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Verfahren : 2007/0224(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0183/2008

Eingereichte Texte :

A6-0183/2008

Aussprachen :

PV 04/06/2008 - 26
CRE 04/06/2008 - 26

Abstimmungen :

PV 05/06/2008 - 6.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0246

Angenommene Texte
PDF 251kWORD 105k
Donnerstag, 5. Juni 2008 - Brüssel
Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme *
P6_TA(2008)0246A6-0183/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (KOM(2007)0605 – C6-0453/2007 – 2007/0224(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0605),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0453/2007),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0183/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Die Identifikation empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist ein laufender Prozess, über den relativ geringe wissenschaftliche Informationen vorliegen. Eine Tiefenbegrenzung für den Einsatz von Grundfanggeräten entspricht einer vorsorglichen Schutzmaßnahme für Tiefseekorallen und Schwämme innerhalb der Wassersäule. 1 000 m sind ein vernünftiger Wert, der ein angemessenes Maß an Schutz gewährleistet und gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung der Befischung von Grundfischarten wie Hecht und Kalmaren, die in der Regel in geringeren Tiefen vorkommen, vereinbar ist. Diese Tiefenbegrenzung ist auch mit der schrittweisen Entwicklung, im Sinne dieser Verordnung, von gebietsbezogenen Maßnahmen vereinbar, die dem Schutz von Gebieten dienen, in denen empfindliche Ökosysteme bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.
(10)  Die Identifikation empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist ein laufender Prozess, über den relativ geringe wissenschaftliche Informationen vorliegen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  In dieser Verordnung werden die internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für die Durchführung der Tiefseefischerei berücksichtigt. In Zweifelsfällen bezüglich der Auslegung dieser Verordnung ist die Verordnung vor dem Hintergrund der Leitlinien der FAO auszulegen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
(1)  Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Tiefseegebieten mit Grundfanggeräten Fischereitätigkeiten ausüben.
(1)  Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in Tiefseegebieten mit Grundfanggeräten Fischereitätigkeiten ausüben, wenn diese Geräte während des üblichen Ablaufs der Fangtätigkeiten Kontakt mit dem Meeresboden haben.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a
a) die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;
a) die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation mit gesetzlicher Regelungskompetenz fallen;
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe b
b) "empfindliches marines Ökosystem": ein marines Ökosystem, bei dem nach bestem wissenschaftlichen Kenntnisstand und in Einklang mit dem Vorsorgeprinzip davon auszugehen ist, dass seine spezifische Struktur und Funktion infolge der physischen Einwirkung von im Rahmen der Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten geschädigt werden; zu diesen Systemen gehören unter anderem Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe;
b) "empfindliches marines Ökosystem": ein marines Ökosystem, dessen spezifische Struktur und/oder Funktionen durch die Einwirkung einer bestimmten externen Ursache möglicherweise gefährdet werden;
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Buchstabe c
c)  "Grundfanggeräte": Grundschleppnetze, Dredschen, Stellnetze, Grundleinen, Reusen und Fallen.
c)  "Grundfanggeräte": Fanggeräte, die am Meeresboden eingesetzt werden und in Kontakt mit ihm stehen, wie Grundschleppnetze, Dredschen, Stellnetze, Grundleinen, Reusen und Fallen.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b
b) die Zielart(en),
b) die Zielart(en) und die Arten, die voraussichtlich als Beifänge gefangen werden,
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c) die Tiefe, in der das Fanggerät eingesetzt wird, und
c) die eingesetzten Fanggeräte und die Tiefen, in denen sie sich befinden, und
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d) die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen.
d) die Konfiguration des bathymetrischen Profils des Meeresbodens in den voraussichtlichen Fanggründen, soweit diese Angaben den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates der betreffenden Schiffe nicht bereits vorliegen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
da) die Dauer der Fangtätigkeiten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2
(2)  Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs zum dem Schluss geführt hat, dass die Fangtätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme wahrscheinlich nicht spürbar beinträchtigen werden.
(2)  Die zuständigen Behörden erteilen eine spezielle Fangerlaubnis, sofern die Prüfung der potenziellen Auswirkungen der geplanten Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs zu dem Schluss geführt hat, dass die Fangtätigkeiten empfindliche marine Ökosysteme wahrscheinlich nicht spürbar beinträchtigen werden. Die Geltungsdauer der speziellen Fangerlaubnis überschreitet die Laufzeit des Fangplans nicht.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
(4)  Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde. Sobald Zweifel daran bestehen, ob die schädlichen Auswirkungen erheblich sind oder nicht, gehen die Behörden davon aus, dass die schädlichen Auswirkungen, wie sie aus den vorliegenden wissenschaftlichen Informationen hervorgehen, wahrscheinlich erheblich sind.
(4)  Die zuständigen Behörden legen für die Prüfung gemäß Absatz 2 das Vorsorgeprinzip zugrunde.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
Artikel 6
Tiefenbegrenzung
Der Einsatz von Grundfanggeräten in mehr als 1 000 m Tiefe ist verboten.
entfällt
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
(1)  Trifft ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf ein empfindliches marines Ökosystem, so stellt es den Fang unverzüglich ein bzw. nimmt seine Fangtätigkeit an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen wurde, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.
(1)  Findet trotz der gemäß Artikel 4 ergriffenen Maßnahmen ein wissenschaftlicher Beobachter, der gemäß Artikel 12 an Bord gegangen ist, hinreichende Beweise dafür, dass ein Fischereifahrzeug im Zuge seiner Fangtätigkeiten auf ein möglicherweise empfindliches marines Ökosystem getroffen sein könnte, so stellt das Fahrzeug den Fang unverzüglich ein bzw. nimmt seine Fangtätigkeit an der betreffenden Position erst gar nicht auf. Fangtätigkeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn das Fahrzeug eine alternative Position erreicht hat, die mindestens fünf Seemeilen von dem Ort, an dem auf das empfindliche marine Ökosystem gestoßen wurde, entfernt ist, jedoch nach wie vor in dem im Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Gebiet liegt.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Besteht erhebliche Unsicherheit darüber, ob es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein empfindliches marines Ökosystem handelt, wird das betreffende Gebiet bis zum Beweis des Gegenteils als empfindliches marines Ökosystem ausgewiesen.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3
(3)  Das Fischereifahrzeug teilt der zuständigen Behörde jede Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich mit und macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.
(3)  Das Fischereifahrzeug teilt jedes Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme unverzüglich der zuständigen Behörde mit, die ihrerseits darüber der Kommission und den Mitgliedstaaten so bald wie möglich Bericht erstattet; das Fahrzeug macht dabei genaue Angaben zu Art, Lage, Zeitpunkt und anderen maßgeblichen Umständen des Vorfalls.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die unvorhergesehenen Treffen werden in ein elektronisches Online-Kartierungssystem eingetragen, um eine ständige Datenbank über empfindliche marine Ökosysteme aufzubauen.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
(1)  Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge operieren, identifizieren die Mitgliedstaaten Gebiete, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden müssen. Sie setzen diese Sperren für ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und erstatten der Kommission gemäß Artikel 13 entsprechend Bericht.
(1)  Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge operieren, identifizieren die Mitgliedstaaten Gebiete, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden müssen. Sie setzen diese Sperren für ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und melden die umgesetzte Sperre unverzüglich der Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen möglichst rasch an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Tiefseebestände befischen, unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002.
Gemeinschaftliche Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Tiefseebestände befischen, unterliegen den Vorschriften der Artikel 3, 5, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 vom 16. Dezember 2002.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Überschrift
Beobachter
Wissenschaftliche Beobachter
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt den Fischereifahrzeugen, für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, wissenschaftliche Beobachter zu. Letztere beobachten die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(1)  Eine repräsentative Auswahl der Fischereifahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt haben, nimmt jeweils einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord. Die Gesamtzahl wissenschaftlicher Beobachter wird von der Kommission auf Vorschlag des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses nach Maßgabe der Gebiets und der Art der Fischerei benannt. Die wissenschaftlichen Beobachter werden proportional zur Zahl der Fischereifahrzeuge des jeweiligen Mitgliedstaats, die über eine spezielle Fangerlaubnis verfügen, an Bord genommen. Die Kommission gewährleistet eine angemessene Rotation der wissenschaftlichen Beobachter auf den einzelnen Fischereifahrzeugen nach jedem Fischwirtschaftsjahr. Die wissenschaftlichen Beobachter verfolgen die Fangtätigkeiten des Fischereifahrzeugs während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1 und nehmen vor allem die Aufgaben gemäß Absatz 2 dieses Artikels wahr.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Wissenschaftliche Beobachter müssen von den Schiffen bzw. Unternehmen unabhängig sein, die sie beobachten, und dürfen an den Schiffen bzw. Unternehmen nicht finanziell oder als Nutznießer beteiligt sein. Bei den Beobachtern darf kein Eintrag im Strafregister wegen einer schweren Straftat vorliegen, und sie müssen in Bezug auf die Fangmethoden der Tiefseefischerei, die Zielarten und die betreffenden Ökosysteme ausreichende Kenntnisse besitzen.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  Angaben über die Auswirkungen der Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2
(2)  Die Kommission leitet die in dem Bericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen unverzüglich an die zuständigen wissenschaftlichen Stellen weiter.
(2)  Die Kommission leitet die in dem Bericht gemäß Absatz 1 enthaltenen Informationen unverzüglich an die zuständigen wissenschaftlichen Stellen und die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiter.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Überschrift
Weitere Berücksichtigung
Überprüfung
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2009 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Verordnung. Dem Bericht liegen erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung bei.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 1
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 30. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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