; diese Daten sollten von den Fischern, den Wissenschaftlern und allen sonstigen Beteiligten als verlässlich und objektiv akzeptiert werden;
ii)
Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Konsultation, die Einbindung und die Mitwirkung aller Beteiligten an der Festlegung der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Reduzierung der Beifänge in einem bestimmten Zeitraum (beispielsweise eine 50-prozentige Reduzierung in zwei Jahren); als Mitwirkende kämen u. a. die Regionalbeiräte, Fischer, Wissenschaftler, nationale Regierungen, die Kommission und NRO, die sich auf die Umwelt spezialisiert haben, in Frage; ihre Aufgabe bestünde darin, alle Konzepte zur Beseitigung der Rückwürfe zu sichten, wie etwa die Anlandung von Beifängen, technische Maßnahmen, Schonzeiten, Sperrgebiete und sonstige Vorschläge, sowie positive Anreize für Fischer vorzuschlagen, die mit verschiedenen Techniken experimentieren;
iii)
Bewertung der Ergebnisse am Ende des geplanten Durchführungszeitraums und Bewertung der Frage, ob die Ziele erreicht wurden; erfolgreiche Methoden werden in die Bestimmungen der GFP übernommen; werden die Rückwurfreduktionsziele nicht erreicht, werden neben anderen geeigneten Maßnahmen angemessene Sanktionen verhängt;
iv)
regelmäßige Revision der quantitativen Ziele im Hinblick auf die Rückwürfe, um die Rückwürfe letztendlich zu beseitigen;
v)
Annahme eines Rückwurfverbots für eine Fischerei nur in dem Fall, dass alle früheren Schritte binnen fünf Jahren nach Einleitung dieser Schritte für jede Fischerei nicht zur erwünschten Reduzierung der Rückwürfe führen,
31. fordert die Kommission auf, besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, wie die Maßnahmen auch auf gemeinschaftliche Fangfahrzeuge übertragen werden können, die in Gewässern von Drittländern fischen, und fordert, dass die Verwendung möglichst selektiver Fanggeräte zu einer Bedingung für das Fischen im Rahmen von Fischereipartnerschaftsabkommen gemacht wird;
32. weist auf die Vielfalt und Bedeutung der gemischten Fischereien in der Europäischen Union hin und gelangt zu dem Schluss, dass die Zielvorgaben für die Reduzierung der Rückwürfe dieser Vielfalt dahingehend Rechnung tragen müssen, dass nicht von allen Fischereien verlangt wird, dieselbe quantitative Verringerung der Rückwürfe zur gleichen Zeit zu erreichen, da der ursprüngliche Umfang ihrer Rückwürfe unterschiedlich sein kann;
33. unterstreicht, dass bei Annahme von Rückwurfverboten für bestimmte Fischereien widersinnige Anreize unbedingt vermieden werden sollten, etwa die Schaffung eines Marktes für untermaßige Fische oder für Fische, die nicht im Rahmen von Quoten gefangen wurden, und daher diese Fische unter keinen Umständen direkt auf den Markt gebracht werden sollten; ist der Auffassung, dass den Schiffen eine Entschädigung für die entstandenen Kosten gezahlt werden sollte, wenn sie die Fänge, die sie normalerweise zurückgeworfen hätten, anlanden; ist der Auffassung, dass diese unerwünschten Beifänge zum Beispiel zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl verwendet werden könnten, wobei die Unternehmen, die diese Möglichkeit nutzen, zu einem auf regionaler Ebene organisierten Ausgleichsfonds beitragen sollten;
34. weist darauf hin, dass der Europäische Fischereifonds (EFF) Vorschriften zur Finanzierung von Pilotprojekten für einen selektiveren Fischfang sowie einer zweimaligen Ersetzung der Fanggeräte vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, von diesen Vorschriften Gebrauch zu machen; fordert eine größere administrative Flexibilität bei der Verwendung der EFF-Mittel, um die rasche Durchführung viel versprechender Pilotprojekte zu ermöglichen;
35. weist darauf hin, dass die TAC-Regelung eine der wichtigsten Ursachen für Rückwürfe ist und dass Maßnahmen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass Arten mit zulässiger Größe, deren Fang unvermeidbar war, weil eine entsprechende Quote fehlte, in jedem Fall zurückgeworfen werden müssen;
36. empfiehlt, dass die Beifangquoten in die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) einbezogen und alle angelandeten Beifänge auf die zugewiesene Quote angerechnet werden; ist der Auffassung, dass eine Fischerei, die ihre Beifangquote überschreitet, geschlossen werden sollte und dass auch zu hohe Fänge an Jungfischen zu sofortiger Schließung führen sollten; ist ferner der Auffassung, dass diese Quoten schrittweise reduziert werden sollten, um noch stärkere Anreize zu schaffen, die Selektivität des Fanggeräts zu verbessern;
37. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten derzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(6) das Recht haben, strengere technische Maßnahmen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge vorzusehen, wenn diese in den Gewässern der Europäischen Union Fischfang betreiben; ist der Auffassung, dass sie auch über einen Spielraum verfügen sollten, um neue Lösungen auszuprobieren, die von der Kommission im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu bewerten wären, und dass es ihnen unter bestimmten Umständen möglich sein sollte, selektivere technische Maßnahmen für alle Fahrzeuge, die in ihrer 12-Meilen-Küstenzone Fischfang betreiben, vorzusehen,
38. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den regionalen Beiräten, dem Beratenden Ausschuss für die Fischereiwirtschaft und Aquakultur sowie den regionalen Fischereimanagementorganisationen, denen die Europäische Union angehört, zu übermitteln.
– unter Hinweis auf die Artikel 3, 6, 7, 29 und 149 des EG-Vertrags, in denen die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, Gleichbehandlung für alle Bürger zu gewährleisten,
– unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags, in dem die Europäische Gemeinschaft ermächtigt wird, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierung aus Gründen der rassischen oder ethnischen Herkunft zu bekämpfen,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union(1), vom 1. Juni 2006 zur Situation der Roma-Frauen in der Europäischen Union(2) sowie vom 15. November 2007 zur Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten(3),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, auf die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie auf den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
– in Kenntnis des von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichten Berichts über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2007,
– unter Hinweis auf die Initiative "Jahrzehnt der Integration der Roma 2005-2015" und den Roma-Bildungsfonds, die im Jahr 2005 von einer Reihe von Mitglied-, Beitritts- und Drittstaaten ins Leben gerufen wurden und in denen die EU-Institutionen stark präsent sind,
– unter Hinweis auf Artikel 4 des Rahmenabkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf den von den Teilnehmerstaaten der OSZE unter Beteiligung der Mitglied- und Beitrittsstaaten der Europäischen Union angenommenen umfassenden auf die Verbesserung der Lage von Roma und Sinti im OSZE-Gebiet gerichteten Aktionsplan, in welchem die Staaten sich unter anderem zu verstärkten Bemühungen um die Gewährleistung einer vollen und gleichberechtigten Teilhabe der Roma und Sinti an der Gesellschaft und um die Beendigung der Diskriminierung der Roma und Sinti verpflichten,
– unter Hinweis auf die Europäische Charta der Grundrechte und auf die Satzung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
– unter Hinweis auf den von der Kommission 2007 veröffentlichten Bericht der hochrangigen beratenden Expertengruppe für die Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft und ihre uneingeschränkte Teilhabe auf dem Arbeitsmarkt mit dem Titel "Ethnic Minorities on the Labour Market - An Urgent Call for Better Social Inclusion" (Ethnische Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt - ein dringender Appell zu einer besseren Integration ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft),
– gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die 12 bis 15 Millionen Roma in Europa, davon 10 Millionen in der Europäischen Union, aus Gründen der Rasse diskriminiert werden und in vielen Fällen unter schwerwiegender struktureller Diskriminierung, Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, sowie aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Behinderung und der sexuellen Ausrichtung vielfach diskriminiert werden, und in der Erwägung, dass die Mehrheit der Roma in Europa im Zuge der EU-Erweiterungen von 2004 und 2007 die Unionsbürgerschaft erhielt, wodurch sie in den Genuss des Rechtes der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen kommen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
B. in der Erwägung, dass die europäischen Roma ein historischer Teil der Gesellschaft in vielen europäischen Ländern sind und zu ihr beitragen und sich damit von den nationalen Minderheiten in Europa unterscheiden, was spezifische Maßnahmen auf europäischer Ebene rechtfertigt,
C. in der Erwägung, dass die Roma-Unionsbürger in Ausübung ihres Grundrechts als Unionsbürger auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit häufig Diskriminierung ausgesetzt sind,
D. in der Erwägung, dass viele Roma und Roma-Gemeinschaften, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Staatsangehörigkeit niederlassen, in einer besonders schwierigen Lage sind,
E. in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der Diskriminierung der Roma und bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnen in den Mitglied- und Beitrittsstaaten kaum Fortschritte erzielt wurden,
F. in der Erwägung, dass die Segregation im Bildungswesen nach wie vor in den Mitgliedstaaten toleriert wird und dass diese Diskriminierung beim Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung die Roma-Kinder beharrlich an der Ausübung ihres Rechts auf persönliche Entfaltung durch Bildung hindert,
G. in der Erwägung, dass Bildung ein wesentliches Instrument für die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Ausbeutung und Kriminalität ist,
H. in der Erwägung, dass unterdurchschnittliche und unhygienische Lebensbedingungen und eine eindeutige Gettoisierung weit verbreitet sind und dass Roma regelmäßig Opfer von Zwangsräumungen werden oder daran gehindert werden, aus einer bestimmten Umgebung wegzuziehen,
I. in der Erwägung, dass die Roma-Gemeinschaften durchschnittlich von inakzeptabel hoher Arbeitslosigkeit betroffen sind, so dass spezifische Maßnahmen notwendig sind, um den Zugang zu Arbeitsplätzen zu erleichtern, und unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass der europäische Arbeitsmarkt sowie die gesamte europäische Gesellschaft großen Nutzen aus der Eingliederung der Roma ziehen würden,
J. in der Erwägung, dass die Europäische Union über eine Vielfalt von Mechanismen und Instrumenten zur Förderung des Zugangs der Roma zu qualitativ hochwertiger Bildung, Beschäftigung, Wohnungen und Gesundheitsfürsorge verfügt, insbesondere im Rahmen der Integrations-, Regional- und Beschäftigungspolitik,
K. in der Erwägung, dass die soziale Eingliederung der Roma-Gemeinschaften ein immer noch nicht erreichtes Ziel ist und dass die Instrumente der Europäischen Union für sichtbare und nachhaltige Veränderungen eingesetzt werden müssen,
L. in der Erwägung, dass die aktive Teilnahme der Roma am politischen Leben, insbesondere an Entscheidungen über ihr eigenes Leben und Wohlergehen, sichergestellt werden muss,
M. in der Erwägung, dass Romafeindlichkeit in Europa immer noch weit verbreitet ist und von Extremisten propagiert und genutzt wird, was zu rassistischen Angriffen, Hassparolen, körperlichen Angriffen, rechtswidrigen Räumungen und zu Schikanierung durch die Polizei führen kann,
N. in der Erwägung, dass die meisten Roma-Frauen als Roma und als Frauen doppelt diskriminiert werden,
O. in der Erwägung, dass der Holocaust der Roma (Porajmos) uneingeschränkt anerkannt werden muss angesichts der schweren nationalsozialistischen Verbrechen, die die physische Ausrottung der europäischen Roma ebenso wie der Juden und anderer Gruppen zum Ziel hatten,
1. verurteilt auf das Schärfste und in aller Deutlichkeit alle Formen von Rassismus und Diskriminierung gegenüber den Roma und anderen, die als "Zigeuner" betrachtet werden;
2. begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. Dezember 2007, in denen dieser erklärte, er sei sich der besonderen Situation der Roma in der Union bewusst und fordere die Mitgliedstaaten und die Union auf, alles in ihren Kräften stehende zu tun, um die Integration dieser Bevölkerungsgruppe zu verbessern, und fordere die Kommission auf, die bestehenden Politiken und Instrumente zu prüfen und den Rat vor Ende Juni 2008 über die entsprechenden Fortschritte zu unterrichten;
3. ist der Auffassung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung für die bessere Eingliederung der Roma und die Durchsetzung ihrer Grundrechte als europäische Bürger tragen und ihre diesbezüglichen Bemühungen im Hinblick auf sichtbare Ergebnisse dringend verstärken müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, geeignete soziale und politische Rahmenbedingungen für die effektive Eingliederung der Roma zu schaffen;
4. fordert die neu geschaffene Agentur für Grundrechte nachdrücklich auf, die Bekämpfung der Romafeindlichkeit ganz oben auf ihre politische Agenda zu setzen;
5. bekräftigt die bedeutende Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung der Diskriminierung der Roma, welche oft strukturell ist und deshalb mit Hilfe eines umfassenden Ansatzes auf EU-Ebene, insbesondere durch die Ausarbeitung gemeinsamer Maßnahmen, angegangen werden muss; weist aber darauf hin, dass die Schlüsselkompetenzen für Maßnahmen zum Schutz, zur Förderung und zur Selbstbestimmung der Roma, zur Umsetzung politischer Maßnahmen sowie für den entschiedenen Einsatz von politischem Willen, Zeit und Ressourcen bei den Mitgliedstaaten liegen;
6. fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Hinblick auf eine kohärente EU-Politik eine europäischen Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma auszuarbeiten; fordert sie ferner auf, einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Eingliederung der Roma zu entwerfen, mit dem die Verwirklichung der Ziele der Rahmenstrategie finanziell unterstürzt werden soll;
7. fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen umfassenden Aktionsplan der Gemeinschaft für die Integration der Roma zu entwickeln, und stellt fest, dass dieser Plan von der Gruppe der Kommissionsmitglieder, die im Rahmen ihres jeweiligen Portfolios, d. h. Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Chancengleichheit, Justiz, Freiheit, Bildung, Kultur und Regionalpolitik, für die soziale Eingliederung von EU-Bürgern zuständig sind, erarbeitet und umgesetzt werden muss;
8. fordert die Kommission auf, einem ihrer Mitglieder die Koordinierung einer Politik für die Roma zu übertragen;
9. fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Behandlung von Themen im Zusammenhang mit den Roma nach dem Konzept "von Roma zu Roma" vorzugehen und so größere Wirkung zu erzielen, und fordert sie ferner auf, verstärkt Roma in ihren Verwaltungsstrukturen zu beschäftigen;
10. fordert die Kommission auf, ein eigenes Referat für die Roma einzurichten, um die Umsetzung der europäischen Rahmenstrategie für die Eingliederung der Roma zu koordinieren, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, gemeinsame Aktionen der Mitgliedstaaten zu koordinieren und die durchgängige Berücksichtigung von die Roma betreffenden Fragen bei allen zuständigen Stellen sicherzustellen;
11. fordert die Kommission auf, die Auswirkungen privater Investitionen auf die Chancengleichheit als maßgeblichen und wesentlichen Faktor bei der Freigabe von EU-Mitteln zu bewerten, indem für natürliche und/oder juristische Personen, die Angebote für von der EU finanzierte Projekte vorlegen, verbindlich vorgeschrieben wird, eine Untersuchung zur Chancengleichheit anzustellen und einen entsprechenden Aktionsplan zu erstellen und umzusetzen;
12. begrüßt die von der Kommission angekündigten Initiativen, unter anderem eine Mitteilung über die überarbeitete Strategie zur Bekämpfung von Diskriminierung, das Grünbuch über die Ausbildung von Schülern mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Minderheiten, zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG sowie insbesondere den Vorschlag für ein hochrangiges Roma-Forum zur Ausarbeitung wirksamer Maßnahmen in den die Roma betreffenden Bereichen;
13. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine gesamteuropäische Krisenkarte auszuarbeiten, anhand derer die Gebiete in der EU ermittelt und überwacht werden, in denen Gemeinschaften am stärksten von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;
14. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die mögliche Stärkung der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen im Bildungswesen mit Schwerpunkt auf der Beseitigung der Segregation zu untersuchen und dem Parlament binnen einem Jahr nach Annahme dieser Entschließung darüber Bericht zu erstatten; betont, dass der gleichberechtigte Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung eine Priorität der europäischen Strategie für die Roma sein sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zur Eingliederung der Roma ab der frühesten Kindheit in Regelschulen in den Mitgliedstaaten verstärkt zu fördern und finanziell zu unterstützen und die Förderung der Roma an Sekundar- und höheren Schulen, in der Berufsbildung, in der Erwachsenenbildung, bei Maßnahmen zum lebenslangen Lernen und an Hochschulen sowie auch andere erfolgreiche und positive Programme zur Beseitigung der Segregation zu unterstützen;
15. fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Ausbeutung, die Zwangsbettelei und das Fernbleiben vom Schulunterricht von Roma-Kindern sowie die Misshandlung von Roma-Frauen zu bekämpfen;
16. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Eingliederung der Roma in den Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen wie finanzielle Unterstützung von Aus- und Weiterbildung, Arbeitsmarktförderung, konsequente Durchsetzung des Verbots der beruflichen Diskriminierung sowie Förderung von Kleinunternehmen und Selbständigkeit der Roma zu unterstützen;
17. fordert die Kommission auf, die im oben genannten Bericht der hochrangigen beratenden Expertengruppe vorgeschlagene Vergabe von Mikrokrediten zu prüfen, Kleinunternehmensgründungen zu fördern und den Wucherpraktiken, die zahlreiche benachteiligte Gemeinschaften lähmen, ein Ende zu setzen;
18. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, systematische nationale Programme zur Verbesserung der Gesundheitslage der Roma-Gemeinschaften zu unterstützen, insbesondere durch die Einführung eines geeigneten Impfplans für Kinder; fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dem systematischen Ausschluss bestimmter Roma-Gemeinschaften von der Gesundheitsversorgung, von dem etwa - aber nicht ausschließlich - Gemeinschaften in abgelegenen Gebieten betroffen sind, sowie den in der Vergangenheit festgestellten oder immer noch zu beklagenden schweren Menschenrechtsverletzungen im Gesundheitswesen, einschließlich ethnischer Segregation in Gesundheitseinrichtungen und Zwangssterilisierung von Roma-Frauen, unverzüglich ein Ende zu setzen und in geeigneter Weise zu begegnen;
19. fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf den bestehenden positiven Unterstützungsmodellen für Programme zur Beendigung des Wohnens der Roma in Slums mit ihren erheblichen sozialen, ökologischen und gesundheitlichen Risiken aufzubauen, soweit derartige Modelle in den Mitgliedstaaten bestehen, und andere positive und erfolgreiche Modelle im Wohnungswesen für die Roma einschließlich der Roma-Migranten zu unterstützen;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Lager zu lösen, in denen es keinerlei Hygiene- und Sicherheitsstandards gibt und wo eine große Zahl von Roma-Kindern bei Unfällen im Haushalt, vor allem bei Bränden, die durch fehlende Sicherheitsstandards verursacht werden, sterben;
21. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, die Politik der Europäischen Union für die Roma mit dem "Jahrzehnt der Integration der Roma 2005-2015" abzustimmen und sich bestehende Initiativen wie den Roma-Bildungsfonds, dem Aktionsplan der OSZE und die Empfehlungen des Europarats zu Nutze zu machen, um die Wirksamkeit der Bemühungen in diesem Bereich zu erhöhen;
22. betont die Wichtigkeit der Einbindung der lokalen Gebietskörperschaften bei der wirksamen Durchführung der Maßnahmen zur Eingliederung der Roma und Bekämpfung der Diskriminierung;
23. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Roma-Gemeinde an der Basis einzubeziehen, damit ihre Angehörigen in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang von den Fördermaßnahmen der Europäischen Union zur Durchsetzung ihrer Rechte und Eingliederung ihrer Gemeinschaften unter anderem im Bereich der Bildung, Beschäftigung und Bürgerbeteiligung profitieren zu können, weil eine erfolgreiche Integration einen Bottom-Up-Ansatz und gemeinsame Verantwortung voraussetzt; betont die Wichtigkeit der Entwicklung von Humanressourcen und beruflicher Kompetenzen in der Roma-Gemeinde, um die Beteiligung der Roma auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung einschließlich der EU-Institutionen zu gewährleisten;
24. erinnert daran, dass sich alle Beitrittsstaaten im Zuge der Beitrittsverhandlungen und des Beitrittsverfahrens verpflichtet haben, die Eingliederung der Roma-Gemeinschaften voranzutreiben und ihre Rechte auf Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnungen durchzusetzen; fordert die Kommission auf, den Stand der Umsetzung dieser Verpflichtungen und die Lage der Roma in allen Mitgliedstaaten einer Prüfung zu unterziehen;
25. fordert die Kommission und die zuständigen Behörden auf, der Schweinemast auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers Lety (Tschechische Republik) ein Ende zu setzen und dort eine Gedenkstätte für die Opfer zu errichten;
26. ist der Auffassung, dass es die verschiedenen Aspekte der politischen Aufgabe der Eingliederung der Roma genauer untersuchen sollte;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedsstaaten und Beitrittskandidaten, dem Europarat sowie der OSZE zu übermitteln.