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Verfahren : 2007/0242(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0166/2008

Eingereichte Texte :

A6-0166/2008

Aussprachen :

PV 07/05/2008 - 18
CRE 07/05/2008 - 18

Abstimmungen :

PV 08/05/2008 - 5.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0191

Angenommene Texte
PDF 383kWORD 155k
Donnerstag, 8. Mai 2008 - Brüssel
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle *
P6_TA(2008)0191A6-0166/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bezug auf die Stützungsregelung für Baumwolle (KOM(2007)0701 – C6-0447/2007 – 2007/0242(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0701),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0447/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0166/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2
(2)  Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass "der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte" und dass der Gerichtshof "nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel, die Rentabilität und damit die Fortsetzung dieser Kultur sicherzustellen, das das in Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 vorgegebene Ziel widerspiegelt, erreicht wird". Der Gerichtshof hat des Weiteren angeordnet, dass die Wirkungen dieser Nichtigerklärung auszusetzen sind, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verordnung erlassen wird.
(2)  Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-310/04 wurde Titel IV Kapitel 10a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, insbesondere aufgrund des Umstands, dass "der Rat, der Urheber der Verordnung (EG) Nr. 864/2004, vor dem Gerichtshof nicht belegt hat, dass er beim Erlass der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Beihilferegelung für Baumwolle tatsächlich sein Ermessen ausgeübt hat, was die Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren und Umstände des Einzelfalls implizierte, darunter die Berücksichtigung der Gesamtheit der mit dem Baumwollanbau verbundenen Arbeitskosten und der Lebensfähigkeit der Entkörnungsunternehmen, ohne die die Rentabilität dieses Anbaus nicht beurteilt werden konnte" und dass der Gerichtshof "nicht überprüfen [konnte], ob der Gemeinschaftsgesetzgeber, ohne die Grenzen des ihm in diesem Bereich zustehenden weiten Ermessens zu überschreiten, zu dem Schluss hat kommen können, dass die Festsetzung des Betrages der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle auf 35 % des Gesamtbetrags der nach der früheren Beihilferegelung bestehenden Beihilfen ausreicht, um zu gewährleisten, dass das in der fünften Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 niedergelegte Ziel […] erreicht wird", nämlich die Höhe der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle so zu berechnen, dass wirtschaftliche Bedingungen gewährleistet werden, die in den für diese Kultur geeigneten Regionen eine Fortsetzung der Tätigkeit in diesem Sektor der Landwirtschaft ermöglichen, so dass diese Kultur nicht durch andere verdrängt wird..
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden.
(3)  Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/04 muss die spezifische Beihilfe für Baumwolle neu geregelt werden und nach den Ausführungen des Urteils des Gerichtshofs wie auch gemäß dem in der Erwägung 5 der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 festgelegten Ziel eine Rentabilität sicherstellen, die die Fortsetzung des Baumwollanbaus auf nachhaltige Art und Weise ermöglicht.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 a (neu)
(3 a)  Baumwolle wird im Wesentlichen in Regionen angebaut, deren Bruttoinlandsprodukt zu den niedrigsten in der Europäischen Union gehört, und deren Wirtschaft eng mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden ist. In diesen Regionen stellen der Baumwollanbau und die ihn unterstützende Entkörnungsindustrie die Haupteinnahme- und Hauptbeschäftigungsquelle dar, auf die in einigen Fällen 80 % der Wirtschaftstätigkeit der Region entfallen. Außerdem ist in manchen Regionen aus agronomischer Sicht wegen der Bodenbeschaffenheit der Anbau einer anderen Kultur kurzfristig nicht möglich.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3 b (neu)
(3 b)  Bei der geltenden Beihilferegelung für Baumwolle handelt es sich um eine hochspezifische Regelung. Sie stützt sich auf die Beitrittsakten für Griechenland, Spanien und Portugal und hat u. a. folgende Zwecke: Stützung der Baumwollerzeugung in bestimmten Regionen der Gemeinschaft, die heute vom Anbau dieser Kultur abhängig sind, Erzielung eines angemessenen Einkommens für die betreffenden Erzeuger und Stabilisierung des Marktes.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 4
(4)  Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands ("Protokoll Nr. 4") erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft fördern, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft von Bedeutung ist, es den betreffenden Erzeugern ermöglichen, ein angemessenes Einkommen zu erzielen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.
(4)  Die Neuregelung sollte die Zielvorgaben von Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands ("Protokoll Nr. 4") erfüllen und die Baumwollproduktion in Regionen der Gemeinschaft stützen, in denen diese Erzeugung für die Landwirtschaft und die Sozialstruktur von Bedeutung ist, den betreffenden Erzeugern ein angemessenes Einkommen verschaffen, und den Markt durch Verbesserung der Angebots- und Vermarktungsstruktur stabilisieren.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 5
(5)  Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.
(5)  Alle für die besondere Lage des Baumwollsektors typischen Faktoren und Umstände, einschließlich aller zur Beurteilung der Rentabilität dieser Kultur erforderlichen Aspekte, sollten berücksichtigt werden. Baumwolle wird in Regionen angebaut, die auch im Zeitraum 2007-2013 noch unter das Konvergenzziel fallen, deren Wirtschaft stark agrarisch geprägt ist und wo es kaum andere Anbaumöglichkeiten gibt. Außerdem stellen der Anbau und die damit verbundene Agroindustrie in diesen Regionen eine wichtige Beschäftigungs- und Einkommensquelle dar. Daher wurde ein Beurteilungs- und Konsultationsprozess lanciert: Es wurden zwei Studien über die sozioökonomischen Auswirkungen und die Umweltauswirkungen der künftigen Stützungsregelung auf den Baumwollsektor der Gemeinschaft durchgeführt, und es wurden spezifische Seminare sowie eine Internet-Konsultation mit Interessengruppen abgehalten.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6
(6)  Die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Einführung der Betriebsprämienregelung sind wesentliche Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), deren Ziel es ist, von einer Politik der Preis- und Produktionsstützung zu einer Politik der Stützung von Erzeugereinkommen überzugehen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden diese Elemente für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.
(6)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde die Entkoppelung der direkten Erzeugerbeihilfen und die Betriebsprämienregelung für verschiedene Agrarerzeugnisse eingeführt.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8
(8)  Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel auf 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe festzusetzen, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.
(8)  Die vollständige Einbeziehung der derzeitigen Stützungsregelung für Baumwolle in die Betriebsprämienregelung birgt die erhebliche Gefahr, dass in den Baumwollanbaugebieten der Gemeinschaft Produktionsstörungen auftreten. Ein Teil der Unterstützung sollte daher in Form einer kulturspezifischen Zahlung je beihilfefähiger Hektarfläche an die Baumwollproduktion gebunden bleiben. Der entsprechende Betrag sollte so berechnet werden, dass die in Protokoll Nr. 4 Absatz 2 festgelegten Ziele erreicht werden und die Regeln für Baumwolle in den Prozess zur Reformierung und Vereinfachung der GAP einbezogen werden. In diesem Sinne ist es, auch angesichts der durchgeführten Beurteilung, gerechtfertigt, die je Hektar und Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß den Wünschen des Mitgliedstaates festzusetzen, wobei diese mindestens 35 % des nationalen Anteils der Beihilfe, die den Erzeugern indirekt gezahlt wurde, entsprechen müssen. Dieser Prozentsatz macht den Baumwollsektor auf lange Sicht wirtschaftsfähig, fördert die nachhaltige Entwicklung der Baumwollanbauregionen und sichert den Betriebsinhabern ein angemessenes Einkommen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 9
(9)  Die restlichen 65 % des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollten in die Betriebsprämienregelung fließen.
(9)  Der restliche Prozentsatz des nationalen Anteils der indirekten Erzeugerbeihilfe sollte zwischen 20 % und 65 % liegen und in die Betriebsprämienregelung fließen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10
(10)  Aus Gründen des Umweltschutzes sollte für jeden Mitgliedstaat eine Grundfläche festgesetzt werden, um die Baumwollanbauflächen zu begrenzen. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.
(10)  Für jeden Mitgliedstaat sollte eine Grundanbaufläche festgesetzt werden, wobei den traditionellen Baumwollanbaugebieten Vorrang eingeräumt werden sollte, damit der Fortbestand dieser Erzeugung in den Gebieten, wo sie von besonderer Bedeutung für die Agrarwirtschaft ist, gewährleistet wird. Außerdem sollten die beihilfefähigen Flächen auf die von den Mitgliedstaaten genehmigten Flächen beschränkt werden.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Der Umfang und im weiteren Sinne die Höhe der gekoppelten Beihilfe, die den Erzeugern gewährt wird, sollte unter Wahrung der Haushaltsneutralität des Sektors den derzeitigen Gegebenheiten angepasst werden.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 b (neu)
(10b)  Da es kaum Alternativen zum Baumwollanbau gibt, sind Beihilferegelungen vorzusehen, die die Rentabilität dieses Anbaus und seinen Fortbestand in den Anbauregionen der Union sichern. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, die gekoppelten Beihilfen anzuheben, wenn die Anbaufläche unter der Grundanbaufläche liegt, wobei stets die Haushaltsneutralität zu wahren ist und eine Obergrenze für die Beihilfe je Landwirt festzulegen ist.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11
(11)  Um den Erfordernissen der Entkörnungsindustrie gerecht zu werden, sollte die Beihilfefähigkeit daran gebunden werden, dass die tatsächlich geerntete Baumwolle bestimmte Mindestqualitätskriterien erfüllt.
(11)  Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten die Höhe der gekoppelten Beihilfe zwischen den vorgenannten Werten festsetzen und außerdem die Mindestqualitätskriterien festlegen, die die tatsächlich geerntete Baumwolle erfüllen muss, damit die Landwirte diese Beihilfe in Anspruch nehmen können.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Die Baumwollerzeugung in den Mitgliedstaaten ist tendenziell rückläufig, und die Entkörnungsindustrie leidet bereits unter Umstrukturierungen, die von angemessenen Stützungsmaßnahmen flankiert werden sollten, damit der Übergang in Betrieben, die gezwungen sind, ihre Produktion umzustellen, möglichst reibungslos verläuft. Deshalb könnte ein Umstrukturierungsfonds eingerichtet werden, der aus dem Haushalt der Stützungsregelung für Baumwolle finanziert werden könnte.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Der Möglichkeit, Stützungsmaßnahmen einzuleiten, die die Wettbewerbsfähigkeit stärken, kommt große Bedeutung zu. Diese Maßnahmen sollten von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert werden. Es wird ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt, jene Maßnahmen auszuwählen, die sie für effizient halten und die ihren regionalen Besonderheiten entsprechen, und diese in die nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme muss hauptsächlich aus den Mitteln erfolgen, die durch die Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abgezogen wurden, sowie aus den nicht in Anspruch genommenen Mitteln für gekoppelte Beihilfen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Um die Haushaltsneutralität des Sektors zu wahren, sollte die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme über einen Anteil der gekoppelten Beihilfe sowie über die Mittel erfolgen, die aufgrund der verringerten Anbauflächen, die die Grundfläche unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 d (neu)
(12d)  In die nationalen Stützungsprogramme können Maßnahmen zur Umstrukturierung der Sorten, zur Modernisierung der Kulturen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Baumwolle zu erhöhen, zur Unterstützung umweltfreundlicher Anbaumethoden, zur Förderung der Forschung über qualitativ verbesserte Sorten, Marketing-Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Modernisierung der Entkörnungsbetriebe aufgenommen werden.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 e (neu)
(12e)  Zur Förderung der Produktion von sehr hochwertiger Baumwolle sollte im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme eine Qualitätsprämie eingeführt werden. Diese Prämie sollte sich auf die Finanzierung der Maßnahme zur Förderung der Baumwollqualität beziehen und den Landwirten gewährt werden, die ein Produkt von außergewöhnlicher Qualität nach vom Mitgliedstaat festgelegten Kriterien erzeugen, mit dem Ziel, eine qualitativ höherwertige Produktion und eine gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Baumwolle zu erreichen.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 f (neu)
(12f)  Auf der Grundlage der aufzuhebenden Verordnung (EG) Nr. 864/2004 wurde vorgeschlagen, den Betrag von 22 Mio. EUR (d.h. 2,74% der Beihilfen) auf den zweiten Pfeiler zu übertragen und für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen vorzusehen. Zur besseren Nutzung der Mittel des Sektors wäre es zweckmäßig, diesen Betrag wieder in den ersten Pfeiler einzusetzen und ihn in die Finanzierung der nationalen Stützungsprogramme einzubeziehen.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die Bestimmungen für Baumwolle sollten bis 2013 gelten.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 b (neu)
(13b)  Seit der Anwendung der im Jahr 2004 verabschiedeten Reform des Baumwollsektors, die vom Gerichtshof allerdings in der Rechtssache C-310/04 für nichtig erklärt wurde, ist die Produktion erheblich zurückgegangen, womit allen beteiligten Akteuren wirtschaftliche Einbußen entstanden sind. Diese sollten angemessen evaluiert werden, damit Entschädigungen für die entstandenen Einbußen gezahlt werden können.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 c (neu)
(13c)  Um den Übergang von der früheren Beihilferegelung für Baumwolle zu der neuen Regelung, die durch diese Verordnung eingeführt wird, zu erleichtern, sind Maßnahmen zur Umstrukturierung des Entkörnungssektors notwendig.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 a – Unterabsatz 1 a (neu)
Ein Prozentsatz der Fördermittel kann für Maßnahmen bestimmt werden, die zur Existenzfähigkeit des Sektors beitragen, und zwar auf der Grundlage spezifischer Programme im Rahmen nationaler Maßnahmenpakete, die von den Erzeugermitgliedstaaten vorgelegt und nach dem Verwaltungsausschussverfahren gebilligt werden. Diese Programme können Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung von Krisen sowie Maßnahmen zur Förderung der Existenzfähigkeit des Sektors, die nicht in den Bereich ländliche Entwicklung einbezogen sind, umfassen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 b – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten, in denen Baumwolle angebaut wird, können zusätzliche Bedingungen für die Aussaat, den Anbau, die Ernte und die Versorgung der Entkörnungsindustrie festlegen, damit in den Anbaugebieten weiterhin Baumwolle angebaut und diese nicht durch andere Kulturpflanzen verdrängt wird.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 1 – Spiegelstrich 2
–  Griechenland: 370 000 ha,
–  Griechenland: 270 000 ha,
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird wie folgt festgesetzt:
(2)  Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche, der wenigstens 35% des Gesamtbetrags der dem Betriebsinhaber gezahlten Beihilfen entspricht, wird wie folgt festgesetzt:
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 d – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
–  Griechenland: 594 EUR für 300 000 ha und 342,85 EUR für die restlichen 70 000 ha,
–  Griechenland: ab 750 EUR,
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Für Griechenland wird die proportionale Kürzung jedoch unter Berücksichtigung des Beihilfebetrags, der für den aus den 70 000 Hektar bestehenden Teil der nationalen Grundfläche festgelegt wurde, vorgenommen, um den Gesamtbetrag von 202,2 Mio. EUR zu respektieren.
entfällt
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 c – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Überschreitet die beihilfefähige Baumwollanbaufläche in einem Mitgliedstaat die Grundfläche gemäß Absatz 1, so erhöht sich die Beihilfe gemäß Absatz 2 proportional zur nicht bebauten Grundfläche, bis zu einer Obergrenze, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 festgelegt wird. Jede durch eine Verringerung der Produktion bedingte Einsparung ist für die nationalen Stützungsprogramme bestimmt.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 d – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)
–  Maßnahmen zur Bewältigung von Marktkrisen zu treffen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 1 (neu)
Artikel 110 e a
Nationale Stützungsprogramme
(1)  Es werden nationale Stützungsprogramme eingeführt mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die beihilfefähigen Maßnahmen werden von der Gemeinschaft festgelegt und finanziert. Die Mitgliedstaaten wählen das Maßnahmenpaket aus, das sie für effizient halten und das ihren regionalen Besonderheiten entspricht. Dieses Paket könnte einen Fonds zur Umstrukturierung der Entkörnungsindustrie umfassen.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 2 (neu)
(2)  Die nationalen Stützungsprogramme werden mit einem Basisanteil von mindestens 1 % des Gesamtbetrags der gekoppelten Beihilfe finanziert. Hinzu kommen die Mittel, die wegen der verkleinerten Anbauflächen, die die Grundfläche des einzelnen Mitgliedstaats unterschreiten, nicht über die gekoppelte Beihilfe abgerufen werden.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 3 (neu)
(3)  In die nationalen Stützungsprogramme wird der Betrag von 22 Mio. EUR (d.h. 2,74% der Beihilfen) einbezogen, der für die Umstrukturierung der baumwollerzeugenden Regionen bestimmt und auf den zweiten Pfeiler übertragen worden war.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 4 (neu)
(4)  Vom Mitgliedstaat können über die nationalen Stützungsprogramme wahlweise Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen eines möglichen Produktionsrückgangs und zur Umstrukturierung der Sorten sowie Maßnahmen zur Modernisierung des Anbaus mit dem Ziel einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit des Produktes finanziert werden. Es werden umweltfreundliche Anbaumethoden unterstützt mit dem Ziel einer rationelleren Bewirtschaftung der Wasserressourcen und eines geringstmöglichen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln; die Forschung zur Gewinnung qualitativ verbesserter Sorten und die Umstrukturierung und Modernisierung der Entkörnungsbetriebe werden gefördert. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern, die ein Erzeugnis von außerordentlich hoher Qualität erzielen, auf der Grundlage bestimmter Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, eine Qualitätsprämie gewähren.
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 e a (neu) – Absatz 5 (neu)
(5)  Im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme können Politiken zur Prävention, Milderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels für die baumwollerzeugenden Regionen finanziert werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 143 d
(1a)  Artikel 143 d wird gestrichen.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 155 a
(1b)  Artikel 155 a erhält folgende Fassung:
"Die Kommission legt dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf […] Olivenöl, Tafeloliven und Olivenhaine, Tabak sowie Hopfen vor, wenn nötig zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Baumwolle gelten bis 2013."
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