Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (2007/2261(INI))
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf Artikel 6 des EU-Vertrags und Artikel 149 des EG-Vertrags jeweils in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, wonach die Union zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt,
– unter Hinweis auf das Weißbuch Sport (KOM(2007)0391),
– unter Hinweis auf den Helsinki-Bericht von Dezember 1999 und die Erklärung von Nizza von Dezember 2000 über die besonderen Merkmale des Sports und seine gesellschaftliche Funktion in Europa,
– unter Hinweis auf die Initiative der britischen Präsidentschaft bezüglich des europäischen Fußballs, in deren Rahmen die Präsidentschaft eine unabhängige Studie über den europäischen Sport in Auftrag gab, die 2006 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz sowie die Entscheidungspraxis der Kommission in Fragen des Sports,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(1), die jede Form von Rassendiskriminierung in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste sowie Zugang zu Gütern und Dienstleistungen verbietet,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Juni 1997 zur Rolle der Europäischen Union im Bereich des Sports(3) und vom 5. Juni 2003 zu Frauen und Sport(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa(5),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der Rolle des Sports in der Erziehung(6),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Dopingbekämpfung im Sport(7),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zur Bekämpfung von Rassismus im Fußball(8),
– unter Hinweis auf den Welt-Antidoping-Kodex 2003 und seine Revision im Jahre 2007,
– unter Hinweis auf den Bericht und die Schlussfolgerungen der ersten europäischen Sport-Konferenz über Good Governance im Sport mit dem Titel "Spielregeln" (Brüssel, 26. und 27. Februar 2001),
– unter Hinweis auf die von der Kommission und der FIFA 2006 unterzeichnete Absichtserklärung, den Fußball in Afrika, in der Karibik und im Pazifikraum zu einem Entwicklungsfaktor zu machen,
– unter Hinweis auf die im europäischen Jahr der Erziehung durch Sport (2004) gewonnenen Erfahrungen sowie auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen(9),
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0149/2008),
A. in Anbetracht der integrativen Rolle des Sports und seines potenziellen Beitrags zum sozialen Zusammenhalt sowie zum inneren Zusammenhalt der Regionen,
B. in der Erwägung, dass der europäische Sport ein untrennbarer Bestandteil der europäischen Identität, der europäischen Kultur und europäischen Bürgergesellschaft ist und dass der europäische Sport auf dem Engagement und dem Enthusiasmus von Millionen Athleten, Freiwilligen und Sportbegeisterten basiert, die sich in einer Vielzahl von Sportklubs und -verbänden aktiv einbringen, wobei diese breite Bewegung viele hervorragende Sportlerinnen und Sportler und Sportteams hervorgebracht und den Sport zu einem hochgeschätzten Element in unserer Gesellschaft gemacht hat, in der Sportveranstaltungen außerordentlich populär sind,
C. in der Erwägung, dass der Sport eine herausragende Rolle in den europäischen Gesellschaften spielt, wobei sich der Spitzensport teilweise neuen Sachzwängen und neuen Herausforderungen stellen muss wie beispielsweise dem kommerziellen Druck, der Ausbeutung von jungen Spielern, Sportlerinnen und Sportlern, dem Doping, dem Rassismus, der Gewalt, der Korruption, dem Wettbetrug und der Geldwäsche,
D. in der Erwägung, dass dem Sport in der Gesellschaft eine besondere Rolle als Instrument für die soziale Eingliederung und Integration zukommt; in der Erwägung, dass der Sport ein wichtiges Instrument für die Förderung eines Dialogs zwischen den Kulturen darstellt und einen herausragenden Beitrag zur Entwicklung und Förderung wichtiger gesellschaftlicher, kultureller und erzieherischer Werte wie Fairness, Toleranz und gegenseitiger Respekt, Solidarität, Einhaltung von Spielregeln, Teamgeist und Selbstdisziplin leistet; in der Erwägung, dass der Sport in den Bereichen Gesundheit, Bildung, soziale Eingliederung und Kultur dank seiner auf ehrenamtlicher Tätigkeit gestützten Organisationen eine besondere Rolle in der europäischen Gesellschaft spielt,
E. in der Erwägung , dass die Union gemäß Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen soll – und zwar durch Förderung der Fairness und Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportlerinnen und Sportler, insbesondere der jüngeren unter ihnen; in der Erwägung, dass Maßnahmen auf Unionsebene die anderer Akteure ergänzen sollten, ohne bestehende Kompetenzzuweisungen zu verändern,
F. in der Erwägung, dass – vor dem Hintergrund der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon und Artikel 149 – der Rolle des Sports in Europa eine klare strategische Ausrichtung gegeben werden muss, indem die Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Bereich Sport klar herausgestellt wird; in der Erwägung, dass ein auf Einzelfallentscheidungen beruhendes Konzept für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports unzureichend ist, vor allem vom Standpunkt der Sportorganisationen aus gesehen, die dann weiterhin keine Rechtssicherheit haben; in der Erwägung, dass die sportbezogenen Maßnahmen auf Unionsebene beträchtlich intensiviert werden müssen, wobei Unabhängigkeit, Besonderheit und Selbstregulierung von Sportorganisationen gewahrt bleiben müssen,
G. in der Erwägung, dass Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung die Gemeinschaft auffordert, die Fairness und Offenheit in den Sportwettbewerben zu fördern, und in der Erwägung, dass die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften auf den Sport zu einer immer größer werdenden Kluft zwischen den Sportvereinen zugunsten der reichsten oder populärsten führt, was einem fairen Verlauf von Sportwettbewerben schadet und somit im Widerspruch zu dem in diesem Artikel festgelegten Ziel steht,
H. in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit der Sportorganisationen und ihrer repräsentativen Strukturen wie beispielsweise jene, die Profi-Sportveranstaltungen ausrichten, berücksichtigt werden muss, sowie in Erwägung der Tatsache, dass die organisatorische Verantwortung grundsätzlich auf den sportpolitischen Gremien und – bis zu einem gewissen Maße – auch auf den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern lastet,
I. in der Erwägung, dass der Profisport ständig an Bedeutung gewinnt und zur Stärkung der Rolle des Sports in der Gesellschaft beiträgt; in der Erwägung, dass das Wettbewerbsrecht und die einschlägigen Binnenmarktvorschriften insofern auf den Sport Anwendung finden müssen, als dieser eine Wirtschaftstätigkeit darstellt,
J. in der Erwägung, dass der Sport unter andere wichtige Grundsätze des Gemeinschaftsrechts fällt, wie unter den Grundsatz der repräsentativen und partizipativen Demokratie in den Entscheidungsgremien der europäischen Sporteinrichtungen und unter Artikel 13 des EG-Vertrags, der Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet,
K. in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeiten im Sportsektor den sozialen Zusammenhalt und die Eingliederung in die Gesellschaft verbessern, die lokale Demokratie und eine aktive Bürgerschaft fördern und außerdem einen impliziten ökonomischen Wert besitzen, da Sportaktivitäten ohne das Engagement von ehrenamtlichen Mitarbeitern sehr viel teurer wären; ferner in der Erwägung, dass viele soziale mit dem Sport verknüpfte Aktivitäten andernfalls ganz verschwinden würden; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit besteht, ehrenamtliche Tätigkeit und freiwilliges Engagement im Sport zu fördern, indem Maßnahmen ergriffen werden, um die wirtschaftliche und soziale Rolle von Freiwilligen angemessen zu schützen und für deren Anerkennung zu sorgen,
L. in der Erwägung, dass der Mangel an körperlicher Bewegung der Fettleibigkeit und der Entstehung chronischer Krankheiten wie beispielsweise Herz- und Kreislauferkrankungen sowie Diabetes Vorschub leistet, und dass diese Folgeerscheinungen mangelnder körperlicher Betätigung das Gesundheitsbudget der Mitgliedstaaten belasten,
M. in der Erwägung, dass die Anzahl der Sportunterrichtsstunden im letzten Jahrzehnt sowohl in den Grundschulen als auch in den Sekundarschulen gesunken ist und sich im Bereich der Sporteinrichtungen und des Ausrüstungsbestands große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zeigen; in der Erwägung, dass der Sport jungen Menschen willkommene Möglichkeiten der Teilhabe und des persönlichen Engagements in der Gesellschaft bietet und dazu beitragen kann, sie vor einem etwaigen Abgleiten in die Delinquenz zu bewahren,
N. in der Erwägung, dass Doping den Grundsatz eines offenen und fairen Wettbewerbs untergräbt, indem die Sportlerinnen und Sportler auf diese Weise unangemessenem Druck ausgesetzt werden,
O. in der Erwägung, dass der Welt-Antidoping-Kodex aus dem Jahr 2003 die Festlegung eines Standards für die weltweite Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ermöglicht hat; in der Erwägung, dass sich die von der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) unternommenen Bemühungen jedoch in erster Linie auf den Spitzensport konzentrieren,
P. in der Erwägung, dass für die Union ein koordinierterer Ansatz im Kampf gegen Doping von Nutzen wäre, insbesondere durch die Festlegung gemeinsamer Standpunkte mit der WADA, der Unesco und dem Europarat sowie durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen Regierungen, nationalen Dopingbekämpfungsstellen und -labors,
Q. in der Erwägung, dass im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter auf europäischer Ebene zwar gewisse Fortschritte erzielt worden sind, dass aber Ungleichheiten zwischen Sportlerinnen und Sportlern fortbestehen; in der Erwägung, dass Fortbildungsprogramme für talentierte jugendliche Sportlerinnen und Sportler für alle zugänglich sein müssen und nicht zu Diskriminierungen zwischen Unionsbürgern und in der Union lebenden Nichtunionsbürgern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschlechts führen dürfen,
R. in der Erwägung, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zum Sport haben müssen und daher die besonderen Bedürfnisse bestimmter Gruppen – wie beispielsweise von Behinderten, Migranten und Personen aus benachteiligten Schichten – berücksichtigt werden müssen; in der Erwägung, dass insbesondere behinderte Sportlerinnen und Sportler gegenüber ihren nicht behinderten Kollegen bezüglich des gleichen Zugangs zum Sport innerhalb der Mitgliedstaaten nicht benachteiligt werden dürfen,
S. in der Erwägung, dass Sport allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Geschlecht, Rasse, Alter, Behinderung, Religion, sexueller Orientierung sowie sozialem und wirtschaftlichem Hintergrund offen steht; in der Erwägung, dass Sport ein Element der sozialen Eingliederung und Zugehörigkeit sein kann, und in der Erwägung, dass das Parlament und die Kommission bereits wiederholt jede Form von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verurteilt haben,
T. in der Erwägung, dass Gewalt bei Sportveranstaltungen nach wie vor ein ungelöstes Problem darstellt, das verschiedene Formen annehmen kann; in der Erwägung, dass Sportveranstaltungen während ihres gesamten Verlaufs Prostitution sowie Frauen- und Kinderhandel anziehen,
U. in der Erwägung, dass einer während der österreichischen Präsidentschaft im Jahr 2006 vorgelegten Studie zufolge der Sport einen Mehrwert von EUR 407 Mrd. im Jahre 2004 geschaffen hat, was 3,7 % des BIP der Europäischen Union entspricht und für 15 Millionen Menschen bzw. 5,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung einen Arbeitsplatz bedeutet hat; in der Erwägung, dass der Sport so zur Erreichung der Lissabon-Ziele betreffend Wachstum und Beschäftigung beiträgt und als ein Instrument der lokalen, regionalen und ländlichen Entwicklung dient; ferner in der Erwägung, dass Sport über die Modernisierung von Infrastrukturen und die Entstehung von Partnerschaften zur Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen zu Synergieeffekten mit dem Tourismus führen kann,
V. in der Erwägung, dass die Zunahme der Digital-Piraterie (insbesondere illegale Live-Übertragungen und Aufzeichnungen von Sportveranstaltungen) eine beträchtliche Gefahr für den Sportsektor darstellt, obwohl dieses Problem derzeit generell kaum wahrgenommen wird,
W. in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Sportaktivitäten ehrenamtlich organisiert wird und viele von ihnen von finanziellen Beihilfen abhängig sind, um Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleisten zu können; in Erwägung der Bedeutung der finanziellen Unterstützung für den Breiten- und Massensport, vorbehaltlich ihrer Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht; in der Erwägung, dass der organisierte Sport in fast allen Mitgliedstaaten auf gemeinnützigen Organisationsstrukturen im Breitensport basiert, die hauptsächlich vom Engagement Freiwilliger abhängig sind und spezifische Formen der Rechtspersönlichkeit oder der Rechtsstellung besitzen, die ihnen die Voraussetzung für eine ganze Palette von finanziellen und steuerlichen Vorteilen bieten,
X. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten den Begriff Sport nicht klar definiert haben und dass sie nicht darüber entschieden haben, ob der Sport eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse darstellen soll oder nicht, was es aber ermöglichen würde, eine gewisse finanzielle Vorzugsbehandlung zu rechtfertigen (z.B. Steuererleichterungen),
Y. in der Erwägung, dass ein Rückgang bei den Sponsoren- und öffentlichen Geldern zu verzeichnen ist, und die Mehrheit der gemeinnützigen Sportvereinigungen, um ihr Überleben zu sichern, Einnahmen aus gewissen wirtschaftlichen Tätigkeiten beschaffen müssen, wodurch sie dann ihren sozialen Zielsetzungen gerecht werden können; in der Erwägung, dass diese Sportvereinigungen daher unter Gemeinschaftsrecht fallen,
Z. in der Erwägung, dass Sportorganisationen über zahlreiche Einkunftsquellen wie Beitragszahlungen ihrer Mitglieder, Verkauf von Eintrittskarten, Werbung und Sponsoring, Einkünfte aus Lotterien, Verkauf von Medienrechten, Umverteilung von Einkünften innerhalb der Sportvereinigungen und Ligen, Vermarktung ihrer Marke und öffentliche Beihilfen verfügen, wobei Einkünfte aus staatlichen oder staatlich kontrollierten Lotterien und Glücksspielen in vielen EU-Mitgliedstaaten die bei weitem wichtigste Einkunftsquelle darstellen,
AA. in der Erwägung, dass die Medienrechte eine Haupteinnahmequelle des Profisports in Europa geworden sind und diese Einnahmen unter anderem wieder in Training, Einrichtungen und Gemeinschaftsprojekte für den Breitensport investiert werden und dass umgekehrt die Sportveranstaltungen ein beliebtes Objekt für zahlreiche Medienunternehmen geworden sind,
AB. in der Erwägung, dass die Beiträge zur Finanzierung des Amateursports durch staatliche Lotterien und im Allgemeininteresse tätige lizenzierte Glücksspielbetreiber von den Sportorganisationen der Europäischen Union für unverzichtbar erachtet werden und dass bisher keine andere dauerhafte und politisch machbare Lösung vorgeschlagen oder ernsthaft diskutiert wurde, um die zu erwartenden erheblichen Einbußen aus diesen Finanzquellen auszugleichen, falls gewinnorientierte Unternehmen in den Mitgliedstaaten, die bisher eine restriktive Glücksspielpolitik betrieben haben, tätig sein dürfen,
AC. in der Erwägung, dass sich die Aktivitäten im Bereich der Sportwetten unkontrolliert entwickelt haben (insbesondere die grenzüberschreitenden Wetten im Internet) und dass zunehmend Spiele manipuliert werden und Wettskandale in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannt geworden sind, die die Integrität des Sports und der Sportveranstaltungen bedrohen,
AD. in der Erwägung, dass wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen in der Mehrheit der Mitgliedstaaten durch zunehmende Kommerzialisierung, Aufrufe zur Aufstockung von öffentlicher Unterstützung und steigende Teilnehmerzahlen bei gleichbleibender Zahl der ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter neue Herausforderungen für die Organisation des Sports in Europa geschaffen haben,
AE. in der Erwägung, dass Nationalteams eine wichtige Rolle nicht nur auf der Ebene der nationalen Identifizierung spielen, sondern auch bezüglich der Solidarisierung auf der Ebene des Breitensports, und dass sie deswegen Unterstützung verdienen,
AF. in der Erwägung, dass die Entwicklung eines echten europäischen Marktes für Sportler und Sportlerinnen/Spieler und Spielerinnen und der Anstieg des Niveaus von Gagen in gewissen Zweigen des Profisports dazu geführt haben, dass immer mehr Agenten für Sportler und Sportlerinnen tätig sind (Sportmanager und Sportmanagerinnen) und aus diesem Grund eine eigene Ausbildung von Sportmanagern und Sportmanagerinnen sowie Spieleragenten und Spieleragentinnen in den Mitgliedstaaten notwendig ist,
AG. in der Erwägung, dass die Korruption aufgrund der starken Internationalisierung des Sportsektors häufig grenzüberschreitende Formen angenommen hat und dass Führungsgremien, wenn sie mit einer grenzüberschreitenden Korruptionsproblematik auf europäischer Ebene konfrontiert sind, in der Lage sein sollten, die Kommission um Unterstützung zu ersuchen, sofern und wann immer dies notwendig ist,
AH. in der Erwägung, dass das von den jeweiligen Wettbewerbsveranstaltern gebilligte Lizenzvergabesystem darauf abzielt, zu garantieren, dass alle Profi-Spitzensportvereine im Bereich Finanzmanagement und Transparenz dieselben Grundregeln einhalten müssen, und dass diese mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften vereinbar sein und nicht über das für die Erreichung eines legitimen Ziels hinsichtlich der Organisation und reibungslosen Durchführung des Sport notwendige Maß hinausgehen sollten,
AI. in der Erwägung, dass aufgrund der Eigenart des organisierten Sports die europäischen Sportstrukturen in der Regel weniger gut entwickelt sind als die nationalen und internationalen Sportstrukturen und dass der europäische Sport im Allgemeinen kontinentweit und nicht auf Unionsebene organisiert ist,
AJ. in der Erwägung, dass das Weißbuch Sport vielfach auf das Ziel einer umfassenden Berücksichtigung des Sports in allen europäischen Finanzierungsprogrammen verweist und dass die Union bei ihren Tätigkeiten ebenfalls die Dimension Sport einbeziehen sollte, insbesondere wenn es um die Unabhängigkeit, Besonderheit und Selbstregulierung der Sportvereinigungen und um die Förderung des Sports auf europäischer Ebene geht; in der Erwägung, dass das Ergebnis eines strukturierten Dialogs zwischen allen Akteuren einen wichtigen Beitrag zum Verständnis der besonderen Merkmale des Sports leisten kann,
AK. in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, die gesundheitsfördernde körperliche Betätigung zu einem der Ecksteine ihrer Aktivitäten im Bereich des Sports zu machen; in der Erwägung, dass der Europarat einen innovativen und effizienten Dialog mit den Sportbewegungen in Europa demonstriert hat, indem er in seinen Sitzungen Akteure staatlicher und nichtstaatlicher Sportorganisationen zusammen brachte,
AL. in der Erwägung, dass der soziale Dialog auf europäischer Ebene einen Beitrag dazu leisten könnte, gemeinsame Anliegen von Arbeitgebern und Athleten in diesem Sektor, einschließlich der Überprüfung von Vereinbarungen über Arbeitsbeziehungen und Arbeitsbedingungen, zu behandeln,
AM. in der Erwägung, dass der Sport im Zusammenspiel mit externen Hilfsprogrammen zu zahlreichen Aspekten der EU-Außenbeziehungen und im Rahmen der diplomatischen Tätigkeit der Europäischen Union zum Dialog mit den Partnerländern beitragen kann,
AN. in der Erwägung, dass europäische Sportorganisationen, Sportveranstalter und alle verantwortlichen Sportgremien sich selbst Umweltziele setzen müssen, um so die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten,
Die Organisation des Sports
1. begrüßt die Veröffentlichung des Weißbuchs Sport und hofft, dass es als Grundlage für die Sportwelt und die Kommission dienen wird, um in einen fruchtbaren und dauerhaften Dialog einzutreten; begrüßt die Bedeutung, die die Kommission dem Sport durch die Annahme dieses Weißbuchs zuerkennt;
2. begrüßt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten den Sport offiziell im Vertrag von Lissabon anerkannt haben, um so künftig eine kohärente Sportpolitik betreiben zu können, wobei sie dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen und dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigen und der Kommission zugestehen, die Maßnahmen von Mitgliedstaaten und Sportorganisationen zu fördern und zu ergänzen – allerdings ohne sie zu regulieren; stellt fest, dass die bestehenden Strukturen für den Sport in Europa auf dem Grundsatz der Nationalität beruhen;
3. ist der Auffassung, dass die in Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung enthaltenen zusätzlichen Kompetenzen für den Bereich Sport unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports von der Kommission ausgeübt werden sollten im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz und die Wahrung der Autonomie der Sportorganisationen und zuständigen Führungsgremien;
4. fordert die Kommission auf, der Besonderheit des Sports angemessen Rechnung tragen, indem sie nicht einzelfallbezogen vorgeht, und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem sie klare Leitlinien über die Anwendbarkeit des europäischen Rechts in Sportangelegenheiten in Europa vorgibt und indem sie Studien und Seminare über die konkrete Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Sport unterstützt; fordert die Kommission auf, Klarheit, Kohärenz und Öffentlichkeit von Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, damit Sportdienstleistungen von allgemeinem Interesse ihre Ziele erfüllen und zu einer besseren Lebensqualität für europäische Bürgerinnen und Bürger beitragen können; fordert die Kommission ferner auf, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Übereinstimmung mit den EG-Vertrag zu überwachen und regelmäßig zu überprüfen, um neuen Sachverhalten Rechnung tragen zu können, damit offenstehende oder neu auftretende Fragen herauskristallisiert und gelöst werden können;
5. schließt sich der Ansicht der Kommission an, wonach die meisten Herausforderungen in diesem Bereich durch Selbstregulierung unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bewältigt werden können; ist der Auffassung, dass strukturierte Partnerschaften und Dialoge zwischen der Kommission und den Sportvereinigungen ausschlaggebend sind für Good Governance im Sport und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit, wobei die Autonomie und Selbstregulierung von Sportorganisationen gewahrt bleiben müssen; stimmt mit der Kommission überein in Bezug auf die Organisation eines strukturierten Dialogs in zwei Stufen: a) jährliche Zusammenkunft aller Akteure des Sportbereichs im Rahmen eines EU-Sportforums und b) thematische Diskussionen mit einer begrenzten Teilnehmerzahl;
6. begrüßt die Beteiligung folgender Gremien am vorgeschlagenen strukturierten Dialog:
–
Europäische Sportverbände,
–
Europäische Dachorganisationen im Sportbereich, insbesondere die Europäischen Olympischen Komitees, das Europäische Paraolympische Komitee, Special-Olympics-Organisationen und europäische nichtstaatliche Sportorganisationen,
–
Nationale Dachorganisationen im Sportbereich und nationale Olympische und Paraolympische Komitees,
–
sonstige auf europäischer Ebene vertretene Akteure im Sportbereich, einschließlich Sozialpartner,
–
sonstige europäische und internationale Organisationen, insbesondere die im Europarat für Sport zuständigen Gremien, UN-Organisationen wie die Unesco und die WHO;
7. ist der Auffassung, dass ein Sportgremium in der Ausgestaltung seines Sports frei ist, so lange dessen Regeln rein sportbezogener Natur sind; ist indessen der Auffassung, dass diese Regeln, wenn sie Einschränkungen beinhalten, verhältnismäßig, also nach vernünftigem Ermessen zur Durchsetzung ihrer sportlichen Ziele innerhalb des EU-Rechtsrahmens notwendig sein müssen;
8. anerkennt die Rollen der wichtigsten Akteure im professionellen Mannschaftssport, d.h. der Vereine als der Grundeinheit, die Spieler beschäftigt und die Hauptverbindung zu den Fans herstellt, der Spielerverbände als Vertreter der Arbeitnehmer, Ligen - als Veranstalter von Wettkämpfen auf nationaler Ebene und zusammen mit den Vereinen als Arbeitgebervertretungen - sowie der Verwaltungsgremien als Wächter über den Sport und die Spielregeln, wobei alle vier Gesundheit, Integrität und Solidarität im Sport anstreben sollten;
9. empfiehlt, dass die Vereinigungen aller Gruppen von Akteuren im Bereich des Sports (Spieler, Trainer oder Coaches, Schiedsrichter usw.) in den Entscheidungsorganen der nationalen und internationalen Verbände angemessen vertreten sein sollen;
10. ist aufgrund des Umfangs der Kapitalbewegungen im Rahmen eines Transfers der Auffassung, dass die finanziellen Transaktionen zwischen allen beteiligten Parteien offen und transparent abgewickelt werden sollten, und glaubt, dass das System je nach Sportart von der jeweiligen europäischen Sportorganisation betrieben werden sollte;
11. betont die Bedeutung ehrenamtlicher Tätigkeit im Sportsektor, die einen wichtigen Faktor bei der Förderung und Verbesserung der sozialen Integration und einer besseren Bewusstseinsbildung unter jungen Menschen darstellt; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Politikgestaltung auf nationaler und europäischer Ebene freiwillige Initiativen im Zusammenhang mit Sport und Sportorganisationen stärker zu unterstützen;
12. fordert die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Sports auf, die soziale und demokratische Rolle der Fans aktiv zu fördern, indem sie die Gründung und Entwicklung von Fanverbänden unterstützen und sich für ihre Einbeziehung in die Leitung und Verwaltung von Spielen einsetzen; ist der Ansicht, dass die Faninitiative "Supporters Direct" diesbezüglich das beste Beispiel darstellt, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Führungsgremien des Sports auf, dessen Verbreitung zu fördern;
13. fordert die Kommission auf, eine stärkere Einbindung nichtstaatlicher Sportorganisationen in den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, indem sie Treffen auf Regierungsebene zusammen mit den nichtstaatlichen Sportorganisationen nach dem Vorbild der Konferenzen von Sportministern und Sportdirektoren oder im Rahmen von Arbeitsgruppensitzungen der Kommission organisiert;
14. begrüßt das von Frankreich und den Niederlanden unterzeichnete Memorandum über das Weißbuch Sport und fordert die Kommission auf, den Status des Sports im Gemeinschaftsrecht in speziellen Punkten wie beispielsweise der Zusammensetzung von Teams, dem Status von Spieleragenten und audiovisuellen Rechten usw. zu verdeutlichen;
15. ersucht die Kommission, im Rahmen des neuen strukturierten Dialogs dem Ausschuss der Regionen besondere Beachtung zu schenken und seine Beiträge auf kommunaler und regionaler Ebene zur Überwachung und Umsetzung der im Weißbuch Sport enthaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen;
16. fordert die internationalen, europäischen und nationalen Sportverbände auf, in ihren Satzungen das Recht auf Anrufung nationaler Gerichte festzuschreiben, erkennt jedoch gleichzeitig an, dass der Grundsatz der Selbstregulierung durch die nationalen Behörden, Ligen und Wettbewerbsveranstalter die Strukturen des europäischen Sportmodells sowie die Grundprinzipien für die Veranstaltung von Sportwettkämpfen stützt und rechtfertigt;
17. ermutigt die Kommission, die Einführung und Verstärkung selbstregulierender Lizenzvergabesysteme auf nationaler und europäischer Ebene voranzutreiben, um Good Governance zu verbessern und gleiche Ausgangsbedingungen für finanzielle Transparenz und Stabilität zu schaffen; empfiehlt Maßnahmen zur Herbeiführung von finanzieller Transparenz und Kostenkontrolle im europäischen Sport, um so nicht nur Stabilität, sondern auch gleiche Ausgangsbedingungen unter den europäischen Wettbewerbern im Sportsektor zu schaffen, und erkennt an, dass die Gewährung von Lizenzen an Profivereine auf nationaler und europäischer Ebene durch die Veranstalter von Wettbewerben sinnvoll ist, da dies die Gewähr bietet, dass die Veranstalter über die erforderliche Struktur verfügen und den zur Teilnahme an Wettbewerben erforderlichen materiellen Bedingungen entsprechen;
18. fordert die nationalen und die europäischen Veranstalter von Sportwettkämpfen auf, sicherzustellen, dass ihre Lizenzvergabesysteme für Vereine mit den Grundprinzipien der finanziellen Transparenz übereinstimmen, nicht diskriminierend sind und mit den internationalen Marktbedingungen und -prinzipien in Einklang stehen, um so Wettbewerbsverzerrungen entgegen zu wirken; vertritt die Auffassung, dass die europäischen Sportorganisationen dafür Sorge tragen müssen, dass die Vorgaben an Transparenz und Lizenzierung eingehalten und Verstöße sanktioniert werden;
19. begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Konferenz mit UEFA, der Vereinigung der Europäischen Profifußball-Ligen (EPFL), der internationalen Föderation der Gewerkschaften von Berufsfußballspielern (Fifpro) sowie den für die Organisation von Profifußballveranstaltungen zuständigen nationalen Fussballvereinigungen und -ligen zum Thema Lizenzvergabe und bewährte Verfahren zu organisieren und fordert die Kommission auf, auch andere betroffene zu dieser Konferenz einzuladen;
Doping
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf einen gemeinsamen legislativen Ansatz zu einigen, um eine gleiche rechtliche Behandlung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und gemeinsame Standpunkte mit WADA, Unesco und dem Europarat festzulegen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Unesco-Übereinkommen gegen Doping im Sport noch nicht unterzeichnet haben, auf, dies zu tun;
21. fordert die Union als Teilnehmer der WADA auf, im Kampf gegen Doping in erster Linie bestehende Netzwerke zu verstärken und erst in einem zweiten Schritt neue Partnerschaften zu gründen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, den von der WADA akkreditierten Labors, Europol und Interpol, um einen schnellen und sicheren Informationsaustausch über neue Dopingsubstanzen und -praktiken zu gewährleisten;
22. fordert die Kommission auf, die Maßnahmen Nr. 4 und 5 des "Pierre de Coubertin"- Aktionsplans umzusetzen, um so die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, den von der WADA akkreditierten Labors und Interpol zu fördern, um Information über neue Dopingsubstanzen und -praktiken schnell und sicher austauschen zu können und so die Schaffung eines Netzwerks nationaler Doping-Bekämpfungsstellen der Mitgliedstaaten zu erleichtern und aktiv zu unterstützen;
23. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, den Handel mit illegalen Dopingsubstanzen genauso zu behandeln wie den Drogenhandel und ihre nationalen Rechtsvorschriften in diesem Sinne anzupassen; fordert die Kommission auf, Überlegungen anzustellen, wie diese im Weißbuch enthaltene Empfehlung umgesetzt werden kann;
24. fordert eine Dopingpräventions- und -bekämpfungsstrategie, mit der unter anderem zu ehrgeizige Zeitpläne für Wettkämpfe vermieden werden sollen, die die Athleten zu sehr unter Druck setzen; unterstreicht, dass mit Kontrollen, Forschung und Ermittlung und einer ständigen Begleitung durch unabhängige Ärzte und auch durch Aufklärung, bei gleichzeitiger Prävention und Schulung, gegen Auswüchse angekämpft werden muss; fordert die Profivereine und Sportverbände auf, eine Selbstverpflichtungserklärung abzugeben betreffend die Bekämpfung von Doping und die Überwachung ordnungsgemäßen Verhaltens durch interne und unabhängige externe Kontrollen;
25. fordert die Erarbeitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung von Doping im Vorfeld der nächsten Olympischen Spiele in der Europäischen Union (London 2012);
26. fordert, dass dem Rahmenprogramm für Forschung und Technik und dem Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit Mittel zur Erforschung des Doping zugewiesen werden;
27. fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassendere Informations- und Aufklärungsmaßnahmen für junge Wettkampfsportlerinnen und -sportler zu gewährleisten, vor allem in Bezug auf leistungssteigernde Drogen oder Arzneimittel, die solche Substanzen enthalten und ihre Gesundheit schädigen können;
Erziehung, Jugend und Gesundheit
28. betont die Bedeutung des Sports für die Erziehung und die Herausbildung von Werten wie Toleranz und gegenseitiger Respekt, Redlichkeit und der Achtung der Grundsätze eines fairen Wettbewerbs unter den Jugendlichen, sowie seine Bedeutung für eine gesunde Lebensweise, insbesondere für Maßnahmen gegen Fettsucht;
29. begrüßt den Vorschlag der Kommission, Sport und körperliche Aktivitäten als wichtigste Faktoren in Bezug auf die Gewährleistung hoher Bildungsstandards zu fördern, um Schulen auf diese Weise attraktiver zu machen und das akademische Niveau zu heben; unterstützt die Empfehlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung von nationalen Strategien, die darauf abzielen, die körperliche Betätigung im Rahmen von Bildungsprogrammen für Kinder und Schüler in den jüngsten Altersgruppen zu steigern und zu verbessern; betont die Bedeutung der Finanzierung von sportlichen Aktivitäten an den Schulen, die grundlegend wichtig für das psychisch-physische Wachstum der Kleinsten und ein wesentliches Instrument zum Schutz der Gesundheit junger und auch weniger junger Menschen sind;
30. fordert die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Förderung von Sport und körperlicher Aktivität als Hauptfaktoren für die Anhebung der nationalen Bildungsstandards voran zu treiben und dabei alle Möglichkeiten zu nutzen, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen betreffend Mobilität auf allen Bildungsebenen, Berufsausbildung und lebenslanges Lernen zur Verfügung stehen;
31. empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Notwendigkeit einer "parallelen" sportlichen und akademischen Ausbildung für junge Athletinnen und Athleten von Anfang an anzuerkennen, so dass die Wiedereingleiderung der Profisportler in den Arbeitsmarkt am Ende ihrer Laufbahn gewährleistet wird, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Sportlerinnen und Sportler; dazu bedarf es einer strengeren Überwachung und einer regelmäßigen Kontrolle der Ausbildung, so dass ihre Qualität gewährleistet werden kann, sowie qualitativ hochwertiger lokaler Ausbildungszentren, um ihre moralischen, erzieherischen und beruflichen Belange zu wahren;
32. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Gesundheitsprävention und -kontrolle bei jungen Sportlerinnen und Sportlern zu verstärken und sicherzustellen, dass alle im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Rechte geachtet werden;
33. begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein europäisches Siegel an Schulen zu vergeben, die sich aktiv für die Unterstützung und Förderung körperlicher Aktivitäten im Rahmen der Lehrpläne einsetzen;
34. stimmt mit der Kommission darin überein, dass Investitionen in junge talentierte Sportlerinnen und Sportler entscheidend für eine nachhaltige Entwicklung des Sports sind, und ist der Meinung, dass es eine regelrechte Herausforderung für Sportorganisationen darstellt, für das Training von Spielerinnen und Spielern vor Ort zu sorgen; ist der Auffassung, dass die "home-grown players"-Regel der UEFA anderen Föderationen, Ligen und Klubs als Beispiel dienen sollte;
35. verweist in diesem Zusammenhang auf die im Vertrag von Lissabon verankerte Pflicht der Union, für den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit insbesondere der jüngeren Sportlerinnen und Sportler zu sorgen;
36. fordert die Kommission auf, die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Förderung von aus der Breitensportförderung hervorgegangenen Spielerinnen und Spielern anzuerkennen, zum Beispiel eine Mindestzahl von lokal ausgebildeten Spielerinnen und Spielern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, in den Profikadern;
37. fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Besonderheit des Sports die Maßnahmen der Sportverbände zum Schutz minderjähriger Spieler zu unterstützen, indem sie sich offen für eine striktere Anwendung der FIFA-Regelung ausspricht, wonach der Transfer von Spielern unter 16 Jahren innerhalb der Europäischen Union verboten ist, und sich dem Grundsatz anschließt, dass der erste Profivertrag eines Spielers mit dem Verein abgeschlossen werden muss, der ihn ausgebildet hat;
38. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Ausbeutung von Mädchen und Jungen im Sport und den Kinderhandel durch die rigorose Durchsetzung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen; ist der Ansicht, dass ein höheres Niveau der Rechtssicherheit, insbesondere bei der Anwendung der "home-grown players"-Regel, wünschenswert ist;
39. bedauert die Praktiken von Mitgliedstaaten, die Schulsportplätze für Landerschließungsmaßnahmen verkaufen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, sicherzustellen, dass Schulkinder ausreichende Sportmöglichkeiten und Einrichtungen für Sportaktivitäten in den Schulen haben; fordert, die Mitgliedstaaten auf, Jugendlichen unter 14 Jahren den freien Zugang zu allen nationalen und internationalen Wettkämpfen zu erleichtern;
40. empfiehlt, dass die Kommission in Anbetracht dessen, dass bei Fragen des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes ein horizontaler Ansatz erforderlich ist, bei europäischen Sportveranstaltungen die Werbung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz fördert; begrüßt den Entschluss der Kommission, sich im Rahmen ihres politischen Dialogs mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien für ein umweltgerechtes öffentliches Auftragswesen einzusetzen;
41. erkennt die Bedeutung von Sport bei der Gesundheitsvorsorge an und empfiehlt aus diesem Grund, dass die Inhaber der Übertragungsrechte in diesem Sinne für den Sport werben;
42. weist darauf hin, dass die Kooperation zwischen Sport und Gesundheit ein wichtiges Anliegen ist und deshalb die Zusammenarbeit der Sportorganisationen bzw. -vereine mit Krankenkassen und Ärzten eine immer intensivere Praxis geworden ist und deshalb einen enormen Mehrwert für das Gesundheitswesen darstellt und gleichzeitig zu einer Kostenersparnis führt; hält es für wichtig, junge Menschen für die Bedeutung gesundheitsbewusster Ernährung und die Verknüpfung von Ernährung und körperlicher Betätigung zu sensibilisieren und hierfür europaweite Veranstaltungen zu planen, wie beispielsweise einen "Tag der E-freien Ernährung";
43. betont, wie wichtig körperliche Betätigung und Sport bei der Bekämpfung von Übergewicht und bei der Beseitigung ungesunder Lebensgewohnheiten sind, was auf der einen Seite erhebliche positive Auswirkungen auf die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger und auf der anderen Seite auch auf die Senkung der Ausgaben der Krankenkassen hat; ist jedoch besorgt darüber, dass die Verlängerung der Arbeitszeit und generell die herrschenden Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmer davon abhalten, sich regelmäßig körperlich zu betätigen und grundsätzlich mehr Sport zu treiben; fordert die Kommission auf, zusammen mit den Sportvereinen bis Ende 2008 Europäische Leitlinien und Empfehlungen über körperliche Betätigung zu erarbeiten;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rahmen für die Veranstaltung europäischer Schulsportwettkämpfe und europäischer Hochschulsportwettkämpfe zu schaffen, um junge Menschen auf Leistung vorzubereiten und den interkulturellen Dialog zu fördern;
Soziale Integration und Antidiskriminierung
45. betont, dass der Sport eines der wirksamsten Instrumente sozialer Integration ist und deshalb von der Europäischen Union verstärkt gefördert und unterstützt werden sollte, z.B. durch Sonderprogramme für die Ausrichter von Sport- und Freizeitveranstaltungen auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene; vertritt die Auffassung, dass sich diese Programme insbesondere auch an Veranstalter richten sollten, deren Veranstaltungen einen integrativen Charakter aufweisen und sich auch an Personen mit Behinderungen wenden; ist der Auffassung, dass im Kontext des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008 der Rolle des Sports als ultimative Arena für interkulturelle Koexistenz sowie als Eckpfeiler des Dialogs und der Kooperation mit Drittländern ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss;
46. betont, wie wichtig es ist, die sportliche Betätigung zu fördern, indem der Zugang zum Sport für alle und die Chancengleichheit gewährleistet werden und in die Ausbildung von Sportlehrern und -assistenten sowie in zusätzliche öffentliche Sporteinrichtungen investiert wird;
47. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Sport nicht nur als Vorrecht der normal Begabten, sondern auch als wichtiges Instrument für die soziale Rehabilitation und Integration der Menschen mit Behinderungen zu betrachten; ersucht daher die Kommission und die Mitgliedstaaten, konkrete Aktionen und Initiativen zur Förderung einer besseren Integration der Behinderten in die herkömmlichen Sportarten zu unterstützen;
48. begrüßt die Initiative der Kommission, die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten dazu zu ermutigen, Sport- und Schulinfrastrukturen an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen, und fordert eine vereinfachte Möglichkeit für Sportlehrer, Studien in Bewegungs- und Physiotherapie zu absolvieren, um sie so in die Lage zu versetzen, mit teilweisen behinderten Schülern/Studierenden nach Maßgabe ihres jeweiligen Gesundheitszustands zu arbeiten;
49. befürwortet die Entscheidung der Kommission und der Mitgliedstaaten, weiterhin Maßnahmen zugunsten von Personen mit Behinderungen zu fördern; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass sämtliche Rechte, die Sportlerinnen und Sportlern eingeräumt werden, auch von Sportlern mit Behinderungen in gleichem Maße wahrgenommen werden können;
50. begrüßt das umfassende Weißbuch Sport der Kommission; bedauert jedoch, dass der Gleichstellungsaspekt nicht angemessen berücksichtigt wird, insbesondere bei der Frage des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, sowie der Tatsache, dass Sportlerinnen weniger verdienen als ihre männlichen Kollegen;
51. begrüßt die von der Kommission geäußerte Absicht, geschlechtsspezifische Aspekte in all ihre sportbezogenen Aktivitäten zu integrieren, mit besonderer Berücksichtigung des Zugangs von Migrantinnen und ethnischen Minderheiten zugehörigen Frauen zum Sport, dem Zugang von Frauen zu Entscheidungspositionen im Sport und der Sportberichterstattung über Frauen;
52. fordert die Mitgliedstaaten auf, die von Frauen in den Sportdisziplinen erreichten Erfolge ebenfalls zu würdigen und umgehend eine Anerkennung wirtschaftlicher Art vorzusehen und Rechtsbestimmungen einzuführen, um zu verhindern, dass Wettkämpfe stattfinden, die Frauen Geldprämien oder andere minderwertige Preise zuerkennen;
53. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Berichterstattung über den Frauensport in den Medien zu fördern, damit Frauen eine Vorbildfunktion wahrnehmen und geschlechtsspezifische Stereotype überwunden werden können, sowie Frauen in sportnahen Bereichen Karrierechancen auch in Führungspositionen zu eröffnen;
54. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sportinfrastrukturen immer besser auch an die Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen, insbesondere Kindern, aber auch von Senioren und von Frauen, angesichts der Verlängerung der aktiven Lebensphase und der Bedeutung des Sports für die körperliche und geistige Gesundheit anzupassen, damit diese Zugang zu diesen Einrichtungen erhalten, und in diesem Bereich aus bewährten Verfahren zu lernen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung öffentlicher Mittel für den Sport zu überwachen und zu überprüfen, ob diese gerecht im Hinblick auf die Bedürfnisse der Sportler beiderlei Geschlechts aufgeteilt werden;
55. betont insbesondere die wichtige Rolle des Sports für die soziale Integration von Menschen mit ungünstigem Umfeld, beispielsweise Migrationshintergrund; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Sportaktivitäten und entsprechende Programme in Finanzierungsinitiativen des Europäischen Sozialfonds einzubinden, um so soziale Integration und Teilhabe von Menschen aus weniger begünstigten Gruppen zu erreichen;
56. bewertet positiv, dass die Kommission die Rolle des Sports als nützliches Instrument zur Integration der Migranten und allgemeiner als Instrument der sozialen Integration anerkennt; schlägt vor, den Zugang zu Sport und die Einbindung in soziale Sportstrukturen als Indikator für die gesellschaftliche Integration und als Element zur Bestimmung gesellschaftlicher Ausgrenzung zu betrachten;
57. betont die Bedeutung der Regionen und lokalen Selbstverwaltungen bei der Ausrichtung von Profi- und Breitensportveranstaltungen, für den Ausbau der Infrastruktur sowie die Förderung des Sports und einer gesunden Lebensweise der Bürgerinnen und Bürger der Union, insbesondere von Schulkindern;
58. fordert die Sportorganisationen und die Mitgliedstaaten auf, strikteste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung im Sport zu ergreifen; sieht Sportarenen als die Arbeitsplätze von Profisportlerinnen und -sportlern an und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Sportlern einen Arbeitsplatz zu sichern, der frei von Diskriminierung ist;
59. fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, die Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(10) und 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(11) effektiv umzusetzen und anzuwenden;
60. fordert die Berufsorganisationen und Vereine im Sportbereich auf, Kampagnen zu initiieren, um jegliche Form von Diskriminierung, Rassismus und Ausländerfeindlichkeit vor, während und nach Sportaktivitäten sowie Sportveranstaltungen durch Teilnehmer und Zuschauer - sowohl in als auch außerhalb von Stadien - zu bekämpfen;
Sport und Drittländer
61. besteht darauf, dass Entwicklungsförderung über den Sport unter keinen Umständen zur Abwanderung von Sportlerinnen und Sportlern in die Europäische Union ("muscle drain") führen darf, und fordert die Union auf, diese Frage im Rahmen ihres politischen Dialogs und ihrer Zusammenarbeit mit Partnerländern anzusprechen;
62. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Themenbereiche ihres Dialogs und ihrer Kooperation mit Drittländern auf Fragen wie Transfer internationaler Spieler, Ausbeutung minderjähriger Spieler, Doping, Geldwäsche im Sport und Sicherheit bei großen internationalen Sportveranstaltungen auszudehnen;
63. fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Einrichtungen für die Unterbringung von Sportlerinnen und Sportlern aus Drittländern zu schaffen, und zwar in Übereinstimmung mit jüngsten Ankündigungen betreffend die zyklische Migration von Sportlern, Partnerschaftsvereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf Mobilität und der Politik betreffend legale Migration aus dem Jahre 2005;
64. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Erörterungen zum Thema Sport und Entwicklungspolitik der Europäischen Union eine gewisse Koordinierung mit bestehenden Programmen der Vereinten Nationen, der Mitgliedstaaten, der Gebietskörperschaften, NRO und privater Einrichtungen zu gewährleisten;
Sicherung von Sportveranstaltungen
65. fordert die Mitgliedstaaten zwecks Vermeidung und strafrechtlicher Verfolgung von Gewalt, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bei Sportveranstaltungen auf, Anreize für den Austausch bewährter Verfahren und operativer Informationen über gewaltbereite Fans zwischen den Polizeidienststellen, Fanclubs, lokalen Aktionsgruppen gegen Gewalt, Sachverständigen und den Sportbehörden zu schaffen; fordert alle betroffenen Parteien auf, eine aktive Rolle zu übernehmen, wenn es um die Bewirkung direkter und strikterer Sanktionen gegen Rassismus und Gewalt geht, sei es auf dem Spielfeld oder auf den Tribünen, und dabei die Erfahrungswerte von Sportveranstaltern und Klubs in diesem Bereich auf nationaler und europäischer Ebene zu nutzen, um möglichst hohe Mindeststandards seitens der öffentlichen Behörden und Sportveranstalter bei der Umsetzung der Verfahren und Pläne für die Sicherheit bei Sportveranstaltungen zu garantieren; hebt die Notwendigkeit hervor, die Voraussetzungen für ein umfassenderes Vorgehen unter Beteiligung aller Akteure an einer Strategie zur Stärkung der nicht repressiven Aspekte der Reaktion auf Herausforderungen zu schaffen, wobei der Schwerpunkt auf dem Austausch bewährter Verfahren sowie Erziehung und Ausbildung liegen muss;
66. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Achtung der Freiheit, der Grundrechte und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften eine "erkenntnigestützte Politik" der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich des Sports umzusetzen, einschließlich des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Sicherheitsdiensten;
67. verweist insbesondere auf die wertvollen Erfahrungen mit den nationalen Fußballinformationsstellen (NFIP), die für die Koordinierung und Erleichterung des grenzüberschreitenden polizeilichen Informationsaustauschs einschließlich Risikoanalysen und Daten über Risikofans verantwortlich sind, und auf das Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, das im Zusammenhang mit der "erkenntnisgestützten Politik" eine Schlüsselrolle spielen kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit untereinander zu verstärken und dieses Konzept gegebenenfalls weiterzuentwickeln und zu aktualisieren;
68. begrüßt die Initiative der Kommission, Gewalt bei Sportveranstaltungen zu verhüten, und empfiehlt die Entwicklung von Maßnahmen, mit denen Gewalt im Schulsport bekämpft werden kann;
69. begrüßt die Erarbeitung von Lizenzvergabesystemen für Vereine auf nationaler und europäischer Ebene und vertritt die Ansicht, dass derartige Systeme auch Bestimmungen zur Verhinderung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt sowie zum Schutz von Minderjährigen und zur Achtung der Grundrechte umfassen sollten;
Wirtschaftliche Aspekte
70. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften einzuführen und/oder bestehende Vorschriften zu stärken, der Wahrung der Eigentumsrechte an kommerzieller Kommunikation, Marken, Bildern, Bezeichnungen, Medienrechten und an sämtlichen aus den von ihnen organisierten Sportveranstaltungen entstehenden Nebeneinkünften einen hohen Stellenwert einzuräumen und so die Sportwirtschaft und die autonome und ausgewogene Entwicklung des Sport zu schützen, bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts auf Kurzberichterstattung, wie in Richtlinie 2007/65/EG(12) ("Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste") verankert, ohne die angemessene Balance zu gefährden zwischen den legitimen Interessen einer Sportorganisation und dem Bedürfnis der Öffentlichkeit, pragmatische und themenbezogene Informationen – in Wort, Schrift oder Bild – zu erhalten oder zu produzieren; unterstreicht, dass es genauso wichtig ist, dass die Berechtigten die Möglichkeit haben, innerhalb der Union grenzüberschreitend Fernzugang zu den Sportveranstaltungen zu haben; vertritt die Auffassung, dass insbesondere Probleme wie Ambush-Marketing, Internet-Piraterie und illegale Sportwetten von den Mitgliedstaaten und der Kommission prioritär angegangen werden müssen;
71. anerkennt das Recht aller Medien auf Zugang zu Sportereignissen von großem Interesse für die Öffentlichkeit und auf die Berichterstattung darüber, um das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu derartigen Neuigkeiten und Informationen über Nachrichtenprogramme zu garantieren; anerkennt das Recht der Mitgliedstaaten, Maßnahmen ergreifen zu können, um das Recht auf Information zu schützen und den umfassenden Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu nationalen und nicht nationalen Sportübertragungen zu garantieren, die von bedeutendem Interesse oder großer Bedeutung für die Gesellschaft sind, wie beispielsweise die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft;
72. bekräftigt seine Unterstützung für die Mitgliedstaaten, die Listen von Sportereignissen erstellen, denen sie erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen und die gemäß Artikel 3a der oben genannten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Rahmen eines Free-TV-Dienstes übertragen werden sollten, und verurteilt die von der FIFA in dieser Hinsicht unternommenen gerichtlichen Schritte;
73. empfiehlt den Mitgliedstaaten sowie den Sportverbänden und -ligen, den zentralen Verkauf von Medienrechten dort, wo dies noch nicht der Fall ist, einzuführen; vertritt die Auffassung, dass es – aus Solidaritätsgründen – eine gerechte Umverteilung von Einnahmen zwischen den Klubs, einschließlich der kleineren Klubs, innerhalb und zwischen den Ligen sowie zwischen Profi- und Amateursport geben sollte, um so zu verhindern, dass nur die großen Vereine Nutzen aus den Medienrechten ziehen;
74. erkennt an, dass die Rechte im Sportbereich denselben Schutz verdienen wie andere Medienrechte; begrüßt, dass die Kommission die zentrale Vermarktung als Instrument im Dienste einer größeren Solidarität im Sport anerkennt und dass sie auf der Einführung und Beibehaltung von Solidaritätsmechanismen besteht; fordert die Ligen, die solche Mechanismen nicht vorsehen, auf, sie einzuführen; fordert die Kommission auf, die zentrale Vermarktung von Medienrechten als grundsätzlich mit den EU-Wettbewerbsregeln übereinstimmend anzuerkennen oder alternativ eine Gruppenfreistellung für die Zentralvermarktung von Medienrechten im Bereich Sport einzuführen, und so die Rechtssicherheit sowohl für Sportveranstalter als auch für Investoren im Medienbereich sicherzustellen;
75. stellt fest, dass der Sport die gegenseitige Abhängigkeit von Wettkampfsportlerinnen und -sportlern gewährleisten und ergebnisoffene Wettkämpfe garantieren muss, was rechtfertigen könnte, dass Sportorganisationen auf dem Markt einen speziellen Rahmen für die Produktion und den Verkauf von Sportereignissen einführen; ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher Rahmen aufgrund des zunehmenden Gewichts solcher Aktivitäten keine Rechtfertigung für eine automatische Freistellung aller durch den Sport initiierten Wirtschaftsaktivitäten von den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregelungen ist;
76. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des geistigen Eigentums im Sportsektor weiter zu stärken, und fordert konkrete Maßnahmen, um die Eigentumsrechte von Sportveranstaltern in Bezug auf die Ergebnisse und ihre Sportveranstaltung insgesamt zu schützen, ohne der Pressefreiheit zu schaden;
77. fordert die Kommission auf, der Piraterie im Sportsektor in ihrer Strategie über Online-Inhalte und in ihrem Kampf gegen Piraterie genügend Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des Sportsektors im Kontext der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und ihrem Dialog mit Drittländern zu stärken;
78. weist darauf hin, dass oft ein Missverhältnis zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Eintrittskarten für große Sportveranstaltungen besteht, was für die Verbraucher von Nachteil ist; unterstreicht, dass bei der organisatorischen Gestaltung des Vertriebs von Eintrittskarten die Interessen der Verbraucher umfassend berücksichtigt werden sollten und dass auf allen Ebenen ein diskriminierungsfreier und fairer Verkauf von Eintrittskarten gewährleistet werden sollte;
79. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine europaweite statistische Methode zur Messung der wirtschaftlichen Bedeutung des Sports zu entwickeln, die als Grundlage für die Erstellung nationaler Sportstatistiken dienen, die dann mit der Zeit zu einem europäischen Sportsatellitenkonto weiter entwickelt werden können;
80. fordert die Kommission auf, in ihre Pläne für die nahe Zukunft eine Bewertung des direkten Beitrags des Sports zum Bruttoinlandsprodukt, zur Entwicklung und zur Beschäftigung sowie seines indirekten Beitrags zur Agenda von Lissabon, beispielsweise über Erziehung, regionale Entwicklung und größere Attraktivität der Europäischen Union, aufzunehmen;
81. spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial des Sports besser nutzen, d.h. Schaffung von Arbeitsplätzen, Beitrag zum Wirtschaftswachstum und insbesondere wirtschaftliche Wiederbelebung benachteiligter Gebiete, und dass die Mitgliedstaaten und die Union den Sport über die bestehenden EU-Finanzierungsprogramme entsprechend fördern, und betont in diesem Zusammenhang die bedeutende Rolle, die der Sport bei der Förderung der sozialen Eingliederung spielen kann; anerkennt, dass die Einkünfte aus Medien- und anderen Rechten an geistigem Eigentum bei der Steigerung der Ausgaben zur Förderung der Wiederbelebung gewisser Gebiete und Gemeinden eine Rolle spielen;
82. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Hilfe der Kommission untereinander und zwischen den Sportverbänden den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Organisation großer Sportveranstaltungen zu organisieren, um so wirtschaftliche Entwicklung, Wettbewerb und Beschäftigung in nachhaltiger Weise zu fördern;
83. schlägt die Schaffung eines wirksamen Mechanismus zur Förderung der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit vor, um eine bessere Nutzung der Investitionen in Infrastrukturen, die im Rahmen von Sportveranstaltungen getätigt werden, zu erreichen; empfiehlt ferner, die Förderung des Sports durch den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, wie er in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)(13) vorgesehen ist, voranzubringen;
84. spricht sich für eine verstärkte Solidarität zwischen Profi- und Amateursport aus, damit kleine Vereine sowie der Schulsport gefördert und die dafür nötigen Infrastrukturen vor Ort entwickelt werden können; begrüßt es, dass die Kommission die besonderen Herausforderungen des Amateursports, des gemeinnützigen Sports und des von ehrenamtlicher Tätigkeit abhängigen Sports anerkennt, und fordert, dass dies sich in allen wirtschaftlichen Aspekten der künftigen Sportpolitik niederschlägt;
85. weist auf den häufig vernachlässigten Amateursport hin; betont die Notwendigkeit, mehr Finanzmittel, bessere Arbeitsbedingungen und andere Anreize und Vergünstigungen für den Amateursport, u.a. für Vereine ohne Erwerbszweck, für nicht professionelle und unentgeltlich tätige Sportler, Funktionäre, Trainer/Coaches und Schiedsrichter zur Verfügung zu stellen;
86. betont ferner die Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Staat die Kosten für die Sicherheit bei Amateurwettkämpfen, insbesondere für Frauen und Jugendliche, die von Einrichtungen ohne Erwerbszweck organisiert werden, übernimmt;
87. appelliert an die Kommission, zur Beibehaltung des derzeitigen Systems der staatlichen Finanzierung des Amateursports durch die Beiträge von staatlichen Lotterien und im Allgemeininteresse tätigen lizenzierten Glücksspielbetreibern, beizutragen, um beständige Finanzierungsquellen für den Amateursport zu sichern;
88. erwartet mit Interesse die Ergebnisse der unabhängigen Studie über private und öffentliche Finanzierung des Breiten- und Massensports in den Mitgliedstaaten sowie über die Auswirkungen des fortgesetzten Dialogs in diesem Bereich;
89. drückt seine Besorgnis aus über die mögliche Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien; hält es für angemessen, die durch solche Lotterien erwirtschafteten Einkünfte für Zwecke zu verwenden, die im öffentlichen Interesse liegen, einschließlich der weiteren Finanzierung des Profi- und Amateursports; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ordnungspolitische Maßnahmen zu erlassen, die den Sport vor jedem missbräuchlichen Einfluss im Zusammenhang mit Wetten schützen und die Integrität von Sportveranstaltungen sowie die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums der Wettbewerbsveranstalter gewährleisten; fordert die Kommission auf, eine Studie darüber zu erstellen, welche potenziellen Auswirkungen eine vollständige Liberalisierung des Marktes für Glücksspiele und Lotterien auf Gesellschaft und Sport zur Folge hätte und welche Arten von Kontrollmechanismen zum Schutz der Konsumenten eingesetzt werden könnten;
90. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem gewährleistet wird, dass unlautere Sportwetten in der Union unmöglich sind, Missbrauch und Korruption verhindert und die Rechte von Sportveranstaltern respektiert werden, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit Sport- und Wettunternehmern die Einrichtung eines brauchbaren, angemessenen und nachhaltigen Rahmens zu prüfen, um zu gewährleisten, dass der gesamte Sport in der Europäischen Union frei von illegalen Wettpraktiken bleibt und sich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Sports erhält;
91. weist darauf hin, dass die diskriminierende steuerliche Behandlung in den Mitgliedstaaten, die Sportler begünstigt, sich wettbewerbsverzerrend auswirken kann;
92. betont – in Übereinstimmung mit der Kommission – die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für geringere Mehrwertsteuersätze im Sportbereich beizubehalten, vor allem aufgrund der wichtigen gesellschaftlichen Funktionen des Sports und seiner starken lokalen Verankerung;
93. ermutigt Sportorganisationen, einen Teil der durch den Verkauf von Medienrechten und Vermarktungsaktionen betreffend eine spezifische Sportart erzeugten Einkünfte in die Finanzierung zu reinvestieren und damit unmittelbar den ehrenamtlichen und nicht profitorientierten Bereichen dieser Sportart zu Gute kommen zu lassen;
94. hält es für notwendig, die spezifische Eigenart gemeinnütziger Sportvereine anzuerkennen, und bekräftigt, dass es angezeigt ist, im Rahmen des Gemeinschaftsrechts die Unterschiedlichkeit der verschiedenen gemeinnützigen Organisationen und der Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit der Kommission zu ermitteln, welchen wesentlichen Herausforderungen die gemeinnützigen Sportorganisationen sich stellen müssen und welche Arten von Dienstleistungen diese Organisationen hauptsächlich erbringen;
Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Sportlerinnen und Sportlern
95. hält es für nicht wünschenswert, dass Profisportler weniger Rechte als andere Vertragsarbeitnehmer haben, und erachtet es deshalb für wichtig, dass Profisportler über ein ebenso breites und transparentes Spektrum von Rechten wie andere Arbeitnehmer verfügen, einschließlich des Rechts auf Einwilligung in bzw. Ablehnung von Tarifvereinbarungen sowie Mitgliedschaft in Gewerkschaften und ordentliche Gerichte anzurufen;
96. bekräftigt die grundsätzliche Gültigkeit des Antidiskriminierungsrechts der Europäischen Union für den Sport in Europa und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass etwaige, auf der Besonderheit des Sports beruhende Abweichungen davon legal und zugleich von begrenzter Tragweite sind; vertritt die Auffassung, dass es – im Hinblick auf die besonderen Merkmale des Sports – gewisse Fälle gibt, in denen beschränkte und verhältnismäßige Einschränkungen der Freizügigkeit angemessen, nützlich und notwendig sein können, um den Sport in den Mitgliedstaaten zu fördern;
97. fordert die Mitgliedstaaten auf, über ihre nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass alle Regeln für den Transfer von Spielern in einem europäischen Kontext das Gemeinschaftsrecht wahren, unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheit des Sports und anderer Grundprinzipien wie stabile Beschäftigungsverhältnisse und stabile Wettbewerbsbedingungen;
98. fordert die Mitgliedstaaten und Sportvereinigungen auf, keine neuen Regeln einzuführen, die auf einer direkten Diskriminierung aufgrund der Nationalität beruhen (wie die von der FIFA vorgechlagene "6 + 5"-Regel, die im Gegensatz zu dem ausgewogeneren und nicht diskriminierenden UEFA-System eigener Nachwuchsspieler steht); unterstützt den politischen Dialog mit den Mitgliedstaaten als Instrument der Bekämpfung der Diskriminierung im Sport vor allem im Wege von Empfehlungen, strukturierten Dialogen mit den Sportbeteiligten und der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, wo dies angezeigt ist;
99. fordert die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Regulierungsbehörden auf, die Vorwürfe von Korruption und Ausbeutung bei der Anwerbung und Beschäftigung von Sportlern, insbesondere von minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern aus Ländern außerhalb der Union, zu prüfen;
100. missbilligt die missbräuchlichen Praktiken einiger Agenten von Profispielern, die zu Korruption, Geldwäsche und Ausbeutung minderjähriger Spieler sowie von Sportlerinnen und Sportlern geführt haben, und vertritt die Auffassung, dass diese Praktiken dem Sport im Allgemeinen schaden; ist der Auffassung, dass es die im Umfeld der Spieleragenten herrschende wirtschaftliche Realität erfordert, dass die Lenkungsorgane des Sports auf allen Ebenen in Konsultation mit der Kommission die Vorschriften betreffend Spieleragenten verbessern; fordert die Kommission entsprechend auf, die Bemühungen der Sportorganisationen um eine Regelung der Tätigkeit der Spieleragenten zu unterstützen und hierzu erforderlichenfalls einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Spieleragenten vorzulegen; unterstützt öffentlich-private Partnerschaften zwischen Organisationen, die Sportinteressen wahrnehmen, und Behörden, die bei der Korruptionsbekämpfung mitwirken, weil diese dazu beitragen, dass repressive Strategien zur Vermeindung und Sanktionierung von Korruption erarbeitet werden;
101. stellt fest, dass die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Spieleragenten durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(14) abgedeckt ist, soweit der Beruf nationalen Vorschriften unterliegt;
102. besteht darauf, dass die Einwanderungsgesetze in Bezug auf die Rekrutierung ausländischer junger Talente stets respektiert werden müssen, und fordert die Kommission auf, das Problem des Kinderhandels im Kontext des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels(15) und/oder im Kontext der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz(16) anzugehen;
103. fordert die Mitgliedstaaten und die Sportverbände auf, beim Schutz der geistigen und körperlichen Unversehrtheit junger Menschen zusammenzuarbeiten, und zwar in Bezug auf die Gewährleistung von Informationen über anwendbare Rechtsvorschriften, Krankenversicherungen für Sportler, die Erstellung von Mindeststandards und den Austausch bewährter Verfahren;
104. fordert die Fußballgremien und die Vereine auf, sich am Kampf gegen den Menschenhandel zu beteiligen, indem sie
–
eine Europäische Charta für Solidarität im Fußball unterzeichnen, die alle Unterzeichner dazu verpflichtet, sich an nachahmenswerte Verfahren bezüglich der Entdeckung, Einstellung und Aufnahme von jungen ausländischen Fußballspielern zu halten;
–
einen Solidaritätsfonds einrichten, aus dem Präventionsprogramme in den Ländern finanziert würden, die am stärksten vom Menschenhandel betroffen sind;
–
Artikel 19 der FIFA-Regelung betreffend den Status und den Transfer von Spielern mit Blick auf den Jugendschutz überarbeiten;
105. befürwortet die Unterstützung jeglicher Bemühungen zur Einrichtung europäischer Komitees für den sozialen Dialog im Sportsektor; unterstützt die Bemühungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in diesem Bereich und fordert die Kommission auf, ihren offenen Dialog mit allen Sportorganisationen in dieser Frage fortzusetzen;
106. betont die Notwendigkeit eines von der Kommission geförderten sozialen Dialogs als wertvolle Plattform zur Förderung der sozialen Konzertierung und stabiler Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern aber auch zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und stabilen Beschäftigungsverhältnissen im Sport; begrüßt in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die EPFL und die Fifpro, die sich gegenseitig als Sozialpartner anerkennen, gemeinsam darum ersucht haben, dass die Kommission einen Ausschuss für Sozialdialog im Profifußball einrichtet, an dem die Klubs und die UEFA als gleichberechtigte Partner teilnehmen;
107. ist der Auffassung, dass Spieleragenten im Rahmen eines verstärkten sozialen Dialogs im Sport eine Rolle übernehmen sollten, die in Verbindung mit besserer Regulierung und einem europäischen Lizenzierungssystem für Spieleragenten auch Fälle unangemessenen Verhaltens von Spieleragenten vermeiden würde;
EU-Finanzmittel für den Sport
108. fordert eine spezielle Haushaltslinie für vorbereitende Maßnahmen im Bereich des Sports im Haushaltsplan 2009; stellt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Artikel 149 des EG-Vertrags in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung Fördermaßnahmen im Bereich Sport vorsieht und dass ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Sport nicht vor 2011 einsatzbereit wäre – unter der Voraussetzung, dass der Vertrag von Lissabon von den 27 Mitgliedstaaten ratifiziert wird – fest, dass das Programm im Wege von vorbereitenden Maßnahmen schon ab 2009 vorbereitet werden muss;
109. fordert dazu auf, mit der Umsetzung der verschiedenen im Aktionsplan "Pierre de Coubertin" enthaltenen Maßnahmen zu beginnen;
110. befürwortet die Idee eines sportpolitischen Programms der Union auf der Grundlage der im Vertrag von Lissabon verankerten Bestimmungen und erwartet mit Interesse den entsprechenden Vorschlag der Kommission;
111. fordert die Kommission auf, vorbereitende Maßnahmen im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sports zu ergreifen und sich dabei auf Projekte mit eindeutigem europäischem Mehrwert zu konzentrieren, und fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, Projekte, die dieses Ziel verfolgen – wie beispielsweise die Initiative "Special Olympics Unified Sports" –, zu unterstützen;
112. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Einrichtung von Förderprogrammen für Studenten mit speziellen körperlichen Bedürfnissen zu erwägen;
113. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Strategien für eine nachhaltige Entwicklung Finanzmittel für sportbezogene Infrastrukturen und Projekte innerhalb des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung wie auch die Möglichkeit des Zugangs zu neuen Finanzierungsinstrumenten (Jeremie und Jessica u.a.) vorzusehen;
114. fordert die Kommission auf, den Aspekt Sport in alle bestehenden Gemeinschaftspolitiken und EU-Finanzierungsprogramme einzubinden und mehrmals im Jahr über die Fortschritte ihrer Mainstreaming-Bemühungen Bericht zu erstatten;
o o o
115. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den europäischen, internationalen und nationalen Sportverbänden sowie den nationalen Ligen zu übermitteln.
Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).