Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (KOM(2007)0090 – C6-0211/2007 – 2007/0037B(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0090),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0211/2007),
– gestützt auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007, dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr die Genehmigung zu erteilen, jeweils einen legislativen Bericht auf der Grundlage des oben genannten Kommissionsvorschlags auszuarbeiten,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0143/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission hinsichtlich Lebensmittelhygiene in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Juni 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ║über Lebensmittelhygiene
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel ▌ 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Kommission║,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Plänen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Rechtsetzung, insbesondere in den Mitteilungen der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union'║ und ║ "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union'║, wird eindringlich darauf hingewiesen, dass die administrative Belastung der Unternehmen durch Rechtsvorschriften gesenkt werden muss, wenn die Unternehmen wettbewerbsfähiger werden und die Ziele der Lissabon-Agenda erreicht werden sollen.
▌
(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene(4) müssen alle Lebensmittelunternehmer ein Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten, das auf den HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point)-Grundsätzen beruht.
(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Unternehmen der Lebensmittelbranche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Lebensmittelhygiene auch ohne ein HACCP-basiertes System erfüllt werden können. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die ihre Waren überwiegend direkt an Endverbraucher verkaufen wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände und Gaststätten und die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen(5) sind.
(4) Es ist deshalb angebracht, diese Unternehmen von den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auszunehmen, wobei alle übrigen Bestimmungen der Verordnung für sie jedoch weiterhin gelten –
▌
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: ▌
Artikel 1
(1)In die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgende Erwägung eingefügt:"
(15a)Es ist von großer Bedeutung, dass die zuständigen Behörden die Umsetzung der durch diese Verordnung, insbesondere in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Absatz 5, gebotenen Flexibilität ermöglichen, vor allem im Hinblick auf Unternehmen, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen1 sind;
_____
1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.
"
(2)In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgender Satz angefügt:"
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung können Lebensmittelunternehmer von der Vorschrift ausgenommen werden, ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Diese Ausnahme gilt nur für Unternehmen ║im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, insbesondere Kleinstunternehmen, ║ deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher ist, und sofern die zuständige Behörde aufgrund einer regelmäßig durchgeführten Gefahrenanalyse erkennt, dass entweder keine Gefahren bestehen, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, oder dass ermittelte Gefahren durch die Umsetzung der allgemeinen und spezifischen Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 dieser Verordnung hinreichend und regelmäßig kontrolliert werden.
Bei dem vor ihr verlangten Nachweis für die Erfüllung der Vorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 2 bis 6 trägt die zuständige Behörde der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens gebührend Rechnung.
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates