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Verfahren : 2007/0289(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A6-0200/2008

Eingereichte Texte :

A6-0200/2008

Aussprachen :

PV 04/06/2008 - 22
CRE 04/06/2008 - 22

Abstimmungen :

PV 05/06/2008 - 6.12
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P6_TA(2008)0252

Angenommene Texte
PDF 460kWORD 155k
Donnerstag, 5. Juni 2008 - Brüssel
Allgemeine Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 *
P6_TA(2008)0252A6-0200/2008

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (KOM(2007)0857 – C6-0051/2008 – 2007/0289(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0857),

–   gestützt auf Artikel 133 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0200/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 1 a (neu)
(1a)  Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist seit seiner Einführung eines der wichtigsten handels- und entwicklungspolitischen Instrumente der Europäischen Union, um die Entwicklungsländer bei der Verringerung der Armut zu unterstützen, indem Einnahmen durch internationalen Handel geschaffen werden, und um durch Förderung ihrer industriellen Entwicklung und durch Diversifizierung ihrer Wirtschaft zu ihrer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 2 a (neu)
(2a)  Das Hauptziel der Entwicklungspolitik der Europäischen Union und somit des APS besteht darin, durch stärkere Diversifizierung der Volkswirtschaften der Entwicklungsländer und ihre bessere Integration in den Welthandel zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs), zur Beseitigung der Armut und zur Förderung von nachhaltiger Entwicklung und verantwortungsvoller Staatsführung in den Entwicklungsländern beizutragen.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Um die Nutzungsrate und die Effizienz des APS zu erhöhen und um den Entwicklungsländern zu ermöglichen, Nutzen aus dem internationalen Handel und den Präferenzregelungen zu ziehen, sollte die Europäische Union bestrebt sein, diesen Ländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern angemessene technische Unterstützung zu gewähren.
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 8 a (neu)
(8a)  Die Umsetzung der Übereinkommen, auf die in der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Bezug genommen wird, sollte durch technische Hilfe unterstützt werden.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
(10a)  Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach dem 31. Oktober 2008 erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sobald sie diesen Kriterien entsprechen. Die Kommission sollte jährlich über neue Anträge entscheiden.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 15
(15)  Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(15)  Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren so festgesetzt werden sollten, dass eine zufrieden stellende Nutzung sichergestellt ist und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft berücksichtigt wird.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Um eine Aushöhlung der Präferenzen zu verhindern, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, in der nächsten Verordnung Waren, die derzeit als "empfindlich" eingestuft sind, in die Kategorie "nicht empfindliche Waren" zu übertragen.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 19
(19)  Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.
(19)  Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines Freihandelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen mindestens die Präferenzen abdeckt, wirksam umsetzt und gegebenenfalls konsolidiert, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Die Ursprungsregeln sollten überarbeitet werden, um die regionenübergreifende und die globale Kumulierung und die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Land auch dann für eine Präferenzbehandlung im Rahmen des APS, des APS+ und der Initiative "Alles außer Waffen" in Betracht kommen kann, wenn es nicht das Endempfängerland der Exporte ist, sofern die Waren in diesem Land einen beträchtlichen Wertzuwachs erfahren. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollte auch das Erfordernis eines zweifachen Verarbeitungsprozesses für bestimmte Waren aufgehoben werden.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 21 b (neu)
(21b)  Die Kommission sollte sich in der Welthandelsorganisation (WTO) vorrangig für eine Vereinbarung zur Harmonisierung der Ursprungsregeln einsetzen, die eine Präferenzbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vorsieht.
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Erwägung 21 c (neu)
(21c)  Die Kommission hat sich gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Partnerschaftsabkommens AKP-EU verpflichtet, alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, damit die Länder, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und kein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnen, in den Genuss eines neuen Rahmens für den Handel kommen können, der Handelspräferenzen bietet, die wenigstens denen des Abkommens von Cotonou entsprechen.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Die Kommission ermittelt anhand der neuesten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung verfügbaren vergleichbaren und angepassten Daten, welche begünstigen Länder die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Absatz 1 b (neu)
(1b)  Die Kommission veröffentlicht jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der begünstigten Länder, welche die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 − Absatz 2
(2)  Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, das mindestens alle von dem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen abdeckt, so wird es von der Liste der begünstigten Länder gestrichen.
(2)  Kommt ein begünstigtes Land in den Genuss eines präferenziellen Handelsabkommens mit der Gemeinschaft, so hat die Anwendung des Handelsabkommens Vorrang vor der Anwendung des Schemas, sofern dieses Abkommen mindestens alle von dem Schema für dieses Land vorgesehenen Präferenzen wirksam umsetzt und gegebenenfalls konsolidiert. Auch wenn ein Handelsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen wurde, ist das betreffende Land im Rahmen der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Sonderregelung förderfähig.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 − Absatz 3
(3)  Die Kommission unterrichtet das begünstigte Land von seiner Streichung von der Liste der begünstigten Länder.
(3)  Im Falle einer Streichung von der Liste der begünstigten Länder werden das betroffene Land und das Europäische Parlament durch die Kommission davon unterrichtet.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Um die Wirkung des Schemas zu verbessern, gewährt die Kommission den Entwicklungsländern und insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern angemessene technische Unterstützung für den Aufbau der institutionellen und ordnungspolitischen Kapazitäten, die erforderlich sind, um Nutzen aus dem internationalen Handel und dem APS zu ziehen.
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Absatz 2
(2)  Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind.
(2)  Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 niedergelegt sind. Form, Inhalt und Verfahren des Systems der Ursprungsregeln unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung, um seine Auswirkungen auf die Nutzungsraten des APS zu bewerten und den Zweck der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung besser zu erfüllen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Die Kommission räumt der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die eine Präferenzbehandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder vorsehen, im Rahmen der WTO Priorität ein.
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)
(3a)  Außerdem wird technische Unterstützung gewährt, um die förderfähigen Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, die Anforderungen der neuen Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung hinsichtlich der Ratifizierung und tatsächlichen Umsetzung bestimmter Übereinkommen zu erfüllen.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 8 – Absatz 3
(3)  Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Ratifizierungsstatus dieser Übereinkommen vor, der auch Empfehlungen der Aufsichtsgremien enthält.
(3)  Die Kommission überwacht den Status der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen. Vor dem Ende des Anwendungszeitraums dieser Verordnung und rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Status der Ratifizierung und der Umsetzung dieser Übereinkommen durch jedes Land, dem die Sonderregelung gewährt wird, vor. Die Kommission fügt gegebenenfalls Empfehlungen der Aufsichtsgremien darüber bei, ob weitere Schritte für die tatsächliche Umsetzung eines Übereinkommens von einem bestimmten Land unternommen werden sollten.
In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die Effizienz der Sonderregelung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels und empfiehlt gegebenenfalls eine Überarbeitung von Anhang III.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 9 − Absatz 1 − Buchstabe a
a)  Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag gestellt und
a)  Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat bis zum 31. Oktober 2008 oder im Falle der Länder oder Gebiete, welche die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, nach diesem Zeitpunkt, auf jährlicher Basis, einen entsprechenden Antrag gestellt und
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 10 − Absatz 1
(1)  Die Kommission prüft den mit den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben versehenen Antrag. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(1)  Die Kommission prüft den mit den in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben versehenen Antrag. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem antragstellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und wendet sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere maßgebliche Stellen, darunter das Europäische Parlament und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 10 − Absatz 3
(3)  Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2008 die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(3)  Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Dezember 2008 die jährlich zu aktualisierende Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 10 – Absatz 4
(4)  Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.
(4)  Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission die Gründe hierfür dar und setzt das antragstellende Land und das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 17 – Absatz -1 (neu)
(-1) Die Kommission überwacht regelmäßig, dass die Verpflichtungen der begünstigten Länder eingehalten werden und dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen genannten Gründe gegeben ist. Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über vorübergehende Rücknahmen und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 17 – Absatz 1
(1)  Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.
(1)  Erhält das Europäische Parlament, die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist das Europäische Parlament, die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so sind der Ausschuss und das Europäische Parlament zu unterrichten und um Konsultationen zu ersuchen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 17 − Absatz 2
(2)  Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 27 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.
(2)  Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem in Artikel 27 Absatz 5 genannten Verfahren beschließen, eine Untersuchung einzuleiten. Unter Berücksichtigung der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründe leitet die Kommission in allen Fällen, in denen der Ausschuss der IAO für die Anwendung der Normen einem begünstigten Land, das die Kernarbeitsnormen nicht einhält, einen "besonderen Absatz" widmet, von Amts wegen eine Untersuchung ein.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 18 – Absatz 3
(3)  Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.
(3)  Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der anderen europäischen Organe und der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten, die Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich der Sozialpartner, und das betreffende begünstigte Land wenden.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 19 – Absatz 1
(1)  Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.
(1)  Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss und dem Europäischen Parlament einen Bericht über ihre Feststellungen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 19 – Absatz 4
(4)  Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.
(4)  Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In dem in Absatz 3 genannten Fall unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 20 − Absatz 7
(7)  Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.
(7)  Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses und des Europäischen Parlaments jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 21
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Parlaments oder von sich aus nach Konsultierung des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 22 – Absatz 1
(1)  Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.
(1)  Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss gemäß Artikel 20 oder Artikel 21, bevor dieser Beschluss wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten darüber.
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 22 − Absatz 2
(2)  Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen.
(2)  Jeder Mitgliedstaat kann wie das Europäische Parlament den Rat binnen eines Monats mit einem Beschluss gemäß Artikel 20 oder 21 befassen. Der Rat kann binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. Der Rat unterrichtet gegebenenfalls das antragstellende Land und das Europäische Parlament über seinen Beschluss.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 25 − Buchstabe e
e)  Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10 spätestens bis zum 15. Dezember 2008.
e)  Erstellung einer jährlich zu aktualisierenden Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 10 spätestens bis zum 15. Dezember 2008.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 26 a (neu)
Artikel 26a
(1)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament regelmäßig über folgende Aspekte:
a)  Statistiken über den Handel zwischen der Europäischen Union und den durch das APS begünstigten Ländern;
b) den Status der Ratifizierung und der Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen durch jedes Land, dem die Sonderregelung gewährt wird. Die Kommission bezieht gegebenenfalls Empfehlungen darüber ein, ob weitere Schritte für die tatsächliche Umsetzung eines Übereinkommens von einem bestimmten Land unternommen werden sollten;
c) einschlägige Informationen über die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs), insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern.
(2)  Die Kommission erstellt eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen des APS, die sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 erstreckt. Diese Folgenabschätzung wird dem Ausschuss, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 1. März 2010 übermittelt.
(3)  Die Kommission legt nach Anhörung des Ausschusses den Inhalt der in Absatz 2 genannten Folgenabschätzung fest, welche die Standpunkte der begünstigen Länder einschließt und in jedem Fall wenigstens die folgenden Punkte umfasst:
– eine eingehende statistische Analyse der Nutzungsraten des APS je Land und einen Vergleich mit den Vorjahren;
– eine Bewertung der sozialen und handelsbezogenen Auswirkungen der Graduierung auf die graduierten Länder;
– eine vorläufige Abschätzung der Auswirkungen einer künftigen Graduierung auf die Länder, die im Rahmen der nächsten Verordnung unter die Graduierungsbestimmungen fallen dürften;
– eine Analyse der möglichen Auswirkungen einer Ausweitung des Präferenzsystems durch Erhöhung der Präferenzspanne für empfindliche Waren und/oder durch die Übertragung von "empfindlichen" Waren in die Kategorie "nicht empfindliche Waren";
– eine Bewertung des Beitrags dieser Verordnung zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere in Bezug auf die am wenigsten entwickelten Länder.
(4)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament zum Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Entwicklungsagenda einen Sonderbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Verhandlungen auf das in dieser Verordnung festgelegte Schema untersucht und prüft, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, um die Effizienz des APS zu gewährleisten.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 27 – Absatz 3
(3)  Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2009 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.
(3)  Der Ausschuss prüft anhand eines Berichts der Kommission, der den Zeitraum seit dem 1. Januar 2006 abdeckt, die Auswirkungen des Schemas. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung, die zumindest die folgenden Punkte umfasst:
- eine vergleichende Studie der APS-Nutzungsraten im Rahmen dieser und der früheren Verordnung, um die positiven und negativen Trends festzustellen,
- eine Bewertung der Auswirkungen der Graduierung auf die Armutsindikatoren des betreffenden Landes,
- eine vergleichende Studie der Präferenzbehandlung auf Grund des APS und auf Grund der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.
Der Bericht erstreckt sich auf alle in Artikel 1 Absatz 2 genannten Präferenzregelungen und muss rechtzeitig für die Beratungen über die nächste Verordnung vorgelegt werden.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt
Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission übermittelt den Vorschlag für eine geänderte Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 1. Juni 2010. Der neue Vorschlag trägt den Ergebnissen der in Artikel 26a Absatz 2 genannten Folgenabschätzung gebührend Rechnung.
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