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Verfahren : 2007/0211(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0145/2008

Eingereichte Texte :

A6-0145/2008

Aussprachen :

PV 19/05/2008 - 23
CRE 19/05/2008 - 23

Abstimmungen :

PV 20/05/2008 - 8.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0203

Angenommene Texte
PDF 488kWORD 321k
Dienstag, 20. Mai 2008 - Straßburg
Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" *
P6_TA(2008)0203A6-0145/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (KOM(2007)0571 – C6-0446/2007 – 2007/0211(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0571),

–   gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1) (Haushaltsordnung), insbesondere deren Artikel 185,

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(2), insbesondere deren Nummer 47,

–   gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0446/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0145/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Auffassung, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens 2007– 2013 und mit den Bestimmungen der Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vereinbar sein muss; stellt fest, dass eine Bewertung der Finanzierung über das Jahr 2013 hinaus im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten Finanzrahmen vorgenommen wird;

3.   weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des in Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 festgelegten Verfahrens, das auf die Gründung des gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" Anwendung findet, nicht vorgreift;

4.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
(7a)  Im März 2007 verabschiedete das Durchführungsgremium der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen einen Durchführungsplan, in dem die für den Zeitraum 2007-2015 zur Bewältigung der technologischen Herausforderungen benötigten Haushaltsmittel auf 7,4 Mrd. EUR geschätzt wurden, wobei ein Drittel davon für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden sollte. Damit die Europäische Union langfristig nachhaltige Technologien entwickeln kann, sollte ein bedeutender Teil der für Forschung und Entwicklung vorgesehenen Haushaltsmittel für Forschung aufgewendet werden, deren Ziel die Durchsetzung auf dem Markt ist.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.
Ziel der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff ist die Umsetzung eines Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration in Europa in den Bereichen Brennstoffzellen und Wasserstoff. Die Maßnahmen, die auf der Arbeit der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen aufbauen sollten, sind unter Beteiligung der Akteure aus der Industrie (einschließlich KMU) sowie aus Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Regionen und in Zusammenarbeit mit ihnen durchzuführen.
Abänderung 3
Erwägung 10
(10)  Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") gemäß Artikel 171 EG-unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte zunächst für einen Zeitraum von zehn Jahren gegründet werden, der am 31. Dezember 2017 endet, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
(10)  Wenn man berücksichtigt, dass es sich um eine öffentlich-private Partnerschaft mit wichtigen Akteuren und einer langfristigen Tätigkeit handelt, dass sich für die europäischen Bürger ein sozioökonomischer Nutzen ergibt, die Kommission und die Industrie im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstoffforschung Finanzmittel bündeln bzw. Kofinanzierung betreiben, bedeutende wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse erforderlich sind und gewerbliche Schutzrechte zur Verfügung gestellt werden, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens "Brennstoffzellen und Wasserstoff" (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen") gemäß Artikel 171 des EG- Vertrags unerlässlich. Diese Rechtsperson sollte die koordinierte Nutzung und effiziente Verwaltung der Mittel gewährleisten, die der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff zur Verfügung gestellt werden. Das gemeinsame Unternehmen sollte für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) angelaufenen, aber nicht abgeschlossenen Maßnahmen ordnungsgemäß verwaltet werden können. Es sollte dafür gesorgt werden, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Es sind erhebliche Durchbrüche in vielen Bereichen erforderlich, damit die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien wirksam eingesetzt werden können. Daher sollte die Kommission eine Schlüsselrolle spielen, indem sie sicherstellt, dass ausreichend Gewicht auf die Langzeitforschung gelegt und diese angemessen unterstützt wird, wobei die Gutachten der beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens, nämlich des Wissenschaftlichen Ausschusses und der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten, berücksichtigt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen an FTE-Tätigkeiten sollte gefördert werden. In Übereinstimmung mit den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm sollte der Höchstbeitrag für die öffentliche Finanzierung beihilfefähiger Kosten bei KMU, Forschungseinrichtungen und Hochschulen 50 % höher sein als bei anderen Einrichtungen.
Abänderung 6
Erwägung 12
(12)  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (im Folgenden "Industrieverband") sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen offensteht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.
(12)  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, und der Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative" (im Folgenden "Industrieverband") sein, der die Interessen der Industrie vertritt und Privatunternehmen sowie Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche offen steht. Ein Forschungsverband kann Mitglied des gemeinsamen Unternehmens werden.
Abänderung 7
Erwägung 13
(13)  Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten beitragen.
(13)  Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens sollten von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen mit flüssigen Mitteln gedeckt werden. Wird der Forschungsverband gegründet, sollte er auch zu den Verwaltungskosten beitragen.
Abänderung 8
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Die laufenden Kosten, und insbesondere die Verwaltungskosten, sollten möglichst gering gehalten werden, und die Ressourcen sowie Organisationsstrukturen bereits bestehender Einrichtungen sollten vollständig ausgeschöpft werden.
Abänderung 9
Erwägung 14
(14)  Die operationellen FTE&D-Kosten sollten von der Gemeinschaft und vom Privatsektor finanziert werden.
(14)  Die operationellen Kosten sollten von der Gemeinschaft, der Industrie und anderen öffentlichen und privaten Rechtspersonen, die an den Maßnahmen teilnehmen, finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten könnten unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
Abänderung 10
Erwägung 14 a (neu)
(14a)  Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen, eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen und hoch qualifiziertes und spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, muss die Kommission befugt sein, so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abzustellen. Die sonstigen Bediensteten sollten vom gemeinsamen Unternehmen nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes eingestellt werden.
Abänderung 11
Erwägung 15
(15)  Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von der Gemeinschaft geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushalts auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird. Es sollte jedoch den Besonderheiten Rechnung getragen werden, die aus dem Charakter der gemeinsamen Technologieinitiative als öffentlich-privater Partnerschaft und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsen.
(15)  Das gemeinsame Unternehmen sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, die für die Ausführung ihres Haushaltsplans unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament entlastet wird.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Für das gemeinsame Unternehmen sollten, vorbehaltlich der vorherigen Rücksprache mit der Kommission, eine eigene Finanzregelung festgelegt werden, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften stützt. Diese Regelung sollte die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens berücksichtigen, die sich vor allem daraus ergeben, dass Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen sind.
(16)  Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften sollten nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 abweichen, es sei denn, die betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies notwendig, vor allem das Erfordernis, Mittel der Gemeinschaft und des Privatsektors zusammenzuführen. Für die Annahme aller Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, sollte die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich sein. Die Haushaltsbehörde sollte von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt werden.
_______________________
1 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.
Abänderung 13
Artikel 1
(1)  Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff") gemäß Artikel 171 EG-Vertrag gegründet. Dieser Zeitraum kann durch eine Änderung dieser Verordnung verlängert werden.
(1)  Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff wird hiermit für einen am 31. Dezember 2017 ablaufenden Zeitraum ein gemeinsames Unternehmen (im Folgenden "gemeinsames Unternehmen "Brennstoffzellen und Wasserstoff") gemäß Artikel 171 des EG-Vertrags gegründet. Es wird sichergestellt, dass nach der letzten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2013 die noch laufenden Projekte bis 2017 durchgeführt, überwacht und finanziert werden.
(2)  Das gemeinsame Unternehmen besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(2)  Das gemeinsame Unternehmen ist eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1. Es besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3)  Das gemeinsame Unternehmen gilt als internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG.
(4)  Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
(4)  Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel, Belgien.
(5)  Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
(5)  Die Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist im Anhang niedergelegt.
_____________________
1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).
Abänderung 14
Artikel 2 – Absatz 2
(2)  Es erreicht dies insbesondere durch
(2)  Es erreicht dies insbesondere durch
-a) das Ziel, der Europäischen Union eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien zu verschaffen und die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, damit die erwarteten beträchtlichen Vorteile dieser Technologien durch den Markt erzielt werden können;
a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern, um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;
a) die koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE) in den Mitgliedstaaten und den mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Ländern (nachstehend "assoziierte Länder" genannt), um das Marktversagen auszugleichen und sich auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen zu konzentrieren; hierdurch sollen zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtert werden;
b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
b) die Unterstützung der Verfolgung der Forschungsprioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff, einschließlich der auf die Durchsetzung auf dem Markt ausgerichteten Forschung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden;
c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien;
c) die Förderung höherer Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien.
d) den Abschluss der für die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens notwendigen Dienstleistungs- und Lieferverträge;
e) die Gewährleistung von Effizienz und Wirksamkeit der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
Abänderung 15
Artikel 3
Artikel 3
entfällt
Mitglieder
(1)  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
b) der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
(2)  Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann ebenfalls Mitglied werden (im Folgenden "Mitglied"), sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wird. Wird ein Forschungsverband gegründet, so hat er einen Sitz im Verwaltungsrat.
Abänderung 16
Artikel 4
Artikel 4
entfällt
Gremien
(1)  Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) der Verwaltungsrat und
b) das Programmbüro.
(2)  Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und
b) der Wissenschaftliche Ausschuss.
(3)  Die Generalversammlung der Akteure ist ein Rahmen für die Erörterung der Fortschritte, des technischem Stands, künftiger Anpassungen und der Lenkung der Forschungstätigkeiten.
Die Generalversammlung der Akteure steht allen öffentlichen und privaten Akteuren sowie internationalen Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten und aus Drittländern offen. Sie wird einmal jährlich einberufen.
Abänderung 17
Artikel 5
Finanzierungsquellen
Gemeinschaftsbeitrag
(1)  Die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens werden durch Beiträge seiner Gründungsmitglieder und seines Mitglieds gemeinsam finanziert. Daneben können Beiträge zu den Projekten von Mitgliedstaaten, assoziierten Ländern, Regionen oder Akteuren, die die gleichen Ziele wie die gemeinsame Technologieinitiative verfolgen, angenommen werden.
(2)  Die Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an von der Europäischen Gemeinschaft und dem Industrieverband zu gleichen Teilen in flüssigen Mitteln gedeckt. Wird der Forschungsverband gegründet, trägt er zu einem Zwölftel zu den Verwaltungskosten bei. In diesem Fall verringert sich der Beitrag der Kommission entsprechend.
(3)  Die operationellen FTE&D-Kosten werden gemeinsam durch den Finanzbeitrag der Gemeinschaft und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden privaten Rechtspersonen finanziert, die mindestens der Höhe des Gemeinschaftsbeitrags entsprechen müssen.
(4)  Der maximale Gemeinschaftsbeitrag zu den Verwaltungskosten und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten werden auf höchstens 20 Mio. EUR veranschlagt. Der Beitrag stammt aus dem spezifischen Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem gemeinsamen Unternehmen abschließt.
(4)  Der anfängliche Gemeinschaftsbeitrag zu den laufenden Kosten (einschließlich der Verwaltungskosten) und operationellen Kosten des gemeinsamen Unternehmens beträgt 470 Mio. EUR. Der Beitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gezahlt, die für die Themenbereiche "Energie", "Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien", "Umwelt (einschließlich Klimaänderung)" und "Verkehr (einschließlich Luftfahrt)" des Spezifischen Programms "Zusammenarbeit" zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), in Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgewiesen sind. Dieser Beitrag kann im Zuge einer Halbzeitbewertung anhand der Fortschritte, Erfolge und Auswirkungen des gemeinsamen Unternehmens geändert werden.
(5)   Nur Projekte, für die spätestens am 31. Dezember 2013 (Ende des RP7) eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde, werden im Zeitraum 2014-2017 weitergeführt, es sei denn, nach 2013 werden weitere Finanzmittel bereitgestellt.
(5)   Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen abschließt.
(5a)  Der Teil des Gemeinschaftsbeitrags für das gemeinsame Unternehmen, der zur Finanzierung von FTE-Tätigkeiten bestimmt ist, wird im Anschluss an offene, in Wettbewerbsform organisierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und nach der Bewertung des vorgeschlagenen Projekts unter Mitwirkung unabhängiger Experten bereitgestellt.
(5b)  Der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR, zahlbar in jährlichen Tranchen von bis zu 2 Mio. EUR. Die Tranchen dieses Beitrags, die in dem jeweiligen Jahr nicht ausgegeben werden, werden in den Folgejahren für FTE-Tätigkeiten bereitgestellt.
Abänderung 18
Artikel 6
Artikel 6
entfällt
Beteiligung an Projekten
(1)  Die Beteiligung an Projekten steht in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem anderen Drittland ansässigen Rechtspersonen und internationalen Organisationen offen, die die Mindestvoraussetzungen erfüllen.
(2)  Bei Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, sind folgende Mindestvoraussetzungen zu erfüllen:
a)  Es müssen mindestens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben.
b)  Alle drei Rechtspersonen müssen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) voneinander unabhängig sein.
c)  Mindestens eine Rechtsperson muss Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands sein, sofern ein Forschungsverband gegründet wird.
(3)  Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
(4)  Die Beteiligung einer Rechtsperson ist die Mindestvoraussetzung für von dem gemeinsamen Unternehmen finanzierte Dienstleistungs- und Lieferverträge, Unterstützungsmaßnahmen, Studien und Ausbildungsmaßnahmen.
Abänderung 19
Artikel 7
Artikel 7
entfällt
Förderwürdigkeit
(1)  Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten wird im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
(2)  In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für sinnvoll gehalten wird.
(3)  Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
a)  Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
b)  Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
(4)  Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
c)  Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
(1)  Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, dass seine spezifischen betrieblichen Erfordernisse dies notwendig machen, und vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird von diesen Abweichungen in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 21
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Für das Personal des gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaft gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen.
(1)  Das gemeinsame Unternehmen stellt sein Personal gemäß den im Sitzland geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ein. Die Kommission kann so viele Beamte wie notwendig an das gemeinsame Unternehmen abordnen.
Abänderung 22
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Das gemeinsame Unternehmen übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
entfällt
Abänderung 23
Artikel 9 – Absatz 3
(3)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
(3)  Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen für die Abordnung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften.
Abänderung 24
Artikel 10
Artikel 10
entfällt
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das gemeinsame Unternehmen und sein Personal Anwendung.
Abänderung 25
Artikel 13
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor.
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem gemeinsamen Unternehmen erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und länderbezogene Statistiken.
(2)  Zwei Jahre nach Gründung des gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch 2010, führt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens durch. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(2)  Spätestens am 31. Dezember 2011 und am 31. Dezember 2014 legt die Kommission Zwischenbewertungen des gemeinsamen Unternehmens vor, die mit Unterstützung unabhängiger Experten erstellt werden. Gegenstand der Bewertung sind Qualität und Effizienz des gemeinsamen Unternehmens und die Forschritte im Hinblick auf seine Ziele. Die Kommission wird die Schlussfolgerungen dieser Bewertung sowie ihre Anmerkungen hierzu und gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.
(3)  Ende 2017 wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(3)  Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens wird die Kommission eine Abschlussbewertung des gemeinsamen Unternehmens vornehmen und hierzu die Unterstützung unabhängiger Experten in Anspruch nehmen. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4)  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens geregelten Verfahren erteilt.
(4)  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament erteilt.
Abänderung 26
Artikel 17
Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von FTE&D-Ergebnissen fest, die unter anderem Bestimmungen für eine etwaige Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum enthalten, das bei FTE&D-
Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht. Diese Regeln gewährleisten, dass FTE&D-Ergebnisse genutzt und verbreitet werden.
Das gemeinsame Unternehmen legt Regeln für die Nutzung und Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)1 (nachstehend "Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm" genannt) stützen und gewährleisten, dass geistiges Eigentum, das bei FTE-Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung entsteht, soweit erforderlich geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.
________________
1 ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Das gemeinsame Unternehmen und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Unterstützung des Sitzlandes in Bezug auf die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien regeln.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.1 – Absatz 3
(3)  Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet.
(3)  Das gemeinsame Unternehmen wird mit Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union zunächst für einen Zeitraum gegründet, der am 31. Dezember 2017 endet. Es handelt sich um eine Einrichtung gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006.
Abänderung 29
Anhang – Artikel I.2
Ziele und Aufgaben
Hauptaufgaben und -tätigkeiten
(1)  Das gemeinsame Unternehmen ist im Rahmen des RP7 tätig, um die Durchsetzung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt zu ermöglichen, so dass die Marktkräfte die Realisierung der beträchtlichen potenziellen Vorteile für die gesamte Bevölkerung vorantreiben können.
(1)   Die Hauptaufgaben und -tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens sind:
(2)  Folgendes wird angestrebt:
  Europa soll weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien einnehmen.
a)  Die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sollen sichergestellt werden.
  Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
b)  Es soll bei den Forschungsanstrengungen eine kritische Masse erreicht werden, die der Industrie, öffentlichen und privaten Investoren, Entscheidungsträgern und sonstigen Akteuren das notwendige Vertrauen vermittelt, um sich einem langfristigen Programm anzuschließen.
  Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
c)  Weitere FTE-Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen sollen mobilisiert werden.
  Durch enge Zusammenarbeit mit Forschungsmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene soll - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Subsidiarität - der Europäische Forschungsraum aufgebaut werden.
  Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
d)  Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sollen integriert werden; ferner sollen langfristige Nachhaltigkeit sowie Ziele in Bezug auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit (Kosten, Leistung, Beständigkeit) schwerpunktmäßig angestrebt und kritische technologische Engpässe behoben werden.
  Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
e)  Die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU sollen gefördert werden.
  Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.
f)  Die Interaktion von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen, auch im Bereich der Grundlagenforschung, soll erleichtert werden.
g)  Die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms soll gefördert werden.
  Die Beteiligung von Einrichtungen, auch aus den neuen Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern, soll gefördert werden.
h)  Die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern soll gefördert werden.
  Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
i)  Es sollen breit angelegte soziotechnoökonomische Forschungsarbeiten zur Bewertung und Überwachung des technischen Fortschritts und nichttechnischer Hemmnisse für die Markteinführung durchgeführt werden.
  Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
j)  Forschungsarbeiten zur Unterstützung neuer und zur Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften und Normen sollen durchgeführt werden, um künstliche Hemmnisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Austauschbarkeit, die Interoperabilität, den grenzüberschreitenden Wasserstoffhandel und die Exportmärkte zu unterstützen, bei gleichzeitiger Gewährleistung des sicheren Betriebs und ohne Beeinträchtigung der Innovation.
  Zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung sollen zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.
k)  Nützliche Informationen bezüglich seiner Tätigkeiten sollen insbesondere an KMU und Forschungseinrichtungen übermittelt und unter ihnen verbreitet werden. Zudem sollen zur Information und zur Schaffung von Akzeptanz in der breiten Öffentlichkeit betreffend die Sicherheit von Wasserstoff, die Vorteile der neuen Technologien für die Umwelt, die Energieversorgungssicherheit, die Energiekosten und die Beschäftigung zuverlässige Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(3)  Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sind die Schaffung und die effiziente Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff.
(4)  Dies umfasst Folgendes:
die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;
l) die Erstellung und Durchführung eines mehrjährigen Forschungsplans;
die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten erforderlich sind;
m) die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel, die für die Durchführung der FTE-Tätigkeiten erforderlich sind;
die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE&D-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;
n) die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der FTE-Tätigkeiten und der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung;
– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit der hochrangigen Gruppe der Mitgliedstaaten;
– die Zusammenarbeit und Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss;
– die Organisation der jährlichen Generalversammlungen der Akteure;
die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE&D-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
o) die Übermittlung und Verbreitung von Informationen über die Projekte, einschließlich der Namen der Beteiligten, der Ergebnisse der FTE-Tätigkeiten und der Höhe des Finanzbeitrags des gemeinsamen Unternehmens;
die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;
p) die Unterrichtung der Rechtspersonen, die mit dem gemeinsamen Unternehmen eine Finanzhilfevereinbarung abgeschlossen haben, über die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die Fazilität auf Risikoteilungsbasis, die mit dem Siebten Rahmenprogramm geschaffen wurde;
die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);
q) die Gewährleistung eines hohes Maßes an Transparenz und eines fairen Wettbewerbs unter gleichen Zugangsbedingungen für alle, die sich für Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bewerben, unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder des Forschungsverbands oder des Industrieverbands handelt oder nicht (insbesondere im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen);
die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit.
r) die Beobachtung der einschlägigen internationalen Entwicklungen und gegebenenfalls internationale Zusammenarbeit;
s) die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und die Sicherstellung der Koordinierung mit dem Siebten Rahmenprogramm und anderen europäischen, nationalen und transnationalen Aktivitäten, Einrichtungen und Akteuren;
t) die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Ziele des gemeinsamen Unternehmens;
u) die Ausübung aller anderen zum Erreichen seiner Ziele erforderlichen Tätigkeiten.
Abänderung 30
Anhang – Artikel I.3
Mitglieder und Interessengruppen
Mitglieder
1.  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
1.  Gründungsmitglieder des gemeinsamen Unternehmens (im Folgenden "Gründungsmitglieder") sind:
die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
a) die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Europäische Kommission, und
der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband").
b) nach Billigung der Satzung der nach belgischem Recht gegründete Industrieverband "European Fuel Cell and Hydrogen Joint Technology Initiative Industry Grouping Aisbl" (im Folgenden "Industrieverband"), eine Organisation ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient.
2.  Der Industrieverband
2.  Der Industrieverband
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist eine nach belgischem Recht gegründete Einrichtung und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE&D-Tätigkeiten in Form von Sachleistungen zur Verfügung gestellt wird und mindestens 50 % der für jedes Jahr berechneten Gesamtkosten der jeweiligen Projekte entspricht;
– stellt sicher, dass der Beitrag der Industrie zur Umsetzung der vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten FTE-Tätigkeiten mindestens so hoch ist wie der Gemeinschaftsbeitrag;
– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen) zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats, eines assoziierten Landes oder eines EWR-Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
– steht allen privaten Rechtspersonen (auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie den einschlägigen Verbänden der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche) zu fairen und vernünftigen Bedingungen zum Beitritt offen, die im Einklang mit dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines assoziierten Landes gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genanten geografischen Raum haben, sofern sie im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff in Europa tätig sind und zusagen, einen Beitrag zu den Zielen und zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens zu leisten.
3.  Ein Forschungsverband von Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern eine Rechtsperson zur Vertretung des Forschungssektors geschaffen wurde. Der Forschungsverband richtet seinen Antrag an den Verwaltungsrat, der darüber entscheidet.
3.  Ein Forschungsverband kann nach der Einrichtung des gemeinsamen Unternehmens Mitglied werden, sofern er die Satzung anerkennt.
4.  Der Forschungsverband
4.  Der Forschungsverband
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist eine Einrichtung ohne Erwerbszweck, die der Erreichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens dient;
– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– ist nach belgischem Recht gegründet und im Rahmen seiner eingetragenen Satzung tätig, die sich auf die gemeinsame Technologieinitiative bezieht;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwölftel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen;
– stellt sicher, dass sein Beitrag zu den Ressourcen des gemeinsamen Unternehmens im Voraus in flüssigen Mitteln zur Verfügung gestellt wird und ein Zwanzigstel der Verwaltungsausgaben des gemeinsamen Unternehmens abdeckt; der Beitrag ist vor Beginn jedes Haushaltsjahres an das gemeinsame Unternehmen zu überweisen.
– steht allen Forschungseinrichtungen ohne Erwerbszweck, Hochschulen und sonstigen Forschungszentren zum Beitritt offen, die in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Kandidatenland niedergelassen sind.
5.  Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.
5.  Ein Gründungsmitglied kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Das gemeinsame Unternehmen wird dann gemäß Artikel I.22 abgewickelt.
6.  Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.
6.  Der Forschungsverband kann seine Mitgliedschaft am gemeinsamen Unternehmen beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach Unterrichtung der Gründungsmitglieder wirksam und unwiderruflich; nach Ablauf dieser Frist ist das frühere Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, außer jenen, die vom gemeinsamen Unternehmen vor Beendigung der Mitgliedschaft beschlossen wurden.
Abänderung 31
Anhang – Artikel I.4
Die Durchführungsgremien des gemeinsamen Unternehmens sind der Verwaltungsrat und das Programmbüro. Die beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten, die Generalversammlung der Akteure und der Wissenschaftliche Ausschuss.
1.  Die Gremien des gemeinsamen Unternehmens sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Exekutivdirektor,
c) der Wissenschaftliche Ausschuss.
2.  Sollten spezifische Aufgaben auftreten, die nicht in den normalen Zuständigkeitsbereich dieser Gremien fallen, ist der Verwaltungsrat das zuständige Gremium.
3.  Die hochrangige Gruppe der Mitgliedstaaten und die Generalversammlung der beteiligten Kreise bilden die externen beratenden Gremien des gemeinsamen Unternehmens.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 2
2.  Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission einen ihrer Sitze auf den Vertreter des Forschungsverbands.
2.  Wird ein Forschungsverband gegründet, überträgt die Kommission mindestens einen ihrer Sitze auf die Vertreter des Forschungsverbands.
Abänderung 33
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 4
4.  Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt.
4.  Der Verwaltungsrat ernennt unter den Vertretern des Industrieverbands einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird für den Zeitraum von einem Jahr ernannt, wobei eine Wiederernennung für ein weiteres Jahr zulässig ist. Der Vertreter der KMU und der Vertreter des Forschungsverbands werden zu stellvertretenden Vorsitzenden ernannt.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 8
8.  Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen.
8.  Der Verwaltungsrat kann von Fall zu Fall Beobachter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an den Sitzungen einladen, insbesondere Vertreter der Regionen und der Regulierungsstellen sowie der einschlägigen Verbände der Brennstoffzellen- und der Wasserstoffbranche.
Abänderung 35
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 4 a (neu)
– die Genehmigung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6
– die Begründung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8;
– die Genehmigung der Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens im Einklang mit Artikel 8 nach Anhörung der Kommission;
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.5 – Absatz 15 – Spiegelstrich 6 a (neu)
die Begründung jeder gewünschten Abweichung von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, die Genehmigung jeder Abweichung nach vorheriger Zustimmung der Kommission und die Unterrichtung der Haushaltsbehörde über jede genehmigte Abweichung;
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.6 – Absatz 6
6.  Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
6.  Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des gemeinsamen Unternehmens. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Projektvorschläge und die Projektverwaltung, und gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
Abänderung 39
Anhang – Artikel I.6 – Absatz 8
8.  Der Verwaltungsrat wählt den Exekutivdirektor aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste aus und ernennt ihn für einen Zeitraum von zunächst höchstens drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
8.  Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union und in der anderen öffentlich zugänglichen Presse oder im Internet veröffentlichten Aufforderung zur Interessenbekundung für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Bewertung der Leistung des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern; nach Ablauf dieses Zeitraums wird in der gleichen Weise eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.7 – Absatz 4
Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:
–  Er nimmt Stellung zu Relevanz und Fortschritten der FTE&D-Tätigkeiten eines Jahres und empfiehlt gegebenenfalls Änderungen.
–  Er nimmt Stellung zu den wissenschaftlichen Prioritäten für den mehrjährigen Forschungsplan.
–  Er berät den Verwaltungsrat im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Ergebnissen, die im jährlichen Tätigkeitsbericht erläutert werden.
Der Wissenschaftliche Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a)  Er legt die wissenschaftlichen Prioritäten für die Entwürfe der jährlichen und mehrjährigen Forschungspläne fest.
b)  Er nimmt Stellung zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen Fortschritten.
c)  Er nimmt Stellung zu der Zusammensetzung der Gutachterausschüsse.
Abänderung 41
Anhang – Artikel I.8 – Absatz 1
1.   Der von der Gemeinschaft aus dem Siebten Rahmenprogramm bereitgestellte Gesamtbeitrag für das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten und der operationellen Kosten der FTE&D-Tätigkeiten beträgt höchstens 470 Mio. EUR. Die Verwaltungskosten dürften 20 Mio. EUR nicht überschreiten.
1.   Das gemeinsame Unternehmen wird gemeinsam durch Finanzbeiträge der Mitglieder, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachbeiträge der an den Tätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen finanziert. Die laufenden Kosten des gemeinsamen Unternehmens werden von Anfang an zu gleichen Teilen durch finanzielle Beiträge der Europäischen Gemeinschaft und des Industrieverbands gedeckt. Sobald der Forschungsverband Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird, leistet er einen Beitrag in Höhe von einem Zwanzigstel der laufenden Kosten, wodurch sich der Beitrag der Kommission zu den laufenden Kosten entsprechend verringert. Der von der Gemeinschaft für das gemeinsame Unternehmen bereitgestellte Gesamtbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten beträgt höchstens 20 Mio. EUR. Wird ein Teil des Beitrags der Kommission nicht in Anspruch genommen, wird er für die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.8 – Absatz 7
7.  Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
7.  Der Privatsektor, insbesondere die Mitglieder des Industrieverbands, tragen in Form von Sachleistungen zu den operationellen Kosten der Projekte bei. Der Umfang der Sachbeiträge muss mindestens der Höhe der öffentlichen Finanzmittel entsprechen. Sollte sich die Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission an Projekten beteiligen, werden ihre Sachbeiträge nicht als Teil des Gemeinschaftsbeitrags angesehen. Der Gesamtbetrag der Sachbeiträge wird jährlich berechnet und überprüft. Die erste Überprüfung findet zum Ende des zweiten Haushaltsjahres nach Beginn des gemeinsamen Unternehmens statt. Danach wird die Überprüfung jährlich von einer unabhängigen Stelle durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung werden innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Haushaltsjahres der Kommission vorgelegt.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.9 – Absatz 3
3.  Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Im Normalfall ist der Koordinator Mitglied des Industrieverbands oder des Forschungsverbands, sofern ein Forschungsverband gegründet wird. Ausnahmen müssen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.
3.  Die Rechtspersonen, die sich an einem Projekt beteiligen möchten, bilden ein Konsortium und benennen eines ihrer Mitglieder als Koordinator.
Abänderung 44
Anhang – Artikel I.9 a (neu)
Artikel I.9 a
Durchführung von FTE-Tätigkeiten
1.  Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE-Tätigkeiten, die auf der Grundlage von in Wettbewerbsform organisierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung sowie des Abschlusses einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt durchgeführt werden.
2.  In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
3.  Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
4.  Die Finanzhilfevereinbarung enthält
– geeignete Regelungen zur Durchführung der FTE-Tätigkeiten,
– geeignete finanzielle Vereinbarungen und Regeln bezüglich des in Artikel 17 dieser Verordnung genannten Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum,
  Regelungen für die Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.
5.  Die Konsortialvereinbarung wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen. Sie enthält
– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;
  Regelungen für die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte am geistigen Eigentum.
Abänderung 45
Anhang – Artikel I.10
Förderwürdigkeit
Finanzierung der Tätigkeiten
1.  Der Gemeinschaftsbeitrag für das gemeinsame Unternehmen ist zur Finanzierung der FTE&D-Tätigkeiten im Anschluss an wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu verwenden.
1.   Folgende Rechtspersonen sind förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land ansässige Rechtspersonen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründete Sonderagenturen;
c)  Rechtspersonen in Drittländern, sofern ihre Beteiligung nach Ansicht des Verwaltungsrates von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
2.   In Ausnahmefällen kann das gemeinsame Unternehmen Ausschreibungen veröffentlichen, wenn dies im Hinblick auf die wirksame Verfolgung der Forschungsziele für erforderlich gehalten wird.
2.   Die bei der Durchführung von FTE-Tätigkeiten entstehenden Kosten sind ohne Mehrwertsteuer geltend zu machen, um für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht zu kommen.
3.  Förderwürdig sind private Rechtspersonen, die jedes der nachstehenden Kriterien erfüllen:
3.  Die Höchstgrenzen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu Projekten werden den Höchstgrenzen angepasst, die in den Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm festgelegt sind. Sollten zur Einhaltung der in Artikel I.8 genannten Entsprechungsgrundsätze niedrigere Beiträge für die Finanzierung nötig sein, ist die entsprechende Reduzierung gerecht und in einem ausgewogenen Verhältnis zu den vorstehend genannten Höchstgrenzen der Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm auf alle Kategorien von Teilnehmern jedes einzelnen Projekts zu verteilen.
a)  Sie sind in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder haben ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder ein assoziiertes Land bzw. ein Kandidatenland ist.
b)  Sie führen relevante Tätigkeiten in den Bereichen FTE&D, Vermarktung oder Anwendung von Brennstoffzellen und/oder Wasserstoff durch und/oder haben konkrete Pläne, dies in naher Zukunft in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zu tun.
4.  Folgende Rechtspersonen sind ebenfalls förderwürdig:
a) in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land, einem Kandidatenland oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene öffentliche Einrichtungen ohne Erwerbszweck, einschließlich Sekundar- und Hochschulen;
b) internationale Organisationen, die Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzen, sowie sämtliche von diesen internationalen Organisationen gegründeten Sonderorganisationen;
c)  Rechtspersonen aus Drittländern, sofern der Verwaltungsrat der Ansicht ist, dass ihre Beteiligung von besonderem Nutzen für das Projekt ist.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.11 – Absatz 1
1.  Die Finanzbestimmungen für das gemeinsame Unternehmen beruhen auf den Grundsätzen der Verordnung Nr. 1605/2002. Sie können vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von der Verordnung Nr. 1605/2002 abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens notwendig ist.
1.  Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Finanzvorschriften dürfen nicht von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, es sei denn, die spezifischen betrieblichen Erfordernisse des gemeinsamen Unternehmens machen dies erforderlich. Für die Annahme von Vorschriften, die von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichen, ist die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich. Die Haushaltsbehörde wird von dieser Abweichung in Kenntnis gesetzt.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.14 – Absatz 5
5.  Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Rechnungshof") den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.
5.  Binnen zwei Monaten nach Ende eines jeden Haushaltsjahres legt das gemeinsame Unternehmen der Kommission und dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Rechnungshof") den vorläufigen Jahresabschluss vor. Der Rechnungshof gibt bis zum 15. Juni des neuen Haushaltsjahres eine Einschätzung des vorläufigen Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens ab. Der Jahresabschluss für ein Haushaltsjahr wird im darauf folgenden Jahr gemäß den in der Rahmenfinanzregelung festgelegten Fristen an den Rechnungsführer der Kommission gesandt, so dass dieser den Abschluss in den Jahresabschluss der EG integrieren kann. Die Jahresabschlüsse und die Bilanzen des Vorjahres werden der Haushaltsbehörde vorgelegt. Die Jahresabschlüsse des gemeinsamen Unternehmens müssen nach den vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten EG-Rechnungslegungsregeln erstellt und geprüft werden.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.14 – Absatz 6
6.  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.
6.  Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens wird unter Berücksichtigung einer Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in den Finanzvorschriften des gemeinsamen Unternehmens festgelegten Verfahren erteilt.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang – Artikel I.16 – Absatz 1
1.  Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist.
1.  Die personellen Mittel werden in einem Stellenplan festgelegt, der im Jahreshaushalt enthalten ist und von der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird.
Abänderung 50
Anhang – Artikel I.16 – Absatz 2
2.  Das gemeinsame Unternehmen stellt Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete mit befristeten Arbeitsverträgen ein, die einmal verlängert werden können und eine Gesamtdauer von sieben Jahren nicht überschreiten dürfen.
entfällt
Abänderung 51
Anhang – Artikel I.19
Artikel I.19
Finanzhilfevereinbarung und Konsortialvereinbarung
entfällt
1.  Das gemeinsame Unternehmen unterstützt FTE&D-Tätigkeiten, die aus wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einer unabhängigen Bewertung und dem Abschluss einer Finanzhilfevereinbarung und einer Konsortialvereinbarung für jedes Projekt hervorgegangen sind.
2.  Das gemeinsame Unternehmen legt die Verfahren und Mechanismen für die Umsetzung, Überwachung und Kontrolle der Finanzhilfevereinbarungen fest.
3.  Die Finanzhilfevereinbarung enthält
– geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der FTE&D-Tätigkeiten,
– geeignete Finanzbestimmungen und Regeln bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum auf der Grundlage der in Artikel I.24 genannten Grundsätze,
– eine Regelung der Beziehung zwischen dem Projektkonsortium und dem gemeinsamen Unternehmen.
4.  Die Konsortialvereinbarung
– wird vor Abschluss der Finanzhilfevereinbarung zwischen den Projektteilnehmern geschlossen;
– enthält geeignete Bestimmungen zur Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung;
– regelt die Beziehungen zwischen den Projektteilnehmern, insbesondere im Hinblick auf die Rechte an geistigem Eigentum.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
(2) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

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