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Verfahren : 2007/0112(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0148/2008

Eingereichte Texte :

A6-0148/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 23/04/2008 - 4.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0168

Angenommene Texte
PDF 312kWORD 62k
Mittwoch, 23. April 2008 - Straßburg
Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus *
P6_TA(2008)0168A6-0148/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus (KOM(2007)0298 – C6-0196/2007 – 2007/0112(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0298),

–   gestützt auf Artikel 63 Absätze 3 und 4 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0196/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0148/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" zu übertragen.
(5)  Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" zu übertragen. Allerdings darf der zweite Mitgliedstaat diesen Hinweis weder mittelbar noch unmittelbarer als Vorwand dazu benutzen, die langfristige Aufenthaltsberechtigung für sein Hoheitsgebiet zu versagen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Nach dieser Richtlinie sollte die Erteilung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht den Widerruf oder den Entzug der Rechte von Flüchtlingen oder Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, und ihren Angehörigen nach der Richtlinie 2004/83/EG bedeuten.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 2 – Buchstabe f
1.  Artikel 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
1.  In Artikel 2 wird folgender Buchstabe fa eingefügt:
"f) "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates."
"fa) "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates."
Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 4 – Absatz 2
"Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen."
"Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Erstantrags auf internationalen Schutz, auch wenn es sich bei diesem Erstantrag um einen Antrag auf zeitweiligen Schutz handelt, wenn dieser dem Zugang zum internationalen Schutz vorausgeht, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen."
Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
3a.  In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Dies wird von Personen mit internationalem Schutzstatus, die keinen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit haben, nicht verlangt."
Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
3b.  In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Personen mit internationalem Schutzstatus können die innerstaatlichen Integrationsbedingungen nur nach einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung ihrer besonders schwierigen Lage durch eine begründete und im Einklang mit Artikel 33 der Richtlinie 2004/83/EG getroffenen Entscheidung auferlegt werden."
Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 12 – Absatz 3 a
"3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.
"3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, Kontakt aufzunehmen, um den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu bestätigen.
Der Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, muss dem ersuchenden Staat innerhalb eines Monats antworten. Die Ausweisungsentscheidung kann erst nach Eingang der Antwort des Mitgliedstaats, der den internationalen Schutz gewährt hat, getroffen werden.
Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt."
Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, kann er unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen werden, wobei dieser den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt."
Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 8
Richtlinie 2003/109/EG
Artikel 25 – Absatz 1a (neu)
Die Kommission erstellt das Verzeichnis der Kontaktstellen, aktualisiert es regelmäßig und übermittelt es den Mitgliedstaaten."
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