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Verfahren : 2007/0809(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0174/2008

Eingereichte Texte :

A6-0174/2008

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 05/06/2008 - 6.4
CRE 05/06/2008 - 6.4
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0244

Angenommene Texte
PDF 212kWORD 43k
Donnerstag, 5. Juni 2008 - Brüssel
Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung *
P6_TA(2008)0244A6-0174/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu der Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über ein Kontaktstellennetz zur Korruptionsbekämpfung (11231/2007 – C6-0240/2007 – 2007/0809(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Bundesrepublik Deutschland (11231/2007),

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2007),

–   gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0174/2008),

1.   billigt die Initiative der Bundesrepublik Deutschland in der geänderten Fassung;

2.   fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Bundesrepublik Deutschland entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu übermitteln.

Von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagener Text   Änderungen des Parlaments
Abänderung 1
Artikel 1
Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingerichtet (im Folgenden als "das Netz" bezeichnet). Die Europäische Kommission, Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.
Um die Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung in Europa zu verbessern, wird ein Netz von Kontaktstellen der Mitgliedstaaten eingerichtet (im Folgenden als "das Netz" bezeichnet). Die Kommission und insbesondere OLAF, Europol und Eurojust werden in vollem Umfang in die Tätigkeit des Netzes einbezogen.
Abänderung 2
Artikel 2
Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, die die Korruptionsprävention oder –bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Europäische Kommission benennt ihre Vertreter. Europol und Eurojust können sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes beteiligen.
Das Netz setzt sich aus Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammen, die die Korruptionsprävention oder –bekämpfung zur Aufgabe haben. Die Mitglieder werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die Mitgliedstaaten benennen mindestens je eine, jedoch nicht mehr als drei Stellen. Die Kommission benennt unter Beteiligung von OLAF ihre Vertreter. OLAF, Europol und Eurojust beteiligen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an den Arbeiten des Netzes.
Abänderung 3
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 a (neu)
1a.  Es legt der Kommission und dem Europäischen Parlament einmal jährlich einen Bericht über seine Ergebnisse gemäß Nummer 1 vor, soweit zutreffend einschließlich konkreter Vorschläge für die Korruptionsprävention und -bekämpfung.
Abänderung 4
Artikel 3 Absatz 2
(2)  Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich.
(2)  Die Mitglieder des Netzes treffen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben mindestens einmal jährlich.
Abänderung 5
Artikel 5 Absatz 1
(1)  Das Netz organisiert sich selbst, aufbauend auf der bereits bestehenden informellen Zusammenarbeit der EPAC.
(1)  Das Netz organisiert sich selbst unter dem Vorsitz des jeweiligen Ratsvorsitzes und baut auf der bereits bestehenden informellen Zusammenarbeit der EPAC auf.
Abänderung 6
Artikel 5 Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission tragen alle Kosten der von ihnen benannten Mitglieder oder Vertreter. Entsprechendes gilt für Europol und Eurojust.
(2)  Die Kommission trägt alle Kosten ihrer Vertreter sowie die Kosten der von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder. Entsprechendes gilt für Europol und Eurojust.
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