Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu effizienten Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik (2007/2256(INI))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 23 bis 31, 95, 133 und 135,
– unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, der gerade von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird,
– in Kenntnis des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 4. November 1952 in Kraft getreten ist,
– in Kenntnis des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 und insbesondere dessen Artikel V, VIII und X,
– in Kenntnis der am 13. Dezember 1996 in Singapur im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 21,
– in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 27,
– in Kenntnis des Beschlusses des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 und insbesondere seines Anhangs D über die Modalitäten für die Verhandlungen über die Erleichterung des Handelsaustausches,
– in Kenntnis der am 18. Dezember 2005 in Hongkong im Rahmen der WTO verabschiedeten Ministererklärung und insbesondere deren Ziffer 33 und Anhang E,
– in Kenntnis der Berichte des WTO-Panels und des WTO-Streitbeilegungsgremiums in der Sache (WT/DS315) Europäische Gemeinschaften - bestimmte Zollfragen,
– in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in zweiter Lesung vom 19. Februar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)(2),
– in Kenntnis der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel(3),
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013) (KOM(2006)0201),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005 mit dem Titel "Die Ursprungsregeln im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen - Künftige Ausrichtungen" (KOM(2005)0100),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. April 2008 mit dem Titel "Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion" (KOM(2008)0169),
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems (TAXUD 2046/2007), der derzeit durch den Ausschuss für den Zollkodex geprüft wird,
– in Kenntnis des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) in seiner geänderten Fassung,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation (WZO) und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim (KOM(2007)0252),
– in Kenntnis des Abschlussberichts der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Kommission vom 15. Juni 2007 über die künftige Rolle der Zölle,
– unter Hinweis auf das Protokoll der Anhörung, die am 19. Dezember 2007 im Parlament beim Ausschuss für internationalen Handel zum Thema "Effiziente Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren im Dienste der Handelspolitik" stattfand,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0184/2008),
A. in der Erwägung, dass die Zollunion eines der historischen Instrumente ist, auf dem die wirtschaftliche und politische Integration des europäischen Kontinents beruht,
B. in der Erwägung, dass die Begriffe Zollunion und gemeinsame Handelspolitik eine Wesenseinheit bilden,
C. in der Erwägung, dass die Ein- und Ausfuhrregeln und -verfahren der Europäischen Union nach wie vor eine wesentliche Rolle für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts spielen,
D. in der Erwägung, dass sich die gemeinsame Handelspolitik im Laufe der Jahre erheblich weiterentwickelt hat, was eine ständige Anpassung der Ein- und Ausfuhrregeln und -vorschriften erfordert,
E. in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik nur funktionieren kann, wenn sie sich auf effiziente Vorschriften und Verfahren in den Bereichen Einfuhr und Ausfuhr von Waren gründet,
F. in der Erwägung, dass die Vereinfachung und Modernisierung der Ein- und Ausfuhrregeln und -vorschriften in der Europäischen Union und auf internationaler Ebene eine strategische Herausforderung mit Blick auf die handelspolitische Wettbewerbsfähigkeit darstellen,
G. in der Erwägung, dass die besonderen Probleme der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim Verständnis der Zollregeln und -verfahren oft den Zugang dieser Unternehmen zum internationalen Handel erschweren und sie daran hindern, die Chancen der Globalisierung voll auszuschöpfen,
H. in der Erwägung, dass die korrekte Feststellung des Tarifs, des Ursprungs und des Werts der eingeführten Waren unerlässlich für die korrekte Anwendung des gemeinsamen Zolltarifs, der Zollpräferenzen, der Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen sowie einer ganzen Reihe von anderen handelspolitischen Instrumenten ist,
I. in der Erwägung, dass zu umständliche und langsame Zollvorschriften und -verfahren Hindernisse für den internationalen Warenaustausch darstellen und von den Wirtschaftsakteuren und insbesondere von den KMU zu den Haupthindernissen nichttarifärer Art für den Handel gezählt werden,
J. in Kenntnis der Tatsache, dass sich die Aufgaben des Zolls immer mehr von der – zwar wichtigen, aber seit 20 Jahren stark rückläufigen – Erhebung der Zölle auf nichtzolltarifliche Maßnahmen – insbesondere Sicherheitsmaßnahmen, Maßnahmen zur Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutzmaßnahmen – und auf die Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern bei der Einfuhr bzw. die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr sowie selbstverständlich die Achtung der Handelspolitik der Union verlagern,
K. in Kenntnis der Bemühungen, die seit August 2004 im Rahmen der WTO und der Doha-Runde für die Aushandlung eines verbindlichen multilateralen Übereinkommens im Bereich der Erleichterung des Handels unternommen werden, sowie in Kenntnis der Schwierigkeiten vieler Entwicklungsländer, die in diesen Verhandlungen vorgeschlagenen Grenzmaßnahmen zu finanzieren,
L. in Anbetracht der besonderen Schwierigkeiten von Entwicklungsländern bei der Einführung von effizienten Zollsystemen, insbesondere im Bereich der Infrastrukturen, der Ausrüstung sowie der Ausbildung und Unbestechlichkeit des Personals,
M. in der Erwägung, dass das wesentliche Ziel der Erleichterung des Handels mit dem nicht weniger wichtigen Ziel der Wirksamkeit der Kontrollen vereinbart werden muss,
N. angesichts der Bedenken im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern, die bei der Festlegung und Anwendung von Zollvorschriften und -verfahren eine immer größere Rolle spielen, insbesondere bei bestimmten großen Handelspartnern der Union,
O. in der Erwägung, dass die europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, auf alle Erzeugnisse anwendbar sein sollten, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, und zwar unabhängig von ihrem Ursprung,
P. in der Erwägung, dass die Abwicklung von Zolltransaktionen und die Kontrolle der Waren infolge des verstärkten Einsatzes von Informatik und anderer moderner Technologien erheblich effizienter und schneller vonstatten gehen,
Q. in der Erwägung, dass Interoperabilität als Voraussetzung für den Einsatz dieser Geräte sowie die Kosten, die den beteiligten Verwaltungen und den Wirtschaftsbeteiligten durch diesen Einsatz entstehen, berücksichtigt werden müssen,
R. in der Erwägung, dass im Vertrag über die Europäische Union bei den in seinem Artikel 3 Absatz 5 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 5 in der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) aufgezählten neuen grundlegenden Zielsetzungen vorgesehen ist, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt, und dass im Vertrag über die Europäische Union in Artikel 3 Absatz 2 (der dem derzeitigen Artikel 2 Absatz 2 in der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung entspricht) auch vorgesehen ist, dass die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen – der freie Personenverkehr gewährleistet ist,
S. in der Erwägung, dass die effektive Umsetzung der Zollvorschriften und -verfahren der Union auf dem Tätigwerden der einzelstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten beruht, wenn sie auch auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt und angenommen werden,
T. in der Erwägung, dass die WZO durch die internationale Zusammenarbeit im Zollbereich eine wesentliche Rolle bei der Förderung des Handels spielt,
Bedeutung der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften und -verfahren
1. unterstreicht die Bedeutung der Effizienz der Einfuhr- und Ausfuhrregeln und -verfahren bei der Umsetzung der Handelspolitik;
2. erinnert daran, dass die Effizienz jeder handelspolitischen Maßnahme zum großen Teil von der Fähigkeit der Union abhängt, ihre ordnungsgemäße Anwendung sicherzustellen, dass dies auch und insbesondere für handelspolitische Abwehrmaßnahmen und Zollpräferenzen jeder Art gilt, die von der Union ihren verschiedenen Partnern gewährt werden, dass jede Maßnahme, die im Bereich des Zolls nicht oder nur schwer angewendet werden kann, eine Maßnahme ist, die im Bereich des Handels nicht praktikabel ist und zu schweren Wettbewerbsverzerrungen und zahllosen wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Folgeschäden führen kann;
3. bedauert, dass die "zollpolitische Durchführbarkeit" einiger Initiativen der Handelspolitik nicht immer ordnungsgemäß bewertet und berücksichtigt wird; erinnert beispielhaft an die Probleme, die sich 2005 bei der Umsetzung des "Memorandum of Understanding" mit China vom 10. Juni 2005 über die Einfuhren von Textilprodukten und Bekleidung ergaben;
4. unterstreicht die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen denjenigen Dienststellen der Kommission, die für die Handelspolitik zuständig sind, und denjenigen, die für die Zollpolitik zuständig sind, insbesondere durch eine systematischere Einbindung Letzterer in die Delegationen für Verhandlungen über Handelsabkommen;
5. empfiehlt der Kommission, den Problemen der KMU besondere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere indem die Anpassung ihrer EDV-Systeme an diejenigen, die von den Zollverwaltungen benutzt werden, so kostengünstig wie möglich erleichtert wird und indem die Modalitäten des Zugangs zum Status eines akkreditierten Wirtschaftsakteurs für sie erleichtert werden;
6. ist erfreut über die Zulassung der Europäischen Gemeinschaft als vollwertiges Mitglied der WZO seit dem 1. Juli 2007, wodurch ihre internationale Zuständigkeit im Bereich der Zollpolitik anerkannt und zweifellos ein Beitrag zur Stärkung der inneren Kohärenz geleistet wird; fordert die Kommission auf, diese Organisation zu unterstützen;
Tarifierung, Wert, Ursprung und wirtschaftliche Maßnahmen
7. erinnert an die besondere Bedeutung der Vorschriften über die Tarifierung, den Wert und den (präferenziellen oder nichtpräferenziellen)Ursprung von Waren;
8. ermuntert die Kommission, nicht nachzulassen, für die Verbesserung dieser Vorschriften sowohl auf gemeinschaftlicher Ebene als auch im multilateralen Rahmen der WTO und der WZO im Hinblick auf Transparenz, Voraussehbarkeit, Vereinfachung und Effizienz hinzuarbeiten;
9. bedauert die anhaltende Blockade bei dem Projekt der Harmonisierung der Regeln über den nichtpräferenziellen Ursprung auf multilateraler Ebene, das schon 1995 auf der Grundlage des Übereinkommens über Ursprungsregeln, das im Rahmen der Uruguay-Runde abgeschlossen wurde, in Angriff genommen worden ist; ist der Meinung, dass eine derartige Harmonisierung eine effizientere und gerechtere Anwendung der handelspolitischen Abwehrmaßnahmen weltweit und einen besseren Rahmen für die Praktiken im Bereich der Ursprungskennzeichnung ermöglichen würde; ersucht die Kommission darum, alle ihr möglichen Initiativen im Hinblick auf die Wiederbelebung und den Abschluss dieser Verhandlungen auf der Grundlage der in dem Übereinkommen über Ursprungsregeln verankerten Grundsätze zu ergreifen;
10. nimmt die Bemühungen der Kommission um die Modernisierung und Vereinfachung der präferenziellen Ursprungsregeln zur Kenntnis;
11. bedauert, dass das Parlament im Zuge der Ausübung seines Rechts auf vorherige Prüfung im Rahmen des Ausschussverfahrens nicht enger am Entwurf einer Verordnung über die Reform der Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems beteiligt wird, der derzeit von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex geprüft wird, trotz der Bedeutung und der beträchtlichen politischen Brisanz dieser Reform; stellt jedoch fest, dass eine Präsentation der Kommission vor dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss zu diesem Thema geplant ist;
12. weist auf die erbitterten Klagen bestimmter Industriebranchen der Gemeinschaft, wie Textil und Bekleidung sowie Nahrungs-, Futtermittel- und Getränkeherstellung, gegen eine einheitliche Anwendung des Kriteriums des Mehrwerts hin; fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten, soweit wie möglich diese begründete Kritik zu berücksichtigen;
13. weist darauf hin, dass es generell wichtig ist, sorgfältig darauf zu achten, dass die den begünstigten Ländern im Rahmen von Präferenzregelungen in bestimmten sensiblen Sektoren eingeräumten Präferenzen nicht – begünstigt durch zu wenig strenge Ursprungsregeln zugunsten von sehr konkurrenzfähigen Drittstaaten – missbräuchlich ausgelegt werden;
14. bedauert, dass die gemeinschaftlichen Zolllagerverfahren, die passiven und aktiven Veredelungsverfahren aufgrund ihrer Komplexität von europäischen Unternehmen kaum genutzt werden; fordert die Kommission auf, eine Vereinfachung der wirtschaftlichen Regelungen, die Einführung flexiblerer Verfahren sowie ein papierloses System in Betracht zu ziehen;
Erleichterung des Handels
15. misst den seit August 2004 bei der WTO laufenden Verhandlungen über die Erleichterung des Handels größte Bedeutung bei; erinnert an die beträchtlichen Vorteile, die von einem ehrgeizigen Übereinkommen in diesem Bereich hinsichtlich der Senkung der Transaktionskosten, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der internationalen Attraktivität der Entwicklungsländer sowie der Förderung des Handelsaustausches erwartet werden;
16. räumt ein, dass für die Entwicklungsländer das Risiko besteht, dass sie als Ergebnis der Verhandlungen über die Erleichterung des Handels teure Programme durchführen müssen, die sie kaum finanzieren können; hält es daher für notwendig, dass die entwickelten Länder als Teil eines möglichen Verhandlungsergebnisses eine klare Zusage geben, den Entwicklungsländern finanzielle und technische Hilfe zu leisten, damit diese die Kosten für die Einhaltung des zukünftigen multilateralen Rahmens sowie für die Anpassung daran und für dessen Umsetzung aufbringen können;
17. betont den ausgesprochen kooperativen Charakter dieser Verhandlungen, die nicht der geeignete Ort für etwaige sektorübergreifende Schachereien sind, die andere Themen der Doha-Runde einbeziehen; meint, dass die Erleichterung des Handels Gegenstand einer gesonderten Schlussfolgerung und Umsetzung sein könnte, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Runde aus dem Gleichgewicht gerät, und fordert deshalb, dass sie aus dem Gesamtpaket der Verhandlungen ausgeklammert wird;
18. unterstützt – im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel "Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung" (KOM(2006)0567) – ferner die Aufnahme eines ehrgeizigen Kapitels über die Erleichterung des Handels und die Zusammenarbeit im Zollbereich in alle von der Kommission ausgehandelten neuen Freihandelsabkommen;
Neue Aufgaben für die Zollverwaltungen
19. weist darauf hin, dass auf Unionsebene ein Plan zur Bekämpfung von Fälschungen und Produktpiraterie umgesetzt werden muss; weist nachdrücklich darauf hin, dass die kommissionsinterne Zusammenarbeit in diesem Bereich zwischen den für die Vorschriften in Bezug auf das geistige Eigentum, die Handels- und die Zollpolitik zuständigen Dienststellen sowie die Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Verwaltungen verstärkt werden muss;
20. ist erfreut über den Kompromiss zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über ein Mandat für Verhandlungen über ein internationales Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA)); ist der Ansicht, dass diesem Abkommen im Rahmen der gesamten Handelsstrategie der Union ganz entscheidende Bedeutung zukommt und dass dadurch möglich wird, die Umsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in einem hochrangigen internationalen Rahmen zu stärken und die Hersteller vor Industriespionage sowie die Verbraucher vor Gesundheits- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit zahlreichen Fälschungen zu schützen;
21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass eingeführte Waren im Hinblick auf ihre Vermarktung in der Europäischen Union den europäischen Verbraucherschutzstandards, insbesondere im Bereich Gesundheit und Sicherheit, entsprechen und so die Einfuhr von Erzeugnissen oder Stoffen verhindern, die sich als gefährlich für die Verbraucher erweisen könnten;
Eine besorgniserregende Verschiebung in Richtung Sicherheit
22. erkennt die Legitimität der Besorgnisse im Zusammenhang mit der Sicherheit von Menschen und Gütern an, betont aber die Notwendigkeit, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen Kontrolle und Vereinfachung zu finden, um den internationalen Handelsaustausch nicht unnötig oder übermäßig zu belasten; hält jedoch die Rolle des Zolls bei der umfassenden Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz für eine Priorität, die nicht durch Maßnahmen zur Vereinfachung der Zollverfahren beeinträchtigt werden darf;
23. unterstützt den Rahmen von Standards "SAFE" (Standards zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels), der vom Rat der WZO 2005 verabschiedet wurde; schließt sich uneingeschränkt der von der WZO geäußerten Ansicht an, dass es weder hinnehmbar noch zweckmäßig wäre, alle Warensendungen zu kontrollieren und dass ein effizientes Risikomanagement unter Einsatz leistungsfähiger Computersysteme zu bevorzugen ist;
24. bedauert außerordentlich, dass der amerikanische Kongress im Juli 2007 das so genannte "HR1"-Gesetz verabschiedet hat und dass die Vereinigten Staaten einseitig die Anforderung eingeführt haben, sämtliche Container mit Bestimmungsort USA ab 2012 zu scannen; hat Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Maßnahme und an ihrer Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln; fürchtet, dass sie nach ihrer Umsetzung in die Praxis die Entwicklung des transatlantischen Warenaustauschs verlangsamen wird;
25. stellt fest, dass der sichere Handel in einer immer stärker integrierten globalen Wirtschaft besonders wichtig ist; fordert den Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber und die Kommission auf, sich weiterhin darum zu bemühen, dass die US-amerikanische Verordnung, wonach künftig alle Container mit Bestimmung USA gescannt werden sollen, gemäß einem risikobasierten Ansatz abgeändert wird; fordert die Kommission auf, das Thema im Rahmen des Transatlantischen Wirtschaftsrates und anderer Foren aufzugreifen und die USA auf diesem Wege zu einer Änderung ihrer Beschlusslage zu bewegen; fordert, dass die gegenseitige Anerkennung von "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" und von der WZO anerkannten Sicherheitsstandards (C-TPAT, SAFE-Rahmen) gefördert wird;
Ein andauerndes Harmonisierungsdefizit
26. erinnert daran, dass die Vereinbarkeit des Zollsystems der Union mit den WTO-Regeln im Wesentlichen in der vorstehend erwähnten Berufungssache WT/DS315 vom WTO-Streitbeilegungsgremium bestätigt wurde, und begrüßt dieses Ergebnis;
27. stellt allerdings fest, dass sowohl unsere Handelspartner als auch die europäischen Wirtschaftsakteure selbst weiterhin eine größere Harmonisierung zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften fordern;
28. stellt fest, dass manchmal der Sache abträgliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten zutage treten, beispielsweise im Bereich der Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr, der Bedingungen für die Gewährung bestimmter vereinfachter Verfahren, der Häufigkeit physischer Warenkontrollen und der Sanktionen;
29. ist der Ansicht, dass alles Erdenkliche unternommen werden muss, um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure im gesamten gemeinschaftlichen Zollgebiet zu gewährleisten, was für die künftige Integrität des Binnenmarkts, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Erhaltung ihrer externen Kompetenzen – insbesondere im Bereich der Handelspolitik – und die Achtung ihrer internationalen Verpflichtungen unerlässlich ist;
30. drückt seine Unterstützung für alle Initiativen aus, mit denen die Kohärenz zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen gesteigert werden soll, die Synergien gefördert, neue Systeme zur Kommunikation und zum Informationsaustausch eingerichtet, bewährte Praktiken entwickelt und Personal und Erfahrungen ausgetauscht werden sollen, damit die einzelnen Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts so funktionieren können, als ob sie eine einzige Verwaltung wären;
31. betont, dass in diesem Zusammenhang Instrumente wie der integrierte Zolltarif (TARIC), die verbindlichen Zolltarifauskünfte (EVZTA), die verbindlichen Ursprungsauskünfte und der gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement von wesentlicher Bedeutung sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Instrumente weiter zu perfektionieren und deren gutes Funktionieren zu gewährleisten;
32. hält es für unbedingt erforderlich, das Beweisrecht zu vereinheitlichen oder Mindestvorschriften festzulegen sowie die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Verordnungen im Bereich des Zollrechts (insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates(4)) durch die 27 Mitgliedstaaten zu überwachen;
33. fordert die Kommission auf, präzise Bestimmungen über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Zollvorschriften, wie sie in den Artikeln 135 und 280 des EG-Vertrags jeweils in der durch Artikel 2 Nummern 45 und 276 des Vertrags von Lissabon geänderten Fassung vorgesehen sind, in ihre Vorschläge aufzunehmen;
34. bedauert das Zögern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dieser Phase neue Strukturen in Betracht zu ziehen, um die einheitliche Anwendung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich ernsthaft mit dem Gedanken zu befassen, den Zolldienst der Europäischen Union zu vereinheitlichen, um auf dem Weg zu einer gemeinschaftlichen Verwaltung, die für die Zollunion zuständig ist, voranzukommen; damit die Zollregeln und -verfahren im gesamten Zollgebiet der Europäischen Union wirksamer angewandt werden;
o o o
35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Weltzollorganisation, der Welthandelsorganisation sowie den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern dieser beiden Organisationen zu übermitteln.