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Verfahren : 2007/0223(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0193/2008

Eingereichte Texte :

A6-0193/2008

Aussprachen :

PV 04/06/2008 - 25
CRE 04/06/2008 - 25

Abstimmungen :

PV 05/06/2008 - 6.5
CRE 05/06/2008 - 6.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0245

Angenommene Texte
PDF 426kWORD 235k
Donnerstag, 5. Juni 2008 - Brüssel
Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei *
P6_TA(2008)0245A6-0193/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (KOM(2007)0602 – C6-0454/2007 – 2007/0223(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0602),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0454/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0193/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Diese Verordnung sollte in keiner Weise einer diskriminierenden Behandlung im Rahmen der zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) getroffenen Maßnahmen Vorschub leisten, damit sie mit den Regeln der Welthandelsorganisation über das Diskriminierungsverbot und die Inländerbehandlung vereinbar ist.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
(3a)  Den in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage muss aufgrund der außerordentlichen Sensibilität ihrer Ökosysteme beim Kampf gegen die IUU-Fischerei besondere Beachtung zukommen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
(5)  In Einklang mit dem internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der im Jahr 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genehmigt wurde, gilt als IUU-Fischerei der illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischfang, bei dem
(5)  In Einklang mit dem internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, der im Jahr 2001 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) genehmigt wurde, gilt als IUU-Fischerei der illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischfang.
1.  Fangtätigkeiten als "illegale Fischerei" bezeichnet werden, die
– von nationalen oder ausländischen Schiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,
– von Schiffen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen,
– gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen einschließlich derjenigen verstoßen, die von mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierenden Staaten eingegangen sind,
2.  Fangtätigkeiten als "nicht gemeldete Fischerei" bezeichnet werden, die
– der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
– im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
3.  Fangtätigkeiten als "unregulierte Fischerei" bezeichnet werden, die
– im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Schiffen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt,
– in Gebieten oder auf Bestände ausgeübt werden, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der staatlichen Verantwortung für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(13)  Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei ist verboten. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass alle eingeführten Erzeugnisse in Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.
(13)  Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus der IUU-Fischerei in die Gemeinschaft ist verboten. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass alle eingeführten Erzeugnisse in Einklang mit internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls mit anderen für das betreffende Fischereifahrzeug geltenden Vorschriften gefischt wurden, wird für sämtliche Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die Gemeinschaft ein Bescheinigungssystem eingeführt.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14)  Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems trägt die Gemeinschaft den Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung.
(14)  Bei der Anwendung des Bescheinigungssystems trägt die Gemeinschaft allen Kapazitätsproblemen von Entwicklungsländern Rechnung und unterstützt sie dabei, mögliche nichttarifäre Handelshemmnisse zu vermeiden.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(14a)  Es könnte Hilfe gewährt werden, u.a. in Form von Finanzhilfe und technischer Unterstützung sowie in Form von Schulungsprogrammen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 34
(34)  Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern ist grundlegend, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei eingehend untersucht wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.
(34)  Die Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern sind grundlegend, um sicherzustellen, dass IUU-Fischerei eingehend untersucht wird und dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in der Zukunft angewendet werden können. Zur Stärkung einer solchen Zusammenarbeit sollte ein System der gegenseitigen Unterstützung eingerichtet werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
(37)  In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltendes Recht bzw. geltende Regeln oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und die Nachhaltigkeit der betreffenden Bestände oder die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandschiffen (Artikel 28e, 28f und 28g), die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel X eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (Artikel 31) sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.
(37)  In dieser Verordnung wird die IUU-Fischerei als besonders gravierender Verstoß gegen geltendes Recht bzw. geltende Regeln oder Rechtsvorschriften eingestuft, da sie die Verwirklichung der Ziele der verletzten Regeln unterminiert und den Fortbestand der legal tätigen Fischer, die Nachhaltigkeit der Fischereiwirtschaft und der betreffenden Bestände und die Erhaltung der Meeresumwelt gefährdet. Wegen ihres eingeschränkten Anwendungsbereichs muss sich die Durchführung dieser Verordnung auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates stützen, die den grundlegenden Rahmen für die Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgibt, und diese ergänzen. Die vorliegende Verordnung vertieft daher die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über Hafenkontrollen von Drittlandschiffen (Artikel 28e, 28f und 28g), die nun aufgehoben und durch die Hafeninspektionsregelung in Kapitel II der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. Außerdem sieht die vorliegende Verordnung in Kapitel X eine Sanktionsregelung speziell für die IUU-Fischerei vor. Die Sanktionen betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (Artikel 31) sind daher weiterhin auf die Verstöße gegen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik anwendbar, die mit der vorliegenden Verordnung nicht geregelt werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2)  Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems diesbezüglich sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
(2)  Jeder Mitgliedstaat trifft in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht sowie den multilateralen und bilateralen internationalen Verpflichtungen die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Systems diesbezüglich sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben wahrnehmen können.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe -a (neu)
-a)  "IUU-Fischerei": illegaler, nicht gemeldeter oder unregulierter Fischfang, bei dem
1.  Fangtätigkeiten als "illegale Fischerei" bezeichnet werden, die
– von nationalen oder ausländischen Schiffen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Staates ohne dessen Erlaubnis ausgeübt werden oder gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen,
– von Schiffen ausgeübt werden, die unter der Flagge von Staaten fahren, die Vertragspartei einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation sind, jedoch gegen die von dieser Organisation aufgestellten und für die Staaten verbindlichen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen oder gegen einschlägige Vorschriften des geltenden Völkerrechts verstoßen,
– gegen einzelstaatliche Gesetze oder internationale Verpflichtungen einschließlich derjenigen verstoßen, die von mit einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation kooperierenden Staaten eingegangen sind,
2.  Fangtätigkeiten als "nicht gemeldete Fischerei" bezeichnet werden, die
– der zuständigen nationalen Behörde unter Verstoß gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
– im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation ausgeübt werden und unter Verstoß gegen die Meldeverfahren dieser Organisation nicht gemeldet oder nicht richtig gemeldet wurden,
3.  Fangtätigkeiten als "unregulierte Fischerei" bezeichnet werden, die
– im Geltungsbereich einer zuständigen regionalen Fischereiorganisation von Schiffen ohne Staatszugehörigkeit oder von Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder von einem Rechtsträger im Fischereisektor in einer Art und Weise ausgeübt werden, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder dagegen verstößt,
– in Gebieten oder auf Bestände ausgeübt werden, für die keine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, wenn die Art und Weise dieser Fangtätigkeiten nicht mit der staatlichen Verantwortung für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen nach dem Völkerrecht vereinbar ist.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe a
a)  "Fischereifahrzeug": jedes Schiff jeglicher Größe, das zum gewerblichen Fischfang eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
a)  "Fischereifahrzeug": jedes Schiff jeglicher Größe, das zur gewerblichen Nutzung von Fischereiressourcen, zur Kühlung, zum Einfrieren oder zur Verarbeitung an Bord oder zum Transport eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe h
h) "regionale Fischereiorganisation": subregionale oder regionale Organisation oder Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
h) "regionale Fischereiorganisation": subregionale oder regionale Organisation oder Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischbestände zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
j) untermaßige Fische gefangen oder angelandet hat, oder
j) untermaßige Fische angelandet hat, oder
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, und die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder
a) im Gebiet einer regionalen Fischereiorganisation in einer Weise gefischt hat, die mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen dieser Organisation nicht vereinbar ist oder gegen diese verstößt, oder die Flagge eines Staates führt, der keine Vertragspartei dieser Organisation ist, oder
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Fischereifahrzeugen von Drittländern, die auf der Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe gemäß den Artikeln 26 und 29 stehen, sind der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord in diesen Häfen untersagt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Außer in Fällen höherer Gewalt sind der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord nur solchen Fischereifahrzeugen aus Drittländern erlaubt, die den Vorschriften dieses Kapitels genügen und andere maßgebliche Vorschriften dieser Verordnung beachten.
(2)  Abgesehen von den in Absatz 1a genannten Schiffen sind Fischereifahrzeugen aus Drittländern der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und die Anlandung, Umladung und Verarbeitung an Bord in diesen Häfen untersagt, wenn sie die Vorschriften dieses Kapitels und andere maßgebliche Vorschriften dieser Verordnung nicht beachten.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  In Fällen höherer Gewalt oder bei Gefahrensituationen wird den in den Absätzen 1a und 2 genannten Schiffen der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten gestattet, um Hafendienste und die Mittel in Anspruch zu nehmen, die unverzichtbar sind, um die Notlage zu beheben.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
(3)  Das Umladen von einem Drittlandfahrzeug auf ein anderes oder von einem Drittlandfahrzeug auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern verboten und darf nur im Hafen nach Maßgabe dieses Kapitels stattfinden.
(3)  Das Umladen von einem Drittlandfahrzeug auf ein anderes oder von einem Drittlandfahrzeug auf ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, ist in Gemeinschaftsgewässern mit Ausnahme der gemäß diesem Kapitel festgelegten Häfen verboten.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
(4)  Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines Drittlandes umzuladen.
(4)  Außerhalb der Gemeinschaftsgewässer ist das Umladen auf See von einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein anderes oder von einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein Fischereifahrzeug eines Drittlandes verboten.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeort oder küstennahen Ort (bezeichnete Häfen), an dem gemäß Absatz 2 Fisch angelandet oder umgeladen werden darf.
(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen Anlandehäfen oder küstennahe Orte (bezeichnete Häfen), an denen gemäß Absatz 2 Hafendienste in Anspruch genommen werden dürfen und Fisch angelandet oder umgeladen werden darf.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen folgende Angaben:
(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen aus Drittländern oder ihre Vertreter melden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Hafen oder Anlandeort sie nutzen wollen, mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Zeit der Ankunft im Hafen – außer in Fällen höherer Gewalt – folgende Angaben:
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
ga) die anzulandenden oder umzuladenden Mengen.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3
(3)  Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 52 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Anmeldefrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.
entfällt
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4
(4)  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen ganz oder teilweise auch dann genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht überprüft wurden; er lässt den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Absatz 1 eingegangen sind und das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(4)  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Hafenmitgliedstaat den Zugang zum Hafen und Anlandungen ganz oder teilweise auch dann genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vollständig sind oder noch nicht überprüft wurden; er lässt den betreffenden Tiefkühlfisch in diesen Fällen jedoch in ein Kontrolllager der zuständigen Behörden bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Angaben gemäß Absatz 1 eingegangen sind und das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ist dieses Verfahren nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung abgeschlossen, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen. Die Lagerkosten gehen zu Lasten der Betreiber.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Handelt es sich bei dem in Absatz 4 genannten Fisch um frischen Fisch, wird er über die üblichen Handelswege verkauft. Der Erlös aus diesem Verkauf bleibt bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist unter der Kontrolle der zuständigen Behörden.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren Häfen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen, Umladungen oder der Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern durchführen.
(1)  Die Mitgliedstaaten inspizieren in ihren Häfen jährlich mindestens 50 % der Anlandungen, Umladungen oder der Verarbeitungsvorgänge an Bord, die Fischereifahrzeuge aus Drittländern durchführen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  Fischereifahrzeuge, die auf einer Liste mutmaßlicher IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 29 übermittelt wurde.
d)  Fischereifahrzeuge, die auf einer Liste mutmaßlicher IUU-Schiffe einer regionalen Fischereiorganisation stehen, die gemäß Artikel 29 übermittelt wurde, und noch nicht in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe nach Artikel 26 aufgenommen sind.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Diese Inspektion wird gemäß den von der Kommission vorab festgelegten Regeln und Zielen in den einzelnen Mitgliedstaaten in einheitlicher Weise veranlasst und durchgeführt. Jeder Mitgliedstaat richtet anhand von Vorgaben der Kommission eine Datenbank ein, in der alle auf seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Inspektionen verzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission auf deren Ersuchen jederzeit Zugang zu diesen Datenbanken.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
Artikel 10 – Inspektoren
entfällt
(1)  Die Mitgliedstaaten stellen jedem Inspektor einen Ausweis aus. Bei der Inspektion eines Fischereifahrzeugs führen die Inspektoren diesen Ausweis mit sich und legen ihn vor.
(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektoren ihre Aufgaben nach den Regeln in diesem Abschnitt wahrnehmen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so
(1)  Geben die bei der Inspektion gewonnenen Informationen dem Inspektor ausreichenden Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug IUU-Fischerei gemäß den Kriterien in Artikel 3 betrieben hat, so
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a
a) vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;
a) vermerkt er den mutmaßlichen Verstoß im Inspektionsbericht;
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa) unterbindet er die Anlandung, Umladung und Verarbeitung des Fangs an Bord;
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Die Einfuhr in die Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischerei stammen, ist verboten.
(1)  Die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten oder unregulierten Fischerei gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien stammen, in die Gemeinschaft ist verboten.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 4
(4)  Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 oder 2 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
(4)  Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 oder 2 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und individuell betrifft. Der Rechtsbehelf wird gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften eingelegt.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
Artikel 20 – Wiederausfuhr
entfällt
(1)  Die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung nach diesem Kapitel eingeführt wurden, wird erlaubt, indem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, auf Antrag des Wiederausführers eine Wiederausfuhrbescheinigung validieren.
(2)  Wiederausfuhrbescheinigungen enthalten sämtliche in dem Formblatt in Anhang II verlangten Angaben, und ihnen liegt eine Kopie der Fangbescheinigungen bei, die für die Einfuhr der Erzeugnisse angenommen wurden.
(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörden mit, die für die Validierung und Überprüfung der Wiederausfuhrbescheinigungen zuständig sind.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 3 – Buchstabe b
b) sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr über die Aufhebung;
b) sie unterrichtet den Flaggenstaat über die Aufhebung;
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4 – Buchstabe b
b) sie unterrichtet den Flaggenstaat und gegebenenfalls den Staat der Wiederausfuhr;
b) sie unterrichtet den Flaggenstaat;
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Überschrift
Artikel 24 – Angebliche IUU-Tätigkeiten
Artikel 24 – Vorgehen zur Aufdeckung von IUU-Tätigkeiten
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten zusammen und wertet sie aus:
(1)  Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle stellt sämtliche Informationen über IUU-Tätigkeiten gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien zusammen und wertet sie aus:
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Informationen über die Sanktionen und Strafen, die gegen IUU-Schiffe verhängt wurden.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Überschrift
Artikel 25 – Mutmaßliche IUU-Tätigkeiten
Artikel 25 – Ermittlungen über IUU-Tätigkeiten
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu)
-a) die von der Kommission gesammelten Informationen über die mutmaßlichen IUU-Fischereitätigkeiten sowie eine ausführliche Darlegung der Gründe, die die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Fischereifahrzeuge rechtfertigen;
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1
(1)  Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf. Auf dieser Liste werden die Schiffe geführt, für die anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen – über die gemäß den Artikeln 24 und 25 getroffenen Schritte hinaus - nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Tätigkeiten ausüben, und deren Flaggenstaaten nicht wirksam auf diese Tätigkeiten reagiert haben.
(1)  Die Kommission stellt die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe auf. Auf dieser Liste werden die Schiffe geführt, für die anhand der gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen – über die gemäß den Artikeln 24 und 25 getroffenen Schritte hinaus - nachgewiesen wurde, dass sie IUU-Tätigkeiten gemäß den in Artikel 3 festgelegten Kriterien ausüben, und deren Flaggenstaaten nicht wirksam auf diese Tätigkeiten reagiert haben.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission meldet dem Flaggenstaat die Aufnahme eines Schiffs in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und legt die Gründe für diese Aufnahme in die Liste im Einzelnen dar.
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Steht ein Schiff eines Eigners auf der Gemeinschaftslister der IUU-Schiffe, so sind alle ihm gehörenden Schiffe einer Inspektion zu unterziehen.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe h
h)  Datum der ersten Aufnahme in die Liste der IUU-Schiffe;
h)  Datum der ersten Aufnahme in die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe und gegebenenfalls Datum der ersten Aufnahme in die Liste der IUU-Schiffe einer oder mehrerer RFO;
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
ia) die technischen Spezifikationen des betreffenden Schiffs.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 2
(2)  Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt.
(2)  Die Kommission veröffentlicht die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Gemeinschaftsliste der IUU-Schiffe bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 1
(1)  Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Verfahren die Staaten, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittstaaten einstuft.
(1)  Die Kommission bestimmt nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Verfahren anhand klarer, transparenter und objektiver Kriterien die Staaten, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittstaaten einstuft.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 6 – Buchstabe b a (neu)
ba) die Frage, ob gegen den betreffenden Staat zu irgend einem Zeitpunkt von einer RFO Maßnahmen zur Beschränkung des Handels mit Fischereierzeugnissen verhängt wurden;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30 – Absatz 7
(7)  Gegebenenfalls werden die besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern, insbesondere bei der Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit, bei der Anwendung dieses Artikels gebührend berücksichtigt.
(7)  Gegebenenfalls werden die besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern, insbesondere bei der Begleitung, Kontrolle und Überwachung der Fangtätigkeit, bei der Anwendung dieses Artikels gebührend berücksichtigt. Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission eine Analyse ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Entwicklungsländer und unterbreitet einen Vorschlag für die Finanzierung spezifischer Programme zur Förderung der Durchführung dieser Verordnung und der Abhilfe für mögliche nachteilige Auswirkungen.
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 34
Die Kommission trifft jede erforderliche Maßnahme, um die Liste der nichtkooperierenden Staaten in Einklang mit geltenden Vertraulichkeitsvorschriften bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt. Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und die Kommission sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Staaten an die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der nichtkooperierenden Staaten im Amtsblatt der Europäischen Union und trifft jede erforderliche Maßnahme, um diese Liste bekannt zu machen, einschließlich, indem sie sie auf der Website der Generaldirektion Fischerei ins Netz stellt, wobei sie geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Rechnung trägt. Die Liste wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und die Kommission sieht einen Mechanismus vor, mit dem Aktualisierungen automatisch an die Mitgliedstaten, regionale Fischereiorganisationen und alle Angehörigen der Zivilgesellschaft, die darum ersuchen, weitergeleitet werden. Außerdem übermittelt die Kommission die Liste der nichtkooperierenden Staaten an die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen und an regionale Fischereiorganisationen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Organisationen bei der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu stärken.
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Buchstabe h a (neu)
ha)  Die Mitgliedstaaten verweigern die Erlaubnis, ein unter ihrer Flagge fahrendes Schiff, das auf der IUU-Liste steht, zu exportieren;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36 – Buchstabe j a (neu)
ja) die Mitgliedstaaten dürfen IUU-Schiffen keinerlei Beihilfen oder Zuschüsse gewähren.
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Buchstabe h
h) die Mitgliedstaaten setzen die Einführer, Umlader, Käufer, Ausrüster, Vertreter von Banken und andere Dienstleistungserbringer davon in Kenntnis, mit welchen Risiken Geschäfte im Bereich Fischerei mit Staatsangehörigen eines solchen Staates behaftet sind;
h) jeder Mitgliedstaat setzt die Einführer, Umlader, Käufer, Ausrüster, Vertreter von Banken und andere Dienstleistungserbringer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet davon in Kenntnis, mit welchen Risiken Geschäfte im Bereich Fischerei mit Staatsangehörigen eines solchen Staates behaftet sind;
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 – Buchstabe i
i) die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Staaten vor;
i) die Kommission schlägt die Kündigung geltender bilateraler oder partnerschaftlicher Fischereiabkommen mit solchen Staaten vor, sofern der Text des betreffenden Abkommens Verpflichtungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei vorsieht;
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41 – Buchstabe a
a) die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen;
a) die Tätigkeiten, die nach den Kriterien in Artikel 3 den Tatbestand der IUU-Fischerei erfüllen und in der Liste von Anhang (...) "Schwere Verstöße" aufgeführt sind;
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen verhängt werden, die als Höchststrafmaß Geldbußen von mindestens 300 000 EUR für natürliche Personen und mindestens 500 000 EUR für juristische Personen umfassen.
(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen eine natürliche Person, die einen schweren Verstoß begangen hat, oder gegen eine juristische Person, die für einen schweren Verstoß verantwortlich ist, wirksame, angemessene und abschreckende Verwaltungssanktionen verhängt werden, die als Höchststrafmaß Geldbußen von mindestens 300 000 EUR für natürliche Personen und mindestens 500 000 EUR für juristische Personen umfassen.
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Mitgliedstaaten können auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sofern diese mindestens den Verwaltungssanktionen entsprechen.
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45 a (neu)
Artikel 45a
Zusätzliche Sanktionen
Neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen werden weitere Sanktionen auferlegt bzw. Maßnahmen ergriffen, insbesondere
a) zeitweilige Sperrung zumindest für die Dauer des Planungszeitraums oder ständige Sperrung des Zugangs zu öffentlichen Beihilfen oder Zuschüssen;
b)  Rückzahlung der öffentlichen Beihilfen oder Zuschüsse, die für IUU-Schiffe während des entsprechenden Finanzierungszeitraums gewährt wurden.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 53 – Absatz –1 (neu)
(-1) Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden halbjährliche Kontrollen eingerichtet, mit denen überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, die Vorschriften uneingeschränkt einzuhalten; für den Fall, dass Verstöße festgestellt werden, können die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II
Dieser Anhang entfällt.
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