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Verfahren : 2008/0020(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0164/2008

Eingereichte Texte :

A6-0164/2008

Aussprachen :

PV 19/05/2008 - 24
CRE 19/05/2008 - 24

Abstimmungen :

PV 20/05/2008 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0204

Angenommene Texte
PDF 335kWORD 71k
Dienstag, 20. Mai 2008 - Straßburg
Gemeinschaftlicher Tabakfonds *
P6_TA(2008)0204A6-0164/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds (KOM(2008)0051 – C6-0062/2008 – 2008/0020(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0051),

–   gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0062/2008),

−   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0164/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   ist der Ansicht, dass jeder vorgesehene Betrag mit der Obergrenze der Rubrik 2 des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und in einem mehrjährigen Rahmen bewertet wird;

3.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

4.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Titel
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für die Jahre 2008 und 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Übertragung von der Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds für den Zeitraum 2009–2012 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Finanzierung des Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1
(1)  Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak für die Erntejahre 2006 bis 2009 eine Tabakbeihilfe gewährt.
(1)  Gemäß Artikel 110j der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bestimmter Verordnungen wird den Erzeugern von Rohtabak bis zum Erntejahr 2012 eine Tabakbeihilfe gewährt.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Unter Berücksichtigung der zahlreichen Reformen, die insbesondere im Sektor Obst und Gemüse seit 2004 durchgeführt wurden, ist es angebracht, die Erzeuger von Rohtabak gegenüber den anderen europäischen Landwirten nicht zu benachteiligen.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 3
(3)  Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 5 % der für die Kalenderjahre 2008 und 2009 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.
(3)  Die aus dem Gemeinschaftlichen Tabakfonds finanzierten Aktionen haben sich als sehr erfolgreich erwiesen und sind ein positives Beispiel für das Zusammenwirken von Landwirtschafts- und Gesundheitspolitik. Um die Weiterführung dieser Aktionen sicherzustellen, ist es angesichts der Tatsache, dass der Fond stets aus der Übertragung von der Tabakbeihilfe finanziert worden ist, angezeigt, einen Betrag in Höhe von 6 % der für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 bewilligten Tabakbeihilfe auf den Gemeinschaftlichen Tabakfonds zu übertragen.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 j
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:
-1.  Artikel 110j erhält folgende Fassung:
"Artikel 110j
Anwendungsbereich
Für die Erntejahre bis 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Kapitel festgelegten Voraussetzungen eine Beihilfe gewährt werden."
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 l – Tabelle
-1a.  In Artikel 110l erhält die Tabelle folgende Fassung:
(in Mio. Euro)
2009-2012
Deutschland p.m.
Spanien p.m.
Frankreich p.m.
Italien (mit Ausnahme Apuliens) p.m.
Portugal p.m.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 110 m
Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:
-1b.  Artikel 110m erhält folgende Fassung:
"Artikel 110m
Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds
"Artikel 110m
Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds
Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 % und für die Kalenderjahre 2007, 2008 und 2009 auf 5 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert."
Mit einem Betrag, der sich für das Kalenderjahr 2006 auf 4 %, für das Kalenderjahr 2007 auf 5 % und für die Kalenderjahre 2009 bis 2012 auf 6 % der gemäß diesem Kapitel gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert."
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Artikel 143 e
-1c.  Artikel 143e wird gestrichen.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Anhang VII – Abschnitt I – Unterabsatz 2
-1d.  Anhang VII Abschnitt I Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 2
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Artikel 104 – Absatz 2 – Buchstabe b
b) für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
b) für die Kalenderjahre 2006 und 2007 und 2009 bis 2012 gemäß Artikel 110m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
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