Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Durchführungsmaßnahmen (2008/2027(REG))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 27. März 2008 mit der von der Konferenz der Präsidenten am 12. Dezember 2007 gebilligten Interinstitutionellen Vereinbarung,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1),
– gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 sowie die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0108/2008),
1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;
2. weist darauf hin, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
Abänderung1 Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments Artikel 81 – Absatz 4 – Buchstabe a
a) Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist;
a) Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten, sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 138 findet in diesem Fall keine Anwendung;