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Verfahren : 2008/2027(REG)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0108/2008

Eingereichte Texte :

A6-0108/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 08/05/2008 - 5.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0190

Angenommene Texte
PDF 200kWORD 37k
Donnerstag, 8. Mai 2008 - Brüssel
Änderung von Artikel 81 GO
P6_TA(2008)0190A6-0108/2008

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 über die Änderung von Artikel 81 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Durchführungsmaßnahmen (2008/2027(REG))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 27. März 2008 mit der von der Konferenz der Präsidenten am 12. Dezember 2007 gebilligten Interinstitutionellen Vereinbarung,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG, zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(1),

–   gestützt auf Artikel 120 Absatz 2 sowie die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0108/2008),

1.   beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.   weist darauf hin, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

Derzeitiger Wortlaut   Geänderter Text
Abänderung 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
Artikel 81 – Absatz 4 – Buchstabe a
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist;
a)  Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Zeit beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Maßnahmen in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Wenn verkürzte Fristen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse gelten, sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 138 findet in diesem Fall keine Anwendung;

(1) Angenommene Texte vom 8. 5. 2008, P6_TA(2008)0189.

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